Sachverhalt
1.
Der 1957 geborene X.___ war zuletzt von 9. September 2014 bis 8. Februar 2016 als Betriebsmitarbeiter bei d er Y.___ angestellt (Urk. 7/28/75 und Urk. 7/28/310). Nach zwei Unfällen am 2 1. Januar (Treppen sturz) und 1 8. Februar 2015
(Sturz in der Dusche) erbrachte die Suva als zu ständige Unfallversicherung bis am 2 9. Februar 2016 die gesetzlichen Leistun gen . Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 beziehungsweise Einspracheent scheid vom 12. Oktober 2016
lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente ab und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- zu (Urk. 3/3, Urk. 7/28/2-4, Urk. 7/28/310, Urk. 7/28/275 und Urk. 7/43).
Am 12. Juli 2015 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Wirbelsäu lenfraktur bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und zog insbesondere die Akten der Unfallversiche rung bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/31 und Urk. 7/35) wies sie das Rentenbegehren nach Beizug eines zusätzlichen Arztberichts (Urk. 7/37-38) mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 23. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 21. Oktober 2016 sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen aus IVG auszurichten. Allenfalls sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 und S. 4). Am 11. Januar 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze o der teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 21. Oktober 2016 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Es bestehe ein rentenausschlies sender Invaliditätsgrad von 0 %. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die Angelegenheit rein unter dem Blickwinkel der bei den Unfällen erlittenen Verletzungen beurteilt, den erheblichen unfallfrem den Gesundheitsschaden, insbesondere die zusätzlichen psychischen Probleme, hingegen nicht beachtet. Aufgrund seiner psychischen Beschwerden sei er zu 100 % arbeitsunfähig und habe ab Januar 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Allenfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen (S. 2-4). Es sei von einem Valideneinkommen von mindes tens Fr. 80'000.-- auszugehen und beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen (S. 4 f.). Aufgrund seines fortgeschrit tenen Alters sei die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit ohnehin höchst fraglich. Die Beschwerdegegnerin habe ihm insbesondere geeignete Ein gliederungsmassnahmen anzubieten (S. 5). 3. 3.1
Dr. med. univ. Z.___, Spitalfacharzt Arbeitsorientierte Rehabilitation, und Oberärztin Arbeitsorientierte Rehabilitation Dr. med. A.___, Fachärztin für Chi rurgie FMH, von der B.___, stellten im Austrittsbericht vom 6. Oktober 2015 (Urk. 7/28/115-123) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - Unfall vom 1
8. Februar 2015 Sturz i n der Badewanne - Impressionsfraktur BWK 11 - 2
7. Februar 2015 Ganzkörper-Skelettszin ti graphie mit Früh- und Sp ä t aufnahmen mit Spe c t-CT des Thorax: Frisch im Umbau begriffene Wi r belfrakturen mit Impression der Deckplatte von BWK 11 und der Bo denplatte von BWK7 - 2
7. März 2015 M RI LWS : Leichtgradige Deckplatten-Impressionsfraktur
Th 11 mit Beteiligung der oberen Hinterkante, ohne vorfallenden Spi nalkana l, in subakutem Stadium, bei erhaltenem dorsalem Alignement. Im Segment L2/3 leichtgr adige Chondrose ohne Höhenminde rung mit Einriss im Anulus fibrosus und flachbogiger, subligamentärer Dis kushernie median links paramedian von 16 mm Breite, 3 mm Lamel lenbreite, auf Bandscheibenniveau, ohne Kontakt zu neuralen Struktu ren. Moderate Chondrose L4/5 und L5/S 1 mit kleinvolumigen Einrissen im Anulus fibrosus und geringere Ausweitung der dorsalen Diskuskon tur, ohne Hinweis auf eine neurale Kompromittierung - 1
6. April 2015 No tfallkonsultation C.___ : Es besteh t eine trauma tische BWK11 -Fraktur mit aktuell etwa 14° Segmentkyphose. Die BWK7-Fraktur kann aktu ell nicht sicher bestätigt werden -
5. Mai 2015 Konsul t ation C.___ : Konventionell-radiologisch unverändertes Sag i ttal- un d Frontalpro f il der Wirbels äul
e. Unveränder ter bisegmentaler Grundplatten-Winkel von 20°. Keine progrediente segmentale Kyphose. Konservatives Prozedere empfoh len - 2
9. Mai 2015 Konsulta ti on C.___ : Konventionell-ra d iologisch unverändertes sagittales und frontales Alignement. Unver änderter segmentaler Kyphose- und bisegmentaler Grunddeckplatten winkel, zunehmende deckplattennahe Sklerosierung des BWK 11. Keine Anschlussfraktur. Bandsche i benhöhe unverändert. Be i konservativ an behandelter BWK11 -Deckplattenimpressionsfraktur und aktuell l eicht positivem Trend empfehlen wir die Fortführung des konservativen Pro zederes. Die Wiederaufn ahme der Arbeitstätigkeit ist abhängig vom kli nischen Befund -
3. Juli 2015 MRI BWS und LWS: Ältere BWK 11 -Fraktur mit Deckplat tenimpression, ohne Be teiligung der Wirbel hi nterkante. Keine Kompres sion d es Spinalkanals. Multisegmentäre Bandscheibendegeneration, bei spielsweise beginnend mit Ost e ochondrose C6/7 und deutlicher Osteo chondrose Typ 2 nach Modic BWK7/8 und weniger aktive Osteo chondrose BWK8/9 - Unfall vom 2
1. Januar 2015: Unklarer Treppensturz DD Arrhythmi e, or thostatisch - Leichte traumatische Hirnverletzung -
24. Februar 201 5 M RI Schädel: Multiple, unspezifi s che Glioseherde der tiefen Markl ager beider Grossh irnhemis phären. Kein Anhalt für eine In tra- oder extrakraniale Traumafolge - Thoraxkontusion - Flankenkontusion links mit Mikrohämaturie - Kniekontusion rechts - Arterielle Hypertonie - Aneurysma der Aorta ascendens mit 4,8 cm Durchmesser - Nierenzyste
Dazu hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe sich vom 31. August bis 6. Oktober 2015 in der Rehaklinik aufgehalten. Beim Austritt hätten bewe gungs- und belastungsabhängige Rückenschmerzen (kein langes Liegen, Stehen oder Gehen), eine eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit sowie Nervosität, Schlafstörung und Zukunftsängste bestanden. In seiner angestammten Tätigkeit sei er nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten leichten bis mittelschweren Arbeit sei er ganztags arbeitsfähig (S. 2). Aus psychosomatischer Sicht hätten sich Hinweise auf eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung ergeben. Er habe sich leicht herabgestimmt mit etwas verlangsamtem Denken präsentiert und über Insuffizienzgefühle, Energiemangel, Nervosität und Schlafstörungen be richtet. Insgesamt sei diagnostisch von einer leicht ausgeprägten Anpassungs störung auszugehen (S. 3). 3.2
Suva-Kreisarzt Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte nach seiner Untersuchung vom 8. Januar 2016 (Urk. 7/28/85-88) aus, es zeige sich eine geringe Bewegungseinschränkung der Brustlendenwirbelsäule in allen Bewegungsebenen. Darüber hinaus bestehe ein Klopf- und Facettendruckschmerz im thorakolumbalen Übergang und im Stehen eine vermehrte Kyphosierung der Brustwirbelsäule. Die radiologische Kontrolle vom 11. November 2015 dokumentiere eine knöchern konsolidierte BWK11-Fraktur mit ventraler Höhenminderung und vermehrter Kyphose von ca. 15°. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte Tätigkeiten ganztags im freien Wechsel zwischen sitzen, gehen und stehen verrichtet werden. Aus schliesslich und überwiegend stehende Arbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (S. 3). 3.3
Gemäss dem Bericht von Assistenzarzt Dr. med. E.___ von der Klinik für Herz chirurgie des F.___ vom 19. April 2016 (Urk. 7/37) soll der Beschwerdeführer aufgrund der Ektasie der Aorta ascendens auf das Heben schwerer Lasten, Bauchpresse und Blutdruckanstieg >130mmHg verzichten. In einer so angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. 3.4
Dr. med. G.___, FA für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seinen Beurteilungen vom 4. Februar 2016 (Urk. 7/30/3 f.) und vom 18. Mai 2016 (Urk. 7/44/3 f.) fest, es habe ledig lich die unfallbedingte Diagnose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei deshalb weiterhin mit der Suva zu koordinieren und von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit in der angestammten sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen. 3.5
Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem zu Händen des Beschwerdeführers ausgestellten Bericht vom 7. November 2016 (Urk. 3/4) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, fest und führte aus, er befinde sich seit 14. April 2016 bei ihr in der ambulanten psychiatrischen Behandlung. Er sei im Frühling 2016 an der depressiven Symptomatik erkrankt. Eine medi kamentöse Behandlung mit Antidepressiva habe bislang keine Besserung des psychischen Zustandsbildes gebracht. Nach wie vor stehe eine schwere depres sive Symptomatik im Vordergrund des Zustandsbildes, welche sich durch An triebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration, kognitive Einschränkung, Vergesslichkeit, Nervosität, grosse in nere Unruhe und Angespanntheit zeige. Er habe diagnostizierte Aorten Aneu rysma, Hypertonie und kardiale Beschwerden. Er lebe in ständiger Angst, dass das Aneurysma platzen könnte. Er sei sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit wegen der oben erwähnten Symptomatik voll arbeits unfähig. 4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer auf grund seiner somatischen Beschwerden seit dem Unfall vom 21. Januar 2015 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Ebenso ist ausgewiesen, dass er aus somatischer Sicht in einer den Beschwerden angepassten leichten Tätigkeit mit freiem Wechsel zwischen sitzen, gehen und stehen ohne aus schliesslich oder überwiegend stehende Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Heben schwerer Lasten, Bauchpresse oder eine Arbeit, die zu einem Blutdruck anstieg >130mmHg führen würde (vgl. E. 3.3 hievor), ist bei einer leichten Tä tigkeit nicht erforderlich, weshalb auch die Ektasie der Aorta ascendens nichts an der 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ändert. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, er sei aufgrund seiner psychi schen Beschwerden auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfä hig, wohingegen die Beschwerdegegnerin von keiner psychischen Beeinträchti gung ausging. Im Vorbescheidverfahren wies der Beschwerdeführer erstmals auf psychische Beschwerden hin, ebenso darauf, dass er deshalb bei Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin und Sportmedizin SGSM, in Behandlung sei (Urk. 7/35 S. 4). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei Dr. I.___ einen Bericht ein, in welchem dieser jedoch weder auf psychische Beschwerden hinwies noch eine entsprechende Diagnose stellte (Bericht vom 28. April 2016; Urk. 7/38/5-7). Dementsprechend befand Dr. G.___ vom RAD die Arbeitsfähigkeit lediglich aus unfallbedingten somatischen Gründen als eingeschränkt und emp fahl, weiterhin mit der Suva zu koordinieren (E. 3.4 hievor). Erst im Beschwer deverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seiner behandelnden Psychiaterin ein (E. 3.5 hievor). 4.2.2
D er massgebliche Beurteilungszeitraum umfasst
lediglich die Zeit bis zum ver fügungsweisen Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 21. Oktober 2016 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Dem erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht von Dr. H.___ sind jedoch neue Erkenntnisse zu den Ver hältnissen im hier massgebenden Zeitraum zu entnehmen, weshalb er ebenfalls zu berücksichtigen ist. 4.2.3
Der Beschwerdeführer ist seit dem 14. April 2016 bei Dr. H.___ in psychiat rischer Behandlung und nach ihrer Einschätzung sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Aus ihrem Be richt wird jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sie die von ihr erwähnten somati schen Beeinträchtigungen - Aneurysma
der Aorta, Hypertonie und kardiale Be schwerden - in ihre Einschätzung miteinbezog. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, ab wann die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll. Zwar hielt sie fest, der Be schwerdeführer sei im Frühling 2016 an der depressiven Symptomatik erkrankt. Noch im Oktober 2015 befanden die behandelnden Ärzte der B.___ ihn jedoch trotz seiner psychischen Beschwerden als zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.1 hievor). Dr. H.___ äusserte sich dazu nicht. Die Diagnose einer re zidivierenden depressiven Störung wurde von ihr zudem nicht weiter begründet. Mit Blick auf die Psychopathologie ist auch das Vorliegen einer schweren de pressiven Episode nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Ohnehin ist bei Berich ten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Das al leinige Abstellen auf Berichte von behandelnden Ärzten ist nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 828/06 vom 5. September 2007 E. 4.3 mit Hinweisen), was hier nicht der Fall ist. 4.2.4
Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei derzeitigem Aktenstand nicht ohne Weiteres aus geschlossen werden kann. Der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt er weist sich in dieser Hinsicht als nicht ausreichend untersucht und es sind ergän zende medizinische Abklärungen indiziert. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 2 1. Oktober 2016 (Urk. 2) auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 4.2.5
Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführer s zum Validen- und Invalideneinkommen sowie zur Verwertbarkeit einer allfälli gen Restarbeitsfähigkeit nicht weiter einzugehen. 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung
und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem B eschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1957 geborene X.___ war zuletzt von 9. September 2014 bis 8. Februar 2016 als Betriebsmitarbeiter bei d er Y.___ angestellt (Urk. 7/28/75 und Urk. 7/28/310). Nach zwei Unfällen am 2 1. Januar (Treppen sturz) und 1 8. Februar 2015
(Sturz in der Dusche) erbrachte die Suva als zu ständige Unfallversicherung bis am 2 9. Februar 2016 die gesetzlichen Leistun gen . Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 beziehungsweise Einspracheent scheid vom 12. Oktober 2016
lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente ab und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- zu (Urk. 3/3, Urk. 7/28/2-4, Urk. 7/28/310, Urk. 7/28/275 und Urk. 7/43).
Am 12. Juli 2015 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Wirbelsäu lenfraktur bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und zog insbesondere die Akten der Unfallversiche rung bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/31 und Urk. 7/35) wies sie das Rentenbegehren nach Beizug eines zusätzlichen Arztberichts (Urk. 7/37-38) mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze o der teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 23. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 21. Oktober 2016 sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen aus IVG auszurichten. Allenfalls sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 und S. 4). Am 11. Januar 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 21. Oktober 2016 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Es bestehe ein rentenausschlies sender Invaliditätsgrad von 0 %.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die Angelegenheit rein unter dem Blickwinkel der bei den Unfällen erlittenen Verletzungen beurteilt, den erheblichen unfallfrem den Gesundheitsschaden, insbesondere die zusätzlichen psychischen Probleme, hingegen nicht beachtet. Aufgrund seiner psychischen Beschwerden sei er zu 100 % arbeitsunfähig und habe ab Januar 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Allenfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen (S. 2-4). Es sei von einem Valideneinkommen von mindes tens Fr. 80'000.-- auszugehen und beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen (S. 4 f.). Aufgrund seines fortgeschrit tenen Alters sei die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit ohnehin höchst fraglich. Die Beschwerdegegnerin habe ihm insbesondere geeignete Ein gliederungsmassnahmen anzubieten (S. 5).
E. 3.1 Dr. med. univ. Z.___, Spitalfacharzt Arbeitsorientierte Rehabilitation, und Oberärztin Arbeitsorientierte Rehabilitation Dr. med. A.___, Fachärztin für Chi rurgie FMH, von der B.___, stellten im Austrittsbericht vom 6. Oktober 2015 (Urk. 7/28/115-123) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - Unfall vom 1
8. Februar 2015 Sturz i n der Badewanne - Impressionsfraktur BWK 11 - 2
7. Februar 2015 Ganzkörper-Skelettszin ti graphie mit Früh- und Sp ä t aufnahmen mit Spe c t-CT des Thorax: Frisch im Umbau begriffene Wi r belfrakturen mit Impression der Deckplatte von BWK 11 und der Bo denplatte von BWK7 - 2
7. März 2015 M RI LWS : Leichtgradige Deckplatten-Impressionsfraktur
Th 11 mit Beteiligung der oberen Hinterkante, ohne vorfallenden Spi nalkana l, in subakutem Stadium, bei erhaltenem dorsalem Alignement. Im Segment L2/3 leichtgr adige Chondrose ohne Höhenminde rung mit Einriss im Anulus fibrosus und flachbogiger, subligamentärer Dis kushernie median links paramedian von 16 mm Breite, 3 mm Lamel lenbreite, auf Bandscheibenniveau, ohne Kontakt zu neuralen Struktu ren. Moderate Chondrose L4/5 und L5/S 1 mit kleinvolumigen Einrissen im Anulus fibrosus und geringere Ausweitung der dorsalen Diskuskon tur, ohne Hinweis auf eine neurale Kompromittierung - 1
6. April 2015 No tfallkonsultation C.___ : Es besteh t eine trauma tische BWK11 -Fraktur mit aktuell etwa 14° Segmentkyphose. Die BWK7-Fraktur kann aktu ell nicht sicher bestätigt werden -
5. Mai 2015 Konsul t ation C.___ : Konventionell-radiologisch unverändertes Sag i ttal- un d Frontalpro f il der Wirbels äul
e. Unveränder ter bisegmentaler Grundplatten-Winkel von 20°. Keine progrediente segmentale Kyphose. Konservatives Prozedere empfoh len - 2
9. Mai 2015 Konsulta ti on C.___ : Konventionell-ra d iologisch unverändertes sagittales und frontales Alignement. Unver änderter segmentaler Kyphose- und bisegmentaler Grunddeckplatten winkel, zunehmende deckplattennahe Sklerosierung des BWK 11. Keine Anschlussfraktur. Bandsche i benhöhe unverändert. Be i konservativ an behandelter BWK11 -Deckplattenimpressionsfraktur und aktuell l eicht positivem Trend empfehlen wir die Fortführung des konservativen Pro zederes. Die Wiederaufn ahme der Arbeitstätigkeit ist abhängig vom kli nischen Befund -
3. Juli 2015 MRI BWS und LWS: Ältere BWK 11 -Fraktur mit Deckplat tenimpression, ohne Be teiligung der Wirbel hi nterkante. Keine Kompres sion d es Spinalkanals. Multisegmentäre Bandscheibendegeneration, bei spielsweise beginnend mit Ost e ochondrose C6/7 und deutlicher Osteo chondrose Typ 2 nach Modic BWK7/8 und weniger aktive Osteo chondrose BWK8/9 - Unfall vom 2
1. Januar 2015: Unklarer Treppensturz DD Arrhythmi e, or thostatisch - Leichte traumatische Hirnverletzung -
24. Februar 201
E. 3.2 Suva-Kreisarzt Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte nach seiner Untersuchung vom 8. Januar 2016 (Urk. 7/28/85-88) aus, es zeige sich eine geringe Bewegungseinschränkung der Brustlendenwirbelsäule in allen Bewegungsebenen. Darüber hinaus bestehe ein Klopf- und Facettendruckschmerz im thorakolumbalen Übergang und im Stehen eine vermehrte Kyphosierung der Brustwirbelsäule. Die radiologische Kontrolle vom 11. November 2015 dokumentiere eine knöchern konsolidierte BWK11-Fraktur mit ventraler Höhenminderung und vermehrter Kyphose von ca. 15°. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte Tätigkeiten ganztags im freien Wechsel zwischen sitzen, gehen und stehen verrichtet werden. Aus schliesslich und überwiegend stehende Arbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (S. 3).
E. 3.3 Gemäss dem Bericht von Assistenzarzt Dr. med. E.___ von der Klinik für Herz chirurgie des F.___ vom 19. April 2016 (Urk. 7/37) soll der Beschwerdeführer aufgrund der Ektasie der Aorta ascendens auf das Heben schwerer Lasten, Bauchpresse und Blutdruckanstieg >130mmHg verzichten. In einer so angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig.
E. 3.4 Dr. med. G.___, FA für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seinen Beurteilungen vom 4. Februar 2016 (Urk. 7/30/3 f.) und vom 18. Mai 2016 (Urk. 7/44/3 f.) fest, es habe ledig lich die unfallbedingte Diagnose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei deshalb weiterhin mit der Suva zu koordinieren und von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit in der angestammten sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen.
E. 3.5 Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem zu Händen des Beschwerdeführers ausgestellten Bericht vom 7. November 2016 (Urk. 3/4) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, fest und führte aus, er befinde sich seit 14. April 2016 bei ihr in der ambulanten psychiatrischen Behandlung. Er sei im Frühling 2016 an der depressiven Symptomatik erkrankt. Eine medi kamentöse Behandlung mit Antidepressiva habe bislang keine Besserung des psychischen Zustandsbildes gebracht. Nach wie vor stehe eine schwere depres sive Symptomatik im Vordergrund des Zustandsbildes, welche sich durch An triebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration, kognitive Einschränkung, Vergesslichkeit, Nervosität, grosse in nere Unruhe und Angespanntheit zeige. Er habe diagnostizierte Aorten Aneu rysma, Hypertonie und kardiale Beschwerden. Er lebe in ständiger Angst, dass das Aneurysma platzen könnte. Er sei sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit wegen der oben erwähnten Symptomatik voll arbeits unfähig. 4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer auf grund seiner somatischen Beschwerden seit dem Unfall vom 21. Januar 2015 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Ebenso ist ausgewiesen, dass er aus somatischer Sicht in einer den Beschwerden angepassten leichten Tätigkeit mit freiem Wechsel zwischen sitzen, gehen und stehen ohne aus schliesslich oder überwiegend stehende Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Heben schwerer Lasten, Bauchpresse oder eine Arbeit, die zu einem Blutdruck anstieg >130mmHg führen würde (vgl. E. 3.3 hievor), ist bei einer leichten Tä tigkeit nicht erforderlich, weshalb auch die Ektasie der Aorta ascendens nichts an der 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ändert. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, er sei aufgrund seiner psychi schen Beschwerden auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfä hig, wohingegen die Beschwerdegegnerin von keiner psychischen Beeinträchti gung ausging. Im Vorbescheidverfahren wies der Beschwerdeführer erstmals auf psychische Beschwerden hin, ebenso darauf, dass er deshalb bei Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin und Sportmedizin SGSM, in Behandlung sei (Urk. 7/35 S. 4). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei Dr. I.___ einen Bericht ein, in welchem dieser jedoch weder auf psychische Beschwerden hinwies noch eine entsprechende Diagnose stellte (Bericht vom 28. April 2016; Urk. 7/38/5-7). Dementsprechend befand Dr. G.___ vom RAD die Arbeitsfähigkeit lediglich aus unfallbedingten somatischen Gründen als eingeschränkt und emp fahl, weiterhin mit der Suva zu koordinieren (E. 3.4 hievor). Erst im Beschwer deverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seiner behandelnden Psychiaterin ein (E. 3.5 hievor). 4.2.2
D er massgebliche Beurteilungszeitraum umfasst
lediglich die Zeit bis zum ver fügungsweisen Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 21. Oktober 2016 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Dem erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht von Dr. H.___ sind jedoch neue Erkenntnisse zu den Ver hältnissen im hier massgebenden Zeitraum zu entnehmen, weshalb er ebenfalls zu berücksichtigen ist. 4.2.3
Der Beschwerdeführer ist seit dem 14. April 2016 bei Dr. H.___ in psychiat rischer Behandlung und nach ihrer Einschätzung sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Aus ihrem Be richt wird jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sie die von ihr erwähnten somati schen Beeinträchtigungen - Aneurysma
der Aorta, Hypertonie und kardiale Be schwerden - in ihre Einschätzung miteinbezog. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, ab wann die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll. Zwar hielt sie fest, der Be schwerdeführer sei im Frühling 2016 an der depressiven Symptomatik erkrankt. Noch im Oktober 2015 befanden die behandelnden Ärzte der B.___ ihn jedoch trotz seiner psychischen Beschwerden als zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.1 hievor). Dr. H.___ äusserte sich dazu nicht. Die Diagnose einer re zidivierenden depressiven Störung wurde von ihr zudem nicht weiter begründet. Mit Blick auf die Psychopathologie ist auch das Vorliegen einer schweren de pressiven Episode nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Ohnehin ist bei Berich ten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Das al leinige Abstellen auf Berichte von behandelnden Ärzten ist nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 828/06 vom 5. September 2007 E. 4.3 mit Hinweisen), was hier nicht der Fall ist. 4.2.4
Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei derzeitigem Aktenstand nicht ohne Weiteres aus geschlossen werden kann. Der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt er weist sich in dieser Hinsicht als nicht ausreichend untersucht und es sind ergän zende medizinische Abklärungen indiziert. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 2 1. Oktober 2016 (Urk. 2) auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 4.2.5
Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführer s zum Validen- und Invalideneinkommen sowie zur Verwertbarkeit einer allfälli gen Restarbeitsfähigkeit nicht weiter einzugehen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung
und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem B eschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01315 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 9. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1957 geborene X.___ war zuletzt von 9. September 2014 bis 8. Februar 2016 als Betriebsmitarbeiter bei d er Y.___ angestellt (Urk. 7/28/75 und Urk. 7/28/310). Nach zwei Unfällen am 2 1. Januar (Treppen sturz) und 1 8. Februar 2015
(Sturz in der Dusche) erbrachte die Suva als zu ständige Unfallversicherung bis am 2 9. Februar 2016 die gesetzlichen Leistun gen . Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 beziehungsweise Einspracheent scheid vom 12. Oktober 2016
lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente ab und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- zu (Urk. 3/3, Urk. 7/28/2-4, Urk. 7/28/310, Urk. 7/28/275 und Urk. 7/43).
Am 12. Juli 2015 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Wirbelsäu lenfraktur bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen und zog insbesondere die Akten der Unfallversiche rung bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/31 und Urk. 7/35) wies sie das Rentenbegehren nach Beizug eines zusätzlichen Arztberichts (Urk. 7/37-38) mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 23. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 21. Oktober 2016 sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen aus IVG auszurichten. Allenfalls sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 und S. 4). Am 11. Januar 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze o der teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 21. Oktober 2016 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Es bestehe ein rentenausschlies sender Invaliditätsgrad von 0 %. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die Angelegenheit rein unter dem Blickwinkel der bei den Unfällen erlittenen Verletzungen beurteilt, den erheblichen unfallfrem den Gesundheitsschaden, insbesondere die zusätzlichen psychischen Probleme, hingegen nicht beachtet. Aufgrund seiner psychischen Beschwerden sei er zu 100 % arbeitsunfähig und habe ab Januar 2016 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Allenfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen (S. 2-4). Es sei von einem Valideneinkommen von mindes tens Fr. 80'000.-- auszugehen und beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen (S. 4 f.). Aufgrund seines fortgeschrit tenen Alters sei die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit ohnehin höchst fraglich. Die Beschwerdegegnerin habe ihm insbesondere geeignete Ein gliederungsmassnahmen anzubieten (S. 5). 3. 3.1
Dr. med. univ. Z.___, Spitalfacharzt Arbeitsorientierte Rehabilitation, und Oberärztin Arbeitsorientierte Rehabilitation Dr. med. A.___, Fachärztin für Chi rurgie FMH, von der B.___, stellten im Austrittsbericht vom 6. Oktober 2015 (Urk. 7/28/115-123) folgende Diagnosen (S. 1 f.): - Unfall vom 1
8. Februar 2015 Sturz i n der Badewanne - Impressionsfraktur BWK 11 - 2
7. Februar 2015 Ganzkörper-Skelettszin ti graphie mit Früh- und Sp ä t aufnahmen mit Spe c t-CT des Thorax: Frisch im Umbau begriffene Wi r belfrakturen mit Impression der Deckplatte von BWK 11 und der Bo denplatte von BWK7 - 2
7. März 2015 M RI LWS : Leichtgradige Deckplatten-Impressionsfraktur
Th 11 mit Beteiligung der oberen Hinterkante, ohne vorfallenden Spi nalkana l, in subakutem Stadium, bei erhaltenem dorsalem Alignement. Im Segment L2/3 leichtgr adige Chondrose ohne Höhenminde rung mit Einriss im Anulus fibrosus und flachbogiger, subligamentärer Dis kushernie median links paramedian von 16 mm Breite, 3 mm Lamel lenbreite, auf Bandscheibenniveau, ohne Kontakt zu neuralen Struktu ren. Moderate Chondrose L4/5 und L5/S 1 mit kleinvolumigen Einrissen im Anulus fibrosus und geringere Ausweitung der dorsalen Diskuskon tur, ohne Hinweis auf eine neurale Kompromittierung - 1
6. April 2015 No tfallkonsultation C.___ : Es besteh t eine trauma tische BWK11 -Fraktur mit aktuell etwa 14° Segmentkyphose. Die BWK7-Fraktur kann aktu ell nicht sicher bestätigt werden -
5. Mai 2015 Konsul t ation C.___ : Konventionell-radiologisch unverändertes Sag i ttal- un d Frontalpro f il der Wirbels äul
e. Unveränder ter bisegmentaler Grundplatten-Winkel von 20°. Keine progrediente segmentale Kyphose. Konservatives Prozedere empfoh len - 2
9. Mai 2015 Konsulta ti on C.___ : Konventionell-ra d iologisch unverändertes sagittales und frontales Alignement. Unver änderter segmentaler Kyphose- und bisegmentaler Grunddeckplatten winkel, zunehmende deckplattennahe Sklerosierung des BWK 11. Keine Anschlussfraktur. Bandsche i benhöhe unverändert. Be i konservativ an behandelter BWK11 -Deckplattenimpressionsfraktur und aktuell l eicht positivem Trend empfehlen wir die Fortführung des konservativen Pro zederes. Die Wiederaufn ahme der Arbeitstätigkeit ist abhängig vom kli nischen Befund -
3. Juli 2015 MRI BWS und LWS: Ältere BWK 11 -Fraktur mit Deckplat tenimpression, ohne Be teiligung der Wirbel hi nterkante. Keine Kompres sion d es Spinalkanals. Multisegmentäre Bandscheibendegeneration, bei spielsweise beginnend mit Ost e ochondrose C6/7 und deutlicher Osteo chondrose Typ 2 nach Modic BWK7/8 und weniger aktive Osteo chondrose BWK8/9 - Unfall vom 2
1. Januar 2015: Unklarer Treppensturz DD Arrhythmi e, or thostatisch - Leichte traumatische Hirnverletzung -
24. Februar 201 5 M RI Schädel: Multiple, unspezifi s che Glioseherde der tiefen Markl ager beider Grossh irnhemis phären. Kein Anhalt für eine In tra- oder extrakraniale Traumafolge - Thoraxkontusion - Flankenkontusion links mit Mikrohämaturie - Kniekontusion rechts - Arterielle Hypertonie - Aneurysma der Aorta ascendens mit 4,8 cm Durchmesser - Nierenzyste
Dazu hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe sich vom 31. August bis 6. Oktober 2015 in der Rehaklinik aufgehalten. Beim Austritt hätten bewe gungs- und belastungsabhängige Rückenschmerzen (kein langes Liegen, Stehen oder Gehen), eine eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit sowie Nervosität, Schlafstörung und Zukunftsängste bestanden. In seiner angestammten Tätigkeit sei er nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten leichten bis mittelschweren Arbeit sei er ganztags arbeitsfähig (S. 2). Aus psychosomatischer Sicht hätten sich Hinweise auf eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung ergeben. Er habe sich leicht herabgestimmt mit etwas verlangsamtem Denken präsentiert und über Insuffizienzgefühle, Energiemangel, Nervosität und Schlafstörungen be richtet. Insgesamt sei diagnostisch von einer leicht ausgeprägten Anpassungs störung auszugehen (S. 3). 3.2
Suva-Kreisarzt Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte nach seiner Untersuchung vom 8. Januar 2016 (Urk. 7/28/85-88) aus, es zeige sich eine geringe Bewegungseinschränkung der Brustlendenwirbelsäule in allen Bewegungsebenen. Darüber hinaus bestehe ein Klopf- und Facettendruckschmerz im thorakolumbalen Übergang und im Stehen eine vermehrte Kyphosierung der Brustwirbelsäule. Die radiologische Kontrolle vom 11. November 2015 dokumentiere eine knöchern konsolidierte BWK11-Fraktur mit ventraler Höhenminderung und vermehrter Kyphose von ca. 15°. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte Tätigkeiten ganztags im freien Wechsel zwischen sitzen, gehen und stehen verrichtet werden. Aus schliesslich und überwiegend stehende Arbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (S. 3). 3.3
Gemäss dem Bericht von Assistenzarzt Dr. med. E.___ von der Klinik für Herz chirurgie des F.___ vom 19. April 2016 (Urk. 7/37) soll der Beschwerdeführer aufgrund der Ektasie der Aorta ascendens auf das Heben schwerer Lasten, Bauchpresse und Blutdruckanstieg >130mmHg verzichten. In einer so angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. 3.4
Dr. med. G.___, FA für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seinen Beurteilungen vom 4. Februar 2016 (Urk. 7/30/3 f.) und vom 18. Mai 2016 (Urk. 7/44/3 f.) fest, es habe ledig lich die unfallbedingte Diagnose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei deshalb weiterhin mit der Suva zu koordinieren und von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit in der angestammten sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen. 3.5
Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem zu Händen des Beschwerdeführers ausgestellten Bericht vom 7. November 2016 (Urk. 3/4) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, fest und führte aus, er befinde sich seit 14. April 2016 bei ihr in der ambulanten psychiatrischen Behandlung. Er sei im Frühling 2016 an der depressiven Symptomatik erkrankt. Eine medi kamentöse Behandlung mit Antidepressiva habe bislang keine Besserung des psychischen Zustandsbildes gebracht. Nach wie vor stehe eine schwere depres sive Symptomatik im Vordergrund des Zustandsbildes, welche sich durch An triebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration, kognitive Einschränkung, Vergesslichkeit, Nervosität, grosse in nere Unruhe und Angespanntheit zeige. Er habe diagnostizierte Aorten Aneu rysma, Hypertonie und kardiale Beschwerden. Er lebe in ständiger Angst, dass das Aneurysma platzen könnte. Er sei sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit wegen der oben erwähnten Symptomatik voll arbeits unfähig. 4. 4.1
Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer auf grund seiner somatischen Beschwerden seit dem Unfall vom 21. Januar 2015 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Ebenso ist ausgewiesen, dass er aus somatischer Sicht in einer den Beschwerden angepassten leichten Tätigkeit mit freiem Wechsel zwischen sitzen, gehen und stehen ohne aus schliesslich oder überwiegend stehende Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Heben schwerer Lasten, Bauchpresse oder eine Arbeit, die zu einem Blutdruck anstieg >130mmHg führen würde (vgl. E. 3.3 hievor), ist bei einer leichten Tä tigkeit nicht erforderlich, weshalb auch die Ektasie der Aorta ascendens nichts an der 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ändert. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 4.2 4.2.1
Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, er sei aufgrund seiner psychi schen Beschwerden auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfä hig, wohingegen die Beschwerdegegnerin von keiner psychischen Beeinträchti gung ausging. Im Vorbescheidverfahren wies der Beschwerdeführer erstmals auf psychische Beschwerden hin, ebenso darauf, dass er deshalb bei Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin und Sportmedizin SGSM, in Behandlung sei (Urk. 7/35 S. 4). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei Dr. I.___ einen Bericht ein, in welchem dieser jedoch weder auf psychische Beschwerden hinwies noch eine entsprechende Diagnose stellte (Bericht vom 28. April 2016; Urk. 7/38/5-7). Dementsprechend befand Dr. G.___ vom RAD die Arbeitsfähigkeit lediglich aus unfallbedingten somatischen Gründen als eingeschränkt und emp fahl, weiterhin mit der Suva zu koordinieren (E. 3.4 hievor). Erst im Beschwer deverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seiner behandelnden Psychiaterin ein (E. 3.5 hievor). 4.2.2
D er massgebliche Beurteilungszeitraum umfasst
lediglich die Zeit bis zum ver fügungsweisen Abschluss des Verwaltungsverfahrens am 21. Oktober 2016 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Dem erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Bericht von Dr. H.___ sind jedoch neue Erkenntnisse zu den Ver hältnissen im hier massgebenden Zeitraum zu entnehmen, weshalb er ebenfalls zu berücksichtigen ist. 4.2.3
Der Beschwerdeführer ist seit dem 14. April 2016 bei Dr. H.___ in psychiat rischer Behandlung und nach ihrer Einschätzung sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Aus ihrem Be richt wird jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sie die von ihr erwähnten somati schen Beeinträchtigungen - Aneurysma
der Aorta, Hypertonie und kardiale Be schwerden - in ihre Einschätzung miteinbezog. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, ab wann die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll. Zwar hielt sie fest, der Be schwerdeführer sei im Frühling 2016 an der depressiven Symptomatik erkrankt. Noch im Oktober 2015 befanden die behandelnden Ärzte der B.___ ihn jedoch trotz seiner psychischen Beschwerden als zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.1 hievor). Dr. H.___ äusserte sich dazu nicht. Die Diagnose einer re zidivierenden depressiven Störung wurde von ihr zudem nicht weiter begründet. Mit Blick auf die Psychopathologie ist auch das Vorliegen einer schweren de pressiven Episode nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Ohnehin ist bei Berich ten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Das al leinige Abstellen auf Berichte von behandelnden Ärzten ist nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 828/06 vom 5. September 2007 E. 4.3 mit Hinweisen), was hier nicht der Fall ist. 4.2.4
Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei derzeitigem Aktenstand nicht ohne Weiteres aus geschlossen werden kann. Der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt er weist sich in dieser Hinsicht als nicht ausreichend untersucht und es sind ergän zende medizinische Abklärungen indiziert. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 2 1. Oktober 2016 (Urk. 2) auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 4.2.5
Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführer s zum Validen- und Invalideneinkommen sowie zur Verwertbarkeit einer allfälli gen Restarbeitsfähigkeit nicht weiter einzugehen. 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 1. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung
und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem B eschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher