Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962, verheiratet, war nach Absolvierung von Lehren als Innendekorateur und als Hochbauzeichner sowie eines (berufsbegleitenden) Studium s
des Lehrgang s «Architektur und Städtebau» an der Y.___ (vier Semester ohne Diplomabschluss) in seinem erlernten Beruf tätig, ab 1998 als selbständigerwerbender Architekt zusammen mit einem Partner in der ( eigenen ) Firma Z.___ , bei einer Reduktion seines Erwerbspensums ab dem Jahr e 2012 ( Urk. 7/2, Urk. 7/45, Urk. 9) . Am 2 2. November 2012 erfolgte
eine fünffache arterielle Bypass-Operation
mit einem anschliessenden Rehabili tationsaufenthalt in der Zeit ab 2 9. November b is zum 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 7/11/5, Urk. 7 /40/5) und in der Zeit ab 1. Juni bis zum 2 6. Juli 2013 unter zog sich der Versicherte einem stationären Aufenthalt in der A.___ ( A.___ ; Urk. 6/40) .
Am 3 1. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte wegen einer Depression bei der Invalidenversicherung z um Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2, Urk. 7 /5 ). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Am 1 8. August 2016 untersuchte med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) den Versicherten (Ber icht vom 2 2. August 2016, Urk. 7 /45). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Vo rbescheidverfahren (Urk. 7/47, Urk. 7/59 ) mit Verfügung vom 4. November 2016 ( Urk.
2) mangels Invalidität einen Anspruch auf eine Invali denrente. 2.
Dagegen liess der Versicherte am 7. Dezember 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter eine Teilrente. Der Beschwerde legte er je einen Bericht von Dr. med. C.___ vom 1 8. September 2016 ( Urk. 3/4) sowie der
A.___
vom 2 1. Oktober 2016 bei ( Urk. 3/6). In der Beschwer deantwort vom 1. Februar 2017 (Urk. 6 ) schloss die IV-Stell e auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus ( BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein träch tigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits leistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 40 9
E. 4.2.1).
1.1.3
Geht es um psychische Erkrankungen wie depressive Störungen leicht- bis mit telgradiger Natur ( BGE 143 V 409 und 143 V 418) , sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksich ti gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen sa tionspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 mit Hinweisen ).
Systematisiert werden dabei nach BGE 141 V 281 E. 4.3.1
die Kategorien "funk tioneller Schweregrad" (Komplex "Gesundheitsschädigung" [ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten ] , Kom plex "Persönlichkeit" [ Persönlichkeitsdia gnostik, persönliche Ressourcen] , Komplex "sozialer Kontext" ) und die Kategorie "Konsis tenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [ gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und behandlungs- und ein gliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck ] ) .
Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrund lagen möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1 und 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1-2) . 1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ist mit jenem externer medizinischer Sachverständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen
– zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat.
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung ausgehend vom RAD-Bericht vom 2 2. August 2016 damit, die depressive Störung sei remittiert und d ie Aufmerksamkeit s
- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sei medikamentös erfolg reich therapiert , so dass kein relevanter Gesundheitsschaden mehr bestehe . 2.2
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Stand punkt, wegen der nicht behandelbaren Depression bestehe – losgelöst von psy chosozialen Einflussfaktoren und der ADHS, welche nicht invalidisierend sei
– aufgrund der vers chiedenen A.___ -Berichte sowie des Bericht s von Dr. C.___ vom 1 8. September 2016 seit längerer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 70 % . Die Beurteilung im RAD-Bericht vom 2 2. August 2016 sei falsch. Zudem fehle es im angefochtenen Entscheid an einer genügenden Auseinander setzung mit seinen im Einsprach everfahren erhobenen Einwänden . 3. 3.1
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich anhand der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt darstellen:
Nach einer fünffachen arteriellen Bypass-Operation am 2 2. November 2012 und dem nachfolgenden Rehabilitatio n saufenthalt in der D.___ in der Zeit vom 2 9. November bis zum 1 9. Dezember 2012 (Bericht der D.___ vom 2 4. Dezember 2012 betreffend den Rehabilitationsaufent halt , Urk. 7/4 0/5-10) diagnostizierte Dr. med. E.___ , Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2013 eine k oronare Drei gefäss-Erkrankung bei einem Status nach fünffacher rein arteriel ler
a ortokoro nare r Bypass -Operation ( ACBP ; 2 2. November 2012 ) und einer normale n systo lische n
linksventrikulären (LV) Funktion ohne Hypokinesie der Vorderwand , kardio-vaskuläre Risikofaktoren ( behandelte Hypertonie, behandelte Dys lipidämie , Status
nach einem Nikotinkonsum , 30 pack year , eine Ektasie der
Aorta abdomi nalis mit atherosklerotischen Wandveränderungen , Carotiden beidseits bland ohne Plaques , einen Status nach Refluxösophagitis
( Grad IV ; September 2012 ) bei einer Kontroll-Gastroskopie ( Oktober 2012 ) mit v ollständiger Abheilung und bei einer kleine n axiale n
Hiatushernie , einen Status nach Depression ,
eine a symp tomatische Cholezystolithiasis , einen Status nach Leistenhernien-Operationen beidseits sowie einen Status nach einem Motorradunfall mit einer Beckenfraktur, einer Fixation des oberen Sprunggelenks und einer Humerus fixation rechts (1993). Weiter führte der Arzt aus, b ei dem 50 jährigen Patienten finde sich drei Monate nach erfolgter Bypass-Operation ein sehr erfreuliches Resultat . Es liege eine vollständig normale LV-Funktion bei unauffälliger echokardiographischer Untersuchung vor. Die kar d iovaskulären Risikofaktoren seien zurzeit gut einge stellt ( Urk. 7/11) . 3.2
Die Ärzte der A.___
– welche den Beschwerdeführer ab 3 1. Oktober 2006 behan delten, in der Zeit vom 1 7. Juni bis zum 2 7. Juli 2013 stationär, danach im Rah men einer ambulanten Tagesklinik sowie ab 5. März 2014 bis Mai 2016 mittels Psycho therapie (durchgeführt durch Dr. C.___ , welcher die A.___
im Mai 2016 verliess; Urk. 3/6, Urk. 7/9/35, Urk. 7/21/2) – gingen in ihren Berichten grundsätzlich von den Diagnosen eine r schwere n depressive n Episode ohne psy cho tisches Syndrom (ICD-10: F32.3), respektive einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotisches Syndrom (ICD-10: F33.2), und eine r einfache n Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICH-10: F90.0) aus (vgl. Bericht e vom 2 6. Juli 2013 [ Urk. 7/40/1-4], vom 5. August 2013 [ Urk. 7/9/32-34], 2 4. April 2014 [ Urk. 7/20 ] und 2. April 2015 [ Urk. 7/33]), wobei sie im Bericht
vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/2 4/7-8) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig e
Episode (ICD-10: F3 3.1) , und am 2 2. Juni 2016 ( Urk. 7/39) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD-10: F33.4) , diagnostizierten . Zur Arbeitsunfähigkeit des Versicher ten in der angestammten Tätigkeit machten sie, soweit sie sich dazu äusserten , folgende Angaben: 100 %
ab 1. Juli 2013, 90 % ab 5. März 2014 , 80 %
ab 1 2. März 2014 und danach ab etwa April 2015 wieder nahezu
(abgesehen von der Teilnahme an wenigen wöchentlichen Stunden bei Geschäftssitzungen) 1 00 %
( Berichte vom 2 4. April 2014, 2. April 2015 und 2 2. Juni 2016; Urk. 7/ 20, Urk. 7 / 33, Urk. 7/39). Eine Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensan gepassten Tätigkeit verneinten sie ebenfalls weitgehend . 3.3
RAD-Arzt med. pract . B.___ stellte in seinem Bericht vom 2 2. August 2016 ( Urk. 7/45) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Ver sicherten. Ohne Auswirkung auf dessen Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittier t (ICD-10: F33.4), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0; medikamentös kompensiert ) sowie psychosoziale Belastungen (schlechte Auftragslage) bei einem Status nach Bypass-O peration bei korona rer Dreigefässerkrankung. In der ange stammten Tätigkeit sei d er Versicherte ab 3 0. April 2013 zu 0 % (laut A nmel dung), ab 3 1. Juli 2014 zu 2 0 % sowie spätestens seit J uni 2016 zu 100 % arbeitsfähig, dies bei einem gleichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepasste n Tätigkeit. 3.4
Zuhanden der Rechtsvertreterin des Versicherten nahmen Dr. C.___
im Bericht vom 1 8. September 2016 ( Urk. 3/4) sowie die Ärzte der A.___
im Bericht vom 2 1. Oktober 2016 ( Urk. 3/6) Stellung, unter anderem zum RAD-Bericht vom 2 2. August 201 6. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer meldete sich am 3 1. Oktober 2013 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Damit steht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG ein allfälliger Rentenanspruch ab April 2014 zur Diskussion, falls der Beschwer deführer in diesem Zeitpunkt während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Zu prüfen ist daher eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Architekt ab April 2013 und eine Erwerbsunfähigkeit in einer den gesundheit lichen Beschwerden angepassten zumutbaren Tätigkeit ab April 2014. 4.2
Der RAD-Arzt Dr. B.___ setzte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers auf den 3 0. April 2013 fest, wies indes zu Recht darauf hin, dass im Bericht der A.___ vom 5. August 2013 ( Urk. 7/9/32) erst ab der Hospitalisation am 1 7. Juni 2013 eine psychisch bedingte Arbeitsunfähig keit attestiert wurde ( Urk. 7/45/6). Erst im Bericht vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 7/9/35) berichtete die A.___ , die Arbeitsunfähigkeit sei während der Hospita lisation rückwirkend auf den 3 0. April 2013 festgesetzt worden. Am 2 2. November 2012 hatte sich der Beschwerdeführer einer Bypassoperation unterziehen müssen mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt in D.___ bis zum 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 7/40/5). Ob danach wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorlag, ergibt sich weder aus dem Bericht des Kardiologen Dr. E.___ vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 7/11) noch aus den übrigen medizinischen Akten. Insbesondere kann aus den Berichten der A.___ , soweit sie sich auch zum somatischen Gesundheitszustand äussern, nicht auf eine vollständige Arbeits fähigkeit geschlossen werden, da es nicht Sache der A.___ ist, somatisch bedingte Einschränkungen zu beurteilen. Das gilt – wie der RAD-Arzt Dr. B.___ zutreffend feststellte ( Urk. 7/45/7) – auch für den Hinweis im Bericht der A.___ vom 2 2. Juni 2016, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei gleichermassen durch die psychischen wie durch die körperlichen Krankheiten eingeschränkt ( Urk. 7/39/4). Die Sache ist daher bereits aus diesem Grund an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Beginn der Arbeitsunfähigkeit einerseits und die körperlich beding ten Einschränkungen in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit anderseits abklären lasse. 4.3
Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen attestierte die A.___ im Zeitraum vom 1 7. Juni 2013, als der Beschwerdeführer erstmals in der A.___ hospitalisiert war, bis zum letzten Bericht vom 2 2. Juni 2016 ( Urk.
39) eine weitgehende voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Dabei äusserte sie sich in keinem der Berichte zur Frage, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine andere, seinem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar wäre und welchen Anforderungen eine sol che Tätigkeit zu genügen hätte. Dr. B.___ vom RAD übernahm diese Arbeits unfähigkeitsbescheinigungen, konnte sich für die zurückliegende Zeit aber naturgemäss nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussern. Aufgrund der in den Jahren 2013 bis 2015 ( Urk. 7/40/1-4, 7/9/32-34, 7/20, 7/33) diagnostizierten schweren depressiven Störung ist eine durch das psychische Lei den bedingte Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit nicht auszuschliessen. Jedenfalls durfte die IV-Stelle bei dieser medizinischen Aktenlage einen Renten anspruch nicht ohne Weiteres verneinen. Sie wird daher auch unter diesem Gesichtspunkt Abklärungen zu treffen haben, wobei nach der neusten Recht sprechung des Bundesgerichts gegebenenfalls auch eine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 vorzunehmen sein wird. 4.4
Was die Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016 betrifft, liegen unterschiedliche ärztliche Meinungen vor. Während Dr. B.___ vom RAD die Auffassung vertrat, die depressive Störung sei remittiert und unter Medikation zeigten sich keine Auf merksamkeitsstörungen mehr ( Urk. 7/45/6), so dass wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch im angestammten Beruf vorliege, vertraten die Ärzte der A.___ im Bericht vom 2 2. Juni 2016 ( Urk. 7/39) und im Schreiben vom 2 1. Oktober 2016 ( Urk. 7/54) die Auffassung, trotz Remission der depressiven Störung genüge der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Architekt den Anforderungen nicht. Nach seinen Angaben sei er kaum in der Lage, etwas Sinnvolles zu leisten, seine Tätigkeit beschränke sich weitgehend auf die beratende Unterstützung. Dieser Auffassung schloss sich sinngemäss auch Dr. C.___ im Schreiben vom 1 8. September 2016 ( Urk. 7/55) an.
Obwohl sich aus den Berichten ergibt, dass mit der schlechten Auftragslage des Büros des Beschwerdeführers erhebliche psychosoziale Gegebenheiten vorliegen, die den Beschwerdeführer belasten, und obwohl sich die Ärzte der A.___ nur zur angestammten Tätigkeit als Architekt äusserten und weitgehend auf die subjek tiven Angaben abstellten, vermag der kurz gehaltene Bericht von Dr. B.___ eine rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit nicht überzeugend zu begründen. Die Abklärungen, die die IV-Stelle vorzunehmen hat, werden daher auch den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Juni 2016 zu umfassen haben .
5.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen . Ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids verletzt hat, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben . 6. 6.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 700 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Da die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung als vollständiges Obsiegen gilt, ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , ü ber den Renten anspruch des Beschwerdefüh rers neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabrielle Mazurczak
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1962, verheiratet, war nach Absolvierung von Lehren als Innendekorateur und als Hochbauzeichner sowie eines (berufsbegleitenden) Studium s
des Lehrgang s «Architektur und Städtebau» an der Y.___ (vier Semester ohne Diplomabschluss) in seinem erlernten Beruf tätig, ab 1998 als selbständigerwerbender Architekt zusammen mit einem Partner in der ( eigenen ) Firma Z.___ , bei einer Reduktion seines Erwerbspensums ab dem Jahr e 2012 ( Urk. 7/2, Urk. 7/45, Urk. 9) . Am
E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus ( BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein träch tigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits leistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 40
E. 1.1.3 Geht es um psychische Erkrankungen wie depressive Störungen leicht- bis mit telgradiger Natur ( BGE 143 V 409 und 143 V 418) , sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksich ti gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen sa tionspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 mit Hinweisen ).
Systematisiert werden dabei nach BGE 141 V 281 E. 4.3.1
die Kategorien "funk tioneller Schweregrad" (Komplex "Gesundheitsschädigung" [ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten ] , Kom plex "Persönlichkeit" [ Persönlichkeitsdia gnostik, persönliche Ressourcen] , Komplex "sozialer Kontext" ) und die Kategorie "Konsis tenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [ gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und behandlungs- und ein gliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck ] ) .
Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrund lagen möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1 und 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1-2) .
E. 1.2 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ist mit jenem externer medizinischer Sachverständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen
– zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 9. November b is zum 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 7/11/5, Urk.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat.
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung ausgehend vom RAD-Bericht vom 2 2. August 2016 damit, die depressive Störung sei remittiert und d ie Aufmerksamkeit s
- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sei medikamentös erfolg reich therapiert , so dass kein relevanter Gesundheitsschaden mehr bestehe .
E. 2.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Stand punkt, wegen der nicht behandelbaren Depression bestehe – losgelöst von psy chosozialen Einflussfaktoren und der ADHS, welche nicht invalidisierend sei
– aufgrund der vers chiedenen A.___ -Berichte sowie des Bericht s von Dr. C.___ vom 1 8. September 2016 seit längerer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 70 % . Die Beurteilung im RAD-Bericht vom 2 2. August 2016 sei falsch. Zudem fehle es im angefochtenen Entscheid an einer genügenden Auseinander setzung mit seinen im Einsprach everfahren erhobenen Einwänden . 3. 3.1
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich anhand der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt darstellen:
Nach einer fünffachen arteriellen Bypass-Operation am 2 2. November 2012 und dem nachfolgenden Rehabilitatio n saufenthalt in der D.___ in der Zeit vom 2 9. November bis zum 1 9. Dezember 2012 (Bericht der D.___ vom 2 4. Dezember 2012 betreffend den Rehabilitationsaufent halt , Urk. 7/4 0/5-10) diagnostizierte Dr. med. E.___ , Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2013 eine k oronare Drei gefäss-Erkrankung bei einem Status nach fünffacher rein arteriel ler
a ortokoro nare r Bypass -Operation ( ACBP ; 2 2. November 2012 ) und einer normale n systo lische n
linksventrikulären (LV) Funktion ohne Hypokinesie der Vorderwand , kardio-vaskuläre Risikofaktoren ( behandelte Hypertonie, behandelte Dys lipidämie , Status
nach einem Nikotinkonsum , 30 pack year , eine Ektasie der
Aorta abdomi nalis mit atherosklerotischen Wandveränderungen , Carotiden beidseits bland ohne Plaques , einen Status nach Refluxösophagitis
( Grad IV ; September 2012 ) bei einer Kontroll-Gastroskopie ( Oktober 2012 ) mit v ollständiger Abheilung und bei einer kleine n axiale n
Hiatushernie , einen Status nach Depression ,
eine a symp tomatische Cholezystolithiasis , einen Status nach Leistenhernien-Operationen beidseits sowie einen Status nach einem Motorradunfall mit einer Beckenfraktur, einer Fixation des oberen Sprunggelenks und einer Humerus fixation rechts (1993). Weiter führte der Arzt aus, b ei dem 50 jährigen Patienten finde sich drei Monate nach erfolgter Bypass-Operation ein sehr erfreuliches Resultat . Es liege eine vollständig normale LV-Funktion bei unauffälliger echokardiographischer Untersuchung vor. Die kar d iovaskulären Risikofaktoren seien zurzeit gut einge stellt ( Urk. 7/11) . 3.2
Die Ärzte der A.___
– welche den Beschwerdeführer ab 3 1. Oktober 2006 behan delten, in der Zeit vom 1 7. Juni bis zum 2 7. Juli 2013 stationär, danach im Rah men einer ambulanten Tagesklinik sowie ab 5. März 2014 bis Mai 2016 mittels Psycho therapie (durchgeführt durch Dr. C.___ , welcher die A.___
im Mai 2016 verliess; Urk. 3/6, Urk. 7/9/35, Urk. 7/21/2) – gingen in ihren Berichten grundsätzlich von den Diagnosen eine r schwere n depressive n Episode ohne psy cho tisches Syndrom (ICD-10: F32.3), respektive einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotisches Syndrom (ICD-10: F33.2), und eine r einfache n Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICH-10: F90.0) aus (vgl. Bericht e vom 2 6. Juli 2013 [ Urk. 7/40/1-4], vom 5. August 2013 [ Urk. 7/9/32-34], 2 4. April 2014 [ Urk. 7/20 ] und 2. April 2015 [ Urk. 7/33]), wobei sie im Bericht
vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/2 4/7-8) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig e
Episode (ICD-10: F3 3.1) , und am 2 2. Juni 2016 ( Urk. 7/39) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD-10: F33.4) , diagnostizierten . Zur Arbeitsunfähigkeit des Versicher ten in der angestammten Tätigkeit machten sie, soweit sie sich dazu äusserten , folgende Angaben: 100 %
ab 1. Juli 2013, 90 % ab 5. März 2014 , 80 %
ab 1 2. März 2014 und danach ab etwa April 2015 wieder nahezu
(abgesehen von der Teilnahme an wenigen wöchentlichen Stunden bei Geschäftssitzungen) 1 00 %
( Berichte vom 2 4. April 2014, 2. April 2015 und 2 2. Juni 2016; Urk. 7/ 20, Urk. 7 / 33, Urk. 7/39). Eine Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensan gepassten Tätigkeit verneinten sie ebenfalls weitgehend . 3.3
RAD-Arzt med. pract . B.___ stellte in seinem Bericht vom 2 2. August 2016 ( Urk. 7/45) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Ver sicherten. Ohne Auswirkung auf dessen Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittier t (ICD-10: F33.4), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0; medikamentös kompensiert ) sowie psychosoziale Belastungen (schlechte Auftragslage) bei einem Status nach Bypass-O peration bei korona rer Dreigefässerkrankung. In der ange stammten Tätigkeit sei d er Versicherte ab 3 0. April 2013 zu 0 % (laut A nmel dung), ab 3 1. Juli 2014 zu 2 0 % sowie spätestens seit J uni 2016 zu 100 % arbeitsfähig, dies bei einem gleichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepasste n Tätigkeit. 3.4
Zuhanden der Rechtsvertreterin des Versicherten nahmen Dr. C.___
im Bericht vom 1 8. September 2016 ( Urk. 3/4) sowie die Ärzte der A.___
im Bericht vom 2 1. Oktober 2016 ( Urk. 3/6) Stellung, unter anderem zum RAD-Bericht vom 2 2. August 201 6. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer meldete sich am 3 1. Oktober 2013 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Damit steht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG ein allfälliger Rentenanspruch ab April 2014 zur Diskussion, falls der Beschwer deführer in diesem Zeitpunkt während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Zu prüfen ist daher eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Architekt ab April 2013 und eine Erwerbsunfähigkeit in einer den gesundheit lichen Beschwerden angepassten zumutbaren Tätigkeit ab April 2014. 4.2
Der RAD-Arzt Dr. B.___ setzte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers auf den 3 0. April 2013 fest, wies indes zu Recht darauf hin, dass im Bericht der A.___ vom 5. August 2013 ( Urk. 7/9/32) erst ab der Hospitalisation am 1 7. Juni 2013 eine psychisch bedingte Arbeitsunfähig keit attestiert wurde ( Urk. 7/45/6). Erst im Bericht vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 7/9/35) berichtete die A.___ , die Arbeitsunfähigkeit sei während der Hospita lisation rückwirkend auf den 3 0. April 2013 festgesetzt worden. Am 2 2. November 2012 hatte sich der Beschwerdeführer einer Bypassoperation unterziehen müssen mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt in D.___ bis zum 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 7/40/5). Ob danach wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorlag, ergibt sich weder aus dem Bericht des Kardiologen Dr. E.___ vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 7/11) noch aus den übrigen medizinischen Akten. Insbesondere kann aus den Berichten der A.___ , soweit sie sich auch zum somatischen Gesundheitszustand äussern, nicht auf eine vollständige Arbeits fähigkeit geschlossen werden, da es nicht Sache der A.___ ist, somatisch bedingte Einschränkungen zu beurteilen. Das gilt – wie der RAD-Arzt Dr. B.___ zutreffend feststellte ( Urk. 7/45/7) – auch für den Hinweis im Bericht der A.___ vom 2 2. Juni 2016, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei gleichermassen durch die psychischen wie durch die körperlichen Krankheiten eingeschränkt ( Urk. 7/39/4). Die Sache ist daher bereits aus diesem Grund an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Beginn der Arbeitsunfähigkeit einerseits und die körperlich beding ten Einschränkungen in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit anderseits abklären lasse. 4.3
Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen attestierte die A.___ im Zeitraum vom 1 7. Juni 2013, als der Beschwerdeführer erstmals in der A.___ hospitalisiert war, bis zum letzten Bericht vom 2 2. Juni 2016 ( Urk.
39) eine weitgehende voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Dabei äusserte sie sich in keinem der Berichte zur Frage, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine andere, seinem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar wäre und welchen Anforderungen eine sol che Tätigkeit zu genügen hätte. Dr. B.___ vom RAD übernahm diese Arbeits unfähigkeitsbescheinigungen, konnte sich für die zurückliegende Zeit aber naturgemäss nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussern. Aufgrund der in den Jahren 2013 bis 2015 ( Urk. 7/40/1-4, 7/9/32-34, 7/20, 7/33) diagnostizierten schweren depressiven Störung ist eine durch das psychische Lei den bedingte Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit nicht auszuschliessen. Jedenfalls durfte die IV-Stelle bei dieser medizinischen Aktenlage einen Renten anspruch nicht ohne Weiteres verneinen. Sie wird daher auch unter diesem Gesichtspunkt Abklärungen zu treffen haben, wobei nach der neusten Recht sprechung des Bundesgerichts gegebenenfalls auch eine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 vorzunehmen sein wird. 4.4
Was die Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016 betrifft, liegen unterschiedliche ärztliche Meinungen vor. Während Dr. B.___ vom RAD die Auffassung vertrat, die depressive Störung sei remittiert und unter Medikation zeigten sich keine Auf merksamkeitsstörungen mehr ( Urk. 7/45/6), so dass wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch im angestammten Beruf vorliege, vertraten die Ärzte der A.___ im Bericht vom 2 2. Juni 2016 ( Urk. 7/39) und im Schreiben vom 2 1. Oktober 2016 ( Urk. 7/54) die Auffassung, trotz Remission der depressiven Störung genüge der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Architekt den Anforderungen nicht. Nach seinen Angaben sei er kaum in der Lage, etwas Sinnvolles zu leisten, seine Tätigkeit beschränke sich weitgehend auf die beratende Unterstützung. Dieser Auffassung schloss sich sinngemäss auch Dr. C.___ im Schreiben vom 1 8. September 2016 ( Urk. 7/55) an.
Obwohl sich aus den Berichten ergibt, dass mit der schlechten Auftragslage des Büros des Beschwerdeführers erhebliche psychosoziale Gegebenheiten vorliegen, die den Beschwerdeführer belasten, und obwohl sich die Ärzte der A.___ nur zur angestammten Tätigkeit als Architekt äusserten und weitgehend auf die subjek tiven Angaben abstellten, vermag der kurz gehaltene Bericht von Dr. B.___ eine rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit nicht überzeugend zu begründen. Die Abklärungen, die die IV-Stelle vorzunehmen hat, werden daher auch den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Juni 2016 zu umfassen haben .
5.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen . Ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids verletzt hat, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben . 6. 6.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 700 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Da die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung als vollständiges Obsiegen gilt, ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , ü ber den Renten anspruch des Beschwerdefüh rers neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabrielle Mazurczak
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
E. 7 /45). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Vo rbescheidverfahren (Urk. 7/47, Urk. 7/59 ) mit Verfügung vom 4. November 2016 ( Urk.
2) mangels Invalidität einen Anspruch auf eine Invali denrente. 2.
Dagegen liess der Versicherte am 7. Dezember 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter eine Teilrente. Der Beschwerde legte er je einen Bericht von Dr. med. C.___ vom 1 8. September 2016 ( Urk. 3/4) sowie der
A.___
vom 2 1. Oktober 2016 bei ( Urk. 3/6). In der Beschwer deantwort vom 1. Februar 2017 (Urk. 6 ) schloss die IV-Stell e auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 E. 4.2.1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01366
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
31. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Gabrielle Mazurczak Seefeldstrasse 45, Postfach 1722, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962, verheiratet, war nach Absolvierung von Lehren als Innendekorateur und als Hochbauzeichner sowie eines (berufsbegleitenden) Studium s
des Lehrgang s «Architektur und Städtebau» an der Y.___ (vier Semester ohne Diplomabschluss) in seinem erlernten Beruf tätig, ab 1998 als selbständigerwerbender Architekt zusammen mit einem Partner in der ( eigenen ) Firma Z.___ , bei einer Reduktion seines Erwerbspensums ab dem Jahr e 2012 ( Urk. 7/2, Urk. 7/45, Urk. 9) . Am 2 2. November 2012 erfolgte
eine fünffache arterielle Bypass-Operation
mit einem anschliessenden Rehabili tationsaufenthalt in der Zeit ab 2 9. November b is zum 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 7/11/5, Urk. 7 /40/5) und in der Zeit ab 1. Juni bis zum 2 6. Juli 2013 unter zog sich der Versicherte einem stationären Aufenthalt in der A.___ ( A.___ ; Urk. 6/40) .
Am 3 1. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte wegen einer Depression bei der Invalidenversicherung z um Leistungsbezug an (Urk. 7/ 2, Urk. 7 /5 ). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Am 1 8. August 2016 untersuchte med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) den Versicherten (Ber icht vom 2 2. August 2016, Urk. 7 /45). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Vo rbescheidverfahren (Urk. 7/47, Urk. 7/59 ) mit Verfügung vom 4. November 2016 ( Urk.
2) mangels Invalidität einen Anspruch auf eine Invali denrente. 2.
Dagegen liess der Versicherte am 7. Dezember 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter eine Teilrente. Der Beschwerde legte er je einen Bericht von Dr. med. C.___ vom 1 8. September 2016 ( Urk. 3/4) sowie der
A.___
vom 2 1. Oktober 2016 bei ( Urk. 3/6). In der Beschwer deantwort vom 1. Februar 2017 (Urk. 6 ) schloss die IV-Stell e auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus ( BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein träch tigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass be stimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits leistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 40 9
E. 4.2.1).
1.1.3
Geht es um psychische Erkrankungen wie depressive Störungen leicht- bis mit telgradiger Natur ( BGE 143 V 409 und 143 V 418) , sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksich ti gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen sa tionspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1 mit Hinweisen ).
Systematisiert werden dabei nach BGE 141 V 281 E. 4.3.1
die Kategorien "funk tioneller Schweregrad" (Komplex "Gesundheitsschädigung" [ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten ] , Kom plex "Persönlichkeit" [ Persönlichkeitsdia gnostik, persönliche Ressourcen] , Komplex "sozialer Kontext" ) und die Kategorie "Konsis tenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [ gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und behandlungs- und ein gliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck ] ) .
Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrund lagen möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1 und 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1-2) . 1.2
B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ist mit jenem externer medizinischer Sachverständi gengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen
– zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat.
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung ausgehend vom RAD-Bericht vom 2 2. August 2016 damit, die depressive Störung sei remittiert und d ie Aufmerksamkeit s
- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sei medikamentös erfolg reich therapiert , so dass kein relevanter Gesundheitsschaden mehr bestehe . 2.2
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer zusammengefasst auf den Stand punkt, wegen der nicht behandelbaren Depression bestehe – losgelöst von psy chosozialen Einflussfaktoren und der ADHS, welche nicht invalidisierend sei
– aufgrund der vers chiedenen A.___ -Berichte sowie des Bericht s von Dr. C.___ vom 1 8. September 2016 seit längerer Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 70 % . Die Beurteilung im RAD-Bericht vom 2 2. August 2016 sei falsch. Zudem fehle es im angefochtenen Entscheid an einer genügenden Auseinander setzung mit seinen im Einsprach everfahren erhobenen Einwänden . 3. 3.1
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich anhand der Aktenlage im Wesentlichen wie folgt darstellen:
Nach einer fünffachen arteriellen Bypass-Operation am 2 2. November 2012 und dem nachfolgenden Rehabilitatio n saufenthalt in der D.___ in der Zeit vom 2 9. November bis zum 1 9. Dezember 2012 (Bericht der D.___ vom 2 4. Dezember 2012 betreffend den Rehabilitationsaufent halt , Urk. 7/4 0/5-10) diagnostizierte Dr. med. E.___ , Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2013 eine k oronare Drei gefäss-Erkrankung bei einem Status nach fünffacher rein arteriel ler
a ortokoro nare r Bypass -Operation ( ACBP ; 2 2. November 2012 ) und einer normale n systo lische n
linksventrikulären (LV) Funktion ohne Hypokinesie der Vorderwand , kardio-vaskuläre Risikofaktoren ( behandelte Hypertonie, behandelte Dys lipidämie , Status
nach einem Nikotinkonsum , 30 pack year , eine Ektasie der
Aorta abdomi nalis mit atherosklerotischen Wandveränderungen , Carotiden beidseits bland ohne Plaques , einen Status nach Refluxösophagitis
( Grad IV ; September 2012 ) bei einer Kontroll-Gastroskopie ( Oktober 2012 ) mit v ollständiger Abheilung und bei einer kleine n axiale n
Hiatushernie , einen Status nach Depression ,
eine a symp tomatische Cholezystolithiasis , einen Status nach Leistenhernien-Operationen beidseits sowie einen Status nach einem Motorradunfall mit einer Beckenfraktur, einer Fixation des oberen Sprunggelenks und einer Humerus fixation rechts (1993). Weiter führte der Arzt aus, b ei dem 50 jährigen Patienten finde sich drei Monate nach erfolgter Bypass-Operation ein sehr erfreuliches Resultat . Es liege eine vollständig normale LV-Funktion bei unauffälliger echokardiographischer Untersuchung vor. Die kar d iovaskulären Risikofaktoren seien zurzeit gut einge stellt ( Urk. 7/11) . 3.2
Die Ärzte der A.___
– welche den Beschwerdeführer ab 3 1. Oktober 2006 behan delten, in der Zeit vom 1 7. Juni bis zum 2 7. Juli 2013 stationär, danach im Rah men einer ambulanten Tagesklinik sowie ab 5. März 2014 bis Mai 2016 mittels Psycho therapie (durchgeführt durch Dr. C.___ , welcher die A.___
im Mai 2016 verliess; Urk. 3/6, Urk. 7/9/35, Urk. 7/21/2) – gingen in ihren Berichten grundsätzlich von den Diagnosen eine r schwere n depressive n Episode ohne psy cho tisches Syndrom (ICD-10: F32.3), respektive einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotisches Syndrom (ICD-10: F33.2), und eine r einfache n Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICH-10: F90.0) aus (vgl. Bericht e vom 2 6. Juli 2013 [ Urk. 7/40/1-4], vom 5. August 2013 [ Urk. 7/9/32-34], 2 4. April 2014 [ Urk. 7/20 ] und 2. April 2015 [ Urk. 7/33]), wobei sie im Bericht
vom 1 9. Dezember 2013 ( Urk. 7/2 4/7-8) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig e
Episode (ICD-10: F3 3.1) , und am 2 2. Juni 2016 ( Urk. 7/39) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD-10: F33.4) , diagnostizierten . Zur Arbeitsunfähigkeit des Versicher ten in der angestammten Tätigkeit machten sie, soweit sie sich dazu äusserten , folgende Angaben: 100 %
ab 1. Juli 2013, 90 % ab 5. März 2014 , 80 %
ab 1 2. März 2014 und danach ab etwa April 2015 wieder nahezu
(abgesehen von der Teilnahme an wenigen wöchentlichen Stunden bei Geschäftssitzungen) 1 00 %
( Berichte vom 2 4. April 2014, 2. April 2015 und 2 2. Juni 2016; Urk. 7/ 20, Urk. 7 / 33, Urk. 7/39). Eine Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensan gepassten Tätigkeit verneinten sie ebenfalls weitgehend . 3.3
RAD-Arzt med. pract . B.___ stellte in seinem Bericht vom 2 2. August 2016 ( Urk. 7/45) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Ver sicherten. Ohne Auswirkung auf dessen Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittier t (ICD-10: F33.4), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0; medikamentös kompensiert ) sowie psychosoziale Belastungen (schlechte Auftragslage) bei einem Status nach Bypass-O peration bei korona rer Dreigefässerkrankung. In der ange stammten Tätigkeit sei d er Versicherte ab 3 0. April 2013 zu 0 % (laut A nmel dung), ab 3 1. Juli 2014 zu 2 0 % sowie spätestens seit J uni 2016 zu 100 % arbeitsfähig, dies bei einem gleichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepasste n Tätigkeit. 3.4
Zuhanden der Rechtsvertreterin des Versicherten nahmen Dr. C.___
im Bericht vom 1 8. September 2016 ( Urk. 3/4) sowie die Ärzte der A.___
im Bericht vom 2 1. Oktober 2016 ( Urk. 3/6) Stellung, unter anderem zum RAD-Bericht vom 2 2. August 201 6. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer meldete sich am 3 1. Oktober 2013 bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Damit steht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG ein allfälliger Rentenanspruch ab April 2014 zur Diskussion, falls der Beschwer deführer in diesem Zeitpunkt während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Zu prüfen ist daher eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Architekt ab April 2013 und eine Erwerbsunfähigkeit in einer den gesundheit lichen Beschwerden angepassten zumutbaren Tätigkeit ab April 2014. 4.2
Der RAD-Arzt Dr. B.___ setzte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers auf den 3 0. April 2013 fest, wies indes zu Recht darauf hin, dass im Bericht der A.___ vom 5. August 2013 ( Urk. 7/9/32) erst ab der Hospitalisation am 1 7. Juni 2013 eine psychisch bedingte Arbeitsunfähig keit attestiert wurde ( Urk. 7/45/6). Erst im Bericht vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 7/9/35) berichtete die A.___ , die Arbeitsunfähigkeit sei während der Hospita lisation rückwirkend auf den 3 0. April 2013 festgesetzt worden. Am 2 2. November 2012 hatte sich der Beschwerdeführer einer Bypassoperation unterziehen müssen mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt in D.___ bis zum 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 7/40/5). Ob danach wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorlag, ergibt sich weder aus dem Bericht des Kardiologen Dr. E.___ vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 7/11) noch aus den übrigen medizinischen Akten. Insbesondere kann aus den Berichten der A.___ , soweit sie sich auch zum somatischen Gesundheitszustand äussern, nicht auf eine vollständige Arbeits fähigkeit geschlossen werden, da es nicht Sache der A.___ ist, somatisch bedingte Einschränkungen zu beurteilen. Das gilt – wie der RAD-Arzt Dr. B.___ zutreffend feststellte ( Urk. 7/45/7) – auch für den Hinweis im Bericht der A.___ vom 2 2. Juni 2016, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei gleichermassen durch die psychischen wie durch die körperlichen Krankheiten eingeschränkt ( Urk. 7/39/4). Die Sache ist daher bereits aus diesem Grund an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Beginn der Arbeitsunfähigkeit einerseits und die körperlich beding ten Einschränkungen in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit anderseits abklären lasse. 4.3
Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen attestierte die A.___ im Zeitraum vom 1 7. Juni 2013, als der Beschwerdeführer erstmals in der A.___ hospitalisiert war, bis zum letzten Bericht vom 2 2. Juni 2016 ( Urk.
39) eine weitgehende voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Dabei äusserte sie sich in keinem der Berichte zur Frage, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine andere, seinem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar wäre und welchen Anforderungen eine sol che Tätigkeit zu genügen hätte. Dr. B.___ vom RAD übernahm diese Arbeits unfähigkeitsbescheinigungen, konnte sich für die zurückliegende Zeit aber naturgemäss nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussern. Aufgrund der in den Jahren 2013 bis 2015 ( Urk. 7/40/1-4, 7/9/32-34, 7/20, 7/33) diagnostizierten schweren depressiven Störung ist eine durch das psychische Lei den bedingte Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit nicht auszuschliessen. Jedenfalls durfte die IV-Stelle bei dieser medizinischen Aktenlage einen Renten anspruch nicht ohne Weiteres verneinen. Sie wird daher auch unter diesem Gesichtspunkt Abklärungen zu treffen haben, wobei nach der neusten Recht sprechung des Bundesgerichts gegebenenfalls auch eine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 vorzunehmen sein wird. 4.4
Was die Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016 betrifft, liegen unterschiedliche ärztliche Meinungen vor. Während Dr. B.___ vom RAD die Auffassung vertrat, die depressive Störung sei remittiert und unter Medikation zeigten sich keine Auf merksamkeitsstörungen mehr ( Urk. 7/45/6), so dass wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch im angestammten Beruf vorliege, vertraten die Ärzte der A.___ im Bericht vom 2 2. Juni 2016 ( Urk. 7/39) und im Schreiben vom 2 1. Oktober 2016 ( Urk. 7/54) die Auffassung, trotz Remission der depressiven Störung genüge der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Architekt den Anforderungen nicht. Nach seinen Angaben sei er kaum in der Lage, etwas Sinnvolles zu leisten, seine Tätigkeit beschränke sich weitgehend auf die beratende Unterstützung. Dieser Auffassung schloss sich sinngemäss auch Dr. C.___ im Schreiben vom 1 8. September 2016 ( Urk. 7/55) an.
Obwohl sich aus den Berichten ergibt, dass mit der schlechten Auftragslage des Büros des Beschwerdeführers erhebliche psychosoziale Gegebenheiten vorliegen, die den Beschwerdeführer belasten, und obwohl sich die Ärzte der A.___ nur zur angestammten Tätigkeit als Architekt äusserten und weitgehend auf die subjek tiven Angaben abstellten, vermag der kurz gehaltene Bericht von Dr. B.___ eine rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit nicht überzeugend zu begründen. Die Abklärungen, die die IV-Stelle vorzunehmen hat, werden daher auch den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Juni 2016 zu umfassen haben .
5.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen . Ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids verletzt hat, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben . 6. 6.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 700 .-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de r
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Da die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung als vollständiges Obsiegen gilt, ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen , ü ber den Renten anspruch des Beschwerdefüh rers neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabrielle Mazurczak
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel