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IV.2016.01382

LSE liefert hier zu hohes Validen- und zu tiefes Invalideneinkommen, auch so kein rentenbegründender Invaliditätsgrad; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-06-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, war seit 1996 als Garageninhaber selbständig er werbstätig, als er sich am 27. März 2014 wegen unfallbedingter Hand- und Schul terbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1 Ziff. 5.4, Ziff. 6.1-3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizini sche (Urk. 7/7-8, Urk. 7/14, Urk. 7/19, Urk. 7/40-41, Urk. 7/44) und erwerbliche (Urk. 7/6, Urk. 7/10, Urk. 7/46) Abklärungen, holte einen Abklärungsbericht über Selbständigerwerbende ein, der am 22. April 2016 erstattet wurde (Urk. 7/50), und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/13, Urk. 7/34) bei.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/53, Urk. 7/58) verneinte sie mit Verfügung vom 9. November 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/62 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 10. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei ein Gutachten zu veranlassen oder die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Am 14. März 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 9) und am 31. März 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfä higkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. 1.4

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tä tigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berück sichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.4, vgl. auch Urteil 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.1 ).

1.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3 1.6

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dem Beschwerdeführer seien näher umschriebene angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar (S. 1 unten), womit - bei einem aufgrund der LSE 2012 auf rund Fr. 110'497.-- festgesetzten Valideneinkommen (S. 1) - ein Invaliditätsgrad von 36 % resultierte (S. 2 oben).

Werde das Valideneinkommen - richtigerweise - gestützt auf die LSE 2014 auf rund Fr. 99'639.-- festgesetzt, betrage der Invaliditätsgrad 29 % (Urk. 6 S. 2 Mitte). Das Valideneinkommen gemäss LSE sei höher als der Durchschnitt der im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der letzten 3 oder 5 Jahre registrierten Einkommen (Urk. 6 S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei ihm keine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar; die erlittene Schulter prellung sei bei den Einschränkungen und im Belastungsprofil nicht berücksich tigt worden (S. 3 Ziff. 2). Weiter sei das Valideneinkommen zu tief angesetzt, habe er doch im Jahr 2013 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 164'800.-- erzielt (S. 2 unten Ziff. 1), und das Invalideneinkommen aus näher dargelegten Gründen (S. 3 Ziff. 2-3) zu hoch. Eine Aufgabe des seit 1996 geführten Betriebs sei ihm nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist mithin die Invaliditätsbemessung. 3. 3.1

Gemäss Operationsbericht vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7/2/2-3 = Urk. 7/41/25-26) zog sich der Beschwerdeführer am 15. November 2013 bei einem Stolpersturz eine Luxation des kleinen Fingers der rechten Hand zu, die am 26. November 2013 mittels geschlossener Reposition und Ruhigstellung in einer Schiene behan delt wurde (S. 1 Mitte). 3.2

Im Bericht vom 29. April 2014 (Urk. 7/7/7-8) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 1 Mitte): - scapulothorakale muskuläre Schmerzen bei Status nach Sturzereignis vom 15. November 2013 - zunehmend fixierte Kontraktur im PIP-Gelenk des rechten Fingers bei Sta tus nach postprimär reponierter Luxation des PIP-Gelenks 3.3

Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Be wegungsapparates, erstattete am 22. Mai 2014 eine Beurteilung zuhanden des Taggeldversicherers (Urk. 7/13/3-15 = Urk. 7/41/6-18).

Als Diagnosen nannte sie eine verminderte Belastbarkeit der rechten Hand, eine eingeschränkte Beugefunktion des Fingers und eine verminderte grobe Kraft bei Rechtshändigkeit. Auch bestünden noch immer Beschwerden muskulär im Be reich der rechten Scapula (S. 9 Mitte).

Die bisherige Tätigkeit werde derzeit mit Einschränkungen im Umfang von 50 % verrichtet (S. 11 unten). Parallel zu einer zu empfehlenden Ergotherapie sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf zuerst 75 % und dann nach weiteren vier Wochen auf 100 % möglich (S. 12 oben).

Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne grobmotorische Beanspruchung der rech ten Hand ergebe sich ab sofort ein volles Arbeitsvermögen (S. 12 Mitte). 3.4

Im Bericht vom 16. Juli 2014 über eine Untersuchung in der Rheumatologie-Sprechstunde der Z.___ (Urk. 7/14 = Urk. 7/41/38-39) wurde als Diagnose eine fixierte Kontraktur des PIP-Gelenks V rechts, dominant und differentialdiagnostisch (DD) ein Status nach CRPS I genannt (S. 1 Mitte), und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zur nächsten Kontrolle am 17. September 2014 attestiert (S. 2 Mitte).

Im Bericht vom 17. September 2014 (Urk. 7/19

S. 1 unten) und vom 28. Januar 2015 (Urk. 7/22 S. 1 unten) wurde die Arbeitsunfähigkeit weiterhin mit 50 % be ziffert.

Im Anschluss an eine am 28. April 2015 erfolgte Arthrodese und Exzisionsbiopsie eines Weichteiltumors am rechten Vorderarm (Urk. 7/40/11-12 = Urk. 7/41/46-47) wurde am 15. Juni 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 7/40/5-6 S. 2 oben) und am 31. Juli 2015 eine solche von 80 % (Urk. 7/40/3-4 S. 2 oben).

Nach am 27. Oktober 2015 erfolgter Osteosynthesematerialentfernung (Urk. 7/43/6-7) wurde im Sprechstundenbericht vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/44) ausgeführt, gemäss den Angaben des Patienten seien die vorherigen Schmerzen praktisch vollständig regredient. Im Alltag könne er die Hand wieder weitgehend einsetzen. Bei seiner Arbeit als Mechaniker gebe es gewisse Dinge, insbesondere Mehrbelastungen, die er noch nicht durchführen könne (S. 1 Mitte).

Im Bericht vom 10. Dezember 2015 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 9. bis 29. November und von 50 % vom 30. November bis 7. Dezember 2015 attestiert (Urk. 7/43/4 Ziff. 2.1). 3.5

Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner am 4. Februar 2016 erstatten Beurteilung (Urk. 7/52 S. 6 ff.) als Einschränkung in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Kleinfingers und beschrieb folgendes Belastungsprofil: Leichte Tätigkeit, keine grobmotorische Tätigkeit für die rechte Hand (S. 7 oben). Darauf bezogen bezifferte er die Arbeitsunfähigkeit mit 50 % vom 17. Februar bis 21. Mai 2014 und mit 0 % ab 22. Mai 2014 (S. 7 Mitte). 3.6

Dr. Y.___ ging bereits im Mai 2014 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichte n Tätigkeit ohne grobmotorische Beanspruchung der rechten Hand aus (vgl. vorstehend E. 3.3).

Der Beschwerdeführer selbst berichtete im Dezember 2015 von praktisch vollständig regredienten Schmerzen; er könne die Hand im Alltag wieder weitgehend einsetzen. Bei der Arbeit als Mechaniker könne er gewisse Dinge noch nicht durchführen (vgl. vorstehend E. 3.4). Schul terschmerzen wurden nicht erwähnt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten leichten Tätigkeit ohne grobmotorische Tätigkeiten der rechten Hand als zu 100 % arbeitsfähig erachtete. 4.

4.1

Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. April 2016 (Urk. 7/50) wurde aufgrund eines Betätigungsvergleichs eine Einschränkung von 77 % er mittelt (S. 5) und unter anderem ausgeführt, es sei nach der Verlegung des Stand orts im Jahr 2011 wieder von einer gewissen betrieblichen Aufbauphase auszu gehen, der Gesundheitsschaden (Unfallereignis) sei dann am 15. November 2013 eingetreten. Zudem seien bereits im Geschäftsabschluss 2012 Versicherungstag geldleistungen enthalten. Deshalb könnten zur Bestimmung des Validenein kommens die Geschäftsabschlüsse nicht berücksichtigt werden (S. 7).

Zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 abgestellt (TA 1), dies im Wirtschaftszweig «Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen» (Ziff. 45-47) und das (höchste) Kompetenz niveau 4, was bezogen auf das Jahr 2015 rund Fr. 110'497.-- ergab (S. 7 unten). 4.2

Im IK-Auszug vom 25. Januar 2017 (Urk. 7/66) sind folgende Einkommen als Selbständigerwerbender eingetragen: Jahr Fr. 2000 62’900 2001 66’000 2002 62’300 2003 84’300 2004 91’000 2005 62’000 2006 61’600 2007 45’700 2008 56’200 2009 61’600 2010 64’400 2011 9’094 2012 59’500 4.3

In den Steuererklärungen (Urk. 7/47-49) hat der Beschwerdeführer folgende Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert: Jahr Fr. 2012 64’503 2013 158’623 2014 109’378 4.4

Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens stellte die Beschwerde gegnerin auf Daten der LSE 2014 ab, nämlich das mittlere von Männern in prak tischen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 2) im Total aller Wirtschaftszweige erzielte Einkommen, womit für das Jahr 2015 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 71'131.-- resultierte (Urk. 7/51 S. 1). 5. 5.1

Der vorliegende Sachverhalt ist nachgerade ein Anschauungsbeispiel für die mit unter begrenzte Aussagekraft von lohnstatistischen Daten. Die vom Bundesamt für Statistik zweijährlich durchgeführte LSE basiert auf einer schriftlichen Stich probenerhebung bei rund 56'000 (BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1) privaten und öffent lichen Unternehmen beziehungsweise Verwaltungen mit insgesamt rund 1.7 Millionen Arbeitnehmenden. Entsprechend breit ist die Datenbasis. Verwendung findet sodann bei jeder Angabe der sogenannte Zentralwert (Median), der zum Ausdruck bringt, dass die Hälfte der erhobenen Löhne niedriger und die andere Hälfte höher sind als dieser Betrag. Dies bedeutet, dass die allermeisten der im Zentralwert zusammengefassten Löhne in Wirklichkeit tiefer oder höher sind als dieser selber. 5.2

Wenn man die dargelegte Systematik bei der Ermittlung der Tabellenlöhne be rücksichtigt und die gemäss IK-Auszug vom Beschwerdeführer über Jahre hinweg abgerechneten Einkommen (vorstehend E. 4.2) in Rechnung stellt, so wird deut lich, dass der von der Beschwerdegegnerin verwendete statistische Wert von Fr. 110'497.-- beziehungsweise Fr. 99'639.-- nicht dessen realen Verhältnisse abbildet. Selbst unter Ausklammerung des extrem tiefen Betrags im Jahr 2011 re sultiert gemäss IK-Auszug ein durchschnittliches abgerechnetes Einkommen von rund Fr. 64'792.-- (seit 2000) oder rund Fr. 61'833.-- (seit 2009). Offensichtlich entspricht das Einkommen, das der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erzie len würde, nicht dem statistischen Zentralwert, sondern ist eines derjenigen, die (hier: deutlich) darunterliegen.

Das von der zuständigen Ausgleichskasse aufgrund der Steuermeldung im Jahr 2013 auf rund Fr. 148'876.-- festgesetzte Einkommen (Urk. 7/57) schliesslich liegt zwar deutlich über dem statistischen Zentralwert, ist aber im Vergleich mit den bisher abgerechneten Einkommen ebenso deutlich ein Ausreisser wie das - in der Durchschnittsberechnung ausgeklammerte - Einkommen von nur Fr. 9'094.-- im Jahr 2011. Für die Annahme, der Beschwerdeführer würde im Ge sundheitsfall regelmässig ein solches Einkommen erzielen, fehlen jegliche An haltspunkte, weshalb sie nicht in Frage kommt. 5.3

Als trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbares Einkommen (Invali deneinkommen) hat die Beschwerdegegnerin (ausgehend vom Tabellenlohn auf Kompetenzniveau 2) Fr. 71'131.-- angenommen (vorstehend E. 4.4).

Auch diese auf die Statistik gestützte Annahme der Beschwerdegegnerin über zeugt nicht vollends, wie der folgende Vergleich anhand der Steuererklärungen (vorstehend E. 4.3) und des IK-Auszugs (vorstehend E. 4.2) zeigt: Im Jahr vor dem Unfall (2012) deklarierte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 64'503.--, was mit dem Eintrag im IK-Auszug (Fr. 59'500.--) vereinbar ist. Im Jahr nach dem Unfall (2014) deklarierte er ein Einkommen von Fr. 109'378.--, was einen (noch nicht erfolgten) Eintrag im IK-Auszug in der Grössenordnung von Fr. 100'000.-- erwarten lässt.

Das Einkommen des Beschwerdeführers lag mithin nach Eintritt des Gesundheits schadens in der Grössenordnung des von der Beschwerdegegnerin angenomme nen Valideneinkommens und deutlich über sowohl den vor dem Unfall abgerech neten Einkommen als auch dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen hypothetischen Invalideneinkommen.

Dies führt zum Schluss, dass das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu tief ausgefallen ist. Bei diesem Ausgang erübrigen sich Weiterungen zum vom Beschwerdeführer ein genommenen Standpunkt, es sei von einem noch tieferen (statistischen) Invali deneinkommen auszugehen. 5.4

Die Beschwerdegegnerin ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine Betriebsaufgabe zumutbar sei. Dies ist im Lichte der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4) und angesichts des Alters des Beschwerdeführers von rund 48 Jahren im Verfügungszeitpunkt - mit einer verbleibenden voraussichtlichen Dauer der Erwerbstätigkeit von rund 17 Jahren - nicht zu beanstanden. 5.5

Die Beschwerdegegnerin ist - wie dargelegt - von einem zu hohen Validenein kommen (vorstehend E. 5.2) und einem zu niedrigen Invalideneinkommen (vor stehend E. 5.3) ausgegangen. Bereits der so resultierende Invaliditätsgrad von 29 % (vorstehend E. 2.1) vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl. vor stehend E. 1.6).

Somit erweist sich die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneinte, als richtig, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1968, war seit 1996 als Garageninhaber selbständig er werbstätig, als er sich am 27. März 2014 wegen unfallbedingter Hand- und Schul terbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1 Ziff. 5.4, Ziff. 6.1-3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizini sche (Urk. 7/7-8, Urk. 7/14, Urk. 7/19, Urk. 7/40-41, Urk. 7/44) und erwerbliche (Urk. 7/6, Urk. 7/10, Urk. 7/46) Abklärungen, holte einen Abklärungsbericht über Selbständigerwerbende ein, der am 22. April 2016 erstattet wurde (Urk. 7/50), und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/13, Urk. 7/34) bei.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/53, Urk. 7/58) verneinte sie mit Verfügung vom 9. November 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/62 = Urk. 2).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfä higkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tä tigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berück sichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.4, vgl. auch Urteil 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.1 ).

E. 1.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3

E. 1.6 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dem Beschwerdeführer seien näher umschriebene angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar (S. 1 unten), womit - bei einem aufgrund der LSE 2012 auf rund Fr. 110'497.-- festgesetzten Valideneinkommen (S. 1) - ein Invaliditätsgrad von 36 % resultierte (S. 2 oben).

Werde das Valideneinkommen - richtigerweise - gestützt auf die LSE 2014 auf rund Fr. 99'639.-- festgesetzt, betrage der Invaliditätsgrad 29 % (Urk. 6 S. 2 Mitte). Das Valideneinkommen gemäss LSE sei höher als der Durchschnitt der im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der letzten 3 oder 5 Jahre registrierten Einkommen (Urk. 6 S. 2 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei ihm keine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar; die erlittene Schulter prellung sei bei den Einschränkungen und im Belastungsprofil nicht berücksich tigt worden (S. 3 Ziff. 2). Weiter sei das Valideneinkommen zu tief angesetzt, habe er doch im Jahr 2013 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 164'800.-- erzielt (S. 2 unten Ziff. 1), und das Invalideneinkommen aus näher dargelegten Gründen (S. 3 Ziff. 2-3) zu hoch. Eine Aufgabe des seit 1996 geführten Betriebs sei ihm nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 6).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin die Invaliditätsbemessung. 3. 3.1

Gemäss Operationsbericht vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7/2/2-3 = Urk. 7/41/25-26) zog sich der Beschwerdeführer am 15. November 2013 bei einem Stolpersturz eine Luxation des kleinen Fingers der rechten Hand zu, die am 26. November 2013 mittels geschlossener Reposition und Ruhigstellung in einer Schiene behan delt wurde (S. 1 Mitte). 3.2

Im Bericht vom 29. April 2014 (Urk. 7/7/7-8) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 1 Mitte): - scapulothorakale muskuläre Schmerzen bei Status nach Sturzereignis vom 15. November 2013 - zunehmend fixierte Kontraktur im PIP-Gelenk des rechten Fingers bei Sta tus nach postprimär reponierter Luxation des PIP-Gelenks 3.3

Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Be wegungsapparates, erstattete am 22. Mai 2014 eine Beurteilung zuhanden des Taggeldversicherers (Urk. 7/13/3-15 = Urk. 7/41/6-18).

Als Diagnosen nannte sie eine verminderte Belastbarkeit der rechten Hand, eine eingeschränkte Beugefunktion des Fingers und eine verminderte grobe Kraft bei Rechtshändigkeit. Auch bestünden noch immer Beschwerden muskulär im Be reich der rechten Scapula (S. 9 Mitte).

Die bisherige Tätigkeit werde derzeit mit Einschränkungen im Umfang von 50 % verrichtet (S. 11 unten). Parallel zu einer zu empfehlenden Ergotherapie sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf zuerst 75 % und dann nach weiteren vier Wochen auf 100 % möglich (S. 12 oben).

Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne grobmotorische Beanspruchung der rech ten Hand ergebe sich ab sofort ein volles Arbeitsvermögen (S. 12 Mitte). 3.4

Im Bericht vom 16. Juli 2014 über eine Untersuchung in der Rheumatologie-Sprechstunde der Z.___ (Urk. 7/14 = Urk. 7/41/38-39) wurde als Diagnose eine fixierte Kontraktur des PIP-Gelenks V rechts, dominant und differentialdiagnostisch (DD) ein Status nach CRPS I genannt (S. 1 Mitte), und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zur nächsten Kontrolle am 17. September 2014 attestiert (S. 2 Mitte).

Im Bericht vom 17. September 2014 (Urk. 7/19

S. 1 unten) und vom 28. Januar 2015 (Urk. 7/22 S. 1 unten) wurde die Arbeitsunfähigkeit weiterhin mit 50 % be ziffert.

Im Anschluss an eine am 28. April 2015 erfolgte Arthrodese und Exzisionsbiopsie eines Weichteiltumors am rechten Vorderarm (Urk. 7/40/11-12 = Urk. 7/41/46-47) wurde am 15. Juni 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 7/40/5-6 S. 2 oben) und am 31. Juli 2015 eine solche von 80 % (Urk. 7/40/3-4 S. 2 oben).

Nach am 27. Oktober 2015 erfolgter Osteosynthesematerialentfernung (Urk. 7/43/6-7) wurde im Sprechstundenbericht vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/44) ausgeführt, gemäss den Angaben des Patienten seien die vorherigen Schmerzen praktisch vollständig regredient. Im Alltag könne er die Hand wieder weitgehend einsetzen. Bei seiner Arbeit als Mechaniker gebe es gewisse Dinge, insbesondere Mehrbelastungen, die er noch nicht durchführen könne (S. 1 Mitte).

Im Bericht vom 10. Dezember 2015 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 9. bis 29. November und von 50 % vom 30. November bis 7. Dezember 2015 attestiert (Urk. 7/43/4 Ziff. 2.1). 3.5

Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner am 4. Februar 2016 erstatten Beurteilung (Urk. 7/52 S. 6 ff.) als Einschränkung in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Kleinfingers und beschrieb folgendes Belastungsprofil: Leichte Tätigkeit, keine grobmotorische Tätigkeit für die rechte Hand (S. 7 oben). Darauf bezogen bezifferte er die Arbeitsunfähigkeit mit 50 % vom 17. Februar bis 21. Mai 2014 und mit 0 % ab 22. Mai 2014 (S. 7 Mitte). 3.6

Dr. Y.___ ging bereits im Mai 2014 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichte n Tätigkeit ohne grobmotorische Beanspruchung der rechten Hand aus (vgl. vorstehend E. 3.3).

Der Beschwerdeführer selbst berichtete im Dezember 2015 von praktisch vollständig regredienten Schmerzen; er könne die Hand im Alltag wieder weitgehend einsetzen. Bei der Arbeit als Mechaniker könne er gewisse Dinge noch nicht durchführen (vgl. vorstehend E. 3.4). Schul terschmerzen wurden nicht erwähnt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten leichten Tätigkeit ohne grobmotorische Tätigkeiten der rechten Hand als zu 100 % arbeitsfähig erachtete.

E. 4.1 Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. April 2016 (Urk. 7/50) wurde aufgrund eines Betätigungsvergleichs eine Einschränkung von 77 % er mittelt (S. 5) und unter anderem ausgeführt, es sei nach der Verlegung des Stand orts im Jahr 2011 wieder von einer gewissen betrieblichen Aufbauphase auszu gehen, der Gesundheitsschaden (Unfallereignis) sei dann am 15. November 2013 eingetreten. Zudem seien bereits im Geschäftsabschluss 2012 Versicherungstag geldleistungen enthalten. Deshalb könnten zur Bestimmung des Validenein kommens die Geschäftsabschlüsse nicht berücksichtigt werden (S. 7).

Zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 abgestellt (TA 1), dies im Wirtschaftszweig «Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen» (Ziff. 45-47) und das (höchste) Kompetenz niveau 4, was bezogen auf das Jahr 2015 rund Fr. 110'497.-- ergab (S. 7 unten).

E. 4.2 Im IK-Auszug vom 25. Januar 2017 (Urk. 7/66) sind folgende Einkommen als Selbständigerwerbender eingetragen: Jahr Fr. 2000 62’900 2001 66’000 2002 62’300 2003 84’300 2004 91’000 2005 62’000 2006 61’600 2007 45’700 2008 56’200 2009 61’600 2010 64’400 2011 9’094 2012 59’500

E. 4.3 In den Steuererklärungen (Urk. 7/47-49) hat der Beschwerdeführer folgende Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert: Jahr Fr. 2012 64’503 2013 158’623 2014 109’378

E. 4.4 Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens stellte die Beschwerde gegnerin auf Daten der LSE 2014 ab, nämlich das mittlere von Männern in prak tischen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 2) im Total aller Wirtschaftszweige erzielte Einkommen, womit für das Jahr 2015 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 71'131.-- resultierte (Urk. 7/51 S. 1).

E. 5.1 Der vorliegende Sachverhalt ist nachgerade ein Anschauungsbeispiel für die mit unter begrenzte Aussagekraft von lohnstatistischen Daten. Die vom Bundesamt für Statistik zweijährlich durchgeführte LSE basiert auf einer schriftlichen Stich probenerhebung bei rund 56'000 (BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1) privaten und öffent lichen Unternehmen beziehungsweise Verwaltungen mit insgesamt rund 1.7 Millionen Arbeitnehmenden. Entsprechend breit ist die Datenbasis. Verwendung findet sodann bei jeder Angabe der sogenannte Zentralwert (Median), der zum Ausdruck bringt, dass die Hälfte der erhobenen Löhne niedriger und die andere Hälfte höher sind als dieser Betrag. Dies bedeutet, dass die allermeisten der im Zentralwert zusammengefassten Löhne in Wirklichkeit tiefer oder höher sind als dieser selber.

E. 5.2 Wenn man die dargelegte Systematik bei der Ermittlung der Tabellenlöhne be rücksichtigt und die gemäss IK-Auszug vom Beschwerdeführer über Jahre hinweg abgerechneten Einkommen (vorstehend E. 4.2) in Rechnung stellt, so wird deut lich, dass der von der Beschwerdegegnerin verwendete statistische Wert von Fr. 110'497.-- beziehungsweise Fr. 99'639.-- nicht dessen realen Verhältnisse abbildet. Selbst unter Ausklammerung des extrem tiefen Betrags im Jahr 2011 re sultiert gemäss IK-Auszug ein durchschnittliches abgerechnetes Einkommen von rund Fr. 64'792.-- (seit 2000) oder rund Fr. 61'833.-- (seit 2009). Offensichtlich entspricht das Einkommen, das der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erzie len würde, nicht dem statistischen Zentralwert, sondern ist eines derjenigen, die (hier: deutlich) darunterliegen.

Das von der zuständigen Ausgleichskasse aufgrund der Steuermeldung im Jahr 2013 auf rund Fr. 148'876.-- festgesetzte Einkommen (Urk. 7/57) schliesslich liegt zwar deutlich über dem statistischen Zentralwert, ist aber im Vergleich mit den bisher abgerechneten Einkommen ebenso deutlich ein Ausreisser wie das - in der Durchschnittsberechnung ausgeklammerte - Einkommen von nur Fr. 9'094.-- im Jahr 2011. Für die Annahme, der Beschwerdeführer würde im Ge sundheitsfall regelmässig ein solches Einkommen erzielen, fehlen jegliche An haltspunkte, weshalb sie nicht in Frage kommt.

E. 5.3 Als trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbares Einkommen (Invali deneinkommen) hat die Beschwerdegegnerin (ausgehend vom Tabellenlohn auf Kompetenzniveau 2) Fr. 71'131.-- angenommen (vorstehend E. 4.4).

Auch diese auf die Statistik gestützte Annahme der Beschwerdegegnerin über zeugt nicht vollends, wie der folgende Vergleich anhand der Steuererklärungen (vorstehend E. 4.3) und des IK-Auszugs (vorstehend E. 4.2) zeigt: Im Jahr vor dem Unfall (2012) deklarierte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 64'503.--, was mit dem Eintrag im IK-Auszug (Fr. 59'500.--) vereinbar ist. Im Jahr nach dem Unfall (2014) deklarierte er ein Einkommen von Fr. 109'378.--, was einen (noch nicht erfolgten) Eintrag im IK-Auszug in der Grössenordnung von Fr. 100'000.-- erwarten lässt.

Das Einkommen des Beschwerdeführers lag mithin nach Eintritt des Gesundheits schadens in der Grössenordnung des von der Beschwerdegegnerin angenomme nen Valideneinkommens und deutlich über sowohl den vor dem Unfall abgerech neten Einkommen als auch dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen hypothetischen Invalideneinkommen.

Dies führt zum Schluss, dass das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu tief ausgefallen ist. Bei diesem Ausgang erübrigen sich Weiterungen zum vom Beschwerdeführer ein genommenen Standpunkt, es sei von einem noch tieferen (statistischen) Invali deneinkommen auszugehen.

E. 5.4 Die Beschwerdegegnerin ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine Betriebsaufgabe zumutbar sei. Dies ist im Lichte der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4) und angesichts des Alters des Beschwerdeführers von rund 48 Jahren im Verfügungszeitpunkt - mit einer verbleibenden voraussichtlichen Dauer der Erwerbstätigkeit von rund 17 Jahren - nicht zu beanstanden.

E. 5.5 Die Beschwerdegegnerin ist - wie dargelegt - von einem zu hohen Validenein kommen (vorstehend E. 5.2) und einem zu niedrigen Invalideneinkommen (vor stehend E. 5.3) ausgegangen. Bereits der so resultierende Invaliditätsgrad von 29 % (vorstehend E. 2.1) vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl. vor stehend E. 1.6).

Somit erweist sich die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneinte, als richtig, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

E. 6 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01382 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 20. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg Joweid Zentrum 1, Postfach 670, 8630 Rüti ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, war seit 1996 als Garageninhaber selbständig er werbstätig, als er sich am 27. März 2014 wegen unfallbedingter Hand- und Schul terbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1 Ziff. 5.4, Ziff. 6.1-3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizini sche (Urk. 7/7-8, Urk. 7/14, Urk. 7/19, Urk. 7/40-41, Urk. 7/44) und erwerbliche (Urk. 7/6, Urk. 7/10, Urk. 7/46) Abklärungen, holte einen Abklärungsbericht über Selbständigerwerbende ein, der am 22. April 2016 erstattet wurde (Urk. 7/50), und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/13, Urk. 7/34) bei.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/53, Urk. 7/58) verneinte sie mit Verfügung vom 9. November 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/62 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 10. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei ein Gutachten zu veranlassen oder die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Am 14. März 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 9) und am 31. März 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfä higkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. 1.4

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbs tä tigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berück sichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.4, vgl. auch Urteil 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.1 ).

1.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3 1.6

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dem Beschwerdeführer seien näher umschriebene angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar (S. 1 unten), womit - bei einem aufgrund der LSE 2012 auf rund Fr. 110'497.-- festgesetzten Valideneinkommen (S. 1) - ein Invaliditätsgrad von 36 % resultierte (S. 2 oben).

Werde das Valideneinkommen - richtigerweise - gestützt auf die LSE 2014 auf rund Fr. 99'639.-- festgesetzt, betrage der Invaliditätsgrad 29 % (Urk. 6 S. 2 Mitte). Das Valideneinkommen gemäss LSE sei höher als der Durchschnitt der im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der letzten 3 oder 5 Jahre registrierten Einkommen (Urk. 6 S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei ihm keine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar; die erlittene Schulter prellung sei bei den Einschränkungen und im Belastungsprofil nicht berücksich tigt worden (S. 3 Ziff. 2). Weiter sei das Valideneinkommen zu tief angesetzt, habe er doch im Jahr 2013 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 164'800.-- erzielt (S. 2 unten Ziff. 1), und das Invalideneinkommen aus näher dargelegten Gründen (S. 3 Ziff. 2-3) zu hoch. Eine Aufgabe des seit 1996 geführten Betriebs sei ihm nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist mithin die Invaliditätsbemessung. 3. 3.1

Gemäss Operationsbericht vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7/2/2-3 = Urk. 7/41/25-26) zog sich der Beschwerdeführer am 15. November 2013 bei einem Stolpersturz eine Luxation des kleinen Fingers der rechten Hand zu, die am 26. November 2013 mittels geschlossener Reposition und Ruhigstellung in einer Schiene behan delt wurde (S. 1 Mitte). 3.2

Im Bericht vom 29. April 2014 (Urk. 7/7/7-8) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 1 Mitte): - scapulothorakale muskuläre Schmerzen bei Status nach Sturzereignis vom 15. November 2013 - zunehmend fixierte Kontraktur im PIP-Gelenk des rechten Fingers bei Sta tus nach postprimär reponierter Luxation des PIP-Gelenks 3.3

Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Be wegungsapparates, erstattete am 22. Mai 2014 eine Beurteilung zuhanden des Taggeldversicherers (Urk. 7/13/3-15 = Urk. 7/41/6-18).

Als Diagnosen nannte sie eine verminderte Belastbarkeit der rechten Hand, eine eingeschränkte Beugefunktion des Fingers und eine verminderte grobe Kraft bei Rechtshändigkeit. Auch bestünden noch immer Beschwerden muskulär im Be reich der rechten Scapula (S. 9 Mitte).

Die bisherige Tätigkeit werde derzeit mit Einschränkungen im Umfang von 50 % verrichtet (S. 11 unten). Parallel zu einer zu empfehlenden Ergotherapie sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf zuerst 75 % und dann nach weiteren vier Wochen auf 100 % möglich (S. 12 oben).

Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne grobmotorische Beanspruchung der rech ten Hand ergebe sich ab sofort ein volles Arbeitsvermögen (S. 12 Mitte). 3.4

Im Bericht vom 16. Juli 2014 über eine Untersuchung in der Rheumatologie-Sprechstunde der Z.___ (Urk. 7/14 = Urk. 7/41/38-39) wurde als Diagnose eine fixierte Kontraktur des PIP-Gelenks V rechts, dominant und differentialdiagnostisch (DD) ein Status nach CRPS I genannt (S. 1 Mitte), und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zur nächsten Kontrolle am 17. September 2014 attestiert (S. 2 Mitte).

Im Bericht vom 17. September 2014 (Urk. 7/19

S. 1 unten) und vom 28. Januar 2015 (Urk. 7/22 S. 1 unten) wurde die Arbeitsunfähigkeit weiterhin mit 50 % be ziffert.

Im Anschluss an eine am 28. April 2015 erfolgte Arthrodese und Exzisionsbiopsie eines Weichteiltumors am rechten Vorderarm (Urk. 7/40/11-12 = Urk. 7/41/46-47) wurde am 15. Juni 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 7/40/5-6 S. 2 oben) und am 31. Juli 2015 eine solche von 80 % (Urk. 7/40/3-4 S. 2 oben).

Nach am 27. Oktober 2015 erfolgter Osteosynthesematerialentfernung (Urk. 7/43/6-7) wurde im Sprechstundenbericht vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/44) ausgeführt, gemäss den Angaben des Patienten seien die vorherigen Schmerzen praktisch vollständig regredient. Im Alltag könne er die Hand wieder weitgehend einsetzen. Bei seiner Arbeit als Mechaniker gebe es gewisse Dinge, insbesondere Mehrbelastungen, die er noch nicht durchführen könne (S. 1 Mitte).

Im Bericht vom 10. Dezember 2015 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 9. bis 29. November und von 50 % vom 30. November bis 7. Dezember 2015 attestiert (Urk. 7/43/4 Ziff. 2.1). 3.5

Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner am 4. Februar 2016 erstatten Beurteilung (Urk. 7/52 S. 6 ff.) als Einschränkung in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Kleinfingers und beschrieb folgendes Belastungsprofil: Leichte Tätigkeit, keine grobmotorische Tätigkeit für die rechte Hand (S. 7 oben). Darauf bezogen bezifferte er die Arbeitsunfähigkeit mit 50 % vom 17. Februar bis 21. Mai 2014 und mit 0 % ab 22. Mai 2014 (S. 7 Mitte). 3.6

Dr. Y.___ ging bereits im Mai 2014 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichte n Tätigkeit ohne grobmotorische Beanspruchung der rechten Hand aus (vgl. vorstehend E. 3.3).

Der Beschwerdeführer selbst berichtete im Dezember 2015 von praktisch vollständig regredienten Schmerzen; er könne die Hand im Alltag wieder weitgehend einsetzen. Bei der Arbeit als Mechaniker könne er gewisse Dinge noch nicht durchführen (vgl. vorstehend E. 3.4). Schul terschmerzen wurden nicht erwähnt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer in einer angepassten leichten Tätigkeit ohne grobmotorische Tätigkeiten der rechten Hand als zu 100 % arbeitsfähig erachtete. 4.

4.1

Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. April 2016 (Urk. 7/50) wurde aufgrund eines Betätigungsvergleichs eine Einschränkung von 77 % er mittelt (S. 5) und unter anderem ausgeführt, es sei nach der Verlegung des Stand orts im Jahr 2011 wieder von einer gewissen betrieblichen Aufbauphase auszu gehen, der Gesundheitsschaden (Unfallereignis) sei dann am 15. November 2013 eingetreten. Zudem seien bereits im Geschäftsabschluss 2012 Versicherungstag geldleistungen enthalten. Deshalb könnten zur Bestimmung des Validenein kommens die Geschäftsabschlüsse nicht berücksichtigt werden (S. 7).

Zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 abgestellt (TA 1), dies im Wirtschaftszweig «Handel; Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen» (Ziff. 45-47) und das (höchste) Kompetenz niveau 4, was bezogen auf das Jahr 2015 rund Fr. 110'497.-- ergab (S. 7 unten). 4.2

Im IK-Auszug vom 25. Januar 2017 (Urk. 7/66) sind folgende Einkommen als Selbständigerwerbender eingetragen: Jahr Fr. 2000 62’900 2001 66’000 2002 62’300 2003 84’300 2004 91’000 2005 62’000 2006 61’600 2007 45’700 2008 56’200 2009 61’600 2010 64’400 2011 9’094 2012 59’500 4.3

In den Steuererklärungen (Urk. 7/47-49) hat der Beschwerdeführer folgende Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert: Jahr Fr. 2012 64’503 2013 158’623 2014 109’378 4.4

Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens stellte die Beschwerde gegnerin auf Daten der LSE 2014 ab, nämlich das mittlere von Männern in prak tischen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 2) im Total aller Wirtschaftszweige erzielte Einkommen, womit für das Jahr 2015 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 71'131.-- resultierte (Urk. 7/51 S. 1). 5. 5.1

Der vorliegende Sachverhalt ist nachgerade ein Anschauungsbeispiel für die mit unter begrenzte Aussagekraft von lohnstatistischen Daten. Die vom Bundesamt für Statistik zweijährlich durchgeführte LSE basiert auf einer schriftlichen Stich probenerhebung bei rund 56'000 (BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1) privaten und öffent lichen Unternehmen beziehungsweise Verwaltungen mit insgesamt rund 1.7 Millionen Arbeitnehmenden. Entsprechend breit ist die Datenbasis. Verwendung findet sodann bei jeder Angabe der sogenannte Zentralwert (Median), der zum Ausdruck bringt, dass die Hälfte der erhobenen Löhne niedriger und die andere Hälfte höher sind als dieser Betrag. Dies bedeutet, dass die allermeisten der im Zentralwert zusammengefassten Löhne in Wirklichkeit tiefer oder höher sind als dieser selber. 5.2

Wenn man die dargelegte Systematik bei der Ermittlung der Tabellenlöhne be rücksichtigt und die gemäss IK-Auszug vom Beschwerdeführer über Jahre hinweg abgerechneten Einkommen (vorstehend E. 4.2) in Rechnung stellt, so wird deut lich, dass der von der Beschwerdegegnerin verwendete statistische Wert von Fr. 110'497.-- beziehungsweise Fr. 99'639.-- nicht dessen realen Verhältnisse abbildet. Selbst unter Ausklammerung des extrem tiefen Betrags im Jahr 2011 re sultiert gemäss IK-Auszug ein durchschnittliches abgerechnetes Einkommen von rund Fr. 64'792.-- (seit 2000) oder rund Fr. 61'833.-- (seit 2009). Offensichtlich entspricht das Einkommen, das der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erzie len würde, nicht dem statistischen Zentralwert, sondern ist eines derjenigen, die (hier: deutlich) darunterliegen.

Das von der zuständigen Ausgleichskasse aufgrund der Steuermeldung im Jahr 2013 auf rund Fr. 148'876.-- festgesetzte Einkommen (Urk. 7/57) schliesslich liegt zwar deutlich über dem statistischen Zentralwert, ist aber im Vergleich mit den bisher abgerechneten Einkommen ebenso deutlich ein Ausreisser wie das - in der Durchschnittsberechnung ausgeklammerte - Einkommen von nur Fr. 9'094.-- im Jahr 2011. Für die Annahme, der Beschwerdeführer würde im Ge sundheitsfall regelmässig ein solches Einkommen erzielen, fehlen jegliche An haltspunkte, weshalb sie nicht in Frage kommt. 5.3

Als trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbares Einkommen (Invali deneinkommen) hat die Beschwerdegegnerin (ausgehend vom Tabellenlohn auf Kompetenzniveau 2) Fr. 71'131.-- angenommen (vorstehend E. 4.4).

Auch diese auf die Statistik gestützte Annahme der Beschwerdegegnerin über zeugt nicht vollends, wie der folgende Vergleich anhand der Steuererklärungen (vorstehend E. 4.3) und des IK-Auszugs (vorstehend E. 4.2) zeigt: Im Jahr vor dem Unfall (2012) deklarierte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 64'503.--, was mit dem Eintrag im IK-Auszug (Fr. 59'500.--) vereinbar ist. Im Jahr nach dem Unfall (2014) deklarierte er ein Einkommen von Fr. 109'378.--, was einen (noch nicht erfolgten) Eintrag im IK-Auszug in der Grössenordnung von Fr. 100'000.-- erwarten lässt.

Das Einkommen des Beschwerdeführers lag mithin nach Eintritt des Gesundheits schadens in der Grössenordnung des von der Beschwerdegegnerin angenomme nen Valideneinkommens und deutlich über sowohl den vor dem Unfall abgerech neten Einkommen als auch dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen hypothetischen Invalideneinkommen.

Dies führt zum Schluss, dass das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu tief ausgefallen ist. Bei diesem Ausgang erübrigen sich Weiterungen zum vom Beschwerdeführer ein genommenen Standpunkt, es sei von einem noch tieferen (statistischen) Invali deneinkommen auszugehen. 5.4

Die Beschwerdegegnerin ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine Betriebsaufgabe zumutbar sei. Dies ist im Lichte der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4) und angesichts des Alters des Beschwerdeführers von rund 48 Jahren im Verfügungszeitpunkt - mit einer verbleibenden voraussichtlichen Dauer der Erwerbstätigkeit von rund 17 Jahren - nicht zu beanstanden. 5.5

Die Beschwerdegegnerin ist - wie dargelegt - von einem zu hohen Validenein kommen (vorstehend E. 5.2) und einem zu niedrigen Invalideneinkommen (vor stehend E. 5.3) ausgegangen. Bereits der so resultierende Invaliditätsgrad von 29 % (vorstehend E. 2.1) vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl. vor stehend E. 1.6).

Somit erweist sich die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneinte, als richtig, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hermann Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher