Sachverhalt
1.
X.___, geboren
1966, hat ursprünglich eine kaufmännische Aus bildung absolviert und war zuletzt beim Steueramt des Kantons Zürich als Revi sor tätig. Seit 7. August
2008 war er zu 100 % krankgeschrieben. Im Febru ar
2009 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, unter Hin weis auf eine schwere Erschöpfungsdepression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen in er werbli c her und in medizinischer Hinsicht und teilte dem Ver sicher ten a m 2. März
2009 mit, dass derzeit aufgrund des Gesundheits zustandes keine beruf lichen Eingliederung smassnahmen möglich seien (Urk. 6/12) . Ge stützt auf die
getätigte n weiteren Abklärungen, insbesondere nach Einholung eines ergän zenden Bericht s
beim behandelnden Psychiater
Dr. med. Y.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Beizug von zwei von der Beamten versi cherungskasse des Kantons Zürich (BVK) veranlasste n psychiatri sche n Gut ach ten von PD Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psycho thera pie (Gutachten vom 20.
April
2009 [Urk.
6/21] und vom 2. November
2009 [Urk. 6/29]), sprach die IV-Stelle dem Versichert en mit Ver fügung vom 18.
Februar
2010 eine ganze Rente der Inva li den versicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk.
6/41). Im Rahmen eines im Jahr
2011 von Amtes wegen durch ge führten Revisionsverfah rens holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater
Dr. Y.___
Auskünfte ein (Urk.
6/47) und teilte dem Versicherten darauf hin mit, dass wei terhin Anspruch auf die bis heri ge Invalidenrente bestehe (Mitteilung vom 9. Juni 2011; Urk. 6/49).
Im Jahr
2016 leitete die IV-Stelle eine erneute Rentenrevision in die Wege. Sie liess den Versicherten den entsprechenden Fragebogen ausfüllen (Urk. 6/57) und holte bei der neu behandelnden Psychiaterin Dr. med. univ. A.___, Fachärz tin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen ärztlichen Beric ht (Urk. 6/59) sowie beim
zuständigen Kranken versicherer Leistungsabrechnungen der Jahre 2015 und 2016 ein (Urk. 6/61
f.). Gestützt auf diese Abklärungen stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Oktober
2016 die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente in Aussicht (Urk. 6/64) und verfügte am 2. Deze mber
2016 in diesem Sinne (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2. Dezember
2016 erhob X.___ mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihm die Rente in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiter auszurichten sei (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 26.
Januar
2017 stellte die IV-Stelle An trag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 31. Januar
2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heits bild allenfalls ge wisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indi ka to ren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Versicherte seit längerer Zeit in seiner Gesundheit eingeschränkt gewe sen sei. Seit dem Jahr 2009 erhalte er eine ganze Rente. Im Rahmen der Revisi on seien diverse Unterlagen eingeholt und Abklärungen getroffen worden, wel che ergeben hätten, dass der Versicherte seiner bisherigen Tätigkeit als Revisor seit Juni 2015 wieder vollumfänglich nachgehen könne. Der gesundheitliche Zustand habe sich soweit verbessert, dass der Versicherte die psychiatrische Behandlung nur noch reduziert wahrnehmen müsse und kein IV -relevanter Gesund heitsschaden mehr ausgewiesen sei . A uch a ufgrund des aktuellen Aktivi tätsnivea u s sei davon auszugehen, dass er über verbesserte Ressourcen verfüge und in den Alltagsaktivitäten nicht mehr eingeschränkt sei (Urk. 2).
2.2
Dagegen macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, angesichts seines seit Jahren andauernden schlechten Gesundheitszustandes und der ärztlichen Angaben von Dr. A.___
sei der angefochtene Entscheid nicht nachvollzieh bar . Dr. A.___ bestätige, dass er zu 100
% leistungsunfähig sei und ohne IV Rente nicht überleben könne (Urk. 1). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 18. Februar 2010, welche sich in medi zinischer Hinsicht zur Hauptsache auf die Gutachten von Dr. Z.___
vom 20. April
2009 und vom 2. November
2009 stütz te. In diesen diagnostizierte Dr. Z.___
jeweils
eine schwere Depression (F32.2) und eine Neurasthenie (F48.0) und gab an, infolge der Schwere des Zu standes, wofür beide genannten Diagnosen verantwortlich seien, sei der Ver si cherte (seit 7. August 2008) bis weiterhin (in jeder Tätigkeit) zu 100
% arbeits u nfähig (vgl. Urk. 6/21 S. 6 ff . sowie Urk. 6/29 S. 3 ff.).
3. 3.1
Dr. A.___ stellte in ihrem – im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten
- ärztlichen Bericht vom 27.
August
2016 die folgende n Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit : rezidivierende depressive St ö r ung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) mit/bei Status nach zwei Suizidversuchen (10/2007 und 10/2008) sowie Neurasthenie (ICD-10 F48.0). Sie gab an, der Ver sicherte stehe seit 16. Juni 2015 bei ihr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (Einzelpsychotherapie, 3-4 mal jährlich à 60 Minuten). Die Behand lung werde zusätzlich medikamentös unterstützt bzw. mittels Antidepressiva er gänzt. Der Versicherte verbringe viel Zeit ausserhalb der Schweiz und er nutze die Aufenthalte in der Schweiz dazu, administrative Auf g aben zu erledigen und ärztliche Termine wahrzunehmen. Er berichte, dass er beim Aufenthalt in der Schweiz die Verstärkung der depressiven Beschwerden bemerke, vor allem aus geprägte Stimmungsschwankungen, Anspannung, Nervosität, Reizbarkeit, Er schöpfung, Energielosigkeit sowie die Müdigkeit. Er sei überzeugt, dass er nur durch den Aufenthalt bei viel Licht sowie Stress- und Druckfreiheit noch am Leben sei. Dr. A.___ bezeichnete den Zustand des Versicherten als stationär und gab an, dass – nachdem in den letzten Jahren der Verlauf stabil gewesen sei - auch längerfristig nicht mit einer wesentlichen Besserung der Symptomatik zu rechnen sei. Die Verminderung der Leistungsfähigkeit betrage 100% und es be stünden verschiedene, teilweise schwere Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten (Urk. 6/59). 3.2
RAD-Ärztin Dipl. med.
B.___, Fac härztin für Allgemeine In nere Medi zin/Prävention Gesundh eitswesen, führte in ihrer Stellungna hme vom 31. August 2016 im Wesentlichen aus, das aktuell vorhandene Aktivitätsniveau des Versicherten weise darauf hin, dass er
inzwischen über verbesserte Ressour cen verfüge. Alltagsaktivitäten seien nicht mehr eingeschränkt. Der Kunde reise oft und gerne. Es seien nur noch sporadisch psychiatrische Konsultationen er forderlich. Der psyc hopathologische Befund spreche gegen das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode, der Versicherte werde als gereizt und dys thymisch beschrieben, aber nicht als depressiv. Auch d ie Häufigkeit der psychi atrischen Konsultationen spreche dafür, dass der Leidensdruck im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache deutlich nachgelassen habe. Anhand dieser Sachverhalte könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausge gangen werden; die Verbe sserung sei seit spätestens 16. Juni 2015 dokumentiert (U rk. 6/63 S. 3). In der ergänzenden Stellungnahme vom
3. Oktober
2016 schloss die RAD-Ärztin auch aufgrund der in der eingeholten
Leistungsabrech nung der Krankenversicherung dokumentierten (in grossen Abständen erfolg ten) psychiat rischen Kontrollen und Medikamentenbezüge, dass per 16. Juni 2015 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie davon auszuge hen sei, dass der Versicherte ab diesem Zeitpunkt in seiner angestammten Tä tigkeit vollum fänglich arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 6/63 S. 4). 4. 4.1
Als Grundlage für die Beurteilung der sich im vorliegenden Revis i onsverfa h ren stellenden Frage, ob seit der Verfügung vom 18. Februar
2010 eine revisions rechtlich erhebliche Veränd e rung (vorliegend : Verbesserung) des Gesundheits zustandes eingetreten ist, liegt einzig der Bericht der behandelnden Psychiaterin
Dr. A.___
in den Akten. Darin diagnostiziert
Dr. A.___ wie erwähnt
– neben der
Neurasthenie – eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittel gradige Epi sode,
wobei sie dem Versicherten e inen un v eränderten Zustan d
bzw . weiterhin eine vollständige Arbeits - bzw . Erwerbsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/59) . 4.2
D er Verwaltung ist insoweit zu folgen, als dass
auf den Bericht von Dr. A.___ nicht
abgestellt werden kann, weil dieser bereits
i n diagnos tischer Hinsicht nicht
schlüssig ist .
So ist vor dem Hintergrund des attestierten unver änderten Gesundheitszus t andes
unklar, ob beim Versicherten nun eine
rezidi vierende de pressive Störung, ggw. mittelgradige Epi sode
vorliegt oder von einer schweren Episode aus zu gehen ist, wie sie der von Dr. A.___ verwendeten ICD- 10 Codie rung („ F33.2 “) ent spricht. Alsdann lassen sich die von Dr. A.___
erhobenen Be funde (unter anderem mittelgradig reduzierter Antrieb, starke Müdigkeit, Ener gielosigkeit, mittelgradig bi s stark reduzierte Vitalgefühle; vgl. Urk. 6/59 S.
1) und attestier te n Einschränkungen, so namentlich eine leichte bis mittlere Ein schränkung der Belastbarkeit im Alltag
(vgl. Urk. 6/59 S. 2) nicht ohne Weiteres
da mit verein baren, dass der Versicherte
– wie den Ausführungen von
Dr. A.___
ebenfalls entnommen werden kann
–
in der Lage ist, seinen All tag zu organisie ren, Auf enthalte im Ausland zu absolvieren
und sich um seine
administrativen Belange zu kümmern. Auch lässt
der (unbestrittene)
Umstand, wonach psych o therapeuti sche Sitzungen (nur)
noch 3-4 mal pro Jahr (statt ca.
2
mal pro Monat; vgl. etwa Urk. 6/29 S. 2) stattfinden,
mit der Verwaltung eine Verbesserung des Gesund heitszustandes vermuten und
jedenfalls nicht mehr
auf einen grossen L ei dens druck und erhebliche krankheitsbedingte
Einschrän kun gen schliessen .
A nge sichts der geringen Intensität der durchgeführten Ther a pie bzw .
der unter nommenen medizinischen Bemühungen zur Verbesserung des Gesund heitszu stand es
kann aber
auch die Angabe von Dr. A.___
nicht nach voll zo gen werden, weshalb – bei adäquater Therapie – zumindest mittel- bis länger fristig nicht mit einer wes e ntlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ge rechnet werden kann. 4.3
Erachtete die Verwaltung den (einzigen) in den Akten liegenden fachärztlichen Bericht
(von Dr. A.___)
daher
– nach dem Gesagten mit guten Gründen - nicht als schlüssig,
wäre sie
jedoch ver p flichtet g ewesen, den Sachverhalt in Nach achtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weiter abzu klären.
Das alleinige Abstellen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin reichte für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung nicht aus . Dies umso weniger, als es sich bei der zuständigen RAD-Ärztin, welche den Versicherten überdies
- soweit ersichtlich –
auch nicht persönlich untersuchte, um eine Allgemeinärztin handelt und nicht um eine auf dem Gebiet der Psychiatrie spezialisierte Fach person. Vielmehr drängt e sich eine fachärztliche Abklärung (p sychiatrische s
Gutachten) auf, wozu die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist .
Eine Rückweisung erweist sich zudem auch als notwendig, da das Bundesge richt
– wie vorstehend a usgeführt (E. 1.2 hievor) – in BGE 143 V 418 unlängst erkannt e, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind . Davon abgesehen, dass der Bericht von Dr. A.___ nicht hinreichend schlüssig ist
(E. 4.2 hievor), er weist er sich auch als
zu wenig ausführlich, als dass gestützt darauf eine hinrei chende Beurteilung der St andardindikatoren vor genommen werden könnte . E r gän zende Abklärungen, welche – sollten nach wie vor psychische Leiden aus gewiesen sein
- die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Einklang mit der gelten den Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehend en Standardin dikatoren erlauben, sind daher unumgänglich.
In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen.
5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren
1966, hat ursprünglich eine kaufmännische Aus bildung absolviert und war zuletzt beim Steueramt des Kantons Zürich als Revi sor tätig. Seit 7. August
2008 war er zu 100 % krankgeschrieben. Im Febru ar
2009 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, unter Hin weis auf eine schwere Erschöpfungsdepression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen in er werbli c her und in medizinischer Hinsicht und teilte dem Ver sicher ten a m 2. März
2009 mit, dass derzeit aufgrund des Gesundheits zustandes keine beruf lichen Eingliederung smassnahmen möglich seien (Urk. 6/12) . Ge stützt auf die
getätigte n weiteren Abklärungen, insbesondere nach Einholung eines ergän zenden Bericht s
beim behandelnden Psychiater
Dr. med. Y.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Beizug von zwei von der Beamten versi cherungskasse des Kantons Zürich (BVK) veranlasste n psychiatri sche n Gut ach ten von PD Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psycho thera pie (Gutachten vom 20.
April
2009 [Urk.
6/21] und vom 2. November
2009 [Urk. 6/29]), sprach die IV-Stelle dem Versichert en mit Ver fügung vom 18.
Februar
2010 eine ganze Rente der Inva li den versicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk.
6/41). Im Rahmen eines im Jahr
2011 von Amtes wegen durch ge führten Revisionsverfah rens holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater
Dr. Y.___
Auskünfte ein (Urk.
6/47) und teilte dem Versicherten darauf hin mit, dass wei terhin Anspruch auf die bis heri ge Invalidenrente bestehe (Mitteilung vom 9. Juni 2011; Urk. 6/49).
Im Jahr
2016 leitete die IV-Stelle eine erneute Rentenrevision in die Wege. Sie liess den Versicherten den entsprechenden Fragebogen ausfüllen (Urk. 6/57) und holte bei der neu behandelnden Psychiaterin Dr. med. univ. A.___, Fachärz tin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen ärztlichen Beric ht (Urk. 6/59) sowie beim
zuständigen Kranken versicherer Leistungsabrechnungen der Jahre 2015 und 2016 ein (Urk. 6/61
f.). Gestützt auf diese Abklärungen stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Oktober
2016 die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente in Aussicht (Urk. 6/64) und verfügte am 2. Deze mber
2016 in diesem Sinne (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heits bild allenfalls ge wisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indi ka to ren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 2. Dezember
2016 erhob X.___ mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihm die Rente in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiter auszurichten sei (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 26.
Januar
2017 stellte die IV-Stelle An trag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 31. Januar
2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Versicherte seit längerer Zeit in seiner Gesundheit eingeschränkt gewe sen sei. Seit dem Jahr 2009 erhalte er eine ganze Rente. Im Rahmen der Revisi on seien diverse Unterlagen eingeholt und Abklärungen getroffen worden, wel che ergeben hätten, dass der Versicherte seiner bisherigen Tätigkeit als Revisor seit Juni 2015 wieder vollumfänglich nachgehen könne. Der gesundheitliche Zustand habe sich soweit verbessert, dass der Versicherte die psychiatrische Behandlung nur noch reduziert wahrnehmen müsse und kein IV -relevanter Gesund heitsschaden mehr ausgewiesen sei . A uch a ufgrund des aktuellen Aktivi tätsnivea u s sei davon auszugehen, dass er über verbesserte Ressourcen verfüge und in den Alltagsaktivitäten nicht mehr eingeschränkt sei (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, angesichts seines seit Jahren andauernden schlechten Gesundheitszustandes und der ärztlichen Angaben von Dr. A.___
sei der angefochtene Entscheid nicht nachvollzieh bar . Dr. A.___ bestätige, dass er zu 100
% leistungsunfähig sei und ohne IV Rente nicht überleben könne (Urk. 1).
E. 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 18. Februar 2010, welche sich in medi zinischer Hinsicht zur Hauptsache auf die Gutachten von Dr. Z.___
vom 20. April
2009 und vom 2. November
2009 stütz te. In diesen diagnostizierte Dr. Z.___
jeweils
eine schwere Depression (F32.2) und eine Neurasthenie (F48.0) und gab an, infolge der Schwere des Zu standes, wofür beide genannten Diagnosen verantwortlich seien, sei der Ver si cherte (seit 7. August 2008) bis weiterhin (in jeder Tätigkeit) zu 100
% arbeits u nfähig (vgl. Urk. 6/21 S. 6 ff . sowie Urk. 6/29 S. 3 ff.).
E. 3.1 Dr. A.___ stellte in ihrem – im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten
- ärztlichen Bericht vom 27.
August
2016 die folgende n Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit : rezidivierende depressive St ö r ung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) mit/bei Status nach zwei Suizidversuchen (10/2007 und 10/2008) sowie Neurasthenie (ICD-10 F48.0). Sie gab an, der Ver sicherte stehe seit 16. Juni 2015 bei ihr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (Einzelpsychotherapie, 3-4 mal jährlich à 60 Minuten). Die Behand lung werde zusätzlich medikamentös unterstützt bzw. mittels Antidepressiva er gänzt. Der Versicherte verbringe viel Zeit ausserhalb der Schweiz und er nutze die Aufenthalte in der Schweiz dazu, administrative Auf g aben zu erledigen und ärztliche Termine wahrzunehmen. Er berichte, dass er beim Aufenthalt in der Schweiz die Verstärkung der depressiven Beschwerden bemerke, vor allem aus geprägte Stimmungsschwankungen, Anspannung, Nervosität, Reizbarkeit, Er schöpfung, Energielosigkeit sowie die Müdigkeit. Er sei überzeugt, dass er nur durch den Aufenthalt bei viel Licht sowie Stress- und Druckfreiheit noch am Leben sei. Dr. A.___ bezeichnete den Zustand des Versicherten als stationär und gab an, dass – nachdem in den letzten Jahren der Verlauf stabil gewesen sei - auch längerfristig nicht mit einer wesentlichen Besserung der Symptomatik zu rechnen sei. Die Verminderung der Leistungsfähigkeit betrage 100% und es be stünden verschiedene, teilweise schwere Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten (Urk. 6/59).
E. 3.2 RAD-Ärztin Dipl. med.
B.___, Fac härztin für Allgemeine In nere Medi zin/Prävention Gesundh eitswesen, führte in ihrer Stellungna hme vom 31. August 2016 im Wesentlichen aus, das aktuell vorhandene Aktivitätsniveau des Versicherten weise darauf hin, dass er
inzwischen über verbesserte Ressour cen verfüge. Alltagsaktivitäten seien nicht mehr eingeschränkt. Der Kunde reise oft und gerne. Es seien nur noch sporadisch psychiatrische Konsultationen er forderlich. Der psyc hopathologische Befund spreche gegen das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode, der Versicherte werde als gereizt und dys thymisch beschrieben, aber nicht als depressiv. Auch d ie Häufigkeit der psychi atrischen Konsultationen spreche dafür, dass der Leidensdruck im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache deutlich nachgelassen habe. Anhand dieser Sachverhalte könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausge gangen werden; die Verbe sserung sei seit spätestens 16. Juni 2015 dokumentiert (U rk. 6/63 S. 3). In der ergänzenden Stellungnahme vom
3. Oktober
2016 schloss die RAD-Ärztin auch aufgrund der in der eingeholten
Leistungsabrech nung der Krankenversicherung dokumentierten (in grossen Abständen erfolg ten) psychiat rischen Kontrollen und Medikamentenbezüge, dass per 16. Juni 2015 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie davon auszuge hen sei, dass der Versicherte ab diesem Zeitpunkt in seiner angestammten Tä tigkeit vollum fänglich arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 6/63 S. 4).
E. 4.1 Als Grundlage für die Beurteilung der sich im vorliegenden Revis i onsverfa h ren stellenden Frage, ob seit der Verfügung vom 18. Februar
2010 eine revisions rechtlich erhebliche Veränd e rung (vorliegend : Verbesserung) des Gesundheits zustandes eingetreten ist, liegt einzig der Bericht der behandelnden Psychiaterin
Dr. A.___
in den Akten. Darin diagnostiziert
Dr. A.___ wie erwähnt
– neben der
Neurasthenie – eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittel gradige Epi sode,
wobei sie dem Versicherten e inen un v eränderten Zustan d
bzw . weiterhin eine vollständige Arbeits - bzw . Erwerbsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/59) .
E. 4.2 D er Verwaltung ist insoweit zu folgen, als dass
auf den Bericht von Dr. A.___ nicht
abgestellt werden kann, weil dieser bereits
i n diagnos tischer Hinsicht nicht
schlüssig ist .
So ist vor dem Hintergrund des attestierten unver änderten Gesundheitszus t andes
unklar, ob beim Versicherten nun eine
rezidi vierende de pressive Störung, ggw. mittelgradige Epi sode
vorliegt oder von einer schweren Episode aus zu gehen ist, wie sie der von Dr. A.___ verwendeten ICD- 10 Codie rung („ F33.2 “) ent spricht. Alsdann lassen sich die von Dr. A.___
erhobenen Be funde (unter anderem mittelgradig reduzierter Antrieb, starke Müdigkeit, Ener gielosigkeit, mittelgradig bi s stark reduzierte Vitalgefühle; vgl. Urk. 6/59 S.
1) und attestier te n Einschränkungen, so namentlich eine leichte bis mittlere Ein schränkung der Belastbarkeit im Alltag
(vgl. Urk. 6/59 S. 2) nicht ohne Weiteres
da mit verein baren, dass der Versicherte
– wie den Ausführungen von
Dr. A.___
ebenfalls entnommen werden kann
–
in der Lage ist, seinen All tag zu organisie ren, Auf enthalte im Ausland zu absolvieren
und sich um seine
administrativen Belange zu kümmern. Auch lässt
der (unbestrittene)
Umstand, wonach psych o therapeuti sche Sitzungen (nur)
noch 3-4 mal pro Jahr (statt ca.
2
mal pro Monat; vgl. etwa Urk. 6/29 S. 2) stattfinden,
mit der Verwaltung eine Verbesserung des Gesund heitszustandes vermuten und
jedenfalls nicht mehr
auf einen grossen L ei dens druck und erhebliche krankheitsbedingte
Einschrän kun gen schliessen .
A nge sichts der geringen Intensität der durchgeführten Ther a pie bzw .
der unter nommenen medizinischen Bemühungen zur Verbesserung des Gesund heitszu stand es
kann aber
auch die Angabe von Dr. A.___
nicht nach voll zo gen werden, weshalb – bei adäquater Therapie – zumindest mittel- bis länger fristig nicht mit einer wes e ntlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ge rechnet werden kann.
E. 4.3 Erachtete die Verwaltung den (einzigen) in den Akten liegenden fachärztlichen Bericht
(von Dr. A.___)
daher
– nach dem Gesagten mit guten Gründen - nicht als schlüssig,
wäre sie
jedoch ver p flichtet g ewesen, den Sachverhalt in Nach achtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weiter abzu klären.
Das alleinige Abstellen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin reichte für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung nicht aus . Dies umso weniger, als es sich bei der zuständigen RAD-Ärztin, welche den Versicherten überdies
- soweit ersichtlich –
auch nicht persönlich untersuchte, um eine Allgemeinärztin handelt und nicht um eine auf dem Gebiet der Psychiatrie spezialisierte Fach person. Vielmehr drängt e sich eine fachärztliche Abklärung (p sychiatrische s
Gutachten) auf, wozu die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist .
Eine Rückweisung erweist sich zudem auch als notwendig, da das Bundesge richt
– wie vorstehend a usgeführt (E. 1.2 hievor) – in BGE 143 V 418 unlängst erkannt e, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind . Davon abgesehen, dass der Bericht von Dr. A.___ nicht hinreichend schlüssig ist
(E. 4.2 hievor), er weist er sich auch als
zu wenig ausführlich, als dass gestützt darauf eine hinrei chende Beurteilung der St andardindikatoren vor genommen werden könnte . E r gän zende Abklärungen, welche – sollten nach wie vor psychische Leiden aus gewiesen sein
- die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Einklang mit der gelten den Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehend en Standardin dikatoren erlauben, sind daher unumgänglich.
In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen.
E. 5 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01395
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
23. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren
1966, hat ursprünglich eine kaufmännische Aus bildung absolviert und war zuletzt beim Steueramt des Kantons Zürich als Revi sor tätig. Seit 7. August
2008 war er zu 100 % krankgeschrieben. Im Febru ar
2009 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, unter Hin weis auf eine schwere Erschöpfungsdepression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Die IV-Stelle tätigte Abklä rungen in er werbli c her und in medizinischer Hinsicht und teilte dem Ver sicher ten a m 2. März
2009 mit, dass derzeit aufgrund des Gesundheits zustandes keine beruf lichen Eingliederung smassnahmen möglich seien (Urk. 6/12) . Ge stützt auf die
getätigte n weiteren Abklärungen, insbesondere nach Einholung eines ergän zenden Bericht s
beim behandelnden Psychiater
Dr. med. Y.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Beizug von zwei von der Beamten versi cherungskasse des Kantons Zürich (BVK) veranlasste n psychiatri sche n Gut ach ten von PD Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psycho thera pie (Gutachten vom 20.
April
2009 [Urk.
6/21] und vom 2. November
2009 [Urk. 6/29]), sprach die IV-Stelle dem Versichert en mit Ver fügung vom 18.
Februar
2010 eine ganze Rente der Inva li den versicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk.
6/41). Im Rahmen eines im Jahr
2011 von Amtes wegen durch ge führten Revisionsverfah rens holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater
Dr. Y.___
Auskünfte ein (Urk.
6/47) und teilte dem Versicherten darauf hin mit, dass wei terhin Anspruch auf die bis heri ge Invalidenrente bestehe (Mitteilung vom 9. Juni 2011; Urk. 6/49).
Im Jahr
2016 leitete die IV-Stelle eine erneute Rentenrevision in die Wege. Sie liess den Versicherten den entsprechenden Fragebogen ausfüllen (Urk. 6/57) und holte bei der neu behandelnden Psychiaterin Dr. med. univ. A.___, Fachärz tin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen ärztlichen Beric ht (Urk. 6/59) sowie beim
zuständigen Kranken versicherer Leistungsabrechnungen der Jahre 2015 und 2016 ein (Urk. 6/61
f.). Gestützt auf diese Abklärungen stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Oktober
2016 die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente in Aussicht (Urk. 6/64) und verfügte am 2. Deze mber
2016 in diesem Sinne (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2. Dezember
2016 erhob X.___ mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihm die Rente in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiter auszurichten sei (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 26.
Januar
2017 stellte die IV-Stelle An trag auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 31. Januar
2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heits bild allenfalls ge wisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indi ka to ren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Versicherte seit längerer Zeit in seiner Gesundheit eingeschränkt gewe sen sei. Seit dem Jahr 2009 erhalte er eine ganze Rente. Im Rahmen der Revisi on seien diverse Unterlagen eingeholt und Abklärungen getroffen worden, wel che ergeben hätten, dass der Versicherte seiner bisherigen Tätigkeit als Revisor seit Juni 2015 wieder vollumfänglich nachgehen könne. Der gesundheitliche Zustand habe sich soweit verbessert, dass der Versicherte die psychiatrische Behandlung nur noch reduziert wahrnehmen müsse und kein IV -relevanter Gesund heitsschaden mehr ausgewiesen sei . A uch a ufgrund des aktuellen Aktivi tätsnivea u s sei davon auszugehen, dass er über verbesserte Ressourcen verfüge und in den Alltagsaktivitäten nicht mehr eingeschränkt sei (Urk. 2).
2.2
Dagegen macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, angesichts seines seit Jahren andauernden schlechten Gesundheitszustandes und der ärztlichen Angaben von Dr. A.___
sei der angefochtene Entscheid nicht nachvollzieh bar . Dr. A.___ bestätige, dass er zu 100
% leistungsunfähig sei und ohne IV Rente nicht überleben könne (Urk. 1). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 18. Februar 2010, welche sich in medi zinischer Hinsicht zur Hauptsache auf die Gutachten von Dr. Z.___
vom 20. April
2009 und vom 2. November
2009 stütz te. In diesen diagnostizierte Dr. Z.___
jeweils
eine schwere Depression (F32.2) und eine Neurasthenie (F48.0) und gab an, infolge der Schwere des Zu standes, wofür beide genannten Diagnosen verantwortlich seien, sei der Ver si cherte (seit 7. August 2008) bis weiterhin (in jeder Tätigkeit) zu 100
% arbeits u nfähig (vgl. Urk. 6/21 S. 6 ff . sowie Urk. 6/29 S. 3 ff.).
3. 3.1
Dr. A.___ stellte in ihrem – im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten
- ärztlichen Bericht vom 27.
August
2016 die folgende n Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit : rezidivierende depressive St ö r ung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) mit/bei Status nach zwei Suizidversuchen (10/2007 und 10/2008) sowie Neurasthenie (ICD-10 F48.0). Sie gab an, der Ver sicherte stehe seit 16. Juni 2015 bei ihr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (Einzelpsychotherapie, 3-4 mal jährlich à 60 Minuten). Die Behand lung werde zusätzlich medikamentös unterstützt bzw. mittels Antidepressiva er gänzt. Der Versicherte verbringe viel Zeit ausserhalb der Schweiz und er nutze die Aufenthalte in der Schweiz dazu, administrative Auf g aben zu erledigen und ärztliche Termine wahrzunehmen. Er berichte, dass er beim Aufenthalt in der Schweiz die Verstärkung der depressiven Beschwerden bemerke, vor allem aus geprägte Stimmungsschwankungen, Anspannung, Nervosität, Reizbarkeit, Er schöpfung, Energielosigkeit sowie die Müdigkeit. Er sei überzeugt, dass er nur durch den Aufenthalt bei viel Licht sowie Stress- und Druckfreiheit noch am Leben sei. Dr. A.___ bezeichnete den Zustand des Versicherten als stationär und gab an, dass – nachdem in den letzten Jahren der Verlauf stabil gewesen sei - auch längerfristig nicht mit einer wesentlichen Besserung der Symptomatik zu rechnen sei. Die Verminderung der Leistungsfähigkeit betrage 100% und es be stünden verschiedene, teilweise schwere Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten (Urk. 6/59). 3.2
RAD-Ärztin Dipl. med.
B.___, Fac härztin für Allgemeine In nere Medi zin/Prävention Gesundh eitswesen, führte in ihrer Stellungna hme vom 31. August 2016 im Wesentlichen aus, das aktuell vorhandene Aktivitätsniveau des Versicherten weise darauf hin, dass er
inzwischen über verbesserte Ressour cen verfüge. Alltagsaktivitäten seien nicht mehr eingeschränkt. Der Kunde reise oft und gerne. Es seien nur noch sporadisch psychiatrische Konsultationen er forderlich. Der psyc hopathologische Befund spreche gegen das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode, der Versicherte werde als gereizt und dys thymisch beschrieben, aber nicht als depressiv. Auch d ie Häufigkeit der psychi atrischen Konsultationen spreche dafür, dass der Leidensdruck im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache deutlich nachgelassen habe. Anhand dieser Sachverhalte könne von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausge gangen werden; die Verbe sserung sei seit spätestens 16. Juni 2015 dokumentiert (U rk. 6/63 S. 3). In der ergänzenden Stellungnahme vom
3. Oktober
2016 schloss die RAD-Ärztin auch aufgrund der in der eingeholten
Leistungsabrech nung der Krankenversicherung dokumentierten (in grossen Abständen erfolg ten) psychiat rischen Kontrollen und Medikamentenbezüge, dass per 16. Juni 2015 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sowie davon auszuge hen sei, dass der Versicherte ab diesem Zeitpunkt in seiner angestammten Tä tigkeit vollum fänglich arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 6/63 S. 4). 4. 4.1
Als Grundlage für die Beurteilung der sich im vorliegenden Revis i onsverfa h ren stellenden Frage, ob seit der Verfügung vom 18. Februar
2010 eine revisions rechtlich erhebliche Veränd e rung (vorliegend : Verbesserung) des Gesundheits zustandes eingetreten ist, liegt einzig der Bericht der behandelnden Psychiaterin
Dr. A.___
in den Akten. Darin diagnostiziert
Dr. A.___ wie erwähnt
– neben der
Neurasthenie – eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittel gradige Epi sode,
wobei sie dem Versicherten e inen un v eränderten Zustan d
bzw . weiterhin eine vollständige Arbeits - bzw . Erwerbsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/59) . 4.2
D er Verwaltung ist insoweit zu folgen, als dass
auf den Bericht von Dr. A.___ nicht
abgestellt werden kann, weil dieser bereits
i n diagnos tischer Hinsicht nicht
schlüssig ist .
So ist vor dem Hintergrund des attestierten unver änderten Gesundheitszus t andes
unklar, ob beim Versicherten nun eine
rezidi vierende de pressive Störung, ggw. mittelgradige Epi sode
vorliegt oder von einer schweren Episode aus zu gehen ist, wie sie der von Dr. A.___ verwendeten ICD- 10 Codie rung („ F33.2 “) ent spricht. Alsdann lassen sich die von Dr. A.___
erhobenen Be funde (unter anderem mittelgradig reduzierter Antrieb, starke Müdigkeit, Ener gielosigkeit, mittelgradig bi s stark reduzierte Vitalgefühle; vgl. Urk. 6/59 S.
1) und attestier te n Einschränkungen, so namentlich eine leichte bis mittlere Ein schränkung der Belastbarkeit im Alltag
(vgl. Urk. 6/59 S. 2) nicht ohne Weiteres
da mit verein baren, dass der Versicherte
– wie den Ausführungen von
Dr. A.___
ebenfalls entnommen werden kann
–
in der Lage ist, seinen All tag zu organisie ren, Auf enthalte im Ausland zu absolvieren
und sich um seine
administrativen Belange zu kümmern. Auch lässt
der (unbestrittene)
Umstand, wonach psych o therapeuti sche Sitzungen (nur)
noch 3-4 mal pro Jahr (statt ca.
2
mal pro Monat; vgl. etwa Urk. 6/29 S. 2) stattfinden,
mit der Verwaltung eine Verbesserung des Gesund heitszustandes vermuten und
jedenfalls nicht mehr
auf einen grossen L ei dens druck und erhebliche krankheitsbedingte
Einschrän kun gen schliessen .
A nge sichts der geringen Intensität der durchgeführten Ther a pie bzw .
der unter nommenen medizinischen Bemühungen zur Verbesserung des Gesund heitszu stand es
kann aber
auch die Angabe von Dr. A.___
nicht nach voll zo gen werden, weshalb – bei adäquater Therapie – zumindest mittel- bis länger fristig nicht mit einer wes e ntlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ge rechnet werden kann. 4.3
Erachtete die Verwaltung den (einzigen) in den Akten liegenden fachärztlichen Bericht
(von Dr. A.___)
daher
– nach dem Gesagten mit guten Gründen - nicht als schlüssig,
wäre sie
jedoch ver p flichtet g ewesen, den Sachverhalt in Nach achtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weiter abzu klären.
Das alleinige Abstellen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin reichte für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung nicht aus . Dies umso weniger, als es sich bei der zuständigen RAD-Ärztin, welche den Versicherten überdies
- soweit ersichtlich –
auch nicht persönlich untersuchte, um eine Allgemeinärztin handelt und nicht um eine auf dem Gebiet der Psychiatrie spezialisierte Fach person. Vielmehr drängt e sich eine fachärztliche Abklärung (p sychiatrische s
Gutachten) auf, wozu die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist .
Eine Rückweisung erweist sich zudem auch als notwendig, da das Bundesge richt
– wie vorstehend a usgeführt (E. 1.2 hievor) – in BGE 143 V 418 unlängst erkannt e, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind . Davon abgesehen, dass der Bericht von Dr. A.___ nicht hinreichend schlüssig ist
(E. 4.2 hievor), er weist er sich auch als
zu wenig ausführlich, als dass gestützt darauf eine hinrei chende Beurteilung der St andardindikatoren vor genommen werden könnte . E r gän zende Abklärungen, welche – sollten nach wie vor psychische Leiden aus gewiesen sein
- die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Einklang mit der gelten den Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehend en Standardin dikatoren erlauben, sind daher unumgänglich.
In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen.
5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann