Sachverhalt
1.
Die im Jahre 1959 geborene X.___ ist gelernte Datatypistin und reiste 1990 aus dem heutigen Kroatien in die Schweiz ein. Nach der Geburt des ersten Kindes war die Versicherte überwiegend als Hausfrau tätig; sie ist mittlerweile Mutter von vier Kindern (Urk. 8/6, Urk. 8/13). Mit Scheidungs urteil vom 20. Mai 2011 wurden die noch minderjährigen drei Kinder unter die elterliche Sorge der Versicherten gestellt, unter Hinwei s darauf, dass die Tochter zurz eit in der Z.___ wohne und dies so bleibe. Weiter wurde vorgemerkt, dass die beiden jüngsten Kinder in einer Pflegefamilie untergebracht seien (Urk. 8/5 S. 4 f.). Seit dem 6. Juli 2012 besteht bezüglich der Versicherten eine Beistandschaft (Urk. 8/8). Infolge psychischer Probleme meldete sich die Versicherte am 25. Juli 2012 bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/6, Urk. 8/15). Diese klärte in der Folge die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 25. März 2013, Urk. 8/24), stellte mit Vorbescheid vom 24. April 2013 und Wirkung ab 1. Februar 2013 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in A ussicht (Urk. 8/29) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügungen vom 16. September 2013 fest (Urk. 8/39 ff.). Am 20. September 2013 wurde die Versicherte mittels ärztlich ausge stellte r FU (fürsorgerischer Unterbringung) in das A.___ ein gewiesen, wo sie sich bis zum 24. September 2013 in stationär-psychiatri scher Behandlung befand (Urk. 8/75).
Im Juni 2015 leitete die IV-Stelle die revisionsweise Überprüfung des Renten anspruchs in die Wege (Urk. 8/49). In diesem Zusammenhang erfolgte die psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2016; Urk. 8/63). Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2016 stellte die IV-Stelle die Ein stellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/70) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 16. November 2016 fest (Urk. 8/80 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am
15. Dezember 2016 Be schwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe; weiter sei der Be schwerde die ihr entzogene aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 beantragte die Beschwerde - gegne rin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, S. 436 Rz 61 zu Art. 30-31). Prak tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ge schl ossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Er gebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjäh rigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähig keit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizi nisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass
die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010
E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, we nn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendaue r und der daraus folgen den lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzuglie dern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliede rung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 2. 2.1
Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 57 Jahre alt war und seit gut dreieinhalb Jahren eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bezog. Die Beschwerdegeg nerin hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin zwar über 55 Jahre alt, aufgrund des kurzen Rentenbezugs aber keine Beratung oder Be gleitung nötig sei (Urk. 8/69 S. 5). Entsprechend der zitierten bundesgericht lichen Rechtsprechung sind die Anspruchsvoraussetzung en bezüglich Alter und Dauer des Rentenbezugs aber nicht kumulativ zu erfüllen. Vielmehr ge nügt es, wenn eine versicherte Person allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters sich nur erschwert wieder in den Arbeitsprozess eingliedern kann. D emnach kann die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Ren tenentzug eine E ingliederungshilfe zu gewähren. Entsprechend der Ausfüh rungen von Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 1 5. Juni 2016 sind Einglie derungsmassnahmen zudem möglich und zumutbar (Urk. 8/63 S. 44). 2.2
Im Weiteren wäre gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung eine Renten auf hebung ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen nur dann nicht zu beanstanden, wenn laut Verfügung die Eingliederung mangels Interesse nicht erfolgsversprechend wäre (BGE 141 V 385 E. 5.3, Urteil 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 4.2). Dabei kann aufgrund der bis lang ausgebliebenen Eingliederungsbemühungen (Urk. 8/63 S. 43 unten) nicht auf einen fehlenden Eingliede rungswillen geschlossen werden, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters eben nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann . Weiter ist für den Fall, dass eine Rentenaufhebung absehbar ist, in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfällige Wiedereingliederungs - mass nahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen (Kreis schreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG [KSSB], Rz . 1004.2). Auf ein solches Gespräch hat die Beschwerde gegnerin bislang verzichtet, ohne hinsichtlich der subjektiven Eingliede rungsbereitschaft über verlässliche Angaben zu verfügen. 2.3
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem ihr obliegenden Eingliederungsauftrag bislang nicht nachgekommen ist. Dar aus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert oder sich die Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Mahn- und Bedenk zeitver fahren entsprechend geweigert hat, an den angedachten Eingliede rungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bishe rige Dreiviertelsrente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde. 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Weiter ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. November 2016 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiter hin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die im Jahre 1959 geborene X.___ ist gelernte Datatypistin und reiste 1990 aus dem heutigen Kroatien in die Schweiz ein. Nach der Geburt des ersten Kindes war die Versicherte überwiegend als Hausfrau tätig; sie ist mittlerweile Mutter von vier Kindern (Urk. 8/6, Urk. 8/13). Mit Scheidungs urteil vom 20. Mai 2011 wurden die noch minderjährigen drei Kinder unter die elterliche Sorge der Versicherten gestellt, unter Hinwei s darauf, dass die Tochter zurz eit in der Z.___ wohne und dies so bleibe. Weiter wurde vorgemerkt, dass die beiden jüngsten Kinder in einer Pflegefamilie untergebracht seien (Urk. 8/5 S. 4 f.). Seit dem 6. Juli 2012 besteht bezüglich der Versicherten eine Beistandschaft (Urk. 8/8). Infolge psychischer Probleme meldete sich die Versicherte am 25. Juli 2012 bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/6, Urk. 8/15). Diese klärte in der Folge die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 25. März 2013, Urk. 8/24), stellte mit Vorbescheid vom 24. April 2013 und Wirkung ab 1. Februar 2013 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in A ussicht (Urk. 8/29) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügungen vom 16. September 2013 fest (Urk. 8/39 ff.). Am 20. September 2013 wurde die Versicherte mittels ärztlich ausge stellte r FU (fürsorgerischer Unterbringung) in das A.___ ein gewiesen, wo sie sich bis zum 24. September 2013 in stationär-psychiatri scher Behandlung befand (Urk. 8/75).
Im Juni 2015 leitete die IV-Stelle die revisionsweise Überprüfung des Renten anspruchs in die Wege (Urk. 8/49). In diesem Zusammenhang erfolgte die psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2016; Urk. 8/63). Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2016 stellte die IV-Stelle die Ein stellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/70) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 16. November 2016 fest (Urk. 8/80 = Urk.
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, S. 436 Rz 61 zu Art. 30-31). Prak tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ge schl ossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Er gebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjäh rigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähig keit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizi nisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass
die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010
E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, we nn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendaue r und der daraus folgen den lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzuglie dern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliede rung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am
15. Dezember 2016 Be schwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe; weiter sei der Be schwerde die ihr entzogene aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 beantragte die Beschwerde - gegne rin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 57 Jahre alt war und seit gut dreieinhalb Jahren eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bezog. Die Beschwerdegeg nerin hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin zwar über 55 Jahre alt, aufgrund des kurzen Rentenbezugs aber keine Beratung oder Be gleitung nötig sei (Urk. 8/69 S. 5). Entsprechend der zitierten bundesgericht lichen Rechtsprechung sind die Anspruchsvoraussetzung en bezüglich Alter und Dauer des Rentenbezugs aber nicht kumulativ zu erfüllen. Vielmehr ge nügt es, wenn eine versicherte Person allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters sich nur erschwert wieder in den Arbeitsprozess eingliedern kann. D emnach kann die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Ren tenentzug eine E ingliederungshilfe zu gewähren. Entsprechend der Ausfüh rungen von Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 1 5. Juni 2016 sind Einglie derungsmassnahmen zudem möglich und zumutbar (Urk. 8/63 S. 44).
E. 2.2 Im Weiteren wäre gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung eine Renten auf hebung ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen nur dann nicht zu beanstanden, wenn laut Verfügung die Eingliederung mangels Interesse nicht erfolgsversprechend wäre (BGE 141 V 385 E. 5.3, Urteil 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 4.2). Dabei kann aufgrund der bis lang ausgebliebenen Eingliederungsbemühungen (Urk. 8/63 S. 43 unten) nicht auf einen fehlenden Eingliede rungswillen geschlossen werden, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters eben nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann . Weiter ist für den Fall, dass eine Rentenaufhebung absehbar ist, in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfällige Wiedereingliederungs - mass nahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen (Kreis schreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG [KSSB], Rz . 1004.2). Auf ein solches Gespräch hat die Beschwerde gegnerin bislang verzichtet, ohne hinsichtlich der subjektiven Eingliede rungsbereitschaft über verlässliche Angaben zu verfügen.
E. 2.3 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem ihr obliegenden Eingliederungsauftrag bislang nicht nachgekommen ist. Dar aus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert oder sich die Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Mahn- und Bedenk zeitver fahren entsprechend geweigert hat, an den angedachten Eingliede rungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bishe rige Dreiviertelsrente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke unter Beilage des Doppels von Urk.
E. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01400 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
15. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Beistand Y.___ Sozialdienst Bezirk Affoltern, Berufsbeistandschaft Obfelderstrasse 41 b, Postfach 729, 8910 Affoltern am Albis dieser vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die im Jahre 1959 geborene X.___ ist gelernte Datatypistin und reiste 1990 aus dem heutigen Kroatien in die Schweiz ein. Nach der Geburt des ersten Kindes war die Versicherte überwiegend als Hausfrau tätig; sie ist mittlerweile Mutter von vier Kindern (Urk. 8/6, Urk. 8/13). Mit Scheidungs urteil vom 20. Mai 2011 wurden die noch minderjährigen drei Kinder unter die elterliche Sorge der Versicherten gestellt, unter Hinwei s darauf, dass die Tochter zurz eit in der Z.___ wohne und dies so bleibe. Weiter wurde vorgemerkt, dass die beiden jüngsten Kinder in einer Pflegefamilie untergebracht seien (Urk. 8/5 S. 4 f.). Seit dem 6. Juli 2012 besteht bezüglich der Versicherten eine Beistandschaft (Urk. 8/8). Infolge psychischer Probleme meldete sich die Versicherte am 25. Juli 2012 bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/6, Urk. 8/15). Diese klärte in der Folge die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 25. März 2013, Urk. 8/24), stellte mit Vorbescheid vom 24. April 2013 und Wirkung ab 1. Februar 2013 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in A ussicht (Urk. 8/29) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügungen vom 16. September 2013 fest (Urk. 8/39 ff.). Am 20. September 2013 wurde die Versicherte mittels ärztlich ausge stellte r FU (fürsorgerischer Unterbringung) in das A.___ ein gewiesen, wo sie sich bis zum 24. September 2013 in stationär-psychiatri scher Behandlung befand (Urk. 8/75).
Im Juni 2015 leitete die IV-Stelle die revisionsweise Überprüfung des Renten anspruchs in die Wege (Urk. 8/49). In diesem Zusammenhang erfolgte die psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2016; Urk. 8/63). Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2016 stellte die IV-Stelle die Ein stellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/70) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 16. November 2016 fest (Urk. 8/80 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am
15. Dezember 2016 Be schwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe; weiter sei der Be schwerde die ihr entzogene aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 beantragte die Beschwerde - gegne rin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, S. 436 Rz 61 zu Art. 30-31). Prak tisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ge schl ossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Er gebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjäh rigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähig keit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesprochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizi nisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass
die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010
E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, we nn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendaue r und der daraus folgen den lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzuglie dern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliede rung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 2. 2.1
Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 57 Jahre alt war und seit gut dreieinhalb Jahren eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bezog. Die Beschwerdegeg nerin hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin zwar über 55 Jahre alt, aufgrund des kurzen Rentenbezugs aber keine Beratung oder Be gleitung nötig sei (Urk. 8/69 S. 5). Entsprechend der zitierten bundesgericht lichen Rechtsprechung sind die Anspruchsvoraussetzung en bezüglich Alter und Dauer des Rentenbezugs aber nicht kumulativ zu erfüllen. Vielmehr ge nügt es, wenn eine versicherte Person allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters sich nur erschwert wieder in den Arbeitsprozess eingliedern kann. D emnach kann die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Ren tenentzug eine E ingliederungshilfe zu gewähren. Entsprechend der Ausfüh rungen von Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 1 5. Juni 2016 sind Einglie derungsmassnahmen zudem möglich und zumutbar (Urk. 8/63 S. 44). 2.2
Im Weiteren wäre gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung eine Renten auf hebung ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen nur dann nicht zu beanstanden, wenn laut Verfügung die Eingliederung mangels Interesse nicht erfolgsversprechend wäre (BGE 141 V 385 E. 5.3, Urteil 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 4.2). Dabei kann aufgrund der bis lang ausgebliebenen Eingliederungsbemühungen (Urk. 8/63 S. 43 unten) nicht auf einen fehlenden Eingliede rungswillen geschlossen werden, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters eben nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann . Weiter ist für den Fall, dass eine Rentenaufhebung absehbar ist, in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfällige Wiedereingliederungs - mass nahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen (Kreis schreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG [KSSB], Rz . 1004.2). Auf ein solches Gespräch hat die Beschwerde gegnerin bislang verzichtet, ohne hinsichtlich der subjektiven Eingliede rungsbereitschaft über verlässliche Angaben zu verfügen. 2.3
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem ihr obliegenden Eingliederungsauftrag bislang nicht nachgekommen ist. Dar aus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert oder sich die Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Mahn- und Bedenk zeitver fahren entsprechend geweigert hat, an den angedachten Eingliede rungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bishe rige Dreiviertelsrente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde. 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Weiter ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochte ne Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. November 2016 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiter hin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty