Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1970, arbeitete seit dem 1. Januar 2001 bei der Y.___ AG als Reinigungsangestellte zu einem Pensum von rund 60 % (Urk. 7/18). Am 27. Juni 2005 (Datum des Posteingangs) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/3). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. Z.___, FMH für Rheumaerkrankungen, Zürich, vom 11. Juli 2005 (Urk. 7/9/1-2; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/9/3-10), des Stadt spitals A.___ vom 8. Juli 2005 (Urk. 7/10/3), des Universitätsspitals B.___, Rheu maklinik, vom 15. Juli 2005 (Urk. 7/11), der C.___ Klinik vom 9. Juli 2005 (Urk. 7/12) und von Dr. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 5. Juli 2005 (Urk. 7/12/1-6; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/12/7-21) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 4. Oktober 2005 (Urk. 7/18) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse bei (Urk. 7/16/1-47). Mit Verfügung vom 23. November 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/22). Die gegen diese Ver fügung von der Versicherten am 21. Dezember 2005 (Urk. 7/23) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. Januar 2006 ab (Urk. 7/28). In Gutheissung der von X.___ erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid mit Urteil vom 31. Mai 2006 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese zusätzliche medizinische Abklärungen vornehme und danach über das Leistungsbegehren neu verfüge (Urk. 7/39). 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 29. Dezember 2006 ein (Urk. 7/61). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ge währung einer Viertelsrente ab dem 1. Juni 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % in Aussicht (Urk. 7/65), wogegen die Versicherte durch Rechtsanwalt Dominique Chopard am 8. März 2007 Einwand erhob (Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 26. April 2007 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Juni 2005 zu (Urk. 7/84). 1.3
Im Rahmen eines am 16. September 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. D.___ vom 23. November 2009 ein (Urk. 7/101/1-9; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/101/10-19). Am 9. April 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass sie unverändert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 7/106). 1.4
Am 5. Mai 2015 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/148). Sie holte den Arztbericht von Dr. med. F.___, praktische Ärztin FMH, vom 29. Juli 2015 (Urk. 7/159) sowie den Arbeitgeberbericht der G.___ GmbH vom 27. August 2015 (Urk. 7/161) ein, wo die Versicherte ab dem 27. Dezember 2012 als Reinigungskraft und ab dem 17. Juli 2014 als Kosmetik Assistent Hauptlehrer zu einem Pensum von 47 % arbeitete. In der Folge liess die IV-Stelle das bidisziplinäre (orthopädisch/psychiatrisch) Gut achten der H.___ AG vom 5. April 2016 erstellen (Urk . 7/181). Am 23. Mai 2016 nahm Dr. med. I.___, Arzt für Allge meine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invaliden versicherung Stellung (Urk. 7/183/4-5). Mit Vorbescheid vom 15. August 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie beabsichtige, die Rente aufzu heben (Urk. 7/184). Dagegen erhob X.___ am 21. Oktober 2016 durch Rechtsanwalt Chopard Einwand (Urk. 7/197). Mit Verfügung vom
27. Okto ber 2016 hob die IV-Stelle die Invalidenrente der Versicherten auf (Urk . 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Chopard am 30. November 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 27. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Versicherten die bisheri ge Invalidenrente weiterhin auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu be willigen sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von RA Dominique Chopard zu ernennen.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12). Mit Replik vom 22. Juni 2017 liess die Beschwerdeführerin vollum fänglich an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 15). Die Beschwerde gegnerin verzichtete am 11. Juli 2017 auf Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent - scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts - bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 1.4
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenver fü - gung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten u nd Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmög lichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 27. Okto ber 2016 damit, die Beschwerdeführerin sei bei ihrem letzten Arbeit geber nicht nur in der Reinigung tätig gewesen, sondern später als Kosmetik Assistent Hauptlehrer. Diese Arbeit entspreche einer körperlich leichten Tätigkeit. Das Arbeitsverhältnis sei aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst worden. In einer körperlich mittelschweren bis schweren Arbeit (wie die Tätigkeit in der Reinigung) sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % eingeschränkt. In einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine solche Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin im Kosmetikbereich bereits ausgeübt und sie verfüge über die notwendigen Fähig keiten. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % betrage der Einkommensverlust bzw. der Invaliditätsgrad lediglich noch 9 %, womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe. Bezüg lich der psychischen Einschränkungen sei zu berücksichtigen, dass die Beschwer deführerin nicht mehr in psychiatrischer Behandlung stehe und Hin weise auf Aggravation vorliegen würden. Die psychiatrischen Einschränkungen könnten deshalb nicht berücksichtigt werden (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 führte die Beschwer degegnerin aus, im Falle der Vernei nung eines Revisionsgrundes sei die Rente wiedererwägungsweise aufzuheben. Die rentenzusprechende Ver fügung vom 26. April 2007 erweise sich nämlich als zweifellos unrichtig. Es sei der Beschwerdeführerin aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer dissoziativen Bewegungsstörung eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % attestiert worden. Nach der damaligen Rechtspre chung hätten solche Leiden aber grundsätzlich nicht als invalidisierend gegol ten, sondern es sei nur ausnahmsweise anhand der Prüfung von verschiedenen Kriterien von einer Unüberwindbarkeit ausgegangen worden. Diese Prüfung sei nicht vorgenommen worden. Hinzu komme, dass bereits im damaligen Gutach ten festgehalten worden sei, dass eine gewisse Divergenz zwischen der Schil derung des per sönlichen Leidens gegenüber den einzelnen Teilgutachtern bestehe und auch die Angaben verschiedener Daten und Ereignisse nicht immer kon gruent seien. Störend sei auch, dass bei der Beschwerdeführerin trotz angeb licher Einnahme zweier Antidepressiva keine Serumsspiegel dieser Substanzen im Blut hätten nachgewiesen werden können (Urk. 6). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 30. Novem ber 2016 geltend machen, es sei erstellt, dass medizinisch seit der Renten zu sprache weder hinsichtlich Befund und Diagnose noch hinsichtlich der Arbeits unfähigkeit eine Veränderung eingetreten sei. Somit bestehe kein Raum für eine Revision. Eine Prüfung aufgrund der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision komme ebenfalls nicht in Frage, sei diese doch nur in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2014 im Sinne einer temporären Aus nahmeregelung zum Grundsatz der Besitzstandsgarantie möglich gewesen (Urk. 1). Replicando führte die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2017 aus, die Rentenzusprache am 26. April 2007 habe unter anderem auf der Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung der unteren Extremität basiert. Das Bundes gericht habe erst mit Urteil vom 30. April 2008 erkannt, dass diese Diagnose rechtlich gleich zu behandeln sei wie die anhaltende somato forme Schmerz störung. Dementsprechend sei der Entscheid vom 26. April 2007 nicht entgegen der damaligen Rechtslage ergangen und es liege keine zweifel lose Unrichtigkeit vor. Die Beschwerdegegnerin sei sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung im Klaren gewesen und habe ihren Ent scheid so gefällt. Es gehe zu Lasten der Beschwerdegegnerin, dass kein Fest stellungsblatt für den Beschluss aktenkundig sei und ihre Behauptung, sie habe die massgebenden Kriterien gar nicht geprüft, somit nicht bewiesen werden könne. Auch die weiteren von der Beschwerde gegnerin vorgebrachten Argu mente könnten keine offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 26. April 2007 begründen (Urk. 15). 3. 3.1
Die Ärzte des E.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 29. Dezember 2006 folgende Diagnosen (Urk. 7/61):
Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: „1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 2. Dissoziative Bewegungsstörung der unteren Extremität (ICD-10: F44.4) 3. Panvertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in alle 4 Extremitäten mit/bei: - Fehlhaltung - Übergangsanomalie (6-gliedrige Lendenwirbelsäule, DD: Stummelrücken Th 12) - diskrete degenerative Diskopathie der untersten lumbalen Interver te bra l räume Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Status nach Sectio caesarea
Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorliege. Sie äussere sich durch ein Panverte bral syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in alle vier Extremi täten. Die in den bildgebenden Untersuchungen nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule seien diskret und wohl noch in der altersentsprechenden Norm, eine hinreichende Erklärung für die geschilderten Beschwerden bildeten sie nicht. Auffallend sei ferner, dass eine gewisse Divergenz in der Schilderung des persönlichen Leidens gegenüber den ver schiedenen Fachärzten bestehe und auch die Angaben gewisser Daten und Ereignisse seien nicht immer kongruent. Weiterhin sei die Tatsache störend, dass bei der Beschwerdeführerin trotz angeblicher Einnahme zweier Anti de pressiva keine Serumsspiegel der beiden Substanzen im Blut hätten nachgewiesen werden können. Formal rheumatologisch sei der Beschwerde führerin für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, rückendadaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Limitierend für die Arbeitsfähigkeit seien die psychiatrischen Diagnosen. Es bestehe in dieser Hinsicht eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine positive Verstärkung des dysfunktio nalen Krankheitskonzeptes, beispielsweise durch eine zu hohe dauerhafte Fest legung des Arbeitsunfähig keitsgrades, würde die Aussichten der Beschwerde führerin, ihre Selbst vorstellung zu ändern und die Krankenrolle aufzugeben, erheblich ver schlechtern.
In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe zum gegenwärtigen Zeit punkt eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Formal bestehe bei der Beschwerde füh rerin in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit und in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit gegen wärtig eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Allerdings scheine zum gegen wärtigen Zeitpunkt auch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund des dysfunktio nalen Krankheitskonzeptes der Beschwerdeführerin und ihres ausgeprägten Vermei dungsverhaltens nicht realistisch. Erschwerend kämen die mangelnden Deutsch kenntnisse und die offensichtlich schlechte Medikamenten-Compliance hinzu. Eine zuverlässigere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei erst nach Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen möglich. 3.2
Laut dem bidisziplinären Gutachten der H.___ AG vom 5. April
2016 liegen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor (Urk. 7/181/ 49):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: „1. Dissoziative Störung (ICD-10: F44.4) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom im Rahmen der soma toformen Schmerzstörung mit kleinen DiskushF.___en L4/5 und L5/S1 4. Chronischer hochgradiger Knorpelverschleiss bei bekannter Kniegelenks arthrose (Gonarthrose) rechts mit IV° gradigem Knorpelschaden, aktuell Status nach erneuter Kniearthroskopie rechts im Februar 2016 Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Generalisierte Gelenkschmerzen (Polyarthralgien) beider Schultergelenke, beider Handgelenke, beider Sprunggelenke und beider Kniegelenke bei unbestätigtem Verdacht auf das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms (Weichteilrheumatismus)”
Gerade in der psychiatrischen Einschätzung seien erhebliche Behinderungen präsentiert worden, die nicht im Einklang mit Verhaltensbeobachtung und klinischem Befund stünden und daher psychiatrisch nicht plausibel erschienen seien. Es hätten sich in der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf eine depressive oder andersartige affektive Symptomatik gefunden. Orthopädisch sei bei der Zusammenschau der Einschränkungen der körperlichen Leistungs fähigkeit eine allgemeine körperliche Minderbelastung durch mangelndes Alltagstrai ning im Sinne der Dekonditionierung durch Bewegungsmangel festzustellen und eine mindere Belastbarkeit der Wirbelsäulenbewegungen für Bücken und Wiederaufrichten und Drehen und Seitneigen der Wirbelsäule und langdauernde statisch axiale Belastung (Stehen). Dies setze die Leistungs fähigkeit im arbeits relevanten Mass daher insbesondere für mehr als nur selten (bis maximal 6 Minuten pro Arbeitsstunde oder 10 % der Arbeitszeit) stehende und gehende Tätigkeiten herab. Hinzu kämen wegen chronischen hochgradigen Knorpelverschleissleidens bei bekannter Kniegelenksarthrose (Gonarthrose) rechts Knie schmerzen bei Bewegung, bei Belastung im Gehen und Stehen und eine geringe sich im Arbeitstag aufsummierende Schwellneigung des rechten Kniegelenkes. Dies setze die Leistungsfähigkeit im arbeitsrelevanten Mass in Tätigkeiten mit teilweise oder überwiegend stehenden und gehenden Tätigkeits merkmalen herab. Vom Umfang seien diese körperlichen Leistungseinbussen jedoch noch als mässig anzusehen und es liessen sich Arbeitsplätze und Tätigkeiten in grosser Auswahl vorstellen, bei denen auch für nur angelernte Tätigkeiten (bis 3 Monate Einweisung) eine Leidensanpassung möglich sei. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Um fang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Aus psychiatrischer Sicht seien hier Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Unter suchungssituation zu nennen. Trotz schwerwiegender subjektiver körperlicher Einschränkungen sei bei der Untersuchung keine adäquate emotionale Reaktion darauf feststellbar. Diskrepanzen zwischen eigenen Angaben und den fremd anamnestischen Infor mationen einschliesslich der Aktenlage hätten sich in beiden Teilgutachten gefunden. Ebenso bestünden Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschil derten Beschwerden und Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Die Beschwerdeführerin habe bislang noch keine adäquate und ausreichende psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung gehabt. Krank heits bedingt sehe sie allerdings ihre Problematik weniger im psychischen als im körperlichen Bereich. Die Tätigkeit als Reinigungskraft sei nur mit Ein schrän kung noch ausführbar. Überwiegend sitzende Tätigkeiten (80 % und mehr) seien leidensgerecht. Stehende Tätigkeiten und solche in Zwangshaltung, mit Tragen von Gewichten über 5 kg, Arbeiten in Vorhaltung der Arme oder Überkopfar beiten seien nicht mehr möglich und bedingten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Kompensation der orthopä dischen Leiden. In dem zeitlichen Umfang, in welchem die Beschwerdeführerin zuletzt gearbeitet habe (47 %), sei keine Ein schränkung feststellbar, wenn die Wochenarbeitszeit auf 5 Tage verteilt werde. Die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sei orthopädisch seit 2009 eingeschränkt. Psychiatrisch sei seit dem 20. Juli 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausweisbar, welche bis auf weiteres gegeben sei. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft sei der Beschwerdeführerin damit eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % seit dem 20. Juli 2005 zu bescheinigen. In leidensan gepasster Tätigkeit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus orthopä discher Sicht. Die Einschränkungen durch die psychiatrischen Behandlungs diagnosen wiesen aber aus, dass eine solche Belastung gegenwärtig nicht wieder erlangt werden könne. Deshalb könne der Beschwerdeführerin auch in ange passter Tätigkeit nur eine Arbeits fähigkeit von 50 % attestiert werden. Bezogen auf ein 100%-Pensum sollte die hälftige Arbeitsbelastung vorzugs weise täglich mit halbem Pensum geleistet werden. Eine Verlängerung von Pausenzeiten könne je nach Anforderungsprofil notwendig werden. Aus psy chia trischer Sicht bestünden Einschränkungen bei den Aktivitäten und der Partizi pation besonders bei der Flexibili tät/Umstellungsfähigkeit und der Durch halte fähigkeit. Es handle sich in der Konsensusbildung um einen einfach nach vollziehbaren und als unverändert beschreibbaren Gesundheitszustand gegen über dem Revisionsvergleichs zeitpunkt im Jahre 2010. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden nicht anders beurteilt. Die Begründung, wie sich welche Diagnose auswirke, weiche in einigen Punkten ab. So werde insbe son dere das Vorliegen der Diagnose einer Fibromyalgie bezweifelt. Somatisch sei keine Verschlechterung der etwa seit 2002 bekannten Befunde zu erheben. Eine Verbesserung habe sich durch den Wegfall der täglichen Arbeitsbelastung seit de facto Juni 2015 nicht eingestellt. Die Unterlassung von Arbeit habe keine Linderung verschafft, was somatisch zu erwarten gewesen wäre. Die Beschwer deführerin habe die Arbeit als Ursache für die Beschwerden bzw. für deren Verstärkung gesehen. Die Wirkungslosigkeit des Wegfalles der Arbeitsbelastung auf den Gesundheits zustand unterstreiche den chronischen Charakter der Schmerzen und die nur geringen tatsächlichen körperlichen Funktionseinbussen. Linderung könne durch regelmässige Physiotherapie verschafft werden. Der konservative Behand lungskorridor scheine nicht erschöpfend beschritten, es sei nicht von einem therapieresistenten Zustand auszugehen. Ein höherer Grad der Arbeits unfähigkeit, als die ausgewiesenen 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit, werde auch psychiatrisch nicht angenommen, so dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Expertensynthese und Konsensempfehlung in ange stammter und angepasster Tätigkeit weiterhin gerechtfertigt sei. 3.3
Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. I.___ vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/183/4-5) ist gestützt auf das Gutachten der H.___ AG weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger Tätigkeit, bestehend seit 2005, und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszu gehen. Die Prognose einer Verbesserung durch konsequent ambulante oder stationäre Psychotherapie und Psychopharmakotherapie könne nicht zuverlässig gemacht werden. Mit regelmässiger Therapie könne eventuell eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % erreicht werden. Es sollte deshalb eine Revision nach 18 Monaten vorgesehen werden, um zu sehen, ob die Therapie ange schlagen habe. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die damit verbundene Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin derart verbessert hat, dass die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente einzustellen ist. 4.2
In der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2016 begründet die Be schwerdegegnerin nicht, inwiefern eine Ver besserung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sein soll, sondern sie nimmt lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor, insbesondere handelt es sich auch bei den von der Beschwerdegegnerin erkannten Hinweisen auf Aggra va tion nicht um neue Tatsachen. Es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführerin wegen Einschränkungen aus dem psychiatrischen Be reich eine Invalidenrente zugesprochen worden und ihr bereits im Gutachten des E.___ vom 29. Dezember 2006 aus formal rheumatologischer Sicht für leichte bis mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist (Urk. 7/61/23). Was die psychischen Einschränkungen anbelangt, so ergibt sich aus dem Gutachten der H.___ vom 5. April 2016 keine Ver besserung, sondern es wird der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf einen unver änderten Gesundheitszustand weiterhin eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 7/181/47-48). Ebenso wenig ergibt sich eine wesentliche Veränderung bei der Diagnose. Die Beschwerdegegnerin weist sodann zwar darauf hin, dass die Beschwerde führerin im Kosmetikbereich zuletzt eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit ausgeübt hat, gemäss dem Arbeitgeberbericht der G.___ GmbH vom 27. August 2015 (Urk. 7/161) arbeitete die Beschwerdeführerin aber in diesem Beruf nur zu einem Pensum von 47 %, die tatsächlichen Erwerbsverhältnisse lassen mithin ebenfalls nicht auf eine Verbesserung schliessen. Insbesondere über steigt der von der Beschwerde führerin bei der G.___ GmbH zuletzt erzielte AHV-beitragspflichtige Jahreslohn von Fr. 19'551.-- (Urk. 7/161/2) das von der Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache hypo thetisch ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 22'082.-- (vgl. Urk. 7/71) nicht. Sodann ergibt sich auch aus der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. I.___ ein unveränderter Gesundheitszustand. Die Voraussetzungen zur Vornahme eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG sind damit nicht erfüllt. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die Frage, ob sich die Verfügung vom 26. April 2007 (Urk. 7/84) als zweifellos unrichtig erweist. Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 (Urk. 6) geltend, die Verfügung vom 26. April 2007 sei zweifellos unrichtig, da sie auf das E.___-Gutachten abgestellt und dabei nicht beachtet habe, dass bei der Beschwerdeführerin eine grundsätzlich überwindbare Schmerzstörung vorliege. Demnach hätte sie die Kriterien für die ausnahmsweise Annahme einer Unüberwindbarkeit überprüfen müssen, was sie jedoch unterlassen habe. 5.2
D ie Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts anwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erford erni s ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, w eil sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 140 V 77 E. 3.1 und 138 V 147 E . 2.1). Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG ) mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung beruhte, kann ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein (Urteile des Bundesgerichts 9C_546/2015 vom 2 4. März 2016 E. 2.2.1 und 8C_347/2015 vom 2 0. August 2015 E. 2.1). Auf einem rechtlich falschen Inva liditätsbegriff beruht eine Verfügung, wenn der erstmaligen Anspruchsprüfung kein Arztbericht zugrunde lag, welcher die Frage nach der zumutbaren Arbeits fähigkeit in Verweistätigkeiten beantwortet hat (vgl. Art. 6 zweiter Satz ATSG; Urteile des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.3, nicht publiziert in: BGE 135 I 1; SVR 2016 IV Nr. 15 S.
45, 9C_862/2015 vom 2 3. Februar
2016 E.
2.2). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungs grund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurtei lun g notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung ein zelner Schritte bei der Festlegung solcher Anspruchs voraussetzungen (Invaliditäts be messung, Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2017 vom 2 8. Juli
2017 E.
2.3 und 8C_469/2013 vom 2 4. Februar 2014 E.
3.2, nicht publizie rt in: BGE 140 V 70). 5.3
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet (Urk. 15 S. 5), lässt sich anhand der Akten nicht näher feststellen, inwiefern die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass der Verfügung vom 26. April 2007 das E.___-Gutachten überprüft hat, zumal es an einem entsprechenden Feststellungs blatt fehlt. Die Beschwer de gegnerin war sich aber der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur somato formen Schmerzstörung bewusst und stellte den Gutachtern denn auch im Hin blick darauf entsprechende Fragen (vgl. Urk. 7/37/2-3, Urk. 7/62). Es kann mithin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin wichtige Rechts regeln völlig ausser Acht gelassen hat. Es ist der Beschwerdeführerin sodann auch darin beizupflichten, dass das Bundesgericht erst mit Urteil vom 30. April 2008 (9C_903/2007) explizit festgehalten hat, dass die Diagnose der «disso zia tiven Bewegungsstörung» rechtlich gleich zu behandeln ist wie eine somato for me Schmerzstörung. Soweit die Beschwerde gegnerin zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnosti zierte dissoziative Bewegungsstörung gar nicht unter die grundsätzlich überwindbaren Gesundheitsschädigungen falle, lässt dies ihren Entscheid somit nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdegegnerin die Kriterien zur Überwindbarkeit überhaupt nicht über prüft hätte, ergäbe sich eine offensichtliche Unrichtigkeit nur, wenn sich aufgrund der damaligen Aktenlage ohne Weiteres feststellen liesse, dass die Kriterien nicht erfüllt gewesen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt. Alleine der Umstand, dass gewisse von den Gutachtern festgestellte Inkonsistenzen in den Angaben und im Verhalten der Beschwerdeführerin unter Umständen anders zu gewichten ge wesen wären als von den Gutachtern selbst, lässt nicht auf eine offensicht liche Unrichtigkeit der gestützt auf das Ergebnis des Gutachtens erfolgten Renten zusprache schliessen. 5.4
Es ist damit festzuhalten, dass die Rentenzusprache mit Verfügung vom
26. April 2007
nicht zweifellos unrichtig war und die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung nicht erfüllt sind . Die angefochtene Ver fügung vom
27. Oktober 2016 ( Urk. 2) ist damit in Gutheissung der Be schwer de aufzuheben . 6. 6.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der mit Verfügung vom 27. Februar 2017 be stellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine Pro zessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Oktober 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterh in Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechn ung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine Prozessent schädi gung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent - scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts - bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen).
E. 1.4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenver fü - gung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten u nd Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmög lichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Versicherten die bisheri ge Invalidenrente weiterhin auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu be willigen sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von RA Dominique Chopard zu ernennen.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12). Mit Replik vom 22. Juni 2017 liess die Beschwerdeführerin vollum fänglich an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 15). Die Beschwerde gegnerin verzichtete am 11. Juli 2017 auf Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 18).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 27. Okto ber 2016 damit, die Beschwerdeführerin sei bei ihrem letzten Arbeit geber nicht nur in der Reinigung tätig gewesen, sondern später als Kosmetik Assistent Hauptlehrer. Diese Arbeit entspreche einer körperlich leichten Tätigkeit. Das Arbeitsverhältnis sei aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst worden. In einer körperlich mittelschweren bis schweren Arbeit (wie die Tätigkeit in der Reinigung) sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % eingeschränkt. In einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine solche Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin im Kosmetikbereich bereits ausgeübt und sie verfüge über die notwendigen Fähig keiten. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % betrage der Einkommensverlust bzw. der Invaliditätsgrad lediglich noch 9 %, womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe. Bezüg lich der psychischen Einschränkungen sei zu berücksichtigen, dass die Beschwer deführerin nicht mehr in psychiatrischer Behandlung stehe und Hin weise auf Aggravation vorliegen würden. Die psychiatrischen Einschränkungen könnten deshalb nicht berücksichtigt werden (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 führte die Beschwer degegnerin aus, im Falle der Vernei nung eines Revisionsgrundes sei die Rente wiedererwägungsweise aufzuheben. Die rentenzusprechende Ver fügung vom 26. April 2007 erweise sich nämlich als zweifellos unrichtig. Es sei der Beschwerdeführerin aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer dissoziativen Bewegungsstörung eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % attestiert worden. Nach der damaligen Rechtspre chung hätten solche Leiden aber grundsätzlich nicht als invalidisierend gegol ten, sondern es sei nur ausnahmsweise anhand der Prüfung von verschiedenen Kriterien von einer Unüberwindbarkeit ausgegangen worden. Diese Prüfung sei nicht vorgenommen worden. Hinzu komme, dass bereits im damaligen Gutach ten festgehalten worden sei, dass eine gewisse Divergenz zwischen der Schil derung des per sönlichen Leidens gegenüber den einzelnen Teilgutachtern bestehe und auch die Angaben verschiedener Daten und Ereignisse nicht immer kon gruent seien. Störend sei auch, dass bei der Beschwerdeführerin trotz angeb licher Einnahme zweier Antidepressiva keine Serumsspiegel dieser Substanzen im Blut hätten nachgewiesen werden können (Urk. 6).
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 30. Novem ber 2016 geltend machen, es sei erstellt, dass medizinisch seit der Renten zu sprache weder hinsichtlich Befund und Diagnose noch hinsichtlich der Arbeits unfähigkeit eine Veränderung eingetreten sei. Somit bestehe kein Raum für eine Revision. Eine Prüfung aufgrund der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision komme ebenfalls nicht in Frage, sei diese doch nur in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2014 im Sinne einer temporären Aus nahmeregelung zum Grundsatz der Besitzstandsgarantie möglich gewesen (Urk. 1). Replicando führte die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2017 aus, die Rentenzusprache am 26. April 2007 habe unter anderem auf der Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung der unteren Extremität basiert. Das Bundes gericht habe erst mit Urteil vom 30. April 2008 erkannt, dass diese Diagnose rechtlich gleich zu behandeln sei wie die anhaltende somato forme Schmerz störung. Dementsprechend sei der Entscheid vom 26. April 2007 nicht entgegen der damaligen Rechtslage ergangen und es liege keine zweifel lose Unrichtigkeit vor. Die Beschwerdegegnerin sei sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung im Klaren gewesen und habe ihren Ent scheid so gefällt. Es gehe zu Lasten der Beschwerdegegnerin, dass kein Fest stellungsblatt für den Beschluss aktenkundig sei und ihre Behauptung, sie habe die massgebenden Kriterien gar nicht geprüft, somit nicht bewiesen werden könne. Auch die weiteren von der Beschwerde gegnerin vorgebrachten Argu mente könnten keine offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 26. April 2007 begründen (Urk. 15). 3.
E. 2.3 und 8C_469/2013 vom 2 4. Februar 2014 E.
3.2, nicht publizie rt in: BGE 140 V 70). 5.3
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet (Urk. 15 S. 5), lässt sich anhand der Akten nicht näher feststellen, inwiefern die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass der Verfügung vom 26. April 2007 das E.___-Gutachten überprüft hat, zumal es an einem entsprechenden Feststellungs blatt fehlt. Die Beschwer de gegnerin war sich aber der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur somato formen Schmerzstörung bewusst und stellte den Gutachtern denn auch im Hin blick darauf entsprechende Fragen (vgl. Urk. 7/37/2-3, Urk. 7/62). Es kann mithin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin wichtige Rechts regeln völlig ausser Acht gelassen hat. Es ist der Beschwerdeführerin sodann auch darin beizupflichten, dass das Bundesgericht erst mit Urteil vom 30. April 2008 (9C_903/2007) explizit festgehalten hat, dass die Diagnose der «disso zia tiven Bewegungsstörung» rechtlich gleich zu behandeln ist wie eine somato for me Schmerzstörung. Soweit die Beschwerde gegnerin zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnosti zierte dissoziative Bewegungsstörung gar nicht unter die grundsätzlich überwindbaren Gesundheitsschädigungen falle, lässt dies ihren Entscheid somit nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdegegnerin die Kriterien zur Überwindbarkeit überhaupt nicht über prüft hätte, ergäbe sich eine offensichtliche Unrichtigkeit nur, wenn sich aufgrund der damaligen Aktenlage ohne Weiteres feststellen liesse, dass die Kriterien nicht erfüllt gewesen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt. Alleine der Umstand, dass gewisse von den Gutachtern festgestellte Inkonsistenzen in den Angaben und im Verhalten der Beschwerdeführerin unter Umständen anders zu gewichten ge wesen wären als von den Gutachtern selbst, lässt nicht auf eine offensicht liche Unrichtigkeit der gestützt auf das Ergebnis des Gutachtens erfolgten Renten zusprache schliessen. 5.4
Es ist damit festzuhalten, dass die Rentenzusprache mit Verfügung vom
26. April 2007
nicht zweifellos unrichtig war und die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung nicht erfüllt sind . Die angefochtene Ver fügung vom
27. Oktober 2016 ( Urk. 2) ist damit in Gutheissung der Be schwer de aufzuheben . 6.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Ärzte des E.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 29. Dezember 2006 folgende Diagnosen (Urk. 7/61):
Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: „1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 2. Dissoziative Bewegungsstörung der unteren Extremität (ICD-10: F44.4) 3. Panvertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in alle 4 Extremitäten mit/bei: - Fehlhaltung - Übergangsanomalie (6-gliedrige Lendenwirbelsäule, DD: Stummelrücken Th 12) - diskrete degenerative Diskopathie der untersten lumbalen Interver te bra l räume Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Status nach Sectio caesarea
Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorliege. Sie äussere sich durch ein Panverte bral syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in alle vier Extremi täten. Die in den bildgebenden Untersuchungen nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule seien diskret und wohl noch in der altersentsprechenden Norm, eine hinreichende Erklärung für die geschilderten Beschwerden bildeten sie nicht. Auffallend sei ferner, dass eine gewisse Divergenz in der Schilderung des persönlichen Leidens gegenüber den ver schiedenen Fachärzten bestehe und auch die Angaben gewisser Daten und Ereignisse seien nicht immer kongruent. Weiterhin sei die Tatsache störend, dass bei der Beschwerdeführerin trotz angeblicher Einnahme zweier Anti de pressiva keine Serumsspiegel der beiden Substanzen im Blut hätten nachgewiesen werden können. Formal rheumatologisch sei der Beschwerde führerin für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, rückendadaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Limitierend für die Arbeitsfähigkeit seien die psychiatrischen Diagnosen. Es bestehe in dieser Hinsicht eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine positive Verstärkung des dysfunktio nalen Krankheitskonzeptes, beispielsweise durch eine zu hohe dauerhafte Fest legung des Arbeitsunfähig keitsgrades, würde die Aussichten der Beschwerde führerin, ihre Selbst vorstellung zu ändern und die Krankenrolle aufzugeben, erheblich ver schlechtern.
In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe zum gegenwärtigen Zeit punkt eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Formal bestehe bei der Beschwerde füh rerin in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit und in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit gegen wärtig eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Allerdings scheine zum gegen wärtigen Zeitpunkt auch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund des dysfunktio nalen Krankheitskonzeptes der Beschwerdeführerin und ihres ausgeprägten Vermei dungsverhaltens nicht realistisch. Erschwerend kämen die mangelnden Deutsch kenntnisse und die offensichtlich schlechte Medikamenten-Compliance hinzu. Eine zuverlässigere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei erst nach Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen möglich.
E. 3.2 Laut dem bidisziplinären Gutachten der H.___ AG vom 5. April
2016 liegen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor (Urk. 7/181/ 49):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: „1. Dissoziative Störung (ICD-10: F44.4) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom im Rahmen der soma toformen Schmerzstörung mit kleinen DiskushF.___en L4/5 und L5/S1 4. Chronischer hochgradiger Knorpelverschleiss bei bekannter Kniegelenks arthrose (Gonarthrose) rechts mit IV° gradigem Knorpelschaden, aktuell Status nach erneuter Kniearthroskopie rechts im Februar 2016 Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Generalisierte Gelenkschmerzen (Polyarthralgien) beider Schultergelenke, beider Handgelenke, beider Sprunggelenke und beider Kniegelenke bei unbestätigtem Verdacht auf das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms (Weichteilrheumatismus)”
Gerade in der psychiatrischen Einschätzung seien erhebliche Behinderungen präsentiert worden, die nicht im Einklang mit Verhaltensbeobachtung und klinischem Befund stünden und daher psychiatrisch nicht plausibel erschienen seien. Es hätten sich in der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf eine depressive oder andersartige affektive Symptomatik gefunden. Orthopädisch sei bei der Zusammenschau der Einschränkungen der körperlichen Leistungs fähigkeit eine allgemeine körperliche Minderbelastung durch mangelndes Alltagstrai ning im Sinne der Dekonditionierung durch Bewegungsmangel festzustellen und eine mindere Belastbarkeit der Wirbelsäulenbewegungen für Bücken und Wiederaufrichten und Drehen und Seitneigen der Wirbelsäule und langdauernde statisch axiale Belastung (Stehen). Dies setze die Leistungs fähigkeit im arbeits relevanten Mass daher insbesondere für mehr als nur selten (bis maximal 6 Minuten pro Arbeitsstunde oder 10 % der Arbeitszeit) stehende und gehende Tätigkeiten herab. Hinzu kämen wegen chronischen hochgradigen Knorpelverschleissleidens bei bekannter Kniegelenksarthrose (Gonarthrose) rechts Knie schmerzen bei Bewegung, bei Belastung im Gehen und Stehen und eine geringe sich im Arbeitstag aufsummierende Schwellneigung des rechten Kniegelenkes. Dies setze die Leistungsfähigkeit im arbeitsrelevanten Mass in Tätigkeiten mit teilweise oder überwiegend stehenden und gehenden Tätigkeits merkmalen herab. Vom Umfang seien diese körperlichen Leistungseinbussen jedoch noch als mässig anzusehen und es liessen sich Arbeitsplätze und Tätigkeiten in grosser Auswahl vorstellen, bei denen auch für nur angelernte Tätigkeiten (bis 3 Monate Einweisung) eine Leidensanpassung möglich sei. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Um fang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Aus psychiatrischer Sicht seien hier Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Unter suchungssituation zu nennen. Trotz schwerwiegender subjektiver körperlicher Einschränkungen sei bei der Untersuchung keine adäquate emotionale Reaktion darauf feststellbar. Diskrepanzen zwischen eigenen Angaben und den fremd anamnestischen Infor mationen einschliesslich der Aktenlage hätten sich in beiden Teilgutachten gefunden. Ebenso bestünden Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschil derten Beschwerden und Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Die Beschwerdeführerin habe bislang noch keine adäquate und ausreichende psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung gehabt. Krank heits bedingt sehe sie allerdings ihre Problematik weniger im psychischen als im körperlichen Bereich. Die Tätigkeit als Reinigungskraft sei nur mit Ein schrän kung noch ausführbar. Überwiegend sitzende Tätigkeiten (80 % und mehr) seien leidensgerecht. Stehende Tätigkeiten und solche in Zwangshaltung, mit Tragen von Gewichten über 5 kg, Arbeiten in Vorhaltung der Arme oder Überkopfar beiten seien nicht mehr möglich und bedingten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Kompensation der orthopä dischen Leiden. In dem zeitlichen Umfang, in welchem die Beschwerdeführerin zuletzt gearbeitet habe (47 %), sei keine Ein schränkung feststellbar, wenn die Wochenarbeitszeit auf 5 Tage verteilt werde. Die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sei orthopädisch seit 2009 eingeschränkt. Psychiatrisch sei seit dem 20. Juli 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausweisbar, welche bis auf weiteres gegeben sei. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft sei der Beschwerdeführerin damit eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % seit dem 20. Juli 2005 zu bescheinigen. In leidensan gepasster Tätigkeit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus orthopä discher Sicht. Die Einschränkungen durch die psychiatrischen Behandlungs diagnosen wiesen aber aus, dass eine solche Belastung gegenwärtig nicht wieder erlangt werden könne. Deshalb könne der Beschwerdeführerin auch in ange passter Tätigkeit nur eine Arbeits fähigkeit von 50 % attestiert werden. Bezogen auf ein 100%-Pensum sollte die hälftige Arbeitsbelastung vorzugs weise täglich mit halbem Pensum geleistet werden. Eine Verlängerung von Pausenzeiten könne je nach Anforderungsprofil notwendig werden. Aus psy chia trischer Sicht bestünden Einschränkungen bei den Aktivitäten und der Partizi pation besonders bei der Flexibili tät/Umstellungsfähigkeit und der Durch halte fähigkeit. Es handle sich in der Konsensusbildung um einen einfach nach vollziehbaren und als unverändert beschreibbaren Gesundheitszustand gegen über dem Revisionsvergleichs zeitpunkt im Jahre 2010. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden nicht anders beurteilt. Die Begründung, wie sich welche Diagnose auswirke, weiche in einigen Punkten ab. So werde insbe son dere das Vorliegen der Diagnose einer Fibromyalgie bezweifelt. Somatisch sei keine Verschlechterung der etwa seit 2002 bekannten Befunde zu erheben. Eine Verbesserung habe sich durch den Wegfall der täglichen Arbeitsbelastung seit de facto Juni 2015 nicht eingestellt. Die Unterlassung von Arbeit habe keine Linderung verschafft, was somatisch zu erwarten gewesen wäre. Die Beschwer deführerin habe die Arbeit als Ursache für die Beschwerden bzw. für deren Verstärkung gesehen. Die Wirkungslosigkeit des Wegfalles der Arbeitsbelastung auf den Gesundheits zustand unterstreiche den chronischen Charakter der Schmerzen und die nur geringen tatsächlichen körperlichen Funktionseinbussen. Linderung könne durch regelmässige Physiotherapie verschafft werden. Der konservative Behand lungskorridor scheine nicht erschöpfend beschritten, es sei nicht von einem therapieresistenten Zustand auszugehen. Ein höherer Grad der Arbeits unfähigkeit, als die ausgewiesenen 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit, werde auch psychiatrisch nicht angenommen, so dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Expertensynthese und Konsensempfehlung in ange stammter und angepasster Tätigkeit weiterhin gerechtfertigt sei.
E. 3.3 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. I.___ vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/183/4-5) ist gestützt auf das Gutachten der H.___ AG weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger Tätigkeit, bestehend seit 2005, und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszu gehen. Die Prognose einer Verbesserung durch konsequent ambulante oder stationäre Psychotherapie und Psychopharmakotherapie könne nicht zuverlässig gemacht werden. Mit regelmässiger Therapie könne eventuell eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % erreicht werden. Es sollte deshalb eine Revision nach 18 Monaten vorgesehen werden, um zu sehen, ob die Therapie ange schlagen habe. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die damit verbundene Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin derart verbessert hat, dass die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente einzustellen ist. 4.2
In der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2016 begründet die Be schwerdegegnerin nicht, inwiefern eine Ver besserung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sein soll, sondern sie nimmt lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor, insbesondere handelt es sich auch bei den von der Beschwerdegegnerin erkannten Hinweisen auf Aggra va tion nicht um neue Tatsachen. Es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführerin wegen Einschränkungen aus dem psychiatrischen Be reich eine Invalidenrente zugesprochen worden und ihr bereits im Gutachten des E.___ vom 29. Dezember 2006 aus formal rheumatologischer Sicht für leichte bis mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist (Urk. 7/61/23). Was die psychischen Einschränkungen anbelangt, so ergibt sich aus dem Gutachten der H.___ vom 5. April 2016 keine Ver besserung, sondern es wird der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf einen unver änderten Gesundheitszustand weiterhin eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 7/181/47-48). Ebenso wenig ergibt sich eine wesentliche Veränderung bei der Diagnose. Die Beschwerdegegnerin weist sodann zwar darauf hin, dass die Beschwerde führerin im Kosmetikbereich zuletzt eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit ausgeübt hat, gemäss dem Arbeitgeberbericht der G.___ GmbH vom 27. August 2015 (Urk. 7/161) arbeitete die Beschwerdeführerin aber in diesem Beruf nur zu einem Pensum von 47 %, die tatsächlichen Erwerbsverhältnisse lassen mithin ebenfalls nicht auf eine Verbesserung schliessen. Insbesondere über steigt der von der Beschwerde führerin bei der G.___ GmbH zuletzt erzielte AHV-beitragspflichtige Jahreslohn von Fr. 19'551.-- (Urk. 7/161/2) das von der Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache hypo thetisch ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 22'082.-- (vgl. Urk. 7/71) nicht. Sodann ergibt sich auch aus der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. I.___ ein unveränderter Gesundheitszustand. Die Voraussetzungen zur Vornahme eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG sind damit nicht erfüllt. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die Frage, ob sich die Verfügung vom 26. April 2007 (Urk. 7/84) als zweifellos unrichtig erweist. Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 (Urk. 6) geltend, die Verfügung vom 26. April 2007 sei zweifellos unrichtig, da sie auf das E.___-Gutachten abgestellt und dabei nicht beachtet habe, dass bei der Beschwerdeführerin eine grundsätzlich überwindbare Schmerzstörung vorliege. Demnach hätte sie die Kriterien für die ausnahmsweise Annahme einer Unüberwindbarkeit überprüfen müssen, was sie jedoch unterlassen habe. 5.2
D ie Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts anwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erford erni s ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, w eil sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 140 V 77 E. 3.1 und 138 V 147 E . 2.1). Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG ) mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung beruhte, kann ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein (Urteile des Bundesgerichts 9C_546/2015 vom 2 4. März 2016 E. 2.2.1 und 8C_347/2015 vom 2 0. August 2015 E. 2.1). Auf einem rechtlich falschen Inva liditätsbegriff beruht eine Verfügung, wenn der erstmaligen Anspruchsprüfung kein Arztbericht zugrunde lag, welcher die Frage nach der zumutbaren Arbeits fähigkeit in Verweistätigkeiten beantwortet hat (vgl. Art. 6 zweiter Satz ATSG; Urteile des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.3, nicht publiziert in: BGE 135 I 1; SVR 2016 IV Nr. 15 S.
45, 9C_862/2015 vom 2 3. Februar
2016 E.
2.2). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungs grund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurtei lun g notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung ein zelner Schritte bei der Festlegung solcher Anspruchs voraussetzungen (Invaliditäts be messung, Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2017 vom 2 8. Juli
2017 E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der mit Verfügung vom 27. Februar 2017 be stellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine Pro zessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Oktober 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterh in Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechn ung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine Prozessent schädi gung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01342
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 25. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1970, arbeitete seit dem 1. Januar 2001 bei der Y.___ AG als Reinigungsangestellte zu einem Pensum von rund 60 % (Urk. 7/18). Am 27. Juni 2005 (Datum des Posteingangs) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/3). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. Z.___, FMH für Rheumaerkrankungen, Zürich, vom 11. Juli 2005 (Urk. 7/9/1-2; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/9/3-10), des Stadt spitals A.___ vom 8. Juli 2005 (Urk. 7/10/3), des Universitätsspitals B.___, Rheu maklinik, vom 15. Juli 2005 (Urk. 7/11), der C.___ Klinik vom 9. Juli 2005 (Urk. 7/12) und von Dr. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 5. Juli 2005 (Urk. 7/12/1-6; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/12/7-21) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 4. Oktober 2005 (Urk. 7/18) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse bei (Urk. 7/16/1-47). Mit Verfügung vom 23. November 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/22). Die gegen diese Ver fügung von der Versicherten am 21. Dezember 2005 (Urk. 7/23) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. Januar 2006 ab (Urk. 7/28). In Gutheissung der von X.___ erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid mit Urteil vom 31. Mai 2006 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese zusätzliche medizinische Abklärungen vornehme und danach über das Leistungsbegehren neu verfüge (Urk. 7/39). 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 29. Dezember 2006 ein (Urk. 7/61). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ge währung einer Viertelsrente ab dem 1. Juni 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % in Aussicht (Urk. 7/65), wogegen die Versicherte durch Rechtsanwalt Dominique Chopard am 8. März 2007 Einwand erhob (Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 26. April 2007 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Juni 2005 zu (Urk. 7/84). 1.3
Im Rahmen eines am 16. September 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. D.___ vom 23. November 2009 ein (Urk. 7/101/1-9; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/101/10-19). Am 9. April 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass sie unverändert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 7/106). 1.4
Am 5. Mai 2015 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/148). Sie holte den Arztbericht von Dr. med. F.___, praktische Ärztin FMH, vom 29. Juli 2015 (Urk. 7/159) sowie den Arbeitgeberbericht der G.___ GmbH vom 27. August 2015 (Urk. 7/161) ein, wo die Versicherte ab dem 27. Dezember 2012 als Reinigungskraft und ab dem 17. Juli 2014 als Kosmetik Assistent Hauptlehrer zu einem Pensum von 47 % arbeitete. In der Folge liess die IV-Stelle das bidisziplinäre (orthopädisch/psychiatrisch) Gut achten der H.___ AG vom 5. April 2016 erstellen (Urk . 7/181). Am 23. Mai 2016 nahm Dr. med. I.___, Arzt für Allge meine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invaliden versicherung Stellung (Urk. 7/183/4-5). Mit Vorbescheid vom 15. August 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie beabsichtige, die Rente aufzu heben (Urk. 7/184). Dagegen erhob X.___ am 21. Oktober 2016 durch Rechtsanwalt Chopard Einwand (Urk. 7/197). Mit Verfügung vom
27. Okto ber 2016 hob die IV-Stelle die Invalidenrente der Versicherten auf (Urk . 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Chopard am 30. November 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 27. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Versicherten die bisheri ge Invalidenrente weiterhin auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu be willigen sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von RA Dominique Chopard zu ernennen.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12). Mit Replik vom 22. Juni 2017 liess die Beschwerdeführerin vollum fänglich an ihrer Beschwerde festhalten (Urk. 15). Die Beschwerde gegnerin verzichtete am 11. Juli 2017 auf Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent - scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts - bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 1.4
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenver fü - gung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten u nd Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmög lichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 27. Okto ber 2016 damit, die Beschwerdeführerin sei bei ihrem letzten Arbeit geber nicht nur in der Reinigung tätig gewesen, sondern später als Kosmetik Assistent Hauptlehrer. Diese Arbeit entspreche einer körperlich leichten Tätigkeit. Das Arbeitsverhältnis sei aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst worden. In einer körperlich mittelschweren bis schweren Arbeit (wie die Tätigkeit in der Reinigung) sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % eingeschränkt. In einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine solche Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin im Kosmetikbereich bereits ausgeübt und sie verfüge über die notwendigen Fähig keiten. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % betrage der Einkommensverlust bzw. der Invaliditätsgrad lediglich noch 9 %, womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe. Bezüg lich der psychischen Einschränkungen sei zu berücksichtigen, dass die Beschwer deführerin nicht mehr in psychiatrischer Behandlung stehe und Hin weise auf Aggravation vorliegen würden. Die psychiatrischen Einschränkungen könnten deshalb nicht berücksichtigt werden (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 führte die Beschwer degegnerin aus, im Falle der Vernei nung eines Revisionsgrundes sei die Rente wiedererwägungsweise aufzuheben. Die rentenzusprechende Ver fügung vom 26. April 2007 erweise sich nämlich als zweifellos unrichtig. Es sei der Beschwerdeführerin aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer dissoziativen Bewegungsstörung eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % attestiert worden. Nach der damaligen Rechtspre chung hätten solche Leiden aber grundsätzlich nicht als invalidisierend gegol ten, sondern es sei nur ausnahmsweise anhand der Prüfung von verschiedenen Kriterien von einer Unüberwindbarkeit ausgegangen worden. Diese Prüfung sei nicht vorgenommen worden. Hinzu komme, dass bereits im damaligen Gutach ten festgehalten worden sei, dass eine gewisse Divergenz zwischen der Schil derung des per sönlichen Leidens gegenüber den einzelnen Teilgutachtern bestehe und auch die Angaben verschiedener Daten und Ereignisse nicht immer kon gruent seien. Störend sei auch, dass bei der Beschwerdeführerin trotz angeb licher Einnahme zweier Antidepressiva keine Serumsspiegel dieser Substanzen im Blut hätten nachgewiesen werden können (Urk. 6). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 30. Novem ber 2016 geltend machen, es sei erstellt, dass medizinisch seit der Renten zu sprache weder hinsichtlich Befund und Diagnose noch hinsichtlich der Arbeits unfähigkeit eine Veränderung eingetreten sei. Somit bestehe kein Raum für eine Revision. Eine Prüfung aufgrund der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision komme ebenfalls nicht in Frage, sei diese doch nur in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2014 im Sinne einer temporären Aus nahmeregelung zum Grundsatz der Besitzstandsgarantie möglich gewesen (Urk. 1). Replicando führte die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2017 aus, die Rentenzusprache am 26. April 2007 habe unter anderem auf der Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung der unteren Extremität basiert. Das Bundes gericht habe erst mit Urteil vom 30. April 2008 erkannt, dass diese Diagnose rechtlich gleich zu behandeln sei wie die anhaltende somato forme Schmerz störung. Dementsprechend sei der Entscheid vom 26. April 2007 nicht entgegen der damaligen Rechtslage ergangen und es liege keine zweifel lose Unrichtigkeit vor. Die Beschwerdegegnerin sei sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung im Klaren gewesen und habe ihren Ent scheid so gefällt. Es gehe zu Lasten der Beschwerdegegnerin, dass kein Fest stellungsblatt für den Beschluss aktenkundig sei und ihre Behauptung, sie habe die massgebenden Kriterien gar nicht geprüft, somit nicht bewiesen werden könne. Auch die weiteren von der Beschwerde gegnerin vorgebrachten Argu mente könnten keine offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 26. April 2007 begründen (Urk. 15). 3. 3.1
Die Ärzte des E.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 29. Dezember 2006 folgende Diagnosen (Urk. 7/61):
Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: „1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 2. Dissoziative Bewegungsstörung der unteren Extremität (ICD-10: F44.4) 3. Panvertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in alle 4 Extremitäten mit/bei: - Fehlhaltung - Übergangsanomalie (6-gliedrige Lendenwirbelsäule, DD: Stummelrücken Th 12) - diskrete degenerative Diskopathie der untersten lumbalen Interver te bra l räume Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Status nach Sectio caesarea
Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorliege. Sie äussere sich durch ein Panverte bral syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in alle vier Extremi täten. Die in den bildgebenden Untersuchungen nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule seien diskret und wohl noch in der altersentsprechenden Norm, eine hinreichende Erklärung für die geschilderten Beschwerden bildeten sie nicht. Auffallend sei ferner, dass eine gewisse Divergenz in der Schilderung des persönlichen Leidens gegenüber den ver schiedenen Fachärzten bestehe und auch die Angaben gewisser Daten und Ereignisse seien nicht immer kongruent. Weiterhin sei die Tatsache störend, dass bei der Beschwerdeführerin trotz angeblicher Einnahme zweier Anti de pressiva keine Serumsspiegel der beiden Substanzen im Blut hätten nachgewiesen werden können. Formal rheumatologisch sei der Beschwerde führerin für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, rückendadaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Limitierend für die Arbeitsfähigkeit seien die psychiatrischen Diagnosen. Es bestehe in dieser Hinsicht eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine positive Verstärkung des dysfunktio nalen Krankheitskonzeptes, beispielsweise durch eine zu hohe dauerhafte Fest legung des Arbeitsunfähig keitsgrades, würde die Aussichten der Beschwerde führerin, ihre Selbst vorstellung zu ändern und die Krankenrolle aufzugeben, erheblich ver schlechtern.
In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe zum gegenwärtigen Zeit punkt eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Formal bestehe bei der Beschwerde füh rerin in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit und in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit gegen wärtig eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Allerdings scheine zum gegen wärtigen Zeitpunkt auch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund des dysfunktio nalen Krankheitskonzeptes der Beschwerdeführerin und ihres ausgeprägten Vermei dungsverhaltens nicht realistisch. Erschwerend kämen die mangelnden Deutsch kenntnisse und die offensichtlich schlechte Medikamenten-Compliance hinzu. Eine zuverlässigere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei erst nach Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen möglich. 3.2
Laut dem bidisziplinären Gutachten der H.___ AG vom 5. April
2016 liegen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor (Urk. 7/181/ 49):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: „1. Dissoziative Störung (ICD-10: F44.4) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom im Rahmen der soma toformen Schmerzstörung mit kleinen DiskushF.___en L4/5 und L5/S1 4. Chronischer hochgradiger Knorpelverschleiss bei bekannter Kniegelenks arthrose (Gonarthrose) rechts mit IV° gradigem Knorpelschaden, aktuell Status nach erneuter Kniearthroskopie rechts im Februar 2016 Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Generalisierte Gelenkschmerzen (Polyarthralgien) beider Schultergelenke, beider Handgelenke, beider Sprunggelenke und beider Kniegelenke bei unbestätigtem Verdacht auf das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms (Weichteilrheumatismus)”
Gerade in der psychiatrischen Einschätzung seien erhebliche Behinderungen präsentiert worden, die nicht im Einklang mit Verhaltensbeobachtung und klinischem Befund stünden und daher psychiatrisch nicht plausibel erschienen seien. Es hätten sich in der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf eine depressive oder andersartige affektive Symptomatik gefunden. Orthopädisch sei bei der Zusammenschau der Einschränkungen der körperlichen Leistungs fähigkeit eine allgemeine körperliche Minderbelastung durch mangelndes Alltagstrai ning im Sinne der Dekonditionierung durch Bewegungsmangel festzustellen und eine mindere Belastbarkeit der Wirbelsäulenbewegungen für Bücken und Wiederaufrichten und Drehen und Seitneigen der Wirbelsäule und langdauernde statisch axiale Belastung (Stehen). Dies setze die Leistungs fähigkeit im arbeits relevanten Mass daher insbesondere für mehr als nur selten (bis maximal 6 Minuten pro Arbeitsstunde oder 10 % der Arbeitszeit) stehende und gehende Tätigkeiten herab. Hinzu kämen wegen chronischen hochgradigen Knorpelverschleissleidens bei bekannter Kniegelenksarthrose (Gonarthrose) rechts Knie schmerzen bei Bewegung, bei Belastung im Gehen und Stehen und eine geringe sich im Arbeitstag aufsummierende Schwellneigung des rechten Kniegelenkes. Dies setze die Leistungsfähigkeit im arbeitsrelevanten Mass in Tätigkeiten mit teilweise oder überwiegend stehenden und gehenden Tätigkeits merkmalen herab. Vom Umfang seien diese körperlichen Leistungseinbussen jedoch noch als mässig anzusehen und es liessen sich Arbeitsplätze und Tätigkeiten in grosser Auswahl vorstellen, bei denen auch für nur angelernte Tätigkeiten (bis 3 Monate Einweisung) eine Leidensanpassung möglich sei. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Um fang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Aus psychiatrischer Sicht seien hier Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Unter suchungssituation zu nennen. Trotz schwerwiegender subjektiver körperlicher Einschränkungen sei bei der Untersuchung keine adäquate emotionale Reaktion darauf feststellbar. Diskrepanzen zwischen eigenen Angaben und den fremd anamnestischen Infor mationen einschliesslich der Aktenlage hätten sich in beiden Teilgutachten gefunden. Ebenso bestünden Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschil derten Beschwerden und Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Die Beschwerdeführerin habe bislang noch keine adäquate und ausreichende psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung gehabt. Krank heits bedingt sehe sie allerdings ihre Problematik weniger im psychischen als im körperlichen Bereich. Die Tätigkeit als Reinigungskraft sei nur mit Ein schrän kung noch ausführbar. Überwiegend sitzende Tätigkeiten (80 % und mehr) seien leidensgerecht. Stehende Tätigkeiten und solche in Zwangshaltung, mit Tragen von Gewichten über 5 kg, Arbeiten in Vorhaltung der Arme oder Überkopfar beiten seien nicht mehr möglich und bedingten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Kompensation der orthopä dischen Leiden. In dem zeitlichen Umfang, in welchem die Beschwerdeführerin zuletzt gearbeitet habe (47 %), sei keine Ein schränkung feststellbar, wenn die Wochenarbeitszeit auf 5 Tage verteilt werde. Die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sei orthopädisch seit 2009 eingeschränkt. Psychiatrisch sei seit dem 20. Juli 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausweisbar, welche bis auf weiteres gegeben sei. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft sei der Beschwerdeführerin damit eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % seit dem 20. Juli 2005 zu bescheinigen. In leidensan gepasster Tätigkeit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus orthopä discher Sicht. Die Einschränkungen durch die psychiatrischen Behandlungs diagnosen wiesen aber aus, dass eine solche Belastung gegenwärtig nicht wieder erlangt werden könne. Deshalb könne der Beschwerdeführerin auch in ange passter Tätigkeit nur eine Arbeits fähigkeit von 50 % attestiert werden. Bezogen auf ein 100%-Pensum sollte die hälftige Arbeitsbelastung vorzugs weise täglich mit halbem Pensum geleistet werden. Eine Verlängerung von Pausenzeiten könne je nach Anforderungsprofil notwendig werden. Aus psy chia trischer Sicht bestünden Einschränkungen bei den Aktivitäten und der Partizi pation besonders bei der Flexibili tät/Umstellungsfähigkeit und der Durch halte fähigkeit. Es handle sich in der Konsensusbildung um einen einfach nach vollziehbaren und als unverändert beschreibbaren Gesundheitszustand gegen über dem Revisionsvergleichs zeitpunkt im Jahre 2010. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden nicht anders beurteilt. Die Begründung, wie sich welche Diagnose auswirke, weiche in einigen Punkten ab. So werde insbe son dere das Vorliegen der Diagnose einer Fibromyalgie bezweifelt. Somatisch sei keine Verschlechterung der etwa seit 2002 bekannten Befunde zu erheben. Eine Verbesserung habe sich durch den Wegfall der täglichen Arbeitsbelastung seit de facto Juni 2015 nicht eingestellt. Die Unterlassung von Arbeit habe keine Linderung verschafft, was somatisch zu erwarten gewesen wäre. Die Beschwer deführerin habe die Arbeit als Ursache für die Beschwerden bzw. für deren Verstärkung gesehen. Die Wirkungslosigkeit des Wegfalles der Arbeitsbelastung auf den Gesundheits zustand unterstreiche den chronischen Charakter der Schmerzen und die nur geringen tatsächlichen körperlichen Funktionseinbussen. Linderung könne durch regelmässige Physiotherapie verschafft werden. Der konservative Behand lungskorridor scheine nicht erschöpfend beschritten, es sei nicht von einem therapieresistenten Zustand auszugehen. Ein höherer Grad der Arbeits unfähigkeit, als die ausgewiesenen 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit, werde auch psychiatrisch nicht angenommen, so dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Expertensynthese und Konsensempfehlung in ange stammter und angepasster Tätigkeit weiterhin gerechtfertigt sei. 3.3
Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. I.___ vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/183/4-5) ist gestützt auf das Gutachten der H.___ AG weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger Tätigkeit, bestehend seit 2005, und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszu gehen. Die Prognose einer Verbesserung durch konsequent ambulante oder stationäre Psychotherapie und Psychopharmakotherapie könne nicht zuverlässig gemacht werden. Mit regelmässiger Therapie könne eventuell eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % erreicht werden. Es sollte deshalb eine Revision nach 18 Monaten vorgesehen werden, um zu sehen, ob die Therapie ange schlagen habe. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die damit verbundene Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin derart verbessert hat, dass die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente einzustellen ist. 4.2
In der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2016 begründet die Be schwerdegegnerin nicht, inwiefern eine Ver besserung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sein soll, sondern sie nimmt lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor, insbesondere handelt es sich auch bei den von der Beschwerdegegnerin erkannten Hinweisen auf Aggra va tion nicht um neue Tatsachen. Es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführerin wegen Einschränkungen aus dem psychiatrischen Be reich eine Invalidenrente zugesprochen worden und ihr bereits im Gutachten des E.___ vom 29. Dezember 2006 aus formal rheumatologischer Sicht für leichte bis mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist (Urk. 7/61/23). Was die psychischen Einschränkungen anbelangt, so ergibt sich aus dem Gutachten der H.___ vom 5. April 2016 keine Ver besserung, sondern es wird der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf einen unver änderten Gesundheitszustand weiterhin eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 7/181/47-48). Ebenso wenig ergibt sich eine wesentliche Veränderung bei der Diagnose. Die Beschwerdegegnerin weist sodann zwar darauf hin, dass die Beschwerde führerin im Kosmetikbereich zuletzt eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit ausgeübt hat, gemäss dem Arbeitgeberbericht der G.___ GmbH vom 27. August 2015 (Urk. 7/161) arbeitete die Beschwerdeführerin aber in diesem Beruf nur zu einem Pensum von 47 %, die tatsächlichen Erwerbsverhältnisse lassen mithin ebenfalls nicht auf eine Verbesserung schliessen. Insbesondere über steigt der von der Beschwerde führerin bei der G.___ GmbH zuletzt erzielte AHV-beitragspflichtige Jahreslohn von Fr. 19'551.-- (Urk. 7/161/2) das von der Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache hypo thetisch ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 22'082.-- (vgl. Urk. 7/71) nicht. Sodann ergibt sich auch aus der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. I.___ ein unveränderter Gesundheitszustand. Die Voraussetzungen zur Vornahme eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG sind damit nicht erfüllt. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die Frage, ob sich die Verfügung vom 26. April 2007 (Urk. 7/84) als zweifellos unrichtig erweist. Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 (Urk. 6) geltend, die Verfügung vom 26. April 2007 sei zweifellos unrichtig, da sie auf das E.___-Gutachten abgestellt und dabei nicht beachtet habe, dass bei der Beschwerdeführerin eine grundsätzlich überwindbare Schmerzstörung vorliege. Demnach hätte sie die Kriterien für die ausnahmsweise Annahme einer Unüberwindbarkeit überprüfen müssen, was sie jedoch unterlassen habe. 5.2
D ie Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts anwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erford erni s ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, w eil sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 140 V 77 E. 3.1 und 138 V 147 E . 2.1). Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG ) mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung beruhte, kann ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein (Urteile des Bundesgerichts 9C_546/2015 vom 2 4. März 2016 E. 2.2.1 und 8C_347/2015 vom 2 0. August 2015 E. 2.1). Auf einem rechtlich falschen Inva liditätsbegriff beruht eine Verfügung, wenn der erstmaligen Anspruchsprüfung kein Arztbericht zugrunde lag, welcher die Frage nach der zumutbaren Arbeits fähigkeit in Verweistätigkeiten beantwortet hat (vgl. Art. 6 zweiter Satz ATSG; Urteile des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.3, nicht publiziert in: BGE 135 I 1; SVR 2016 IV Nr. 15 S.
45, 9C_862/2015 vom 2 3. Februar
2016 E.
2.2). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungs grund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurtei lun g notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung ein zelner Schritte bei der Festlegung solcher Anspruchs voraussetzungen (Invaliditäts be messung, Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2017 vom 2 8. Juli
2017 E.
2.3 und 8C_469/2013 vom 2 4. Februar 2014 E.
3.2, nicht publizie rt in: BGE 140 V 70). 5.3
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet (Urk. 15 S. 5), lässt sich anhand der Akten nicht näher feststellen, inwiefern die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass der Verfügung vom 26. April 2007 das E.___-Gutachten überprüft hat, zumal es an einem entsprechenden Feststellungs blatt fehlt. Die Beschwer de gegnerin war sich aber der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur somato formen Schmerzstörung bewusst und stellte den Gutachtern denn auch im Hin blick darauf entsprechende Fragen (vgl. Urk. 7/37/2-3, Urk. 7/62). Es kann mithin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin wichtige Rechts regeln völlig ausser Acht gelassen hat. Es ist der Beschwerdeführerin sodann auch darin beizupflichten, dass das Bundesgericht erst mit Urteil vom 30. April 2008 (9C_903/2007) explizit festgehalten hat, dass die Diagnose der «disso zia tiven Bewegungsstörung» rechtlich gleich zu behandeln ist wie eine somato for me Schmerzstörung. Soweit die Beschwerde gegnerin zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnosti zierte dissoziative Bewegungsstörung gar nicht unter die grundsätzlich überwindbaren Gesundheitsschädigungen falle, lässt dies ihren Entscheid somit nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdegegnerin die Kriterien zur Überwindbarkeit überhaupt nicht über prüft hätte, ergäbe sich eine offensichtliche Unrichtigkeit nur, wenn sich aufgrund der damaligen Aktenlage ohne Weiteres feststellen liesse, dass die Kriterien nicht erfüllt gewesen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt. Alleine der Umstand, dass gewisse von den Gutachtern festgestellte Inkonsistenzen in den Angaben und im Verhalten der Beschwerdeführerin unter Umständen anders zu gewichten ge wesen wären als von den Gutachtern selbst, lässt nicht auf eine offensicht liche Unrichtigkeit der gestützt auf das Ergebnis des Gutachtens erfolgten Renten zusprache schliessen. 5.4
Es ist damit festzuhalten, dass die Rentenzusprache mit Verfügung vom
26. April 2007
nicht zweifellos unrichtig war und die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung nicht erfüllt sind . Die angefochtene Ver fügung vom
27. Oktober 2016 ( Urk. 2) ist damit in Gutheissung der Be schwer de aufzuheben . 6. 6.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der mit Verfügung vom 27. Februar 2017 be stellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine Pro zessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Oktober 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterh in Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechn ung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine Prozessent schädi gung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger