Sachverhalt
1. Der 1973 geborene X.___
meldete sich a m 1 5. November 2010 unter Hinweis auf Nierenversagen und eine Herzklappenoperation bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 1 7. August 2012 ab 1. August 2011 eine ganze Rente und ab 1. April 2012 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 7/54, Urk. 7/59 ). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/66/3-6) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. November 2012 gutgeheissen und die Sache wurde zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen (Prozess Nr. IV.2012.00990, Urk. 7/72/1-5). Nachdem die IV-Stelle weitere Abklärungen vorgenommen, am 3. September 2014 einen Vorbescheid erlassen ( Urk. 6/2 = Urk. 7/91) und der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/100), liess sie den Versicherten inter disziplinär begutachten (Experti se vom 2 9. September 2015; Urk. 7/120/ 1-43 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/129) sprach sie ihm mit Verfügung vom 23. Februar 2016 vom
1. August 2011 bis Ende April 2013 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 7/13 1). Mit Vorbescheid vom 2 1. März 2016 (Urk. 6 /15) forderte die IV-Stelle zu viel ausbezahlte Renten zurück. Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. April 2016 Einwand (Urk. 6/22). Die IV-Stelle nahm am 1 5. Juni 2016 dazu Stellung (Urk. 6/9) und verpflichtete
den Versicherten mit Verfügung vom selben Tag, ihr zu viel ausbezahlte Renten von Fr. 21‘385.-- zurück zuerstatten
(Urk. 7/145) .
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 2 4. August 2016 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rück forderung im Betrag von Fr. 21‘385.-- (Urk. 6/19). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/5, Urk. 6/7) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erlass der Rück erstattung der zu viel ausgerichteten IV-Renten im Betrag von Fr. 21‘385.- - mit Verfügung vom 4. November 2016 ab ( Urk. 6/6 = Urk. 2 ). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. November 2016 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die Rückforderung im Betrag von Fr. 21‘385.-- vollumfäng lich zu erlassen. Eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (S. 2). Am
22. Dezember 2016 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Mit Verfügung en vom 1 7. August 2012 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom
1. August 2011 bis 3 1. März 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 7/54). Die monatliche Rentenleistung wurde auf Fr. 1‘596.-- festgesetzt. Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juni 2016 betreffend Rückfor derung (Urk. 7/145) lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vom 1. August 2011 bis 3 1. März 2012 monatlich Fr. 1‘596.-- ausbezahlt worden sind (S. 2).
Ebenfalls mit Verfügung en vom 1 7. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer ab 1. April 2012 durch die Beschwerdegegnerin eine unbefristete Dreiviertels rente zugesprochen (Urk. 7/59) und eine monatliche Rentenleistung von Fr. 1‘197.-- festgelegt . Aus d er Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2016 betreffend Rückforderung ( Urk. 7/145) geht hervor, dass vom 1. April 20 12 bis 31. Dezember 2012 monatlich Fr. 1‘197.-- an den Beschwer deführer ausbezahlt worden s ind. Vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 wurde monatlich ein Be trag von Fr. 1‘208.-- und vom
1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 monatlich Fr. 1‘212.--
ausbezahlt, was mutmasslich der Drei viertelsrente plus Teuerung entspricht.
Zusammengefasst e rfolgte n folgende Auszahlungen: Von Bis Betrag pro Monat 1. August 2011 3 1. März 2012 Fr. 1‘596.-- 1. April 2012 3 1. Dezember 2012 Fr. 1‘197.--
1. Januar 2013 3 1. Dezember 2014 Fr. 1‘208.--
1. Januar 2015 2 8. Februar 2015 Fr. 1‘212.-- 1.2
Das hiesige Gericht hob die rentenzuspreche nde Verfügung mit Urteil vom 7. November 2012 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück
(Urk. 7/72/1-5). Nachdem di e Beschwerdegegnerin rea lisiert hatte , dass somit kein Rechtstitel (mehr) für di e Rentenzahlung vorlag , stellte sie die Rentenzahlungen ein (vgl. Urk. 7/109 , Urk. 7/128/3 oben ). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2016 ab 1. August 2011 bis Ende April 2013 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/13 1 ). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der zu viel ausbezahlte Betrag von Fr. 21‘385.-- forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 5. Juni 2016 zurück (Urk. 7/145). Diese erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Rückforderung in der Verfügung vom 4. November 2016 ( Urk.
2) damit, dass ihre Verfügung vom 17. August 2012 mit Urteil des hiesigen Gericht s vom
7. Novem ber 2012 aufgehoben worden sei. Sofern dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen sei, dass für die ausbezahlte Rente kein gültiger Rechtstitel (mehr) bestanden habe, hätte er sich darüber informieren müssen. Denn diese Unkenntnis könne nicht zum rechtmässigen Bezug von Leistungen führen. Dass die Rente nach Aufhebung der Verfügung vom 1 7. August 2012 weiterhin aus bezahlt worden sei, hätte den Beschwerdeführer immerhin zu einer Rückfrage veranlassen müssen (S. 2). Die Voraussetzungen des guten Glaubens seien nicht erfüllt. Die Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Vorausset zungen kumulativ erfüllt sein müssten (S. 3). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2 2. November 2016 ( Urk.
1) ein, dass er d ie Leistungen zweifelsfrei gutgläubig bezogen habe. Er habe keine Meldepflichten verletzt. Er sei davon ausgegangen, dass er Anspruch auf die Leistungen habe und habe für die Zukunft vielmehr eine Nachzahlung erwartet. Dieser gute Glauben werde zudem da durch geschützt, dass auch die b erufliche Vorsorge ihre Leistungen gestützt auf di e Verfügung vom 1 7. August 2012 - trotz Vorliegen des Urteils des Sozialversicherungsge richts vom 7. November 2012 - weiterhin ausgerichtet habe. Seine Rechts schutzversicherung sei nicht darüber informiert gewesen, dass noch Zahlungen erfolgten (S. 3). Dies sei auch aus den Akten nicht ersichtlich gewesen (S. 4). Nach dem Urteil vom 7. November 2012 sei er durch die Rechtsschutzversiche rung nicht mehr aktiv vertreten gewesen (S. 3 f.). Die Rückzahlung würde für ihn eine grosse Härt e bedeuten (S. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung von Fr. 21‘385.--, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden. 3 . 3. 1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von dieser Rückerstattungspflicht ausgenommen sind jene Leistungen, welche in gutem Glauben empfangen wurden, soweit eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein ( Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2015 vom 14. September 2015 E. 1.3). 3 .2
Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Der gute Glaube, dessen Vorhandensein zu ver muten ist, besteht deshalb insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht habe. Es ist zu unter scheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den beste henden Rechtsmangel hätte erkennen sollen . Diese Kriterien sind in einer reich haltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. ( Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 2 5 N 47 f. mit Hinweisen ) .
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornhe rein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtver letzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen).
Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objek tiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 1 9. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3 .3
Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirt schaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV) . 4. 4. 1
Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu vermuten. Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln des Beschwerdeführers schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksam keit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen ( Art. 3 Abs. 2 ZGB).
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in Anwendung der gebotenen Aufmerk samkeit hätte erkennen müssen, dass die Rente ohne Rechtstitel ausbezahlt worden ist. 4.2
Dem Dispositiv des Urteils des hiesigen Gerichts vom 7. November 2012 ist zu entnehmen, dass die damals angefochtenen rentenzusprechenden Verfügungen vom 1 7. August 2012 ( Urk. 7/54, Urk. 7/59) aufgehoben wurden. Gleichzeitig wurden - den übereinstimmenden Parteianträgen folgende - weitere medizini schen Abklärungen angeordnet ( Urk. 7/72). Weder den angefochtenen Verfü gungen noch dem Urteil sind Anordnungen betreffend die tatsächlichen Folgen für die verfügungsweise ab April 2012 unbefristet zugesprochene Dreiviertels rente zu entnehmen. In der Vernehmlassung in jenem Verfahren ersuchte die Beschwerdegegnerin um Rückweisung der Sache mit der Begründung, es sei der Rentenanspruch für die Zeit von April bis September 2012, mithin bloss teil weise in einem von den Verfügungen beschlagenen Zeitraum, zu prüfen ( Urk. 7/70).
D as Gericht bestätigte im Rückweisungsentscheid die zugesprochene Rente auch nicht teilweise, sondern hob die angefochtenen Verfügungen als Ganzes auf ( Urk. 7/72/4). 4.3
Im Rahmen der ursprünglichen Rentenfestsetzung entsteht ein rechtlich durchsetz barer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung erst mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid. Sofern die versicherte Person den Rechts weg gegen eine Rentenverfügung beschreitet, muss sie mit Blick auf Art. 61 lit . d ATSG, wonach im kantonalen Verfahren eine reformatio in peius zulässig ist, mit einer Schlechterstellung rechnen. Wegen einer in peius abgeänderten Ver fügung nachträglich zu Unrecht bezogene Rentenleistungen unterliegen der Rückerstattungspflicht, welcher namentlich die Gutgläubigkeit des Rentenbezü gers nicht entgegensteht (136 V 45 E. 6.2).
Rechtsprechungsgemäss ist im Verfahren der erstmaligen Rentenfestsetzung ein bestehender Rentenanspruch definitionsgemäss nicht berührt, sodass für eine Bestimmung wie Art. 88 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) - und sei dies nur in analoger Anwendung - kein Raum besteht. Der Versicherte befindet sich vertrauensschutzrechtlich nicht in der gleichen Posi tion wie im Revisionsverfahren, wo eine bereits rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente überprüft wird (BGE 136 V 45 E. 6.2).
4.4
Die dem Beschwerdeführer während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens ausgerichteten Renten beruhten nie auf einem in Rechtskraft erwachsenen Ent scheid. Erst mit Verfügung vom 2 3. Februar 2016 wurde rechtskräftig über den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. August 2011 befunden ( Urk. 7/131). Wenn das kantonale Gericht die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegeg nerin zurückweist, muss die versicherte Person - gleich wie nach Androhung einer reformatio in peius
- damit rechnen, dass sie die einstweilen weiterhin ausgerichtete Rente aufgrund des im neuen Verwaltungsverfahren zu erlassen den neuen Entscheids (teilweise) zurückzuerstatten hat. Insofern verhält es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleich, wie wenn eine versicherte Person gegen den von der IV-Stelle in der Rentenaufhebungsverfügung ange ordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgreich Beschwerde führt, indem die versicherte Person diesfalls von vornherein mit einer Rückforderung rechnen muss und sich deshalb trotz Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht auf ihren guten Glauben berufen kann ( Urteil des Bun desgerichts 9C_805/2008 vom 13. März 2009 E. 2.4 mit Hinweisen ) .
Da mit der gerichtlichen Rückweisung eine mögliche Schlechterstellung im Raum stand, ist ab diesem Zeitpunkt der gute Glaube zu verneinen. 4.5
Daran ändert auch nichts, dass das Gericht dem Beschwerdeführer vor Erlass des Urteils im Hinblick auf die in Aussicht stehende Rückweisung nicht Gele genheit zum Rückzug der Beschwerde ge ge ben hat ( vg . dazu BGE 137 V 314). Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. Oktober 2012 wurde auf die seitens der Beschwerdegegnerin beantragte Rückweisung der Sache hingewiesen (Urk. 7/71) und der Beschwerdeführer erklärte sich am 3 0. Oktober 2012 vorbehaltlos damit einverstanden ( Urk. 7/72/6-7). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer die mit der Rückweisung drohende Schlechterstellung bekannt war, weshalb er sich mit dem Erlass des entsprechenden Gerichtsurteils nicht mehr auf seinen guten Glauben berufen k onnte. 4.6
Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bis zur Eröffnung des kantonalen Entscheides im November 2012 ( Urk. 7/72) das Unrechtsbewusstsein des Rentenbezugs fehlte. Insoweit würde seiner Berufung auf den guten Glau ben nichts im Wege stehen.
Allerdings wurde ihm laut der unbestritten gebliebenen Rückforderungsverfü gung vom 2 1. März 2016 der Anspruch auf die bis am 31. Dezember 2012 aus bezahlten Renten nicht abgesprochen. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2013, welcher verfügungsgemäss zur Rückforderung führte (Urk. 6/15 S. 2), ist der gute Glaube nach dem Gesagten jedoch zu verneinen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun gen geht, ist das Verfahren kostenlos (BGE 122 V 221) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der 1973 geborene X.___
meldete sich a m 1 5. November 2010 unter Hinweis auf Nierenversagen und eine Herzklappenoperation bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 1 7. August 2012 ab 1. August 2011 eine ganze Rente und ab 1. April 2012 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 7/54, Urk. 7/59 ). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/66/3-6) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. November 2012 gutgeheissen und die Sache wurde zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen (Prozess Nr. IV.2012.00990, Urk. 7/72/1-5). Nachdem die IV-Stelle weitere Abklärungen vorgenommen, am 3. September 2014 einen Vorbescheid erlassen ( Urk. 6/2 = Urk. 7/91) und der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/100), liess sie den Versicherten inter disziplinär begutachten (Experti se vom 2 9. September 2015; Urk. 7/120/ 1-43 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/129) sprach sie ihm mit Verfügung vom 23. Februar 2016 vom
1. August 2011 bis Ende April 2013 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 7/13 1). Mit Vorbescheid vom 2 1. März 2016 (Urk.
E. 1.1 Mit Verfügung en vom 1 7. August 2012 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom
1. August 2011 bis 3 1. März 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 7/54). Die monatliche Rentenleistung wurde auf Fr. 1‘596.-- festgesetzt. Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juni 2016 betreffend Rückfor derung (Urk. 7/145) lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vom 1. August 2011 bis 3 1. März 2012 monatlich Fr. 1‘596.-- ausbezahlt worden sind (S. 2).
Ebenfalls mit Verfügung en vom 1 7. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer ab 1. April 2012 durch die Beschwerdegegnerin eine unbefristete Dreiviertels rente zugesprochen (Urk. 7/59) und eine monatliche Rentenleistung von Fr. 1‘197.-- festgelegt . Aus d er Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2016 betreffend Rückforderung ( Urk. 7/145) geht hervor, dass vom 1. April 20 12 bis 31. Dezember 2012 monatlich Fr. 1‘197.-- an den Beschwer deführer ausbezahlt worden s ind. Vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 wurde monatlich ein Be trag von Fr. 1‘208.-- und vom
1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 monatlich Fr. 1‘212.--
ausbezahlt, was mutmasslich der Drei viertelsrente plus Teuerung entspricht.
Zusammengefasst e rfolgte n folgende Auszahlungen: Von Bis Betrag pro Monat 1. August 2011 3 1. März 2012 Fr. 1‘596.-- 1. April 2012 3 1. Dezember 2012 Fr. 1‘197.--
1. Januar 2013 3 1. Dezember 2014 Fr. 1‘208.--
1. Januar 2015 2 8. Februar 2015 Fr. 1‘212.--
E. 1.2 Das hiesige Gericht hob die rentenzuspreche nde Verfügung mit Urteil vom 7. November 2012 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück
(Urk. 7/72/1-5). Nachdem di e Beschwerdegegnerin rea lisiert hatte , dass somit kein Rechtstitel (mehr) für di e Rentenzahlung vorlag , stellte sie die Rentenzahlungen ein (vgl. Urk. 7/109 , Urk. 7/128/3 oben ). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2016 ab 1. August 2011 bis Ende April 2013 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/13 1 ). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der zu viel ausbezahlte Betrag von Fr. 21‘385.-- forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 5. Juni 2016 zurück (Urk. 7/145). Diese erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Rückforderung in der Verfügung vom 4. November 2016 ( Urk.
2) damit, dass ihre Verfügung vom 17. August 2012 mit Urteil des hiesigen Gericht s vom
7. Novem ber 2012 aufgehoben worden sei. Sofern dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen sei, dass für die ausbezahlte Rente kein gültiger Rechtstitel (mehr) bestanden habe, hätte er sich darüber informieren müssen. Denn diese Unkenntnis könne nicht zum rechtmässigen Bezug von Leistungen führen. Dass die Rente nach Aufhebung der Verfügung vom 1 7. August 2012 weiterhin aus bezahlt worden sei, hätte den Beschwerdeführer immerhin zu einer Rückfrage veranlassen müssen (S. 2). Die Voraussetzungen des guten Glaubens seien nicht erfüllt. Die Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Vorausset zungen kumulativ erfüllt sein müssten (S. 3). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2 2. November 2016 ( Urk.
1) ein, dass er d ie Leistungen zweifelsfrei gutgläubig bezogen habe. Er habe keine Meldepflichten verletzt. Er sei davon ausgegangen, dass er Anspruch auf die Leistungen habe und habe für die Zukunft vielmehr eine Nachzahlung erwartet. Dieser gute Glauben werde zudem da durch geschützt, dass auch die b erufliche Vorsorge ihre Leistungen gestützt auf di e Verfügung vom 1 7. August 2012 - trotz Vorliegen des Urteils des Sozialversicherungsge richts vom 7. November 2012 - weiterhin ausgerichtet habe. Seine Rechts schutzversicherung sei nicht darüber informiert gewesen, dass noch Zahlungen erfolgten (S. 3). Dies sei auch aus den Akten nicht ersichtlich gewesen (S. 4). Nach dem Urteil vom 7. November 2012 sei er durch die Rechtsschutzversiche rung nicht mehr aktiv vertreten gewesen (S. 3 f.). Die Rückzahlung würde für ihn eine grosse Härt e bedeuten (S. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung von Fr. 21‘385.--, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden. 3 . 3. 1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von dieser Rückerstattungspflicht ausgenommen sind jene Leistungen, welche in gutem Glauben empfangen wurden, soweit eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein ( Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2015 vom 14. September 2015 E. 1.3). 3 .2
Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Der gute Glaube, dessen Vorhandensein zu ver muten ist, besteht deshalb insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht habe. Es ist zu unter scheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den beste henden Rechtsmangel hätte erkennen sollen . Diese Kriterien sind in einer reich haltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. ( Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 2 5 N 47 f. mit Hinweisen ) .
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornhe rein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtver letzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen).
Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objek tiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 1 9. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3 .3
Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirt schaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV) . 4. 4. 1
Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu vermuten. Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln des Beschwerdeführers schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksam keit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen ( Art. 3 Abs. 2 ZGB).
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in Anwendung der gebotenen Aufmerk samkeit hätte erkennen müssen, dass die Rente ohne Rechtstitel ausbezahlt worden ist. 4.2
Dem Dispositiv des Urteils des hiesigen Gerichts vom 7. November 2012 ist zu entnehmen, dass die damals angefochtenen rentenzusprechenden Verfügungen vom 1 7. August 2012 ( Urk. 7/54, Urk. 7/59) aufgehoben wurden. Gleichzeitig wurden - den übereinstimmenden Parteianträgen folgende - weitere medizini schen Abklärungen angeordnet ( Urk. 7/72). Weder den angefochtenen Verfü gungen noch dem Urteil sind Anordnungen betreffend die tatsächlichen Folgen für die verfügungsweise ab April 2012 unbefristet zugesprochene Dreiviertels rente zu entnehmen. In der Vernehmlassung in jenem Verfahren ersuchte die Beschwerdegegnerin um Rückweisung der Sache mit der Begründung, es sei der Rentenanspruch für die Zeit von April bis September 2012, mithin bloss teil weise in einem von den Verfügungen beschlagenen Zeitraum, zu prüfen ( Urk. 7/70).
D as Gericht bestätigte im Rückweisungsentscheid die zugesprochene Rente auch nicht teilweise, sondern hob die angefochtenen Verfügungen als Ganzes auf ( Urk. 7/72/4). 4.3
Im Rahmen der ursprünglichen Rentenfestsetzung entsteht ein rechtlich durchsetz barer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung erst mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid. Sofern die versicherte Person den Rechts weg gegen eine Rentenverfügung beschreitet, muss sie mit Blick auf Art. 61 lit . d ATSG, wonach im kantonalen Verfahren eine reformatio in peius zulässig ist, mit einer Schlechterstellung rechnen. Wegen einer in peius abgeänderten Ver fügung nachträglich zu Unrecht bezogene Rentenleistungen unterliegen der Rückerstattungspflicht, welcher namentlich die Gutgläubigkeit des Rentenbezü gers nicht entgegensteht (136 V 45 E. 6.2).
Rechtsprechungsgemäss ist im Verfahren der erstmaligen Rentenfestsetzung ein bestehender Rentenanspruch definitionsgemäss nicht berührt, sodass für eine Bestimmung wie Art. 88 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) - und sei dies nur in analoger Anwendung - kein Raum besteht. Der Versicherte befindet sich vertrauensschutzrechtlich nicht in der gleichen Posi tion wie im Revisionsverfahren, wo eine bereits rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente überprüft wird (BGE 136 V 45 E. 6.2).
4.4
Die dem Beschwerdeführer während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens ausgerichteten Renten beruhten nie auf einem in Rechtskraft erwachsenen Ent scheid. Erst mit Verfügung vom 2 3. Februar 2016 wurde rechtskräftig über den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. August 2011 befunden ( Urk. 7/131). Wenn das kantonale Gericht die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegeg nerin zurückweist, muss die versicherte Person - gleich wie nach Androhung einer reformatio in peius
- damit rechnen, dass sie die einstweilen weiterhin ausgerichtete Rente aufgrund des im neuen Verwaltungsverfahren zu erlassen den neuen Entscheids (teilweise) zurückzuerstatten hat. Insofern verhält es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleich, wie wenn eine versicherte Person gegen den von der IV-Stelle in der Rentenaufhebungsverfügung ange ordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgreich Beschwerde führt, indem die versicherte Person diesfalls von vornherein mit einer Rückforderung rechnen muss und sich deshalb trotz Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht auf ihren guten Glauben berufen kann ( Urteil des Bun desgerichts 9C_805/2008 vom 13. März 2009 E. 2.4 mit Hinweisen ) .
Da mit der gerichtlichen Rückweisung eine mögliche Schlechterstellung im Raum stand, ist ab diesem Zeitpunkt der gute Glaube zu verneinen. 4.5
Daran ändert auch nichts, dass das Gericht dem Beschwerdeführer vor Erlass des Urteils im Hinblick auf die in Aussicht stehende Rückweisung nicht Gele genheit zum Rückzug der Beschwerde ge ge ben hat ( vg . dazu BGE 137 V 314). Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. Oktober 2012 wurde auf die seitens der Beschwerdegegnerin beantragte Rückweisung der Sache hingewiesen (Urk. 7/71) und der Beschwerdeführer erklärte sich am 3 0. Oktober 2012 vorbehaltlos damit einverstanden ( Urk. 7/72/6-7). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer die mit der Rückweisung drohende Schlechterstellung bekannt war, weshalb er sich mit dem Erlass des entsprechenden Gerichtsurteils nicht mehr auf seinen guten Glauben berufen k onnte. 4.6
Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bis zur Eröffnung des kantonalen Entscheides im November 2012 ( Urk. 7/72) das Unrechtsbewusstsein des Rentenbezugs fehlte. Insoweit würde seiner Berufung auf den guten Glau ben nichts im Wege stehen.
Allerdings wurde ihm laut der unbestritten gebliebenen Rückforderungsverfü gung vom 2 1. März 2016 der Anspruch auf die bis am 31. Dezember 2012 aus bezahlten Renten nicht abgesprochen. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2013, welcher verfügungsgemäss zur Rückforderung führte (Urk. 6/15 S. 2), ist der gute Glaube nach dem Gesagten jedoch zu verneinen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun gen geht, ist das Verfahren kostenlos (BGE 122 V 221) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
E. 6 /15) forderte die IV-Stelle zu viel ausbezahlte Renten zurück. Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. April 2016 Einwand (Urk. 6/22). Die IV-Stelle nahm am 1 5. Juni 2016 dazu Stellung (Urk. 6/9) und verpflichtete
den Versicherten mit Verfügung vom selben Tag, ihr zu viel ausbezahlte Renten von Fr. 21‘385.-- zurück zuerstatten
(Urk. 7/145) .
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 2 4. August 2016 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rück forderung im Betrag von Fr. 21‘385.-- (Urk. 6/19). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/5, Urk. 6/7) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erlass der Rück erstattung der zu viel ausgerichteten IV-Renten im Betrag von Fr. 21‘385.- - mit Verfügung vom 4. November 2016 ab ( Urk. 6/6 = Urk. 2 ). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. November 2016 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die Rückforderung im Betrag von Fr. 21‘385.-- vollumfäng lich zu erlassen. Eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (S. 2). Am
22. Dezember 2016 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01311
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
22. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, lic. iur . O.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1973 geborene X.___
meldete sich a m 1 5. November 2010 unter Hinweis auf Nierenversagen und eine Herzklappenoperation bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 1 7. August 2012 ab 1. August 2011 eine ganze Rente und ab 1. April 2012 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 7/54, Urk. 7/59 ). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/66/3-6) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. November 2012 gutgeheissen und die Sache wurde zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen (Prozess Nr. IV.2012.00990, Urk. 7/72/1-5). Nachdem die IV-Stelle weitere Abklärungen vorgenommen, am 3. September 2014 einen Vorbescheid erlassen ( Urk. 6/2 = Urk. 7/91) und der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/100), liess sie den Versicherten inter disziplinär begutachten (Experti se vom 2 9. September 2015; Urk. 7/120/ 1-43 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/129) sprach sie ihm mit Verfügung vom 23. Februar 2016 vom
1. August 2011 bis Ende April 2013 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 7/13 1). Mit Vorbescheid vom 2 1. März 2016 (Urk. 6 /15) forderte die IV-Stelle zu viel ausbezahlte Renten zurück. Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. April 2016 Einwand (Urk. 6/22). Die IV-Stelle nahm am 1 5. Juni 2016 dazu Stellung (Urk. 6/9) und verpflichtete
den Versicherten mit Verfügung vom selben Tag, ihr zu viel ausbezahlte Renten von Fr. 21‘385.-- zurück zuerstatten
(Urk. 7/145) .
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 2 4. August 2016 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rück forderung im Betrag von Fr. 21‘385.-- (Urk. 6/19). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/5, Urk. 6/7) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erlass der Rück erstattung der zu viel ausgerichteten IV-Renten im Betrag von Fr. 21‘385.- - mit Verfügung vom 4. November 2016 ab ( Urk. 6/6 = Urk. 2 ). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. November 2016 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die Rückforderung im Betrag von Fr. 21‘385.-- vollumfäng lich zu erlassen. Eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (S. 2). Am
22. Dezember 2016 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 2 3. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Mit Verfügung en vom 1 7. August 2012 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom
1. August 2011 bis 3 1. März 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 7/54). Die monatliche Rentenleistung wurde auf Fr. 1‘596.-- festgesetzt. Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juni 2016 betreffend Rückfor derung (Urk. 7/145) lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vom 1. August 2011 bis 3 1. März 2012 monatlich Fr. 1‘596.-- ausbezahlt worden sind (S. 2).
Ebenfalls mit Verfügung en vom 1 7. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer ab 1. April 2012 durch die Beschwerdegegnerin eine unbefristete Dreiviertels rente zugesprochen (Urk. 7/59) und eine monatliche Rentenleistung von Fr. 1‘197.-- festgelegt . Aus d er Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2016 betreffend Rückforderung ( Urk. 7/145) geht hervor, dass vom 1. April 20 12 bis 31. Dezember 2012 monatlich Fr. 1‘197.-- an den Beschwer deführer ausbezahlt worden s ind. Vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 wurde monatlich ein Be trag von Fr. 1‘208.-- und vom
1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 monatlich Fr. 1‘212.--
ausbezahlt, was mutmasslich der Drei viertelsrente plus Teuerung entspricht.
Zusammengefasst e rfolgte n folgende Auszahlungen: Von Bis Betrag pro Monat 1. August 2011 3 1. März 2012 Fr. 1‘596.-- 1. April 2012 3 1. Dezember 2012 Fr. 1‘197.--
1. Januar 2013 3 1. Dezember 2014 Fr. 1‘208.--
1. Januar 2015 2 8. Februar 2015 Fr. 1‘212.-- 1.2
Das hiesige Gericht hob die rentenzuspreche nde Verfügung mit Urteil vom 7. November 2012 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück
(Urk. 7/72/1-5). Nachdem di e Beschwerdegegnerin rea lisiert hatte , dass somit kein Rechtstitel (mehr) für di e Rentenzahlung vorlag , stellte sie die Rentenzahlungen ein (vgl. Urk. 7/109 , Urk. 7/128/3 oben ). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2016 ab 1. August 2011 bis Ende April 2013 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/13 1 ). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der zu viel ausbezahlte Betrag von Fr. 21‘385.-- forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 5. Juni 2016 zurück (Urk. 7/145). Diese erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Rückforderung in der Verfügung vom 4. November 2016 ( Urk.
2) damit, dass ihre Verfügung vom 17. August 2012 mit Urteil des hiesigen Gericht s vom
7. Novem ber 2012 aufgehoben worden sei. Sofern dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen sei, dass für die ausbezahlte Rente kein gültiger Rechtstitel (mehr) bestanden habe, hätte er sich darüber informieren müssen. Denn diese Unkenntnis könne nicht zum rechtmässigen Bezug von Leistungen führen. Dass die Rente nach Aufhebung der Verfügung vom 1 7. August 2012 weiterhin aus bezahlt worden sei, hätte den Beschwerdeführer immerhin zu einer Rückfrage veranlassen müssen (S. 2). Die Voraussetzungen des guten Glaubens seien nicht erfüllt. Die Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Vorausset zungen kumulativ erfüllt sein müssten (S. 3). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2 2. November 2016 ( Urk.
1) ein, dass er d ie Leistungen zweifelsfrei gutgläubig bezogen habe. Er habe keine Meldepflichten verletzt. Er sei davon ausgegangen, dass er Anspruch auf die Leistungen habe und habe für die Zukunft vielmehr eine Nachzahlung erwartet. Dieser gute Glauben werde zudem da durch geschützt, dass auch die b erufliche Vorsorge ihre Leistungen gestützt auf di e Verfügung vom 1 7. August 2012 - trotz Vorliegen des Urteils des Sozialversicherungsge richts vom 7. November 2012 - weiterhin ausgerichtet habe. Seine Rechts schutzversicherung sei nicht darüber informiert gewesen, dass noch Zahlungen erfolgten (S. 3). Dies sei auch aus den Akten nicht ersichtlich gewesen (S. 4). Nach dem Urteil vom 7. November 2012 sei er durch die Rechtsschutzversiche rung nicht mehr aktiv vertreten gewesen (S. 3 f.). Die Rückzahlung würde für ihn eine grosse Härt e bedeuten (S. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung von Fr. 21‘385.--, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden. 3 . 3. 1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von dieser Rückerstattungspflicht ausgenommen sind jene Leistungen, welche in gutem Glauben empfangen wurden, soweit eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein ( Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2015 vom 14. September 2015 E. 1.3). 3 .2
Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Der gute Glaube, dessen Vorhandensein zu ver muten ist, besteht deshalb insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht habe. Es ist zu unter scheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den beste henden Rechtsmangel hätte erkennen sollen . Diese Kriterien sind in einer reich haltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. ( Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 2 5 N 47 f. mit Hinweisen ) .
Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornhe rein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtver letzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen).
Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objek tiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 1 9. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3 .3
Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirt schaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV) . 4. 4. 1
Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu vermuten. Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln des Beschwerdeführers schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksam keit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen ( Art. 3 Abs. 2 ZGB).
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in Anwendung der gebotenen Aufmerk samkeit hätte erkennen müssen, dass die Rente ohne Rechtstitel ausbezahlt worden ist. 4.2
Dem Dispositiv des Urteils des hiesigen Gerichts vom 7. November 2012 ist zu entnehmen, dass die damals angefochtenen rentenzusprechenden Verfügungen vom 1 7. August 2012 ( Urk. 7/54, Urk. 7/59) aufgehoben wurden. Gleichzeitig wurden - den übereinstimmenden Parteianträgen folgende - weitere medizini schen Abklärungen angeordnet ( Urk. 7/72). Weder den angefochtenen Verfü gungen noch dem Urteil sind Anordnungen betreffend die tatsächlichen Folgen für die verfügungsweise ab April 2012 unbefristet zugesprochene Dreiviertels rente zu entnehmen. In der Vernehmlassung in jenem Verfahren ersuchte die Beschwerdegegnerin um Rückweisung der Sache mit der Begründung, es sei der Rentenanspruch für die Zeit von April bis September 2012, mithin bloss teil weise in einem von den Verfügungen beschlagenen Zeitraum, zu prüfen ( Urk. 7/70).
D as Gericht bestätigte im Rückweisungsentscheid die zugesprochene Rente auch nicht teilweise, sondern hob die angefochtenen Verfügungen als Ganzes auf ( Urk. 7/72/4). 4.3
Im Rahmen der ursprünglichen Rentenfestsetzung entsteht ein rechtlich durchsetz barer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung erst mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid. Sofern die versicherte Person den Rechts weg gegen eine Rentenverfügung beschreitet, muss sie mit Blick auf Art. 61 lit . d ATSG, wonach im kantonalen Verfahren eine reformatio in peius zulässig ist, mit einer Schlechterstellung rechnen. Wegen einer in peius abgeänderten Ver fügung nachträglich zu Unrecht bezogene Rentenleistungen unterliegen der Rückerstattungspflicht, welcher namentlich die Gutgläubigkeit des Rentenbezü gers nicht entgegensteht (136 V 45 E. 6.2).
Rechtsprechungsgemäss ist im Verfahren der erstmaligen Rentenfestsetzung ein bestehender Rentenanspruch definitionsgemäss nicht berührt, sodass für eine Bestimmung wie Art. 88 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) - und sei dies nur in analoger Anwendung - kein Raum besteht. Der Versicherte befindet sich vertrauensschutzrechtlich nicht in der gleichen Posi tion wie im Revisionsverfahren, wo eine bereits rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente überprüft wird (BGE 136 V 45 E. 6.2).
4.4
Die dem Beschwerdeführer während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens ausgerichteten Renten beruhten nie auf einem in Rechtskraft erwachsenen Ent scheid. Erst mit Verfügung vom 2 3. Februar 2016 wurde rechtskräftig über den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. August 2011 befunden ( Urk. 7/131). Wenn das kantonale Gericht die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegeg nerin zurückweist, muss die versicherte Person - gleich wie nach Androhung einer reformatio in peius
- damit rechnen, dass sie die einstweilen weiterhin ausgerichtete Rente aufgrund des im neuen Verwaltungsverfahren zu erlassen den neuen Entscheids (teilweise) zurückzuerstatten hat. Insofern verhält es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleich, wie wenn eine versicherte Person gegen den von der IV-Stelle in der Rentenaufhebungsverfügung ange ordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgreich Beschwerde führt, indem die versicherte Person diesfalls von vornherein mit einer Rückforderung rechnen muss und sich deshalb trotz Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht auf ihren guten Glauben berufen kann ( Urteil des Bun desgerichts 9C_805/2008 vom 13. März 2009 E. 2.4 mit Hinweisen ) .
Da mit der gerichtlichen Rückweisung eine mögliche Schlechterstellung im Raum stand, ist ab diesem Zeitpunkt der gute Glaube zu verneinen. 4.5
Daran ändert auch nichts, dass das Gericht dem Beschwerdeführer vor Erlass des Urteils im Hinblick auf die in Aussicht stehende Rückweisung nicht Gele genheit zum Rückzug der Beschwerde ge ge ben hat ( vg . dazu BGE 137 V 314). Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. Oktober 2012 wurde auf die seitens der Beschwerdegegnerin beantragte Rückweisung der Sache hingewiesen (Urk. 7/71) und der Beschwerdeführer erklärte sich am 3 0. Oktober 2012 vorbehaltlos damit einverstanden ( Urk. 7/72/6-7). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer die mit der Rückweisung drohende Schlechterstellung bekannt war, weshalb er sich mit dem Erlass des entsprechenden Gerichtsurteils nicht mehr auf seinen guten Glauben berufen k onnte. 4.6
Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bis zur Eröffnung des kantonalen Entscheides im November 2012 ( Urk. 7/72) das Unrechtsbewusstsein des Rentenbezugs fehlte. Insoweit würde seiner Berufung auf den guten Glau ben nichts im Wege stehen.
Allerdings wurde ihm laut der unbestritten gebliebenen Rückforderungsverfü gung vom 2 1. März 2016 der Anspruch auf die bis am 31. Dezember 2012 aus bezahlten Renten nicht abgesprochen. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2013, welcher verfügungsgemäss zur Rückforderung führte (Urk. 6/15 S. 2), ist der gute Glaube nach dem Gesagten jedoch zu verneinen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun gen geht, ist das Verfahren kostenlos (BGE 122 V 221) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller