Sachverhalt
1.
1.1
Der 1984 geborene X.___ wurde nach einer Krisensituation mit akuter Suizidalität (Urk. 11/1-5) am 11. Dezember 2000 unter Hinweis auf psy chi sche Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Ver si cherte vor dem 20. Altersjahr bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Aargau, IV-Stelle, angemeldet (Urk. 11/6). Die IV-Stelle Aargau klärte die medi zinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Berufsberatung im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung (Mitteilung vom 10. Mai 2001 [Urk. 11/10]). In der Folge konnte der Versicherte im Rahmen von beruflichen Massnahmen zwei Schnupperlehren als Konstrukteur vom 20. August bis 7. September 2001 sowie vom 17. September bis 5. Oktober 2001 absolvieren (Urk. 11/13-17). Am 24. Okto ber 2001 wurde ihm Kostengutsprache für ein Berufsvorbereitungsjahr als Konstrukteur vom 5. November 2001 bis am 31. Juli 2002 erteilt (Urk. 11/19 ff.). Am 19. März 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die bestehenden psychischen Probleme zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung für Erwachsene an (Urk. 11/25). Ihm wurde Kostengut-sprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Konstrukteur erteilt (Mit teilung vom 20. Juni 2002 [Urk. 11/33]). Da der Lehrvertrag per 11. April 2003 wieder auf gelöst wurde (Urk. 11/43), stellte die IV-Stelle die Taggeld leis tungen ab dem 26. April 2003 wieder ein (Urk. 11/47). Mit Verfügung vom 12. Juni 2003 sprach sie ihm ab dem 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 11/51). Nach einem Aufenthalt in der Y.___ (Urk. 11/54) absolvierte der Versicherte erneut ein Berufsvorbereitungsjahr vom 1. Dezember 2003 bis am 31. Juli 2004, wofür ihm die IV-Stelle Aargau – unter Aufhebung der bisherigen Invaliden rente – Kostengutsprache erteilte (Urk. 11/55 ff., insbesondere Urk. 11/56). Am 14. April 2004 erteilte sie ihm sodann Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in einem geschützten Rahmen als Koch vom 1. August 2004 bis am 31. Juli 2007 (Urk. 11/61), welche der Versicherte auch abschloss (Urk. 11/67). Daraufhin schloss die IV-Stelle Aargau die beruf lichen Massnahmen ab (Mitteilung vom 13. Oktober 2008 [Urk. 11/70]). 1.2
Der inzwischen in Zürich wohnhafte Versicherte meldete sich am 19. Juli 2013 unter Hinweis auf Phobien und eine Antriebsschwäche bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/73). Die IV-Stelle klärte die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Die Akten der IV-Stelle Aar gau wurden ihr überwiesen (Urk. 11/80). Nach Durchführung eines Standortge sprächs am 6. September 2013 (Urk. 11/86) erteilte die IV-Stelle dem Versi cher ten am 20. März 2014 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/99 ), welches vom 7. April bis 27. Juni 2014 durchgeführt wurde (Urk. 11/106), und am 27. Juni 2014 für ein Aufbautraining vom 30. Juni 2014 bis 2. Januar 2015 (Urk. 11/108 und Urk. 11/114). Im Rahmen der beruflichen Massnahmen konnte der Versicherte vom 27. Oktober bis 7. November 2014 eine Schnupperlehre in einer Velowerkstatt absolvieren (Urk. 11/119). Am 20. Januar 2015 erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Berufsvor bereitung für die Umschulung zum Velomechaniker vom 5. Januar bis 31. Juli 2015 (Urk. 11/124; vgl. auch die gleichentags geschlossene Zielvereinbarung [Urk. 11/127]). Am 30. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf am 5. Mai und 30. Juni 2015 geführte Gespräche mitgeteilt, dass die Kos tengutsprache für die Berufsvorbereitung wieder aufgehoben werde, da der Ver sicherte die gesetzten Ziele aus gesundheitlichen Gründen nicht erreiche (Urk. 11/129; vgl. auch den Abschlussbericht über das Arbeitstraining vom 7. Juli 2014 [Urk. 11/130]). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiat rische Begutachtung des Versicherten (Mitteilung vom 12. Oktober 2015 [Urk. 11/134]). Am 2. Oktober 2015 meldete sich der Versicherte für den Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 11/135). Am 31. Dezember 2015 erstat tete Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr Gutachten (Urk. 11/144). Am 1. Juni 2016 auferlegte die IV-Stelle dem Ver sicherten eine Mitwirkungspflicht in Form von Behandlungen oder Massnah men, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen (Urk. 11/151). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2016 kündigte sie an, das Leis tungs begehren (insbesondere berufliche Massnahmen und Invalidenrente) abzu weisen (Urk. 11/152). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2016 kündigte sie sodann an, auch das Begehren auf Hilflosenentschädigung abzuweisen (Urk. 11/155). Am 23. Juni 2016 stellte der Versicherte ein weiteres Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 11/158). Gegen den Vorbescheid vom 1. Juni erhob er am 1. Juli 2016 Einwand (Urk. 11/159 mit ergänzender Begründung vom 11. August 2016 [Urk. 11/164]). Am 11. August 2016 bean tragte er, das Ver fahren betreffend Hilflosenentschädigung zu sistieren, bis über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (insbesondere berufli che Massnahmen und Rentenleistungen) entschieden sei (Urk. 11/165). Das Verfahren wurde ent sprechend am 16. August 2016 sistiert (Urk. 11/166). Die IV-Stelle holte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 11/167 f.) und liess den Versicherten dazu Stel lung nehmen (Urk. 11/169 ff., insbesondere Urk. 11/172). Mit Verfügung vom 17. November 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen (Urk. 12/2 [= Urk. 11/174]), mit Verfügung vom 23. November 2016 auf eine Hilflo senentschädigung (Urk. 2 [= Urk. 11/177]). 2.
2.1
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde (Prozess IV.2016.01418) gegen die Verfügung vom 23. November 2016 (Urk. 2) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuspre chung einer Hilflosenentschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis über das parallel laufende Verfahren betreffend IV-Leis tungen entschieden sei. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 5) wurde dem Versicherten Frist angesetzt, um die Beschwerde zu verbessern bezie hungs weise sie genügend zu begründen. Der Versicherte reichte eine zusätzliche Begründung fristgerecht am 20. Januar 2017 ein (Urk. 7 und Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und beantragte die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem hängigen Beschwerdeverfahren IV.2016.01419 (Urk. 10). 2.2
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 (Urk. 12/1) erhob der Versicherte Be schwerde (Prozess IV.2016.01419) gegen die Verfügung vom 17. November 2016 (Urk. 12/2) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, in erster Linie einer berufli chen Massnahme und in zweiter Linie einer Rente (Urk. 12/1 S. 5). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2017 (Urk. 12/6) schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 7. März 2017 (Urk. 12/9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ gen fest und reichte eine Rückmeldung der Velowerkstatt vom 2. März 2017 zu den Akten (Urk. 12/10). 2.3
Mit Verfügung vom 23. März 2017 wurde der Prozess IV.2016.01419 mit dem vorliegenden Prozess IV.2016.01418 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess IV.2016.01419 wurde als dadurch erledigt abge schrie ben (Urk. 12/11 und Urk. 13). Sodann wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. März 2017 (Replik [Urk. 12/9]) Stellung zu nehmen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 26. April 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Erstattung einer Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2017 angezeigt wurde (Urk. 16). 2.4
Die Akten des Verwaltungsverfahrens (Urk. 11 im Verfahren IV.2016.01418 und Urk. 12/7 im Verfahren IV.2016.01419) sind identisch, weshalb im Nachfol gen den auf eine doppelte Erwähnung verzichtet wird. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krank heit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2 1.2.1
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d). 1.2.2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten od er verbessert werden kann (Abs. 1). Al s Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verord nung über d ie Invalidenversi che rung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Ver sicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benö ti ge n. 1.2.3
Der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall not wendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 135 I 161 E. 5.1; 133 V 624 E. 2.3.2, 132 V 215 E. 4.3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 1 6. Dezember 2013 E. 3.2.1). 1.2.4
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs einbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AH I 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persön lichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenver siche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrich tungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.4.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.4.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV). 1.5
1.5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weite ren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben stan dardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symp tomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urtei le des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai
2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Exper tise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psy chiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). 1.5.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie ge n einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chung en beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebe nen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Mit Verfügung vom 17. November 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin ein en Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen der Invalidenver sicherung. Als Grund für die Ablehnung verwies sie in erster Linie auf die anlässlich der Begutachtung festgestellten erheblichen Widersprüche zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und seinem hohen Akti vi tätsniveau. Zudem stünden die Beschwerden in keinem Verhältnis zu den vom Beschwerdeführer ergriffenen Gegenmassnahmen. In den Jahren 2000 und 2003 sei er kurz in psychiatrischer Behandlung gewesen. Daraufhin habe er sich wäh rend zehn Jahren keiner fachärztlichen Behandlung mehr unterzogen, sondern sich erst im Vorfeld des IV-Zusatzgesuches vom August 2013 wieder in psy chia trische Behandlung begeben. Auch die medikamentöse Behandlung sei nie konsequent durchgeführt worden. Die Therapien seien somit nicht genügend ausgeschöpft. Es bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 12/2). Mit Verfügung vom 23. November 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin ein en Anspruch auf Hilflosenentschädigung, da die gesetzliche Voraussetzung eines Anspruchs auf mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung nicht gegeben sei (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es liege gemäss Gutachten durchaus eine versicherungsrechtlich relevante Diagnose vor. Eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Koch werde verneint. Für eine sozial nicht exponierte Tätigkeit habe die Gutachterin eine 60%ige Arbeits fähig keit bejaht. Dabei seien der von ihr gemischte Eindruck des Beschwerdeführers und die Ergebnisse der Konsistenzprüfung bereits in die Beurteilung einge flossen. Die behandelnden Ärzte gingen auch von einer 60%igen bezieh ungs weise einer 60-80%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei die Durchführung berufli cher Massnahmen erforderlich sei. Der Beschwerdeführer arbeite aktuell immer noch in der Velowerkstatt und besuche an einem Tag pro Woche die Berufs schule, er habe sich somit gesundheitlich soweit stabilisieren können, dass die Aus bildung als Velomechaniker in Angriff genommen werden könne (Urk. 12/1). Der Beschwerdeführer benötige sodann regelmässig lebenspraktische Begleitung von durchschnittlich mehr als zwei Stunden pro Woche, weshalb auch ein An spruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe (Urk. 1 und Urk. 7). 2.3
In der Replik vom 7. März 2017 führte der Beschwerdeführer aus, aus der Aus sage des behandelnden Arztes Dr. A.___ , es könne prognostisch eine Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erwartet werden, könne heute nichts weiter abgeleitet werden, als dass sich eine berufliche Massnahme lohne. Dass sich die Situation des Beschwerdeführers positiv entwickelt habe, sei seinem Einsatz, seinem Willen und der regelmässigen Arbeit im geschützten Rahmen zu ver danken. Daraus könne aber keine hochprozentige Arbeitsfähigkeit auf dem ers ten Arbeitsmarkt abgeleitet werden (Urk. 12/9). 3.
Dr. Z.___ hielt in ihrem Gutachten vom 31. Dezember 2015 die folgende Diagnose fest (Urk. 11/144 S. 33): - ängstlich-vermeidende und asthenisch/abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6 und F60.7) mit - Angststörung im beruflichen/schulischen Leistungskontext mit sich chronifizierendem Vermeidungsverhalten (ICD-10: F41.8) - mit somatoformen Reaktionsmustern (Neurasthenie, anamnes tisch Konversionssymptomatik, gastrointestinale Psychosomatisierung) (ICD-10: F48.0, F44.4 und F45.3) - Schulphobie (ICD-10: F40.2) Dr. Z.___ führte sodann im Wesentlichen aus,
der Beschwerdeführer sei in broken-home- Verhäl tnissen aufgewachsen und habe offenbar ab 6-jährig, zeitgleich mit der Trennung seiner Eltern, erste Anzeichen für soziale Unsicher heit (Angst auf dem Weg zu ein er Geburtstagsparty) entwickelt . Weiter sei seine Entwicklung dann durch zerrüttete und gewaltgeprägte häusliche Verhältnisse in der Interaktion mit zwei alkoholabhängigen Stiefvätern und mit einer als emotional „explosiv “ geschilderten Mutter erschwert gewesen . Auch habe der Beschwerdeführer soziale Verunsicherung durch häufige Schulwechsel, Mobbing und Ausgrenzung durch Gleichaltrige erfahren . Eigentliche Hinweise für krank heitswertige frühkindliche oder kindliche Entwicklungsstörungen lägen aber nich t vor. Ebenso wenig seien etwaige Traumatisierungen im genuinen ICD-10-kate goriengerechten Sinne eruierbar. Klinisch psychisch auffällig geworden sei der Beschwerdeführer als Adoleszent beziehungsweise im Alter von 16 ½ Jahren, kurz nachdem der Stiefvater „die Familie rausgeschmissen habe", im Kontext der Konflikte mit Mu tter und Brüdern sowie schulischen Problemen. Der Be schwer deführer habe mit depressiv akzentuierter Agitiertheit, Schulverweige rung und der Drohung, sich auszuhungern, imponiert, worauf Kontakte mit dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst und zwei psychiatrische Kurzhospi tali sationen im Sommer 2000 (kurz vor Abschluss der 3. Sekundarklasse) erfolgt seien (Urk. 11/144 S. 28) . Nach Abschluss der IV-gestützten Lehre als Koch habe sich der Beschwerdeführer 2008-2009 an drei Stellen als Koch versucht , wobei er an zwei Stellen mehrere Monate geblieben sei und jewe il s selber gekündigt habe : das erste Mal noch nachvollziehbar, aufgrund des sehr hohen Arbeits drucks mit 72-stündiger Arbeitswoche und Kündigungswelle unter Mitarbeitern aufgrund der harten und fragwürdigen Führung des Hotel-Restaurants, das zweite Mal, als sich der Beschwerdeführer vom Erwartungsdruck seines Vorge setzten (der ihn um die Übernahme des Hotels gebete n haben soll) überfordert gefühlt habe . An der dritten Stelle sei der Beschwerdeführer n ach wenigen Wochen zu Hause geblieben beziehungsweise seien re- exacerbierend die dys funk tionalen ängstlichen Vermeidungsstrategien (Beinlähmungen) aufgetreten . Danach habe der Beschwerdeführer allerdings Selbstinitiative und Unterneh mungslust entfaltet, indem er vier Jahre lang europaweit mehrere mehr mona tige Velotoure n unternommen habe , und dabei nicht n ur keine Antriebs stö rungen, sondern au ch keine sozialen Ängste empfunden habe , ja auch mit Unbe kannten hemmungslos in Kontakt habe treten können (Urk. 11/144 S. 29). Finanziell habe sich der Beschwerdeführer von 2009 bis 2013 zunächst mit Arbei tslosengeld, dann mit Erspartem über Wasser halten können und sei nun seit 2013 fürsorgeabhängig. Im gleichen Jahr habe er sich wieder bei der IV an gemeldet , wonach nun wieder, unter psychiatrischer Attestierung vollständi ger Arbeitsunfähigkeit für den angestammten Beruf als Koch, Integrations massnahmen (Belastbarkeit s -, Aufbautraining) sowie ein Vorbereitungsjahr für eine vom Beschwerdeführer favor isierte erneute berufliche Ausbil dung, nun als Vel omechaniker, durchgeführt worden seien . Es sei aber eine negative Empfeh lung abgegeben worden , und das Vorbereitungsjahr habe im Juni 2015 einen Monat verfrüht beendet werden müssen , da sich Absenzen gehäuft hätten und sich der Beschwerdeführer auch beim probeweise n Besuch von au serwählten Fächern im Schulbesuch unverändert phobisch und blockiert erwies en habe . Eine Tendenz zu neura sthenischen Reaktionsmustern sei auch aus den heutigen Angaben des Beschwerdeführers feststellbar (Urk. 11/144 S. 30) . Die Gutachterin gelangte zum Schluss, m it dem aktuellen psychopathologischen Befund könne gegenwärtig durchaus e ine theoretisch-medizinische 60% ige Arbeits fähigkeit in e in er nicht sozial exponierten Tätigkeit — zum Beispiel als angelernter Mechaniker/ Velomechaniker - in einem wohlwollenden familiären Team ohne grosse Fluktuationen und mit konstant interagierenden, ruhigen väterlichen Vorgesetzten, verbunden werden. Der Beruf als Koch erscheine für den Beschwerdeführer aufgrund des rohen sozialen Klimas und hohen Zeit dr ucks aber ta tsächlich nicht geeignet. Um die unterschwellige soziale Vermei dungs t endenz mit somatoformen Reaktionsmustern im Arbeits-/Leistungskontext anzu gehen, sei selbstverständlich die weitere Fortführung einer angstfokussierten Psy chotherapie angezeigt, wobei sicherlich die psychopharmakologischen Optio nen zu optimieren seien (Dosiser höhung des SSRI, gegebenenfalls Präparat wechsel, Einsatz von Pregabalin) und auch störungsfokussierte verhaltens thera peutische Techniken (inkl. Expositionsverfahren unbedingt in Begleitung des Thera peuten) sinnvoll erscheinen würden. Eine Erhöhung der Arbeitsfä higkeit auf 100 % erscheine unter therapeutischer Optimierung theoretisch innerhalb von 1-2 Jahren möglich, weswegen es zum Gelingen dieses arbeitsreinte gr a ti ven Zieles sinnvoll erscheine , diese Massnahmen im Sinne einer Schaden min derungspflicht aufzuerlegen. Eine Berentung als Bestätigung der Regressions wünsche des Beschwerdeführers erschein e nicht zielführend . Nicht rea listisch erscheine vorläufig der erneute Versuch einer neuen beruflichen Ausbildung in einem regulären schulischen Betrieb. Die „Schulphobie “ als längst chronifizierte, spezifische Phobie werde eine wohl mehrjährige intensive fokussierte Psycho th e rapie mit psychopharmakologischer Behandlung voraussetzen (Urk. 7/144 S. 32).
Es erscheine aufgrund der chronifizierten Schulphobie aussichtslos, zum gegen wärtigen Zeitpunkt eine erneute berufliche Ausbildung in einer normalen Be rufs schule zu initiieren. Aussichtsreich erscheine hingegen die Arbeitsver mitt lung für eine 60% ige angepasste Tätigkeit mit oben formuliertem Belastungs profil in einem geeigneten Betrieb, wobei e s insbesondere wichtig erscheine , dem Beschwerdeführer in der Einarbeitungsphase und bis z u sechs Monate lang einen professionellen Jobcoach zur Seite zu stellen (Urk. 7/144 S. 37) . Unter dem Titel „Konsistenzprüfung“ führte die Gutachterin sodann aus, der Beschwerdeführer hinterlasse bei ihr als neutrale r Untersucherin einen gemisch ten Eindruck. Wie in der anamnestischen Erhebung und der Begründung der Diagnose und Beurteilung ausgeführt, lägen erhebliche Widersprüche zwischen der Selbstschilderung des Beschwerdeführers , der auf sehr diffuse, vage Art unspezifische Beschwerden wie rasche Erschöpfung, emotionale Labilität, „gute und schlechte Tage " und vor alle m auch soziale Ängste beschreibe , und seinem tatsächlichen Aktivitätsniveau –
sei er doch auch in der Lage gewesen , vier Jahre lang autonom mehrmonatige Toure n von mehreren Stunden täglich durch ganz Europa zu unternehmen und dabei auch ungehemmt mit Unbekannten in Interaktion zu treten, bei ihnen zu essen und zu übernachten etc. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden stimme auch nicht mit der Intensität der bisher in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfe überein: der Beschwerdeführer
sei lediglich auf
behördliche Initiative im Jahr 2000 zweimal psychiatrisch kurz hospitalisiert und danach inner halb der Institutionen betreut worden, unter anderem
während eines siebenmonatigen Aufenthalt s in einer Institution für Psyc hotherapie für junge Erwachsene im Jahr 200 3. Er st im unmittelbaren Um feld des IV-Zusatzgesuchs vom August 2013 habe er wieder eine psychiatrische Behandlung auf genommen . Auch psychopharmakologisch sei der Beschwerde führer nie konsequent behandelt worden , er habe die Dosis des Antide pressi vums reduziert, welche sich gegenwärtig in einem subtherapeutischen Bereich befinde. Die subjektive Beschwerdeschilderung decke sich auch nicht mit dem heutigen beziehungsweise dem objektiven aktuellen psychopathologischen Quer schnittsbefund, der sehr milde sei . Die Beschwerdeklagen w ü rden aber recht dra matisch vorgetragen, in diesem Sinne , dass der Beschwerdeführer eine hoch gradige Einschränkung und Anr echt auf Berentung geltend mache . Z usammen fassend könne aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Konsistenzprüfung nur mit gewissem Vorbehalt auf die subjektiven Beschwerdeklagen abgestellt werden . Die Gutachterin habe dies in der Beurteilung des Arbeitsunfä higkeitsgrades berücksichtigt (Urk. 11/144 S. 33 f.) . 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 31. Dezember 2015 (Urk. 11/14 4 ) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen grundsätzlich zu erfüllen (E. 1.5.2). So tätigte Dr. Z.___ sorg fältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus ein andersetzung mit den vorgelegten Vorakten. Sie legte die medizinischen Zu sammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. D as Gutachten erweist sich somit als be weistauglich. 4.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, entgegen der Annahme der Beschwerde geg nerin liege gemäss Gutachten eine versicherungsrechtlich relevante Diagnose vor (E. 2.2). Rechtsprechungsgemäss stellt aber auch eine schlüssig diagnos t izierte Persönlich keitsstörung für sich allein keinen invalidisierenden Gesund heits schaden dar (vgl.
Urteile des Bundesgerichtes 9C_55/2010 vom 8. Oktober
2010 E.
2.3, 9C_456/2007 vom 1
7. März 2008, I 772/2006 vom
11. April
2007 E.
4.1 und 8C_167/2012 vom 1 5. Juni 2010 E.
4.1, je mit Hinweisen). Diesbezüglich gilt, dass ein psychischer Gesundheitsschaden nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit führt
(Art. 7 ATSG), als ang enommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar. Dabei kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwie fern, allenfalls bei geeig ne ter thera peutischer Behandlung, von der versicherten Per son trotz des Leidens willens mässig erwart et werden kann, einer Erwerbs tä tigkeit nachzuge hen (vgl. E. 1.1) . 4.3
Vorliegend ist der Fokus auf den aktuellen psychopathologischen Querschnitts befund, der gemäss Gutachterin sehr milde ausgefallen ist, die auffälligen Inkon sistenzen zwischen den vom Beschwerdeführer diffus und vage geschil der ten unspezifischen Beschwerden einerseits und seinem tatsächlichen Aktivi tätsniveau andererseits sowie die fehlende Ausschöpfung von Therapiemöglich keiten (vgl. Urk. 11/144 S. 33) zu richten. Bereits ohne Ausschöpfung der The rapiemöglichkeiten ging die Gutachterin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in e in er sozial nic ht exponierten Tätigkeit in einem wohlwollenden familiären Team ohne grosse Fluktuationen und mit konstant interagierenden, ruhigen väterlichen Vorgesetzten, aus (E. 3) . Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, bei dieser Beurteilung seien die Ergebnisse der Konsistenzprüfung bereits einge flossen ( Urk. 12/1), verkennt er, dass mangels konsequent durchgeführter Thera pie auf diese Beurteilung versicherungsrechtlich nicht abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer begab sich gemäss Gutachterin nach jahrelanger Absti nenz e r st im unmittelbaren Umfeld der IV-Anmeldung vom August 2013 wieder in eine psychiatrische Behandlung ; offensichtlich fehlte es an einem hin reichen den Leidensdruck . Auch psychopharmakologisch wurde er nicht
konse quent be handelt ;
er reduzierte die Dosis des Antidepressivums selbständig, sodass sich diese gegenwärtig in einem subtherapeutischen Bereich befindet (E. 3). Dr. Z.___ erschien unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren eine Erhöhung der Arbe itsfähigkeit unter therapeutischer Optim ierung innerhalb von 1-2 Jah ren auf 100 % möglich, weswegen sie auch die Auferlegung einer Scha denmin derungspflicht durch die Beschwerdegegnerin anregte (Urk. 11/144 S. 32).
Der vorliegenden zu beurteilenden Persönlichkeitsstörung ist nach dem Gesagten aus rechtlicher Sicht grundsätzlich keine invalidi sierende Wirkung beizumessen . 4.4
4.4.1
Im Zusatzantrag für berufliche Massnahmen vom 23. Juni 2016 teilte der Be schwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er sei jetzt schon über längere Zeit als Teillohnmitarbeiter in der Velowerkstatt tätig und gehe regelmässig zur Arbeit, fühle sich gut aufgehoben und stabiler. Bezüglich der Schulangst gehe er regelmässig einmal pro Woche zu lic. phil. B.___ ins C.___. Zudem werde er einmal wöch entlich zu Hause begleitet, um die Tagesstruktur zu festigen. Seit drei Monaten gehe er sodann einmal wöchentlich zur Schule. Zusammen mit der Arbeit erreiche er das verlangte 100%-Pensum (Urk. 12/7/158). Lic. phil. B.___ hielt im Bericht vom 7. September 2016 (Urk. 12/7/168; mitun terzeichnet durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 18. Januar 2016 bei ihm in Behandlung. Der Befund wurde als mehrheitlich unauffällig beschrieben, mit Ausnahme einer leicht eingeschränkten Konzentration, einer sozialen Ängstlichkeit (Kontaktaufnahme, Bewertung von anderen) sowie einer leicht eingeschränkten affektiven Schwingungsfähigkeit. Prognostisch wurde ei ne 60-80%ige Arbeitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt als möglich erachtet. Der behandelnde Psychotherapeut hielt sodann dafür, die Symptomatik der sozialen Phobie sollte mit weiterer Exposition kleiner werden und somit zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen. Dieser Bericht bestätigt grundsätzlich die gutachterliche Einschätzung, wonach eine therapeutische Optimierung zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit füh ren dürfte. Hinsichtlich des Umfangs einer künftigen Arbeitsfähigkeit wei chen die ärztlichen Einschätzungen allerdings voneinander ab. Dass dies im Ergebnis aber nicht von Belang ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwä gungen (E. 4.5 f.). 4.4.2
Die aktuelle Behandlung reduziert die bisherigen Einschränkungen des Be schwer deführers in sozialer Hinsicht somit massgebend. Dies sollte sich in jeg licher beruflicher Tätigkeit auswirken. Mit der Gutachterin ist aber dennoch davon auszugehen, dass auch in Zukunft eher eine sozial nicht exponierte Tätig keit in einem wohlwollenden familiären Team ohne grosse Fluktuationen und mit konstant interagierenden, ruhigen väterlichen Vorgesetzten, zu bevor zugen ist. Die bisherige Tätigkeit als Koch erachtet sie daher als nicht mehr zumutbar (Urk. 11/144 S. 36). Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b) lassen sich genügend Arbeitsstellen als Hilfsarbeiter finden, welche diesem Zumutbarkeits profil entsprechen und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Fähig keiten offen stehen. Selbst wenn nach Ausschöpfung der Behandlungs möglichkeiten mit dem behandelnden Psychotherapeuten B.___ (und Prof. A.___) lediglich von einer durchschnittlichen 70%igen Arbeitsfähigkeit aus zu gehen ist, wird ein Invaliditätsgrad von 20 %, welcher für einen Anspruch auf Umschulung vorausgesetzt wird (E. 1.2), nicht erreicht, was aus dem Ein kommensvergleich (E. 4.6) hervorgeht. 4.5
Die Gutachterin wies darauf hin, dass der erneute Versuch einer neuen beruf lichen Ausbildung in einem regulären schulischen Betrieb
vorläufig nicht rea listisch erscheine, da die „Schulphobie “ als längst chronifizierte, spezifische Phobie wohl mehrjährige intensive fokussierte Psychotherapie mit psychophar makolog ischer Behandlung voraussetzen werde (E. 3). Der voraussichtliche Erfolg der beantragten Eingliederungsmassnahme (Ausbildung zum Velomech aniker) steht daher in Frage, weshalb diese bereits wegen fehlender Verhältnis mässigkeit abzulehnen wäre (E. 1.2.3). Die Rückmeldung der Velowerkstatt vom 2. März 2017 (Urk. 12/10) deutet ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerde führer mit der zusätzlichen Belastung durch den Schulbesuch (Wiederaufnahme circa April 2016; vgl. Urk. 12/158) überfordert zu sein scheint (Anspannung und weitere dadurch bedingte Auffälligkeiten). Inwiefern die übrigen beschrie benen Beobachtungen (Grunzen, Singen und lautes Gelächter) der Persönlich keitsstörung und inwiefern lediglich einer exaltierten Persönlichkeit zuzuordnen sind, ist nicht auszumachen. Ausserdem vermochte sich der Beschwerdeführer bei der Begutachtung absolut adäquat zu verhalten. 4.6
4.6.1
Mit Mitteilung vom 13. Oktober 2008 wurden von der IV-Stelle Aargau die beruflichen Massnahmen abgeschlossen, nachdem der Beschwerdeführer eine erstmalige Ausbildung als Koch erfolgreich absolviert hatte (Urk. 11/70). In der Folge übte der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Koch bei drei verschiedenen Arbeitgebern aus, wobei er zweimal von sich aus kündigte und ihm einmal ge kündigt wurde (vgl. Urk. 11/144 S. 29 f.). Der maximale Arbeitseinsatz dauerte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sieben Monate (Urk. 11/76), wobei der Grund für die Kündigung durch den Beschwerdeführer allerdings nicht in der Tätigkeit als Koch lag, sondern im Umstand, dass er um Übernahme des Hotels gebeten worden war. Mangels eines längerfristigen Ein satzes als Koch sind für die Bemessung des Valideneinkommens daher die Tabellenlöhne der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heran zu ziehen und auf den standardisierten Lohn der Tabelle TA1, Ziff. 55-56 (Gast gewerbe/Beherbergung und Gastronomie), Kompetenzniveau 2, Männer, von monatlich Fr. 4‘261.-- abzustellen (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten.assetdetail.327886.html ). U nter Berück sichti gung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 42.4 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2015, I 55-56 ) sowie der Nominallohnentwicklu ng bis ins Jahr 2015 (Index stand 2220 [2014] auf 2226 [2015 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeits markt indikato ren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer) ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 54 ‘ 346.-- ( Fr. 4‘261.-- : 40 x 42.4 x 12 : 2220 x 2226 ). 4.6.2
Das zur Bemessung des Invalideneinkommens heranzuziehende standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte (LSE 201 4 , TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) beträgt Fr. 5‘312.-- . Dieses monat liche E inkommen ist unter Berücksichti gung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betrie bsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2015, A-S 01-96) sowie der Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2220 [2014] auf 2226 [2015 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikato ren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 70 %ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalid eneinkommen von Fr. 46‘643 . -- (Fr. 5‘ 312 .-- x 12 : 40 x 41,7: 2220 x 2226 x 70 %).
4.6.3
Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwe rbseinbusse beträgt dem nach Fr. 7‘703.-- ( Valideneinkommen von Fr. 54 ‘ 346. -- abzüglich Invalidenein kommen von Fr. 46‘643 . -- ), was ei nem Inva liditätsgrad von gerundet 14 % ent spricht. 4.7
Mit einem Invaliditätsgrad von 14 % sind nicht nur die Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (E. 1.2) nicht erfüllt, sondern auch für eine Rente und eine Hilflosenentschädigung. Der rentenbegründende Inva lidi täts grad liegt bei mindestens 40 % (E. 1.3). Für eine Hilflosenentschädigung bei Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ist ebenfalls ein Invaliditäts grad von mindestens 40 % (Viertelsrente) vorausgesetzt (E. 1.4.3). 5.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens IV.2016.01418, bis über das parallel laufende Verfahren IV.2016.01419 ent schie den sei (Urk. 1), ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschrei ben. 6.
6.1
Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 3 beziehungsweise Urk. 12/3 [Bezug von Sozialhilfe] und Urk. 1 S. 2 beziehungsweise Urk.12/1 S. 2 [keine Rechtsschutzversicherung]) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechts pflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) gegeben. Dem Beschwerdeführer ist die beantragte un ent geltliche Prozessführung somit zu gewähren. 6.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung der Gesuche vom 23. Dezember 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krank heit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 1.2 Der inzwischen in Zürich wohnhafte Versicherte meldete sich am 19. Juli 2013 unter Hinweis auf Phobien und eine Antriebsschwäche bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/73). Die IV-Stelle klärte die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Die Akten der IV-Stelle Aar gau wurden ihr überwiesen (Urk. 11/80). Nach Durchführung eines Standortge sprächs am 6. September 2013 (Urk. 11/86) erteilte die IV-Stelle dem Versi cher ten am 20. März 2014 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/99 ), welches vom 7. April bis 27. Juni 2014 durchgeführt wurde (Urk. 11/106), und am 27. Juni 2014 für ein Aufbautraining vom 30. Juni 2014 bis 2. Januar 2015 (Urk. 11/108 und Urk. 11/114). Im Rahmen der beruflichen Massnahmen konnte der Versicherte vom 27. Oktober bis 7. November 2014 eine Schnupperlehre in einer Velowerkstatt absolvieren (Urk. 11/119). Am 20. Januar 2015 erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Berufsvor bereitung für die Umschulung zum Velomechaniker vom 5. Januar bis 31. Juli 2015 (Urk. 11/124; vgl. auch die gleichentags geschlossene Zielvereinbarung [Urk. 11/127]). Am 30. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf am 5. Mai und 30. Juni 2015 geführte Gespräche mitgeteilt, dass die Kos tengutsprache für die Berufsvorbereitung wieder aufgehoben werde, da der Ver sicherte die gesetzten Ziele aus gesundheitlichen Gründen nicht erreiche (Urk. 11/129; vgl. auch den Abschlussbericht über das Arbeitstraining vom 7. Juli 2014 [Urk. 11/130]). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiat rische Begutachtung des Versicherten (Mitteilung vom 12. Oktober 2015 [Urk. 11/134]). Am 2. Oktober 2015 meldete sich der Versicherte für den Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 11/135). Am 31. Dezember 2015 erstat tete Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr Gutachten (Urk. 11/144). Am 1. Juni 2016 auferlegte die IV-Stelle dem Ver sicherten eine Mitwirkungspflicht in Form von Behandlungen oder Massnah men, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen (Urk. 11/151). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2016 kündigte sie an, das Leis tungs begehren (insbesondere berufliche Massnahmen und Invalidenrente) abzu weisen (Urk. 11/152). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2016 kündigte sie sodann an, auch das Begehren auf Hilflosenentschädigung abzuweisen (Urk. 11/155). Am 23. Juni 2016 stellte der Versicherte ein weiteres Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 11/158). Gegen den Vorbescheid vom 1. Juni erhob er am 1. Juli 2016 Einwand (Urk. 11/159 mit ergänzender Begründung vom 11. August 2016 [Urk. 11/164]). Am 11. August 2016 bean tragte er, das Ver fahren betreffend Hilflosenentschädigung zu sistieren, bis über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (insbesondere berufli che Massnahmen und Rentenleistungen) entschieden sei (Urk. 11/165). Das Verfahren wurde ent sprechend am 16. August 2016 sistiert (Urk. 11/166). Die IV-Stelle holte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 11/167 f.) und liess den Versicherten dazu Stel lung nehmen (Urk. 11/169 ff., insbesondere Urk. 11/172). Mit Verfügung vom 17. November 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen (Urk. 12/2 [= Urk. 11/174]), mit Verfügung vom 23. November 2016 auf eine Hilflo senentschädigung (Urk. 2 [= Urk. 11/177]).
E. 1.2.1 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d).
E. 1.2.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten od er verbessert werden kann (Abs. 1). Al s Umschulung gelten gemäss Art.
E. 1.2.3 Der in Art.
E. 1.2.4 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs einbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AH I 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.
E. 1.4.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
E. 1.4.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
E. 1.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weite ren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben stan dardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symp tomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urtei le des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai
2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Exper tise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psy chiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
E. 1.5.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie ge n einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chung en beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebe nen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2.1 Mit Verfügung vom 17. November 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin ein en Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen der Invalidenver sicherung. Als Grund für die Ablehnung verwies sie in erster Linie auf die anlässlich der Begutachtung festgestellten erheblichen Widersprüche zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und seinem hohen Akti vi tätsniveau. Zudem stünden die Beschwerden in keinem Verhältnis zu den vom Beschwerdeführer ergriffenen Gegenmassnahmen. In den Jahren 2000 und 2003 sei er kurz in psychiatrischer Behandlung gewesen. Daraufhin habe er sich wäh rend zehn Jahren keiner fachärztlichen Behandlung mehr unterzogen, sondern sich erst im Vorfeld des IV-Zusatzgesuches vom August 2013 wieder in psy chia trische Behandlung begeben. Auch die medikamentöse Behandlung sei nie konsequent durchgeführt worden. Die Therapien seien somit nicht genügend ausgeschöpft. Es bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 12/2). Mit Verfügung vom 23. November 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin ein en Anspruch auf Hilflosenentschädigung, da die gesetzliche Voraussetzung eines Anspruchs auf mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung nicht gegeben sei (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es liege gemäss Gutachten durchaus eine versicherungsrechtlich relevante Diagnose vor. Eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Koch werde verneint. Für eine sozial nicht exponierte Tätigkeit habe die Gutachterin eine 60%ige Arbeits fähig keit bejaht. Dabei seien der von ihr gemischte Eindruck des Beschwerdeführers und die Ergebnisse der Konsistenzprüfung bereits in die Beurteilung einge flossen. Die behandelnden Ärzte gingen auch von einer 60%igen bezieh ungs weise einer 60-80%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei die Durchführung berufli cher Massnahmen erforderlich sei. Der Beschwerdeführer arbeite aktuell immer noch in der Velowerkstatt und besuche an einem Tag pro Woche die Berufs schule, er habe sich somit gesundheitlich soweit stabilisieren können, dass die Aus bildung als Velomechaniker in Angriff genommen werden könne (Urk. 12/1). Der Beschwerdeführer benötige sodann regelmässig lebenspraktische Begleitung von durchschnittlich mehr als zwei Stunden pro Woche, weshalb auch ein An spruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe (Urk. 1 und Urk. 7).
E. 2.3 In der Replik vom 7. März 2017 führte der Beschwerdeführer aus, aus der Aus sage des behandelnden Arztes Dr. A.___ , es könne prognostisch eine Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erwartet werden, könne heute nichts weiter abgeleitet werden, als dass sich eine berufliche Massnahme lohne. Dass sich die Situation des Beschwerdeführers positiv entwickelt habe, sei seinem Einsatz, seinem Willen und der regelmässigen Arbeit im geschützten Rahmen zu ver danken. Daraus könne aber keine hochprozentige Arbeitsfähigkeit auf dem ers ten Arbeitsmarkt abgeleitet werden (Urk. 12/9). 3.
Dr. Z.___ hielt in ihrem Gutachten vom 31. Dezember 2015 die folgende Diagnose fest (Urk. 11/144 S. 33): - ängstlich-vermeidende und asthenisch/abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6 und F60.7) mit - Angststörung im beruflichen/schulischen Leistungskontext mit sich chronifizierendem Vermeidungsverhalten (ICD-10: F41.8) - mit somatoformen Reaktionsmustern (Neurasthenie, anamnes tisch Konversionssymptomatik, gastrointestinale Psychosomatisierung) (ICD-10: F48.0, F44.4 und F45.3) - Schulphobie (ICD-10: F40.2) Dr. Z.___ führte sodann im Wesentlichen aus,
der Beschwerdeführer sei in broken-home- Verhäl tnissen aufgewachsen und habe offenbar ab 6-jährig, zeitgleich mit der Trennung seiner Eltern, erste Anzeichen für soziale Unsicher heit (Angst auf dem Weg zu ein er Geburtstagsparty) entwickelt . Weiter sei seine Entwicklung dann durch zerrüttete und gewaltgeprägte häusliche Verhältnisse in der Interaktion mit zwei alkoholabhängigen Stiefvätern und mit einer als emotional „explosiv “ geschilderten Mutter erschwert gewesen . Auch habe der Beschwerdeführer soziale Verunsicherung durch häufige Schulwechsel, Mobbing und Ausgrenzung durch Gleichaltrige erfahren . Eigentliche Hinweise für krank heitswertige frühkindliche oder kindliche Entwicklungsstörungen lägen aber nich t vor. Ebenso wenig seien etwaige Traumatisierungen im genuinen ICD-10-kate goriengerechten Sinne eruierbar. Klinisch psychisch auffällig geworden sei der Beschwerdeführer als Adoleszent beziehungsweise im Alter von 16 ½ Jahren, kurz nachdem der Stiefvater „die Familie rausgeschmissen habe", im Kontext der Konflikte mit Mu tter und Brüdern sowie schulischen Problemen. Der Be schwer deführer habe mit depressiv akzentuierter Agitiertheit, Schulverweige rung und der Drohung, sich auszuhungern, imponiert, worauf Kontakte mit dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst und zwei psychiatrische Kurzhospi tali sationen im Sommer 2000 (kurz vor Abschluss der 3. Sekundarklasse) erfolgt seien (Urk. 11/144 S. 28) . Nach Abschluss der IV-gestützten Lehre als Koch habe sich der Beschwerdeführer 2008-2009 an drei Stellen als Koch versucht , wobei er an zwei Stellen mehrere Monate geblieben sei und jewe il s selber gekündigt habe : das erste Mal noch nachvollziehbar, aufgrund des sehr hohen Arbeits drucks mit 72-stündiger Arbeitswoche und Kündigungswelle unter Mitarbeitern aufgrund der harten und fragwürdigen Führung des Hotel-Restaurants, das zweite Mal, als sich der Beschwerdeführer vom Erwartungsdruck seines Vorge setzten (der ihn um die Übernahme des Hotels gebete n haben soll) überfordert gefühlt habe . An der dritten Stelle sei der Beschwerdeführer n ach wenigen Wochen zu Hause geblieben beziehungsweise seien re- exacerbierend die dys funk tionalen ängstlichen Vermeidungsstrategien (Beinlähmungen) aufgetreten . Danach habe der Beschwerdeführer allerdings Selbstinitiative und Unterneh mungslust entfaltet, indem er vier Jahre lang europaweit mehrere mehr mona tige Velotoure n unternommen habe , und dabei nicht n ur keine Antriebs stö rungen, sondern au ch keine sozialen Ängste empfunden habe , ja auch mit Unbe kannten hemmungslos in Kontakt habe treten können (Urk. 11/144 S. 29). Finanziell habe sich der Beschwerdeführer von 2009 bis 2013 zunächst mit Arbei tslosengeld, dann mit Erspartem über Wasser halten können und sei nun seit 2013 fürsorgeabhängig. Im gleichen Jahr habe er sich wieder bei der IV an gemeldet , wonach nun wieder, unter psychiatrischer Attestierung vollständi ger Arbeitsunfähigkeit für den angestammten Beruf als Koch, Integrations massnahmen (Belastbarkeit s -, Aufbautraining) sowie ein Vorbereitungsjahr für eine vom Beschwerdeführer favor isierte erneute berufliche Ausbil dung, nun als Vel omechaniker, durchgeführt worden seien . Es sei aber eine negative Empfeh lung abgegeben worden , und das Vorbereitungsjahr habe im Juni 2015 einen Monat verfrüht beendet werden müssen , da sich Absenzen gehäuft hätten und sich der Beschwerdeführer auch beim probeweise n Besuch von au serwählten Fächern im Schulbesuch unverändert phobisch und blockiert erwies en habe . Eine Tendenz zu neura sthenischen Reaktionsmustern sei auch aus den heutigen Angaben des Beschwerdeführers feststellbar (Urk. 11/144 S. 30) . Die Gutachterin gelangte zum Schluss, m it dem aktuellen psychopathologischen Befund könne gegenwärtig durchaus e ine theoretisch-medizinische 60% ige Arbeits fähigkeit in e in er nicht sozial exponierten Tätigkeit — zum Beispiel als angelernter Mechaniker/ Velomechaniker - in einem wohlwollenden familiären Team ohne grosse Fluktuationen und mit konstant interagierenden, ruhigen väterlichen Vorgesetzten, verbunden werden. Der Beruf als Koch erscheine für den Beschwerdeführer aufgrund des rohen sozialen Klimas und hohen Zeit dr ucks aber ta tsächlich nicht geeignet. Um die unterschwellige soziale Vermei dungs t endenz mit somatoformen Reaktionsmustern im Arbeits-/Leistungskontext anzu gehen, sei selbstverständlich die weitere Fortführung einer angstfokussierten Psy chotherapie angezeigt, wobei sicherlich die psychopharmakologischen Optio nen zu optimieren seien (Dosiser höhung des SSRI, gegebenenfalls Präparat wechsel, Einsatz von Pregabalin) und auch störungsfokussierte verhaltens thera peutische Techniken (inkl. Expositionsverfahren unbedingt in Begleitung des Thera peuten) sinnvoll erscheinen würden. Eine Erhöhung der Arbeitsfä higkeit auf 100 % erscheine unter therapeutischer Optimierung theoretisch innerhalb von 1-2 Jahren möglich, weswegen es zum Gelingen dieses arbeitsreinte gr a ti ven Zieles sinnvoll erscheine , diese Massnahmen im Sinne einer Schaden min derungspflicht aufzuerlegen. Eine Berentung als Bestätigung der Regressions wünsche des Beschwerdeführers erschein e nicht zielführend . Nicht rea listisch erscheine vorläufig der erneute Versuch einer neuen beruflichen Ausbildung in einem regulären schulischen Betrieb. Die „Schulphobie “ als längst chronifizierte, spezifische Phobie werde eine wohl mehrjährige intensive fokussierte Psycho th e rapie mit psychopharmakologischer Behandlung voraussetzen (Urk. 7/144 S. 32).
Es erscheine aufgrund der chronifizierten Schulphobie aussichtslos, zum gegen wärtigen Zeitpunkt eine erneute berufliche Ausbildung in einer normalen Be rufs schule zu initiieren. Aussichtsreich erscheine hingegen die Arbeitsver mitt lung für eine 60% ige angepasste Tätigkeit mit oben formuliertem Belastungs profil in einem geeigneten Betrieb, wobei e s insbesondere wichtig erscheine , dem Beschwerdeführer in der Einarbeitungsphase und bis z u sechs Monate lang einen professionellen Jobcoach zur Seite zu stellen (Urk. 7/144 S. 37) . Unter dem Titel „Konsistenzprüfung“ führte die Gutachterin sodann aus, der Beschwerdeführer hinterlasse bei ihr als neutrale r Untersucherin einen gemisch ten Eindruck. Wie in der anamnestischen Erhebung und der Begründung der Diagnose und Beurteilung ausgeführt, lägen erhebliche Widersprüche zwischen der Selbstschilderung des Beschwerdeführers , der auf sehr diffuse, vage Art unspezifische Beschwerden wie rasche Erschöpfung, emotionale Labilität, „gute und schlechte Tage " und vor alle m auch soziale Ängste beschreibe , und seinem tatsächlichen Aktivitätsniveau –
sei er doch auch in der Lage gewesen , vier Jahre lang autonom mehrmonatige Toure n von mehreren Stunden täglich durch ganz Europa zu unternehmen und dabei auch ungehemmt mit Unbekannten in Interaktion zu treten, bei ihnen zu essen und zu übernachten etc. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden stimme auch nicht mit der Intensität der bisher in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfe überein: der Beschwerdeführer
sei lediglich auf
behördliche Initiative im Jahr 2000 zweimal psychiatrisch kurz hospitalisiert und danach inner halb der Institutionen betreut worden, unter anderem
während eines siebenmonatigen Aufenthalt s in einer Institution für Psyc hotherapie für junge Erwachsene im Jahr 200 3. Er st im unmittelbaren Um feld des IV-Zusatzgesuchs vom August 2013 habe er wieder eine psychiatrische Behandlung auf genommen . Auch psychopharmakologisch sei der Beschwerde führer nie konsequent behandelt worden , er habe die Dosis des Antide pressi vums reduziert, welche sich gegenwärtig in einem subtherapeutischen Bereich befinde. Die subjektive Beschwerdeschilderung decke sich auch nicht mit dem heutigen beziehungsweise dem objektiven aktuellen psychopathologischen Quer schnittsbefund, der sehr milde sei . Die Beschwerdeklagen w ü rden aber recht dra matisch vorgetragen, in diesem Sinne , dass der Beschwerdeführer eine hoch gradige Einschränkung und Anr echt auf Berentung geltend mache . Z usammen fassend könne aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Konsistenzprüfung nur mit gewissem Vorbehalt auf die subjektiven Beschwerdeklagen abgestellt werden . Die Gutachterin habe dies in der Beurteilung des Arbeitsunfä higkeitsgrades berücksichtigt (Urk. 11/144 S. 33 f.) . 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 31. Dezember 2015 (Urk. 11/14 4 ) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen grundsätzlich zu erfüllen (E. 1.5.2). So tätigte Dr. Z.___ sorg fältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus ein andersetzung mit den vorgelegten Vorakten. Sie legte die medizinischen Zu sammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. D as Gutachten erweist sich somit als be weistauglich. 4.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, entgegen der Annahme der Beschwerde geg nerin liege gemäss Gutachten eine versicherungsrechtlich relevante Diagnose vor (E. 2.2). Rechtsprechungsgemäss stellt aber auch eine schlüssig diagnos t izierte Persönlich keitsstörung für sich allein keinen invalidisierenden Gesund heits schaden dar (vgl.
Urteile des Bundesgerichtes 9C_55/2010 vom 8. Oktober
2010 E.
2.3, 9C_456/2007 vom 1
7. März 2008, I 772/2006 vom
11. April
2007 E.
4.1 und 8C_167/2012 vom 1 5. Juni 2010 E.
4.1, je mit Hinweisen). Diesbezüglich gilt, dass ein psychischer Gesundheitsschaden nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit führt
(Art. 7 ATSG), als ang enommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar. Dabei kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwie fern, allenfalls bei geeig ne ter thera peutischer Behandlung, von der versicherten Per son trotz des Leidens willens mässig erwart et werden kann, einer Erwerbs tä tigkeit nachzuge hen (vgl. E. 1.1) . 4.3
Vorliegend ist der Fokus auf den aktuellen psychopathologischen Querschnitts befund, der gemäss Gutachterin sehr milde ausgefallen ist, die auffälligen Inkon sistenzen zwischen den vom Beschwerdeführer diffus und vage geschil der ten unspezifischen Beschwerden einerseits und seinem tatsächlichen Aktivi tätsniveau andererseits sowie die fehlende Ausschöpfung von Therapiemöglich keiten (vgl. Urk. 11/144 S. 33) zu richten. Bereits ohne Ausschöpfung der The rapiemöglichkeiten ging die Gutachterin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in e in er sozial nic ht exponierten Tätigkeit in einem wohlwollenden familiären Team ohne grosse Fluktuationen und mit konstant interagierenden, ruhigen väterlichen Vorgesetzten, aus (E. 3) . Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, bei dieser Beurteilung seien die Ergebnisse der Konsistenzprüfung bereits einge flossen ( Urk. 12/1), verkennt er, dass mangels konsequent durchgeführter Thera pie auf diese Beurteilung versicherungsrechtlich nicht abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer begab sich gemäss Gutachterin nach jahrelanger Absti nenz e r st im unmittelbaren Umfeld der IV-Anmeldung vom August 2013 wieder in eine psychiatrische Behandlung ; offensichtlich fehlte es an einem hin reichen den Leidensdruck . Auch psychopharmakologisch wurde er nicht
konse quent be handelt ;
er reduzierte die Dosis des Antidepressivums selbständig, sodass sich diese gegenwärtig in einem subtherapeutischen Bereich befindet (E. 3). Dr. Z.___ erschien unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren eine Erhöhung der Arbe itsfähigkeit unter therapeutischer Optim ierung innerhalb von 1-2 Jah ren auf 100 % möglich, weswegen sie auch die Auferlegung einer Scha denmin derungspflicht durch die Beschwerdegegnerin anregte (Urk. 11/144 S. 32).
Der vorliegenden zu beurteilenden Persönlichkeitsstörung ist nach dem Gesagten aus rechtlicher Sicht grundsätzlich keine invalidi sierende Wirkung beizumessen . 4.4
4.4.1
Im Zusatzantrag für berufliche Massnahmen vom 23. Juni 2016 teilte der Be schwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er sei jetzt schon über längere Zeit als Teillohnmitarbeiter in der Velowerkstatt tätig und gehe regelmässig zur Arbeit, fühle sich gut aufgehoben und stabiler. Bezüglich der Schulangst gehe er regelmässig einmal pro Woche zu lic. phil. B.___ ins C.___. Zudem werde er einmal wöch entlich zu Hause begleitet, um die Tagesstruktur zu festigen. Seit drei Monaten gehe er sodann einmal wöchentlich zur Schule. Zusammen mit der Arbeit erreiche er das verlangte 100%-Pensum (Urk. 12/7/158). Lic. phil. B.___ hielt im Bericht vom 7. September 2016 (Urk. 12/7/168; mitun terzeichnet durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 18. Januar 2016 bei ihm in Behandlung. Der Befund wurde als mehrheitlich unauffällig beschrieben, mit Ausnahme einer leicht eingeschränkten Konzentration, einer sozialen Ängstlichkeit (Kontaktaufnahme, Bewertung von anderen) sowie einer leicht eingeschränkten affektiven Schwingungsfähigkeit. Prognostisch wurde ei ne 60-80%ige Arbeitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt als möglich erachtet. Der behandelnde Psychotherapeut hielt sodann dafür, die Symptomatik der sozialen Phobie sollte mit weiterer Exposition kleiner werden und somit zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen. Dieser Bericht bestätigt grundsätzlich die gutachterliche Einschätzung, wonach eine therapeutische Optimierung zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit füh ren dürfte. Hinsichtlich des Umfangs einer künftigen Arbeitsfähigkeit wei chen die ärztlichen Einschätzungen allerdings voneinander ab. Dass dies im Ergebnis aber nicht von Belang ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwä gungen (E. 4.5 f.). 4.4.2
Die aktuelle Behandlung reduziert die bisherigen Einschränkungen des Be schwer deführers in sozialer Hinsicht somit massgebend. Dies sollte sich in jeg licher beruflicher Tätigkeit auswirken. Mit der Gutachterin ist aber dennoch davon auszugehen, dass auch in Zukunft eher eine sozial nicht exponierte Tätig keit in einem wohlwollenden familiären Team ohne grosse Fluktuationen und mit konstant interagierenden, ruhigen väterlichen Vorgesetzten, zu bevor zugen ist. Die bisherige Tätigkeit als Koch erachtet sie daher als nicht mehr zumutbar (Urk. 11/144 S. 36). Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b) lassen sich genügend Arbeitsstellen als Hilfsarbeiter finden, welche diesem Zumutbarkeits profil entsprechen und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Fähig keiten offen stehen. Selbst wenn nach Ausschöpfung der Behandlungs möglichkeiten mit dem behandelnden Psychotherapeuten B.___ (und Prof. A.___) lediglich von einer durchschnittlichen 70%igen Arbeitsfähigkeit aus zu gehen ist, wird ein Invaliditätsgrad von 20 %, welcher für einen Anspruch auf Umschulung vorausgesetzt wird (E. 1.2), nicht erreicht, was aus dem Ein kommensvergleich (E. 4.6) hervorgeht. 4.5
Die Gutachterin wies darauf hin, dass der erneute Versuch einer neuen beruf lichen Ausbildung in einem regulären schulischen Betrieb
vorläufig nicht rea listisch erscheine, da die „Schulphobie “ als längst chronifizierte, spezifische Phobie wohl mehrjährige intensive fokussierte Psychotherapie mit psychophar makolog ischer Behandlung voraussetzen werde (E. 3). Der voraussichtliche Erfolg der beantragten Eingliederungsmassnahme (Ausbildung zum Velomech aniker) steht daher in Frage, weshalb diese bereits wegen fehlender Verhältnis mässigkeit abzulehnen wäre (E. 1.2.3). Die Rückmeldung der Velowerkstatt vom 2. März 2017 (Urk. 12/10) deutet ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerde führer mit der zusätzlichen Belastung durch den Schulbesuch (Wiederaufnahme circa April 2016; vgl. Urk. 12/158) überfordert zu sein scheint (Anspannung und weitere dadurch bedingte Auffälligkeiten). Inwiefern die übrigen beschrie benen Beobachtungen (Grunzen, Singen und lautes Gelächter) der Persönlich keitsstörung und inwiefern lediglich einer exaltierten Persönlichkeit zuzuordnen sind, ist nicht auszumachen. Ausserdem vermochte sich der Beschwerdeführer bei der Begutachtung absolut adäquat zu verhalten. 4.6
4.6.1
Mit Mitteilung vom 13. Oktober 2008 wurden von der IV-Stelle Aargau die beruflichen Massnahmen abgeschlossen, nachdem der Beschwerdeführer eine erstmalige Ausbildung als Koch erfolgreich absolviert hatte (Urk. 11/70). In der Folge übte der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Koch bei drei verschiedenen Arbeitgebern aus, wobei er zweimal von sich aus kündigte und ihm einmal ge kündigt wurde (vgl. Urk. 11/144 S. 29 f.). Der maximale Arbeitseinsatz dauerte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sieben Monate (Urk. 11/76), wobei der Grund für die Kündigung durch den Beschwerdeführer allerdings nicht in der Tätigkeit als Koch lag, sondern im Umstand, dass er um Übernahme des Hotels gebeten worden war. Mangels eines längerfristigen Ein satzes als Koch sind für die Bemessung des Valideneinkommens daher die Tabellenlöhne der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heran zu ziehen und auf den standardisierten Lohn der Tabelle TA1, Ziff. 55-56 (Gast gewerbe/Beherbergung und Gastronomie), Kompetenzniveau 2, Männer, von monatlich Fr. 4‘261.-- abzustellen (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten.assetdetail.327886.html ). U nter Berück sichti gung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 42.4 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2015, I 55-56 ) sowie der Nominallohnentwicklu ng bis ins Jahr 2015 (Index stand 2220 [2014] auf 2226 [2015 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeits markt indikato ren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer) ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 54 ‘ 346.-- ( Fr. 4‘261.-- : 40 x 42.4 x 12 : 2220 x 2226 ). 4.6.2
Das zur Bemessung des Invalideneinkommens heranzuziehende standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte (LSE 201 4 , TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) beträgt Fr. 5‘312.-- . Dieses monat liche E inkommen ist unter Berücksichti gung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betrie bsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2015, A-S 01-96) sowie der Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2220 [2014] auf 2226 [2015 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikato ren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 70 %ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalid eneinkommen von Fr. 46‘643 . -- (Fr. 5‘ 312 .-- x 12 : 40 x 41,7: 2220 x 2226 x 70 %).
4.6.3
Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwe rbseinbusse beträgt dem nach Fr. 7‘703.-- ( Valideneinkommen von Fr. 54 ‘ 346. -- abzüglich Invalidenein kommen von Fr. 46‘643 . -- ), was ei nem Inva liditätsgrad von gerundet 14 % ent spricht. 4.7
Mit einem Invaliditätsgrad von 14 % sind nicht nur die Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (E. 1.2) nicht erfüllt, sondern auch für eine Rente und eine Hilflosenentschädigung. Der rentenbegründende Inva lidi täts grad liegt bei mindestens 40 % (E. 1.3). Für eine Hilflosenentschädigung bei Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ist ebenfalls ein Invaliditäts grad von mindestens 40 % (Viertelsrente) vorausgesetzt (E. 1.4.3). 5.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens IV.2016.01418, bis über das parallel laufende Verfahren IV.2016.01419 ent schie den sei (Urk. 1), ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschrei ben. 6.
E. 2.4 Die Akten des Verwaltungsverfahrens (Urk. 11 im Verfahren IV.2016.01418 und Urk. 12/7 im Verfahren IV.2016.01419) sind identisch, weshalb im Nachfol gen den auf eine doppelte Erwähnung verzichtet wird. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 Abs. 1 der Verord nung über d ie Invalidenversi che rung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Ver sicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benö ti ge n.
E. 6.1 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 3 beziehungsweise Urk. 12/3 [Bezug von Sozialhilfe] und Urk. 1 S. 2 beziehungsweise Urk.12/1 S. 2 [keine Rechtsschutzversicherung]) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechts pflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) gegeben. Dem Beschwerdeführer ist die beantragte un ent geltliche Prozessführung somit zu gewähren.
E. 6.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung der Gesuche vom 23. Dezember 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persön lichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenver siche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrich tungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01418 damit vereinigt IV.2016.01419 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 4. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1984 geborene X.___ wurde nach einer Krisensituation mit akuter Suizidalität (Urk. 11/1-5) am 11. Dezember 2000 unter Hinweis auf psy chi sche Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Ver si cherte vor dem 20. Altersjahr bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Aargau, IV-Stelle, angemeldet (Urk. 11/6). Die IV-Stelle Aargau klärte die medi zinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Berufsberatung im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung (Mitteilung vom 10. Mai 2001 [Urk. 11/10]). In der Folge konnte der Versicherte im Rahmen von beruflichen Massnahmen zwei Schnupperlehren als Konstrukteur vom 20. August bis 7. September 2001 sowie vom 17. September bis 5. Oktober 2001 absolvieren (Urk. 11/13-17). Am 24. Okto ber 2001 wurde ihm Kostengutsprache für ein Berufsvorbereitungsjahr als Konstrukteur vom 5. November 2001 bis am 31. Juli 2002 erteilt (Urk. 11/19 ff.). Am 19. März 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die bestehenden psychischen Probleme zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung für Erwachsene an (Urk. 11/25). Ihm wurde Kostengut-sprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Konstrukteur erteilt (Mit teilung vom 20. Juni 2002 [Urk. 11/33]). Da der Lehrvertrag per 11. April 2003 wieder auf gelöst wurde (Urk. 11/43), stellte die IV-Stelle die Taggeld leis tungen ab dem 26. April 2003 wieder ein (Urk. 11/47). Mit Verfügung vom 12. Juni 2003 sprach sie ihm ab dem 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 11/51). Nach einem Aufenthalt in der Y.___ (Urk. 11/54) absolvierte der Versicherte erneut ein Berufsvorbereitungsjahr vom 1. Dezember 2003 bis am 31. Juli 2004, wofür ihm die IV-Stelle Aargau – unter Aufhebung der bisherigen Invaliden rente – Kostengutsprache erteilte (Urk. 11/55 ff., insbesondere Urk. 11/56). Am 14. April 2004 erteilte sie ihm sodann Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in einem geschützten Rahmen als Koch vom 1. August 2004 bis am 31. Juli 2007 (Urk. 11/61), welche der Versicherte auch abschloss (Urk. 11/67). Daraufhin schloss die IV-Stelle Aargau die beruf lichen Massnahmen ab (Mitteilung vom 13. Oktober 2008 [Urk. 11/70]). 1.2
Der inzwischen in Zürich wohnhafte Versicherte meldete sich am 19. Juli 2013 unter Hinweis auf Phobien und eine Antriebsschwäche bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/73). Die IV-Stelle klärte die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Die Akten der IV-Stelle Aar gau wurden ihr überwiesen (Urk. 11/80). Nach Durchführung eines Standortge sprächs am 6. September 2013 (Urk. 11/86) erteilte die IV-Stelle dem Versi cher ten am 20. März 2014 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/99 ), welches vom 7. April bis 27. Juni 2014 durchgeführt wurde (Urk. 11/106), und am 27. Juni 2014 für ein Aufbautraining vom 30. Juni 2014 bis 2. Januar 2015 (Urk. 11/108 und Urk. 11/114). Im Rahmen der beruflichen Massnahmen konnte der Versicherte vom 27. Oktober bis 7. November 2014 eine Schnupperlehre in einer Velowerkstatt absolvieren (Urk. 11/119). Am 20. Januar 2015 erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Berufsvor bereitung für die Umschulung zum Velomechaniker vom 5. Januar bis 31. Juli 2015 (Urk. 11/124; vgl. auch die gleichentags geschlossene Zielvereinbarung [Urk. 11/127]). Am 30. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf am 5. Mai und 30. Juni 2015 geführte Gespräche mitgeteilt, dass die Kos tengutsprache für die Berufsvorbereitung wieder aufgehoben werde, da der Ver sicherte die gesetzten Ziele aus gesundheitlichen Gründen nicht erreiche (Urk. 11/129; vgl. auch den Abschlussbericht über das Arbeitstraining vom 7. Juli 2014 [Urk. 11/130]). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiat rische Begutachtung des Versicherten (Mitteilung vom 12. Oktober 2015 [Urk. 11/134]). Am 2. Oktober 2015 meldete sich der Versicherte für den Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 11/135). Am 31. Dezember 2015 erstat tete Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr Gutachten (Urk. 11/144). Am 1. Juni 2016 auferlegte die IV-Stelle dem Ver sicherten eine Mitwirkungspflicht in Form von Behandlungen oder Massnah men, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen (Urk. 11/151). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2016 kündigte sie an, das Leis tungs begehren (insbesondere berufliche Massnahmen und Invalidenrente) abzu weisen (Urk. 11/152). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2016 kündigte sie sodann an, auch das Begehren auf Hilflosenentschädigung abzuweisen (Urk. 11/155). Am 23. Juni 2016 stellte der Versicherte ein weiteres Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 11/158). Gegen den Vorbescheid vom 1. Juni erhob er am 1. Juli 2016 Einwand (Urk. 11/159 mit ergänzender Begründung vom 11. August 2016 [Urk. 11/164]). Am 11. August 2016 bean tragte er, das Ver fahren betreffend Hilflosenentschädigung zu sistieren, bis über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (insbesondere berufli che Massnahmen und Rentenleistungen) entschieden sei (Urk. 11/165). Das Verfahren wurde ent sprechend am 16. August 2016 sistiert (Urk. 11/166). Die IV-Stelle holte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 11/167 f.) und liess den Versicherten dazu Stel lung nehmen (Urk. 11/169 ff., insbesondere Urk. 11/172). Mit Verfügung vom 17. November 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen (Urk. 12/2 [= Urk. 11/174]), mit Verfügung vom 23. November 2016 auf eine Hilflo senentschädigung (Urk. 2 [= Urk. 11/177]). 2.
2.1
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde (Prozess IV.2016.01418) gegen die Verfügung vom 23. November 2016 (Urk. 2) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zuspre chung einer Hilflosenentschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis über das parallel laufende Verfahren betreffend IV-Leis tungen entschieden sei. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 5) wurde dem Versicherten Frist angesetzt, um die Beschwerde zu verbessern bezie hungs weise sie genügend zu begründen. Der Versicherte reichte eine zusätzliche Begründung fristgerecht am 20. Januar 2017 ein (Urk. 7 und Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und beantragte die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem hängigen Beschwerdeverfahren IV.2016.01419 (Urk. 10). 2.2
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 (Urk. 12/1) erhob der Versicherte Be schwerde (Prozess IV.2016.01419) gegen die Verfügung vom 17. November 2016 (Urk. 12/2) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, in erster Linie einer berufli chen Massnahme und in zweiter Linie einer Rente (Urk. 12/1 S. 5). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2017 (Urk. 12/6) schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 7. März 2017 (Urk. 12/9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ gen fest und reichte eine Rückmeldung der Velowerkstatt vom 2. März 2017 zu den Akten (Urk. 12/10). 2.3
Mit Verfügung vom 23. März 2017 wurde der Prozess IV.2016.01419 mit dem vorliegenden Prozess IV.2016.01418 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess IV.2016.01419 wurde als dadurch erledigt abge schrie ben (Urk. 12/11 und Urk. 13). Sodann wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. März 2017 (Replik [Urk. 12/9]) Stellung zu nehmen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 26. April 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Erstattung einer Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2017 angezeigt wurde (Urk. 16). 2.4
Die Akten des Verwaltungsverfahrens (Urk. 11 im Verfahren IV.2016.01418 und Urk. 12/7 im Verfahren IV.2016.01419) sind identisch, weshalb im Nachfol gen den auf eine doppelte Erwähnung verzichtet wird. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krank heit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2 1.2.1
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d). 1.2.2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten od er verbessert werden kann (Abs. 1). Al s Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verord nung über d ie Invalidenversi che rung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Ver sicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benö ti ge n. 1.2.3
Der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall not wendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 135 I 161 E. 5.1; 133 V 624 E. 2.3.2, 132 V 215 E. 4.3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 1 6. Dezember 2013 E. 3.2.1). 1.2.4
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs einbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AH I 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persön lichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenver siche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrich tungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.4.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.4.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV). 1.5
1.5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weite ren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben stan dardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symp tomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urtei le des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai
2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Exper tise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psy chiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). 1.5.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie ge n einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chung en beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebe nen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Mit Verfügung vom 17. November 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin ein en Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen der Invalidenver sicherung. Als Grund für die Ablehnung verwies sie in erster Linie auf die anlässlich der Begutachtung festgestellten erheblichen Widersprüche zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und seinem hohen Akti vi tätsniveau. Zudem stünden die Beschwerden in keinem Verhältnis zu den vom Beschwerdeführer ergriffenen Gegenmassnahmen. In den Jahren 2000 und 2003 sei er kurz in psychiatrischer Behandlung gewesen. Daraufhin habe er sich wäh rend zehn Jahren keiner fachärztlichen Behandlung mehr unterzogen, sondern sich erst im Vorfeld des IV-Zusatzgesuches vom August 2013 wieder in psy chia trische Behandlung begeben. Auch die medikamentöse Behandlung sei nie konsequent durchgeführt worden. Die Therapien seien somit nicht genügend ausgeschöpft. Es bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 12/2). Mit Verfügung vom 23. November 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin ein en Anspruch auf Hilflosenentschädigung, da die gesetzliche Voraussetzung eines Anspruchs auf mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung nicht gegeben sei (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es liege gemäss Gutachten durchaus eine versicherungsrechtlich relevante Diagnose vor. Eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Koch werde verneint. Für eine sozial nicht exponierte Tätigkeit habe die Gutachterin eine 60%ige Arbeits fähig keit bejaht. Dabei seien der von ihr gemischte Eindruck des Beschwerdeführers und die Ergebnisse der Konsistenzprüfung bereits in die Beurteilung einge flossen. Die behandelnden Ärzte gingen auch von einer 60%igen bezieh ungs weise einer 60-80%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei die Durchführung berufli cher Massnahmen erforderlich sei. Der Beschwerdeführer arbeite aktuell immer noch in der Velowerkstatt und besuche an einem Tag pro Woche die Berufs schule, er habe sich somit gesundheitlich soweit stabilisieren können, dass die Aus bildung als Velomechaniker in Angriff genommen werden könne (Urk. 12/1). Der Beschwerdeführer benötige sodann regelmässig lebenspraktische Begleitung von durchschnittlich mehr als zwei Stunden pro Woche, weshalb auch ein An spruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe (Urk. 1 und Urk. 7). 2.3
In der Replik vom 7. März 2017 führte der Beschwerdeführer aus, aus der Aus sage des behandelnden Arztes Dr. A.___ , es könne prognostisch eine Arbeits fähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erwartet werden, könne heute nichts weiter abgeleitet werden, als dass sich eine berufliche Massnahme lohne. Dass sich die Situation des Beschwerdeführers positiv entwickelt habe, sei seinem Einsatz, seinem Willen und der regelmässigen Arbeit im geschützten Rahmen zu ver danken. Daraus könne aber keine hochprozentige Arbeitsfähigkeit auf dem ers ten Arbeitsmarkt abgeleitet werden (Urk. 12/9). 3.
Dr. Z.___ hielt in ihrem Gutachten vom 31. Dezember 2015 die folgende Diagnose fest (Urk. 11/144 S. 33): - ängstlich-vermeidende und asthenisch/abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6 und F60.7) mit - Angststörung im beruflichen/schulischen Leistungskontext mit sich chronifizierendem Vermeidungsverhalten (ICD-10: F41.8) - mit somatoformen Reaktionsmustern (Neurasthenie, anamnes tisch Konversionssymptomatik, gastrointestinale Psychosomatisierung) (ICD-10: F48.0, F44.4 und F45.3) - Schulphobie (ICD-10: F40.2) Dr. Z.___ führte sodann im Wesentlichen aus,
der Beschwerdeführer sei in broken-home- Verhäl tnissen aufgewachsen und habe offenbar ab 6-jährig, zeitgleich mit der Trennung seiner Eltern, erste Anzeichen für soziale Unsicher heit (Angst auf dem Weg zu ein er Geburtstagsparty) entwickelt . Weiter sei seine Entwicklung dann durch zerrüttete und gewaltgeprägte häusliche Verhältnisse in der Interaktion mit zwei alkoholabhängigen Stiefvätern und mit einer als emotional „explosiv “ geschilderten Mutter erschwert gewesen . Auch habe der Beschwerdeführer soziale Verunsicherung durch häufige Schulwechsel, Mobbing und Ausgrenzung durch Gleichaltrige erfahren . Eigentliche Hinweise für krank heitswertige frühkindliche oder kindliche Entwicklungsstörungen lägen aber nich t vor. Ebenso wenig seien etwaige Traumatisierungen im genuinen ICD-10-kate goriengerechten Sinne eruierbar. Klinisch psychisch auffällig geworden sei der Beschwerdeführer als Adoleszent beziehungsweise im Alter von 16 ½ Jahren, kurz nachdem der Stiefvater „die Familie rausgeschmissen habe", im Kontext der Konflikte mit Mu tter und Brüdern sowie schulischen Problemen. Der Be schwer deführer habe mit depressiv akzentuierter Agitiertheit, Schulverweige rung und der Drohung, sich auszuhungern, imponiert, worauf Kontakte mit dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst und zwei psychiatrische Kurzhospi tali sationen im Sommer 2000 (kurz vor Abschluss der 3. Sekundarklasse) erfolgt seien (Urk. 11/144 S. 28) . Nach Abschluss der IV-gestützten Lehre als Koch habe sich der Beschwerdeführer 2008-2009 an drei Stellen als Koch versucht , wobei er an zwei Stellen mehrere Monate geblieben sei und jewe il s selber gekündigt habe : das erste Mal noch nachvollziehbar, aufgrund des sehr hohen Arbeits drucks mit 72-stündiger Arbeitswoche und Kündigungswelle unter Mitarbeitern aufgrund der harten und fragwürdigen Führung des Hotel-Restaurants, das zweite Mal, als sich der Beschwerdeführer vom Erwartungsdruck seines Vorge setzten (der ihn um die Übernahme des Hotels gebete n haben soll) überfordert gefühlt habe . An der dritten Stelle sei der Beschwerdeführer n ach wenigen Wochen zu Hause geblieben beziehungsweise seien re- exacerbierend die dys funk tionalen ängstlichen Vermeidungsstrategien (Beinlähmungen) aufgetreten . Danach habe der Beschwerdeführer allerdings Selbstinitiative und Unterneh mungslust entfaltet, indem er vier Jahre lang europaweit mehrere mehr mona tige Velotoure n unternommen habe , und dabei nicht n ur keine Antriebs stö rungen, sondern au ch keine sozialen Ängste empfunden habe , ja auch mit Unbe kannten hemmungslos in Kontakt habe treten können (Urk. 11/144 S. 29). Finanziell habe sich der Beschwerdeführer von 2009 bis 2013 zunächst mit Arbei tslosengeld, dann mit Erspartem über Wasser halten können und sei nun seit 2013 fürsorgeabhängig. Im gleichen Jahr habe er sich wieder bei der IV an gemeldet , wonach nun wieder, unter psychiatrischer Attestierung vollständi ger Arbeitsunfähigkeit für den angestammten Beruf als Koch, Integrations massnahmen (Belastbarkeit s -, Aufbautraining) sowie ein Vorbereitungsjahr für eine vom Beschwerdeführer favor isierte erneute berufliche Ausbil dung, nun als Vel omechaniker, durchgeführt worden seien . Es sei aber eine negative Empfeh lung abgegeben worden , und das Vorbereitungsjahr habe im Juni 2015 einen Monat verfrüht beendet werden müssen , da sich Absenzen gehäuft hätten und sich der Beschwerdeführer auch beim probeweise n Besuch von au serwählten Fächern im Schulbesuch unverändert phobisch und blockiert erwies en habe . Eine Tendenz zu neura sthenischen Reaktionsmustern sei auch aus den heutigen Angaben des Beschwerdeführers feststellbar (Urk. 11/144 S. 30) . Die Gutachterin gelangte zum Schluss, m it dem aktuellen psychopathologischen Befund könne gegenwärtig durchaus e ine theoretisch-medizinische 60% ige Arbeits fähigkeit in e in er nicht sozial exponierten Tätigkeit — zum Beispiel als angelernter Mechaniker/ Velomechaniker - in einem wohlwollenden familiären Team ohne grosse Fluktuationen und mit konstant interagierenden, ruhigen väterlichen Vorgesetzten, verbunden werden. Der Beruf als Koch erscheine für den Beschwerdeführer aufgrund des rohen sozialen Klimas und hohen Zeit dr ucks aber ta tsächlich nicht geeignet. Um die unterschwellige soziale Vermei dungs t endenz mit somatoformen Reaktionsmustern im Arbeits-/Leistungskontext anzu gehen, sei selbstverständlich die weitere Fortführung einer angstfokussierten Psy chotherapie angezeigt, wobei sicherlich die psychopharmakologischen Optio nen zu optimieren seien (Dosiser höhung des SSRI, gegebenenfalls Präparat wechsel, Einsatz von Pregabalin) und auch störungsfokussierte verhaltens thera peutische Techniken (inkl. Expositionsverfahren unbedingt in Begleitung des Thera peuten) sinnvoll erscheinen würden. Eine Erhöhung der Arbeitsfä higkeit auf 100 % erscheine unter therapeutischer Optimierung theoretisch innerhalb von 1-2 Jahren möglich, weswegen es zum Gelingen dieses arbeitsreinte gr a ti ven Zieles sinnvoll erscheine , diese Massnahmen im Sinne einer Schaden min derungspflicht aufzuerlegen. Eine Berentung als Bestätigung der Regressions wünsche des Beschwerdeführers erschein e nicht zielführend . Nicht rea listisch erscheine vorläufig der erneute Versuch einer neuen beruflichen Ausbildung in einem regulären schulischen Betrieb. Die „Schulphobie “ als längst chronifizierte, spezifische Phobie werde eine wohl mehrjährige intensive fokussierte Psycho th e rapie mit psychopharmakologischer Behandlung voraussetzen (Urk. 7/144 S. 32).
Es erscheine aufgrund der chronifizierten Schulphobie aussichtslos, zum gegen wärtigen Zeitpunkt eine erneute berufliche Ausbildung in einer normalen Be rufs schule zu initiieren. Aussichtsreich erscheine hingegen die Arbeitsver mitt lung für eine 60% ige angepasste Tätigkeit mit oben formuliertem Belastungs profil in einem geeigneten Betrieb, wobei e s insbesondere wichtig erscheine , dem Beschwerdeführer in der Einarbeitungsphase und bis z u sechs Monate lang einen professionellen Jobcoach zur Seite zu stellen (Urk. 7/144 S. 37) . Unter dem Titel „Konsistenzprüfung“ führte die Gutachterin sodann aus, der Beschwerdeführer hinterlasse bei ihr als neutrale r Untersucherin einen gemisch ten Eindruck. Wie in der anamnestischen Erhebung und der Begründung der Diagnose und Beurteilung ausgeführt, lägen erhebliche Widersprüche zwischen der Selbstschilderung des Beschwerdeführers , der auf sehr diffuse, vage Art unspezifische Beschwerden wie rasche Erschöpfung, emotionale Labilität, „gute und schlechte Tage " und vor alle m auch soziale Ängste beschreibe , und seinem tatsächlichen Aktivitätsniveau –
sei er doch auch in der Lage gewesen , vier Jahre lang autonom mehrmonatige Toure n von mehreren Stunden täglich durch ganz Europa zu unternehmen und dabei auch ungehemmt mit Unbekannten in Interaktion zu treten, bei ihnen zu essen und zu übernachten etc. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden stimme auch nicht mit der Intensität der bisher in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfe überein: der Beschwerdeführer
sei lediglich auf
behördliche Initiative im Jahr 2000 zweimal psychiatrisch kurz hospitalisiert und danach inner halb der Institutionen betreut worden, unter anderem
während eines siebenmonatigen Aufenthalt s in einer Institution für Psyc hotherapie für junge Erwachsene im Jahr 200 3. Er st im unmittelbaren Um feld des IV-Zusatzgesuchs vom August 2013 habe er wieder eine psychiatrische Behandlung auf genommen . Auch psychopharmakologisch sei der Beschwerde führer nie konsequent behandelt worden , er habe die Dosis des Antide pressi vums reduziert, welche sich gegenwärtig in einem subtherapeutischen Bereich befinde. Die subjektive Beschwerdeschilderung decke sich auch nicht mit dem heutigen beziehungsweise dem objektiven aktuellen psychopathologischen Quer schnittsbefund, der sehr milde sei . Die Beschwerdeklagen w ü rden aber recht dra matisch vorgetragen, in diesem Sinne , dass der Beschwerdeführer eine hoch gradige Einschränkung und Anr echt auf Berentung geltend mache . Z usammen fassend könne aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Konsistenzprüfung nur mit gewissem Vorbehalt auf die subjektiven Beschwerdeklagen abgestellt werden . Die Gutachterin habe dies in der Beurteilung des Arbeitsunfä higkeitsgrades berücksichtigt (Urk. 11/144 S. 33 f.) . 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 31. Dezember 2015 (Urk. 11/14 4 ) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen grundsätzlich zu erfüllen (E. 1.5.2). So tätigte Dr. Z.___ sorg fältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus ein andersetzung mit den vorgelegten Vorakten. Sie legte die medizinischen Zu sammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. D as Gutachten erweist sich somit als be weistauglich. 4.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, entgegen der Annahme der Beschwerde geg nerin liege gemäss Gutachten eine versicherungsrechtlich relevante Diagnose vor (E. 2.2). Rechtsprechungsgemäss stellt aber auch eine schlüssig diagnos t izierte Persönlich keitsstörung für sich allein keinen invalidisierenden Gesund heits schaden dar (vgl.
Urteile des Bundesgerichtes 9C_55/2010 vom 8. Oktober
2010 E.
2.3, 9C_456/2007 vom 1
7. März 2008, I 772/2006 vom
11. April
2007 E.
4.1 und 8C_167/2012 vom 1 5. Juni 2010 E.
4.1, je mit Hinweisen). Diesbezüglich gilt, dass ein psychischer Gesundheitsschaden nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit führt
(Art. 7 ATSG), als ang enommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar. Dabei kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwie fern, allenfalls bei geeig ne ter thera peutischer Behandlung, von der versicherten Per son trotz des Leidens willens mässig erwart et werden kann, einer Erwerbs tä tigkeit nachzuge hen (vgl. E. 1.1) . 4.3
Vorliegend ist der Fokus auf den aktuellen psychopathologischen Querschnitts befund, der gemäss Gutachterin sehr milde ausgefallen ist, die auffälligen Inkon sistenzen zwischen den vom Beschwerdeführer diffus und vage geschil der ten unspezifischen Beschwerden einerseits und seinem tatsächlichen Aktivi tätsniveau andererseits sowie die fehlende Ausschöpfung von Therapiemöglich keiten (vgl. Urk. 11/144 S. 33) zu richten. Bereits ohne Ausschöpfung der The rapiemöglichkeiten ging die Gutachterin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in e in er sozial nic ht exponierten Tätigkeit in einem wohlwollenden familiären Team ohne grosse Fluktuationen und mit konstant interagierenden, ruhigen väterlichen Vorgesetzten, aus (E. 3) . Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, bei dieser Beurteilung seien die Ergebnisse der Konsistenzprüfung bereits einge flossen ( Urk. 12/1), verkennt er, dass mangels konsequent durchgeführter Thera pie auf diese Beurteilung versicherungsrechtlich nicht abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer begab sich gemäss Gutachterin nach jahrelanger Absti nenz e r st im unmittelbaren Umfeld der IV-Anmeldung vom August 2013 wieder in eine psychiatrische Behandlung ; offensichtlich fehlte es an einem hin reichen den Leidensdruck . Auch psychopharmakologisch wurde er nicht
konse quent be handelt ;
er reduzierte die Dosis des Antidepressivums selbständig, sodass sich diese gegenwärtig in einem subtherapeutischen Bereich befindet (E. 3). Dr. Z.___ erschien unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren eine Erhöhung der Arbe itsfähigkeit unter therapeutischer Optim ierung innerhalb von 1-2 Jah ren auf 100 % möglich, weswegen sie auch die Auferlegung einer Scha denmin derungspflicht durch die Beschwerdegegnerin anregte (Urk. 11/144 S. 32).
Der vorliegenden zu beurteilenden Persönlichkeitsstörung ist nach dem Gesagten aus rechtlicher Sicht grundsätzlich keine invalidi sierende Wirkung beizumessen . 4.4
4.4.1
Im Zusatzantrag für berufliche Massnahmen vom 23. Juni 2016 teilte der Be schwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er sei jetzt schon über längere Zeit als Teillohnmitarbeiter in der Velowerkstatt tätig und gehe regelmässig zur Arbeit, fühle sich gut aufgehoben und stabiler. Bezüglich der Schulangst gehe er regelmässig einmal pro Woche zu lic. phil. B.___ ins C.___. Zudem werde er einmal wöch entlich zu Hause begleitet, um die Tagesstruktur zu festigen. Seit drei Monaten gehe er sodann einmal wöchentlich zur Schule. Zusammen mit der Arbeit erreiche er das verlangte 100%-Pensum (Urk. 12/7/158). Lic. phil. B.___ hielt im Bericht vom 7. September 2016 (Urk. 12/7/168; mitun terzeichnet durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 18. Januar 2016 bei ihm in Behandlung. Der Befund wurde als mehrheitlich unauffällig beschrieben, mit Ausnahme einer leicht eingeschränkten Konzentration, einer sozialen Ängstlichkeit (Kontaktaufnahme, Bewertung von anderen) sowie einer leicht eingeschränkten affektiven Schwingungsfähigkeit. Prognostisch wurde ei ne 60-80%ige Arbeitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt als möglich erachtet. Der behandelnde Psychotherapeut hielt sodann dafür, die Symptomatik der sozialen Phobie sollte mit weiterer Exposition kleiner werden und somit zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen. Dieser Bericht bestätigt grundsätzlich die gutachterliche Einschätzung, wonach eine therapeutische Optimierung zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit füh ren dürfte. Hinsichtlich des Umfangs einer künftigen Arbeitsfähigkeit wei chen die ärztlichen Einschätzungen allerdings voneinander ab. Dass dies im Ergebnis aber nicht von Belang ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwä gungen (E. 4.5 f.). 4.4.2
Die aktuelle Behandlung reduziert die bisherigen Einschränkungen des Be schwer deführers in sozialer Hinsicht somit massgebend. Dies sollte sich in jeg licher beruflicher Tätigkeit auswirken. Mit der Gutachterin ist aber dennoch davon auszugehen, dass auch in Zukunft eher eine sozial nicht exponierte Tätig keit in einem wohlwollenden familiären Team ohne grosse Fluktuationen und mit konstant interagierenden, ruhigen väterlichen Vorgesetzten, zu bevor zugen ist. Die bisherige Tätigkeit als Koch erachtet sie daher als nicht mehr zumutbar (Urk. 11/144 S. 36). Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unter stellten Arbeitsmarkt (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b) lassen sich genügend Arbeitsstellen als Hilfsarbeiter finden, welche diesem Zumutbarkeits profil entsprechen und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Fähig keiten offen stehen. Selbst wenn nach Ausschöpfung der Behandlungs möglichkeiten mit dem behandelnden Psychotherapeuten B.___ (und Prof. A.___) lediglich von einer durchschnittlichen 70%igen Arbeitsfähigkeit aus zu gehen ist, wird ein Invaliditätsgrad von 20 %, welcher für einen Anspruch auf Umschulung vorausgesetzt wird (E. 1.2), nicht erreicht, was aus dem Ein kommensvergleich (E. 4.6) hervorgeht. 4.5
Die Gutachterin wies darauf hin, dass der erneute Versuch einer neuen beruf lichen Ausbildung in einem regulären schulischen Betrieb
vorläufig nicht rea listisch erscheine, da die „Schulphobie “ als längst chronifizierte, spezifische Phobie wohl mehrjährige intensive fokussierte Psychotherapie mit psychophar makolog ischer Behandlung voraussetzen werde (E. 3). Der voraussichtliche Erfolg der beantragten Eingliederungsmassnahme (Ausbildung zum Velomech aniker) steht daher in Frage, weshalb diese bereits wegen fehlender Verhältnis mässigkeit abzulehnen wäre (E. 1.2.3). Die Rückmeldung der Velowerkstatt vom 2. März 2017 (Urk. 12/10) deutet ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerde führer mit der zusätzlichen Belastung durch den Schulbesuch (Wiederaufnahme circa April 2016; vgl. Urk. 12/158) überfordert zu sein scheint (Anspannung und weitere dadurch bedingte Auffälligkeiten). Inwiefern die übrigen beschrie benen Beobachtungen (Grunzen, Singen und lautes Gelächter) der Persönlich keitsstörung und inwiefern lediglich einer exaltierten Persönlichkeit zuzuordnen sind, ist nicht auszumachen. Ausserdem vermochte sich der Beschwerdeführer bei der Begutachtung absolut adäquat zu verhalten. 4.6
4.6.1
Mit Mitteilung vom 13. Oktober 2008 wurden von der IV-Stelle Aargau die beruflichen Massnahmen abgeschlossen, nachdem der Beschwerdeführer eine erstmalige Ausbildung als Koch erfolgreich absolviert hatte (Urk. 11/70). In der Folge übte der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Koch bei drei verschiedenen Arbeitgebern aus, wobei er zweimal von sich aus kündigte und ihm einmal ge kündigt wurde (vgl. Urk. 11/144 S. 29 f.). Der maximale Arbeitseinsatz dauerte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sieben Monate (Urk. 11/76), wobei der Grund für die Kündigung durch den Beschwerdeführer allerdings nicht in der Tätigkeit als Koch lag, sondern im Umstand, dass er um Übernahme des Hotels gebeten worden war. Mangels eines längerfristigen Ein satzes als Koch sind für die Bemessung des Valideneinkommens daher die Tabellenlöhne der Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heran zu ziehen und auf den standardisierten Lohn der Tabelle TA1, Ziff. 55-56 (Gast gewerbe/Beherbergung und Gastronomie), Kompetenzniveau 2, Männer, von monatlich Fr. 4‘261.-- abzustellen (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten.assetdetail.327886.html ). U nter Berück sichti gung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 42.4 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2015, I 55-56 ) sowie der Nominallohnentwicklu ng bis ins Jahr 2015 (Index stand 2220 [2014] auf 2226 [2015 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeits markt indikato ren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer) ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 54 ‘ 346.-- ( Fr. 4‘261.-- : 40 x 42.4 x 12 : 2220 x 2226 ). 4.6.2
Das zur Bemessung des Invalideneinkommens heranzuziehende standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte (LSE 201 4 , TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) beträgt Fr. 5‘312.-- . Dieses monat liche E inkommen ist unter Berücksichti gung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betrie bsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2015, A-S 01-96) sowie der Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2220 [2014] auf 2226 [2015 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikato ren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 70 %ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalid eneinkommen von Fr. 46‘643 . -- (Fr. 5‘ 312 .-- x 12 : 40 x 41,7: 2220 x 2226 x 70 %).
4.6.3
Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwe rbseinbusse beträgt dem nach Fr. 7‘703.-- ( Valideneinkommen von Fr. 54 ‘ 346. -- abzüglich Invalidenein kommen von Fr. 46‘643 . -- ), was ei nem Inva liditätsgrad von gerundet 14 % ent spricht. 4.7
Mit einem Invaliditätsgrad von 14 % sind nicht nur die Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (E. 1.2) nicht erfüllt, sondern auch für eine Rente und eine Hilflosenentschädigung. Der rentenbegründende Inva lidi täts grad liegt bei mindestens 40 % (E. 1.3). Für eine Hilflosenentschädigung bei Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ist ebenfalls ein Invaliditäts grad von mindestens 40 % (Viertelsrente) vorausgesetzt (E. 1.4.3). 5.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens IV.2016.01418, bis über das parallel laufende Verfahren IV.2016.01419 ent schie den sei (Urk. 1), ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschrei ben. 6.
6.1
Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 3 beziehungsweise Urk. 12/3 [Bezug von Sozialhilfe] und Urk. 1 S. 2 beziehungsweise Urk.12/1 S. 2 [keine Rechtsschutzversicherung]) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechts pflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) gegeben. Dem Beschwerdeführer ist die beantragte un ent geltliche Prozessführung somit zu gewähren. 6.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung der Gesuche vom 23. Dezember 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro