Sachverhalt
1 .
1.1
Mit Verfügung vom 1 6. April 1996 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1945 geborenen X.___ eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu (Urk. 7/13). Mit Mitteilungen vom 2 4. November 2000 und
10. Februar 2006 bestätigte sie die Ausrichtung der Renten ( Urk. 7/35 und Urk. 7/90). Am 15. November 2009 meldete sich der Versicherte zum Bezug ei ner AHV-Rente an ( Urk. 7/147), welche ihm mit Verfügung vom 1 5. April 2010 ab 1. Mai 2010 zugesprochen wurde ( Urk. 7/167).
Am 8. Juli 2010 meldete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich der IV-Stelle, dass der Versicherte von 2006 bis 2008 ein bedeutendes Einkommen erzielt habe ( Urk. 7/173). Mit Vorbes cheid vom 22. Februar 2011 stellte die IV-Stelle die rückwirkende Einstellung der Rente n per 1. Januar 2006 in Aussicht und hielt fest, dass aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht die von 1. Januar 2006 bis 3 0. April 2010 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zu rückzuerstatten seien. Hierüber werde ihm eine separate Verfügung zugestellt ( Urk. 7/193). Im Einwandverfahren stellte der Versicherte ein Sistierungsgesuch, da gegen ihn ein Strafverfahren wegen eines Verstoss es gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung hängig sei ( Urk. 7/195). Die IV-Stelle teilte ihm am 1 6. Mai 2011 mit, dass vor Erlass der Verfügung der Entscheid der Staatsanwaltschaft abgewartet wer de ( Urk. 7/203).
Am 2 9. Januar 2013 wurde das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich gegen den Versicherten eröffnet und dieser wurde des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zum Nachteil des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich sc huldig gesprochen (Urk . 7/250). 1.2
Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2016 bezifferte die IV-Stelle die zurückzuer stattenden Rentenleistungen ( Urk. 7/239), wogegen der Versicherte am 1 1. März 2016 Einwand erhob ( Urk. 7/240 ). Am 1 5. August 2016 verfügte die IV-Stelle die rückwirkende Einstellung der Rente n per 1. Januar 2006 und stellte für die Zeit von 1. Januar 2006 bis 3 0. April 2010 eine Meldepflichtverletzung fest. Über die zu Unrecht bezogenen und zurückzuerstattenden Leistungen werde er eine separate Verfügung erhalten ( Urk. 7/252). Mit Verfügung vom 7. November 2016 verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten zur Rückerstattung von Ren tenleistungen betreffend die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 3 0. April 2010 im Um fang von Fr.
188'372.-- ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 7. November 2016 sei teilweise aufzuheben und er sei zur Rückerstattung der nach dem 8. November 2009 im Gesamtbetrag von Fr. 18'714.-- ausbezahlten Rentenleistungen zu verpflichten. Bezüglich der Rückforderung des Restbetrages sei die Verwirku ng festzustellen (S. 2). Am 23. Januar 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwer de, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2017 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit derselben Verfügung hiess das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung insoweit aufhob, als der Be schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden war . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung anwendbar, so weit das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG). 1.2
Gemäss
Art. 31 Abs. 1 ATSG ist unter anderem von den Bezügern
jede wesentli che Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versi cherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Insbesondere sind der IV-Stelle eine Änderung des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilf losenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich anzuzeigen ( Art. 77 der Verordnung über die Invali denversicherung [IVV]). Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. 1 .3
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine gros se Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus ei ner strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Ver jährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rückforderungsv erfü gung vom 7. November 2016 (Urk. 2) damit, dass vom 1. Januar 2006 bis 30. April 2010 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die in diesem Zeit raum zu Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 188'372.-- seien zurückzuer statten. Mit Vorbescheid vom 2 2. Februar 2011 sei die Verwirkungsfrist unter brochen worden. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfache n gewerbsmässige n Betrug es sei die strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren massgebend.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ergänzte sie ( Urk. 6), sämtliche Rückforde rungsbetreffnisse ab dem Jahr 2006 würden innerhalb der absoluten Verwir kungsfrist liegen, selbst wenn von einer lediglich 7-jährigen Frist nach Art. 87 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausgegangen würde. Werde die Rückforderung wie vorliegend mit Vor bescheid vom 2 2. Februar 2011 frist- und formgerecht geltend gemacht, sei die Frist zu ihrer Festsetzung ein für alle Mal gewahrt. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), vorliegend ständen Verwirkungs- und nicht Verjährungsfristen in Frage. Erstere könnten nur gewahrt werden, würden aber weder erneut zu laufen beginnen, noch unterbrochen werden oder stillstehen. Betreffend Verwirkung der Rückfor derungsansprüche komme es deshalb nicht alleine darauf an, ob mit dem Vor bescheid die relative Verwirkungsfrist gewahrt worden sei. Vielmehr stelle sich die Frage, ob die zurückgeforderten Rentenleistungen nicht grösstenteils absolut verwirkt seien. Die absolute Verwirkungsfrist trete nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ein. In Fällen, in denen der Rück erstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werde, für wel che das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsehe, sei letztere Frist mass geblich (S. 4).
Er sei des gewerbsmässigen Betruges verurteilt worden, jedoch aufgrund von Falschangaben gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV und nicht im Zusammenhang mit den Rentenbezügen aus der Eidgenössischen Invaliden versicherung. Die 15 - jährige absolute Verwirkungsfrist des Art. 97 Abs. 1 lit . b StGB könne deshalb vorliegend nicht herangezogen werden (S. 5 f. und S. 7). Gegenüber der Beschwerdegegnerin habe er zudem nicht arglistig gehandelt, sondern nur seine nach Art. 31 ATSG bestehende Meldepflicht verletzt. Die Tat bestandsmerkmale eines Betruges im Sinne von Art. 146 StGB habe er durch sein Unterlassen nicht erfüllt (S. 6).
Allenfalls liege ein Straftat bestand nach Art. 87 Abs. 5 AHVG vor, welcher aber erst seit dem 1. Januar 2008 in Kraft sei . Vor diesem Datum sei eine blosse Ver letzung der Meldepflicht nicht strafbar gewesen. Auf sämtliche Rückforderungs ansprüche vor dem 1. Januar 2008 sei deshalb lediglich die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 zweiter Halbsatz ATSG anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt seien bereits Fr. 102'180.-- absolut verwirkt (S. 7 f.). Seit dem 1. Januar 2008 sei für eine Verletzung der Meldepflicht eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze n vorgesehen. Die diesbezüglich e
Strafverfolgung verjähre dem nach innert sieben Jahren. Bei Zustellung der angefochtenen Verfügung am 8. November 2016 sei somit auch die Rückforderung sämtlicher Rentenauszah lungen bis zum 3 0. Oktober 2009 wegen absoluter Verwirkung nicht mehr mög lich. Die Beschwerdegegnerin könne einzig noch Rückforderungsansprüche für die Auszahlungen von November 2009 bis April 2010 in der Höhe von insge samt Fr. 1 8'714.-- geltend machen (S. 8). 3. 3.1
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 1 5. August 2016 hob die Beschwerdegegne rin die Invalidenrente des Beschwerdeführers sowie die Zusatzrente für die Ehe frau und die Kinderrenten
rückwirkend per 1. Januar 2006 auf (Urk. 7/252) . Die von 1. Januar 2006 bis 3 0. April 2010 zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistun gen können somit grundsätzlich gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurück ge for dert werden. Die am 7. November 2016 verfügte Rü ckforderung in der Höhe von Fr. 188'372. -- ( Urk. 2) blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte. Der Beschwerdeführer erhob jedoch im Umfang von Fr. 169'658.-- die Einrede der Verwirkung. 3.2
Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin
- nachdem sie am 8. Juli 2010 aufgrund der Mitteilung des Amtes für Zusatzleis tungen zur AHV/IV von der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hatte ( Urk. 7/173) - den Rückforderungsanspruch mit Vorbescheid vom 2 2. Februar 2011 ( Urk. 7/193) innert der relativen Verwirkungsfrist von einem Jahr rechtzeitig geltend gemacht hat ; rechtsprechungsgemäss genügt es zur Fristwahrung, dass
- wie hier - im Vorbescheid fe stgehalten wurde, aufgrund der im fraglichen Zeitraum vorliegenden Verletzung der Meldepflicht seien die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten, worüber der Versicherte eine separate Verfügung erhalten werde (vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 8C_601/2016 vom 2 9. November 2016 E. 7.2) .
Der Beschwerdeführer bestritt hingegen die Fristwahrung bezüglich der absolu ten Verwirkung . 3.3
Nach Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Frei heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen
be straft ( Abs. 2) . Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit . b StGB verjährt die Strafverfolgung für eine Tat mit einer angedrohten Höchststrafe von mehr als drei Jahren in
15 Jahren. 3.4
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2013 im abgekürzten Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zum Nachteil des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie ei ner Busse von Fr. 1'000.-- ( Urk. 7/250/1-4). Das Urteil stützte sich auf die An klageschrift vom 2 7. September beziehungsweise 8. Oktober 2012 (Urk. 7/250/5-14), gemäss welcher der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuch stellung um Zusatzleistungen zur AHV/IV unter anderem angegeben hatte , aus ser seiner IV-Rente über keinerlei Einkommen zu verfügen. Ebenso bestätigte er unterschriftlich , alle Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Behörde zu melden. Aufgrund seiner Angaben wurden ihm bis zur Leistungseinstellung Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 239'570.-- aus gerichtet. Die Anspruchsberechtigung wurde periodisch überprüft. Dabei ver schwieg er, dass er in den Jahren 2005 bis 2009 ein erhebliches Einkommen er zielt hatt e, so 2005 ein solches von Fr. 17'287.--, 2006 von Fr. 81'384.--, 2007 von Fr. 176'532.--, 2008 von Fr. 83'615. -- und 2009 von Fr. 10'481.--. Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV verliess sich gemäss Anklageschrift auf die Rechtmässigkeit der Angaben und wurde dadurch getäuscht. Das Verschweigen des Einkommens wurde als arglistig angesehen , da d er Beschwerdeführer vor aussehen konnte, dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV k eine Über prüfung seiner Einkommen vornehmen wird . Zudem stand er gemäss Anklage schrift als Unterstützungsbedürftiger in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, weshalb er davon ausgehen konnte, dass seine Angaben nicht fortlaufend überprüft werden. Durch sein Handeln wurden ihm Leistungen ausgerichtet, auf welche er nur teilweise Anspruch ge habt hätte, wodurch dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ein Schaden von mindestens Fr. 113'351.-- entstand. Der Beschwerdeführer konnte sich ge mäss Anklageschrift zumindest vorstellen, dass das Verschweigen des erzielten Einkommen s zur unrechtmässigen Auszahlung von Zusatzleistungen führen würde und dass die wahrheitsgemässe Deklaration seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu einer Kürzung oder Aufhebung der Ergänzungs leistungen geführt hätte. Ebenso nahm er zumindest in Kauf, dass ihm die Er gänzungsleistungen in der genannten Höhe zu viel ausbezahlt wurden. Die ihm so zu Unrecht ausgerichteten
Beträge verwendete er für seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt seiner Familie. Er handelte gemäss Anklageschrift berufsmäs sig, erzielte er doch durch die Unterstützungszahlungen in den Jahren 2005 bis 2009 zusätzlich zu seinem selbst erwirtschafteten ein weiteres regelmässiges Einkommen, womit er seinen Lebensunterhalt namhaft mitfinanzierte ( Urk. 7/250/11-13) . 3.5
Das Bezirksgericht Zürich hatte allfällige Verbrechen und Vergehen im Zusam menhang mit dem unrechtmässigen Bezug der Invalidenrente sowie der Zusatz rente für die Ehefrau und der Kinderrenten ab 1. Januar 2006 nicht zu beurtei len. Liegt kein Strafurteil vor, so hat das Sozialversicherungsgericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite t und der Täter dafür strafbar ist . Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht anwend bare Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht. Erfor derlich ist, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt und dass die auf Rückerstattung belangte Person die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (BGE 138 V 74 E. 6.1). 3.6
Der Beschwerdeführer bezog ab 1996 bei einer vollständigen Erwerbsunfähig keit Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
( Urk. 7/13) und wurde in Bezug auf seinen Gesundheitszustand sowie eine allfällige Verän derung der Verhältnisse periodisch überprüft. So wurde ihm unter anderem am 2 3. Dezember 2005
ein Revisionsfragebogen zugestellt, welchen er wohl am 2 8. Dezember 2005 unter Verneinung jeglicher Erwerbstätigkeit
aus füllte und welcher am 8. Februar 2006 bei der Beschwerdegegnerin einging ( Urk. 7/89/1 f. und Aktenverzeichnis S. 3). Gestützt auf seine Angaben teilte ihm die Be schwerdegegnerin am 1 0. Februar 2006 mit, keine Änderung festgestellt zu ha ben, welche sich auf die Invalidenr ente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige n
Renten . Gleichzeitig teilte sie ihm (erneut; vgl. Urk. 7/35) mit, ihr sei jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen – so unter anderem Änderungen in den Einkommensverhältnissen beispielsweise bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - unverzüglich mitzuteilen ( Urk. 7/90).
Im Revisionsfragebogen b estätigte d er Beschwerdeführer unterschriftlich , weder Haupt- noch Nebenberuflich erwerbstätig zu sein ( Urk. 7/ 89 Ziff. 2.1-5 ). Gemäss dem Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2 9. Januar 2013 hatte
er
jedoch im Jahr e 2005 wieder eine Arbeitstätigkeit aufgenommen . Im vorliegenden Ver fahren führte der Beschwerdeführer aus , ab 2005 – und damit auch im Zeit punkt der Unterzeichnung des Revisionsfragebogens Ende 2005
- ein nicht un beträchtliches Einkommen erzielt zu haben ( Urk. 1 S. 5) .
Es liegt damit bezüg lich der zu Unrecht bezogenen Renten ein vergleichbarer Sachverhalt vor wie beim dem Strafurteil zugrundeliegenden unrechtmässigen Bezug der Ergän zungsleistungen . Ebenso wie gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV verschwieg er der Beschwerdegegnerin im Revisionsfragebogen, ab 2005 ein Einkommen erzielt zu haben. Bei der unterschriftlichen Bestätigung, nicht erwerbstätig zu sein, handelte es sich nicht
bloss um eine Meldepflichtver letzung , welche als Unterlassung den Straftatbestand des Betruges nicht erfüllen würde ( vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4), sondern um eine (aktive) Täuschungshand lung. Die Beschwerdegegnerin verliess sich auf die Rechtmässigkeit der Anga ben zu den finanziellen Verhältnissen und wurde durch die falschen Angaben zur Erwerbstätigkeit getäuscht. Ebenso wie gegenüber dem Amt für Zusatzleis tungen zur AHV/IV war das Verschweigen des Einkommens arglistig, da der Be schwerdeführer voraussehen konnte, dass die Beschwerdegegnerin k eine Über prüfung seiner Einkommen vornehmen werde. Dass ihm
– anders als beim Be zug der Ergänzungsleistungen - von der Beschwerdegegnerin lediglich (aber wiederholt) mitgeteilt wurde, er habe ihr sämtliche Änderungen in den wirt schaftlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, ohne dass er zusätzlich un ter schriftlich bestätigte, davon Kenntnis genommen zu haben, ändert daran nichts .
Durch sein Handeln wurden ihm Leistungen ausgerichtet, auf welche er keinen Anspruch gehabt hätte, wodurch der Beschwerdegegnerin ein Schaden von Fr. 188'372.-- entstand. Als gelernter Kaufmann ( Urk. 7/3/4) und in den fragli chen Jahren als Kreditvermittler Tätiger war der Beschwerdeführer - nicht zu letzt in Anbetracht der generierten Einkünfte - geschäftlich gewandt, so dass ihm bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass sich seine nicht unerheblichen Erwerbse inkommen (vgl. dazu etwa Urk. 7/197/7 10) auf den Rentenanspruch auswirk en . Dem e rfahre nen Geschäftsmann musste bewusst sein, dass das Verschweigen des erzielte n Einkommen s zur unrechtmässigen Auszahlung der Renten führen würde und dass die wahrheitsgemässe Deklaration seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Kürzung oder Aufhebung der Rente n geführt hätte. Er nahm zumindest in Kauf, dass ihm die Rentenleistungen in der genannten Höhe zu viel ausbezahlt wurden. Die ihm so zu Unrecht ausgerichteten Renten verwendete er für seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt seiner Familie. Bezüglich der zu Unrecht be zogenen Invalidenleistungen handelte er berufsmässig, erzielte er doch durch die Renten in den Jahren 2005 bis 2009 zusätzlich zu seinem selbst erwirtschaf teten ein weiteres regelmässiges Einkommen, womit er seinen Lebensunterhalt namhaft mitfinanzierte. Dies genügt , um den objektiven und subjektiven Be trugstatbestand mit dem im Strafrecht geltenden Beweismass als erfüllt anzuse hen. E ine vorsätzliche Betrugshandlung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist damit nachgewiesen.
Für die Rückforderung der von
1. Januar 2006 bis 3 0. April 2010 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen kommt daher die strafrechtliche 15 - jährige absolute Verwirkung sfrist zur Anwendung. 3.7
Vorliegend kann offen bleiben, ob die absolute Verwirkungsfrist lediglich mit rechtzeitigem Erlass einer entsprechenden Verfügung gewahrt werden kann , wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde ( Urk. 1 S. 9), oder ob zur Frist wahrung bereits die formgültige Eröffnung
des Vorbescheides ausreicht. Denn sowohl der Vorbescheid vom 2 2. Februar 2011 ( Urk. 7/193) als auch die Verfü gung vom 1 5. August 2016 ( Urk. 7/252) ergingen vor Ablauf von 15 Jahren nach dem 1. Januar 2006.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Die Frage des guten Glaubens beim Empfang und der grossen Härte bezüglich der Rückforderung sind nicht in diesem Verfahren, sondern auf Gesuch hin im Erlassverfahren zu prüfen, sobald die Rückerstattungspflicht rechtskräftig fest steht (vgl. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts; ATSV). 5.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kost enpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Rutgers - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 und Abs.
E. 1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung anwendbar, so weit das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
E. 1.2 Gemäss
Art. 31 Abs. 1 ATSG ist unter anderem von den Bezügern
jede wesentli che Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versi cherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Insbesondere sind der IV-Stelle eine Änderung des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilf losenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich anzuzeigen ( Art. 77 der Verordnung über die Invali denversicherung [IVV]). Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis
Abs.
E. 2 lit . b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. 1 .3
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine gros se Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus ei ner strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Ver jährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rückforderungsv erfü gung vom 7. November 2016 (Urk. 2) damit, dass vom 1. Januar 2006 bis 30. April 2010 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die in diesem Zeit raum zu Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 188'372.-- seien zurückzuer statten. Mit Vorbescheid vom 2 2. Februar 2011 sei die Verwirkungsfrist unter brochen worden. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfache n gewerbsmässige n Betrug es sei die strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren massgebend.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ergänzte sie ( Urk. 6), sämtliche Rückforde rungsbetreffnisse ab dem Jahr 2006 würden innerhalb der absoluten Verwir kungsfrist liegen, selbst wenn von einer lediglich 7-jährigen Frist nach Art. 87 Abs.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), vorliegend ständen Verwirkungs- und nicht Verjährungsfristen in Frage. Erstere könnten nur gewahrt werden, würden aber weder erneut zu laufen beginnen, noch unterbrochen werden oder stillstehen. Betreffend Verwirkung der Rückfor derungsansprüche komme es deshalb nicht alleine darauf an, ob mit dem Vor bescheid die relative Verwirkungsfrist gewahrt worden sei. Vielmehr stelle sich die Frage, ob die zurückgeforderten Rentenleistungen nicht grösstenteils absolut verwirkt seien. Die absolute Verwirkungsfrist trete nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ein. In Fällen, in denen der Rück erstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werde, für wel che das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsehe, sei letztere Frist mass geblich (S. 4).
Er sei des gewerbsmässigen Betruges verurteilt worden, jedoch aufgrund von Falschangaben gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV und nicht im Zusammenhang mit den Rentenbezügen aus der Eidgenössischen Invaliden versicherung. Die 15 - jährige absolute Verwirkungsfrist des Art. 97 Abs. 1 lit . b StGB könne deshalb vorliegend nicht herangezogen werden (S. 5 f. und S. 7). Gegenüber der Beschwerdegegnerin habe er zudem nicht arglistig gehandelt, sondern nur seine nach Art. 31 ATSG bestehende Meldepflicht verletzt. Die Tat bestandsmerkmale eines Betruges im Sinne von Art. 146 StGB habe er durch sein Unterlassen nicht erfüllt (S. 6).
Allenfalls liege ein Straftat bestand nach Art. 87 Abs.
E. 5 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr.
E. 7 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kost enpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Rutgers - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01364
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
20. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rutgers Arnold Wehinger
Kaelin & Ferrari Riesbachstrasse 52, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 .
1.1
Mit Verfügung vom 1 6. April 1996 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1945 geborenen X.___ eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu (Urk. 7/13). Mit Mitteilungen vom 2 4. November 2000 und
10. Februar 2006 bestätigte sie die Ausrichtung der Renten ( Urk. 7/35 und Urk. 7/90). Am 15. November 2009 meldete sich der Versicherte zum Bezug ei ner AHV-Rente an ( Urk. 7/147), welche ihm mit Verfügung vom 1 5. April 2010 ab 1. Mai 2010 zugesprochen wurde ( Urk. 7/167).
Am 8. Juli 2010 meldete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich der IV-Stelle, dass der Versicherte von 2006 bis 2008 ein bedeutendes Einkommen erzielt habe ( Urk. 7/173). Mit Vorbes cheid vom 22. Februar 2011 stellte die IV-Stelle die rückwirkende Einstellung der Rente n per 1. Januar 2006 in Aussicht und hielt fest, dass aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht die von 1. Januar 2006 bis 3 0. April 2010 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zu rückzuerstatten seien. Hierüber werde ihm eine separate Verfügung zugestellt ( Urk. 7/193). Im Einwandverfahren stellte der Versicherte ein Sistierungsgesuch, da gegen ihn ein Strafverfahren wegen eines Verstoss es gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung hängig sei ( Urk. 7/195). Die IV-Stelle teilte ihm am 1 6. Mai 2011 mit, dass vor Erlass der Verfügung der Entscheid der Staatsanwaltschaft abgewartet wer de ( Urk. 7/203).
Am 2 9. Januar 2013 wurde das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich gegen den Versicherten eröffnet und dieser wurde des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zum Nachteil des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich sc huldig gesprochen (Urk . 7/250). 1.2
Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2016 bezifferte die IV-Stelle die zurückzuer stattenden Rentenleistungen ( Urk. 7/239), wogegen der Versicherte am 1 1. März 2016 Einwand erhob ( Urk. 7/240 ). Am 1 5. August 2016 verfügte die IV-Stelle die rückwirkende Einstellung der Rente n per 1. Januar 2006 und stellte für die Zeit von 1. Januar 2006 bis 3 0. April 2010 eine Meldepflichtverletzung fest. Über die zu Unrecht bezogenen und zurückzuerstattenden Leistungen werde er eine separate Verfügung erhalten ( Urk. 7/252). Mit Verfügung vom 7. November 2016 verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten zur Rückerstattung von Ren tenleistungen betreffend die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 3 0. April 2010 im Um fang von Fr.
188'372.-- ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 7. November 2016 sei teilweise aufzuheben und er sei zur Rückerstattung der nach dem 8. November 2009 im Gesamtbetrag von Fr. 18'714.-- ausbezahlten Rentenleistungen zu verpflichten. Bezüglich der Rückforderung des Restbetrages sei die Verwirku ng festzustellen (S. 2). Am 23. Januar 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwer de, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2017 ( Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit derselben Verfügung hiess das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung insoweit aufhob, als der Be schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden war . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung anwendbar, so weit das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG). 1.2
Gemäss
Art. 31 Abs. 1 ATSG ist unter anderem von den Bezügern
jede wesentli che Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versi cherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Insbesondere sind der IV-Stelle eine Änderung des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilf losenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich anzuzeigen ( Art. 77 der Verordnung über die Invali denversicherung [IVV]). Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. 1 .3
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine gros se Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus ei ner strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Ver jährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rückforderungsv erfü gung vom 7. November 2016 (Urk. 2) damit, dass vom 1. Januar 2006 bis 30. April 2010 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die in diesem Zeit raum zu Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 188'372.-- seien zurückzuer statten. Mit Vorbescheid vom 2 2. Februar 2011 sei die Verwirkungsfrist unter brochen worden. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfache n gewerbsmässige n Betrug es sei die strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren massgebend.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ergänzte sie ( Urk. 6), sämtliche Rückforde rungsbetreffnisse ab dem Jahr 2006 würden innerhalb der absoluten Verwir kungsfrist liegen, selbst wenn von einer lediglich 7-jährigen Frist nach Art. 87 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausgegangen würde. Werde die Rückforderung wie vorliegend mit Vor bescheid vom 2 2. Februar 2011 frist- und formgerecht geltend gemacht, sei die Frist zu ihrer Festsetzung ein für alle Mal gewahrt. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), vorliegend ständen Verwirkungs- und nicht Verjährungsfristen in Frage. Erstere könnten nur gewahrt werden, würden aber weder erneut zu laufen beginnen, noch unterbrochen werden oder stillstehen. Betreffend Verwirkung der Rückfor derungsansprüche komme es deshalb nicht alleine darauf an, ob mit dem Vor bescheid die relative Verwirkungsfrist gewahrt worden sei. Vielmehr stelle sich die Frage, ob die zurückgeforderten Rentenleistungen nicht grösstenteils absolut verwirkt seien. Die absolute Verwirkungsfrist trete nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ein. In Fällen, in denen der Rück erstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werde, für wel che das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsehe, sei letztere Frist mass geblich (S. 4).
Er sei des gewerbsmässigen Betruges verurteilt worden, jedoch aufgrund von Falschangaben gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV und nicht im Zusammenhang mit den Rentenbezügen aus der Eidgenössischen Invaliden versicherung. Die 15 - jährige absolute Verwirkungsfrist des Art. 97 Abs. 1 lit . b StGB könne deshalb vorliegend nicht herangezogen werden (S. 5 f. und S. 7). Gegenüber der Beschwerdegegnerin habe er zudem nicht arglistig gehandelt, sondern nur seine nach Art. 31 ATSG bestehende Meldepflicht verletzt. Die Tat bestandsmerkmale eines Betruges im Sinne von Art. 146 StGB habe er durch sein Unterlassen nicht erfüllt (S. 6).
Allenfalls liege ein Straftat bestand nach Art. 87 Abs. 5 AHVG vor, welcher aber erst seit dem 1. Januar 2008 in Kraft sei . Vor diesem Datum sei eine blosse Ver letzung der Meldepflicht nicht strafbar gewesen. Auf sämtliche Rückforderungs ansprüche vor dem 1. Januar 2008 sei deshalb lediglich die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 zweiter Halbsatz ATSG anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt seien bereits Fr. 102'180.-- absolut verwirkt (S. 7 f.). Seit dem 1. Januar 2008 sei für eine Verletzung der Meldepflicht eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze n vorgesehen. Die diesbezüglich e
Strafverfolgung verjähre dem nach innert sieben Jahren. Bei Zustellung der angefochtenen Verfügung am 8. November 2016 sei somit auch die Rückforderung sämtlicher Rentenauszah lungen bis zum 3 0. Oktober 2009 wegen absoluter Verwirkung nicht mehr mög lich. Die Beschwerdegegnerin könne einzig noch Rückforderungsansprüche für die Auszahlungen von November 2009 bis April 2010 in der Höhe von insge samt Fr. 1 8'714.-- geltend machen (S. 8). 3. 3.1
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 1 5. August 2016 hob die Beschwerdegegne rin die Invalidenrente des Beschwerdeführers sowie die Zusatzrente für die Ehe frau und die Kinderrenten
rückwirkend per 1. Januar 2006 auf (Urk. 7/252) . Die von 1. Januar 2006 bis 3 0. April 2010 zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistun gen können somit grundsätzlich gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurück ge for dert werden. Die am 7. November 2016 verfügte Rü ckforderung in der Höhe von Fr. 188'372. -- ( Urk. 2) blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte. Der Beschwerdeführer erhob jedoch im Umfang von Fr. 169'658.-- die Einrede der Verwirkung. 3.2
Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin
- nachdem sie am 8. Juli 2010 aufgrund der Mitteilung des Amtes für Zusatzleis tungen zur AHV/IV von der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hatte ( Urk. 7/173) - den Rückforderungsanspruch mit Vorbescheid vom 2 2. Februar 2011 ( Urk. 7/193) innert der relativen Verwirkungsfrist von einem Jahr rechtzeitig geltend gemacht hat ; rechtsprechungsgemäss genügt es zur Fristwahrung, dass
- wie hier - im Vorbescheid fe stgehalten wurde, aufgrund der im fraglichen Zeitraum vorliegenden Verletzung der Meldepflicht seien die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten, worüber der Versicherte eine separate Verfügung erhalten werde (vgl. dazu Urteil des Bun desgerichts 8C_601/2016 vom 2 9. November 2016 E. 7.2) .
Der Beschwerdeführer bestritt hingegen die Fristwahrung bezüglich der absolu ten Verwirkung . 3.3
Nach Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Frei heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen
be straft ( Abs. 2) . Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit . b StGB verjährt die Strafverfolgung für eine Tat mit einer angedrohten Höchststrafe von mehr als drei Jahren in
15 Jahren. 3.4
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2013 im abgekürzten Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zum Nachteil des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie ei ner Busse von Fr. 1'000.-- ( Urk. 7/250/1-4). Das Urteil stützte sich auf die An klageschrift vom 2 7. September beziehungsweise 8. Oktober 2012 (Urk. 7/250/5-14), gemäss welcher der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuch stellung um Zusatzleistungen zur AHV/IV unter anderem angegeben hatte , aus ser seiner IV-Rente über keinerlei Einkommen zu verfügen. Ebenso bestätigte er unterschriftlich , alle Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Behörde zu melden. Aufgrund seiner Angaben wurden ihm bis zur Leistungseinstellung Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 239'570.-- aus gerichtet. Die Anspruchsberechtigung wurde periodisch überprüft. Dabei ver schwieg er, dass er in den Jahren 2005 bis 2009 ein erhebliches Einkommen er zielt hatt e, so 2005 ein solches von Fr. 17'287.--, 2006 von Fr. 81'384.--, 2007 von Fr. 176'532.--, 2008 von Fr. 83'615. -- und 2009 von Fr. 10'481.--. Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV verliess sich gemäss Anklageschrift auf die Rechtmässigkeit der Angaben und wurde dadurch getäuscht. Das Verschweigen des Einkommens wurde als arglistig angesehen , da d er Beschwerdeführer vor aussehen konnte, dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV k eine Über prüfung seiner Einkommen vornehmen wird . Zudem stand er gemäss Anklage schrift als Unterstützungsbedürftiger in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, weshalb er davon ausgehen konnte, dass seine Angaben nicht fortlaufend überprüft werden. Durch sein Handeln wurden ihm Leistungen ausgerichtet, auf welche er nur teilweise Anspruch ge habt hätte, wodurch dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV ein Schaden von mindestens Fr. 113'351.-- entstand. Der Beschwerdeführer konnte sich ge mäss Anklageschrift zumindest vorstellen, dass das Verschweigen des erzielten Einkommen s zur unrechtmässigen Auszahlung von Zusatzleistungen führen würde und dass die wahrheitsgemässe Deklaration seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu einer Kürzung oder Aufhebung der Ergänzungs leistungen geführt hätte. Ebenso nahm er zumindest in Kauf, dass ihm die Er gänzungsleistungen in der genannten Höhe zu viel ausbezahlt wurden. Die ihm so zu Unrecht ausgerichteten
Beträge verwendete er für seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt seiner Familie. Er handelte gemäss Anklageschrift berufsmäs sig, erzielte er doch durch die Unterstützungszahlungen in den Jahren 2005 bis 2009 zusätzlich zu seinem selbst erwirtschafteten ein weiteres regelmässiges Einkommen, womit er seinen Lebensunterhalt namhaft mitfinanzierte ( Urk. 7/250/11-13) . 3.5
Das Bezirksgericht Zürich hatte allfällige Verbrechen und Vergehen im Zusam menhang mit dem unrechtmässigen Bezug der Invalidenrente sowie der Zusatz rente für die Ehefrau und der Kinderrenten ab 1. Januar 2006 nicht zu beurtei len. Liegt kein Strafurteil vor, so hat das Sozialversicherungsgericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite t und der Täter dafür strafbar ist . Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht anwend bare Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht. Erfor derlich ist, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt und dass die auf Rückerstattung belangte Person die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (BGE 138 V 74 E. 6.1). 3.6
Der Beschwerdeführer bezog ab 1996 bei einer vollständigen Erwerbsunfähig keit Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
( Urk. 7/13) und wurde in Bezug auf seinen Gesundheitszustand sowie eine allfällige Verän derung der Verhältnisse periodisch überprüft. So wurde ihm unter anderem am 2 3. Dezember 2005
ein Revisionsfragebogen zugestellt, welchen er wohl am 2 8. Dezember 2005 unter Verneinung jeglicher Erwerbstätigkeit
aus füllte und welcher am 8. Februar 2006 bei der Beschwerdegegnerin einging ( Urk. 7/89/1 f. und Aktenverzeichnis S. 3). Gestützt auf seine Angaben teilte ihm die Be schwerdegegnerin am 1 0. Februar 2006 mit, keine Änderung festgestellt zu ha ben, welche sich auf die Invalidenr ente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige n
Renten . Gleichzeitig teilte sie ihm (erneut; vgl. Urk. 7/35) mit, ihr sei jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen – so unter anderem Änderungen in den Einkommensverhältnissen beispielsweise bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - unverzüglich mitzuteilen ( Urk. 7/90).
Im Revisionsfragebogen b estätigte d er Beschwerdeführer unterschriftlich , weder Haupt- noch Nebenberuflich erwerbstätig zu sein ( Urk. 7/ 89 Ziff. 2.1-5 ). Gemäss dem Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2 9. Januar 2013 hatte
er
jedoch im Jahr e 2005 wieder eine Arbeitstätigkeit aufgenommen . Im vorliegenden Ver fahren führte der Beschwerdeführer aus , ab 2005 – und damit auch im Zeit punkt der Unterzeichnung des Revisionsfragebogens Ende 2005
- ein nicht un beträchtliches Einkommen erzielt zu haben ( Urk. 1 S. 5) .
Es liegt damit bezüg lich der zu Unrecht bezogenen Renten ein vergleichbarer Sachverhalt vor wie beim dem Strafurteil zugrundeliegenden unrechtmässigen Bezug der Ergän zungsleistungen . Ebenso wie gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV verschwieg er der Beschwerdegegnerin im Revisionsfragebogen, ab 2005 ein Einkommen erzielt zu haben. Bei der unterschriftlichen Bestätigung, nicht erwerbstätig zu sein, handelte es sich nicht
bloss um eine Meldepflichtver letzung , welche als Unterlassung den Straftatbestand des Betruges nicht erfüllen würde ( vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4), sondern um eine (aktive) Täuschungshand lung. Die Beschwerdegegnerin verliess sich auf die Rechtmässigkeit der Anga ben zu den finanziellen Verhältnissen und wurde durch die falschen Angaben zur Erwerbstätigkeit getäuscht. Ebenso wie gegenüber dem Amt für Zusatzleis tungen zur AHV/IV war das Verschweigen des Einkommens arglistig, da der Be schwerdeführer voraussehen konnte, dass die Beschwerdegegnerin k eine Über prüfung seiner Einkommen vornehmen werde. Dass ihm
– anders als beim Be zug der Ergänzungsleistungen - von der Beschwerdegegnerin lediglich (aber wiederholt) mitgeteilt wurde, er habe ihr sämtliche Änderungen in den wirt schaftlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, ohne dass er zusätzlich un ter schriftlich bestätigte, davon Kenntnis genommen zu haben, ändert daran nichts .
Durch sein Handeln wurden ihm Leistungen ausgerichtet, auf welche er keinen Anspruch gehabt hätte, wodurch der Beschwerdegegnerin ein Schaden von Fr. 188'372.-- entstand. Als gelernter Kaufmann ( Urk. 7/3/4) und in den fragli chen Jahren als Kreditvermittler Tätiger war der Beschwerdeführer - nicht zu letzt in Anbetracht der generierten Einkünfte - geschäftlich gewandt, so dass ihm bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass sich seine nicht unerheblichen Erwerbse inkommen (vgl. dazu etwa Urk. 7/197/7 10) auf den Rentenanspruch auswirk en . Dem e rfahre nen Geschäftsmann musste bewusst sein, dass das Verschweigen des erzielte n Einkommen s zur unrechtmässigen Auszahlung der Renten führen würde und dass die wahrheitsgemässe Deklaration seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Kürzung oder Aufhebung der Rente n geführt hätte. Er nahm zumindest in Kauf, dass ihm die Rentenleistungen in der genannten Höhe zu viel ausbezahlt wurden. Die ihm so zu Unrecht ausgerichteten Renten verwendete er für seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt seiner Familie. Bezüglich der zu Unrecht be zogenen Invalidenleistungen handelte er berufsmässig, erzielte er doch durch die Renten in den Jahren 2005 bis 2009 zusätzlich zu seinem selbst erwirtschaf teten ein weiteres regelmässiges Einkommen, womit er seinen Lebensunterhalt namhaft mitfinanzierte. Dies genügt , um den objektiven und subjektiven Be trugstatbestand mit dem im Strafrecht geltenden Beweismass als erfüllt anzuse hen. E ine vorsätzliche Betrugshandlung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist damit nachgewiesen.
Für die Rückforderung der von
1. Januar 2006 bis 3 0. April 2010 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen kommt daher die strafrechtliche 15 - jährige absolute Verwirkung sfrist zur Anwendung. 3.7
Vorliegend kann offen bleiben, ob die absolute Verwirkungsfrist lediglich mit rechtzeitigem Erlass einer entsprechenden Verfügung gewahrt werden kann , wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde ( Urk. 1 S. 9), oder ob zur Frist wahrung bereits die formgültige Eröffnung
des Vorbescheides ausreicht. Denn sowohl der Vorbescheid vom 2 2. Februar 2011 ( Urk. 7/193) als auch die Verfü gung vom 1 5. August 2016 ( Urk. 7/252) ergingen vor Ablauf von 15 Jahren nach dem 1. Januar 2006.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Die Frage des guten Glaubens beim Empfang und der grossen Härte bezüglich der Rückforderung sind nicht in diesem Verfahren, sondern auf Gesuch hin im Erlassverfahren zu prüfen, sobald die Rückerstattungspflicht rechtskräftig fest steht (vgl. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts; ATSV). 5.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kost enpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stefan Rutgers - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher