Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969, meldete sich am 19. Juni 2008 (Urk. 10/10) und 21. Juni 2008 (Urk. 10/15) wegen eines Nieren- und ei nes Leistenleidens (Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/ 44- 45, Urk. 10/48, Urk. 10/55) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 26. April 2010 (Urk. 10/57, Urk. 10/63) von Mai bis August 2008 eine ganze Rente und von September 2008 bis August 2 009 eine halbe Rente zu . Die vom Versicherten am 2 3. Mai 2010 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 10/67/3-5) wies das hiesige Gericht mit dem un angefochten in Rechtskraft er wach senen Entscheid vom 1 1. Oktober 2011 (Prozess Nr. IV. 2010.00506 ; Urk. 10/100 ) ab. 1.2
Am 1 5. M a i 2016 meldete sich de r Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/131 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/141 -142 , Urk. 10/177) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. Oktober
2016 (Urk. 10/180 = Urk. 2) auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht ein. 2.
Gegen die Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29 . November 2016 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei die IV-Stelle anzuweisen, auf die Neuanmeldung vom 15 . Mai 201 6 einzutreten, sodann seien bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte und ein interdisziplinäres Medas -Gutachten einzuholen (S. 2). In prozessualer Hin sicht beantragte der Versicherte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2017 (Urk. 9 ) beantragte die IV - Stelle die Abwei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 ( Urk.
12) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Wurde eine Rentewegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raus setz ungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re vi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver si cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft ge machte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung er fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. An dern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge nügt, um nunmehr eine an spruchs be gründende Invalidität zu be jahen, und her nach zu beschliessen. Im Be schwer defall obliegt die gleiche materielle Prü fungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmel dung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftma chung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein ge wisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Ein tretensfrage durch die Ver waltung nur zu überprüfen, wenn das Ein tre ten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.4
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund es gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes we gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebliche n Sachver haltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art.
69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a ).
1.5
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer eine im Hinblick auf ei nen Rentenanspruch mass gebliche Verän de rung des Sachverhalts nicht rechts ge nü gend glaubhaft ge macht habe, wes halb auf die Neuanmeldung nicht ein zutreten sei. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der eine befristete Rente zusprechenden Verfügungen vom 26. April 2010 (Urk. 10/57, Urk. 10/63) verschlechtert habe , dass er sich im Jahre 2010 den Fuss gebrochen habe , und dass er sich im Jahre 2011 im Bereich seiner linken Leiste eine r Operation habe unterziehen müssen . Des Weiteren leide er an Beschwerden im Bereich seiner recht en Leiste und habe im Juli 2015 eine Disto rsion seines rechten oberen Sprunggelenks (OSG) erlitten ( Urk. 1). 2.3
Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung vom 1 5. Mai 2016 ( Urk. 10/131 ) nicht eingetreten ist bezie hungs weise die Frage, ob der Beschwerdeführer glaub haft gemacht hat, dass sich seine ge sundheitlichen Verhältnisse im massge ben den Zeit raum seit der letzten rechts kräftigen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs bei Erlass der mit
Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 1. Oktober 2011 (Prozess Nr. IV.2010.00506; Urk. 10/100)
bestätigten Verfügungen vom 26. April 2010 (Urk. 10/57, Urk. 10/63) bis zum Erlass der an ge fochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise ver ändert ha ben. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Ver fügungen vom 26. April 2010 (Urk. 10/57, Urk. 10/63) stellt sich wie folgt dar: 3.2
Laut dem am 30. Juni 2008 erstatteten Bericht (Urk. 10/20) wurde der Be schwer deführer von Mai 2007 bis am 4. März 2008 in der Urologischen Kli nik des Y.___ behandelt (Ziff. 3.1), insbesondere wurden - gemäss den gestellten Diagnosen (Ziff. 1.1) - am 31. Mai 2007 eine lapa ros kopische Nierenbeckenplastik, am 5. November 2007 ein Inguinalher nienrepair und am 10. Januar 2008 eine offene Pyelolithotomie , Narbenexzision und Nieren beckenplastik vorgenommen. Im Rahmen der Abschlusskontrolle wurden noch wetterabhängige inguinale Schmer zen links angegeben (Ziff. 3.4), worauf die urologische Behandlung abgeschlossen wurde (Ziff. 5.5). 3.3
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemein e Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 6. Mai 2008 (Urk. 10/23/6-7) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1): - ausgeprägte pyeloureterale Vernarbung und Nephrolithiasis mit / bei - Status nach laparoskopischer Nierenbeckenplastik Mai 2007 - postoperativem Urinom bei Pigtaildysfunktion - Status nach offener Pyelolithotomie , Narbenexzision und Nieren becken plastik links am 10. Januar 2008, Y.___ - unklarer Kraftverlust Hand / Arm links - Status nach operativer Sanierung einer Inguinalhernie links November 2007 - Pollinosis
nasi
Zu den subjektiven Beschwerden führte Dr. Z.___ aus, nebst den anhaltenden Narbenbeschwerden in der Flanke links klage der Beschwerdeführer über Ge fühlsstörungen und Kraftverlust im linken Arm beziehungsweise der linken Hand (Ziff. 2a). Als objektive Beschwerden nannte er eine beim Faustschluss links deutlich verminderte Kraft gegenüber der rechten Seite (Ziff. 2b). Die Arbeitsun fähigkeit als Schreiner beziffert e Dr. Z.___ mit 100 % (Ziff. 4).
Sodann führte er aus, in anderer Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schwe ren Gewichten wäre eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % denkbar (Ziff. 5). 3.4
In ihrem Bericht vom
9. September 2008 ( Urk. 10/30/6-10) stellten die Ärzte der Klinik und P oliklinik für Innere Medizin des
A.___ die folgende n Diagnosen (S. 1): - intermittierende, linksseitige Beinschmerzen unklarer Ätiologie - muskuläre Dysbalance im Ansatzbereich der Hüftadduktoren links und im Bereich des M. Quadratus
lumborum links - Differentialdiagnosen (DD): myof aszial geprägtes Schmerzsyndrom - Reizsyndrom N. ilioinguinalis / N. genitofemoralis links bei Status nach Nierenbeckenplastik, Dekonditionierung - funktionell - kleine, asymptomatische Inguinalhernie rechts (Sonographie 23. Juni 20 08) - Status nach operativer Sanierung einer Inguinalhernie links Novem ber 2007 - irritative Miktionsbeschwerden bei - Status nach offener Pyelolithotomie , Narbenexzision und Nieren-becken plastik links am 10. Januar 2008 ( Y.___ ) - bei ausgeprägter pyeloureteraler Vernarbung und Nephrolithiasis - Status nach laparoskopischer Nierenbeckenplastik Mai 2007 mit post operativem Urinom bei Pigtaildysfunktion - zwei Episoden einer unklaren Bewusstseinsstörung - DD: funktionell, epileptogen - intermittierende linksseitige Armschmerzen unklarer Ätiologie - Pollinose - Allergien / Unverträglichkeiten: Kontrastmittel (Hautrötung)
Die Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer klage über intermittierende Schmer zen im Bereich der linken Leiste, welche seit der Inguinalhernienopera tion im November 2007 bestünden und nie ganz sistiert hätten, sowie über seit 2 Monaten intermittierende Schmerzen im linken Arm und der linken Hand und einen Drehschwindel beim Aufwachen (S. 2).
Bezüglich der Beinschmerzen könne - zusammengefasst - keine sichere Zuord nung vorgenommen werden; eine zusätzliche orthopädische Abklärung sei noch vorgesehen (S. 4 Ziff. 1). Bezüglich Inguinalhernie habe die Sonographie keinen Hinweis auf ein linksseitiges Rezidiv ergeben, jedoch eine kleine und asympto matische Inguinalhernie rechtsseitig (S. 4). Die urologische Abklärung habe keine Hinweise auf eine Nierenstauung ergeben; der zeitliche Zusammen hang der Schmerzen mit der Nierenoperation und Pigtail -Einlage, der vom Be schwerdeführer angegeben werde, scheine bei unauffälligem Urin und der vom Beschwerdeführer geschilderten Klinik eher unwahrscheinlich (S. 5). Be züglich der Bewusstseinsstörungen sei, in Übereinstimmung mit der neurologi schen Beurteilung, im Rahmen der psychosozialen Situation mit erfolgter Kün digung, Vereinsamung und finanziellen Problemen am ehesten an eine psycho gene Genese zu denken; dafür spreche unter anderem die geschilderte Länge der Bewusstseinsstörung von fast 9 Stunden (S. 5 Ziff. 4).
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass beim Beschwerdeführer eine kom plexe Problematik vorliege. Bisher habe keine der zahlreichen Untersu chungen eine abschliessende Beurteilung der Situation beziehungsweise Sym ptome erlaubt. Aufgrund des prolongierten Verlaufes, der diffusen Symptome, der immer wieder neu auftretenden Symptome, der psychosozialen Situation mit Kündigung, Schmerzbeginn mit Kündigung, Vereinsamung sowie finan ziellen Problemen und dem unermüdlichen Aktivismus des Beschwerdeführers für weiterführende Abklärungen sowie Interventionen stehe differentialdia gnos tisch eine somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund (S. 5). 3.5
Am 15. Oktober 2008 (Urk. 10/30/4-5) stellte der Leitende Arzt der Urologischen Klinik des Y.___
die folgende n Diagnosen (S. 1): - multiple polyneuropathische Schmerzsyndrome, insbesondere der linken Körperhälfte - Status nach offener Pyelolithotomie , Narbenexzision und Nierenbecken plastik links Januar 2008 bei Status nach laparoskopischer Nierenbe ckenplastik Mai 2007 mit postoperativem Urinom bei Pigtaildysfunktion - Status nach Netzimplantation bei Inguinalhernie links November 2007
Als Beurteilung führte der Arzt aus, von urologischer Seite her liege eine erfreuli che Situation vor, der obere Harntrakt funktioniere regelrecht bei besten Abflussverhältnissen, ohne erneute Konkremente. Leider verhinderten die di ver sen genannten Schmerzsyndrome und häufig auch die morgendliche Übel keit eine Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers (S. 2 oben). 3.6
Gemäss Eintrittsbericht des B.___ vom
5. De zem ber 2008 (Urk. 10 /39/56-57) wurde die folgende Diag nose gestellt (Ziff . 5): - Anpassungsstörung in psychosozialer Belastungssituation (anhaltende kör perliche Beschwerden nach komplizierten Nierenoperationen, für diese anhaltenden Beschwerden habe bisher kein somatisches Korrelat gefunden werden können; unklare Zukunft und belastende finanzielle Situation) - DD: undifferenzierte Somatisierungsstörung
Es wurde eine Anmeldung bei der Sozialberatung vorgenommen und ein Folge termin vereinbar t (Ziff. 6). 3.7
Vom 12. Februar bis 19. März 2009 weilte der Beschwerdeführer stationär in der C.___ , worüber am 19. Mä rz 2009 berichtet wurde (Urk. 10 /39/50-52).
Dabei wurden die folgende n Diagnosen gestellt
(S. 1): - Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt - chronische Schmerzstörung mit / bei - intermittierend linksseitigen Armschmerzen und linksseitigen Bein schmerzen - muskulärer Dysbalance im Ansatzbereich der Hüftadduktoren links und im Bereich des M. Quadratus
lumborum links, DD: myofaszial geprägtes Schmerzsyndrom - Reizsyndrom N. ilioinguinalis / N. genitofemoralis links bei Status nach Nierenbeckenplastik, Dekonditionierung - irritative Miktionsbeschwerden mit / bei - Status nach offener Pyelolithotomie , Narbenexzision und Nieren-becken plastik links (10. Januar 2008, Y.___ ) bei ausgeprägter pyeloureteraler Vernarbung und Nephrolithiasis - Status nach laparoskopischer Nierenbeckenplastik (Mai 2007) mit post operativem Urinom bei Pigtaildysfunktion - zwei Episoden einer unklaren Bewusstseinsstörung November 2008; DD: funktionell, epileptogen - asymptomatische Inguinalhernie rechts (Sonographie 23. Juni 2008) - Status nach operativer Sanierung einer Inguinalhernie links Novem ber 2007 - Pollinose
Als Beurteilung wurde eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression ge mischt sowie chronischer Schmerzstörung und irritativen Miktionsbeschwerden bei Status nach mehrfachen Eingriffen im Nierenbereich linksseitig sowie Status nach einer operativen Sanierung einer Inguinalhernie linksseitig festgehalten. Der Beschwerdeführer habe - unter anderem - sich psychophysisch beginnend regenerieren können (S. 3). Bei Austritt habe noch eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bis einschliesslich 29. März 2009 bestanden
(S. 3). 3.8
Im Bericht des radiologischen Instituts des Y.___ vom 24. Dezember 2008 über ein e am Vortag erstellte Magnetresonanztomographie ( MRI ) des kleinen Beckens wurde ausgeführt, es zeige sich im distalen Verlauf des Nervus
ilioinguinalis links keine Raumforderung, die eine Kompression verursachen würde. Aller dings verlaufe dieser in naher anatomischer Beziehung zur Niere, so dass sich in Zusammenschau mit der Anamnese die Frage stelle, ob es im Rahmen post in ter ventioneller Vernarbun gen zu einer Beeinträchtigung des proximalen Anteiles des Nervus
ilioinguinalis komme; dies wäre bildgebend nur schwierig darzu stellen (Urk. 10 /39/55). 3.9
Am 18. Juli 2009 erstatteten med. pract. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, Gutachterin, Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie , Dr. med. F.___ , Fachärztin für Physikalisch e Medi z in und Rehabilitation , und Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , Chefarzt H.___ , ein Gutach ten im Auf trag der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 0 /39/1-46). Als vom Beschwerdeführer aktuell im Vordergrund stehend genannte Beschwer den erwähnten sie Schwin del attacken, begleitet von Übelkeit, sowie belastungs abhängige Schmerzen im Bereich der linken Leiste, zudem rezidivierend starke Schmerzen am Übergang der Ferse zum Mittelfuss (S. 19, S. 41 Ziff. 7.3).
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachterinnen und Gutachter keine (S. 38 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit nannten sie (S. 38 Ziff. 6.2): - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne eines funktionel len Hemisyndroms links mit / bei: - Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik - myostatischer Insuffizienz mit Ansatztendinose im Bereich der Adduk toren links - bildgebend Zeichen eines Cam- Impingements links mit mässigen fe moro-acetabulären Knorpelschäden ( Arthro -MRI der linken Hüfte vom 6. November 2008; vgl. Urk. 1 0 /39/47), ohne klinische Impinge mentzeichen - irritative Miktionsbeschwerden mit / bei - Status nach laparoskopischer Nierenbeckenplastik links im Mai 2007 wegen Nephrolithiasis bei Ureterabgangstenose links mit postoperati vem Urinom bei Pigtail -Dysfunktion - Status nach offener Pyelolithotomie , Narbenexzision und Nieren-becken plastik links am 10. Januar 2008 - anamnestisch Inkontinenz bei unauffälligem oberen Harntrakt mit sehr guten Abflussverhältnissen und ohne Nachweis erneuter Kon kremente - Status nach operativer Sanierung einer Inguinalhernie links im Novem ber 2007 mit / bei - asymptomatischer Inguinalhernie rechts (Sonographie vom 23. Juni 2008) - Rhinitis allergica bei Pollinosis - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt - akzentuierte histrionische , hypochondrische und ängstliche Persönlich keitszüge
In der Beurteilung wurde ausgeführt, die internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 40-jährigen, normosomen und kardiopulmonal kompensierten Versi cherten in unauffälligem Allgemeinzustand (S. 41). Aus internistischer Sicht lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus ange passten Verweistätigkeit .
Bei der rheumatologischen Untersuchung seien die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden beziehungsweise Funktions ein schränkungen zwar weitest gehend konsistent, es bestünden aber eine Ver deutlichungstendenz sowie ge wisse Hinweise für eine Selbstlimitation (S. 42).
Zusam mengefasst fänden sich, abgesehen von der ausgeprägten myostatischen Insuf fizienz und dem hypertonen Adduktorenansatz im Bereich des linken Hüft ge lenks, aus rein rheumatologischer Sicht für die vom Beschwerdeführer ge klag ten Beschwerden keine nachweisbaren pathologisch-anatomischen Korre lat e. Unter Berück sichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe auf orthopä disch-rheumatologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden, der eine dauer hafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätig keit als (Möbel -) Schreiner begründen könnte. Auch in allen allfälligen Verweis tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht gemäss seinem allgemeinen Leistungsprofil uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 43).
Bei der psychiatrischen Exploration zeige sich ein ängstlich-besorgt, zeitweise aber auch verärgert-anklagend wirkender Versicherter. Die Beschwerdeschilde rungen hätten einen deutlich histrionischen Charakter und seien dramatisierend bis katastrophisierend . Es würden dysfunktionale Bewältigungsmechanismen mit einer Tendenz zur Selbstlimitierung bei hypochondrisch akzentuierten Per sön lichkeitszügen deutlich. Die erhobenen Untersuchungsbefunde sprächen in diag nostischer Hinsicht für eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, bei Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit und Verunsicherung durch eine urologische Problematik mit kompliziertem Krank heitsverlauf. Des Weiteren seien akzentuierte histrionische , hypochondrische und ängstliche Persönlichkeitszüge mit überzogener Anforderungshaltung an di e eigene psychophysische Leistungsfähigkeit erkennbar, die jedoch nicht das Aus mass einer Persönlichkeitsstörung aufwiesen. Aus versicherungsmedizini scher Sicht begründeten eine Anpassungsstörung und / oder akzentuierte Per sönlich - keitszüge jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 43).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be fu nde sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfä hig (S.
44 Ziff. 7.4). Dies gelte mit Blick auf den Austrittsbericht der Höhenkli nik Davos vom 19. März 2009 seit dem 1. April 2009 (S. 44 Ziff. 7.5). 3.10
Am 26. März 2010 berichteten die Ärzte des Spitals Wetzikon über die gleichen tags erfolgte Behandlung (Urk. 10/67/32-33) . Anlass der Behandlung sei die no t fallmäs sige Selbstzuweisung per Ambulanz bei exazerbierten Schmerzen bei seit drei Jahren bestehender unklarer, multipelst abgeklärter Schmerz sympto ma tik der linken Flanke (S. 1). Anamnestisch wurde unter anderem ausgeführt, im Herbst 2009 habe ein dreiwö chiger stationärer Aufenthalt in der Klinik Kirsch garten stattgefunden. Im März 2010 sei durch einen bisher nicht involvierten, in den Augen des Be schwerdeführers unbelasteten Urologen eine Blasenspiegelung durchgeführt worden, wobei eine streifige Rötung beim Ureterostium gesehen worden sei, worauf für 30 Tage ein Medikament verschrieben worden sei (S. 1).
Diagnostiziert wurde ein Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung bei chirur gisch sanierter pyeloureteraler Abgangsstenose mit Hydronephrose links (S. 1). In der Beurteilung wurde ausgeführt, das chronische Schmerzsyn drom der linken
Körperseite sei seit Jahren bekannt und multipelst abgeklärt ohne wesentliche Diagnose. Klinisch präsentiere sich der Beschwerdeführer nur leicht einge schränkt . Die Behandlung habe in Absprache mit dem Beschwerde führer aus symp tomatischer Analgesie bestanden (S. 2). 4. 4.1
Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.2 ), wird eine neue Anmeldung nach einer Verneinung des Rentenanspruchs wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Leistungsa nspruch erheblichen Weise geändert hat.
Dabei bildet die zeitliche Vergleichsbasis im Neuanmeldeverfahren für die Fra ge, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, der Zeit punkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs durch die Verwaltung und endet mit dem Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, beziehungsweise die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E.
2.1 und 9C_683/2013 vom 2. April
2014 E.
3.3; Ulrich Meyer , Recht sprechu ng des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. , Zürich 2014 , Art. 30-31 IVG N 122 ). 4.2
Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Zeit raum seit Erlass der ursprünglichen Verfügungen vom 26. April 2010 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 ( Urk. 2) eine anspruchsbeeinflussende Tatsachenänderung beziehungs weise eine für den Renten an spruch massgebliche Ver schlech terung seines Gesundheitszu standes glaubhaft ge macht hat. 4.3
In ihrem Beric ht vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 10 /161/1-3) stellten die Ärzte des Y.___ fest, dass eine am 3. Dezember 2012 durchgeführte Ileokoloskopie keine entzündlichen Veränderungen, sondern eine reizlose und entzündungsfreie Schleimhaut im gesamten Kolon und ein vollständig unauf fälli ges Rektum (S. 1) ohne Hinweise für eine Colitis ulcerosa ergeben habe. Da die histologischen Befunde indes auf eine sich in Remission befindende ch ro nis ch-entzündliche Darmerkrankung (IBD) hindeuteten, wäre grundsätzlich eine remissionserhaltende Behandlung angezeigt (S. 2).
4.4
Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. Dezember 2015 ( Urk. 10/171/1-2) aus, dass der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass er urologisch fehlerhaft behandelt worden sei, und dass die früheren IV-Akten nicht zu berücksichtigen seien, da andernfalls eine objektive Beurteilung nicht möglich sei. Seit Jahren müsse er regelmässig täglich Darmspülungen durchführen, um seinen Darm entleeren zu können. Er sei sodann negativ gegenüber „ausländischen“ Ärzten eingestellt, da diese ihn nicht richtig verstünden (S. 1). 4.5
Die Ärzte der J.___ , Fuss-/Sprunggelenk, stellten mit Be richt vom 7. März 2016 ( Urk. 10/136/10-11) die folgenden Diagnosen (S. 1): - unklare Schmerzen im Bereich des rechten OSG - Metatarsalgien
Dig . I und V rechts mit/bei: - Status nach alter Fraktur im Bereich des Processus
anterius
calcanei mit/bei Status nach OSG-Distorsion rechts im Juli 2015 - anamnestisch Verwachsungsbauch mit chronischer Obstipation mit/bei: - täglich notwendigen Darmspülungen - Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahre 2008 mit/bei Status nach mehreren urologischen und abdominalen Eingriffen
Sie erwähnten, dass eine am 1. März 2016 durchgeführte MRI des rechten Vor- und Rückfusses ein diffuses Knochenmark s ödem in den Lisfranc -Gelenken und tarsal sowie eine beginnende Arthrose im Tarsometatarsalgelenk I ( Fusswurzel- Mittelfuss-Gelenke, TMT I-Gelenk) ergeben habe. Für die geschilderten Beschwer den im Bereich des rechten OSG habe das MRI indes kein Korrelat ergeben . Dem Beschwerdeführer seien orthopädische Serienschuhe mit Fussbett nach Mass und Abrollhilfe verschrieben worden (S. 2). 4. 6
Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 7. Juni 2016 ( Urk. 10/135/1-3) die folgenden Diagnosen (S. 1 f.) : psychiatrische Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig lei cht- bis mittelgradige Episode - Anpassungsstörung bei anhaltender Schmerzsymptomatik - Persön lichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom
somatische Diagnosen : - c hron ische Leistenschmerzen links - Proctocolitis
ulcerosa (Erstdiagnose am 2 5. April 20 12 ) - s ymptomatische Distorsion des rechten OSG mit subjektivem Instabili täts gefühl - Verdacht auf alte Fraktur im Bereiche des Processus
anterius
calcanei
Aus psychiatrischer Sicht sei grundsätzlich von einer schwierigen Persönlich keits struktur auszugehen. Dazu komme die Chronizität der Schmerzproblematik, welche im Verlauf zu einer zunehmenden Anpassungsstörung und Persönlich keitsveränderung mit unflexiblem und unangepasstem Verhalten geführt habe. Die Symptomatik äussere sich unter anderem in einem sozialen Rückzug, einer feindliche n und misstrauischen Haltung gegenüber der Umgebung und lasse eine berufliche Integration nicht mehr zu.
Seit dem Jahre 2007 seien viele a b dominal-chirurgische Eingriffe durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer leide an chronischen , täglich vorhandenen abdo mi na len Beschwerden, auch in Ruhestellung , und könne daher keine kurz- oder langfristigen Unternehmungen planen. Praktisch täglich müssten Darmspü lungen vorgenommen werden, um den Darm entleeren zu können. Erschwerend wirke sich sodann die
Proctocolitis
ulcerosa aus (S. 2) . Eine berufliche Integration sei dem Beschwerdeführer nicht möglich (S. 3) . 4. 7
Mit Bericht vom 1 6. Juni 2016 ( Urk. 10/176/1-3) erwähnten die Ärzte der J.___ , Zentrum für Paraplegie, dass eine anamnestisch durch geführte MRI des Schädels sowie eine Elektroenzephalografie (EEG ) unauffällige Befunde ergeben hätten. Die am 2 6. Mai 2016 durchgeführten neurologischen und neurophysiologischen Untersuchungen hätten sodann keine Hinweise auf eine neurogene Ursache der beschriebenen Symptomatik (im Bereich des rech ten OSG) und insbesondere keine Hinweise auf eine Polyneuropathie ergeben (S. 2). 4.8
Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gas tro enterologie, stellte in seinem Bericht vom 5. September 2016 ( Urk. 3/33) fest, dass gleichentags durchgeführte Gastro
- und Koloskopien einen normalen Be - fu nd ergeben hätten (S.
1), und dass die Ergebnisse der histologischen Unter - suchungen die Beschwerden im Bereich des Abdomens mit chronischer Obstipa - tion , welche den Beschwerdeführer regelmässig zur Durchführung von Ein läufen veranlassten, nicht zu erklären seien. Angesichts der Anamnese sei von einer funktionellen Symptomatik im Sinne eines Colon irritabile vom Obstipa tionstyp auszugehen (S. 2). 5. 5.1
In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle indes unter Um stän den zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immer hin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaub haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts erhebliche Änderung vorliegt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2.3; 9C_286/2009
vom 2 8. Mai 2009 E.
2.2.3 und 8C_759/2015 vom 2 5. Februar 2016 E. 2.2). 5.2
Die medizinischen Unterlagen sind s oweit einzubeziehen, als sie einerseits Rück schlüsse auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum 3 1. Oktober 2016 ( vorstehend E. 4.2 ) zulassen und anderseits rechtzeitig in das Verfahren eingebracht wurden. 5.3
Den obenerwähnten medizinischen Akten bei Erlass der ursprünglichen Ver fügungen vom 26. April 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt unter starken Leistenschmerzen stechenden Charakters litt ( Urk. 10/39/1-45 S. 25) . Der Beschwerdeführer litt zu diesem Zeitpunkt noch nicht unter Obstipation, sondern wies einen normalen Stuhlg ang auf (Urk. 10/39/ 1-45 S. 16) . Demgegenüber litt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 unter Obstipation und gab an, seit Jahren täglich Darmspülungen durchzuführen (vorstehend E. 4.4 - 4.6). Während die Ärzte der J.___ , Fuss-/Sprunggelenk, in ihrem Bericht vom 7. März 2016 (vorstehend E. 4.5 ) die anamnestische Diagnose eines Verwachsungsbauchs mit chronischer Obstipation aufführten, d iagnostizierte Dr. K.___ in seinem Bericht vom 7. Juni 2016 (vorstehend E. 4.6 ) eine seit dem Jahre 2012 bestehende Proctocolitis
ulcerorsa . Bei der Obstipation und der von Dr. K.___ diagnostizierten Proctocolitis
ulcerorsa handelt es sich um einen vom früheren Befund abweichende n Befund . Für sich alleine sind die Beurteilungen durch Dr. I.___ , Dr. K.___ und durch d i e Ärzte der J.___
indes nicht geeignet, Glaubhaftigkeit zu begründen. Denn die Ärzte des Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2012 (vorstehend E. 4.3 ) fest, dass eine am 3. Dezember 2012 durch geführte Ileokoloskopie keine entzündlichen Veränderungen, sondern eine reizlose und entzündungsfreie Schleimhaut im gesamten Kolon und ein voll stän dig unauffälliges Rektum , ohne Hinw eise für eine Colitis ulcerosa ,
ergeben habe. 5.4
Da indes der Bericht der Ärzte des Y.___ vom 6. Dezember 2012 (vorstehend E. 4.3 ) schon einige Jahre zurücklag, und da die Ärzte des Y.___
in diesem Bericht feststellten, dass die histologischen Befunde auf eine sich in Remission befindende chronisch-entzündliche Darmer krankung (IBD) hindeuteten , war ein erneutes Auftreten eines Krankheits schu bes im Rahmen einer rezidivierenden chronisc h-entzündlichen Darmerkrankung
beziehungsweise einer Colitis ulcero sa nicht gänzlich auszuschliessen , weshalb die Beschwerdegegnerin bei Prüfung der vom Beschwerdeführer eingere ichten medizinischen Unterlagen gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer dies be züg lich zu weiteren Angaben aufzufordern. Aus diesem Grunde ist der Bericht von Dr. L.___ vom 5. September 2016 (vorstehend E. 4.8) vorliegend zu berücksichtigen, obwohl dieser Bericht, welchen der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde beim hiesigen Gericht einreichte, der Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 nicht bekannt war . 5.5
In seinem Bericht vom 5. September 2016 (vorstehend E. 4.8 ) stellte Dr. L.___ fest, dass die gleichentags durchgeführte n
Gastro
- und Koloskopien nor male Befunde ergeben hätten, dass die Beschwerden im Bereich des Abdomens mit chronischer Obstipation, welche den Beschwerdeführer regelmässig zur Durchführung von Einläufen veranlassten, ni cht zu erklären seien, und dass von einer funktionellen Symptomatik im Sinne eines Colon irritabile vom Obstipa tionsyp auszugehen s ei . Dr
L.___
empfahl dem Beschwerdeführer sodann eine ausreichenden Stuhlregulation mit Balaststoffen beziehungsweise mit „ Meta mucil “ oder „ Colosan
mite “. D es Weiteren lässt sich d em Bericht von Dr. L.___ entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der D arm spiegelung seinen Darm mittels eines medikamentösen Laxantiums („ Movi prep “ 3 Liter) gereinigt habe , und dass die Vorbereitung der Koloskopie beziehungsweise die Darmreinigung von guter Qualität gewesen sei (Urk.
3/33 S. 1). Dieser Umstand stellt ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer allfällige Obstipationen mittels medikamentöser Laxantien hätte behandeln kö nnen, und dass dafür Darmspülungen, von der Art, wie sie vom Beschwer deführer gemäss seinen Angaben praktiziert wurden, weder erforderli ch noch angezeigt waren . In Würdigung der blanden
Ergebnisse der am 5. September 2016 durchgeführten Gastro
- und Koloskopien und d er weiteren Umstände erscheint in Bezug auf das Abdomen beziehungsweise den Gastrointestinaltrakt des Beschwerdeführers eine hinsichtlich des Rentenanspruchs massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustand es
daher nicht als rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. 5.6
Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erscheint auch hin sichtlich des rechten OSG nicht als hinreichend glaubhaft gemacht. Denn obwoh l Dr. K.___ in seinem Bericht vom 7. Juni 2016 (vorstehend E. 4.6 ) eine symptomatische Distorsion des rechten OSG mit subjektivem Instabilitätsgefühl diagnostizierte, stellten die Ärzte der J.___ , Fuss-/Sprung gelenk, am 7. März 2016 (vorstehend E. 4.5 ) fest, dass eine am 1. März 2016 durchgeführte MRI des rechten Vor- und Rückfusses für die vom Beschwerde führer angegebenen Beschwerden im Bereich des rechten OSG kein Korrelat ergeben habe. Diesbezüglich hatte die Beschwerdegegnerin daher keine Veran lassung beim Beschwerdeführer weitere Angaben einzuholen, weshalb die Akten lage bei Erlass der angefochtenen Verfügung 3 1. Oktober 2016 diesbezüglich mass geblich ist (vorstehend E. 4.2 ) . Der vom Beschwerde führer erst mit seiner Beschwerde vom 2 9. November 2016 ( Urk. 1) eingereichte Bericht der Ärzte des Y.___ , Departement Chirurgie, vom 2 1. November 2016 ( Urk. 3/35) ist bei der Prüfung der streitigen Frage nach der Glaubhaftmachung eine r
anspruchs beeinflussende n Tatsachenänderung somit nicht zu berück sich tigen. 5.7
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht eine hinsichtlich des Rentenanspruchs erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaub haft machte. Dr. K.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Juni
2016 ( vorstehend E.
4.6 ) eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leicht- bis mittelgradige Episode , eine Anpassungsstörung bei anhal tender Schmerzsymptomatik und eine Persönlichkeitsverände rung bei einem chronischen Schmerzsyndrom. Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass nach der Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 3 0. November
2017 E.
4.5.2) eine rentenbegründende Inva lidi tät eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt. Insofern Dr. K.___ , welcher Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und nicht Psychiater ist, einen psychiatrischen Befund erhob und psychiatrische Diag nosen stellte, erscheint seine Beurteilung mangels einer Weiterbildung als Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie daher nicht als geeignet, Glaubhaftig keit zu begründen . 5.8
Des Weiteren hat vorliegend bereits der psychiatrische Teilg utachter im poly disziplinären Gutachten der Ärzte des H.___ vom
1 8. Juli 2009 ( vorstehend E.
3.9 ) e in psychisches Leiden im Sinne einer
Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie
akzentuierte r
histrionische r , hypochon dr i sche r und ängstliche r Persönlich keitszüge diagnostiziert und festgehalten, dass dieses die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Im Vergleich dazu ist die Beurteilung durch Dr. K.___ , welcher eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode, eine Anpassungsstörung bei anhaltender Schmerzsymptomatik und eine Persönlichkeitsveränderung bei einem chronischen Schmerzsyndrom postulierte, auch in inhaltlicher Hinsicht nicht geeignet , eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit Einfluss auf dessen Leistungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 5 .9
Da sich dem Bericht von Dr. K.___ vom 7. Juni 2016 (vorstehend E. 4.6 ) und den weiteren , vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Oktober 2016
( Urk.
2) der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen keine konkrete n Hinweise entnommen werden können , wonach möglicherweise eine mit weite ren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Veränderung des psychischen Ge sundheitszustandes vorliege, war die Beschwerdegegenerin nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zur Nachforderung weiterer Angaben in psychischer Hin sicht aufzufordern. Demzufolge ist in psychischer Hinsicht die Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 massgeblich (vor steh ende E.
4.2 ) , und es ist der vom Beschwerdeführer erst während des vor - liegenden Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 9. März 2017 ( Urk.
15) ein ge reichte psychiatrische Bericht der Ärzte des B.___ vom 1. Februar 2017 (Urk. 16/2) bei der Prüfung der Frage , ob der Beschwer deführer eine
anspruchsbeeinflussende Tatsachenänderung glaubhaft gemacht hat, nicht zu berücksichtigen. 6.
6. 1
Nach Gesagtem lassen sich den vom Beschwerdeführer
bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 eingereichten medizinischen Unter lagen keine ge nü genden Anhaltspunkte für eine in Bezug auf den Renten anspruch erhebliche , die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung seines Ge sundheitszu standes ent nehmen. 6.2
In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer eine (voraussichtlich dauerhafte) für den Anspruch auf eine Invalidenrente erhebliche Verschlechterung seines Gesund heitszustandes im mass geblichen Zeitraum nach Erlass der Verfügungen vom 26. April 2010 (Urk. 10/57, Urk. 10/63) bis zum Erlass der an ge fochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) nicht recht sgenügend glaubhaft gemacht hat. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht ein ge treten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 7 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und
dem unte rliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen.
Zufolge der Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8. 8.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführe r s um Gewährung der unent geltlichen Rechts vertretung. 8.2
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 8.3
Für den Beschwerdeführer, welcher von seiner Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe bezieht ( Urk. 3/40-41), sind die Voraussetzungen zur Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) vorliegend erfüllt, weshalb ihm Rechtsan walt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. Der Beschwerdeführer verfügt bei seiner Rechtsschutzversicherung indes noch über ein e Restdeckung im Betrag von Fr. 776.20 (Urk.
8/1-2) , weshalb ein Betrag in diesem Umfang von der Ent schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Abzug zu bringen ist. 8.4
Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich , bei einem gerichtsüblichen Stunden - ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) , abzüglich der Restdeckung der Rechtsschutzversicherung im Betrag von Fr. 776.20 ,
nach Einsicht in die Honorarnote vom 8. Februar 2017 (Urk. 14) mit Fr.
1‘ 055 .--
(inklusive Baraus - lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. November 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer auf merksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 1‘0 55 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten ; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 5. M a i 2016 meldete sich de r Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/131 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/141 -142 , Urk. 10/177) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. Oktober
2016 (Urk. 10/180 = Urk. 2) auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht ein.
E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.2 ), wird eine neue Anmeldung nach einer Verneinung des Rentenanspruchs wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Leistungsa nspruch erheblichen Weise geändert hat.
Dabei bildet die zeitliche Vergleichsbasis im Neuanmeldeverfahren für die Fra ge, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, der Zeit punkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs durch die Verwaltung und endet mit dem Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, beziehungsweise die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E.
E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmel dung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftma chung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund es gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes we gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebliche n Sachver haltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art.
69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a ).
E. 1.5 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom
E. 2.1 und 9C_683/2013 vom 2. April
2014 E.
3.3; Ulrich Meyer , Recht sprechu ng des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. , Zürich 2014 , Art. 30-31 IVG N 122 ). 4.2
Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Zeit raum seit Erlass der ursprünglichen Verfügungen vom 26. April 2010 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 ( Urk. 2) eine anspruchsbeeinflussende Tatsachenänderung beziehungs weise eine für den Renten an spruch massgebliche Ver schlech terung seines Gesundheitszu standes glaubhaft ge macht hat. 4.3
In ihrem Beric ht vom 6. Dezember 2012 ( Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der eine befristete Rente zusprechenden Verfügungen vom 26. April 2010 (Urk. 10/57, Urk. 10/63) verschlechtert habe , dass er sich im Jahre 2010 den Fuss gebrochen habe , und dass er sich im Jahre 2011 im Bereich seiner linken Leiste eine r Operation habe unterziehen müssen . Des Weiteren leide er an Beschwerden im Bereich seiner recht en Leiste und habe im Juli 2015 eine Disto rsion seines rechten oberen Sprunggelenks (OSG) erlitten ( Urk. 1).
E. 2.2.3 und 8C_759/2015 vom 2 5. Februar 2016 E. 2.2). 5.2
Die medizinischen Unterlagen sind s oweit einzubeziehen, als sie einerseits Rück schlüsse auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum 3 1. Oktober 2016 ( vorstehend E. 4.2 ) zulassen und anderseits rechtzeitig in das Verfahren eingebracht wurden. 5.3
Den obenerwähnten medizinischen Akten bei Erlass der ursprünglichen Ver fügungen vom 26. April 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt unter starken Leistenschmerzen stechenden Charakters litt ( Urk. 10/39/1-45 S. 25) . Der Beschwerdeführer litt zu diesem Zeitpunkt noch nicht unter Obstipation, sondern wies einen normalen Stuhlg ang auf (Urk. 10/39/ 1-45 S. 16) . Demgegenüber litt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 unter Obstipation und gab an, seit Jahren täglich Darmspülungen durchzuführen (vorstehend E. 4.4 - 4.6). Während die Ärzte der J.___ , Fuss-/Sprunggelenk, in ihrem Bericht vom 7. März 2016 (vorstehend E. 4.5 ) die anamnestische Diagnose eines Verwachsungsbauchs mit chronischer Obstipation aufführten, d iagnostizierte Dr. K.___ in seinem Bericht vom 7. Juni 2016 (vorstehend E. 4.6 ) eine seit dem Jahre 2012 bestehende Proctocolitis
ulcerorsa . Bei der Obstipation und der von Dr. K.___ diagnostizierten Proctocolitis
ulcerorsa handelt es sich um einen vom früheren Befund abweichende n Befund . Für sich alleine sind die Beurteilungen durch Dr. I.___ , Dr. K.___ und durch d i e Ärzte der J.___
indes nicht geeignet, Glaubhaftigkeit zu begründen. Denn die Ärzte des Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2012 (vorstehend E. 4.3 ) fest, dass eine am 3. Dezember 2012 durch geführte Ileokoloskopie keine entzündlichen Veränderungen, sondern eine reizlose und entzündungsfreie Schleimhaut im gesamten Kolon und ein voll stän dig unauffälliges Rektum , ohne Hinw eise für eine Colitis ulcerosa ,
ergeben habe. 5.4
Da indes der Bericht der Ärzte des Y.___ vom 6. Dezember 2012 (vorstehend E. 4.3 ) schon einige Jahre zurücklag, und da die Ärzte des Y.___
in diesem Bericht feststellten, dass die histologischen Befunde auf eine sich in Remission befindende chronisch-entzündliche Darmer krankung (IBD) hindeuteten , war ein erneutes Auftreten eines Krankheits schu bes im Rahmen einer rezidivierenden chronisc h-entzündlichen Darmerkrankung
beziehungsweise einer Colitis ulcero sa nicht gänzlich auszuschliessen , weshalb die Beschwerdegegnerin bei Prüfung der vom Beschwerdeführer eingere ichten medizinischen Unterlagen gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer dies be züg lich zu weiteren Angaben aufzufordern. Aus diesem Grunde ist der Bericht von Dr. L.___ vom 5. September 2016 (vorstehend E. 4.8) vorliegend zu berücksichtigen, obwohl dieser Bericht, welchen der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde beim hiesigen Gericht einreichte, der Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 nicht bekannt war . 5.5
In seinem Bericht vom 5. September 2016 (vorstehend E. 4.8 ) stellte Dr. L.___ fest, dass die gleichentags durchgeführte n
Gastro
- und Koloskopien nor male Befunde ergeben hätten, dass die Beschwerden im Bereich des Abdomens mit chronischer Obstipation, welche den Beschwerdeführer regelmässig zur Durchführung von Einläufen veranlassten, ni cht zu erklären seien, und dass von einer funktionellen Symptomatik im Sinne eines Colon irritabile vom Obstipa tionsyp auszugehen s ei . Dr
L.___
empfahl dem Beschwerdeführer sodann eine ausreichenden Stuhlregulation mit Balaststoffen beziehungsweise mit „ Meta mucil “ oder „ Colosan
mite “. D es Weiteren lässt sich d em Bericht von Dr. L.___ entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der D arm spiegelung seinen Darm mittels eines medikamentösen Laxantiums („ Movi prep “ 3 Liter) gereinigt habe , und dass die Vorbereitung der Koloskopie beziehungsweise die Darmreinigung von guter Qualität gewesen sei (Urk.
3/33 S. 1). Dieser Umstand stellt ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer allfällige Obstipationen mittels medikamentöser Laxantien hätte behandeln kö nnen, und dass dafür Darmspülungen, von der Art, wie sie vom Beschwer deführer gemäss seinen Angaben praktiziert wurden, weder erforderli ch noch angezeigt waren . In Würdigung der blanden
Ergebnisse der am 5. September 2016 durchgeführten Gastro
- und Koloskopien und d er weiteren Umstände erscheint in Bezug auf das Abdomen beziehungsweise den Gastrointestinaltrakt des Beschwerdeführers eine hinsichtlich des Rentenanspruchs massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustand es
daher nicht als rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. 5.6
Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erscheint auch hin sichtlich des rechten OSG nicht als hinreichend glaubhaft gemacht. Denn obwoh l Dr. K.___ in seinem Bericht vom 7. Juni 2016 (vorstehend E. 4.6 ) eine symptomatische Distorsion des rechten OSG mit subjektivem Instabilitätsgefühl diagnostizierte, stellten die Ärzte der J.___ , Fuss-/Sprung gelenk, am 7. März 2016 (vorstehend E. 4.5 ) fest, dass eine am 1. März 2016 durchgeführte MRI des rechten Vor- und Rückfusses für die vom Beschwerde führer angegebenen Beschwerden im Bereich des rechten OSG kein Korrelat ergeben habe. Diesbezüglich hatte die Beschwerdegegnerin daher keine Veran lassung beim Beschwerdeführer weitere Angaben einzuholen, weshalb die Akten lage bei Erlass der angefochtenen Verfügung 3 1. Oktober 2016 diesbezüglich mass geblich ist (vorstehend E. 4.2 ) . Der vom Beschwerde führer erst mit seiner Beschwerde vom 2 9. November 2016 ( Urk. 1) eingereichte Bericht der Ärzte des Y.___ , Departement Chirurgie, vom 2 1. November 2016 ( Urk. 3/35) ist bei der Prüfung der streitigen Frage nach der Glaubhaftmachung eine r
anspruchs beeinflussende n Tatsachenänderung somit nicht zu berück sich tigen. 5.7
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht eine hinsichtlich des Rentenanspruchs erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaub haft machte. Dr. K.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Juni
2016 ( vorstehend E.
4.6 ) eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leicht- bis mittelgradige Episode , eine Anpassungsstörung bei anhal tender Schmerzsymptomatik und eine Persönlichkeitsverände rung bei einem chronischen Schmerzsyndrom. Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass nach der Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 3 0. November
2017 E.
4.5.2) eine rentenbegründende Inva lidi tät eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt. Insofern Dr. K.___ , welcher Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und nicht Psychiater ist, einen psychiatrischen Befund erhob und psychiatrische Diag nosen stellte, erscheint seine Beurteilung mangels einer Weiterbildung als Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie daher nicht als geeignet, Glaubhaftig keit zu begründen . 5.8
Des Weiteren hat vorliegend bereits der psychiatrische Teilg utachter im poly disziplinären Gutachten der Ärzte des H.___ vom
1 8. Juli 2009 ( vorstehend E.
E. 2.3 Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung vom 1 5. Mai 2016 ( Urk. 10/131 ) nicht eingetreten ist bezie hungs weise die Frage, ob der Beschwerdeführer glaub haft gemacht hat, dass sich seine ge sundheitlichen Verhältnisse im massge ben den Zeit raum seit der letzten rechts kräftigen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs bei Erlass der mit
Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 1. Oktober 2011 (Prozess Nr. IV.2010.00506; Urk. 10/100)
bestätigten Verfügungen vom 26. April 2010 (Urk. 10/57, Urk. 10/63) bis zum Erlass der an ge fochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise ver ändert ha ben. 3.
E. 3 1. Oktober 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29 . November 2016 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei die IV-Stelle anzuweisen, auf die Neuanmeldung vom 15 . Mai 201
E. 3.1 Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Ver fügungen vom 26. April 2010 (Urk. 10/57, Urk. 10/63) stellt sich wie folgt dar:
E. 3.2 Laut dem am 30. Juni 2008 erstatteten Bericht (Urk. 10/20) wurde der Be schwer deführer von Mai 2007 bis am 4. März 2008 in der Urologischen Kli nik des Y.___ behandelt (Ziff. 3.1), insbesondere wurden - gemäss den gestellten Diagnosen (Ziff. 1.1) - am 31. Mai 2007 eine lapa ros kopische Nierenbeckenplastik, am 5. November 2007 ein Inguinalher nienrepair und am 10. Januar 2008 eine offene Pyelolithotomie , Narbenexzision und Nieren beckenplastik vorgenommen. Im Rahmen der Abschlusskontrolle wurden noch wetterabhängige inguinale Schmer zen links angegeben (Ziff. 3.4), worauf die urologische Behandlung abgeschlossen wurde (Ziff. 5.5).
E. 3.3 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemein e Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 6. Mai 2008 (Urk. 10/23/6-7) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1): - ausgeprägte pyeloureterale Vernarbung und Nephrolithiasis mit / bei - Status nach laparoskopischer Nierenbeckenplastik Mai 2007 - postoperativem Urinom bei Pigtaildysfunktion - Status nach offener Pyelolithotomie , Narbenexzision und Nieren becken plastik links am 10. Januar 2008, Y.___ - unklarer Kraftverlust Hand / Arm links - Status nach operativer Sanierung einer Inguinalhernie links November 2007 - Pollinosis
nasi
Zu den subjektiven Beschwerden führte Dr. Z.___ aus, nebst den anhaltenden Narbenbeschwerden in der Flanke links klage der Beschwerdeführer über Ge fühlsstörungen und Kraftverlust im linken Arm beziehungsweise der linken Hand (Ziff. 2a). Als objektive Beschwerden nannte er eine beim Faustschluss links deutlich verminderte Kraft gegenüber der rechten Seite (Ziff. 2b). Die Arbeitsun fähigkeit als Schreiner beziffert e Dr. Z.___ mit 100 % (Ziff. 4).
Sodann führte er aus, in anderer Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schwe ren Gewichten wäre eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % denkbar (Ziff. 5).
E. 3.4 In ihrem Bericht vom
9. September 2008 ( Urk. 10/30/6-10) stellten die Ärzte der Klinik und P oliklinik für Innere Medizin des
A.___ die folgende n Diagnosen (S. 1): - intermittierende, linksseitige Beinschmerzen unklarer Ätiologie - muskuläre Dysbalance im Ansatzbereich der Hüftadduktoren links und im Bereich des M. Quadratus
lumborum links - Differentialdiagnosen (DD): myof aszial geprägtes Schmerzsyndrom - Reizsyndrom N. ilioinguinalis / N. genitofemoralis links bei Status nach Nierenbeckenplastik, Dekonditionierung - funktionell - kleine, asymptomatische Inguinalhernie rechts (Sonographie 23. Juni 20 08) - Status nach operativer Sanierung einer Inguinalhernie links Novem ber 2007 - irritative Miktionsbeschwerden bei - Status nach offener Pyelolithotomie , Narbenexzision und Nieren-becken plastik links am 10. Januar 2008 ( Y.___ ) - bei ausgeprägter pyeloureteraler Vernarbung und Nephrolithiasis - Status nach laparoskopischer Nierenbeckenplastik Mai 2007 mit post operativem Urinom bei Pigtaildysfunktion - zwei Episoden einer unklaren Bewusstseinsstörung - DD: funktionell, epileptogen - intermittierende linksseitige Armschmerzen unklarer Ätiologie - Pollinose - Allergien / Unverträglichkeiten: Kontrastmittel (Hautrötung)
Die Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer klage über intermittierende Schmer zen im Bereich der linken Leiste, welche seit der Inguinalhernienopera tion im November 2007 bestünden und nie ganz sistiert hätten, sowie über seit 2 Monaten intermittierende Schmerzen im linken Arm und der linken Hand und einen Drehschwindel beim Aufwachen (S. 2).
Bezüglich der Beinschmerzen könne - zusammengefasst - keine sichere Zuord nung vorgenommen werden; eine zusätzliche orthopädische Abklärung sei noch vorgesehen (S. 4 Ziff. 1). Bezüglich Inguinalhernie habe die Sonographie keinen Hinweis auf ein linksseitiges Rezidiv ergeben, jedoch eine kleine und asympto matische Inguinalhernie rechtsseitig (S. 4). Die urologische Abklärung habe keine Hinweise auf eine Nierenstauung ergeben; der zeitliche Zusammen hang der Schmerzen mit der Nierenoperation und Pigtail -Einlage, der vom Be schwerdeführer angegeben werde, scheine bei unauffälligem Urin und der vom Beschwerdeführer geschilderten Klinik eher unwahrscheinlich (S. 5). Be züglich der Bewusstseinsstörungen sei, in Übereinstimmung mit der neurologi schen Beurteilung, im Rahmen der psychosozialen Situation mit erfolgter Kün digung, Vereinsamung und finanziellen Problemen am ehesten an eine psycho gene Genese zu denken; dafür spreche unter anderem die geschilderte Länge der Bewusstseinsstörung von fast 9 Stunden (S. 5 Ziff. 4).
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass beim Beschwerdeführer eine kom plexe Problematik vorliege. Bisher habe keine der zahlreichen Untersu chungen eine abschliessende Beurteilung der Situation beziehungsweise Sym ptome erlaubt. Aufgrund des prolongierten Verlaufes, der diffusen Symptome, der immer wieder neu auftretenden Symptome, der psychosozialen Situation mit Kündigung, Schmerzbeginn mit Kündigung, Vereinsamung sowie finan ziellen Problemen und dem unermüdlichen Aktivismus des Beschwerdeführers für weiterführende Abklärungen sowie Interventionen stehe differentialdia gnos tisch eine somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund (S. 5).
E. 3.5 Am 15. Oktober 2008 (Urk. 10/30/4-5) stellte der Leitende Arzt der Urologischen Klinik des Y.___
die folgende n Diagnosen (S. 1): - multiple polyneuropathische Schmerzsyndrome, insbesondere der linken Körperhälfte - Status nach offener Pyelolithotomie , Narbenexzision und Nierenbecken plastik links Januar 2008 bei Status nach laparoskopischer Nierenbe ckenplastik Mai 2007 mit postoperativem Urinom bei Pigtaildysfunktion - Status nach Netzimplantation bei Inguinalhernie links November 2007
Als Beurteilung führte der Arzt aus, von urologischer Seite her liege eine erfreuli che Situation vor, der obere Harntrakt funktioniere regelrecht bei besten Abflussverhältnissen, ohne erneute Konkremente. Leider verhinderten die di ver sen genannten Schmerzsyndrome und häufig auch die morgendliche Übel keit eine Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers (S. 2 oben).
E. 3.6 Gemäss Eintrittsbericht des B.___ vom
5. De zem ber 2008 (Urk.
E. 3.7 Vom 12. Februar bis 19. März 2009 weilte der Beschwerdeführer stationär in der C.___ , worüber am 19. Mä rz 2009 berichtet wurde (Urk. 10 /39/50-52).
Dabei wurden die folgende n Diagnosen gestellt
(S. 1): - Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt - chronische Schmerzstörung mit / bei - intermittierend linksseitigen Armschmerzen und linksseitigen Bein schmerzen - muskulärer Dysbalance im Ansatzbereich der Hüftadduktoren links und im Bereich des M. Quadratus
lumborum links, DD: myofaszial geprägtes Schmerzsyndrom - Reizsyndrom N. ilioinguinalis / N. genitofemoralis links bei Status nach Nierenbeckenplastik, Dekonditionierung - irritative Miktionsbeschwerden mit / bei - Status nach offener Pyelolithotomie , Narbenexzision und Nieren-becken plastik links (10. Januar 2008, Y.___ ) bei ausgeprägter pyeloureteraler Vernarbung und Nephrolithiasis - Status nach laparoskopischer Nierenbeckenplastik (Mai 2007) mit post operativem Urinom bei Pigtaildysfunktion - zwei Episoden einer unklaren Bewusstseinsstörung November 2008; DD: funktionell, epileptogen - asymptomatische Inguinalhernie rechts (Sonographie 23. Juni 2008) - Status nach operativer Sanierung einer Inguinalhernie links Novem ber 2007 - Pollinose
Als Beurteilung wurde eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression ge mischt sowie chronischer Schmerzstörung und irritativen Miktionsbeschwerden bei Status nach mehrfachen Eingriffen im Nierenbereich linksseitig sowie Status nach einer operativen Sanierung einer Inguinalhernie linksseitig festgehalten. Der Beschwerdeführer habe - unter anderem - sich psychophysisch beginnend regenerieren können (S. 3). Bei Austritt habe noch eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bis einschliesslich 29. März 2009 bestanden
(S. 3).
E. 3.8 Im Bericht des radiologischen Instituts des Y.___ vom 24. Dezember 2008 über ein e am Vortag erstellte Magnetresonanztomographie ( MRI ) des kleinen Beckens wurde ausgeführt, es zeige sich im distalen Verlauf des Nervus
ilioinguinalis links keine Raumforderung, die eine Kompression verursachen würde. Aller dings verlaufe dieser in naher anatomischer Beziehung zur Niere, so dass sich in Zusammenschau mit der Anamnese die Frage stelle, ob es im Rahmen post in ter ventioneller Vernarbun gen zu einer Beeinträchtigung des proximalen Anteiles des Nervus
ilioinguinalis komme; dies wäre bildgebend nur schwierig darzu stellen (Urk. 10 /39/55).
E. 3.9 ) e in psychisches Leiden im Sinne einer
Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie
akzentuierte r
histrionische r , hypochon dr i sche r und ängstliche r Persönlich keitszüge diagnostiziert und festgehalten, dass dieses die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Im Vergleich dazu ist die Beurteilung durch Dr. K.___ , welcher eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode, eine Anpassungsstörung bei anhaltender Schmerzsymptomatik und eine Persönlichkeitsveränderung bei einem chronischen Schmerzsyndrom postulierte, auch in inhaltlicher Hinsicht nicht geeignet , eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit Einfluss auf dessen Leistungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 5 .9
Da sich dem Bericht von Dr. K.___ vom 7. Juni 2016 (vorstehend E. 4.6 ) und den weiteren , vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Oktober 2016
( Urk.
2) der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen keine konkrete n Hinweise entnommen werden können , wonach möglicherweise eine mit weite ren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Veränderung des psychischen Ge sundheitszustandes vorliege, war die Beschwerdegegenerin nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zur Nachforderung weiterer Angaben in psychischer Hin sicht aufzufordern. Demzufolge ist in psychischer Hinsicht die Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 massgeblich (vor steh ende E.
4.2 ) , und es ist der vom Beschwerdeführer erst während des vor - liegenden Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 9. März 2017 ( Urk.
15) ein ge reichte psychiatrische Bericht der Ärzte des B.___ vom 1. Februar 2017 (Urk. 16/2) bei der Prüfung der Frage , ob der Beschwer deführer eine
anspruchsbeeinflussende Tatsachenänderung glaubhaft gemacht hat, nicht zu berücksichtigen. 6.
6. 1
Nach Gesagtem lassen sich den vom Beschwerdeführer
bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 eingereichten medizinischen Unter lagen keine ge nü genden Anhaltspunkte für eine in Bezug auf den Renten anspruch erhebliche , die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung seines Ge sundheitszu standes ent nehmen.
E. 3.10 Am 26. März 2010 berichteten die Ärzte des Spitals Wetzikon über die gleichen tags erfolgte Behandlung (Urk. 10/67/32-33) . Anlass der Behandlung sei die no t fallmäs sige Selbstzuweisung per Ambulanz bei exazerbierten Schmerzen bei seit drei Jahren bestehender unklarer, multipelst abgeklärter Schmerz sympto ma tik der linken Flanke (S. 1). Anamnestisch wurde unter anderem ausgeführt, im Herbst 2009 habe ein dreiwö chiger stationärer Aufenthalt in der Klinik Kirsch garten stattgefunden. Im März 2010 sei durch einen bisher nicht involvierten, in den Augen des Be schwerdeführers unbelasteten Urologen eine Blasenspiegelung durchgeführt worden, wobei eine streifige Rötung beim Ureterostium gesehen worden sei, worauf für 30 Tage ein Medikament verschrieben worden sei (S. 1).
Diagnostiziert wurde ein Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung bei chirur gisch sanierter pyeloureteraler Abgangsstenose mit Hydronephrose links (S. 1). In der Beurteilung wurde ausgeführt, das chronische Schmerzsyn drom der linken
Körperseite sei seit Jahren bekannt und multipelst abgeklärt ohne wesentliche Diagnose. Klinisch präsentiere sich der Beschwerdeführer nur leicht einge schränkt . Die Behandlung habe in Absprache mit dem Beschwerde führer aus symp tomatischer Analgesie bestanden (S. 2). 4. 4.1
Wie bereits erwähnt (vorstehend E.
E. 6 einzutreten, sodann seien bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte und ein interdisziplinäres Medas -Gutachten einzuholen (S. 2). In prozessualer Hin sicht beantragte der Versicherte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2017 (Urk.
E. 6.2 In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer eine (voraussichtlich dauerhafte) für den Anspruch auf eine Invalidenrente erhebliche Verschlechterung seines Gesund heitszustandes im mass geblichen Zeitraum nach Erlass der Verfügungen vom 26. April 2010 (Urk. 10/57, Urk. 10/63) bis zum Erlass der an ge fochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) nicht recht sgenügend glaubhaft gemacht hat. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht ein ge treten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 7 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und
dem unte rliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen.
Zufolge der Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8. 8.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführe r s um Gewährung der unent geltlichen Rechts vertretung. 8.2
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 8.3
Für den Beschwerdeführer, welcher von seiner Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe bezieht ( Urk. 3/40-41), sind die Voraussetzungen zur Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung gemäss §
E. 9 ) beantragte die IV - Stelle die Abwei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 ( Urk.
12) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 /161/1-3) stellten die Ärzte des Y.___ fest, dass eine am 3. Dezember 2012 durchgeführte Ileokoloskopie keine entzündlichen Veränderungen, sondern eine reizlose und entzündungsfreie Schleimhaut im gesamten Kolon und ein vollständig unauf fälli ges Rektum (S. 1) ohne Hinweise für eine Colitis ulcerosa ergeben habe. Da die histologischen Befunde indes auf eine sich in Remission befindende ch ro nis ch-entzündliche Darmerkrankung (IBD) hindeuteten, wäre grundsätzlich eine remissionserhaltende Behandlung angezeigt (S. 2).
4.4
Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. Dezember 2015 ( Urk. 10/171/1-2) aus, dass der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass er urologisch fehlerhaft behandelt worden sei, und dass die früheren IV-Akten nicht zu berücksichtigen seien, da andernfalls eine objektive Beurteilung nicht möglich sei. Seit Jahren müsse er regelmässig täglich Darmspülungen durchführen, um seinen Darm entleeren zu können. Er sei sodann negativ gegenüber „ausländischen“ Ärzten eingestellt, da diese ihn nicht richtig verstünden (S. 1). 4.5
Die Ärzte der J.___ , Fuss-/Sprunggelenk, stellten mit Be richt vom 7. März 2016 ( Urk. 10/136/10-11) die folgenden Diagnosen (S. 1): - unklare Schmerzen im Bereich des rechten OSG - Metatarsalgien
Dig . I und V rechts mit/bei: - Status nach alter Fraktur im Bereich des Processus
anterius
calcanei mit/bei Status nach OSG-Distorsion rechts im Juli 2015 - anamnestisch Verwachsungsbauch mit chronischer Obstipation mit/bei: - täglich notwendigen Darmspülungen - Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahre 2008 mit/bei Status nach mehreren urologischen und abdominalen Eingriffen
Sie erwähnten, dass eine am 1. März 2016 durchgeführte MRI des rechten Vor- und Rückfusses ein diffuses Knochenmark s ödem in den Lisfranc -Gelenken und tarsal sowie eine beginnende Arthrose im Tarsometatarsalgelenk I ( Fusswurzel- Mittelfuss-Gelenke, TMT I-Gelenk) ergeben habe. Für die geschilderten Beschwer den im Bereich des rechten OSG habe das MRI indes kein Korrelat ergeben . Dem Beschwerdeführer seien orthopädische Serienschuhe mit Fussbett nach Mass und Abrollhilfe verschrieben worden (S. 2). 4. 6
Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 7. Juni 2016 ( Urk. 10/135/1-3) die folgenden Diagnosen (S. 1 f.) : psychiatrische Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig lei cht- bis mittelgradige Episode - Anpassungsstörung bei anhaltender Schmerzsymptomatik - Persön lichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom
somatische Diagnosen : - c hron ische Leistenschmerzen links - Proctocolitis
ulcerosa (Erstdiagnose am 2 5. April 20
E. 12 ) - s ymptomatische Distorsion des rechten OSG mit subjektivem Instabili täts gefühl - Verdacht auf alte Fraktur im Bereiche des Processus
anterius
calcanei
Aus psychiatrischer Sicht sei grundsätzlich von einer schwierigen Persönlich keits struktur auszugehen. Dazu komme die Chronizität der Schmerzproblematik, welche im Verlauf zu einer zunehmenden Anpassungsstörung und Persönlich keitsveränderung mit unflexiblem und unangepasstem Verhalten geführt habe. Die Symptomatik äussere sich unter anderem in einem sozialen Rückzug, einer feindliche n und misstrauischen Haltung gegenüber der Umgebung und lasse eine berufliche Integration nicht mehr zu.
Seit dem Jahre 2007 seien viele a b dominal-chirurgische Eingriffe durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer leide an chronischen , täglich vorhandenen abdo mi na len Beschwerden, auch in Ruhestellung , und könne daher keine kurz- oder langfristigen Unternehmungen planen. Praktisch täglich müssten Darmspü lungen vorgenommen werden, um den Darm entleeren zu können. Erschwerend wirke sich sodann die
Proctocolitis
ulcerosa aus (S. 2) . Eine berufliche Integration sei dem Beschwerdeführer nicht möglich (S. 3) . 4. 7
Mit Bericht vom 1 6. Juni 2016 ( Urk. 10/176/1-3) erwähnten die Ärzte der J.___ , Zentrum für Paraplegie, dass eine anamnestisch durch geführte MRI des Schädels sowie eine Elektroenzephalografie (EEG ) unauffällige Befunde ergeben hätten. Die am 2 6. Mai 2016 durchgeführten neurologischen und neurophysiologischen Untersuchungen hätten sodann keine Hinweise auf eine neurogene Ursache der beschriebenen Symptomatik (im Bereich des rech ten OSG) und insbesondere keine Hinweise auf eine Polyneuropathie ergeben (S. 2). 4.8
Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gas tro enterologie, stellte in seinem Bericht vom 5. September 2016 ( Urk. 3/33) fest, dass gleichentags durchgeführte Gastro
- und Koloskopien einen normalen Be - fu nd ergeben hätten (S.
1), und dass die Ergebnisse der histologischen Unter - suchungen die Beschwerden im Bereich des Abdomens mit chronischer Obstipa - tion , welche den Beschwerdeführer regelmässig zur Durchführung von Ein läufen veranlassten, nicht zu erklären seien. Angesichts der Anamnese sei von einer funktionellen Symptomatik im Sinne eines Colon irritabile vom Obstipa tionstyp auszugehen (S. 2). 5. 5.1
In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle indes unter Um stän den zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immer hin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaub haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts erhebliche Änderung vorliegt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2.3; 9C_286/2009
vom 2 8. Mai 2009 E.
E. 16 Abs. 4 GSVGer auf merksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 1‘0 55 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten ; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01343
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
15. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969, meldete sich am 19. Juni 2008 (Urk. 10/10) und 21. Juni 2008 (Urk. 10/15) wegen eines Nieren- und ei nes Leistenleidens (Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/ 44- 45, Urk. 10/48, Urk. 10/55) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 26. April 2010 (Urk. 10/57, Urk. 10/63) von Mai bis August 2008 eine ganze Rente und von September 2008 bis August 2 009 eine halbe Rente zu . Die vom Versicherten am 2 3. Mai 2010 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 10/67/3-5) wies das hiesige Gericht mit dem un angefochten in Rechtskraft er wach senen Entscheid vom 1 1. Oktober 2011 (Prozess Nr. IV. 2010.00506 ; Urk. 10/100 ) ab. 1.2
Am 1 5. M a i 2016 meldete sich de r Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/131 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/141 -142 , Urk. 10/177) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. Oktober
2016 (Urk. 10/180 = Urk. 2) auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht ein. 2.
Gegen die Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29 . November 2016 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei die IV-Stelle anzuweisen, auf die Neuanmeldung vom 15 . Mai 201 6 einzutreten, sodann seien bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte und ein interdisziplinäres Medas -Gutachten einzuholen (S. 2). In prozessualer Hin sicht beantragte der Versicherte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2017 (Urk. 9 ) beantragte die IV - Stelle die Abwei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 ( Urk.
12) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Wurde eine Rentewegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raus setz ungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re vi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver si cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft ge machte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung er fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. An dern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge nügt, um nunmehr eine an spruchs be gründende Invalidität zu be jahen, und her nach zu beschliessen. Im Be schwer defall obliegt die gleiche materielle Prü fungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmel dung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftma chung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein ge wisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Ein tretensfrage durch die Ver waltung nur zu überprüfen, wenn das Ein tre ten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.4
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund es gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes we gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebliche n Sachver haltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art.
69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a ).
1.5
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts erheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer eine im Hinblick auf ei nen Rentenanspruch mass gebliche Verän de rung des Sachverhalts nicht rechts ge nü gend glaubhaft ge macht habe, wes halb auf die Neuanmeldung nicht ein zutreten sei. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der eine befristete Rente zusprechenden Verfügungen vom 26. April 2010 (Urk. 10/57, Urk. 10/63) verschlechtert habe , dass er sich im Jahre 2010 den Fuss gebrochen habe , und dass er sich im Jahre 2011 im Bereich seiner linken Leiste eine r Operation habe unterziehen müssen . Des Weiteren leide er an Beschwerden im Bereich seiner recht en Leiste und habe im Juli 2015 eine Disto rsion seines rechten oberen Sprunggelenks (OSG) erlitten ( Urk. 1). 2.3
Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung vom 1 5. Mai 2016 ( Urk. 10/131 ) nicht eingetreten ist bezie hungs weise die Frage, ob der Beschwerdeführer glaub haft gemacht hat, dass sich seine ge sundheitlichen Verhältnisse im massge ben den Zeit raum seit der letzten rechts kräftigen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs bei Erlass der mit
Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 1. Oktober 2011 (Prozess Nr. IV.2010.00506; Urk. 10/100)
bestätigten Verfügungen vom 26. April 2010 (Urk. 10/57, Urk. 10/63) bis zum Erlass der an ge fochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise ver ändert ha ben. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Ver fügungen vom 26. April 2010 (Urk. 10/57, Urk. 10/63) stellt sich wie folgt dar: 3.2
Laut dem am 30. Juni 2008 erstatteten Bericht (Urk. 10/20) wurde der Be schwer deführer von Mai 2007 bis am 4. März 2008 in der Urologischen Kli nik des Y.___ behandelt (Ziff. 3.1), insbesondere wurden - gemäss den gestellten Diagnosen (Ziff. 1.1) - am 31. Mai 2007 eine lapa ros kopische Nierenbeckenplastik, am 5. November 2007 ein Inguinalher nienrepair und am 10. Januar 2008 eine offene Pyelolithotomie , Narbenexzision und Nieren beckenplastik vorgenommen. Im Rahmen der Abschlusskontrolle wurden noch wetterabhängige inguinale Schmer zen links angegeben (Ziff. 3.4), worauf die urologische Behandlung abgeschlossen wurde (Ziff. 5.5). 3.3
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemein e Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 6. Mai 2008 (Urk. 10/23/6-7) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1): - ausgeprägte pyeloureterale Vernarbung und Nephrolithiasis mit / bei - Status nach laparoskopischer Nierenbeckenplastik Mai 2007 - postoperativem Urinom bei Pigtaildysfunktion - Status nach offener Pyelolithotomie , Narbenexzision und Nieren becken plastik links am 10. Januar 2008, Y.___ - unklarer Kraftverlust Hand / Arm links - Status nach operativer Sanierung einer Inguinalhernie links November 2007 - Pollinosis
nasi
Zu den subjektiven Beschwerden führte Dr. Z.___ aus, nebst den anhaltenden Narbenbeschwerden in der Flanke links klage der Beschwerdeführer über Ge fühlsstörungen und Kraftverlust im linken Arm beziehungsweise der linken Hand (Ziff. 2a). Als objektive Beschwerden nannte er eine beim Faustschluss links deutlich verminderte Kraft gegenüber der rechten Seite (Ziff. 2b). Die Arbeitsun fähigkeit als Schreiner beziffert e Dr. Z.___ mit 100 % (Ziff. 4).
Sodann führte er aus, in anderer Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schwe ren Gewichten wäre eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % denkbar (Ziff. 5). 3.4
In ihrem Bericht vom
9. September 2008 ( Urk. 10/30/6-10) stellten die Ärzte der Klinik und P oliklinik für Innere Medizin des
A.___ die folgende n Diagnosen (S. 1): - intermittierende, linksseitige Beinschmerzen unklarer Ätiologie - muskuläre Dysbalance im Ansatzbereich der Hüftadduktoren links und im Bereich des M. Quadratus
lumborum links - Differentialdiagnosen (DD): myof aszial geprägtes Schmerzsyndrom - Reizsyndrom N. ilioinguinalis / N. genitofemoralis links bei Status nach Nierenbeckenplastik, Dekonditionierung - funktionell - kleine, asymptomatische Inguinalhernie rechts (Sonographie 23. Juni 20 08) - Status nach operativer Sanierung einer Inguinalhernie links Novem ber 2007 - irritative Miktionsbeschwerden bei - Status nach offener Pyelolithotomie , Narbenexzision und Nieren-becken plastik links am 10. Januar 2008 ( Y.___ ) - bei ausgeprägter pyeloureteraler Vernarbung und Nephrolithiasis - Status nach laparoskopischer Nierenbeckenplastik Mai 2007 mit post operativem Urinom bei Pigtaildysfunktion - zwei Episoden einer unklaren Bewusstseinsstörung - DD: funktionell, epileptogen - intermittierende linksseitige Armschmerzen unklarer Ätiologie - Pollinose - Allergien / Unverträglichkeiten: Kontrastmittel (Hautrötung)
Die Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer klage über intermittierende Schmer zen im Bereich der linken Leiste, welche seit der Inguinalhernienopera tion im November 2007 bestünden und nie ganz sistiert hätten, sowie über seit 2 Monaten intermittierende Schmerzen im linken Arm und der linken Hand und einen Drehschwindel beim Aufwachen (S. 2).
Bezüglich der Beinschmerzen könne - zusammengefasst - keine sichere Zuord nung vorgenommen werden; eine zusätzliche orthopädische Abklärung sei noch vorgesehen (S. 4 Ziff. 1). Bezüglich Inguinalhernie habe die Sonographie keinen Hinweis auf ein linksseitiges Rezidiv ergeben, jedoch eine kleine und asympto matische Inguinalhernie rechtsseitig (S. 4). Die urologische Abklärung habe keine Hinweise auf eine Nierenstauung ergeben; der zeitliche Zusammen hang der Schmerzen mit der Nierenoperation und Pigtail -Einlage, der vom Be schwerdeführer angegeben werde, scheine bei unauffälligem Urin und der vom Beschwerdeführer geschilderten Klinik eher unwahrscheinlich (S. 5). Be züglich der Bewusstseinsstörungen sei, in Übereinstimmung mit der neurologi schen Beurteilung, im Rahmen der psychosozialen Situation mit erfolgter Kün digung, Vereinsamung und finanziellen Problemen am ehesten an eine psycho gene Genese zu denken; dafür spreche unter anderem die geschilderte Länge der Bewusstseinsstörung von fast 9 Stunden (S. 5 Ziff. 4).
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass beim Beschwerdeführer eine kom plexe Problematik vorliege. Bisher habe keine der zahlreichen Untersu chungen eine abschliessende Beurteilung der Situation beziehungsweise Sym ptome erlaubt. Aufgrund des prolongierten Verlaufes, der diffusen Symptome, der immer wieder neu auftretenden Symptome, der psychosozialen Situation mit Kündigung, Schmerzbeginn mit Kündigung, Vereinsamung sowie finan ziellen Problemen und dem unermüdlichen Aktivismus des Beschwerdeführers für weiterführende Abklärungen sowie Interventionen stehe differentialdia gnos tisch eine somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund (S. 5). 3.5
Am 15. Oktober 2008 (Urk. 10/30/4-5) stellte der Leitende Arzt der Urologischen Klinik des Y.___
die folgende n Diagnosen (S. 1): - multiple polyneuropathische Schmerzsyndrome, insbesondere der linken Körperhälfte - Status nach offener Pyelolithotomie , Narbenexzision und Nierenbecken plastik links Januar 2008 bei Status nach laparoskopischer Nierenbe ckenplastik Mai 2007 mit postoperativem Urinom bei Pigtaildysfunktion - Status nach Netzimplantation bei Inguinalhernie links November 2007
Als Beurteilung führte der Arzt aus, von urologischer Seite her liege eine erfreuli che Situation vor, der obere Harntrakt funktioniere regelrecht bei besten Abflussverhältnissen, ohne erneute Konkremente. Leider verhinderten die di ver sen genannten Schmerzsyndrome und häufig auch die morgendliche Übel keit eine Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers (S. 2 oben). 3.6
Gemäss Eintrittsbericht des B.___ vom
5. De zem ber 2008 (Urk. 10 /39/56-57) wurde die folgende Diag nose gestellt (Ziff . 5): - Anpassungsstörung in psychosozialer Belastungssituation (anhaltende kör perliche Beschwerden nach komplizierten Nierenoperationen, für diese anhaltenden Beschwerden habe bisher kein somatisches Korrelat gefunden werden können; unklare Zukunft und belastende finanzielle Situation) - DD: undifferenzierte Somatisierungsstörung
Es wurde eine Anmeldung bei der Sozialberatung vorgenommen und ein Folge termin vereinbar t (Ziff. 6). 3.7
Vom 12. Februar bis 19. März 2009 weilte der Beschwerdeführer stationär in der C.___ , worüber am 19. Mä rz 2009 berichtet wurde (Urk. 10 /39/50-52).
Dabei wurden die folgende n Diagnosen gestellt
(S. 1): - Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt - chronische Schmerzstörung mit / bei - intermittierend linksseitigen Armschmerzen und linksseitigen Bein schmerzen - muskulärer Dysbalance im Ansatzbereich der Hüftadduktoren links und im Bereich des M. Quadratus
lumborum links, DD: myofaszial geprägtes Schmerzsyndrom - Reizsyndrom N. ilioinguinalis / N. genitofemoralis links bei Status nach Nierenbeckenplastik, Dekonditionierung - irritative Miktionsbeschwerden mit / bei - Status nach offener Pyelolithotomie , Narbenexzision und Nieren-becken plastik links (10. Januar 2008, Y.___ ) bei ausgeprägter pyeloureteraler Vernarbung und Nephrolithiasis - Status nach laparoskopischer Nierenbeckenplastik (Mai 2007) mit post operativem Urinom bei Pigtaildysfunktion - zwei Episoden einer unklaren Bewusstseinsstörung November 2008; DD: funktionell, epileptogen - asymptomatische Inguinalhernie rechts (Sonographie 23. Juni 2008) - Status nach operativer Sanierung einer Inguinalhernie links Novem ber 2007 - Pollinose
Als Beurteilung wurde eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression ge mischt sowie chronischer Schmerzstörung und irritativen Miktionsbeschwerden bei Status nach mehrfachen Eingriffen im Nierenbereich linksseitig sowie Status nach einer operativen Sanierung einer Inguinalhernie linksseitig festgehalten. Der Beschwerdeführer habe - unter anderem - sich psychophysisch beginnend regenerieren können (S. 3). Bei Austritt habe noch eine 100%ige Arbeitsun fähig keit bis einschliesslich 29. März 2009 bestanden
(S. 3). 3.8
Im Bericht des radiologischen Instituts des Y.___ vom 24. Dezember 2008 über ein e am Vortag erstellte Magnetresonanztomographie ( MRI ) des kleinen Beckens wurde ausgeführt, es zeige sich im distalen Verlauf des Nervus
ilioinguinalis links keine Raumforderung, die eine Kompression verursachen würde. Aller dings verlaufe dieser in naher anatomischer Beziehung zur Niere, so dass sich in Zusammenschau mit der Anamnese die Frage stelle, ob es im Rahmen post in ter ventioneller Vernarbun gen zu einer Beeinträchtigung des proximalen Anteiles des Nervus
ilioinguinalis komme; dies wäre bildgebend nur schwierig darzu stellen (Urk. 10 /39/55). 3.9
Am 18. Juli 2009 erstatteten med. pract. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, Gutachterin, Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie , Dr. med. F.___ , Fachärztin für Physikalisch e Medi z in und Rehabilitation , und Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , Chefarzt H.___ , ein Gutach ten im Auf trag der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 0 /39/1-46). Als vom Beschwerdeführer aktuell im Vordergrund stehend genannte Beschwer den erwähnten sie Schwin del attacken, begleitet von Übelkeit, sowie belastungs abhängige Schmerzen im Bereich der linken Leiste, zudem rezidivierend starke Schmerzen am Übergang der Ferse zum Mittelfuss (S. 19, S. 41 Ziff. 7.3).
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachterinnen und Gutachter keine (S. 38 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit nannten sie (S. 38 Ziff. 6.2): - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne eines funktionel len Hemisyndroms links mit / bei: - Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik - myostatischer Insuffizienz mit Ansatztendinose im Bereich der Adduk toren links - bildgebend Zeichen eines Cam- Impingements links mit mässigen fe moro-acetabulären Knorpelschäden ( Arthro -MRI der linken Hüfte vom 6. November 2008; vgl. Urk. 1 0 /39/47), ohne klinische Impinge mentzeichen - irritative Miktionsbeschwerden mit / bei - Status nach laparoskopischer Nierenbeckenplastik links im Mai 2007 wegen Nephrolithiasis bei Ureterabgangstenose links mit postoperati vem Urinom bei Pigtail -Dysfunktion - Status nach offener Pyelolithotomie , Narbenexzision und Nieren-becken plastik links am 10. Januar 2008 - anamnestisch Inkontinenz bei unauffälligem oberen Harntrakt mit sehr guten Abflussverhältnissen und ohne Nachweis erneuter Kon kremente - Status nach operativer Sanierung einer Inguinalhernie links im Novem ber 2007 mit / bei - asymptomatischer Inguinalhernie rechts (Sonographie vom 23. Juni 2008) - Rhinitis allergica bei Pollinosis - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt - akzentuierte histrionische , hypochondrische und ängstliche Persönlich keitszüge
In der Beurteilung wurde ausgeführt, die internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 40-jährigen, normosomen und kardiopulmonal kompensierten Versi cherten in unauffälligem Allgemeinzustand (S. 41). Aus internistischer Sicht lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus ange passten Verweistätigkeit .
Bei der rheumatologischen Untersuchung seien die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden beziehungsweise Funktions ein schränkungen zwar weitest gehend konsistent, es bestünden aber eine Ver deutlichungstendenz sowie ge wisse Hinweise für eine Selbstlimitation (S. 42).
Zusam mengefasst fänden sich, abgesehen von der ausgeprägten myostatischen Insuf fizienz und dem hypertonen Adduktorenansatz im Bereich des linken Hüft ge lenks, aus rein rheumatologischer Sicht für die vom Beschwerdeführer ge klag ten Beschwerden keine nachweisbaren pathologisch-anatomischen Korre lat e. Unter Berück sichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe auf orthopä disch-rheumatologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden, der eine dauer hafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätig keit als (Möbel -) Schreiner begründen könnte. Auch in allen allfälligen Verweis tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht gemäss seinem allgemeinen Leistungsprofil uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 43).
Bei der psychiatrischen Exploration zeige sich ein ängstlich-besorgt, zeitweise aber auch verärgert-anklagend wirkender Versicherter. Die Beschwerdeschilde rungen hätten einen deutlich histrionischen Charakter und seien dramatisierend bis katastrophisierend . Es würden dysfunktionale Bewältigungsmechanismen mit einer Tendenz zur Selbstlimitierung bei hypochondrisch akzentuierten Per sön lichkeitszügen deutlich. Die erhobenen Untersuchungsbefunde sprächen in diag nostischer Hinsicht für eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, bei Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit und Verunsicherung durch eine urologische Problematik mit kompliziertem Krank heitsverlauf. Des Weiteren seien akzentuierte histrionische , hypochondrische und ängstliche Persönlichkeitszüge mit überzogener Anforderungshaltung an di e eigene psychophysische Leistungsfähigkeit erkennbar, die jedoch nicht das Aus mass einer Persönlichkeitsstörung aufwiesen. Aus versicherungsmedizini scher Sicht begründeten eine Anpassungsstörung und / oder akzentuierte Per sönlich - keitszüge jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 43).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be fu nde sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfä hig (S.
44 Ziff. 7.4). Dies gelte mit Blick auf den Austrittsbericht der Höhenkli nik Davos vom 19. März 2009 seit dem 1. April 2009 (S. 44 Ziff. 7.5). 3.10
Am 26. März 2010 berichteten die Ärzte des Spitals Wetzikon über die gleichen tags erfolgte Behandlung (Urk. 10/67/32-33) . Anlass der Behandlung sei die no t fallmäs sige Selbstzuweisung per Ambulanz bei exazerbierten Schmerzen bei seit drei Jahren bestehender unklarer, multipelst abgeklärter Schmerz sympto ma tik der linken Flanke (S. 1). Anamnestisch wurde unter anderem ausgeführt, im Herbst 2009 habe ein dreiwö chiger stationärer Aufenthalt in der Klinik Kirsch garten stattgefunden. Im März 2010 sei durch einen bisher nicht involvierten, in den Augen des Be schwerdeführers unbelasteten Urologen eine Blasenspiegelung durchgeführt worden, wobei eine streifige Rötung beim Ureterostium gesehen worden sei, worauf für 30 Tage ein Medikament verschrieben worden sei (S. 1).
Diagnostiziert wurde ein Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung bei chirur gisch sanierter pyeloureteraler Abgangsstenose mit Hydronephrose links (S. 1). In der Beurteilung wurde ausgeführt, das chronische Schmerzsyn drom der linken
Körperseite sei seit Jahren bekannt und multipelst abgeklärt ohne wesentliche Diagnose. Klinisch präsentiere sich der Beschwerdeführer nur leicht einge schränkt . Die Behandlung habe in Absprache mit dem Beschwerde führer aus symp tomatischer Analgesie bestanden (S. 2). 4. 4.1
Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.2 ), wird eine neue Anmeldung nach einer Verneinung des Rentenanspruchs wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Leistungsa nspruch erheblichen Weise geändert hat.
Dabei bildet die zeitliche Vergleichsbasis im Neuanmeldeverfahren für die Fra ge, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, der Zeit punkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs durch die Verwaltung und endet mit dem Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, beziehungsweise die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E.
2.1 und 9C_683/2013 vom 2. April
2014 E.
3.3; Ulrich Meyer , Recht sprechu ng des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. , Zürich 2014 , Art. 30-31 IVG N 122 ). 4.2
Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Zeit raum seit Erlass der ursprünglichen Verfügungen vom 26. April 2010 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 ( Urk. 2) eine anspruchsbeeinflussende Tatsachenänderung beziehungs weise eine für den Renten an spruch massgebliche Ver schlech terung seines Gesundheitszu standes glaubhaft ge macht hat. 4.3
In ihrem Beric ht vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 10 /161/1-3) stellten die Ärzte des Y.___ fest, dass eine am 3. Dezember 2012 durchgeführte Ileokoloskopie keine entzündlichen Veränderungen, sondern eine reizlose und entzündungsfreie Schleimhaut im gesamten Kolon und ein vollständig unauf fälli ges Rektum (S. 1) ohne Hinweise für eine Colitis ulcerosa ergeben habe. Da die histologischen Befunde indes auf eine sich in Remission befindende ch ro nis ch-entzündliche Darmerkrankung (IBD) hindeuteten, wäre grundsätzlich eine remissionserhaltende Behandlung angezeigt (S. 2).
4.4
Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. Dezember 2015 ( Urk. 10/171/1-2) aus, dass der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass er urologisch fehlerhaft behandelt worden sei, und dass die früheren IV-Akten nicht zu berücksichtigen seien, da andernfalls eine objektive Beurteilung nicht möglich sei. Seit Jahren müsse er regelmässig täglich Darmspülungen durchführen, um seinen Darm entleeren zu können. Er sei sodann negativ gegenüber „ausländischen“ Ärzten eingestellt, da diese ihn nicht richtig verstünden (S. 1). 4.5
Die Ärzte der J.___ , Fuss-/Sprunggelenk, stellten mit Be richt vom 7. März 2016 ( Urk. 10/136/10-11) die folgenden Diagnosen (S. 1): - unklare Schmerzen im Bereich des rechten OSG - Metatarsalgien
Dig . I und V rechts mit/bei: - Status nach alter Fraktur im Bereich des Processus
anterius
calcanei mit/bei Status nach OSG-Distorsion rechts im Juli 2015 - anamnestisch Verwachsungsbauch mit chronischer Obstipation mit/bei: - täglich notwendigen Darmspülungen - Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahre 2008 mit/bei Status nach mehreren urologischen und abdominalen Eingriffen
Sie erwähnten, dass eine am 1. März 2016 durchgeführte MRI des rechten Vor- und Rückfusses ein diffuses Knochenmark s ödem in den Lisfranc -Gelenken und tarsal sowie eine beginnende Arthrose im Tarsometatarsalgelenk I ( Fusswurzel- Mittelfuss-Gelenke, TMT I-Gelenk) ergeben habe. Für die geschilderten Beschwer den im Bereich des rechten OSG habe das MRI indes kein Korrelat ergeben . Dem Beschwerdeführer seien orthopädische Serienschuhe mit Fussbett nach Mass und Abrollhilfe verschrieben worden (S. 2). 4. 6
Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 7. Juni 2016 ( Urk. 10/135/1-3) die folgenden Diagnosen (S. 1 f.) : psychiatrische Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig lei cht- bis mittelgradige Episode - Anpassungsstörung bei anhaltender Schmerzsymptomatik - Persön lichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom
somatische Diagnosen : - c hron ische Leistenschmerzen links - Proctocolitis
ulcerosa (Erstdiagnose am 2 5. April 20 12 ) - s ymptomatische Distorsion des rechten OSG mit subjektivem Instabili täts gefühl - Verdacht auf alte Fraktur im Bereiche des Processus
anterius
calcanei
Aus psychiatrischer Sicht sei grundsätzlich von einer schwierigen Persönlich keits struktur auszugehen. Dazu komme die Chronizität der Schmerzproblematik, welche im Verlauf zu einer zunehmenden Anpassungsstörung und Persönlich keitsveränderung mit unflexiblem und unangepasstem Verhalten geführt habe. Die Symptomatik äussere sich unter anderem in einem sozialen Rückzug, einer feindliche n und misstrauischen Haltung gegenüber der Umgebung und lasse eine berufliche Integration nicht mehr zu.
Seit dem Jahre 2007 seien viele a b dominal-chirurgische Eingriffe durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer leide an chronischen , täglich vorhandenen abdo mi na len Beschwerden, auch in Ruhestellung , und könne daher keine kurz- oder langfristigen Unternehmungen planen. Praktisch täglich müssten Darmspü lungen vorgenommen werden, um den Darm entleeren zu können. Erschwerend wirke sich sodann die
Proctocolitis
ulcerosa aus (S. 2) . Eine berufliche Integration sei dem Beschwerdeführer nicht möglich (S. 3) . 4. 7
Mit Bericht vom 1 6. Juni 2016 ( Urk. 10/176/1-3) erwähnten die Ärzte der J.___ , Zentrum für Paraplegie, dass eine anamnestisch durch geführte MRI des Schädels sowie eine Elektroenzephalografie (EEG ) unauffällige Befunde ergeben hätten. Die am 2 6. Mai 2016 durchgeführten neurologischen und neurophysiologischen Untersuchungen hätten sodann keine Hinweise auf eine neurogene Ursache der beschriebenen Symptomatik (im Bereich des rech ten OSG) und insbesondere keine Hinweise auf eine Polyneuropathie ergeben (S. 2). 4.8
Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gas tro enterologie, stellte in seinem Bericht vom 5. September 2016 ( Urk. 3/33) fest, dass gleichentags durchgeführte Gastro
- und Koloskopien einen normalen Be - fu nd ergeben hätten (S.
1), und dass die Ergebnisse der histologischen Unter - suchungen die Beschwerden im Bereich des Abdomens mit chronischer Obstipa - tion , welche den Beschwerdeführer regelmässig zur Durchführung von Ein läufen veranlassten, nicht zu erklären seien. Angesichts der Anamnese sei von einer funktionellen Symptomatik im Sinne eines Colon irritabile vom Obstipa tionstyp auszugehen (S. 2). 5. 5.1
In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle indes unter Um stän den zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immer hin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaub haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts erhebliche Änderung vorliegt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 2.3; 9C_286/2009
vom 2 8. Mai 2009 E.
2.2.3 und 8C_759/2015 vom 2 5. Februar 2016 E. 2.2). 5.2
Die medizinischen Unterlagen sind s oweit einzubeziehen, als sie einerseits Rück schlüsse auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum 3 1. Oktober 2016 ( vorstehend E. 4.2 ) zulassen und anderseits rechtzeitig in das Verfahren eingebracht wurden. 5.3
Den obenerwähnten medizinischen Akten bei Erlass der ursprünglichen Ver fügungen vom 26. April 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt unter starken Leistenschmerzen stechenden Charakters litt ( Urk. 10/39/1-45 S. 25) . Der Beschwerdeführer litt zu diesem Zeitpunkt noch nicht unter Obstipation, sondern wies einen normalen Stuhlg ang auf (Urk. 10/39/ 1-45 S. 16) . Demgegenüber litt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 unter Obstipation und gab an, seit Jahren täglich Darmspülungen durchzuführen (vorstehend E. 4.4 - 4.6). Während die Ärzte der J.___ , Fuss-/Sprunggelenk, in ihrem Bericht vom 7. März 2016 (vorstehend E. 4.5 ) die anamnestische Diagnose eines Verwachsungsbauchs mit chronischer Obstipation aufführten, d iagnostizierte Dr. K.___ in seinem Bericht vom 7. Juni 2016 (vorstehend E. 4.6 ) eine seit dem Jahre 2012 bestehende Proctocolitis
ulcerorsa . Bei der Obstipation und der von Dr. K.___ diagnostizierten Proctocolitis
ulcerorsa handelt es sich um einen vom früheren Befund abweichende n Befund . Für sich alleine sind die Beurteilungen durch Dr. I.___ , Dr. K.___ und durch d i e Ärzte der J.___
indes nicht geeignet, Glaubhaftigkeit zu begründen. Denn die Ärzte des Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2012 (vorstehend E. 4.3 ) fest, dass eine am 3. Dezember 2012 durch geführte Ileokoloskopie keine entzündlichen Veränderungen, sondern eine reizlose und entzündungsfreie Schleimhaut im gesamten Kolon und ein voll stän dig unauffälliges Rektum , ohne Hinw eise für eine Colitis ulcerosa ,
ergeben habe. 5.4
Da indes der Bericht der Ärzte des Y.___ vom 6. Dezember 2012 (vorstehend E. 4.3 ) schon einige Jahre zurücklag, und da die Ärzte des Y.___
in diesem Bericht feststellten, dass die histologischen Befunde auf eine sich in Remission befindende chronisch-entzündliche Darmer krankung (IBD) hindeuteten , war ein erneutes Auftreten eines Krankheits schu bes im Rahmen einer rezidivierenden chronisc h-entzündlichen Darmerkrankung
beziehungsweise einer Colitis ulcero sa nicht gänzlich auszuschliessen , weshalb die Beschwerdegegnerin bei Prüfung der vom Beschwerdeführer eingere ichten medizinischen Unterlagen gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer dies be züg lich zu weiteren Angaben aufzufordern. Aus diesem Grunde ist der Bericht von Dr. L.___ vom 5. September 2016 (vorstehend E. 4.8) vorliegend zu berücksichtigen, obwohl dieser Bericht, welchen der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde beim hiesigen Gericht einreichte, der Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 nicht bekannt war . 5.5
In seinem Bericht vom 5. September 2016 (vorstehend E. 4.8 ) stellte Dr. L.___ fest, dass die gleichentags durchgeführte n
Gastro
- und Koloskopien nor male Befunde ergeben hätten, dass die Beschwerden im Bereich des Abdomens mit chronischer Obstipation, welche den Beschwerdeführer regelmässig zur Durchführung von Einläufen veranlassten, ni cht zu erklären seien, und dass von einer funktionellen Symptomatik im Sinne eines Colon irritabile vom Obstipa tionsyp auszugehen s ei . Dr
L.___
empfahl dem Beschwerdeführer sodann eine ausreichenden Stuhlregulation mit Balaststoffen beziehungsweise mit „ Meta mucil “ oder „ Colosan
mite “. D es Weiteren lässt sich d em Bericht von Dr. L.___ entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Vorbereitung der D arm spiegelung seinen Darm mittels eines medikamentösen Laxantiums („ Movi prep “ 3 Liter) gereinigt habe , und dass die Vorbereitung der Koloskopie beziehungsweise die Darmreinigung von guter Qualität gewesen sei (Urk.
3/33 S. 1). Dieser Umstand stellt ein Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer allfällige Obstipationen mittels medikamentöser Laxantien hätte behandeln kö nnen, und dass dafür Darmspülungen, von der Art, wie sie vom Beschwer deführer gemäss seinen Angaben praktiziert wurden, weder erforderli ch noch angezeigt waren . In Würdigung der blanden
Ergebnisse der am 5. September 2016 durchgeführten Gastro
- und Koloskopien und d er weiteren Umstände erscheint in Bezug auf das Abdomen beziehungsweise den Gastrointestinaltrakt des Beschwerdeführers eine hinsichtlich des Rentenanspruchs massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustand es
daher nicht als rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. 5.6
Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erscheint auch hin sichtlich des rechten OSG nicht als hinreichend glaubhaft gemacht. Denn obwoh l Dr. K.___ in seinem Bericht vom 7. Juni 2016 (vorstehend E. 4.6 ) eine symptomatische Distorsion des rechten OSG mit subjektivem Instabilitätsgefühl diagnostizierte, stellten die Ärzte der J.___ , Fuss-/Sprung gelenk, am 7. März 2016 (vorstehend E. 4.5 ) fest, dass eine am 1. März 2016 durchgeführte MRI des rechten Vor- und Rückfusses für die vom Beschwerde führer angegebenen Beschwerden im Bereich des rechten OSG kein Korrelat ergeben habe. Diesbezüglich hatte die Beschwerdegegnerin daher keine Veran lassung beim Beschwerdeführer weitere Angaben einzuholen, weshalb die Akten lage bei Erlass der angefochtenen Verfügung 3 1. Oktober 2016 diesbezüglich mass geblich ist (vorstehend E. 4.2 ) . Der vom Beschwerde führer erst mit seiner Beschwerde vom 2 9. November 2016 ( Urk. 1) eingereichte Bericht der Ärzte des Y.___ , Departement Chirurgie, vom 2 1. November 2016 ( Urk. 3/35) ist bei der Prüfung der streitigen Frage nach der Glaubhaftmachung eine r
anspruchs beeinflussende n Tatsachenänderung somit nicht zu berück sich tigen. 5.7
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht eine hinsichtlich des Rentenanspruchs erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaub haft machte. Dr. K.___
diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Juni
2016 ( vorstehend E.
4.6 ) eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig leicht- bis mittelgradige Episode , eine Anpassungsstörung bei anhal tender Schmerzsymptomatik und eine Persönlichkeitsverände rung bei einem chronischen Schmerzsyndrom. Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass nach der Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 3 0. November
2017 E.
4.5.2) eine rentenbegründende Inva lidi tät eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt. Insofern Dr. K.___ , welcher Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und nicht Psychiater ist, einen psychiatrischen Befund erhob und psychiatrische Diag nosen stellte, erscheint seine Beurteilung mangels einer Weiterbildung als Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie daher nicht als geeignet, Glaubhaftig keit zu begründen . 5.8
Des Weiteren hat vorliegend bereits der psychiatrische Teilg utachter im poly disziplinären Gutachten der Ärzte des H.___ vom
1 8. Juli 2009 ( vorstehend E.
3.9 ) e in psychisches Leiden im Sinne einer
Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie
akzentuierte r
histrionische r , hypochon dr i sche r und ängstliche r Persönlich keitszüge diagnostiziert und festgehalten, dass dieses die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Im Vergleich dazu ist die Beurteilung durch Dr. K.___ , welcher eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode, eine Anpassungsstörung bei anhaltender Schmerzsymptomatik und eine Persönlichkeitsveränderung bei einem chronischen Schmerzsyndrom postulierte, auch in inhaltlicher Hinsicht nicht geeignet , eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit Einfluss auf dessen Leistungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 5 .9
Da sich dem Bericht von Dr. K.___ vom 7. Juni 2016 (vorstehend E. 4.6 ) und den weiteren , vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Oktober 2016
( Urk.
2) der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen keine konkrete n Hinweise entnommen werden können , wonach möglicherweise eine mit weite ren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Veränderung des psychischen Ge sundheitszustandes vorliege, war die Beschwerdegegenerin nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zur Nachforderung weiterer Angaben in psychischer Hin sicht aufzufordern. Demzufolge ist in psychischer Hinsicht die Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 massgeblich (vor steh ende E.
4.2 ) , und es ist der vom Beschwerdeführer erst während des vor - liegenden Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 9. März 2017 ( Urk.
15) ein ge reichte psychiatrische Bericht der Ärzte des B.___ vom 1. Februar 2017 (Urk. 16/2) bei der Prüfung der Frage , ob der Beschwer deführer eine
anspruchsbeeinflussende Tatsachenänderung glaubhaft gemacht hat, nicht zu berücksichtigen. 6.
6. 1
Nach Gesagtem lassen sich den vom Beschwerdeführer
bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 eingereichten medizinischen Unter lagen keine ge nü genden Anhaltspunkte für eine in Bezug auf den Renten anspruch erhebliche , die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung seines Ge sundheitszu standes ent nehmen. 6.2
In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer eine (voraussichtlich dauerhafte) für den Anspruch auf eine Invalidenrente erhebliche Verschlechterung seines Gesund heitszustandes im mass geblichen Zeitraum nach Erlass der Verfügungen vom 26. April 2010 (Urk. 10/57, Urk. 10/63) bis zum Erlass der an ge fochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) nicht recht sgenügend glaubhaft gemacht hat. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 3 1. Oktober 2016 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht ein ge treten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 7 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und
dem unte rliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen.
Zufolge der Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8. 8.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführe r s um Gewährung der unent geltlichen Rechts vertretung. 8.2
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 8.3
Für den Beschwerdeführer, welcher von seiner Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe bezieht ( Urk. 3/40-41), sind die Voraussetzungen zur Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) vorliegend erfüllt, weshalb ihm Rechtsan walt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. Der Beschwerdeführer verfügt bei seiner Rechtsschutzversicherung indes noch über ein e Restdeckung im Betrag von Fr. 776.20 (Urk.
8/1-2) , weshalb ein Betrag in diesem Umfang von der Ent schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Abzug zu bringen ist. 8.4
Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich , bei einem gerichtsüblichen Stunden - ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) , abzüglich der Restdeckung der Rechtsschutzversicherung im Betrag von Fr. 776.20 ,
nach Einsicht in die Honorarnote vom 8. Februar 2017 (Urk. 14) mit Fr.
1‘ 055 .--
(inklusive Baraus - lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. November 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer auf merksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 1‘0 55 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten ; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz