Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961, war aufgrund einer Hospitalisation zur opera tiven Entfernung der rechten Brust infolge einer Krebserkrankung ab dem 12. März 2015 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/24/28). Am 23. Juni 2015 meldete sie sich wegen somatischer und psychischer Beeinträchtigungen bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Berichte der behandelnden Arztpersonen (Urk. 7/24, 7/29, 7/33, 7/35, 7/39, 7/40, 7/44) ein und zog Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/20, 7/52) sowie die Akten der Arbeitslosenkasse IAW (Urk. 7/19) bei. Gegen die mit Vorbescheid vom 25. Juli 2016 (Urk. 7/46) in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens erhob die Versicherte am 19. September (Urk. 7/51) und am 20. Oktober 2016 Einwände (Urk. 7/56). Zudem reichte sie eine Stellungnahme von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin an der psychiatrischen Poliklinik der Z.___ vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/55) ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab. 2.
Mit Beschwerde vom 30. November 2016 (Urk. 1) beantragte die Beschwerde füh rerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung. In formeller Hinsicht beantragte sie die Einholung eines aktuellen Berichts der Z.___ und eventuell eine anschliessende medizinische Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Zudem reichte sie eine Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 29. November 2016 ein (Urk. 3). Mit Beschwerde antwort vom 23. Januar 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1. März 2017 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Mit Schreiben vom 15. März 2017 (Urk. 11) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf das Einreichen einer Duplik mit, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. März 2017 (Urk. 12) mitgeteilt wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärztlich festgestellte psy chische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. 1.5
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen beste henden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegrün dend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016 damit, dass in Bezug auf die Tumorerkrankung keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Es würden einzig psychisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei davon auszugehen sei, dass diese vorübergehend und nicht langandauernd seien (Urk. 2 S. 1). Die psychische Erkrankung sei ausgelöst worden durch die Tumo r-erkrankung und weitere im familiären Umfeld liegende Belastungsfaktoren. Dabei handle es sich um invaliditätsfremde Faktoren, welche keinen Leistungs anspruch auslösen würden (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin beschwerdeweise zusammen gefasst vor, es handle sich nicht bloss um einen vorübergehenden, sondern um einen langandauernden und damit invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden. Sie sei seit März 2015 in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt und nach wie vor nicht arbeitsfähig. Die am 13. März 2015 durchge führte krebsbedingte Amputation der rechten Brust habe eine schwere depres sive Reaktion hervorgerufen. Aus gynäkologischen Gründen habe vom 8. März bis am 30. September 2015 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus psychiat rischer Sicht habe ab dem 31. März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen. Aufgrund einer Verschlechterung bestehe seit dem 19. August 2015 eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Unbestrittenermassen lag aus gynäkologischer Sicht, das heisst mit Bezug auf das Brustkrebsleiden der Beschwerdeführerin und dessen nachfolgende Behandlung, bis Ende September 2015 eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit vor (Urk. 1 S. 4 Rz . 11). Dies deckt sich mit den Angaben im Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Gynäkologie und Geburts hilfe, vom 19. April 2016 (Urk. 7/40/2 u. Urk. 7/40/5).
Aus anderweitiger somatischer Sicht ist eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit zu verneinen. Anlässlich einer am 1. März 2016 in der Kardiologie des B.___ durchgeführten Koronarangiographie war eine im Normbereich liegende Auswurffraktion von 74 % (Referenzwert: >55 %) festge stellt worden, weshalb eine koronare Herzkrankheit aus geschlossen werden konnte (Urk. 7/39/7). Da in diesem Bericht weder eine Arbeitsunfähigkeit attes tiert noch weitere kardiologische Abklärungen empfohlen wurden, kann davon ausgegangen werden, dass auch aus kardiologischer
Sicht
keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit besteht, womit sich weitere Abklärungen erübrigen (antizipierte Beweiswü rdigung; vgl. Urteil des Bundes gerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
Eine zu einer Invalidität führende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestand und besteht nach Auffassung der Beschwerdeführerin hingegen aus psychischen Gründen. 3.2
Am 23. September 2015 berichtete Dr. Y.___ der IV-Stelle über die seit dem 31. März 2015 in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung stehende Beschwerdeführerin. Diese habe zwar deutliche Konzentrationsstörun gen, jedoch keine relevanten Gedächtnisstörungen gezeigt. In diesem Zusam menhang hätten sich auch ausgeprägte Ängste gezeigt, so zum Beispiel, dass die Beschwerdeführerin wegen Brandgefahr den Herd nicht mehr benutze. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Stimmung gedrückt und anhedonisch gewesen. Einzig der Kontakt mit den Enkeln führe zeitweise zu einer Aufhellung der Stimmung. Der Antrieb sei reduziert gewesen und sie habe unter Kraftlosigkeit, erhöhter Ermüd
- und Erschöpfbarkeit sowie somatischen Schmerzen gelitten. Das Selbstvertrauen sei vermindert mit teilweisem Insuffizienzerleben. Es hätten Ein- und Durchschlafstörungen und ein sozialer Rückzug bestanden (Urk. 7/29/3). Dr. Y.___ diagnostizierte eine seit August 2015 bestehende mittelgradige depressive Episode (Urk. 7/29/2) und attestierte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 31. März bis 19. August 2015 und anschliessend eine solche von 100 % (Urk. 7/29/3). 3.3
In ihrem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43) berichtete Dr. Y.___ über eine seit dem Vorbericht vom 23. September 2015 eingetretene Zunahme der depressiven Symptomatik mit schwer depressivem Zustandsbild und neu aufgetretenen Panikattacken sowie seit April 2016 zeitweisem Auftre ten von Suizidgedanken respektive - vorstellungen ohne akute Suizidalität (Urk. 7/43/1). Die Panikattacken seien initial vornehmlich aus dem Schlaf her aus mit ausgeprägter vegetativer Begleitsymptomatik wie Atemnot, Schwitzen und Zittern erfolgt. Bei anhaltend gedrückter Stimmung und Anhedonie leide die Beschwerdeführerin an massiver Kraftlosigkeit und psychophysischer Erschöpfung sowie ausgeprägten Schuldgefühlen gegenüber der Familie mit Gefühlen von Wertlosigkeit und Zukunftsängsten. Unter Medikation sei eine Besserung des Schlafes eingetreten. Es habe sich eine starke Antriebslosigkeit und ein ausgeprägter sozialer Rückzug gezeigt; es bestehe lediglich Kontakt zur Familie. Bezüglich anstehender Arbeiten im Haushalt sei die Beschwerdeführe rin weiterhin auf intensive Unterstützung vonseiten der Familie angewiesen (Urk. 7/43/2). 4. 4.1 4.1.1
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fehlt es depressive n Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episo disch, solange sie therapeutisch angehbar sind, bereits diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidi sierender Gesundheitsschaden zu gelten, da dies g rundsätzlich einzig auf schwere psychische Störungen zutrifft. Leichte bis mittelschwere depressive Erkrankungen fallen einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen thera pieresistent sind. Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiat rischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den norma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivie rende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmög lichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind .
(Urteil e des Bundesgerichts 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.5 sowie 8C_753/2016 vom 1 5. Mai 2017 E. 4. 3 und 4.4 mit Hinweisen).
4. 1.2
Nach der Definition im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 setzt die Diagnose einer schweren depressiven Episode das Vorliegen aller drei für eine leichte bis mittelschwere depressive Episode typischen Symptome voraus (depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude, Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit). Zudem müssen vier der weiteren Symptome (vermin derte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen, Schlafstörungen, verminderter Appetit) vorhanden sein, wovon einige besonders ausgeprägt. Es ist definitionsgemäss sehr unwahr scheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen. Dies ist allenfalls sehr begrenzt möglich (vgl. D illing / Mombour /S chmidt [Hrsg.], Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 201 4, S. 169-174). 4.2
Beim Vergleich der beiden Arztberichte von Dr. Y.___ ist zunächst eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik nicht nachvollziehbar: Die im Bericht vom 1. Juni 2016 erwähnten, seit April 2016 auftretenden Panik attacken (Urk. 7/43/1) stellen kein typischerweise im Zusammenhang mit einer Depression auftretendes Symptom dar. Weiter wird von ebenfalls im April 2016 erstmals aufgetretenen Suizidgedanken berichtet, wobei sich die Beschwerde führerin im Behandlungsverlauf von konkreten Suizidvorhaben habe distanzie ren können. In Bezug auf die im Bericht vom 23. September 2015 (Urk. 7/29/3) genannten Ein- und Durchschlafstörungen wird von einer Verbesserung unter Medikation berichtet (Urk. 7/43/2).
Aufgrund des Berichtes von Dr. Y.___ vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43) ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die diagnostischen Kriterien für eine schwere depressive Episode erfüllt sind, das heisst neben den drei typischen Depressionssymptomen mindestens vier der weiteren Symptome vorliegen, wovon einige besonders ausgeprägt. Ohne weitere Begründung wurde über „deutliche Konzentrationsstörungen“ (Urk. 7/43/1) und „ausgeprägte Schuldge fühle gegenüber der Familie“ berichtet (Urk. 7/43/2). Eine Beurteilung hinsicht lich der erforderlichen besonderen Ausgeprägtheit der genannten Symptome ist nicht möglich. Von zeitweise aufgetretenen Suizidgedanken und -vorstellungen konnte sich die Beschwerdeführerin im Lauf der Behandlung distanzieren, so dass nicht von einer Suizidalität auszugehen ist (Urk. 7/43/2). In Bezug auf die Schuldgefühle gegenüber der Familie und die Zukunftsängste ist zudem darauf hinzuweisen, dass Dr. Y.___ über eine psychische Belastungssitua tion im Zusammenhang mit der Ausreise des Sohnes der Beschwerdeführerin nach einem mehrjährigen Gefängnisaufenthalt, der Arbeitslosigkeit des Ehe mannes seit Ende 2014 sowie Geldsorgen berichtete (vgl. Urk. 7/29/2, 7/43/1), wobei es sich um psychosoziale Faktoren handelt (vgl. E. 1.5). Die erhobenen Befunde im Bericht vom 1. Juni 2016 sind zudem zum Teil sehr vage, da ohne weitere Begründung stichwortartig Symptome genannt werden, so zum Beispiel „Gefühle von Wertlosigkeit“ und „Zukunftsängste“.
In Bezug auf die Arbeiten im Haushalt berichte Dr. Y.___ am 23. September 2015, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die anste henden Arbeiten im Haushalt vollumfänglich zu erledigen, weshalb sie auf Unterstützung durch den Ehemann und die Familie angewiesen sei (Urk. 7/29/1). Die Formulierung im Bericht vom 1. Juni 2016, wonach sie wei terhin auf intensive Unterstützung vonseiten der Familie angewiesen sei (Urk. 7/43/2), indiziert einen gleichgebliebenen Gesundheitszustand. Damit ist insbesondere betreffend die häuslichen Aktivitäten nicht davon auszugehen, diese würden von der Beschwerdeführerin - entsprechend der Definition einer schweren depressiven Episode - gar nicht oder nur in sehr eingeschränktem Masse fortgeführt.
Auch die antidepressive Medikation lässt Schlüsse bezüglich Krankheitsschwere zu: Im Bericht vom 23. September 2015 hielt Dr. Y.___ fest, bei der Beschwerdeführerin sei durch die Einnahme von maximal zehn Tropfen Sur montil (trizyklisches Antidepressivum, Wirkstoff Trimipramin) zur Nacht eine positive Wirkung eingetreten (Urk. 7/29/2). Demgegenüber wird bei der ambu lanten Behandlung von Depressionen bei Erwachsenen eine initiale Dosierung von 25 bis 75 mg/Tag, entsprechend 25 bis 75 Tropfen, empfohlen (vgl. https://compendium.ch/mpro/mnr/3266/html/de, besucht am 15. August 2017) . Dass Dr. Y.___ eine weit unterhalb des Referenzbereichs liegende Dosierung verschrieb, lässt nicht auf eine allzu ausgeprägte Depression schlies sen. Wie dem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43/2) zu entnehmen ist, nimmt die Beschwerdeführerin dieses Präparat nur noch in Reserve ein (Dosie rung: 25 Milligramm) ein.
Dr. Y.___ berichtete am 23. September 2015 davon, die Beschwerde führerin hätte eine antidepressive Behandlung zunächst abgelehnt, anlässlich der Sprechstunde des Vortages habe sie jedoch einer Behandlung mit dem Wirkstoff Sertralin (selektiver Serotonin-Wiederaufnahmehemmer) zuge stimmt. Nachdem die Dosierung zunächst 50 mg/Tag betragen hätte (Urk. 7/29/2), sei diese am 25. Mai 2016 auf 150 mg/Tag erhöht worden (Urk. 7/43/2). Eine Behandlung mit Sertralin wird zur Behandlung leichter bis mittelschwerer Depressionen empfohlen, wobei in klinischen Studien bei Dosierungen bis 200 mg/Tag nur eine ähnliche Wirkung wie bei solchen von 50 mg/Tag festge stellt werden konnte (vgl. https://compendium.ch/mpro/mnr/15229/html/de, besucht am 15. August 2017). Damit ist auch die Medikation mit Sertralin in einer Dosierung von 150 mg/Tag als Indiz gegen das Vorliegen einer schweren Depression zu werten.
Gegen eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustan des spricht auch die Art der fachärztlichen Behandlung: Zwischen dem Erst bericht vom 23. September 2015 und dem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2016 nahm die Kadenz der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Sprech stunden ab: Während im September 2015 noch von Kontakten in einem Abstand von zwei bis drei Wochen berichtet wurde (Urk. 7/29/3), fanden diese im Juni 2016 trotz geltend gemachter Verschlechterung nur noch alle drei Wochen statt (Urk. 7/43/2). Zudem hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung weiterhin keine stationäre oder teilstationäre Behandlung stattgefunden: Trotz seit einem halben Jahr diagnostizierter schwerer depressi ver Episode wurde die Beschwerdeführerin vom ebenfalls zur Z.___ gehörenden C.___ nach einem Vorgespräch lediglich auf eine Warteliste für eine tagesklinische Behandlung aufgenommen (Urk. 3).
Damit ist eine wesentliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik zwischen dem Erstbericht von Dr. Y.___ vom 23. September 2015 (Urk. 7/29) und ihrem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43) nicht über wiegend wahrscheinlich, weshalb weiterhin davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer höchstens mittelgradigen depressiven Episode leidet. 4.3
In Bezug auf die Art und Intensität der Behandlung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 festgehalten, dass eine alle zwei bis drei Wochen erfolgende ambulante Therapie keine konsequente Depressionstherapie darstelle (E. 6.2.2). Da vorliegend die ambulante Behand lung zunächst lediglich in dieser Häufigkeit stattfand (Urk. 7/29/3) und später nur noch alle drei Wochen (Urk. 7/43/2), fehlt es an der vorausgesetzten konse quenten Depressionstherapie (vgl. E. 4.1.1).
Zudem geht auch Dr. Y.___ nicht von einer Therapieresistenz aus, hält sie doch langfristig eine Besserung unter fortgesetzter suffizienter psychi atrischer Behandlung für möglich. Die erfolgte Anmeldung für eine tageskli nische Behandlung (vgl. Urk. 3) und die von Dr. Y.___ im Bericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43/3) geäusserte Einschätzung, dass im weiteren Behandlungsverlauf allenfalls eine Intensivierung der therapeutischen Mass nahmen mit stationärer Behandlung in Betracht zu ziehen sei, zeigen auf, dass noch zumutbare Behandlungsoptionen bestehen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer Therapieresistenz der mittelgradigen depressiven Episode auszugehen, womit kein invalidisierender Gesundheits schaden besteht. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich, womit die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung zu Recht verneinte, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 7 00.-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten de r Beschwerde führerin aufzuerlegen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1961, war aufgrund einer Hospitalisation zur opera tiven Entfernung der rechten Brust infolge einer Krebserkrankung ab dem 12. März 2015 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/24/28). Am 23. Juni 2015 meldete sie sich wegen somatischer und psychischer Beeinträchtigungen bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Berichte der behandelnden Arztpersonen (Urk. 7/24, 7/29, 7/33, 7/35, 7/39, 7/40, 7/44) ein und zog Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/20, 7/52) sowie die Akten der Arbeitslosenkasse IAW (Urk. 7/19) bei. Gegen die mit Vorbescheid vom 25. Juli 2016 (Urk. 7/46) in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens erhob die Versicherte am 19. September (Urk. 7/51) und am 20. Oktober 2016 Einwände (Urk. 7/56). Zudem reichte sie eine Stellungnahme von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin an der psychiatrischen Poliklinik der Z.___ vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/55) ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Nach der Definition im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 setzt die Diagnose einer schweren depressiven Episode das Vorliegen aller drei für eine leichte bis mittelschwere depressive Episode typischen Symptome voraus (depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude, Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit). Zudem müssen vier der weiteren Symptome (vermin derte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen, Schlafstörungen, verminderter Appetit) vorhanden sein, wovon einige besonders ausgeprägt. Es ist definitionsgemäss sehr unwahr scheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen. Dies ist allenfalls sehr begrenzt möglich (vgl. D illing / Mombour /S chmidt [Hrsg.], Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 201 4, S. 169-174). 4.2
Beim Vergleich der beiden Arztberichte von Dr. Y.___ ist zunächst eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik nicht nachvollziehbar: Die im Bericht vom 1. Juni 2016 erwähnten, seit April 2016 auftretenden Panik attacken (Urk. 7/43/1) stellen kein typischerweise im Zusammenhang mit einer Depression auftretendes Symptom dar. Weiter wird von ebenfalls im April 2016 erstmals aufgetretenen Suizidgedanken berichtet, wobei sich die Beschwerde führerin im Behandlungsverlauf von konkreten Suizidvorhaben habe distanzie ren können. In Bezug auf die im Bericht vom 23. September 2015 (Urk. 7/29/3) genannten Ein- und Durchschlafstörungen wird von einer Verbesserung unter Medikation berichtet (Urk. 7/43/2).
Aufgrund des Berichtes von Dr. Y.___ vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43) ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die diagnostischen Kriterien für eine schwere depressive Episode erfüllt sind, das heisst neben den drei typischen Depressionssymptomen mindestens vier der weiteren Symptome vorliegen, wovon einige besonders ausgeprägt. Ohne weitere Begründung wurde über „deutliche Konzentrationsstörungen“ (Urk. 7/43/1) und „ausgeprägte Schuldge fühle gegenüber der Familie“ berichtet (Urk. 7/43/2). Eine Beurteilung hinsicht lich der erforderlichen besonderen Ausgeprägtheit der genannten Symptome ist nicht möglich. Von zeitweise aufgetretenen Suizidgedanken und -vorstellungen konnte sich die Beschwerdeführerin im Lauf der Behandlung distanzieren, so dass nicht von einer Suizidalität auszugehen ist (Urk. 7/43/2). In Bezug auf die Schuldgefühle gegenüber der Familie und die Zukunftsängste ist zudem darauf hinzuweisen, dass Dr. Y.___ über eine psychische Belastungssitua tion im Zusammenhang mit der Ausreise des Sohnes der Beschwerdeführerin nach einem mehrjährigen Gefängnisaufenthalt, der Arbeitslosigkeit des Ehe mannes seit Ende 2014 sowie Geldsorgen berichtete (vgl. Urk. 7/29/2, 7/43/1), wobei es sich um psychosoziale Faktoren handelt (vgl. E. 1.5). Die erhobenen Befunde im Bericht vom 1. Juni 2016 sind zudem zum Teil sehr vage, da ohne weitere Begründung stichwortartig Symptome genannt werden, so zum Beispiel „Gefühle von Wertlosigkeit“ und „Zukunftsängste“.
In Bezug auf die Arbeiten im Haushalt berichte Dr. Y.___ am 23. September 2015, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die anste henden Arbeiten im Haushalt vollumfänglich zu erledigen, weshalb sie auf Unterstützung durch den Ehemann und die Familie angewiesen sei (Urk. 7/29/1). Die Formulierung im Bericht vom 1. Juni 2016, wonach sie wei terhin auf intensive Unterstützung vonseiten der Familie angewiesen sei (Urk. 7/43/2), indiziert einen gleichgebliebenen Gesundheitszustand. Damit ist insbesondere betreffend die häuslichen Aktivitäten nicht davon auszugehen, diese würden von der Beschwerdeführerin - entsprechend der Definition einer schweren depressiven Episode - gar nicht oder nur in sehr eingeschränktem Masse fortgeführt.
Auch die antidepressive Medikation lässt Schlüsse bezüglich Krankheitsschwere zu: Im Bericht vom 23. September 2015 hielt Dr. Y.___ fest, bei der Beschwerdeführerin sei durch die Einnahme von maximal zehn Tropfen Sur montil (trizyklisches Antidepressivum, Wirkstoff Trimipramin) zur Nacht eine positive Wirkung eingetreten (Urk. 7/29/2). Demgegenüber wird bei der ambu lanten Behandlung von Depressionen bei Erwachsenen eine initiale Dosierung von 25 bis 75 mg/Tag, entsprechend 25 bis 75 Tropfen, empfohlen (vgl. https://compendium.ch/mpro/mnr/3266/html/de, besucht am 15. August 2017) . Dass Dr. Y.___ eine weit unterhalb des Referenzbereichs liegende Dosierung verschrieb, lässt nicht auf eine allzu ausgeprägte Depression schlies sen. Wie dem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43/2) zu entnehmen ist, nimmt die Beschwerdeführerin dieses Präparat nur noch in Reserve ein (Dosie rung: 25 Milligramm) ein.
Dr. Y.___ berichtete am 23. September 2015 davon, die Beschwerde führerin hätte eine antidepressive Behandlung zunächst abgelehnt, anlässlich der Sprechstunde des Vortages habe sie jedoch einer Behandlung mit dem Wirkstoff Sertralin (selektiver Serotonin-Wiederaufnahmehemmer) zuge stimmt. Nachdem die Dosierung zunächst 50 mg/Tag betragen hätte (Urk. 7/29/2), sei diese am 25. Mai 2016 auf 150 mg/Tag erhöht worden (Urk. 7/43/2). Eine Behandlung mit Sertralin wird zur Behandlung leichter bis mittelschwerer Depressionen empfohlen, wobei in klinischen Studien bei Dosierungen bis 200 mg/Tag nur eine ähnliche Wirkung wie bei solchen von 50 mg/Tag festge stellt werden konnte (vgl. https://compendium.ch/mpro/mnr/15229/html/de, besucht am 15. August 2017). Damit ist auch die Medikation mit Sertralin in einer Dosierung von 150 mg/Tag als Indiz gegen das Vorliegen einer schweren Depression zu werten.
Gegen eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustan des spricht auch die Art der fachärztlichen Behandlung: Zwischen dem Erst bericht vom 23. September 2015 und dem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2016 nahm die Kadenz der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Sprech stunden ab: Während im September 2015 noch von Kontakten in einem Abstand von zwei bis drei Wochen berichtet wurde (Urk. 7/29/3), fanden diese im Juni 2016 trotz geltend gemachter Verschlechterung nur noch alle drei Wochen statt (Urk. 7/43/2). Zudem hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung weiterhin keine stationäre oder teilstationäre Behandlung stattgefunden: Trotz seit einem halben Jahr diagnostizierter schwerer depressi ver Episode wurde die Beschwerdeführerin vom ebenfalls zur Z.___ gehörenden C.___ nach einem Vorgespräch lediglich auf eine Warteliste für eine tagesklinische Behandlung aufgenommen (Urk. 3).
Damit ist eine wesentliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik zwischen dem Erstbericht von Dr. Y.___ vom 23. September 2015 (Urk. 7/29) und ihrem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43) nicht über wiegend wahrscheinlich, weshalb weiterhin davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer höchstens mittelgradigen depressiven Episode leidet. 4.3
In Bezug auf die Art und Intensität der Behandlung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 festgehalten, dass eine alle zwei bis drei Wochen erfolgende ambulante Therapie keine konsequente Depressionstherapie darstelle (E. 6.2.2). Da vorliegend die ambulante Behand lung zunächst lediglich in dieser Häufigkeit stattfand (Urk. 7/29/3) und später nur noch alle drei Wochen (Urk. 7/43/2), fehlt es an der vorausgesetzten konse quenten Depressionstherapie (vgl. E. 4.1.1).
Zudem geht auch Dr. Y.___ nicht von einer Therapieresistenz aus, hält sie doch langfristig eine Besserung unter fortgesetzter suffizienter psychi atrischer Behandlung für möglich. Die erfolgte Anmeldung für eine tageskli nische Behandlung (vgl. Urk. 3) und die von Dr. Y.___ im Bericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43/3) geäusserte Einschätzung, dass im weiteren Behandlungsverlauf allenfalls eine Intensivierung der therapeutischen Mass nahmen mit stationärer Behandlung in Betracht zu ziehen sei, zeigen auf, dass noch zumutbare Behandlungsoptionen bestehen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer Therapieresistenz der mittelgradigen depressiven Episode auszugehen, womit kein invalidisierender Gesundheits schaden besteht. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich, womit die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung zu Recht verneinte, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 7 00.-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten de r Beschwerde führerin aufzuerlegen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärztlich festgestellte psy chische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein.
E. 1.5 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 2 Mit Beschwerde vom 30. November 2016 (Urk. 1) beantragte die Beschwerde füh rerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung. In formeller Hinsicht beantragte sie die Einholung eines aktuellen Berichts der Z.___ und eventuell eine anschliessende medizinische Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Zudem reichte sie eine Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 29. November 2016 ein (Urk. 3). Mit Beschwerde antwort vom 23. Januar 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1. März 2017 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Mit Schreiben vom 15. März 2017 (Urk. 11) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf das Einreichen einer Duplik mit, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. März 2017 (Urk. 12) mitgeteilt wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016 damit, dass in Bezug auf die Tumorerkrankung keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Es würden einzig psychisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei davon auszugehen sei, dass diese vorübergehend und nicht langandauernd seien (Urk. 2 S. 1). Die psychische Erkrankung sei ausgelöst worden durch die Tumo r-erkrankung und weitere im familiären Umfeld liegende Belastungsfaktoren. Dabei handle es sich um invaliditätsfremde Faktoren, welche keinen Leistungs anspruch auslösen würden (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin beschwerdeweise zusammen gefasst vor, es handle sich nicht bloss um einen vorübergehenden, sondern um einen langandauernden und damit invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden. Sie sei seit März 2015 in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt und nach wie vor nicht arbeitsfähig. Die am 13. März 2015 durchge führte krebsbedingte Amputation der rechten Brust habe eine schwere depres sive Reaktion hervorgerufen. Aus gynäkologischen Gründen habe vom 8. März bis am 30. September 2015 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus psychiat rischer Sicht habe ab dem 31. März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen. Aufgrund einer Verschlechterung bestehe seit dem 19. August 2015 eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Unbestrittenermassen lag aus gynäkologischer Sicht, das heisst mit Bezug auf das Brustkrebsleiden der Beschwerdeführerin und dessen nachfolgende Behandlung, bis Ende September 2015 eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit vor (Urk. 1 S. 4 Rz . 11). Dies deckt sich mit den Angaben im Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Gynäkologie und Geburts hilfe, vom 19. April 2016 (Urk. 7/40/2 u. Urk. 7/40/5).
Aus anderweitiger somatischer Sicht ist eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit zu verneinen. Anlässlich einer am 1. März 2016 in der Kardiologie des B.___ durchgeführten Koronarangiographie war eine im Normbereich liegende Auswurffraktion von 74 % (Referenzwert: >55 %) festge stellt worden, weshalb eine koronare Herzkrankheit aus geschlossen werden konnte (Urk. 7/39/7). Da in diesem Bericht weder eine Arbeitsunfähigkeit attes tiert noch weitere kardiologische Abklärungen empfohlen wurden, kann davon ausgegangen werden, dass auch aus kardiologischer
Sicht
keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit besteht, womit sich weitere Abklärungen erübrigen (antizipierte Beweiswü rdigung; vgl. Urteil des Bundes gerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
Eine zu einer Invalidität führende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestand und besteht nach Auffassung der Beschwerdeführerin hingegen aus psychischen Gründen. 3.2
Am 23. September 2015 berichtete Dr. Y.___ der IV-Stelle über die seit dem 31. März 2015 in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung stehende Beschwerdeführerin. Diese habe zwar deutliche Konzentrationsstörun gen, jedoch keine relevanten Gedächtnisstörungen gezeigt. In diesem Zusam menhang hätten sich auch ausgeprägte Ängste gezeigt, so zum Beispiel, dass die Beschwerdeführerin wegen Brandgefahr den Herd nicht mehr benutze. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Stimmung gedrückt und anhedonisch gewesen. Einzig der Kontakt mit den Enkeln führe zeitweise zu einer Aufhellung der Stimmung. Der Antrieb sei reduziert gewesen und sie habe unter Kraftlosigkeit, erhöhter Ermüd
- und Erschöpfbarkeit sowie somatischen Schmerzen gelitten. Das Selbstvertrauen sei vermindert mit teilweisem Insuffizienzerleben. Es hätten Ein- und Durchschlafstörungen und ein sozialer Rückzug bestanden (Urk. 7/29/3). Dr. Y.___ diagnostizierte eine seit August 2015 bestehende mittelgradige depressive Episode (Urk. 7/29/2) und attestierte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 31. März bis 19. August 2015 und anschliessend eine solche von 100 % (Urk. 7/29/3). 3.3
In ihrem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43) berichtete Dr. Y.___ über eine seit dem Vorbericht vom 23. September 2015 eingetretene Zunahme der depressiven Symptomatik mit schwer depressivem Zustandsbild und neu aufgetretenen Panikattacken sowie seit April 2016 zeitweisem Auftre ten von Suizidgedanken respektive - vorstellungen ohne akute Suizidalität (Urk. 7/43/1). Die Panikattacken seien initial vornehmlich aus dem Schlaf her aus mit ausgeprägter vegetativer Begleitsymptomatik wie Atemnot, Schwitzen und Zittern erfolgt. Bei anhaltend gedrückter Stimmung und Anhedonie leide die Beschwerdeführerin an massiver Kraftlosigkeit und psychophysischer Erschöpfung sowie ausgeprägten Schuldgefühlen gegenüber der Familie mit Gefühlen von Wertlosigkeit und Zukunftsängsten. Unter Medikation sei eine Besserung des Schlafes eingetreten. Es habe sich eine starke Antriebslosigkeit und ein ausgeprägter sozialer Rückzug gezeigt; es bestehe lediglich Kontakt zur Familie. Bezüglich anstehender Arbeiten im Haushalt sei die Beschwerdeführe rin weiterhin auf intensive Unterstützung vonseiten der Familie angewiesen (Urk. 7/43/2). 4. 4.1 4.1.1
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fehlt es depressive n Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episo disch, solange sie therapeutisch angehbar sind, bereits diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidi sierender Gesundheitsschaden zu gelten, da dies g rundsätzlich einzig auf schwere psychische Störungen zutrifft. Leichte bis mittelschwere depressive Erkrankungen fallen einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen thera pieresistent sind. Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiat rischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den norma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivie rende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmög lichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind .
(Urteil e des Bundesgerichts 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.5 sowie 8C_753/2016 vom 1 5. Mai 2017 E. 4. 3 und 4.4 mit Hinweisen).
4.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen beste henden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegrün dend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01341
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom 31. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961, war aufgrund einer Hospitalisation zur opera tiven Entfernung der rechten Brust infolge einer Krebserkrankung ab dem 12. März 2015 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/24/28). Am 23. Juni 2015 meldete sie sich wegen somatischer und psychischer Beeinträchtigungen bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Berichte der behandelnden Arztpersonen (Urk. 7/24, 7/29, 7/33, 7/35, 7/39, 7/40, 7/44) ein und zog Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/20, 7/52) sowie die Akten der Arbeitslosenkasse IAW (Urk. 7/19) bei. Gegen die mit Vorbescheid vom 25. Juli 2016 (Urk. 7/46) in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens erhob die Versicherte am 19. September (Urk. 7/51) und am 20. Oktober 2016 Einwände (Urk. 7/56). Zudem reichte sie eine Stellungnahme von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin an der psychiatrischen Poliklinik der Z.___ vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/55) ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab. 2.
Mit Beschwerde vom 30. November 2016 (Urk. 1) beantragte die Beschwerde füh rerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung. In formeller Hinsicht beantragte sie die Einholung eines aktuellen Berichts der Z.___ und eventuell eine anschliessende medizinische Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Zudem reichte sie eine Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 29. November 2016 ein (Urk. 3). Mit Beschwerde antwort vom 23. Januar 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1. März 2017 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Mit Schreiben vom 15. März 2017 (Urk. 11) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf das Einreichen einer Duplik mit, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. März 2017 (Urk. 12) mitgeteilt wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärztlich festgestellte psy chische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. 1.5
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen beste henden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegrün dend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016 damit, dass in Bezug auf die Tumorerkrankung keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Es würden einzig psychisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei davon auszugehen sei, dass diese vorübergehend und nicht langandauernd seien (Urk. 2 S. 1). Die psychische Erkrankung sei ausgelöst worden durch die Tumo r-erkrankung und weitere im familiären Umfeld liegende Belastungsfaktoren. Dabei handle es sich um invaliditätsfremde Faktoren, welche keinen Leistungs anspruch auslösen würden (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin beschwerdeweise zusammen gefasst vor, es handle sich nicht bloss um einen vorübergehenden, sondern um einen langandauernden und damit invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden. Sie sei seit März 2015 in der Arbeitsfähigkeit einge schränkt und nach wie vor nicht arbeitsfähig. Die am 13. März 2015 durchge führte krebsbedingte Amputation der rechten Brust habe eine schwere depres sive Reaktion hervorgerufen. Aus gynäkologischen Gründen habe vom 8. März bis am 30. September 2015 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus psychiat rischer Sicht habe ab dem 31. März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen. Aufgrund einer Verschlechterung bestehe seit dem 19. August 2015 eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1
Unbestrittenermassen lag aus gynäkologischer Sicht, das heisst mit Bezug auf das Brustkrebsleiden der Beschwerdeführerin und dessen nachfolgende Behandlung, bis Ende September 2015 eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit vor (Urk. 1 S. 4 Rz . 11). Dies deckt sich mit den Angaben im Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Gynäkologie und Geburts hilfe, vom 19. April 2016 (Urk. 7/40/2 u. Urk. 7/40/5).
Aus anderweitiger somatischer Sicht ist eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit zu verneinen. Anlässlich einer am 1. März 2016 in der Kardiologie des B.___ durchgeführten Koronarangiographie war eine im Normbereich liegende Auswurffraktion von 74 % (Referenzwert: >55 %) festge stellt worden, weshalb eine koronare Herzkrankheit aus geschlossen werden konnte (Urk. 7/39/7). Da in diesem Bericht weder eine Arbeitsunfähigkeit attes tiert noch weitere kardiologische Abklärungen empfohlen wurden, kann davon ausgegangen werden, dass auch aus kardiologischer
Sicht
keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit besteht, womit sich weitere Abklärungen erübrigen (antizipierte Beweiswü rdigung; vgl. Urteil des Bundes gerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
Eine zu einer Invalidität führende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestand und besteht nach Auffassung der Beschwerdeführerin hingegen aus psychischen Gründen. 3.2
Am 23. September 2015 berichtete Dr. Y.___ der IV-Stelle über die seit dem 31. März 2015 in ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung stehende Beschwerdeführerin. Diese habe zwar deutliche Konzentrationsstörun gen, jedoch keine relevanten Gedächtnisstörungen gezeigt. In diesem Zusam menhang hätten sich auch ausgeprägte Ängste gezeigt, so zum Beispiel, dass die Beschwerdeführerin wegen Brandgefahr den Herd nicht mehr benutze. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Stimmung gedrückt und anhedonisch gewesen. Einzig der Kontakt mit den Enkeln führe zeitweise zu einer Aufhellung der Stimmung. Der Antrieb sei reduziert gewesen und sie habe unter Kraftlosigkeit, erhöhter Ermüd
- und Erschöpfbarkeit sowie somatischen Schmerzen gelitten. Das Selbstvertrauen sei vermindert mit teilweisem Insuffizienzerleben. Es hätten Ein- und Durchschlafstörungen und ein sozialer Rückzug bestanden (Urk. 7/29/3). Dr. Y.___ diagnostizierte eine seit August 2015 bestehende mittelgradige depressive Episode (Urk. 7/29/2) und attestierte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 31. März bis 19. August 2015 und anschliessend eine solche von 100 % (Urk. 7/29/3). 3.3
In ihrem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43) berichtete Dr. Y.___ über eine seit dem Vorbericht vom 23. September 2015 eingetretene Zunahme der depressiven Symptomatik mit schwer depressivem Zustandsbild und neu aufgetretenen Panikattacken sowie seit April 2016 zeitweisem Auftre ten von Suizidgedanken respektive - vorstellungen ohne akute Suizidalität (Urk. 7/43/1). Die Panikattacken seien initial vornehmlich aus dem Schlaf her aus mit ausgeprägter vegetativer Begleitsymptomatik wie Atemnot, Schwitzen und Zittern erfolgt. Bei anhaltend gedrückter Stimmung und Anhedonie leide die Beschwerdeführerin an massiver Kraftlosigkeit und psychophysischer Erschöpfung sowie ausgeprägten Schuldgefühlen gegenüber der Familie mit Gefühlen von Wertlosigkeit und Zukunftsängsten. Unter Medikation sei eine Besserung des Schlafes eingetreten. Es habe sich eine starke Antriebslosigkeit und ein ausgeprägter sozialer Rückzug gezeigt; es bestehe lediglich Kontakt zur Familie. Bezüglich anstehender Arbeiten im Haushalt sei die Beschwerdeführe rin weiterhin auf intensive Unterstützung vonseiten der Familie angewiesen (Urk. 7/43/2). 4. 4.1 4.1.1
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fehlt es depressive n Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episo disch, solange sie therapeutisch angehbar sind, bereits diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidi sierender Gesundheitsschaden zu gelten, da dies g rundsätzlich einzig auf schwere psychische Störungen zutrifft. Leichte bis mittelschwere depressive Erkrankungen fallen einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen thera pieresistent sind. Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiat rischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den norma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivie rende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmög lichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind .
(Urteil e des Bundesgerichts 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.5 sowie 8C_753/2016 vom 1 5. Mai 2017 E. 4. 3 und 4.4 mit Hinweisen).
4. 1.2
Nach der Definition im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 setzt die Diagnose einer schweren depressiven Episode das Vorliegen aller drei für eine leichte bis mittelschwere depressive Episode typischen Symptome voraus (depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude, Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit). Zudem müssen vier der weiteren Symptome (vermin derte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen, Schlafstörungen, verminderter Appetit) vorhanden sein, wovon einige besonders ausgeprägt. Es ist definitionsgemäss sehr unwahr scheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen. Dies ist allenfalls sehr begrenzt möglich (vgl. D illing / Mombour /S chmidt [Hrsg.], Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 201 4, S. 169-174). 4.2
Beim Vergleich der beiden Arztberichte von Dr. Y.___ ist zunächst eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik nicht nachvollziehbar: Die im Bericht vom 1. Juni 2016 erwähnten, seit April 2016 auftretenden Panik attacken (Urk. 7/43/1) stellen kein typischerweise im Zusammenhang mit einer Depression auftretendes Symptom dar. Weiter wird von ebenfalls im April 2016 erstmals aufgetretenen Suizidgedanken berichtet, wobei sich die Beschwerde führerin im Behandlungsverlauf von konkreten Suizidvorhaben habe distanzie ren können. In Bezug auf die im Bericht vom 23. September 2015 (Urk. 7/29/3) genannten Ein- und Durchschlafstörungen wird von einer Verbesserung unter Medikation berichtet (Urk. 7/43/2).
Aufgrund des Berichtes von Dr. Y.___ vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43) ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die diagnostischen Kriterien für eine schwere depressive Episode erfüllt sind, das heisst neben den drei typischen Depressionssymptomen mindestens vier der weiteren Symptome vorliegen, wovon einige besonders ausgeprägt. Ohne weitere Begründung wurde über „deutliche Konzentrationsstörungen“ (Urk. 7/43/1) und „ausgeprägte Schuldge fühle gegenüber der Familie“ berichtet (Urk. 7/43/2). Eine Beurteilung hinsicht lich der erforderlichen besonderen Ausgeprägtheit der genannten Symptome ist nicht möglich. Von zeitweise aufgetretenen Suizidgedanken und -vorstellungen konnte sich die Beschwerdeführerin im Lauf der Behandlung distanzieren, so dass nicht von einer Suizidalität auszugehen ist (Urk. 7/43/2). In Bezug auf die Schuldgefühle gegenüber der Familie und die Zukunftsängste ist zudem darauf hinzuweisen, dass Dr. Y.___ über eine psychische Belastungssitua tion im Zusammenhang mit der Ausreise des Sohnes der Beschwerdeführerin nach einem mehrjährigen Gefängnisaufenthalt, der Arbeitslosigkeit des Ehe mannes seit Ende 2014 sowie Geldsorgen berichtete (vgl. Urk. 7/29/2, 7/43/1), wobei es sich um psychosoziale Faktoren handelt (vgl. E. 1.5). Die erhobenen Befunde im Bericht vom 1. Juni 2016 sind zudem zum Teil sehr vage, da ohne weitere Begründung stichwortartig Symptome genannt werden, so zum Beispiel „Gefühle von Wertlosigkeit“ und „Zukunftsängste“.
In Bezug auf die Arbeiten im Haushalt berichte Dr. Y.___ am 23. September 2015, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die anste henden Arbeiten im Haushalt vollumfänglich zu erledigen, weshalb sie auf Unterstützung durch den Ehemann und die Familie angewiesen sei (Urk. 7/29/1). Die Formulierung im Bericht vom 1. Juni 2016, wonach sie wei terhin auf intensive Unterstützung vonseiten der Familie angewiesen sei (Urk. 7/43/2), indiziert einen gleichgebliebenen Gesundheitszustand. Damit ist insbesondere betreffend die häuslichen Aktivitäten nicht davon auszugehen, diese würden von der Beschwerdeführerin - entsprechend der Definition einer schweren depressiven Episode - gar nicht oder nur in sehr eingeschränktem Masse fortgeführt.
Auch die antidepressive Medikation lässt Schlüsse bezüglich Krankheitsschwere zu: Im Bericht vom 23. September 2015 hielt Dr. Y.___ fest, bei der Beschwerdeführerin sei durch die Einnahme von maximal zehn Tropfen Sur montil (trizyklisches Antidepressivum, Wirkstoff Trimipramin) zur Nacht eine positive Wirkung eingetreten (Urk. 7/29/2). Demgegenüber wird bei der ambu lanten Behandlung von Depressionen bei Erwachsenen eine initiale Dosierung von 25 bis 75 mg/Tag, entsprechend 25 bis 75 Tropfen, empfohlen (vgl. https://compendium.ch/mpro/mnr/3266/html/de, besucht am 15. August 2017) . Dass Dr. Y.___ eine weit unterhalb des Referenzbereichs liegende Dosierung verschrieb, lässt nicht auf eine allzu ausgeprägte Depression schlies sen. Wie dem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43/2) zu entnehmen ist, nimmt die Beschwerdeführerin dieses Präparat nur noch in Reserve ein (Dosie rung: 25 Milligramm) ein.
Dr. Y.___ berichtete am 23. September 2015 davon, die Beschwerde führerin hätte eine antidepressive Behandlung zunächst abgelehnt, anlässlich der Sprechstunde des Vortages habe sie jedoch einer Behandlung mit dem Wirkstoff Sertralin (selektiver Serotonin-Wiederaufnahmehemmer) zuge stimmt. Nachdem die Dosierung zunächst 50 mg/Tag betragen hätte (Urk. 7/29/2), sei diese am 25. Mai 2016 auf 150 mg/Tag erhöht worden (Urk. 7/43/2). Eine Behandlung mit Sertralin wird zur Behandlung leichter bis mittelschwerer Depressionen empfohlen, wobei in klinischen Studien bei Dosierungen bis 200 mg/Tag nur eine ähnliche Wirkung wie bei solchen von 50 mg/Tag festge stellt werden konnte (vgl. https://compendium.ch/mpro/mnr/15229/html/de, besucht am 15. August 2017). Damit ist auch die Medikation mit Sertralin in einer Dosierung von 150 mg/Tag als Indiz gegen das Vorliegen einer schweren Depression zu werten.
Gegen eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustan des spricht auch die Art der fachärztlichen Behandlung: Zwischen dem Erst bericht vom 23. September 2015 und dem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2016 nahm die Kadenz der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Sprech stunden ab: Während im September 2015 noch von Kontakten in einem Abstand von zwei bis drei Wochen berichtet wurde (Urk. 7/29/3), fanden diese im Juni 2016 trotz geltend gemachter Verschlechterung nur noch alle drei Wochen statt (Urk. 7/43/2). Zudem hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung weiterhin keine stationäre oder teilstationäre Behandlung stattgefunden: Trotz seit einem halben Jahr diagnostizierter schwerer depressi ver Episode wurde die Beschwerdeführerin vom ebenfalls zur Z.___ gehörenden C.___ nach einem Vorgespräch lediglich auf eine Warteliste für eine tagesklinische Behandlung aufgenommen (Urk. 3).
Damit ist eine wesentliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik zwischen dem Erstbericht von Dr. Y.___ vom 23. September 2015 (Urk. 7/29) und ihrem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43) nicht über wiegend wahrscheinlich, weshalb weiterhin davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer höchstens mittelgradigen depressiven Episode leidet. 4.3
In Bezug auf die Art und Intensität der Behandlung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 festgehalten, dass eine alle zwei bis drei Wochen erfolgende ambulante Therapie keine konsequente Depressionstherapie darstelle (E. 6.2.2). Da vorliegend die ambulante Behand lung zunächst lediglich in dieser Häufigkeit stattfand (Urk. 7/29/3) und später nur noch alle drei Wochen (Urk. 7/43/2), fehlt es an der vorausgesetzten konse quenten Depressionstherapie (vgl. E. 4.1.1).
Zudem geht auch Dr. Y.___ nicht von einer Therapieresistenz aus, hält sie doch langfristig eine Besserung unter fortgesetzter suffizienter psychi atrischer Behandlung für möglich. Die erfolgte Anmeldung für eine tageskli nische Behandlung (vgl. Urk. 3) und die von Dr. Y.___ im Bericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/43/3) geäusserte Einschätzung, dass im weiteren Behandlungsverlauf allenfalls eine Intensivierung der therapeutischen Mass nahmen mit stationärer Behandlung in Betracht zu ziehen sei, zeigen auf, dass noch zumutbare Behandlungsoptionen bestehen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer Therapieresistenz der mittelgradigen depressiven Episode auszugehen, womit kein invalidisierender Gesundheits schaden besteht. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich, womit die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung zu Recht verneinte, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 7 00.-- als ange messen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten de r Beschwerde führerin aufzuerlegen .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli