Sachverhalt
1.
Der 1999 geborene X.___ reiste am 25. Mai 2013 als unbegleite ter Minderjähriger aus Afghanistan in die Schweiz ein. Am 2. Juni 2014 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung F als vorläufig aufgenommener Ausländer. Am 2 9. März 2016 meldete er sich unter Hinweis auf seit der Ge burt bestehende Bewegungsstörungen, eine Intelligenzminderung sowie eine allgemeine Entwicklungsverzögerung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4 -5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 11/9) mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Beiständin de s Versicherte n, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, am 3 0. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 2 7. Oktober 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. Zudem sei en ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeistän dung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren. Am 3. Februar 2017 ( Urk.
10) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2017 mitgeteilt wurde . Mit derselben Verfügung wurde ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege ge währt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung , Kapital hilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.3
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig wa ren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. 1.4
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei träge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben . 1.5 Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben laut Art. 9 Abs. 3 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnah men, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a.
ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und b.
sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt unun terbrochen in der Schweiz aufgehalten haben . Den in der Schweiz in valid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid ge boren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 27. Oktober 2016 (Urk. 2) damit, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei al leine in die Schweiz eingereist. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe nur, wenn er bei Eintritt der Invalidität mindestens ein Beitragsjahr geleistet oder sich seit 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten hätte (Art. 6 Abs. 2 IVG ). Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Art. 9 Abs. 3 IVG komme vorliegend nicht zur Anwendung, nachdem der Beschwerdeführer ohne Eltern in die Schweiz eingereist sei. Die Benachteiligung aufgrund sei ner Einreise ohne Eltern könne nicht zu einem anderen Entscheid führen. Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 10), dass die Schweiz mit Afghanis tan kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe. Es könne damit auch aus internationalen sozialrechtlichen Vereinbarungen kein Anspruch geltend gemacht werden. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Vater sei verstorben, und über den Verbleib seiner Mutter sei nichts be kannt. Er sei als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz gekommen. Er sei auf heilpädagogische Massnahmen sowie auf den Verbleib in einer heil pädagogischen Institution mit entsprechender interner Ausbildung und Wohnmöglichkeit angewiesen. Er solle nun in der Stiftung A.___ eine Ausbil dung im geschützten Rahmen absolvieren. Die materiellen Voraussetzungen für die Zusprache beruflicher Massnahmen seien gegeben . Die Beschwerde gegnerin habe die Übernahme abgelehnt mit der Begründung, die versiche rungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Dies sei jedoch nur des halb der Fall, weil er nicht Schweizer und ohne Eltern in die Schweiz einge reist sei. Hätte er gemeinsam mit einem Elternteil Wohnsitz in der Schweiz begründen können, so wäre dieser ab der Wohnsitzbegründung versichert gewesen und der Beschwerdeführer hätte so die versicherungsmässigen Vor aussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 IVG ebenfalls erfüllt. Ebenso würde er die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen, wenn er Schweizer wäre (S. 2
- 4). Er werde damit als Ausländer gegenüber Schweizern, als nicht be gleiteter Minderjähriger gegenüber mit den Eltern in der Schweiz lebenden Minderjährigen und als Invalider gegenüber Nichtinvaliden benachteiligt. Diese Benachteiligung tangiere verschiedene Grundrechte und Konventionen, so die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) , die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK), den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) sowie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; S. 4 f.). Eine Rechtfertigung für diese Benachteiligung bestehe nicht, wes halb sie diskriminierend sei. Zur Abwendung dieser Diskriminierung seien ihm die beantragten Massnahmen zu gewähren (S. 7 f.). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ist als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender aus Afghanistan in die Schweiz eingereist. Um Anspruch auf Eingliederungs massnahmen zu haben, hätte er sich bei Eintritt der Invalidität mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben müssen ( Art. 6 Abs. 2 IVG). Bei einer Einreise m it mindestens einem Elternteil wäre es hingegen ausreichend gewesen, wenn dieser bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hätte ( Art. 9 Abs. 3 IVG). Der Gesetzeswort laut ist klar.
Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, dass es sich dabei um eine plan widrige Unvollständigkeit handle. Hierzu ist festzuhalten, dass der Ge setzgeber in Bezug auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen auch zwischen im Ausland geborenen ausländischen invaliden Kindern, deren Mutter sich unmittelbar vor der Geburt während mehr als zwei Monaten im Ausland aufgehalten hat, und zwischen ausländischen und schweizerischen invaliden Kindern, die in der Schweiz geboren sind, unterscheidet (Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG). Eine Diskriminierung ist dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auszumachen (vgl. hierzu BGE 143 V 114 E. 5.3.2.1 f.). Ebenso unterscheidet das Gesetz zwischen ausländischen Kindern, deren Va ter oder Mutter weniger als ein Jahr Beiträge geleistet haben, und zwischen ausländischen und schweizerischen Kindern, deren Vater oder Mutter die einjährige Mindestbeitragsdauer erfüllt haben (Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG). Eine Gleichbehandlung aller invaliden Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist vom Gesetzgeber damit bewusst nicht vorgese hen. Entsprechend ist auch nicht von einer planwidrigen Unvollständigkeit auszugehen, wenn im Gesetz zwischen von mindestens einem Elternteil be gleitete n und von unbegleitete n Minderjährige n unterschieden wird. Ohnehin ist auch bei von einem asylsuchenden Elternteil begleiteten Kindern - e ntge gen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Voraussetzung nach Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG nicht bereits ab Wohnsitzbegründung in der Schweiz erfüllt, vielmehr kann es
- je nach Länge des Asylverfahrens - ebenfalls mehrere Jahre dauern bis dies der Fall ist (vgl. dazu Art. 14 Abs. 2 bis des Bundesgeset zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Entsprechend ist ohnehin unklar, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Vor aussetzungen bei Eintritt der Invalidität erfüllt hätte, wenn er mit einem El ternteil in die Schweiz eingereist wäre.
Im vom Beschwerdeführer zitierten BGE 115 V 11 erfüllte der Vater der Be schwerdeführerin die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG (E. 3b aa), das genannte Urteil kann bereits aus diesem Grund nicht für vorliegen den Fall herangezogen werden. 3.2
Der Beschwerdeführer sieht in der unterschiedlichen Regelung für von mindes tens einem Elternteil begleitete und für unbegleitete Minderjährige eine Verletzung verschiedener Grundrechte und Konventionen, so von Art. 8 und 11 BV, Art. 8 und 14 EMRK, Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK, Art. 2, 20, 23, 24, 26, 28, 29 und 39 KRK, Art. 1, 9, 10, 12 und 13 UNO-Pakt I und Art. 2, 24 und 26 UNO-Pakt II. 3.2 .1
Die mit BGE 120 I a 1 E. 5 begründete Rechtsprechung, wonach der UNO-Pakt I grundsätzlich keine direkt anwendbaren Individualgarantien enthält, wurde vom vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 121 V 299
E. 2 f. für den Bereich des Sozialversicherungsrechts bestätigt. Ebenso sind Art. 23, 24, 26 und 29 KRK nicht direkt anwendbar (Urteile des Bundesge richts 8C_295/2008 vom 2 2. November 2008 E. 4.2.3 und 9C _6/2017 vom 17. Februar 2017 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer legte nicht dar, weshalb von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre. Auch Art. 2 und Art. 39 KRK sind nicht hinreichend bestimmt und klar, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden. I n Bezug auf Art. 28 KRK hat das Bundesgericht zu dem festgestellt, dass die Sozialziele des Übereinkommens in der Schweiz auch durch die moderne Sozialverfassung sowie die umfangreiche Sozialge setzgebung auf dem Niveau des geforderten rechtlichen Schutzstandards ga rantiert sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2017 vom 1 7. Februar 2017
E. 3.2.1 mit Hinweisen), weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesem Artikel nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Art. 20 KRK ist schliesslich im vor liegenden Zusammenhang nicht einschlägig. 3. 2.2
Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV ist festzuhalten, dass dieser rechtsprechungsgemäss eine an das Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpfende Ungleichbehandlung von Schweizern gegenüber anderen Staatsangehörigen nicht grundsätzlich ausschliesst. Ge mäss Völkerrecht sind rechtliche Unterscheidungen, welche ein Staat zwi schen eigenen Staatsangehörigen und Ausländern trifft, erlaubt, solange sie sachlich und vernünftig gerechtfertigt beziehungsweise einem öffentlichen Interesse entsprechen und verhältnismässig sind. Sachlich begründete Diffe renzierungen zwischen Schweizern und Ausländern wie auch zwischen frem den Staatsangehörigen mit verschiedenem Aufenthaltsstatus sind nach der BV ebenfalls erlaubt. Wenn jede Ungleichbehandlung von Ausländern ge genüber Schweizern oder innerhalb von verschiedenen Aufenthaltskategorien von Ausländern verboten würde, könnte letztlich auch keinem Ausländer mehr verwehrt werden, beispielsweise trotz illegaler Einreise in der Schweiz zu verbleiben, um hier ab dem ersten Aufenthaltstag sämtliche sozialversi cherungsrechtlichen Leistungen zu beanspruchen. Das Verbot der indirekten Diskriminierung von Art. 8 Abs. 2 BV verbürgt jedoch gerade keinen indivi dualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung fakti scher Gleichheit. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die auf die Staatsangehörigkeit abstellende Unterscheidung zwischen Schweizern und Ausländern primär nach Art. 8 Abs. 1 BV richtet (vgl. Biaggini, Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, N 24 zu Art. 8 BV) . Eine Verletzung der Rechtsgleichheit ist jedoch gegenüber dem Beschwerde führer durch die Beschwerdegegnerin nicht auszumachen. Auch kann er sich als afghanischer Staatsangehöriger weder auf die Anwendbarkeit des Ab kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( FZA ) berufen, noch vermag er gestützt auf ein bilaterales Sozi alversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Afghanistan einen Anspruch auf die strittigen Leistungen der Invalidenversicherung zu begrün den (vgl. zum Ganzen vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2008 E. 6 und BGE 143 V 114 E. 5.3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Auch die Rüge der Verletzung von Art. 11 BV (Recht auf Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen) vermag nicht durchzudringen. Damit soll le diglich der Gesetzgeber angehalten werden, beim Erlass neuer Rechtssätze auf die Interessen der Kinder und Jugendlichen Rücksicht zu nehmen. Dieser Teilgehalt von Art. 11 BV will folglich keine zusätzlichen klagbaren subjekti ven Rechte schaffen, wozu es ihm im Übrigen auch an der hierfür erforderli chen normativen Bestimmtheit fehlen würde; als objektive Richtlinie, die es künftig in der Rechtsetzung mit zu berücksichtigen gilt, ist er zur program matischen Schicht des Grundrechts zu zählen (BGE 126 II 377 E. 5d). 3. 2.3
Weiter ist festzuhalten, dass auch Art. 14 EMRK kein allgemeines Gleichbe handlungsgebot enthält. Vielmehr ist gemäss dem Wortlaut der Bestimmung das Diskriminierungsverbot stets bei Ungleichbehandlungen aufgrund eines verpönten Merkmals und in Zusammenhang mit einem anderen Konven tionsrecht anzuwenden (Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskri minierungsverbote für die Soziale Sicherheit, Jusletter 7. Februar 2005 Rz 8) . Dies ergibt sich auch aus BGE 133 V 367 E. 11.3, wo ein genügender Zu sammenhang mit dem Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK oder der Eigentumsgarantie gemäss Art. 1 des Proto kolls 1 zur EMRK verlangt wird (BGE 143 V 114 E. 5.3.2.2) . Ein solcher Zu sammenhang ist vorliegend nicht gegeben. Die dem Beschwerde führer von der Beschwerdegegnerin verweigerten Eingliederungsmassnahmen bewirken weder eine Beeinträchtigung im Privat- und Familienleben noch stellen sie einen Eingriff in die Eigentumsgarantie oder sonstwie eine Verletzung ande rer Konventionsrechte dar. Somit kann sich der Beschwerde führ er zur Gel tendmachung seiner Ansprüche auch nicht auf die EMRK berufen (vgl. dazu vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2008 E. 7 mit Hinweisen). 3.2.4
Schliesslich ist das allgemeine Diskriminie rungsverbot von Art. 2 UNO-Pakt II nur in Verbindung mit den durch den UNO-Pakt II gewährleisteten Rechten anwendbar (vgl. BGE 121 V 232 E. 3) . Wegen des von der Schweiz angebrachten Vorbehalts zu Art. 26 UNO-Pakt II als selbständiges Diskrimi nierungsverbot ist die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz und ihr Recht auf gleichen Schutz des Gesetzes ohne Diskriminierung ebenfalls nur in Verbindung mit anderen im UNO-Pakt II enthaltenen Rechten garantiert und kann daher im Bereich der Sozialversicherung nicht geltend gemacht werden ( vgl. BGE 121 V 234 E. 3b mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundes gerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E . 4.1). Was sodann Art. 24 Abs. 1 UNO-Pakt II anbelangt, ist zu bemerken, dass diese Bestimmung keinen weiterge henden Schutz gewährt als Art. 8 Abs. 2 und Art. 11 BV beziehungsweise Art. 14 EMRK, sodass nicht gesondert darauf einzugehen ist . 3. 3
Zusammenfassend sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprache der beantragten Massnahmen nicht erfüllt. A us den angerufenen Grundrechten und Konventionen vermag der Beschwerdeführer keine An sprüche für sich abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hat den Leistungsan spruch damit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. 4 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangs gemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem er keine Honorarnote eingereicht hat, ist seine Ent schädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1999 geborene X.___ reiste am 25. Mai 2013 als unbegleite ter Minderjähriger aus Afghanistan in die Schweiz ein. Am 2. Juni 2014 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung F als vorläufig aufgenommener Ausländer. Am 2 9. März 2016 meldete er sich unter Hinweis auf seit der Ge burt bestehende Bewegungsstörungen, eine Intelligenzminderung sowie eine allgemeine Entwicklungsverzögerung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4 -5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 11/9) mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2016 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung , Kapital hilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
E. 1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig wa ren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht.
E. 1.4 Gemäss Art.
E. 1.5 Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben laut Art. 9 Abs. 3 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnah men, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a.
ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und b.
sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt unun terbrochen in der Schweiz aufgehalten haben . Den in der Schweiz in valid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid ge boren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. 2.
E. 2 Dagegen erhob die Beiständin de s Versicherte n, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, am 3 0. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 2 7. Oktober 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. Zudem sei en ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeistän dung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren. Am 3. Februar 2017 ( Urk.
10) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2017 mitgeteilt wurde . Mit derselben Verfügung wurde ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege ge währt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 27. Oktober 2016 (Urk. 2) damit, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei al leine in die Schweiz eingereist. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe nur, wenn er bei Eintritt der Invalidität mindestens ein Beitragsjahr geleistet oder sich seit 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten hätte (Art. 6 Abs. 2 IVG ). Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Art. 9 Abs. 3 IVG komme vorliegend nicht zur Anwendung, nachdem der Beschwerdeführer ohne Eltern in die Schweiz eingereist sei. Die Benachteiligung aufgrund sei ner Einreise ohne Eltern könne nicht zu einem anderen Entscheid führen. Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 10), dass die Schweiz mit Afghanis tan kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe. Es könne damit auch aus internationalen sozialrechtlichen Vereinbarungen kein Anspruch geltend gemacht werden.
E. 2.2 Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV ist festzuhalten, dass dieser rechtsprechungsgemäss eine an das Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpfende Ungleichbehandlung von Schweizern gegenüber anderen Staatsangehörigen nicht grundsätzlich ausschliesst. Ge mäss Völkerrecht sind rechtliche Unterscheidungen, welche ein Staat zwi schen eigenen Staatsangehörigen und Ausländern trifft, erlaubt, solange sie sachlich und vernünftig gerechtfertigt beziehungsweise einem öffentlichen Interesse entsprechen und verhältnismässig sind. Sachlich begründete Diffe renzierungen zwischen Schweizern und Ausländern wie auch zwischen frem den Staatsangehörigen mit verschiedenem Aufenthaltsstatus sind nach der BV ebenfalls erlaubt. Wenn jede Ungleichbehandlung von Ausländern ge genüber Schweizern oder innerhalb von verschiedenen Aufenthaltskategorien von Ausländern verboten würde, könnte letztlich auch keinem Ausländer mehr verwehrt werden, beispielsweise trotz illegaler Einreise in der Schweiz zu verbleiben, um hier ab dem ersten Aufenthaltstag sämtliche sozialversi cherungsrechtlichen Leistungen zu beanspruchen. Das Verbot der indirekten Diskriminierung von Art. 8 Abs. 2 BV verbürgt jedoch gerade keinen indivi dualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung fakti scher Gleichheit. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die auf die Staatsangehörigkeit abstellende Unterscheidung zwischen Schweizern und Ausländern primär nach Art. 8 Abs. 1 BV richtet (vgl. Biaggini, Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, N 24 zu Art. 8 BV) . Eine Verletzung der Rechtsgleichheit ist jedoch gegenüber dem Beschwerde führer durch die Beschwerdegegnerin nicht auszumachen. Auch kann er sich als afghanischer Staatsangehöriger weder auf die Anwendbarkeit des Ab kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( FZA ) berufen, noch vermag er gestützt auf ein bilaterales Sozi alversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Afghanistan einen Anspruch auf die strittigen Leistungen der Invalidenversicherung zu begrün den (vgl. zum Ganzen vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2008 E. 6 und BGE 143 V 114 E. 5.3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Auch die Rüge der Verletzung von Art.
E. 2.3 Weiter ist festzuhalten, dass auch Art.
E. 6 Abs. 2 IVG). Bei einer Einreise m it mindestens einem Elternteil wäre es hingegen ausreichend gewesen, wenn dieser bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hätte ( Art.
E. 9 Abs. 3 lit. a IVG (E. 3b aa), das genannte Urteil kann bereits aus diesem Grund nicht für vorliegen den Fall herangezogen werden. 3.2
Der Beschwerdeführer sieht in der unterschiedlichen Regelung für von mindes tens einem Elternteil begleitete und für unbegleitete Minderjährige eine Verletzung verschiedener Grundrechte und Konventionen, so von Art. 8 und 11 BV, Art. 8 und 14 EMRK, Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK, Art. 2, 20, 23, 24, 26, 28, 29 und 39 KRK, Art. 1, 9, 10, 12 und 13 UNO-Pakt I und Art. 2, 24 und 26 UNO-Pakt II. 3.2 .1
Die mit BGE 120 I a 1 E. 5 begründete Rechtsprechung, wonach der UNO-Pakt I grundsätzlich keine direkt anwendbaren Individualgarantien enthält, wurde vom vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 121 V 299
E. 2 f. für den Bereich des Sozialversicherungsrechts bestätigt. Ebenso sind Art. 23, 24, 26 und 29 KRK nicht direkt anwendbar (Urteile des Bundesge richts 8C_295/2008 vom 2 2. November 2008 E. 4.2.3 und 9C _6/2017 vom 17. Februar 2017 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer legte nicht dar, weshalb von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre. Auch Art. 2 und Art. 39 KRK sind nicht hinreichend bestimmt und klar, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden. I n Bezug auf Art. 28 KRK hat das Bundesgericht zu dem festgestellt, dass die Sozialziele des Übereinkommens in der Schweiz auch durch die moderne Sozialverfassung sowie die umfangreiche Sozialge setzgebung auf dem Niveau des geforderten rechtlichen Schutzstandards ga rantiert sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2017 vom 1 7. Februar 2017
E. 3.2.1 mit Hinweisen), weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesem Artikel nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Art. 20 KRK ist schliesslich im vor liegenden Zusammenhang nicht einschlägig. 3.
E. 11 BV will folglich keine zusätzlichen klagbaren subjekti ven Rechte schaffen, wozu es ihm im Übrigen auch an der hierfür erforderli chen normativen Bestimmtheit fehlen würde; als objektive Richtlinie, die es künftig in der Rechtsetzung mit zu berücksichtigen gilt, ist er zur program matischen Schicht des Grundrechts zu zählen (BGE 126 II 377 E. 5d). 3.
E. 14 EMRK, sodass nicht gesondert darauf einzugehen ist . 3. 3
Zusammenfassend sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprache der beantragten Massnahmen nicht erfüllt. A us den angerufenen Grundrechten und Konventionen vermag der Beschwerdeführer keine An sprüche für sich abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hat den Leistungsan spruch damit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. 4 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangs gemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem er keine Honorarnote eingereicht hat, ist seine Ent schädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01346 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 14. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin Y.___ Amt für Jugend und Berufsberatung, Kanton Zürich, Zentralstelle MNA Dörflistrasse 120, Postfach, 8090 Zürich diese vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1999 geborene X.___ reiste am 25. Mai 2013 als unbegleite ter Minderjähriger aus Afghanistan in die Schweiz ein. Am 2. Juni 2014 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung F als vorläufig aufgenommener Ausländer. Am 2 9. März 2016 meldete er sich unter Hinweis auf seit der Ge burt bestehende Bewegungsstörungen, eine Intelligenzminderung sowie eine allgemeine Entwicklungsverzögerung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4 -5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 11/9) mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Beiständin de s Versicherte n, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, am 3 0. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 2 7. Oktober 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. Zudem sei en ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeistän dung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren. Am 3. Februar 2017 ( Urk.
10) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2017 mitgeteilt wurde . Mit derselben Verfügung wurde ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege ge währt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung , Kapital hilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.3
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig wa ren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. 1.4
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei träge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben . 1.5 Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben laut Art. 9 Abs. 3 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnah men, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a.
ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und b.
sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt unun terbrochen in der Schweiz aufgehalten haben . Den in der Schweiz in valid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid ge boren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 27. Oktober 2016 (Urk. 2) damit, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Leistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei al leine in die Schweiz eingereist. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe nur, wenn er bei Eintritt der Invalidität mindestens ein Beitragsjahr geleistet oder sich seit 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten hätte (Art. 6 Abs. 2 IVG ). Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Art. 9 Abs. 3 IVG komme vorliegend nicht zur Anwendung, nachdem der Beschwerdeführer ohne Eltern in die Schweiz eingereist sei. Die Benachteiligung aufgrund sei ner Einreise ohne Eltern könne nicht zu einem anderen Entscheid führen. Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 10), dass die Schweiz mit Afghanis tan kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe. Es könne damit auch aus internationalen sozialrechtlichen Vereinbarungen kein Anspruch geltend gemacht werden. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Vater sei verstorben, und über den Verbleib seiner Mutter sei nichts be kannt. Er sei als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz gekommen. Er sei auf heilpädagogische Massnahmen sowie auf den Verbleib in einer heil pädagogischen Institution mit entsprechender interner Ausbildung und Wohnmöglichkeit angewiesen. Er solle nun in der Stiftung A.___ eine Ausbil dung im geschützten Rahmen absolvieren. Die materiellen Voraussetzungen für die Zusprache beruflicher Massnahmen seien gegeben . Die Beschwerde gegnerin habe die Übernahme abgelehnt mit der Begründung, die versiche rungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Dies sei jedoch nur des halb der Fall, weil er nicht Schweizer und ohne Eltern in die Schweiz einge reist sei. Hätte er gemeinsam mit einem Elternteil Wohnsitz in der Schweiz begründen können, so wäre dieser ab der Wohnsitzbegründung versichert gewesen und der Beschwerdeführer hätte so die versicherungsmässigen Vor aussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 IVG ebenfalls erfüllt. Ebenso würde er die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen, wenn er Schweizer wäre (S. 2
- 4). Er werde damit als Ausländer gegenüber Schweizern, als nicht be gleiteter Minderjähriger gegenüber mit den Eltern in der Schweiz lebenden Minderjährigen und als Invalider gegenüber Nichtinvaliden benachteiligt. Diese Benachteiligung tangiere verschiedene Grundrechte und Konventionen, so die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) , die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK), den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) sowie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; S. 4 f.). Eine Rechtfertigung für diese Benachteiligung bestehe nicht, wes halb sie diskriminierend sei. Zur Abwendung dieser Diskriminierung seien ihm die beantragten Massnahmen zu gewähren (S. 7 f.). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ist als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender aus Afghanistan in die Schweiz eingereist. Um Anspruch auf Eingliederungs massnahmen zu haben, hätte er sich bei Eintritt der Invalidität mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben müssen ( Art. 6 Abs. 2 IVG). Bei einer Einreise m it mindestens einem Elternteil wäre es hingegen ausreichend gewesen, wenn dieser bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hätte ( Art. 9 Abs. 3 IVG). Der Gesetzeswort laut ist klar.
Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, dass es sich dabei um eine plan widrige Unvollständigkeit handle. Hierzu ist festzuhalten, dass der Ge setzgeber in Bezug auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen auch zwischen im Ausland geborenen ausländischen invaliden Kindern, deren Mutter sich unmittelbar vor der Geburt während mehr als zwei Monaten im Ausland aufgehalten hat, und zwischen ausländischen und schweizerischen invaliden Kindern, die in der Schweiz geboren sind, unterscheidet (Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG). Eine Diskriminierung ist dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auszumachen (vgl. hierzu BGE 143 V 114 E. 5.3.2.1 f.). Ebenso unterscheidet das Gesetz zwischen ausländischen Kindern, deren Va ter oder Mutter weniger als ein Jahr Beiträge geleistet haben, und zwischen ausländischen und schweizerischen Kindern, deren Vater oder Mutter die einjährige Mindestbeitragsdauer erfüllt haben (Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG). Eine Gleichbehandlung aller invaliden Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist vom Gesetzgeber damit bewusst nicht vorgese hen. Entsprechend ist auch nicht von einer planwidrigen Unvollständigkeit auszugehen, wenn im Gesetz zwischen von mindestens einem Elternteil be gleitete n und von unbegleitete n Minderjährige n unterschieden wird. Ohnehin ist auch bei von einem asylsuchenden Elternteil begleiteten Kindern - e ntge gen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Voraussetzung nach Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG nicht bereits ab Wohnsitzbegründung in der Schweiz erfüllt, vielmehr kann es
- je nach Länge des Asylverfahrens - ebenfalls mehrere Jahre dauern bis dies der Fall ist (vgl. dazu Art. 14 Abs. 2 bis des Bundesgeset zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Entsprechend ist ohnehin unklar, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Vor aussetzungen bei Eintritt der Invalidität erfüllt hätte, wenn er mit einem El ternteil in die Schweiz eingereist wäre.
Im vom Beschwerdeführer zitierten BGE 115 V 11 erfüllte der Vater der Be schwerdeführerin die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG (E. 3b aa), das genannte Urteil kann bereits aus diesem Grund nicht für vorliegen den Fall herangezogen werden. 3.2
Der Beschwerdeführer sieht in der unterschiedlichen Regelung für von mindes tens einem Elternteil begleitete und für unbegleitete Minderjährige eine Verletzung verschiedener Grundrechte und Konventionen, so von Art. 8 und 11 BV, Art. 8 und 14 EMRK, Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK, Art. 2, 20, 23, 24, 26, 28, 29 und 39 KRK, Art. 1, 9, 10, 12 und 13 UNO-Pakt I und Art. 2, 24 und 26 UNO-Pakt II. 3.2 .1
Die mit BGE 120 I a 1 E. 5 begründete Rechtsprechung, wonach der UNO-Pakt I grundsätzlich keine direkt anwendbaren Individualgarantien enthält, wurde vom vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 121 V 299
E. 2 f. für den Bereich des Sozialversicherungsrechts bestätigt. Ebenso sind Art. 23, 24, 26 und 29 KRK nicht direkt anwendbar (Urteile des Bundesge richts 8C_295/2008 vom 2 2. November 2008 E. 4.2.3 und 9C _6/2017 vom 17. Februar 2017 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer legte nicht dar, weshalb von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre. Auch Art. 2 und Art. 39 KRK sind nicht hinreichend bestimmt und klar, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden. I n Bezug auf Art. 28 KRK hat das Bundesgericht zu dem festgestellt, dass die Sozialziele des Übereinkommens in der Schweiz auch durch die moderne Sozialverfassung sowie die umfangreiche Sozialge setzgebung auf dem Niveau des geforderten rechtlichen Schutzstandards ga rantiert sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2017 vom 1 7. Februar 2017
E. 3.2.1 mit Hinweisen), weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesem Artikel nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Art. 20 KRK ist schliesslich im vor liegenden Zusammenhang nicht einschlägig. 3. 2.2
Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV ist festzuhalten, dass dieser rechtsprechungsgemäss eine an das Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpfende Ungleichbehandlung von Schweizern gegenüber anderen Staatsangehörigen nicht grundsätzlich ausschliesst. Ge mäss Völkerrecht sind rechtliche Unterscheidungen, welche ein Staat zwi schen eigenen Staatsangehörigen und Ausländern trifft, erlaubt, solange sie sachlich und vernünftig gerechtfertigt beziehungsweise einem öffentlichen Interesse entsprechen und verhältnismässig sind. Sachlich begründete Diffe renzierungen zwischen Schweizern und Ausländern wie auch zwischen frem den Staatsangehörigen mit verschiedenem Aufenthaltsstatus sind nach der BV ebenfalls erlaubt. Wenn jede Ungleichbehandlung von Ausländern ge genüber Schweizern oder innerhalb von verschiedenen Aufenthaltskategorien von Ausländern verboten würde, könnte letztlich auch keinem Ausländer mehr verwehrt werden, beispielsweise trotz illegaler Einreise in der Schweiz zu verbleiben, um hier ab dem ersten Aufenthaltstag sämtliche sozialversi cherungsrechtlichen Leistungen zu beanspruchen. Das Verbot der indirekten Diskriminierung von Art. 8 Abs. 2 BV verbürgt jedoch gerade keinen indivi dualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung fakti scher Gleichheit. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die auf die Staatsangehörigkeit abstellende Unterscheidung zwischen Schweizern und Ausländern primär nach Art. 8 Abs. 1 BV richtet (vgl. Biaggini, Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, N 24 zu Art. 8 BV) . Eine Verletzung der Rechtsgleichheit ist jedoch gegenüber dem Beschwerde führer durch die Beschwerdegegnerin nicht auszumachen. Auch kann er sich als afghanischer Staatsangehöriger weder auf die Anwendbarkeit des Ab kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( FZA ) berufen, noch vermag er gestützt auf ein bilaterales Sozi alversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Afghanistan einen Anspruch auf die strittigen Leistungen der Invalidenversicherung zu begrün den (vgl. zum Ganzen vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2008 E. 6 und BGE 143 V 114 E. 5.3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Auch die Rüge der Verletzung von Art. 11 BV (Recht auf Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen) vermag nicht durchzudringen. Damit soll le diglich der Gesetzgeber angehalten werden, beim Erlass neuer Rechtssätze auf die Interessen der Kinder und Jugendlichen Rücksicht zu nehmen. Dieser Teilgehalt von Art. 11 BV will folglich keine zusätzlichen klagbaren subjekti ven Rechte schaffen, wozu es ihm im Übrigen auch an der hierfür erforderli chen normativen Bestimmtheit fehlen würde; als objektive Richtlinie, die es künftig in der Rechtsetzung mit zu berücksichtigen gilt, ist er zur program matischen Schicht des Grundrechts zu zählen (BGE 126 II 377 E. 5d). 3. 2.3
Weiter ist festzuhalten, dass auch Art. 14 EMRK kein allgemeines Gleichbe handlungsgebot enthält. Vielmehr ist gemäss dem Wortlaut der Bestimmung das Diskriminierungsverbot stets bei Ungleichbehandlungen aufgrund eines verpönten Merkmals und in Zusammenhang mit einem anderen Konven tionsrecht anzuwenden (Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskri minierungsverbote für die Soziale Sicherheit, Jusletter 7. Februar 2005 Rz 8) . Dies ergibt sich auch aus BGE 133 V 367 E. 11.3, wo ein genügender Zu sammenhang mit dem Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK oder der Eigentumsgarantie gemäss Art. 1 des Proto kolls 1 zur EMRK verlangt wird (BGE 143 V 114 E. 5.3.2.2) . Ein solcher Zu sammenhang ist vorliegend nicht gegeben. Die dem Beschwerde führer von der Beschwerdegegnerin verweigerten Eingliederungsmassnahmen bewirken weder eine Beeinträchtigung im Privat- und Familienleben noch stellen sie einen Eingriff in die Eigentumsgarantie oder sonstwie eine Verletzung ande rer Konventionsrechte dar. Somit kann sich der Beschwerde führ er zur Gel tendmachung seiner Ansprüche auch nicht auf die EMRK berufen (vgl. dazu vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2008 E. 7 mit Hinweisen). 3.2.4
Schliesslich ist das allgemeine Diskriminie rungsverbot von Art. 2 UNO-Pakt II nur in Verbindung mit den durch den UNO-Pakt II gewährleisteten Rechten anwendbar (vgl. BGE 121 V 232 E. 3) . Wegen des von der Schweiz angebrachten Vorbehalts zu Art. 26 UNO-Pakt II als selbständiges Diskrimi nierungsverbot ist die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz und ihr Recht auf gleichen Schutz des Gesetzes ohne Diskriminierung ebenfalls nur in Verbindung mit anderen im UNO-Pakt II enthaltenen Rechten garantiert und kann daher im Bereich der Sozialversicherung nicht geltend gemacht werden ( vgl. BGE 121 V 234 E. 3b mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundes gerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E . 4.1). Was sodann Art. 24 Abs. 1 UNO-Pakt II anbelangt, ist zu bemerken, dass diese Bestimmung keinen weiterge henden Schutz gewährt als Art. 8 Abs. 2 und Art. 11 BV beziehungsweise Art. 14 EMRK, sodass nicht gesondert darauf einzugehen ist . 3. 3
Zusammenfassend sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprache der beantragten Massnahmen nicht erfüllt. A us den angerufenen Grundrechten und Konventionen vermag der Beschwerdeführer keine An sprüche für sich abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hat den Leistungsan spruch damit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. 4 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangs gemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem er keine Honorarnote eingereicht hat, ist seine Ent schädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher