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IV.2016.01428

Hilfsmittel, medizinische Notwendigkeit einer Rückenschale und eines Rückenkissens für den Rollstuhl ist erstellt.

Zürich SozVersG · 2018-02-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die am 12. Februar 1990 geborene X.___ erkrankte im Alter von fünf Wochen an einer Streptokokken B- Meningoenzephalitis , die zu einer schweren Tetraspastizität , endokrinen Ausfällen, einer Hirnschädigung mit einer psycho motorischen Entwicklungsstörung, Diabetes insipidus , zentraler Blindheit und somit zu einer Schwerstbehinderung und einem schweren allgemeinen Entwicklungsrückstand führte. X.___ ist völlig inkontinent, kann nur pürierte Nahrung schlucken und nur liegen. Sie ist nicht in der Lage, aufzu sitzen, sich zu drehen, zu sprechen oder die Sprache zu verstehen (Urk. 12 / 6 , Urk. 12/ 11/1-4, Urk. 12/37 , Urk. 12/39/2-3 ).

Die Eidgenössische Invalidenversicherung gewährte X.___ heilp ä dagogische För de rungs massnahmen sowie Pflegebeiträge, die per 1. Januar 2004 durch eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit abgelöst wurden. Fer ner wurden ihr Sonderschulbeiträge ausgerichtet und verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung gestellt (Urk. 12 /1, Urk. 12 /13, Urk. 12 /16 -17 , Urk. 12 /19, Urk. 12 /2 4 , Urk. 12 /29). 1.2

Nach Erreichen des 18. Al ters jah res sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, der Versicherten neben zusätzlichen Hilfsmitteln (Urk. 12/58, Urk. 12/71, Urk. 12/78 , Urk. 12/89 , Urk. 12/93, Urk. 12/97, Urk. 12/102 )

mit Verfügung en vom 5. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente und eine einer Hilflosigkeit schweren Grades entsprechende Entschädigung (Urk. 12/50-51) zu . D as hiesige Gericht entschied am 2 9. April 2011 , dass die IV Stelle die Kosten von Kopfs tützenüberzüge n (vgl. dazu Urk. 12/84) zu über nehmen habe ( Prozess IV.2009.00685 , Urk. 12/103).

Daraufhin verfügte d ie IV-Stelle wiederum Kostenbeitr äge für Hilfsmittel (Urk. 12/115- 116 , Urk. 12/122) . Die Hilflosenentschädigung wurde am 4. Juni 2012 infolge Heimeintritts angepasst ( Urk. 12/127).

Die IV-Stelle gewährte schliesslich

Kostengutsprache für weitere Hilfsmittel (Urk. 12/133 , Urk. 12/140 ,

Urk. 12/147) , am 1 6. August 2016 namentlich für einen Rollstuhl ( Urk. 12/151). 1.3

Mit Vorbescheid vom gleichen Datum stellte sie zudem die Übernahme von gewissen Rollstuhlanpassungen in Aussicht ( Urk. 12/ 152 ).

Unter Hinweis auf das Gesuch vom 2. August 2016 (richtig wohl 2 9. Juli 2016, Urk. 12/148) und eine Diagnoseliste vom 1 9. Dezember 2014 ( Urk. 12/153) ersuchte die Versicherte mit Einwand vom 7. September 2016 um weitergehen de Anpassung des Rollstuhls ( Urk. 12/154).

Nach zusätzlichen Abklärungen ( Urk. 12/157-158) übernahm die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 7. November 2016 ( Urk. 12/159 = Urk.

2) einen Kostenbeitrag von Fr. 3'048.20 an die o rthopäd ische Rückenbettung, von Fr. 2'778.20 an die Spezialanpassungen am Rollstuhl sowie von Fr. 2'618.55 für die orthopädische Sitzbettung ; d ie Position „ Rückenkissen anatomisch “ des Kostenvoranschlages für die Spezialanpassungen am Rollstuhl erachtete sie hingegen nicht für not wendig, da für die orthopädische Rückenbettung eine (günstigere) Einbauplatte verwendet werden könne. 2 .

Dagegen erhoben die Eltern als Beistände ( vgl. Urk. 8 -

9) im Namen der Versi cherten mit Eingabe vom 2 7. Dezember 2016 Beschwerde ( Urk.

1) und beantrag ten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Kosten übernahme für alle ursprünglich eingegebenen Positionen zur Spezialanpassung des Ro l lstuhls. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde

( Urk. 11) .

In der Replik vom 1 9. April 2017 liess die Versicherte an ihrem Antrag fest hal ten ( Urk. 15), während d ie Beschwerdegegnerin am 2 4. Mai 2017 auf eine Dup lik verzichtete ( Urk. 18), was der Beschwerd eführerin am 2 9. Mai 2017 (Urk.

19) zur Kenntnis gebracht wurde. D ie Einzelrichte rin zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand bildet die Position „Rückenkissen anatomisch“ des Kostenvor anschlages für die Anpassungen zum Rollstuhl im Betrag von Fr. 1‘245. -- ( Urk. 3/2).

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbs fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausfüh rung ab (Abs. 3).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. 2.2

Rechtsprechungsgemäss werden Leistungen, die im HVI-Anhang aufgeführt sind, nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in ein facher und zweckmässiger Ausführung erbracht ( Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicher stellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünfti gen Verhältnis zu ihren Kosten steht ( Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1 ). 2. 3

Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allge meinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwen digkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungser folg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnah me dem Betroffenen auch zumutbar sein ( BGE 143 V 190 E. 2.2). 2. 4

Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versi cherte selbst zu tragen . Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwen digen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen best möglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Einglie derung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genü gend ist ( BGE 143 V 190 E. 2.3, 142 V 523 E. 6.3 , 139 V 115 E. 5.1

mit Hinwei sen ). 3 .

3. 1

Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, die für die Rückenbettung offerierte Rückenschale „Jay 3“ sei keine einfache und zweck mässige Variante und könne nicht übernommen werden. Die Offerte sei mit der Tarifposition „Einbauplatte inkl. Befestigung“ ergänzt worden. Die Position „Rückenkissen anatomisch“ sei nicht notwendig, weil für die orthopädische Rückenbettung eine Einbauplatte verwendet werden könne (Urk. 2) .

In der Vernehmlassung verwies sie zudem

auf die Stellungnahme der A.___

vom 29. Ju l i 201 6. Demnach solle einer bestmöglichen Rückenbettung auch mit der offerierten Einbauplatte nichts im Weg stehen , so dass die Beschwerdeführerin daraus keinen Nachteil ziehen sollte

( Urk. 11).

3.2

Dagegen wird in der Beschwerde ( Urk. 1) vorgebracht, die Rückenschale „Jay 3“ respektive das „Rückenkissen anatomisch“ sei für die Beschwerdeführerin abso lut notwendig. Es sei bereits eine Testphase mit der von der Beschwerdegegne rin verfügten Einbauplatte gemacht worden. Diese habe abgebrochen werden müssen, weil es der Beschwerdeführerin unbequem gewesen sei und sie jeweils sehr zu weinen begonnen habe. Die Beschwerdeführerin sei so schwer behin dert, dass vermeidbare gesundheitliche Folgen und eine grösstmögliche Lebens qualität im Zentrum stehen müssten.

In der Replik ( Urk.

15) wurde angefügt , die Hilfsmittelversorgung sei nicht luxuriös, sondern medizinisch, therapeutisch und sozial notwendig. Die Beschwerdegegnerin habe de n Bericht en von Dr. B.___ und der Physiothera peutin keine Bedeutung zugemessen (S. 1). Das Rückenteil sei schnell demon tierbar für Lift, Auto etc., das gehe mit der Holzplatte nicht. Ausserdem sei die Schale auch deshalb zwingend, weil die Beschwerdeführerin Probleme mit der Wärmeregulierung habe. Mit der Holzplatte wäre dies eine massive Verschlech terung (S. 2).

3. 3

Der Anspruch auf einen der Schwerstbehinderung der Versicherten angepassten Rollstuhl ist unbestritten und ohne weiteres ausgewiesen (vgl. auch Ziff. 9 des HVI-Anhangs ).

Der Anspruch erstreckt sich laut Art. 2 Abs. 3 HVI auch auf das invaliditätsbe dingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. In die sem Zusammenhang ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf ein anatomisches Rückenkissen im Betrag von Fr. 1‘245.--, integriert in die Rückenschale „Jay 3“ laut Kostenvoranschlag (vgl. Urk. 12/148/1-5), oder ob - wie die Beschwerdegegnerin geltend machte - eine „Einbauplatte inkl. Befestigung“ zum Preis von Fr. 457.20 (vgl. Urk. 12/148/5) hinreichend ist.

4. 4.1

Med. pract . C.___ , leitender Arzt der Stiftung D.___ , führte im Einwand zum Vorbescheid vom 7. September 2016 ( Urk. 12/154 ) unter Hinweis auf die beigefügte Diagnoseliste ( Urk. 12/153)

aus , die Beschwerdeführerin habe einen hochsensiblen Rücken, der bei nicht genügender Entlastung zu starker Schmerzsymptomatik führe, was bei ihr einen unhaltbaren Zustand mit Weinat tacken auslöse. Um ihre Lebensqualität zu optimieren und ihr die Teilnahme an der Gesellschaft zu ermöglichen, sei die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, dass der Rollstuhl nach hinten kippbar sei und der Rücken durch eine dreidi mensional verstellbare Rückenbettung optimal entlastet werden könne. Für Ausflüge an Wochenenden oder in den Ferien, welche oft zu engen Liftsituatio nen führten, sei sie darauf angewiesen, dass ihr Rol lstuhl schnell zusammen klappbar, mithin das Rückenteil schnell demontierbar sei. 4.2

Dr. med. B.___ , leitender Arzt Kinderorthopädie am Kantonsspital E.___ , legte im Bericht vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk. 3/4) dar , die Beschwerde führerin sei wegen ihrer Grunderkrankung und der hierdurch verbundenen Immobilität lebenslang auf einen Rollstuhl angewiesen. Trotz der durchgeführ ten Operationen (Hüftrekonstruktion, Wirbelsäulenstabilisierung) bestünden Restdeformitäten sowohl im Bereich der Wirbelsäule wie auch des Beckens beziehungsweise der Beine. Aufgrund dieser Problematik sei es zwingend not wendig, dass die Beschwerdeführerin eine dreidimensional angefertigte Sitzbet tung mit einer Schale für den Rücken wie auch das Gesäss für den Rollstuhl erhalte. Ansonsten sei es beinahe unmöglich, die Beschwerdeführerin korrekt und ohne das Risiko von Druckstellen im Rollstuhl zu positionieren. Dies sei insbesondere deshalb wichtig, weil die Mobilisierung in den Rollstuhl die für die Beschwerdeführerin einzig übrig gebliebene Lebensqualität darstelle. Deshalb sei es seiner Ansicht nach zwingend, dass für die Beschwerdeführerin in Anleh nung an einen Vakuumabdruck eine Sitzschale mit Schaumstoffpolster sowohl für den Rücken wie auch das Gesäss gemacht werden könne. Nur so könne die Sitzfähigkeit erhalten werden. Die Rückenschale Jay 3 sei zu übernehmen. 4. 3

Die langjährige Physiotherapeutin F.___ hielt im Bericht vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 3/5) fest, beim neuen Rollstuhl sei ein Jay 3-Rücken beziehungswei se deren Aufhängung nötig. Dies weil die Beschwerdeführerin einen hochsen siblen Rücken habe und auch an der rechten Hüfte bei ungünstiger Positionie rung oder Belastung mit Beschwerden reagiere. Deshalb sei es dringend nötig, dass die zukünftige Rückenschale dreidimensional, vor allem auch in der Rota tion angepasst werden könne. Es sei ab 2 1. November 2016 ein Probesitzen auf der Wohngruppe mit den Roh-Schaumstoffpolstern und der von der Beschwer degegnerin empfohlenen Einbauplatte begonnen worden. Optisch/objektiv betrachtet sei die Beschwerdeführerin sehr gut, mit symmetrisch positioniertem Rumpf/Rücken in der Schale gesessen. Leider habe sich aber mehrmals nachei nander gezeigt, dass es für die Beschwerdeführerin bereits nach etwa einer Stunde Sitzdauer (trotz nach hinten gekipptem Rollstuhl) sehr unbequem geworden sei und sie zu weinen begonnen habe. Sie habe wieder in den alten Rollstuhl transferiert werden müssen. Nach wenigen Tagen habe die Testphase abgebrochen werden müssen.

Wegen des Diabetes insipidus und der daraus folgenden lebensnotwendigen Medikation könnten längere Weinattacken nicht toleriert werden. Das Verabrei chen des Nasensprays werde wegen des Anregens der Nasenschleimhaut durch das Weinen verunmöglicht beziehungsweise hochgradig verkompliziert. Nur mit der offerierten Rückenschale Jay 3 könne eine optimale Einstellung des Rückenpolsters für eine optimale Abstützung vom Rücken und optimale Belas tung der Hüften, vor allem rechts, erreicht werden. 4.4

Die A.___ vertrat in der fachtechnischen Beurteilung vom 2 9. Juli 2016 die Auffassung, die im Kostenvoranschlag offerierte Rückenschale „Jay 3“ für die Rückenbettung im Betrag von Fr. 1‘245.-- (vgl. Urk. 12/148/3) sei eine sehr teu re Variante und nicht notwendig. Für die orthopädische Rückenbettung empfeh le sie (stattdessen) eine Einbauplatte inklusive Befestigun g (Urk. 12/148/1-2) im Betrag von Fr. 457.20 (vgl. Urk. 12/148/5).

I n der Stellungnahme vom 1 6. November 2016 zum Einwand

der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 12/154) wurde seitens des A.___

ergänzt , die Einbauplatte könne so konstruiert werden, dass ein An- und Abmontieren bei Bedarf mit wenigen Griffen ausgeführt werden könne. Das Verwenden einer Aussenschale eines ganzen Rückensystems als Halterung für eine Bettung nach Mass sei wirt schaftlich nicht sinnvoll. Ein Zusammenklappen bei engen Verhältnissen (in der Breite) sei bei diesem Rollstuhlmodell mit einem starken Rahmen nicht möglich ( Urk. 12/158).

Im Beschwerdeverfahren sei laut Telefonnotiz vom 8. März 2017 auf telefoni sche Rückfrage der Beschwerdegegnerin durch den Fachmann des A.___

erklärt worden, für die erforderliche Rückenbettung sei eine Platte/Schale erforderlich. Weil eine Bettung vorgenommen werde, mache die teurere Variante keinen Sinn; bei dieser Schale müssten auch Teile weggeworfen werden, was nicht wirtschaftlich sei. Für solche Anpassungen gebe es extra die SVOT Tarifposition „Einbauplatte inkl. Befestigung“. Entgegen der Stellungnahme vom 16.

November 2016 könne der Rollstuhl nicht zusammengeklappt werden, egal mit welcher Schale/Platte die Rückenbettung erfolge ( Urk. 13). 5. 5. 1

Aus ärztlicher und therapeutischer Sicht ist die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Rückenbettung zweifellos unzureichend. Dr. B.___ und med. pract . C.___ erachteten die offerierte Rückenschale beziehungsweise das ana tomische Rückenkissen a ufgrund der Deformitäten im Bereich der Wirbelsäule, des Beckens und der Beine für medizinisch indiziert beziehungsweise zwingend notwendig (E. 4. 1- 2 ) .

Auch di e behandelnde Therapeutin legte in Anbetracht der Schwerstbehinde rung nachvollziehbar dar, dass die mehrtägige Testphase mit der von der Beschwerdegegnerin empfohlenen Rückenbettung infolge der Weinattacken der Beschwerdeführerin abgebrochen werden musste. Dies wird gestützt durch Dr. B.___ , der aufgrund der Deformitäten im Bereich der operativ versorgten Wirbelsäule, des Beckens und der Beine ein Positionieren der Beschwerdeführe rin - wegen des Risikos von Druckstellen - ohne die Schale für beinahe unmög lich erachtete (E. 4.2 hievor ). Laut unbestritten gebliebener Darstellung des Dr. B.___ ist zudem auch für das Gesäss eine mit Schaumstoffpolster gefüt terte Sitzschale erforderlich. Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan, dass eine entsprechende Stütze mittels der Einbauplatte gewährleistet wäre.

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass ihrer konkreten gesundheitli chen Situation nicht Rechnung getragen wurde , hat es doch die Beschwerde gegnerin nach Lage der Akten unterlassen, eine ärztliche V er ordnung für den Rollstuhl und die notwendigen b ehinderungsbedingte n Optionen einzuholen (vgl. dazu Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung, KHMI; Stand 1. Januar 2016; Rz 2073) . Die A.___

beschränkte sich auf die fachtechnische Beurteilung der Rollstuhlanpassung und deren finanzielle Verhältnismässigkeit , weshalb nicht allein auf diese Einschätzung abgestellt werden kann . Auf die aktenkundigen schwer st en Behinderungen der Beschwerdeführerin ging weder die A.___ noch die Beschwerdegegnerin ein. Diese war offenbar von der zugesprochenen Rückenbettung auch nicht ( mehr )

gänzlich überzeugt, führte sie doch in der Vernehmlassung selbst aus, einer bestmöglichen Rückenbettung sollte

auch mit der offerierten Einbauplatte nichts im Weg stehen ( Urk. 11).

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin durch das Weinen eine Unverträglichkeit der seitens der Beschwerdegegnerin empfohlenen

und ausgetesteten

Rückenbettung signalisierte . Damit kann unter Berücksicht i g ung der medizinischen Akten nicht gesagt werden, es bestehe keine invalidi tätsbedingte Notwendigkeit einer kostspieligeren Ausführung der Rückende ckung. Die nicht wesentlich günstigere Einbauplatte erweist sich in Bezug auf die gesundheitlichen Verhältnisse aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht als angemessen . Wenn sich die Beschwerdeführerin jeweils bloss für sehr kurze Zeit beschwerdefrei und damit ohne Weinen im Rollstuhl aufhalten kann , ist dessen Eingliederungszweck zweifelsfrei nicht erfüllt .

Die Beschwerdeführerin liess überdies geltend machen , die Einbauplatte bereite grosse Probleme mit der Wärmeregulierung , weshalb eine Schale angefertigt werden müsse ( Urk. 15 S. 2 Mitte), was unbestritten blieb. Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Holzplatte erweist sich somit auch unter diesem Blickwinkel als ungeeignet. 5.2

Nach dem Gesagten sind d ie Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten de s

im Kostenvoranschlag der W. Hägeli AG offerierten anatomischen Rücken kissens ( Urk. 12/148/3) erfüllt.

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin hat für die Kosten von Fr. 1‘245.-- gemäss Kostenvoranschlag ( Rückenkissen anato misch, integriert in die Rückenschale Jay 3), abzüglich der stattdessen für die Einbau p latte gewährten Kosten von Fr. 457.20 ( Urk. 12/148/1-3 ) , aufzukom men. 6 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 5 00.-- fest zusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . D i e Einzelrichter in erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. November 2016 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf die Position „Rückenkissen anatomisch“ vernei nt wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten

von Fr. 1‘245.-- für das anatomi sche Rückenkissen , integriert in die Rückenschale Jay 3 (abzüglich der für die Einbau platte gewährten Kosten von Fr. 457.20) ,

zu übernehmen hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dieser nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___

und Z .___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes g esetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrSonderegger

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die am 12. Februar 1990 geborene X.___ erkrankte im Alter von fünf Wochen an einer Streptokokken B- Meningoenzephalitis , die zu einer schweren Tetraspastizität , endokrinen Ausfällen, einer Hirnschädigung mit einer psycho motorischen Entwicklungsstörung, Diabetes insipidus , zentraler Blindheit und somit zu einer Schwerstbehinderung und einem schweren allgemeinen Entwicklungsrückstand führte. X.___ ist völlig inkontinent, kann nur pürierte Nahrung schlucken und nur liegen. Sie ist nicht in der Lage, aufzu sitzen, sich zu drehen, zu sprechen oder die Sprache zu verstehen (Urk. 12 /

E. 1.2 Nach Erreichen des 18. Al ters jah res sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, der Versicherten neben zusätzlichen Hilfsmitteln (Urk. 12/58, Urk. 12/71, Urk. 12/78 , Urk. 12/89 , Urk. 12/93, Urk. 12/97, Urk. 12/102 )

mit Verfügung en vom 5. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente und eine einer Hilflosigkeit schweren Grades entsprechende Entschädigung (Urk. 12/50-51) zu . D as hiesige Gericht entschied am 2 9. April 2011 , dass die IV Stelle die Kosten von Kopfs tützenüberzüge n (vgl. dazu Urk. 12/84) zu über nehmen habe ( Prozess IV.2009.00685 , Urk. 12/103).

Daraufhin verfügte d ie IV-Stelle wiederum Kostenbeitr äge für Hilfsmittel (Urk. 12/115- 116 , Urk. 12/122) . Die Hilflosenentschädigung wurde am 4. Juni 2012 infolge Heimeintritts angepasst ( Urk. 12/127).

Die IV-Stelle gewährte schliesslich

Kostengutsprache für weitere Hilfsmittel (Urk. 12/133 , Urk. 12/140 ,

Urk. 12/147) , am 1 6. August 2016 namentlich für einen Rollstuhl ( Urk. 12/151).

E. 1.3 Mit Vorbescheid vom gleichen Datum stellte sie zudem die Übernahme von gewissen Rollstuhlanpassungen in Aussicht ( Urk. 12/ 152 ).

Unter Hinweis auf das Gesuch vom 2. August 2016 (richtig wohl 2 9. Juli 2016, Urk. 12/148) und eine Diagnoseliste vom 1 9. Dezember 2014 ( Urk. 12/153) ersuchte die Versicherte mit Einwand vom 7. September 2016 um weitergehen de Anpassung des Rollstuhls ( Urk. 12/154).

Nach zusätzlichen Abklärungen ( Urk. 12/157-158) übernahm die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 7. November 2016 ( Urk. 12/159 = Urk.

2) einen Kostenbeitrag von Fr. 3'048.20 an die o rthopäd ische Rückenbettung, von Fr. 2'778.20 an die Spezialanpassungen am Rollstuhl sowie von Fr. 2'618.55 für die orthopädische Sitzbettung ; d ie Position „ Rückenkissen anatomisch “ des Kostenvoranschlages für die Spezialanpassungen am Rollstuhl erachtete sie hingegen nicht für not wendig, da für die orthopädische Rückenbettung eine (günstigere) Einbauplatte verwendet werden könne. 2 .

Dagegen erhoben die Eltern als Beistände ( vgl. Urk.

E. 6 , Urk. 12/ 11/1-4, Urk. 12/37 , Urk. 12/39/2-3 ).

Die Eidgenössische Invalidenversicherung gewährte X.___ heilp ä dagogische För de rungs massnahmen sowie Pflegebeiträge, die per 1. Januar 2004 durch eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit abgelöst wurden. Fer ner wurden ihr Sonderschulbeiträge ausgerichtet und verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung gestellt (Urk. 12 /1, Urk. 12 /13, Urk. 12 /16 -17 , Urk. 12 /19, Urk. 12 /2 4 , Urk. 12 /29).

E. 8 -

9) im Namen der Versi cherten mit Eingabe vom 2 7. Dezember 2016 Beschwerde ( Urk.

1) und beantrag ten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Kosten übernahme für alle ursprünglich eingegebenen Positionen zur Spezialanpassung des Ro l lstuhls. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde

( Urk. 11) .

In der Replik vom 1 9. April 2017 liess die Versicherte an ihrem Antrag fest hal ten ( Urk. 15), während d ie Beschwerdegegnerin am 2 4. Mai 2017 auf eine Dup lik verzichtete ( Urk. 18), was der Beschwerd eführerin am 2 9. Mai 2017 (Urk.

19) zur Kenntnis gebracht wurde. D ie Einzelrichte rin zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand bildet die Position „Rückenkissen anatomisch“ des Kostenvor anschlages für die Anpassungen zum Rollstuhl im Betrag von Fr. 1‘245. -- ( Urk. 3/2).

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbs fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausfüh rung ab (Abs. 3).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art.

E. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. 2.2

Rechtsprechungsgemäss werden Leistungen, die im HVI-Anhang aufgeführt sind, nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in ein facher und zweckmässiger Ausführung erbracht ( Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicher stellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünfti gen Verhältnis zu ihren Kosten steht ( Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1 ). 2. 3

Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allge meinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwen digkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungser folg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnah me dem Betroffenen auch zumutbar sein ( BGE 143 V 190 E. 2.2). 2. 4

Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versi cherte selbst zu tragen . Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwen digen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen best möglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Einglie derung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genü gend ist ( BGE 143 V 190 E. 2.3, 142 V 523 E. 6.3 , 139 V 115 E. 5.1

mit Hinwei sen ). 3 .

3. 1

Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, die für die Rückenbettung offerierte Rückenschale „Jay 3“ sei keine einfache und zweck mässige Variante und könne nicht übernommen werden. Die Offerte sei mit der Tarifposition „Einbauplatte inkl. Befestigung“ ergänzt worden. Die Position „Rückenkissen anatomisch“ sei nicht notwendig, weil für die orthopädische Rückenbettung eine Einbauplatte verwendet werden könne (Urk. 2) .

In der Vernehmlassung verwies sie zudem

auf die Stellungnahme der A.___

vom 29. Ju l i 201 6. Demnach solle einer bestmöglichen Rückenbettung auch mit der offerierten Einbauplatte nichts im Weg stehen , so dass die Beschwerdeführerin daraus keinen Nachteil ziehen sollte

( Urk. 11).

3.2

Dagegen wird in der Beschwerde ( Urk. 1) vorgebracht, die Rückenschale „Jay 3“ respektive das „Rückenkissen anatomisch“ sei für die Beschwerdeführerin abso lut notwendig. Es sei bereits eine Testphase mit der von der Beschwerdegegne rin verfügten Einbauplatte gemacht worden. Diese habe abgebrochen werden müssen, weil es der Beschwerdeführerin unbequem gewesen sei und sie jeweils sehr zu weinen begonnen habe. Die Beschwerdeführerin sei so schwer behin dert, dass vermeidbare gesundheitliche Folgen und eine grösstmögliche Lebens qualität im Zentrum stehen müssten.

In der Replik ( Urk.

15) wurde angefügt , die Hilfsmittelversorgung sei nicht luxuriös, sondern medizinisch, therapeutisch und sozial notwendig. Die Beschwerdegegnerin habe de n Bericht en von Dr. B.___ und der Physiothera peutin keine Bedeutung zugemessen (S. 1). Das Rückenteil sei schnell demon tierbar für Lift, Auto etc., das gehe mit der Holzplatte nicht. Ausserdem sei die Schale auch deshalb zwingend, weil die Beschwerdeführerin Probleme mit der Wärmeregulierung habe. Mit der Holzplatte wäre dies eine massive Verschlech terung (S. 2).

3. 3

Der Anspruch auf einen der Schwerstbehinderung der Versicherten angepassten Rollstuhl ist unbestritten und ohne weiteres ausgewiesen (vgl. auch Ziff. 9 des HVI-Anhangs ).

Der Anspruch erstreckt sich laut Art. 2 Abs. 3 HVI auch auf das invaliditätsbe dingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. In die sem Zusammenhang ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf ein anatomisches Rückenkissen im Betrag von Fr. 1‘245.--, integriert in die Rückenschale „Jay 3“ laut Kostenvoranschlag (vgl. Urk. 12/148/1-5), oder ob - wie die Beschwerdegegnerin geltend machte - eine „Einbauplatte inkl. Befestigung“ zum Preis von Fr. 457.20 (vgl. Urk. 12/148/5) hinreichend ist.

4. 4.1

Med. pract . C.___ , leitender Arzt der Stiftung D.___ , führte im Einwand zum Vorbescheid vom 7. September 2016 ( Urk. 12/154 ) unter Hinweis auf die beigefügte Diagnoseliste ( Urk. 12/153)

aus , die Beschwerdeführerin habe einen hochsensiblen Rücken, der bei nicht genügender Entlastung zu starker Schmerzsymptomatik führe, was bei ihr einen unhaltbaren Zustand mit Weinat tacken auslöse. Um ihre Lebensqualität zu optimieren und ihr die Teilnahme an der Gesellschaft zu ermöglichen, sei die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, dass der Rollstuhl nach hinten kippbar sei und der Rücken durch eine dreidi mensional verstellbare Rückenbettung optimal entlastet werden könne. Für Ausflüge an Wochenenden oder in den Ferien, welche oft zu engen Liftsituatio nen führten, sei sie darauf angewiesen, dass ihr Rol lstuhl schnell zusammen klappbar, mithin das Rückenteil schnell demontierbar sei. 4.2

Dr. med. B.___ , leitender Arzt Kinderorthopädie am Kantonsspital E.___ , legte im Bericht vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk. 3/4) dar , die Beschwerde führerin sei wegen ihrer Grunderkrankung und der hierdurch verbundenen Immobilität lebenslang auf einen Rollstuhl angewiesen. Trotz der durchgeführ ten Operationen (Hüftrekonstruktion, Wirbelsäulenstabilisierung) bestünden Restdeformitäten sowohl im Bereich der Wirbelsäule wie auch des Beckens beziehungsweise der Beine. Aufgrund dieser Problematik sei es zwingend not wendig, dass die Beschwerdeführerin eine dreidimensional angefertigte Sitzbet tung mit einer Schale für den Rücken wie auch das Gesäss für den Rollstuhl erhalte. Ansonsten sei es beinahe unmöglich, die Beschwerdeführerin korrekt und ohne das Risiko von Druckstellen im Rollstuhl zu positionieren. Dies sei insbesondere deshalb wichtig, weil die Mobilisierung in den Rollstuhl die für die Beschwerdeführerin einzig übrig gebliebene Lebensqualität darstelle. Deshalb sei es seiner Ansicht nach zwingend, dass für die Beschwerdeführerin in Anleh nung an einen Vakuumabdruck eine Sitzschale mit Schaumstoffpolster sowohl für den Rücken wie auch das Gesäss gemacht werden könne. Nur so könne die Sitzfähigkeit erhalten werden. Die Rückenschale Jay 3 sei zu übernehmen. 4. 3

Die langjährige Physiotherapeutin F.___ hielt im Bericht vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 3/5) fest, beim neuen Rollstuhl sei ein Jay 3-Rücken beziehungswei se deren Aufhängung nötig. Dies weil die Beschwerdeführerin einen hochsen siblen Rücken habe und auch an der rechten Hüfte bei ungünstiger Positionie rung oder Belastung mit Beschwerden reagiere. Deshalb sei es dringend nötig, dass die zukünftige Rückenschale dreidimensional, vor allem auch in der Rota tion angepasst werden könne. Es sei ab 2 1. November 2016 ein Probesitzen auf der Wohngruppe mit den Roh-Schaumstoffpolstern und der von der Beschwer degegnerin empfohlenen Einbauplatte begonnen worden. Optisch/objektiv betrachtet sei die Beschwerdeführerin sehr gut, mit symmetrisch positioniertem Rumpf/Rücken in der Schale gesessen. Leider habe sich aber mehrmals nachei nander gezeigt, dass es für die Beschwerdeführerin bereits nach etwa einer Stunde Sitzdauer (trotz nach hinten gekipptem Rollstuhl) sehr unbequem geworden sei und sie zu weinen begonnen habe. Sie habe wieder in den alten Rollstuhl transferiert werden müssen. Nach wenigen Tagen habe die Testphase abgebrochen werden müssen.

Wegen des Diabetes insipidus und der daraus folgenden lebensnotwendigen Medikation könnten längere Weinattacken nicht toleriert werden. Das Verabrei chen des Nasensprays werde wegen des Anregens der Nasenschleimhaut durch das Weinen verunmöglicht beziehungsweise hochgradig verkompliziert. Nur mit der offerierten Rückenschale Jay 3 könne eine optimale Einstellung des Rückenpolsters für eine optimale Abstützung vom Rücken und optimale Belas tung der Hüften, vor allem rechts, erreicht werden. 4.4

Die A.___ vertrat in der fachtechnischen Beurteilung vom 2 9. Juli 2016 die Auffassung, die im Kostenvoranschlag offerierte Rückenschale „Jay 3“ für die Rückenbettung im Betrag von Fr. 1‘245.-- (vgl. Urk. 12/148/3) sei eine sehr teu re Variante und nicht notwendig. Für die orthopädische Rückenbettung empfeh le sie (stattdessen) eine Einbauplatte inklusive Befestigun g (Urk. 12/148/1-2) im Betrag von Fr. 457.20 (vgl. Urk. 12/148/5).

I n der Stellungnahme vom 1 6. November 2016 zum Einwand

der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 12/154) wurde seitens des A.___

ergänzt , die Einbauplatte könne so konstruiert werden, dass ein An- und Abmontieren bei Bedarf mit wenigen Griffen ausgeführt werden könne. Das Verwenden einer Aussenschale eines ganzen Rückensystems als Halterung für eine Bettung nach Mass sei wirt schaftlich nicht sinnvoll. Ein Zusammenklappen bei engen Verhältnissen (in der Breite) sei bei diesem Rollstuhlmodell mit einem starken Rahmen nicht möglich ( Urk. 12/158).

Im Beschwerdeverfahren sei laut Telefonnotiz vom 8. März 2017 auf telefoni sche Rückfrage der Beschwerdegegnerin durch den Fachmann des A.___

erklärt worden, für die erforderliche Rückenbettung sei eine Platte/Schale erforderlich. Weil eine Bettung vorgenommen werde, mache die teurere Variante keinen Sinn; bei dieser Schale müssten auch Teile weggeworfen werden, was nicht wirtschaftlich sei. Für solche Anpassungen gebe es extra die SVOT Tarifposition „Einbauplatte inkl. Befestigung“. Entgegen der Stellungnahme vom 16.

November 2016 könne der Rollstuhl nicht zusammengeklappt werden, egal mit welcher Schale/Platte die Rückenbettung erfolge ( Urk. 13). 5. 5. 1

Aus ärztlicher und therapeutischer Sicht ist die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Rückenbettung zweifellos unzureichend. Dr. B.___ und med. pract . C.___ erachteten die offerierte Rückenschale beziehungsweise das ana tomische Rückenkissen a ufgrund der Deformitäten im Bereich der Wirbelsäule, des Beckens und der Beine für medizinisch indiziert beziehungsweise zwingend notwendig (E. 4. 1- 2 ) .

Auch di e behandelnde Therapeutin legte in Anbetracht der Schwerstbehinde rung nachvollziehbar dar, dass die mehrtägige Testphase mit der von der Beschwerdegegnerin empfohlenen Rückenbettung infolge der Weinattacken der Beschwerdeführerin abgebrochen werden musste. Dies wird gestützt durch Dr. B.___ , der aufgrund der Deformitäten im Bereich der operativ versorgten Wirbelsäule, des Beckens und der Beine ein Positionieren der Beschwerdeführe rin - wegen des Risikos von Druckstellen - ohne die Schale für beinahe unmög lich erachtete (E. 4.2 hievor ). Laut unbestritten gebliebener Darstellung des Dr. B.___ ist zudem auch für das Gesäss eine mit Schaumstoffpolster gefüt terte Sitzschale erforderlich. Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan, dass eine entsprechende Stütze mittels der Einbauplatte gewährleistet wäre.

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass ihrer konkreten gesundheitli chen Situation nicht Rechnung getragen wurde , hat es doch die Beschwerde gegnerin nach Lage der Akten unterlassen, eine ärztliche V er ordnung für den Rollstuhl und die notwendigen b ehinderungsbedingte n Optionen einzuholen (vgl. dazu Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung, KHMI; Stand 1. Januar 2016; Rz 2073) . Die A.___

beschränkte sich auf die fachtechnische Beurteilung der Rollstuhlanpassung und deren finanzielle Verhältnismässigkeit , weshalb nicht allein auf diese Einschätzung abgestellt werden kann . Auf die aktenkundigen schwer st en Behinderungen der Beschwerdeführerin ging weder die A.___ noch die Beschwerdegegnerin ein. Diese war offenbar von der zugesprochenen Rückenbettung auch nicht ( mehr )

gänzlich überzeugt, führte sie doch in der Vernehmlassung selbst aus, einer bestmöglichen Rückenbettung sollte

auch mit der offerierten Einbauplatte nichts im Weg stehen ( Urk. 11).

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin durch das Weinen eine Unverträglichkeit der seitens der Beschwerdegegnerin empfohlenen

und ausgetesteten

Rückenbettung signalisierte . Damit kann unter Berücksicht i g ung der medizinischen Akten nicht gesagt werden, es bestehe keine invalidi tätsbedingte Notwendigkeit einer kostspieligeren Ausführung der Rückende ckung. Die nicht wesentlich günstigere Einbauplatte erweist sich in Bezug auf die gesundheitlichen Verhältnisse aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht als angemessen . Wenn sich die Beschwerdeführerin jeweils bloss für sehr kurze Zeit beschwerdefrei und damit ohne Weinen im Rollstuhl aufhalten kann , ist dessen Eingliederungszweck zweifelsfrei nicht erfüllt .

Die Beschwerdeführerin liess überdies geltend machen , die Einbauplatte bereite grosse Probleme mit der Wärmeregulierung , weshalb eine Schale angefertigt werden müsse ( Urk.

E. 15 S. 2 Mitte), was unbestritten blieb. Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Holzplatte erweist sich somit auch unter diesem Blickwinkel als ungeeignet. 5.2

Nach dem Gesagten sind d ie Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten de s

im Kostenvoranschlag der W. Hägeli AG offerierten anatomischen Rücken kissens ( Urk. 12/148/3) erfüllt.

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin hat für die Kosten von Fr. 1‘245.-- gemäss Kostenvoranschlag ( Rückenkissen anato misch, integriert in die Rückenschale Jay 3), abzüglich der stattdessen für die Einbau p latte gewährten Kosten von Fr. 457.20 ( Urk. 12/148/1-3 ) , aufzukom men. 6 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 5 00.-- fest zusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . D i e Einzelrichter in erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. November 2016 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf die Position „Rückenkissen anatomisch“ vernei nt wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten

von Fr. 1‘245.-- für das anatomi sche Rückenkissen , integriert in die Rückenschale Jay 3 (abzüglich der für die Einbau platte gewährten Kosten von Fr. 457.20) ,

zu übernehmen hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dieser nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___

und Z .___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes g esetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01428

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

28. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin verbeiständet durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die am 12. Februar 1990 geborene X.___ erkrankte im Alter von fünf Wochen an einer Streptokokken B- Meningoenzephalitis , die zu einer schweren Tetraspastizität , endokrinen Ausfällen, einer Hirnschädigung mit einer psycho motorischen Entwicklungsstörung, Diabetes insipidus , zentraler Blindheit und somit zu einer Schwerstbehinderung und einem schweren allgemeinen Entwicklungsrückstand führte. X.___ ist völlig inkontinent, kann nur pürierte Nahrung schlucken und nur liegen. Sie ist nicht in der Lage, aufzu sitzen, sich zu drehen, zu sprechen oder die Sprache zu verstehen (Urk. 12 / 6 , Urk. 12/ 11/1-4, Urk. 12/37 , Urk. 12/39/2-3 ).

Die Eidgenössische Invalidenversicherung gewährte X.___ heilp ä dagogische För de rungs massnahmen sowie Pflegebeiträge, die per 1. Januar 2004 durch eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit abgelöst wurden. Fer ner wurden ihr Sonderschulbeiträge ausgerichtet und verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung gestellt (Urk. 12 /1, Urk. 12 /13, Urk. 12 /16 -17 , Urk. 12 /19, Urk. 12 /2 4 , Urk. 12 /29). 1.2

Nach Erreichen des 18. Al ters jah res sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, der Versicherten neben zusätzlichen Hilfsmitteln (Urk. 12/58, Urk. 12/71, Urk. 12/78 , Urk. 12/89 , Urk. 12/93, Urk. 12/97, Urk. 12/102 )

mit Verfügung en vom 5. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente und eine einer Hilflosigkeit schweren Grades entsprechende Entschädigung (Urk. 12/50-51) zu . D as hiesige Gericht entschied am 2 9. April 2011 , dass die IV Stelle die Kosten von Kopfs tützenüberzüge n (vgl. dazu Urk. 12/84) zu über nehmen habe ( Prozess IV.2009.00685 , Urk. 12/103).

Daraufhin verfügte d ie IV-Stelle wiederum Kostenbeitr äge für Hilfsmittel (Urk. 12/115- 116 , Urk. 12/122) . Die Hilflosenentschädigung wurde am 4. Juni 2012 infolge Heimeintritts angepasst ( Urk. 12/127).

Die IV-Stelle gewährte schliesslich

Kostengutsprache für weitere Hilfsmittel (Urk. 12/133 , Urk. 12/140 ,

Urk. 12/147) , am 1 6. August 2016 namentlich für einen Rollstuhl ( Urk. 12/151). 1.3

Mit Vorbescheid vom gleichen Datum stellte sie zudem die Übernahme von gewissen Rollstuhlanpassungen in Aussicht ( Urk. 12/ 152 ).

Unter Hinweis auf das Gesuch vom 2. August 2016 (richtig wohl 2 9. Juli 2016, Urk. 12/148) und eine Diagnoseliste vom 1 9. Dezember 2014 ( Urk. 12/153) ersuchte die Versicherte mit Einwand vom 7. September 2016 um weitergehen de Anpassung des Rollstuhls ( Urk. 12/154).

Nach zusätzlichen Abklärungen ( Urk. 12/157-158) übernahm die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 7. November 2016 ( Urk. 12/159 = Urk.

2) einen Kostenbeitrag von Fr. 3'048.20 an die o rthopäd ische Rückenbettung, von Fr. 2'778.20 an die Spezialanpassungen am Rollstuhl sowie von Fr. 2'618.55 für die orthopädische Sitzbettung ; d ie Position „ Rückenkissen anatomisch “ des Kostenvoranschlages für die Spezialanpassungen am Rollstuhl erachtete sie hingegen nicht für not wendig, da für die orthopädische Rückenbettung eine (günstigere) Einbauplatte verwendet werden könne. 2 .

Dagegen erhoben die Eltern als Beistände ( vgl. Urk. 8 -

9) im Namen der Versi cherten mit Eingabe vom 2 7. Dezember 2016 Beschwerde ( Urk.

1) und beantrag ten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Kosten übernahme für alle ursprünglich eingegebenen Positionen zur Spezialanpassung des Ro l lstuhls. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde

( Urk. 11) .

In der Replik vom 1 9. April 2017 liess die Versicherte an ihrem Antrag fest hal ten ( Urk. 15), während d ie Beschwerdegegnerin am 2 4. Mai 2017 auf eine Dup lik verzichtete ( Urk. 18), was der Beschwerd eführerin am 2 9. Mai 2017 (Urk.

19) zur Kenntnis gebracht wurde. D ie Einzelrichte rin zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand bildet die Position „Rückenkissen anatomisch“ des Kostenvor anschlages für die Anpassungen zum Rollstuhl im Betrag von Fr. 1‘245. -- ( Urk. 3/2).

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbs fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausfüh rung ab (Abs. 3).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. 2.2

Rechtsprechungsgemäss werden Leistungen, die im HVI-Anhang aufgeführt sind, nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in ein facher und zweckmässiger Ausführung erbracht ( Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicher stellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünfti gen Verhältnis zu ihren Kosten steht ( Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1 ). 2. 3

Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allge meinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwen digkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungser folg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnah me dem Betroffenen auch zumutbar sein ( BGE 143 V 190 E. 2.2). 2. 4

Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versi cherte selbst zu tragen . Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwen digen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen best möglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Einglie derung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genü gend ist ( BGE 143 V 190 E. 2.3, 142 V 523 E. 6.3 , 139 V 115 E. 5.1

mit Hinwei sen ). 3 .

3. 1

Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, die für die Rückenbettung offerierte Rückenschale „Jay 3“ sei keine einfache und zweck mässige Variante und könne nicht übernommen werden. Die Offerte sei mit der Tarifposition „Einbauplatte inkl. Befestigung“ ergänzt worden. Die Position „Rückenkissen anatomisch“ sei nicht notwendig, weil für die orthopädische Rückenbettung eine Einbauplatte verwendet werden könne (Urk. 2) .

In der Vernehmlassung verwies sie zudem

auf die Stellungnahme der A.___

vom 29. Ju l i 201 6. Demnach solle einer bestmöglichen Rückenbettung auch mit der offerierten Einbauplatte nichts im Weg stehen , so dass die Beschwerdeführerin daraus keinen Nachteil ziehen sollte

( Urk. 11).

3.2

Dagegen wird in der Beschwerde ( Urk. 1) vorgebracht, die Rückenschale „Jay 3“ respektive das „Rückenkissen anatomisch“ sei für die Beschwerdeführerin abso lut notwendig. Es sei bereits eine Testphase mit der von der Beschwerdegegne rin verfügten Einbauplatte gemacht worden. Diese habe abgebrochen werden müssen, weil es der Beschwerdeführerin unbequem gewesen sei und sie jeweils sehr zu weinen begonnen habe. Die Beschwerdeführerin sei so schwer behin dert, dass vermeidbare gesundheitliche Folgen und eine grösstmögliche Lebens qualität im Zentrum stehen müssten.

In der Replik ( Urk.

15) wurde angefügt , die Hilfsmittelversorgung sei nicht luxuriös, sondern medizinisch, therapeutisch und sozial notwendig. Die Beschwerdegegnerin habe de n Bericht en von Dr. B.___ und der Physiothera peutin keine Bedeutung zugemessen (S. 1). Das Rückenteil sei schnell demon tierbar für Lift, Auto etc., das gehe mit der Holzplatte nicht. Ausserdem sei die Schale auch deshalb zwingend, weil die Beschwerdeführerin Probleme mit der Wärmeregulierung habe. Mit der Holzplatte wäre dies eine massive Verschlech terung (S. 2).

3. 3

Der Anspruch auf einen der Schwerstbehinderung der Versicherten angepassten Rollstuhl ist unbestritten und ohne weiteres ausgewiesen (vgl. auch Ziff. 9 des HVI-Anhangs ).

Der Anspruch erstreckt sich laut Art. 2 Abs. 3 HVI auch auf das invaliditätsbe dingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. In die sem Zusammenhang ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf ein anatomisches Rückenkissen im Betrag von Fr. 1‘245.--, integriert in die Rückenschale „Jay 3“ laut Kostenvoranschlag (vgl. Urk. 12/148/1-5), oder ob - wie die Beschwerdegegnerin geltend machte - eine „Einbauplatte inkl. Befestigung“ zum Preis von Fr. 457.20 (vgl. Urk. 12/148/5) hinreichend ist.

4. 4.1

Med. pract . C.___ , leitender Arzt der Stiftung D.___ , führte im Einwand zum Vorbescheid vom 7. September 2016 ( Urk. 12/154 ) unter Hinweis auf die beigefügte Diagnoseliste ( Urk. 12/153)

aus , die Beschwerdeführerin habe einen hochsensiblen Rücken, der bei nicht genügender Entlastung zu starker Schmerzsymptomatik führe, was bei ihr einen unhaltbaren Zustand mit Weinat tacken auslöse. Um ihre Lebensqualität zu optimieren und ihr die Teilnahme an der Gesellschaft zu ermöglichen, sei die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, dass der Rollstuhl nach hinten kippbar sei und der Rücken durch eine dreidi mensional verstellbare Rückenbettung optimal entlastet werden könne. Für Ausflüge an Wochenenden oder in den Ferien, welche oft zu engen Liftsituatio nen führten, sei sie darauf angewiesen, dass ihr Rol lstuhl schnell zusammen klappbar, mithin das Rückenteil schnell demontierbar sei. 4.2

Dr. med. B.___ , leitender Arzt Kinderorthopädie am Kantonsspital E.___ , legte im Bericht vom 1 3. Dezember 2016 ( Urk. 3/4) dar , die Beschwerde führerin sei wegen ihrer Grunderkrankung und der hierdurch verbundenen Immobilität lebenslang auf einen Rollstuhl angewiesen. Trotz der durchgeführ ten Operationen (Hüftrekonstruktion, Wirbelsäulenstabilisierung) bestünden Restdeformitäten sowohl im Bereich der Wirbelsäule wie auch des Beckens beziehungsweise der Beine. Aufgrund dieser Problematik sei es zwingend not wendig, dass die Beschwerdeführerin eine dreidimensional angefertigte Sitzbet tung mit einer Schale für den Rücken wie auch das Gesäss für den Rollstuhl erhalte. Ansonsten sei es beinahe unmöglich, die Beschwerdeführerin korrekt und ohne das Risiko von Druckstellen im Rollstuhl zu positionieren. Dies sei insbesondere deshalb wichtig, weil die Mobilisierung in den Rollstuhl die für die Beschwerdeführerin einzig übrig gebliebene Lebensqualität darstelle. Deshalb sei es seiner Ansicht nach zwingend, dass für die Beschwerdeführerin in Anleh nung an einen Vakuumabdruck eine Sitzschale mit Schaumstoffpolster sowohl für den Rücken wie auch das Gesäss gemacht werden könne. Nur so könne die Sitzfähigkeit erhalten werden. Die Rückenschale Jay 3 sei zu übernehmen. 4. 3

Die langjährige Physiotherapeutin F.___ hielt im Bericht vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 3/5) fest, beim neuen Rollstuhl sei ein Jay 3-Rücken beziehungswei se deren Aufhängung nötig. Dies weil die Beschwerdeführerin einen hochsen siblen Rücken habe und auch an der rechten Hüfte bei ungünstiger Positionie rung oder Belastung mit Beschwerden reagiere. Deshalb sei es dringend nötig, dass die zukünftige Rückenschale dreidimensional, vor allem auch in der Rota tion angepasst werden könne. Es sei ab 2 1. November 2016 ein Probesitzen auf der Wohngruppe mit den Roh-Schaumstoffpolstern und der von der Beschwer degegnerin empfohlenen Einbauplatte begonnen worden. Optisch/objektiv betrachtet sei die Beschwerdeführerin sehr gut, mit symmetrisch positioniertem Rumpf/Rücken in der Schale gesessen. Leider habe sich aber mehrmals nachei nander gezeigt, dass es für die Beschwerdeführerin bereits nach etwa einer Stunde Sitzdauer (trotz nach hinten gekipptem Rollstuhl) sehr unbequem geworden sei und sie zu weinen begonnen habe. Sie habe wieder in den alten Rollstuhl transferiert werden müssen. Nach wenigen Tagen habe die Testphase abgebrochen werden müssen.

Wegen des Diabetes insipidus und der daraus folgenden lebensnotwendigen Medikation könnten längere Weinattacken nicht toleriert werden. Das Verabrei chen des Nasensprays werde wegen des Anregens der Nasenschleimhaut durch das Weinen verunmöglicht beziehungsweise hochgradig verkompliziert. Nur mit der offerierten Rückenschale Jay 3 könne eine optimale Einstellung des Rückenpolsters für eine optimale Abstützung vom Rücken und optimale Belas tung der Hüften, vor allem rechts, erreicht werden. 4.4

Die A.___ vertrat in der fachtechnischen Beurteilung vom 2 9. Juli 2016 die Auffassung, die im Kostenvoranschlag offerierte Rückenschale „Jay 3“ für die Rückenbettung im Betrag von Fr. 1‘245.-- (vgl. Urk. 12/148/3) sei eine sehr teu re Variante und nicht notwendig. Für die orthopädische Rückenbettung empfeh le sie (stattdessen) eine Einbauplatte inklusive Befestigun g (Urk. 12/148/1-2) im Betrag von Fr. 457.20 (vgl. Urk. 12/148/5).

I n der Stellungnahme vom 1 6. November 2016 zum Einwand

der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 12/154) wurde seitens des A.___

ergänzt , die Einbauplatte könne so konstruiert werden, dass ein An- und Abmontieren bei Bedarf mit wenigen Griffen ausgeführt werden könne. Das Verwenden einer Aussenschale eines ganzen Rückensystems als Halterung für eine Bettung nach Mass sei wirt schaftlich nicht sinnvoll. Ein Zusammenklappen bei engen Verhältnissen (in der Breite) sei bei diesem Rollstuhlmodell mit einem starken Rahmen nicht möglich ( Urk. 12/158).

Im Beschwerdeverfahren sei laut Telefonnotiz vom 8. März 2017 auf telefoni sche Rückfrage der Beschwerdegegnerin durch den Fachmann des A.___

erklärt worden, für die erforderliche Rückenbettung sei eine Platte/Schale erforderlich. Weil eine Bettung vorgenommen werde, mache die teurere Variante keinen Sinn; bei dieser Schale müssten auch Teile weggeworfen werden, was nicht wirtschaftlich sei. Für solche Anpassungen gebe es extra die SVOT Tarifposition „Einbauplatte inkl. Befestigung“. Entgegen der Stellungnahme vom 16.

November 2016 könne der Rollstuhl nicht zusammengeklappt werden, egal mit welcher Schale/Platte die Rückenbettung erfolge ( Urk. 13). 5. 5. 1

Aus ärztlicher und therapeutischer Sicht ist die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Rückenbettung zweifellos unzureichend. Dr. B.___ und med. pract . C.___ erachteten die offerierte Rückenschale beziehungsweise das ana tomische Rückenkissen a ufgrund der Deformitäten im Bereich der Wirbelsäule, des Beckens und der Beine für medizinisch indiziert beziehungsweise zwingend notwendig (E. 4. 1- 2 ) .

Auch di e behandelnde Therapeutin legte in Anbetracht der Schwerstbehinde rung nachvollziehbar dar, dass die mehrtägige Testphase mit der von der Beschwerdegegnerin empfohlenen Rückenbettung infolge der Weinattacken der Beschwerdeführerin abgebrochen werden musste. Dies wird gestützt durch Dr. B.___ , der aufgrund der Deformitäten im Bereich der operativ versorgten Wirbelsäule, des Beckens und der Beine ein Positionieren der Beschwerdeführe rin - wegen des Risikos von Druckstellen - ohne die Schale für beinahe unmög lich erachtete (E. 4.2 hievor ). Laut unbestritten gebliebener Darstellung des Dr. B.___ ist zudem auch für das Gesäss eine mit Schaumstoffpolster gefüt terte Sitzschale erforderlich. Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan, dass eine entsprechende Stütze mittels der Einbauplatte gewährleistet wäre.

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass ihrer konkreten gesundheitli chen Situation nicht Rechnung getragen wurde , hat es doch die Beschwerde gegnerin nach Lage der Akten unterlassen, eine ärztliche V er ordnung für den Rollstuhl und die notwendigen b ehinderungsbedingte n Optionen einzuholen (vgl. dazu Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung, KHMI; Stand 1. Januar 2016; Rz 2073) . Die A.___

beschränkte sich auf die fachtechnische Beurteilung der Rollstuhlanpassung und deren finanzielle Verhältnismässigkeit , weshalb nicht allein auf diese Einschätzung abgestellt werden kann . Auf die aktenkundigen schwer st en Behinderungen der Beschwerdeführerin ging weder die A.___ noch die Beschwerdegegnerin ein. Diese war offenbar von der zugesprochenen Rückenbettung auch nicht ( mehr )

gänzlich überzeugt, führte sie doch in der Vernehmlassung selbst aus, einer bestmöglichen Rückenbettung sollte

auch mit der offerierten Einbauplatte nichts im Weg stehen ( Urk. 11).

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin durch das Weinen eine Unverträglichkeit der seitens der Beschwerdegegnerin empfohlenen

und ausgetesteten

Rückenbettung signalisierte . Damit kann unter Berücksicht i g ung der medizinischen Akten nicht gesagt werden, es bestehe keine invalidi tätsbedingte Notwendigkeit einer kostspieligeren Ausführung der Rückende ckung. Die nicht wesentlich günstigere Einbauplatte erweist sich in Bezug auf die gesundheitlichen Verhältnisse aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht als angemessen . Wenn sich die Beschwerdeführerin jeweils bloss für sehr kurze Zeit beschwerdefrei und damit ohne Weinen im Rollstuhl aufhalten kann , ist dessen Eingliederungszweck zweifelsfrei nicht erfüllt .

Die Beschwerdeführerin liess überdies geltend machen , die Einbauplatte bereite grosse Probleme mit der Wärmeregulierung , weshalb eine Schale angefertigt werden müsse ( Urk. 15 S. 2 Mitte), was unbestritten blieb. Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Holzplatte erweist sich somit auch unter diesem Blickwinkel als ungeeignet. 5.2

Nach dem Gesagten sind d ie Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten de s

im Kostenvoranschlag der W. Hägeli AG offerierten anatomischen Rücken kissens ( Urk. 12/148/3) erfüllt.

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin hat für die Kosten von Fr. 1‘245.-- gemäss Kostenvoranschlag ( Rückenkissen anato misch, integriert in die Rückenschale Jay 3), abzüglich der stattdessen für die Einbau p latte gewährten Kosten von Fr. 457.20 ( Urk. 12/148/1-3 ) , aufzukom men. 6 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 5 00.-- fest zusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . D i e Einzelrichter in erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. November 2016 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf die Position „Rückenkissen anatomisch“ vernei nt wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten

von Fr. 1‘245.-- für das anatomi sche Rückenkissen , integriert in die Rückenschale Jay 3 (abzüglich der für die Einbau platte gewährten Kosten von Fr. 457.20) ,

zu übernehmen hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dieser nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___

und Z .___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes g esetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrSonderegger