Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1986, Mutter eines 2011 geborenen Sohnes, arbei tete zuletzt als Zustellerin bei der Y.___ in einem unre gelmässigen Pensum (Urk. 7/22, Urk. 7/33-34). Am 12. November 2014 meldete sie sich wegen Multipler Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 8. April 2016 erstattet wurde (Urk. 7/85).
Die IV-Stelle erteilte der Versicherten diverse Kostengutsprachen für Hilfsmittel (vgl. Urk. 7/53, Urk. 7/67-69, Urk. 7/105, Urk. 7/115, Urk. 7/137). 1.2
Am 13. Mai 2016 meldete sich die Versicherte sodann zum Bezug von Hilflo senentschädigung an (Urk. 7/101).
Die IV-Stelle holte daher einen Abklärungsbericht für Hilflo senentschädigung ein, welcher am 31. August 2016 erstattet wurde (Urk. 7/136). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/138-151) verneinte sie mit Verfügung vom 15. November 2016 (Urk. 7/152 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung. 2.
Die Versicherte erhob am 15. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung rückwirkend ab 1. Juli 2015 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. April 2017 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 21. April 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. April 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistunge n müssen dieses Ziel verfolgen ( Rz 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung, KSIH, in der hier anwendbaren Version ab 1. Januar 2015 ).
Uner heblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.
2.2.3 und E. 5).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung auch nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt, sondern es können auch körperlich Behinderte lebens praktische Begleitung beanspruchen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3, Rz 8042 KSIH). Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ist sodann neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung und Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2). Das Bundesgericht hielt dabei fest, dass massgeblich nicht die Art der Dritthilfe sei, sondern aus schliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbständigkeit des Wohnens (BGE 133 V 450 E. 4.3). 1.4
Schliesslich muss beim Bedarf an lebenspraktischer Begleitung die Schadenmin derungspflicht berücksichtigt werden (Rz 8040 KSIH mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisato rische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen, denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf, möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden zu erwartende Unterstützung. Es ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familienge meinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktionen in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2). Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Versicherte, welche mit Familienangehörigen zusammenleben, hätten sonst kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Es ist allein mass gebend, ob die versicherte Person, wäre sie allein auf sich gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehörigen eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.1). 1.5
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle wei tere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychi sche Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrich tungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter statterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei diver gierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichts text schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zel nen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfor der nissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entschei dungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach lich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwer defall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Angaben der vor Ort erfolgten Abklärung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtun gen wie Ankleiden, Positionswechsel, Körperpflege, Essen und Notdurft weiterhin selbständig sei. Bei der Fortbewegung ausser Haus für weitere Distanzen sei sie auf Begleitung angewiesen. Eine Anleitung/Begleitung oder Coaching, damit sie selbständig wohnen könne, sei nicht notwendig. Sie könne ihren Alltag selbständig planen und organisieren. Es könne ausschliesslich die minimale Grundsorge der versi cherten Person angerechnet werden. Da die Unterstützung im Haushalt auf grund körperlicher Einschränkungen notwendig sei, könne diese nicht bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden (S. 1). Es gelte der Bereich Fortbewegung als ausgewiesen. Jedoch könne mit einem Bereich keine Warte frist eröffnet werden. Da bei Terminen und Pflege gesellschaftlicher Kontakte in weiterer Umgebung Dritthilfe benötigt werde, könne eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall zugesprochen werden. Die einjährige Wartefrist könne ab Mai 2016 (Einsetzen des Elektrorollstuhls) eröffnet werden. Zum heutigen Zeit punkt sei diese noch nicht erfüllt.
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) nahm die Beschwerdegegnerin dahingehend Stellung, dass eine lebenspraktische Begleitung jenen Versicherten zukomme, welche aus gesundheitlichen Gründen nur mit einer regelmässigen Begleitung durch eine Drittperson selbständig Wohnen könnten und bei welchen ohne eine solche ein Heimeintritt die Folge wäre. Regelmässig bedeute, über eine Periode von 3 Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen zu sein. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Abklärungsbericht einzig bei der Wohnungspflege im engeren Sinn ein geschränkt, die einmal wöchentlich durch die Spitex erledigt werde (S. 1). Klei nere Einkäufe, einfache Mahlzeiten kochen und die Wäsche könne die Beschwerdeführerin noch selber tätigen. Es sei daher anzunehmen, dass ihr einfache Tätigkeiten wie Staubwischen noch möglich seien. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass für die alltägliche Wohnungspflege ein Aufwand von mehr als zwei Stunden pro Woche erforderlich sei. Auch wenn die Wohnungs pflege einmal nicht oder nicht gründlich erfolgen würde, wäre noch kein Heim eintritt sofort zwingend notwendig. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie leide an Multipler Sklerose und habe seit Mai 2016 einen Elektrorollstuhl. Sie sei in der Haushaltführung und Fortbewegung erheblich eingeschränkt. Dass sie vorliegend in der Haushaltführung auf Dritthilfe angewiesen sei, sei unbe stritten. Streitig sei, ob diese einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung auslöse. Die Beschwerdegegne rin beziehe sich auf Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Vor diesem Hintergrund sei ihr Entscheid richtig. Doch widersprächen diese der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese mache es nicht zur Voraussetzung für die Anerkennung des Hilfebedarfs in der Haushaltführung, dass eine versicherte Person auch Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder Unter stützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen benötige. Auch bei unein geschränkter geistig-psychischer Gesundheit erachte sie einen Hilfebedarf im Haushalt als relevant. Auch eine einzig körperlich Behinderte könne lebens praktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens beanspru chen.
In der Replik (Urk. 9) wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein wöchentli cher Bedarf von zwei Stunden durchaus ausgewiesen sei. Anfänglich hätten vorwiegend die Eltern, vorab ihre Mutter, die notwendigen Unter stützungsleistungen übernommen. Ab Juli 2015 sei zur Entlastung der Eltern zusätzlich die Haushalthilfe der Spitex eingeschaltet worden, welche jede Woche einen zweistündigen Einsatz leiste. Dazu komme seit Juni 2016 ein vier zehntäglicher Einsatz einer Reinigungskraft der Putzagentur für jeweils 2 Stun den. Daneben werde sie regelmässig, das heisse fast täglich, auch von ihren Eltern unterstützt. Die Spitex und die Putzagentur würden primär Haushalttä tigkeiten wie die Reinigung von Küche und Bad, das Aufnehmen der Böden, das Staubsaugen sowie Teile des Einkaufs übernehmen. Ferner würden sie die gröbere Wäsche übernehmen, denn entgegen dem Abklärungsbericht sei sie nur in der Lage, die kleinere Wäsche selber zu erledigen. Festzuhalten sei ferner, dass auch der erst 5-jährige Sohn im Haushalt einen weit höheren Einsatz leiste, als üblicherweise von kleinen Kindern erwartet werden könne. Neben der Unterstützung im Haushalt benötige sie auch immer wieder Unterstützung in administrativen Angelegenheiten. Dies mache deutlich, dass ein Unter stützungsbedarf von weit mehr als zwei Stunden pro Woche ausgewiesen sei. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung leichten Grades aufgrund der Notwendigkeit einer lebens praktischen Begleitung hat. 3. 3.1
Die Ärzte des Z.___, Klinik für Neurologie, berichteten am 16. Januar 2015 (Urk. 7/30/1-5 ) und nannten als Diagnose eine schubför mige multiple Sklerose . Sie führten aus, dass eine verminderte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerde führerin noch zu
sechs Stunden pro Tag zumutbar.
3.2
Die Ärzte des Z.___ führten am 30. Juni 2015 (Urk. 7/41/1 ) aus, dass s eit Mitte März 20 15 eine spastische Tonuserhöhung der Beine mit spastisch ataktischem Gangbild und Beinschwäche bestehe. Aktuell bestehe eine spastisch ataktische Gangstörung mit Paraparese der Beine und Fatigue. Die Beschwerdeführerin leide an einer ausgeprägten körperliche n und kognitive n Fatiguesymptomatik. Für eine genauere Einstufung der Symptomatik beziehungswiese der Arbeitsfä higkeit sei ein neuropsychologisches Gutachten einzuholen.
3.3
Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 23. Juli 2015 (Urk. 7/48 ) über eine Verschlechterung des G esundheitszu standes . Sie führte aus, dass es in den vergangenen Wochen zu einem neuen Schub der multiplen Sklerose gekommen sei und die Gehfähigkeit sich deutlich verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin sei nun auf einen Rollator ange wiesen und könne im Moment gar nicht arbeiten. In liegender Stellung könne sie ihre Beine nicht mehr bewegen. Die Beschwerdeführerin brauche nun Hilfe im Haushalt und es werde eine rollstuhlgängige Wohnung gesucht . 3.4
Am 23. September 2015 (Urk. 7/55 ) machte Dr. A.___ eine weitere Verschlechte rung der Beschwerdeführerin geltend. Sie führte aus, dass insbes ondere die Gehfähigkeit weiter abgenommen habe . Die Beschwerdeführerin sei sehr schnell erschöpft und könne die Treppe bis zum dritten Stock kaum mehr bewältigen. Sie benötige Unterstützung im Haushalt. Es bestehe eine 100% ige A rbeitsunfä higkeit seit dem 3
0. Juli 20 15. 3.5
Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, und lic. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, D.___, erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 8. April 2016 (Urk. 7/85 /1-18) gestützt auf die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Akten. Sie führten aus, dass auch eine psych iatrische Begutachtung wegen nicht auszuschliessender dissoziativer Störung angezeigt wäre , die Beschwerdeführerin eine solche jedoch nicht wahrnehmen möchte (S. 1). Sie nannten folgende Diagnosen (S. 8) : - schubförmige Multiple Sklerose (MS) , E rstdiagnose Juli 20 14 - leichte kognitive Einschränkungen (ICD-10 F06.7) Sie führten aus, dass e ine A rbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Zustelldienst wegen eingeschränkter Gehfähigkeit nicht mehr zumutbar sei . Eine leidensa ngepasste leichte Tätigkei t im Sitzen mit überwiegendem Einsatz der voll funktionstüchtigen rechten Hand sei seit Juli 20 15
zu 50 %
möglich (S. 9 f.) . Die Prognose sei ungewiss . Sollte die bisherige Krankheitsentwicklung allein der MS zuzuschreiben sein, dann sei allerdings von einer schlechten Prognose auszugehen (S. 10). Eine Einschränkung im Alltag bestehe durch die Gang störung und durch die verminderte Willküraktivität im Bereich der linken Hand (S. 11) . Die l inke dominante Hand sei verkrampft und für feinmotorische Auf gaben (Zeichnen) nur zeitlich beschränkt einsetzbar (Urk. 7/85/29) . Der Lebensbereich der B eschwerdeführerin beschränke sich auf die Betreuung ihres vierjährigen Sohnes. In welchem Ausmass eine Unterstützung im Haushalt statt finde, entziehe sich ihrer Kenntnis, in den meisten Bereichen komme die B eschwerdeführerin aber nach gutachterlicher Einschätzung selbständig ordentlich zu
recht (S. 15) . Gegenüber den Gutachter n berichtete die Beschwerdeführerin, dass einmal in der Woche Unterstützung bei der Haushaltarbeit durch die Spitex erfolge und auch die Mutter mithelfe . Sie koche das Mittagessen selber, anschliessend müsse sie sich hinlegen. N achmittags spiele sie mit dem Kind ( vgl. Urk. 7/85/20).
Leichtere Hausarbeiten versuche sie
selber zu erledigen. Für die Grundreinigung und den Grosseinkauf habe sie die Hilfe der Spitex. Kleinere Sachen kaufe sie auch schon mal selber ein (Urk. 7/85/28) . 3.6
Am 31. August 2016 informierte die Abklärungsperson über die am 22. August 2016 am Wohnort der Beschwerdeführerin erfolgte Abklärung (Urk. 7/136), wobei nebst der Beschwerdeführerin auch deren vierjähriger Sohn anwesend gewesen sei. Die alleinerziehende Beschwer deführerin habe dabei erklärt, dass der Alltag sehr anstrengend sei. Die Gehfähigkeit habe rapide abgenommen, weshalb sie seit Mai 2016 einen Elektrorollstuhl habe. Mit diesem könne sie die Wohnung gut verlassen und die notwendigsten Termine und Besorgungen erle digen. Ebenfalls könne sie damit mit ihrem Sohn ins Freie gehen. In der Wohnung bewege sie sich mit dem Rollator fort. Dank den Anpassungen und der gut eingerichteten Wohnung könne sie alle Zimmer mit dem Rollator errei chen und auch auf den Gartensitzplatz gelangen. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie Linkshänderin sei. Sie könne die linke Hand nicht mehr voll umfänglich einsetzen, da sich Zeigefinger und Daumen nicht mehr strecken lassen würden. Sie werde von ihren Eltern regelmässig unterstützt. Die Eltern würden sie bei jeglichen Belangen unterstützen. Beispielsweise würden sie den Sohn hüten, sich um spezielle Besorgungen kümmern sowie Vorratseinkäufe erledigen und sie zu Terminen begleiten. Allerdings seien die Eltern gesundheit lich auch angeschlagen und würden an ihre Grenzen stossen. Der Sohn leiste im Alltag viel Unterstützung, obwohl er hierfür nicht verantwortlich gemacht wer den könne. So würde er ihr zum Beispiel bei der Wäsche helfen oder Gegen stände bringen, welche sie schlecht erreichen könne. Damit der Sohn mit der gesamten Situation möglichst gut umgehen könne, besuche er regelmässig eine Psychologin. Einmal wöchentlich komme die Spitex für die oberflächliche Wohnungspflege. Von der Kirchengemeinde erhalte sie ebenfalls Unterstützung bei Bedarf (S. 2).
Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden wird ausgeführt, dass sich die Beschwerde führerin mit angepassten Kleidungsstücken selbständig an- und ausziehen könne. Verschlüsse s eien schwierig zu bedienen, weshalb sie Hosen mit Gummi zug und Shirts ohne Knöpfe trage . Sie besitz e einen Knöpfer, allerdings sei
es mit grossem Aufwand verbunden
diese n zu bedienen. Den Reissverschluss an der Jacke k önne die Beschwerdeführerin selbständig bedienen . Ebenfalls geling e es ihr , die Schuhe selbständig an- und auszuziehen. Den BH könne die Kundin ebenfa lls alleine bedienen. Die Kleider s eien im Schrank auf gut erreichbarer Höhe eingeräumt, damit sie diese selbständig herausnehmen könne . Für einen regelmässigen Kleiderwechsel sowie angepasste Kleidung sorge die Beschwer deführerin aus eigenem Antrieb (S. 3 oben) .
Zum Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen wird ausgeführt, dass der Beschwer de führerin s ämtliche Positionswechsel selbständig möglich seien . Das Aufstehen aus dem Bett geling e ihr mittels erlernter Technik selbständig. Die Beschwer deführerin berichte , dass sie an Durchschlafschwierigkeiten leide. Sie könne lange nicht einschlafen und wache oft wieder auf. Bis sie einschlafen könne sei es sicherlich 24:00 Uhr. Am Morgen stehe der Sohn um zirka 07:00 Uhr auf und dann müsse sie ebenfalls aufstehen. Medikamente zum Schlafen nehme sie keine ein, da sie die Verantwortung für den Sohn trage und gegebe nenfalls reagieren können müsse in der Nacht (S. 3 Mitte) .
Zum Bereich Essen (normal zubereitete Mahlzeiten) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin erklär e , dass sie mit dem neuen Besteck, welches über breite Griffe verfüg e , sämtliche Mahlzeiten selbständig zerkleinern und einnehmen k önne . Sie habe ein Wiegemesser und könne so auch die Speisen für den Sohn zerkleinern. Das Trinken aus einem Becher geling e ihr ebenfalls selbständig. Sie verzichte bewusst auf Gläser, falls ihr diese aus den Händen fallen würde n . Es best ünden keine Kau- oder Schluckbeschwerden (S. 3 unten) .
Zum Bereich Körperpflege wird ausgeführt, dass ein Badelift sowie ein Halte griff vorhanden seien . Ebenfalls sei eine Duschbrause mit Temperaturanzeige vorhanden, damit die Wassertemperatur korrekt eingestellt werden k önne . Mit diesen Hilfsmitteln gelingt der Beschwerdeführerin das Duschen/Baden se lb ständig. Die Zahnpflege erledige sie mit der elektrischen Zahnbürste (S. 3 un ten) .
Zum Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin i n diesem Bereich absolut selbständig sei. Es bestehe keine Inkontinenz. Die Verdauung sei intakt (S. 4 oben) .
Zum Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wird ausgeführt, dass fre ies Gehen nicht mehr möglich sei. Seit Juli 2015 sei die Beschwerde führerin auf den Rollator angewiese
n. Da sie mit dem Rollator auss er Haus nicht mehr sicher unterwegs sei , besitz e sie seit Mai 2016 einen Elektrorollstuhl. Die Beschwerdeführerin berichte, dass dies eine grosse Erleichterung sei und sie die Wohnung nun wieder mit gutem Gewissen verlassen könne. Im Wohnhaus sei ein Lift vorhanden. Die Wohnung befinde sich sehr zentral und gleich um die Ecke befinde sich die Migros. Sie k önne somit Kleinigkeiten selbständig ein kaufen. Die Term ine in der näheren Umgebung könne sie ebenfalls selbstän dig erreichen. Mit dem Sohn könne sie nun wieder problemlos ins Freie gelangen und Aktivitäten unternehmen. Ausflüge ins Nachbarsdorf seien mit dem Elektrorollstuhl ebenfalls möglich. Für weitere Distanzen, zum Beis piel nach Zürich ins Z.___, nehme die Beschwerdeführerin den Rotkreuzfahrdienst in Anspruch. Sie habe die öffentlichen Verkehrsmittel bereits einmal mit Beglei tung ausprobiert, fühle sich jedoch no ch unsicher. In der Wohnung gehe die Beschwerdeführerin am Rollator. Treppensteigen sei ihr nicht mehr möglich. Sie könne sich problemlos mitteilen. Ihre Termine verwalte sie selbständig. Da sie teilweise an Konzentrationsschwierigkeiten leide, schreib e sie sich sämtliche Termine und anfallende Aufgaben in die Agenda und auf eine Pinnwand. Mit dieser Strategie geling e es ihr, die Termine zuverlässig wahrzunehmen. Die freundschaftliche Kontaktpflege leide unter ihrer Diagnose, weshalb sie aus schliesslich zu ihren Eltern regelmässigen Kontakt habe. Einmal wöchentlich werde sie vom Besuchsdienst der Kirche besucht. Mit dem Sohn und den Katzen gehe jeden Tag etwas, so dass ihr bestimmt nicht langweilig w erde . Zum Ausru hen höre si e gerne Hörbücher. Das Lesen sei aufgrund der Einschränkung in der linken Hand sowie der Augen zu anstrengend. Deshalb wü rden Hörbücher ein gesetzt. An r egelmässige n Termine n habe sie w öchentlich e Kontrollen und Infusionstherapie im
Z.___, z weimal wöchentlich Ergotherapie zu Hause und e inmal wöchentlich Physiotherapie zu Hause (S. 4).
Zur Frage des B edarf s auf Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte w egen einer Sinnesschädigung (zum Beispiel Sehschwäche) oder eines körperli chen Gebrechens wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2016 einen Elektrorollstuhl besitze . Freies Gehen sei ihr aufgrund der MS nicht m ehr möglich. In der Wohnung könne sich die Beschwerdeführerin mit dem Rollator fortbewegen. Im Freien sei sie auf ihren Elekt rorollstuhl angewiesen. Es liege eine schwere körperliche Behinderung vor, bei welcher sich die Beschwerde führerin trotz Benutzung eines Rollstuhles i n weiterer Umgebung nicht ohne Dritthilfe fortbewegen könne. Gemäss KSIH RZ 8068 könne somit die Hilflosig keit im Sonderfall anerkannt werden. Die Wartefrist k ö nn e ab Einsetzen des Elektrorollstuhls eröffnet werden (S. 4 f.) .
Die Abklärungsperson führte weiter aus, dass die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt seien . Die Beschwerdeführerin könne ihren Alltag selbständig plane n und organisieren. Sie benötige keinerlei Unter stützung bei der Tagesstrukturierung sowie bei der Bewältigung von Alltags situationen (z um Beispiel bei Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene etc.). Bei der lebenspraktischen Begleit ung könne die Kinderbetreuung nicht b erück sichtigt werden. Es handle sich bei der lebenspraktischen Begleitung um die minimale Grundversorgung der versicherten Person. Die diverse n Hilfe stellungen im Haushalt fä nden aufgrund der körperlichen Einschränkungen statt und könn t en somit nicht kumulativ angerechnet werden. (KSIH RZ 8050, 8050.1) Die notwendige Unterstützun g bei der Kinderbetreuung sowie im Haus halt könn t en gegebenenfalls bei der Rentenprüfung berücksichtigt werden (S. 5) .
Zu Hilfeleistungen, die das selbstständige Wohnen ermöglichen würden, wird ausgeführt, dass d ie Wohnungspflege einmal wöchentlich von der Spitex aus geführt werde . Die Wäschepflege erledig e die Beschwerdeführerin selbständig. Sie besitze eine eigene Waschmaschine in der Wohnung mit Tumbler-Funk tion. Die Shirts und Pullover wü rden am Bügel getrocknet un d die übrigen Klei dungsstücke wü rden an e inem Stewi aufgehängt. Dies könne die Beschwerde führerin in sitzender Position ausführen. Das Zusam menlegen sowie versorgen gelinge ihr ebenfalls selbständig. Einfache Mahlzeiten k önne die Beschwerde führerin selbständig zu bereiten. Es sei eine Zeitlang der Mahlzeitendienst aus probiert worden, allerdings hätt en diese Gerichte der Beschwerdeführerin sowie dem Sohn nicht geschmeckt. Deshalb koch e sie wi eder selber. Die Post bewäl tige sie s elbständig. Die Rechnungen zahle sie auf d er Post ein. Termine koordi niere sie selbständig. Spezielle administrative Aufgaben, wie beispielsweise die IV Anmeldungen, wü rden gemeinsam mit der MS Gesellschaft ausgeführt , die sei nicht regelmässig (S. 5 unten) .
Zum Bereich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten wird ausgeführt, dass es sich hierbei um funktionale Einschränkungen handle , weshalb der Bereich Fort bewegung zu berücksichtigen gelte (S. 5 unten) .
Zusammen fassend hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin nur im Bereich der Fortbewegung seit Juli 2015 auf erhebliche und regelmässige Dritthilfe angewiesen sei. Mit einem ausgewiesenen Bereich könne jedoch die Wartefrist nicht eröffnet werden (S. 6). Die Voraussetzungen für die lebensprak tische Begleitung seien nicht erfüllt. Medizinische Pflege sowie Überwachung s eien nicht notwendig. Aufgrund d er körperlichen Behinderung seien die Voraussetzungen für eine leichte Hilflosenentschädigung im Sonderfall erfüllt . Die einjährige Wartefrist könne ab Mai 2016 eröffnet werden, da zu diesem Zeitpunkt der Elektrorollstuhl eingesetzt w erde . Zum heutigen Zeitpunkt sei das Wartejahr noch nicht erfüllt, weshalb der Antrag abgelehnt werden müsse (S. 7). 4. 4.1
Vorliegend ist gestützt auf die Angaben im aktuellen Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.6) nachvollziehbar aufgeführt und soweit auch unbe stritten, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen alltäglichen Lebensverrich tungen (Anklei den/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körper pflege, Reinigung nach Verrichten der Notdurft) weiterhin selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurechtkommt, ausser bei der Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (vgl. Urk. 7/136 S. 4).
Ebenfalls unbestritten ist, dass grundsätzlich ein Anspruch auf eine Hilf losen ent schädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV besteht, da wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte gepflegt werden können. Das Wartejahr war bei Verfügungserlass jedoch noch nicht erfüllt. 4.2
Die Beschwerdeführerin ist sodann unbestrittenermassen in der Haushalt führung auf Dritthilfe angewiesen. Die Beschwerdegegnerin lehnte die Aner kennung des diesbezüglichen Hilfebedarfs im Sinne eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung unter Verweis auf das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), Rz 8050 und 8050.1, wonach die benötigte Hilfe im Haushalt nur kumulativ berücksichtigt werden könne, wenn die Beschwerdeführerin entweder bei der Tagesstrukturierung oder Alltagsbewältigung regelmässig Unterstützung benö tige sowie mit der Begründung, dass die alltägliche Wohnungspflege einen Aufwand von mehr als zwei Stunden pro Woche nicht überschreite (Urk. 6), ab.
Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Beglei tung allerdings auch vorliegt, wenn die versicherte Person ohne Dritthilfe nicht selbständig wohnen kann (vorstehend E. 1.3), was die Beschwerdeführerin vor liegend aufgrund ihrer ebenfalls beste henden körperlichen Beschwerden geltend macht (vgl. Urk. 1).
Zur Notwendigkeit der Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens gilt es festzuhalten, dass die seit 1. Januar 2015 geltende Rz 8050.1 KSIH, wonach die Berücksichtigung des Haushaltes nur kumulativ zu einer Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder der Unterstützung bei der Bewälti gung von Alltagssituationen berücksichtigt werden kann, nicht mit der gelten den Recht sprechung, wonach auch körperlich Behinderte Anspruch auf eine lebensprak tische Begleitung haben und sich die Begleitung zur Ermöglichung des selb ständigen Wohnens auch auf die Haushaltsarbeiten erstreckt (BGE 133 V 450 E. 2.2.3, E. 9), in Übereinstimmung zu bringen ist . Da Verwaltungswei sungen für Gerichtsinstanzen nicht verbindlich sind (vgl. BGE 123 V 70 E. 4a, 118 V 206 E. 4c), ist diese Bestimmung vorliegend nicht zu beachten. 4.3
Dem Abklärungsbericht lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass die Beschwer de führerin bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung von All tags situationen selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurecht kommt.
So benötige sie keinerlei Unterstützung bei Fr agen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene (Urk. 7/136 S. 5). Allerdings trägt der aktuelle Abklärungsbericht den körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zu wenig Rechnung. So kann dem Bericht zwar entnommen werden, dass die Wohnungspflege einmal wöchentlich von der Spitex ausgeführt werde, die Beschwerdeführerin hingegen d ie Wäschepflege selbständig erledige und auch einfache Mahlzeiten selbständig z u bereiten könne (Urk. 7/136 S. 5 unten) . Aus dem Bericht geht jedoch nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin ohne Hilfe der Eltern, insbesondere der Mutter, im Stande wäre, den Haushalt selbständig zu führen. Die Beschwerde führerin machte diesbezüglich geltend (Urk. 9), dass seit Juni 2016 zum wöchentlichen Spitexdienst und zur fast täglichen Unterstützung der Eltern ein vierzehntäglicher Einsatz einer Reinigungskraft der Putzagentur für jeweils 2 Stunden komme. Die Spitex und die Putzagentur würden primär Haus halt tätig keiten wie die Reinigung von Küche und Bad, das Aufnehmen der Böden, das Staubsaugen sowie Teile des Einkaufs übernehmen. Ferner würden sie die gröbere Wäsche übernehmen, denn entgegen dem Abklärungsbericht sei sie nur in der Lage, die kleinere Wäsche selber zu erledigen. Festzuhalten sei ferner, dass auch der erst 5-jährige Sohn im Haushalt einen weit höheren Einsatz leiste, als üblicherweise von kleinen Kindern erwartet werden könne. Neben der Unterstützung im Haushalt benötige sie auch immer wieder Unterstützung in administrativen Angelegenheiten. Dies mache deutlich, dass ein Unter stützungs bedarf von weit mehr als zwei Stunden pro Woche ausgewiesen sei. Diese Aus führungen der Beschwerdeführerin werden gestützt durch die von ihr einge reichte Aufstellung der Leistungen der Spitex und Putzagentur (vgl. Urk. 10). Bei der aktuellen Beurteilung der Hilflosigkeit durch die IV Abklärungsperson liegt diesbezüglich keine Erhebung des zeitlichen Umfangs der erforderlichen Dritthilfe-Unterstützung vor. 4.4
Die Beschwerdegegnerin bestritt die von der Beschwerdeführerin geltend gemach ten Hilfeleistungen im Haushalt durch die Mutter beziehungsweise die Spitex zwar nicht, machte allerdings geltend, dass diese Hilfestellungen unter einem Aufwand von zwei Stunden pro Woche lägen und nicht von einem zwin genden Heimeintritt bei Ausbleiben der Dritthilfe ausgegangen werden könne (Urk. 2, Urk. 6). Dieser Ansicht kann indessen nicht ohne weiteres gefolgt wer den. So klärte die Beschwerdegegnerin den tatsächlichen Umfang der benötigen Dritt hilfe gar nicht ab, weswegen auch nicht beurteilt werden kann, ob dieser die zum Erreichen der Regelmässigkeit und Erheblichkeit erforderlichen zwei Stun den pro Wochen erreicht. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht nur in der oberflächlichen Wohnungspflege, sondern auch in elementaren Haushaltsarbeiten auf Dritthilfe angewiesen. Dies gilt es vorerst abzuklären und genau zu eruieren, welche Tätigkeiten die Beschwerde führerin tatsächlich nicht mehr selbständig ausüben kann. Erst wenn der tat sächliche zeitliche Aufwand der Dritthilfe feststeht, kann auch beurteilt werden, ob beim Ausbleiben der Dritthilfe ein Heimeintritt zwin gend zu erfolgen hätte und ob die Hilfeleistungen der Mutter beziehungsweise des erst fünfjährigen Sohnes über das hinaus gehen, was ihnen im Rahmen der Schadenminderungs pflicht zugemutet werden kann. Diese Beurteilung erfolgt erst in einem zweiten Schritt (vgl. hierzu vorste hend E. 1.4). 4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine genügen den Ab klärun gen darüber getätigt hat, auf welche Hilfeleistungen die Beschwerde führerin aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen angewiesen ist und wie viel Zeit diese in Anspruch nehmen. Damit kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin auf eine lebenspraktische Beglei tung von mindestens zwei Stunden pro Woche angewiesen ist und somit - nach Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht - eine Hilflosenent schädigung leichten Grades auszurichten wäre. Die angefochtene Verfügung ist deshalb auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit.
g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs ge richt ( GSVGer )
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozess entschädigung vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.
E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.
E. 1.4 Schliesslich muss beim Bedarf an lebenspraktischer Begleitung die Schadenmin derungspflicht berücksichtigt werden (Rz 8040 KSIH mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisato rische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen, denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf, möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden zu erwartende Unterstützung. Es ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familienge meinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktionen in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2). Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Versicherte, welche mit Familienangehörigen zusammenleben, hätten sonst kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Es ist allein mass gebend, ob die versicherte Person, wäre sie allein auf sich gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehörigen eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.1).
E. 1.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle wei tere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychi sche Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrich tungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter statterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei diver gierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichts text schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zel nen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfor der nissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entschei dungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach lich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwer defall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 15. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung rückwirkend ab 1. Juli 2015 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. April 2017 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 21. April 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. April 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Angaben der vor Ort erfolgten Abklärung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtun gen wie Ankleiden, Positionswechsel, Körperpflege, Essen und Notdurft weiterhin selbständig sei. Bei der Fortbewegung ausser Haus für weitere Distanzen sei sie auf Begleitung angewiesen. Eine Anleitung/Begleitung oder Coaching, damit sie selbständig wohnen könne, sei nicht notwendig. Sie könne ihren Alltag selbständig planen und organisieren. Es könne ausschliesslich die minimale Grundsorge der versi cherten Person angerechnet werden. Da die Unterstützung im Haushalt auf grund körperlicher Einschränkungen notwendig sei, könne diese nicht bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden (S. 1). Es gelte der Bereich Fortbewegung als ausgewiesen. Jedoch könne mit einem Bereich keine Warte frist eröffnet werden. Da bei Terminen und Pflege gesellschaftlicher Kontakte in weiterer Umgebung Dritthilfe benötigt werde, könne eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall zugesprochen werden. Die einjährige Wartefrist könne ab Mai 2016 (Einsetzen des Elektrorollstuhls) eröffnet werden. Zum heutigen Zeit punkt sei diese noch nicht erfüllt.
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) nahm die Beschwerdegegnerin dahingehend Stellung, dass eine lebenspraktische Begleitung jenen Versicherten zukomme, welche aus gesundheitlichen Gründen nur mit einer regelmässigen Begleitung durch eine Drittperson selbständig Wohnen könnten und bei welchen ohne eine solche ein Heimeintritt die Folge wäre. Regelmässig bedeute, über eine Periode von 3 Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen zu sein. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Abklärungsbericht einzig bei der Wohnungspflege im engeren Sinn ein geschränkt, die einmal wöchentlich durch die Spitex erledigt werde (S. 1). Klei nere Einkäufe, einfache Mahlzeiten kochen und die Wäsche könne die Beschwerdeführerin noch selber tätigen. Es sei daher anzunehmen, dass ihr einfache Tätigkeiten wie Staubwischen noch möglich seien. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass für die alltägliche Wohnungspflege ein Aufwand von mehr als zwei Stunden pro Woche erforderlich sei. Auch wenn die Wohnungs pflege einmal nicht oder nicht gründlich erfolgen würde, wäre noch kein Heim eintritt sofort zwingend notwendig.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie leide an Multipler Sklerose und habe seit Mai 2016 einen Elektrorollstuhl. Sie sei in der Haushaltführung und Fortbewegung erheblich eingeschränkt. Dass sie vorliegend in der Haushaltführung auf Dritthilfe angewiesen sei, sei unbe stritten. Streitig sei, ob diese einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung auslöse. Die Beschwerdegegne rin beziehe sich auf Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Vor diesem Hintergrund sei ihr Entscheid richtig. Doch widersprächen diese der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese mache es nicht zur Voraussetzung für die Anerkennung des Hilfebedarfs in der Haushaltführung, dass eine versicherte Person auch Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder Unter stützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen benötige. Auch bei unein geschränkter geistig-psychischer Gesundheit erachte sie einen Hilfebedarf im Haushalt als relevant. Auch eine einzig körperlich Behinderte könne lebens praktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens beanspru chen.
In der Replik (Urk. 9) wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein wöchentli cher Bedarf von zwei Stunden durchaus ausgewiesen sei. Anfänglich hätten vorwiegend die Eltern, vorab ihre Mutter, die notwendigen Unter stützungsleistungen übernommen. Ab Juli 2015 sei zur Entlastung der Eltern zusätzlich die Haushalthilfe der Spitex eingeschaltet worden, welche jede Woche einen zweistündigen Einsatz leiste. Dazu komme seit Juni 2016 ein vier zehntäglicher Einsatz einer Reinigungskraft der Putzagentur für jeweils 2 Stun den. Daneben werde sie regelmässig, das heisse fast täglich, auch von ihren Eltern unterstützt. Die Spitex und die Putzagentur würden primär Haushalttä tigkeiten wie die Reinigung von Küche und Bad, das Aufnehmen der Böden, das Staubsaugen sowie Teile des Einkaufs übernehmen. Ferner würden sie die gröbere Wäsche übernehmen, denn entgegen dem Abklärungsbericht sei sie nur in der Lage, die kleinere Wäsche selber zu erledigen. Festzuhalten sei ferner, dass auch der erst 5-jährige Sohn im Haushalt einen weit höheren Einsatz leiste, als üblicherweise von kleinen Kindern erwartet werden könne. Neben der Unterstützung im Haushalt benötige sie auch immer wieder Unterstützung in administrativen Angelegenheiten. Dies mache deutlich, dass ein Unter stützungsbedarf von weit mehr als zwei Stunden pro Woche ausgewiesen sei.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung leichten Grades aufgrund der Notwendigkeit einer lebens praktischen Begleitung hat.
E. 3 0. Juli 20 15.
E. 3.1 Die Ärzte des Z.___, Klinik für Neurologie, berichteten am 16. Januar 2015 (Urk. 7/30/1-5 ) und nannten als Diagnose eine schubför mige multiple Sklerose . Sie führten aus, dass eine verminderte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerde führerin noch zu
sechs Stunden pro Tag zumutbar.
E. 3.2 Die Ärzte des Z.___ führten am 30. Juni 2015 (Urk. 7/41/1 ) aus, dass s eit Mitte März 20 15 eine spastische Tonuserhöhung der Beine mit spastisch ataktischem Gangbild und Beinschwäche bestehe. Aktuell bestehe eine spastisch ataktische Gangstörung mit Paraparese der Beine und Fatigue. Die Beschwerdeführerin leide an einer ausgeprägten körperliche n und kognitive n Fatiguesymptomatik. Für eine genauere Einstufung der Symptomatik beziehungswiese der Arbeitsfä higkeit sei ein neuropsychologisches Gutachten einzuholen.
E. 3.3 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 23. Juli 2015 (Urk. 7/48 ) über eine Verschlechterung des G esundheitszu standes . Sie führte aus, dass es in den vergangenen Wochen zu einem neuen Schub der multiplen Sklerose gekommen sei und die Gehfähigkeit sich deutlich verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin sei nun auf einen Rollator ange wiesen und könne im Moment gar nicht arbeiten. In liegender Stellung könne sie ihre Beine nicht mehr bewegen. Die Beschwerdeführerin brauche nun Hilfe im Haushalt und es werde eine rollstuhlgängige Wohnung gesucht .
E. 3.4 Am 23. September 2015 (Urk. 7/55 ) machte Dr. A.___ eine weitere Verschlechte rung der Beschwerdeführerin geltend. Sie führte aus, dass insbes ondere die Gehfähigkeit weiter abgenommen habe . Die Beschwerdeführerin sei sehr schnell erschöpft und könne die Treppe bis zum dritten Stock kaum mehr bewältigen. Sie benötige Unterstützung im Haushalt. Es bestehe eine 100% ige A rbeitsunfä higkeit seit dem
E. 3.5 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, und lic. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, D.___, erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 8. April 2016 (Urk. 7/85 /1-18) gestützt auf die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Akten. Sie führten aus, dass auch eine psych iatrische Begutachtung wegen nicht auszuschliessender dissoziativer Störung angezeigt wäre , die Beschwerdeführerin eine solche jedoch nicht wahrnehmen möchte (S. 1). Sie nannten folgende Diagnosen (S. 8) : - schubförmige Multiple Sklerose (MS) , E rstdiagnose Juli 20 14 - leichte kognitive Einschränkungen (ICD-10 F06.7) Sie führten aus, dass e ine A rbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Zustelldienst wegen eingeschränkter Gehfähigkeit nicht mehr zumutbar sei . Eine leidensa ngepasste leichte Tätigkei t im Sitzen mit überwiegendem Einsatz der voll funktionstüchtigen rechten Hand sei seit Juli 20 15
zu 50 %
möglich (S. 9 f.) . Die Prognose sei ungewiss . Sollte die bisherige Krankheitsentwicklung allein der MS zuzuschreiben sein, dann sei allerdings von einer schlechten Prognose auszugehen (S. 10). Eine Einschränkung im Alltag bestehe durch die Gang störung und durch die verminderte Willküraktivität im Bereich der linken Hand (S. 11) . Die l inke dominante Hand sei verkrampft und für feinmotorische Auf gaben (Zeichnen) nur zeitlich beschränkt einsetzbar (Urk. 7/85/29) . Der Lebensbereich der B eschwerdeführerin beschränke sich auf die Betreuung ihres vierjährigen Sohnes. In welchem Ausmass eine Unterstützung im Haushalt statt finde, entziehe sich ihrer Kenntnis, in den meisten Bereichen komme die B eschwerdeführerin aber nach gutachterlicher Einschätzung selbständig ordentlich zu
recht (S. 15) . Gegenüber den Gutachter n berichtete die Beschwerdeführerin, dass einmal in der Woche Unterstützung bei der Haushaltarbeit durch die Spitex erfolge und auch die Mutter mithelfe . Sie koche das Mittagessen selber, anschliessend müsse sie sich hinlegen. N achmittags spiele sie mit dem Kind ( vgl. Urk. 7/85/20).
Leichtere Hausarbeiten versuche sie
selber zu erledigen. Für die Grundreinigung und den Grosseinkauf habe sie die Hilfe der Spitex. Kleinere Sachen kaufe sie auch schon mal selber ein (Urk. 7/85/28) .
E. 3.6 Am 31. August 2016 informierte die Abklärungsperson über die am 22. August 2016 am Wohnort der Beschwerdeführerin erfolgte Abklärung (Urk. 7/136), wobei nebst der Beschwerdeführerin auch deren vierjähriger Sohn anwesend gewesen sei. Die alleinerziehende Beschwer deführerin habe dabei erklärt, dass der Alltag sehr anstrengend sei. Die Gehfähigkeit habe rapide abgenommen, weshalb sie seit Mai 2016 einen Elektrorollstuhl habe. Mit diesem könne sie die Wohnung gut verlassen und die notwendigsten Termine und Besorgungen erle digen. Ebenfalls könne sie damit mit ihrem Sohn ins Freie gehen. In der Wohnung bewege sie sich mit dem Rollator fort. Dank den Anpassungen und der gut eingerichteten Wohnung könne sie alle Zimmer mit dem Rollator errei chen und auch auf den Gartensitzplatz gelangen. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie Linkshänderin sei. Sie könne die linke Hand nicht mehr voll umfänglich einsetzen, da sich Zeigefinger und Daumen nicht mehr strecken lassen würden. Sie werde von ihren Eltern regelmässig unterstützt. Die Eltern würden sie bei jeglichen Belangen unterstützen. Beispielsweise würden sie den Sohn hüten, sich um spezielle Besorgungen kümmern sowie Vorratseinkäufe erledigen und sie zu Terminen begleiten. Allerdings seien die Eltern gesundheit lich auch angeschlagen und würden an ihre Grenzen stossen. Der Sohn leiste im Alltag viel Unterstützung, obwohl er hierfür nicht verantwortlich gemacht wer den könne. So würde er ihr zum Beispiel bei der Wäsche helfen oder Gegen stände bringen, welche sie schlecht erreichen könne. Damit der Sohn mit der gesamten Situation möglichst gut umgehen könne, besuche er regelmässig eine Psychologin. Einmal wöchentlich komme die Spitex für die oberflächliche Wohnungspflege. Von der Kirchengemeinde erhalte sie ebenfalls Unterstützung bei Bedarf (S. 2).
Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden wird ausgeführt, dass sich die Beschwerde führerin mit angepassten Kleidungsstücken selbständig an- und ausziehen könne. Verschlüsse s eien schwierig zu bedienen, weshalb sie Hosen mit Gummi zug und Shirts ohne Knöpfe trage . Sie besitz e einen Knöpfer, allerdings sei
es mit grossem Aufwand verbunden
diese n zu bedienen. Den Reissverschluss an der Jacke k önne die Beschwerdeführerin selbständig bedienen . Ebenfalls geling e es ihr , die Schuhe selbständig an- und auszuziehen. Den BH könne die Kundin ebenfa lls alleine bedienen. Die Kleider s eien im Schrank auf gut erreichbarer Höhe eingeräumt, damit sie diese selbständig herausnehmen könne . Für einen regelmässigen Kleiderwechsel sowie angepasste Kleidung sorge die Beschwer deführerin aus eigenem Antrieb (S. 3 oben) .
Zum Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen wird ausgeführt, dass der Beschwer de führerin s ämtliche Positionswechsel selbständig möglich seien . Das Aufstehen aus dem Bett geling e ihr mittels erlernter Technik selbständig. Die Beschwer deführerin berichte , dass sie an Durchschlafschwierigkeiten leide. Sie könne lange nicht einschlafen und wache oft wieder auf. Bis sie einschlafen könne sei es sicherlich 24:00 Uhr. Am Morgen stehe der Sohn um zirka 07:00 Uhr auf und dann müsse sie ebenfalls aufstehen. Medikamente zum Schlafen nehme sie keine ein, da sie die Verantwortung für den Sohn trage und gegebe nenfalls reagieren können müsse in der Nacht (S. 3 Mitte) .
Zum Bereich Essen (normal zubereitete Mahlzeiten) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin erklär e , dass sie mit dem neuen Besteck, welches über breite Griffe verfüg e , sämtliche Mahlzeiten selbständig zerkleinern und einnehmen k önne . Sie habe ein Wiegemesser und könne so auch die Speisen für den Sohn zerkleinern. Das Trinken aus einem Becher geling e ihr ebenfalls selbständig. Sie verzichte bewusst auf Gläser, falls ihr diese aus den Händen fallen würde n . Es best ünden keine Kau- oder Schluckbeschwerden (S. 3 unten) .
Zum Bereich Körperpflege wird ausgeführt, dass ein Badelift sowie ein Halte griff vorhanden seien . Ebenfalls sei eine Duschbrause mit Temperaturanzeige vorhanden, damit die Wassertemperatur korrekt eingestellt werden k önne . Mit diesen Hilfsmitteln gelingt der Beschwerdeführerin das Duschen/Baden se lb ständig. Die Zahnpflege erledige sie mit der elektrischen Zahnbürste (S. 3 un ten) .
Zum Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin i n diesem Bereich absolut selbständig sei. Es bestehe keine Inkontinenz. Die Verdauung sei intakt (S. 4 oben) .
Zum Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wird ausgeführt, dass fre ies Gehen nicht mehr möglich sei. Seit Juli 2015 sei die Beschwerde führerin auf den Rollator angewiese
n. Da sie mit dem Rollator auss er Haus nicht mehr sicher unterwegs sei , besitz e sie seit Mai 2016 einen Elektrorollstuhl. Die Beschwerdeführerin berichte, dass dies eine grosse Erleichterung sei und sie die Wohnung nun wieder mit gutem Gewissen verlassen könne. Im Wohnhaus sei ein Lift vorhanden. Die Wohnung befinde sich sehr zentral und gleich um die Ecke befinde sich die Migros. Sie k önne somit Kleinigkeiten selbständig ein kaufen. Die Term ine in der näheren Umgebung könne sie ebenfalls selbstän dig erreichen. Mit dem Sohn könne sie nun wieder problemlos ins Freie gelangen und Aktivitäten unternehmen. Ausflüge ins Nachbarsdorf seien mit dem Elektrorollstuhl ebenfalls möglich. Für weitere Distanzen, zum Beis piel nach Zürich ins Z.___, nehme die Beschwerdeführerin den Rotkreuzfahrdienst in Anspruch. Sie habe die öffentlichen Verkehrsmittel bereits einmal mit Beglei tung ausprobiert, fühle sich jedoch no ch unsicher. In der Wohnung gehe die Beschwerdeführerin am Rollator. Treppensteigen sei ihr nicht mehr möglich. Sie könne sich problemlos mitteilen. Ihre Termine verwalte sie selbständig. Da sie teilweise an Konzentrationsschwierigkeiten leide, schreib e sie sich sämtliche Termine und anfallende Aufgaben in die Agenda und auf eine Pinnwand. Mit dieser Strategie geling e es ihr, die Termine zuverlässig wahrzunehmen. Die freundschaftliche Kontaktpflege leide unter ihrer Diagnose, weshalb sie aus schliesslich zu ihren Eltern regelmässigen Kontakt habe. Einmal wöchentlich werde sie vom Besuchsdienst der Kirche besucht. Mit dem Sohn und den Katzen gehe jeden Tag etwas, so dass ihr bestimmt nicht langweilig w erde . Zum Ausru hen höre si e gerne Hörbücher. Das Lesen sei aufgrund der Einschränkung in der linken Hand sowie der Augen zu anstrengend. Deshalb wü rden Hörbücher ein gesetzt. An r egelmässige n Termine n habe sie w öchentlich e Kontrollen und Infusionstherapie im
Z.___, z weimal wöchentlich Ergotherapie zu Hause und e inmal wöchentlich Physiotherapie zu Hause (S. 4).
Zur Frage des B edarf s auf Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte w egen einer Sinnesschädigung (zum Beispiel Sehschwäche) oder eines körperli chen Gebrechens wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2016 einen Elektrorollstuhl besitze . Freies Gehen sei ihr aufgrund der MS nicht m ehr möglich. In der Wohnung könne sich die Beschwerdeführerin mit dem Rollator fortbewegen. Im Freien sei sie auf ihren Elekt rorollstuhl angewiesen. Es liege eine schwere körperliche Behinderung vor, bei welcher sich die Beschwerde führerin trotz Benutzung eines Rollstuhles i n weiterer Umgebung nicht ohne Dritthilfe fortbewegen könne. Gemäss KSIH RZ 8068 könne somit die Hilflosig keit im Sonderfall anerkannt werden. Die Wartefrist k ö nn e ab Einsetzen des Elektrorollstuhls eröffnet werden (S. 4 f.) .
Die Abklärungsperson führte weiter aus, dass die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt seien . Die Beschwerdeführerin könne ihren Alltag selbständig plane n und organisieren. Sie benötige keinerlei Unter stützung bei der Tagesstrukturierung sowie bei der Bewältigung von Alltags situationen (z um Beispiel bei Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene etc.). Bei der lebenspraktischen Begleit ung könne die Kinderbetreuung nicht b erück sichtigt werden. Es handle sich bei der lebenspraktischen Begleitung um die minimale Grundversorgung der versicherten Person. Die diverse n Hilfe stellungen im Haushalt fä nden aufgrund der körperlichen Einschränkungen statt und könn t en somit nicht kumulativ angerechnet werden. (KSIH RZ 8050, 8050.1) Die notwendige Unterstützun g bei der Kinderbetreuung sowie im Haus halt könn t en gegebenenfalls bei der Rentenprüfung berücksichtigt werden (S. 5) .
Zu Hilfeleistungen, die das selbstständige Wohnen ermöglichen würden, wird ausgeführt, dass d ie Wohnungspflege einmal wöchentlich von der Spitex aus geführt werde . Die Wäschepflege erledig e die Beschwerdeführerin selbständig. Sie besitze eine eigene Waschmaschine in der Wohnung mit Tumbler-Funk tion. Die Shirts und Pullover wü rden am Bügel getrocknet un d die übrigen Klei dungsstücke wü rden an e inem Stewi aufgehängt. Dies könne die Beschwerde führerin in sitzender Position ausführen. Das Zusam menlegen sowie versorgen gelinge ihr ebenfalls selbständig. Einfache Mahlzeiten k önne die Beschwerde führerin selbständig zu bereiten. Es sei eine Zeitlang der Mahlzeitendienst aus probiert worden, allerdings hätt en diese Gerichte der Beschwerdeführerin sowie dem Sohn nicht geschmeckt. Deshalb koch e sie wi eder selber. Die Post bewäl tige sie s elbständig. Die Rechnungen zahle sie auf d er Post ein. Termine koordi niere sie selbständig. Spezielle administrative Aufgaben, wie beispielsweise die IV Anmeldungen, wü rden gemeinsam mit der MS Gesellschaft ausgeführt , die sei nicht regelmässig (S. 5 unten) .
Zum Bereich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten wird ausgeführt, dass es sich hierbei um funktionale Einschränkungen handle , weshalb der Bereich Fort bewegung zu berücksichtigen gelte (S. 5 unten) .
Zusammen fassend hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin nur im Bereich der Fortbewegung seit Juli 2015 auf erhebliche und regelmässige Dritthilfe angewiesen sei. Mit einem ausgewiesenen Bereich könne jedoch die Wartefrist nicht eröffnet werden (S. 6). Die Voraussetzungen für die lebensprak tische Begleitung seien nicht erfüllt. Medizinische Pflege sowie Überwachung s eien nicht notwendig. Aufgrund d er körperlichen Behinderung seien die Voraussetzungen für eine leichte Hilflosenentschädigung im Sonderfall erfüllt . Die einjährige Wartefrist könne ab Mai 2016 eröffnet werden, da zu diesem Zeitpunkt der Elektrorollstuhl eingesetzt w erde . Zum heutigen Zeitpunkt sei das Wartejahr noch nicht erfüllt, weshalb der Antrag abgelehnt werden müsse (S. 7).
E. 4.1 Vorliegend ist gestützt auf die Angaben im aktuellen Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.6) nachvollziehbar aufgeführt und soweit auch unbe stritten, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen alltäglichen Lebensverrich tungen (Anklei den/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körper pflege, Reinigung nach Verrichten der Notdurft) weiterhin selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurechtkommt, ausser bei der Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (vgl. Urk. 7/136 S. 4).
Ebenfalls unbestritten ist, dass grundsätzlich ein Anspruch auf eine Hilf losen ent schädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV besteht, da wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte gepflegt werden können. Das Wartejahr war bei Verfügungserlass jedoch noch nicht erfüllt.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin ist sodann unbestrittenermassen in der Haushalt führung auf Dritthilfe angewiesen. Die Beschwerdegegnerin lehnte die Aner kennung des diesbezüglichen Hilfebedarfs im Sinne eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung unter Verweis auf das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), Rz 8050 und 8050.1, wonach die benötigte Hilfe im Haushalt nur kumulativ berücksichtigt werden könne, wenn die Beschwerdeführerin entweder bei der Tagesstrukturierung oder Alltagsbewältigung regelmässig Unterstützung benö tige sowie mit der Begründung, dass die alltägliche Wohnungspflege einen Aufwand von mehr als zwei Stunden pro Woche nicht überschreite (Urk. 6), ab.
Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Beglei tung allerdings auch vorliegt, wenn die versicherte Person ohne Dritthilfe nicht selbständig wohnen kann (vorstehend E. 1.3), was die Beschwerdeführerin vor liegend aufgrund ihrer ebenfalls beste henden körperlichen Beschwerden geltend macht (vgl. Urk. 1).
Zur Notwendigkeit der Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens gilt es festzuhalten, dass die seit 1. Januar 2015 geltende Rz 8050.1 KSIH, wonach die Berücksichtigung des Haushaltes nur kumulativ zu einer Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder der Unterstützung bei der Bewälti gung von Alltagssituationen berücksichtigt werden kann, nicht mit der gelten den Recht sprechung, wonach auch körperlich Behinderte Anspruch auf eine lebensprak tische Begleitung haben und sich die Begleitung zur Ermöglichung des selb ständigen Wohnens auch auf die Haushaltsarbeiten erstreckt (BGE 133 V 450 E. 2.2.3, E. 9), in Übereinstimmung zu bringen ist . Da Verwaltungswei sungen für Gerichtsinstanzen nicht verbindlich sind (vgl. BGE 123 V 70 E. 4a, 118 V 206 E. 4c), ist diese Bestimmung vorliegend nicht zu beachten.
E. 4.3 Dem Abklärungsbericht lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass die Beschwer de führerin bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung von All tags situationen selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurecht kommt.
So benötige sie keinerlei Unterstützung bei Fr agen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene (Urk. 7/136 S. 5). Allerdings trägt der aktuelle Abklärungsbericht den körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zu wenig Rechnung. So kann dem Bericht zwar entnommen werden, dass die Wohnungspflege einmal wöchentlich von der Spitex ausgeführt werde, die Beschwerdeführerin hingegen d ie Wäschepflege selbständig erledige und auch einfache Mahlzeiten selbständig z u bereiten könne (Urk. 7/136 S. 5 unten) . Aus dem Bericht geht jedoch nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin ohne Hilfe der Eltern, insbesondere der Mutter, im Stande wäre, den Haushalt selbständig zu führen. Die Beschwerde führerin machte diesbezüglich geltend (Urk. 9), dass seit Juni 2016 zum wöchentlichen Spitexdienst und zur fast täglichen Unterstützung der Eltern ein vierzehntäglicher Einsatz einer Reinigungskraft der Putzagentur für jeweils 2 Stunden komme. Die Spitex und die Putzagentur würden primär Haus halt tätig keiten wie die Reinigung von Küche und Bad, das Aufnehmen der Böden, das Staubsaugen sowie Teile des Einkaufs übernehmen. Ferner würden sie die gröbere Wäsche übernehmen, denn entgegen dem Abklärungsbericht sei sie nur in der Lage, die kleinere Wäsche selber zu erledigen. Festzuhalten sei ferner, dass auch der erst 5-jährige Sohn im Haushalt einen weit höheren Einsatz leiste, als üblicherweise von kleinen Kindern erwartet werden könne. Neben der Unterstützung im Haushalt benötige sie auch immer wieder Unterstützung in administrativen Angelegenheiten. Dies mache deutlich, dass ein Unter stützungs bedarf von weit mehr als zwei Stunden pro Woche ausgewiesen sei. Diese Aus führungen der Beschwerdeführerin werden gestützt durch die von ihr einge reichte Aufstellung der Leistungen der Spitex und Putzagentur (vgl. Urk. 10). Bei der aktuellen Beurteilung der Hilflosigkeit durch die IV Abklärungsperson liegt diesbezüglich keine Erhebung des zeitlichen Umfangs der erforderlichen Dritthilfe-Unterstützung vor.
E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin bestritt die von der Beschwerdeführerin geltend gemach ten Hilfeleistungen im Haushalt durch die Mutter beziehungsweise die Spitex zwar nicht, machte allerdings geltend, dass diese Hilfestellungen unter einem Aufwand von zwei Stunden pro Woche lägen und nicht von einem zwin genden Heimeintritt bei Ausbleiben der Dritthilfe ausgegangen werden könne (Urk. 2, Urk. 6). Dieser Ansicht kann indessen nicht ohne weiteres gefolgt wer den. So klärte die Beschwerdegegnerin den tatsächlichen Umfang der benötigen Dritt hilfe gar nicht ab, weswegen auch nicht beurteilt werden kann, ob dieser die zum Erreichen der Regelmässigkeit und Erheblichkeit erforderlichen zwei Stun den pro Wochen erreicht. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht nur in der oberflächlichen Wohnungspflege, sondern auch in elementaren Haushaltsarbeiten auf Dritthilfe angewiesen. Dies gilt es vorerst abzuklären und genau zu eruieren, welche Tätigkeiten die Beschwerde führerin tatsächlich nicht mehr selbständig ausüben kann. Erst wenn der tat sächliche zeitliche Aufwand der Dritthilfe feststeht, kann auch beurteilt werden, ob beim Ausbleiben der Dritthilfe ein Heimeintritt zwin gend zu erfolgen hätte und ob die Hilfeleistungen der Mutter beziehungsweise des erst fünfjährigen Sohnes über das hinaus gehen, was ihnen im Rahmen der Schadenminderungs pflicht zugemutet werden kann. Diese Beurteilung erfolgt erst in einem zweiten Schritt (vgl. hierzu vorste hend E. 1.4).
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine genügen den Ab klärun gen darüber getätigt hat, auf welche Hilfeleistungen die Beschwerde führerin aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen angewiesen ist und wie viel Zeit diese in Anspruch nehmen. Damit kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin auf eine lebenspraktische Beglei tung von mindestens zwei Stunden pro Woche angewiesen ist und somit - nach Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht - eine Hilflosenent schädigung leichten Grades auszurichten wäre. Die angefochtene Verfügung ist deshalb auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit.
g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs ge richt ( GSVGer )
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozess entschädigung vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01402
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 12. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1986, Mutter eines 2011 geborenen Sohnes, arbei tete zuletzt als Zustellerin bei der Y.___ in einem unre gelmässigen Pensum (Urk. 7/22, Urk. 7/33-34). Am 12. November 2014 meldete sie sich wegen Multipler Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 8. April 2016 erstattet wurde (Urk. 7/85).
Die IV-Stelle erteilte der Versicherten diverse Kostengutsprachen für Hilfsmittel (vgl. Urk. 7/53, Urk. 7/67-69, Urk. 7/105, Urk. 7/115, Urk. 7/137). 1.2
Am 13. Mai 2016 meldete sich die Versicherte sodann zum Bezug von Hilflo senentschädigung an (Urk. 7/101).
Die IV-Stelle holte daher einen Abklärungsbericht für Hilflo senentschädigung ein, welcher am 31. August 2016 erstattet wurde (Urk. 7/136). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/138-151) verneinte sie mit Verfügung vom 15. November 2016 (Urk. 7/152 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung. 2.
Die Versicherte erhob am 15. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung rückwirkend ab 1. Juli 2015 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. April 2017 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 21. April 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. April 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistunge n müssen dieses Ziel verfolgen ( Rz 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung, KSIH, in der hier anwendbaren Version ab 1. Januar 2015 ).
Uner heblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.
2.2.3 und E. 5).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung auch nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt, sondern es können auch körperlich Behinderte lebens praktische Begleitung beanspruchen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3, Rz 8042 KSIH). Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ist sodann neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung und Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2). Das Bundesgericht hielt dabei fest, dass massgeblich nicht die Art der Dritthilfe sei, sondern aus schliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbständigkeit des Wohnens (BGE 133 V 450 E. 4.3). 1.4
Schliesslich muss beim Bedarf an lebenspraktischer Begleitung die Schadenmin derungspflicht berücksichtigt werden (Rz 8040 KSIH mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisato rische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen, denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf, möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden zu erwartende Unterstützung. Es ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familienge meinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktionen in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2). Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Versicherte, welche mit Familienangehörigen zusammenleben, hätten sonst kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Es ist allein mass gebend, ob die versicherte Person, wäre sie allein auf sich gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehörigen eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.1). 1.5
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle wei tere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychi sche Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrich tungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter statterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei diver gierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichts text schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zel nen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfor der nissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliess lich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entschei dungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach lich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwer defall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Angaben der vor Ort erfolgten Abklärung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtun gen wie Ankleiden, Positionswechsel, Körperpflege, Essen und Notdurft weiterhin selbständig sei. Bei der Fortbewegung ausser Haus für weitere Distanzen sei sie auf Begleitung angewiesen. Eine Anleitung/Begleitung oder Coaching, damit sie selbständig wohnen könne, sei nicht notwendig. Sie könne ihren Alltag selbständig planen und organisieren. Es könne ausschliesslich die minimale Grundsorge der versi cherten Person angerechnet werden. Da die Unterstützung im Haushalt auf grund körperlicher Einschränkungen notwendig sei, könne diese nicht bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden (S. 1). Es gelte der Bereich Fortbewegung als ausgewiesen. Jedoch könne mit einem Bereich keine Warte frist eröffnet werden. Da bei Terminen und Pflege gesellschaftlicher Kontakte in weiterer Umgebung Dritthilfe benötigt werde, könne eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall zugesprochen werden. Die einjährige Wartefrist könne ab Mai 2016 (Einsetzen des Elektrorollstuhls) eröffnet werden. Zum heutigen Zeit punkt sei diese noch nicht erfüllt.
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) nahm die Beschwerdegegnerin dahingehend Stellung, dass eine lebenspraktische Begleitung jenen Versicherten zukomme, welche aus gesundheitlichen Gründen nur mit einer regelmässigen Begleitung durch eine Drittperson selbständig Wohnen könnten und bei welchen ohne eine solche ein Heimeintritt die Folge wäre. Regelmässig bedeute, über eine Periode von 3 Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen zu sein. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Abklärungsbericht einzig bei der Wohnungspflege im engeren Sinn ein geschränkt, die einmal wöchentlich durch die Spitex erledigt werde (S. 1). Klei nere Einkäufe, einfache Mahlzeiten kochen und die Wäsche könne die Beschwerdeführerin noch selber tätigen. Es sei daher anzunehmen, dass ihr einfache Tätigkeiten wie Staubwischen noch möglich seien. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass für die alltägliche Wohnungspflege ein Aufwand von mehr als zwei Stunden pro Woche erforderlich sei. Auch wenn die Wohnungs pflege einmal nicht oder nicht gründlich erfolgen würde, wäre noch kein Heim eintritt sofort zwingend notwendig. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie leide an Multipler Sklerose und habe seit Mai 2016 einen Elektrorollstuhl. Sie sei in der Haushaltführung und Fortbewegung erheblich eingeschränkt. Dass sie vorliegend in der Haushaltführung auf Dritthilfe angewiesen sei, sei unbe stritten. Streitig sei, ob diese einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung auslöse. Die Beschwerdegegne rin beziehe sich auf Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Vor diesem Hintergrund sei ihr Entscheid richtig. Doch widersprächen diese der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese mache es nicht zur Voraussetzung für die Anerkennung des Hilfebedarfs in der Haushaltführung, dass eine versicherte Person auch Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder Unter stützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen benötige. Auch bei unein geschränkter geistig-psychischer Gesundheit erachte sie einen Hilfebedarf im Haushalt als relevant. Auch eine einzig körperlich Behinderte könne lebens praktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens beanspru chen.
In der Replik (Urk. 9) wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein wöchentli cher Bedarf von zwei Stunden durchaus ausgewiesen sei. Anfänglich hätten vorwiegend die Eltern, vorab ihre Mutter, die notwendigen Unter stützungsleistungen übernommen. Ab Juli 2015 sei zur Entlastung der Eltern zusätzlich die Haushalthilfe der Spitex eingeschaltet worden, welche jede Woche einen zweistündigen Einsatz leiste. Dazu komme seit Juni 2016 ein vier zehntäglicher Einsatz einer Reinigungskraft der Putzagentur für jeweils 2 Stun den. Daneben werde sie regelmässig, das heisse fast täglich, auch von ihren Eltern unterstützt. Die Spitex und die Putzagentur würden primär Haushalttä tigkeiten wie die Reinigung von Küche und Bad, das Aufnehmen der Böden, das Staubsaugen sowie Teile des Einkaufs übernehmen. Ferner würden sie die gröbere Wäsche übernehmen, denn entgegen dem Abklärungsbericht sei sie nur in der Lage, die kleinere Wäsche selber zu erledigen. Festzuhalten sei ferner, dass auch der erst 5-jährige Sohn im Haushalt einen weit höheren Einsatz leiste, als üblicherweise von kleinen Kindern erwartet werden könne. Neben der Unterstützung im Haushalt benötige sie auch immer wieder Unterstützung in administrativen Angelegenheiten. Dies mache deutlich, dass ein Unter stützungsbedarf von weit mehr als zwei Stunden pro Woche ausgewiesen sei. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung leichten Grades aufgrund der Notwendigkeit einer lebens praktischen Begleitung hat. 3. 3.1
Die Ärzte des Z.___, Klinik für Neurologie, berichteten am 16. Januar 2015 (Urk. 7/30/1-5 ) und nannten als Diagnose eine schubför mige multiple Sklerose . Sie führten aus, dass eine verminderte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerde führerin noch zu
sechs Stunden pro Tag zumutbar.
3.2
Die Ärzte des Z.___ führten am 30. Juni 2015 (Urk. 7/41/1 ) aus, dass s eit Mitte März 20 15 eine spastische Tonuserhöhung der Beine mit spastisch ataktischem Gangbild und Beinschwäche bestehe. Aktuell bestehe eine spastisch ataktische Gangstörung mit Paraparese der Beine und Fatigue. Die Beschwerdeführerin leide an einer ausgeprägten körperliche n und kognitive n Fatiguesymptomatik. Für eine genauere Einstufung der Symptomatik beziehungswiese der Arbeitsfä higkeit sei ein neuropsychologisches Gutachten einzuholen.
3.3
Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 23. Juli 2015 (Urk. 7/48 ) über eine Verschlechterung des G esundheitszu standes . Sie führte aus, dass es in den vergangenen Wochen zu einem neuen Schub der multiplen Sklerose gekommen sei und die Gehfähigkeit sich deutlich verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin sei nun auf einen Rollator ange wiesen und könne im Moment gar nicht arbeiten. In liegender Stellung könne sie ihre Beine nicht mehr bewegen. Die Beschwerdeführerin brauche nun Hilfe im Haushalt und es werde eine rollstuhlgängige Wohnung gesucht . 3.4
Am 23. September 2015 (Urk. 7/55 ) machte Dr. A.___ eine weitere Verschlechte rung der Beschwerdeführerin geltend. Sie führte aus, dass insbes ondere die Gehfähigkeit weiter abgenommen habe . Die Beschwerdeführerin sei sehr schnell erschöpft und könne die Treppe bis zum dritten Stock kaum mehr bewältigen. Sie benötige Unterstützung im Haushalt. Es bestehe eine 100% ige A rbeitsunfä higkeit seit dem 3
0. Juli 20 15. 3.5
Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, und lic. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, D.___, erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 8. April 2016 (Urk. 7/85 /1-18) gestützt auf die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Akten. Sie führten aus, dass auch eine psych iatrische Begutachtung wegen nicht auszuschliessender dissoziativer Störung angezeigt wäre , die Beschwerdeführerin eine solche jedoch nicht wahrnehmen möchte (S. 1). Sie nannten folgende Diagnosen (S. 8) : - schubförmige Multiple Sklerose (MS) , E rstdiagnose Juli 20 14 - leichte kognitive Einschränkungen (ICD-10 F06.7) Sie führten aus, dass e ine A rbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Zustelldienst wegen eingeschränkter Gehfähigkeit nicht mehr zumutbar sei . Eine leidensa ngepasste leichte Tätigkei t im Sitzen mit überwiegendem Einsatz der voll funktionstüchtigen rechten Hand sei seit Juli 20 15
zu 50 %
möglich (S. 9 f.) . Die Prognose sei ungewiss . Sollte die bisherige Krankheitsentwicklung allein der MS zuzuschreiben sein, dann sei allerdings von einer schlechten Prognose auszugehen (S. 10). Eine Einschränkung im Alltag bestehe durch die Gang störung und durch die verminderte Willküraktivität im Bereich der linken Hand (S. 11) . Die l inke dominante Hand sei verkrampft und für feinmotorische Auf gaben (Zeichnen) nur zeitlich beschränkt einsetzbar (Urk. 7/85/29) . Der Lebensbereich der B eschwerdeführerin beschränke sich auf die Betreuung ihres vierjährigen Sohnes. In welchem Ausmass eine Unterstützung im Haushalt statt finde, entziehe sich ihrer Kenntnis, in den meisten Bereichen komme die B eschwerdeführerin aber nach gutachterlicher Einschätzung selbständig ordentlich zu
recht (S. 15) . Gegenüber den Gutachter n berichtete die Beschwerdeführerin, dass einmal in der Woche Unterstützung bei der Haushaltarbeit durch die Spitex erfolge und auch die Mutter mithelfe . Sie koche das Mittagessen selber, anschliessend müsse sie sich hinlegen. N achmittags spiele sie mit dem Kind ( vgl. Urk. 7/85/20).
Leichtere Hausarbeiten versuche sie
selber zu erledigen. Für die Grundreinigung und den Grosseinkauf habe sie die Hilfe der Spitex. Kleinere Sachen kaufe sie auch schon mal selber ein (Urk. 7/85/28) . 3.6
Am 31. August 2016 informierte die Abklärungsperson über die am 22. August 2016 am Wohnort der Beschwerdeführerin erfolgte Abklärung (Urk. 7/136), wobei nebst der Beschwerdeführerin auch deren vierjähriger Sohn anwesend gewesen sei. Die alleinerziehende Beschwer deführerin habe dabei erklärt, dass der Alltag sehr anstrengend sei. Die Gehfähigkeit habe rapide abgenommen, weshalb sie seit Mai 2016 einen Elektrorollstuhl habe. Mit diesem könne sie die Wohnung gut verlassen und die notwendigsten Termine und Besorgungen erle digen. Ebenfalls könne sie damit mit ihrem Sohn ins Freie gehen. In der Wohnung bewege sie sich mit dem Rollator fort. Dank den Anpassungen und der gut eingerichteten Wohnung könne sie alle Zimmer mit dem Rollator errei chen und auch auf den Gartensitzplatz gelangen. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie Linkshänderin sei. Sie könne die linke Hand nicht mehr voll umfänglich einsetzen, da sich Zeigefinger und Daumen nicht mehr strecken lassen würden. Sie werde von ihren Eltern regelmässig unterstützt. Die Eltern würden sie bei jeglichen Belangen unterstützen. Beispielsweise würden sie den Sohn hüten, sich um spezielle Besorgungen kümmern sowie Vorratseinkäufe erledigen und sie zu Terminen begleiten. Allerdings seien die Eltern gesundheit lich auch angeschlagen und würden an ihre Grenzen stossen. Der Sohn leiste im Alltag viel Unterstützung, obwohl er hierfür nicht verantwortlich gemacht wer den könne. So würde er ihr zum Beispiel bei der Wäsche helfen oder Gegen stände bringen, welche sie schlecht erreichen könne. Damit der Sohn mit der gesamten Situation möglichst gut umgehen könne, besuche er regelmässig eine Psychologin. Einmal wöchentlich komme die Spitex für die oberflächliche Wohnungspflege. Von der Kirchengemeinde erhalte sie ebenfalls Unterstützung bei Bedarf (S. 2).
Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden wird ausgeführt, dass sich die Beschwerde führerin mit angepassten Kleidungsstücken selbständig an- und ausziehen könne. Verschlüsse s eien schwierig zu bedienen, weshalb sie Hosen mit Gummi zug und Shirts ohne Knöpfe trage . Sie besitz e einen Knöpfer, allerdings sei
es mit grossem Aufwand verbunden
diese n zu bedienen. Den Reissverschluss an der Jacke k önne die Beschwerdeführerin selbständig bedienen . Ebenfalls geling e es ihr , die Schuhe selbständig an- und auszuziehen. Den BH könne die Kundin ebenfa lls alleine bedienen. Die Kleider s eien im Schrank auf gut erreichbarer Höhe eingeräumt, damit sie diese selbständig herausnehmen könne . Für einen regelmässigen Kleiderwechsel sowie angepasste Kleidung sorge die Beschwer deführerin aus eigenem Antrieb (S. 3 oben) .
Zum Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen wird ausgeführt, dass der Beschwer de führerin s ämtliche Positionswechsel selbständig möglich seien . Das Aufstehen aus dem Bett geling e ihr mittels erlernter Technik selbständig. Die Beschwer deführerin berichte , dass sie an Durchschlafschwierigkeiten leide. Sie könne lange nicht einschlafen und wache oft wieder auf. Bis sie einschlafen könne sei es sicherlich 24:00 Uhr. Am Morgen stehe der Sohn um zirka 07:00 Uhr auf und dann müsse sie ebenfalls aufstehen. Medikamente zum Schlafen nehme sie keine ein, da sie die Verantwortung für den Sohn trage und gegebe nenfalls reagieren können müsse in der Nacht (S. 3 Mitte) .
Zum Bereich Essen (normal zubereitete Mahlzeiten) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin erklär e , dass sie mit dem neuen Besteck, welches über breite Griffe verfüg e , sämtliche Mahlzeiten selbständig zerkleinern und einnehmen k önne . Sie habe ein Wiegemesser und könne so auch die Speisen für den Sohn zerkleinern. Das Trinken aus einem Becher geling e ihr ebenfalls selbständig. Sie verzichte bewusst auf Gläser, falls ihr diese aus den Händen fallen würde n . Es best ünden keine Kau- oder Schluckbeschwerden (S. 3 unten) .
Zum Bereich Körperpflege wird ausgeführt, dass ein Badelift sowie ein Halte griff vorhanden seien . Ebenfalls sei eine Duschbrause mit Temperaturanzeige vorhanden, damit die Wassertemperatur korrekt eingestellt werden k önne . Mit diesen Hilfsmitteln gelingt der Beschwerdeführerin das Duschen/Baden se lb ständig. Die Zahnpflege erledige sie mit der elektrischen Zahnbürste (S. 3 un ten) .
Zum Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin i n diesem Bereich absolut selbständig sei. Es bestehe keine Inkontinenz. Die Verdauung sei intakt (S. 4 oben) .
Zum Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wird ausgeführt, dass fre ies Gehen nicht mehr möglich sei. Seit Juli 2015 sei die Beschwerde führerin auf den Rollator angewiese
n. Da sie mit dem Rollator auss er Haus nicht mehr sicher unterwegs sei , besitz e sie seit Mai 2016 einen Elektrorollstuhl. Die Beschwerdeführerin berichte, dass dies eine grosse Erleichterung sei und sie die Wohnung nun wieder mit gutem Gewissen verlassen könne. Im Wohnhaus sei ein Lift vorhanden. Die Wohnung befinde sich sehr zentral und gleich um die Ecke befinde sich die Migros. Sie k önne somit Kleinigkeiten selbständig ein kaufen. Die Term ine in der näheren Umgebung könne sie ebenfalls selbstän dig erreichen. Mit dem Sohn könne sie nun wieder problemlos ins Freie gelangen und Aktivitäten unternehmen. Ausflüge ins Nachbarsdorf seien mit dem Elektrorollstuhl ebenfalls möglich. Für weitere Distanzen, zum Beis piel nach Zürich ins Z.___, nehme die Beschwerdeführerin den Rotkreuzfahrdienst in Anspruch. Sie habe die öffentlichen Verkehrsmittel bereits einmal mit Beglei tung ausprobiert, fühle sich jedoch no ch unsicher. In der Wohnung gehe die Beschwerdeführerin am Rollator. Treppensteigen sei ihr nicht mehr möglich. Sie könne sich problemlos mitteilen. Ihre Termine verwalte sie selbständig. Da sie teilweise an Konzentrationsschwierigkeiten leide, schreib e sie sich sämtliche Termine und anfallende Aufgaben in die Agenda und auf eine Pinnwand. Mit dieser Strategie geling e es ihr, die Termine zuverlässig wahrzunehmen. Die freundschaftliche Kontaktpflege leide unter ihrer Diagnose, weshalb sie aus schliesslich zu ihren Eltern regelmässigen Kontakt habe. Einmal wöchentlich werde sie vom Besuchsdienst der Kirche besucht. Mit dem Sohn und den Katzen gehe jeden Tag etwas, so dass ihr bestimmt nicht langweilig w erde . Zum Ausru hen höre si e gerne Hörbücher. Das Lesen sei aufgrund der Einschränkung in der linken Hand sowie der Augen zu anstrengend. Deshalb wü rden Hörbücher ein gesetzt. An r egelmässige n Termine n habe sie w öchentlich e Kontrollen und Infusionstherapie im
Z.___, z weimal wöchentlich Ergotherapie zu Hause und e inmal wöchentlich Physiotherapie zu Hause (S. 4).
Zur Frage des B edarf s auf Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte w egen einer Sinnesschädigung (zum Beispiel Sehschwäche) oder eines körperli chen Gebrechens wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2016 einen Elektrorollstuhl besitze . Freies Gehen sei ihr aufgrund der MS nicht m ehr möglich. In der Wohnung könne sich die Beschwerdeführerin mit dem Rollator fortbewegen. Im Freien sei sie auf ihren Elekt rorollstuhl angewiesen. Es liege eine schwere körperliche Behinderung vor, bei welcher sich die Beschwerde führerin trotz Benutzung eines Rollstuhles i n weiterer Umgebung nicht ohne Dritthilfe fortbewegen könne. Gemäss KSIH RZ 8068 könne somit die Hilflosig keit im Sonderfall anerkannt werden. Die Wartefrist k ö nn e ab Einsetzen des Elektrorollstuhls eröffnet werden (S. 4 f.) .
Die Abklärungsperson führte weiter aus, dass die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt seien . Die Beschwerdeführerin könne ihren Alltag selbständig plane n und organisieren. Sie benötige keinerlei Unter stützung bei der Tagesstrukturierung sowie bei der Bewältigung von Alltags situationen (z um Beispiel bei Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene etc.). Bei der lebenspraktischen Begleit ung könne die Kinderbetreuung nicht b erück sichtigt werden. Es handle sich bei der lebenspraktischen Begleitung um die minimale Grundversorgung der versicherten Person. Die diverse n Hilfe stellungen im Haushalt fä nden aufgrund der körperlichen Einschränkungen statt und könn t en somit nicht kumulativ angerechnet werden. (KSIH RZ 8050, 8050.1) Die notwendige Unterstützun g bei der Kinderbetreuung sowie im Haus halt könn t en gegebenenfalls bei der Rentenprüfung berücksichtigt werden (S. 5) .
Zu Hilfeleistungen, die das selbstständige Wohnen ermöglichen würden, wird ausgeführt, dass d ie Wohnungspflege einmal wöchentlich von der Spitex aus geführt werde . Die Wäschepflege erledig e die Beschwerdeführerin selbständig. Sie besitze eine eigene Waschmaschine in der Wohnung mit Tumbler-Funk tion. Die Shirts und Pullover wü rden am Bügel getrocknet un d die übrigen Klei dungsstücke wü rden an e inem Stewi aufgehängt. Dies könne die Beschwerde führerin in sitzender Position ausführen. Das Zusam menlegen sowie versorgen gelinge ihr ebenfalls selbständig. Einfache Mahlzeiten k önne die Beschwerde führerin selbständig zu bereiten. Es sei eine Zeitlang der Mahlzeitendienst aus probiert worden, allerdings hätt en diese Gerichte der Beschwerdeführerin sowie dem Sohn nicht geschmeckt. Deshalb koch e sie wi eder selber. Die Post bewäl tige sie s elbständig. Die Rechnungen zahle sie auf d er Post ein. Termine koordi niere sie selbständig. Spezielle administrative Aufgaben, wie beispielsweise die IV Anmeldungen, wü rden gemeinsam mit der MS Gesellschaft ausgeführt , die sei nicht regelmässig (S. 5 unten) .
Zum Bereich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten wird ausgeführt, dass es sich hierbei um funktionale Einschränkungen handle , weshalb der Bereich Fort bewegung zu berücksichtigen gelte (S. 5 unten) .
Zusammen fassend hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin nur im Bereich der Fortbewegung seit Juli 2015 auf erhebliche und regelmässige Dritthilfe angewiesen sei. Mit einem ausgewiesenen Bereich könne jedoch die Wartefrist nicht eröffnet werden (S. 6). Die Voraussetzungen für die lebensprak tische Begleitung seien nicht erfüllt. Medizinische Pflege sowie Überwachung s eien nicht notwendig. Aufgrund d er körperlichen Behinderung seien die Voraussetzungen für eine leichte Hilflosenentschädigung im Sonderfall erfüllt . Die einjährige Wartefrist könne ab Mai 2016 eröffnet werden, da zu diesem Zeitpunkt der Elektrorollstuhl eingesetzt w erde . Zum heutigen Zeitpunkt sei das Wartejahr noch nicht erfüllt, weshalb der Antrag abgelehnt werden müsse (S. 7). 4. 4.1
Vorliegend ist gestützt auf die Angaben im aktuellen Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.6) nachvollziehbar aufgeführt und soweit auch unbe stritten, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen alltäglichen Lebensverrich tungen (Anklei den/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körper pflege, Reinigung nach Verrichten der Notdurft) weiterhin selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurechtkommt, ausser bei der Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (vgl. Urk. 7/136 S. 4).
Ebenfalls unbestritten ist, dass grundsätzlich ein Anspruch auf eine Hilf losen ent schädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV besteht, da wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte gepflegt werden können. Das Wartejahr war bei Verfügungserlass jedoch noch nicht erfüllt. 4.2
Die Beschwerdeführerin ist sodann unbestrittenermassen in der Haushalt führung auf Dritthilfe angewiesen. Die Beschwerdegegnerin lehnte die Aner kennung des diesbezüglichen Hilfebedarfs im Sinne eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung unter Verweis auf das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), Rz 8050 und 8050.1, wonach die benötigte Hilfe im Haushalt nur kumulativ berücksichtigt werden könne, wenn die Beschwerdeführerin entweder bei der Tagesstrukturierung oder Alltagsbewältigung regelmässig Unterstützung benö tige sowie mit der Begründung, dass die alltägliche Wohnungspflege einen Aufwand von mehr als zwei Stunden pro Woche nicht überschreite (Urk. 6), ab.
Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Beglei tung allerdings auch vorliegt, wenn die versicherte Person ohne Dritthilfe nicht selbständig wohnen kann (vorstehend E. 1.3), was die Beschwerdeführerin vor liegend aufgrund ihrer ebenfalls beste henden körperlichen Beschwerden geltend macht (vgl. Urk. 1).
Zur Notwendigkeit der Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens gilt es festzuhalten, dass die seit 1. Januar 2015 geltende Rz 8050.1 KSIH, wonach die Berücksichtigung des Haushaltes nur kumulativ zu einer Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder der Unterstützung bei der Bewälti gung von Alltagssituationen berücksichtigt werden kann, nicht mit der gelten den Recht sprechung, wonach auch körperlich Behinderte Anspruch auf eine lebensprak tische Begleitung haben und sich die Begleitung zur Ermöglichung des selb ständigen Wohnens auch auf die Haushaltsarbeiten erstreckt (BGE 133 V 450 E. 2.2.3, E. 9), in Übereinstimmung zu bringen ist . Da Verwaltungswei sungen für Gerichtsinstanzen nicht verbindlich sind (vgl. BGE 123 V 70 E. 4a, 118 V 206 E. 4c), ist diese Bestimmung vorliegend nicht zu beachten. 4.3
Dem Abklärungsbericht lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass die Beschwer de führerin bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung von All tags situationen selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurecht kommt.
So benötige sie keinerlei Unterstützung bei Fr agen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene (Urk. 7/136 S. 5). Allerdings trägt der aktuelle Abklärungsbericht den körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zu wenig Rechnung. So kann dem Bericht zwar entnommen werden, dass die Wohnungspflege einmal wöchentlich von der Spitex ausgeführt werde, die Beschwerdeführerin hingegen d ie Wäschepflege selbständig erledige und auch einfache Mahlzeiten selbständig z u bereiten könne (Urk. 7/136 S. 5 unten) . Aus dem Bericht geht jedoch nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin ohne Hilfe der Eltern, insbesondere der Mutter, im Stande wäre, den Haushalt selbständig zu führen. Die Beschwerde führerin machte diesbezüglich geltend (Urk. 9), dass seit Juni 2016 zum wöchentlichen Spitexdienst und zur fast täglichen Unterstützung der Eltern ein vierzehntäglicher Einsatz einer Reinigungskraft der Putzagentur für jeweils 2 Stunden komme. Die Spitex und die Putzagentur würden primär Haus halt tätig keiten wie die Reinigung von Küche und Bad, das Aufnehmen der Böden, das Staubsaugen sowie Teile des Einkaufs übernehmen. Ferner würden sie die gröbere Wäsche übernehmen, denn entgegen dem Abklärungsbericht sei sie nur in der Lage, die kleinere Wäsche selber zu erledigen. Festzuhalten sei ferner, dass auch der erst 5-jährige Sohn im Haushalt einen weit höheren Einsatz leiste, als üblicherweise von kleinen Kindern erwartet werden könne. Neben der Unterstützung im Haushalt benötige sie auch immer wieder Unterstützung in administrativen Angelegenheiten. Dies mache deutlich, dass ein Unter stützungs bedarf von weit mehr als zwei Stunden pro Woche ausgewiesen sei. Diese Aus führungen der Beschwerdeführerin werden gestützt durch die von ihr einge reichte Aufstellung der Leistungen der Spitex und Putzagentur (vgl. Urk. 10). Bei der aktuellen Beurteilung der Hilflosigkeit durch die IV Abklärungsperson liegt diesbezüglich keine Erhebung des zeitlichen Umfangs der erforderlichen Dritthilfe-Unterstützung vor. 4.4
Die Beschwerdegegnerin bestritt die von der Beschwerdeführerin geltend gemach ten Hilfeleistungen im Haushalt durch die Mutter beziehungsweise die Spitex zwar nicht, machte allerdings geltend, dass diese Hilfestellungen unter einem Aufwand von zwei Stunden pro Woche lägen und nicht von einem zwin genden Heimeintritt bei Ausbleiben der Dritthilfe ausgegangen werden könne (Urk. 2, Urk. 6). Dieser Ansicht kann indessen nicht ohne weiteres gefolgt wer den. So klärte die Beschwerdegegnerin den tatsächlichen Umfang der benötigen Dritt hilfe gar nicht ab, weswegen auch nicht beurteilt werden kann, ob dieser die zum Erreichen der Regelmässigkeit und Erheblichkeit erforderlichen zwei Stun den pro Wochen erreicht. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht nur in der oberflächlichen Wohnungspflege, sondern auch in elementaren Haushaltsarbeiten auf Dritthilfe angewiesen. Dies gilt es vorerst abzuklären und genau zu eruieren, welche Tätigkeiten die Beschwerde führerin tatsächlich nicht mehr selbständig ausüben kann. Erst wenn der tat sächliche zeitliche Aufwand der Dritthilfe feststeht, kann auch beurteilt werden, ob beim Ausbleiben der Dritthilfe ein Heimeintritt zwin gend zu erfolgen hätte und ob die Hilfeleistungen der Mutter beziehungsweise des erst fünfjährigen Sohnes über das hinaus gehen, was ihnen im Rahmen der Schadenminderungs pflicht zugemutet werden kann. Diese Beurteilung erfolgt erst in einem zweiten Schritt (vgl. hierzu vorste hend E. 1.4). 4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine genügen den Ab klärun gen darüber getätigt hat, auf welche Hilfeleistungen die Beschwerde führerin aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen angewiesen ist und wie viel Zeit diese in Anspruch nehmen. Damit kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin auf eine lebenspraktische Beglei tung von mindestens zwei Stunden pro Woche angewiesen ist und somit - nach Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht - eine Hilflosenent schädigung leichten Grades auszurichten wäre. Die angefochtene Verfügung ist deshalb auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit.
g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs ge richt ( GSVGer )
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozess entschädigung vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach