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IV.2016.01348

Hilfsmittel, Hörgerät, Härtefall. Pauschale für allfällige Anpassungskosten nach Abgabe der Hörgeräte ist von IV-Stelle nicht zu übernehmen. Offen gelassen, ob ausgewiesene Serviceleistungen des Akustikers nach der Hörgeräteabgabe zu vergüten sind

Zürich SozVersG · 2017-05-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1955 geborene X.___ ist als klinischer Psychologe / Psycho the rapeut tätig. Am 24. November 1998 meldete er sich unter Hinweis auf eine Innenohrschwerhörigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug (Hilfsmittel) an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge auf entsprechendes Ge such hin jeweils zwei Hörgeräte zu (Urk. 7/9, Urk. 7/19, Urk. 7/34).

Am 11. beziehungsweise 30. Juni 2015 (Urk. 7/39 und Urk. 7/43) ersuchte der Versicherte um Kostenübernahme einer Hörgeräte-Nachfolgeversorgung (Rechnung der Hörinstitut Y.___ GmbH vom 11. Mai 2015 über Fr. 8‘000.--; Urk. 7/62/3) mit zusätzlicher FM-Anlage (Fr. 2‘021.--; Urk. 7/40). Mit Mit teilung vom 3. November 2015 (Urk. 7/50) sprach die IV-Stelle ihm eine Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung von Fr. 1‘650.-- zu und übernahm zudem mit Mitteilung vom 3. November 2015 (Urk. 7/51) die Kosten von Fr. 2‘021.-- für die leihweise Abgabe einer FM-Anlage.

Am 11. November 2015 (Urk. 7/54) beantragte der Versicherte eine Härtefall prüfung. Die IV-Stelle liess ihn daraufhin medizinisch-audiologisch abklären (Härtefallgutachten der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirur gie des Z.___ vom 15. Dezember 2015; Urk. 7/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/66) übernahm sie - nachdem die Verfügung vom 24. Mai 2016 (Urk. 7/67) innert der Rechtsmittelfrist in Wiedererwägung gezogen worden war (Urk. 7/78) - mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) weitere Fr. 4‘931.80 der Rechnung der Hörinstitut Y.___ GmbH vom 11. Mai 2016, wovon Fr. 631.80 auf die effektiven Kosten des Akustikers bis zur Abgabe der Hörgeräte entfielen. In Bezug auf die Kos ten der Nachbetreuung durch den Akustiker (Pauschalbetrag für Anpassung und Nachkontrollen während 6 Jahren, sogenanntes Dienstleistungspaket) von Fr. 1‘418.20 (Fr. 2‘050.-- - Fr. 631.80; Urk. 7/62/3) wies sie das Härte fallgesuch ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom

31. Oktober 2016 sei teilweise aufzuhe ben und es seien ihm zusätzlich zum zugesprochenen Betrag von Fr. 4‘931.80 Fr. 1‘418.20 für den ungedeckten Betrag des Dienstleistungspa kets zuzusprechen. Am

23. Januar 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . In der Replik vom 30. Januar 2017 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Am 17. Februar 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

20. Februar 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des Verfahrens ist die Übernahme des ungedeckten Betrages des Dienstleistungspakets von Fr. 1‘418.20 im Rahmen der Härtefallregelung. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d). 2.2

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundes rat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewe gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4). 2.3

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2. 4

Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzuge ben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt ver ständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalver gütung, die höchstens alle 6 Jahre beantragt werden kann . Die Pauschale für eine binaurale Versorgung beträgt Fr. 1‘650.--, dies ohne Reparaturen und Batteriekosten. Gemäss Ziff. 5.07.2 HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörgerä teversorgung) legt d as Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beiträge an binaurale Versorgungen ausgericht et werden können. 2. 5

Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto- Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der „Richt linien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialvers icherungen IV und AHV“ (www.orl hno. ch

- Für Patienten - Informationen & Links), welche ab 1. Juli 2011 gül tig erklärt und per

1. Januar 2016 revidiert wurden.

Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle bzw. Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz 2053 * seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand per 1. Januar 201 6) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durch schnitt liche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbs tätigkeit bzw. Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung bzw. Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Inva lidenversicherung übernommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV IV-Rundschreiben, konkret Nr. 304 vom 2 3. Dezember 2011

und Nr. 342 vom 14. Dezember 201 5. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kri te rien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, wel che die versicherten Personen untersuchen. Die Kriterien werden laufend an ge passt. 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) damit, dass ein Beitrag an die über dem Pauschalbetrag für Hörgeräte liegenden Kosten vergütet werde. Dienst leistungspakete oder -pauschalen, bei denen wie vorliegend nicht er sichtlich sei, welche Dienstleistungen diese enthalten würden, könnten hin gegen nicht übernommen werden. Es könnten nur die effektiven Kosten bis zur Abgabe der Hörgeräte übernommen werden. Diese würden Fr. 631.80 betragen. Die Nachbetreuung sei bereits in der Pauschale sowie der Mehr kostenübernahme inbegriffen. Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 6), eine allfällige Jus tierung während der Laufzeit gestalte sich bei der Normal versorgung wie im Härtefall vornehmlich gleich. Die Servicekosten für den Zeitraum ab Abgabe bis zur Neuversorgung würden pauschal abgegolten. Sollte sich der gesund heitliche Zustand tatsächlich derart verschlechtern wie geltend gemacht, so sei diesem Umstand mit einer vorzeitigen Neuversor gung zu begegnen. 3 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit mindestens 1997 leide er an einer progredienten Innenohrschwerhörig keit und habe seither Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung durch die Be schwerdegegnerin. Nachdem er am 30. Juni 2015 Antrag auf eine Hörgeräte- Nachfolgeversorgung mit FM-Anlage gestellt habe, habe ihm die Beschwer d e gegnerin Kostengutsprache für eine FM-Anlage und für die Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung (Fr. 1‘650.--) erteilt. Gestützt auf die Härte fallregelung habe sie ihm zusätzlich einen Kostenbeitrag von Fr. 4‘300.-- an die Hörgeräte sowie Fr. 631.80 für die bis zur Abgabe der Geräte aufge laufenen Servicekosten in Aussicht gestellt. Die Übernahme der gesamten Kosten für das beantragte Dienstleistungspaket zur Deckung aller künftig anfallenden Nachbetreuungskosten bis zur nächsten Neuversorgung habe sie hingegen abgelehnt (S. 2-4).

Die heute geltende Pauschalbeiträge-Regelung für die Standardversorgung be rücksichtige einen Betrag für Serviceleistungen, welche erst nach der Ab gabe anfallen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Versicherte, die auf eine komplexere Hörgeräteversorgung unter der Härtefallregelung angewiesen seien, für ihre nach der Erstanpassung anfallenden Dienstleistungskosten selber aufkommen müssten. Im Gegensatz zu Hörgerätebezügern mit einer Standardversorgung habe der Beschwerdeführer nicht die Wahl, welches Gerät er anschaffen und welchen überzähligen Betrag er für spätere Service leistungen aufheben wolle, da die Kostenvergütung exakt auf ein bestimmtes, für ihn zweckmässiges Hörgerät erfolge. Damit würden von vornherein sämt liche nach der Erstanpassung anfallende Servicekosten ungedeckt blei ben. Sein Gehör verschlechtere sich kontinuierlich, weshalb immer wieder mit Anpassungen und dadurch anfallenden Servicekosten zu rechnen sei (S. 5 f.). Im Laufe des Verfahrens ergänzte er (Urk. 10), da bei der Härtefallre gelung keine Pauschale zur Auszahlung komme, sondern die bis und mit Er stan passung tatsächlich angefallenen Kosten vergütet würden, sei systemim ma nent, dass kein Betrag für spätere Servicekosten zur Verfügung stehe. Dass ihm vorliegend zunächst die Pauschale zugesprochen und anschliessend die Härtefallabgabe bejaht worden sei, ändere nichts daran. Der Pauschalbe trag sei im Rahmen der Härtefallanerkennung erhöht worden bis zum Betrag der tatsächlich für die Anschaffung der Hörgeräte und die Erstanpassung an gefallenen Kosten. Eine Pauschale, in welcher die Anpassungs- und Service kosten während der Laufzeit inkludiert wären, sei eben gerade nicht ausge richtet worden. Es bestehe eine Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die der Pauschalabgabe unterständen, und Versicherten, bei welchen die Härtefallregelung zum Tragen komme. Diese Ungleichbehandlung entbehre einer klaren gesetzlichen Grundlage. 4.

Gemäss Härtefallgutachten vom 15. Dezember 2015 wird aus ärztlicher Sicht empfohlen, die Kosten der Hörgeräte-Versorgung im Rahmen der Härtefall re gelung zu über neh men (Urk. 7/59). Nachdem mehrere Härtefallkriterien erfüllt

sind, hat die Be schwerdegegnerin die Kosten der beiden Hörgeräte, eines C-Shell P-Hörers sowie eines TV Sets von Fr. 5‘950.-- vorliegend zu Recht übernommen (Pau schalbeitrag von Fr. 1‘650.-- sowie im Rahmen der Härte fall prüfung weitere Fr. 4‘300.--; Urk. 7/50 und Urk. 2).

In Bezug auf die Kosten des Dienstleistungspakets komplett, Anpassung und alle Nachkontrollen für 6 Jahre, von Fr. 2‘050.-- (vgl. Urk. 7/62/3) hat sie hin gegen lediglich die Übernahme der bis zur Abgabe der Hörgeräte effektiv angefallenen Kosten von Fr. 631.80 (vgl. Urk. 7/64) angeordnet. Umstritten und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Restbetrag des Dienstleis tungspakets von Fr. 1‘418.20, mit welchem die Kosten einer all fällig notwen digen Nachbetreuung durch den Akustiker pauschal abgegolten werden, eben falls zu übernehmen hat. 5. 5.1

Die Standardpauschale für Hörgeräte bei einer binauralen Versorgung beträgt ungeachtet der effektiven Kosten Fr. 1‘650.--, dies inklusive alle r während sechs Jahren anfallenden Kosten (Sach- und Dienstleistung), ausser den Batterie- und Reparaturkosten (Faktenblatt des Bundesamtes für Sozialver sicherungen vom 2 5. Mai 2011). Beiträge an Reparaturen werden nur ausge richtet, wenn der IV-Stelle eine entsprechende Rechnung eingereicht wird (Rz 2044 KHMI).

Bei Bejahung eines Härtefalls übernimmt die Beschwerdegegnerin nur, aber immerhin die Kosten der im Einzelfall erforderlichen Hörgeräteversorgung bis zur Abgabe der Geräte . Dabei wird in der Regel zunächst die Pauschale von Fr. 1‘650.-- entrichtet, anschliessend werden die über der Pauschale lie gen den Mehrkosten des Geräts sowie die Erstanpassungskosten beglichen. Auch die Kosten des Hörgeräts sowie der Erstanpassung s ind nachzuweisen. 5.2

Der Beschwerdeführer beantragte vorliegend die Übernahme von Fr. 1‘418.20 für den ungedeckten Betrag des Dienstleistungspakets, mithin von einem Pauschalbetrag, welcher unabhängig von den tatsächlich in Anspruch ge nommenen Serviceleistungen des Akustikers anfällt. Der Nachweis, ob und welche Dienstleistungen tatsächlich anfallen, ist damit nicht möglich. Wie bereits dargelegt, werden sowohl die Kosten der Hörgeräteversorgung inklu sive der Erstanpassung in einem Härtefall als auch die Reparaturen der Hörgeräte nur gegen Vorlage einer entsprechenden Rechnung vergütet. Es ist nicht einzusehen, weshalb bei einer Nachversorgung im Härtefall kein Nach weis der damit verbundenen Aufwände erforderlich sein sollte. Für e ine pau schale Übernahme noch gar nicht angefallener und damit nicht ausge wie sener Kosten bis zu einem Höchstbetrag von vorliegend insgesamt Fr. 1‘418.2 0 bleibt folglich kein Raum. Auch bei Anwendung der Härtefallre gelung können

nur die effektiven Kosten, bei welchen ersichtlich ist, welche Dienstleis tung en dafür erbracht wurden, übernommen

werden . Eine Un gleichbe hand lung zu Versicherten mit einer Standardversorgung ist nicht auszumachen. Die Be schwerdegegnerin hat damit die vor der Abgabe der Geräte angefallenen und mit einer Kostenaufstellung des Akustikers ausge wiesenen Serviceleis tungen (vgl. Urk. 7/63 und Urk. 7/64) zu Recht bezahlt. Ebenso zu Recht hat sie jedoch mangels belegter Notwendigkeit die Vergütung der weiteren Fr. 1‘418.20 des Dienstleistungspakets verweigert. 5.3

Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Gehör verschlechtere sich konti nu ierlich, weshalb immer wieder mit Anpassungen und dadurch anfallenden Servicekosten zu rechnen sei. Soweit ersichtlich, waren entsprechende Dienst leistungen des Akustikers jedoch bislang nicht erforderlich. Ob die Beschwer degegnerin allfällige zukünftig anfallende, begründete Anpassungs- und Serviceleistungen des Akustikers, welche im Sinne der Invaliden - versicherung zweckmässig und erforderlich sind, zu übe rnehmen hat, ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden, da diese Frage nicht Anfechtungsgegenstand bildet .

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 5 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00.-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap, lic. iur. O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrLanzicher

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der 1955 geborene X.___ ist als klinischer Psychologe / Psycho the rapeut tätig. Am 24. November 1998 meldete er sich unter Hinweis auf eine Innenohrschwerhörigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug (Hilfsmittel) an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge auf entsprechendes Ge such hin jeweils zwei Hörgeräte zu (Urk. 7/9, Urk. 7/19, Urk. 7/34).

Am 11. beziehungsweise 30. Juni 2015 (Urk. 7/39 und Urk. 7/43) ersuchte der Versicherte um Kostenübernahme einer Hörgeräte-Nachfolgeversorgung (Rechnung der Hörinstitut Y.___ GmbH vom 11. Mai 2015 über Fr. 8‘000.--; Urk. 7/62/3) mit zusätzlicher FM-Anlage (Fr. 2‘021.--; Urk. 7/40). Mit Mit teilung vom 3. November 2015 (Urk. 7/50) sprach die IV-Stelle ihm eine Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung von Fr. 1‘650.-- zu und übernahm zudem mit Mitteilung vom 3. November 2015 (Urk. 7/51) die Kosten von Fr. 2‘021.-- für die leihweise Abgabe einer FM-Anlage.

Am 11. November 2015 (Urk. 7/54) beantragte der Versicherte eine Härtefall prüfung. Die IV-Stelle liess ihn daraufhin medizinisch-audiologisch abklären (Härtefallgutachten der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirur gie des Z.___ vom 15. Dezember 2015; Urk. 7/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/66) übernahm sie - nachdem die Verfügung vom 24. Mai 2016 (Urk. 7/67) innert der Rechtsmittelfrist in Wiedererwägung gezogen worden war (Urk. 7/78) - mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) weitere Fr. 4‘931.80 der Rechnung der Hörinstitut Y.___ GmbH vom 11. Mai 2016, wovon Fr. 631.80 auf die effektiven Kosten des Akustikers bis zur Abgabe der Hörgeräte entfielen. In Bezug auf die Kos ten der Nachbetreuung durch den Akustiker (Pauschalbetrag für Anpassung und Nachkontrollen während 6 Jahren, sogenanntes Dienstleistungspaket) von Fr. 1‘418.20 (Fr. 2‘050.-- - Fr. 631.80; Urk. 7/62/3) wies sie das Härte fallgesuch ab.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom

31. Oktober 2016 sei teilweise aufzuhe ben und es seien ihm zusätzlich zum zugesprochenen Betrag von Fr. 4‘931.80 Fr. 1‘418.20 für den ungedeckten Betrag des Dienstleistungspa kets zuzusprechen. Am

23. Januar 2017 (Urk.

E. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d).

E. 2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundes rat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewe gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

E. 2.3 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2. 4

Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzuge ben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt ver ständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalver gütung, die höchstens alle 6 Jahre beantragt werden kann . Die Pauschale für eine binaurale Versorgung beträgt Fr. 1‘650.--, dies ohne Reparaturen und Batteriekosten. Gemäss Ziff. 5.07.2 HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörgerä teversorgung) legt d as Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beiträge an binaurale Versorgungen ausgericht et werden können. 2. 5

Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto- Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der „Richt linien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialvers icherungen IV und AHV“ (www.orl hno. ch

- Für Patienten - Informationen & Links), welche ab 1. Juli 2011 gül tig erklärt und per

1. Januar 2016 revidiert wurden.

Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle bzw. Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz 2053 * seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand per 1. Januar 201

E. 6 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 5 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00.-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap, lic. iur. O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01348

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 2. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1955 geborene X.___ ist als klinischer Psychologe / Psycho the rapeut tätig. Am 24. November 1998 meldete er sich unter Hinweis auf eine Innenohrschwerhörigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug (Hilfsmittel) an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge auf entsprechendes Ge such hin jeweils zwei Hörgeräte zu (Urk. 7/9, Urk. 7/19, Urk. 7/34).

Am 11. beziehungsweise 30. Juni 2015 (Urk. 7/39 und Urk. 7/43) ersuchte der Versicherte um Kostenübernahme einer Hörgeräte-Nachfolgeversorgung (Rechnung der Hörinstitut Y.___ GmbH vom 11. Mai 2015 über Fr. 8‘000.--; Urk. 7/62/3) mit zusätzlicher FM-Anlage (Fr. 2‘021.--; Urk. 7/40). Mit Mit teilung vom 3. November 2015 (Urk. 7/50) sprach die IV-Stelle ihm eine Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung von Fr. 1‘650.-- zu und übernahm zudem mit Mitteilung vom 3. November 2015 (Urk. 7/51) die Kosten von Fr. 2‘021.-- für die leihweise Abgabe einer FM-Anlage.

Am 11. November 2015 (Urk. 7/54) beantragte der Versicherte eine Härtefall prüfung. Die IV-Stelle liess ihn daraufhin medizinisch-audiologisch abklären (Härtefallgutachten der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirur gie des Z.___ vom 15. Dezember 2015; Urk. 7/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/66) übernahm sie - nachdem die Verfügung vom 24. Mai 2016 (Urk. 7/67) innert der Rechtsmittelfrist in Wiedererwägung gezogen worden war (Urk. 7/78) - mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) weitere Fr. 4‘931.80 der Rechnung der Hörinstitut Y.___ GmbH vom 11. Mai 2016, wovon Fr. 631.80 auf die effektiven Kosten des Akustikers bis zur Abgabe der Hörgeräte entfielen. In Bezug auf die Kos ten der Nachbetreuung durch den Akustiker (Pauschalbetrag für Anpassung und Nachkontrollen während 6 Jahren, sogenanntes Dienstleistungspaket) von Fr. 1‘418.20 (Fr. 2‘050.-- - Fr. 631.80; Urk. 7/62/3) wies sie das Härte fallgesuch ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1. Dezember 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom

31. Oktober 2016 sei teilweise aufzuhe ben und es seien ihm zusätzlich zum zugesprochenen Betrag von Fr. 4‘931.80 Fr. 1‘418.20 für den ungedeckten Betrag des Dienstleistungspa kets zuzusprechen. Am

23. Januar 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . In der Replik vom 30. Januar 2017 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Am 17. Februar 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

20. Februar 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des Verfahrens ist die Übernahme des ungedeckten Betrages des Dienstleistungspakets von Fr. 1‘418.20 im Rahmen der Härtefallregelung. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit. b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d). 2.2

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundes rat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewe gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4). 2.3

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2. 4

Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzuge ben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt ver ständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalver gütung, die höchstens alle 6 Jahre beantragt werden kann . Die Pauschale für eine binaurale Versorgung beträgt Fr. 1‘650.--, dies ohne Reparaturen und Batteriekosten. Gemäss Ziff. 5.07.2 HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörgerä teversorgung) legt d as Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beiträge an binaurale Versorgungen ausgericht et werden können. 2. 5

Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto- Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der „Richt linien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialvers icherungen IV und AHV“ (www.orl hno. ch

- Für Patienten - Informationen & Links), welche ab 1. Juli 2011 gül tig erklärt und per

1. Januar 2016 revidiert wurden.

Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle bzw. Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz 2053 * seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand per 1. Januar 201 6) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durch schnitt liche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbs tätigkeit bzw. Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung bzw. Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Inva lidenversicherung übernommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV IV-Rundschreiben, konkret Nr. 304 vom 2 3. Dezember 2011

und Nr. 342 vom 14. Dezember 201 5. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kri te rien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, wel che die versicherten Personen untersuchen. Die Kriterien werden laufend an ge passt. 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) damit, dass ein Beitrag an die über dem Pauschalbetrag für Hörgeräte liegenden Kosten vergütet werde. Dienst leistungspakete oder -pauschalen, bei denen wie vorliegend nicht er sichtlich sei, welche Dienstleistungen diese enthalten würden, könnten hin gegen nicht übernommen werden. Es könnten nur die effektiven Kosten bis zur Abgabe der Hörgeräte übernommen werden. Diese würden Fr. 631.80 betragen. Die Nachbetreuung sei bereits in der Pauschale sowie der Mehr kostenübernahme inbegriffen. Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 6), eine allfällige Jus tierung während der Laufzeit gestalte sich bei der Normal versorgung wie im Härtefall vornehmlich gleich. Die Servicekosten für den Zeitraum ab Abgabe bis zur Neuversorgung würden pauschal abgegolten. Sollte sich der gesund heitliche Zustand tatsächlich derart verschlechtern wie geltend gemacht, so sei diesem Umstand mit einer vorzeitigen Neuversor gung zu begegnen. 3 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit mindestens 1997 leide er an einer progredienten Innenohrschwerhörig keit und habe seither Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung durch die Be schwerdegegnerin. Nachdem er am 30. Juni 2015 Antrag auf eine Hörgeräte- Nachfolgeversorgung mit FM-Anlage gestellt habe, habe ihm die Beschwer d e gegnerin Kostengutsprache für eine FM-Anlage und für die Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung (Fr. 1‘650.--) erteilt. Gestützt auf die Härte fallregelung habe sie ihm zusätzlich einen Kostenbeitrag von Fr. 4‘300.-- an die Hörgeräte sowie Fr. 631.80 für die bis zur Abgabe der Geräte aufge laufenen Servicekosten in Aussicht gestellt. Die Übernahme der gesamten Kosten für das beantragte Dienstleistungspaket zur Deckung aller künftig anfallenden Nachbetreuungskosten bis zur nächsten Neuversorgung habe sie hingegen abgelehnt (S. 2-4).

Die heute geltende Pauschalbeiträge-Regelung für die Standardversorgung be rücksichtige einen Betrag für Serviceleistungen, welche erst nach der Ab gabe anfallen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Versicherte, die auf eine komplexere Hörgeräteversorgung unter der Härtefallregelung angewiesen seien, für ihre nach der Erstanpassung anfallenden Dienstleistungskosten selber aufkommen müssten. Im Gegensatz zu Hörgerätebezügern mit einer Standardversorgung habe der Beschwerdeführer nicht die Wahl, welches Gerät er anschaffen und welchen überzähligen Betrag er für spätere Service leistungen aufheben wolle, da die Kostenvergütung exakt auf ein bestimmtes, für ihn zweckmässiges Hörgerät erfolge. Damit würden von vornherein sämt liche nach der Erstanpassung anfallende Servicekosten ungedeckt blei ben. Sein Gehör verschlechtere sich kontinuierlich, weshalb immer wieder mit Anpassungen und dadurch anfallenden Servicekosten zu rechnen sei (S. 5 f.). Im Laufe des Verfahrens ergänzte er (Urk. 10), da bei der Härtefallre gelung keine Pauschale zur Auszahlung komme, sondern die bis und mit Er stan passung tatsächlich angefallenen Kosten vergütet würden, sei systemim ma nent, dass kein Betrag für spätere Servicekosten zur Verfügung stehe. Dass ihm vorliegend zunächst die Pauschale zugesprochen und anschliessend die Härtefallabgabe bejaht worden sei, ändere nichts daran. Der Pauschalbe trag sei im Rahmen der Härtefallanerkennung erhöht worden bis zum Betrag der tatsächlich für die Anschaffung der Hörgeräte und die Erstanpassung an gefallenen Kosten. Eine Pauschale, in welcher die Anpassungs- und Service kosten während der Laufzeit inkludiert wären, sei eben gerade nicht ausge richtet worden. Es bestehe eine Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die der Pauschalabgabe unterständen, und Versicherten, bei welchen die Härtefallregelung zum Tragen komme. Diese Ungleichbehandlung entbehre einer klaren gesetzlichen Grundlage. 4.

Gemäss Härtefallgutachten vom 15. Dezember 2015 wird aus ärztlicher Sicht empfohlen, die Kosten der Hörgeräte-Versorgung im Rahmen der Härtefall re gelung zu über neh men (Urk. 7/59). Nachdem mehrere Härtefallkriterien erfüllt

sind, hat die Be schwerdegegnerin die Kosten der beiden Hörgeräte, eines C-Shell P-Hörers sowie eines TV Sets von Fr. 5‘950.-- vorliegend zu Recht übernommen (Pau schalbeitrag von Fr. 1‘650.-- sowie im Rahmen der Härte fall prüfung weitere Fr. 4‘300.--; Urk. 7/50 und Urk. 2).

In Bezug auf die Kosten des Dienstleistungspakets komplett, Anpassung und alle Nachkontrollen für 6 Jahre, von Fr. 2‘050.-- (vgl. Urk. 7/62/3) hat sie hin gegen lediglich die Übernahme der bis zur Abgabe der Hörgeräte effektiv angefallenen Kosten von Fr. 631.80 (vgl. Urk. 7/64) angeordnet. Umstritten und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Restbetrag des Dienstleis tungspakets von Fr. 1‘418.20, mit welchem die Kosten einer all fällig notwen digen Nachbetreuung durch den Akustiker pauschal abgegolten werden, eben falls zu übernehmen hat. 5. 5.1

Die Standardpauschale für Hörgeräte bei einer binauralen Versorgung beträgt ungeachtet der effektiven Kosten Fr. 1‘650.--, dies inklusive alle r während sechs Jahren anfallenden Kosten (Sach- und Dienstleistung), ausser den Batterie- und Reparaturkosten (Faktenblatt des Bundesamtes für Sozialver sicherungen vom 2 5. Mai 2011). Beiträge an Reparaturen werden nur ausge richtet, wenn der IV-Stelle eine entsprechende Rechnung eingereicht wird (Rz 2044 KHMI).

Bei Bejahung eines Härtefalls übernimmt die Beschwerdegegnerin nur, aber immerhin die Kosten der im Einzelfall erforderlichen Hörgeräteversorgung bis zur Abgabe der Geräte . Dabei wird in der Regel zunächst die Pauschale von Fr. 1‘650.-- entrichtet, anschliessend werden die über der Pauschale lie gen den Mehrkosten des Geräts sowie die Erstanpassungskosten beglichen. Auch die Kosten des Hörgeräts sowie der Erstanpassung s ind nachzuweisen. 5.2

Der Beschwerdeführer beantragte vorliegend die Übernahme von Fr. 1‘418.20 für den ungedeckten Betrag des Dienstleistungspakets, mithin von einem Pauschalbetrag, welcher unabhängig von den tatsächlich in Anspruch ge nommenen Serviceleistungen des Akustikers anfällt. Der Nachweis, ob und welche Dienstleistungen tatsächlich anfallen, ist damit nicht möglich. Wie bereits dargelegt, werden sowohl die Kosten der Hörgeräteversorgung inklu sive der Erstanpassung in einem Härtefall als auch die Reparaturen der Hörgeräte nur gegen Vorlage einer entsprechenden Rechnung vergütet. Es ist nicht einzusehen, weshalb bei einer Nachversorgung im Härtefall kein Nach weis der damit verbundenen Aufwände erforderlich sein sollte. Für e ine pau schale Übernahme noch gar nicht angefallener und damit nicht ausge wie sener Kosten bis zu einem Höchstbetrag von vorliegend insgesamt Fr. 1‘418.2 0 bleibt folglich kein Raum. Auch bei Anwendung der Härtefallre gelung können

nur die effektiven Kosten, bei welchen ersichtlich ist, welche Dienstleis tung en dafür erbracht wurden, übernommen

werden . Eine Un gleichbe hand lung zu Versicherten mit einer Standardversorgung ist nicht auszumachen. Die Be schwerdegegnerin hat damit die vor der Abgabe der Geräte angefallenen und mit einer Kostenaufstellung des Akustikers ausge wiesenen Serviceleis tungen (vgl. Urk. 7/63 und Urk. 7/64) zu Recht bezahlt. Ebenso zu Recht hat sie jedoch mangels belegter Notwendigkeit die Vergütung der weiteren Fr. 1‘418.20 des Dienstleistungspakets verweigert. 5.3

Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Gehör verschlechtere sich konti nu ierlich, weshalb immer wieder mit Anpassungen und dadurch anfallenden Servicekosten zu rechnen sei. Soweit ersichtlich, waren entsprechende Dienst leistungen des Akustikers jedoch bislang nicht erforderlich. Ob die Beschwer degegnerin allfällige zukünftig anfallende, begründete Anpassungs- und Serviceleistungen des Akustikers, welche im Sinne der Invaliden - versicherung zweckmässig und erforderlich sind, zu übe rnehmen hat, ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden, da diese Frage nicht Anfechtungsgegenstand bildet .

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 5 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00.-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap, lic. iur. O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewei s mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu entha l ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrLanzicher