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IV.2016.01421

Abweichen von Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten und RAD ohne ausreichende Begründung. Rückweisung zur Prüfung unter Verwendung der Standardindikatoren.

Zürich SozVersG · 2018-02-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren

1966, war von 2008 bis 2012 als selbständiger Physiothe ra peut in einer eigenen Praxis tätig (Urk. 7/193/18, Urk. 7/193/23) . Am 2 0. Juli

2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine Handgelenksverletzung bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerb liche Abklärungen und teilte ihm am 2 3. Oktober 2012 (Urk. 7/41) mit, dass kein An spruch auf berufliche Massnahme n bestehe.

M it Vorbescheid vom 1 6. Mai

2014 (Urk. 7/98) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, nachdem der Versicherte Begutach tungstermine nicht wahrgenommen und eine Bereitschaftserklärung nicht innert Frist eingereicht hat te . Dagegen erhob der Versicherte Einw ä nd e (Urk. 7/101). In der Folge

konnte ein Gutachten erstellt werden, das am 2 5. April

2016 erstattet wurde (Urk. 7/193). Nach erfolgter Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 7/206) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk . 7/211, Urk. 7/221 - 222) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. November 2016

einen Ren tenanspruch (Urk. 7/230 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 2 3. Dezember 2016 Beschwerde g egen die Verfügung vom 1 8. November

2016 (Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer vollen (richtig: ganzen) Rente . Eventuell seien zusätzliche tat säch liche, medizinische und erwerbliche Abklärungen zu treffen (Urk. 1 S. 2

Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vo m 1. Februar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 9. März 2017 (Urk. 9) und Dup lik vom 2 6. April 2017 (Urk. 12) hielt en die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Mit Triplik vom 1 2. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer noch einmal Stellung (Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin am

1 7. Mai 2017

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November

2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember

2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar

2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März

2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer näher umschriebenen angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig, und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 24 % (S.

2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei seit November 2011 ununterbrochen bei Psychiatern, Psychologen, Psycho therapeuten oder Suchtberatern in Behandlung (S. 4 f f. Ziff. 5) . Gemäss dem eingeholten und vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) als aussagekräftig beurteilten Gutachten sei ab März 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit von min destens 50 % auszugehen (S. 6 f. Ziff. 6). Aus näher dargelegten Gründen sei ferner ein Leidensabzug beim Invalideneinkommen angezeigt (S. 7 f. Ziff.

7) und von einem höheren Valideneinkommen auszugehen (S. 8 f. Ziff. 8). Sollte keine ganze Rente zugesprochen werden, seien zusätzliche Abklärungen vorzu nehmen (S. 10 Ziff. 9), und es seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Um schulung angezeigt (S. 11 Ziff. 10). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers und einem allfälligen Rentenanspruch verhält.

Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit des vorliegenden Verfahrens ist die Frage allfälliger Eingliederungsmassnahmen. Mit Mitteilung vom 2 3. Oktober

2012 (Urk. 7/ 41) verneinte die Beschwerdegegnerin einen An spruch auf berufliche Massnahmen und führte aus, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er sich zurzeit subjektiv nicht in der Lage fühle, berufliche Mass nahmen anzugehen. Wenn sich die Verhältnisse änderten, könne er ein neues Gesuch in Briefform einreichen. Die s hat nach Lage der Akten bis heute nicht stattgefunden. 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 7. August

2011 (Urk. 7/12) aus, sie behandle den Be schwer de führer seit dem 2 1. Januar 2011 (Ziff. 1.2). Er sei am 2 0. Januar

2011 mit dem Fahrrad auf das rechte Handgelenk gestürzt (Ziff. 1.4). Als Diagnose nannte sie die Traumatisierung einer alten proximalen Scaphoid-Pseudarthrose rechts mit Zustand nach Rekonstruktion im April 2005 (Ziff. 1.1).

Der behandelnde PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, A.___ Klinik, führte in seinem Bericht vom 2 6. September

2011 aus, der Beschwerdeführer könne seine Administrativaufgaben vollumfänglich erfüllen, für manuelle Tätigkeiten in seinem physiotherapeutischen Unternehmen sei er jedoch nicht einsatzfähig. Deshalb sei er weiterhin in seinem bisherigen Beruf zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16/5-6 S. 2 Mitte). 3.2

Die Ärzte der B.___ führten mit Bericht vom 2 8. September 2012 (Urk. 7/44 = Urk. 7/48 = 7/53/1-3) aus, der Beschwerdefüh rer sei seit dem 1 7. Juli 2012 bei ihnen in ambulanter Behandlung und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Ge brauch (ICD-10 F10.1) - pathologisches Spielen (F63.0)

Am 1 7. Dezember 2012 teilten sie der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerde führer sei nunmehr bei der Integrierten Suchthilfe der B.___ in Behandlung (Urk. 7/47). Dort wurde der Beschwerdegegnerin am 2 3. Januar 2013 (Urk. 7/49) mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei nie vorstellig geworden und am 6. November 2013 (Urk. 7/82), er sei nur zweimal dort gewesen. Es sei nicht klar, ob er sich wieder melden würde, den letzten Termin habe er ohne Verein barung eines neuen abgesagt (vgl. nachstehend E. 3.4) . 3.3

Nach Abklärungsgesprächen am 1 2. Februar

2013 (Urk. 7/59) und 3. Juni

2013 (Urk. 7/74) weilte der Beschwerdeführer vom 1 8. Juni bis 6. August

2013 in der C.___ Klinik, worüber am 2 3. August 2013 berichtet wurde (Urk. 7/77/3-5 = Urk. 7/169/4-6). Es wurden die folgenden Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, vom Typ des Pegeltrinkens, ständiger Substanzgebrauch (F10.25) - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - pathologisches Spielen (F63.0) - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)

Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) betreffend wurde ausgeführt, die schon vor Eintritt diagnostizierte Depression habe sich im Verlauf der Therapie als PTBS (mehrere schwere Unfälle, gewalttätiger Angriff durch Familie oder Bekanntenkreis, sexuelle Angriffe durch fremde Personen, Gefangenschaft und mehrere Mal fast ertrunken) erwiesen (S. 2 oben). 3.4

Vom 5. bis 2 0. August 2014 weilte der Beschwerdeführer ein zweites Mal in der C.___ Klinik, worüber am 2 1. August

2014 berichtet wurde (Urk. 7/113/1-3 = Urk. 7/169/1-3). Es wurden die folgenden Diagnosen genannt (S. 1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (F10.21) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) - anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - pathologisches Spielen (F63.0)

Der medikamentös gestützte körperliche Entzug sei ohne Komplikationen ver laufen (S. 1 oben). Trotz der Notwendigkeit einer weitergehenden Entwöh nungstherapie und Behandlung der depressiven Symptomatik habe der Be schwerdeführer am 2 0. August

2014 gewünscht, nach Hause auszutreten (S. 2 Mitte). Der Austritt sei gegen den erteilten Rat erfolgt (S. 1 Mitte). 3.5

Vom 9. Oktober

2013 bis 2 5. März

2015 befand sich der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung bei der Integrierten Suchthilfe der B.___, worüber am 2 5. März 2015 berichtet wurde (Urk. 7/168). Es fanden zwei Sitzungen statt, die dritte sagte der Beschwerdeführer per E-Mail ab (S. 2 Mitte). 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2 1. Juli 2015 (Urk. 7/143) aus, er behandle den Beschwer deführer seit 1 8. Dezember

2014 zweimal pro Monat (Ziff. 3.1). Er nannte fol gende Diagnosen (1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2) - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - sekundäres Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.25)

Die Ressourcen betreffend führte er aus, aufgrund des langdauernden desolaten psychischen Zustandes sei die Ausübung sowohl der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit auf lange Sicht ausgeschlossen (Ziff. 2.1). 3.7

Am 2 5. April 2016 erstatteten die Ärzte des E.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/193/1-65). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Versi cherten (S. 18 ff.) und die von ihnen am 8. und 1 1. Dezember

2015 und 2 7. Januar

2016 (S. 1 unten) erhobenen internistischen (S. 23 ff.), rheumatologi schen (S. 30 ff.), neuropsychologischen (S. 36 ff.) und psychiatrischen (S. 43 ff.) Befunde.

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 58 Ziff. 6.1): - Status nach Scaphoid -Rekonstruktion rechts mit Resektion der Pseu darthrose, Beckenspaninterposition und Osteosynthese mit zwei axialen Herbert-Schrauben am 2 1. April

2005 wegen veralteter proximaler Scaphoid-Pseudarthrose mit kleinem proximalem nekrotischem Scaphoidfragment bei / mit - erneuter Traumatisierung durch Sturz auf rechten Vorderarm 2 0. Januar 2011 - persistierender dorsaler intercalierter Segmentinstabilität (DISI) - radiologisch progredienter Radiokarpalarthrose (Röntgen Dezem ber

2015) - Selbstlimitierung im Zusammenhang mit psychischer Situation mög lich - rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 58 Ziff. 6.2) nann ten sie eine paranoide Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.0) und eine Al ko holabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.2).

In ihrer Beurteilung (S. 60 ff.) führten sie aus, aktuell im Vordergrund stehe, dass sich der Versicherte unverstanden fühle und froh sei, endlich einen Psychi ater gefunden zu haben, zu dem er ein gutes Vertrauensverhältnis aufbauen könne. Er könne sich aktuell nicht vorstellen, wie er aus seinem Loch heraus kommen sollte. Alles sei kaputt. Selbsteinschätzend beurteile er sich als nicht mehr arbeitsfähig (S. 60 Mitte).

Die internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 49-jährigen normosomen, kardiopulmonal kompensierten Versicherten in deutlich depressivem, körperlich unauffälligem Allgemeinzustand. Es fänden sich durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen. Normale Leberfunktionswerte deuteten nicht auf einen vermehrten Alkoholkonsum hin. Die deutlich unter dem therapeutischen Bereich liegenden Serum Medikamentenspiegel wiesen auf eine mangelhafte Therapie- Adhärenz hin (S. 60 unten). Aus internistischer Sicht lasse sich keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätig keit (S. 61 oben).

In rheumatologischer Hinsicht sei der klinische Befund schwierig zu objektivie ren wegen Dagegensperren zur Verhinderung einer Schmerzauslösung vor allem bei den Bewegungstests bei insgesamt tiefer Schmerzschwelle. Für sämtliche

Tätigkeiten ohne repetitive stereotype Umwendbewegungen des rechten Vorder armes

und insbesondere Belastungen des rechten Handgelenkes in al l en Rich tungen

inklusive repetitive m kräftige m Faustschluss besteh e im Sinne einer Ver weis tätigkeit rein

aus rheumatologischen Gründen ab sofort eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Als

Gegenhand k ö nn e der rechte Arm für leichtere Arbeiten voll eingesetzt werden (S. 61).

In neuropsychologischer Hinsicht lasse die Zusammenstellung der Befunde (Testergebnisse) auf ein Aggravationsverhalten schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests nicht inhaltlich ausgewertet werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befun de, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsni veau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten. Aus neuropsychologischer Sicht könne we gen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenom men werden (S. 60 f.).

Aus psychiatrischer Sicht habe im Zusammenhang mit der Aufgabe der freibe ruflichen Tätigkeit als Physiotherapeut im März 2012 eine depressive Entwick lung begonnen. In dieser Zeit sei auch der Beginn eines vermehrten Alkohol konsums dokumentiert. Seit diesem Zeitpunkt bestehe aus psychiatrischer Sicht Arbeitsunfähigkeit. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung fänden sich nicht, jedoch eine Persönlichkeitsakzentuierung. Es fänden sich auch Hinweise auf eine regressive Haltung und auf Aggravation, sodass die Funktionsstörungen nicht rein psychiatrisch erklärt werden könnten. Die Medikamentenspiegel im Serum lägen unterhalb des therapeutischen Bereichs und l ie ssen auf eine man gelhafte Therapieadhärenz schl iessen. Eine Serumspiegel-gesteuerte Pharmako the rapie sei zu empfehlen. Von März

2012 bis Juli

2013 sei eine 5 0% ige Arbeits unfähigkeit anzunehmen. Seit August

2013 sei bei Annahme einer mittel gradigen

depressiven Episode von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus zuge hen (S. 62).

In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit - ohne repetitive stereotype Umwendbewegungen des rechten Vorderarmes und insbesondere Belastungen des rechten Handgelenkes in allen Richtungen, inklusive repetitivem

kräftigem Faustschluss, Vermeiden geistig-seelischer Belastungen wie Tätigkeiten mit erhöhtem interaktivem Konfliktpotential, Publikumskontakt, wechselnden Arbeits zeiten, Zeitdruck und Stress - bestehe aus interdisziplinärer Sicht ab Unter suchungsdatum eine 50% ige Arbeitsfähigkeit (S. 62 f. Ziff. 7.7).

Betreffend berufliche Massnahmen führten die Gutachter aus, um einer weiteren regressiven Entwicklung vorzubeugen, erachteten sie die Wiedereingliederung als medizinisch sinnvoll und erwarteten in Abhängigkeit des Therapieerfolges eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit und empfählen die Neubeurteilung innert Jahresfrist (S. 63 Ziff. 7.9). 3.8

Gemäss Feststellungsblatt vom 1 5. August 2016 (Urk. 8/210) führte med. pract . F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, am 2 4. Mai 2016 aus, auf das eingeholte Gutachten könne abgestellt werden (S. 18 oben). In einer ange passten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (S.

18 Mitte). Er empfahl eine vorgezogene medizinische Neubeurteilung nach zirka 12 Monaten nach Durchführung medizinischer Massnahmen (S. 18 unten).

Am 1 1. August

2016 führte die dossierverantwortliche Sachbearbeiterin aus, gesamthaft gesehen handle es sich um ein nicht ausreichend therapiertes Lei den. Der Beschwerdeführer nehme weder eine intensive regelmässige Therapie wahr noch die Medikamente korrekt ein. Der Leidensdruck für eine adäquate Therapie sei nicht ausreichend hoch. Zudem habe der Beschwerdeführer wäh rend der Begutachtung aggravierte Reaktionen gezeigt, was sie zum Fazit ver anlasste „ I n einer angepassten Tätigkeit besteht eine volle Arbeitsfähigkeit “ (S.

19).

3.9

Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 9. August

2016 (Urk. 7/206) wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer konsultiere seine Hausärztin einmal pro Monat (wegen Zeugnis) und seinen Psychiater alle 4-6 Wochen zur Gesprächstherapie (S. 2 Mitte). 4. 4.1

Die E.___ -Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in körperlich angepasster Tätigkeit, wobei sie die postulierte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mit der psychiatrischen Diagnose (mittelgradi ge depressive Episode) begründeten (vorstehend E. 3.6). Der zuständige RAD-Arzt kam zum Schluss, darauf sei abzustellen (vorstehend E. 3.7).

Dennoch ging die Beschwerdegegnerin ‚ aufgrund der medizinischen Beurtei lung ‘ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 8/209). Bei der

‚ medizinische n Beurteilung‘, auf welche sie Bezug nahm, handelte es sich in Wirklichkeit um die bereits erwähnten Ausführungen der Sachbearbeite rin (vorstehend E. 3.7). 4.2

Dem kann so nicht gefolgt werden. Einmal ist es die gesetzliche Aufgabe des RAD, die massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit auszuüben, festzusetzen (Art. 59 Abs. 1 Abs. 2 bis IVG). Sodann sind die Auswirkungen einer mittelgradigen Depression auf die Arbeitsfähigkeit diffe renziert zu prüfen und können nicht (mehr) mit dem blossen Hinweis auf feh lenden Leidensdruck oder ungenügende Therapiebefolgung verneint werden (vgl. zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017 E. 4.4), sondern sind auch in diesen Fällen im Rahmen des strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens anhand der Standardindi katoren zu prüfen (vorstehend E. 1.2). Damit sei schliesslich auch darauf hinge wiesen, dass eine summarische Prüfung durch medizinische (und juristische) Laien mit Sachbearbeitungsfunktion, zumal wenn sie überdies wie vorliegend geradezu salopp un d handgestrickt wirkend erfolgt, den Anforderungen der Recht sprechung an ein faires Beweisverfahren nicht zu genügen vermag. 4.3

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine den aktuellen Anforderungen genügende Prüfung der Auswirkung der diagnos tizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit vornehme. Denkbar ist etwa, dass sie von den E.___ -Gutachtern eine ergänzende Stellungnahme einholt, in welcher sich diese substantiiert zu den Standardindikatoren äussern, dies allenfalls unter zusätzlichem Hinweis auf die seitens der Sachbearbeitung getätigten Überle gungen (vorstehend E. 3.7) und die festgestellte Therapiefrequenz (vorstehend E.

3.8).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.4

Der Beschwerdeführer sei schliesslich darauf hingewiesen, dass er bei einzelnen in der Beschwerde (Urk.

1) vertretenen Standpunkten kaum damit rechnen kann, dass ihm se itens des Gerichts gefolgt würde, was er im Interesse der Ver fahrensökonomie berücksichtigen möge.

Dies betrifft namentlich den allfälligen Abzug vom statistischen Tabellenlohn (S. 7 f. Ziff. 7) : Inwiefern eine - laut Gut achten aktuell kompensierte - Alkoholproblematik einen Abzug rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich . Sodann muss d ie Bezugnahme auf die Situation von Grenzgängern bei einem Versicherten, der in der Schweiz arbeitet, aber auch wohnt, als mehr als grenzwertig

bezeichnet werden . Das von der Beschwerde gegnerin eingesetzte Valideneinkommen von rund Fr. 85'833.-- im Jahr 2011 schliesslich wurde von ihr sorgfältig ermittelt und schlüssig begründet (vgl. Urk. 8/206 S. 7 Mitte). Dass es, wie beschwerdeweise behauptet, „ mindestens “

Fr. 100'000.-- betrage solle (S. 9 oben, S. 10 Mitte), ist reine Spekulation, die in den verfügbaren Geschäftszahlen keine Stütze findet. 5.

5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Da die Rückweisung der Sache als vollständiges Obsiegen gilt, steht dem an walt lich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermes senweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. November 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 8. November 2016

einen Ren tenanspruch (Urk. 7/230 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November

2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember

2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

E. 1.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar

2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März

2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2 Der Versicherte erhob am 2 3. Dezember 2016 Beschwerde g egen die Verfügung vom 1 8. November

2016 (Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer vollen (richtig: ganzen) Rente . Eventuell seien zusätzliche tat säch liche, medizinische und erwerbliche Abklärungen zu treffen (Urk. 1 S. 2

Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vo m 1. Februar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 9. März 2017 (Urk. 9) und Dup lik vom 2 6. April 2017 (Urk. 12) hielt en die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Mit Triplik vom 1 2. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer noch einmal Stellung (Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin am

1 7. Mai 2017

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer näher umschriebenen angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig, und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 24 % (S.

2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei seit November 2011 ununterbrochen bei Psychiatern, Psychologen, Psycho therapeuten oder Suchtberatern in Behandlung (S. 4 f f. Ziff. 5) . Gemäss dem eingeholten und vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) als aussagekräftig beurteilten Gutachten sei ab März 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit von min destens 50 % auszugehen (S. 6 f. Ziff. 6). Aus näher dargelegten Gründen sei ferner ein Leidensabzug beim Invalideneinkommen angezeigt (S. 7 f. Ziff.

7) und von einem höheren Valideneinkommen auszugehen (S. 8 f. Ziff. 8). Sollte keine ganze Rente zugesprochen werden, seien zusätzliche Abklärungen vorzu nehmen (S. 10 Ziff. 9), und es seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Um schulung angezeigt (S. 11 Ziff. 10).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers und einem allfälligen Rentenanspruch verhält.

Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit des vorliegenden Verfahrens ist die Frage allfälliger Eingliederungsmassnahmen. Mit Mitteilung vom 2 3. Oktober

2012 (Urk. 7/ 41) verneinte die Beschwerdegegnerin einen An spruch auf berufliche Massnahmen und führte aus, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er sich zurzeit subjektiv nicht in der Lage fühle, berufliche Mass nahmen anzugehen. Wenn sich die Verhältnisse änderten, könne er ein neues Gesuch in Briefform einreichen. Die s hat nach Lage der Akten bis heute nicht stattgefunden.

E. 3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 7. August

2011 (Urk. 7/12) aus, sie behandle den Be schwer de führer seit dem 2 1. Januar 2011 (Ziff. 1.2). Er sei am 2 0. Januar

2011 mit dem Fahrrad auf das rechte Handgelenk gestürzt (Ziff. 1.4). Als Diagnose nannte sie die Traumatisierung einer alten proximalen Scaphoid-Pseudarthrose rechts mit Zustand nach Rekonstruktion im April 2005 (Ziff. 1.1).

Der behandelnde PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, A.___ Klinik, führte in seinem Bericht vom 2 6. September

2011 aus, der Beschwerdeführer könne seine Administrativaufgaben vollumfänglich erfüllen, für manuelle Tätigkeiten in seinem physiotherapeutischen Unternehmen sei er jedoch nicht einsatzfähig. Deshalb sei er weiterhin in seinem bisherigen Beruf zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16/5-6 S. 2 Mitte).

E. 3.2 Die Ärzte der B.___ führten mit Bericht vom 2 8. September 2012 (Urk. 7/44 = Urk. 7/48 = 7/53/1-3) aus, der Beschwerdefüh rer sei seit dem 1 7. Juli 2012 bei ihnen in ambulanter Behandlung und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Ge brauch (ICD-10 F10.1) - pathologisches Spielen (F63.0)

Am 1 7. Dezember 2012 teilten sie der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerde führer sei nunmehr bei der Integrierten Suchthilfe der B.___ in Behandlung (Urk. 7/47). Dort wurde der Beschwerdegegnerin am 2 3. Januar 2013 (Urk. 7/49) mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei nie vorstellig geworden und am 6. November 2013 (Urk. 7/82), er sei nur zweimal dort gewesen. Es sei nicht klar, ob er sich wieder melden würde, den letzten Termin habe er ohne Verein barung eines neuen abgesagt (vgl. nachstehend E. 3.4) .

E. 3.3 Nach Abklärungsgesprächen am 1 2. Februar

2013 (Urk. 7/59) und 3. Juni

2013 (Urk. 7/74) weilte der Beschwerdeführer vom 1 8. Juni bis 6. August

2013 in der C.___ Klinik, worüber am 2 3. August 2013 berichtet wurde (Urk. 7/77/3-5 = Urk. 7/169/4-6). Es wurden die folgenden Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, vom Typ des Pegeltrinkens, ständiger Substanzgebrauch (F10.25) - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - pathologisches Spielen (F63.0) - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)

Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) betreffend wurde ausgeführt, die schon vor Eintritt diagnostizierte Depression habe sich im Verlauf der Therapie als PTBS (mehrere schwere Unfälle, gewalttätiger Angriff durch Familie oder Bekanntenkreis, sexuelle Angriffe durch fremde Personen, Gefangenschaft und mehrere Mal fast ertrunken) erwiesen (S. 2 oben).

E. 3.4 Vom 5. bis 2 0. August 2014 weilte der Beschwerdeführer ein zweites Mal in der C.___ Klinik, worüber am 2 1. August

2014 berichtet wurde (Urk. 7/113/1-3 = Urk. 7/169/1-3). Es wurden die folgenden Diagnosen genannt (S. 1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (F10.21) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) - anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - pathologisches Spielen (F63.0)

Der medikamentös gestützte körperliche Entzug sei ohne Komplikationen ver laufen (S. 1 oben). Trotz der Notwendigkeit einer weitergehenden Entwöh nungstherapie und Behandlung der depressiven Symptomatik habe der Be schwerdeführer am 2 0. August

2014 gewünscht, nach Hause auszutreten (S. 2 Mitte). Der Austritt sei gegen den erteilten Rat erfolgt (S. 1 Mitte).

E. 3.5 Vom 9. Oktober

2013 bis 2 5. März

2015 befand sich der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung bei der Integrierten Suchthilfe der B.___, worüber am 2 5. März 2015 berichtet wurde (Urk. 7/168). Es fanden zwei Sitzungen statt, die dritte sagte der Beschwerdeführer per E-Mail ab (S. 2 Mitte).

E. 3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2 1. Juli 2015 (Urk. 7/143) aus, er behandle den Beschwer deführer seit 1 8. Dezember

2014 zweimal pro Monat (Ziff. 3.1). Er nannte fol gende Diagnosen (1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2) - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - sekundäres Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.25)

Die Ressourcen betreffend führte er aus, aufgrund des langdauernden desolaten psychischen Zustandes sei die Ausübung sowohl der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit auf lange Sicht ausgeschlossen (Ziff. 2.1).

E. 3.7 Am 2 5. April 2016 erstatteten die Ärzte des E.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/193/1-65). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Versi cherten (S. 18 ff.) und die von ihnen am 8. und 1 1. Dezember

2015 und 2 7. Januar

2016 (S. 1 unten) erhobenen internistischen (S. 23 ff.), rheumatologi schen (S. 30 ff.), neuropsychologischen (S. 36 ff.) und psychiatrischen (S. 43 ff.) Befunde.

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 58 Ziff. 6.1): - Status nach Scaphoid -Rekonstruktion rechts mit Resektion der Pseu darthrose, Beckenspaninterposition und Osteosynthese mit zwei axialen Herbert-Schrauben am 2 1. April

2005 wegen veralteter proximaler Scaphoid-Pseudarthrose mit kleinem proximalem nekrotischem Scaphoidfragment bei / mit - erneuter Traumatisierung durch Sturz auf rechten Vorderarm 2 0. Januar 2011 - persistierender dorsaler intercalierter Segmentinstabilität (DISI) - radiologisch progredienter Radiokarpalarthrose (Röntgen Dezem ber

2015) - Selbstlimitierung im Zusammenhang mit psychischer Situation mög lich - rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 58 Ziff. 6.2) nann ten sie eine paranoide Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.0) und eine Al ko holabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.2).

In ihrer Beurteilung (S. 60 ff.) führten sie aus, aktuell im Vordergrund stehe, dass sich der Versicherte unverstanden fühle und froh sei, endlich einen Psychi ater gefunden zu haben, zu dem er ein gutes Vertrauensverhältnis aufbauen könne. Er könne sich aktuell nicht vorstellen, wie er aus seinem Loch heraus kommen sollte. Alles sei kaputt. Selbsteinschätzend beurteile er sich als nicht mehr arbeitsfähig (S. 60 Mitte).

Die internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 49-jährigen normosomen, kardiopulmonal kompensierten Versicherten in deutlich depressivem, körperlich unauffälligem Allgemeinzustand. Es fänden sich durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen. Normale Leberfunktionswerte deuteten nicht auf einen vermehrten Alkoholkonsum hin. Die deutlich unter dem therapeutischen Bereich liegenden Serum Medikamentenspiegel wiesen auf eine mangelhafte Therapie- Adhärenz hin (S. 60 unten). Aus internistischer Sicht lasse sich keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätig keit (S. 61 oben).

In rheumatologischer Hinsicht sei der klinische Befund schwierig zu objektivie ren wegen Dagegensperren zur Verhinderung einer Schmerzauslösung vor allem bei den Bewegungstests bei insgesamt tiefer Schmerzschwelle. Für sämtliche

Tätigkeiten ohne repetitive stereotype Umwendbewegungen des rechten Vorder armes

und insbesondere Belastungen des rechten Handgelenkes in al l en Rich tungen

inklusive repetitive m kräftige m Faustschluss besteh e im Sinne einer Ver weis tätigkeit rein

aus rheumatologischen Gründen ab sofort eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Als

Gegenhand k ö nn e der rechte Arm für leichtere Arbeiten voll eingesetzt werden (S. 61).

In neuropsychologischer Hinsicht lasse die Zusammenstellung der Befunde (Testergebnisse) auf ein Aggravationsverhalten schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests nicht inhaltlich ausgewertet werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befun de, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsni veau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten. Aus neuropsychologischer Sicht könne we gen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenom men werden (S. 60 f.).

Aus psychiatrischer Sicht habe im Zusammenhang mit der Aufgabe der freibe ruflichen Tätigkeit als Physiotherapeut im März 2012 eine depressive Entwick lung begonnen. In dieser Zeit sei auch der Beginn eines vermehrten Alkohol konsums dokumentiert. Seit diesem Zeitpunkt bestehe aus psychiatrischer Sicht Arbeitsunfähigkeit. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung fänden sich nicht, jedoch eine Persönlichkeitsakzentuierung. Es fänden sich auch Hinweise auf eine regressive Haltung und auf Aggravation, sodass die Funktionsstörungen nicht rein psychiatrisch erklärt werden könnten. Die Medikamentenspiegel im Serum lägen unterhalb des therapeutischen Bereichs und l ie ssen auf eine man gelhafte Therapieadhärenz schl iessen. Eine Serumspiegel-gesteuerte Pharmako the rapie sei zu empfehlen. Von März

2012 bis Juli

2013 sei eine 5 0% ige Arbeits unfähigkeit anzunehmen. Seit August

2013 sei bei Annahme einer mittel gradigen

depressiven Episode von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus zuge hen (S. 62).

In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit - ohne repetitive stereotype Umwendbewegungen des rechten Vorderarmes und insbesondere Belastungen des rechten Handgelenkes in allen Richtungen, inklusive repetitivem

kräftigem Faustschluss, Vermeiden geistig-seelischer Belastungen wie Tätigkeiten mit erhöhtem interaktivem Konfliktpotential, Publikumskontakt, wechselnden Arbeits zeiten, Zeitdruck und Stress - bestehe aus interdisziplinärer Sicht ab Unter suchungsdatum eine 50% ige Arbeitsfähigkeit (S. 62 f. Ziff. 7.7).

Betreffend berufliche Massnahmen führten die Gutachter aus, um einer weiteren regressiven Entwicklung vorzubeugen, erachteten sie die Wiedereingliederung als medizinisch sinnvoll und erwarteten in Abhängigkeit des Therapieerfolges eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit und empfählen die Neubeurteilung innert Jahresfrist (S. 63 Ziff. 7.9).

E. 3.8 Gemäss Feststellungsblatt vom 1 5. August 2016 (Urk. 8/210) führte med. pract . F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, am 2 4. Mai 2016 aus, auf das eingeholte Gutachten könne abgestellt werden (S. 18 oben). In einer ange passten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (S.

18 Mitte). Er empfahl eine vorgezogene medizinische Neubeurteilung nach zirka 12 Monaten nach Durchführung medizinischer Massnahmen (S. 18 unten).

Am 1 1. August

2016 führte die dossierverantwortliche Sachbearbeiterin aus, gesamthaft gesehen handle es sich um ein nicht ausreichend therapiertes Lei den. Der Beschwerdeführer nehme weder eine intensive regelmässige Therapie wahr noch die Medikamente korrekt ein. Der Leidensdruck für eine adäquate Therapie sei nicht ausreichend hoch. Zudem habe der Beschwerdeführer wäh rend der Begutachtung aggravierte Reaktionen gezeigt, was sie zum Fazit ver anlasste „ I n einer angepassten Tätigkeit besteht eine volle Arbeitsfähigkeit “ (S.

19).

E. 3.9 Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 9. August

2016 (Urk. 7/206) wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer konsultiere seine Hausärztin einmal pro Monat (wegen Zeugnis) und seinen Psychiater alle 4-6 Wochen zur Gesprächstherapie (S. 2 Mitte).

E. 4.1 Die E.___ -Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in körperlich angepasster Tätigkeit, wobei sie die postulierte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mit der psychiatrischen Diagnose (mittelgradi ge depressive Episode) begründeten (vorstehend E. 3.6). Der zuständige RAD-Arzt kam zum Schluss, darauf sei abzustellen (vorstehend E. 3.7).

Dennoch ging die Beschwerdegegnerin ‚ aufgrund der medizinischen Beurtei lung ‘ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 8/209). Bei der

‚ medizinische n Beurteilung‘, auf welche sie Bezug nahm, handelte es sich in Wirklichkeit um die bereits erwähnten Ausführungen der Sachbearbeite rin (vorstehend E. 3.7).

E. 4.2 Dem kann so nicht gefolgt werden. Einmal ist es die gesetzliche Aufgabe des RAD, die massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit auszuüben, festzusetzen (Art. 59 Abs. 1 Abs. 2 bis IVG). Sodann sind die Auswirkungen einer mittelgradigen Depression auf die Arbeitsfähigkeit diffe renziert zu prüfen und können nicht (mehr) mit dem blossen Hinweis auf feh lenden Leidensdruck oder ungenügende Therapiebefolgung verneint werden (vgl. zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017 E. 4.4), sondern sind auch in diesen Fällen im Rahmen des strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens anhand der Standardindi katoren zu prüfen (vorstehend E. 1.2). Damit sei schliesslich auch darauf hinge wiesen, dass eine summarische Prüfung durch medizinische (und juristische) Laien mit Sachbearbeitungsfunktion, zumal wenn sie überdies wie vorliegend geradezu salopp un d handgestrickt wirkend erfolgt, den Anforderungen der Recht sprechung an ein faires Beweisverfahren nicht zu genügen vermag.

E. 4.3 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine den aktuellen Anforderungen genügende Prüfung der Auswirkung der diagnos tizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit vornehme. Denkbar ist etwa, dass sie von den E.___ -Gutachtern eine ergänzende Stellungnahme einholt, in welcher sich diese substantiiert zu den Standardindikatoren äussern, dies allenfalls unter zusätzlichem Hinweis auf die seitens der Sachbearbeitung getätigten Überle gungen (vorstehend E. 3.7) und die festgestellte Therapiefrequenz (vorstehend E.

3.8).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer sei schliesslich darauf hingewiesen, dass er bei einzelnen in der Beschwerde (Urk.

1) vertretenen Standpunkten kaum damit rechnen kann, dass ihm se itens des Gerichts gefolgt würde, was er im Interesse der Ver fahrensökonomie berücksichtigen möge.

Dies betrifft namentlich den allfälligen Abzug vom statistischen Tabellenlohn (S. 7 f. Ziff. 7) : Inwiefern eine - laut Gut achten aktuell kompensierte - Alkoholproblematik einen Abzug rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich . Sodann muss d ie Bezugnahme auf die Situation von Grenzgängern bei einem Versicherten, der in der Schweiz arbeitet, aber auch wohnt, als mehr als grenzwertig

bezeichnet werden . Das von der Beschwerde gegnerin eingesetzte Valideneinkommen von rund Fr. 85'833.-- im Jahr 2011 schliesslich wurde von ihr sorgfältig ermittelt und schlüssig begründet (vgl. Urk. 8/206 S. 7 Mitte). Dass es, wie beschwerdeweise behauptet, „ mindestens “

Fr. 100'000.-- betrage solle (S. 9 oben, S. 10 Mitte), ist reine Spekulation, die in den verfügbaren Geschäftszahlen keine Stütze findet.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

E. 5.2 Da die Rückweisung der Sache als vollständiges Obsiegen gilt, steht dem an walt lich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermes senweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. November 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01421

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

20. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren

1966, war von 2008 bis 2012 als selbständiger Physiothe ra peut in einer eigenen Praxis tätig (Urk. 7/193/18, Urk. 7/193/23) . Am 2 0. Juli

2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine Handgelenksverletzung bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerb liche Abklärungen und teilte ihm am 2 3. Oktober 2012 (Urk. 7/41) mit, dass kein An spruch auf berufliche Massnahme n bestehe.

M it Vorbescheid vom 1 6. Mai

2014 (Urk. 7/98) stellte die IV-Stelle die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht, nachdem der Versicherte Begutach tungstermine nicht wahrgenommen und eine Bereitschaftserklärung nicht innert Frist eingereicht hat te . Dagegen erhob der Versicherte Einw ä nd e (Urk. 7/101). In der Folge

konnte ein Gutachten erstellt werden, das am 2 5. April

2016 erstattet wurde (Urk. 7/193). Nach erfolgter Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk. 7/206) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk . 7/211, Urk. 7/221 - 222) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. November 2016

einen Ren tenanspruch (Urk. 7/230 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 2 3. Dezember 2016 Beschwerde g egen die Verfügung vom 1 8. November

2016 (Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer vollen (richtig: ganzen) Rente . Eventuell seien zusätzliche tat säch liche, medizinische und erwerbliche Abklärungen zu treffen (Urk. 1 S. 2

Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vo m 1. Februar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 9. März 2017 (Urk. 9) und Dup lik vom 2 6. April 2017 (Urk. 12) hielt en die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Mit Triplik vom 1 2. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer noch einmal Stellung (Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin am

1 7. Mai 2017

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November

2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember

2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar

2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März

2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer näher umschriebenen angepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig, und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 24 % (S.

2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei seit November 2011 ununterbrochen bei Psychiatern, Psychologen, Psycho therapeuten oder Suchtberatern in Behandlung (S. 4 f f. Ziff. 5) . Gemäss dem eingeholten und vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) als aussagekräftig beurteilten Gutachten sei ab März 2012 von einer Arbeitsunfähigkeit von min destens 50 % auszugehen (S. 6 f. Ziff. 6). Aus näher dargelegten Gründen sei ferner ein Leidensabzug beim Invalideneinkommen angezeigt (S. 7 f. Ziff.

7) und von einem höheren Valideneinkommen auszugehen (S. 8 f. Ziff. 8). Sollte keine ganze Rente zugesprochen werden, seien zusätzliche Abklärungen vorzu nehmen (S. 10 Ziff. 9), und es seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Um schulung angezeigt (S. 11 Ziff. 10). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers und einem allfälligen Rentenanspruch verhält.

Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit des vorliegenden Verfahrens ist die Frage allfälliger Eingliederungsmassnahmen. Mit Mitteilung vom 2 3. Oktober

2012 (Urk. 7/ 41) verneinte die Beschwerdegegnerin einen An spruch auf berufliche Massnahmen und führte aus, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er sich zurzeit subjektiv nicht in der Lage fühle, berufliche Mass nahmen anzugehen. Wenn sich die Verhältnisse änderten, könne er ein neues Gesuch in Briefform einreichen. Die s hat nach Lage der Akten bis heute nicht stattgefunden. 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 7. August

2011 (Urk. 7/12) aus, sie behandle den Be schwer de führer seit dem 2 1. Januar 2011 (Ziff. 1.2). Er sei am 2 0. Januar

2011 mit dem Fahrrad auf das rechte Handgelenk gestürzt (Ziff. 1.4). Als Diagnose nannte sie die Traumatisierung einer alten proximalen Scaphoid-Pseudarthrose rechts mit Zustand nach Rekonstruktion im April 2005 (Ziff. 1.1).

Der behandelnde PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, A.___ Klinik, führte in seinem Bericht vom 2 6. September

2011 aus, der Beschwerdeführer könne seine Administrativaufgaben vollumfänglich erfüllen, für manuelle Tätigkeiten in seinem physiotherapeutischen Unternehmen sei er jedoch nicht einsatzfähig. Deshalb sei er weiterhin in seinem bisherigen Beruf zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 7/16/5-6 S. 2 Mitte). 3.2

Die Ärzte der B.___ führten mit Bericht vom 2 8. September 2012 (Urk. 7/44 = Urk. 7/48 = 7/53/1-3) aus, der Beschwerdefüh rer sei seit dem 1 7. Juli 2012 bei ihnen in ambulanter Behandlung und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Ge brauch (ICD-10 F10.1) - pathologisches Spielen (F63.0)

Am 1 7. Dezember 2012 teilten sie der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerde führer sei nunmehr bei der Integrierten Suchthilfe der B.___ in Behandlung (Urk. 7/47). Dort wurde der Beschwerdegegnerin am 2 3. Januar 2013 (Urk. 7/49) mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei nie vorstellig geworden und am 6. November 2013 (Urk. 7/82), er sei nur zweimal dort gewesen. Es sei nicht klar, ob er sich wieder melden würde, den letzten Termin habe er ohne Verein barung eines neuen abgesagt (vgl. nachstehend E. 3.4) . 3.3

Nach Abklärungsgesprächen am 1 2. Februar

2013 (Urk. 7/59) und 3. Juni

2013 (Urk. 7/74) weilte der Beschwerdeführer vom 1 8. Juni bis 6. August

2013 in der C.___ Klinik, worüber am 2 3. August 2013 berichtet wurde (Urk. 7/77/3-5 = Urk. 7/169/4-6). Es wurden die folgenden Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, vom Typ des Pegeltrinkens, ständiger Substanzgebrauch (F10.25) - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - pathologisches Spielen (F63.0) - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)

Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) betreffend wurde ausgeführt, die schon vor Eintritt diagnostizierte Depression habe sich im Verlauf der Therapie als PTBS (mehrere schwere Unfälle, gewalttätiger Angriff durch Familie oder Bekanntenkreis, sexuelle Angriffe durch fremde Personen, Gefangenschaft und mehrere Mal fast ertrunken) erwiesen (S. 2 oben). 3.4

Vom 5. bis 2 0. August 2014 weilte der Beschwerdeführer ein zweites Mal in der C.___ Klinik, worüber am 2 1. August

2014 berichtet wurde (Urk. 7/113/1-3 = Urk. 7/169/1-3). Es wurden die folgenden Diagnosen genannt (S. 1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (F10.21) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) - anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - pathologisches Spielen (F63.0)

Der medikamentös gestützte körperliche Entzug sei ohne Komplikationen ver laufen (S. 1 oben). Trotz der Notwendigkeit einer weitergehenden Entwöh nungstherapie und Behandlung der depressiven Symptomatik habe der Be schwerdeführer am 2 0. August

2014 gewünscht, nach Hause auszutreten (S. 2 Mitte). Der Austritt sei gegen den erteilten Rat erfolgt (S. 1 Mitte). 3.5

Vom 9. Oktober

2013 bis 2 5. März

2015 befand sich der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung bei der Integrierten Suchthilfe der B.___, worüber am 2 5. März 2015 berichtet wurde (Urk. 7/168). Es fanden zwei Sitzungen statt, die dritte sagte der Beschwerdeführer per E-Mail ab (S. 2 Mitte). 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2 1. Juli 2015 (Urk. 7/143) aus, er behandle den Beschwer deführer seit 1 8. Dezember

2014 zweimal pro Monat (Ziff. 3.1). Er nannte fol gende Diagnosen (1.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2) - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - sekundäres Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.25)

Die Ressourcen betreffend führte er aus, aufgrund des langdauernden desolaten psychischen Zustandes sei die Ausübung sowohl der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit auf lange Sicht ausgeschlossen (Ziff. 2.1). 3.7

Am 2 5. April 2016 erstatteten die Ärzte des E.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/193/1-65). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Versi cherten (S. 18 ff.) und die von ihnen am 8. und 1 1. Dezember

2015 und 2 7. Januar

2016 (S. 1 unten) erhobenen internistischen (S. 23 ff.), rheumatologi schen (S. 30 ff.), neuropsychologischen (S. 36 ff.) und psychiatrischen (S. 43 ff.) Befunde.

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 58 Ziff. 6.1): - Status nach Scaphoid -Rekonstruktion rechts mit Resektion der Pseu darthrose, Beckenspaninterposition und Osteosynthese mit zwei axialen Herbert-Schrauben am 2 1. April

2005 wegen veralteter proximaler Scaphoid-Pseudarthrose mit kleinem proximalem nekrotischem Scaphoidfragment bei / mit - erneuter Traumatisierung durch Sturz auf rechten Vorderarm 2 0. Januar 2011 - persistierender dorsaler intercalierter Segmentinstabilität (DISI) - radiologisch progredienter Radiokarpalarthrose (Röntgen Dezem ber

2015) - Selbstlimitierung im Zusammenhang mit psychischer Situation mög lich - rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 58 Ziff. 6.2) nann ten sie eine paranoide Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.0) und eine Al ko holabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.2).

In ihrer Beurteilung (S. 60 ff.) führten sie aus, aktuell im Vordergrund stehe, dass sich der Versicherte unverstanden fühle und froh sei, endlich einen Psychi ater gefunden zu haben, zu dem er ein gutes Vertrauensverhältnis aufbauen könne. Er könne sich aktuell nicht vorstellen, wie er aus seinem Loch heraus kommen sollte. Alles sei kaputt. Selbsteinschätzend beurteile er sich als nicht mehr arbeitsfähig (S. 60 Mitte).

Die internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 49-jährigen normosomen, kardiopulmonal kompensierten Versicherten in deutlich depressivem, körperlich unauffälligem Allgemeinzustand. Es fänden sich durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen. Normale Leberfunktionswerte deuteten nicht auf einen vermehrten Alkoholkonsum hin. Die deutlich unter dem therapeutischen Bereich liegenden Serum Medikamentenspiegel wiesen auf eine mangelhafte Therapie- Adhärenz hin (S. 60 unten). Aus internistischer Sicht lasse sich keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätig keit (S. 61 oben).

In rheumatologischer Hinsicht sei der klinische Befund schwierig zu objektivie ren wegen Dagegensperren zur Verhinderung einer Schmerzauslösung vor allem bei den Bewegungstests bei insgesamt tiefer Schmerzschwelle. Für sämtliche

Tätigkeiten ohne repetitive stereotype Umwendbewegungen des rechten Vorder armes

und insbesondere Belastungen des rechten Handgelenkes in al l en Rich tungen

inklusive repetitive m kräftige m Faustschluss besteh e im Sinne einer Ver weis tätigkeit rein

aus rheumatologischen Gründen ab sofort eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Als

Gegenhand k ö nn e der rechte Arm für leichtere Arbeiten voll eingesetzt werden (S. 61).

In neuropsychologischer Hinsicht lasse die Zusammenstellung der Befunde (Testergebnisse) auf ein Aggravationsverhalten schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests nicht inhaltlich ausgewertet werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befun de, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsni veau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten. Aus neuropsychologischer Sicht könne we gen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenom men werden (S. 60 f.).

Aus psychiatrischer Sicht habe im Zusammenhang mit der Aufgabe der freibe ruflichen Tätigkeit als Physiotherapeut im März 2012 eine depressive Entwick lung begonnen. In dieser Zeit sei auch der Beginn eines vermehrten Alkohol konsums dokumentiert. Seit diesem Zeitpunkt bestehe aus psychiatrischer Sicht Arbeitsunfähigkeit. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung fänden sich nicht, jedoch eine Persönlichkeitsakzentuierung. Es fänden sich auch Hinweise auf eine regressive Haltung und auf Aggravation, sodass die Funktionsstörungen nicht rein psychiatrisch erklärt werden könnten. Die Medikamentenspiegel im Serum lägen unterhalb des therapeutischen Bereichs und l ie ssen auf eine man gelhafte Therapieadhärenz schl iessen. Eine Serumspiegel-gesteuerte Pharmako the rapie sei zu empfehlen. Von März

2012 bis Juli

2013 sei eine 5 0% ige Arbeits unfähigkeit anzunehmen. Seit August

2013 sei bei Annahme einer mittel gradigen

depressiven Episode von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus zuge hen (S. 62).

In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit - ohne repetitive stereotype Umwendbewegungen des rechten Vorderarmes und insbesondere Belastungen des rechten Handgelenkes in allen Richtungen, inklusive repetitivem

kräftigem Faustschluss, Vermeiden geistig-seelischer Belastungen wie Tätigkeiten mit erhöhtem interaktivem Konfliktpotential, Publikumskontakt, wechselnden Arbeits zeiten, Zeitdruck und Stress - bestehe aus interdisziplinärer Sicht ab Unter suchungsdatum eine 50% ige Arbeitsfähigkeit (S. 62 f. Ziff. 7.7).

Betreffend berufliche Massnahmen führten die Gutachter aus, um einer weiteren regressiven Entwicklung vorzubeugen, erachteten sie die Wiedereingliederung als medizinisch sinnvoll und erwarteten in Abhängigkeit des Therapieerfolges eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit und empfählen die Neubeurteilung innert Jahresfrist (S. 63 Ziff. 7.9). 3.8

Gemäss Feststellungsblatt vom 1 5. August 2016 (Urk. 8/210) führte med. pract . F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, am 2 4. Mai 2016 aus, auf das eingeholte Gutachten könne abgestellt werden (S. 18 oben). In einer ange passten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (S.

18 Mitte). Er empfahl eine vorgezogene medizinische Neubeurteilung nach zirka 12 Monaten nach Durchführung medizinischer Massnahmen (S. 18 unten).

Am 1 1. August

2016 führte die dossierverantwortliche Sachbearbeiterin aus, gesamthaft gesehen handle es sich um ein nicht ausreichend therapiertes Lei den. Der Beschwerdeführer nehme weder eine intensive regelmässige Therapie wahr noch die Medikamente korrekt ein. Der Leidensdruck für eine adäquate Therapie sei nicht ausreichend hoch. Zudem habe der Beschwerdeführer wäh rend der Begutachtung aggravierte Reaktionen gezeigt, was sie zum Fazit ver anlasste „ I n einer angepassten Tätigkeit besteht eine volle Arbeitsfähigkeit “ (S.

19).

3.9

Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 9. August

2016 (Urk. 7/206) wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer konsultiere seine Hausärztin einmal pro Monat (wegen Zeugnis) und seinen Psychiater alle 4-6 Wochen zur Gesprächstherapie (S. 2 Mitte). 4. 4.1

Die E.___ -Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in körperlich angepasster Tätigkeit, wobei sie die postulierte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mit der psychiatrischen Diagnose (mittelgradi ge depressive Episode) begründeten (vorstehend E. 3.6). Der zuständige RAD-Arzt kam zum Schluss, darauf sei abzustellen (vorstehend E. 3.7).

Dennoch ging die Beschwerdegegnerin ‚ aufgrund der medizinischen Beurtei lung ‘ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 8/209). Bei der

‚ medizinische n Beurteilung‘, auf welche sie Bezug nahm, handelte es sich in Wirklichkeit um die bereits erwähnten Ausführungen der Sachbearbeite rin (vorstehend E. 3.7). 4.2

Dem kann so nicht gefolgt werden. Einmal ist es die gesetzliche Aufgabe des RAD, die massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit auszuüben, festzusetzen (Art. 59 Abs. 1 Abs. 2 bis IVG). Sodann sind die Auswirkungen einer mittelgradigen Depression auf die Arbeitsfähigkeit diffe renziert zu prüfen und können nicht (mehr) mit dem blossen Hinweis auf feh lenden Leidensdruck oder ungenügende Therapiebefolgung verneint werden (vgl. zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017 E. 4.4), sondern sind auch in diesen Fällen im Rahmen des strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens anhand der Standardindi katoren zu prüfen (vorstehend E. 1.2). Damit sei schliesslich auch darauf hinge wiesen, dass eine summarische Prüfung durch medizinische (und juristische) Laien mit Sachbearbeitungsfunktion, zumal wenn sie überdies wie vorliegend geradezu salopp un d handgestrickt wirkend erfolgt, den Anforderungen der Recht sprechung an ein faires Beweisverfahren nicht zu genügen vermag. 4.3

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine den aktuellen Anforderungen genügende Prüfung der Auswirkung der diagnos tizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit vornehme. Denkbar ist etwa, dass sie von den E.___ -Gutachtern eine ergänzende Stellungnahme einholt, in welcher sich diese substantiiert zu den Standardindikatoren äussern, dies allenfalls unter zusätzlichem Hinweis auf die seitens der Sachbearbeitung getätigten Überle gungen (vorstehend E. 3.7) und die festgestellte Therapiefrequenz (vorstehend E.

3.8).

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.4

Der Beschwerdeführer sei schliesslich darauf hingewiesen, dass er bei einzelnen in der Beschwerde (Urk.

1) vertretenen Standpunkten kaum damit rechnen kann, dass ihm se itens des Gerichts gefolgt würde, was er im Interesse der Ver fahrensökonomie berücksichtigen möge.

Dies betrifft namentlich den allfälligen Abzug vom statistischen Tabellenlohn (S. 7 f. Ziff. 7) : Inwiefern eine - laut Gut achten aktuell kompensierte - Alkoholproblematik einen Abzug rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich . Sodann muss d ie Bezugnahme auf die Situation von Grenzgängern bei einem Versicherten, der in der Schweiz arbeitet, aber auch wohnt, als mehr als grenzwertig

bezeichnet werden . Das von der Beschwerde gegnerin eingesetzte Valideneinkommen von rund Fr. 85'833.-- im Jahr 2011 schliesslich wurde von ihr sorgfältig ermittelt und schlüssig begründet (vgl. Urk. 8/206 S. 7 Mitte). Dass es, wie beschwerdeweise behauptet, „ mindestens “

Fr. 100'000.-- betrage solle (S. 9 oben, S. 10 Mitte), ist reine Spekulation, die in den verfügbaren Geschäftszahlen keine Stütze findet. 5.

5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Da die Rückweisung der Sache als vollständiges Obsiegen gilt, steht dem an walt lich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermes senweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. November 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher