opencaselaw.ch

IV.2016.01390

Eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit infolge Hörbehinderung, Einkommensvergleich (BGE 8C_694/2018)

Zürich SozVersG · 2018-08-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1964, leidet seit Geburt respektive frühester Kindheit an einer Schwerhörigkeit. Seit der erstmaligen Anmeldung im Juli 1968 gewährte ihm die Invalidenversicherung verschiedene Leistungen; ins besondere erteilte sie Kosten gutsprache für Hörgeräte ( Urk. 7/1, 7/9, 7/23 , 7/54, 7/55, 7/94 ). Nach der Schul zei t absolvierte er zunächst eine Lehre als Hochbau zeichner und danach eine Ausbildung zum Architekten HTL sowie ein Wirt schaftsstudium ( Urk. 7/97/4 , 7/124/2, 7/143/2). Nach den Studi en arbeitete er ab 1994 für 2 1/2 Jahre bei der A.___ AG. 1998 machte er sich als Architekt selbständig ( Urk. 7/96, 7/143/2). 1.2

Nach 2006 verschlechterte sich das Gehör des Versicherten . Di e Messung vom 2 1. Juni 2011 zeigte im Vergleich zur jener vom 1 5. Februar 2006 eine deutliche Verschlechter u ng des Sprachgehörs. Hatte im 2006 der Diskriminationsverlust bei maximaler Lautstärke (110 db ) im rechten und im linken Ohr noch 50 % betragen , lag er im Juni 2011 rechts bei 80 % und links bei 70 % . Zudem hatte sich, wie dem Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrank hei ten, vom 4. Juli 2011 zu entnehmen ist,

d as berufliche Umfeld des Versicher ten geändert . A nders als früher war er nun häufiger auf der Baustelle und dadurch erheblichem Bau- und sonstigem Störlärm ausgese tzt ( Urk. 7/86 ). 1.3

Am 2 6. August 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an ( Urk. 7/96 -97 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle, tätigte erwerbliche sowie me dizinische Abklärungen und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst Stellung nehmen ( Urk. 7/102-103, 7/105, 7/107, 7/108, 7/110, 7/113, 7/116 , 7/117 , 7/ 124, 7/148/3 [=7 /194/4 ] ). I m August 20 15 leitete sie e in Coaching in die Wege ( Urk. 7/148, 7/149 , vgl. auch Urk. 7/153, 7/154 ). In de ss en Rahmen konnte der Versicherte ein dreimonatiges Praktikum bei der Z.___ GmbH absolvieren. Dieses mündete in eine Festanstellung per 1. Juni 2016 als Architekt in einem 60 % -Pensum

( Urk. 7/ 156, 7/157, 7/163, 7/165, 7/167, 7/179).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 1. November 2016 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invali denrente mangels leistungsbegründe nd en Invalid itätsgrads ( Urk. 2, 7/181, 7/188, 7/192). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 3. Dezember 2016 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die IV-Stelle in Aufhebung der Verfügung vom 1 1. November 2016 zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Der Versicherte verzichtete am 1 6. Mai 2016 auf eine Replik, was der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11, 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Mit Verfügung vom 1 1. November 2016 hat die IV-Stelle einzig über den An spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente entschieden. Weitere ge setzliche Leistungen bilden somit nicht Prozessthema. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Streitig und prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3.2

Die IV-Stelle beurteilte in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. November 2016 die ausgeübte Tätigkeit als Architekt bei der Z.___ GmbH als nicht optimal ange passt. Sie ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer in einer anderen leidens angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit möglich wäre. Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine langjährige Berufs erfahrung im Bau bereich und könne diese Erfahrung auch in anderen branchen verwandten Tätig keiten einbringen, etwa in der Sachbearbeitung im Hochbauamt ohne telefoni schen Kontakt. Zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkom mens zog sie die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heran, wobei sie für beide Ver gleichseinkom men auf die Tabelle T1 7 abstellte ( Urk. 2). 3.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der bisherigen beruflichen Ab klärungen sei erstellt, dass er in der nun von ihm ausgeübten Tätigkeit bestmög lichst eingegliedert sei. Eine gänzlich kommunikationsfreie Tätigkeit gebe es ent gegen der Ausführungen der IV-Stelle auch auf dem freien Arbeitsmarkt nicht ( Urk. 1 S. 9 f.). Das Valideneinkommen sei anhand der Lohnerhebungen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein s (SIA) zu ermitteln ( Urk. 1 S. 7) . Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen bei der Z.___ GmbH oder sonst auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, abzustellen. Im ersteren Fall sei der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen. Auch bei Anwendung der Tabellenlöhne be stehe ein Renten anspruch ( Urk. 1 S. 9 ff.). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer leidet an einer an Taubheit grenzenden Resthörfähigkeit. Sein Gehör nimmt zudem altersbedingt ab ( Urk. 7/86/7, 7/107 ) . Die Hörgeräte bringen eine Verbesserung, jedoch kann der Beschwerdeführer nur Vokale gu t unterscheiden. Er nimmt Geräusche und Stimmen wahr, kann diese aber nur ein geschrän kt verstehen. Für die Verständigung liest er primär von den Lippen ab. Gesprächsrunden oder schnelle Gespräche ohne direkten Blickkontakt sind nicht oder nur deutlich erschwert möglich. Damit der Beschwerdeführer alles verstehen kann, ist ein bilaterales Gespräch mit zugewandtem Gesi cht notwendig. I m Beruf wirkt sich dies insbesondere dann nachteilig aus, wenn Unterlagen und Pläne besprochen werden müssen. D er Beschwerdeführer muss in solchen Situationen sich einerseits auf die Unterlagen konzentrieren und anderseits von den Lippen ablesen. Erheblich störend wirkt sich im Weiteren ein Hintergrundlärm aus , da dieser durch die Hörgeräte verstärkt wird .

Eine besondere Herausforderung ist das Führen von Telefongesprächen. Soweit dem Beschwerdeführer das Thema be kannt ist, kann er ein kurzes Gespräch führen. Ein Themenwechsel ist aber kaum möglich ( Urk. 7/ 91, 7/ 108, 7/116, 7/ 124/2 ). Die schwere Hörbehinderung führt zu einer schnelleren Ermüdung und zu Erschöpfung szuständen , was sich mit zuneh menden Alter akzentuiert ( Urk. 7/108 , 7/116, 7/124/2 ) . 4.2

Zu seinem bisherigen beruflichen Werdegang führte der Beschwerdeführer aus, nach den Studien habe er gezielt eine Anstellung in einem Grossbetrieb (Gene ralunternehmung) gesucht. Er habe trotz seiner Behinderung eine Karriere ma chen wollen. Die Idee sei gewesen, dass er seine Fähigkeiten gezielt hätte einset zen können und ihm gleichzeitig diejenigen Tätigkeiten, die er aufgrund seines verminderten Gehörs nicht oder nur erschwert ausführen könne , abgenommen worden wären. Auf die Dauer habe er aber wegen der Hörbehinderung und der eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit nicht genügend Kontakte pflegen können. Es sei zu Mobbingsituationen gekommen. Schliesslich sei ihm gekündigt worden ( Urk. 7/124/ 2 ). Danach habe er sich auf verschiedene Stellen beworben, aber wegen der Hörb ehinderung keine Stelle erhalten ( Urk. 7/124/3). 1998 habe er sich im Sinne einer Notlösung selbständig gemacht.

Als selbständiger werben der Architekt sei er in einem Büroatelier mit ei gener Bürobox eingemietet gewe sen ( Urk. 7/116, 7/124/3). Ein existenzsicherndes Einkommen habe er dabei nie erzielt ( Urk. 7/124/3). Er habe viele Mobbingsituationen erlebt ( Urk. 7/116). 4.3

Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht anbelangt, betonte der behandelnde Ohrenarzt Dr. med. Y.___ im Bericht vom 2 1. März 2014, dass von seiner Seite keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Jedoch würde die Hörrestigkeit sowohl im Beruf als Architekt als auch in einer angepassten Tätigkeit sicherlich eine Rolle spielen ( Urk. 7/117 /5 ). D ie RAD -Ärztin beurteilte in der Stellungnahme vom 8. April 201 4 den Beschwerdeführer mindestens seit Juni 2011 massgeblich in der Arbeitsfähigkeit als Architekt eingeschränkt. Indes sen erachtete sie eine Tätigkeit, auch als Architekt, vorwiegend ohne Ansprüche an das Hörverstehen, ohne mündliche Kundenkontakte und ohne Notwendigkeit, an Sitzungen teilnehmen und im Team mit häufigem verbalem Austausch arbei ten zu müssen, als zu 100 % möglich. Ergänzend führte d ie RAD -Ärztin aus, die Leistungsfähigkeit müsse allerdings praktisch evaluiert werden und werde je nach Anforderungsprofil unterschiedlich ausfallen. Bei der Suche nach einer hörbehin derten Tätigkeit sei der Versicherte auf Unterstützung angewiesen ( Urk. 7/148/3, vgl. auch Urk. 7 /194/4). 5. 5.1

Es liegt auf der Hand und ergibt sich aus den Arztberichte n , dass sich die einge schränkte Kommunikationsfähigkeit aufgrund der Hörbehinderung auf die Ar beitsfähigkeit auswirkt. Hat der Beschwerdeführer direkten Blickkontakt zu sei nem Gegenüber und kann er von den Lippen ablese n, ist die Kommunikation ohne Weiteres möglich (vgl. dazu auch Urk. 7/107/7 letzter Abschnitt). Schwierig wird es für ihn , wenn er nicht mehr von den Lippen ablesen kann, wie etwa bei Projektbesprechungen oder am Telefon, und bei Hintergrundlärm.

Zudem führt die ständig erforderliche Konzentration , um der Kommunikation folgen zu kön nen, insbesondere mittels Ablesen von der Lippe, z u einer schnelleren Erschöp fung. 5.2

Im Rahmen der Anstellung bei der Z.___ GmbH wird der ein geschränkten Hörbe hinderung insbesondere dadurch Rechnung ge tragen, als der Beschwerdeführer lediglich als Projektarchitekt eingesetzt wird ( Urk. 3). Projekt leiterfunktionen werden ihm keine übertragen, obschon er hierfür fachlich qua lifiziert wäre ( Urk. 7/166). Er arbeitet eng mit einem Projektleiter zusammen und bearbeitet für ihn Planunterlagen. Er nimmt teilweise an Sitzungen und Bespre chungen teil. Baustellenbesuche sind möglich, aber nur im Zusammenhang mit durch ihn er stellte Planunterlagen und im Beisein des Projektleiters. Kurze Ab klärungen und Telefonate werden, sofern möglich und nötig, durch ihn erledigt. Sein Arbeitsbe reich befindet sich am Ende eines Grossraumbüros, um ihn räum lich etwas abzu schirmen. Die Kommunikation wird auf das Nötigste reduziert. Muss der Beschwerdeführer an Sitzungen mit mehreren Personen teilnehmen, werden die Beteiligten über seine Hörbehinderung informiert und es wird, soweit möglich, darauf Rücksicht genommen ( Urk. 3). Das Pensum beträgt 60 % . Dazu wurde im Arbeitsvertrag festgehalten, aufgrund seiner starken Hörbehinderung habe der Beschwerdeführer eine Arbeitspräsenz zu 60 % zu leisten, um eine Leis tungsfä higkeit zu erreichen, die einem 50 % -Pensum entspreche ( Urk. 7/167/1). 5.3

Für die Invaliditätsbemessung

ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen wür den (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f.). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeits plätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Bundesgerichtsurteil 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010 E. 2.2) . Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tä tigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgegli chene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen er scheint (Bunde sgerichtsurteil 8C_133/2018 vom 2 6. Juni 2018 E. 2.2.1).

Da der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Architekt HTL und über ent sprechende Berufserfahrung sowie über ein Wirtschaftsstudium verfügt, ist die Annahme der IV-Stelle, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung eine r Tätigkeit, in welcher ihn seine Behinderung nicht oder kaum einschränke , etwa in einer Sachbearbeitung, vollzeitlich möglich, nicht zu beanstanden.

Ob ihm das hypo thetische Einkommen aus einer solchen Tätigkeit anzurechnen ist, ist eine Frage der Schadenminderungspflicht, worauf nachfolgend im Rahmen der Invaliditäts bemessung (E. 6 ) einzugehen ist. Eine r praktische n Evaluierung, wie sie vom RAD empfohlen wurde und worauf in der Beschwerde Bezug genommen wird ( Urk. 1 S.

8), bedarf es jedoch nicht, da die aus medizinischer Sicht objektiv realisierbare Leistung aufgrund des Berichts des behandelnden Facharztes hinreichend klar belegt ist und sich der Beschwerdeführer die zumutbare Arbeitsfähigkeit anzu rechnen lassen hat , auch wenn er sie nicht umsetzt. 6. 6.1 6.1.1

Was den Einkommensvergleich betrifft, sind sich die Parteien

uneinig, wie d ie beiden Vergleichseinkommens zu ermitteln sind . Z ur Bestimmung des Validen einkommens will der Beschwerdeführer auf die Lohnerhebungen des SIA zurück greifen. Der E rhebung von 2015 ist zu entnehmen, dass ein Projetleiter inter dis ziplinärer Grossprojekte, Experte, Fr. 171 '869. -- verdient. Ein Architekt als Pro jektleiter erzielt ein Einkommen vo n Fr. 117'255.-- ( Urk. 7/191/10). D er Be schwerdeführer postuliert daher ein durchschnittli ches Valideneinkommen von Fr. 15 0'000.-- ( Urk. 1 S. 7).

Dazu ist festzuhalten, dass die Erhebung der SIA auch Löhne von Architekten ETH umfasst. Konkrete Anhaltspunkte für eine Validenkarriere des Beschwerde führers als Projektleiter interdisziplinärer Grossprojekte, Experte, fehlen. Dagegen spricht auch, dass der Lohn bei der A.___ AG in den Jahren 1995/1996

knapp Fr. 85'000.-- betrug ( Urk. 7/105/ 5 ) .

Dies entspricht - angepasst an die Nominal lohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1976-2016], Tabelle T39; Stand Index 1996: 1811, Stand Index 2015: 2226) - einem Einkommen von Fr. 104'478.-- ( Fr. 85'000. -- : 1811 x 2226) im Jahr 2015, was sich im Rahmen eines Lohnes von leitenden Architekten bewegt (vgl. Urk. 7/191/10 ). Da t heoretisch vorhan dene beruflich e Entwicklungsmöglichkei ten rechtsprechungsgemäss nur zu be achten sind , wenn sie mit hoher Wahr scheinlichkeit eingetreten wären (Bundes gerichtsurteil 8C_882/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.3) , rechtfertigt sich e in Abstel len auf den Verdienst eines Projektleiters interdisziplinärer Grossprojekte, Ex perte ,

nicht . Hingegen verfügt der Beschwer deführer über Kenntnisse eines Pro jektleiters ( Urk. 3, 7/166). In Betracht käme daher als Grundlage für das

Validen einkommen der Lohn von Fr. 117'255.--.

Indessen kann offen bleiben , ob die SIA-Lohnerhebung überhaupt geeignet ist, um als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens zu dienen. Das Bundesgericht hat soweit ersichtlich, wenn es um die Ermittlung von Architek tenlöhnen ging, noch nie auf diese Lohnerhebung abgestellt, sondern gegebenen falls die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen (vgl. etwa Bundesgerichtsur teile 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3 .1 , 8C_475/2011 vom 1 2. Dezem ber 2011 E. 4 , ferner Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts I 724/2004 vom 3 0. März 2005 E. 2.5.2 ). So verfuhr auch die IV-Stelle vorliegend ( Urk. 2, 7/ 180). 6.1.2

Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1, I 518/01 E. 4b). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 respektive T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invaliden einkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Bundesgerichtsurteil 8C_212/2018 vom 1 3. Juni 2018 E. 4.4.1) , was beim Beschwerdeführer der Fall ist.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle im konkreten Fall die Tabelle T17, Zeile 21 (Naturwissen s chaftler/innen, Mathematiker/innen und Ingenieur/innen) , gemäss LSE 2014 anwendete. Als einschlägig erweist sich dabei aber nicht der Bruttolohn «Total», sondern der Bruttolohn für Männer, Le bensalter ab 50, von Fr. 10'231.-- (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_72/2017 vom 1 9. Juli 2017 E. 4.2.3). Mithin ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 127'990.-- ( Fr. 10'231.-- x 12 : 40 x 41,7 [ wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2014 resp. 20 16 von Architekturbüros, vgl. BF S Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Zeile 71 ]). Massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch tenen Ver fügung (1 1. November 2016; BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2 ). Vorlie gend kann eine Hochrechnung des Valideneinkommens jedoch unterbleiben, da das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die LSE 2014 zu erfolgen hat (vgl. d azu nachfolgend E. 6.2 ), und d ie Lohnentwicklung der beiden Einkommen somit gleich ausf ällt . 6.2 6.2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Festsetzung des Invalidenein kommens auf das Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der Z.___ GmbH abzustel len sei ( Urk. 1 S. 8 ff.). Dort erzielt er einen jährlichen Verdienst von Fr. 37'700.-- ( 13 x

Fr. 2'900.--, Urk. 7/167/2 ).

F ür die Festsetzung des Invalideneinkommen s ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie die verblie bene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 139 V 592 E. 2.3 ). Ist dies nicht der Fall , ist die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminde rungspflicht gehalten, andere zumutbare Stellen in Betracht zu ziehen, welche die erwerbliche Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit besser gewährleisten. Zur Bestim mung des hie r bei zumutbarerweise erzielbaren Einkommens können Tabellen löhne gemäss LSE herangezogen werden (Bundesgerichtsurteil 9C_508/2016 vom 2 1. November 2016 E. 5.2 ). 6.2.2

Die IV-Stelle setzte das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle T17, Berufs hauptgruppe 4 (Berufsgruppe «Bürokräfte und verwandte Berufe») fest. Dabei zog sie den Bruttolohn «Total Männer» von monatlich Fr. 5’789.-- heran ( Urk. 2, 7/180).

Da der Beschwerdeführer Architekt HTL ist und über mehrjährige Berufserfahrung als Architekt, welche Tätigkeit dem Bürobereich zugeordnet werden kann, und darüber hinaus über ein Wirtschaftsstudium und gute Sprachkenntnisse (insbe sondere auch in Französisch , Urk. 7/143/2 ) verfügt, rechtfertigt sich der Schluss , dass ihm Tätigkeiten aus dem Bereich «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» offen stehen (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteil e 8C_926/201 5 vom 1 1. April 2016 E. 3.3.1, 8C_212/2018 vom 1 3. Juni 2018 E. 4.4.2) . Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer nicht in seinen intellektuellen Fähigkeiten eingeschränkt ist, sondern primär in der Fähigkeit, mit anderen Personen mündlich zu kommu nizieren. In einem branchenverwandten Büroberuf dürfte ihm sein Fachwissen nach wie vor zu Gute kommen (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteil 9C_72/20 17 vom 1 9. Juli 2017 E. 4.2.3).

Angesichts dessen

ist ein Abstellen auf den Tabellenlohn, Berufsuntergruppe Ziff. 41 «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» sachgerecht (vgl. dazu a uch Bundesgerichtsurteile 8C_926 /2015 vom 1 1. April 2016 E. 3, 8C_212/2018 vom 1 3. Juni 2018 E. 4.2

u. 4.4.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm seien nur noch Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) zumutbar ( Urk. 1 S. 10), entbehrt in Anbetracht der ab geschlossenen Hochschulausbildung jeglicher Grundlage. Beim anzuwendenden Tabellenlohn ist nicht der Bruttolohn «Total Männer », sondern der Bruttolohn für Männer, Lebensalter ab 50, von Fr. 7'647 .-- massgebend (vgl. Bundesgerichtsur teil 9C_72/2017 vom 1 9. Juli 2017 E. 4.2.3). Daraus resultiert

e in Einkommen von Fr. 95’664 .-- ( Fr. 7’647 .-- x 12 : 40 x 41,7).

Praxisgemäss kann von dem anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invali deneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (lei densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali tät/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche ne gative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Per son haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkom men ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Ab zug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 und seitherige Ent scheide). Die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit aufgrund der Hörbehin derung rechtfertigt die Annahme einer lei densbedingten Einschränkung , was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausser Acht gelassen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1) . Weitere Kriterien, die zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen müssten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht, so

dass sich in der Gesamtbetrachtung ein leidensbedingter Ab zug von 10 % rechtfertigt, womit gestützt auf die Tabel lenlöhne ein Invaliden einkommen von Fr. 86'098.-- ( Fr. 95'664. -- : 100 x 90) resultiert. 6.2.3

Im Vergleich zum effektiven Invalidenlohn von Fr. 37'700.-- ist das gestützt auf die Tabellenlöhne errechnete Invalideneinkommen von Fr. 86'098 .-- bedeutend höher, weshalb der Beschwerdeführer in Berücksichtigung seiner Schadenminde rungspflicht sich dieses anrechnen lassen muss . Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 127'990.-- resultiert mithin ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 33 % .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IV G sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetze n und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1964, leidet seit Geburt respektive frühester Kindheit an einer Schwerhörigkeit. Seit der erstmaligen Anmeldung im Juli 1968 gewährte ihm die Invalidenversicherung verschiedene Leistungen; ins besondere erteilte sie Kosten gutsprache für Hörgeräte ( Urk. 7/1, 7/9, 7/23 , 7/54, 7/55, 7/94 ). Nach der Schul zei t absolvierte er zunächst eine Lehre als Hochbau zeichner und danach eine Ausbildung zum Architekten HTL sowie ein Wirt schaftsstudium ( Urk. 7/97/4 , 7/124/2, 7/143/2). Nach den Studi en arbeitete er ab 1994 für 2 1/2 Jahre bei der A.___ AG. 1998 machte er sich als Architekt selbständig ( Urk. 7/96, 7/143/2).

E. 1.2 Nach 2006 verschlechterte sich das Gehör des Versicherten . Di e Messung vom 2 1. Juni 2011 zeigte im Vergleich zur jener vom 1 5. Februar 2006 eine deutliche Verschlechter u ng des Sprachgehörs. Hatte im 2006 der Diskriminationsverlust bei maximaler Lautstärke (110 db ) im rechten und im linken Ohr noch 50 % betragen , lag er im Juni 2011 rechts bei 80 % und links bei 70 % . Zudem hatte sich, wie dem Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrank hei ten, vom 4. Juli 2011 zu entnehmen ist,

d as berufliche Umfeld des Versicher ten geändert . A nders als früher war er nun häufiger auf der Baustelle und dadurch erheblichem Bau- und sonstigem Störlärm ausgese tzt ( Urk. 7/86 ).

E. 1.3 Am 2 6. August 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an ( Urk. 7/96 -97 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle, tätigte erwerbliche sowie me dizinische Abklärungen und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst Stellung nehmen ( Urk. 7/102-103, 7/105, 7/107, 7/108, 7/110, 7/113, 7/116 , 7/117 , 7/ 124, 7/148/3 [=7 /194/4 ] ). I m August 20 15 leitete sie e in Coaching in die Wege ( Urk. 7/148, 7/149 , vgl. auch Urk. 7/153, 7/154 ). In de ss en Rahmen konnte der Versicherte ein dreimonatiges Praktikum bei der Z.___ GmbH absolvieren. Dieses mündete in eine Festanstellung per 1. Juni 2016 als Architekt in einem 60 % -Pensum

( Urk. 7/ 156, 7/157, 7/163, 7/165, 7/167, 7/179).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 1. November 2016 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invali denrente mangels leistungsbegründe nd en Invalid itätsgrads ( Urk. 2, 7/181, 7/188, 7/192).

E. 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1.1 Was den Einkommensvergleich betrifft, sind sich die Parteien

uneinig, wie d ie beiden Vergleichseinkommens zu ermitteln sind . Z ur Bestimmung des Validen einkommens will der Beschwerdeführer auf die Lohnerhebungen des SIA zurück greifen. Der E rhebung von 2015 ist zu entnehmen, dass ein Projetleiter inter dis ziplinärer Grossprojekte, Experte, Fr. 171 '869. -- verdient. Ein Architekt als Pro jektleiter erzielt ein Einkommen vo n Fr. 117'255.-- ( Urk. 7/191/10). D er Be schwerdeführer postuliert daher ein durchschnittli ches Valideneinkommen von Fr. 15 0'000.-- ( Urk. 1 S. 7).

Dazu ist festzuhalten, dass die Erhebung der SIA auch Löhne von Architekten ETH umfasst. Konkrete Anhaltspunkte für eine Validenkarriere des Beschwerde führers als Projektleiter interdisziplinärer Grossprojekte, Experte, fehlen. Dagegen spricht auch, dass der Lohn bei der A.___ AG in den Jahren 1995/1996

knapp Fr. 85'000.-- betrug ( Urk. 7/105/ 5 ) .

Dies entspricht - angepasst an die Nominal lohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1976-2016], Tabelle T39; Stand Index 1996: 1811, Stand Index 2015: 2226) - einem Einkommen von Fr. 104'478.-- ( Fr. 85'000. -- : 1811 x 2226) im Jahr 2015, was sich im Rahmen eines Lohnes von leitenden Architekten bewegt (vgl. Urk. 7/191/10 ). Da t heoretisch vorhan dene beruflich e Entwicklungsmöglichkei ten rechtsprechungsgemäss nur zu be achten sind , wenn sie mit hoher Wahr scheinlichkeit eingetreten wären (Bundes gerichtsurteil 8C_882/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.3) , rechtfertigt sich e in Abstel len auf den Verdienst eines Projektleiters interdisziplinärer Grossprojekte, Ex perte ,

nicht . Hingegen verfügt der Beschwer deführer über Kenntnisse eines Pro jektleiters ( Urk. 3, 7/166). In Betracht käme daher als Grundlage für das

Validen einkommen der Lohn von Fr. 117'255.--.

Indessen kann offen bleiben , ob die SIA-Lohnerhebung überhaupt geeignet ist, um als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens zu dienen. Das Bundesgericht hat soweit ersichtlich, wenn es um die Ermittlung von Architek tenlöhnen ging, noch nie auf diese Lohnerhebung abgestellt, sondern gegebenen falls die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen (vgl. etwa Bundesgerichtsur teile 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3 .1 , 8C_475/2011 vom 1 2. Dezem ber 2011 E. 4 , ferner Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts I 724/2004 vom 3 0. März 2005 E. 2.5.2 ). So verfuhr auch die IV-Stelle vorliegend ( Urk. 2, 7/ 180).

E. 6.1.2 Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1, I 518/01 E. 4b). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 respektive T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invaliden einkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Bundesgerichtsurteil 8C_212/2018 vom 1 3. Juni 2018 E. 4.4.1) , was beim Beschwerdeführer der Fall ist.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle im konkreten Fall die Tabelle T17, Zeile 21 (Naturwissen s chaftler/innen, Mathematiker/innen und Ingenieur/innen) , gemäss LSE 2014 anwendete. Als einschlägig erweist sich dabei aber nicht der Bruttolohn «Total», sondern der Bruttolohn für Männer, Le bensalter ab 50, von Fr. 10'231.-- (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_72/2017 vom 1 9. Juli 2017 E. 4.2.3). Mithin ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 127'990.-- ( Fr. 10'231.-- x

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Festsetzung des Invalidenein kommens auf das Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der Z.___ GmbH abzustel len sei ( Urk. 1 S. 8 ff.). Dort erzielt er einen jährlichen Verdienst von Fr. 37'700.-- ( 13 x

Fr. 2'900.--, Urk. 7/167/2 ).

F ür die Festsetzung des Invalideneinkommen s ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie die verblie bene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 139 V 592 E. 2.3 ). Ist dies nicht der Fall , ist die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminde rungspflicht gehalten, andere zumutbare Stellen in Betracht zu ziehen, welche die erwerbliche Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit besser gewährleisten. Zur Bestim mung des hie r bei zumutbarerweise erzielbaren Einkommens können Tabellen löhne gemäss LSE herangezogen werden (Bundesgerichtsurteil 9C_508/2016 vom 2 1. November 2016 E. 5.2 ).

E. 6.2.2 Die IV-Stelle setzte das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle T17, Berufs hauptgruppe 4 (Berufsgruppe «Bürokräfte und verwandte Berufe») fest. Dabei zog sie den Bruttolohn «Total Männer» von monatlich Fr. 5’789.-- heran ( Urk. 2, 7/180).

Da der Beschwerdeführer Architekt HTL ist und über mehrjährige Berufserfahrung als Architekt, welche Tätigkeit dem Bürobereich zugeordnet werden kann, und darüber hinaus über ein Wirtschaftsstudium und gute Sprachkenntnisse (insbe sondere auch in Französisch , Urk. 7/143/2 ) verfügt, rechtfertigt sich der Schluss , dass ihm Tätigkeiten aus dem Bereich «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» offen stehen (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteil e 8C_926/201 5 vom 1 1. April 2016 E. 3.3.1, 8C_212/2018 vom 1 3. Juni 2018 E. 4.4.2) . Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer nicht in seinen intellektuellen Fähigkeiten eingeschränkt ist, sondern primär in der Fähigkeit, mit anderen Personen mündlich zu kommu nizieren. In einem branchenverwandten Büroberuf dürfte ihm sein Fachwissen nach wie vor zu Gute kommen (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteil 9C_72/20

E. 6.2.3 Im Vergleich zum effektiven Invalidenlohn von Fr. 37'700.-- ist das gestützt auf die Tabellenlöhne errechnete Invalideneinkommen von Fr. 86'098 .-- bedeutend höher, weshalb der Beschwerdeführer in Berücksichtigung seiner Schadenminde rungspflicht sich dieses anrechnen lassen muss . Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 127'990.-- resultiert mithin ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 33 % .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IV G sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetze n und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Streitig und prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3.2

Die IV-Stelle beurteilte in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. November 2016 die ausgeübte Tätigkeit als Architekt bei der Z.___ GmbH als nicht optimal ange passt. Sie ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer in einer anderen leidens angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit möglich wäre. Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine langjährige Berufs erfahrung im Bau bereich und könne diese Erfahrung auch in anderen branchen verwandten Tätig keiten einbringen, etwa in der Sachbearbeitung im Hochbauamt ohne telefoni schen Kontakt. Zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkom mens zog sie die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heran, wobei sie für beide Ver gleichseinkom men auf die Tabelle T1 7 abstellte ( Urk. 2). 3.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der bisherigen beruflichen Ab klärungen sei erstellt, dass er in der nun von ihm ausgeübten Tätigkeit bestmög lichst eingegliedert sei. Eine gänzlich kommunikationsfreie Tätigkeit gebe es ent gegen der Ausführungen der IV-Stelle auch auf dem freien Arbeitsmarkt nicht ( Urk. 1 S. 9 f.). Das Valideneinkommen sei anhand der Lohnerhebungen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein s (SIA) zu ermitteln ( Urk. 1 S. 7) . Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen bei der Z.___ GmbH oder sonst auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, abzustellen. Im ersteren Fall sei der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen. Auch bei Anwendung der Tabellenlöhne be stehe ein Renten anspruch ( Urk. 1 S. 9 ff.). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer leidet an einer an Taubheit grenzenden Resthörfähigkeit. Sein Gehör nimmt zudem altersbedingt ab ( Urk. 7/86/7, 7/107 ) . Die Hörgeräte bringen eine Verbesserung, jedoch kann der Beschwerdeführer nur Vokale gu t unterscheiden. Er nimmt Geräusche und Stimmen wahr, kann diese aber nur ein geschrän kt verstehen. Für die Verständigung liest er primär von den Lippen ab. Gesprächsrunden oder schnelle Gespräche ohne direkten Blickkontakt sind nicht oder nur deutlich erschwert möglich. Damit der Beschwerdeführer alles verstehen kann, ist ein bilaterales Gespräch mit zugewandtem Gesi cht notwendig. I m Beruf wirkt sich dies insbesondere dann nachteilig aus, wenn Unterlagen und Pläne besprochen werden müssen. D er Beschwerdeführer muss in solchen Situationen sich einerseits auf die Unterlagen konzentrieren und anderseits von den Lippen ablesen. Erheblich störend wirkt sich im Weiteren ein Hintergrundlärm aus , da dieser durch die Hörgeräte verstärkt wird .

Eine besondere Herausforderung ist das Führen von Telefongesprächen. Soweit dem Beschwerdeführer das Thema be kannt ist, kann er ein kurzes Gespräch führen. Ein Themenwechsel ist aber kaum möglich ( Urk. 7/ 91, 7/ 108, 7/116, 7/ 124/2 ). Die schwere Hörbehinderung führt zu einer schnelleren Ermüdung und zu Erschöpfung szuständen , was sich mit zuneh menden Alter akzentuiert ( Urk. 7/108 , 7/116, 7/124/2 ) . 4.2

Zu seinem bisherigen beruflichen Werdegang führte der Beschwerdeführer aus, nach den Studien habe er gezielt eine Anstellung in einem Grossbetrieb (Gene ralunternehmung) gesucht. Er habe trotz seiner Behinderung eine Karriere ma chen wollen. Die Idee sei gewesen, dass er seine Fähigkeiten gezielt hätte einset zen können und ihm gleichzeitig diejenigen Tätigkeiten, die er aufgrund seines verminderten Gehörs nicht oder nur erschwert ausführen könne , abgenommen worden wären. Auf die Dauer habe er aber wegen der Hörbehinderung und der eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit nicht genügend Kontakte pflegen können. Es sei zu Mobbingsituationen gekommen. Schliesslich sei ihm gekündigt worden ( Urk. 7/124/ 2 ). Danach habe er sich auf verschiedene Stellen beworben, aber wegen der Hörb ehinderung keine Stelle erhalten ( Urk. 7/124/3). 1998 habe er sich im Sinne einer Notlösung selbständig gemacht.

Als selbständiger werben der Architekt sei er in einem Büroatelier mit ei gener Bürobox eingemietet gewe sen ( Urk. 7/116, 7/124/3). Ein existenzsicherndes Einkommen habe er dabei nie erzielt ( Urk. 7/124/3). Er habe viele Mobbingsituationen erlebt ( Urk. 7/116). 4.3

Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht anbelangt, betonte der behandelnde Ohrenarzt Dr. med. Y.___ im Bericht vom 2 1. März 2014, dass von seiner Seite keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Jedoch würde die Hörrestigkeit sowohl im Beruf als Architekt als auch in einer angepassten Tätigkeit sicherlich eine Rolle spielen ( Urk. 7/117 /5 ). D ie RAD -Ärztin beurteilte in der Stellungnahme vom 8. April 201 4 den Beschwerdeführer mindestens seit Juni 2011 massgeblich in der Arbeitsfähigkeit als Architekt eingeschränkt. Indes sen erachtete sie eine Tätigkeit, auch als Architekt, vorwiegend ohne Ansprüche an das Hörverstehen, ohne mündliche Kundenkontakte und ohne Notwendigkeit, an Sitzungen teilnehmen und im Team mit häufigem verbalem Austausch arbei ten zu müssen, als zu 100 % möglich. Ergänzend führte d ie RAD -Ärztin aus, die Leistungsfähigkeit müsse allerdings praktisch evaluiert werden und werde je nach Anforderungsprofil unterschiedlich ausfallen. Bei der Suche nach einer hörbehin derten Tätigkeit sei der Versicherte auf Unterstützung angewiesen ( Urk. 7/148/3, vgl. auch Urk. 7 /194/4). 5. 5.1

Es liegt auf der Hand und ergibt sich aus den Arztberichte n , dass sich die einge schränkte Kommunikationsfähigkeit aufgrund der Hörbehinderung auf die Ar beitsfähigkeit auswirkt. Hat der Beschwerdeführer direkten Blickkontakt zu sei nem Gegenüber und kann er von den Lippen ablese n, ist die Kommunikation ohne Weiteres möglich (vgl. dazu auch Urk. 7/107/7 letzter Abschnitt). Schwierig wird es für ihn , wenn er nicht mehr von den Lippen ablesen kann, wie etwa bei Projektbesprechungen oder am Telefon, und bei Hintergrundlärm.

Zudem führt die ständig erforderliche Konzentration , um der Kommunikation folgen zu kön nen, insbesondere mittels Ablesen von der Lippe, z u einer schnelleren Erschöp fung. 5.2

Im Rahmen der Anstellung bei der Z.___ GmbH wird der ein geschränkten Hörbe hinderung insbesondere dadurch Rechnung ge tragen, als der Beschwerdeführer lediglich als Projektarchitekt eingesetzt wird ( Urk. 3). Projekt leiterfunktionen werden ihm keine übertragen, obschon er hierfür fachlich qua lifiziert wäre ( Urk. 7/166). Er arbeitet eng mit einem Projektleiter zusammen und bearbeitet für ihn Planunterlagen. Er nimmt teilweise an Sitzungen und Bespre chungen teil. Baustellenbesuche sind möglich, aber nur im Zusammenhang mit durch ihn er stellte Planunterlagen und im Beisein des Projektleiters. Kurze Ab klärungen und Telefonate werden, sofern möglich und nötig, durch ihn erledigt. Sein Arbeitsbe reich befindet sich am Ende eines Grossraumbüros, um ihn räum lich etwas abzu schirmen. Die Kommunikation wird auf das Nötigste reduziert. Muss der Beschwerdeführer an Sitzungen mit mehreren Personen teilnehmen, werden die Beteiligten über seine Hörbehinderung informiert und es wird, soweit möglich, darauf Rücksicht genommen ( Urk. 3). Das Pensum beträgt 60 % . Dazu wurde im Arbeitsvertrag festgehalten, aufgrund seiner starken Hörbehinderung habe der Beschwerdeführer eine Arbeitspräsenz zu 60 % zu leisten, um eine Leis tungsfä higkeit zu erreichen, die einem 50 % -Pensum entspreche ( Urk. 7/167/1). 5.3

Für die Invaliditätsbemessung

ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen wür den (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f.). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeits plätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Bundesgerichtsurteil 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010 E. 2.2) . Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tä tigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgegli chene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen er scheint (Bunde sgerichtsurteil 8C_133/2018 vom 2 6. Juni 2018 E. 2.2.1).

Da der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Architekt HTL und über ent sprechende Berufserfahrung sowie über ein Wirtschaftsstudium verfügt, ist die Annahme der IV-Stelle, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung eine r Tätigkeit, in welcher ihn seine Behinderung nicht oder kaum einschränke , etwa in einer Sachbearbeitung, vollzeitlich möglich, nicht zu beanstanden.

Ob ihm das hypo thetische Einkommen aus einer solchen Tätigkeit anzurechnen ist, ist eine Frage der Schadenminderungspflicht, worauf nachfolgend im Rahmen der Invaliditäts bemessung (E. 6 ) einzugehen ist. Eine r praktische n Evaluierung, wie sie vom RAD empfohlen wurde und worauf in der Beschwerde Bezug genommen wird ( Urk. 1 S.

8), bedarf es jedoch nicht, da die aus medizinischer Sicht objektiv realisierbare Leistung aufgrund des Berichts des behandelnden Facharztes hinreichend klar belegt ist und sich der Beschwerdeführer die zumutbare Arbeitsfähigkeit anzu rechnen lassen hat , auch wenn er sie nicht umsetzt. 6.

E. 12 : 40 x 41,7 [ wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2014 resp. 20

E. 16 von Architekturbüros, vgl. BF S Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Zeile 71 ]). Massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch tenen Ver fügung (1 1. November 2016; BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2 ). Vorlie gend kann eine Hochrechnung des Valideneinkommens jedoch unterbleiben, da das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die LSE 2014 zu erfolgen hat (vgl. d azu nachfolgend E. 6.2 ), und d ie Lohnentwicklung der beiden Einkommen somit gleich ausf ällt .

E. 17 vom 1 9. Juli 2017 E. 4.2.3).

Angesichts dessen

ist ein Abstellen auf den Tabellenlohn, Berufsuntergruppe Ziff. 41 «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» sachgerecht (vgl. dazu a uch Bundesgerichtsurteile 8C_926 /2015 vom 1 1. April 2016 E. 3, 8C_212/2018 vom 1 3. Juni 2018 E. 4.2

u. 4.4.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm seien nur noch Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) zumutbar ( Urk. 1 S. 10), entbehrt in Anbetracht der ab geschlossenen Hochschulausbildung jeglicher Grundlage. Beim anzuwendenden Tabellenlohn ist nicht der Bruttolohn «Total Männer », sondern der Bruttolohn für Männer, Lebensalter ab 50, von Fr. 7'647 .-- massgebend (vgl. Bundesgerichtsur teil 9C_72/2017 vom 1 9. Juli 2017 E. 4.2.3). Daraus resultiert

e in Einkommen von Fr. 95’664 .-- ( Fr. 7’647 .-- x 12 : 40 x 41,7).

Praxisgemäss kann von dem anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invali deneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (lei densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali tät/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche ne gative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Per son haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkom men ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Ab zug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 und seitherige Ent scheide). Die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit aufgrund der Hörbehin derung rechtfertigt die Annahme einer lei densbedingten Einschränkung , was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausser Acht gelassen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1) . Weitere Kriterien, die zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen müssten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht, so

dass sich in der Gesamtbetrachtung ein leidensbedingter Ab zug von 10 % rechtfertigt, womit gestützt auf die Tabel lenlöhne ein Invaliden einkommen von Fr. 86'098.-- ( Fr. 95'664. -- : 100 x 90) resultiert.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01390

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

29. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1964, leidet seit Geburt respektive frühester Kindheit an einer Schwerhörigkeit. Seit der erstmaligen Anmeldung im Juli 1968 gewährte ihm die Invalidenversicherung verschiedene Leistungen; ins besondere erteilte sie Kosten gutsprache für Hörgeräte ( Urk. 7/1, 7/9, 7/23 , 7/54, 7/55, 7/94 ). Nach der Schul zei t absolvierte er zunächst eine Lehre als Hochbau zeichner und danach eine Ausbildung zum Architekten HTL sowie ein Wirt schaftsstudium ( Urk. 7/97/4 , 7/124/2, 7/143/2). Nach den Studi en arbeitete er ab 1994 für 2 1/2 Jahre bei der A.___ AG. 1998 machte er sich als Architekt selbständig ( Urk. 7/96, 7/143/2). 1.2

Nach 2006 verschlechterte sich das Gehör des Versicherten . Di e Messung vom 2 1. Juni 2011 zeigte im Vergleich zur jener vom 1 5. Februar 2006 eine deutliche Verschlechter u ng des Sprachgehörs. Hatte im 2006 der Diskriminationsverlust bei maximaler Lautstärke (110 db ) im rechten und im linken Ohr noch 50 % betragen , lag er im Juni 2011 rechts bei 80 % und links bei 70 % . Zudem hatte sich, wie dem Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrank hei ten, vom 4. Juli 2011 zu entnehmen ist,

d as berufliche Umfeld des Versicher ten geändert . A nders als früher war er nun häufiger auf der Baustelle und dadurch erheblichem Bau- und sonstigem Störlärm ausgese tzt ( Urk. 7/86 ). 1.3

Am 2 6. August 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an ( Urk. 7/96 -97 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle, tätigte erwerbliche sowie me dizinische Abklärungen und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst Stellung nehmen ( Urk. 7/102-103, 7/105, 7/107, 7/108, 7/110, 7/113, 7/116 , 7/117 , 7/ 124, 7/148/3 [=7 /194/4 ] ). I m August 20 15 leitete sie e in Coaching in die Wege ( Urk. 7/148, 7/149 , vgl. auch Urk. 7/153, 7/154 ). In de ss en Rahmen konnte der Versicherte ein dreimonatiges Praktikum bei der Z.___ GmbH absolvieren. Dieses mündete in eine Festanstellung per 1. Juni 2016 als Architekt in einem 60 % -Pensum

( Urk. 7/ 156, 7/157, 7/163, 7/165, 7/167, 7/179).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 1. November 2016 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invali denrente mangels leistungsbegründe nd en Invalid itätsgrads ( Urk. 2, 7/181, 7/188, 7/192). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 3. Dezember 2016 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die IV-Stelle in Aufhebung der Verfügung vom 1 1. November 2016 zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Der Versicherte verzichtete am 1 6. Mai 2016 auf eine Replik, was der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11, 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Mit Verfügung vom 1 1. November 2016 hat die IV-Stelle einzig über den An spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente entschieden. Weitere ge setzliche Leistungen bilden somit nicht Prozessthema. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali di täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Streitig und prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3.2

Die IV-Stelle beurteilte in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. November 2016 die ausgeübte Tätigkeit als Architekt bei der Z.___ GmbH als nicht optimal ange passt. Sie ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer in einer anderen leidens angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit möglich wäre. Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine langjährige Berufs erfahrung im Bau bereich und könne diese Erfahrung auch in anderen branchen verwandten Tätig keiten einbringen, etwa in der Sachbearbeitung im Hochbauamt ohne telefoni schen Kontakt. Zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkom mens zog sie die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heran, wobei sie für beide Ver gleichseinkom men auf die Tabelle T1 7 abstellte ( Urk. 2). 3.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der bisherigen beruflichen Ab klärungen sei erstellt, dass er in der nun von ihm ausgeübten Tätigkeit bestmög lichst eingegliedert sei. Eine gänzlich kommunikationsfreie Tätigkeit gebe es ent gegen der Ausführungen der IV-Stelle auch auf dem freien Arbeitsmarkt nicht ( Urk. 1 S. 9 f.). Das Valideneinkommen sei anhand der Lohnerhebungen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein s (SIA) zu ermitteln ( Urk. 1 S. 7) . Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen bei der Z.___ GmbH oder sonst auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, abzustellen. Im ersteren Fall sei der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen. Auch bei Anwendung der Tabellenlöhne be stehe ein Renten anspruch ( Urk. 1 S. 9 ff.). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer leidet an einer an Taubheit grenzenden Resthörfähigkeit. Sein Gehör nimmt zudem altersbedingt ab ( Urk. 7/86/7, 7/107 ) . Die Hörgeräte bringen eine Verbesserung, jedoch kann der Beschwerdeführer nur Vokale gu t unterscheiden. Er nimmt Geräusche und Stimmen wahr, kann diese aber nur ein geschrän kt verstehen. Für die Verständigung liest er primär von den Lippen ab. Gesprächsrunden oder schnelle Gespräche ohne direkten Blickkontakt sind nicht oder nur deutlich erschwert möglich. Damit der Beschwerdeführer alles verstehen kann, ist ein bilaterales Gespräch mit zugewandtem Gesi cht notwendig. I m Beruf wirkt sich dies insbesondere dann nachteilig aus, wenn Unterlagen und Pläne besprochen werden müssen. D er Beschwerdeführer muss in solchen Situationen sich einerseits auf die Unterlagen konzentrieren und anderseits von den Lippen ablesen. Erheblich störend wirkt sich im Weiteren ein Hintergrundlärm aus , da dieser durch die Hörgeräte verstärkt wird .

Eine besondere Herausforderung ist das Führen von Telefongesprächen. Soweit dem Beschwerdeführer das Thema be kannt ist, kann er ein kurzes Gespräch führen. Ein Themenwechsel ist aber kaum möglich ( Urk. 7/ 91, 7/ 108, 7/116, 7/ 124/2 ). Die schwere Hörbehinderung führt zu einer schnelleren Ermüdung und zu Erschöpfung szuständen , was sich mit zuneh menden Alter akzentuiert ( Urk. 7/108 , 7/116, 7/124/2 ) . 4.2

Zu seinem bisherigen beruflichen Werdegang führte der Beschwerdeführer aus, nach den Studien habe er gezielt eine Anstellung in einem Grossbetrieb (Gene ralunternehmung) gesucht. Er habe trotz seiner Behinderung eine Karriere ma chen wollen. Die Idee sei gewesen, dass er seine Fähigkeiten gezielt hätte einset zen können und ihm gleichzeitig diejenigen Tätigkeiten, die er aufgrund seines verminderten Gehörs nicht oder nur erschwert ausführen könne , abgenommen worden wären. Auf die Dauer habe er aber wegen der Hörbehinderung und der eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit nicht genügend Kontakte pflegen können. Es sei zu Mobbingsituationen gekommen. Schliesslich sei ihm gekündigt worden ( Urk. 7/124/ 2 ). Danach habe er sich auf verschiedene Stellen beworben, aber wegen der Hörb ehinderung keine Stelle erhalten ( Urk. 7/124/3). 1998 habe er sich im Sinne einer Notlösung selbständig gemacht.

Als selbständiger werben der Architekt sei er in einem Büroatelier mit ei gener Bürobox eingemietet gewe sen ( Urk. 7/116, 7/124/3). Ein existenzsicherndes Einkommen habe er dabei nie erzielt ( Urk. 7/124/3). Er habe viele Mobbingsituationen erlebt ( Urk. 7/116). 4.3

Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht anbelangt, betonte der behandelnde Ohrenarzt Dr. med. Y.___ im Bericht vom 2 1. März 2014, dass von seiner Seite keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Jedoch würde die Hörrestigkeit sowohl im Beruf als Architekt als auch in einer angepassten Tätigkeit sicherlich eine Rolle spielen ( Urk. 7/117 /5 ). D ie RAD -Ärztin beurteilte in der Stellungnahme vom 8. April 201 4 den Beschwerdeführer mindestens seit Juni 2011 massgeblich in der Arbeitsfähigkeit als Architekt eingeschränkt. Indes sen erachtete sie eine Tätigkeit, auch als Architekt, vorwiegend ohne Ansprüche an das Hörverstehen, ohne mündliche Kundenkontakte und ohne Notwendigkeit, an Sitzungen teilnehmen und im Team mit häufigem verbalem Austausch arbei ten zu müssen, als zu 100 % möglich. Ergänzend führte d ie RAD -Ärztin aus, die Leistungsfähigkeit müsse allerdings praktisch evaluiert werden und werde je nach Anforderungsprofil unterschiedlich ausfallen. Bei der Suche nach einer hörbehin derten Tätigkeit sei der Versicherte auf Unterstützung angewiesen ( Urk. 7/148/3, vgl. auch Urk. 7 /194/4). 5. 5.1

Es liegt auf der Hand und ergibt sich aus den Arztberichte n , dass sich die einge schränkte Kommunikationsfähigkeit aufgrund der Hörbehinderung auf die Ar beitsfähigkeit auswirkt. Hat der Beschwerdeführer direkten Blickkontakt zu sei nem Gegenüber und kann er von den Lippen ablese n, ist die Kommunikation ohne Weiteres möglich (vgl. dazu auch Urk. 7/107/7 letzter Abschnitt). Schwierig wird es für ihn , wenn er nicht mehr von den Lippen ablesen kann, wie etwa bei Projektbesprechungen oder am Telefon, und bei Hintergrundlärm.

Zudem führt die ständig erforderliche Konzentration , um der Kommunikation folgen zu kön nen, insbesondere mittels Ablesen von der Lippe, z u einer schnelleren Erschöp fung. 5.2

Im Rahmen der Anstellung bei der Z.___ GmbH wird der ein geschränkten Hörbe hinderung insbesondere dadurch Rechnung ge tragen, als der Beschwerdeführer lediglich als Projektarchitekt eingesetzt wird ( Urk. 3). Projekt leiterfunktionen werden ihm keine übertragen, obschon er hierfür fachlich qua lifiziert wäre ( Urk. 7/166). Er arbeitet eng mit einem Projektleiter zusammen und bearbeitet für ihn Planunterlagen. Er nimmt teilweise an Sitzungen und Bespre chungen teil. Baustellenbesuche sind möglich, aber nur im Zusammenhang mit durch ihn er stellte Planunterlagen und im Beisein des Projektleiters. Kurze Ab klärungen und Telefonate werden, sofern möglich und nötig, durch ihn erledigt. Sein Arbeitsbe reich befindet sich am Ende eines Grossraumbüros, um ihn räum lich etwas abzu schirmen. Die Kommunikation wird auf das Nötigste reduziert. Muss der Beschwerdeführer an Sitzungen mit mehreren Personen teilnehmen, werden die Beteiligten über seine Hörbehinderung informiert und es wird, soweit möglich, darauf Rücksicht genommen ( Urk. 3). Das Pensum beträgt 60 % . Dazu wurde im Arbeitsvertrag festgehalten, aufgrund seiner starken Hörbehinderung habe der Beschwerdeführer eine Arbeitspräsenz zu 60 % zu leisten, um eine Leis tungsfä higkeit zu erreichen, die einem 50 % -Pensum entspreche ( Urk. 7/167/1). 5.3

Für die Invaliditätsbemessung

ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen wür den (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f.). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeits plätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Bundesgerichtsurteil 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010 E. 2.2) . Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tä tigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgegli chene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen er scheint (Bunde sgerichtsurteil 8C_133/2018 vom 2 6. Juni 2018 E. 2.2.1).

Da der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Architekt HTL und über ent sprechende Berufserfahrung sowie über ein Wirtschaftsstudium verfügt, ist die Annahme der IV-Stelle, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung eine r Tätigkeit, in welcher ihn seine Behinderung nicht oder kaum einschränke , etwa in einer Sachbearbeitung, vollzeitlich möglich, nicht zu beanstanden.

Ob ihm das hypo thetische Einkommen aus einer solchen Tätigkeit anzurechnen ist, ist eine Frage der Schadenminderungspflicht, worauf nachfolgend im Rahmen der Invaliditäts bemessung (E. 6 ) einzugehen ist. Eine r praktische n Evaluierung, wie sie vom RAD empfohlen wurde und worauf in der Beschwerde Bezug genommen wird ( Urk. 1 S.

8), bedarf es jedoch nicht, da die aus medizinischer Sicht objektiv realisierbare Leistung aufgrund des Berichts des behandelnden Facharztes hinreichend klar belegt ist und sich der Beschwerdeführer die zumutbare Arbeitsfähigkeit anzu rechnen lassen hat , auch wenn er sie nicht umsetzt. 6. 6.1 6.1.1

Was den Einkommensvergleich betrifft, sind sich die Parteien

uneinig, wie d ie beiden Vergleichseinkommens zu ermitteln sind . Z ur Bestimmung des Validen einkommens will der Beschwerdeführer auf die Lohnerhebungen des SIA zurück greifen. Der E rhebung von 2015 ist zu entnehmen, dass ein Projetleiter inter dis ziplinärer Grossprojekte, Experte, Fr. 171 '869. -- verdient. Ein Architekt als Pro jektleiter erzielt ein Einkommen vo n Fr. 117'255.-- ( Urk. 7/191/10). D er Be schwerdeführer postuliert daher ein durchschnittli ches Valideneinkommen von Fr. 15 0'000.-- ( Urk. 1 S. 7).

Dazu ist festzuhalten, dass die Erhebung der SIA auch Löhne von Architekten ETH umfasst. Konkrete Anhaltspunkte für eine Validenkarriere des Beschwerde führers als Projektleiter interdisziplinärer Grossprojekte, Experte, fehlen. Dagegen spricht auch, dass der Lohn bei der A.___ AG in den Jahren 1995/1996

knapp Fr. 85'000.-- betrug ( Urk. 7/105/ 5 ) .

Dies entspricht - angepasst an die Nominal lohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1976-2016], Tabelle T39; Stand Index 1996: 1811, Stand Index 2015: 2226) - einem Einkommen von Fr. 104'478.-- ( Fr. 85'000. -- : 1811 x 2226) im Jahr 2015, was sich im Rahmen eines Lohnes von leitenden Architekten bewegt (vgl. Urk. 7/191/10 ). Da t heoretisch vorhan dene beruflich e Entwicklungsmöglichkei ten rechtsprechungsgemäss nur zu be achten sind , wenn sie mit hoher Wahr scheinlichkeit eingetreten wären (Bundes gerichtsurteil 8C_882/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.3) , rechtfertigt sich e in Abstel len auf den Verdienst eines Projektleiters interdisziplinärer Grossprojekte, Ex perte ,

nicht . Hingegen verfügt der Beschwer deführer über Kenntnisse eines Pro jektleiters ( Urk. 3, 7/166). In Betracht käme daher als Grundlage für das

Validen einkommen der Lohn von Fr. 117'255.--.

Indessen kann offen bleiben , ob die SIA-Lohnerhebung überhaupt geeignet ist, um als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens zu dienen. Das Bundesgericht hat soweit ersichtlich, wenn es um die Ermittlung von Architek tenlöhnen ging, noch nie auf diese Lohnerhebung abgestellt, sondern gegebenen falls die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen (vgl. etwa Bundesgerichtsur teile 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3 .1 , 8C_475/2011 vom 1 2. Dezem ber 2011 E. 4 , ferner Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts I 724/2004 vom 3 0. März 2005 E. 2.5.2 ). So verfuhr auch die IV-Stelle vorliegend ( Urk. 2, 7/ 180). 6.1.2

Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1, I 518/01 E. 4b). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 respektive T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invaliden einkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Bundesgerichtsurteil 8C_212/2018 vom 1 3. Juni 2018 E. 4.4.1) , was beim Beschwerdeführer der Fall ist.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle im konkreten Fall die Tabelle T17, Zeile 21 (Naturwissen s chaftler/innen, Mathematiker/innen und Ingenieur/innen) , gemäss LSE 2014 anwendete. Als einschlägig erweist sich dabei aber nicht der Bruttolohn «Total», sondern der Bruttolohn für Männer, Le bensalter ab 50, von Fr. 10'231.-- (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_72/2017 vom 1 9. Juli 2017 E. 4.2.3). Mithin ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 127'990.-- ( Fr. 10'231.-- x 12 : 40 x 41,7 [ wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2014 resp. 20 16 von Architekturbüros, vgl. BF S Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Zeile 71 ]). Massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch tenen Ver fügung (1 1. November 2016; BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2 ). Vorlie gend kann eine Hochrechnung des Valideneinkommens jedoch unterbleiben, da das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die LSE 2014 zu erfolgen hat (vgl. d azu nachfolgend E. 6.2 ), und d ie Lohnentwicklung der beiden Einkommen somit gleich ausf ällt . 6.2 6.2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Festsetzung des Invalidenein kommens auf das Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der Z.___ GmbH abzustel len sei ( Urk. 1 S. 8 ff.). Dort erzielt er einen jährlichen Verdienst von Fr. 37'700.-- ( 13 x

Fr. 2'900.--, Urk. 7/167/2 ).

F ür die Festsetzung des Invalideneinkommen s ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie die verblie bene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 139 V 592 E. 2.3 ). Ist dies nicht der Fall , ist die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminde rungspflicht gehalten, andere zumutbare Stellen in Betracht zu ziehen, welche die erwerbliche Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit besser gewährleisten. Zur Bestim mung des hie r bei zumutbarerweise erzielbaren Einkommens können Tabellen löhne gemäss LSE herangezogen werden (Bundesgerichtsurteil 9C_508/2016 vom 2 1. November 2016 E. 5.2 ). 6.2.2

Die IV-Stelle setzte das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle T17, Berufs hauptgruppe 4 (Berufsgruppe «Bürokräfte und verwandte Berufe») fest. Dabei zog sie den Bruttolohn «Total Männer» von monatlich Fr. 5’789.-- heran ( Urk. 2, 7/180).

Da der Beschwerdeführer Architekt HTL ist und über mehrjährige Berufserfahrung als Architekt, welche Tätigkeit dem Bürobereich zugeordnet werden kann, und darüber hinaus über ein Wirtschaftsstudium und gute Sprachkenntnisse (insbe sondere auch in Französisch , Urk. 7/143/2 ) verfügt, rechtfertigt sich der Schluss , dass ihm Tätigkeiten aus dem Bereich «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» offen stehen (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteil e 8C_926/201 5 vom 1 1. April 2016 E. 3.3.1, 8C_212/2018 vom 1 3. Juni 2018 E. 4.4.2) . Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer nicht in seinen intellektuellen Fähigkeiten eingeschränkt ist, sondern primär in der Fähigkeit, mit anderen Personen mündlich zu kommu nizieren. In einem branchenverwandten Büroberuf dürfte ihm sein Fachwissen nach wie vor zu Gute kommen (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteil 9C_72/20 17 vom 1 9. Juli 2017 E. 4.2.3).

Angesichts dessen

ist ein Abstellen auf den Tabellenlohn, Berufsuntergruppe Ziff. 41 «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» sachgerecht (vgl. dazu a uch Bundesgerichtsurteile 8C_926 /2015 vom 1 1. April 2016 E. 3, 8C_212/2018 vom 1 3. Juni 2018 E. 4.2

u. 4.4.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm seien nur noch Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) zumutbar ( Urk. 1 S. 10), entbehrt in Anbetracht der ab geschlossenen Hochschulausbildung jeglicher Grundlage. Beim anzuwendenden Tabellenlohn ist nicht der Bruttolohn «Total Männer », sondern der Bruttolohn für Männer, Lebensalter ab 50, von Fr. 7'647 .-- massgebend (vgl. Bundesgerichtsur teil 9C_72/2017 vom 1 9. Juli 2017 E. 4.2.3). Daraus resultiert

e in Einkommen von Fr. 95’664 .-- ( Fr. 7’647 .-- x 12 : 40 x 41,7).

Praxisgemäss kann von dem anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invali deneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (lei densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali tät/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche ne gative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Per son haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkom men ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Ab zug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 und seitherige Ent scheide). Die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit aufgrund der Hörbehin derung rechtfertigt die Annahme einer lei densbedingten Einschränkung , was die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausser Acht gelassen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1) . Weitere Kriterien, die zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen müssten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht, so

dass sich in der Gesamtbetrachtung ein leidensbedingter Ab zug von 10 % rechtfertigt, womit gestützt auf die Tabel lenlöhne ein Invaliden einkommen von Fr. 86'098.-- ( Fr. 95'664. -- : 100 x 90) resultiert. 6.2.3

Im Vergleich zum effektiven Invalidenlohn von Fr. 37'700.-- ist das gestützt auf die Tabellenlöhne errechnete Invalideneinkommen von Fr. 86'098 .-- bedeutend höher, weshalb der Beschwerdeführer in Berücksichtigung seiner Schadenminde rungspflicht sich dieses anrechnen lassen muss . Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 127'990.-- resultiert mithin ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 33 % .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IV G sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetze n und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger