opencaselaw.ch

IV.2016.01347

Rentenaufhebung bei seit längerer Zeit remittierter bipolarer Störung mit psychotischer Manie unter hochdosierter medikamentöser Prophylaxe; Rückweisung für 1. psychiatrische Begutachtung, da zumutbare (= ohne Rezidivgefahr) AF unklar; RAD und behandelnde Psychiaterin beide gute Argumente, aber auch Widersprüche; bei unvermitteltem Ausbruch einer Manie jeweils sehr lange stationäre Aufenthalte, daher saubere Abklärung der Belastbarkeit nötig; ergänzende Hinweise zu IVV 26 und dem Abklärungsbericht

Zürich SozVersG · 2018-10-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1979, wurde im Februar/März 1999 erstmals stationär psychiatrisch behandelt. Nach der Matura studierte sie im Herbst 1999 zunächst einige Wochen Medizin, danach versuchte sie ein Praktikum als Betreu erin

(Urk. 8/6/2) . Schliesslich arbeitete sie vo n D ezem ber 1999 bis März 2000 Teilzeit als Kassiererin bei

A.___ (Urk. 8/181). W ährend eines weiteren stationären Klinikaufenthalts meldete sie sich im Oktober 2000 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Graubünden

zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Diese holte Arbeitgeber a uskünfte bei

A.___ (Urk. 8/3) sowie einen Bericht der Psychiatrischen Klinik B.___

(Urk. 8/6) ein .

Am 5. April 2001 sprach sie der Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/12 f.). 1.2

Im Mai 2002 teilte die Versicherte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden mit, sie arbeite versuchsweise

in einem Call-Center, und ersuchte um Finanzierung einer Erstausbildung (Urk. 8/ 18). Diese holte Auskünfte beim damaligen Arbeitgeber (Urk. 8/20) und einen Bericht der oberwähnten Klinik ein, nachdem die Versicherte dort erneut hospita lisiert worden war (Urk. 8/21).

In der Folge bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden am 7. Oktober 2002 die bisherige

Rente

(Urk. 8/24).

Im September 2003 informierte die Versicherte diese dahingehend, dass sie nach dem Klinikaustritt im Januar 2003 ein Praktikum als Betreuerin eines Wohnheimes begonnen habe und sich eine Ausbildung z ur Sozialpädagogin wünsche (Urk. 8/26).

Bald darauf teilte sie mit, erst für ein mehrmonatiges Praktikum nach Guatemala zu reisen (Urk. 8/27). 1.3

Ein weiteres Gesuch um berufliche Massnahmen folgte im März 2005 (Urk. 8/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden liess die inzwischen ver heiratete (Urk. 8/122) Versicherte einen Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 8/31) und forderte einen Bericht beim behandelnden Psychiater an (Urk. 8/33). Die weiteren Abklärungen de legierte sie infolge eines Wohnsitzwech sels der Versicherten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle, Urk. 8/34).

Letztlich leistete sie Kostengutsprache für eine

berufliche

Ersta usbildung zur Sozialarbeiterin von April 2005 bis April 2008 und sprach der Versicherten

diesbezüglich

e in Taggeld zu (Urk. 8/42).

Da der behandelnde Psychiater im Juli 2007 indes mitteilte, es sei zur Rezidivp ro phylaxe notwendig, dass die Versicherte ein Semester aussetze (Urk. 8/45), schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden die berufliche Massnahme vorzeitig ab (Urk. 8/52) . Die Taggeldleistungen wurden eingestellt, und der Versicherten wurde wieder eine g anze Rente ausgerichtet (Urk. 8/16/5 f., 8/ 62 und 8/149/7-12) . Zudem wurde ihr Fall umgehend

an die neu zuständige IV-Stelle des Kantons

Zürich überwiesen (Urk. 8/64).

Mitte Februar 2008 nahm

die Versicherte ihre Ausbildung wieder auf (Urk. 8/65 und 8/66) . Die IV-Stelle sprach ihr deshalb gestützt auf einen neuen Bericht des behandelnden Psychiater s (Urk. 8/67) erneut ein Taggeld für die Dauer der Aus bildung

zu

(Urk. 8/71-73). Nach erfolgreichem Abschluss (Urk. 8/76) trat die Ver sicherte im August 2008 eine 90%-Stelle als Sozialarbeiterin bei der Beratungs stelle C.___

an (Urk. 8/77).

Im Übrigen absolvierte sie v on August 2009 bis April 2010 berufsbegleitend den Studiengang CAS Case Management Pro Infirmis (Urk. 8/180/1). 1. 4

Von Juli bis August 2010 wurde die Versicherte nach einer Reduktion der p s ycho pharmakologischen Prophylaxe in der Integrierten Psychiat rie D.___ hospitalisiert

(Urk. 8/93) .

Die Anmeldung zum Leis tungsbezug bei der IV-Stelle erfolgte am 1. September 2010 (Urk. 8/86; zur vor gängigen Früherfassung vgl. Urk. 8/82 f.). Die se holte einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto (Urk. 8/90), Arbeitgebera uskünfte bei der C.___ (Urk. 8/91) sowie Berichte bei den Behandlungspersonen ein (Urk. 8/92/5 ff. und 8/93).

Nachdem die C.___ das A rbeitsverhältnis per Ende 2010 aufgelöst hatte (Urk. 8/96), trat die Versicherte am

1. März 2011 eine 80%-Stelle bei der E.___ an (Urk. 8/103/2). Dementsprechend verneinte d ie IV-Stelle im Herbst 2011 einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung (Urk. 8/102 und 8/109) . 1.5

Im Mai 2012 wurde die Versicherte mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die Klinik

F.___

eingewiesen, von wo aus sie sich im Juni 2012 bei der IV-Stelle neu an meldete (Urk. 8/112 f. und 8/116) . Dazu reichte sie einen Klinik bericht nach (Urk. 8/116) . Während des bis Ende Oktober 2012 dauernden A uf enthalts brachte sie Zwillinge zur Welt (Urk. 8/122 und 8/124/2) und löste infol gedessen im gegenseitigen Einvernehmen mit der E.___ das

Arbeitsverhältnis p er Ende 2012 auf (Urk. 8/129).

Die IV-Stelle forderte einen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt, datiert vom 11. April 2013

(Urk. 8/124), einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto (Urk. 8/125), Arbeitgeberauskünfte bei der E.___ (Urk. 8/129) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD; Urk. 8/131/2)

an . I n den

beiden Vorbescheidverfahren (Urk. 8/133 und 8/155 f.) mit Beteiligung der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Versicherten (Urk. 8/142 und 8/153)

h olte die IV-Stelle ergänzende Auskünfte

bei der E.___ (Urk. 8/150), der behandelnde n Psychiaterin (Urk. 8/151) und beim RAD (Urk. 8/154/3) ein. Schliesslich sprach sie der Ver sicherten mit Verfügung vom 2 4. März 2014 rückwirkend ab 1. Dezember 2012 wieder eine ganze R ente zu (Urk. 8/167 und 8/163). 1.6

In der aktuellen Revision teilte die Versicherte der IV-Stelle mit Fragebogen vom 1 5. Mai 2015 mit, dass sie im Herbst eine Weiterbildung im Bereich Supervision und Coaching beginnen wolle (Urk. 8/176). Die IV-Stelle holte einen Bericht bei der behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 8/182) und gab den Abklärungsbericht zur beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt

vom 1 1. Januar 2016 in Auftrag (Urk. 8/187).

Ge stützt auf eine Stellungnahme des RAD (Urk. 190/3) stellte sie der Versicherten hernach mit Vorbescheid vom 4. Juli 2016 eine Auf hebung der Rente für die Zukunft in Aussicht (Urk. 8/191). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 8/199) unter Beilage eines weiteren Berichts ihrer behandelnden Psychiaterin (Urk. 8/198) . Diesen legte die IV-Stelle dem RAD (Urk. 8/201/2) sowie der Abklärungsperson (Urk. 8/201/3) zur Prüfung vor. Schliesslich hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 3. November 2016 auf das Ende des deren Zustellung folgenden Monats auf und entzog einer allfäl ligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 3 0. November 2016 Beschwerde mit dem Antrag, ihr unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzu sprechen. Ferner seien ihr im Hinblick auf die Verwertung ihrer Restarbeitsfähig keit Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen (Urk. 1) . In der Beschwerdeant wort vom 2 3. Februar 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (vgl. im Detail Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1. 3

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerde gegn erin erwog in der angefochtenen Verfügung, für die Invali ditätsbemessung sei von einem Erwerbsanteil von 60 % und einem Haushaltsbe reich von 40 % auszugehen. A ufgrund ein er gesundheitlichen Besserung sei es der Beschwerdeführerin seit August 2015 w ieder möglich, zu 50 % zu arbeiten . A nhand des Verdienstes als Sozialarbeiterin in einem 60%-Pensum ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 59'417.5 0. Dieses sei einem Invalideneinkommen von Fr. 37'241.95 entsprechend dem Tabellenlohn für eine Beschäftigung im Gesundheits- und Sozialwesen gegenüberzustellen. Es resultiere eine Einschrän kung von 37,38 % bzw. ein Teilinvaliditätsgrad von 22,43 % . Im Haushaltsbe reich sei gestützt auf den neuen Abklärungsbericht von einer Einschränkung von 35,6 0 % bzw. ein em Teilinvaliditätsgrad von 14, 24 % auszugehen .

Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpfe, sei keine Wech selwirkung zu prüfen. Beim Gesamtinvaliditätsgrad von 36,67 % bestehe kein Rentena nspruch mehr. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Ausbildung sei im Übrigen nicht behinderungsangepasst, weshalb man die Eingliederung abgeschlossen habe (Urk. 2). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, ihr Gesundheitszustand habe sich z war stabilisiert und es sei eine gewisse Verbesserung eingetreten. Indes habe s ich die von der behandelnden Psychiaterin attestierte Leistungsfähigkeit von 50 % n icht auf eine Beschäftigung als Angestellte, sondern auf die Absolvierung einer Weiterbildung im Bereich Supervision/Coaching mit absolut flexibler Zeiteintei lung im Selbststudium bezogen. So müsse sie tagsüber

– bedingt durch medika mentöse Nebenwirkungen – immer wieder Ruhepausen ein le gen, um in Remission zu bleiben. Die in der freien Wirtschaft verwertbare Arbeitsfähigkeit und die Leis tungsfähigkeit im Haushalt würden daher je nur 30 % betragen. Demnach sei das Invalideneinkommen auf Fr. 22'345.15 und der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbs bereich auf 37,44 % festzusetzen. Selbst unter Berücksichtigung eines Teilinvali ditätsgrades von 14,24 % i m Haushaltsbereich bestehe somit Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 51,7 % . Dieser betrage gar 65,4 %, berücksichtige man die effektive Leistungsfähigkeit im Haushalt von 30 % . Zudem würden die Zwillinge der Beschwerdeführerin im August 2017 in den Kindergarten eintreten, so dass sie ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall auf 80 % erhöhen würde. Darüber hinaus sei die v om Bundesgericht oder Gesetzgeber im Nachgang zum Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz zu entwickelnde Invaliditätsbemessung für Teilerwerbstätige zu berücksichtigen. Lapidar begründet und absolut fragwürdig sei die Verweige rung wenigstens eines Jobcoachings angesichts der bisherigen ganzen Rente (Urk. 1). 3.

S eit der letzten Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 8/167) liegt also nach Auffassung beider Parteien eine massgebliche gesundheitliche B esserung vor, welche im Sinne eines materielle n Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG zu einer relevanten Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich führte. Dagegen ist nichts einzuwenden, zumal bei der Ren tenzusprache im Jahr 2014 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk. 8/163/1), während die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. G.___, aktuell

im Bericht vom 12. August 2015 eine «gegenwärtig vollständig remittierte» bipolare Störung diagnostizierte (Urk. 8/182/3) und im Bericht vom 12. August 2016 e ine «verwertbare» Arbeitsfähigkeit von rund 30 % attestierte (Urk. 8/198/2). Auch reduzierte sich nach Angaben der Beschwerde führerin die Mithilfe ihrer Mutter im Haushalt und bei der Kinderbetreuung deut lich von dannzumal 4,5 bis 5 (Urk. 8/124/4 f.) auf 2,5 Tage pro Woche (Urk. 8/187/2). Uneinig sind sich die Parteien im Rahmen der daraus resultieren den allseitigen Neuprüfung des Rentenanspruchs indes, ob der Beschwerdeführe rin ohne Gefahr eines Rezidivs ein Arbeitspensum von mehr als 30 % zumutbar ist, wie gross die im Haushaltsbereich verbliebene Einschränkung ist und nach welchen Grundsätzen die Invaliditätsbemessung zu erfolgen hat. 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdeführerin verweist für die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit i m Erwerbs- und Haushaltsbereich auf die Berichte von Dr. G.___ . Die vollständigen Diagnosen in deren Bericht vom 1 2. August 2015 lauten bipolare Störung mit extrem schwerer, psychotischer Manie, gegenwärtig remittiert, und Adipositas. Dazu erläuterte die Psychiaterin, die Beschwerdeführerin müsse neben der medikamentösen Behandlung grosse Vorsicht an den Tag legen, um in Remission zu bleiben. Sie benötige regelmässig viel Schlaf, tagsüber Ruhepausen, Distanz von emotionalen Belastungen sowie generell Unterstützung beim Umgang mit Emotionalitäten und der Kinderbetreuung. Sobald eine emotionale Belastung auftrete, zeige sich eine Schlafstörung als Vorbote der Manie. Die Beschwerdeführerin reagiere darauf rasch, verantwortungsbewusst und genau mit einer Anpassung der Medikation. Als Amtsvormundin sei diese nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei ca. 50 %. Der Studiengang MAS Studium Coaching ermögliche es der Beschwerdeführerin, ihren Geist zu beschäftigen sowie sich durch Wissen besser vor emotionaler Ver einnahmung zu schützen. Zusammen mit ihren Erfahrungen könnte d er Studien gang eine fruchtbare Basis für eine Teilzeitarbeit bieten, auch wenn die Belast barkeit voraussichtlich immer kritisch bleibe n werde (vgl. zur leichten bzw. leich ten bis mittelgradigen Einschränkung weiterer Fähigkeiten Urk. 8/182/5) . Zudem würden sowohl das Studium als auch eine Tätigkeit mit jener Qualifikation eine flexible Zeiteinteilung erlauben, was dem sehr grossen Ruhebedürfnis infolge sehr hoher antipsychotischer Medikation (900 mg Seroquel

XR, 3 Quilonorm

ret ., Haldol 1mg und Temesta

expidet in Reserve) entgegenkomme (Urk. 8/182/3). 4. 1. 2

Ergänzend ist dem zweite n Bericht von Dr. G.___ vom 1 2. August 2016 zu entnehmen, Fernziel sei ein freiberuflicher Job in einem Pensum von 30 bis 50 % in zwei bis drei Jahren. Die Beschwerdeführerin leide unter einer bipolaren Stö rung mit einer ausgeprägten psychotischen Manie, die eine starke genetische Basis habe und nicht einfach verschwinde . Es gebe eine etwa zweitägige Vor warnzeit, danach verselbständige sich der Prozess. Sie habe dies nun zweimal miterlebt, wobei jeweils aufgrund der erst diagnostizierten schizoaffektiven Stö rung die immense Dynamik unterschätzt worden sei. Beim letzten Klinik aufent halt habe man nun die korrekte Diagnose gestellt und seither eine doppelte Pro phylaxe mit Lithium und Seroquel hochdosiert durchgeführt. Gehe die Manie erst los, bedeute dies eine akute Selbst- und Fremdgefährdung sowie einen Klinikau fenthalt gegen ein halbes Jahr, wovon die Beschwerdeführerin jeweils ein bis zwei Monat e immer wieder in der Isolationszelle verbringe, da sie zum Schutz aller abgeschirmt werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei unglaublich diszipliniert und unternehme alles, um einen regelmässigen Alltag mit viel Ruhe pausen zu wahren. Sie nehme ihre medikamentöse Prophylaxe sehr ernst und sobald sie eine Nacht schlecht schlafe, nehme sie zusätzliche antipsychotische Mittel. Mit einer 50%-Tätigkeit könnte diese Sorgfalt neben der Kinderbetreuung und dem Haus halt nicht mehr gewahrt werden . Zudem mache die notwendige medikamentöse Prophylaxe sehr müde. Eine Reduktion brauche viel Vorsicht. Verglichen mit anderen Patienten nehme die Beschwerdeführerin etwa die dreifache Menge ein. So müsse sie immer wieder ruhen und brauche enorme Willenskräfte, um aktiv zu sein. Deshalb sei die verwertbare Arbeitsfähigkeit bei 30 % anzusetzen. Die Ausführungen würden ebenfalls für die Tätigkeit als Mutter gelten. Nach wie vor bedürfe es der Mitbetreuung durch die Grossmutter und eine intensive Mitarbeit des Ehemannes, um keine Belastungsspitzen aufkommen zu lassen. Deshalb sei auch diesbezüglich von einer verwertbaren Belastbarkeit von 30 % auszugehen. Dies bedeute nicht, dass die Beschwerdeführerin an guten Tagen nicht mehr als diese 30% abdecken könne (Urk. 8/198). 4. 2

4.2.1

Dem hielt die Beschwerdegegnerin zunächst die St ellungnahmen des RAD-Arztes H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, entgegen. Dieser erklärte am 2 9. September 2015 zum ersten Bericht von Dr. G.___, es wür den die bekannten Diagnosen wiederholt, wobei die Manie derzeit remittiert sei. Weiter gehe daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Mutter ihre Zwillinge betreue und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % leistungsfähig sowie einmal monatlich in Behandlung sei. Zudem sei diese in ihrer Flexibilität und Umstellung s-, Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie ihrer Belastbarkeit mittelgradig eingeschränkt. Da diese Fähigkeit en in einer Tätigkeit in Coaching und Supervision benötigt würden, sei eine solche somit nicht sinn voll . Die angegebene hohe Intelligenz und Einfühlungsgabe könnten die erfor derliche Belastbarkeit nicht ersetzen. Verglichen mit dem Bericht aus dem Jahr 2013 habe sich der Zustand erfreulich stabilisiert. Seit Oktober 2012 sei die Beschwerdeführerin psychisch asymptomatisch. Angesichts des Studienwunsches und der Zwillinge könne die Angabe, wonach jede Belastung zu vermeiden sei, heute nicht mehr gelten. Die frühere «grosse Müdigkeit» liege heut e nicht mehr vor. Aufgrund der Aktenlage sei die Beschwerdeführerin seit mindestens August 2015 wieder zu 50 % als Berufsbeiständin arbeitsfähig (Urk. 8/190/3). 4.2.2

Ergänzend e rklärte der gleiche RAD-Arzt am 1 8. Oktober 2016 zum zweiten Bericht von Dr. G.___, diese betone die Schwere des Gesundheitsschadens und die herausragende Disziplin der Beschwerdeführerin. Dank der doppelten Prophylaxe sei diese seit der letzten Hospitalisation im Jahr 2012 ohne manische Symptome. Widersprüchlich gebe die Psychiaterin an, die notwendige Medikation mache «sehr müde». Wenn die Beschwerdeführerin indes anhaltend so müde wäre, könnte sie wohl kaum lernen für die Ausbildung zum Coach. Gemäss Bericht von Dr. G.___ aus dem Jahr 2013 sei es damals infolge einer Reduktion der Medikation (wegen des Schwangerschaftswunsch es) und eines Umzug es zu einer manischen Dekompensation gekommen. Die bipolare Störung sei nun sei t vier Jahren remittiert. Bereits in ihrem letzten Bericht habe Dr. G.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % i m angepassten Rahmen angegeben (Urk. 8/201/2). 4. 3

4. 3 .1

Ferner stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 1. Januar 2016, verfasst von I.___ . Dieser gegenüber erklärte die Beschwerdeführerin, seit dem letzten Klinikaufenthalt im Jahr 2012 mehr oder weniger stabil zu sein. Sie müsse einfach aufpassen und sich immer wieder Auszeiten nehmen können. Für die Hilfe von Mutter und Ehemann sei sie daher sehr dankbar. Es sei wichtig, dass sie genügend Schlaf bekomme (Urk. 8/187/3: Mittagsschlaf von 30 bis 60 Minuten) und nicht unter Dauerstress leide. Ihre Mutter lebe jeweils von Sonn tagabend bis Mittwochmittag bei ihnen und kümmere sich gemeinsam mit ihr um die Kinder und den Haushalt. Ansonsten lebe diese in J.___ . Die Unterstützung sei sehr wichtig und sie wisse nicht, wie es aussehen würde, müsste sie sich über längere Zeit alleine um die Kinder kümmern . Sie sei sehr sensibel, reizempfindlich und schnell überfordert (Urk. 8/187/2). 4. 3 .2

Zu den einzelnen Aufgaben stellte die Abklärungsperson zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Haushalt selbständig plane und organisiere (Urk. 8/187/5).

Bezüglich der Arbeiten in der Küche, welche die Abklärungsperson mit 31 % ver anschlagte, bestehe eine Einschränkung von 40 %. So würden der Ehemann und die Mutter fast täglich mithelfen, weil die Beschwerdeführerin mit der Gesamt situation überfordert sei. Dies werde indes teilweise bei der Kinderbetreuung berücksichtigt und könne nicht doppelt angerechnet werden. Zu berücksichtigen sei zudem die Mitwirkungspflicht des Ehemannes. Die Beschwerdeführerin hatte sinngemäss angegeben, wenn ihre M utter oder ihr Ehemann anwesend seien, würden diese immer das Frühstück und in der Regel bzw. oft auch die anderen Mahlzeiten übernehmen. Die oberflächliche Reinigung der Küche übernehme das jenige, d as gekocht habe. Die gründliche Reinigung werde eher selten und gemeinsam mit der Mutter durchgeführt (Urk. 8/187/5 f.).

Eine

40%ige Einschränkung

unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes konstatierte die Abklärungsperson ferner bei der Pflege der 4,5-Zim merwohnung, die sie mit 18 % veranschlagte. Es bestünden k eine körperlichen Einschränkungen und die Kinderbetreuung könne nicht berücksichtigt werden, jedoch sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch sonst auf Dritthilfe angewiesen wäre, um nicht zu dekompensieren . Die se selbst hatte erklärt, man teile sich den Haushalt auf, damit sie nicht überfordert sei, auch wenn sie nicht mehr im selben Ausmass wie früher auf Dritthilfe angewiesen sei. Es belaste sie sehr, wenn viele Arbei ten offen seien (Urk. 8/187/6).

Zu den m it 10 % gewichteten Besorgungen und administrativen Arbeiten stellte die Abklärungsperson fest, die Zahlungserledigung durch den Ehemann sei mit einer Einschränkung von 20 % zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hatte erklärt, sie könne die Einkäufe auch in Begleitung der Kinder selber erledigen und mache die Steuererklärung. Ansonsten sei für das Administrative seit dem letzten Klinikaufenthalt der Ehemann zuständig, da sie oft Rechnungen, Rückforde rungsbelege der Krankenkasse etc. habe liegen lassen (Urk. 8/187/7).

Bezüglich

der Wäsche und Kleiderpflege, gewichtet mit 20 %, sah die Abklä rungsperson eine Einschränkung von 25 %, da es dem Ehemann zumutbar sei, beim Zusammenlegen der Kleider zu helfen und an freien Tagen einen Maschi nengang zu tätigen. Anzurechnen sei die Mithilfe der Mutter. Die Beschwerde führerin hatte angegeben, mehrheitlich für die Wäsche zuständig zu sein . Ihre Mutter helfe aber mit und habe zudem das Bügeln übernommen, damit nicht alles liegen bleibe. Beim Zusammenlegen und Versorgen helfe der Ehemann mit. Die Wäsche könnte sich sonst stapeln (Urk. 8/187/7).

Die Kinderbetreuung gewichtete die Abklärungsperson mit 15 % und erläuterte dazu, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an 2,5 Tagen pro Woche bei der Kundin wohne und der Ehemann an seinen freien Tagen mehr als die normale Aufsichtspflicht übernehme, weshalb eine Einschränkung von 50 % zu berück sichtigen sei. Die Beschwerdeführerin selbst machte geltend, auf regelmässige Dritthilfe angewiesen zu sein. Sie könne zwar mit den Kindern alleine Arztter mine wahrnehmen oder ins Zentrum gehen, sei aber dankbar für Stunden, in welchen sie zur Ruhe komme. Ins «Müsli»-Singen begleite sie meist ihre Mutter, bevor sie auf den Zug gehe. Ihre Mutter und der Ehemann kümmerten sich sehr oft um die Kinder, damit sie sich eine Auszeit nehmen könne (Urk. 8/187/7 f.).

Auch berücksichtigte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 50 % im mit 3 % gewichteten Bereich «Verschiedenes» im Zusammenhang mit dem Anpflan zen und Überwintern der «wenigen» Pflanzen (Urk. 8/187/8). 4. 3 .3

Zur Statusfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auch bei guter Gesund heit bis zur Einschulung der Kinder nicht mehr als 60 % arbeiten würde. Sie würde das Arbeitspensum erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erhöhen. Indes sei klar, dass sie arbeiten möchte. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, es habe sich gegenüber dem Vorbericht aus dem Jahr 2013 nichts geändert (Urk. 8/187/2 f.). Damals war die A bklärungsperson K.___

zum Schluss gekommen, dass die Qualifikation 60 % Erwerbs- und 40 % Haushaltsbereich aufgrund der finanziellen Situation, der Aus- und Weiterbildung der Beschwer deführerin sowie der gesicherten Kinderbetreuung nachvol lziehbar sei (Urk. 8/127/2 f.).

Im aktuellen Bericht resultierte d ementsprechend bei Addition der nach Aufga benbereich gewichteten Einschränkungen ein Total von 35,6 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 14,24 % im mit 40 % gewichteten Haushaltsbereich

(Urk. 8/187/9).

In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2016 ergänzte I.___, dass der Erwerbsanteil grösser sei und daher eine Wechselwirkung erst zu prüfen sei, wenn die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit verwerte (Urk. 8/201/3). 5. 5.1

In Würdigung der vor stehenden Unterlagen von vornherein n icht zu überzeugen vermag die Argumentation des RAD, der eine grosse Müdigkeit unter blossem Hinweis auf den Weiterbildungswunsch der Beschwerdeführerin in Abrede stellte .

So geht a us dem Abklärungsbericht unter anderem hervor, dass die Beschwerde führerin morgens Mühe hat und daher das Frühstück meistens durch eine Dritt person zubereitet wird, sie sich nach dem Mittagessen zum Schlafen hinlegen muss und die Kinder an den meisten Tagen durch eine Drittperson mitbetreut werden, damit sie sich

zwischendurch Auszeiten nehmen kann. Die von der behandelnden Psychiaterin angegebene Medikation mit Seroquel

XR, Quilonorm

retard, Haldol und Temesta

expidet ist sodann in der Tat hochdosiert, wobei S chläfrigkeit eine gängige Nebenwirkung dieser Medika mente

darstellt (vgl. zur üblichen Dosierung und d en

Nebenwirkungen im Internet :

https://compen dium.ch/home/de).

Schliesslich

umfasst der von der Beschwerdeführerin anvi sierte Studiengang «Master of

Advanced Studies ZFH in Coaching, Supervision & Organ i sationsberatung» an der Zürcher Hochschule für An ge wandte Wissen schaften (zhaw)

höchstens 62 Kurstage verte ilt auf 5 Semester bei einer Studien dauer von in der Regel 2,5 bis 3 bzw. maximal 6 Jahren. Unter Berücksichtigung des zusätzlich en Aufwandes für 72 Lektionen Lehrsupervision, maximal 15 Lek tionen Einzelcoaching, das Verfassen von Arbeiten und dergleichen wi rd emp fohlen, das Arbeitspensum für diese berufsbegleitende Ausbildung

geringfügig auf 80 bis 90 % zu reduzieren (Bro schüre abrufbar im Internet unter https://wei terbildung.zhaw.ch/data/iap-institut-fuer-angewandte-psychologie/mas-cso_broschuere_07-2017.pdf).

Im Übrigen bleibt unklar, was der RAD konkret aus der Geburt und Betreuung der Zwillinge für die Belastbarkeit der Beschwerdefüh rerin ableitet, zumal diese bereits bei der letzten Rentenverfügung zweieinhalb jährig waren und die Beschwerdeführerin hierbei nach wie vor an den meisten Tagen Unterstützung erfährt. 5.2

Mit Blick auf die Berichte von Dr. G.___ ist auf die Erfahrungstatsache hin zuweisen, dass Behandlungspersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen dazu neigen, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), auch wenn die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung zweifelsohne oft wertvolle Erkenntnisse zei tigt (BGE 124 I 170 E. 4).

Dies bestätigt vorliegend etwa die Tatsache, dass Dr. G.___ zu erst eine Arbeitsfähigkeit in einer (im Übrigen nicht weiter spezifizierten) angepassten Tätigkeit von 50 % und später nur noch von 30 %

mit dem Fernziel von bis zu 50 % in zwei bis drei Jahren attestierte . Dies geschah bei soweit ersichtlich unverändertem medizinischem Sachverhalt wohl einzig vor dem Hintergrund der Weiterbildung . Zudem dürfte es sich um eine eher vorsichtige Schätzung handeln, zumal Dr. G.___ wiederholt die gravierenden gesundheitlichen Konsequenzen im Falle eines zu hohen Pensums betonte, die es in jedem Fall zu vermeiden gelte. 5. 3

Es spricht somit einiges dafür, dass die Beschwerdeführerin inzwischen wieder in beträchtlichem Ausmass als auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig einzustufen ist. So ist ihr psychisches Leiden seit Jahren

vollständig remittiert und die letzten psychotischen Manien standen offenbar in einem engen Zusammenhang mit der Schwangerschaft bzw. einer Reduktion der Medikation (vgl. Sachverhalt E. 1.4 und 1.5). Zudem wurde die Medikation inzwischen bei geänderter Diagnose optimiert (zusätzliche Gabe von Lithium, vgl. E. 4.1 .2). Nicht zuletzt konnte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bei langfristiger Remission trotz allem eine Aus- und Weiterbildung absolvieren sowie einige Jahre hochprozentig arbeiten (vgl. Sachverhalt E. 1.3-1.6) . Sogar die behandelnde Fachärz t in spricht daher aktuell von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit.

Nichtsdestotrotz erfordern die aktenkundigen Einschränkungen im Alltag und die medikamentöse Prophylaxe (z.B. auch der Umstand, dass bei Stress sofort eine Zusatzmedikation erforderlich ist) al lein schon aufgrund der unmittelbar auftre tenden, weitreichenden Konsequenzen im Falle eines Rezidivs (vgl. Urk. 8/6, 8/21, 8/93 und 8/116) eine sorgfältige Prüfung der Belastbarkeit der Beschwerdeführe ri n . Es genügt daher nicht, aufgrund e iner noch nicht begonnen en Ausbildung, die zudem so angelegt ist, dass daneben gewöhnlich ein Arbeitspensum von 80 bis 90 % bewältigt werden kann, eine 50% - Arbeitsfähigkeit zu postulieren .

Hinzu kommt der für das Gericht nicht lösbare Widerspruch, dass

Dr. G.___ die Arbeitsfä higkeit als Amtsvormundin mit 0 % einschätzte, gleichzeitig aber eine Weiterbildung befürwortete, die letztlich hohe Anforderungen an die sozia len Kompetenzen stellt und sich mit Konfliktsituationen befasst. Indes bezeich nete der RAD gerade umgekehrt die geplante Weiterbildung aufgrund der ange gebenen Einschränkungen in der Flexibilität und Umstellung, Durch h alte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie der Belastbarkeit als nicht sinnvoll, stufte die Beschwerdeführerin jedoch als Berufsbeiständin zu 50 % arbeitsfähig ein, obschon die

vor genannten Fähigkeiten zweifelsohne auch bei dieser Tätigkeit gefordert sind. 5.4

Zusammenfassend ist daher eine psychiatrische Begutachtung erforderlich, wobei sich der Gutachter bei gegenwärtig vollständiger Remission insbesondere mit den medizinischen Vorakte n un d Abklärungsberichten auseinanderzusetzen hat . Im Vordergrund steht dabei die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (zeit liches Arbeitspensum und Belastungsprofil), wobei z umutbar ohne Gefährdung der Gesundheit bzw. konkret o hne nennenswerte Gefahr einer weiteren psycho tischen Manie bedeutet . Soweit nötig, zumutbar und genau definiert sind vom Gutachter gegebenenfalls weitere

Abklärungsmassnahmen

(z.B. Belastbarkeits training unter bestimmten Konditionen) v orzuschlagen und auch deren Ergeb nisse auszuwerten. 5.5

Zu ergänzen ist, dass der Abklärungsbericht zur b e einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

Unter diesem Aspekt wird der Abklärungsbericht vom 1 1. Januar 2016 nach Vorliegen des Guta chtens nochmals zu prüfen sein.

Im Übrigen ist anzumerken, dass die Gewichtung der Aufgabe «Kinderbetreuung» für Zwillinge im Kleinkindalter mit 15 % eher knapp bemessen erscheint . Umso mehr gelten muss dies i n Anbetracht der Tatsache, dass die umfangreiche n Hil festellung en von Ehemann und Mutter der Beschwerdeführerin

bei anderen Auf gaben explizit «nicht doppelt angerechnet»

wurde n . Dies führt dazu, dass die Ein schränkung im Aufgabenbereich von insgesamt 35,6 % kaum dem Aufwand der Mutter entspricht, die jede Woche von Sonntagabend bis Mittwochmittag anwe send ist – zumal einstweilen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin an den vereinzelten Tagen, an welchen sie sich allein um die Kinder kümmert, nebenbei kaum H ausarbeiten erledigen kann. 6.

6.1

Zur Invaliditätsbemessung ist nach den vorstehenden Erwägungen nur der Hin weis angezeigt, dass n ach der Rechtsprechung Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht aus schliesst, dass zur Berechnung des Valideneinkommens

bei Frühinvaliden auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Voraussetzung sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2011 vom 9. August 2012 E. 3.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_723/2016 vom 1 4. Dezember 2016

zur Anwendbarkeit der Bestimmung im Fall eines Versicher ten mit abgeschlossener Berufslehre) . Zudem fallen unter

Art. 26 Abs. 2 IVV auch Personen, die wegen der Invalidität in Bezug auf die ursprünglich beabsichtigte Ausbildung eine weniger qualifizierte Ausbildung aufnehmen mussten. Unter der beabsichtigten Ausbildung ist die Situation zu verstehen, in der eine junge Person feststehende Ausbildungspläne hat, kurz vor dieser Ausbildung jedoch invalid wird (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung [KSIH], Stand 1. Januar 2018, Rz 3039, mit Hinweis auf ZAK 1973 S. 579). 6.2

Abschliessend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass vor der Festlegung des Vali deneinkommens die Umstände der Berufswahl der Beschwerdeführerin näher abzuklären sind. Immerhin wurde diese noch vor der Matura erstmals stationär psychiatrisch behandelt und begann nach bestandenem Eignungstest ein Medi zinstudium, das sie später trotz Remission (unter anhaltender Medikation) nicht mehr aufnahm. In früheren Arztberichten bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie ihr Studium aus gesundheitlichen Gründen abbrach (Urk. 8/6/2) und später bereits mit der Belastung in der Ausbildung zur Sozialarbeiterin Mühe bekundete (Urk. 8/45). 7.

Demnach kann über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne eine erstmalige psychiatrische Begutachtung u nd gegebenenfalls weitere Abklärungen entschie den werden, wobei im Rahmen der Invaliditätsbemessung möglicherweise schwierige Ermessenentscheide zu treffen sind . Je nachdem wird in der Folge auch die Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 zum Tragen kommen (zur Argumentation der Beschwerdeführerin vgl. indes Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 3 0. Januar 2018 E. 5) bzw. de r von der Beschwerdeführerin behauptete Revisionsgrund einer hypothetischen Erhö hung des Arbeitspensums bei Eintritt der Zwillinge in den Kindergarten im August 2017 zu prüfen sein . Die Sache ist deshalb zur Durchführung der notwen digen ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen

(§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 1 0. September 2003 E. 5.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 8.

8.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 8.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Da beim Gericht bis heute keine Honorarnote einging, wird die Prozessentschädigung w ie mit Verfügung vom 2 3. Februar 2017 ange kündigt (Urk.

9) nach Ermessen festgesetzt . Unter Berücksichtigung der vorste henden Grundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der durch eine Juristin des Rechtsdienstes Inclusion Handicap vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 3. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Einholung eines psy chiatrischen Gutachtens und weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.2 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (vgl. im Detail Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1. 3

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerde gegn erin erwog in der angefochtenen Verfügung, für die Invali ditätsbemessung sei von einem Erwerbsanteil von 60 % und einem Haushaltsbe reich von 40 % auszugehen. A ufgrund ein er gesundheitlichen Besserung sei es der Beschwerdeführerin seit August 2015 w ieder möglich, zu 50 % zu arbeiten . A nhand des Verdienstes als Sozialarbeiterin in einem 60%-Pensum ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 59'417.5 0. Dieses sei einem Invalideneinkommen von Fr. 37'241.95 entsprechend dem Tabellenlohn für eine Beschäftigung im Gesundheits- und Sozialwesen gegenüberzustellen. Es resultiere eine Einschrän kung von 37,38 % bzw. ein Teilinvaliditätsgrad von 22,43 % . Im Haushaltsbe reich sei gestützt auf den neuen Abklärungsbericht von einer Einschränkung von 35,6 0 % bzw. ein em Teilinvaliditätsgrad von 14, 24 % auszugehen .

Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpfe, sei keine Wech selwirkung zu prüfen. Beim Gesamtinvaliditätsgrad von 36,67 % bestehe kein Rentena nspruch mehr. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Ausbildung sei im Übrigen nicht behinderungsangepasst, weshalb man die Eingliederung abgeschlossen habe (Urk. 2). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, ihr Gesundheitszustand habe sich z war stabilisiert und es sei eine gewisse Verbesserung eingetreten. Indes habe s ich die von der behandelnden Psychiaterin attestierte Leistungsfähigkeit von 50 % n icht auf eine Beschäftigung als Angestellte, sondern auf die Absolvierung einer Weiterbildung im Bereich Supervision/Coaching mit absolut flexibler Zeiteintei lung im Selbststudium bezogen. So müsse sie tagsüber

– bedingt durch medika mentöse Nebenwirkungen – immer wieder Ruhepausen ein le gen, um in Remission zu bleiben. Die in der freien Wirtschaft verwertbare Arbeitsfähigkeit und die Leis tungsfähigkeit im Haushalt würden daher je nur 30 % betragen. Demnach sei das Invalideneinkommen auf Fr. 22'345.15 und der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbs bereich auf 37,44 % festzusetzen. Selbst unter Berücksichtigung eines Teilinvali ditätsgrades von 14,24 % i m Haushaltsbereich bestehe somit Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 51,7 % . Dieser betrage gar 65,4 %, berücksichtige man die effektive Leistungsfähigkeit im Haushalt von 30 % . Zudem würden die Zwillinge der Beschwerdeführerin im August 2017 in den Kindergarten eintreten, so dass sie ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall auf 80 % erhöhen würde. Darüber hinaus sei die v om Bundesgericht oder Gesetzgeber im Nachgang zum Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz zu entwickelnde Invaliditätsbemessung für Teilerwerbstätige zu berücksichtigen. Lapidar begründet und absolut fragwürdig sei die Verweige rung wenigstens eines Jobcoachings angesichts der bisherigen ganzen Rente (Urk. 1). 3.

S eit der letzten Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 8/167) liegt also nach Auffassung beider Parteien eine massgebliche gesundheitliche B esserung vor, welche im Sinne eines materielle n Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG zu einer relevanten Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich führte. Dagegen ist nichts einzuwenden, zumal bei der Ren tenzusprache im Jahr 2014 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk. 8/163/1), während die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. G.___, aktuell

im Bericht vom 12. August 2015 eine «gegenwärtig vollständig remittierte» bipolare Störung diagnostizierte (Urk. 8/182/3) und im Bericht vom 12. August 2016 e ine «verwertbare» Arbeitsfähigkeit von rund 30 % attestierte (Urk. 8/198/2). Auch reduzierte sich nach Angaben der Beschwerde führerin die Mithilfe ihrer Mutter im Haushalt und bei der Kinderbetreuung deut lich von dannzumal 4,5 bis 5 (Urk. 8/124/4 f.) auf 2,5 Tage pro Woche (Urk. 8/187/2). Uneinig sind sich die Parteien im Rahmen der daraus resultieren den allseitigen Neuprüfung des Rentenanspruchs indes, ob der Beschwerdeführe rin ohne Gefahr eines Rezidivs ein Arbeitspensum von mehr als 30 % zumutbar ist, wie gross die im Haushaltsbereich verbliebene Einschränkung ist und nach welchen Grundsätzen die Invaliditätsbemessung zu erfolgen hat.

E. 1.3 Ein weiteres Gesuch um berufliche Massnahmen folgte im März 2005 (Urk. 8/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden liess die inzwischen ver heiratete (Urk. 8/122) Versicherte einen Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 8/31) und forderte einen Bericht beim behandelnden Psychiater an (Urk. 8/33). Die weiteren Abklärungen de legierte sie infolge eines Wohnsitzwech sels der Versicherten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle, Urk. 8/34).

Letztlich leistete sie Kostengutsprache für eine

berufliche

Ersta usbildung zur Sozialarbeiterin von April 2005 bis April 2008 und sprach der Versicherten

diesbezüglich

e in Taggeld zu (Urk. 8/42).

Da der behandelnde Psychiater im Juli 2007 indes mitteilte, es sei zur Rezidivp ro phylaxe notwendig, dass die Versicherte ein Semester aussetze (Urk. 8/45), schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden die berufliche Massnahme vorzeitig ab (Urk. 8/52) . Die Taggeldleistungen wurden eingestellt, und der Versicherten wurde wieder eine g anze Rente ausgerichtet (Urk. 8/16/5 f., 8/ 62 und 8/149/7-12) . Zudem wurde ihr Fall umgehend

an die neu zuständige IV-Stelle des Kantons

Zürich überwiesen (Urk. 8/64).

Mitte Februar 2008 nahm

die Versicherte ihre Ausbildung wieder auf (Urk. 8/65 und 8/66) . Die IV-Stelle sprach ihr deshalb gestützt auf einen neuen Bericht des behandelnden Psychiater s (Urk. 8/67) erneut ein Taggeld für die Dauer der Aus bildung

zu

(Urk. 8/71-73). Nach erfolgreichem Abschluss (Urk. 8/76) trat die Ver sicherte im August 2008 eine 90%-Stelle als Sozialarbeiterin bei der Beratungs stelle C.___

an (Urk. 8/77).

Im Übrigen absolvierte sie v on August 2009 bis April 2010 berufsbegleitend den Studiengang CAS Case Management Pro Infirmis (Urk. 8/180/1).

E. 1.5 Im Mai 2012 wurde die Versicherte mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die Klinik

F.___

eingewiesen, von wo aus sie sich im Juni 2012 bei der IV-Stelle neu an meldete (Urk. 8/112 f. und 8/116) . Dazu reichte sie einen Klinik bericht nach (Urk. 8/116) . Während des bis Ende Oktober 2012 dauernden A uf enthalts brachte sie Zwillinge zur Welt (Urk. 8/122 und 8/124/2) und löste infol gedessen im gegenseitigen Einvernehmen mit der E.___ das

Arbeitsverhältnis p er Ende 2012 auf (Urk. 8/129).

Die IV-Stelle forderte einen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt, datiert vom 11. April 2013

(Urk. 8/124), einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto (Urk. 8/125), Arbeitgeberauskünfte bei der E.___ (Urk. 8/129) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD; Urk. 8/131/2)

an . I n den

beiden Vorbescheidverfahren (Urk. 8/133 und 8/155 f.) mit Beteiligung der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Versicherten (Urk. 8/142 und 8/153)

h olte die IV-Stelle ergänzende Auskünfte

bei der E.___ (Urk. 8/150), der behandelnde n Psychiaterin (Urk. 8/151) und beim RAD (Urk. 8/154/3) ein. Schliesslich sprach sie der Ver sicherten mit Verfügung vom 2 4. März 2014 rückwirkend ab 1. Dezember 2012 wieder eine ganze R ente zu (Urk. 8/167 und 8/163).

E. 1.6 In der aktuellen Revision teilte die Versicherte der IV-Stelle mit Fragebogen vom 1 5. Mai 2015 mit, dass sie im Herbst eine Weiterbildung im Bereich Supervision und Coaching beginnen wolle (Urk. 8/176). Die IV-Stelle holte einen Bericht bei der behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 8/182) und gab den Abklärungsbericht zur beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt

vom 1 1. Januar 2016 in Auftrag (Urk. 8/187).

Ge stützt auf eine Stellungnahme des RAD (Urk. 190/3) stellte sie der Versicherten hernach mit Vorbescheid vom 4. Juli 2016 eine Auf hebung der Rente für die Zukunft in Aussicht (Urk. 8/191). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 8/199) unter Beilage eines weiteren Berichts ihrer behandelnden Psychiaterin (Urk. 8/198) . Diesen legte die IV-Stelle dem RAD (Urk. 8/201/2) sowie der Abklärungsperson (Urk. 8/201/3) zur Prüfung vor. Schliesslich hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 3. November 2016 auf das Ende des deren Zustellung folgenden Monats auf und entzog einer allfäl ligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 3 0. November 2016 Beschwerde mit dem Antrag, ihr unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzu sprechen. Ferner seien ihr im Hinblick auf die Verwertung ihrer Restarbeitsfähig keit Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen (Urk. 1) . In der Beschwerdeant wort vom 2 3. Februar 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 3 .3

Zur Statusfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auch bei guter Gesund heit bis zur Einschulung der Kinder nicht mehr als 60 % arbeiten würde. Sie würde das Arbeitspensum erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erhöhen. Indes sei klar, dass sie arbeiten möchte. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, es habe sich gegenüber dem Vorbericht aus dem Jahr 2013 nichts geändert (Urk. 8/187/2 f.). Damals war die A bklärungsperson K.___

zum Schluss gekommen, dass die Qualifikation 60 % Erwerbs- und 40 % Haushaltsbereich aufgrund der finanziellen Situation, der Aus- und Weiterbildung der Beschwer deführerin sowie der gesicherten Kinderbetreuung nachvol lziehbar sei (Urk. 8/127/2 f.).

Im aktuellen Bericht resultierte d ementsprechend bei Addition der nach Aufga benbereich gewichteten Einschränkungen ein Total von 35,6 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 14,24 % im mit 40 % gewichteten Haushaltsbereich

(Urk. 8/187/9).

In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2016 ergänzte I.___, dass der Erwerbsanteil grösser sei und daher eine Wechselwirkung erst zu prüfen sei, wenn die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit verwerte (Urk. 8/201/3).

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin verweist für die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit i m Erwerbs- und Haushaltsbereich auf die Berichte von Dr. G.___ . Die vollständigen Diagnosen in deren Bericht vom 1 2. August 2015 lauten bipolare Störung mit extrem schwerer, psychotischer Manie, gegenwärtig remittiert, und Adipositas. Dazu erläuterte die Psychiaterin, die Beschwerdeführerin müsse neben der medikamentösen Behandlung grosse Vorsicht an den Tag legen, um in Remission zu bleiben. Sie benötige regelmässig viel Schlaf, tagsüber Ruhepausen, Distanz von emotionalen Belastungen sowie generell Unterstützung beim Umgang mit Emotionalitäten und der Kinderbetreuung. Sobald eine emotionale Belastung auftrete, zeige sich eine Schlafstörung als Vorbote der Manie. Die Beschwerdeführerin reagiere darauf rasch, verantwortungsbewusst und genau mit einer Anpassung der Medikation. Als Amtsvormundin sei diese nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei ca. 50 %. Der Studiengang MAS Studium Coaching ermögliche es der Beschwerdeführerin, ihren Geist zu beschäftigen sowie sich durch Wissen besser vor emotionaler Ver einnahmung zu schützen. Zusammen mit ihren Erfahrungen könnte d er Studien gang eine fruchtbare Basis für eine Teilzeitarbeit bieten, auch wenn die Belast barkeit voraussichtlich immer kritisch bleibe n werde (vgl. zur leichten bzw. leich ten bis mittelgradigen Einschränkung weiterer Fähigkeiten Urk. 8/182/5) . Zudem würden sowohl das Studium als auch eine Tätigkeit mit jener Qualifikation eine flexible Zeiteinteilung erlauben, was dem sehr grossen Ruhebedürfnis infolge sehr hoher antipsychotischer Medikation (900 mg Seroquel

XR, 3 Quilonorm

ret ., Haldol 1mg und Temesta

expidet in Reserve) entgegenkomme (Urk. 8/182/3).

E. 5 3

Es spricht somit einiges dafür, dass die Beschwerdeführerin inzwischen wieder in beträchtlichem Ausmass als auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig einzustufen ist. So ist ihr psychisches Leiden seit Jahren

vollständig remittiert und die letzten psychotischen Manien standen offenbar in einem engen Zusammenhang mit der Schwangerschaft bzw. einer Reduktion der Medikation (vgl. Sachverhalt E. 1.4 und 1.5). Zudem wurde die Medikation inzwischen bei geänderter Diagnose optimiert (zusätzliche Gabe von Lithium, vgl. E. 4.1 .2). Nicht zuletzt konnte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bei langfristiger Remission trotz allem eine Aus- und Weiterbildung absolvieren sowie einige Jahre hochprozentig arbeiten (vgl. Sachverhalt E. 1.3-1.6) . Sogar die behandelnde Fachärz t in spricht daher aktuell von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit.

Nichtsdestotrotz erfordern die aktenkundigen Einschränkungen im Alltag und die medikamentöse Prophylaxe (z.B. auch der Umstand, dass bei Stress sofort eine Zusatzmedikation erforderlich ist) al lein schon aufgrund der unmittelbar auftre tenden, weitreichenden Konsequenzen im Falle eines Rezidivs (vgl. Urk. 8/6, 8/21, 8/93 und 8/116) eine sorgfältige Prüfung der Belastbarkeit der Beschwerdeführe ri n . Es genügt daher nicht, aufgrund e iner noch nicht begonnen en Ausbildung, die zudem so angelegt ist, dass daneben gewöhnlich ein Arbeitspensum von 80 bis 90 % bewältigt werden kann, eine 50% - Arbeitsfähigkeit zu postulieren .

Hinzu kommt der für das Gericht nicht lösbare Widerspruch, dass

Dr. G.___ die Arbeitsfä higkeit als Amtsvormundin mit 0 % einschätzte, gleichzeitig aber eine Weiterbildung befürwortete, die letztlich hohe Anforderungen an die sozia len Kompetenzen stellt und sich mit Konfliktsituationen befasst. Indes bezeich nete der RAD gerade umgekehrt die geplante Weiterbildung aufgrund der ange gebenen Einschränkungen in der Flexibilität und Umstellung, Durch h alte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie der Belastbarkeit als nicht sinnvoll, stufte die Beschwerdeführerin jedoch als Berufsbeiständin zu 50 % arbeitsfähig ein, obschon die

vor genannten Fähigkeiten zweifelsohne auch bei dieser Tätigkeit gefordert sind.

E. 5.1 In Würdigung der vor stehenden Unterlagen von vornherein n icht zu überzeugen vermag die Argumentation des RAD, der eine grosse Müdigkeit unter blossem Hinweis auf den Weiterbildungswunsch der Beschwerdeführerin in Abrede stellte .

So geht a us dem Abklärungsbericht unter anderem hervor, dass die Beschwerde führerin morgens Mühe hat und daher das Frühstück meistens durch eine Dritt person zubereitet wird, sie sich nach dem Mittagessen zum Schlafen hinlegen muss und die Kinder an den meisten Tagen durch eine Drittperson mitbetreut werden, damit sie sich

zwischendurch Auszeiten nehmen kann. Die von der behandelnden Psychiaterin angegebene Medikation mit Seroquel

XR, Quilonorm

retard, Haldol und Temesta

expidet ist sodann in der Tat hochdosiert, wobei S chläfrigkeit eine gängige Nebenwirkung dieser Medika mente

darstellt (vgl. zur üblichen Dosierung und d en

Nebenwirkungen im Internet :

https://compen dium.ch/home/de).

Schliesslich

umfasst der von der Beschwerdeführerin anvi sierte Studiengang «Master of

Advanced Studies ZFH in Coaching, Supervision & Organ i sationsberatung» an der Zürcher Hochschule für An ge wandte Wissen schaften (zhaw)

höchstens 62 Kurstage verte ilt auf 5 Semester bei einer Studien dauer von in der Regel 2,5 bis 3 bzw. maximal 6 Jahren. Unter Berücksichtigung des zusätzlich en Aufwandes für 72 Lektionen Lehrsupervision, maximal 15 Lek tionen Einzelcoaching, das Verfassen von Arbeiten und dergleichen wi rd emp fohlen, das Arbeitspensum für diese berufsbegleitende Ausbildung

geringfügig auf 80 bis 90 % zu reduzieren (Bro schüre abrufbar im Internet unter https://wei terbildung.zhaw.ch/data/iap-institut-fuer-angewandte-psychologie/mas-cso_broschuere_07-2017.pdf).

Im Übrigen bleibt unklar, was der RAD konkret aus der Geburt und Betreuung der Zwillinge für die Belastbarkeit der Beschwerdefüh rerin ableitet, zumal diese bereits bei der letzten Rentenverfügung zweieinhalb jährig waren und die Beschwerdeführerin hierbei nach wie vor an den meisten Tagen Unterstützung erfährt.

E. 5.2 Mit Blick auf die Berichte von Dr. G.___ ist auf die Erfahrungstatsache hin zuweisen, dass Behandlungspersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen dazu neigen, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), auch wenn die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung zweifelsohne oft wertvolle Erkenntnisse zei tigt (BGE 124 I 170 E. 4).

Dies bestätigt vorliegend etwa die Tatsache, dass Dr. G.___ zu erst eine Arbeitsfähigkeit in einer (im Übrigen nicht weiter spezifizierten) angepassten Tätigkeit von 50 % und später nur noch von 30 %

mit dem Fernziel von bis zu 50 % in zwei bis drei Jahren attestierte . Dies geschah bei soweit ersichtlich unverändertem medizinischem Sachverhalt wohl einzig vor dem Hintergrund der Weiterbildung . Zudem dürfte es sich um eine eher vorsichtige Schätzung handeln, zumal Dr. G.___ wiederholt die gravierenden gesundheitlichen Konsequenzen im Falle eines zu hohen Pensums betonte, die es in jedem Fall zu vermeiden gelte.

E. 5.4 Zusammenfassend ist daher eine psychiatrische Begutachtung erforderlich, wobei sich der Gutachter bei gegenwärtig vollständiger Remission insbesondere mit den medizinischen Vorakte n un d Abklärungsberichten auseinanderzusetzen hat . Im Vordergrund steht dabei die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (zeit liches Arbeitspensum und Belastungsprofil), wobei z umutbar ohne Gefährdung der Gesundheit bzw. konkret o hne nennenswerte Gefahr einer weiteren psycho tischen Manie bedeutet . Soweit nötig, zumutbar und genau definiert sind vom Gutachter gegebenenfalls weitere

Abklärungsmassnahmen

(z.B. Belastbarkeits training unter bestimmten Konditionen) v orzuschlagen und auch deren Ergeb nisse auszuwerten.

E. 5.5 Zu ergänzen ist, dass der Abklärungsbericht zur b e einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

Unter diesem Aspekt wird der Abklärungsbericht vom 1 1. Januar 2016 nach Vorliegen des Guta chtens nochmals zu prüfen sein.

Im Übrigen ist anzumerken, dass die Gewichtung der Aufgabe «Kinderbetreuung» für Zwillinge im Kleinkindalter mit 15 % eher knapp bemessen erscheint . Umso mehr gelten muss dies i n Anbetracht der Tatsache, dass die umfangreiche n Hil festellung en von Ehemann und Mutter der Beschwerdeführerin

bei anderen Auf gaben explizit «nicht doppelt angerechnet»

wurde n . Dies führt dazu, dass die Ein schränkung im Aufgabenbereich von insgesamt 35,6 % kaum dem Aufwand der Mutter entspricht, die jede Woche von Sonntagabend bis Mittwochmittag anwe send ist – zumal einstweilen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin an den vereinzelten Tagen, an welchen sie sich allein um die Kinder kümmert, nebenbei kaum H ausarbeiten erledigen kann.

E. 6.1 Zur Invaliditätsbemessung ist nach den vorstehenden Erwägungen nur der Hin weis angezeigt, dass n ach der Rechtsprechung Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht aus schliesst, dass zur Berechnung des Valideneinkommens

bei Frühinvaliden auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Voraussetzung sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2011 vom 9. August 2012 E. 3.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_723/2016 vom 1 4. Dezember 2016

zur Anwendbarkeit der Bestimmung im Fall eines Versicher ten mit abgeschlossener Berufslehre) . Zudem fallen unter

Art. 26 Abs. 2 IVV auch Personen, die wegen der Invalidität in Bezug auf die ursprünglich beabsichtigte Ausbildung eine weniger qualifizierte Ausbildung aufnehmen mussten. Unter der beabsichtigten Ausbildung ist die Situation zu verstehen, in der eine junge Person feststehende Ausbildungspläne hat, kurz vor dieser Ausbildung jedoch invalid wird (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung [KSIH], Stand 1. Januar 2018, Rz 3039, mit Hinweis auf ZAK 1973 S. 579).

E. 6.2 Abschliessend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass vor der Festlegung des Vali deneinkommens die Umstände der Berufswahl der Beschwerdeführerin näher abzuklären sind. Immerhin wurde diese noch vor der Matura erstmals stationär psychiatrisch behandelt und begann nach bestandenem Eignungstest ein Medi zinstudium, das sie später trotz Remission (unter anhaltender Medikation) nicht mehr aufnahm. In früheren Arztberichten bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie ihr Studium aus gesundheitlichen Gründen abbrach (Urk. 8/6/2) und später bereits mit der Belastung in der Ausbildung zur Sozialarbeiterin Mühe bekundete (Urk. 8/45).

E. 7 Demnach kann über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne eine erstmalige psychiatrische Begutachtung u nd gegebenenfalls weitere Abklärungen entschie den werden, wobei im Rahmen der Invaliditätsbemessung möglicherweise schwierige Ermessenentscheide zu treffen sind . Je nachdem wird in der Folge auch die Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 zum Tragen kommen (zur Argumentation der Beschwerdeführerin vgl. indes Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 3 0. Januar 2018 E. 5) bzw. de r von der Beschwerdeführerin behauptete Revisionsgrund einer hypothetischen Erhö hung des Arbeitspensums bei Eintritt der Zwillinge in den Kindergarten im August 2017 zu prüfen sein . Die Sache ist deshalb zur Durchführung der notwen digen ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen

(§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 1 0. September 2003 E. 5.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

E. 8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

E. 8.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Da beim Gericht bis heute keine Honorarnote einging, wird die Prozessentschädigung w ie mit Verfügung vom 2 3. Februar 2017 ange kündigt (Urk.

9) nach Ermessen festgesetzt . Unter Berücksichtigung der vorste henden Grundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der durch eine Juristin des Rechtsdienstes Inclusion Handicap vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 3. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Einholung eines psy chiatrischen Gutachtens und weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01347

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

17. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1979, wurde im Februar/März 1999 erstmals stationär psychiatrisch behandelt. Nach der Matura studierte sie im Herbst 1999 zunächst einige Wochen Medizin, danach versuchte sie ein Praktikum als Betreu erin

(Urk. 8/6/2) . Schliesslich arbeitete sie vo n D ezem ber 1999 bis März 2000 Teilzeit als Kassiererin bei

A.___ (Urk. 8/181). W ährend eines weiteren stationären Klinikaufenthalts meldete sie sich im Oktober 2000 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Graubünden

zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Diese holte Arbeitgeber a uskünfte bei

A.___ (Urk. 8/3) sowie einen Bericht der Psychiatrischen Klinik B.___

(Urk. 8/6) ein .

Am 5. April 2001 sprach sie der Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/12 f.). 1.2

Im Mai 2002 teilte die Versicherte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden mit, sie arbeite versuchsweise

in einem Call-Center, und ersuchte um Finanzierung einer Erstausbildung (Urk. 8/ 18). Diese holte Auskünfte beim damaligen Arbeitgeber (Urk. 8/20) und einen Bericht der oberwähnten Klinik ein, nachdem die Versicherte dort erneut hospita lisiert worden war (Urk. 8/21).

In der Folge bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden am 7. Oktober 2002 die bisherige

Rente

(Urk. 8/24).

Im September 2003 informierte die Versicherte diese dahingehend, dass sie nach dem Klinikaustritt im Januar 2003 ein Praktikum als Betreuerin eines Wohnheimes begonnen habe und sich eine Ausbildung z ur Sozialpädagogin wünsche (Urk. 8/26).

Bald darauf teilte sie mit, erst für ein mehrmonatiges Praktikum nach Guatemala zu reisen (Urk. 8/27). 1.3

Ein weiteres Gesuch um berufliche Massnahmen folgte im März 2005 (Urk. 8/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden liess die inzwischen ver heiratete (Urk. 8/122) Versicherte einen Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 8/31) und forderte einen Bericht beim behandelnden Psychiater an (Urk. 8/33). Die weiteren Abklärungen de legierte sie infolge eines Wohnsitzwech sels der Versicherten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle, Urk. 8/34).

Letztlich leistete sie Kostengutsprache für eine

berufliche

Ersta usbildung zur Sozialarbeiterin von April 2005 bis April 2008 und sprach der Versicherten

diesbezüglich

e in Taggeld zu (Urk. 8/42).

Da der behandelnde Psychiater im Juli 2007 indes mitteilte, es sei zur Rezidivp ro phylaxe notwendig, dass die Versicherte ein Semester aussetze (Urk. 8/45), schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden die berufliche Massnahme vorzeitig ab (Urk. 8/52) . Die Taggeldleistungen wurden eingestellt, und der Versicherten wurde wieder eine g anze Rente ausgerichtet (Urk. 8/16/5 f., 8/ 62 und 8/149/7-12) . Zudem wurde ihr Fall umgehend

an die neu zuständige IV-Stelle des Kantons

Zürich überwiesen (Urk. 8/64).

Mitte Februar 2008 nahm

die Versicherte ihre Ausbildung wieder auf (Urk. 8/65 und 8/66) . Die IV-Stelle sprach ihr deshalb gestützt auf einen neuen Bericht des behandelnden Psychiater s (Urk. 8/67) erneut ein Taggeld für die Dauer der Aus bildung

zu

(Urk. 8/71-73). Nach erfolgreichem Abschluss (Urk. 8/76) trat die Ver sicherte im August 2008 eine 90%-Stelle als Sozialarbeiterin bei der Beratungs stelle C.___

an (Urk. 8/77).

Im Übrigen absolvierte sie v on August 2009 bis April 2010 berufsbegleitend den Studiengang CAS Case Management Pro Infirmis (Urk. 8/180/1). 1. 4

Von Juli bis August 2010 wurde die Versicherte nach einer Reduktion der p s ycho pharmakologischen Prophylaxe in der Integrierten Psychiat rie D.___ hospitalisiert

(Urk. 8/93) .

Die Anmeldung zum Leis tungsbezug bei der IV-Stelle erfolgte am 1. September 2010 (Urk. 8/86; zur vor gängigen Früherfassung vgl. Urk. 8/82 f.). Die se holte einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto (Urk. 8/90), Arbeitgebera uskünfte bei der C.___ (Urk. 8/91) sowie Berichte bei den Behandlungspersonen ein (Urk. 8/92/5 ff. und 8/93).

Nachdem die C.___ das A rbeitsverhältnis per Ende 2010 aufgelöst hatte (Urk. 8/96), trat die Versicherte am

1. März 2011 eine 80%-Stelle bei der E.___ an (Urk. 8/103/2). Dementsprechend verneinte d ie IV-Stelle im Herbst 2011 einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung (Urk. 8/102 und 8/109) . 1.5

Im Mai 2012 wurde die Versicherte mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die Klinik

F.___

eingewiesen, von wo aus sie sich im Juni 2012 bei der IV-Stelle neu an meldete (Urk. 8/112 f. und 8/116) . Dazu reichte sie einen Klinik bericht nach (Urk. 8/116) . Während des bis Ende Oktober 2012 dauernden A uf enthalts brachte sie Zwillinge zur Welt (Urk. 8/122 und 8/124/2) und löste infol gedessen im gegenseitigen Einvernehmen mit der E.___ das

Arbeitsverhältnis p er Ende 2012 auf (Urk. 8/129).

Die IV-Stelle forderte einen Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt, datiert vom 11. April 2013

(Urk. 8/124), einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto (Urk. 8/125), Arbeitgeberauskünfte bei der E.___ (Urk. 8/129) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD; Urk. 8/131/2)

an . I n den

beiden Vorbescheidverfahren (Urk. 8/133 und 8/155 f.) mit Beteiligung der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Versicherten (Urk. 8/142 und 8/153)

h olte die IV-Stelle ergänzende Auskünfte

bei der E.___ (Urk. 8/150), der behandelnde n Psychiaterin (Urk. 8/151) und beim RAD (Urk. 8/154/3) ein. Schliesslich sprach sie der Ver sicherten mit Verfügung vom 2 4. März 2014 rückwirkend ab 1. Dezember 2012 wieder eine ganze R ente zu (Urk. 8/167 und 8/163). 1.6

In der aktuellen Revision teilte die Versicherte der IV-Stelle mit Fragebogen vom 1 5. Mai 2015 mit, dass sie im Herbst eine Weiterbildung im Bereich Supervision und Coaching beginnen wolle (Urk. 8/176). Die IV-Stelle holte einen Bericht bei der behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 8/182) und gab den Abklärungsbericht zur beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt

vom 1 1. Januar 2016 in Auftrag (Urk. 8/187).

Ge stützt auf eine Stellungnahme des RAD (Urk. 190/3) stellte sie der Versicherten hernach mit Vorbescheid vom 4. Juli 2016 eine Auf hebung der Rente für die Zukunft in Aussicht (Urk. 8/191). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 8/199) unter Beilage eines weiteren Berichts ihrer behandelnden Psychiaterin (Urk. 8/198) . Diesen legte die IV-Stelle dem RAD (Urk. 8/201/2) sowie der Abklärungsperson (Urk. 8/201/3) zur Prüfung vor. Schliesslich hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 3. November 2016 auf das Ende des deren Zustellung folgenden Monats auf und entzog einer allfäl ligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 3 0. November 2016 Beschwerde mit dem Antrag, ihr unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzu sprechen. Ferner seien ihr im Hinblick auf die Verwertung ihrer Restarbeitsfähig keit Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen (Urk. 1) . In der Beschwerdeant wort vom 2 3. Februar 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (vgl. im Detail Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1. 3

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerde gegn erin erwog in der angefochtenen Verfügung, für die Invali ditätsbemessung sei von einem Erwerbsanteil von 60 % und einem Haushaltsbe reich von 40 % auszugehen. A ufgrund ein er gesundheitlichen Besserung sei es der Beschwerdeführerin seit August 2015 w ieder möglich, zu 50 % zu arbeiten . A nhand des Verdienstes als Sozialarbeiterin in einem 60%-Pensum ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 59'417.5 0. Dieses sei einem Invalideneinkommen von Fr. 37'241.95 entsprechend dem Tabellenlohn für eine Beschäftigung im Gesundheits- und Sozialwesen gegenüberzustellen. Es resultiere eine Einschrän kung von 37,38 % bzw. ein Teilinvaliditätsgrad von 22,43 % . Im Haushaltsbe reich sei gestützt auf den neuen Abklärungsbericht von einer Einschränkung von 35,6 0 % bzw. ein em Teilinvaliditätsgrad von 14, 24 % auszugehen .

Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpfe, sei keine Wech selwirkung zu prüfen. Beim Gesamtinvaliditätsgrad von 36,67 % bestehe kein Rentena nspruch mehr. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Ausbildung sei im Übrigen nicht behinderungsangepasst, weshalb man die Eingliederung abgeschlossen habe (Urk. 2). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, ihr Gesundheitszustand habe sich z war stabilisiert und es sei eine gewisse Verbesserung eingetreten. Indes habe s ich die von der behandelnden Psychiaterin attestierte Leistungsfähigkeit von 50 % n icht auf eine Beschäftigung als Angestellte, sondern auf die Absolvierung einer Weiterbildung im Bereich Supervision/Coaching mit absolut flexibler Zeiteintei lung im Selbststudium bezogen. So müsse sie tagsüber

– bedingt durch medika mentöse Nebenwirkungen – immer wieder Ruhepausen ein le gen, um in Remission zu bleiben. Die in der freien Wirtschaft verwertbare Arbeitsfähigkeit und die Leis tungsfähigkeit im Haushalt würden daher je nur 30 % betragen. Demnach sei das Invalideneinkommen auf Fr. 22'345.15 und der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbs bereich auf 37,44 % festzusetzen. Selbst unter Berücksichtigung eines Teilinvali ditätsgrades von 14,24 % i m Haushaltsbereich bestehe somit Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 51,7 % . Dieser betrage gar 65,4 %, berücksichtige man die effektive Leistungsfähigkeit im Haushalt von 30 % . Zudem würden die Zwillinge der Beschwerdeführerin im August 2017 in den Kindergarten eintreten, so dass sie ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall auf 80 % erhöhen würde. Darüber hinaus sei die v om Bundesgericht oder Gesetzgeber im Nachgang zum Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz zu entwickelnde Invaliditätsbemessung für Teilerwerbstätige zu berücksichtigen. Lapidar begründet und absolut fragwürdig sei die Verweige rung wenigstens eines Jobcoachings angesichts der bisherigen ganzen Rente (Urk. 1). 3.

S eit der letzten Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 8/167) liegt also nach Auffassung beider Parteien eine massgebliche gesundheitliche B esserung vor, welche im Sinne eines materielle n Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG zu einer relevanten Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich führte. Dagegen ist nichts einzuwenden, zumal bei der Ren tenzusprache im Jahr 2014 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk. 8/163/1), während die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. G.___, aktuell

im Bericht vom 12. August 2015 eine «gegenwärtig vollständig remittierte» bipolare Störung diagnostizierte (Urk. 8/182/3) und im Bericht vom 12. August 2016 e ine «verwertbare» Arbeitsfähigkeit von rund 30 % attestierte (Urk. 8/198/2). Auch reduzierte sich nach Angaben der Beschwerde führerin die Mithilfe ihrer Mutter im Haushalt und bei der Kinderbetreuung deut lich von dannzumal 4,5 bis 5 (Urk. 8/124/4 f.) auf 2,5 Tage pro Woche (Urk. 8/187/2). Uneinig sind sich die Parteien im Rahmen der daraus resultieren den allseitigen Neuprüfung des Rentenanspruchs indes, ob der Beschwerdeführe rin ohne Gefahr eines Rezidivs ein Arbeitspensum von mehr als 30 % zumutbar ist, wie gross die im Haushaltsbereich verbliebene Einschränkung ist und nach welchen Grundsätzen die Invaliditätsbemessung zu erfolgen hat. 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdeführerin verweist für die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit i m Erwerbs- und Haushaltsbereich auf die Berichte von Dr. G.___ . Die vollständigen Diagnosen in deren Bericht vom 1 2. August 2015 lauten bipolare Störung mit extrem schwerer, psychotischer Manie, gegenwärtig remittiert, und Adipositas. Dazu erläuterte die Psychiaterin, die Beschwerdeführerin müsse neben der medikamentösen Behandlung grosse Vorsicht an den Tag legen, um in Remission zu bleiben. Sie benötige regelmässig viel Schlaf, tagsüber Ruhepausen, Distanz von emotionalen Belastungen sowie generell Unterstützung beim Umgang mit Emotionalitäten und der Kinderbetreuung. Sobald eine emotionale Belastung auftrete, zeige sich eine Schlafstörung als Vorbote der Manie. Die Beschwerdeführerin reagiere darauf rasch, verantwortungsbewusst und genau mit einer Anpassung der Medikation. Als Amtsvormundin sei diese nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei ca. 50 %. Der Studiengang MAS Studium Coaching ermögliche es der Beschwerdeführerin, ihren Geist zu beschäftigen sowie sich durch Wissen besser vor emotionaler Ver einnahmung zu schützen. Zusammen mit ihren Erfahrungen könnte d er Studien gang eine fruchtbare Basis für eine Teilzeitarbeit bieten, auch wenn die Belast barkeit voraussichtlich immer kritisch bleibe n werde (vgl. zur leichten bzw. leich ten bis mittelgradigen Einschränkung weiterer Fähigkeiten Urk. 8/182/5) . Zudem würden sowohl das Studium als auch eine Tätigkeit mit jener Qualifikation eine flexible Zeiteinteilung erlauben, was dem sehr grossen Ruhebedürfnis infolge sehr hoher antipsychotischer Medikation (900 mg Seroquel

XR, 3 Quilonorm

ret ., Haldol 1mg und Temesta

expidet in Reserve) entgegenkomme (Urk. 8/182/3). 4. 1. 2

Ergänzend ist dem zweite n Bericht von Dr. G.___ vom 1 2. August 2016 zu entnehmen, Fernziel sei ein freiberuflicher Job in einem Pensum von 30 bis 50 % in zwei bis drei Jahren. Die Beschwerdeführerin leide unter einer bipolaren Stö rung mit einer ausgeprägten psychotischen Manie, die eine starke genetische Basis habe und nicht einfach verschwinde . Es gebe eine etwa zweitägige Vor warnzeit, danach verselbständige sich der Prozess. Sie habe dies nun zweimal miterlebt, wobei jeweils aufgrund der erst diagnostizierten schizoaffektiven Stö rung die immense Dynamik unterschätzt worden sei. Beim letzten Klinik aufent halt habe man nun die korrekte Diagnose gestellt und seither eine doppelte Pro phylaxe mit Lithium und Seroquel hochdosiert durchgeführt. Gehe die Manie erst los, bedeute dies eine akute Selbst- und Fremdgefährdung sowie einen Klinikau fenthalt gegen ein halbes Jahr, wovon die Beschwerdeführerin jeweils ein bis zwei Monat e immer wieder in der Isolationszelle verbringe, da sie zum Schutz aller abgeschirmt werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei unglaublich diszipliniert und unternehme alles, um einen regelmässigen Alltag mit viel Ruhe pausen zu wahren. Sie nehme ihre medikamentöse Prophylaxe sehr ernst und sobald sie eine Nacht schlecht schlafe, nehme sie zusätzliche antipsychotische Mittel. Mit einer 50%-Tätigkeit könnte diese Sorgfalt neben der Kinderbetreuung und dem Haus halt nicht mehr gewahrt werden . Zudem mache die notwendige medikamentöse Prophylaxe sehr müde. Eine Reduktion brauche viel Vorsicht. Verglichen mit anderen Patienten nehme die Beschwerdeführerin etwa die dreifache Menge ein. So müsse sie immer wieder ruhen und brauche enorme Willenskräfte, um aktiv zu sein. Deshalb sei die verwertbare Arbeitsfähigkeit bei 30 % anzusetzen. Die Ausführungen würden ebenfalls für die Tätigkeit als Mutter gelten. Nach wie vor bedürfe es der Mitbetreuung durch die Grossmutter und eine intensive Mitarbeit des Ehemannes, um keine Belastungsspitzen aufkommen zu lassen. Deshalb sei auch diesbezüglich von einer verwertbaren Belastbarkeit von 30 % auszugehen. Dies bedeute nicht, dass die Beschwerdeführerin an guten Tagen nicht mehr als diese 30% abdecken könne (Urk. 8/198). 4. 2

4.2.1

Dem hielt die Beschwerdegegnerin zunächst die St ellungnahmen des RAD-Arztes H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, entgegen. Dieser erklärte am 2 9. September 2015 zum ersten Bericht von Dr. G.___, es wür den die bekannten Diagnosen wiederholt, wobei die Manie derzeit remittiert sei. Weiter gehe daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Mutter ihre Zwillinge betreue und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % leistungsfähig sowie einmal monatlich in Behandlung sei. Zudem sei diese in ihrer Flexibilität und Umstellung s-, Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie ihrer Belastbarkeit mittelgradig eingeschränkt. Da diese Fähigkeit en in einer Tätigkeit in Coaching und Supervision benötigt würden, sei eine solche somit nicht sinn voll . Die angegebene hohe Intelligenz und Einfühlungsgabe könnten die erfor derliche Belastbarkeit nicht ersetzen. Verglichen mit dem Bericht aus dem Jahr 2013 habe sich der Zustand erfreulich stabilisiert. Seit Oktober 2012 sei die Beschwerdeführerin psychisch asymptomatisch. Angesichts des Studienwunsches und der Zwillinge könne die Angabe, wonach jede Belastung zu vermeiden sei, heute nicht mehr gelten. Die frühere «grosse Müdigkeit» liege heut e nicht mehr vor. Aufgrund der Aktenlage sei die Beschwerdeführerin seit mindestens August 2015 wieder zu 50 % als Berufsbeiständin arbeitsfähig (Urk. 8/190/3). 4.2.2

Ergänzend e rklärte der gleiche RAD-Arzt am 1 8. Oktober 2016 zum zweiten Bericht von Dr. G.___, diese betone die Schwere des Gesundheitsschadens und die herausragende Disziplin der Beschwerdeführerin. Dank der doppelten Prophylaxe sei diese seit der letzten Hospitalisation im Jahr 2012 ohne manische Symptome. Widersprüchlich gebe die Psychiaterin an, die notwendige Medikation mache «sehr müde». Wenn die Beschwerdeführerin indes anhaltend so müde wäre, könnte sie wohl kaum lernen für die Ausbildung zum Coach. Gemäss Bericht von Dr. G.___ aus dem Jahr 2013 sei es damals infolge einer Reduktion der Medikation (wegen des Schwangerschaftswunsch es) und eines Umzug es zu einer manischen Dekompensation gekommen. Die bipolare Störung sei nun sei t vier Jahren remittiert. Bereits in ihrem letzten Bericht habe Dr. G.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % i m angepassten Rahmen angegeben (Urk. 8/201/2). 4. 3

4. 3 .1

Ferner stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 1. Januar 2016, verfasst von I.___ . Dieser gegenüber erklärte die Beschwerdeführerin, seit dem letzten Klinikaufenthalt im Jahr 2012 mehr oder weniger stabil zu sein. Sie müsse einfach aufpassen und sich immer wieder Auszeiten nehmen können. Für die Hilfe von Mutter und Ehemann sei sie daher sehr dankbar. Es sei wichtig, dass sie genügend Schlaf bekomme (Urk. 8/187/3: Mittagsschlaf von 30 bis 60 Minuten) und nicht unter Dauerstress leide. Ihre Mutter lebe jeweils von Sonn tagabend bis Mittwochmittag bei ihnen und kümmere sich gemeinsam mit ihr um die Kinder und den Haushalt. Ansonsten lebe diese in J.___ . Die Unterstützung sei sehr wichtig und sie wisse nicht, wie es aussehen würde, müsste sie sich über längere Zeit alleine um die Kinder kümmern . Sie sei sehr sensibel, reizempfindlich und schnell überfordert (Urk. 8/187/2). 4. 3 .2

Zu den einzelnen Aufgaben stellte die Abklärungsperson zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Haushalt selbständig plane und organisiere (Urk. 8/187/5).

Bezüglich der Arbeiten in der Küche, welche die Abklärungsperson mit 31 % ver anschlagte, bestehe eine Einschränkung von 40 %. So würden der Ehemann und die Mutter fast täglich mithelfen, weil die Beschwerdeführerin mit der Gesamt situation überfordert sei. Dies werde indes teilweise bei der Kinderbetreuung berücksichtigt und könne nicht doppelt angerechnet werden. Zu berücksichtigen sei zudem die Mitwirkungspflicht des Ehemannes. Die Beschwerdeführerin hatte sinngemäss angegeben, wenn ihre M utter oder ihr Ehemann anwesend seien, würden diese immer das Frühstück und in der Regel bzw. oft auch die anderen Mahlzeiten übernehmen. Die oberflächliche Reinigung der Küche übernehme das jenige, d as gekocht habe. Die gründliche Reinigung werde eher selten und gemeinsam mit der Mutter durchgeführt (Urk. 8/187/5 f.).

Eine

40%ige Einschränkung

unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes konstatierte die Abklärungsperson ferner bei der Pflege der 4,5-Zim merwohnung, die sie mit 18 % veranschlagte. Es bestünden k eine körperlichen Einschränkungen und die Kinderbetreuung könne nicht berücksichtigt werden, jedoch sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch sonst auf Dritthilfe angewiesen wäre, um nicht zu dekompensieren . Die se selbst hatte erklärt, man teile sich den Haushalt auf, damit sie nicht überfordert sei, auch wenn sie nicht mehr im selben Ausmass wie früher auf Dritthilfe angewiesen sei. Es belaste sie sehr, wenn viele Arbei ten offen seien (Urk. 8/187/6).

Zu den m it 10 % gewichteten Besorgungen und administrativen Arbeiten stellte die Abklärungsperson fest, die Zahlungserledigung durch den Ehemann sei mit einer Einschränkung von 20 % zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hatte erklärt, sie könne die Einkäufe auch in Begleitung der Kinder selber erledigen und mache die Steuererklärung. Ansonsten sei für das Administrative seit dem letzten Klinikaufenthalt der Ehemann zuständig, da sie oft Rechnungen, Rückforde rungsbelege der Krankenkasse etc. habe liegen lassen (Urk. 8/187/7).

Bezüglich

der Wäsche und Kleiderpflege, gewichtet mit 20 %, sah die Abklä rungsperson eine Einschränkung von 25 %, da es dem Ehemann zumutbar sei, beim Zusammenlegen der Kleider zu helfen und an freien Tagen einen Maschi nengang zu tätigen. Anzurechnen sei die Mithilfe der Mutter. Die Beschwerde führerin hatte angegeben, mehrheitlich für die Wäsche zuständig zu sein . Ihre Mutter helfe aber mit und habe zudem das Bügeln übernommen, damit nicht alles liegen bleibe. Beim Zusammenlegen und Versorgen helfe der Ehemann mit. Die Wäsche könnte sich sonst stapeln (Urk. 8/187/7).

Die Kinderbetreuung gewichtete die Abklärungsperson mit 15 % und erläuterte dazu, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an 2,5 Tagen pro Woche bei der Kundin wohne und der Ehemann an seinen freien Tagen mehr als die normale Aufsichtspflicht übernehme, weshalb eine Einschränkung von 50 % zu berück sichtigen sei. Die Beschwerdeführerin selbst machte geltend, auf regelmässige Dritthilfe angewiesen zu sein. Sie könne zwar mit den Kindern alleine Arztter mine wahrnehmen oder ins Zentrum gehen, sei aber dankbar für Stunden, in welchen sie zur Ruhe komme. Ins «Müsli»-Singen begleite sie meist ihre Mutter, bevor sie auf den Zug gehe. Ihre Mutter und der Ehemann kümmerten sich sehr oft um die Kinder, damit sie sich eine Auszeit nehmen könne (Urk. 8/187/7 f.).

Auch berücksichtigte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 50 % im mit 3 % gewichteten Bereich «Verschiedenes» im Zusammenhang mit dem Anpflan zen und Überwintern der «wenigen» Pflanzen (Urk. 8/187/8). 4. 3 .3

Zur Statusfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auch bei guter Gesund heit bis zur Einschulung der Kinder nicht mehr als 60 % arbeiten würde. Sie würde das Arbeitspensum erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erhöhen. Indes sei klar, dass sie arbeiten möchte. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, es habe sich gegenüber dem Vorbericht aus dem Jahr 2013 nichts geändert (Urk. 8/187/2 f.). Damals war die A bklärungsperson K.___

zum Schluss gekommen, dass die Qualifikation 60 % Erwerbs- und 40 % Haushaltsbereich aufgrund der finanziellen Situation, der Aus- und Weiterbildung der Beschwer deführerin sowie der gesicherten Kinderbetreuung nachvol lziehbar sei (Urk. 8/127/2 f.).

Im aktuellen Bericht resultierte d ementsprechend bei Addition der nach Aufga benbereich gewichteten Einschränkungen ein Total von 35,6 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 14,24 % im mit 40 % gewichteten Haushaltsbereich

(Urk. 8/187/9).

In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2016 ergänzte I.___, dass der Erwerbsanteil grösser sei und daher eine Wechselwirkung erst zu prüfen sei, wenn die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit verwerte (Urk. 8/201/3). 5. 5.1

In Würdigung der vor stehenden Unterlagen von vornherein n icht zu überzeugen vermag die Argumentation des RAD, der eine grosse Müdigkeit unter blossem Hinweis auf den Weiterbildungswunsch der Beschwerdeführerin in Abrede stellte .

So geht a us dem Abklärungsbericht unter anderem hervor, dass die Beschwerde führerin morgens Mühe hat und daher das Frühstück meistens durch eine Dritt person zubereitet wird, sie sich nach dem Mittagessen zum Schlafen hinlegen muss und die Kinder an den meisten Tagen durch eine Drittperson mitbetreut werden, damit sie sich

zwischendurch Auszeiten nehmen kann. Die von der behandelnden Psychiaterin angegebene Medikation mit Seroquel

XR, Quilonorm

retard, Haldol und Temesta

expidet ist sodann in der Tat hochdosiert, wobei S chläfrigkeit eine gängige Nebenwirkung dieser Medika mente

darstellt (vgl. zur üblichen Dosierung und d en

Nebenwirkungen im Internet :

https://compen dium.ch/home/de).

Schliesslich

umfasst der von der Beschwerdeführerin anvi sierte Studiengang «Master of

Advanced Studies ZFH in Coaching, Supervision & Organ i sationsberatung» an der Zürcher Hochschule für An ge wandte Wissen schaften (zhaw)

höchstens 62 Kurstage verte ilt auf 5 Semester bei einer Studien dauer von in der Regel 2,5 bis 3 bzw. maximal 6 Jahren. Unter Berücksichtigung des zusätzlich en Aufwandes für 72 Lektionen Lehrsupervision, maximal 15 Lek tionen Einzelcoaching, das Verfassen von Arbeiten und dergleichen wi rd emp fohlen, das Arbeitspensum für diese berufsbegleitende Ausbildung

geringfügig auf 80 bis 90 % zu reduzieren (Bro schüre abrufbar im Internet unter https://wei terbildung.zhaw.ch/data/iap-institut-fuer-angewandte-psychologie/mas-cso_broschuere_07-2017.pdf).

Im Übrigen bleibt unklar, was der RAD konkret aus der Geburt und Betreuung der Zwillinge für die Belastbarkeit der Beschwerdefüh rerin ableitet, zumal diese bereits bei der letzten Rentenverfügung zweieinhalb jährig waren und die Beschwerdeführerin hierbei nach wie vor an den meisten Tagen Unterstützung erfährt. 5.2

Mit Blick auf die Berichte von Dr. G.___ ist auf die Erfahrungstatsache hin zuweisen, dass Behandlungspersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen dazu neigen, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), auch wenn die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung zweifelsohne oft wertvolle Erkenntnisse zei tigt (BGE 124 I 170 E. 4).

Dies bestätigt vorliegend etwa die Tatsache, dass Dr. G.___ zu erst eine Arbeitsfähigkeit in einer (im Übrigen nicht weiter spezifizierten) angepassten Tätigkeit von 50 % und später nur noch von 30 %

mit dem Fernziel von bis zu 50 % in zwei bis drei Jahren attestierte . Dies geschah bei soweit ersichtlich unverändertem medizinischem Sachverhalt wohl einzig vor dem Hintergrund der Weiterbildung . Zudem dürfte es sich um eine eher vorsichtige Schätzung handeln, zumal Dr. G.___ wiederholt die gravierenden gesundheitlichen Konsequenzen im Falle eines zu hohen Pensums betonte, die es in jedem Fall zu vermeiden gelte. 5. 3

Es spricht somit einiges dafür, dass die Beschwerdeführerin inzwischen wieder in beträchtlichem Ausmass als auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig einzustufen ist. So ist ihr psychisches Leiden seit Jahren

vollständig remittiert und die letzten psychotischen Manien standen offenbar in einem engen Zusammenhang mit der Schwangerschaft bzw. einer Reduktion der Medikation (vgl. Sachverhalt E. 1.4 und 1.5). Zudem wurde die Medikation inzwischen bei geänderter Diagnose optimiert (zusätzliche Gabe von Lithium, vgl. E. 4.1 .2). Nicht zuletzt konnte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bei langfristiger Remission trotz allem eine Aus- und Weiterbildung absolvieren sowie einige Jahre hochprozentig arbeiten (vgl. Sachverhalt E. 1.3-1.6) . Sogar die behandelnde Fachärz t in spricht daher aktuell von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit.

Nichtsdestotrotz erfordern die aktenkundigen Einschränkungen im Alltag und die medikamentöse Prophylaxe (z.B. auch der Umstand, dass bei Stress sofort eine Zusatzmedikation erforderlich ist) al lein schon aufgrund der unmittelbar auftre tenden, weitreichenden Konsequenzen im Falle eines Rezidivs (vgl. Urk. 8/6, 8/21, 8/93 und 8/116) eine sorgfältige Prüfung der Belastbarkeit der Beschwerdeführe ri n . Es genügt daher nicht, aufgrund e iner noch nicht begonnen en Ausbildung, die zudem so angelegt ist, dass daneben gewöhnlich ein Arbeitspensum von 80 bis 90 % bewältigt werden kann, eine 50% - Arbeitsfähigkeit zu postulieren .

Hinzu kommt der für das Gericht nicht lösbare Widerspruch, dass

Dr. G.___ die Arbeitsfä higkeit als Amtsvormundin mit 0 % einschätzte, gleichzeitig aber eine Weiterbildung befürwortete, die letztlich hohe Anforderungen an die sozia len Kompetenzen stellt und sich mit Konfliktsituationen befasst. Indes bezeich nete der RAD gerade umgekehrt die geplante Weiterbildung aufgrund der ange gebenen Einschränkungen in der Flexibilität und Umstellung, Durch h alte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie der Belastbarkeit als nicht sinnvoll, stufte die Beschwerdeführerin jedoch als Berufsbeiständin zu 50 % arbeitsfähig ein, obschon die

vor genannten Fähigkeiten zweifelsohne auch bei dieser Tätigkeit gefordert sind. 5.4

Zusammenfassend ist daher eine psychiatrische Begutachtung erforderlich, wobei sich der Gutachter bei gegenwärtig vollständiger Remission insbesondere mit den medizinischen Vorakte n un d Abklärungsberichten auseinanderzusetzen hat . Im Vordergrund steht dabei die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (zeit liches Arbeitspensum und Belastungsprofil), wobei z umutbar ohne Gefährdung der Gesundheit bzw. konkret o hne nennenswerte Gefahr einer weiteren psycho tischen Manie bedeutet . Soweit nötig, zumutbar und genau definiert sind vom Gutachter gegebenenfalls weitere

Abklärungsmassnahmen

(z.B. Belastbarkeits training unter bestimmten Konditionen) v orzuschlagen und auch deren Ergeb nisse auszuwerten. 5.5

Zu ergänzen ist, dass der Abklärungsbericht zur b e einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

Unter diesem Aspekt wird der Abklärungsbericht vom 1 1. Januar 2016 nach Vorliegen des Guta chtens nochmals zu prüfen sein.

Im Übrigen ist anzumerken, dass die Gewichtung der Aufgabe «Kinderbetreuung» für Zwillinge im Kleinkindalter mit 15 % eher knapp bemessen erscheint . Umso mehr gelten muss dies i n Anbetracht der Tatsache, dass die umfangreiche n Hil festellung en von Ehemann und Mutter der Beschwerdeführerin

bei anderen Auf gaben explizit «nicht doppelt angerechnet»

wurde n . Dies führt dazu, dass die Ein schränkung im Aufgabenbereich von insgesamt 35,6 % kaum dem Aufwand der Mutter entspricht, die jede Woche von Sonntagabend bis Mittwochmittag anwe send ist – zumal einstweilen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin an den vereinzelten Tagen, an welchen sie sich allein um die Kinder kümmert, nebenbei kaum H ausarbeiten erledigen kann. 6.

6.1

Zur Invaliditätsbemessung ist nach den vorstehenden Erwägungen nur der Hin weis angezeigt, dass n ach der Rechtsprechung Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nicht aus schliesst, dass zur Berechnung des Valideneinkommens

bei Frühinvaliden auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Voraussetzung sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2011 vom 9. August 2012 E. 3.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_723/2016 vom 1 4. Dezember 2016

zur Anwendbarkeit der Bestimmung im Fall eines Versicher ten mit abgeschlossener Berufslehre) . Zudem fallen unter

Art. 26 Abs. 2 IVV auch Personen, die wegen der Invalidität in Bezug auf die ursprünglich beabsichtigte Ausbildung eine weniger qualifizierte Ausbildung aufnehmen mussten. Unter der beabsichtigten Ausbildung ist die Situation zu verstehen, in der eine junge Person feststehende Ausbildungspläne hat, kurz vor dieser Ausbildung jedoch invalid wird (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung [KSIH], Stand 1. Januar 2018, Rz 3039, mit Hinweis auf ZAK 1973 S. 579). 6.2

Abschliessend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass vor der Festlegung des Vali deneinkommens die Umstände der Berufswahl der Beschwerdeführerin näher abzuklären sind. Immerhin wurde diese noch vor der Matura erstmals stationär psychiatrisch behandelt und begann nach bestandenem Eignungstest ein Medi zinstudium, das sie später trotz Remission (unter anhaltender Medikation) nicht mehr aufnahm. In früheren Arztberichten bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie ihr Studium aus gesundheitlichen Gründen abbrach (Urk. 8/6/2) und später bereits mit der Belastung in der Ausbildung zur Sozialarbeiterin Mühe bekundete (Urk. 8/45). 7.

Demnach kann über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne eine erstmalige psychiatrische Begutachtung u nd gegebenenfalls weitere Abklärungen entschie den werden, wobei im Rahmen der Invaliditätsbemessung möglicherweise schwierige Ermessenentscheide zu treffen sind . Je nachdem wird in der Folge auch die Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 zum Tragen kommen (zur Argumentation der Beschwerdeführerin vgl. indes Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 3 0. Januar 2018 E. 5) bzw. de r von der Beschwerdeführerin behauptete Revisionsgrund einer hypothetischen Erhö hung des Arbeitspensums bei Eintritt der Zwillinge in den Kindergarten im August 2017 zu prüfen sein . Die Sache ist deshalb zur Durchführung der notwen digen ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen

(§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 1 0. September 2003 E. 5.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 8.

8.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert i m Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 8.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Da beim Gericht bis heute keine Honorarnote einging, wird die Prozessentschädigung w ie mit Verfügung vom 2 3. Februar 2017 ange kündigt (Urk.

9) nach Ermessen festgesetzt . Unter Berücksichtigung der vorste henden Grundsätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der durch eine Juristin des Rechtsdienstes Inclusion Handicap vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 3. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Einholung eines psy chiatrischen Gutachtens und weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti