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IV.2016.01344

Nichteintreten auf Neuanmeldung mangels glaubhaft gemachter Veränderung rechtens, Abweisung, Gewährung UP/URB (BGE 9C_390/2018)

Zürich SozVersG · 2018-02-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1964 geborene X.___

(in 2. Ehe verheiratet und Vater von 5 Kindern, geboren 1992, 2006, 2007, 2009 und 2011) war 1989 aus dem heuti gen Bosnien und Herzegowina in die Schweiz eingereist (vgl. Urk. 8/22) und hatte seither - ab 2 9. Mai 1995 in gekündigtem Arbeitsverhältnis - als Bau handlanger gearbeitet. Am 4. Juli

1995 hatte er seinem Arbeitgeber einen - von niemandem beobachteten ( Urk. 8/8) - Arbeitsunfall vom 2 3. Juni

1995 gemel det, bei dem ihm nach einem Sturz in eine etwa 2,5 Meter tiefe Baugrube ein „Stein von gut Menschenkopfgrösse“ ( Urk. 8/7/1) beziehungsweise „kleinkinds grosser Stein“ ( Urk. 8/181 S. 5) auf den (durch einen Helm geschützten) Kopf gefallen war. Die Suva trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld bis zum 31. Juli 1995 .

A m 1 2. April

1996 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8 /22-23). Diese sprach ihm mit Verfügungen vom 1 4. August

1998 für die Zeit vom 1. Juni

1997 bis zum 3 0. November

1997 eine ganze Rente sowie für die Zeit ab dem 1. Dezember

1997 eine halbe Rente zu ( Urk. 8/41 in Verbindung mit Urk. 8/44 -4 7 ). Gegen die Rentenherabsetzung per 1. Dezember

1997 erhob der Versicherte am 2 7. August

1998 Beschwerde beim Sozialver siche rungs gericht mit dem Rechtsbe gehren, es sei ihm über den 30. November

1997 hinaus bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente samt Zusatzre nten aus zurichten ( Urk. 8/48). Mit Urteil IV.1998.00510 vom 1 7. März

2000 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. August

1998 bezüglich der Herabsetzung auf eine halbe Invalidenrente auf gehobe n und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, d amit diese – nach erfolgter Abklärung im Sinne der

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 /95). 1.3

Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/100) aktualisierte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Akten . Mit Mitteilung vom 1 6. respektive

20. März

2007 wurde der Anspruch auf eine unveränderte ganze Invalidenrente bestätigt ( Invaliditätsgrad: 100 % , Urk. 8/120-121). 1.4

Im Jahr 2009 leitete die IV-Stelle wiederum eine Rentenrevision ein und liess X.___ durch die Abklärungsstelle A.___ interdisziplinär begutachten ( A.___ -Gutachten vom 4. Dezember

2010, Urk. 8/158 , samt ergänzender Stellungnahme vom 17. März 2011, Urk. 8/162). Mit Verfügung vom 8. März

2012 (Urk. 8/179) hob die IV-Stelle die Rente per Ende April 2012 auf. Die dagege n am 23. A pril

2012 erhobene Beschwerde (Urk. 8/181) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2012.00435 vom 29. Novem ber

2013 ab (Urk. 8/187). Auf die gegen dieses Urteil am 20. Januar 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 8/191) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_57/2014 vom 3. März 2014 nicht ein (Urk. 8/192). 2.

Am

18. Dezember

2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/200, unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 1. respektive

13. November

2015, Urk. 8/198). Mit Vorbescheid vom 28. Dezember

2015 stell te die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht (Urk. 8/204), auf das Leistungs be ge hren nicht einzutreten, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung wesentlich verändert hätten. Dagegen erhob X.___ am 18. Februar

2016 unter Bei lage diverser Arztberichte Einwand (Urk. 8/212). Mit Verfügung vom 1. Novem ber

2016 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 3.

Hiergegen erhob X.___ am 1. Dezember

2016 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 1. November

2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In p rozessualer Hinsicht ersuchte er um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung sowie um die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar

2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-239) . Die Beschwerdegegnerin leitete am 2. Februar

2017 das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 18. Januar

2017 samt Bestätigung über den Sozialhilfebezug der Sozialabteilung der Gemeinde C.___ vom 2. Dezember

2016 ans hiesige Gericht weiter (Urk. 9-10/1-2 und Urk. 11). Mit Verfügung vom 8. Februar

2017 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 25. Januar

2017 zu (Urk. 12) . Mit Replik vom 29. Mai

2017 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochte ne Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Rentenanspruchs zurückzuweisen ( Urk. 21, samt Beilagen, Urk. 22/1-3 und Urk. 26). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26.

Juli

2017 auf Duplik (Urk. 28). Mit Schreiben vom 6. November

2017 wurde die Anfrage des Migrationsamtes des Kantons Zürich betreffend Verfahrensstand beantwor tet (Urk. 31-33). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Ur teil 8C_130/2017 vom 30. November

2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re visionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Ge such ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklä rungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe An forderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwer de führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretens frage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.6

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). 1.7

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni

2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April

2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 /1 ) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), durch die eingereichten Arztberichte (Urk. 8/222-223, Urk. 8/229 und Urk. 8/236 sowie Urk. 26) sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustan des insbesondere aus psychiatrischer Sicht gl aubhaft gemacht worden . Die Be schwerdegegnerin sei deshalb anzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten und weitere Abklärungen zu tätigen. 2.3

Mit der angefochtenen Verfügung vom

1. November

2016 (Urk. 2/1) ist die Be schwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom

18. Dezember

2015 nicht einge treten. Prozessthema bildet daher einzig der Nichteintretensentscheid . Dabei ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung vom

1. November

2016 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft darge tan hat, dass sich sein Gesundheitszustand beziehungsweise Invaliditätsgrad seit Erlass der letzten rentenaufhebenden Verfügung vom 8. März

2012, welche mit Urteil IV.2012.00435 vom 29. November

2013 (Urk. 8/187) bestätigt wurde, re levant verschlechtert hat. 3. 3.1

Im rechtskräftig gewordenen Urteil IV.2012.00435 vom

29. November

2013 überprüft e das Gericht einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invali denrente im Zeitpunkt der dama ls angefochtenen Verfügung vom 8. März

2012, dies im Rahmen der damals vorgenommenen Rentenrevision, bei der die IV - Stelle die zuvor ausbezahlte

ganze Invalidenrente

- im Wesentlichen gestützt auf das A.___ -Gut achten vom 4. Dezember

2010 (Urk. 8/158 und Urk. 8/162) –

aufge hoben hatte. 3.2

Im A.___ -Gutachten vom 4. Dezember

2010 (Urk. 8/158) wiesen die Gutachter im Rahmen der „Begründung der eigenen Diagnosen“ (S. 37 ff.) aus somatischer Sicht darauf hin, dass - insbesondere - die in der formalen klinischen Prüfung und bei der Erstellung der Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule gezeigte Beweglichkeitseinschränkung in absolutem Widerspruch zu einer ausserhalb der formalen Prüfung festgestellten uneingeschränkten Beweglichkeit stehe. Auf grund aller verfügbaren Daten und beschriebener Besonderheiten sowie der Aktenlage und der radiologischen Befunde bestehe rein aus rheuma-ortho pä di scher Sicht keine in irgendeinem Prozentsatz zu begründende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, auch nicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hand langer. Es handle sich dabei nicht um eine Verbesserung im Vergleich zum Z.___ -Gutachten vom 2 3. April

2002, sondern um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes und sei mit den beschriebenen Auffälligkeiten genü gend begründet. Es bestehe kein Zweifel daran, dass das, was der Beschwerde führer jetzt demonstriere, vorgetäuscht sei (S. 38).

Aus psychiatrischer Sicht wurde dargelegt, dass das aus den aktenkundigen In formationen zum Alltag und zur Lebensweise des Beschwerdeführers ersichtli che psychosoziale Funktionsniveau in keiner Weise mit dem bei der klinischen Befunderhebung gezeigten Verhalten übereinstimme. Das aktuell präsentierte Verhalten des Beschwerdeführers erfülle nicht die diagnostischen Kriterien einer paranoiden Schizophrenie, vielmehr müsse sein Verhalten als bewusstseinsnaher Täuschungsversuch gewertet werden. Aufgrund der Erwähnung weiterer psychi scher Erkrankungen in den Vorakten und im Wissen um in den Akten - nur bruchstückhaft - dokumentierte Unfälle nach der Z.___ -Begutachtung hatte die psychiatrische Gutachterin in ihrer „Beurteilung“ (S. 26 ff.) auch weitere psychi atrische Krankheitsbilder geprüft. Diesbezüglich kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung einen normalen psychopathologischen Befund ohne irgendwelche Aspekte einer de pressiven Störung oder einer somatoformen Schmerzstörung gezeigt habe. Auf der Basis der gesamten Aktenlage werde aktuell sowie retrospektiv eine anhal tende invalidisierende psychiatrische Erkrankung ausgeschlossen. Der Be schwer deführer sei auf psychiatrischem Gebiet als voll arbeits- und leistungsfä hig einzustufen ( Urk. 10/158/39).

In der polydisziplinären Konsensbildung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus interdisziplinärer Sicht für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche uneinge schränkt arbeitsfähig sei und auch retrospektiv zu keinem Zeitpunkt eine inva lidisierende anhaltende eigenständige Gesundheitsstörung bestätigt werden könne, welche versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit hätt e begründen können (S. 39). 3.3

Das hiesige Gericht kam im Urteil IV.2012.00435 vom 29. November

2013 (Urk. 8/187) zum Schluss, dass hinsichtlich des somatisch-m edizinischen Sach verhaltes die K ernaussage des A.___ -Gutachtens, wonach nie eine im invaliden versicherungsrechtlich Sinn wesentliche dauerhafte medizinisch begründete Arbeits unfähigkeit bestanden habe, in Einklang mit dem Z.___ -Gutachten vom 23. April

2002, welches lediglich eine seit 1995 bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen bestätigt habe (vgl. IV.2012.00435

E. 3.5 ) , stehe . Hinsichtlich des für die psychiatrische Beurteilung massgeblichen Sachverhaltes (Objektivierung der das sozialadäquate Funktionieren des Be schwerdeführers im Alltag einschränkenden psychiatrischen Symptomatik) führte das Gericht eine eingehende Verifizierung anhand von anamnestischen Daten durch. Dabei erfolgte ein Vergleich der gutachterlichen respektive von Dr. D.___ geschilderten Befunde mit den aktenkundig gewordenen Informatio nen zur Lebensweise und Alltagsgestaltung des Beschwerdeführers (vgl. IV.2012.00435 E. 3.6-7) . Im Urteil IV.2012.00435 wurde angesichts der ausführ lich dargelegten Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie insbesondere a ufgrund der zivilstandsamtlichen anamnestischen Informationen zum Sozialle ben des Beschwerdeführers festgehalten , dass der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt seiner Wiederverheiratung (2006) und der Wahrnehmung des Sor gerechts für seine Kinder (2 Kinder aus 1. Ehe , wobei hierbei insbesondere die 3

Kinder aus 2. Ehe relevant sind ) in seinem Sozialverhalten nicht mehr in einem Ausmass gestört gewesen sei , welches seine Arbeitsfähigkeit als Handlanger auf einer Ba ustelle signifikant ein ge schränkt hätte . Da seit der Z.___ -Begutachtung im Jahre 2002 (vgl. hierzu IV.2012.00435 E. 3.7.2) eine wesentliche Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustandes (im Sinne einer Revision gemäss Art. 17 ATSG) eingetreten sei und zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorgelegen habe, habe die Be schwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht per Ende April 2012 aufgehoben. 4. 4.1

Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag en der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am

1. November

2016 ( Urk. 2 /1 ) folgende Unterlagen vor: 4.2

Dr. B.___ , welcher den Beschwerdeführer am 2.

September

2015 im Auftrag der Sozialberatung der Gemeinde C.___ vertrauensärztlich untersucht hatte , führte in seinem Bericht vom 1 1. November

2015 (Urk. 8/222) aus, dass der Be schwerdeführer e in psychisch grob pathologisches Verhalten entwickelt und chronifiziert habe. Es sei nicht von Relevanz, welche ICD-10-Diagnose dahinter stecke. Massgebend sei, was eine Beurteilung gemäss neuen Kriterien des Bun desgerichts (Urteil 9C_492/2014) über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers aussage . Eine solche Neubeurteilung sei nur statthaft, wenn Veränderungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten seien. Der Beschwer deführer, den er aktuell erlebt habe, sei nicht derselbe Mann, der im A.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2010 beschrieben sei. Er sei heute schwer krank. Auch angesichts des vom begutachtenden Rheumatologen festgestellten vorge täuschten Verhaltens, müsse gesagt werden, dass dies ein Ausdruck einer schweren Krankheit sei, wenn man dies so intensiv und über so lange Zeit mache. Somit dränge sich aus der Chronifizierung heraus und aus der rechtspre chungs gemässen Entwicklung eine neue Begutachtung gemäss IV-Rund schrei ben Nr. 334 vom 7. Juli 2015 auf. 4.3

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 25. April

2016 (Urk. 8/223) fest, dass ihm der Beschwerde führer seit vielen Jahren bekannt sei. Zu Anfang sei das psychopathologische Bild etwas produktiver gewesen; die Übernahme zur Behandlung sei seinerzeit unter dem Titel einer «schizophrenen Psychose» ergangen. Besonders die Ver haltensauffälligkeiten seien damals noch häufiger gewesen. Schliesslich hätte sich im Nachhinein allmählich eine veränderte Situation gefunden , die am ehes ten als ein Ausbrennen eines krankhafteren und produktiveren Geschehe ns cha rakterisiert werden könne . A ktuell sei vermehrt ein Residualzustand mit verhal tener, aber dennoch unüberwindlicher Symptomproduktion zu beobachten. Eine eigentliche Verbesserung der Befindlichkeit sei seit Behandlungsbeginn aller dings nie festzustellen gewesen. Die aktuelle psychiatrische Diagnosestellung laute in nur unbedeutender Variierung seither Minussymptomatik (Residualzu stand nach produktiver schizophrener Psychose vor mehreren Jahren. Zudem beständen folgende körperliche Diagnosen: Spannungskopfschmerz, Lumbovertebralsyndrom , Cervikalsyndrom , Status nach Commotio cerebri und vegetative Dysbalance . Die erwähnte psychische Beeinträchtigung bewirke auch aktuell noch eine deutliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Es bestehe von psy chiatrischer Seite eher eine fast vollständige beziehungsweise fast 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.4

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 8/229) folgende Diagnosen:

-

Panvertebrales Schmerzsyndrom

-

Residualzustand nach produktiv schizophrener Psychose vor mehreren

Jahren

Das Beschwerdebild des Beschwer deführers bestehe aus einem ge neralisierten Schmerzsyndrom sowie aus einer psychischen Erkrankung. Diese psychische Erkrankung werde vom behandelnden Psychiater Dr. D.___ als Minussympto ma tik in Form eines Residualzustandes nach produktiver schizophrener Psy cho se vor mehreren Jahren beschrieben. Die körperliche beziehungsweise neuro logi sche Untersuchung habe normale Befunde ergeben, was bei psychischen Er kran kungen dieser Art häufig anzutreffen sei . Therapeutische Konsequenzen ergäben sich aus neurologischer Sicht somit keine. Die Arbeitsfähigkeit werde somit durch diesen Residualzustand bestimmt und entsprechend sei eine Ar beits fähig keit nie reali sier bar gewesen, auch nicht für eine leidensangepasste Tätigkeit. 4.5

Im Austrittsbericht der F.___ der G.___ vom 25. August

2016 , wo sich der Beschwerdeführer vom 7. Juni bis 2 6. August 2016 in stat ionärer Hospitalisation befa nd

(Urk. 8/236) , wurde als psychiatri sche Diagnose eine sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F 62.88), differentialdiagnostisch eine Erkrankung aus dem schizophrenen For menkreis, gestellt. Vor Klinikeintritt seien ihm keine Medikamente verordnet gewesen. Der Beschwerdeführer sei zur Behandlung und Einschätzung der Be findlichkeit bei vorbeschriebener schizophrener Psychose beziehungsweise We sensveränderung (seit dem Unfall im Jahre 1995) zugewiesen worden. Während des Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer ein differenziertes freundliches, ge legentlich parathym anmutendes Verhalten gezeigt. In der Stimmung habe er teils traurig, nervös und unruhig gewirkt. Die Motorik und Mimik seien diffe renziert, vital und nicht entleert gewesen. Es habe sich kein Anhalt für eine ge dankliche oder emotionale Verarmung gefunden. Der Beschwe rdeführer habe meist mit einem S chulterzucken beziehungsweise einer ratlos anmutenden Ges tik geantwortet. Hingegen habe er am Telefon, mit dem Zimmernachbarn und auch in der Therapie kommuniziert. Es habe sich eine leichte Antwortlatenz so wie eine Verlangsamung gezeigt. Im körperlichen Erscheinungsbild

habe er ge pflegt gewirkt . Eine Vernachlässigung der körperlichen Hygiene habe nicht be obachtet werden können. Es habe zudem ein guter muskulärer Habitus bestan den. In der neurolo gischen Testung habe sich eine a uffällige Aggravation ge zeigt. Die Durchführung eines MMST sowie eines cMRI sei vom Beschwerdefüh rer abgelehnt worden. Ein SKID-II-Fragebogen habe aufgrund sprachlich be dingter Schwierigkeiten nicht durchgeführt werden können. Unter der probato rischen Therapie mit Clozapin sei es zu keiner Veränderung des psychopatholo gischen Zustandsbildes gekommen. Bei angegebener Ängstlichkeit und Unruhe sei zur Stimmungsstabilisierung mit Quetiapin begonnen worden, worunter es objektiv zu einer Besserung gekommen sei. Diagnostisch passten die verminder te Belast barkeit, das Vermeiden von Sozialkontakten, die angegebene Interes senlosigkeit (fremdanam n estisch bestätigt) für eine Schizophrenie, nicht jedoch die gepflegte Erscheinung, die emotionale Spürbarkeit, der wechselnd gut mit schwingende Affekt sowie ein elektiv wirkender Mutismus , die zur Schaustel lung von nicht effektiven Ausfällen passenden Bewegungs- und Gangstörungen in der neuro lo gischen Untersuchung. Insgesamt sei von einer andauernden schweren Beein träch tigung im Alltag auszugehen, welche jedoch diagnostisch nicht sicher eingeordnet werden könne. 5. 5.1

Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sach verhaltsänderung glaubhaft zu machen; diesbezüglich spielt der Untersu chungs grundsatz nicht. Deshalb hat das Gericht der beschwerdeweisen Überprü fung einer Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5); ärztliche Berichte, die der IV-Stelle bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorlagen, sind zu berück sich tigen, während jene, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, unbeacht lich bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_683/2013 vom 2. April

2014 E.

3.3.1). Unbeachtlich bleibt daher das fachärztliche Attest von Dr. med. H.___ vom 27. Juni

2016 (Urk. 26), das erst im Beschwerdeverfahren einge reicht wurde.

Sodann ist festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeits unfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, son dern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 2 1. Juni

2016 E. 3.2). Für eine Neuan meldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Ver schlech terung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu ma chen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfä higkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.5). 5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer stützt sich zur Glaubhaftmachung der von ihm mit der Neuanmeldung vom

18. Dezember

2015 ( Urk. 8/200 ) geltend gemachten Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes auf die eingereichten Berichte von Dr. B.___ (vgl. E. 4.2 ), Dr. D.___ (vgl. E. 4.3 ) und der F.___ (vgl. E. 4.5 ). 5.2.2

Dr. B.___ beschränkte sich in seinem Bericht vom 11. November

2015 (vgl. E. 4.2) auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer schwer krank sei. Weder legte er die im Rahmen seiner vertrauensärztlichen Untersuchung beob ach teten Befunde dar, noch vermochte er eine genaue Diagnose zu stellen (vgl. S. 3). Auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers attestierte er nicht, sondern forderte

lediglich gestützt auf die Entwicklung der Rechtsprechung eine neue Begutachtung. Dieser Arztbericht ist daher von vorn herein nicht geeignet, ein invalidisierendes Leiden – geschweige denn eine Ver schlech terung des Gesundheitszustands – glaubhaft zu machen,

Dr. D.___ , welcher den Beschwerdeführer bereits seit 2006 behandelt, diagnos tizierte in seinem Bericht v om 25. April

2016 wiederum einen R esidualzustand nach produktiver Schizophrenie vor mehreren Jahren im Sinne einer Minus symptomatik (vgl. E. 4.3), also dieselbe Diagnose wie bereits 2006 (vgl. Urk. 8/114) und auch 2012 (vgl. Urk. 8/182-183). Er selbst hielt fest, dass es sich bei dieser gestellten Diagnose lediglich um eine unbedeutende Variie rung handle und attestierte gestützt darauf weiterhin eine fast 100%ige Arbeits unfähigkeit. Weiter legte er dar, dass sich eine eigentliche Verbesserung der Be findlichkeit des Beschwerdeführers nicht entwickelt habe. Dies bedeutet aber auch umgekehrt, dass er keine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes erhob. Eine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands ist somit auch mit diesem Bericht nicht dargetan.

Dem Austrittsbericht der F.___ vom 25. August

2016 (vgl. E. 4.5) ist zu entnehmen, dass angesichts des vom Beschwerdeführer ge zeigten inkon sis tenten Verhaltens eine sichere diagnostische Zuordnung der Symptome zu einer psychischen Störung schwierig sei, weshalb eine sonstige a ndauernde Persönlichkeitsänderung in Betracht komme. Dabei wurde die Be fundlage sowie das beobachtete Verhalten des Beschw erdeführers während des rund zweiein halb -monatigen stationären Aufenthaltes aufschlussreich darge legt. Eine solche Persönlichkeitsänderung alleine ist jedenfalls rechtsprechungs gemäss nicht invalidisierend. Nebst dem auffälligen aggravatorischen Verhalten in der neuro lo gischen Testung und den unstimmig gezeigten Symptomen fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer vor dem Klinikeintritt keine Medikamente einnahm (vgl. Urk. 8/236 S. 1), was gegen einen grossen L eidensdruck spricht. Auch die Ärzte der F.___ attestierten keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit, sondern schilderten lediglich eine «schwere Beeinträchtigung im Alltag », welche keine Schlussfolgerung auf die Arbeitsfähigkeit zulässt . In die sem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass die Rentenaufhebung mit der Feststellung erfolgte, dass weder eine somatische noch eine psychische Be ein trächtigung bestand (vgl. E. 3). So befand das hiesige Gericht im rechtskräf tigen Urteil IV.2012.00435 vom 29. November

2013, dass die vom Beschwerde führer beklagten Symptome mit den aktenkundigen Informationen zur Lebens weise und Alltagsgestaltung nicht verifiziert werden konnten , weshalb sein so zialadäquates Funktionieren spätestens seit

2006 nicht mehr eingeschränkt war. Angesichts dieses früher festgestellten

übertrieben klagenden Verhaltens des Be schwer de führers wäre denn auch die Hürde, um eine anspruchsrelevante Ver schlech terung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, höher anzuset zen. 5.2.3

Zusammenfassend wurde mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Akten, welche vorliegend zu beurteilen sind (vgl. 5.1), keine an spruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers glaubhaft gemacht.

Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neuanmeldung nicht einge treten. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Be schwerde vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe ( Urk. 10/1-2) . Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als pro zessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvorausset zungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechts verbeiständung ) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 1. Dezember 2016 respektive 2 9. Mai 2017 (Urk . 1 und Urk. 21) Rechtsanwalt Dr. iur . Markus Krapf, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6.3

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskas se zu nehmen. 6.4

Mit Eingabe vom 7. August 2017 (Urk. 30) machte Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf einen Aufwand von 12.65 Stunden und Barauslagen von Fr. 30.30 gel tend. Dieser verursachte und geltend gemachte Aufwand erweist angesichts des stark eingeschränkten Prozessthemas – es war lediglich die Frage zu prüfen, ob mit den bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung eingereich ten drei Arztberichten eine rechtserhebliche Veränderung des Sachverhalts seit der gerichtlich geschützten Rentenaufhebung glaubhaft gemacht wurde – als stark übersetzt. Unnötig waren namentlich sämtliche Eingaben und zeitlichen Aufwendungen ohne engen Zusammenhang mit der Replik, sowie ein Akten studium von einer Dauer von mehr als vier Stunden. D er unentgeltliche Rechts vertreter ist ermessensweise mit Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.5

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Ge richtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer ).

Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Dezember

2016 respektive 2 9. Mai

2017 wird dem Be schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ; und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, wird mit Fr. 1’500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01344

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

26. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Ehefrau Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1964 geborene X.___

(in 2. Ehe verheiratet und Vater von 5 Kindern, geboren 1992, 2006, 2007, 2009 und 2011) war 1989 aus dem heuti gen Bosnien und Herzegowina in die Schweiz eingereist (vgl. Urk. 8/22) und hatte seither - ab 2 9. Mai 1995 in gekündigtem Arbeitsverhältnis - als Bau handlanger gearbeitet. Am 4. Juli

1995 hatte er seinem Arbeitgeber einen - von niemandem beobachteten ( Urk. 8/8) - Arbeitsunfall vom 2 3. Juni

1995 gemel det, bei dem ihm nach einem Sturz in eine etwa 2,5 Meter tiefe Baugrube ein „Stein von gut Menschenkopfgrösse“ ( Urk. 8/7/1) beziehungsweise „kleinkinds grosser Stein“ ( Urk. 8/181 S. 5) auf den (durch einen Helm geschützten) Kopf gefallen war. Die Suva trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld bis zum 31. Juli 1995 .

A m 1 2. April

1996 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8 /22-23). Diese sprach ihm mit Verfügungen vom 1 4. August

1998 für die Zeit vom 1. Juni

1997 bis zum 3 0. November

1997 eine ganze Rente sowie für die Zeit ab dem 1. Dezember

1997 eine halbe Rente zu ( Urk. 8/41 in Verbindung mit Urk. 8/44 -4 7 ). Gegen die Rentenherabsetzung per 1. Dezember

1997 erhob der Versicherte am 2 7. August

1998 Beschwerde beim Sozialver siche rungs gericht mit dem Rechtsbe gehren, es sei ihm über den 30. November

1997 hinaus bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente samt Zusatzre nten aus zurichten ( Urk. 8/48). Mit Urteil IV.1998.00510 vom 1 7. März

2000 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. August

1998 bezüglich der Herabsetzung auf eine halbe Invalidenrente auf gehobe n und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, d amit diese – nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (Einholung eines poly diszi pli nären Gutachtens in

stationärem Rahmen ) – über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Dezember 1997 neu verfüge (Urk. 8/50). 1.2

Vom 1 8. bis zum 2 2. März

2002 wurde der Versicherte im Z.___ stationär abgeklärt (vgl. Z.___ -Gutac hten vom 2 3. April

2002, Urk. 8 /81). Gestützt auf das Z.___ -Gutachten (vgl. Urk. 8/82-83 ) sprach d ie IV-Stelle ihm mit Verfügung vom 2 6. Juli

2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine unbefristete ganze Rente der Invaliden ver sicherung ab 1. Dezember

1997 zu ( Urk. 8 /95). 1.3

Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/100) aktualisierte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Akten . Mit Mitteilung vom 1 6. respektive

20. März

2007 wurde der Anspruch auf eine unveränderte ganze Invalidenrente bestätigt ( Invaliditätsgrad: 100 % , Urk. 8/120-121). 1.4

Im Jahr 2009 leitete die IV-Stelle wiederum eine Rentenrevision ein und liess X.___ durch die Abklärungsstelle A.___ interdisziplinär begutachten ( A.___ -Gutachten vom 4. Dezember

2010, Urk. 8/158 , samt ergänzender Stellungnahme vom 17. März 2011, Urk. 8/162). Mit Verfügung vom 8. März

2012 (Urk. 8/179) hob die IV-Stelle die Rente per Ende April 2012 auf. Die dagege n am 23. A pril

2012 erhobene Beschwerde (Urk. 8/181) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2012.00435 vom 29. Novem ber

2013 ab (Urk. 8/187). Auf die gegen dieses Urteil am 20. Januar 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 8/191) trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_57/2014 vom 3. März 2014 nicht ein (Urk. 8/192). 2.

Am

18. Dezember

2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/200, unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 1. respektive

13. November

2015, Urk. 8/198). Mit Vorbescheid vom 28. Dezember

2015 stell te die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht (Urk. 8/204), auf das Leistungs be ge hren nicht einzutreten, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung wesentlich verändert hätten. Dagegen erhob X.___ am 18. Februar

2016 unter Bei lage diverser Arztberichte Einwand (Urk. 8/212). Mit Verfügung vom 1. Novem ber

2016 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 3.

Hiergegen erhob X.___ am 1. Dezember

2016 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 1. November

2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In p rozessualer Hinsicht ersuchte er um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und um Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung sowie um die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar

2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-239) . Die Beschwerdegegnerin leitete am 2. Februar

2017 das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 18. Januar

2017 samt Bestätigung über den Sozialhilfebezug der Sozialabteilung der Gemeinde C.___ vom 2. Dezember

2016 ans hiesige Gericht weiter (Urk. 9-10/1-2 und Urk. 11). Mit Verfügung vom 8. Februar

2017 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 25. Januar

2017 zu (Urk. 12) . Mit Replik vom 29. Mai

2017 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochte ne Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Rentenanspruchs zurückzuweisen ( Urk. 21, samt Beilagen, Urk. 22/1-3 und Urk. 26). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26.

Juli

2017 auf Duplik (Urk. 28). Mit Schreiben vom 6. November

2017 wurde die Anfrage des Migrationsamtes des Kantons Zürich betreffend Verfahrensstand beantwor tet (Urk. 31-33). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Ur teil 8C_130/2017 vom 30. November

2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfah ren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re visionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Ge such ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklä rungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe An forderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Be schwer de führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretens frage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.6

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). 1.7

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni

2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April

2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 /1 ) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), durch die eingereichten Arztberichte (Urk. 8/222-223, Urk. 8/229 und Urk. 8/236 sowie Urk. 26) sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustan des insbesondere aus psychiatrischer Sicht gl aubhaft gemacht worden . Die Be schwerdegegnerin sei deshalb anzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten und weitere Abklärungen zu tätigen. 2.3

Mit der angefochtenen Verfügung vom

1. November

2016 (Urk. 2/1) ist die Be schwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom

18. Dezember

2015 nicht einge treten. Prozessthema bildet daher einzig der Nichteintretensentscheid . Dabei ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung vom

1. November

2016 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft darge tan hat, dass sich sein Gesundheitszustand beziehungsweise Invaliditätsgrad seit Erlass der letzten rentenaufhebenden Verfügung vom 8. März

2012, welche mit Urteil IV.2012.00435 vom 29. November

2013 (Urk. 8/187) bestätigt wurde, re levant verschlechtert hat. 3. 3.1

Im rechtskräftig gewordenen Urteil IV.2012.00435 vom

29. November

2013 überprüft e das Gericht einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invali denrente im Zeitpunkt der dama ls angefochtenen Verfügung vom 8. März

2012, dies im Rahmen der damals vorgenommenen Rentenrevision, bei der die IV - Stelle die zuvor ausbezahlte

ganze Invalidenrente

- im Wesentlichen gestützt auf das A.___ -Gut achten vom 4. Dezember

2010 (Urk. 8/158 und Urk. 8/162) –

aufge hoben hatte. 3.2

Im A.___ -Gutachten vom 4. Dezember

2010 (Urk. 8/158) wiesen die Gutachter im Rahmen der „Begründung der eigenen Diagnosen“ (S. 37 ff.) aus somatischer Sicht darauf hin, dass - insbesondere - die in der formalen klinischen Prüfung und bei der Erstellung der Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule gezeigte Beweglichkeitseinschränkung in absolutem Widerspruch zu einer ausserhalb der formalen Prüfung festgestellten uneingeschränkten Beweglichkeit stehe. Auf grund aller verfügbaren Daten und beschriebener Besonderheiten sowie der Aktenlage und der radiologischen Befunde bestehe rein aus rheuma-ortho pä di scher Sicht keine in irgendeinem Prozentsatz zu begründende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, auch nicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hand langer. Es handle sich dabei nicht um eine Verbesserung im Vergleich zum Z.___ -Gutachten vom 2 3. April

2002, sondern um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes und sei mit den beschriebenen Auffälligkeiten genü gend begründet. Es bestehe kein Zweifel daran, dass das, was der Beschwerde führer jetzt demonstriere, vorgetäuscht sei (S. 38).

Aus psychiatrischer Sicht wurde dargelegt, dass das aus den aktenkundigen In formationen zum Alltag und zur Lebensweise des Beschwerdeführers ersichtli che psychosoziale Funktionsniveau in keiner Weise mit dem bei der klinischen Befunderhebung gezeigten Verhalten übereinstimme. Das aktuell präsentierte Verhalten des Beschwerdeführers erfülle nicht die diagnostischen Kriterien einer paranoiden Schizophrenie, vielmehr müsse sein Verhalten als bewusstseinsnaher Täuschungsversuch gewertet werden. Aufgrund der Erwähnung weiterer psychi scher Erkrankungen in den Vorakten und im Wissen um in den Akten - nur bruchstückhaft - dokumentierte Unfälle nach der Z.___ -Begutachtung hatte die psychiatrische Gutachterin in ihrer „Beurteilung“ (S. 26 ff.) auch weitere psychi atrische Krankheitsbilder geprüft. Diesbezüglich kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung einen normalen psychopathologischen Befund ohne irgendwelche Aspekte einer de pressiven Störung oder einer somatoformen Schmerzstörung gezeigt habe. Auf der Basis der gesamten Aktenlage werde aktuell sowie retrospektiv eine anhal tende invalidisierende psychiatrische Erkrankung ausgeschlossen. Der Be schwer deführer sei auf psychiatrischem Gebiet als voll arbeits- und leistungsfä hig einzustufen ( Urk. 10/158/39).

In der polydisziplinären Konsensbildung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus interdisziplinärer Sicht für alle bisherigen Tätigkeitsbereiche uneinge schränkt arbeitsfähig sei und auch retrospektiv zu keinem Zeitpunkt eine inva lidisierende anhaltende eigenständige Gesundheitsstörung bestätigt werden könne, welche versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit hätt e begründen können (S. 39). 3.3

Das hiesige Gericht kam im Urteil IV.2012.00435 vom 29. November

2013 (Urk. 8/187) zum Schluss, dass hinsichtlich des somatisch-m edizinischen Sach verhaltes die K ernaussage des A.___ -Gutachtens, wonach nie eine im invaliden versicherungsrechtlich Sinn wesentliche dauerhafte medizinisch begründete Arbeits unfähigkeit bestanden habe, in Einklang mit dem Z.___ -Gutachten vom 23. April

2002, welches lediglich eine seit 1995 bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen bestätigt habe (vgl. IV.2012.00435

E. 3.5 ) , stehe . Hinsichtlich des für die psychiatrische Beurteilung massgeblichen Sachverhaltes (Objektivierung der das sozialadäquate Funktionieren des Be schwerdeführers im Alltag einschränkenden psychiatrischen Symptomatik) führte das Gericht eine eingehende Verifizierung anhand von anamnestischen Daten durch. Dabei erfolgte ein Vergleich der gutachterlichen respektive von Dr. D.___ geschilderten Befunde mit den aktenkundig gewordenen Informatio nen zur Lebensweise und Alltagsgestaltung des Beschwerdeführers (vgl. IV.2012.00435 E. 3.6-7) . Im Urteil IV.2012.00435 wurde angesichts der ausführ lich dargelegten Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie insbesondere a ufgrund der zivilstandsamtlichen anamnestischen Informationen zum Sozialle ben des Beschwerdeführers festgehalten , dass der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt seiner Wiederverheiratung (2006) und der Wahrnehmung des Sor gerechts für seine Kinder (2 Kinder aus 1. Ehe , wobei hierbei insbesondere die 3

Kinder aus 2. Ehe relevant sind ) in seinem Sozialverhalten nicht mehr in einem Ausmass gestört gewesen sei , welches seine Arbeitsfähigkeit als Handlanger auf einer Ba ustelle signifikant ein ge schränkt hätte . Da seit der Z.___ -Begutachtung im Jahre 2002 (vgl. hierzu IV.2012.00435 E. 3.7.2) eine wesentliche Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustandes (im Sinne einer Revision gemäss Art. 17 ATSG) eingetreten sei und zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorgelegen habe, habe die Be schwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht per Ende April 2012 aufgehoben. 4. 4.1

Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag en der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am

1. November

2016 ( Urk. 2 /1 ) folgende Unterlagen vor: 4.2

Dr. B.___ , welcher den Beschwerdeführer am 2.

September

2015 im Auftrag der Sozialberatung der Gemeinde C.___ vertrauensärztlich untersucht hatte , führte in seinem Bericht vom 1 1. November

2015 (Urk. 8/222) aus, dass der Be schwerdeführer e in psychisch grob pathologisches Verhalten entwickelt und chronifiziert habe. Es sei nicht von Relevanz, welche ICD-10-Diagnose dahinter stecke. Massgebend sei, was eine Beurteilung gemäss neuen Kriterien des Bun desgerichts (Urteil 9C_492/2014) über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers aussage . Eine solche Neubeurteilung sei nur statthaft, wenn Veränderungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten seien. Der Beschwer deführer, den er aktuell erlebt habe, sei nicht derselbe Mann, der im A.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2010 beschrieben sei. Er sei heute schwer krank. Auch angesichts des vom begutachtenden Rheumatologen festgestellten vorge täuschten Verhaltens, müsse gesagt werden, dass dies ein Ausdruck einer schweren Krankheit sei, wenn man dies so intensiv und über so lange Zeit mache. Somit dränge sich aus der Chronifizierung heraus und aus der rechtspre chungs gemässen Entwicklung eine neue Begutachtung gemäss IV-Rund schrei ben Nr. 334 vom 7. Juli 2015 auf. 4.3

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 25. April

2016 (Urk. 8/223) fest, dass ihm der Beschwerde führer seit vielen Jahren bekannt sei. Zu Anfang sei das psychopathologische Bild etwas produktiver gewesen; die Übernahme zur Behandlung sei seinerzeit unter dem Titel einer «schizophrenen Psychose» ergangen. Besonders die Ver haltensauffälligkeiten seien damals noch häufiger gewesen. Schliesslich hätte sich im Nachhinein allmählich eine veränderte Situation gefunden , die am ehes ten als ein Ausbrennen eines krankhafteren und produktiveren Geschehe ns cha rakterisiert werden könne . A ktuell sei vermehrt ein Residualzustand mit verhal tener, aber dennoch unüberwindlicher Symptomproduktion zu beobachten. Eine eigentliche Verbesserung der Befindlichkeit sei seit Behandlungsbeginn aller dings nie festzustellen gewesen. Die aktuelle psychiatrische Diagnosestellung laute in nur unbedeutender Variierung seither Minussymptomatik (Residualzu stand nach produktiver schizophrener Psychose vor mehreren Jahren. Zudem beständen folgende körperliche Diagnosen: Spannungskopfschmerz, Lumbovertebralsyndrom , Cervikalsyndrom , Status nach Commotio cerebri und vegetative Dysbalance . Die erwähnte psychische Beeinträchtigung bewirke auch aktuell noch eine deutliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Es bestehe von psy chiatrischer Seite eher eine fast vollständige beziehungsweise fast 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.4

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 8/229) folgende Diagnosen:

-

Panvertebrales Schmerzsyndrom

-

Residualzustand nach produktiv schizophrener Psychose vor mehreren

Jahren

Das Beschwerdebild des Beschwer deführers bestehe aus einem ge neralisierten Schmerzsyndrom sowie aus einer psychischen Erkrankung. Diese psychische Erkrankung werde vom behandelnden Psychiater Dr. D.___ als Minussympto ma tik in Form eines Residualzustandes nach produktiver schizophrener Psy cho se vor mehreren Jahren beschrieben. Die körperliche beziehungsweise neuro logi sche Untersuchung habe normale Befunde ergeben, was bei psychischen Er kran kungen dieser Art häufig anzutreffen sei . Therapeutische Konsequenzen ergäben sich aus neurologischer Sicht somit keine. Die Arbeitsfähigkeit werde somit durch diesen Residualzustand bestimmt und entsprechend sei eine Ar beits fähig keit nie reali sier bar gewesen, auch nicht für eine leidensangepasste Tätigkeit. 4.5

Im Austrittsbericht der F.___ der G.___ vom 25. August

2016 , wo sich der Beschwerdeführer vom 7. Juni bis 2 6. August 2016 in stat ionärer Hospitalisation befa nd

(Urk. 8/236) , wurde als psychiatri sche Diagnose eine sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F 62.88), differentialdiagnostisch eine Erkrankung aus dem schizophrenen For menkreis, gestellt. Vor Klinikeintritt seien ihm keine Medikamente verordnet gewesen. Der Beschwerdeführer sei zur Behandlung und Einschätzung der Be findlichkeit bei vorbeschriebener schizophrener Psychose beziehungsweise We sensveränderung (seit dem Unfall im Jahre 1995) zugewiesen worden. Während des Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer ein differenziertes freundliches, ge legentlich parathym anmutendes Verhalten gezeigt. In der Stimmung habe er teils traurig, nervös und unruhig gewirkt. Die Motorik und Mimik seien diffe renziert, vital und nicht entleert gewesen. Es habe sich kein Anhalt für eine ge dankliche oder emotionale Verarmung gefunden. Der Beschwe rdeführer habe meist mit einem S chulterzucken beziehungsweise einer ratlos anmutenden Ges tik geantwortet. Hingegen habe er am Telefon, mit dem Zimmernachbarn und auch in der Therapie kommuniziert. Es habe sich eine leichte Antwortlatenz so wie eine Verlangsamung gezeigt. Im körperlichen Erscheinungsbild

habe er ge pflegt gewirkt . Eine Vernachlässigung der körperlichen Hygiene habe nicht be obachtet werden können. Es habe zudem ein guter muskulärer Habitus bestan den. In der neurolo gischen Testung habe sich eine a uffällige Aggravation ge zeigt. Die Durchführung eines MMST sowie eines cMRI sei vom Beschwerdefüh rer abgelehnt worden. Ein SKID-II-Fragebogen habe aufgrund sprachlich be dingter Schwierigkeiten nicht durchgeführt werden können. Unter der probato rischen Therapie mit Clozapin sei es zu keiner Veränderung des psychopatholo gischen Zustandsbildes gekommen. Bei angegebener Ängstlichkeit und Unruhe sei zur Stimmungsstabilisierung mit Quetiapin begonnen worden, worunter es objektiv zu einer Besserung gekommen sei. Diagnostisch passten die verminder te Belast barkeit, das Vermeiden von Sozialkontakten, die angegebene Interes senlosigkeit (fremdanam n estisch bestätigt) für eine Schizophrenie, nicht jedoch die gepflegte Erscheinung, die emotionale Spürbarkeit, der wechselnd gut mit schwingende Affekt sowie ein elektiv wirkender Mutismus , die zur Schaustel lung von nicht effektiven Ausfällen passenden Bewegungs- und Gangstörungen in der neuro lo gischen Untersuchung. Insgesamt sei von einer andauernden schweren Beein träch tigung im Alltag auszugehen, welche jedoch diagnostisch nicht sicher eingeordnet werden könne. 5. 5.1

Wie eingangs dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die relevante Sach verhaltsänderung glaubhaft zu machen; diesbezüglich spielt der Untersu chungs grundsatz nicht. Deshalb hat das Gericht der beschwerdeweisen Überprü fung einer Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5); ärztliche Berichte, die der IV-Stelle bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorlagen, sind zu berück sich tigen, während jene, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, unbeacht lich bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_683/2013 vom 2. April

2014 E.

3.3.1). Unbeachtlich bleibt daher das fachärztliche Attest von Dr. med. H.___ vom 27. Juni

2016 (Urk. 26), das erst im Beschwerdeverfahren einge reicht wurde.

Sodann ist festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeits unfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, son dern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 2 1. Juni

2016 E. 3.2). Für eine Neuan meldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Ver schlech terung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu ma chen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfä higkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.5). 5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer stützt sich zur Glaubhaftmachung der von ihm mit der Neuanmeldung vom

18. Dezember

2015 ( Urk. 8/200 ) geltend gemachten Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes auf die eingereichten Berichte von Dr. B.___ (vgl. E. 4.2 ), Dr. D.___ (vgl. E. 4.3 ) und der F.___ (vgl. E. 4.5 ). 5.2.2

Dr. B.___ beschränkte sich in seinem Bericht vom 11. November

2015 (vgl. E. 4.2) auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer schwer krank sei. Weder legte er die im Rahmen seiner vertrauensärztlichen Untersuchung beob ach teten Befunde dar, noch vermochte er eine genaue Diagnose zu stellen (vgl. S. 3). Auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers attestierte er nicht, sondern forderte

lediglich gestützt auf die Entwicklung der Rechtsprechung eine neue Begutachtung. Dieser Arztbericht ist daher von vorn herein nicht geeignet, ein invalidisierendes Leiden – geschweige denn eine Ver schlech terung des Gesundheitszustands – glaubhaft zu machen,

Dr. D.___ , welcher den Beschwerdeführer bereits seit 2006 behandelt, diagnos tizierte in seinem Bericht v om 25. April

2016 wiederum einen R esidualzustand nach produktiver Schizophrenie vor mehreren Jahren im Sinne einer Minus symptomatik (vgl. E. 4.3), also dieselbe Diagnose wie bereits 2006 (vgl. Urk. 8/114) und auch 2012 (vgl. Urk. 8/182-183). Er selbst hielt fest, dass es sich bei dieser gestellten Diagnose lediglich um eine unbedeutende Variie rung handle und attestierte gestützt darauf weiterhin eine fast 100%ige Arbeits unfähigkeit. Weiter legte er dar, dass sich eine eigentliche Verbesserung der Be findlichkeit des Beschwerdeführers nicht entwickelt habe. Dies bedeutet aber auch umgekehrt, dass er keine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes erhob. Eine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands ist somit auch mit diesem Bericht nicht dargetan.

Dem Austrittsbericht der F.___ vom 25. August

2016 (vgl. E. 4.5) ist zu entnehmen, dass angesichts des vom Beschwerdeführer ge zeigten inkon sis tenten Verhaltens eine sichere diagnostische Zuordnung der Symptome zu einer psychischen Störung schwierig sei, weshalb eine sonstige a ndauernde Persönlichkeitsänderung in Betracht komme. Dabei wurde die Be fundlage sowie das beobachtete Verhalten des Beschw erdeführers während des rund zweiein halb -monatigen stationären Aufenthaltes aufschlussreich darge legt. Eine solche Persönlichkeitsänderung alleine ist jedenfalls rechtsprechungs gemäss nicht invalidisierend. Nebst dem auffälligen aggravatorischen Verhalten in der neuro lo gischen Testung und den unstimmig gezeigten Symptomen fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer vor dem Klinikeintritt keine Medikamente einnahm (vgl. Urk. 8/236 S. 1), was gegen einen grossen L eidensdruck spricht. Auch die Ärzte der F.___ attestierten keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit, sondern schilderten lediglich eine «schwere Beeinträchtigung im Alltag », welche keine Schlussfolgerung auf die Arbeitsfähigkeit zulässt . In die sem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass die Rentenaufhebung mit der Feststellung erfolgte, dass weder eine somatische noch eine psychische Be ein trächtigung bestand (vgl. E. 3). So befand das hiesige Gericht im rechtskräf tigen Urteil IV.2012.00435 vom 29. November

2013, dass die vom Beschwerde führer beklagten Symptome mit den aktenkundigen Informationen zur Lebens weise und Alltagsgestaltung nicht verifiziert werden konnten , weshalb sein so zialadäquates Funktionieren spätestens seit

2006 nicht mehr eingeschränkt war. Angesichts dieses früher festgestellten

übertrieben klagenden Verhaltens des Be schwer de führers wäre denn auch die Hürde, um eine anspruchsrelevante Ver schlech terung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, höher anzuset zen. 5.2.3

Zusammenfassend wurde mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Akten, welche vorliegend zu beurteilen sind (vgl. 5.1), keine an spruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers glaubhaft gemacht.

Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neuanmeldung nicht einge treten. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Be schwerde vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe ( Urk. 10/1-2) . Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als pro zessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvorausset zungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechts verbeiständung ) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 1. Dezember 2016 respektive 2 9. Mai 2017 (Urk . 1 und Urk. 21) Rechtsanwalt Dr. iur . Markus Krapf, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6.3

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskas se zu nehmen. 6.4

Mit Eingabe vom 7. August 2017 (Urk. 30) machte Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf einen Aufwand von 12.65 Stunden und Barauslagen von Fr. 30.30 gel tend. Dieser verursachte und geltend gemachte Aufwand erweist angesichts des stark eingeschränkten Prozessthemas – es war lediglich die Frage zu prüfen, ob mit den bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung eingereich ten drei Arztberichten eine rechtserhebliche Veränderung des Sachverhalts seit der gerichtlich geschützten Rentenaufhebung glaubhaft gemacht wurde – als stark übersetzt. Unnötig waren namentlich sämtliche Eingaben und zeitlichen Aufwendungen ohne engen Zusammenhang mit der Replik, sowie ein Akten studium von einer Dauer von mehr als vier Stunden. D er unentgeltliche Rechts vertreter ist ermessensweise mit Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.5

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Ge richtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer ).

Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Dezember

2016 respektive 2 9. Mai

2017 wird dem Be schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ; und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, wird mit Fr. 1’500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger