Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1966, reiste im Jahr 1989 aus Kroatien in die Schweiz ein (Urk. 7/9/1). Seit 1989 war er für die Y.___ als Hilfs schreiner und Chauffeur tätig (Urk. 7/9/5). Am 24. Mai 2011 meldete er sich unter Hinweis auf seit 2004 bestehende Rückenschmerzen (Urk. 7/9/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9, 7/12). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Alsdann wurde der Versicherte a m 2 0. Dezember 2012 von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle untersucht (Urk. 7/79-80). Nach durchgeführten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juni 2013 einen Leistungsanspruch des Ver sicherten (Urk. 7/94). Die da ge gen von X.___ am 3 1. August 2013 erho bene Beschwerde (Urk. 7/97/3-6) wies das Sozial versicherungsgericht des Kan tons Zürich mit rechtskräftig em Urteil vom 10. Dezember 2014 ab (Urk. 7/104). 1.2
In der Folge meldete sich X.___ am 1 0. April 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/111, Urk. 7/113). Seinem neuen Gesuch legte er den Bericht von Dr. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabili tation, vom 1 6. März 2015 (Urk. 7/109) sowie das von der Krankentaggeldver sicherung bei der C.___ in Auftrag gegebene Gutachten vom 2 4. Oktober 2014 (Urk. 7/110) bei . Nachdem der RAD
daz u am 2 8. April 2015 Stel lung genommen hatte (Urk. 7/112/2), kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Mai 2015 an, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 7/113/1). Dagegen erhob der Ver sicherte am 3. Juni 2015 Einwand (Urk. 7/118). Dara ufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 7/124) und den Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie F MH, wel cher der IV-Stelle am 3 0. September 2015 zu ging (Urk.
7/125), ein. Alsdann
veranlasste
sie das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaer kran kungen, und Prof. Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 2 9. März/ 1. April 2016 (Urk. 7/136-138) . Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 nahm der Versicherte zu diesem Gutachten Stel lung und beantragte überdies be ruf liche Massnahmen (Urk. 7/140). In der Folge liess der Versicherte der IV-Stelle m it Eingabe vom
22. Juni 2017 (Urk. 7/142) überdies die Stellungnahme von Dr. D.___ zum Gutachten von Prof. Dr. F.___ vom 20.
Juni 2016 (Urk. 7/143) zukommen . Die IV-Stelle holte die Stellungnahmen von Dr.
E.___ vom 5. Juli 2016 (Urk. 7/147) und von Prof. Dr. F.___ vom 3 0. Juli 2016 (Urk. 7/149) ein . Dazu liess sich der Versicherte am 2 4. August 2016 vernehmen (Urk. 7/153). Nach der Prüfung der Einwände wies die IV-Stelle das Leistungs begehren des Ver sicherten mit Verfügung vom 1 6. November 2016 ab (Urk. 2). Auf Nachfragen des Versicherten hin teilte sie ihm am 1 4. Dezember 2016 sodann mit, dass mit der Verfügung vom 1 6. November 2016 au ch sein Gesuch um berufliche Massnahmen abgewiesen worden sei (Urk. 7/159). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 9. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): “ 1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab April 2015 eine ange messene Invalidenrente zuzusprechen und auszuzahlen; 2. E s sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-160]), was dem Beschwerdeführer a m 7. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2
Mit angefochtener Verfügung vom 1 6. November 2016 erwog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen, dass der Beschwerde führer aus rheumatologischer Sicht bereits seit 2011 arbeitsunfähig
sei . In einer angepassten Arbeitstätigkeit habe jedoch nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es sei ihm daher ein Arbeits pensum von 100 % zumutbar. Aus psychiatrische r Sicht habe eine kurz zeitige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit b estanden. Wie aus dem Gutachten von
Prof. Dr. F.___ hervorgehe, hätten jedoch vor allem psycho soziale Belastungs faktoren wie die Krankheit der Tochter und der Ehefrau, finanzielle Probleme und die Arbeit s losigkeit bestanden. Dabei handle es sich um invalidi tätsfremde Faktoren, welche für einen Leistungsanspruch nicht berücksichtigt werden könnten. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht sei der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der Ab lehnung im Juni 2013 weitgehend unverändert (Urk. 2 S. 2) . 1.3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich sein Gesundheitszustand im Vergleich zur Situation, welche Basis für die Verfügung vom 2 8. Juni 2013 gebildet habe, wesentlich verschlechtert habe (Urk. 1 S. 10). Das Gutachten von Dr. E.___ vom 29. März 2016 habe keinen Beweiswert (Urk. 1 S. 8-9).
Dr. E.___ habe
zwar ein
MRI des Schultergürtels in Auftrag gegeben, jedoch eines ohne Kontrastmittel, womit wesentliche Befunde nicht sichtbar geworden seien (Urk. 1 S. 8) . Sie habe zudem nicht erklärt, wes halb dieses MRI einen “guten postoperativen Befund“ zeigen und die von den Dres . G.___ und B.___ diagnostizierte so wi e auf dem Arthro-MRI vom
15. Oktober 2014 nachgewiesene K apsulitis inzwischen verschwunden sein soll (Urk. 1 S. 8). Sodann habe die Gutachterin unberücksichtigt gelassen, dass sich der Befund am rechten Kniegelenk seit 2012 deutlich verschlechtert habe, weil nun auch eine medial betonte Gonarthrose vorliege und sich die Meniskus verletzung lateral am Hinterhorn verschlimmert habe (Urk. 1 S. 9).
Dr. E.___ habe sodann die Auswirkungen der veränderten Situation an der linken Schul ter und dem rechten Knie auf die Arbeitsfähigkeit nicht umschrieben (Urk. 1 S.
12), weshalb diesbezüglich ergänzende Abklärungen nötig seien (Urk. 1 S. 9, 12). In psychischer Hinsicht gelte F olgendes: Währenddem Dr.
A.___ in sei nem Bericht vom 1 8. Februar 2013 noch eine Anpas sungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert habe, habe Prof. Dr. F.___
neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradig festgestellt und deswegen eine seit 2 0 14 bestehende Ein schränkung der Arbeits fähigkeit von 40 % bis 50 % attestiert (Urk. 1 S. 9-10). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe ren rechts kräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende In validität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.5
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - b ehandlungs- und eingliederungsan amnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 2.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all sei tigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
3. 3.1
3.1.1
RAD-Arzt Dr. Z.___ stellte im Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2013 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/79/5-6): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir belsäule (LWS) bei - chronisch rezidivierendem lumbovertebralem Schmerzsyndrom (seit 2001) - erosiver
Osteochondrose L5/S1 mit diskreter Listhese (2010) - Diskushernie L4/5 mit stattgehabter foraminaler Kompression der Ner venwurzel L4 rechts (2005) - Schmerzhafte Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei medi aler und lateraler Meniskusläsion (Dezember 2011) - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüft gelenks (seit 2009) - Verdacht a uf aktivierte Acromioclavicular (AC)-Gelenksarthrose links (De zember 2012)
Dr. Z.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass anhand der vorliegenden medizi nischen Berichte und der körperlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2012 ein somatischer Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beein träch tige, ausgewiesen sei (Urk. 7/79/6).
In der bisherigen Tätigkeit als Schreiner sei der Beschwerdeführer seit 3. März 2011 und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige die LWS, die Hüftgelenke, das rechte Kniegelenk und die linke Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit] und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/79/6). 3. 1 .2
RAD-Arzt Dr. A.___
führte im Untersuchungsbericht vom 18. Feb ruar 2013 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit eine An passungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak to ren (ICD-10: F45.41) an
(Urk. 7/80/6) .
In seiner Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, unter Berücksichtigung der Akten lage sei ab Beginn der ambulanten fachpsychiatrischen Behandlung bei Dr. D.___ vom 2. April 2012 bis auf weiteres in der bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit mit folgendem Ressourcen- und Be lastungsprofil ausgewiesen: Rückenadaptierte, behinderungsgerechte Arbeitsein sätze bei zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termin druck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in wohlwollender und konfliktar mer Arbeitsatmosphäre. Bei Adaptierung am Arbeitsplatz sei innerhalb eines Vierteljahres ein Vollpensum erreichbar (Urk. 7/80/8). 3.1.3
Dr. med. H.___, Oberarzt Rheumatologie,
I.___, diagno sti zierte am 31. Mai 2013 chronisch-rezidivierende lumbospondylogene Schmer zen, eine medial betonte Gonarthrose rechts, ein femoroacetabuläres
Impinge ment beidseits sowie vermehrt belastungsabhängige Schultergelenksschmerzen links (Urk. 7/89/1). Er hielt weiter fest, dass die Beschwerden des Beschwerde führers im Bereich des Bewegungsapparates zuletzt wieder zugenommen hätten. Im Vordergrund stün den die Schmerzen im Bereich der Hüfte links. Die neu aufgetretenen Schmerzen im Bereich der Schulter links seien im Sinne einer Im pingementsymptomatik und auch einer möglichen symptomatischen AC-Gelenksarthrose zu interpretieren (Urk. 7/89/2). 3.1.4
Dr. D.___ stellte am 6. März 2013 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö rung, Teilremission einer schweren Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) [Urk. 7/91/1]. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht für die bisherige Tätigkeit zumindest seit Behandlungsbeginn und weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/91/2). 3.2 3.2.1
Nachdem beim Beschwerdeführer eine SLAP III Läsion Schulter links sowie eine symptomatische AC-Gelenksarthrose Schulter links diagnostiziert worden war en, wurde n bei der Operation in der I.___ vom 1 9. Juni 2014 eine therapeutische Schulterarthroskopie links, eine Bicepstenotomie /- tenodese, eine sparsame Bursektomie und eine arthroskopische AC-Gelenksresektion links durchgeführt (vgl. Urk. 7/110/5, Urk. 3/3).
Nach der
Verlaufs- Arthro - MRI der linken Schulter im J.___
vom 15. Oktober 2014 gab Dr. med. K.___ folgende Beurteilung ab : “ Regelrechter knöcherner Unter suchungsbefund abgesehen von der vorbe kannten Glenoidzyste . Zustand nach Labrumrefixation ohne Hinweis für eine Rezidivpathologie, soweit ohne Kenntnisse der Operationsausdehnung beurteil bar. Intakte Rotatorensehne bei Zustand nach Bizepstenodese . Allenfalls diskre ter oberflächlicher gelenks seitiger
Anriss der posterioren
Supraspinatus sehne, welche die Beschwerdesymptomatik nicht erklär t . Deutliche narbig ent zündliche Verände rungen der superioren Kapselabschnitte, Zustand nach Bursektomie ? Die entzündlichen Veränderungen reichen hierbei subacromial bis zum AC-Gelenk mit betonter Flüssigkeit im Bereich der AC- Articulation, verein bar mit eine r Kap sulitis “ (Urk. 3/5 S. 2). 3.2.2
Der C.___ -Gutachter, Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, stellte im Gutachten vom 2 4. Oktober 2014 die folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/110/11 -12): - Persistierende Schultera r thalgie links mit/bei - Status nach operativem Behandlungsversuch vom 1 9. Juni 2014 mit Bizepstenotomie / Tenodese, Bursektomie und arthroskopischer
AC-Gelenkresektion links - im aktuellen Verlaufs- Arthro - MRI der linken Schulter (1 5. Oktober 2014) im Vordergrund beschriebene r narbig-entzündlicher Verände rungen der superioren Kapselabschnitte mit Flüssigkeitskollektion im Bereich der AC- Arti culation, vereinbar mit einer Kapsulitis - aktuell klinisch funktionell trotz nur wenig korrelierende m
Arthro - MRI -Befund Verdacht einer Supraspinatus -/ Infraspinatustendino pathie, assoziiertes Impingement, insgesamt unklarer klinisch-funk tioneller Schulterbefund - ge ge ben en falls erneut operativ abklärungs- und therapiebedürftig - CAM- Impingement der linken Hüfte mit/bei - m ässigen Bewegungs- und Belastungsbeschwerden - insbesondere beim Bergaufgehen - im MRI vom 2 2. August 2014 beschriebene m
antero-superiore m
Lab rumeinriss bei Offset-Störung mit abgeflachter Schenkelhalsta il lierung. Kein Anhalt für einen diffusen oder lokalen Knorpelschaden 3.2.3
Dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 4. Juli 2015 ist zum Befund folgendes zu entnehmen: Skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule mit ausgedehnten musku lären Verspannungen cervical und lumbal beidseits mit endgradig einge schränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS). Ausgeprägte Druckdolenzen
subakromial links mit stark eingeschränkter Beweglichkeit der linken Schulter. Elevation nach vorne und seitlich knapp 90 Grad möglich mit Phasenschmerzen. Ausgeprägte Druckdolenzen im Bereich des medialen Kompartiments des rechten Knie s mit Meniskuszeichen medial, weni ger auch lateral. Neurologisch unauffällig (Urk. 7/124/2). Weiter hielt Dr. B.___ fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/124/3) . Eine wechselbelastende Tätigkeit wäre ihm jedoc h zu 50 % möglich (Urk. 7/124/5). 3.2. 4
In seinem bei der Beschwerdegegnerin am 3 0. September 2015 eingegangenen Bericht stellte Dr. D.___ die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige, chronifizierte depressive Episode und chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F33.1, F45.41; Urk. 7/125/2, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-160). 3.2. 5
Dr. E.___ nannte im internischen-rheumatologischen Gutachten vom 2 9. März 2016 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/136/88): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der HWS bei - degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen C4 bis C6 mit Kontakt zur Nervenwurzel C5 ohne Kompression rechts und mässige bis deutliche Foramialstenose C6/C 7 links ohne Kompression mit - symmetrischer und kräftiger Nackenmuskulatur (MRI 03/2016) - ohne r a dikuläre Zeichen - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei - degenerativen Veränderungen mit Ost e ochondrose L4/L5 mit Protru sion L4/L5 mit deutlichem Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 rechts mehr als links ohne Kompression mit - kräftiger autochthoner Muskulatur (MRI 03/2016) - ohne Instabilität (funktionelles Röntgen 03/2016) - ohne radikuläre Zeichen - Verminderte Belastbarkeit des linken Schultergelenks bei - Status nach Arthroskopie am 1 9. Juni 2014 mit Biceps -Tenotomie, Bursektomie und AC-Gelenksresektion mit passagerer postoperativer Kapsulitis und - intakter Rotatorenmanschette beidseits ohne Atrophie und ohne Kap sulitis (MRI 03/2016) - mit symmetrischen Vorderarmumfängen - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden des linken Hüftgelenks bei - ausgeprägter Cam- Impingement -Konfiguration und Labrumlösung vorne - bildgebend seit Jahren im wesentlich unverändert (MRI 11/2011, 08/2014 und 02/2016) mit - kräftiger Muskulatur des Beckens und der proximalen Oberschenkel (MRI 03/2016) - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden des rechten Knies bei - Riss im medialen und lateralen Meniskushinterhorn mit kleiner Baker-Zyste ohne Ruptur bei intakten Knorpelflächen und intakten Kreuz- und Seitenbändern mit normaler Kniemuskulatur - seit Jahren im Wesentlichen bildgebend unverändert (MRI 03/2016 gegenüber MRI 01/2012)
Dazu hielt Dr. E.___ fest, dass beim Beschwerdeführer nicht besonders gra vierende Befunde im Bereich der HWS, LWS, der linken, arthroskopisch be handelten Schulter sowie im linken Hüftgelenk und im rechten Kniegelenk bestünden . Kompressionen neuraler Strukturen seien nicht vorhanden. Seine Muskulatur sei überall kräftig. Er könne eine angepasste Tätigkeit, bezo gen auf ein Pensum von 100 %, zu 100 % ausüben (Urk. 7/136/90). Dabei benö tige er eine Tätigkeit, welche HWS-, LWS-, Schulter-, Hüft- und Knieschonend sei. Er könne Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau). Demgegenüber könne er d ie an ge stammte Tätigkeit bei der Y.___ nicht mehr ausüben (Urk. 7/136/92). 3.2. 6
Prof.
Dr. F.___
führte die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 7/138/26): Rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leicht bis mittelgr adig im Verlauf (ICD-10: F33.01/ F33.11). A ls Diagno sen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 7/138/26): Psycholo gische Faktoren und Ver haltens fak toren bei anderorts klassifizierten Krankhei ten (ICD-10: F54) sowie multiple psychosoziale Faktoren mit/bei Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56), sonstigen Problemen mit der sozialen Umgebung (ICD-10: Z60.8) und sonstigen belastenden Lebensum ständen, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (ICD-10: Z63.7).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Prof.
Dr. F.___ fest, dass eine multimodale Schmerztherapie und adäquate, leitliniengerechte medikamen töse Schmerztherapie nach dem WHO-Stufenschema mit hoher Wahr scheinlichkeit innerhalb von sechs Monaten zu einer Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes mit signifikanten Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Wiederherstellung) führen könne (Urk. 7/138/26). Aufgrund der rezi divierenden Depressi on habe seit der Antragstellung (Antrag auf IV-Leistun gen) infolge der verminderten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit seither eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in einer somatisch adaptierten Tätigkeit in der Höhe von 40 bis 50 % vor gelegen . Hiervon seien die “ IV-fremden Anteile “ abzuziehen (Urk. 7/138/27). 3.2. 7
Dr. E.___ und Prof.
Dr. F.___ hielten in ihrer b idisziplinären Zusam menfassung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der rezidivierenden Depression auch in einer adap tierten Tätigkeit eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % vorgelegen habe. Davon seien die IV-fremden Anteile abzu ziehen (Urk. 7/137/2).
4.
4.1
Mit Verfügung vom 2 8. Juni 2013 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (Urk. 7/94). Das So zialversicherungsgericht wies die dagegen vom Beschwerdeführers am 31. Au gust 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 7/97/3-6) mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Dezember 2014 ab (Urk. 7/104). In der Folge trat die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 1 0. April 2015 (Urk. 7/111, Urk. 7/113) ein, wies sein Leistungsbegehren nach durchgeführten Abklärungen mit Verfügung vom 1 6. November 2016 (Urk.
2) indes wiederum ab.
Zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 2 8. Juni 2013 (Urk. 7/94) und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 1 6. November 2016 (Urk. 2) der Gesund heitszu stand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Aus wirkungen derart wesentlich verändert haben, dass er nunmehr Anspruch auf eine Invali denrente hat. 4.2
D ie Beschwerde gegnerin stellte mit angefochtener Verfügung vom 16. Novem ber 2016 (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. E.___ und Prof. Dr. F.___ vom 29. März/1. April 2016 (Urk. 7/136-138) ab (Urk. 7/154). Dr. E.___ und Prof. Dr. F.___ erstellten ihre Gutachten in Kenntnis de r
Vorakten
(vgl. Urk. 7/136/7-76, Urk.
7/138/4) und nahmen zu die sen Akten Stellung (vgl. Urk. 7/136/94, Urk. 7/138/21-22) . Sie untersuchten den Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/136/79-84, Urk. 7/138/4)
und befragten ihn zu seinen Beschwerden (vgl. Urk. 7/136/77-78, Urk. 7/138/9-13). Zusätzlich veran lassten die Gutachter Laboruntersuchungen (vgl. Urk. 7/136/85-87, Urk.
7/138/17). 4.3 4.3 .1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das interni sti sch-rheumatologische Gut achten von Dr. E.___ vom 29. März 2016 (Urk. 7/136) nicht beweis kräftig sei (Urk. 1 S. 6 ff.). Entgegen der Beurteilung von Dr. E.___ sei es aus soma tischer Sicht zu eine r Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge kom men (Urk. 1 S. 10).
Diesbezüglich macht e r geltend, dass aufgrund der Unter suchungsbefunde von Dr. L.___ eine deutliche Verschlechterung der Situa tion an der linken Schulter nachgewiesen sei (Urk. 1 S. 6-7, Urk. 7/118/3).
Dr. L.___ führte im Gutachten vom 2 4. Oktober 2014
aus, dass nach der Operation vom 19. Juni 2014 immer noch eine objektivier bare erhebliche schmerzhafte Funktionseinschränkung der linken Schulter
bestehe . Die links seitigen Schulterbeschwerden und der aktuell dokumentierte Funktions befund würden durch den aktuellen Verlaufs- Arthro - MRI -Befund (vom 1 5. Oktober 2014, Urk. 7/110/11) der linken Schulter mit einer vordergründigen Kapsulitis mit narbig-entzündlichen Verän derungen der superioren Kapselabschnitte und einer bis zum AC-Gelenk reichenden Flüssigkeitskollektion zumindest teilweise bestätigt (Urk. 7/110/12) . Auch der behandelnde Arzt,
Dr. med. H. G.___, Oberarzt Orthopädie Obere Extremitäten, I.___, hielt im Bericht zur Untersuchung vom 2 0. Oktober 2014 fest, dass beim Beschwerde führer nach der Operation vom 1 9. Juni 2014 eine postoperative Capsulitis bestehe. Er empfahl die Fortführung der therapeutischen Massnahmen zur weiteren Mobilisation (Urk. 7/136/132) und attestierte dem Beschwerdefüh rer eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 7/136/133). Alsdann hielt Dr. G.___ in seinen Bericht en vom 2 2. Januar 2015 und 2 1. April 2015 fest, dass sich die Beweglichkeit der linken Schulter leicht verbessert habe und sich ein zufriedenstellender Verlauf zeige (Urk. 7/136/130-131).
Dr. E.___
schrieb in ihrer Beurteilung sodann, dass
die von ihr veran lasste MRI-Untersuchung vom März 2016 einen guten post o p erativen Befund mit intakter Rotatorenmanschette beidseits ohne Atrophie und unauffälli ger übriger Muskulatur ohne Kap s u litis gezeigt habe (Urk. 7/136/90).
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) begründet Dr. E.___ ihre Beurteilung zur Einsatzfähigkeit der linken Schulter aber nicht einzig mit dem Befund der von ihr veranlassten MRI-Untersuchung vom März 2016, son dern auch mit der verbesserten Schulter funktion . Bezugnehmend auf die Ein schätzung von Dr. L.___ hielt sie
nämlich fest, dass diese einem lang samen Verlauf knapp vier Monate nach der Schulterarthroskopie vom 19. Juni 2014
entsprochen habe. Unterdessen habe sich die Funktion seines lin ken Schultergelenks deutlich gebessert, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers höher einzuschätzen sei (Urk. 7/136/94). Bezüglich Schulter funktion wies
Dr. E.___
darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Prü fung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks zwar deutliche Einschrän kungen
ge zeigt habe. Unter Ablenkung habe sich das linke Schultergelenk jedoch wesent lich besser
bewegt. Des Weiteren seien die maximalen und die minimalen Vorderarmumfänge seitengleich. Eine lang andauernde Schonung des linken Armes gegenüber dem rechten Arm könne daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 7/136/89). Anzufügen ist, dass bereits Dr. L.___ festhalten hatte, dass der auffällige klinische Funktionsbefund mit schmerzhaft und deut lich einge schränkter Schulterbeweglic hkeit, Supra- und Infraspinatus ten dinopathie sowie einem positiven Impingementzeichen nach Hawkins nur teil weise mit den Ergebnissen der aktuelle Arthro - MRI -Abklärung korreliere (Urk. 7/110/12). Demnach erklärte Dr. E.___ in ihrem Gutachten nach voll ziehbar, weshalb sie von der Beurteilung von Dr. L.___ abgewichen ist. 4.3.2
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass die Abklärungen in der I.___ auch eine medial betonte Gonarthrose rechts erg e ben hätten (Urk. 1 S. 9). Er bezieht sich dabei auf zwei Berichte der I.___ . Diesen ist zu ent nehmen, dass im Bericht
zur diag nostisch therapeu tischen Hüftgelenksin filtration links vom 2 6. Mai 2016 sowie im Bericht zur Untersuchung der Hüfte
die Diag nose “medial betonte Gonarthrose rechts“ jeweils als Neben diag nose genannt wurde (Urk. 3/7 -8, jeweils S. 1).
Es findet sich aber kein Hinweis darauf, dass sich die damaligen Unter suchun gen auch auf das rechte Knie des Beschwerdeführers bezogen hätten .
Zudem erschliesst sich aus dem Bericht vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 3/8), dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ohne Probleme auf geraden Ebenen gehen kann, wobei die Laufdauer bei gut einer Stunde liege. Einzig das bergab- und bergauf Laufen würde noch zu etwas Schmerzen im Bereich der linken Hälfte führen. Von Schmerzen oder Ein schränkungen in den Kniegelenken ist keine Rede. Des Weiter e n macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Meniskus ver letzung verschlimmert haben müsse, da im Bericht zur von Dr. E.___ veran lassten MRI-Unter suchung vom 2 1. März 2016 neu von einem komplexen Riss die Rede sei (Urk. 1 S. 9). Dazu hielt Dr. E.___ fest, dass d ie MRI-Unter suchung des rech ten Knies vom 2 1. März 2016 unverändert zur Vorunter suchung vom Januar 2012 Risse im Hinterhorn des medialen und lateralen Mensikus hinter horns sowie eine kleine Baker-Zyste ohne Ruptur gezeigt
habe . Die Knorpel flächen wie auch die Kreuz- und Seitenbänder seien intakt gewesen. Die Knie muskulatur habe in der MRI-Untersuchung normal aus ge sehen (Urk. 7/136/90) . Dr. E.___ bezeichnete die Befunde im Bereich des rechten Knies als nicht gravierend (Urk. 7/136/90) und wies darauf hin, dass b ei den Beinen die Umfang messungen keine patho logischen Differenzen aufweisen würden und eine grosse Muskelmasse bestehe . Eine lang andauernde körper liche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 7/136/89).
Diese Beurteilung über zeugt, weil eine wesentliche Verschlimmerung der Befunde des rechten Knies auch eine Schonung des rechten Beins zur Folge geh ab t haben dürfte. Hinzu weisen ist schliesslich darauf, dass der Beschwerdeführer nach der Infiltration des rechten Knies in der I.___ vom April 2015 über eine Besserung der Be schwerden berichtete. Die Behandlung des rechten Knies in der I.___ wurde nach der Untersuchung vom 1 6. Juni 2015 abge brochen und auf grund des reduzierten Leidensdrucks die Fortführung der konservativen Thera pie empfohlen (Urk. 7/122/1). 4.3.3
Insgesamt erweist sich die Beurteilung
Dr. E.___, wonach es seit der Unter suchung durch RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 2 0. Dezember 2012 nicht zu einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes und d er Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers gekommen sei (Urk. 7/136/101), als
schlüssig und überzeu gend (Urk. 7/136/101).
4.4
4.4 .1
Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass sich sein psy chischer Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er bringt vor, dass Prof. Dr. F.___ neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittel gradig festgestellt habe, während Dr. A.___ noch von eine r Anpas sungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausge gangen sei . Prof. Dr. F.___ habe aufgrund dessen eine seit 2014 bestehende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % attestiert (Urk. 1 S. 9-10). 4.4.2
Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entschei dend ist nämlich, dass
der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit gemäss
Prof. Dr. F.___
seit dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung vom 2 0. Dezember 2012 aus psychia trischer Sicht weitgehend unverändert sind
(Urk. 7/138/27), womit es bereits aus dieser Sicht an einem Revisionsgrund mangelt.
Es kommt hinzu, dass Prof. Dr. F.___
dem Beschwerdeführer zwar auch in einer somatisch adaptierten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % attestierte, dazu aber gleichzeitig festhielt, dass die IV-fremden Anteile
auszuscheiden seien (Urk. 7/138/27). 4.4.3
Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestimmt sich daher aufgrund eines s trukturierten Beweisverfahre ns nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.5).
Die vorliegenden Akten, insbesondere das Gutachten von Prof. Dr. F.___ vom 1. April 2016 (Urk. 7/138), erlauben eine solche Beurteilung. Weitere Abklärungen erübrigen sich daher. 4.4. 4
Hinsichtlich der Kategorie “ funk tioneller Schweregrad “
ist betreffend “Gesund heitsschädigung“ zur “Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde“ festzu halten, dass die depressive Störung des Beschwerdeführers von Prof. Dr. F.___
als “im Verlauf“ leicht bis mittelgradig beschrieben wurde (Urk. 7/138/26). Dazu führte
er aus, dass die Ausprägung der depressiven Symp tome sicherlich gewissen Schwan kungen unterliege . Sie sei reaktiv nicht nur auf die Schmerzen bestehend, wie dies auch der Beschwerdeführer beschrieben habe, sondern insbesondere von psycho sozialen Faktoren (Erkrankung der Tochter und der Ehefrau) abhängig (Urk. 7/138/23, Urk. 7/149/2; vgl. auch Urk. 7/138/7, 16, 22 und ferner Urk. 7/138/19, 23, wo als weitere Probleme Arbeitslosigkeit, finanzielle Schwierigkeiten, die Abhängigkeit von der Unter stützung durch die sozialen Dienste sowie die Rechtstreitigkeiten der Familien mitglieder mit diversen Ver sicherungen genannt wurden) . Bei der Beur teilung der Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG sind aber aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen; psycho soziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren fallen ausser Betracht (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2017 vom 2 0. November 2017 E.
2.3.1 f., E. 3.2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_512/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 3),
worauf
Prof. Dr. F.___ in seiner B eurteilung zur Arbeitsfähigkeit, wie schon festgestellt (E. 4.2), denn auch hin wies. Eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist damit zu verneinen. Bezüglich des Indikators “Behandlungs- und Eingliederungs erfolg oder -resistenz“ ist darauf hinzuweisen, dass Gutachter Prof. Dr. F.___ die bis herige Therapie - welche aus einer ambulanten psychiat rischen-psycho thera peutischen Behandlung mit einer Konsultation pro Monat und Psycho pharmaka bestand (Urk. 7/125/3) - aus psychia trischer Sicht als unzureichend bezeichnete (Urk.
7/138/25) . Aus seiner Sicht sollten insbesondere psychothera peutische Massnahmen zur Stärkung der Selbstwirksam keitser wartung und des Selbst wertes erfolgen, um die ängstlichen selbstlimitierenden und damit mala daptiven Kognitio nen des Beschwerdeführers abzubauen. Eine solche Behandlung sollte in einer multi modalen Schmerzklinik erfolgen (Urk.
7/138/27) . Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ sprach dem gegenüber davon, dass die depressive Störung chronifiziert sei (Urk. 7/125/2). Dr. D.___ hielt ausserdem fest, dass die Motiva tion des Beschwerdeführers für die vom Gutachter vorgeschlagene Therapie noch nicht abgeklärt worden sei. Zudem sei eine solche Therapie während eines Renten ver fahrens, in dem es um Kompensation s an sprüche gehe, ausgeschlossen (Urk. 7/143/5). Fehlende Therapiem otivation kann aber nicht
mit einer krank heitsbedingt fehlende n Therapiefähigkeit und - einsicht gleichgesetzt werden . Für das Bestehen einer solchen sind der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2 0. Juni 2016 (Urk. 7/143) keine Hinweise zu entnehmen . Des Weiteren berich tete der Beschwerdeführer Prof. Dr. F.___, dass ihn das RAV vor ca. eineinhalb Jahren in ein Arbeits programm integriert habe. Er habe diese Tätigkeit aber aus gesund heit lichen Gründen abbrechen müssen (Urk. 7/138/9). Gestützt auf die Aus führun gen von Prof. Dr. F.___ ist nicht von ein er Therapieresistenz auszu gehen, was ebenso auf einen geringen Schweregrad hinweist.
Bezüglich de s Indikator s "Komorbiditäten" ist zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. F.___
auch psychologische Faktoren und Ver haltens fak toren bei anderorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54) diagnostizierte,
diesen aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schrieb . Zu den ebenfalls diagnosti zierten multiple n psychosoziale n Faktoren mit/bei Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56), sonstigen Problemen mit der sozialen Umge bung (ICD-10: Z60.8) und sonstigen belastenden Lebensum ständen, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (ICD-10: Z63.7) ist festzuhalten, dass Z-Diagnosen kein en rechtserhebliche n Gesundheitsschaden darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.1) . K örperliche Komor bidität en
sind auf grund der Einschätzungen von Dr. E.___
zwar gegeben; indes ver mögen diese Befunde die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbe lasten den Tätigkeit nicht einzu schränken.
Zur “ Persönlichkeit “ ist festzuhalten, dass
g emäss dem Gutachter
Prof. Dr. F.___
beim Beschwerdeführer
die “ Ich-Funktionen“ nicht gestört s ind .
Es würden sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder andere Faktoren ergeben, welche Einfluss auf seine Realitätswahrneh mung, die Selbst beurteilung und sei ne Urteilsbildung sowie seine Affek tivität und Im pul si vität nehmen könnte n (Urk. 7/138/24). Der Beschwerdeführer spreche die deutsche Sprache überdurch schnittlich gut und habe einen Beruf erlernt (Urk. 7/138/13, 24).
Auch
Dr. D.___ hielt dafür,
dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine relevante Per sönlichkeits problematik bestehen (Urk. 7/143/4).
Beim “sozialen Kontext“ ist zu berücksichtigen, dass soziale Belastungen nach wie vor ausgeklammert bleiben, sofern sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen. Andererseits sind positive Lebensumstände, welche (mobilisierende) Ressourcen darstellen, einzubeziehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Diesbe züglich gab der Beschwerdeführer an, dass er sich zwar sozial zurückziehe, weil er sich wegen seiner gesundheitlichen und sozialen Situation schäme. Er gab jedoch auch an, dass er ein gutes soziales Netzwerk pflege und zahlreiche Freunde und Kollegen habe (Urk. 7/138/8). Ein Kollege hat ihn zur Untersuchung bei
Dr. E.___ und Prof. Dr. F.___ gefahren (Urk. 7/136/77, Urk. 7/138/5, 15). Zudem bestehen intak te Familienverhältnisse und unternimmt der Beschwerde führer tägliche Spaziergänge mit seiner Ehefrau (Urk. 7/138/12). Beim Beschwerdeführer sind mithin zahlreiche Ressourcen im Bereich Persönlichkeit und sozialer Kontakt vorhanden.
Alsdann ist den Akten zur Kategorie “ Konsistenz “ b ezüglich des Indikators “ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen “ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Ehefrau und die Tochter das Mittag- und Nachtessen zubereitet und die Küche aufräumt (Urk. 7/136/77, Urk. 7/138/12-13). Zudem hilft er der Tochter “etwas“ im Haus halt (Urk. 7/138/13). Er fährt selber kurze Strecken mit dem Auto, zum Beispiel zum Einkaufen mit seiner Ehefrau (Urk. 7/136/78). Der Beschwerdeführer geht täglich zweimal spazieren (Urk. 7/136/77,
Urk. 7/138/12-13) und macht bei sich zu Hause gymnastische Übungen, wofür er sich in seinem Keller eingerichtet habe (Urk. 7/136/77). Aufgrund dessen ist eine erhebliche funktionelle Ein schränkung zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2016 vom 1 3. Dezember 2016 E. 3.2). Zum Indikator “ behandlungs- und eingliederungs a n amnestisch ausgewiesener Leidensdruck “ ist festzuhalten, dass der Beschwer deführer zwar Psycho pharmaka einnimmt und sich einmal pro Monat zu Dr. D.___ begibt (Urk. 7/125/3); g emäss Prof. Dr. F.___ ist die bisherige Therapie jedoch unzureichend (Urk. 7/138/25).
4.4. 5
Demzufolge sind unter Berücksichtigung der massgeblichen Standard indi katoren (insbesondere nicht erheblicher funktioneller Schweregrad der diagnos tizierten Gesundheitsschädigung bei Vorliegen za hlreicher Ressourcen sowie eher auffällige Indikatoren in der Kategorie Konsistenz) mit dem im Sozialver sicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit keine erheblichen funktionellen Auswirkun gen der rezidivierenden leichten bis mittelgradigen depressiven Störung erstellt. Somit liegt kein invalidenversi cherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Dass Prof. Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 1. April 2016
von einer vorübergehende n Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in einer somatisch adaptierten Tätigkeit in der Höhe von 40 bis 50 % ausg ing (Urk. 7/138/27), ändert daran nichts. Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schlussfolgerungen ist möglich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Einschätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E.
3.3). Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kann vorliegend nicht auf die von Prof. Dr. F.___
vorgenommene Einschätzung
abgestellt werden. 4.5
Demnach ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeits fähigkeit seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk.
7/94) nicht wesentlich verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin hat sein neues Leistungsbegehren vom
10. Ap ril 2015 (Urk. 7/111) daher zu Recht abgelehnt.
5. 5.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
5. 2
Mit Verfügung vom 1 6 . November 2016 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2016 um Gewährung von beruflichen berufli che Massnahmen ein (Urk. 7/140), obwohl sie noch mit Schreiben vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 7/141) angezeigt hatte, sie wer de den Antrag des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt prüfen. Die vom Beschwerde führer ebenfalls beantragten beruflichen Massnahmen sind daher nicht Gegenstand der angefochte nen Ver fügung vom 1 6 . Nov ember 201 6. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzu treten.
6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu treten ist. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig . Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 1‘0 00.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 0. April 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/111, Urk. 7/113). Seinem neuen Gesuch legte er den Bericht von Dr. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabili tation, vom 1 6. März 2015 (Urk. 7/109) sowie das von der Krankentaggeldver sicherung bei der C.___ in Auftrag gegebene Gutachten vom 2 4. Oktober 2014 (Urk. 7/110) bei . Nachdem der RAD
daz u am 2 8. April 2015 Stel lung genommen hatte (Urk. 7/112/2), kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Mai 2015 an, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 7/113/1). Dagegen erhob der Ver sicherte am 3. Juni 2015 Einwand (Urk. 7/118). Dara ufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 7/124) und den Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie F MH, wel cher der IV-Stelle am 3 0. September 2015 zu ging (Urk.
7/125), ein. Alsdann
veranlasste
sie das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaer kran kungen, und Prof. Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat.
E. 1.2 Mit angefochtener Verfügung vom 1 6. November 2016 erwog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen, dass der Beschwerde führer aus rheumatologischer Sicht bereits seit 2011 arbeitsunfähig
sei . In einer angepassten Arbeitstätigkeit habe jedoch nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es sei ihm daher ein Arbeits pensum von 100 % zumutbar. Aus psychiatrische r Sicht habe eine kurz zeitige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit b estanden. Wie aus dem Gutachten von
Prof. Dr. F.___ hervorgehe, hätten jedoch vor allem psycho soziale Belastungs faktoren wie die Krankheit der Tochter und der Ehefrau, finanzielle Probleme und die Arbeit s losigkeit bestanden. Dabei handle es sich um invalidi tätsfremde Faktoren, welche für einen Leistungsanspruch nicht berücksichtigt werden könnten. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht sei der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der Ab lehnung im Juni 2013 weitgehend unverändert (Urk. 2 S. 2) .
E. 1.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich sein Gesundheitszustand im Vergleich zur Situation, welche Basis für die Verfügung vom 2 8. Juni 2013 gebildet habe, wesentlich verschlechtert habe (Urk. 1 S. 10). Das Gutachten von Dr. E.___ vom 29. März 2016 habe keinen Beweiswert (Urk. 1 S. 8-9).
Dr. E.___ habe
zwar ein
MRI des Schultergürtels in Auftrag gegeben, jedoch eines ohne Kontrastmittel, womit wesentliche Befunde nicht sichtbar geworden seien (Urk. 1 S. 8) . Sie habe zudem nicht erklärt, wes halb dieses MRI einen “guten postoperativen Befund“ zeigen und die von den Dres . G.___ und B.___ diagnostizierte so wi e auf dem Arthro-MRI vom
15. Oktober 2014 nachgewiesene K apsulitis inzwischen verschwunden sein soll (Urk. 1 S. 8). Sodann habe die Gutachterin unberücksichtigt gelassen, dass sich der Befund am rechten Kniegelenk seit 2012 deutlich verschlechtert habe, weil nun auch eine medial betonte Gonarthrose vorliege und sich die Meniskus verletzung lateral am Hinterhorn verschlimmert habe (Urk. 1 S. 9).
Dr. E.___ habe sodann die Auswirkungen der veränderten Situation an der linken Schul ter und dem rechten Knie auf die Arbeitsfähigkeit nicht umschrieben (Urk. 1 S.
12), weshalb diesbezüglich ergänzende Abklärungen nötig seien (Urk. 1 S. 9, 12). In psychischer Hinsicht gelte F olgendes: Währenddem Dr.
A.___ in sei nem Bericht vom 1 8. Februar 2013 noch eine Anpas sungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert habe, habe Prof. Dr. F.___
neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradig festgestellt und deswegen eine seit 2 0 14 bestehende Ein schränkung der Arbeits fähigkeit von 40 % bis 50 % attestiert (Urk. 1 S. 9-10). 2.
E. 2 E s sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-160]), was dem Beschwerdeführer a m 7. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 2.3.1 f., E. 3.2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_512/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 3),
worauf
Prof. Dr. F.___ in seiner B eurteilung zur Arbeitsfähigkeit, wie schon festgestellt (E. 4.2), denn auch hin wies. Eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist damit zu verneinen. Bezüglich des Indikators “Behandlungs- und Eingliederungs erfolg oder -resistenz“ ist darauf hinzuweisen, dass Gutachter Prof. Dr. F.___ die bis herige Therapie - welche aus einer ambulanten psychiat rischen-psycho thera peutischen Behandlung mit einer Konsultation pro Monat und Psycho pharmaka bestand (Urk. 7/125/3) - aus psychia trischer Sicht als unzureichend bezeichnete (Urk.
7/138/25) . Aus seiner Sicht sollten insbesondere psychothera peutische Massnahmen zur Stärkung der Selbstwirksam keitser wartung und des Selbst wertes erfolgen, um die ängstlichen selbstlimitierenden und damit mala daptiven Kognitio nen des Beschwerdeführers abzubauen. Eine solche Behandlung sollte in einer multi modalen Schmerzklinik erfolgen (Urk.
7/138/27) . Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ sprach dem gegenüber davon, dass die depressive Störung chronifiziert sei (Urk. 7/125/2). Dr. D.___ hielt ausserdem fest, dass die Motiva tion des Beschwerdeführers für die vom Gutachter vorgeschlagene Therapie noch nicht abgeklärt worden sei. Zudem sei eine solche Therapie während eines Renten ver fahrens, in dem es um Kompensation s an sprüche gehe, ausgeschlossen (Urk. 7/143/5). Fehlende Therapiem otivation kann aber nicht
mit einer krank heitsbedingt fehlende n Therapiefähigkeit und - einsicht gleichgesetzt werden . Für das Bestehen einer solchen sind der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2 0. Juni 2016 (Urk. 7/143) keine Hinweise zu entnehmen . Des Weiteren berich tete der Beschwerdeführer Prof. Dr. F.___, dass ihn das RAV vor ca. eineinhalb Jahren in ein Arbeits programm integriert habe. Er habe diese Tätigkeit aber aus gesund heit lichen Gründen abbrechen müssen (Urk. 7/138/9). Gestützt auf die Aus führun gen von Prof. Dr. F.___ ist nicht von ein er Therapieresistenz auszu gehen, was ebenso auf einen geringen Schweregrad hinweist.
Bezüglich de s Indikator s "Komorbiditäten" ist zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. F.___
auch psychologische Faktoren und Ver haltens fak toren bei anderorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54) diagnostizierte,
diesen aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schrieb . Zu den ebenfalls diagnosti zierten multiple n psychosoziale n Faktoren mit/bei Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56), sonstigen Problemen mit der sozialen Umge bung (ICD-10: Z60.8) und sonstigen belastenden Lebensum ständen, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (ICD-10: Z63.7) ist festzuhalten, dass Z-Diagnosen kein en rechtserhebliche n Gesundheitsschaden darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.1) . K örperliche Komor bidität en
sind auf grund der Einschätzungen von Dr. E.___
zwar gegeben; indes ver mögen diese Befunde die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbe lasten den Tätigkeit nicht einzu schränken.
Zur “ Persönlichkeit “ ist festzuhalten, dass
g emäss dem Gutachter
Prof. Dr. F.___
beim Beschwerdeführer
die “ Ich-Funktionen“ nicht gestört s ind .
Es würden sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder andere Faktoren ergeben, welche Einfluss auf seine Realitätswahrneh mung, die Selbst beurteilung und sei ne Urteilsbildung sowie seine Affek tivität und Im pul si vität nehmen könnte n (Urk. 7/138/24). Der Beschwerdeführer spreche die deutsche Sprache überdurch schnittlich gut und habe einen Beruf erlernt (Urk. 7/138/13, 24).
Auch
Dr. D.___ hielt dafür,
dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine relevante Per sönlichkeits problematik bestehen (Urk. 7/143/4).
Beim “sozialen Kontext“ ist zu berücksichtigen, dass soziale Belastungen nach wie vor ausgeklammert bleiben, sofern sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen. Andererseits sind positive Lebensumstände, welche (mobilisierende) Ressourcen darstellen, einzubeziehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Diesbe züglich gab der Beschwerdeführer an, dass er sich zwar sozial zurückziehe, weil er sich wegen seiner gesundheitlichen und sozialen Situation schäme. Er gab jedoch auch an, dass er ein gutes soziales Netzwerk pflege und zahlreiche Freunde und Kollegen habe (Urk. 7/138/8). Ein Kollege hat ihn zur Untersuchung bei
Dr. E.___ und Prof. Dr. F.___ gefahren (Urk. 7/136/77, Urk. 7/138/5, 15). Zudem bestehen intak te Familienverhältnisse und unternimmt der Beschwerde führer tägliche Spaziergänge mit seiner Ehefrau (Urk. 7/138/12). Beim Beschwerdeführer sind mithin zahlreiche Ressourcen im Bereich Persönlichkeit und sozialer Kontakt vorhanden.
Alsdann ist den Akten zur Kategorie “ Konsistenz “ b ezüglich des Indikators “ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen “ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Ehefrau und die Tochter das Mittag- und Nachtessen zubereitet und die Küche aufräumt (Urk. 7/136/77, Urk. 7/138/12-13). Zudem hilft er der Tochter “etwas“ im Haus halt (Urk. 7/138/13). Er fährt selber kurze Strecken mit dem Auto, zum Beispiel zum Einkaufen mit seiner Ehefrau (Urk. 7/136/78). Der Beschwerdeführer geht täglich zweimal spazieren (Urk. 7/136/77,
Urk. 7/138/12-13) und macht bei sich zu Hause gymnastische Übungen, wofür er sich in seinem Keller eingerichtet habe (Urk. 7/136/77). Aufgrund dessen ist eine erhebliche funktionelle Ein schränkung zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2016 vom 1 3. Dezember 2016 E. 3.2). Zum Indikator “ behandlungs- und eingliederungs a n amnestisch ausgewiesener Leidensdruck “ ist festzuhalten, dass der Beschwer deführer zwar Psycho pharmaka einnimmt und sich einmal pro Monat zu Dr. D.___ begibt (Urk. 7/125/3); g emäss Prof. Dr. F.___ ist die bisherige Therapie jedoch unzureichend (Urk. 7/138/25).
E. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 2.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - b ehandlungs- und eingliederungsan amnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
E. 2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all sei tigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 3 1 .2
RAD-Arzt Dr. A.___
führte im Untersuchungsbericht vom 18. Feb ruar 2013 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit eine An passungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak to ren (ICD-10: F45.41) an
(Urk. 7/80/6) .
In seiner Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, unter Berücksichtigung der Akten lage sei ab Beginn der ambulanten fachpsychiatrischen Behandlung bei Dr. D.___ vom 2. April 2012 bis auf weiteres in der bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit mit folgendem Ressourcen- und Be lastungsprofil ausgewiesen: Rückenadaptierte, behinderungsgerechte Arbeitsein sätze bei zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termin druck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in wohlwollender und konfliktar mer Arbeitsatmosphäre. Bei Adaptierung am Arbeitsplatz sei innerhalb eines Vierteljahres ein Vollpensum erreichbar (Urk. 7/80/8).
E. 3.1.1 RAD-Arzt Dr. Z.___ stellte im Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2013 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/79/5-6): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir belsäule (LWS) bei - chronisch rezidivierendem lumbovertebralem Schmerzsyndrom (seit 2001) - erosiver
Osteochondrose L5/S1 mit diskreter Listhese (2010) - Diskushernie L4/5 mit stattgehabter foraminaler Kompression der Ner venwurzel L4 rechts (2005) - Schmerzhafte Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei medi aler und lateraler Meniskusläsion (Dezember 2011) - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüft gelenks (seit 2009) - Verdacht a uf aktivierte Acromioclavicular (AC)-Gelenksarthrose links (De zember 2012)
Dr. Z.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass anhand der vorliegenden medizi nischen Berichte und der körperlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2012 ein somatischer Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beein träch tige, ausgewiesen sei (Urk. 7/79/6).
In der bisherigen Tätigkeit als Schreiner sei der Beschwerdeführer seit 3. März 2011 und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige die LWS, die Hüftgelenke, das rechte Kniegelenk und die linke Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit] und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/79/6).
E. 3.1.3 Dr. med. H.___, Oberarzt Rheumatologie,
I.___, diagno sti zierte am 31. Mai 2013 chronisch-rezidivierende lumbospondylogene Schmer zen, eine medial betonte Gonarthrose rechts, ein femoroacetabuläres
Impinge ment beidseits sowie vermehrt belastungsabhängige Schultergelenksschmerzen links (Urk. 7/89/1). Er hielt weiter fest, dass die Beschwerden des Beschwerde führers im Bereich des Bewegungsapparates zuletzt wieder zugenommen hätten. Im Vordergrund stün den die Schmerzen im Bereich der Hüfte links. Die neu aufgetretenen Schmerzen im Bereich der Schulter links seien im Sinne einer Im pingementsymptomatik und auch einer möglichen symptomatischen AC-Gelenksarthrose zu interpretieren (Urk. 7/89/2).
E. 3.1.4 Dr. D.___ stellte am 6. März 2013 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö rung, Teilremission einer schweren Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) [Urk. 7/91/1]. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht für die bisherige Tätigkeit zumindest seit Behandlungsbeginn und weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/91/2).
E. 3.2 6
Prof.
Dr. F.___
führte die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 7/138/26): Rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leicht bis mittelgr adig im Verlauf (ICD-10: F33.01/ F33.11). A ls Diagno sen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 7/138/26): Psycholo gische Faktoren und Ver haltens fak toren bei anderorts klassifizierten Krankhei ten (ICD-10: F54) sowie multiple psychosoziale Faktoren mit/bei Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56), sonstigen Problemen mit der sozialen Umgebung (ICD-10: Z60.8) und sonstigen belastenden Lebensum ständen, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (ICD-10: Z63.7).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Prof.
Dr. F.___ fest, dass eine multimodale Schmerztherapie und adäquate, leitliniengerechte medikamen töse Schmerztherapie nach dem WHO-Stufenschema mit hoher Wahr scheinlichkeit innerhalb von sechs Monaten zu einer Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes mit signifikanten Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Wiederherstellung) führen könne (Urk. 7/138/26). Aufgrund der rezi divierenden Depressi on habe seit der Antragstellung (Antrag auf IV-Leistun gen) infolge der verminderten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit seither eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in einer somatisch adaptierten Tätigkeit in der Höhe von 40 bis 50 % vor gelegen . Hiervon seien die “ IV-fremden Anteile “ abzuziehen (Urk. 7/138/27).
E. 3.2.1 Nachdem beim Beschwerdeführer eine SLAP III Läsion Schulter links sowie eine symptomatische AC-Gelenksarthrose Schulter links diagnostiziert worden war en, wurde n bei der Operation in der I.___ vom 1 9. Juni 2014 eine therapeutische Schulterarthroskopie links, eine Bicepstenotomie /- tenodese, eine sparsame Bursektomie und eine arthroskopische AC-Gelenksresektion links durchgeführt (vgl. Urk. 7/110/5, Urk. 3/3).
Nach der
Verlaufs- Arthro - MRI der linken Schulter im J.___
vom 15. Oktober 2014 gab Dr. med. K.___ folgende Beurteilung ab : “ Regelrechter knöcherner Unter suchungsbefund abgesehen von der vorbe kannten Glenoidzyste . Zustand nach Labrumrefixation ohne Hinweis für eine Rezidivpathologie, soweit ohne Kenntnisse der Operationsausdehnung beurteil bar. Intakte Rotatorensehne bei Zustand nach Bizepstenodese . Allenfalls diskre ter oberflächlicher gelenks seitiger
Anriss der posterioren
Supraspinatus sehne, welche die Beschwerdesymptomatik nicht erklär t . Deutliche narbig ent zündliche Verände rungen der superioren Kapselabschnitte, Zustand nach Bursektomie ? Die entzündlichen Veränderungen reichen hierbei subacromial bis zum AC-Gelenk mit betonter Flüssigkeit im Bereich der AC- Articulation, verein bar mit eine r Kap sulitis “ (Urk. 3/5 S. 2).
E. 3.2.2 Der C.___ -Gutachter, Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, stellte im Gutachten vom 2 4. Oktober 2014 die folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/110/11 -12): - Persistierende Schultera r thalgie links mit/bei - Status nach operativem Behandlungsversuch vom 1 9. Juni 2014 mit Bizepstenotomie / Tenodese, Bursektomie und arthroskopischer
AC-Gelenkresektion links - im aktuellen Verlaufs- Arthro - MRI der linken Schulter (1 5. Oktober 2014) im Vordergrund beschriebene r narbig-entzündlicher Verände rungen der superioren Kapselabschnitte mit Flüssigkeitskollektion im Bereich der AC- Arti culation, vereinbar mit einer Kapsulitis - aktuell klinisch funktionell trotz nur wenig korrelierende m
Arthro - MRI -Befund Verdacht einer Supraspinatus -/ Infraspinatustendino pathie, assoziiertes Impingement, insgesamt unklarer klinisch-funk tioneller Schulterbefund - ge ge ben en falls erneut operativ abklärungs- und therapiebedürftig - CAM- Impingement der linken Hüfte mit/bei - m ässigen Bewegungs- und Belastungsbeschwerden - insbesondere beim Bergaufgehen - im MRI vom 2 2. August 2014 beschriebene m
antero-superiore m
Lab rumeinriss bei Offset-Störung mit abgeflachter Schenkelhalsta il lierung. Kein Anhalt für einen diffusen oder lokalen Knorpelschaden
E. 3.2.3 Dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 4. Juli 2015 ist zum Befund folgendes zu entnehmen: Skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule mit ausgedehnten musku lären Verspannungen cervical und lumbal beidseits mit endgradig einge schränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS). Ausgeprägte Druckdolenzen
subakromial links mit stark eingeschränkter Beweglichkeit der linken Schulter. Elevation nach vorne und seitlich knapp 90 Grad möglich mit Phasenschmerzen. Ausgeprägte Druckdolenzen im Bereich des medialen Kompartiments des rechten Knie s mit Meniskuszeichen medial, weni ger auch lateral. Neurologisch unauffällig (Urk. 7/124/2). Weiter hielt Dr. B.___ fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/124/3) . Eine wechselbelastende Tätigkeit wäre ihm jedoc h zu 50 % möglich (Urk. 7/124/5).
E. 4 In seinem bei der Beschwerdegegnerin am 3 0. September 2015 eingegangenen Bericht stellte Dr. D.___ die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige, chronifizierte depressive Episode und chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F33.1, F45.41; Urk. 7/125/2, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-160).
E. 4.1 Mit Verfügung vom 2 8. Juni 2013 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (Urk. 7/94). Das So zialversicherungsgericht wies die dagegen vom Beschwerdeführers am 31. Au gust 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 7/97/3-6) mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Dezember 2014 ab (Urk. 7/104). In der Folge trat die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 1 0. April 2015 (Urk. 7/111, Urk. 7/113) ein, wies sein Leistungsbegehren nach durchgeführten Abklärungen mit Verfügung vom 1 6. November 2016 (Urk.
2) indes wiederum ab.
Zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 2 8. Juni 2013 (Urk. 7/94) und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 1 6. November 2016 (Urk. 2) der Gesund heitszu stand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Aus wirkungen derart wesentlich verändert haben, dass er nunmehr Anspruch auf eine Invali denrente hat.
E. 4.2 D ie Beschwerde gegnerin stellte mit angefochtener Verfügung vom 16. Novem ber 2016 (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. E.___ und Prof. Dr. F.___ vom 29. März/1. April 2016 (Urk. 7/136-138) ab (Urk. 7/154). Dr. E.___ und Prof. Dr. F.___ erstellten ihre Gutachten in Kenntnis de r
Vorakten
(vgl. Urk. 7/136/7-76, Urk.
7/138/4) und nahmen zu die sen Akten Stellung (vgl. Urk. 7/136/94, Urk. 7/138/21-22) . Sie untersuchten den Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/136/79-84, Urk. 7/138/4)
und befragten ihn zu seinen Beschwerden (vgl. Urk. 7/136/77-78, Urk. 7/138/9-13). Zusätzlich veran lassten die Gutachter Laboruntersuchungen (vgl. Urk. 7/136/85-87, Urk.
7/138/17).
E. 4.3 .1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das interni sti sch-rheumatologische Gut achten von Dr. E.___ vom 29. März 2016 (Urk. 7/136) nicht beweis kräftig sei (Urk. 1 S. 6 ff.). Entgegen der Beurteilung von Dr. E.___ sei es aus soma tischer Sicht zu eine r Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge kom men (Urk. 1 S. 10).
Diesbezüglich macht e r geltend, dass aufgrund der Unter suchungsbefunde von Dr. L.___ eine deutliche Verschlechterung der Situa tion an der linken Schulter nachgewiesen sei (Urk. 1 S. 6-7, Urk. 7/118/3).
Dr. L.___ führte im Gutachten vom 2 4. Oktober 2014
aus, dass nach der Operation vom 19. Juni 2014 immer noch eine objektivier bare erhebliche schmerzhafte Funktionseinschränkung der linken Schulter
bestehe . Die links seitigen Schulterbeschwerden und der aktuell dokumentierte Funktions befund würden durch den aktuellen Verlaufs- Arthro - MRI -Befund (vom 1 5. Oktober 2014, Urk. 7/110/11) der linken Schulter mit einer vordergründigen Kapsulitis mit narbig-entzündlichen Verän derungen der superioren Kapselabschnitte und einer bis zum AC-Gelenk reichenden Flüssigkeitskollektion zumindest teilweise bestätigt (Urk. 7/110/12) . Auch der behandelnde Arzt,
Dr. med. H. G.___, Oberarzt Orthopädie Obere Extremitäten, I.___, hielt im Bericht zur Untersuchung vom 2 0. Oktober 2014 fest, dass beim Beschwerde führer nach der Operation vom 1 9. Juni 2014 eine postoperative Capsulitis bestehe. Er empfahl die Fortführung der therapeutischen Massnahmen zur weiteren Mobilisation (Urk. 7/136/132) und attestierte dem Beschwerdefüh rer eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 7/136/133). Alsdann hielt Dr. G.___ in seinen Bericht en vom 2 2. Januar 2015 und 2 1. April 2015 fest, dass sich die Beweglichkeit der linken Schulter leicht verbessert habe und sich ein zufriedenstellender Verlauf zeige (Urk. 7/136/130-131).
Dr. E.___
schrieb in ihrer Beurteilung sodann, dass
die von ihr veran lasste MRI-Untersuchung vom März 2016 einen guten post o p erativen Befund mit intakter Rotatorenmanschette beidseits ohne Atrophie und unauffälli ger übriger Muskulatur ohne Kap s u litis gezeigt habe (Urk. 7/136/90).
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) begründet Dr. E.___ ihre Beurteilung zur Einsatzfähigkeit der linken Schulter aber nicht einzig mit dem Befund der von ihr veranlassten MRI-Untersuchung vom März 2016, son dern auch mit der verbesserten Schulter funktion . Bezugnehmend auf die Ein schätzung von Dr. L.___ hielt sie
nämlich fest, dass diese einem lang samen Verlauf knapp vier Monate nach der Schulterarthroskopie vom 19. Juni 2014
entsprochen habe. Unterdessen habe sich die Funktion seines lin ken Schultergelenks deutlich gebessert, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers höher einzuschätzen sei (Urk. 7/136/94). Bezüglich Schulter funktion wies
Dr. E.___
darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Prü fung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks zwar deutliche Einschrän kungen
ge zeigt habe. Unter Ablenkung habe sich das linke Schultergelenk jedoch wesent lich besser
bewegt. Des Weiteren seien die maximalen und die minimalen Vorderarmumfänge seitengleich. Eine lang andauernde Schonung des linken Armes gegenüber dem rechten Arm könne daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 7/136/89). Anzufügen ist, dass bereits Dr. L.___ festhalten hatte, dass der auffällige klinische Funktionsbefund mit schmerzhaft und deut lich einge schränkter Schulterbeweglic hkeit, Supra- und Infraspinatus ten dinopathie sowie einem positiven Impingementzeichen nach Hawkins nur teil weise mit den Ergebnissen der aktuelle Arthro - MRI -Abklärung korreliere (Urk. 7/110/12). Demnach erklärte Dr. E.___ in ihrem Gutachten nach voll ziehbar, weshalb sie von der Beurteilung von Dr. L.___ abgewichen ist.
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass die Abklärungen in der I.___ auch eine medial betonte Gonarthrose rechts erg e ben hätten (Urk. 1 S. 9). Er bezieht sich dabei auf zwei Berichte der I.___ . Diesen ist zu ent nehmen, dass im Bericht
zur diag nostisch therapeu tischen Hüftgelenksin filtration links vom 2 6. Mai 2016 sowie im Bericht zur Untersuchung der Hüfte
die Diag nose “medial betonte Gonarthrose rechts“ jeweils als Neben diag nose genannt wurde (Urk. 3/7 -8, jeweils S. 1).
Es findet sich aber kein Hinweis darauf, dass sich die damaligen Unter suchun gen auch auf das rechte Knie des Beschwerdeführers bezogen hätten .
Zudem erschliesst sich aus dem Bericht vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 3/8), dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ohne Probleme auf geraden Ebenen gehen kann, wobei die Laufdauer bei gut einer Stunde liege. Einzig das bergab- und bergauf Laufen würde noch zu etwas Schmerzen im Bereich der linken Hälfte führen. Von Schmerzen oder Ein schränkungen in den Kniegelenken ist keine Rede. Des Weiter e n macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Meniskus ver letzung verschlimmert haben müsse, da im Bericht zur von Dr. E.___ veran lassten MRI-Unter suchung vom 2 1. März 2016 neu von einem komplexen Riss die Rede sei (Urk. 1 S. 9). Dazu hielt Dr. E.___ fest, dass d ie MRI-Unter suchung des rech ten Knies vom 2 1. März 2016 unverändert zur Vorunter suchung vom Januar 2012 Risse im Hinterhorn des medialen und lateralen Mensikus hinter horns sowie eine kleine Baker-Zyste ohne Ruptur gezeigt
habe . Die Knorpel flächen wie auch die Kreuz- und Seitenbänder seien intakt gewesen. Die Knie muskulatur habe in der MRI-Untersuchung normal aus ge sehen (Urk. 7/136/90) . Dr. E.___ bezeichnete die Befunde im Bereich des rechten Knies als nicht gravierend (Urk. 7/136/90) und wies darauf hin, dass b ei den Beinen die Umfang messungen keine patho logischen Differenzen aufweisen würden und eine grosse Muskelmasse bestehe . Eine lang andauernde körper liche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 7/136/89).
Diese Beurteilung über zeugt, weil eine wesentliche Verschlimmerung der Befunde des rechten Knies auch eine Schonung des rechten Beins zur Folge geh ab t haben dürfte. Hinzu weisen ist schliesslich darauf, dass der Beschwerdeführer nach der Infiltration des rechten Knies in der I.___ vom April 2015 über eine Besserung der Be schwerden berichtete. Die Behandlung des rechten Knies in der I.___ wurde nach der Untersuchung vom 1 6. Juni 2015 abge brochen und auf grund des reduzierten Leidensdrucks die Fortführung der konservativen Thera pie empfohlen (Urk. 7/122/1).
E. 4.3.3 Insgesamt erweist sich die Beurteilung
Dr. E.___, wonach es seit der Unter suchung durch RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 2 0. Dezember 2012 nicht zu einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes und d er Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers gekommen sei (Urk. 7/136/101), als
schlüssig und überzeu gend (Urk. 7/136/101).
E. 4.4 5
Demzufolge sind unter Berücksichtigung der massgeblichen Standard indi katoren (insbesondere nicht erheblicher funktioneller Schweregrad der diagnos tizierten Gesundheitsschädigung bei Vorliegen za hlreicher Ressourcen sowie eher auffällige Indikatoren in der Kategorie Konsistenz) mit dem im Sozialver sicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit keine erheblichen funktionellen Auswirkun gen der rezidivierenden leichten bis mittelgradigen depressiven Störung erstellt. Somit liegt kein invalidenversi cherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Dass Prof. Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 1. April 2016
von einer vorübergehende n Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in einer somatisch adaptierten Tätigkeit in der Höhe von 40 bis 50 % ausg ing (Urk. 7/138/27), ändert daran nichts. Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schlussfolgerungen ist möglich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Einschätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E.
3.3). Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kann vorliegend nicht auf die von Prof. Dr. F.___
vorgenommene Einschätzung
abgestellt werden.
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entschei dend ist nämlich, dass
der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit gemäss
Prof. Dr. F.___
seit dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung vom 2 0. Dezember 2012 aus psychia trischer Sicht weitgehend unverändert sind
(Urk. 7/138/27), womit es bereits aus dieser Sicht an einem Revisionsgrund mangelt.
Es kommt hinzu, dass Prof. Dr. F.___
dem Beschwerdeführer zwar auch in einer somatisch adaptierten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % attestierte, dazu aber gleichzeitig festhielt, dass die IV-fremden Anteile
auszuscheiden seien (Urk. 7/138/27).
E. 4.4.3 Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestimmt sich daher aufgrund eines s trukturierten Beweisverfahre ns nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.5).
Die vorliegenden Akten, insbesondere das Gutachten von Prof. Dr. F.___ vom 1. April 2016 (Urk. 7/138), erlauben eine solche Beurteilung. Weitere Abklärungen erübrigen sich daher.
E. 4.5 Demnach ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeits fähigkeit seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk.
7/94) nicht wesentlich verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin hat sein neues Leistungsbegehren vom
10. Ap ril 2015 (Urk. 7/111) daher zu Recht abgelehnt.
5.
E. 5 Dr. E.___ nannte im internischen-rheumatologischen Gutachten vom 2 9. März 2016 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/136/88): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der HWS bei - degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen C4 bis C6 mit Kontakt zur Nervenwurzel C5 ohne Kompression rechts und mässige bis deutliche Foramialstenose C6/C
E. 5.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
5. 2
Mit Verfügung vom 1 6 . November 2016 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2016 um Gewährung von beruflichen berufli che Massnahmen ein (Urk. 7/140), obwohl sie noch mit Schreiben vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 7/141) angezeigt hatte, sie wer de den Antrag des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt prüfen. Die vom Beschwerde führer ebenfalls beantragten beruflichen Massnahmen sind daher nicht Gegenstand der angefochte nen Ver fügung vom 1 6 . Nov ember 201 6. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzu treten.
6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu treten ist.
E. 7 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig . Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 1‘0 00.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01429
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
16. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1966, reiste im Jahr 1989 aus Kroatien in die Schweiz ein (Urk. 7/9/1). Seit 1989 war er für die Y.___ als Hilfs schreiner und Chauffeur tätig (Urk. 7/9/5). Am 24. Mai 2011 meldete er sich unter Hinweis auf seit 2004 bestehende Rückenschmerzen (Urk. 7/9/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9, 7/12). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Alsdann wurde der Versicherte a m 2 0. Dezember 2012 von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle untersucht (Urk. 7/79-80). Nach durchgeführten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juni 2013 einen Leistungsanspruch des Ver sicherten (Urk. 7/94). Die da ge gen von X.___ am 3 1. August 2013 erho bene Beschwerde (Urk. 7/97/3-6) wies das Sozial versicherungsgericht des Kan tons Zürich mit rechtskräftig em Urteil vom 10. Dezember 2014 ab (Urk. 7/104). 1.2
In der Folge meldete sich X.___ am 1 0. April 2015 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/111, Urk. 7/113). Seinem neuen Gesuch legte er den Bericht von Dr. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabili tation, vom 1 6. März 2015 (Urk. 7/109) sowie das von der Krankentaggeldver sicherung bei der C.___ in Auftrag gegebene Gutachten vom 2 4. Oktober 2014 (Urk. 7/110) bei . Nachdem der RAD
daz u am 2 8. April 2015 Stel lung genommen hatte (Urk. 7/112/2), kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Mai 2015 an, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 7/113/1). Dagegen erhob der Ver sicherte am 3. Juni 2015 Einwand (Urk. 7/118). Dara ufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 7/124) und den Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie F MH, wel cher der IV-Stelle am 3 0. September 2015 zu ging (Urk.
7/125), ein. Alsdann
veranlasste
sie das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaer kran kungen, und Prof. Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 2 9. März/ 1. April 2016 (Urk. 7/136-138) . Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 nahm der Versicherte zu diesem Gutachten Stel lung und beantragte überdies be ruf liche Massnahmen (Urk. 7/140). In der Folge liess der Versicherte der IV-Stelle m it Eingabe vom
22. Juni 2017 (Urk. 7/142) überdies die Stellungnahme von Dr. D.___ zum Gutachten von Prof. Dr. F.___ vom 20.
Juni 2016 (Urk. 7/143) zukommen . Die IV-Stelle holte die Stellungnahmen von Dr.
E.___ vom 5. Juli 2016 (Urk. 7/147) und von Prof. Dr. F.___ vom 3 0. Juli 2016 (Urk. 7/149) ein . Dazu liess sich der Versicherte am 2 4. August 2016 vernehmen (Urk. 7/153). Nach der Prüfung der Einwände wies die IV-Stelle das Leistungs begehren des Ver sicherten mit Verfügung vom 1 6. November 2016 ab (Urk. 2). Auf Nachfragen des Versicherten hin teilte sie ihm am 1 4. Dezember 2016 sodann mit, dass mit der Verfügung vom 1 6. November 2016 au ch sein Gesuch um berufliche Massnahmen abgewiesen worden sei (Urk. 7/159). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 9. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): “ 1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab April 2015 eine ange messene Invalidenrente zuzusprechen und auszuzahlen; 2. E s sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-160]), was dem Beschwerdeführer a m 7. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2
Mit angefochtener Verfügung vom 1 6. November 2016 erwog die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen, dass der Beschwerde führer aus rheumatologischer Sicht bereits seit 2011 arbeitsunfähig
sei . In einer angepassten Arbeitstätigkeit habe jedoch nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es sei ihm daher ein Arbeits pensum von 100 % zumutbar. Aus psychiatrische r Sicht habe eine kurz zeitige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit b estanden. Wie aus dem Gutachten von
Prof. Dr. F.___ hervorgehe, hätten jedoch vor allem psycho soziale Belastungs faktoren wie die Krankheit der Tochter und der Ehefrau, finanzielle Probleme und die Arbeit s losigkeit bestanden. Dabei handle es sich um invalidi tätsfremde Faktoren, welche für einen Leistungsanspruch nicht berücksichtigt werden könnten. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht sei der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der Ab lehnung im Juni 2013 weitgehend unverändert (Urk. 2 S. 2) . 1.3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich sein Gesundheitszustand im Vergleich zur Situation, welche Basis für die Verfügung vom 2 8. Juni 2013 gebildet habe, wesentlich verschlechtert habe (Urk. 1 S. 10). Das Gutachten von Dr. E.___ vom 29. März 2016 habe keinen Beweiswert (Urk. 1 S. 8-9).
Dr. E.___ habe
zwar ein
MRI des Schultergürtels in Auftrag gegeben, jedoch eines ohne Kontrastmittel, womit wesentliche Befunde nicht sichtbar geworden seien (Urk. 1 S. 8) . Sie habe zudem nicht erklärt, wes halb dieses MRI einen “guten postoperativen Befund“ zeigen und die von den Dres . G.___ und B.___ diagnostizierte so wi e auf dem Arthro-MRI vom
15. Oktober 2014 nachgewiesene K apsulitis inzwischen verschwunden sein soll (Urk. 1 S. 8). Sodann habe die Gutachterin unberücksichtigt gelassen, dass sich der Befund am rechten Kniegelenk seit 2012 deutlich verschlechtert habe, weil nun auch eine medial betonte Gonarthrose vorliege und sich die Meniskus verletzung lateral am Hinterhorn verschlimmert habe (Urk. 1 S. 9).
Dr. E.___ habe sodann die Auswirkungen der veränderten Situation an der linken Schul ter und dem rechten Knie auf die Arbeitsfähigkeit nicht umschrieben (Urk. 1 S.
12), weshalb diesbezüglich ergänzende Abklärungen nötig seien (Urk. 1 S. 9, 12). In psychischer Hinsicht gelte F olgendes: Währenddem Dr.
A.___ in sei nem Bericht vom 1 8. Februar 2013 noch eine Anpas sungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert habe, habe Prof. Dr. F.___
neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradig festgestellt und deswegen eine seit 2 0 14 bestehende Ein schränkung der Arbeits fähigkeit von 40 % bis 50 % attestiert (Urk. 1 S. 9-10). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe ren rechts kräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende In validität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.5
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - b ehandlungs- und eingliederungsan amnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 2.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all sei tigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
3. 3.1
3.1.1
RAD-Arzt Dr. Z.___ stellte im Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2013 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/79/5-6): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir belsäule (LWS) bei - chronisch rezidivierendem lumbovertebralem Schmerzsyndrom (seit 2001) - erosiver
Osteochondrose L5/S1 mit diskreter Listhese (2010) - Diskushernie L4/5 mit stattgehabter foraminaler Kompression der Ner venwurzel L4 rechts (2005) - Schmerzhafte Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei medi aler und lateraler Meniskusläsion (Dezember 2011) - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüft gelenks (seit 2009) - Verdacht a uf aktivierte Acromioclavicular (AC)-Gelenksarthrose links (De zember 2012)
Dr. Z.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass anhand der vorliegenden medizi nischen Berichte und der körperlichen Untersuchung vom 20. Dezember 2012 ein somatischer Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beein träch tige, ausgewiesen sei (Urk. 7/79/6).
In der bisherigen Tätigkeit als Schreiner sei der Beschwerdeführer seit 3. März 2011 und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige die LWS, die Hüftgelenke, das rechte Kniegelenk und die linke Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit] und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/79/6). 3. 1 .2
RAD-Arzt Dr. A.___
führte im Untersuchungsbericht vom 18. Feb ruar 2013 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit eine An passungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak to ren (ICD-10: F45.41) an
(Urk. 7/80/6) .
In seiner Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, unter Berücksichtigung der Akten lage sei ab Beginn der ambulanten fachpsychiatrischen Behandlung bei Dr. D.___ vom 2. April 2012 bis auf weiteres in der bisherigen und in einer ange passten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit mit folgendem Ressourcen- und Be lastungsprofil ausgewiesen: Rückenadaptierte, behinderungsgerechte Arbeitsein sätze bei zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termin druck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in wohlwollender und konfliktar mer Arbeitsatmosphäre. Bei Adaptierung am Arbeitsplatz sei innerhalb eines Vierteljahres ein Vollpensum erreichbar (Urk. 7/80/8). 3.1.3
Dr. med. H.___, Oberarzt Rheumatologie,
I.___, diagno sti zierte am 31. Mai 2013 chronisch-rezidivierende lumbospondylogene Schmer zen, eine medial betonte Gonarthrose rechts, ein femoroacetabuläres
Impinge ment beidseits sowie vermehrt belastungsabhängige Schultergelenksschmerzen links (Urk. 7/89/1). Er hielt weiter fest, dass die Beschwerden des Beschwerde führers im Bereich des Bewegungsapparates zuletzt wieder zugenommen hätten. Im Vordergrund stün den die Schmerzen im Bereich der Hüfte links. Die neu aufgetretenen Schmerzen im Bereich der Schulter links seien im Sinne einer Im pingementsymptomatik und auch einer möglichen symptomatischen AC-Gelenksarthrose zu interpretieren (Urk. 7/89/2). 3.1.4
Dr. D.___ stellte am 6. März 2013 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Stö rung, Teilremission einer schweren Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) [Urk. 7/91/1]. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht für die bisherige Tätigkeit zumindest seit Behandlungsbeginn und weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/91/2). 3.2 3.2.1
Nachdem beim Beschwerdeführer eine SLAP III Läsion Schulter links sowie eine symptomatische AC-Gelenksarthrose Schulter links diagnostiziert worden war en, wurde n bei der Operation in der I.___ vom 1 9. Juni 2014 eine therapeutische Schulterarthroskopie links, eine Bicepstenotomie /- tenodese, eine sparsame Bursektomie und eine arthroskopische AC-Gelenksresektion links durchgeführt (vgl. Urk. 7/110/5, Urk. 3/3).
Nach der
Verlaufs- Arthro - MRI der linken Schulter im J.___
vom 15. Oktober 2014 gab Dr. med. K.___ folgende Beurteilung ab : “ Regelrechter knöcherner Unter suchungsbefund abgesehen von der vorbe kannten Glenoidzyste . Zustand nach Labrumrefixation ohne Hinweis für eine Rezidivpathologie, soweit ohne Kenntnisse der Operationsausdehnung beurteil bar. Intakte Rotatorensehne bei Zustand nach Bizepstenodese . Allenfalls diskre ter oberflächlicher gelenks seitiger
Anriss der posterioren
Supraspinatus sehne, welche die Beschwerdesymptomatik nicht erklär t . Deutliche narbig ent zündliche Verände rungen der superioren Kapselabschnitte, Zustand nach Bursektomie ? Die entzündlichen Veränderungen reichen hierbei subacromial bis zum AC-Gelenk mit betonter Flüssigkeit im Bereich der AC- Articulation, verein bar mit eine r Kap sulitis “ (Urk. 3/5 S. 2). 3.2.2
Der C.___ -Gutachter, Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, stellte im Gutachten vom 2 4. Oktober 2014 die folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/110/11 -12): - Persistierende Schultera r thalgie links mit/bei - Status nach operativem Behandlungsversuch vom 1 9. Juni 2014 mit Bizepstenotomie / Tenodese, Bursektomie und arthroskopischer
AC-Gelenkresektion links - im aktuellen Verlaufs- Arthro - MRI der linken Schulter (1 5. Oktober 2014) im Vordergrund beschriebene r narbig-entzündlicher Verände rungen der superioren Kapselabschnitte mit Flüssigkeitskollektion im Bereich der AC- Arti culation, vereinbar mit einer Kapsulitis - aktuell klinisch funktionell trotz nur wenig korrelierende m
Arthro - MRI -Befund Verdacht einer Supraspinatus -/ Infraspinatustendino pathie, assoziiertes Impingement, insgesamt unklarer klinisch-funk tioneller Schulterbefund - ge ge ben en falls erneut operativ abklärungs- und therapiebedürftig - CAM- Impingement der linken Hüfte mit/bei - m ässigen Bewegungs- und Belastungsbeschwerden - insbesondere beim Bergaufgehen - im MRI vom 2 2. August 2014 beschriebene m
antero-superiore m
Lab rumeinriss bei Offset-Störung mit abgeflachter Schenkelhalsta il lierung. Kein Anhalt für einen diffusen oder lokalen Knorpelschaden 3.2.3
Dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 4. Juli 2015 ist zum Befund folgendes zu entnehmen: Skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule mit ausgedehnten musku lären Verspannungen cervical und lumbal beidseits mit endgradig einge schränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS). Ausgeprägte Druckdolenzen
subakromial links mit stark eingeschränkter Beweglichkeit der linken Schulter. Elevation nach vorne und seitlich knapp 90 Grad möglich mit Phasenschmerzen. Ausgeprägte Druckdolenzen im Bereich des medialen Kompartiments des rechten Knie s mit Meniskuszeichen medial, weni ger auch lateral. Neurologisch unauffällig (Urk. 7/124/2). Weiter hielt Dr. B.___ fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/124/3) . Eine wechselbelastende Tätigkeit wäre ihm jedoc h zu 50 % möglich (Urk. 7/124/5). 3.2. 4
In seinem bei der Beschwerdegegnerin am 3 0. September 2015 eingegangenen Bericht stellte Dr. D.___ die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige, chronifizierte depressive Episode und chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F33.1, F45.41; Urk. 7/125/2, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-160). 3.2. 5
Dr. E.___ nannte im internischen-rheumatologischen Gutachten vom 2 9. März 2016 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/136/88): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der HWS bei - degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen C4 bis C6 mit Kontakt zur Nervenwurzel C5 ohne Kompression rechts und mässige bis deutliche Foramialstenose C6/C 7 links ohne Kompression mit - symmetrischer und kräftiger Nackenmuskulatur (MRI 03/2016) - ohne r a dikuläre Zeichen - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei - degenerativen Veränderungen mit Ost e ochondrose L4/L5 mit Protru sion L4/L5 mit deutlichem Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 rechts mehr als links ohne Kompression mit - kräftiger autochthoner Muskulatur (MRI 03/2016) - ohne Instabilität (funktionelles Röntgen 03/2016) - ohne radikuläre Zeichen - Verminderte Belastbarkeit des linken Schultergelenks bei - Status nach Arthroskopie am 1 9. Juni 2014 mit Biceps -Tenotomie, Bursektomie und AC-Gelenksresektion mit passagerer postoperativer Kapsulitis und - intakter Rotatorenmanschette beidseits ohne Atrophie und ohne Kap sulitis (MRI 03/2016) - mit symmetrischen Vorderarmumfängen - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden des linken Hüftgelenks bei - ausgeprägter Cam- Impingement -Konfiguration und Labrumlösung vorne - bildgebend seit Jahren im wesentlich unverändert (MRI 11/2011, 08/2014 und 02/2016) mit - kräftiger Muskulatur des Beckens und der proximalen Oberschenkel (MRI 03/2016) - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden des rechten Knies bei - Riss im medialen und lateralen Meniskushinterhorn mit kleiner Baker-Zyste ohne Ruptur bei intakten Knorpelflächen und intakten Kreuz- und Seitenbändern mit normaler Kniemuskulatur - seit Jahren im Wesentlichen bildgebend unverändert (MRI 03/2016 gegenüber MRI 01/2012)
Dazu hielt Dr. E.___ fest, dass beim Beschwerdeführer nicht besonders gra vierende Befunde im Bereich der HWS, LWS, der linken, arthroskopisch be handelten Schulter sowie im linken Hüftgelenk und im rechten Kniegelenk bestünden . Kompressionen neuraler Strukturen seien nicht vorhanden. Seine Muskulatur sei überall kräftig. Er könne eine angepasste Tätigkeit, bezo gen auf ein Pensum von 100 %, zu 100 % ausüben (Urk. 7/136/90). Dabei benö tige er eine Tätigkeit, welche HWS-, LWS-, Schulter-, Hüft- und Knieschonend sei. Er könne Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau). Demgegenüber könne er d ie an ge stammte Tätigkeit bei der Y.___ nicht mehr ausüben (Urk. 7/136/92). 3.2. 6
Prof.
Dr. F.___
führte die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 7/138/26): Rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leicht bis mittelgr adig im Verlauf (ICD-10: F33.01/ F33.11). A ls Diagno sen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 7/138/26): Psycholo gische Faktoren und Ver haltens fak toren bei anderorts klassifizierten Krankhei ten (ICD-10: F54) sowie multiple psychosoziale Faktoren mit/bei Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56), sonstigen Problemen mit der sozialen Umgebung (ICD-10: Z60.8) und sonstigen belastenden Lebensum ständen, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (ICD-10: Z63.7).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Prof.
Dr. F.___ fest, dass eine multimodale Schmerztherapie und adäquate, leitliniengerechte medikamen töse Schmerztherapie nach dem WHO-Stufenschema mit hoher Wahr scheinlichkeit innerhalb von sechs Monaten zu einer Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes mit signifikanten Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Wiederherstellung) führen könne (Urk. 7/138/26). Aufgrund der rezi divierenden Depressi on habe seit der Antragstellung (Antrag auf IV-Leistun gen) infolge der verminderten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit seither eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in einer somatisch adaptierten Tätigkeit in der Höhe von 40 bis 50 % vor gelegen . Hiervon seien die “ IV-fremden Anteile “ abzuziehen (Urk. 7/138/27). 3.2. 7
Dr. E.___ und Prof.
Dr. F.___ hielten in ihrer b idisziplinären Zusam menfassung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der rezidivierenden Depression auch in einer adap tierten Tätigkeit eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % vorgelegen habe. Davon seien die IV-fremden Anteile abzu ziehen (Urk. 7/137/2).
4.
4.1
Mit Verfügung vom 2 8. Juni 2013 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (Urk. 7/94). Das So zialversicherungsgericht wies die dagegen vom Beschwerdeführers am 31. Au gust 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 7/97/3-6) mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Dezember 2014 ab (Urk. 7/104). In der Folge trat die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 1 0. April 2015 (Urk. 7/111, Urk. 7/113) ein, wies sein Leistungsbegehren nach durchgeführten Abklärungen mit Verfügung vom 1 6. November 2016 (Urk.
2) indes wiederum ab.
Zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 2 8. Juni 2013 (Urk. 7/94) und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 1 6. November 2016 (Urk. 2) der Gesund heitszu stand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Aus wirkungen derart wesentlich verändert haben, dass er nunmehr Anspruch auf eine Invali denrente hat. 4.2
D ie Beschwerde gegnerin stellte mit angefochtener Verfügung vom 16. Novem ber 2016 (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. E.___ und Prof. Dr. F.___ vom 29. März/1. April 2016 (Urk. 7/136-138) ab (Urk. 7/154). Dr. E.___ und Prof. Dr. F.___ erstellten ihre Gutachten in Kenntnis de r
Vorakten
(vgl. Urk. 7/136/7-76, Urk.
7/138/4) und nahmen zu die sen Akten Stellung (vgl. Urk. 7/136/94, Urk. 7/138/21-22) . Sie untersuchten den Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/136/79-84, Urk. 7/138/4)
und befragten ihn zu seinen Beschwerden (vgl. Urk. 7/136/77-78, Urk. 7/138/9-13). Zusätzlich veran lassten die Gutachter Laboruntersuchungen (vgl. Urk. 7/136/85-87, Urk.
7/138/17). 4.3 4.3 .1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das interni sti sch-rheumatologische Gut achten von Dr. E.___ vom 29. März 2016 (Urk. 7/136) nicht beweis kräftig sei (Urk. 1 S. 6 ff.). Entgegen der Beurteilung von Dr. E.___ sei es aus soma tischer Sicht zu eine r Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge kom men (Urk. 1 S. 10).
Diesbezüglich macht e r geltend, dass aufgrund der Unter suchungsbefunde von Dr. L.___ eine deutliche Verschlechterung der Situa tion an der linken Schulter nachgewiesen sei (Urk. 1 S. 6-7, Urk. 7/118/3).
Dr. L.___ führte im Gutachten vom 2 4. Oktober 2014
aus, dass nach der Operation vom 19. Juni 2014 immer noch eine objektivier bare erhebliche schmerzhafte Funktionseinschränkung der linken Schulter
bestehe . Die links seitigen Schulterbeschwerden und der aktuell dokumentierte Funktions befund würden durch den aktuellen Verlaufs- Arthro - MRI -Befund (vom 1 5. Oktober 2014, Urk. 7/110/11) der linken Schulter mit einer vordergründigen Kapsulitis mit narbig-entzündlichen Verän derungen der superioren Kapselabschnitte und einer bis zum AC-Gelenk reichenden Flüssigkeitskollektion zumindest teilweise bestätigt (Urk. 7/110/12) . Auch der behandelnde Arzt,
Dr. med. H. G.___, Oberarzt Orthopädie Obere Extremitäten, I.___, hielt im Bericht zur Untersuchung vom 2 0. Oktober 2014 fest, dass beim Beschwerde führer nach der Operation vom 1 9. Juni 2014 eine postoperative Capsulitis bestehe. Er empfahl die Fortführung der therapeutischen Massnahmen zur weiteren Mobilisation (Urk. 7/136/132) und attestierte dem Beschwerdefüh rer eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 7/136/133). Alsdann hielt Dr. G.___ in seinen Bericht en vom 2 2. Januar 2015 und 2 1. April 2015 fest, dass sich die Beweglichkeit der linken Schulter leicht verbessert habe und sich ein zufriedenstellender Verlauf zeige (Urk. 7/136/130-131).
Dr. E.___
schrieb in ihrer Beurteilung sodann, dass
die von ihr veran lasste MRI-Untersuchung vom März 2016 einen guten post o p erativen Befund mit intakter Rotatorenmanschette beidseits ohne Atrophie und unauffälli ger übriger Muskulatur ohne Kap s u litis gezeigt habe (Urk. 7/136/90).
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) begründet Dr. E.___ ihre Beurteilung zur Einsatzfähigkeit der linken Schulter aber nicht einzig mit dem Befund der von ihr veranlassten MRI-Untersuchung vom März 2016, son dern auch mit der verbesserten Schulter funktion . Bezugnehmend auf die Ein schätzung von Dr. L.___ hielt sie
nämlich fest, dass diese einem lang samen Verlauf knapp vier Monate nach der Schulterarthroskopie vom 19. Juni 2014
entsprochen habe. Unterdessen habe sich die Funktion seines lin ken Schultergelenks deutlich gebessert, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers höher einzuschätzen sei (Urk. 7/136/94). Bezüglich Schulter funktion wies
Dr. E.___
darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Prü fung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks zwar deutliche Einschrän kungen
ge zeigt habe. Unter Ablenkung habe sich das linke Schultergelenk jedoch wesent lich besser
bewegt. Des Weiteren seien die maximalen und die minimalen Vorderarmumfänge seitengleich. Eine lang andauernde Schonung des linken Armes gegenüber dem rechten Arm könne daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 7/136/89). Anzufügen ist, dass bereits Dr. L.___ festhalten hatte, dass der auffällige klinische Funktionsbefund mit schmerzhaft und deut lich einge schränkter Schulterbeweglic hkeit, Supra- und Infraspinatus ten dinopathie sowie einem positiven Impingementzeichen nach Hawkins nur teil weise mit den Ergebnissen der aktuelle Arthro - MRI -Abklärung korreliere (Urk. 7/110/12). Demnach erklärte Dr. E.___ in ihrem Gutachten nach voll ziehbar, weshalb sie von der Beurteilung von Dr. L.___ abgewichen ist. 4.3.2
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass die Abklärungen in der I.___ auch eine medial betonte Gonarthrose rechts erg e ben hätten (Urk. 1 S. 9). Er bezieht sich dabei auf zwei Berichte der I.___ . Diesen ist zu ent nehmen, dass im Bericht
zur diag nostisch therapeu tischen Hüftgelenksin filtration links vom 2 6. Mai 2016 sowie im Bericht zur Untersuchung der Hüfte
die Diag nose “medial betonte Gonarthrose rechts“ jeweils als Neben diag nose genannt wurde (Urk. 3/7 -8, jeweils S. 1).
Es findet sich aber kein Hinweis darauf, dass sich die damaligen Unter suchun gen auch auf das rechte Knie des Beschwerdeführers bezogen hätten .
Zudem erschliesst sich aus dem Bericht vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 3/8), dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ohne Probleme auf geraden Ebenen gehen kann, wobei die Laufdauer bei gut einer Stunde liege. Einzig das bergab- und bergauf Laufen würde noch zu etwas Schmerzen im Bereich der linken Hälfte führen. Von Schmerzen oder Ein schränkungen in den Kniegelenken ist keine Rede. Des Weiter e n macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Meniskus ver letzung verschlimmert haben müsse, da im Bericht zur von Dr. E.___ veran lassten MRI-Unter suchung vom 2 1. März 2016 neu von einem komplexen Riss die Rede sei (Urk. 1 S. 9). Dazu hielt Dr. E.___ fest, dass d ie MRI-Unter suchung des rech ten Knies vom 2 1. März 2016 unverändert zur Vorunter suchung vom Januar 2012 Risse im Hinterhorn des medialen und lateralen Mensikus hinter horns sowie eine kleine Baker-Zyste ohne Ruptur gezeigt
habe . Die Knorpel flächen wie auch die Kreuz- und Seitenbänder seien intakt gewesen. Die Knie muskulatur habe in der MRI-Untersuchung normal aus ge sehen (Urk. 7/136/90) . Dr. E.___ bezeichnete die Befunde im Bereich des rechten Knies als nicht gravierend (Urk. 7/136/90) und wies darauf hin, dass b ei den Beinen die Umfang messungen keine patho logischen Differenzen aufweisen würden und eine grosse Muskelmasse bestehe . Eine lang andauernde körper liche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 7/136/89).
Diese Beurteilung über zeugt, weil eine wesentliche Verschlimmerung der Befunde des rechten Knies auch eine Schonung des rechten Beins zur Folge geh ab t haben dürfte. Hinzu weisen ist schliesslich darauf, dass der Beschwerdeführer nach der Infiltration des rechten Knies in der I.___ vom April 2015 über eine Besserung der Be schwerden berichtete. Die Behandlung des rechten Knies in der I.___ wurde nach der Untersuchung vom 1 6. Juni 2015 abge brochen und auf grund des reduzierten Leidensdrucks die Fortführung der konservativen Thera pie empfohlen (Urk. 7/122/1). 4.3.3
Insgesamt erweist sich die Beurteilung
Dr. E.___, wonach es seit der Unter suchung durch RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 2 0. Dezember 2012 nicht zu einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes und d er Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers gekommen sei (Urk. 7/136/101), als
schlüssig und überzeu gend (Urk. 7/136/101).
4.4
4.4 .1
Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass sich sein psy chischer Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er bringt vor, dass Prof. Dr. F.___ neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittel gradig festgestellt habe, während Dr. A.___ noch von eine r Anpas sungs störung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausge gangen sei . Prof. Dr. F.___ habe aufgrund dessen eine seit 2014 bestehende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % attestiert (Urk. 1 S. 9-10). 4.4.2
Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entschei dend ist nämlich, dass
der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit gemäss
Prof. Dr. F.___
seit dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung vom 2 0. Dezember 2012 aus psychia trischer Sicht weitgehend unverändert sind
(Urk. 7/138/27), womit es bereits aus dieser Sicht an einem Revisionsgrund mangelt.
Es kommt hinzu, dass Prof. Dr. F.___
dem Beschwerdeführer zwar auch in einer somatisch adaptierten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % attestierte, dazu aber gleichzeitig festhielt, dass die IV-fremden Anteile
auszuscheiden seien (Urk. 7/138/27). 4.4.3
Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestimmt sich daher aufgrund eines s trukturierten Beweisverfahre ns nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.5).
Die vorliegenden Akten, insbesondere das Gutachten von Prof. Dr. F.___ vom 1. April 2016 (Urk. 7/138), erlauben eine solche Beurteilung. Weitere Abklärungen erübrigen sich daher. 4.4. 4
Hinsichtlich der Kategorie “ funk tioneller Schweregrad “
ist betreffend “Gesund heitsschädigung“ zur “Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde“ festzu halten, dass die depressive Störung des Beschwerdeführers von Prof. Dr. F.___
als “im Verlauf“ leicht bis mittelgradig beschrieben wurde (Urk. 7/138/26). Dazu führte
er aus, dass die Ausprägung der depressiven Symp tome sicherlich gewissen Schwan kungen unterliege . Sie sei reaktiv nicht nur auf die Schmerzen bestehend, wie dies auch der Beschwerdeführer beschrieben habe, sondern insbesondere von psycho sozialen Faktoren (Erkrankung der Tochter und der Ehefrau) abhängig (Urk. 7/138/23, Urk. 7/149/2; vgl. auch Urk. 7/138/7, 16, 22 und ferner Urk. 7/138/19, 23, wo als weitere Probleme Arbeitslosigkeit, finanzielle Schwierigkeiten, die Abhängigkeit von der Unter stützung durch die sozialen Dienste sowie die Rechtstreitigkeiten der Familien mitglieder mit diversen Ver sicherungen genannt wurden) . Bei der Beur teilung der Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG sind aber aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen; psycho soziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren fallen ausser Betracht (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2017 vom 2 0. November 2017 E.
2.3.1 f., E. 3.2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_512/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 3),
worauf
Prof. Dr. F.___ in seiner B eurteilung zur Arbeitsfähigkeit, wie schon festgestellt (E. 4.2), denn auch hin wies. Eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist damit zu verneinen. Bezüglich des Indikators “Behandlungs- und Eingliederungs erfolg oder -resistenz“ ist darauf hinzuweisen, dass Gutachter Prof. Dr. F.___ die bis herige Therapie - welche aus einer ambulanten psychiat rischen-psycho thera peutischen Behandlung mit einer Konsultation pro Monat und Psycho pharmaka bestand (Urk. 7/125/3) - aus psychia trischer Sicht als unzureichend bezeichnete (Urk.
7/138/25) . Aus seiner Sicht sollten insbesondere psychothera peutische Massnahmen zur Stärkung der Selbstwirksam keitser wartung und des Selbst wertes erfolgen, um die ängstlichen selbstlimitierenden und damit mala daptiven Kognitio nen des Beschwerdeführers abzubauen. Eine solche Behandlung sollte in einer multi modalen Schmerzklinik erfolgen (Urk.
7/138/27) . Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ sprach dem gegenüber davon, dass die depressive Störung chronifiziert sei (Urk. 7/125/2). Dr. D.___ hielt ausserdem fest, dass die Motiva tion des Beschwerdeführers für die vom Gutachter vorgeschlagene Therapie noch nicht abgeklärt worden sei. Zudem sei eine solche Therapie während eines Renten ver fahrens, in dem es um Kompensation s an sprüche gehe, ausgeschlossen (Urk. 7/143/5). Fehlende Therapiem otivation kann aber nicht
mit einer krank heitsbedingt fehlende n Therapiefähigkeit und - einsicht gleichgesetzt werden . Für das Bestehen einer solchen sind der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2 0. Juni 2016 (Urk. 7/143) keine Hinweise zu entnehmen . Des Weiteren berich tete der Beschwerdeführer Prof. Dr. F.___, dass ihn das RAV vor ca. eineinhalb Jahren in ein Arbeits programm integriert habe. Er habe diese Tätigkeit aber aus gesund heit lichen Gründen abbrechen müssen (Urk. 7/138/9). Gestützt auf die Aus führun gen von Prof. Dr. F.___ ist nicht von ein er Therapieresistenz auszu gehen, was ebenso auf einen geringen Schweregrad hinweist.
Bezüglich de s Indikator s "Komorbiditäten" ist zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. F.___
auch psychologische Faktoren und Ver haltens fak toren bei anderorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54) diagnostizierte,
diesen aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schrieb . Zu den ebenfalls diagnosti zierten multiple n psychosoziale n Faktoren mit/bei Problemen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56), sonstigen Problemen mit der sozialen Umge bung (ICD-10: Z60.8) und sonstigen belastenden Lebensum ständen, die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (ICD-10: Z63.7) ist festzuhalten, dass Z-Diagnosen kein en rechtserhebliche n Gesundheitsschaden darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.1) . K örperliche Komor bidität en
sind auf grund der Einschätzungen von Dr. E.___
zwar gegeben; indes ver mögen diese Befunde die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbe lasten den Tätigkeit nicht einzu schränken.
Zur “ Persönlichkeit “ ist festzuhalten, dass
g emäss dem Gutachter
Prof. Dr. F.___
beim Beschwerdeführer
die “ Ich-Funktionen“ nicht gestört s ind .
Es würden sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder andere Faktoren ergeben, welche Einfluss auf seine Realitätswahrneh mung, die Selbst beurteilung und sei ne Urteilsbildung sowie seine Affek tivität und Im pul si vität nehmen könnte n (Urk. 7/138/24). Der Beschwerdeführer spreche die deutsche Sprache überdurch schnittlich gut und habe einen Beruf erlernt (Urk. 7/138/13, 24).
Auch
Dr. D.___ hielt dafür,
dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine relevante Per sönlichkeits problematik bestehen (Urk. 7/143/4).
Beim “sozialen Kontext“ ist zu berücksichtigen, dass soziale Belastungen nach wie vor ausgeklammert bleiben, sofern sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen. Andererseits sind positive Lebensumstände, welche (mobilisierende) Ressourcen darstellen, einzubeziehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Diesbe züglich gab der Beschwerdeführer an, dass er sich zwar sozial zurückziehe, weil er sich wegen seiner gesundheitlichen und sozialen Situation schäme. Er gab jedoch auch an, dass er ein gutes soziales Netzwerk pflege und zahlreiche Freunde und Kollegen habe (Urk. 7/138/8). Ein Kollege hat ihn zur Untersuchung bei
Dr. E.___ und Prof. Dr. F.___ gefahren (Urk. 7/136/77, Urk. 7/138/5, 15). Zudem bestehen intak te Familienverhältnisse und unternimmt der Beschwerde führer tägliche Spaziergänge mit seiner Ehefrau (Urk. 7/138/12). Beim Beschwerdeführer sind mithin zahlreiche Ressourcen im Bereich Persönlichkeit und sozialer Kontakt vorhanden.
Alsdann ist den Akten zur Kategorie “ Konsistenz “ b ezüglich des Indikators “ gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen “ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Ehefrau und die Tochter das Mittag- und Nachtessen zubereitet und die Küche aufräumt (Urk. 7/136/77, Urk. 7/138/12-13). Zudem hilft er der Tochter “etwas“ im Haus halt (Urk. 7/138/13). Er fährt selber kurze Strecken mit dem Auto, zum Beispiel zum Einkaufen mit seiner Ehefrau (Urk. 7/136/78). Der Beschwerdeführer geht täglich zweimal spazieren (Urk. 7/136/77,
Urk. 7/138/12-13) und macht bei sich zu Hause gymnastische Übungen, wofür er sich in seinem Keller eingerichtet habe (Urk. 7/136/77). Aufgrund dessen ist eine erhebliche funktionelle Ein schränkung zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2016 vom 1 3. Dezember 2016 E. 3.2). Zum Indikator “ behandlungs- und eingliederungs a n amnestisch ausgewiesener Leidensdruck “ ist festzuhalten, dass der Beschwer deführer zwar Psycho pharmaka einnimmt und sich einmal pro Monat zu Dr. D.___ begibt (Urk. 7/125/3); g emäss Prof. Dr. F.___ ist die bisherige Therapie jedoch unzureichend (Urk. 7/138/25).
4.4. 5
Demzufolge sind unter Berücksichtigung der massgeblichen Standard indi katoren (insbesondere nicht erheblicher funktioneller Schweregrad der diagnos tizierten Gesundheitsschädigung bei Vorliegen za hlreicher Ressourcen sowie eher auffällige Indikatoren in der Kategorie Konsistenz) mit dem im Sozialver sicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit keine erheblichen funktionellen Auswirkun gen der rezidivierenden leichten bis mittelgradigen depressiven Störung erstellt. Somit liegt kein invalidenversi cherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Dass Prof. Dr. F.___ in seinem Gutachten vom 1. April 2016
von einer vorübergehende n Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in einer somatisch adaptierten Tätigkeit in der Höhe von 40 bis 50 % ausg ing (Urk. 7/138/27), ändert daran nichts. Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schlussfolgerungen ist möglich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Einschätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E.
3.3). Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kann vorliegend nicht auf die von Prof. Dr. F.___
vorgenommene Einschätzung
abgestellt werden. 4.5
Demnach ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeits fähigkeit seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk.
7/94) nicht wesentlich verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin hat sein neues Leistungsbegehren vom
10. Ap ril 2015 (Urk. 7/111) daher zu Recht abgelehnt.
5. 5.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
5. 2
Mit Verfügung vom 1 6 . November 2016 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2016 um Gewährung von beruflichen berufli che Massnahmen ein (Urk. 7/140), obwohl sie noch mit Schreiben vom 2 1. Juni 2016 (Urk. 7/141) angezeigt hatte, sie wer de den Antrag des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu einem späteren Zeitpunkt prüfen. Die vom Beschwerde führer ebenfalls beantragten beruflichen Massnahmen sind daher nicht Gegenstand der angefochte nen Ver fügung vom 1 6 . Nov ember 201 6. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzu treten.
6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu treten ist. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig . Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 1‘0 00.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher