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IV.2016.01333

Rückweisung zur weiteren Abklärung; übereinstimmende Parteianträge.

Zürich SozVersG · 2017-03-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1957, meldete sich am 4. September 2015 unter Hinweis auf die Folgen einer Tuberkulose bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situa tion ab, und holte bei der Y.___ des Z.___

ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. Juli 2016 erstattet wurde (Urk.

9/36).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/40-48) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2016 einen Rentenanspruch (Urk.

9/49 = Urk.

2) der Versicherten. 2.

Die Versicherte erhob am 2 8. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2 7. Oktober 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben (S. 2

Ziff. 1) und es sei ihr eine IV-Rente nach Massgabe eines Invalidi tätsgrades von 50 % auszurichten (S. 2

Ziff. 2) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2017 (Urk.

8) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Leistungs anspruchs . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 4. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10), woraufhin sie sich mit Schreiben vom 22.

Februar 2017 dem Antrag auf Rückweisung zur weiteren Abklä rung und Neubeurteilung anschloss (Urk. 12) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Be geh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderli chen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Be richte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentli chen oder privaten Invaliden hilfe beiziehen kann. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo rinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsgesuch gestützt auf die getätigten Abklärungen ab, da die Beschwerdeführerin seit dem 2 8. April 2014 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig sei, was einem Invaliditätsgrad von 30 % entspreche und keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2 S. 1 f.). Im Beschwerdever fah ren reichte die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Berichte (Urk. 3/3 und Urk. 3/4) sowie eine Vertragsänderung mit ihrem Arbeitgeber (Urk. 3/5) ein.

Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin mit Stellungnahme vom 23 . Ja nuar 201 7 (Urk. 8) fest, dass im jetzigen Zeitpunkt die A r beitsfähigkei t in angepasster Tätigkeit und somit die Rentenfrage nicht abschliessend beurteilt werden könne, weshalb die Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs teilweise gutzuheissen sei. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit einer Rückweisung zur Abklärung und Neubeurteilung einverstanden (vgl. Schreiben vom 22 . Februar 2017, Urk. 12). 2.2

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zur weiteren Abklärung über einstim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Oktober 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wendigen Abklärun gen vornehme und hernach über den Leistungsan spruch

der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3.

3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs ge richt (GSVGer) -

ohne Rücksicht auf den Streitwert - nac h der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Pro zess ent schädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Be geh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderli chen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Be richte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentli chen oder privaten Invaliden hilfe beiziehen kann.

E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo rinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 2 S. 1 f.). Im Beschwerdever fah ren reichte die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Berichte (Urk. 3/3 und Urk. 3/4) sowie eine Vertragsänderung mit ihrem Arbeitgeber (Urk. 3/5) ein.

Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin mit Stellungnahme vom 23 . Ja nuar 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsgesuch gestützt auf die getätigten Abklärungen ab, da die Beschwerdeführerin seit dem 2 8. April 2014 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig sei, was einem Invaliditätsgrad von 30 % entspreche und keinen Rentenanspruch begründe (Urk.

E. 2.2 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zur weiteren Abklärung über einstim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Oktober 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wendigen Abklärun gen vornehme und hernach über den Leistungsan spruch

der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3.

3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs ge richt (GSVGer) -

ohne Rücksicht auf den Streitwert - nac h der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Pro zess ent schädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 7 (Urk.

E. 8 ) fest, dass im jetzigen Zeitpunkt die A r beitsfähigkei t in angepasster Tätigkeit und somit die Rentenfrage nicht abschliessend beurteilt werden könne, weshalb die Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs teilweise gutzuheissen sei. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit einer Rückweisung zur Abklärung und Neubeurteilung einverstanden (vgl. Schreiben vom 22 . Februar 2017, Urk. 12).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01333 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

15. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi arbeitundversicherung.ch, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1957, meldete sich am 4. September 2015 unter Hinweis auf die Folgen einer Tuberkulose bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situa tion ab, und holte bei der Y.___ des Z.___

ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. Juli 2016 erstattet wurde (Urk.

9/36).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/40-48) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2016 einen Rentenanspruch (Urk.

9/49 = Urk.

2) der Versicherten. 2.

Die Versicherte erhob am 2 8. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2 7. Oktober 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben (S. 2

Ziff. 1) und es sei ihr eine IV-Rente nach Massgabe eines Invalidi tätsgrades von 50 % auszurichten (S. 2

Ziff. 2) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2017 (Urk.

8) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückwei sung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Leistungs anspruchs . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 4. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10), woraufhin sie sich mit Schreiben vom 22.

Februar 2017 dem Antrag auf Rückweisung zur weiteren Abklä rung und Neubeurteilung anschloss (Urk. 12) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Be geh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderli chen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Be richte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentli chen oder privaten Invaliden hilfe beiziehen kann. 1.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo rinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsgesuch gestützt auf die getätigten Abklärungen ab, da die Beschwerdeführerin seit dem 2 8. April 2014 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig sei, was einem Invaliditätsgrad von 30 % entspreche und keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2 S. 1 f.). Im Beschwerdever fah ren reichte die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Berichte (Urk. 3/3 und Urk. 3/4) sowie eine Vertragsänderung mit ihrem Arbeitgeber (Urk. 3/5) ein.

Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin mit Stellungnahme vom 23 . Ja nuar 201 7 (Urk. 8) fest, dass im jetzigen Zeitpunkt die A r beitsfähigkei t in angepasster Tätigkeit und somit die Rentenfrage nicht abschliessend beurteilt werden könne, weshalb die Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs teilweise gutzuheissen sei. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit einer Rückweisung zur Abklärung und Neubeurteilung einverstanden (vgl. Schreiben vom 22 . Februar 2017, Urk. 12). 2.2

Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zur weiteren Abklärung über einstim mende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechts lage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Oktober 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wendigen Abklärun gen vornehme und hernach über den Leistungsan spruch

der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3.

3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs ge richt (GSVGer) -

ohne Rücksicht auf den Streitwert - nac h der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Pro zess ent schädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach