Sachverhalt
1.
Die 19 62 geborene X.___
war vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2009 als Raumpflegerin bei der Y.___ in einem Pensum von ca. 40 % tätig , wobei der letzte effektive Arbeitstag der 8. September 2008 war (Urk. 9/13).
Am 9. September 2008 rutschte die Versicherte im Badezimmer aus und zog sich dabei Kontusionen am Schädel und an der Wirbelsäule zu (Urk. 9/21 ) .
Für die Folgen dieses Unfalles erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) , welche sie im Febr uar 2009 einstellte (Urk. 9/21 S . 11) . Am 26. Oktober 2009 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3).
Diese zog die Akten der Unfall versicherung (Urk. 9/21 ) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 9/22) bei , holte einen Auszug aus dem Indivi duellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 9/9) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 11. August 2010 wurde die Versicherte in der Abklärungsstelle
Z.___ polydisziplinär begutachtet (Urk. 9/27). Am 1. November 2010 wurde die Arbeitsvermittlung im Einverständnis mit der Versicherten vor zeitig beendet (Urk. 9/33). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2011 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/45), was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2012 bestätigt wurde (Urk. 9/53).
Am 1. Juli 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule sowie krankhaftes Übergewicht erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/57). Nachdem die Versi cherte weitere medizinische Berichte eingereicht hatte, trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren ein und ordnete eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin / Rheumatologie / Psychiatrie) bei der Medas
A.___ an (Urk. 9/ 79 und Urk. 9/ 82).
Das Gutachten wurde am 30. Juli 2014 erstattet (Urk. 9/85) . Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. November 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/93). Im Rahmen des Ein wandverfahrens holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des psychiatrischen Gut achters ein (Urk. 9/109) . Mit Verfügung vom 14. November 2016 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/118). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
16. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechende IV-Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 9. März 2017 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (Urk. 10). Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 reichte sie weitere medizinische Berichte ein, welche der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweige rt, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü - fen , ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich - ten
– eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätig keit als Raumpflegerin nicht mehr zumutbar sei. Eine körperlich leichte bis gele gentlich mittelschwere Tätigkeit, welche nicht kniend sei, sei jedoch zu 100 % zumutbar . Aufgrund der medizinischen Beurteilung bestehe kein IV-relevanter Invaliditätsgrad (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführer in machte dagegen im Wesentlichen geltend, die Ärzte des B.___ seien in somatischer Hinsicht
zum Schluss gekommen, dass sie auch in einer leichten angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei. In psychischer Hinsicht lägen zahlreiche fundierte Facharztbe richt e vor, welche eine schwere Depression diagnostizierten und eine voll e Arbeitsunfähigkeit attestierten . Es stehe auch fest, dass sie an einer somatoformen Schmerzstörung leide. Es sei durch sorgfältige und umfassende Abklärung des Sachverhalts anhand eines strukturierten Prüfungsrasters abzuklären, ob es ihr noch zumutbar sei, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Das Medas -Gutachten erfülle die Kriterien, die an medizinische Grundlagen gestellt würden, nicht und sei nicht verwertbar (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
1. Juli 2013 ( Urk. 9/57 ) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich die tatsäch lichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum zwischen der Verfügung vom
24. Januar 2011, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 9/45 ), und der angefochtenen Verfügung vom
14. November 2016 (Urk. 2), insofern verändert haben, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invali denrente besteht. 3.2
Die vom hiesigen Gericht bestätigte rentenab weisende Verfügung vom
24. Januar 2011 basierte in medizinischer Hinsicht insbesondere auf dem von der Beschwer degegnerin eingeholten polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom
13. September 2010 (Urk. 9/27 ).
Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 9/27 S. 19) : - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik (ICD-10 M54.5) - Chronische Knieschmerzen rechts (ICD-10 M79.66) - Chronische Nacken-Schulterschmerzen beidseits ohne radikuläre Sympto matik (ICD-10 M54.2)
Es wurde ausgeführt, a us Sicht des Bewegungsapparates könnten aufgrund der anamnestischen Angaben, der erhobenen Untersuchungsbefunde sowie der bild gebenden Diagnostik ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik und chronische Nacken- und Schulterschmerzen beid seits ohne radikuläre Symptomatik diagnostiziert werden. Weiter bestünden chro nische Knieschmerzen rechts mit deutlicher Schmerzregredienz seit der intraarti kulären Infiltration. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen, äusserst dif fusen Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen, so dass deutliche Hinweise für eine erhebliche, nicht-organische Beschwerdekomponente bestünden. Aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen könnten der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und somit auch die angestammte Tätigkeit bleibend nicht mehr zugemutet werden. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar. Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Befunde lediglich eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert werden, woraus keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könne. Es könne der Beschwerdefüh rerin trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, weiterhin einer ihren körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit uneingeschränkt nachzuge hen. Aus allgemein internistischer Sicht könnten lediglich Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, so dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkei t attestiert werden könne (Urk. 9/27 S. 20 f.) 3.3
Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2016 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.3.1
Im Austrittsbericht der C.___ vom 28. November 2012 betreffend den Aufenthalt vom 5. bis 16. November 2012 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Mittelgradige depressive Episode - Adipositas
Es wurde festgehalten , die starke Medikamentenabhängigkeit und die beobachtete Entzugssymptomatik nach Reduktion der bisherigen analgetischen Medikation hätten zu einer ablehnenden Haltung gegenüber der stationären Behandlung sei tens der Beschwerdeführerin geführt. Auch die angesprochene antidepressive Behandlung in einer psychiatrischen Klinik habe die Beschwerdeführerin abge lehnt. Es wäre sinnvoll, die Beschwerdeführerin fü r eine stationäre psychiatrische Behandlung zu motivieren, um zunächst eine antidepressive Therapie konsequent durchzuführen. Die Beschwerdeführerin habe im A llgemeinen und auch in den klinisch psychologischen Gesprächen sehr auf die generalisierte Schmerzthematik und die Kopfschmerzproblematik fokussiert gewirkt und habe sich kaum davon distanzieren können. Sie sei oft wenig präsent, eher affektarm und kognitiv deut lich eingeschränkt gewesen, v.a. auch bezüglich Erinnerungsvermögen. In Paar gesprächen hätten sich zudem viel Überforderung und Hilflosigkeit sowie Zukunftssorgen auch beim Ehemann und gleichzeitig unrealistische Erwartungen in Bezug auf einen Rehabilitationsaufenthalt verdeutlicht (z.B. Möglichkeiten wegen finanziell enger Situation). Offen bleibe, wie weit in diesem Zusammen hang ein sekundärer Krankheitsgewinn mit zuberücksichtigen sei (Urk. 9/67 S. 4 ff.). 3.3.2
Im Bericht des B.___ vom 17. Mai 2013 wurden die folgenden Diagnosen genannt : - Lumbovert eb r ales Syndrom m/b - m ehrsegmentalen Bandscheibenprotrusionen vor allem L4/ 5 mit Kon takt zur Nervenwurzel L 4 ohne Kompression ( D.___ 20.10.10 ) - Knieschmerzen re . m/b - Femoro - Tibial -Arthrose medialbetont - Femoro -Patellararthrose ( E.___ 19.02.09) - St. n. Sturz im Badezimmer 09.09.08 m/b - Schädel-Wirbelsäulenprellung - schwere depressive Episode (ICD-10, F32.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Adipositas per magna (E66.0, BMI=44)
Es wur de ausgeführt, aus schmerztherapeutischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bei einer angepassten leichten Tätigkeit und Vermeidung von monoformen Belastungsmustern und ohne schwe res Heben sei die Beschwerdeführerin ca. 50 % arbeitsfähig. A us chirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in WS-belastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vorübergeneigter Körperhal tung, für all e Tätigkeiten mit repetitive n Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereo typien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich nicht geeignet. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in WS-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg län gerfristig. Aus orthopädischer Sicht könne keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestiert werden . Auch a us rheumatologischer Sicht sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei sie jedoch
zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/59 ). 3.3.3
Im Medas -Gutachten vom 30. Juli 2014 wurden die folgenden Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/85 S. 10 f.) : - Fortgeschrittene Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - Kurzbogiger linkskonvexer Lumbalskoliose - Spondylarthrosen L2/3 bis L5/S1 - Mediolinkslateraler Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelverlagerung L5 links
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert wurden die Folgenden genannt: - Ausgeprägte Dysthymia mit maligner Regression und Migrations - hinter grund (ICD F 34.1) - Pseudohemisyndrom links (Hypästhesie) mit Symptomausweitung seit - Sturz am 9.9. 2008 mit Schädel-, Schulter und Wirbelsäulenkontusion - Nikotinabusus (4 Zigaretten täglich) - Adipositas (BMI 42)
Der rheumatologische Gutachter , Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Rheu matologie, führte aus, die 52-jährige übergewichtige Beschwerdeführerin, ehe mals als Reinigungsangestellte, Zimmermädchen, Küchengehilfin und Angestellte im Paketdienst der Post tätig, klage über anhaltende, linksbetonte Schmerzen am Rumpf und an den Extremitäten, die durch einen Sturz im Bad vor über fünf Jahren (9. September
2008) manifest geworden s eien . Die permanent vorkom menden Beschwerden seien nicht positions- und bewegungsabhängig und könn ten von der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Alltagsbewältigung nicht prä zisiert werden. Die Selbstlimitierung und übertriebene Schonung seien im Vor dergrund, so dass durch die Immobilisation und durch die fixierte Leistungshem mung im eigenen Haushalt eine allgemeine Dekonditionierung eingetreten sei. Das schmerzorientierte Verhalten beherrsche die Grundbefindlichkeit und eine
auffällige Therapieresistenz in der Vergangenheit sei sowohl in der Zürcher Tagesklinik (1 9. Oktober bis 23. November 20
11) als auch anlässlich eines stati onären Aufenthaltes in der C.___ (5 . b is 16. November 20
12) zum Vorschein gekommen, so dass eine gezielte heilgymnastische Behandlung verun möglicht werde. Objektiv bestehe eine ausgeprägte Gonarthrose und Femoropa tellararthrose rechts, die kernspintomographisch bereits am 18. Februar 2009 erfasst worden sei . Der Knorpel in diesem grossen gewichttragende n Gelenk zeige nicht nur einen Substanzverlust sondern auch Schädigungen, die bis auf den darunterliegenden Knochen reichten. Die ausgedehnten degenerativen Verände rungen beträfen sowohl das mediale Femorotibialgelenk als auch den lateralen A nteil des Femoropatellargelenkes . Mit einer langsamen Progredienz sei in Zukunft zu rechnen, wobei die Übergewichtigkeit diesen umschriebenen Krank heitsprozess eher beschleunigen werde. Die Belastungstoleranz in aufrechter Hal tung sei somit deut lich reduziert. Ob wirklich ein
Panvertebrales Syndrom vor liege, sei schwierig festzustellen, da die dynamische Untersuchung bei fehlender Kooperation keineswegs vollständig gelinge. Die kurzbogige Torsionsskoliose im Lumbalbereich sei prognostisch ungünstig wegen mangelnder Kompensations möglichkeit und die axiale Belastbarkeit in diesem Wirbelsäulenabschnitt werde durch die vorliegende Fehlform deutlich herabgesetzt. Zudem lägen Spondylar throsen im Bereich der unteren Lumbalsegment e vor, was kernspintomographisch bereits am 5. November 2008 aufgezeigt worden sei und wodurch statische Beschwerden (z.B. bei starker Reklination ), aber auch bewegungsabhängige Symptome entstehen könnten. Die genannten Veränderungen müssten bei der Beurteilung der beruflichen Belastbarkeit hinreichend berücksichtigt werden. Die Koinzidenz der fortgeschrittenen Gonarthrose rechts mit der lumbalen Fehlform sowie den degenerativen Veränderungen im untersten Wirbelsäulenabschnitt beschränke die Belastungstoleranz im aufrechten Gang. Zusammenfassen d sei aus rheumatologischer Sichtweise durch die ausgeprägte Gonarthrose rechts sowie die Wirbelsäulenfehlform begleitet von Arthrosen der kleinen W irbelge lenke im Lumbalabschnitt die Wiederaufnahme der unveränderten bzw. nicht angepassten Berufstätigkeit als Reinigungsangestellte verunmöglicht. Auch andere Berufstätigkeiten, die vorwiegend stehen d ausgeführt würden und solche, bei denen wiederholt schwere Gewichte ( über
10 kg) gehoben werden müssten, seien nicht mehr zumutbar. Die konservativ therapeutischen Möglichkeiten (phy siotherapeutische und orthopädisch-technische Massnahmen) seien noch keines wegs ausgeschöpft und könnten die funktionelle Kapazität zur Alltagsbewälti gung fassbar verbessern. Abgese he n von den vielfältigen Behandlungsoptionen erschwere die fehlende Motivation sowie die deutliche Tendenz zur Schonung und Immobilisation eine Rehabilitatio n und somit auch die Wiederaufnahme jeg licher Berufstätigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Symptomaus weitung und eine Aggravation , ein primär chronifizierter Krankheitsverlauf, ein e progrediente Symptomatik seit einem Bagatellunfall sowie völlig unbefriedigende Behandlungsergebnisse.
In der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit als Reinigungsangestellte mit einem 40 bis 50 %-Pensum sei die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig infolge der fortge schrittenen Gonarthrose, v.a. rechts ausgeprägt und bei gleichzeitigem Vorliegen einer lumbalen Fehlform mit Arthrosen der kleinen Wirbelgelenke. Im eigenen Haushalt jedoch sei die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf 75 % zu beurteilen, da lediglich Schwerarbeiten, die ausschliesslich im Stehen ausgeführt werden müss ten, nicht mehr zumutbar seien. Für leidensangepasste Tätigkeiten, d.h. für leich tere bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend ausgeführt werden könnten und bei denen nicht eine kniende Arbeitsposition eingenommen werden müsse, sei die Arbeitsfähigkeit in vollem Umfang gegeben (Urk. 9/85 S. 20 ff.) .
Der psychiatrische Gutachter , Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, führte aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien widersprüch lich . Auf die Frage nach der Berufstätigkeit des Ehemannes habe sie angegeben, keine Ahnung zu haben. Später habe sie eingeräumt, dass er im Stras senbau tätig gewesen sei. Erstaunlicherweise habe sie die Jahre der Geburten ihrer Kinder nicht gewusst, welche Mütter kaum je vergässen. Auf die Fragen habe sie mehrheitlich mit dem Hinweis geantwortet, dass sie sich nicht erinnere, dass sie keine Ahnung habe und auch bei einem etwas suggestiveren Fragestil sei es nicht zu einem besseren Informationsfluss gekommen. Die Versicherte sei d umpf, des interessiert und apathisch gewesen, habe aber immerhin halbwegs überzeugend darlegen können, dass ihr Funktionsniveau bereits im Kosovo sehr niedrig gew e sen sei und sich beim Vergleich der Zeiträume vor und nach der Erkrankung nur wenig verschlechtert habe. Eine umfassende Beurteilung aller möglichen psychi atrischen Sympto me habe unterbleiben müssen, da sie nicht besser habe mitma chen wollen oder können.
Ausführlich zu psychiatrischen Aspekten Stellung nehme nur das B.___ . Dort werde nicht unterschieden zwischen dem Migrati onshintergrund und den krankhaften Anteilen im engeren Sinne. Es werde kein Unterschied gemacht zwischen der Persönlichkeit und den zusätzlichen Dimensi onen, die sich im seelischen Bereich erst in den letzten Jahren manifestiert hätten. Sehr eindrücklich habe die Beschwerdeführerin geschildert, dass sie schon in ihrer Heimat nie differenziert Stellung habe nehmen müssen zu irgendwelchen Belan gen ihres Lebens. Sie verfüge über praktisch kein Abstraktionsvermögen . Auch schwerst depressive Patienten könnten Angaben zum früheren Leistungsniveau machen und gewisse Kernelemente blieben auch dann erhalten, wenn ein Patient im Rahmen einer Depression zum Beispiel das Bett kaum mehr verlasse n könne. Zu erwähnen seien etwa die Jahrgänge der Ge burten . Sie habe schon immer auf einem minimalen Niveau funktioniert und sei durch gewisse Körpersensationen vollständig aus dem Erwerb sleben herausgefallen, v.a. weil sie persönlichkeitsbe dingt und durch ihre soziale
Randständigkeit u nd ihre mangelnde Bildung über keinerlei Ressourcen verfüge, die zu einer problemlosen Bewältigung der Schwie rigkeiten hätten führen müssen. Das Auswandern, der Wechsel des soziokulturel len Umfeldes alleine könne nicht die Grundvoraussetzung für eine somatoforme Schmerzstörung abgeben. Es liege eben gerade kein Konfli kt im Sinne eines ungewöhnlichen Ereignisses oder einer nicht vorhersehbaren Belastung vor, son dern sie sei den voraussehbaren und üblichen Schwierigkeiten ausges et zt, die nach einem Ortswechsel fast zwangsläufig aufträten. Persönlichkeitsbedingt ver füge sie über kein Potenzial, diese zu erwartende und in diesem Sinne normale Aufgabe zu bewältigen.
Immer schon sei sie sozial weitestgehend isoliert gewesen und habe von medizinischen Dienstleistungen nicht profitieren können. Eine spe zifisch psychiatrische Reduktion der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Medizinisch theoretisch und unter ausschliesslicher Berücksichtigung der psychiatrischen Aspekte könne sie in Bereichen Lohnarbeit verrichten, die aufgrund ihrer Persön lichkeit möglich seien (Urk. 9/85 S. 25 ff.). 3.3.4
In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2015 zu den Einwänden der Beschwerde führerin führte der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ aus, zum Hinweis, dass der Tod der Tochter der Beschwerdeführerin nicht in die Überlegungen einbezo gen worden sei, sei festzuhalten, dass sie ihm gegenüber explizit verneint habe, dass es zu irgendwelchen Besonderheiten in der Entwicklung der Nachkommen gekommen sei und das s belastende Faktoren für ihr Beschwerdebild auslösend gewesen seien. Es sei anzunehmen, dass sie das Ereignis verarbeitet habe. Für eine vollständige Skotomisierung des Ereignisses hätten sich keine Hinweise ergeben. Bei solchen Vorgängen im Sinne einer pathologischen Verdrängung fän den sich in aller Regel eindrückliche emotionale Begleitvorgänge beim Ansp re chen der Thematik, etwa Dissoz iationen. Solche habe er nicht beobachten kön nen. Ein einschneidendes Lebensereignis sei für die Diagnose der Schmerzstörung erforderlich und der Tod der Tochter genüge gemäss seinen Untersuchungen den Kriterien nicht (Urk. 9/109). 3.3.5
Im Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des H.___ vom 5. April 2016 betreffend die Hospitalisation vom 2 1. bis 30. März 2016 wurden die folgenden Diagnosen genannt: - Somatoforme Schmerzstörung mit chronischem Panverteb r alsyndrom und multilokulären Schmerzen a.e . im Rahmen Diagnose 2 - schwere depressive Entwicklung - medial betonte Gonarthrose beidseits - chronische gastrointestinale Beschwerden - Adipositas Grad II - Vitamin D-Mangel
Es wurde ausgeführt, die stationäre Aufnahme sei nach Selbstvorstellung mit generalisierten Schmerzen auf der Notfallstation erfolgt. Die Aufnahme auf die medizinische Bettenstation sei primär bei hohem Leidensdruck erfolgt. In der Zusammenschau der Befunde sei von einer Schmerzexazerbation bei vorbekann ter chronischer Schmerzsituation, möglicherweise im Rahmen einer psychischen Dekompensation, ausgegangen worden. Die Beschwerdeführerin sei am 30. März 2016 in zufriedenstellendem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen wor den (Urk. 13/4). 3.3.6
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom
21. Februar 2017 betreffend die Konsultation vom 17. Oktober 2016 die folgenden Diagnosen: - schweres Fibromyalgie-Syndrom - chronisches cervikoradikuläres Schmerzsyndrom C6 links - s chwere depressive Episoden - chronisches Panvertebralsyndrom - chronische Cephalgien - chronische Schulterschmerzen links - chronische Polyarthralgien
Dr. I.___ hielt fest, aufgrund von stark immobilisierenden multifokalen Schmer zen bei oben erwähnten Diagnosen sowie ausgeprägter Müdigkeit und Erschöp fungszustand ebenfalls wegen schweren depressiven Episoden sei die Beschwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine berufliche Integration sei nicht möglich (Urk . 13/1). 4.
4.1
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das polydiszip linäre Gutachten vom
30. Juli 2014 zu überzeugen. Es erfüllt die rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. E. 1.5 ). Es beruht auf
fachärztli chen Untersuchung en durch die Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten und unter Beizug
eines Dolmetschers abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar . 4.2
In somatischer Hinsicht geht aus dem Gutachten hervor, dass eine fortgeschrit tene Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts , eine kurzbogige linkskon vexe Lumbalskoliose mit Sponylarthrosen L2 bis S1 und mediolinkslateraler Dis kushernie L4/5 mit Ne rvenwurzelverla gerung L5 links sowie ein Pseudoh e misy ndrom links (Hypästhesie) bei Symptomausweitung mit Aggravation und Selbst limitierung seit Sturz am 9. September 2008 mit Schädel- , Schulter - und Wirbel säulenkontusion besteh en . Gemäss Gutachter liegen keine radikulären Ausfaller scheinungen vor. Ob ein Panvertebrales Syndrom vorliege, sei schwierig festzu stellen, da die dynamische Untersuchung bei fehlender Kooperation keineswegs vollstä ndig gelinge.
Was das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in physischer Hinsicht anbelangt, legt e
Dr. F.___ einleuchtend dar, dass sie infolge der fortgeschrit tenen Gonarthrose, v.a. rechts ausgeprägt, und bei gleichzeitigem Vorliegen einer lumbalen Fehlform mit Arthrosen der kleinen Wirbelgelenke in der zuletzt aus geübten Berufstätigkeit als Rei nigungsangestellte mit einem 40 bis 50 %-Pensum nicht mehr arbeitsfähig sei . Für leidensangepasste Tätigkeiten, d.h. für leichtere bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend ausgeführt wer den könnten, und bei denen nicht eine kniende Arbeitsposition eingenommen werden müsse, sei die Arbeitsfähigkeit in vollem Umfang gegeben (Urk. 9/85 S. 20 f. ).
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, der Gutachter nehme zu Unrecht keine Stellung zur Einschätzung des B.___ , wonach sie auch in ein er leichten angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 4) ist darauf hinzuweisen , dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des B.___ vom 17. Mai 2013 sowohl aus orthopädi scher als auch aus rheumatologischer Sicht als 100 % arbeitsfähig beurteilt wird (Urk. 9/59 S. 6). Lediglich aus schmerzthe rapeutischer Sicht wird eine 50 %- ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei dieser Einschätzung keine objektiven Befunde, sondern nur die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde liegen. Das MRI vom 6. Juni 2016 ergab eine grosse Diskusextrusion C5/6 links intraforamina l mit Kompression der C6-Wurzel . Dr. med. I.___ , Fachärz tin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, attestiert jedoch nicht deshalb , sondern wegen multifokalen Schmerzen, ausgeprägter Müdigkeit und Erschöp fungszustand sowie wegen sch w eren depressiven Episoden ,
eine 100 % Arbeits unfähigkeit (Urk. 13/1) . Sie stützt sich somit ebenfalls lediglich auf die subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin. Auch die weiteren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte, soweit sie sich auf den Sachverhalt vor der angefochtenen Verfügung beziehen, vermögen die Beurteilung von Dr. F.___ nicht zu entkräften. Es kann deshalb ohne weiteres davon ausge gangen werden, dass sich in somatischer Hinsicht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Z.___ ( Urk. 9/27 ) nicht massgeblich verschlechtert hat. 4.3
4.3.1
Aus p s ychiatrischer Sicht geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerde führerin an einer ausgeprägten Dysthymia mit maligner Regression und Migrati onshintergrund (ICD F 34.1) leidet. Der Gutachter begründete die Diagnose ausführlich und verneinte die vom behandelnden Psychiater des B.___ gestell te n Diagnosen einer schweren depressiven Episode sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung . Er wies darauf hin , dass die Ärzte des B.___ nicht zwischen dem Migra tionshintergrund und den krankhaften Anteilen im engeren Sinne unterscheide n würden . Diese Differenzierung sei im Rahmen von Berichterstattungen von Therapeuten auch nicht notwendig. Er stellte ausgeprägte psychosoziale Belas tungsfaktoren fest und gelangte sodann zum nachvollziehbar begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch ihre psychischen Beschwerden nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.3.2
Gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen ( BGE 143 V 418 E. 6) . Die medizinischen Akten, ins besondere die Expertise des Dr. G.___ , erlauben eine schlüssige Beurteilung gestützt auf die massgebenden Standardi ndikatoren. Eine Ergänzung des medizi nischen Sachverhalts erübrigt sich daher.
Invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren sind bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auch nac h der geänderten Rechtsprechung
weiterhin auszuscheiden . Entsprechend ist bei sämtlichen psychischen Leiden beim Indikator der Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde festzustellen, ob die Schwere des Krank heitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesundheitsschaden oder auf nicht ver sicherte Faktoren zurückzufü hren ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).
Eine fach ärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert muss u mso ausge prägter vorhanden sein , je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen. So kann eine depressive Symptomatik chronifiziert, damit durchaus verselbständigt sein und dennoch im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes nicht genug ins Gewicht fallen, als dass auf eine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden dürfte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
Dies gilt umso mehr als vorliegend die Feststellungen des rheumatologischen Gutachters Dr. F.___
– wie bereits diejenigen des
ortho pädischen Vorgutac hters des Z.___
– auf ein aggravatorisches Verhalten der Beschwerdeführerin hindeuten. Der p sychiatrische Gutachter Dr. G.___
diagnos tiziert e
ein e ausgeprägte Dysthymia mit maligner Regression und Migrationshin tergrund und
weist auf die
soziale Randständigkeit der Beschwerdeführerin und ihre mangelnde Bildung hin. Sie habe schon in ihrer Heimat nie differenziert Stellung nehmen müssen zu irgendwelchen Belangen des Lebens. Sie verfüge über praktisch kein Abstraktionsvermögen (Urk. 9/85 S. 26 ).
Ausschlaggebend sei der Migrationshintergrund und die Grundvoraussetzungen der Persönlichkeit und nicht ein psychiatrisches Leiden im engeren S inne (Urk. 9/85 S. 27 ) .
Somit ist vorliegend - unter Ausklammerung dieser psychosozialen Faktoren - von einem eher geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung auszugehen. 4.3.3
Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin
(vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
Hinsichtlich des Therapieverlaufs weist Dr. G.___ darauf hin , dass die Beschwer deführerin Psychotherapie in deutscher Sprache in Anspruch nehme, was kaum zu einer Verbesserung führen könne. Im Übrigen sei sie praktisch nicht psycho therapierbar , da nicht ein psychiatrisches Leiden im engeren Sinne bestehe (Urk. 9/85 S. 27 f.). Eine langjährige Chronifizierung des Leidens bei einem somatisch fixierten Krankheitskonzept mit wenig intellektuellen Ressourcen führt e zwar insgesamt zu einer schlechten Prognose mit geringen Erfolgsaussich ten. Selbst wenn deshalb von einer Behandlungsresistenz auszugehen wäre , kann daraus jedoch nicht gefolgert werden, dass das Leiden die funktionelle Leistungs fähigkeit einschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2.1). 4.3.4
Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (Indikator „Komorbiditäten“) ist festzuhalten, dass Störungen unab hängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist ( BGE 143 V 418 E. 8.1).
Der Gutachter Dr. G.___
sah keine psychiatrische Komorbidität mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als gegeben an. Eine körperliche Begleiterkrankung besteht zwar , hat jedoch
in einer angepassten Tätigkeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . 4.3.5
Des Weiteren bestehen keine Hinweise auf strukturelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeits störung (Komplex der Per sönlichkeit, vgl. BGE 141 V 281
E. 4.3.2), welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fal len könnten .
Ein sozialer Rückzug ist zwar vorhanden, wobei Dr. G.___
zutreffend darauf hin w ies , dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Migrationshintergrundes schon immer sozial weitestgehend isoliert gewesen sei (Urk. 9/85 S. 27 ).
Sie verfügt indessen
über ein intaktes Familienleben und erhält
Unterstützung durch ihren Ehemann und ihre erwachsene n Kinder .
Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex „ sozialer Kontext “ ; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) durchaus Ressourcen , auf die die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann .
Hinsichtlich des Gesichtspunkts gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsni veaus in allen ve rgleichbaren Lebensbereichen ist fes t zuhalten, dass aus dem Gut achten hervorgeht, dass eine Symptomausweitung und Aggravation besteht (Urk. 9/85 S. 22). Die Selbstlimitierung und übertriebene Schonung
stünden im Vordergrund, so dass durch die Immobilisation und durch die fixierte Leistungs hemmung eine allgemeine Dekonditionierung im eigenen Haushalt eingetreten sei (Urk. 9/85 S. 20). Die k onservativ therapeutischen Mass n a hmen seien keines wegs ausgeschöpft und könnten die funktionelle Kapazität zur Alltagsbewälti gung verbessern. Die fehlende Motivation sowie die deutliche Tendenz zur Scho nung und Immobil i sation erschwer t e n eine Rehabilitation und somit auch die Wiederaufnahme jeglicher Berufstätigkeit (Urk. 9/85 S. 21). Der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ weist im Übrigen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin schon immer auf einem minimalen Niveau funktioniert habe (Urk. 9/85 S. 27 ).
4.3.6
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkei t erstellt, dass die psychische Stö rung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat und die geltend gemachten Ein schränkungen anders begründet sind als durch eine versicherte Gesundheitsbe einträchtigung.
Selbst wenn eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizie ren wäre – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 4 ff.) – würde sich daran nichts ändern. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoreti sche Arbeitsfähigkeit sind hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.4
Demzufolge ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten
mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und sich somit ihr Gesund heitszustand seit der letzten Rentenabweisung nicht wesentlich verschlechtert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die 19 62 geborene X.___
war vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2009 als Raumpflegerin bei der Y.___ in einem Pensum von ca. 40 % tätig , wobei der letzte effektive Arbeitstag der 8. September 2008 war (Urk. 9/13).
Am 9. September 2008 rutschte die Versicherte im Badezimmer aus und zog sich dabei Kontusionen am Schädel und an der Wirbelsäule zu (Urk. 9/21 ) .
Für die Folgen dieses Unfalles erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) , welche sie im Febr uar 2009 einstellte (Urk. 9/21 S . 11) . Am 26. Oktober 2009 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3).
Diese zog die Akten der Unfall versicherung (Urk. 9/21 ) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 9/22) bei , holte einen Auszug aus dem Indivi duellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 9/9) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 11. August 2010 wurde die Versicherte in der Abklärungsstelle
Z.___ polydisziplinär begutachtet (Urk. 9/27). Am 1. November 2010 wurde die Arbeitsvermittlung im Einverständnis mit der Versicherten vor zeitig beendet (Urk. 9/33). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2011 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/45), was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2012 bestätigt wurde (Urk. 9/53).
Am 1. Juli 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule sowie krankhaftes Übergewicht erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/57). Nachdem die Versi cherte weitere medizinische Berichte eingereicht hatte, trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren ein und ordnete eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin / Rheumatologie / Psychiatrie) bei der Medas
A.___ an (Urk. 9/ 79 und Urk. 9/ 82).
Das Gutachten wurde am 30. Juli 2014 erstattet (Urk. 9/85) . Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. November 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/93). Im Rahmen des Ein wandverfahrens holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des psychiatrischen Gut achters ein (Urk. 9/109) . Mit Verfügung vom 14. November 2016 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/118).
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweige rt, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
E. 1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.5 ). Es beruht auf
fachärztli chen Untersuchung en durch die Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten und unter Beizug
eines Dolmetschers abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar . 4.2
In somatischer Hinsicht geht aus dem Gutachten hervor, dass eine fortgeschrit tene Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts , eine kurzbogige linkskon vexe Lumbalskoliose mit Sponylarthrosen L2 bis S1 und mediolinkslateraler Dis kushernie L4/5 mit Ne rvenwurzelverla gerung L5 links sowie ein Pseudoh e misy ndrom links (Hypästhesie) bei Symptomausweitung mit Aggravation und Selbst limitierung seit Sturz am 9. September 2008 mit Schädel- , Schulter - und Wirbel säulenkontusion besteh en . Gemäss Gutachter liegen keine radikulären Ausfaller scheinungen vor. Ob ein Panvertebrales Syndrom vorliege, sei schwierig festzu stellen, da die dynamische Untersuchung bei fehlender Kooperation keineswegs vollstä ndig gelinge.
Was das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in physischer Hinsicht anbelangt, legt e
Dr. F.___ einleuchtend dar, dass sie infolge der fortgeschrit tenen Gonarthrose, v.a. rechts ausgeprägt, und bei gleichzeitigem Vorliegen einer lumbalen Fehlform mit Arthrosen der kleinen Wirbelgelenke in der zuletzt aus geübten Berufstätigkeit als Rei nigungsangestellte mit einem 40 bis 50 %-Pensum nicht mehr arbeitsfähig sei . Für leidensangepasste Tätigkeiten, d.h. für leichtere bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend ausgeführt wer den könnten, und bei denen nicht eine kniende Arbeitsposition eingenommen werden müsse, sei die Arbeitsfähigkeit in vollem Umfang gegeben (Urk. 9/85 S. 20 f. ).
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, der Gutachter nehme zu Unrecht keine Stellung zur Einschätzung des B.___ , wonach sie auch in ein er leichten angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 4) ist darauf hinzuweisen , dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des B.___ vom 17. Mai 2013 sowohl aus orthopädi scher als auch aus rheumatologischer Sicht als 100 % arbeitsfähig beurteilt wird (Urk. 9/59 S. 6). Lediglich aus schmerzthe rapeutischer Sicht wird eine 50 %- ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei dieser Einschätzung keine objektiven Befunde, sondern nur die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde liegen. Das MRI vom 6. Juni 2016 ergab eine grosse Diskusextrusion C5/6 links intraforamina l mit Kompression der C6-Wurzel . Dr. med. I.___ , Fachärz tin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, attestiert jedoch nicht deshalb , sondern wegen multifokalen Schmerzen, ausgeprägter Müdigkeit und Erschöp fungszustand sowie wegen sch w eren depressiven Episoden ,
eine 100 % Arbeits unfähigkeit (Urk. 13/1) . Sie stützt sich somit ebenfalls lediglich auf die subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin. Auch die weiteren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte, soweit sie sich auf den Sachverhalt vor der angefochtenen Verfügung beziehen, vermögen die Beurteilung von Dr. F.___ nicht zu entkräften. Es kann deshalb ohne weiteres davon ausge gangen werden, dass sich in somatischer Hinsicht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Z.___ ( Urk. 9/27 ) nicht massgeblich verschlechtert hat. 4.3
4.3.1
Aus p s ychiatrischer Sicht geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerde führerin an einer ausgeprägten Dysthymia mit maligner Regression und Migrati onshintergrund (ICD F 34.1) leidet. Der Gutachter begründete die Diagnose ausführlich und verneinte die vom behandelnden Psychiater des B.___ gestell te n Diagnosen einer schweren depressiven Episode sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung . Er wies darauf hin , dass die Ärzte des B.___ nicht zwischen dem Migra tionshintergrund und den krankhaften Anteilen im engeren Sinne unterscheide n würden . Diese Differenzierung sei im Rahmen von Berichterstattungen von Therapeuten auch nicht notwendig. Er stellte ausgeprägte psychosoziale Belas tungsfaktoren fest und gelangte sodann zum nachvollziehbar begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch ihre psychischen Beschwerden nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.3.2
Gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen ( BGE 143 V 418 E. 6) . Die medizinischen Akten, ins besondere die Expertise des Dr. G.___ , erlauben eine schlüssige Beurteilung gestützt auf die massgebenden Standardi ndikatoren. Eine Ergänzung des medizi nischen Sachverhalts erübrigt sich daher.
Invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren sind bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auch nac h der geänderten Rechtsprechung
weiterhin auszuscheiden . Entsprechend ist bei sämtlichen psychischen Leiden beim Indikator der Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde festzustellen, ob die Schwere des Krank heitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesundheitsschaden oder auf nicht ver sicherte Faktoren zurückzufü hren ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).
Eine fach ärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert muss u mso ausge prägter vorhanden sein , je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen. So kann eine depressive Symptomatik chronifiziert, damit durchaus verselbständigt sein und dennoch im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes nicht genug ins Gewicht fallen, als dass auf eine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden dürfte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
Dies gilt umso mehr als vorliegend die Feststellungen des rheumatologischen Gutachters Dr. F.___
– wie bereits diejenigen des
ortho pädischen Vorgutac hters des Z.___
– auf ein aggravatorisches Verhalten der Beschwerdeführerin hindeuten. Der p sychiatrische Gutachter Dr. G.___
diagnos tiziert e
ein e ausgeprägte Dysthymia mit maligner Regression und Migrationshin tergrund und
weist auf die
soziale Randständigkeit der Beschwerdeführerin und ihre mangelnde Bildung hin. Sie habe schon in ihrer Heimat nie differenziert Stellung nehmen müssen zu irgendwelchen Belangen des Lebens. Sie verfüge über praktisch kein Abstraktionsvermögen (Urk. 9/85 S. 26 ).
Ausschlaggebend sei der Migrationshintergrund und die Grundvoraussetzungen der Persönlichkeit und nicht ein psychiatrisches Leiden im engeren S inne (Urk. 9/85 S. 27 ) .
Somit ist vorliegend - unter Ausklammerung dieser psychosozialen Faktoren - von einem eher geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung auszugehen. 4.3.3
Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin
(vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
Hinsichtlich des Therapieverlaufs weist Dr. G.___ darauf hin , dass die Beschwer deführerin Psychotherapie in deutscher Sprache in Anspruch nehme, was kaum zu einer Verbesserung führen könne. Im Übrigen sei sie praktisch nicht psycho therapierbar , da nicht ein psychiatrisches Leiden im engeren Sinne bestehe (Urk. 9/85 S. 27 f.). Eine langjährige Chronifizierung des Leidens bei einem somatisch fixierten Krankheitskonzept mit wenig intellektuellen Ressourcen führt e zwar insgesamt zu einer schlechten Prognose mit geringen Erfolgsaussich ten. Selbst wenn deshalb von einer Behandlungsresistenz auszugehen wäre , kann daraus jedoch nicht gefolgert werden, dass das Leiden die funktionelle Leistungs fähigkeit einschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2.1). 4.3.4
Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (Indikator „Komorbiditäten“) ist festzuhalten, dass Störungen unab hängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist ( BGE 143 V 418 E. 8.1).
Der Gutachter Dr. G.___
sah keine psychiatrische Komorbidität mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als gegeben an. Eine körperliche Begleiterkrankung besteht zwar , hat jedoch
in einer angepassten Tätigkeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . 4.3.5
Des Weiteren bestehen keine Hinweise auf strukturelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeits störung (Komplex der Per sönlichkeit, vgl. BGE 141 V 281
E. 4.3.2), welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fal len könnten .
Ein sozialer Rückzug ist zwar vorhanden, wobei Dr. G.___
zutreffend darauf hin w ies , dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Migrationshintergrundes schon immer sozial weitestgehend isoliert gewesen sei (Urk. 9/85 S. 27 ).
Sie verfügt indessen
über ein intaktes Familienleben und erhält
Unterstützung durch ihren Ehemann und ihre erwachsene n Kinder .
Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex „ sozialer Kontext “ ; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) durchaus Ressourcen , auf die die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann .
Hinsichtlich des Gesichtspunkts gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsni veaus in allen ve rgleichbaren Lebensbereichen ist fes t zuhalten, dass aus dem Gut achten hervorgeht, dass eine Symptomausweitung und Aggravation besteht (Urk. 9/85 S. 22). Die Selbstlimitierung und übertriebene Schonung
stünden im Vordergrund, so dass durch die Immobilisation und durch die fixierte Leistungs hemmung eine allgemeine Dekonditionierung im eigenen Haushalt eingetreten sei (Urk. 9/85 S. 20). Die k onservativ therapeutischen Mass n a hmen seien keines wegs ausgeschöpft und könnten die funktionelle Kapazität zur Alltagsbewälti gung verbessern. Die fehlende Motivation sowie die deutliche Tendenz zur Scho nung und Immobil i sation erschwer t e n eine Rehabilitation und somit auch die Wiederaufnahme jeglicher Berufstätigkeit (Urk. 9/85 S. 21). Der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ weist im Übrigen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin schon immer auf einem minimalen Niveau funktioniert habe (Urk. 9/85 S. 27 ).
4.3.6
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkei t erstellt, dass die psychische Stö rung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat und die geltend gemachten Ein schränkungen anders begründet sind als durch eine versicherte Gesundheitsbe einträchtigung.
Selbst wenn eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizie ren wäre – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 4 ff.) – würde sich daran nichts ändern. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoreti sche Arbeitsfähigkeit sind hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.4
Demzufolge ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten
mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und sich somit ihr Gesund heitszustand seit der letzten Rentenabweisung nicht wesentlich verschlechtert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 1.6 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü - fen , ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich - ten
– eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
16. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechende IV-Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 9. März 2017 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (Urk. 10). Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 reichte sie weitere medizinische Berichte ein, welche der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 14).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätig keit als Raumpflegerin nicht mehr zumutbar sei. Eine körperlich leichte bis gele gentlich mittelschwere Tätigkeit, welche nicht kniend sei, sei jedoch zu 100 % zumutbar . Aufgrund der medizinischen Beurteilung bestehe kein IV-relevanter Invaliditätsgrad (Urk. 2) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in machte dagegen im Wesentlichen geltend, die Ärzte des B.___ seien in somatischer Hinsicht
zum Schluss gekommen, dass sie auch in einer leichten angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei. In psychischer Hinsicht lägen zahlreiche fundierte Facharztbe richt e vor, welche eine schwere Depression diagnostizierten und eine voll e Arbeitsunfähigkeit attestierten . Es stehe auch fest, dass sie an einer somatoformen Schmerzstörung leide. Es sei durch sorgfältige und umfassende Abklärung des Sachverhalts anhand eines strukturierten Prüfungsrasters abzuklären, ob es ihr noch zumutbar sei, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Das Medas -Gutachten erfülle die Kriterien, die an medizinische Grundlagen gestellt würden, nicht und sei nicht verwertbar (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
1. Juli 2013 ( Urk. 9/57 ) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich die tatsäch lichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum zwischen der Verfügung vom
24. Januar 2011, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 9/45 ), und der angefochtenen Verfügung vom
14. November 2016 (Urk. 2), insofern verändert haben, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invali denrente besteht.
E. 3.2 Die vom hiesigen Gericht bestätigte rentenab weisende Verfügung vom
24. Januar 2011 basierte in medizinischer Hinsicht insbesondere auf dem von der Beschwer degegnerin eingeholten polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom
13. September 2010 (Urk. 9/27 ).
Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 9/27 S. 19) : - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik (ICD-10 M54.5) - Chronische Knieschmerzen rechts (ICD-10 M79.66) - Chronische Nacken-Schulterschmerzen beidseits ohne radikuläre Sympto matik (ICD-10 M54.2)
Es wurde ausgeführt, a us Sicht des Bewegungsapparates könnten aufgrund der anamnestischen Angaben, der erhobenen Untersuchungsbefunde sowie der bild gebenden Diagnostik ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik und chronische Nacken- und Schulterschmerzen beid seits ohne radikuläre Symptomatik diagnostiziert werden. Weiter bestünden chro nische Knieschmerzen rechts mit deutlicher Schmerzregredienz seit der intraarti kulären Infiltration. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen, äusserst dif fusen Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen, so dass deutliche Hinweise für eine erhebliche, nicht-organische Beschwerdekomponente bestünden. Aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen könnten der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und somit auch die angestammte Tätigkeit bleibend nicht mehr zugemutet werden. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar. Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Befunde lediglich eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert werden, woraus keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könne. Es könne der Beschwerdefüh rerin trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, weiterhin einer ihren körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit uneingeschränkt nachzuge hen. Aus allgemein internistischer Sicht könnten lediglich Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, so dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkei t attestiert werden könne (Urk. 9/27 S. 20 f.)
E. 3.3 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2016 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
E. 3.3.1 Im Austrittsbericht der C.___ vom 28. November 2012 betreffend den Aufenthalt vom 5. bis 16. November 2012 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Mittelgradige depressive Episode - Adipositas
Es wurde festgehalten , die starke Medikamentenabhängigkeit und die beobachtete Entzugssymptomatik nach Reduktion der bisherigen analgetischen Medikation hätten zu einer ablehnenden Haltung gegenüber der stationären Behandlung sei tens der Beschwerdeführerin geführt. Auch die angesprochene antidepressive Behandlung in einer psychiatrischen Klinik habe die Beschwerdeführerin abge lehnt. Es wäre sinnvoll, die Beschwerdeführerin fü r eine stationäre psychiatrische Behandlung zu motivieren, um zunächst eine antidepressive Therapie konsequent durchzuführen. Die Beschwerdeführerin habe im A llgemeinen und auch in den klinisch psychologischen Gesprächen sehr auf die generalisierte Schmerzthematik und die Kopfschmerzproblematik fokussiert gewirkt und habe sich kaum davon distanzieren können. Sie sei oft wenig präsent, eher affektarm und kognitiv deut lich eingeschränkt gewesen, v.a. auch bezüglich Erinnerungsvermögen. In Paar gesprächen hätten sich zudem viel Überforderung und Hilflosigkeit sowie Zukunftssorgen auch beim Ehemann und gleichzeitig unrealistische Erwartungen in Bezug auf einen Rehabilitationsaufenthalt verdeutlicht (z.B. Möglichkeiten wegen finanziell enger Situation). Offen bleibe, wie weit in diesem Zusammen hang ein sekundärer Krankheitsgewinn mit zuberücksichtigen sei (Urk. 9/67 S. 4 ff.).
E. 3.3.2 Im Bericht des B.___ vom 17. Mai 2013 wurden die folgenden Diagnosen genannt : - Lumbovert eb r ales Syndrom m/b - m ehrsegmentalen Bandscheibenprotrusionen vor allem L4/ 5 mit Kon takt zur Nervenwurzel L 4 ohne Kompression ( D.___ 20.10.10 ) - Knieschmerzen re . m/b - Femoro - Tibial -Arthrose medialbetont - Femoro -Patellararthrose ( E.___ 19.02.09) - St. n. Sturz im Badezimmer 09.09.08 m/b - Schädel-Wirbelsäulenprellung - schwere depressive Episode (ICD-10, F32.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Adipositas per magna (E66.0, BMI=44)
Es wur de ausgeführt, aus schmerztherapeutischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bei einer angepassten leichten Tätigkeit und Vermeidung von monoformen Belastungsmustern und ohne schwe res Heben sei die Beschwerdeführerin ca. 50 % arbeitsfähig. A us chirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in WS-belastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vorübergeneigter Körperhal tung, für all e Tätigkeiten mit repetitive n Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereo typien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich nicht geeignet. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in WS-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg län gerfristig. Aus orthopädischer Sicht könne keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestiert werden . Auch a us rheumatologischer Sicht sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei sie jedoch
zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/59 ).
E. 3.3.3 Im Medas -Gutachten vom 30. Juli 2014 wurden die folgenden Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/85 S. 10 f.) : - Fortgeschrittene Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - Kurzbogiger linkskonvexer Lumbalskoliose - Spondylarthrosen L2/3 bis L5/S1 - Mediolinkslateraler Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelverlagerung L5 links
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert wurden die Folgenden genannt: - Ausgeprägte Dysthymia mit maligner Regression und Migrations - hinter grund (ICD F 34.1) - Pseudohemisyndrom links (Hypästhesie) mit Symptomausweitung seit - Sturz am 9.9. 2008 mit Schädel-, Schulter und Wirbelsäulenkontusion - Nikotinabusus (4 Zigaretten täglich) - Adipositas (BMI 42)
Der rheumatologische Gutachter , Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Rheu matologie, führte aus, die 52-jährige übergewichtige Beschwerdeführerin, ehe mals als Reinigungsangestellte, Zimmermädchen, Küchengehilfin und Angestellte im Paketdienst der Post tätig, klage über anhaltende, linksbetonte Schmerzen am Rumpf und an den Extremitäten, die durch einen Sturz im Bad vor über fünf Jahren (9. September
2008) manifest geworden s eien . Die permanent vorkom menden Beschwerden seien nicht positions- und bewegungsabhängig und könn ten von der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Alltagsbewältigung nicht prä zisiert werden. Die Selbstlimitierung und übertriebene Schonung seien im Vor dergrund, so dass durch die Immobilisation und durch die fixierte Leistungshem mung im eigenen Haushalt eine allgemeine Dekonditionierung eingetreten sei. Das schmerzorientierte Verhalten beherrsche die Grundbefindlichkeit und eine
auffällige Therapieresistenz in der Vergangenheit sei sowohl in der Zürcher Tagesklinik (1 9. Oktober bis 23. November 20
11) als auch anlässlich eines stati onären Aufenthaltes in der C.___ (5 . b is 16. November 20
12) zum Vorschein gekommen, so dass eine gezielte heilgymnastische Behandlung verun möglicht werde. Objektiv bestehe eine ausgeprägte Gonarthrose und Femoropa tellararthrose rechts, die kernspintomographisch bereits am 18. Februar 2009 erfasst worden sei . Der Knorpel in diesem grossen gewichttragende n Gelenk zeige nicht nur einen Substanzverlust sondern auch Schädigungen, die bis auf den darunterliegenden Knochen reichten. Die ausgedehnten degenerativen Verände rungen beträfen sowohl das mediale Femorotibialgelenk als auch den lateralen A nteil des Femoropatellargelenkes . Mit einer langsamen Progredienz sei in Zukunft zu rechnen, wobei die Übergewichtigkeit diesen umschriebenen Krank heitsprozess eher beschleunigen werde. Die Belastungstoleranz in aufrechter Hal tung sei somit deut lich reduziert. Ob wirklich ein
Panvertebrales Syndrom vor liege, sei schwierig festzustellen, da die dynamische Untersuchung bei fehlender Kooperation keineswegs vollständig gelinge. Die kurzbogige Torsionsskoliose im Lumbalbereich sei prognostisch ungünstig wegen mangelnder Kompensations möglichkeit und die axiale Belastbarkeit in diesem Wirbelsäulenabschnitt werde durch die vorliegende Fehlform deutlich herabgesetzt. Zudem lägen Spondylar throsen im Bereich der unteren Lumbalsegment e vor, was kernspintomographisch bereits am 5. November 2008 aufgezeigt worden sei und wodurch statische Beschwerden (z.B. bei starker Reklination ), aber auch bewegungsabhängige Symptome entstehen könnten. Die genannten Veränderungen müssten bei der Beurteilung der beruflichen Belastbarkeit hinreichend berücksichtigt werden. Die Koinzidenz der fortgeschrittenen Gonarthrose rechts mit der lumbalen Fehlform sowie den degenerativen Veränderungen im untersten Wirbelsäulenabschnitt beschränke die Belastungstoleranz im aufrechten Gang. Zusammenfassen d sei aus rheumatologischer Sichtweise durch die ausgeprägte Gonarthrose rechts sowie die Wirbelsäulenfehlform begleitet von Arthrosen der kleinen W irbelge lenke im Lumbalabschnitt die Wiederaufnahme der unveränderten bzw. nicht angepassten Berufstätigkeit als Reinigungsangestellte verunmöglicht. Auch andere Berufstätigkeiten, die vorwiegend stehen d ausgeführt würden und solche, bei denen wiederholt schwere Gewichte ( über
E. 3.3.4 In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2015 zu den Einwänden der Beschwerde führerin führte der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ aus, zum Hinweis, dass der Tod der Tochter der Beschwerdeführerin nicht in die Überlegungen einbezo gen worden sei, sei festzuhalten, dass sie ihm gegenüber explizit verneint habe, dass es zu irgendwelchen Besonderheiten in der Entwicklung der Nachkommen gekommen sei und das s belastende Faktoren für ihr Beschwerdebild auslösend gewesen seien. Es sei anzunehmen, dass sie das Ereignis verarbeitet habe. Für eine vollständige Skotomisierung des Ereignisses hätten sich keine Hinweise ergeben. Bei solchen Vorgängen im Sinne einer pathologischen Verdrängung fän den sich in aller Regel eindrückliche emotionale Begleitvorgänge beim Ansp re chen der Thematik, etwa Dissoz iationen. Solche habe er nicht beobachten kön nen. Ein einschneidendes Lebensereignis sei für die Diagnose der Schmerzstörung erforderlich und der Tod der Tochter genüge gemäss seinen Untersuchungen den Kriterien nicht (Urk. 9/109).
E. 3.3.5 Im Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des H.___ vom 5. April 2016 betreffend die Hospitalisation vom 2 1. bis 30. März 2016 wurden die folgenden Diagnosen genannt: - Somatoforme Schmerzstörung mit chronischem Panverteb r alsyndrom und multilokulären Schmerzen a.e . im Rahmen Diagnose 2 - schwere depressive Entwicklung - medial betonte Gonarthrose beidseits - chronische gastrointestinale Beschwerden - Adipositas Grad II - Vitamin D-Mangel
Es wurde ausgeführt, die stationäre Aufnahme sei nach Selbstvorstellung mit generalisierten Schmerzen auf der Notfallstation erfolgt. Die Aufnahme auf die medizinische Bettenstation sei primär bei hohem Leidensdruck erfolgt. In der Zusammenschau der Befunde sei von einer Schmerzexazerbation bei vorbekann ter chronischer Schmerzsituation, möglicherweise im Rahmen einer psychischen Dekompensation, ausgegangen worden. Die Beschwerdeführerin sei am 30. März 2016 in zufriedenstellendem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen wor den (Urk. 13/4).
E. 3.3.6 Dr. med. I.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom
21. Februar 2017 betreffend die Konsultation vom 17. Oktober 2016 die folgenden Diagnosen: - schweres Fibromyalgie-Syndrom - chronisches cervikoradikuläres Schmerzsyndrom C6 links - s chwere depressive Episoden - chronisches Panvertebralsyndrom - chronische Cephalgien - chronische Schulterschmerzen links - chronische Polyarthralgien
Dr. I.___ hielt fest, aufgrund von stark immobilisierenden multifokalen Schmer zen bei oben erwähnten Diagnosen sowie ausgeprägter Müdigkeit und Erschöp fungszustand ebenfalls wegen schweren depressiven Episoden sei die Beschwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine berufliche Integration sei nicht möglich (Urk . 13/1). 4.
4.1
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das polydiszip linäre Gutachten vom
30. Juli 2014 zu überzeugen. Es erfüllt die rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. E.
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 10 kg) gehoben werden müssten, seien nicht mehr zumutbar. Die konservativ therapeutischen Möglichkeiten (phy siotherapeutische und orthopädisch-technische Massnahmen) seien noch keines wegs ausgeschöpft und könnten die funktionelle Kapazität zur Alltagsbewälti gung fassbar verbessern. Abgese he n von den vielfältigen Behandlungsoptionen erschwere die fehlende Motivation sowie die deutliche Tendenz zur Schonung und Immobilisation eine Rehabilitatio n und somit auch die Wiederaufnahme jeg licher Berufstätigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Symptomaus weitung und eine Aggravation , ein primär chronifizierter Krankheitsverlauf, ein e progrediente Symptomatik seit einem Bagatellunfall sowie völlig unbefriedigende Behandlungsergebnisse.
In der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit als Reinigungsangestellte mit einem 40 bis 50 %-Pensum sei die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig infolge der fortge schrittenen Gonarthrose, v.a. rechts ausgeprägt und bei gleichzeitigem Vorliegen einer lumbalen Fehlform mit Arthrosen der kleinen Wirbelgelenke. Im eigenen Haushalt jedoch sei die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf 75 % zu beurteilen, da lediglich Schwerarbeiten, die ausschliesslich im Stehen ausgeführt werden müss ten, nicht mehr zumutbar seien. Für leidensangepasste Tätigkeiten, d.h. für leich tere bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend ausgeführt werden könnten und bei denen nicht eine kniende Arbeitsposition eingenommen werden müsse, sei die Arbeitsfähigkeit in vollem Umfang gegeben (Urk. 9/85 S. 20 ff.) .
Der psychiatrische Gutachter , Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, führte aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien widersprüch lich . Auf die Frage nach der Berufstätigkeit des Ehemannes habe sie angegeben, keine Ahnung zu haben. Später habe sie eingeräumt, dass er im Stras senbau tätig gewesen sei. Erstaunlicherweise habe sie die Jahre der Geburten ihrer Kinder nicht gewusst, welche Mütter kaum je vergässen. Auf die Fragen habe sie mehrheitlich mit dem Hinweis geantwortet, dass sie sich nicht erinnere, dass sie keine Ahnung habe und auch bei einem etwas suggestiveren Fragestil sei es nicht zu einem besseren Informationsfluss gekommen. Die Versicherte sei d umpf, des interessiert und apathisch gewesen, habe aber immerhin halbwegs überzeugend darlegen können, dass ihr Funktionsniveau bereits im Kosovo sehr niedrig gew e sen sei und sich beim Vergleich der Zeiträume vor und nach der Erkrankung nur wenig verschlechtert habe. Eine umfassende Beurteilung aller möglichen psychi atrischen Sympto me habe unterbleiben müssen, da sie nicht besser habe mitma chen wollen oder können.
Ausführlich zu psychiatrischen Aspekten Stellung nehme nur das B.___ . Dort werde nicht unterschieden zwischen dem Migrati onshintergrund und den krankhaften Anteilen im engeren Sinne. Es werde kein Unterschied gemacht zwischen der Persönlichkeit und den zusätzlichen Dimensi onen, die sich im seelischen Bereich erst in den letzten Jahren manifestiert hätten. Sehr eindrücklich habe die Beschwerdeführerin geschildert, dass sie schon in ihrer Heimat nie differenziert Stellung habe nehmen müssen zu irgendwelchen Belan gen ihres Lebens. Sie verfüge über praktisch kein Abstraktionsvermögen . Auch schwerst depressive Patienten könnten Angaben zum früheren Leistungsniveau machen und gewisse Kernelemente blieben auch dann erhalten, wenn ein Patient im Rahmen einer Depression zum Beispiel das Bett kaum mehr verlasse n könne. Zu erwähnen seien etwa die Jahrgänge der Ge burten . Sie habe schon immer auf einem minimalen Niveau funktioniert und sei durch gewisse Körpersensationen vollständig aus dem Erwerb sleben herausgefallen, v.a. weil sie persönlichkeitsbe dingt und durch ihre soziale
Randständigkeit u nd ihre mangelnde Bildung über keinerlei Ressourcen verfüge, die zu einer problemlosen Bewältigung der Schwie rigkeiten hätten führen müssen. Das Auswandern, der Wechsel des soziokulturel len Umfeldes alleine könne nicht die Grundvoraussetzung für eine somatoforme Schmerzstörung abgeben. Es liege eben gerade kein Konfli kt im Sinne eines ungewöhnlichen Ereignisses oder einer nicht vorhersehbaren Belastung vor, son dern sie sei den voraussehbaren und üblichen Schwierigkeiten ausges et zt, die nach einem Ortswechsel fast zwangsläufig aufträten. Persönlichkeitsbedingt ver füge sie über kein Potenzial, diese zu erwartende und in diesem Sinne normale Aufgabe zu bewältigen.
Immer schon sei sie sozial weitestgehend isoliert gewesen und habe von medizinischen Dienstleistungen nicht profitieren können. Eine spe zifisch psychiatrische Reduktion der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Medizinisch theoretisch und unter ausschliesslicher Berücksichtigung der psychiatrischen Aspekte könne sie in Bereichen Lohnarbeit verrichten, die aufgrund ihrer Persön lichkeit möglich seien (Urk. 9/85 S. 25 ff.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01406
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
22. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 19 62 geborene X.___
war vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2009 als Raumpflegerin bei der Y.___ in einem Pensum von ca. 40 % tätig , wobei der letzte effektive Arbeitstag der 8. September 2008 war (Urk. 9/13).
Am 9. September 2008 rutschte die Versicherte im Badezimmer aus und zog sich dabei Kontusionen am Schädel und an der Wirbelsäule zu (Urk. 9/21 ) .
Für die Folgen dieses Unfalles erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) , welche sie im Febr uar 2009 einstellte (Urk. 9/21 S . 11) . Am 26. Oktober 2009 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3).
Diese zog die Akten der Unfall versicherung (Urk. 9/21 ) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 9/22) bei , holte einen Auszug aus dem Indivi duellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 9/9) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 11. August 2010 wurde die Versicherte in der Abklärungsstelle
Z.___ polydisziplinär begutachtet (Urk. 9/27). Am 1. November 2010 wurde die Arbeitsvermittlung im Einverständnis mit der Versicherten vor zeitig beendet (Urk. 9/33). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2011 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/45), was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2012 bestätigt wurde (Urk. 9/53).
Am 1. Juli 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule sowie krankhaftes Übergewicht erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/57). Nachdem die Versi cherte weitere medizinische Berichte eingereicht hatte, trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren ein und ordnete eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin / Rheumatologie / Psychiatrie) bei der Medas
A.___ an (Urk. 9/ 79 und Urk. 9/ 82).
Das Gutachten wurde am 30. Juli 2014 erstattet (Urk. 9/85) . Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. November 2014 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/93). Im Rahmen des Ein wandverfahrens holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des psychiatrischen Gut achters ein (Urk. 9/109) . Mit Verfügung vom 14. November 2016 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/118). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
16. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechende IV-Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 9. März 2017 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (Urk. 10). Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 reichte sie weitere medizinische Berichte ein, welche der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweige rt, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü - fen , ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich - ten
– eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätig keit als Raumpflegerin nicht mehr zumutbar sei. Eine körperlich leichte bis gele gentlich mittelschwere Tätigkeit, welche nicht kniend sei, sei jedoch zu 100 % zumutbar . Aufgrund der medizinischen Beurteilung bestehe kein IV-relevanter Invaliditätsgrad (Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführer in machte dagegen im Wesentlichen geltend, die Ärzte des B.___ seien in somatischer Hinsicht
zum Schluss gekommen, dass sie auch in einer leichten angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei. In psychischer Hinsicht lägen zahlreiche fundierte Facharztbe richt e vor, welche eine schwere Depression diagnostizierten und eine voll e Arbeitsunfähigkeit attestierten . Es stehe auch fest, dass sie an einer somatoformen Schmerzstörung leide. Es sei durch sorgfältige und umfassende Abklärung des Sachverhalts anhand eines strukturierten Prüfungsrasters abzuklären, ob es ihr noch zumutbar sei, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Das Medas -Gutachten erfülle die Kriterien, die an medizinische Grundlagen gestellt würden, nicht und sei nicht verwertbar (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
1. Juli 2013 ( Urk. 9/57 ) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich die tatsäch lichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum zwischen der Verfügung vom
24. Januar 2011, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 9/45 ), und der angefochtenen Verfügung vom
14. November 2016 (Urk. 2), insofern verändert haben, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invali denrente besteht. 3.2
Die vom hiesigen Gericht bestätigte rentenab weisende Verfügung vom
24. Januar 2011 basierte in medizinischer Hinsicht insbesondere auf dem von der Beschwer degegnerin eingeholten polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom
13. September 2010 (Urk. 9/27 ).
Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 9/27 S. 19) : - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik (ICD-10 M54.5) - Chronische Knieschmerzen rechts (ICD-10 M79.66) - Chronische Nacken-Schulterschmerzen beidseits ohne radikuläre Sympto matik (ICD-10 M54.2)
Es wurde ausgeführt, a us Sicht des Bewegungsapparates könnten aufgrund der anamnestischen Angaben, der erhobenen Untersuchungsbefunde sowie der bild gebenden Diagnostik ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik und chronische Nacken- und Schulterschmerzen beid seits ohne radikuläre Symptomatik diagnostiziert werden. Weiter bestünden chro nische Knieschmerzen rechts mit deutlicher Schmerzregredienz seit der intraarti kulären Infiltration. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen, äusserst dif fusen Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen, so dass deutliche Hinweise für eine erhebliche, nicht-organische Beschwerdekomponente bestünden. Aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen könnten der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und somit auch die angestammte Tätigkeit bleibend nicht mehr zugemutet werden. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar. Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Befunde lediglich eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert werden, woraus keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könne. Es könne der Beschwerdefüh rerin trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, weiterhin einer ihren körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit uneingeschränkt nachzuge hen. Aus allgemein internistischer Sicht könnten lediglich Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, so dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkei t attestiert werden könne (Urk. 9/27 S. 20 f.) 3.3
Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2016 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt: 3.3.1
Im Austrittsbericht der C.___ vom 28. November 2012 betreffend den Aufenthalt vom 5. bis 16. November 2012 wurden die folgenden Diagnosen gestellt: - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Mittelgradige depressive Episode - Adipositas
Es wurde festgehalten , die starke Medikamentenabhängigkeit und die beobachtete Entzugssymptomatik nach Reduktion der bisherigen analgetischen Medikation hätten zu einer ablehnenden Haltung gegenüber der stationären Behandlung sei tens der Beschwerdeführerin geführt. Auch die angesprochene antidepressive Behandlung in einer psychiatrischen Klinik habe die Beschwerdeführerin abge lehnt. Es wäre sinnvoll, die Beschwerdeführerin fü r eine stationäre psychiatrische Behandlung zu motivieren, um zunächst eine antidepressive Therapie konsequent durchzuführen. Die Beschwerdeführerin habe im A llgemeinen und auch in den klinisch psychologischen Gesprächen sehr auf die generalisierte Schmerzthematik und die Kopfschmerzproblematik fokussiert gewirkt und habe sich kaum davon distanzieren können. Sie sei oft wenig präsent, eher affektarm und kognitiv deut lich eingeschränkt gewesen, v.a. auch bezüglich Erinnerungsvermögen. In Paar gesprächen hätten sich zudem viel Überforderung und Hilflosigkeit sowie Zukunftssorgen auch beim Ehemann und gleichzeitig unrealistische Erwartungen in Bezug auf einen Rehabilitationsaufenthalt verdeutlicht (z.B. Möglichkeiten wegen finanziell enger Situation). Offen bleibe, wie weit in diesem Zusammen hang ein sekundärer Krankheitsgewinn mit zuberücksichtigen sei (Urk. 9/67 S. 4 ff.). 3.3.2
Im Bericht des B.___ vom 17. Mai 2013 wurden die folgenden Diagnosen genannt : - Lumbovert eb r ales Syndrom m/b - m ehrsegmentalen Bandscheibenprotrusionen vor allem L4/ 5 mit Kon takt zur Nervenwurzel L 4 ohne Kompression ( D.___ 20.10.10 ) - Knieschmerzen re . m/b - Femoro - Tibial -Arthrose medialbetont - Femoro -Patellararthrose ( E.___ 19.02.09) - St. n. Sturz im Badezimmer 09.09.08 m/b - Schädel-Wirbelsäulenprellung - schwere depressive Episode (ICD-10, F32.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Adipositas per magna (E66.0, BMI=44)
Es wur de ausgeführt, aus schmerztherapeutischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bei einer angepassten leichten Tätigkeit und Vermeidung von monoformen Belastungsmustern und ohne schwe res Heben sei die Beschwerdeführerin ca. 50 % arbeitsfähig. A us chirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in WS-belastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung, für langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vorübergeneigter Körperhal tung, für all e Tätigkeiten mit repetitive n Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereo typien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich nicht geeignet. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten in WS-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg län gerfristig. Aus orthopädischer Sicht könne keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestiert werden . Auch a us rheumatologischer Sicht sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei sie jedoch
zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/59 ). 3.3.3
Im Medas -Gutachten vom 30. Juli 2014 wurden die folgenden Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/85 S. 10 f.) : - Fortgeschrittene Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei - Kurzbogiger linkskonvexer Lumbalskoliose - Spondylarthrosen L2/3 bis L5/S1 - Mediolinkslateraler Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelverlagerung L5 links
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert wurden die Folgenden genannt: - Ausgeprägte Dysthymia mit maligner Regression und Migrations - hinter grund (ICD F 34.1) - Pseudohemisyndrom links (Hypästhesie) mit Symptomausweitung seit - Sturz am 9.9. 2008 mit Schädel-, Schulter und Wirbelsäulenkontusion - Nikotinabusus (4 Zigaretten täglich) - Adipositas (BMI 42)
Der rheumatologische Gutachter , Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Rheu matologie, führte aus, die 52-jährige übergewichtige Beschwerdeführerin, ehe mals als Reinigungsangestellte, Zimmermädchen, Küchengehilfin und Angestellte im Paketdienst der Post tätig, klage über anhaltende, linksbetonte Schmerzen am Rumpf und an den Extremitäten, die durch einen Sturz im Bad vor über fünf Jahren (9. September
2008) manifest geworden s eien . Die permanent vorkom menden Beschwerden seien nicht positions- und bewegungsabhängig und könn ten von der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Alltagsbewältigung nicht prä zisiert werden. Die Selbstlimitierung und übertriebene Schonung seien im Vor dergrund, so dass durch die Immobilisation und durch die fixierte Leistungshem mung im eigenen Haushalt eine allgemeine Dekonditionierung eingetreten sei. Das schmerzorientierte Verhalten beherrsche die Grundbefindlichkeit und eine
auffällige Therapieresistenz in der Vergangenheit sei sowohl in der Zürcher Tagesklinik (1 9. Oktober bis 23. November 20
11) als auch anlässlich eines stati onären Aufenthaltes in der C.___ (5 . b is 16. November 20
12) zum Vorschein gekommen, so dass eine gezielte heilgymnastische Behandlung verun möglicht werde. Objektiv bestehe eine ausgeprägte Gonarthrose und Femoropa tellararthrose rechts, die kernspintomographisch bereits am 18. Februar 2009 erfasst worden sei . Der Knorpel in diesem grossen gewichttragende n Gelenk zeige nicht nur einen Substanzverlust sondern auch Schädigungen, die bis auf den darunterliegenden Knochen reichten. Die ausgedehnten degenerativen Verände rungen beträfen sowohl das mediale Femorotibialgelenk als auch den lateralen A nteil des Femoropatellargelenkes . Mit einer langsamen Progredienz sei in Zukunft zu rechnen, wobei die Übergewichtigkeit diesen umschriebenen Krank heitsprozess eher beschleunigen werde. Die Belastungstoleranz in aufrechter Hal tung sei somit deut lich reduziert. Ob wirklich ein
Panvertebrales Syndrom vor liege, sei schwierig festzustellen, da die dynamische Untersuchung bei fehlender Kooperation keineswegs vollständig gelinge. Die kurzbogige Torsionsskoliose im Lumbalbereich sei prognostisch ungünstig wegen mangelnder Kompensations möglichkeit und die axiale Belastbarkeit in diesem Wirbelsäulenabschnitt werde durch die vorliegende Fehlform deutlich herabgesetzt. Zudem lägen Spondylar throsen im Bereich der unteren Lumbalsegment e vor, was kernspintomographisch bereits am 5. November 2008 aufgezeigt worden sei und wodurch statische Beschwerden (z.B. bei starker Reklination ), aber auch bewegungsabhängige Symptome entstehen könnten. Die genannten Veränderungen müssten bei der Beurteilung der beruflichen Belastbarkeit hinreichend berücksichtigt werden. Die Koinzidenz der fortgeschrittenen Gonarthrose rechts mit der lumbalen Fehlform sowie den degenerativen Veränderungen im untersten Wirbelsäulenabschnitt beschränke die Belastungstoleranz im aufrechten Gang. Zusammenfassen d sei aus rheumatologischer Sichtweise durch die ausgeprägte Gonarthrose rechts sowie die Wirbelsäulenfehlform begleitet von Arthrosen der kleinen W irbelge lenke im Lumbalabschnitt die Wiederaufnahme der unveränderten bzw. nicht angepassten Berufstätigkeit als Reinigungsangestellte verunmöglicht. Auch andere Berufstätigkeiten, die vorwiegend stehen d ausgeführt würden und solche, bei denen wiederholt schwere Gewichte ( über
10 kg) gehoben werden müssten, seien nicht mehr zumutbar. Die konservativ therapeutischen Möglichkeiten (phy siotherapeutische und orthopädisch-technische Massnahmen) seien noch keines wegs ausgeschöpft und könnten die funktionelle Kapazität zur Alltagsbewälti gung fassbar verbessern. Abgese he n von den vielfältigen Behandlungsoptionen erschwere die fehlende Motivation sowie die deutliche Tendenz zur Schonung und Immobilisation eine Rehabilitatio n und somit auch die Wiederaufnahme jeg licher Berufstätigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Symptomaus weitung und eine Aggravation , ein primär chronifizierter Krankheitsverlauf, ein e progrediente Symptomatik seit einem Bagatellunfall sowie völlig unbefriedigende Behandlungsergebnisse.
In der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit als Reinigungsangestellte mit einem 40 bis 50 %-Pensum sei die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig infolge der fortge schrittenen Gonarthrose, v.a. rechts ausgeprägt und bei gleichzeitigem Vorliegen einer lumbalen Fehlform mit Arthrosen der kleinen Wirbelgelenke. Im eigenen Haushalt jedoch sei die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf 75 % zu beurteilen, da lediglich Schwerarbeiten, die ausschliesslich im Stehen ausgeführt werden müss ten, nicht mehr zumutbar seien. Für leidensangepasste Tätigkeiten, d.h. für leich tere bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend ausgeführt werden könnten und bei denen nicht eine kniende Arbeitsposition eingenommen werden müsse, sei die Arbeitsfähigkeit in vollem Umfang gegeben (Urk. 9/85 S. 20 ff.) .
Der psychiatrische Gutachter , Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, führte aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien widersprüch lich . Auf die Frage nach der Berufstätigkeit des Ehemannes habe sie angegeben, keine Ahnung zu haben. Später habe sie eingeräumt, dass er im Stras senbau tätig gewesen sei. Erstaunlicherweise habe sie die Jahre der Geburten ihrer Kinder nicht gewusst, welche Mütter kaum je vergässen. Auf die Fragen habe sie mehrheitlich mit dem Hinweis geantwortet, dass sie sich nicht erinnere, dass sie keine Ahnung habe und auch bei einem etwas suggestiveren Fragestil sei es nicht zu einem besseren Informationsfluss gekommen. Die Versicherte sei d umpf, des interessiert und apathisch gewesen, habe aber immerhin halbwegs überzeugend darlegen können, dass ihr Funktionsniveau bereits im Kosovo sehr niedrig gew e sen sei und sich beim Vergleich der Zeiträume vor und nach der Erkrankung nur wenig verschlechtert habe. Eine umfassende Beurteilung aller möglichen psychi atrischen Sympto me habe unterbleiben müssen, da sie nicht besser habe mitma chen wollen oder können.
Ausführlich zu psychiatrischen Aspekten Stellung nehme nur das B.___ . Dort werde nicht unterschieden zwischen dem Migrati onshintergrund und den krankhaften Anteilen im engeren Sinne. Es werde kein Unterschied gemacht zwischen der Persönlichkeit und den zusätzlichen Dimensi onen, die sich im seelischen Bereich erst in den letzten Jahren manifestiert hätten. Sehr eindrücklich habe die Beschwerdeführerin geschildert, dass sie schon in ihrer Heimat nie differenziert Stellung habe nehmen müssen zu irgendwelchen Belan gen ihres Lebens. Sie verfüge über praktisch kein Abstraktionsvermögen . Auch schwerst depressive Patienten könnten Angaben zum früheren Leistungsniveau machen und gewisse Kernelemente blieben auch dann erhalten, wenn ein Patient im Rahmen einer Depression zum Beispiel das Bett kaum mehr verlasse n könne. Zu erwähnen seien etwa die Jahrgänge der Ge burten . Sie habe schon immer auf einem minimalen Niveau funktioniert und sei durch gewisse Körpersensationen vollständig aus dem Erwerb sleben herausgefallen, v.a. weil sie persönlichkeitsbe dingt und durch ihre soziale
Randständigkeit u nd ihre mangelnde Bildung über keinerlei Ressourcen verfüge, die zu einer problemlosen Bewältigung der Schwie rigkeiten hätten führen müssen. Das Auswandern, der Wechsel des soziokulturel len Umfeldes alleine könne nicht die Grundvoraussetzung für eine somatoforme Schmerzstörung abgeben. Es liege eben gerade kein Konfli kt im Sinne eines ungewöhnlichen Ereignisses oder einer nicht vorhersehbaren Belastung vor, son dern sie sei den voraussehbaren und üblichen Schwierigkeiten ausges et zt, die nach einem Ortswechsel fast zwangsläufig aufträten. Persönlichkeitsbedingt ver füge sie über kein Potenzial, diese zu erwartende und in diesem Sinne normale Aufgabe zu bewältigen.
Immer schon sei sie sozial weitestgehend isoliert gewesen und habe von medizinischen Dienstleistungen nicht profitieren können. Eine spe zifisch psychiatrische Reduktion der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Medizinisch theoretisch und unter ausschliesslicher Berücksichtigung der psychiatrischen Aspekte könne sie in Bereichen Lohnarbeit verrichten, die aufgrund ihrer Persön lichkeit möglich seien (Urk. 9/85 S. 25 ff.). 3.3.4
In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2015 zu den Einwänden der Beschwerde führerin führte der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ aus, zum Hinweis, dass der Tod der Tochter der Beschwerdeführerin nicht in die Überlegungen einbezo gen worden sei, sei festzuhalten, dass sie ihm gegenüber explizit verneint habe, dass es zu irgendwelchen Besonderheiten in der Entwicklung der Nachkommen gekommen sei und das s belastende Faktoren für ihr Beschwerdebild auslösend gewesen seien. Es sei anzunehmen, dass sie das Ereignis verarbeitet habe. Für eine vollständige Skotomisierung des Ereignisses hätten sich keine Hinweise ergeben. Bei solchen Vorgängen im Sinne einer pathologischen Verdrängung fän den sich in aller Regel eindrückliche emotionale Begleitvorgänge beim Ansp re chen der Thematik, etwa Dissoz iationen. Solche habe er nicht beobachten kön nen. Ein einschneidendes Lebensereignis sei für die Diagnose der Schmerzstörung erforderlich und der Tod der Tochter genüge gemäss seinen Untersuchungen den Kriterien nicht (Urk. 9/109). 3.3.5
Im Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des H.___ vom 5. April 2016 betreffend die Hospitalisation vom 2 1. bis 30. März 2016 wurden die folgenden Diagnosen genannt: - Somatoforme Schmerzstörung mit chronischem Panverteb r alsyndrom und multilokulären Schmerzen a.e . im Rahmen Diagnose 2 - schwere depressive Entwicklung - medial betonte Gonarthrose beidseits - chronische gastrointestinale Beschwerden - Adipositas Grad II - Vitamin D-Mangel
Es wurde ausgeführt, die stationäre Aufnahme sei nach Selbstvorstellung mit generalisierten Schmerzen auf der Notfallstation erfolgt. Die Aufnahme auf die medizinische Bettenstation sei primär bei hohem Leidensdruck erfolgt. In der Zusammenschau der Befunde sei von einer Schmerzexazerbation bei vorbekann ter chronischer Schmerzsituation, möglicherweise im Rahmen einer psychischen Dekompensation, ausgegangen worden. Die Beschwerdeführerin sei am 30. März 2016 in zufriedenstellendem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen wor den (Urk. 13/4). 3.3.6
Dr. med. I.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom
21. Februar 2017 betreffend die Konsultation vom 17. Oktober 2016 die folgenden Diagnosen: - schweres Fibromyalgie-Syndrom - chronisches cervikoradikuläres Schmerzsyndrom C6 links - s chwere depressive Episoden - chronisches Panvertebralsyndrom - chronische Cephalgien - chronische Schulterschmerzen links - chronische Polyarthralgien
Dr. I.___ hielt fest, aufgrund von stark immobilisierenden multifokalen Schmer zen bei oben erwähnten Diagnosen sowie ausgeprägter Müdigkeit und Erschöp fungszustand ebenfalls wegen schweren depressiven Episoden sei die Beschwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine berufliche Integration sei nicht möglich (Urk . 13/1). 4.
4.1
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das polydiszip linäre Gutachten vom
30. Juli 2014 zu überzeugen. Es erfüllt die rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlagen (vgl. E. 1.5 ). Es beruht auf
fachärztli chen Untersuchung en durch die Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten und unter Beizug
eines Dolmetschers abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar . 4.2
In somatischer Hinsicht geht aus dem Gutachten hervor, dass eine fortgeschrit tene Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts , eine kurzbogige linkskon vexe Lumbalskoliose mit Sponylarthrosen L2 bis S1 und mediolinkslateraler Dis kushernie L4/5 mit Ne rvenwurzelverla gerung L5 links sowie ein Pseudoh e misy ndrom links (Hypästhesie) bei Symptomausweitung mit Aggravation und Selbst limitierung seit Sturz am 9. September 2008 mit Schädel- , Schulter - und Wirbel säulenkontusion besteh en . Gemäss Gutachter liegen keine radikulären Ausfaller scheinungen vor. Ob ein Panvertebrales Syndrom vorliege, sei schwierig festzu stellen, da die dynamische Untersuchung bei fehlender Kooperation keineswegs vollstä ndig gelinge.
Was das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in physischer Hinsicht anbelangt, legt e
Dr. F.___ einleuchtend dar, dass sie infolge der fortgeschrit tenen Gonarthrose, v.a. rechts ausgeprägt, und bei gleichzeitigem Vorliegen einer lumbalen Fehlform mit Arthrosen der kleinen Wirbelgelenke in der zuletzt aus geübten Berufstätigkeit als Rei nigungsangestellte mit einem 40 bis 50 %-Pensum nicht mehr arbeitsfähig sei . Für leidensangepasste Tätigkeiten, d.h. für leichtere bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend ausgeführt wer den könnten, und bei denen nicht eine kniende Arbeitsposition eingenommen werden müsse, sei die Arbeitsfähigkeit in vollem Umfang gegeben (Urk. 9/85 S. 20 f. ).
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, der Gutachter nehme zu Unrecht keine Stellung zur Einschätzung des B.___ , wonach sie auch in ein er leichten angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 4) ist darauf hinzuweisen , dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des B.___ vom 17. Mai 2013 sowohl aus orthopädi scher als auch aus rheumatologischer Sicht als 100 % arbeitsfähig beurteilt wird (Urk. 9/59 S. 6). Lediglich aus schmerzthe rapeutischer Sicht wird eine 50 %- ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei dieser Einschätzung keine objektiven Befunde, sondern nur die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde liegen. Das MRI vom 6. Juni 2016 ergab eine grosse Diskusextrusion C5/6 links intraforamina l mit Kompression der C6-Wurzel . Dr. med. I.___ , Fachärz tin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, attestiert jedoch nicht deshalb , sondern wegen multifokalen Schmerzen, ausgeprägter Müdigkeit und Erschöp fungszustand sowie wegen sch w eren depressiven Episoden ,
eine 100 % Arbeits unfähigkeit (Urk. 13/1) . Sie stützt sich somit ebenfalls lediglich auf die subjekti ven Angaben der Beschwerdeführerin. Auch die weiteren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte, soweit sie sich auf den Sachverhalt vor der angefochtenen Verfügung beziehen, vermögen die Beurteilung von Dr. F.___ nicht zu entkräften. Es kann deshalb ohne weiteres davon ausge gangen werden, dass sich in somatischer Hinsicht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Z.___ ( Urk. 9/27 ) nicht massgeblich verschlechtert hat. 4.3
4.3.1
Aus p s ychiatrischer Sicht geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerde führerin an einer ausgeprägten Dysthymia mit maligner Regression und Migrati onshintergrund (ICD F 34.1) leidet. Der Gutachter begründete die Diagnose ausführlich und verneinte die vom behandelnden Psychiater des B.___ gestell te n Diagnosen einer schweren depressiven Episode sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung . Er wies darauf hin , dass die Ärzte des B.___ nicht zwischen dem Migra tionshintergrund und den krankhaften Anteilen im engeren Sinne unterscheide n würden . Diese Differenzierung sei im Rahmen von Berichterstattungen von Therapeuten auch nicht notwendig. Er stellte ausgeprägte psychosoziale Belas tungsfaktoren fest und gelangte sodann zum nachvollziehbar begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch ihre psychischen Beschwerden nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.3.2
Gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind grundsätzlich sämt liche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen ( BGE 143 V 418 E. 6) . Die medizinischen Akten, ins besondere die Expertise des Dr. G.___ , erlauben eine schlüssige Beurteilung gestützt auf die massgebenden Standardi ndikatoren. Eine Ergänzung des medizi nischen Sachverhalts erübrigt sich daher.
Invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren sind bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auch nac h der geänderten Rechtsprechung
weiterhin auszuscheiden . Entsprechend ist bei sämtlichen psychischen Leiden beim Indikator der Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde festzustellen, ob die Schwere des Krank heitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesundheitsschaden oder auf nicht ver sicherte Faktoren zurückzufü hren ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).
Eine fach ärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert muss u mso ausge prägter vorhanden sein , je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen. So kann eine depressive Symptomatik chronifiziert, damit durchaus verselbständigt sein und dennoch im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes nicht genug ins Gewicht fallen, als dass auf eine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden dürfte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
Dies gilt umso mehr als vorliegend die Feststellungen des rheumatologischen Gutachters Dr. F.___
– wie bereits diejenigen des
ortho pädischen Vorgutac hters des Z.___
– auf ein aggravatorisches Verhalten der Beschwerdeführerin hindeuten. Der p sychiatrische Gutachter Dr. G.___
diagnos tiziert e
ein e ausgeprägte Dysthymia mit maligner Regression und Migrationshin tergrund und
weist auf die
soziale Randständigkeit der Beschwerdeführerin und ihre mangelnde Bildung hin. Sie habe schon in ihrer Heimat nie differenziert Stellung nehmen müssen zu irgendwelchen Belangen des Lebens. Sie verfüge über praktisch kein Abstraktionsvermögen (Urk. 9/85 S. 26 ).
Ausschlaggebend sei der Migrationshintergrund und die Grundvoraussetzungen der Persönlichkeit und nicht ein psychiatrisches Leiden im engeren S inne (Urk. 9/85 S. 27 ) .
Somit ist vorliegend - unter Ausklammerung dieser psychosozialen Faktoren - von einem eher geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung auszugehen. 4.3.3
Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin
(vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
Hinsichtlich des Therapieverlaufs weist Dr. G.___ darauf hin , dass die Beschwer deführerin Psychotherapie in deutscher Sprache in Anspruch nehme, was kaum zu einer Verbesserung führen könne. Im Übrigen sei sie praktisch nicht psycho therapierbar , da nicht ein psychiatrisches Leiden im engeren Sinne bestehe (Urk. 9/85 S. 27 f.). Eine langjährige Chronifizierung des Leidens bei einem somatisch fixierten Krankheitskonzept mit wenig intellektuellen Ressourcen führt e zwar insgesamt zu einer schlechten Prognose mit geringen Erfolgsaussich ten. Selbst wenn deshalb von einer Behandlungsresistenz auszugehen wäre , kann daraus jedoch nicht gefolgert werden, dass das Leiden die funktionelle Leistungs fähigkeit einschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2.1). 4.3.4
Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (Indikator „Komorbiditäten“) ist festzuhalten, dass Störungen unab hängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist ( BGE 143 V 418 E. 8.1).
Der Gutachter Dr. G.___
sah keine psychiatrische Komorbidität mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als gegeben an. Eine körperliche Begleiterkrankung besteht zwar , hat jedoch
in einer angepassten Tätigkeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . 4.3.5
Des Weiteren bestehen keine Hinweise auf strukturelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeits störung (Komplex der Per sönlichkeit, vgl. BGE 141 V 281
E. 4.3.2), welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fal len könnten .
Ein sozialer Rückzug ist zwar vorhanden, wobei Dr. G.___
zutreffend darauf hin w ies , dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Migrationshintergrundes schon immer sozial weitestgehend isoliert gewesen sei (Urk. 9/85 S. 27 ).
Sie verfügt indessen
über ein intaktes Familienleben und erhält
Unterstützung durch ihren Ehemann und ihre erwachsene n Kinder .
Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex „ sozialer Kontext “ ; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) durchaus Ressourcen , auf die die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann .
Hinsichtlich des Gesichtspunkts gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsni veaus in allen ve rgleichbaren Lebensbereichen ist fes t zuhalten, dass aus dem Gut achten hervorgeht, dass eine Symptomausweitung und Aggravation besteht (Urk. 9/85 S. 22). Die Selbstlimitierung und übertriebene Schonung
stünden im Vordergrund, so dass durch die Immobilisation und durch die fixierte Leistungs hemmung eine allgemeine Dekonditionierung im eigenen Haushalt eingetreten sei (Urk. 9/85 S. 20). Die k onservativ therapeutischen Mass n a hmen seien keines wegs ausgeschöpft und könnten die funktionelle Kapazität zur Alltagsbewälti gung verbessern. Die fehlende Motivation sowie die deutliche Tendenz zur Scho nung und Immobil i sation erschwer t e n eine Rehabilitation und somit auch die Wiederaufnahme jeglicher Berufstätigkeit (Urk. 9/85 S. 21). Der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ weist im Übrigen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin schon immer auf einem minimalen Niveau funktioniert habe (Urk. 9/85 S. 27 ).
4.3.6
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkei t erstellt, dass die psychische Stö rung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat und die geltend gemachten Ein schränkungen anders begründet sind als durch eine versicherte Gesundheitsbe einträchtigung.
Selbst wenn eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizie ren wäre – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 4 ff.) – würde sich daran nichts ändern. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoreti sche Arbeitsfähigkeit sind hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.4
Demzufolge ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten
mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und sich somit ihr Gesund heitszustand seit der letzten Rentenabweisung nicht wesentlich verschlechtert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht