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IV.2017.00001

Rentenrevision, Prozentvergleich, weiterhin Anspruch auf Viertelsrente

Zürich SozVersG · 2018-03-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1978, schloss im April 2007 ein Architektur studium an der ETH Zürich er folgreich ab (Urk. 8/2). Am 13. Dezember 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Psychosen/eine Schizophrenie bei der damals zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Y.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen v or. Am 2 0. Januar 2009 f and bei Dr. med.

Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) eine Untersuchung statt (Urk. 8/26). Am 5. Mai 2009 teilte die IV-Stelle

dem Versicherten mit, dass ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde (Urk. 8/30). Per 1 7. Mai 2010 fand der Versicherte eine 60%-Stelle als Bauzeichner bei

A.___ AG (Urk. 8/46). Am 1 4. Juli 2010 teil te ihm die IV- Stelle mit, dass er angemessen eingegliedert

sei und keine weite ren beruflichen Massnahmen notwendig seien (Urk. 8/50). Mit Verfügungen vom 2 7. Juni 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1978, schloss im April 2007 ein Architektur studium an der ETH Zürich er folgreich ab (Urk. 8/2). Am 13. Dezember 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Psychosen/eine Schizophrenie bei der damals zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Y.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen v or. Am 2 0. Januar 2009 f and bei Dr. med.

Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) eine Untersuchung statt (Urk. 8/26). Am 5. Mai 2009 teilte die IV-Stelle

dem Versicherten mit, dass ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde (Urk. 8/30). Per 1 7. Mai 2010 fand der Versicherte eine 60%-Stelle als Bauzeichner bei

A.___ AG (Urk. 8/46). Am 1 4. Juli 2010 teil te ihm die IV- Stelle mit, dass er angemessen eingegliedert

sei und keine weite ren beruflichen Massnahmen notwendig seien (Urk. 8/50). Mit Verfügungen vom 2 7. Juni 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem

Dispositiv
  1. August 2008 gestü t zt auf einen Invaliditätsgrad von 100  % eine ganze Rente , ab dem
  2. April 2009 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 62  % eine Dreiviertels rente und ab dem
  3. August 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49  % eine Viertelsrente zu ( Urk.  8/68 und Urk.  8/74 ). Am 2
  4. August 2013 nahm der Versicherte eine Tätigkeit als Architekt in einem 60%-Pensum bei der B.___ Gmb H auf ( Urk.  8/88 ). Im September 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und bestätigte mit Mitteilung vom
  5. Januar 2014 den Anspruch des Versicherten auf die bisherige Viertelsrente ( Urk.  8/92). 1.2      Mit E-Mail vom 1
  6. Juli 2014 teilte der Versicherte der IV-Stelle Y.___ mit, dass er aktuell lediglich in einem 50%-Pensum arbeite. Es sei aber geplant, dass er ab Anfang August 2014 in einem 65 % - und ab Anfang September 2014 in einem 80 % -Pensum arbeiten werde ( Urk.  8/93). I m Oktober 2014 leitete die nach dem Wohnortwechsel des Versicherten nunmehr zuständige Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren ein. Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und me dizini sche Abklärungen vor . Mit Vorbescheid vom
  7. Dezember 2015 stellte sie dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk.  8/123). Dage gen erhob der Versicherte am 2
  8. Dezember 2015 Einwand ( Urk.  8/127) , woraufhin die IV-S telle den Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH vom
  9. August 2016 ( Urk.  8/132) ein holte . Schliesslich hob sie die Rente des Versi cherten mit Verfügung vom 1
  10. November 2016 bei einem ermittelten Invalidi tätsgrad von 30  % mit Wirkung per 3
  11. Dezember 2016 auf ( Urk.  2).
  12. Dagegen erhob der Versicherte am
  13. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Inva lidenrente auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung , Befreiung von allfälligen Vorschus s- und Sicherheitsleistungen sowie Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung ( Urk.  1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
  14. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7), was dem Beschwerdeführer am 2
  15. Februar 2017 angezeigt wurde ( Urk.  12).
  16. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1). 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.4      Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art.  28a Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art.  16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E.  10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E.  3a).      Im Prozentvergleich, richtig verstanden und angewendet, liegt kein unzulässi ger Schluss vom Validen- auf das Invalideneinkommen. Im Rahmen der Ermitt lung des Invalideneinkommens darf aber nicht einfach das Valideneinkommen unbesehen um den Grad der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit gekürzt werden, da dies auf die unzulässige Vorgehensweise hinausliefe, von der Arbeitsunfähigkeit auf die Erwerbsunfähigkeit und damit auf den Invaliditäts grad zu schliessen . Es muss immer geprüft werden, ob weitere Faktoren, soweit sie anerkannt sind (BGE 126 V 75), dem Rentenansprecher die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zusätzlich erschweren ( Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3.  Aufl age, Zürich/Basel/Genf 2014, N37 zu Art.  28a). 1.5      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E.  3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E.  5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25  % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E.  5.2 und 126 V 75 E.  5b/ bb -cc). 1.6      Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.7      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
  18. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
  19. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum als Architekt anfangs September 2014 zunächst auf 75  % habe steigern können und er aktuell in einem 70%-Pensum arbeite. Dies entspreche seinen Möglichkeiten und sei von ärztlicher Seite her bestätigt worden. Es sei deshalb von einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes auszugehen. Die Frage, wie viel eine Person heute ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung als Architekt verdienen würde, habe nicht beantwortet werden können, da am Arbeitsmarkt eine sehr grosse Lohn spanne vorlie g e . Ein Einkommensvergleich könne de shalb nicht vorgenommen werden. Da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Architekt nunmehr in einem 70 % -Pensum möglich und zumutbar sei, sei lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 30  % gegeben . Da d er Invaliditätsgrad somit unter 4 0  % liege, bestehe ke in Rentenanspruch mehr ( Urk.  2 S. 2 ). 2.2      Der Beschwerdeführ er machte demgegenüber geltend, dass der Invaliditätsgrad nicht mittels eines Prozentvergleichs bestimmt werden könne. A ufseiten des Valideneinkommens sei vielmehr gestützt auf die Schweizerische Lohnstruk turerhebung des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2012 (LSE 2012), TA 17, Ziffer 21, von einem Lohn von Fr.  108'377.-- auszugehen. Allerdings sei alters entsprechend auf einen Monatslohn von Fr.  8'512.-- und nicht auf Fr.  8'479.-- (Zentralwert) abzustellen. Zusätzlich habe eine Teuerungsanpassung zu erfol gen. Aufseiten des Invalideneinkommens sei auf den vom Beschwerdeführer effektiv erzielten Verdienst von Fr.  3'500.-- monatlich bzw. Fr.  42'000.-- jähr lich abzustellen. Bereits die 70%ige Arbeitstätigkeit bei regulären Wochenar beitszeiten stelle für ihn das absolute Limit dar. Die kurzzeitige vorübergehende Erhöhung des Pensums auf 75  % habe zu einer völligen Überforderung geführt. Zudem sei der Beschwerdeführer auch auf ein kleines Team und insbesondere einen verständnisvollen Vorgesetzten angewiesen. In Gruppen sei er verunsi chert und teilweise ängstlich , insbesondere wenn unbekannte Personen anwe send seien . Aus gesundheitlichen Gründen sei es dem Beschwerdeführer schliesslich auch unmöglich gewesen, Karriereschritte zu tätigen, wie sie bei anderen Studienabgängern mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erfolgt wären . Sollte wider Erwarten zur Bemessung des Invaliditätsgrads ein Prozent vergleich vorgenommen werden, so sei zu kritisieren, dass die Beschwerdegeg nerin keinen Leidensabzug vorgenommen habe ( Urk.  1 S. 5 ff. ).
  20. 3.1      3.1.1      Mit Verfügungen vom 2
  21. Juni 2011 sprach die IV-Stelle Y.___ dem Versi cherten ab dem
  22. August 2008 eine ganze Rente , ab dem
  23. April 2009 eine Dreiviertelsrente und ab dem
  24. August 2010 eine Viertelsrente zu (Urk.  8/68 und Urk.  8/74 ). Seither wurde der Rentenanspruch nicht mehr umfassend mate riell überprüft. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung, ob eine wesentliche Veränderung des Gesu ndheitszustands vorliegt, bilden somit die Verfügung en vom 2
  25. Juni 2011 (vgl. E. 1.7 ). Bei der Rentenzusprache vom 2
  26. Juni 2011 stützte sich die IV-Stelle Y.___ im Wesentl ichen auf folgende Arztberichte: 3.1.2      RAD-Arzt Dr.  Z.___ stellte im Bericht vom 2
  27. Januar 2009 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schizoph renie mit jahrelang schlei chendem Verlauf und akut aufgetretenem paranoid-ängstlich- halluzinatori - schem Syndrom mit un vollständiger Remission (ICD-10 F20.8) . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf ähigkeit nannte er anamnestisch eine Lyme -Borreliose im Jahr 2003 m it abgeschlossener Ant ibiose. Dr.  Z.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer infolge der aufgeführten Defizite ( Antriebs hem - mung , allgemeine Verlangsamung der psychomotorischen Abläufe, Ein schränkung der Konzentrationsbelastbarkeit nach einigen Stunden, sozial-kommunikative Defizite, eingeengte Flexibilität, Probleme der Selbstunsicher heit, noch bestehendes psychotische s Restphänomen) erheblich in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt sei. Derzeit sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50  % mit um 10  % eingeschränkter Leistungsfähigkeit ( infolge der psychomotorischen Hem mung mit zwanghaften Elementen) auszugehen ( Urk.  8/26 /7-10 ). 3 .1.3      C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher der Beschwerde führer seit September 2007 in Behandlung war (vgl. Urk.  8/17), hielt im Ver laufsbericht vom
  28. Mai 2010 ( Urk.  8/40 ) fest, dass der Beschwerdeführer sich energievoller fühle , die Konzentration verbessert sei und er keine Halluzinatio nen mehr habe. Der soziale Rückzug und die Ängste seien noch stark . Seit Sep tember 2009 arbeite der Beschwerdeführer in einem 60%-Pensum im Werk- und Technologiezentrum D.___ (Bearbeitung von Bau plänen). Insgesamt habe sich sein psychische r Gesundheit szustand deutlich stabilisiert. 3.2 3.2.1      Im Rahmen des im September 2013 eingeleiteten Revisionsverfahren s , welches am
  29. Januar 2014 mit der Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditäts grades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben ha be, abgeschlossen wur de ( Urk.  8/92 ), ho lte die Beschwerdegegnerin den Verlaufsb ericht von Dr.  med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
  30. Oktober 2013 ( Urk.  8/83) ein. 3.2.2      Dr.  E.___ erklärte in diesem Verlaufsbericht, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 2
  31. Juli 2013 bei ihm in Behandlung sei. D er Gesundheit s zustand sei s tationär. Das jetzige 60%ige Pensum sei die aktuell maximal mögliche Arbeits fähigkeit . Eine langsame Steigerung sei aber nicht ausgeschlossen (Urk.  8/83/1-3). 3.3 3.3.1      Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 3.3.2      Dr.  med. F.___ , Oberärztin der Klinik G.___ , diagnostizierte im Bericht vom
  32. April 2014 zuhanden des Spitals H.___ eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Sie erklärte, dass der Beschwerdefüh rer vom 1
  33. Februar bis zum 2
  34. März 2014 bei ihnen stationär behandelt wor den sei. Eine Woche vor Zuweisung habe er, nach einem Streit mit seinem Psy chiater, selbständig die Medikation abgesetzt ( Abilify , Zolpidem , Dolocyl , Tri mipramin ). Am Zuweisungstag sei es zu Hause bei seinen Eltern zu einer Tät lichkeit gegenüber seinem Vater gekommen. Danach sei der Beschwerdeführer vom Balkon gesprungen. Daraufhin sei die Polizei verständigt worden. Der Beschwerdeführer sei im Rettungswagen gegenüber der Polizei weiterhin aggressiv gewesen, und es sei Pfefferspray gegen ihn eingesetzt worden. Beim Eintref fen habe er ruhiger gewirkt, jedoch weiterhin psychotisch. So habe er als Grund für die Eskalation angegeben, dass er sich mit seinem Vater um einen Schatz gestritten habe. Sein Vater würde ihm diesen Schatz nicht gönnen und wegnehmen wollen. Bis zum Austritt habe die Symptomatik weitgehend remit tiert, allerdings seien die Krankheits- und Behandlungseinsicht etwas einge schränkt geblieben ( Urk.  8/105/9-11).      Im Verlaufsbericht vom
  35. Dezember 2014 (Eingangsdatum) gab Dr.  F.___ an , dass von einer dauerhaften qualitativen und quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Angaben über den weiteren Verlauf (nach der stationären Behandlung vom 1
  36. Februar bis zum 2
  37. März 2014) würden ihr jedoch nicht vorliegen ( Urk.  8/105/5). 3.3.3      Dr.  E.___ hielt im Verlaufsbericht vom
  38. Dezember 2014 fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Das aktuelle Arbeitspensum als Architekt betrage 75  % ( Urk.  8/104/1-2). 3.3.4      Im ärztlichen Zeugnis vom 2
  39. Dezember 2015 zuhanden des Beschwerdefüh rers erklärte Dr.  E.___ , dass infolge seiner Krankheit zurzeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk.  8/126).
  40. 4.1      Dem Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH vom
  41. August 2016 ( Urk.  8/132) ist im Wesentlichen zu entnehmen , dass der Beschwerdeführer seit dem 2
  42. August 2013 als Architekt bei dieser Firma arbeitet . Zu seinem Tätigkeitsbereich gehört dabei hauptsächlich das Zeichnen von Ausführungspläne n (Pläne für die Bau stelle). Daneben ist er aber auch im Modellbau und selten im Bereich Baulei tung/Baustelle tätig . Seit ca. Ende 2014 bis Mai 2016 arbeitete der Beschwerde führer in einem 70%-Pensum und erzielte damit im Jahr 2016 zuletzt ein monatliches B ruttoeinkommen von Fr.  3'500.--. Ab Juni 2016 wurde sein Pen sum aufgrund der Auftragslage des Büros auf 50  % reduziert, weshalb sich sein Lohn noch auf brutto Fr.  2'500.-- belief. Im Weiteren wies die Arbeitgeberin darauf hin, dass der Beschwerdeführer intensive Betreuung und Anleitung benötige und in einem langsameren Rhythmus sehr präzise Arbeit erbringe. 4.2      Gestützt auf die Angaben des behandelnden Dr.  E.___ im Verlaufsbericht vom
  43. Dezember 2014 ( Urk.  8/104) und im Zeugnis vom 2
  44. Dezember 2015 ( Urk.  8/126 /1 ) sowie auf die Angaben der B.___ GmbH im Arbeitgeberbericht vom
  45. August 2016 ( Urk.  8/132) - und in diesem Zusammenhang insbesondere mit Blick auf die erwähnten, für einen Architekten typischen Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers - kann demnach d avon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Architekt seit ca. Ende 2014 grundsätzlich zu 70  % arbeitsfähig ist . Angesichts dessen, dass C.___ im Verlaufsbe richt vom
  46. Mai 2010 ( Urk.  8/40 ) für die damals ausge übte Tätigkeit beim Werk- und Technologiezentrum D.___ (Bearbeitung von Bau plänen) und Dr.  E.___ im Ve rlaufsbericht vom 17.  Oktober 2013 ( Urk.  8/83 ) für die seit dem 2
  47. August 2013 ausgeübte Tätigkeit als Architekt bei der B.___ GmbH je eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatten, kann somit al s erstellt gelten, dass sich der psychische Gesundheitszustand und des sen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verbessert haben. Dies ist auch unbestritten. 4.3      Bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 70  % in der angestammten Tätig - keit als Architekt erscheint es im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgra - des – e ntgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers – sodann sachgerecht, einen sogenannten Prozentvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.4 ) . Dies in erster Linie deshalb, weil der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit inso fern nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft, als die brutto Fr.  3‘500.-- pro Monat für ein 70%-Pensum (was bei einem hypothetischen 100%-Pensum brut to Fr.  5‘000 . -- entspricht) für einen Architekten mit inzwischen mehreren Jah ren Berufserfahrung trotz der bestehenden gesundheitlichen Problematik kein angemessenes Einkommen darstellen ( gemäss dem Lohnrechner Salariu m betrug der Durchschnittslohn [Zentralwert] von Architekten im Alter des Beschwerdeführers im Jahr 2012 Fr.  8‘153.--; Urk.  8/126/3) . Auf dieses Ein kommen könnte daher bei der Bemessung des Invalideneinkommens nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs nicht abgestellt werden.      Es ist demnach zunächst von einer 30 %igen Einschränkung auszugehen. Da der Beschwerdeführer aufgrund der mit seiner psychischen Erkrankung verbunde nen , überwiegend wahrscheinlich nach wie vor bestehenden Einschränkungen (sozial-kommunikative Defizite, allgemeine Verlangsamung der psychomotori schen Abläufe, verminderte Konzentrationsfähigkeit, ei ngeengte Flexibilität; vgl. Urk.  8/26/9 ) auf eine intensive Betreuung/ Anleitung durc h einen Vorge setzten und ein kleines Team angewiesen ist sowie lediglich stressarme Tätig keiten mit wenig Aussenkontakt ausüben kann , sind Anhaltspunkte dafür gege ben, dass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann . Weitere Kriterien, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden (vgl. E. 1.5 ) , sind nicht erfüllt. Unter den gegebenen Umständen ist vorliegend daher ein Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 15  % angemessen. Damit resultiert eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Lohneinbusse von gerundet 41  % (100 % - [70  % x 0,8 ]), weshalb der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf e ine Viertelsrente hat (vgl. E. 1.6 ). 4.4      Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen nicht stichhaltig (vgl. Urk.  1 S. 5 ff.) . Dass aufseiten des Valideneinkommens vom Tabellenlohn gemäss LSE 2012, TA 17, Ziffer 21, in der Höhe von monatlich Fr.  8'479.-- (Zentralwert) auszugehen, dieser altersentsprechend auf Fr.  8'512. -- zu erhöhen sowie an die Teuerung anzupassen s ei , aufseiten des Invalidenein kommens aber lediglich der bei einem 70%-Pensum tatsächlich erzielte Ver dienst in der Höhe von Fr.  3'500. -- heranzuziehen sei, v ermag nicht zu über zeugen. Dies schon deshalb, weil – wie unter E. 4.3 dargelegt – aufseiten des Invalideneinkommens nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden kann. Zudem kann auch nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall zwischenzeitlich bereits Führungs-, Projektleitungs- und Bauführungstä tigkeiten ausüben würde bzw. ein ETH-Architekt eine solche berufliche Weiterentwicklung normalerweise vollzieht (vgl. Meyer/ Reichmuth , a.a.O., N 63 zu Art.  28a ). Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelte, kann die Durchführung eines Prozentvergleiches zwar nicht damit begründet werden, dass das Valideneinkommen infolge der grossen Lohnspanne am Markt nicht bestimmt werden könne. Dass die Beschwerdegegnerin einen Prozentvergleich vorgenommen hat, ist indes wie gezeigt dennoch korrekt.
  48. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung des halb aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem
  49. Januar 2017 weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat. Im Übri gen ist die Beschwerde abzuweisen.
  50. 6.1      Das Gerichtsverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die auf Fr. 7 00.-- anzusetzenden Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem hat diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Diese ist nicht zu reduzieren, da das Begehren in der Beschwerde, soweit über die zuzusprechende Viertelsrente hinausgehend (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflu sst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S.  407; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3). Die Entschädigung ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung § 34 Abs. 3 GSV Ger unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses – und nach Einsicht in die Honorarnote von Procap Schweiz vom
  51. März 2018 ( Urk.  14) - auf Fr. 1‘9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. 6.2      Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstand s los. Das Gericht erkennt:
  52. I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  53. November 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem
  54. Januar 2017 weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen.
  55. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  56. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  1’9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  57. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  58. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  59. Juli bis und mit 1
  60. August sowie vom 1
  61. Dezember bis und mit dem
  62. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00001

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

13. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1978, schloss im April 2007 ein Architektur studium an der ETH Zürich er folgreich ab (Urk. 8/2). Am 13. Dezember 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Psychosen/eine Schizophrenie bei der damals zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Y.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen v or. Am 2 0. Januar 2009 f and bei Dr. med.

Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) eine Untersuchung statt (Urk. 8/26). Am 5. Mai 2009 teilte die IV-Stelle

dem Versicherten mit, dass ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde (Urk. 8/30). Per 1 7. Mai 2010 fand der Versicherte eine 60%-Stelle als Bauzeichner bei

A.___ AG (Urk. 8/46). Am 1 4. Juli 2010 teil te ihm die IV- Stelle mit, dass er angemessen eingegliedert

sei und keine weite ren beruflichen Massnahmen notwendig seien (Urk. 8/50). Mit Verfügungen vom 2 7. Juni 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. August 2008 gestü t zt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente, ab dem 1. April 2009 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertels rente und ab dem 1. August 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % eine Viertelsrente zu (Urk. 8/68 und Urk. 8/74). Am 2 6. August 2013 nahm der Versicherte eine Tätigkeit als Architekt in einem 60%-Pensum bei der B.___ Gmb H auf (Urk. 8/88). Im September 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und bestätigte mit Mitteilung vom 6. Januar 2014 den Anspruch des Versicherten auf die bisherige Viertelsrente (Urk. 8/92). 1.2

Mit E-Mail vom 1 7. Juli 2014 teilte der Versicherte der IV-Stelle Y.___ mit, dass er aktuell lediglich in einem 50%-Pensum arbeite. Es sei aber geplant, dass er ab Anfang August 2014 in einem 65 % - und ab Anfang September 2014 in einem 80 % -Pensum arbeiten werde (Urk. 8/93). I m Oktober 2014 leitete die nach dem Wohnortwechsel des Versicherten nunmehr zuständige Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren ein. Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und me dizini sche Abklärungen vor . Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2015 stellte sie dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/123). Dage gen erhob der Versicherte am 2 7. Dezember 2015 Einwand

(Urk. 8/127), woraufhin die IV-S telle den Arbeitgeberbericht

der B.___ GmbH vom 5. August 2016 (Urk. 8/132) ein holte . Schliesslich hob sie die Rente des Versi cherten mit Verfügung vom 1 7. November 2016 bei einem ermittelten Invalidi tätsgrad von 30 % mit Wirkung per 3 1. Dezember 2016 auf (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Inva lidenrente auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von allfälligen Vorschus s- und Sicherheitsleistungen sowie Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2017 angezeigt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.4

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Im Prozentvergleich, richtig verstanden und angewendet, liegt kein unzulässi ger Schluss vom Validen- auf das Invalideneinkommen. Im Rahmen der Ermitt lung des Invalideneinkommens darf aber nicht einfach das Valideneinkommen unbesehen um den Grad der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit gekürzt werden, da dies auf die unzulässige Vorgehensweise hinausliefe, von der Arbeitsunfähigkeit auf die Erwerbsunfähigkeit und damit auf den Invaliditäts grad zu schliessen . Es muss immer geprüft werden, ob weitere Faktoren, soweit sie anerkannt sind (BGE 126 V 75), dem Rentenansprecher die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zusätzlich erschweren (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl age, Zürich/Basel/Genf 2014, N37 zu Art. 28a). 1.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). 1.6

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.7

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum als Architekt anfangs September 2014 zunächst auf 75 % habe steigern können und er aktuell in einem 70%-Pensum arbeite. Dies entspreche seinen Möglichkeiten und sei von ärztlicher Seite her bestätigt worden. Es sei deshalb von einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes auszugehen. Die Frage, wie viel eine Person heute ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung als Architekt verdienen würde, habe nicht beantwortet werden können, da am Arbeitsmarkt eine sehr grosse Lohn spanne vorlie g e . Ein Einkommensvergleich könne de shalb nicht vorgenommen werden. Da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Architekt nunmehr in einem 70 % -Pensum möglich und zumutbar sei, sei lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 30 %

gegeben . Da d er Invaliditätsgrad somit unter 4 0 % liege, bestehe ke in Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführ er machte demgegenüber geltend, dass der Invaliditätsgrad nicht mittels eines Prozentvergleichs bestimmt werden könne. A ufseiten des Valideneinkommens sei vielmehr gestützt

auf die Schweizerische Lohnstruk turerhebung des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2012 (LSE 2012), TA 17, Ziffer 21,

von einem Lohn von Fr. 108'377.-- auszugehen. Allerdings sei alters entsprechend auf einen Monatslohn von Fr. 8'512.-- und nicht auf Fr. 8'479.-- (Zentralwert) abzustellen. Zusätzlich habe eine Teuerungsanpassung zu erfol gen. Aufseiten des Invalideneinkommens sei auf den vom Beschwerdeführer effektiv erzielten Verdienst von Fr. 3'500.-- monatlich bzw. Fr. 42'000.-- jähr lich abzustellen. Bereits die 70%ige Arbeitstätigkeit bei regulären Wochenar beitszeiten stelle für ihn das absolute Limit dar. Die kurzzeitige vorübergehende Erhöhung des Pensums auf 75 % habe zu einer völligen Überforderung geführt. Zudem sei der Beschwerdeführer auch auf ein kleines Team und insbesondere einen verständnisvollen Vorgesetzten angewiesen. In Gruppen sei er verunsi chert und teilweise ängstlich, insbesondere wenn unbekannte Personen anwe send seien . Aus gesundheitlichen Gründen sei es dem Beschwerdeführer schliesslich auch unmöglich gewesen, Karriereschritte zu tätigen, wie sie bei anderen Studienabgängern mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erfolgt wären . Sollte wider Erwarten zur Bemessung des Invaliditätsgrads ein Prozent vergleich vorgenommen werden, so sei zu kritisieren, dass die Beschwerdegeg nerin keinen Leidensabzug vorgenommen habe

(Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1

3.1.1

Mit Verfügungen vom 2 7. Juni 2011 sprach die IV-Stelle Y.___ dem Versi cherten ab dem 1. August 2008 eine ganze Rente, ab dem 1. April 2009 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/68 und Urk. 8/74). Seither wurde der Rentenanspruch nicht mehr umfassend mate riell überprüft. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung, ob eine wesentliche Veränderung des Gesu ndheitszustands vorliegt, bilden somit die Verfügung en vom 2 7. Juni 2011 (vgl. E. 1.7). Bei der Rentenzusprache vom 2 7. Juni 2011 stützte sich die IV-Stelle Y.___ im Wesentl ichen auf folgende Arztberichte: 3.1.2

RAD-Arzt Dr. Z.___

stellte im Bericht vom 2 9. Januar 2009 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schizoph renie mit jahrelang schlei chendem Verlauf und akut aufgetretenem paranoid-ängstlich- halluzinatori - schem Syndrom mit un vollständiger Remission (ICD-10 F20.8) . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf ähigkeit nannte er anamnestisch eine

Lyme -Borreliose im Jahr 2003

m it abgeschlossener Ant ibiose. Dr. Z.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer infolge der aufgeführten Defizite (Antriebs hem - mung, allgemeine Verlangsamung der psychomotorischen Abläufe, Ein schränkung der Konzentrationsbelastbarkeit nach einigen Stunden, sozial-kommunikative Defizite, eingeengte Flexibilität, Probleme der Selbstunsicher heit, noch bestehendes psychotische s Restphänomen) erheblich in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt sei. Derzeit sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit um 10 % eingeschränkter Leistungsfähigkeit (infolge der psychomotorischen Hem mung mit zwanghaften Elementen) auszugehen (Urk. 8/26 /7-10). 3 .1.3

C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher der Beschwerde führer seit September 2007 in Behandlung war (vgl. Urk. 8/17), hielt im Ver laufsbericht vom

3. Mai 2010 (Urk. 8/40) fest, dass der Beschwerdeführer sich energievoller fühle, die Konzentration verbessert sei und er keine Halluzinatio nen mehr habe. Der soziale Rückzug und die Ängste seien noch stark . Seit Sep tember 2009 arbeite der Beschwerdeführer in einem 60%-Pensum im Werk- und Technologiezentrum D.___ (Bearbeitung von Bau plänen). Insgesamt habe sich sein psychische r Gesundheit szustand deutlich stabilisiert.

3.2 3.2.1

Im Rahmen des im September 2013 eingeleiteten Revisionsverfahren s, welches am 6. Januar 2014 mit der Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditäts grades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben ha be, abgeschlossen wur de (Urk. 8/92), ho lte die Beschwerdegegnerin den Verlaufsb ericht von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 8/83) ein. 3.2.2

Dr. E.___

erklärte in diesem Verlaufsbericht, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 2 5. Juli 2013 bei ihm in Behandlung sei.

D er Gesundheit s zustand sei

s tationär. Das jetzige 60%ige Pensum sei die aktuell maximal mögliche Arbeits fähigkeit . Eine langsame Steigerung sei aber nicht ausgeschlossen (Urk. 8/83/1-3). 3.3 3.3.1

Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 3.3.2

Dr. med. F.___, Oberärztin der Klinik G.___, diagnostizierte im Bericht vom 9. April 2014 zuhanden des Spitals H.___ eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Sie erklärte, dass der Beschwerdefüh rer vom 1 0. Februar bis zum 2 5. März 2014 bei ihnen stationär behandelt wor den sei. Eine Woche vor Zuweisung habe er, nach einem Streit mit seinem Psy chiater, selbständig die Medikation abgesetzt (Abilify, Zolpidem, Dolocyl, Tri mipramin). Am Zuweisungstag sei es zu Hause bei seinen Eltern zu einer Tät lichkeit gegenüber seinem Vater gekommen. Danach sei der Beschwerdeführer vom Balkon gesprungen. Daraufhin sei die Polizei verständigt worden. Der Beschwerdeführer sei im Rettungswagen gegenüber der Polizei weiterhin aggressiv

gewesen, und es sei Pfefferspray gegen ihn eingesetzt worden. Beim Eintref fen habe er ruhiger gewirkt, jedoch weiterhin psychotisch. So habe er als Grund für die Eskalation angegeben, dass er sich mit seinem Vater um einen Schatz gestritten habe. Sein Vater würde ihm diesen Schatz nicht gönnen und wegnehmen wollen. Bis zum Austritt habe die Symptomatik weitgehend remit tiert, allerdings seien die Krankheits- und Behandlungseinsicht etwas einge schränkt geblieben (Urk. 8/105/9-11).

Im Verlaufsbericht vom 5. Dezember 2014 (Eingangsdatum) gab Dr. F.___ an, dass von einer dauerhaften qualitativen und quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Angaben über den weiteren Verlauf (nach der stationären Behandlung vom 1 0. Februar bis zum 2 5. März 2014) würden ihr jedoch nicht vorliegen (Urk. 8/105/5). 3.3.3

Dr. E.___ hielt im Verlaufsbericht vom 2. Dezember 2014 fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Das aktuelle Arbeitspensum als Architekt betrage 75 % (Urk. 8/104/1-2). 3.3.4

Im ärztlichen Zeugnis vom 2 6. Dezember 2015 zuhanden des Beschwerdefüh rers erklärte Dr. E.___, dass infolge seiner Krankheit zurzeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/126). 4. 4.1

Dem Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH vom 5. August 2016 (Urk. 8/132) ist im Wesentlichen zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer seit dem 2 6. August 2013 als Architekt bei dieser Firma arbeitet . Zu seinem Tätigkeitsbereich gehört dabei hauptsächlich das Zeichnen von Ausführungspläne n (Pläne für die Bau stelle). Daneben ist er

aber auch im Modellbau und selten im Bereich

Baulei tung/Baustelle tätig . Seit

ca. Ende 2014

bis Mai 2016 arbeitete der Beschwerde führer in einem 70%-Pensum und erzielte damit im Jahr 2016 zuletzt ein monatliches B ruttoeinkommen von Fr. 3'500.--. Ab Juni 2016 wurde sein Pen sum aufgrund der Auftragslage des Büros auf 50 % reduziert, weshalb sich sein Lohn noch auf brutto Fr. 2'500.-- belief. Im Weiteren wies die Arbeitgeberin darauf hin, dass der Beschwerdeführer intensive Betreuung und Anleitung benötige und in einem langsameren Rhythmus sehr präzise Arbeit

erbringe.

4.2

Gestützt auf die Angaben des behandelnden Dr. E.___ im Verlaufsbericht vom 2. Dezember 2014 (Urk. 8/104) und im Zeugnis vom 2 6. Dezember 2015 (Urk. 8/126 /1) sowie auf

die Angaben der B.___ GmbH im Arbeitgeberbericht vom 5. August 2016 (Urk. 8/132)

- und in diesem Zusammenhang insbesondere mit Blick auf die erwähnten, für einen Architekten typischen Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers - kann demnach d avon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Architekt seit ca. Ende 2014 grundsätzlich

zu 70 % arbeitsfähig ist . Angesichts dessen, dass C.___

im Verlaufsbe richt vom 3. Mai 2010 (Urk. 8/40) für die damals ausge übte Tätigkeit beim Werk- und Technologiezentrum D.___ (Bearbeitung von Bau plänen) und Dr. E.___ im Ve rlaufsbericht vom 17. Oktober 2013 (Urk. 8/83) für die seit dem 2 6. August 2013 ausgeübte Tätigkeit als Architekt bei der B.___ GmbH je eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatten, kann

somit al s erstellt gelten, dass sich der

psychische Gesundheitszustand und des sen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verbessert haben. Dies ist auch unbestritten. 4.3

Bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätig - keit als Architekt erscheint es im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgra - des – e ntgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers – sodann sachgerecht, einen sogenannten Prozentvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.4) . Dies in erster Linie deshalb, weil der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit inso fern nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft, als die brutto

Fr. 3‘500.-- pro Monat für ein 70%-Pensum

(was bei einem hypothetischen 100%-Pensum brut to Fr. 5‘000 . -- entspricht) für einen Architekten mit inzwischen mehreren Jah ren Berufserfahrung trotz der bestehenden gesundheitlichen Problematik kein angemessenes Einkommen darstellen (gemäss dem Lohnrechner Salariu m betrug der Durchschnittslohn [Zentralwert] von Architekten im Alter des Beschwerdeführers im Jahr 2012 Fr. 8‘153.--; Urk. 8/126/3) . Auf dieses Ein kommen könnte

daher bei der Bemessung des Invalideneinkommens nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs nicht abgestellt werden.

Es ist demnach zunächst von einer 30 %igen Einschränkung auszugehen.

Da der Beschwerdeführer aufgrund der mit seiner psychischen Erkrankung verbunde nen, überwiegend wahrscheinlich nach wie vor bestehenden Einschränkungen (sozial-kommunikative Defizite, allgemeine Verlangsamung der psychomotori schen Abläufe, verminderte Konzentrationsfähigkeit, ei ngeengte Flexibilität; vgl. Urk. 8/26/9) auf eine intensive Betreuung/ Anleitung durc h einen Vorge setzten und ein kleines Team angewiesen

ist sowie

lediglich stressarme Tätig keiten mit wenig Aussenkontakt ausüben kann, sind Anhaltspunkte dafür gege ben, dass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann . Weitere Kriterien, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden (vgl. E. 1.5), sind nicht erfüllt. Unter den gegebenen Umständen ist vorliegend daher ein Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 15 % angemessen. Damit resultiert eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Lohneinbusse von

gerundet 41 % (100 % - [70 % x 0,8 ]), weshalb der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf e ine Viertelsrente hat (vgl. E. 1.6). 4.4

Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen nicht stichhaltig (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) . Dass aufseiten des Valideneinkommens

vom Tabellenlohn

gemäss LSE 2012, TA 17, Ziffer 21,

in der Höhe von monatlich Fr. 8'479.-- (Zentralwert) auszugehen, dieser altersentsprechend

auf Fr. 8'512. -- zu erhöhen sowie an die Teuerung anzupassen s ei, aufseiten des Invalidenein kommens aber lediglich der bei einem 70%-Pensum tatsächlich erzielte Ver dienst in der Höhe von Fr. 3'500. -- heranzuziehen sei, v ermag nicht zu über zeugen. Dies schon deshalb, weil

– wie unter E. 4.3 dargelegt –

aufseiten des Invalideneinkommens nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden kann. Zudem kann auch nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerde führer im Gesundheitsfall zwischenzeitlich bereits Führungs-, Projektleitungs- und Bauführungstä tigkeiten ausüben würde bzw. ein ETH-Architekt eine solche berufliche Weiterentwicklung normalerweise vollzieht (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., N 63 zu Art. 28a). Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelte, kann die Durchführung eines Prozentvergleiches zwar nicht damit begründet werden, dass das Valideneinkommen infolge der grossen Lohnspanne am Markt nicht bestimmt werden könne. Dass die Beschwerdegegnerin einen Prozentvergleich vorgenommen hat, ist indes wie gezeigt dennoch korrekt. 5.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung des halb aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat. Im Übri gen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

6.1

Das Gerichtsverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die auf Fr. 7 00.-- anzusetzenden Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem hat diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Diese ist nicht zu reduzieren, da das Begehren in der Beschwerde, soweit über die zuzusprechende Viertelsrente hinausgehend (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflu sst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3). Die Entschädigung ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung § 34 Abs. 3 GSV Ger

unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses – und nach Einsicht in die Honorarnote von Procap Schweiz vom 5. März 2018 (Urk. 14) - auf Fr. 1‘9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. 6.2

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstand s los. Das Gericht erkennt: 1.

I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. November 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem

1. Januar 2017 weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl