Sachverhalt
1.
D er 1962 geborene X.___, absolvierte in Z.___ während drei Jahren ein S tudium in der Elektrotechnik und arbeitet e von 1995 bis Ende September 2011 als Betriebsmitarbeiter
bei der Einzelunternehmung A.___ Sägerei und vo m 1. Oktober 2011 bis zum Arbeitsunfall am 28. November 2011 als Schreiner für die B.___ AG (Urk. 11/9) . Am 1 8. Juni 2012 (Ein gangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf den erlittenen Arbeitsunfall vom 2 8. November 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Zur Abklärung der
medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Unfall versicherers (Urk. 11/20 Urk. 11/ 44- 45, Urk. 11/47 Urk. 11/51, Urk. 11/57) sowie einen Auszu g aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/9) bei und holte einen Bericht des behandelnden Psychiaters (Urk. 11/53) ein. Die IV-Stelle prüfte ferne r in einem persönlichen Gespräch Eingliederungs - massnahmen (vgl. Urk. 11/16) . Am
8 . Februar 2013
übernahm die IV-Stelle die Kosten von Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Arbeitstrainings
vom 11. Februar 2013 bis am 1 0. August 2013 (Urk. 11 / 1 7). Am 6. August 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine weiteren Eingliederungsmassnah men angezeigt seien und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 11/42). Der Unfall versicherer gewährte die versicherten Leistungen (Heilkosten- und Taggeldleis tungen), welche schliesslich per 3 0. April 2014 eingestellt wurden (Urk. 11/21). Der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritäts - entschädigung der Unfallversicherung wurde geprüft und verneint (Einspra - cheentscheid vom 7 . Mai 20 14, Urk. 11 / 57) . Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medizi ni schen Verhältnisse liess die IV-Stelle bei der Medas
C.___ GmbH, ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten vom 2 0. Januar 2015, Urk. 11 / 84; Fach richtungen: Neurologie, Psychiatrie, Orthopädische Chirurgie, Innere Medizin). Am 1 0. Februar 2015 erging ein Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten die Zusprache einer
ganzen Rente der Invalidenversicherung, befristet von Dezember 2012 bis März 2014, in Aussicht gestellt wurde (Urk. 11/90).
D er Versicherte brachte dagegen mit Eingaben vom 1 2. März 2015 (Urk. 11/93) und 2. Mai 2015 (Urk. 11/97) Einw ände vor . Die IV-Stelle prüfte erneut in einem persönlichen Gespräch Eingliederungsmassnahmen und erteilte dem Versicherten am 2 6. August 2015 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Sachbearbeiter Planung an der Stiftung Schreinerschule zwischen dem 7. September 2015 und dem 3 0. Juni 2017 sowie für zwei Abklärungstage (Urk. 11/113). Mit Verfügung vom 29 . Januar 201 6
hob die IV-Stelle
– nach vorangegangener Mitteilung (Urk. 11/123, Urk. 11/127) – die Kostengutsprache für die Umschulung per
23. November 2015 auf (Urk. 11/128). Die IV-Stelle holte sodann einen weiteren Bericht des behandelnden Psychiaters ein (Urk. 11/131).
Nachdem die Rechtsvertretung des Versicherten moniert hatte, die Verfügung vom 2 9. Januar 2016 nie erhalten zu haben (Urk. 11/135), wurde ihr diese am 1 6. Juni 2016 zugestellt (Urk. 11/137). Der Versicherte nahm am 6. Juli 2016 (Urk. 11/138) und am 1 7. August 2016 (Urk. 11/146) erneut Stel lung zum Vorbescheid vom 1 0. Februar 2015 betreffend Rente . Mit Verfügung vom 2 3. November 2016 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden und sprach dem Versicherten e ine befristete ganze I nvali denrente vom 1. Dezember 2012 bis am 3 1. März 2014, ausgehend von einem IV-Grad von 100 % bis 1. Januar 2014, zu (Urk. 11/156, Urk. 11/154 [ Verfügungsteil 2 ] = Urk. 2).
2.
Dagegen erhob X.___ am 3. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 3. November 2016 sei dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Rente zuzusprechen und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, die beruflichen Massnahmen weiterzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 5. Februar 2017 substantiierte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit (Urk. 7, Urk. 8/1-15). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 11/1-159]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E.
1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände ru ng des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1 .4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die kreisärztli che Untersuchung der S uva vom 6. Januar 2014 habe eine Verbesserung des Gesundheitszustands ergeben. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig. Das Valideneinkommen errechne sich gestützt auf die LSE-Tabelle 2012 Ziff. 75 (Nahrungsmittelverarbeitung, Holz verarbeitung, Bekleidungsherstellung und andere handwerkliche Fachkräfte). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens werde der Tabellenlohn für Hilfs arbeiten beigezogen. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ab dem 1. Januar 2014 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Die Umschulung sei wegen Überforderung und einer Erkrankung des Beschw erdeführers abgebro chen worden (Urk. 2).
Hieran hielt sie in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 10). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt de mgegenüber im Wesentlichen vor, d er Abbruch der beruflichen Massnahmen sei zu Unrecht verfügt worden. Er habe jedenfalls Anspruch auf Weiterführung der Umschulung oder andere Eingliederungsmass nahmen.
Hinsichtlich des Einkommensvergleichs müsse, d a er eine Fachkraft in der Sägerei sei, b ei der Bestimmung de s Valideneinkommens auf die LSE-Tabelle des Jahres 2012, Ziff. 31-33 oder Ziff. 16-18 im Kompetenzniveau 3, abgestellt werden. Das Invalideneinkommen bestimme sich nach dem Tabellen lohn für Dienstleistungen (LSE 2012 Ziff. 45-96, Kompetenzniveau 1). Aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen rechtfertige sic h zudem ein Leidensabzug von 15 %. (Urk. 1). 3.
Dem polydiszipli n ären Gutachten der Medas
C.___ vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 11/84) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit entnommen werden (Urk. 11/84/25): - schwere Funktionsstörung der linken Hand ohne Faustschluss und praktisch ohne Greiffunktion mit chronische n neuropathischen Schmerzen und tro phischer Störung bei/mit - Status nach Amputation des Endgliedes Dig . III links und partiell End glied
Dig . II links, Replan t ation Endglied
Dig . II links nach Unfall ereignis vom November 2011 - Chronifizierung bei Status nach CRPS Typ II - funktional linke Hand nur als Hilfshand nutzbar
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende festge halten (Urk. 11/84/25): - d epressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - Zustand nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - Hypertonie (Erstdiagnose März 2013) - Adipositas Grad I, BMI 30,3 kg/m 2 - s zintigraphisch Gonarthrose rechts und Femoropatellare Arthrose beidseitig ohne klinische Beschwe r den oder Relevanz
Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Beurteilung fest, sowohl der ortho pädische als auch der neurologische Experte attestierten eine schwere Funktionsstörung der linken Hand bei Status nach Kr e issäge n verletzung im November 2011 mit der Ausbildung eines CRPS mit Chron i fizierung, was bis heute klinisch deutlich sichtbar sei. Die linke Hand könne entsprechend der kli nischen Beurteilung nur noch als Hilfshand eingesetzt werden. Eine Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit sei seit dem Unfallereignis nicht mehr möglich. In einer Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sollte ab Januar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % mit vermehrtem Pausenbedarf und einer Leistungsminderung möglich sein (Urk. 11/84/25) .
Das Fähigkeitsprofil wurde folgendermassen umschrieben: es seien nur noch Tätigkeiten möglich, die mit der rechten Hand/Arm ausgeführt werden können (dominanter Arm), die linke Hand könne nur noch als Hilfshand und ohne Heben und Tragen eingesetzt werden, das Hantieren mit schlagenden, stossen den und vibrierenden Maschinen links sei nicht zumutbar, der fein- oder grob motorische Einsatz der linken Hand sei nicht zumutbar, die linke Hand könne als Hilfshand mit Zuschieben, aber nicht Z uhalten/ Z ugreifen verwendet werden, Tätigkeiten auf Gerüsten und Lei tern seien nicht zumutbar (Urk. 11/84/26). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, der Abbruch der beruflichen Massnahmen sei zu Unrecht verfügt worden und beantragte die Weiterführung der beruflichen Massnahme. 4. 2
Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Umschulung wurde per 23. November 2015 abgebrochen, da er überfordert und während der Umschu lung teilweise krank geschrieben war (Verfügung vom 29. Januar 2016, Urk. 11/128). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in formelle Rechtskraft. Zwar wurde sie erst nachträglich auch der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und damit erst später gehörig zugestellt, es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Rechtsvertretung spätestens am 1 6. Juni 2016 Kenntnis von der Verfügung vom 2 9. Januar 2016 erhielt (vgl. Urk. 11/145), weshalb die vorliegende Beschwerde vom 3. Januar 2017 jeden falls nach Ablauf der 30tägigen Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) einge reicht wurde und damit verspätet ist. Soweit sie sich gegen den Abbruch der Umschulung per 2 3. November 2015 richtet, ist auf sie nicht einzutreten. 4.3
4.3.1
Mit Schreiben vom 1 7. August 2016 (im Rahmen der Stellungnahme zum Vorbe scheid Rente) beantragte der Beschwerdeführer die Weiterführung der beruflichen Massnahme (Urk. 11/145). Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 2 3. November 2016 (Urk.
2) insoweit aus, als sie mit Hinweis auf die rechtskräftige Verfügung vom 2 9. Januar 2016 und deren Begründung, wobei sich an der medizinischen Sachlage nichts geändert habe, die „Weiterführung beruflicher Massnahmen“ ablehnte (Urk. 2 S. 6). 4.3.2
Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist - vorbehältlich der hier nicht interessierenden Problematik des Vertrauensschutzes - nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (Urteil des Bundesgerichts I 41/06 vom 2 5. August 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichti - gung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurück - kommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) – im Ermessen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheb lich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestan den, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).
Ferner ist die Verwaltung verpflichtet, auf ein Revisionsgesuch einzutreten, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 3 IVV). Dieses für Rentenansprüche bzw. Hilflosenentschädigung formulierte Revisi onsrecht gilt sinngemäss auch für Eingliederungsansprüche (Art. 8 ff. IVG), soweit sie Dauerleistungen zum Gegenstand haben und sich nicht in einer punktuellen Leistungszusprechung erschöpfen (Meyer/ Reichmuth, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, Rz . 140 zu Art. 30-31, mit Hinweisen). 4.4
Der Gehalt der angefochtenen Verfügung vom 2 3. November 2016 ist in Bezug auf die berufliche Massnahme auslegungsbedürftig, zumal kein förmliches Dis positiv erging. Jedenfalls lehnte die Beschwerdegegnerin ein Zurückkommen auf ihren Entscheid vom 2 9. Januar 2016 ab. Überdies verneinte sie einen Anspruch auf Weiterführung, und damit sinngemäss auch auf Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen im aktuellen Zeitpunkt, weil sich am anspruchsvo raussetzenden Sachverhalt nichts geändert hat.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde nur Gründe an, weshalb der Abbruch der Umschulung im November 2015 unzulässig gewesen sei. Damit stellt er sinngemäss Antrag auf Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachse nen Verfügung vom 2 9. Januar 2016, worauf jedoch nicht einzutreten ist, weil das Gericht die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Wiedererwägung verpflich ten kann (vgl. E. 4.3.1;. vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_409/2010 vom 2 0. August 2010 E. 2.2). Es wurde sodann weder in der Beschwerde noch in der „Neuanmeldung“ vom 1 7. August 2016 glaubhaft oder geltend gemacht, es lägen neue Tatsachen oder Beweismittel vor (prozessuale Revision) oder es hät ten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Beurtei lung massgeblich verändert . Auch dem vor gängig durch die Beschwerdegegne rin eingeholten Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 1 1. März 2016 kann nichts Dahingehendes ent nommen werden. Vielmehr schildert der behandelnde Psychiater die bereits bekannten subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/131). Demzufolge kam die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf den Abbruch der Umschulung zurück, weshalb diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen ist.
Hinsichtlich des Anspruchs auf andere Eingliederungsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin bislang nicht hoheitlich verfügt, weshalb weitere Einglie derungsmassnahmen nicht zum Anfechtungsgegenstand gehören und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden und glaubhaft darzulegen, inwie fern er nun in der Lage ist, eine Umschulung zu absolvieren (Neuanmeldung) oder welche anderen Eingliederungsmassnahmen er beantragt. 4.5
Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerde in Bezug auf die beantragten Eingliede rungsmassnahmen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 5 .
Zu prüfen ist sodann der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 5 .1
Das Medas - Guta chten vom 20. Januar 2015 (Urk. 11 / 84) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1. 4). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklä rungen, berücksichtigte n die geklagten Beschwerden und begrün dete n ihre Einschätzun g en in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus einandersetzung mit d en Vorakten . Die Gutachter legte n die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün dete n ihre Schluss folgerungen nachvoll ziehbar. Dem Gut achten der Medas
C.___
ko mmt somit volle Beweiskraft zu. 5.2
Nicht zu beanstanden und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde i nsbesondere, dass die Gutachter gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom 6. Januar 2014 (Urk. 11/51) von einer Verbesserung des Gesundheitszustands seit Januar 2014 ausgingen.
Darin wurde fest gehalten, dem Beschwerdeführer seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar, wobei repetitive Belastungen, wie auch Stoss- und Vibrati onsbelastungen der linken oberen Extremität aus dem Tätigkeitsprofil auszu schliessen seien (Urk. 11/51/6).
5.3
Somit ist na ch dem Gesagten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiter in einer Sägerei sowie einer angepassten Tätigkeit
ab dem Unfallereignis vom 23. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig war, ab mindestens Januar 2014 jedoch
– unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (Urk. 11/84/26, vgl. E. 3.) –
eine Verbesserung des Gesundheitszustands vorliegt und der Beschwerdefüh rer in einer angepassten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig ist . 6 .
6 .1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 6 .1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
6 .1.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weite ren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 .1.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6 .2
Für den Zeitraum ab November 2011, währenddes sen der Beschwerde führer so wohl angestammt als auch angepasst 100 % ar beitsunfähig war, betrug der Invalidi tätsgrad 100 %, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ab
1. Dezember 2012
eine ganze Invalidenrente zusprach .
Es bleibt der Invaliditätsgrad nach der gutachterlich sowie kreisärztlich festgestellten Ver besserung des Gesundheitszustands per 1. Januar 2014 zu bestimmen. 6 .3
Die Parteien stellten v orliegend für die Bemessung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Da der Beschwerdeführer zunächst rund 16 Jahre für seine n vorletzte n Arbeitgeber tätig war und diese Stelle nur aufgrund de ssen Geschäftsaufgabe
verlor und er im Anschluss daran wiederum die Arbeit in einer Sägerei aufnahm, ist davon auszugehen, dass er ohne Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich auch heute noch für die B.___ AG tätig wäre (vgl. Urk. 11/105/4-5). Dass er erst während zwei Monaten für seine letzte Arbeitgeber in tätig war, spricht nicht gegen ein Abstellen auf den durch diesen der Unfallversicherung mitgeteilten Lohn. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ihm die Arbeitge berin auch ohne Unfall gekündigt hätte. Gemäss den Angaben seiner letzten Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 einen Stundenlohn von Fr. 25.35 bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (100%-Pensum) von 45,5 Stunden erzielt (vgl. Urk. 11/47/30) . Ferner teilte die letzte Arbeitge berin des Beschwerdeführers dem Unfallversicherer mit, dass sie prozentual pro Monat eine Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie anteilig den 1 3. Monatslohn ausbezahle (Urk. 11/47/31). Gestützt auf diese Angaben ist mit dem Unfallversicherer von einem Jahreseinkommen (Stand 2014) von Fr. 64‘760.75 auszugehen (Fr. 25.35 Stundenlohn +
Fr. 3.7 5 [14,81 % von Fr. 25.35] + Fr. 2.11 [8,33 % von Fr. 25.35] = Fr. 31.21; Fr. 31.21 x 2‘075 Stun den [261 GAV-Arbeitstage - 33 Ferien- und Feiertage = rund 2‘07 5 Stunden ]) .
Somit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 64‘760.7 5. 6 .4 6 .4.1
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne der LSE (2012) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, TA1 Monatlicher Brut tolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni veau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) aus zugehen. Unter Be rück sichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 2014 von 41.7 Stun den pro Woche (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung in Stunden pro Woc he, Total) sowie der Nominalloh nentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2188 [2012] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 70 % ein Jahres einkommen von Fr. 4 6‘ 291.20 (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 188 x 2 220 x 0.7). 6 .4.2
Dass die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug gewährte ist nicht zu bean standen. Die Leistungseinschränkungen sowie das vermehrte Pausenbedürfnis des Beschwerdeführers sind bereits bei der gutachterlichen Reduktion der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf ein Teilpensum von 70 % voll abgegolten .
Der Umstand allein, dass bei ganztägigem Einsatz eine leistungsmässig reduzierte Arbeitsfähigkeit im Umfang eines Teilzeitpensums von 70 % vorliegt, rechtfer tigt grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil e
des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 und 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 9.2, in: SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130,
je mit Hinweis en). Bei Wiedererlangung der Restar beitsfähigkeit war der Beschwerdeführer erst rund 5 1,5 Jahre alt . Selbst ein fortgeschrittenes Alter führt jedoch nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Kompetenzniveau 1 nach LSE 2012 sogar eher lohnerhöhend auswirkt.
Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände d es Einzelfalles zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche fak tisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberück sichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Vorliegend ist ein entsprechender Abzug aufgrund des Alters nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer war während viele r Jahre in einer Sägerei als Betriebsmitarbeiter mit diversen Aufgaben, d.h. Allrounder, tätig (Einzelun ternehmung
A.___ Sägerei: Bedienung des Vollgatters als Hilfssäger, Schärfen der Gatterblätter und Kettensägen, Mitarbeit an der Kreissägeanlage, Organisation und Bereitstellung der Kundenaufträge, alle Arbeiten auf dem Sägeplatz, Mitarbeit bei Reparatur und Unterhalt der Anlagen; B.___ AG: Sägereimitarbeiter für diverse anfallende Arbeiten), wobei er über keine Qualifikation als Facharbeiter verfügt und keine Führungserfahrung oder Spezialkenntnisse besitzt . Eine Integration in den Arbeitsmarkt erscheint deswe gen nicht erschwert. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen seien nur noch Tätigkeiten möglich, die mit der rechten Hand/Arm ausgeführt werden können, die linke Hand könne nur noch als Hilfshand und ohne Heben und Tragen ein gesetzt werden, das Hantieren mit schlagenden, stossenden und vibrierenden Maschinen links sei nicht zumutbar, der fein- oder grobmotorische Einsatz der linken Hand sei nicht zumutbar, die linke Hand könne als Hilfshand mit Zuschieben, aber nicht zuhalten/zugreifen verwendet werden, Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern seien nicht zumutbar (Urk. 11/84/26). Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 enthält eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, welche diesem Profil entsprechen, so dass auch aufgrund der qua litativen Leistungseinschränkung kein Abzug angezeigt erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4) . Weitere Anhalts punkte, dass der Beschwerdeführer seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann, liegen nicht vor. Damit ist ein Leidensabzug nicht gerechtfer tigt. 6 .4.3
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64‘760.75 mit dem Invalidenein kommen von Fr. 46‘ 291.20 ergibt eine Einkommensdifferenz von Fr. 18‘390.85 und führt da mit zu einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von ge rund et 2 9 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2), was per 1. April 2014 (vgl. E. 1.3) die Aufhebung des Rentenanspruchs zur Folge hat. 7.
Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis als unbegründet und ist abzuwei sen, soweit darauf einzutreten ist. 8.
8.1
Nach Gese tz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unengeltliche Rechtsvertretung ist anwaltlichen Vertretern vorbehalten.
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehe gatten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1 5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuch stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE120 Ia 179 E. 3a).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 28
lit . a des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessord nung). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungs grundsatz (vgl. Urteil des Bun desgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). 8.2
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 3. Januar 2017 um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mangels anwaltlicher Ver tretung steht vorliegend jedoch einzig die unentgeltliche Prozessführung in Frage. Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer aus drücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsver träge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen, etc.) dem Gericht einzu reichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausge gangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht (Urk. 5). Der Beschwerdeführer reichte am 5. Februar 2017 das Formular ein (Urk. 7); als Vermögen gab er einen Betrag von Fr. 2‘500.-- in Form eines VW Golf an. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Steuerschlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 vom 9. Juni 2016 zu entnehmen ist, dass das Ehepaar ein Vermögen von Fr. 87‘000.-- zu versteuern hatte (Urk. 8/8). Vor diesem Hintergrund erscheinen die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zum Vermögen – zumindest was die Situation der Eheleute betr ifft – als unvollständig (Urk. 7), so dass dem entsprechenden Gesuch, in Anbetracht des gerichtsüblichen Freibetrags von Fr. 20‘000.-- für verheiratete Personen man gels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). 8.3
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 7). Am 6. August 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine weiteren Eingliederungsmassnah men angezeigt seien und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 11/42). Der Unfall versicherer gewährte die versicherten Leistungen (Heilkosten- und Taggeldleis tungen), welche schliesslich per 3 0. April 2014 eingestellt wurden (Urk. 11/21). Der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritäts - entschädigung der Unfallversicherung wurde geprüft und verneint (Einspra - cheentscheid vom 7 . Mai 20 14, Urk. 11 / 57) . Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medizi ni schen Verhältnisse liess die IV-Stelle bei der Medas
C.___ GmbH, ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E.
1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände ru ng des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1 .4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 0. Januar 2015, Urk. 11 / 84; Fach richtungen: Neurologie, Psychiatrie, Orthopädische Chirurgie, Innere Medizin). Am 1 0. Februar 2015 erging ein Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten die Zusprache einer
ganzen Rente der Invalidenversicherung, befristet von Dezember 2012 bis März 2014, in Aussicht gestellt wurde (Urk. 11/90).
D er Versicherte brachte dagegen mit Eingaben vom 1 2. März 2015 (Urk. 11/93) und 2. Mai 2015 (Urk. 11/97) Einw ände vor . Die IV-Stelle prüfte erneut in einem persönlichen Gespräch Eingliederungsmassnahmen und erteilte dem Versicherten am 2 6. August 2015 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Sachbearbeiter Planung an der Stiftung Schreinerschule zwischen dem 7. September 2015 und dem 3 0. Juni 2017 sowie für zwei Abklärungstage (Urk. 11/113). Mit Verfügung vom 29 . Januar 201
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die kreisärztli che Untersuchung der S uva vom 6. Januar 2014 habe eine Verbesserung des Gesundheitszustands ergeben. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig. Das Valideneinkommen errechne sich gestützt auf die LSE-Tabelle 2012 Ziff. 75 (Nahrungsmittelverarbeitung, Holz verarbeitung, Bekleidungsherstellung und andere handwerkliche Fachkräfte). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens werde der Tabellenlohn für Hilfs arbeiten beigezogen. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ab dem 1. Januar 2014 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Die Umschulung sei wegen Überforderung und einer Erkrankung des Beschw erdeführers abgebro chen worden (Urk. 2).
Hieran hielt sie in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 10).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt de mgegenüber im Wesentlichen vor, d er Abbruch der beruflichen Massnahmen sei zu Unrecht verfügt worden. Er habe jedenfalls Anspruch auf Weiterführung der Umschulung oder andere Eingliederungsmass nahmen.
Hinsichtlich des Einkommensvergleichs müsse, d a er eine Fachkraft in der Sägerei sei, b ei der Bestimmung de s Valideneinkommens auf die LSE-Tabelle des Jahres 2012, Ziff. 31-33 oder Ziff. 16-18 im Kompetenzniveau 3, abgestellt werden. Das Invalideneinkommen bestimme sich nach dem Tabellen lohn für Dienstleistungen (LSE 2012 Ziff. 45-96, Kompetenzniveau 1). Aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen rechtfertige sic h zudem ein Leidensabzug von 15 %. (Urk. 1). 3.
Dem polydiszipli n ären Gutachten der Medas
C.___ vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 11/84) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit entnommen werden (Urk. 11/84/25): - schwere Funktionsstörung der linken Hand ohne Faustschluss und praktisch ohne Greiffunktion mit chronische n neuropathischen Schmerzen und tro phischer Störung bei/mit - Status nach Amputation des Endgliedes Dig . III links und partiell End glied
Dig . II links, Replan t ation Endglied
Dig . II links nach Unfall ereignis vom November 2011 - Chronifizierung bei Status nach CRPS Typ II - funktional linke Hand nur als Hilfshand nutzbar
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende festge halten (Urk. 11/84/25): - d epressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - Zustand nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - Hypertonie (Erstdiagnose März 2013) - Adipositas Grad I, BMI 30,3 kg/m 2 - s zintigraphisch Gonarthrose rechts und Femoropatellare Arthrose beidseitig ohne klinische Beschwe r den oder Relevanz
Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Beurteilung fest, sowohl der ortho pädische als auch der neurologische Experte attestierten eine schwere Funktionsstörung der linken Hand bei Status nach Kr e issäge n verletzung im November 2011 mit der Ausbildung eines CRPS mit Chron i fizierung, was bis heute klinisch deutlich sichtbar sei. Die linke Hand könne entsprechend der kli nischen Beurteilung nur noch als Hilfshand eingesetzt werden. Eine Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit sei seit dem Unfallereignis nicht mehr möglich. In einer Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sollte ab Januar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % mit vermehrtem Pausenbedarf und einer Leistungsminderung möglich sein (Urk. 11/84/25) .
Das Fähigkeitsprofil wurde folgendermassen umschrieben: es seien nur noch Tätigkeiten möglich, die mit der rechten Hand/Arm ausgeführt werden können (dominanter Arm), die linke Hand könne nur noch als Hilfshand und ohne Heben und Tragen eingesetzt werden, das Hantieren mit schlagenden, stossen den und vibrierenden Maschinen links sei nicht zumutbar, der fein- oder grob motorische Einsatz der linken Hand sei nicht zumutbar, die linke Hand könne als Hilfshand mit Zuschieben, aber nicht Z uhalten/ Z ugreifen verwendet werden, Tätigkeiten auf Gerüsten und Lei tern seien nicht zumutbar (Urk. 11/84/26). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, der Abbruch der beruflichen Massnahmen sei zu Unrecht verfügt worden und beantragte die Weiterführung der beruflichen Massnahme. 4. 2
Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Umschulung wurde per 23. November 2015 abgebrochen, da er überfordert und während der Umschu lung teilweise krank geschrieben war (Verfügung vom 29. Januar 2016, Urk. 11/128). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in formelle Rechtskraft. Zwar wurde sie erst nachträglich auch der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und damit erst später gehörig zugestellt, es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Rechtsvertretung spätestens am 1 6. Juni 2016 Kenntnis von der Verfügung vom 2 9. Januar 2016 erhielt (vgl. Urk. 11/145), weshalb die vorliegende Beschwerde vom 3. Januar 2017 jeden falls nach Ablauf der 30tägigen Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) einge reicht wurde und damit verspätet ist. Soweit sie sich gegen den Abbruch der Umschulung per 2 3. November 2015 richtet, ist auf sie nicht einzutreten. 4.3
4.3.1
Mit Schreiben vom 1 7. August 2016 (im Rahmen der Stellungnahme zum Vorbe scheid Rente) beantragte der Beschwerdeführer die Weiterführung der beruflichen Massnahme (Urk. 11/145). Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 2 3. November 2016 (Urk.
2) insoweit aus, als sie mit Hinweis auf die rechtskräftige Verfügung vom 2 9. Januar 2016 und deren Begründung, wobei sich an der medizinischen Sachlage nichts geändert habe, die „Weiterführung beruflicher Massnahmen“ ablehnte (Urk. 2 S. 6). 4.3.2
Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist - vorbehältlich der hier nicht interessierenden Problematik des Vertrauensschutzes - nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (Urteil des Bundesgerichts I 41/06 vom 2 5. August 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichti - gung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurück - kommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) – im Ermessen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheb lich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestan den, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).
Ferner ist die Verwaltung verpflichtet, auf ein Revisionsgesuch einzutreten, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 3 IVV). Dieses für Rentenansprüche bzw. Hilflosenentschädigung formulierte Revisi onsrecht gilt sinngemäss auch für Eingliederungsansprüche (Art.
E. 2.11 [8,33 % von Fr. 25.35] = Fr. 31.21; Fr. 31.21 x 2‘075 Stun den [261 GAV-Arbeitstage - 33 Ferien- und Feiertage = rund 2‘07 5 Stunden ]) .
Somit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 64‘760.7 5. 6 .4 6 .4.1
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne der LSE (2012) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, TA1 Monatlicher Brut tolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni veau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) aus zugehen. Unter Be rück sichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 2014 von 41.7 Stun den pro Woche (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung in Stunden pro Woc he, Total) sowie der Nominalloh nentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2188 [2012] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 70 % ein Jahres einkommen von Fr. 4 6‘ 291.20 (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 188 x 2 220 x 0.7). 6 .4.2
Dass die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug gewährte ist nicht zu bean standen. Die Leistungseinschränkungen sowie das vermehrte Pausenbedürfnis des Beschwerdeführers sind bereits bei der gutachterlichen Reduktion der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf ein Teilpensum von 70 % voll abgegolten .
Der Umstand allein, dass bei ganztägigem Einsatz eine leistungsmässig reduzierte Arbeitsfähigkeit im Umfang eines Teilzeitpensums von 70 % vorliegt, rechtfer tigt grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil e
des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 und 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 9.2, in: SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130,
je mit Hinweis en). Bei Wiedererlangung der Restar beitsfähigkeit war der Beschwerdeführer erst rund 5 1,5 Jahre alt . Selbst ein fortgeschrittenes Alter führt jedoch nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Kompetenzniveau 1 nach LSE 2012 sogar eher lohnerhöhend auswirkt.
Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände d es Einzelfalles zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche fak tisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberück sichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Vorliegend ist ein entsprechender Abzug aufgrund des Alters nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer war während viele r Jahre in einer Sägerei als Betriebsmitarbeiter mit diversen Aufgaben, d.h. Allrounder, tätig (Einzelun ternehmung
A.___ Sägerei: Bedienung des Vollgatters als Hilfssäger, Schärfen der Gatterblätter und Kettensägen, Mitarbeit an der Kreissägeanlage, Organisation und Bereitstellung der Kundenaufträge, alle Arbeiten auf dem Sägeplatz, Mitarbeit bei Reparatur und Unterhalt der Anlagen; B.___ AG: Sägereimitarbeiter für diverse anfallende Arbeiten), wobei er über keine Qualifikation als Facharbeiter verfügt und keine Führungserfahrung oder Spezialkenntnisse besitzt . Eine Integration in den Arbeitsmarkt erscheint deswe gen nicht erschwert. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen seien nur noch Tätigkeiten möglich, die mit der rechten Hand/Arm ausgeführt werden können, die linke Hand könne nur noch als Hilfshand und ohne Heben und Tragen ein gesetzt werden, das Hantieren mit schlagenden, stossenden und vibrierenden Maschinen links sei nicht zumutbar, der fein- oder grobmotorische Einsatz der linken Hand sei nicht zumutbar, die linke Hand könne als Hilfshand mit Zuschieben, aber nicht zuhalten/zugreifen verwendet werden, Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern seien nicht zumutbar (Urk. 11/84/26). Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 enthält eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, welche diesem Profil entsprechen, so dass auch aufgrund der qua litativen Leistungseinschränkung kein Abzug angezeigt erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4) . Weitere Anhalts punkte, dass der Beschwerdeführer seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann, liegen nicht vor. Damit ist ein Leidensabzug nicht gerechtfer tigt. 6 .4.3
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64‘760.75 mit dem Invalidenein kommen von Fr. 46‘ 291.20 ergibt eine Einkommensdifferenz von Fr. 18‘390.85 und führt da mit zu einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von ge rund et 2 9 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2), was per 1. April 2014 (vgl. E. 1.3) die Aufhebung des Rentenanspruchs zur Folge hat. 7.
Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis als unbegründet und ist abzuwei sen, soweit darauf einzutreten ist. 8.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ff. IVG), soweit sie Dauerleistungen zum Gegenstand haben und sich nicht in einer punktuellen Leistungszusprechung erschöpfen (Meyer/ Reichmuth, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, Rz . 140 zu Art. 30-31, mit Hinweisen). 4.4
Der Gehalt der angefochtenen Verfügung vom 2 3. November 2016 ist in Bezug auf die berufliche Massnahme auslegungsbedürftig, zumal kein förmliches Dis positiv erging. Jedenfalls lehnte die Beschwerdegegnerin ein Zurückkommen auf ihren Entscheid vom 2 9. Januar 2016 ab. Überdies verneinte sie einen Anspruch auf Weiterführung, und damit sinngemäss auch auf Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen im aktuellen Zeitpunkt, weil sich am anspruchsvo raussetzenden Sachverhalt nichts geändert hat.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde nur Gründe an, weshalb der Abbruch der Umschulung im November 2015 unzulässig gewesen sei. Damit stellt er sinngemäss Antrag auf Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachse nen Verfügung vom 2 9. Januar 2016, worauf jedoch nicht einzutreten ist, weil das Gericht die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Wiedererwägung verpflich ten kann (vgl. E. 4.3.1;. vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_409/2010 vom 2 0. August 2010 E. 2.2). Es wurde sodann weder in der Beschwerde noch in der „Neuanmeldung“ vom 1 7. August 2016 glaubhaft oder geltend gemacht, es lägen neue Tatsachen oder Beweismittel vor (prozessuale Revision) oder es hät ten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Beurtei lung massgeblich verändert . Auch dem vor gängig durch die Beschwerdegegne rin eingeholten Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 1 1. März 2016 kann nichts Dahingehendes ent nommen werden. Vielmehr schildert der behandelnde Psychiater die bereits bekannten subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/131). Demzufolge kam die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf den Abbruch der Umschulung zurück, weshalb diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen ist.
Hinsichtlich des Anspruchs auf andere Eingliederungsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin bislang nicht hoheitlich verfügt, weshalb weitere Einglie derungsmassnahmen nicht zum Anfechtungsgegenstand gehören und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden und glaubhaft darzulegen, inwie fern er nun in der Lage ist, eine Umschulung zu absolvieren (Neuanmeldung) oder welche anderen Eingliederungsmassnahmen er beantragt. 4.5
Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerde in Bezug auf die beantragten Eingliede rungsmassnahmen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 5 .
Zu prüfen ist sodann der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 5 .1
Das Medas - Guta chten vom 20. Januar 2015 (Urk.
E. 8.1 Nach Gese tz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unengeltliche Rechtsvertretung ist anwaltlichen Vertretern vorbehalten.
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehe gatten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1 5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuch stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE120 Ia 179 E. 3a).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 28
lit . a des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessord nung). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungs grundsatz (vgl. Urteil des Bun desgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 3. Januar 2017 um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mangels anwaltlicher Ver tretung steht vorliegend jedoch einzig die unentgeltliche Prozessführung in Frage. Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer aus drücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsver träge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen, etc.) dem Gericht einzu reichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausge gangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht (Urk. 5). Der Beschwerdeführer reichte am 5. Februar 2017 das Formular ein (Urk. 7); als Vermögen gab er einen Betrag von Fr. 2‘500.-- in Form eines VW Golf an. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Steuerschlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 vom 9. Juni 2016 zu entnehmen ist, dass das Ehepaar ein Vermögen von Fr. 87‘000.-- zu versteuern hatte (Urk. 8/8). Vor diesem Hintergrund erscheinen die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zum Vermögen – zumindest was die Situation der Eheleute betr ifft – als unvollständig (Urk. 7), so dass dem entsprechenden Gesuch, in Anbetracht des gerichtsüblichen Freibetrags von Fr. 20‘000.-- für verheiratete Personen man gels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5).
E. 8.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
E. 11 / 84) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1. 4). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklä rungen, berücksichtigte n die geklagten Beschwerden und begrün dete n ihre Einschätzun g en in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus einandersetzung mit d en Vorakten . Die Gutachter legte n die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün dete n ihre Schluss folgerungen nachvoll ziehbar. Dem Gut achten der Medas
C.___
ko mmt somit volle Beweiskraft zu. 5.2
Nicht zu beanstanden und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde i nsbesondere, dass die Gutachter gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom 6. Januar 2014 (Urk. 11/51) von einer Verbesserung des Gesundheitszustands seit Januar 2014 ausgingen.
Darin wurde fest gehalten, dem Beschwerdeführer seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar, wobei repetitive Belastungen, wie auch Stoss- und Vibrati onsbelastungen der linken oberen Extremität aus dem Tätigkeitsprofil auszu schliessen seien (Urk. 11/51/6).
5.3
Somit ist na ch dem Gesagten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiter in einer Sägerei sowie einer angepassten Tätigkeit
ab dem Unfallereignis vom 23. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig war, ab mindestens Januar 2014 jedoch
– unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (Urk. 11/84/26, vgl. E. 3.) –
eine Verbesserung des Gesundheitszustands vorliegt und der Beschwerdefüh rer in einer angepassten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig ist . 6 .
6 .1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 6 .1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
6 .1.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weite ren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 .1.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6 .2
Für den Zeitraum ab November 2011, währenddes sen der Beschwerde führer so wohl angestammt als auch angepasst 100 % ar beitsunfähig war, betrug der Invalidi tätsgrad 100 %, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ab
1. Dezember 2012
eine ganze Invalidenrente zusprach .
Es bleibt der Invaliditätsgrad nach der gutachterlich sowie kreisärztlich festgestellten Ver besserung des Gesundheitszustands per 1. Januar 2014 zu bestimmen. 6 .3
Die Parteien stellten v orliegend für die Bemessung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Da der Beschwerdeführer zunächst rund 16 Jahre für seine n vorletzte n Arbeitgeber tätig war und diese Stelle nur aufgrund de ssen Geschäftsaufgabe
verlor und er im Anschluss daran wiederum die Arbeit in einer Sägerei aufnahm, ist davon auszugehen, dass er ohne Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich auch heute noch für die B.___ AG tätig wäre (vgl. Urk. 11/105/4-5). Dass er erst während zwei Monaten für seine letzte Arbeitgeber in tätig war, spricht nicht gegen ein Abstellen auf den durch diesen der Unfallversicherung mitgeteilten Lohn. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ihm die Arbeitge berin auch ohne Unfall gekündigt hätte. Gemäss den Angaben seiner letzten Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 einen Stundenlohn von Fr. 25.35 bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (100%-Pensum) von 45,5 Stunden erzielt (vgl. Urk. 11/47/30) . Ferner teilte die letzte Arbeitge berin des Beschwerdeführers dem Unfallversicherer mit, dass sie prozentual pro Monat eine Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie anteilig den 1 3. Monatslohn ausbezahle (Urk. 11/47/31). Gestützt auf diese Angaben ist mit dem Unfallversicherer von einem Jahreseinkommen (Stand 2014) von Fr. 64‘760.75 auszugehen (Fr. 25.35 Stundenlohn +
Fr. 3.7 5 [14,81 % von Fr. 25.35] + Fr.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00007
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
23. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D er 1962 geborene X.___, absolvierte in Z.___ während drei Jahren ein S tudium in der Elektrotechnik und arbeitet e von 1995 bis Ende September 2011 als Betriebsmitarbeiter
bei der Einzelunternehmung A.___ Sägerei und vo m 1. Oktober 2011 bis zum Arbeitsunfall am 28. November 2011 als Schreiner für die B.___ AG (Urk. 11/9) . Am 1 8. Juni 2012 (Ein gangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf den erlittenen Arbeitsunfall vom 2 8. November 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Zur Abklärung der
medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Unfall versicherers (Urk. 11/20 Urk. 11/ 44- 45, Urk. 11/47 Urk. 11/51, Urk. 11/57) sowie einen Auszu g aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/9) bei und holte einen Bericht des behandelnden Psychiaters (Urk. 11/53) ein. Die IV-Stelle prüfte ferne r in einem persönlichen Gespräch Eingliederungs - massnahmen (vgl. Urk. 11/16) . Am
8 . Februar 2013
übernahm die IV-Stelle die Kosten von Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Arbeitstrainings
vom 11. Februar 2013 bis am 1 0. August 2013 (Urk. 11 / 1 7). Am 6. August 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine weiteren Eingliederungsmassnah men angezeigt seien und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 11/42). Der Unfall versicherer gewährte die versicherten Leistungen (Heilkosten- und Taggeldleis tungen), welche schliesslich per 3 0. April 2014 eingestellt wurden (Urk. 11/21). Der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritäts - entschädigung der Unfallversicherung wurde geprüft und verneint (Einspra - cheentscheid vom 7 . Mai 20 14, Urk. 11 / 57) . Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medizi ni schen Verhältnisse liess die IV-Stelle bei der Medas
C.___ GmbH, ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten vom 2 0. Januar 2015, Urk. 11 / 84; Fach richtungen: Neurologie, Psychiatrie, Orthopädische Chirurgie, Innere Medizin). Am 1 0. Februar 2015 erging ein Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten die Zusprache einer
ganzen Rente der Invalidenversicherung, befristet von Dezember 2012 bis März 2014, in Aussicht gestellt wurde (Urk. 11/90).
D er Versicherte brachte dagegen mit Eingaben vom 1 2. März 2015 (Urk. 11/93) und 2. Mai 2015 (Urk. 11/97) Einw ände vor . Die IV-Stelle prüfte erneut in einem persönlichen Gespräch Eingliederungsmassnahmen und erteilte dem Versicherten am 2 6. August 2015 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Sachbearbeiter Planung an der Stiftung Schreinerschule zwischen dem 7. September 2015 und dem 3 0. Juni 2017 sowie für zwei Abklärungstage (Urk. 11/113). Mit Verfügung vom 29 . Januar 201 6
hob die IV-Stelle
– nach vorangegangener Mitteilung (Urk. 11/123, Urk. 11/127) – die Kostengutsprache für die Umschulung per
23. November 2015 auf (Urk. 11/128). Die IV-Stelle holte sodann einen weiteren Bericht des behandelnden Psychiaters ein (Urk. 11/131).
Nachdem die Rechtsvertretung des Versicherten moniert hatte, die Verfügung vom 2 9. Januar 2016 nie erhalten zu haben (Urk. 11/135), wurde ihr diese am 1 6. Juni 2016 zugestellt (Urk. 11/137). Der Versicherte nahm am 6. Juli 2016 (Urk. 11/138) und am 1 7. August 2016 (Urk. 11/146) erneut Stel lung zum Vorbescheid vom 1 0. Februar 2015 betreffend Rente . Mit Verfügung vom 2 3. November 2016 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden und sprach dem Versicherten e ine befristete ganze I nvali denrente vom 1. Dezember 2012 bis am 3 1. März 2014, ausgehend von einem IV-Grad von 100 % bis 1. Januar 2014, zu (Urk. 11/156, Urk. 11/154 [ Verfügungsteil 2 ] = Urk. 2).
2.
Dagegen erhob X.___ am 3. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 3. November 2016 sei dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Rente zuzusprechen und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, die beruflichen Massnahmen weiterzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 5. Februar 2017 substantiierte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit (Urk. 7, Urk. 8/1-15). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 11/1-159]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 2. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E.
1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände ru ng des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1 .4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die kreisärztli che Untersuchung der S uva vom 6. Januar 2014 habe eine Verbesserung des Gesundheitszustands ergeben. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig. Das Valideneinkommen errechne sich gestützt auf die LSE-Tabelle 2012 Ziff. 75 (Nahrungsmittelverarbeitung, Holz verarbeitung, Bekleidungsherstellung und andere handwerkliche Fachkräfte). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens werde der Tabellenlohn für Hilfs arbeiten beigezogen. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ab dem 1. Januar 2014 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Die Umschulung sei wegen Überforderung und einer Erkrankung des Beschw erdeführers abgebro chen worden (Urk. 2).
Hieran hielt sie in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 10). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt de mgegenüber im Wesentlichen vor, d er Abbruch der beruflichen Massnahmen sei zu Unrecht verfügt worden. Er habe jedenfalls Anspruch auf Weiterführung der Umschulung oder andere Eingliederungsmass nahmen.
Hinsichtlich des Einkommensvergleichs müsse, d a er eine Fachkraft in der Sägerei sei, b ei der Bestimmung de s Valideneinkommens auf die LSE-Tabelle des Jahres 2012, Ziff. 31-33 oder Ziff. 16-18 im Kompetenzniveau 3, abgestellt werden. Das Invalideneinkommen bestimme sich nach dem Tabellen lohn für Dienstleistungen (LSE 2012 Ziff. 45-96, Kompetenzniveau 1). Aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen rechtfertige sic h zudem ein Leidensabzug von 15 %. (Urk. 1). 3.
Dem polydiszipli n ären Gutachten der Medas
C.___ vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 11/84) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit entnommen werden (Urk. 11/84/25): - schwere Funktionsstörung der linken Hand ohne Faustschluss und praktisch ohne Greiffunktion mit chronische n neuropathischen Schmerzen und tro phischer Störung bei/mit - Status nach Amputation des Endgliedes Dig . III links und partiell End glied
Dig . II links, Replan t ation Endglied
Dig . II links nach Unfall ereignis vom November 2011 - Chronifizierung bei Status nach CRPS Typ II - funktional linke Hand nur als Hilfshand nutzbar
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende festge halten (Urk. 11/84/25): - d epressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0) - Zustand nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - Hypertonie (Erstdiagnose März 2013) - Adipositas Grad I, BMI 30,3 kg/m 2 - s zintigraphisch Gonarthrose rechts und Femoropatellare Arthrose beidseitig ohne klinische Beschwe r den oder Relevanz
Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Beurteilung fest, sowohl der ortho pädische als auch der neurologische Experte attestierten eine schwere Funktionsstörung der linken Hand bei Status nach Kr e issäge n verletzung im November 2011 mit der Ausbildung eines CRPS mit Chron i fizierung, was bis heute klinisch deutlich sichtbar sei. Die linke Hand könne entsprechend der kli nischen Beurteilung nur noch als Hilfshand eingesetzt werden. Eine Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit sei seit dem Unfallereignis nicht mehr möglich. In einer Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sollte ab Januar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % mit vermehrtem Pausenbedarf und einer Leistungsminderung möglich sein (Urk. 11/84/25) .
Das Fähigkeitsprofil wurde folgendermassen umschrieben: es seien nur noch Tätigkeiten möglich, die mit der rechten Hand/Arm ausgeführt werden können (dominanter Arm), die linke Hand könne nur noch als Hilfshand und ohne Heben und Tragen eingesetzt werden, das Hantieren mit schlagenden, stossen den und vibrierenden Maschinen links sei nicht zumutbar, der fein- oder grob motorische Einsatz der linken Hand sei nicht zumutbar, die linke Hand könne als Hilfshand mit Zuschieben, aber nicht Z uhalten/ Z ugreifen verwendet werden, Tätigkeiten auf Gerüsten und Lei tern seien nicht zumutbar (Urk. 11/84/26). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, der Abbruch der beruflichen Massnahmen sei zu Unrecht verfügt worden und beantragte die Weiterführung der beruflichen Massnahme. 4. 2
Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Umschulung wurde per 23. November 2015 abgebrochen, da er überfordert und während der Umschu lung teilweise krank geschrieben war (Verfügung vom 29. Januar 2016, Urk. 11/128). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in formelle Rechtskraft. Zwar wurde sie erst nachträglich auch der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und damit erst später gehörig zugestellt, es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Rechtsvertretung spätestens am 1 6. Juni 2016 Kenntnis von der Verfügung vom 2 9. Januar 2016 erhielt (vgl. Urk. 11/145), weshalb die vorliegende Beschwerde vom 3. Januar 2017 jeden falls nach Ablauf der 30tägigen Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) einge reicht wurde und damit verspätet ist. Soweit sie sich gegen den Abbruch der Umschulung per 2 3. November 2015 richtet, ist auf sie nicht einzutreten. 4.3
4.3.1
Mit Schreiben vom 1 7. August 2016 (im Rahmen der Stellungnahme zum Vorbe scheid Rente) beantragte der Beschwerdeführer die Weiterführung der beruflichen Massnahme (Urk. 11/145). Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 2 3. November 2016 (Urk.
2) insoweit aus, als sie mit Hinweis auf die rechtskräftige Verfügung vom 2 9. Januar 2016 und deren Begründung, wobei sich an der medizinischen Sachlage nichts geändert habe, die „Weiterführung beruflicher Massnahmen“ ablehnte (Urk. 2 S. 6). 4.3.2
Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist - vorbehältlich der hier nicht interessierenden Problematik des Vertrauensschutzes - nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (Urteil des Bundesgerichts I 41/06 vom 2 5. August 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichti - gung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurück - kommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) – im Ermessen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheb lich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestan den, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).
Ferner ist die Verwaltung verpflichtet, auf ein Revisionsgesuch einzutreten, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 3 IVV). Dieses für Rentenansprüche bzw. Hilflosenentschädigung formulierte Revisi onsrecht gilt sinngemäss auch für Eingliederungsansprüche (Art. 8 ff. IVG), soweit sie Dauerleistungen zum Gegenstand haben und sich nicht in einer punktuellen Leistungszusprechung erschöpfen (Meyer/ Reichmuth, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, Rz . 140 zu Art. 30-31, mit Hinweisen). 4.4
Der Gehalt der angefochtenen Verfügung vom 2 3. November 2016 ist in Bezug auf die berufliche Massnahme auslegungsbedürftig, zumal kein förmliches Dis positiv erging. Jedenfalls lehnte die Beschwerdegegnerin ein Zurückkommen auf ihren Entscheid vom 2 9. Januar 2016 ab. Überdies verneinte sie einen Anspruch auf Weiterführung, und damit sinngemäss auch auf Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen im aktuellen Zeitpunkt, weil sich am anspruchsvo raussetzenden Sachverhalt nichts geändert hat.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde nur Gründe an, weshalb der Abbruch der Umschulung im November 2015 unzulässig gewesen sei. Damit stellt er sinngemäss Antrag auf Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachse nen Verfügung vom 2 9. Januar 2016, worauf jedoch nicht einzutreten ist, weil das Gericht die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Wiedererwägung verpflich ten kann (vgl. E. 4.3.1;. vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_409/2010 vom 2 0. August 2010 E. 2.2). Es wurde sodann weder in der Beschwerde noch in der „Neuanmeldung“ vom 1 7. August 2016 glaubhaft oder geltend gemacht, es lägen neue Tatsachen oder Beweismittel vor (prozessuale Revision) oder es hät ten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Beurtei lung massgeblich verändert . Auch dem vor gängig durch die Beschwerdegegne rin eingeholten Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 1 1. März 2016 kann nichts Dahingehendes ent nommen werden. Vielmehr schildert der behandelnde Psychiater die bereits bekannten subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/131). Demzufolge kam die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf den Abbruch der Umschulung zurück, weshalb diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen ist.
Hinsichtlich des Anspruchs auf andere Eingliederungsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin bislang nicht hoheitlich verfügt, weshalb weitere Einglie derungsmassnahmen nicht zum Anfechtungsgegenstand gehören und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist . Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden und glaubhaft darzulegen, inwie fern er nun in der Lage ist, eine Umschulung zu absolvieren (Neuanmeldung) oder welche anderen Eingliederungsmassnahmen er beantragt. 4.5
Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerde in Bezug auf die beantragten Eingliede rungsmassnahmen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 5 .
Zu prüfen ist sodann der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 5 .1
Das Medas - Guta chten vom 20. Januar 2015 (Urk. 11 / 84) vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1. 4). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklä rungen, berücksichtigte n die geklagten Beschwerden und begrün dete n ihre Einschätzun g en in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus einandersetzung mit d en Vorakten . Die Gutachter legte n die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begrün dete n ihre Schluss folgerungen nachvoll ziehbar. Dem Gut achten der Medas
C.___
ko mmt somit volle Beweiskraft zu. 5.2
Nicht zu beanstanden und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde i nsbesondere, dass die Gutachter gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom 6. Januar 2014 (Urk. 11/51) von einer Verbesserung des Gesundheitszustands seit Januar 2014 ausgingen.
Darin wurde fest gehalten, dem Beschwerdeführer seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar, wobei repetitive Belastungen, wie auch Stoss- und Vibrati onsbelastungen der linken oberen Extremität aus dem Tätigkeitsprofil auszu schliessen seien (Urk. 11/51/6).
5.3
Somit ist na ch dem Gesagten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwer deführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiter in einer Sägerei sowie einer angepassten Tätigkeit
ab dem Unfallereignis vom 23. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig war, ab mindestens Januar 2014 jedoch
– unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (Urk. 11/84/26, vgl. E. 3.) –
eine Verbesserung des Gesundheitszustands vorliegt und der Beschwerdefüh rer in einer angepassten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig ist . 6 .
6 .1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 6 .1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
6 .1.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weite ren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6 .1.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6 .2
Für den Zeitraum ab November 2011, währenddes sen der Beschwerde führer so wohl angestammt als auch angepasst 100 % ar beitsunfähig war, betrug der Invalidi tätsgrad 100 %, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ab
1. Dezember 2012
eine ganze Invalidenrente zusprach .
Es bleibt der Invaliditätsgrad nach der gutachterlich sowie kreisärztlich festgestellten Ver besserung des Gesundheitszustands per 1. Januar 2014 zu bestimmen. 6 .3
Die Parteien stellten v orliegend für die Bemessung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Da der Beschwerdeführer zunächst rund 16 Jahre für seine n vorletzte n Arbeitgeber tätig war und diese Stelle nur aufgrund de ssen Geschäftsaufgabe
verlor und er im Anschluss daran wiederum die Arbeit in einer Sägerei aufnahm, ist davon auszugehen, dass er ohne Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich auch heute noch für die B.___ AG tätig wäre (vgl. Urk. 11/105/4-5). Dass er erst während zwei Monaten für seine letzte Arbeitgeber in tätig war, spricht nicht gegen ein Abstellen auf den durch diesen der Unfallversicherung mitgeteilten Lohn. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ihm die Arbeitge berin auch ohne Unfall gekündigt hätte. Gemäss den Angaben seiner letzten Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 einen Stundenlohn von Fr. 25.35 bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (100%-Pensum) von 45,5 Stunden erzielt (vgl. Urk. 11/47/30) . Ferner teilte die letzte Arbeitge berin des Beschwerdeführers dem Unfallversicherer mit, dass sie prozentual pro Monat eine Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie anteilig den 1 3. Monatslohn ausbezahle (Urk. 11/47/31). Gestützt auf diese Angaben ist mit dem Unfallversicherer von einem Jahreseinkommen (Stand 2014) von Fr. 64‘760.75 auszugehen (Fr. 25.35 Stundenlohn +
Fr. 3.7 5 [14,81 % von Fr. 25.35] + Fr. 2.11 [8,33 % von Fr. 25.35] = Fr. 31.21; Fr. 31.21 x 2‘075 Stun den [261 GAV-Arbeitstage - 33 Ferien- und Feiertage = rund 2‘07 5 Stunden ]) .
Somit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 64‘760.7 5. 6 .4 6 .4.1
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne der LSE (2012) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, TA1 Monatlicher Brut tolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni veau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) aus zugehen. Unter Be rück sichtigung der durchschnittlichen Ar beits zeit im Jahr 2014 von 41.7 Stun den pro Woche (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung in Stunden pro Woc he, Total) sowie der Nominalloh nentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2188 [2012] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 70 % ein Jahres einkommen von Fr. 4 6‘ 291.20 (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 188 x 2 220 x 0.7). 6 .4.2
Dass die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug gewährte ist nicht zu bean standen. Die Leistungseinschränkungen sowie das vermehrte Pausenbedürfnis des Beschwerdeführers sind bereits bei der gutachterlichen Reduktion der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf ein Teilpensum von 70 % voll abgegolten .
Der Umstand allein, dass bei ganztägigem Einsatz eine leistungsmässig reduzierte Arbeitsfähigkeit im Umfang eines Teilzeitpensums von 70 % vorliegt, rechtfer tigt grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil e
des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 und 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 9.2, in: SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130,
je mit Hinweis en). Bei Wiedererlangung der Restar beitsfähigkeit war der Beschwerdeführer erst rund 5 1,5 Jahre alt . Selbst ein fortgeschrittenes Alter führt jedoch nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Kompetenzniveau 1 nach LSE 2012 sogar eher lohnerhöhend auswirkt.
Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände d es Einzelfalles zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche fak tisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberück sichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Vorliegend ist ein entsprechender Abzug aufgrund des Alters nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer war während viele r Jahre in einer Sägerei als Betriebsmitarbeiter mit diversen Aufgaben, d.h. Allrounder, tätig (Einzelun ternehmung
A.___ Sägerei: Bedienung des Vollgatters als Hilfssäger, Schärfen der Gatterblätter und Kettensägen, Mitarbeit an der Kreissägeanlage, Organisation und Bereitstellung der Kundenaufträge, alle Arbeiten auf dem Sägeplatz, Mitarbeit bei Reparatur und Unterhalt der Anlagen; B.___ AG: Sägereimitarbeiter für diverse anfallende Arbeiten), wobei er über keine Qualifikation als Facharbeiter verfügt und keine Führungserfahrung oder Spezialkenntnisse besitzt . Eine Integration in den Arbeitsmarkt erscheint deswe gen nicht erschwert. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen seien nur noch Tätigkeiten möglich, die mit der rechten Hand/Arm ausgeführt werden können, die linke Hand könne nur noch als Hilfshand und ohne Heben und Tragen ein gesetzt werden, das Hantieren mit schlagenden, stossenden und vibrierenden Maschinen links sei nicht zumutbar, der fein- oder grobmotorische Einsatz der linken Hand sei nicht zumutbar, die linke Hand könne als Hilfshand mit Zuschieben, aber nicht zuhalten/zugreifen verwendet werden, Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern seien nicht zumutbar (Urk. 11/84/26). Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 enthält eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, welche diesem Profil entsprechen, so dass auch aufgrund der qua litativen Leistungseinschränkung kein Abzug angezeigt erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4) . Weitere Anhalts punkte, dass der Beschwerdeführer seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann, liegen nicht vor. Damit ist ein Leidensabzug nicht gerechtfer tigt. 6 .4.3
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64‘760.75 mit dem Invalidenein kommen von Fr. 46‘ 291.20 ergibt eine Einkommensdifferenz von Fr. 18‘390.85 und führt da mit zu einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von ge rund et 2 9 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2), was per 1. April 2014 (vgl. E. 1.3) die Aufhebung des Rentenanspruchs zur Folge hat. 7.
Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis als unbegründet und ist abzuwei sen, soweit darauf einzutreten ist. 8.
8.1
Nach Gese tz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unengeltliche Rechtsvertretung ist anwaltlichen Vertretern vorbehalten.
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehe gatten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1 5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuch stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE120 Ia 179 E. 3a).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 28
lit . a des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessord nung). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungs grundsatz (vgl. Urteil des Bun desgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). 8.2
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 3. Januar 2017 um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mangels anwaltlicher Ver tretung steht vorliegend jedoch einzig die unentgeltliche Prozessführung in Frage. Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer aus drücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsver träge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen, etc.) dem Gericht einzu reichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausge gangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht (Urk. 5). Der Beschwerdeführer reichte am 5. Februar 2017 das Formular ein (Urk. 7); als Vermögen gab er einen Betrag von Fr. 2‘500.-- in Form eines VW Golf an. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Steuerschlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 vom 9. Juni 2016 zu entnehmen ist, dass das Ehepaar ein Vermögen von Fr. 87‘000.-- zu versteuern hatte (Urk. 8/8). Vor diesem Hintergrund erscheinen die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zum Vermögen – zumindest was die Situation der Eheleute betr ifft – als unvollständig (Urk. 7), so dass dem entsprechenden Gesuch, in Anbetracht des gerichtsüblichen Freibetrags von Fr. 20‘000.-- für verheiratete Personen man gels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). 8.3
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann