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IV.2016.01301

null

Zürich SozVersG · 2017-04-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1971, bezieht seit 1. Oktober 2011 aufgrund eines cerebellären Syndroms eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/26) und verschie dene

Hi lfsmittel. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2 0. Februar 2013 (Urk. 9/46; Urk. 9/50) ab 1. März

2012 eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades bei Auf enthalt im Heim zu, welche mit Verfügung vom 1 1. März 2014 auf eine Ent schädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades herabgesetzt wurde (Urk. 9/74). Sodann verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. März 2014 (Urk. 9/70) einen Anspruch des Versicherten auf Zus prache ei nes Assistenzbeitrages. Mit Mitteilung vom 1 1. Mai

2015 (Urk. 9/98) und Verfügung vom 4. Juni

2015 (Urk. 9/103) bestätigte die IV-Stelle den bishe rigen Anspruch auf Entschädi gung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades un ter Berücksichtigung des Ent schädigungsansatzes für Aufenthalt zu Hause. 1.2

Im Rahmen des im Jahr 2015 eingeleitete n amtliche n Revisionsverfahrens (Urk. 9/85) führte die IV-Stelle eine erneute Abklärung betreffend Assistenz beitrag (FAKT-Bericht vom 1 3. August 2015; Urk. 9/110 = Urk. 9/118) und eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit (Bericht vom 6. Oktober

2015; Urk. 9/113) durch. Mit Vorbescheiden vom 6. Oktober 2015 stellte sie die Reduktion der Hilflosenentschädigung (Urk. 9/115) und die Zusprache eines Assistenzbeitrages in der Höhe von durchschnittlich Fr. 2 ‘ 255.75 pro Monat (Urk. 9/114) in Aussicht. Gegen l etzteres

erhob der Versi cherte Einwände (Urk. 9/117). Mit Verfügung vom 5. November 2015 (Urk. 9/120) sprach ihm die IV-Stelle ab 1. Oktober 2015 einen Assistenzbei trag in Höhe von maxi mal Fr. 2‘255.75 monatlich beziehungsweise maximal Fr. 18‘046.20 jährlich zu. Sodann reduzierte sie mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 (Urk. 9/125) die Entschädigung für Hilflosigkeit auf eine solche leichten Grades. Am 6. Januar

2016 teilte sie dem Versicherten mit, sein Rentenanspruch sei unver ändert (Urk. 9/130). 1.3

Am 3 0. Juni 2016 (Urk. 9/144) beantragte der Versicherte eine Erhöhung des Assistenzbeitrages. Die IV-Stelle teilte ihm nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen (FAKT-Bericht vom 2 7. Juli 2016; Urk. 9/149; Abklärungsbe richt vom 2 8. Juli 2016; Urk. 9/150) am 4. August 2016 (Urk. 9/153) mit, sein Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei unverändert. Mi t Vorbescheid vom 4. August 2016 (Urk. 9/155) stellte sie sodann die Zusprache eines Assi stenzbeitrages in Höhe von maximal Fr. 2‘273.55 beziehungsweise Fr. 18‘188.40 pro Jahr in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. September

2016 und 1 2. Oktober

2016 Einwände (Urk. 9/157; Urk. 9/168). Nach entsprechendem Gesuch des Beschwerdeführers (Urk. 9/158) erliess die IV-Stelle am 2 0. September 2016 einen Vorbescheid betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung

(Urk. 9/162), wogegen der Versicherte am 1 2. Okto ber

2016 Einwände erhob (Urk. 9/167). Die IV-Stelle hielt mit Ver fügung vom 2 0. Oktober 2016 (Urk. 9/172 = Urk.

2) an der Zusprache einer Ent schädigung für Hilflosigkeit leichten Grades fest. Am 2 1. November 2016 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Sistierung des Verfahrens betref fend Höhe des Assistenzbeitrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Höhe der Hilflosenentschädigung (Urk. 9/174). Dem gab die IV-Stelle am 2 4. November 2016 statt (Urk. 9/175). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. Oktober 2016 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 1 7. November 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des an gefochtenen Entscheides und Zusprache einer Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. Juni 2016 (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin be an tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2017 (Urk.

8) die Abwei sung der Beschwerde. Mit Beschluss vom 2 4. Februar 2017 (Urk.

10) stellte das hiesige Gericht die Rückweisung der Sache in Aussicht und gewährte dem Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss das rechtliche Gehör und die Gele genheit zum Rückzug seiner Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 1 3. März 2017 (Urk.

12) hielt er an seiner Beschwerde fest und stellte zusätz lich den Antrag, es sei im Falle einer Rückweisung ein Anspruch auf Zuspra che einer Entschädigung für lebenspraktische Begleitung zu prüfen. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 1 5. März 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebe ns verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli chen Über wachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversiche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung ange wie sen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens ver rich tungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilf lo sigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosig keit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmit teln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erh eb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3

Gemäss Art. 37 IVV Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittel schwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli ch er Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhe b li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dau ernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhe b li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens prak tische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltägli chen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situatio nen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwal tungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschut zes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Beglei tung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen kön nen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E.

2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 45 0 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi g es Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens verrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1) . Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richts text

schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zel nen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfor dernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt

der lebenspraktischen Begleitung (BGE

133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom

14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezu schlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 1.6

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit erheblich, so wird die Entschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17

Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu bee influssen. Ins besondere ist die Entschädigung nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zu standes erheb lich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Verände rung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Di agnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Da ge g en stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revision s grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Ver gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Grades der Hilflosigkeit bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer ma teriellen Prüfung des Anspruchs ei ner Hilflosenentschädigun g mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (zur Invalidenrente: BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März

2010 E. 2 .1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.

2) wi e folgt (S.

1 f.) : Bereits mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 sei die bis he rige Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine Entschä digung wegen Hilflosigkeit leichten Grades herabgesetzt worden. In medizi nischer Hinsicht habe sich seither keine Änderung ergeben. Hinsichtlich der Frage der lebenspraktischen Begleitung sei festzuhalten, dass der Beschwer deführer nicht isoliert sei; er habe regelmässig Kontakt mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und seiner Mutter. Die Führung des Haushalts werde bereits im Bereich der Fortbewegung berücksichtigt, da dies aufgrund der körperli chen Einschränkung zu Dritthilfe führe. Aus näher dargelegten Gründen sei der Beschwerdeführer in vielen Bereichen selbständig. Vorgebrachte kogni tive Einschränkungen stünden im Gegensatz zu den vor Ort gemachten An gaben. Die angesprochene Verschlechterung der psychischen Situation solle, wie be reits im Abklärungsbericht erwähnt,

unbedingt fachärztlich behandelt werde n; dies folge auch aus der Schadenminderungspflicht. Der anrechen bare Zeit au f wand liege somit nach wie vor unter zwei Stunden pro Woche. Der Hilfs be darf für selbständiges Wohnen betreffend die körperlichen Ein schrän kung en und werde zudem im standardisierten Abklärungsinstrument (FAKT) berück sichtigt und könne nicht doppelt angerechnet werden. Somit bestehe weiter hin Anspruch auf Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit, ausgewiesen durch die Bereiche An- und Auskleiden, Essen und Fortbewe gung. In den ande ren Bereichen sei der Beschwerdeführer selbständig. 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er sei nicht bloss in den genann ten drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen, sondern bedürfe auch der lebenspraktischen Begleitung: Er kö nne ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen, und auf grund seines sich verschlechternden psychischen Zustandes bestehe ohne die not wen dige Betreuung die Gefahr, dass er sich dauernd von der Aussenwelt iso liere (S. 6 f.). Weiter habe sich seine gesundheitliche Situation seit Dezem ber 2015 verschlechtert; er habe zunehmend psychische Beeinträchtigungen, se it dem er alleine wohne. Aufgrund einer akuten psychischen Krise habe er sich im Juni und Juli 2016 zweimal in die Klinik einweisen lassen, was an hand der medizinischen Unterlagen ersichtlich sei (S.

7). Zudem habe die Beschwer degegnerin anlässlich der letztmaligen Abklärung vor Ort im ent sprechenden Bericht vom 3 0. September 2015 unter dem Titel der lebens praktischen Begleitung festgehalten, dass die Situation in sechs bis acht Mo naten noch mals beurteilt werden solle. Es lägen somit zwei Revisionsgründe vor: Eine gesundheitliche Verschlechterung und die Berücksichtigung der neuen Wohn si tuation . Weiter könne er aus näher dargelegten Gründen nicht nur wegen seiner körperlichen, sondern auch wegen seiner kognitiven und psychischen Beeinträchtigung nicht alleine wohnen (S.

8 f.). Auch bei der Planung der Assistenz benötige er Unterstützung (S.

10), ebenso bei Fragen der Ernährung und in administrativen Angelegenheiten (S.

12). Er sei nicht in der Lage zu kochen und brauche Hilfe bei der Haushaltführung (S. 13). Seine Hausärztin bestätige seine zunehmende Isolation (S.

14). Aus den ge nannten Gründen habe er Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosig keit mittleren Grades (vgl. auch Urk. 12). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflo sen entschädigung, insbesondere ob es sich um leichte oder mittlere Hilflosig keit handelt. Damit steht die Frage nach lebenspraktischer Begleitung in Zu sam menhang. Zu vergleichen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfü gung vom 9. Dezember 2015 (Urk. 9/125) mit denjenigen im Zeitpunkt der vorlie gend angefochtenen Verfügung (Urk. 2, vgl. vorstehend E. 1.6). 3. 3.1

Der Verfügung vom 9. Dezember

2015 (Urk. 9/125), mit welcher dem Be schwerdeführer neu eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen wurde, lagen folgende Berichte zugrunde. 3.2

Dr. med. Y.___, Leitender Arzt Neurologie am Z.___, stellte mit Verlaufsbericht vom 1 0. August 2015 (Urk. 9/111) folgende Diag nosen (Ziff. 1.2): - paraneoplastisches Syndrom mit und bei - schwerer Kleinhirn- und mittelschwerer neurokognitiver Funktion s störung - im Rahmen eines diffus- grosszelligen B-Zell-Lymphoms mit R-CHOP -Chemotherapie Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht alleine steh- und gehfähig, habe aber aufgrund der gebesserten Koordination der Arme einen höheren Anteil an den Verrichtungen des alltäglich en Lebens übernehmen können (Ziff. 1.2). Er bedürfe in allen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen, inklusive der Kommunikationsfähigkeit, seit 2010 Dritt hilfe (Ziff. 1.4). Die psych ischen Fähigkeiten seien wie folgt eingeschränkt (Ziff. 2.3): Anpassung an Regeln und Routinen leicht, Planung und Strukturierung von Aufgaben schwer, Flexi bilität und Umstellung schwer, Anwendung fachlicher Kompetenz sowie Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit leicht, Durchhaltefähigkeit schwer, Selbst behauptungs -, Gruppen- und Kontaktfähigkeit zu Dritten mittel, Spontan ak tivitäten schwer, Selbstpflege mittel, Benutzung öffentlicher Ver kehrsmittel mittel bis schwer, Fahrtauglichkeit schwer, Auffassung, Kon zentration, Merk fähigkeit und Belastbarkeit im Alltag mittel und die Belast barkeit im Beruf sei schwer eingeschränkt . 3.3

Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 6. Oktober

2015 (Urk. 9/113) über die Erhebung vom 1 8. Juni 2015 nannte die Abklärungs person als Diagnosen ein cerebelläres Syndrom, wahrscheinlich paraneoplas tisch, sowie ein diffus grosszelliges B-Zell-Lymphom (S. 1) und hielt fest, der Beschwerdeführer werde am 1. Oktober 2015 aus der gemeinsamen Famili en wohnung in eine eigene 2 1/2 - Wohnung ziehen. Er teile mit, dass er al leine wohnen und am Anfang von seiner Mutter betreut werde. Zudem werde er die Hilfe von E.___ in Anspruch nehmen. Wie alles funktionieren werde, könne man noch nicht abschätzen (S. 1 unten f.). Der Bereich Ankleiden/Auskleiden sei wieder ausgewiesen . Im Bereich Auf stehen/Absitzen/Abliegen sei der Beschwerdeführer selbständig, weshalb dieser Bereich nicht ausgewiesen sei. Im Bereich Essen meinten der Be schwer de führer und seine Ehefrau, dass er in diesem Bereich den grössten Hilfebedarf habe; er sei nicht in der Lage mit Besteck zu essen, könne kein Getränk in ein Glas füllen. Sobald verschiedene koordinative Tätigkeiten zusammen spielten, sei er überfordert. Hinzu kämen der Tremor und die feh lende Fein motorik . Dieser Bereich sei somit weiterhin ausgewiesen (S. 2). Im Bereich Körperpflege sei der Beschwerdeführer selbständig, ebenso im Bereich Verrichtung der Notdurft. Weiterhin bestehe im Bereich Fortbewe gung Hilfsbedarf (S. 3). Weiter könne derzeit kein Anspruch auf lebensprak tische Begleitung bejaht werden. Ob der Beschwerdeführer aufgrund der kogni tiven Einschränkung tatsächlich in der Lage sein werde, den eigenen Ta ges ablauf und den Haushalt selbständig zu planen und zu organisieren, werde sich zeigen, wenn er allein lebe. Deshalb werde die Situation in sechs bis acht Monaten, per 1. April 2016, nochmals geprüft . Bei Hilfsbedarf in drei Bereichen bestehe nur noch Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades (S. 4-5). 4. 4.1

Am 1 8. Juli 2016 fand ein Konsilium Psychiatrie/Psychothera pie am A.___ statt. Mit gleichentags verfasstem Bericht (Urk. 3/5) wurde unter anderem aktuell eine psychische Dekompensation bei anhalten der körperlicher Einschränkung diagnostiziert und festgehalten, es bestehe neben der eigentlichen Tumorerkrankung eine psychosoziale Belastungs si tua tion. Anamnestisch hätten Nervenläsionen im Kleinhirn zu einer psychi schen Veränderung geführt. Eine Trennung von der Ehefrau habe 2015 statt ge funden. Der Beschwerdeführer habe Suizidgedanken und passive Ster bens wünsche, wolle aber unbedingt für seine Kinder am Leben bleiben (S. 1). Es liege eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) und am ehesten ein Mischbild aus organisch affektiver und reaktiver depressiver Störung (ICD-10 F06.32) vor. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde em p fohlen; der Beschwerdeführer wolle aber ab 1. August 2016 in die ge plante Rehabilitation gehen (S. 2). 4.2

Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Oberärztin, D.___, berichteten am 1 9. Juli 2016 (Urk. 3/4) über die stationäre Behandlung des Beschwerdefüh rers vom 1 7. bis 2 0. Juni 2016 und stellten folgende Diagnosen (S. 1): - organisch affektive Störungen (ICD-10 F06.3) - leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) - paraneoplastisches Syndrom mit neurologischen und neuropsychiatri schen Manifestationen im Rahmen eines diffus grosszelligen B-Zell-Lymphoms (Status nach 6 Zyklen R-CHOP 2010) Der Eintritt sei freiwillig per Selbstzuweisung im Rahmen einer psychosozia len Krisensituation vor dem Hintergrund der organischen Diagnose erfolgt. Psychologisch im Vordergrund sei eine depressive Symptomatik gewesen mit passiven Todeswünschen und Verzweiflung sowie Ratlosigkeit, wie es mit ihm weitergehen solle, da er so stark auf Hilfe angewiesen sei. Als mögliche Auslöser der Krise seien neben der Grunderkrankung die Trennung von der Ehefrau und die fortdauernde Hilfsbedürftigkeit bei alltäglichen Handlungen in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer berichte, sich eine Arbeit zu wünschen. Zu Hause würde ihn seine Mutter unterstützen. Er habe zudem ein breites Unterstützernetzwerk bei E.___ . Bei fehlenden akuten Gefähr dungsaspekten sei der Austritt auf eigenen Wunsch hin erfolgt (S. 3). 4.3

Am 2 7. Juli 2016 fand eine erneute Abklärung betreffend Hilflosigkeit statt (Bericht vom 2 8. Juli 2016; Urk. 7/150). Der Beschwerdeführer wohnte zu diesem Zeitpunkt seit dem 1. Oktober

2015 alleine (vgl. Urk. 9/119). Als Diagnosen wurden genannt (S. 1): - paraneoplastisches Syndrom mit und bei - schwerer Kleinhirn- und mittelschwerer neurokognitiver Funk tions störung - im Rahmen eines diffus- grosszelligen B-Zell-Lymphoms mit R-CHOP-Chemotherapie Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm nicht gut gehe. Er brau che sehr viel Hilfe und sei auf seine Mutter angewiesen, welche seit ein paar Monaten fast nur noch bei ihm sei (S. 1). Seine Kinder kämen in Begleitung der Assistentin einmal pro Woche an einem Nachmittag zu ihm. Diese Betreuung werde über die Stunden des Assistenzbeitrages abgerechnet. Die As sistenz sei notwendig, weil die Kinder noch nicht alleine etwas mit ihm un ternehmen könnten. Zudem könne er nicht für sie kochen (S.

2 oben). Er habe oft keine Motivation, die Wohnung alleine zu verlassen, weil er überall Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Er fahre bis zum Kreuzplatz, könne dort in den Laden gehen oder einen Kaffee trinken. Wenn er aber in ein anderes Lokal gehe, wo er die Türen nicht öffnen könne, oder man ihm den Zucker in den Kaffee geben müsse, sei er auf Assistenz oder sonstige Dritthilfe ange wiesen. Eine psychiatrische Behandlung finde nicht statt, obwohl dies ver mutlich notwendig wäre . Die Abklärungsperson hielt fest, dass der Be schwer deführer derzeit vor allem unter einer psychischen Problematik leide. Er könne sich nicht motivieren, etwas zu tun, und es bestehe so die Gefahr, dass er das Erlernte wieder verliere (S. 2). Er gehe alleine in die Therapien und koordiniere diese selbst (S. 3 Mitte). Der Bereich Ankleiden/Auskleiden sei noch knapp ausgewiesen (S.

3). Im Be reich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei der Beschwerdeführer weiterhin selb ständig. Im Bereich Essen sei er weiterhin hilfsbedürftig. In den Bereichen Körperpflege und Verrichtung der Notdurft sei er weiterhin selbständig. Im Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei die Situa tion unverändert zum Vorbericht: Er könne sich in der Wohnung selbständig bewegen und nehme Termine entweder mit dem Behindertentaxi oder dem Track war. Er könne die Wohnung selbständig verlassen, habe aber manch mal Mühe, die untere Tür selbständig zu öffnen. Partiell könne er die öffent lichen Verkehrsmittel nutzen. Oft habe er einfach keine Kraft mehr, jeman den zu fragen, darum benutze er alleine kaum mehr die öffentlichen Ver kehrsmittel (S. 4 unten). Seine Sprache sei weiterhin schwer verständlich. Er habe ein iPad, welches er selbst bedienen könne. Seinen neuen Computer müsse er noch installieren lassen (S. 5 oben). Die A bklärung ergab keinen Bedarf an lebenspraktische r Begleitung, da keine Begleitung stattfinde. Somit werde zur Anerkennung der Mindestaufwand von zwei Stunden wöchentlich nicht erreicht. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, den Tagesablauf selbst zu planen und zu organisieren (S.

5 Mitte). Unter der Rubrik „Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermögli chen “, wurde festgehalten, dass die Planung der Assistenzeinsätze anhand eines Wochenplanes geregelt werde. Die Einsätze würden gemeinsam mit dem Beschwerdeführer koordiniert. Er könne die Einsätze selbst koordinieren. Er mache alle Termine selbst ab und bestelle auch das Taxi selbständig. Er übernehme die Menuplanung und könne sagen, was fehlt. Manchmal brau che es Inputs, damit es Variationen gebe, ansonsten er oft das Gleiche essen wolle. Er sei in der Lage, einfache Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe zu er ledigen. Er sage aber, dass es nicht wirklich sauber werde. Er helfe auch beim Tischen und Abwaschen. Es sei ihm möglich, die Abwaschmaschine zu füllen und auszuräumen. Die gründliche Wohnungsreinigung werde durch eine Pu tz frau erledigt, alle zwei Wochen für zwei Stunden. Beim Kochen könne er lediglich ein wenig beim Rüsten mithelfen, dies aber nur, wenn jemand das Gemüse halte oder seine Hand führe. Mit heissen Lebensmitteln könne er nicht hantieren, dies sei zu gefährlich (S. 5). Die Wäsche könne er teilweise selbst erledigen. Er könne den Tumbler nicht selbst bedienen. Das Waschmittel könne er nicht selbst dosieren, ohne zu verschütten, wobei man ihn auf die Verwendung von Tabs aufmerksam ge macht habe. Das Administrative erledige grösstenteils die Ehefrau. Er habe noch keinen PC und mache daher keine Zahlungen mehr. Früher sei er auf die Post gegangen, könne dies aber aufgrund der Treppen nicht mehr. Er denke, dass er die Zahlungen nach Inbetriebnahme seines Computers selb ständig erledigen könne. Er könne am Bancomaten selbständig Geld abheben (S. 6). Unter der Rubrik „Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kon takten“ hielt die Abklärungsperson fest, es sei dem Beschwerdeführer mög lich, kleine Einkäufe selbst zu tätigen. Er gehe aber nur noch selten alleine, weil es immer wieder vorkomme, dass er um Hilfe bitten müsse, weil er bei spielsweise das Geld nicht aus dem Portemonnaie nehmen könne oder etwas nicht erreiche. Darum gehe er lieber mit der Assistentin einkaufen. Die Ein schränkungen betreffend öffentlicher Verkehr und Verlassen der Wohnung würden im Bereich Fortbewegung angerechnet (S. 6). Hierzu merkte die Ab klärungsperson an, es sei zumutbar, dass der Beschwerdeführer das Haus selbständig verlasse und kleine Einkäufe tätige, ebenso die online-Bestellung grösserer Einkäufe. Die Einschränkungen beträfen nicht den Einkauf, sondern eher die derzeitige psychische Situation, welche dringend behandelt werden müsse, damit er den Mut nicht ganz verliere. Dies müsse jedoch durch eine Fachperson und nicht durch die Assistenzpersonen erfolgen. Die Dritthilfe finde vor allem aufgrund architektonischer Schwierigkeiten statt. Der Be schwerdeführer sei in der Lage, um Hilfe zu bitten und zu erklären, was er benötige. Er sei zudem nicht isoliert (S. 7). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer weiterhin in den Bereichen An kleiden/Auskleiden, Essen und Fortbewegung auf regelmässige und erhebli che Dritthilfe angewiesen. Der Anspruch auf Entschädigung wegen Hilflosig keit leichten Grades sei unverändert (S. 7). 4.4

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E.

1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind für den Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 1. November 2016 (Urk. 3/3) erfüllt, weshalb er vorliegend zu berücksichtigen ist. Dr. F.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1): - paraneoplastisches Syndrom mit neurologischer und neuropsychiatri scher Manifestation im Rahmen eines diffus grosszelligen B-Zell-Lymphoms (nach Chemotherapie 2010) - organisch affektive Störung - kognitive Störung - Depression Der Beschwerdeführer lebe von seiner Familie getrennt, was für ihn sehr be lastend sei. Er versuche allein zu wohnen, was jedoch nicht funktioniere. Seit Oktober 2015 lebe er mit seiner Mutter, welche mit der Situation stark über fordert sei. Er habe sich im Rahmen von psychosozialen Krisen wiederholt auf psychiatrischen Notfallstationen gemeldet. Bei der letzten Konsultation Ende Juli habe er keine Termine für sich selbst vereinbaren können. Obwohl er Adressen von Therapeuten und Rollstuhlsportmöglichkeiten bekommen habe, habe er sich nicht mehr gemeldet. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner kognitiven und psychischen Situation nicht in der Lage sei, diese administrativen Dinge selbst zu erledigen. Trotz dringender Empfeh lung habe er es bis heute nicht geschafft, einen Termin für eine ambulante Therapie zu vereinbaren. Zudem sei davon auszugehen, dass er sich sozial isoliere. Nach Einschätzung von Dr. F.___ könne er nicht alleine woh ne n. 5. 5.1

Entgegen de n Vorbringen der Beschwerdegegnerin hat sich seit Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2015 eine medizinische Veränderung ergeben. Bereits Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) wies in seinem Bericht vom 1 0. August 2015 auf verschiedene psychiatrische Einschränkungen hin, stellte jedoch - was auch mit seiner fachärztlichen Qualifikation in Zusammenhang stehen dürfte - (noch) keine psychiatrische Diagnose. Dies änd erte sich in der Folge, denn im Juli 2016 stellten die Ärzte am A.___ ein Mischbild aus organisch- affektiver und reaktiver depressiver Störung fest und empfahlen eine psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung (vorstehend E.

4.2). Die Ärzte der D.___ diagnostizierten ebenfalls im Juli 2016 eine organisch affektive Störung und stellten eine depressive Problematik mit passiven Todeswünschen und Verzweiflung fest. Auch Dr. F.___ (vorstehend E. 4.4) nannte diese Diag nosen und beschrieb, dass der Beschwerdeführer aus kognitiven und psy chi schen Gründen eingeschränkt sei. Damit besteht ein medizinischer Revisi ons grund . Die konkreten Auswirkungen dieser neu festgestellten Beeinträch ti gungen sind jedoch unklar, denn es erfolgte weder eine psychiatrische Be ur teilung des Zustandes und der Fähigkeiten des Beschwerdeführers noch eine Vorlage des Abklärungsberichts an einen psychiatrischen Facharzt . Un klar ist auch, wie sich die kognitive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aus wirkt.

Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder de ren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen jedoch nicht nur zulässig, sondern not wen dig (vgl. vorstehend E. 1.5).

5.2

Aufgrund der neu festgestellten medizinischen Beeinträchtigung ist eine Ver än derung im Grad der Hilflosigkeit somit nicht auszuschliessen. Deren Aus wirkung lässt sich aber auch anhand des Abklärungsberichts vom 2 8. Juli 2016

(vgl. vorstehend E.

4.3) nicht beurteilen: Insbesondere

wurde darin die Diagnose der organisch affektiven Störung gar nicht aufgeführt . Die Abklä rungsperson hatte somit keine Kenntnis der vollständigen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen, weshalb der Abklärungsbericht vom Juli 2016 bereits aus diesem Grund nicht beweiswe rtig ist (vgl. vorsteh end E. 1.5). Es reicht nicht aus, zwar eine psychische Beeinträchtigung fest zuhalten und den Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine Schadenminde rungspflicht im Rahmen einer Therapie

zu verweisen; die Abklärungsperson wäre gehalten gewesen, diese Problematik durch einen Facharzt beurteilen zu lassen.

Hinweise, d ass aus psychischen und/oder kognitiven Gründen eine Ver schlech terung hinsichtlich der Hilflosigkeit eingetreten sein könnte, er gab en

sich anlässlich der Abklärung vor Ort . Die Abklärungsperson stellte selbst fest, dass der Beschwerdeführer derzeit vor allem unter psychischen Prob lemen leide. Diese müssten dringend behandelt werden. Weiter habe der Be schwerdeführer oft keine Motivation, die Wohnung alleine zu verlassen, weil er überall Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Er sei auf seine Mutter ange wiesen - dies, obwohl er Assistenzpersonen hat. Er könne sich nicht moti vie ren, etwas zu tun, und es bestehe so die Gefahr, dass er das Erlernte wie der verliere (vgl. vorstehend E. 4.3).

Weiter wurde hinsichtlich der Frage der lebenspraktischen Begleitung mit keinem Wort begründet, warum der Beschwerdeführer nicht isoliert sei (vgl. S. 7 des Berichts). Dabei bestehen Anzeichen für eine bereits bestehende oder drohende Isolation, insbesondere da er aufgrund des Auszugs aus der Fami lien wohnung und der Trennung von der Ehefrau wohl - im Gegensatz zur Situation im Oktober 2015 - nur noch wenig Kontakt zu seiner engsten Familie hat. Kontakte zu Personen ausserhalb seines Ärzte- und Helfernetzes

beste hen nicht. Es besteht nur Kontakt zur bei ihm wohnenden Mutter, was zur Verneinung einer Isolation nicht ausreicht . Darüber hinaus bewirkt mög lich erweise die aktuelle psychische Situation, dass de r Beschwerdeführer für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen und aus psychischen Gründen ernsthaft ge fährdet sei n könnte, sich dauernd von der Aussen welt zu isolieren. Nicht nachvoll ziehbar ist sodann die Begründung im Abklärungsbericht, es habe sich kein Bedarf auf lebenspraktische Begleitung ergeben, da keine Begleitung statt finde (S. 5 des Berichts). Damit wird impliziert, der Beschwerdeführer habe keinen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, was aber anhand der beste henden Akten lage gerade nicht beurteilt werden kann. 5.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung wegen leichter oder neu wegen mittlerer Hilflosigkeit hat und wie es sich mit der lebenspraktischen Begleitung verhält . Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo rin stanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versi cherungs träger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne mate rielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend ab geklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Admi ni strativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend re for ma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückwei sung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungs träger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kanto nalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbe nommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 5.4

Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegneri n zu rückzuweisen, da mit sie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers

im Sinne der Erwägungen medizinisch und vor Ort ab kläre und hernach erneut verfüge. Dabei wird insbesondere die Frage der le benspraktischen Begleitung zu prüfen sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ge ht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Geri chts kosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,

welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 2. September

2016 und 1 2. Oktober

2016 Einwände (Urk. 9/157; Urk. 9/168). Nach entsprechendem Gesuch des Beschwerdeführers (Urk. 9/158) erliess die IV-Stelle am 2 0. September 2016 einen Vorbescheid betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung

(Urk. 9/162), wogegen der Versicherte am 1 2. Okto ber

2016 Einwände erhob (Urk. 9/167). Die IV-Stelle hielt mit Ver fügung vom 2 0. Oktober 2016 (Urk. 9/172 = Urk.

2) an der Zusprache einer Ent schädigung für Hilflosigkeit leichten Grades fest. Am 2 1. November 2016 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Sistierung des Verfahrens betref fend Höhe des Assistenzbeitrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Höhe der Hilflosenentschädigung (Urk. 9/174). Dem gab die IV-Stelle am 2 4. November 2016 statt (Urk. 9/175).

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebe ns verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli chen Über wachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversiche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung ange wie sen ist (Art. 42 Abs.

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Da ge g en stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revision s grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Ver gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Grades der Hilflosigkeit bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer ma teriellen Prüfung des Anspruchs ei ner Hilflosenentschädigun g mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (zur Invalidenrente: BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März

2010 E. 2 .1 mit Hinweisen). 2.

E. 1.3 Gemäss Art. 37 IVV Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittel schwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli ch er Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhe b li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dau ernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhe b li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens prak tische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltägli chen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 1.4 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.

E. 1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens verrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1) . Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richts text

schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zel nen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfor dernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt

der lebenspraktischen Begleitung (BGE

133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom

14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezu schlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).

E. 1.6 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit erheblich, so wird die Entschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17

Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu bee influssen. Ins besondere ist die Entschädigung nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zu standes erheb lich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 0. Oktober 2016 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 1 7. November 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des an gefochtenen Entscheides und Zusprache einer Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. Juni 2016 (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin be an tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2017 (Urk.

8) die Abwei sung der Beschwerde. Mit Beschluss vom 2 4. Februar 2017 (Urk.

10) stellte das hiesige Gericht die Rückweisung der Sache in Aussicht und gewährte dem Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss das rechtliche Gehör und die Gele genheit zum Rückzug seiner Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 1 3. März 2017 (Urk.

12) hielt er an seiner Beschwerde fest und stellte zusätz lich den Antrag, es sei im Falle einer Rückweisung ein Anspruch auf Zuspra che einer Entschädigung für lebenspraktische Begleitung zu prüfen. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 1 5. März 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.

2) wi e folgt (S.

1 f.) : Bereits mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 sei die bis he rige Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine Entschä digung wegen Hilflosigkeit leichten Grades herabgesetzt worden. In medizi nischer Hinsicht habe sich seither keine Änderung ergeben. Hinsichtlich der Frage der lebenspraktischen Begleitung sei festzuhalten, dass der Beschwer deführer nicht isoliert sei; er habe regelmässig Kontakt mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und seiner Mutter. Die Führung des Haushalts werde bereits im Bereich der Fortbewegung berücksichtigt, da dies aufgrund der körperli chen Einschränkung zu Dritthilfe führe. Aus näher dargelegten Gründen sei der Beschwerdeführer in vielen Bereichen selbständig. Vorgebrachte kogni tive Einschränkungen stünden im Gegensatz zu den vor Ort gemachten An gaben. Die angesprochene Verschlechterung der psychischen Situation solle, wie be reits im Abklärungsbericht erwähnt,

unbedingt fachärztlich behandelt werde n; dies folge auch aus der Schadenminderungspflicht. Der anrechen bare Zeit au f wand liege somit nach wie vor unter zwei Stunden pro Woche. Der Hilfs be darf für selbständiges Wohnen betreffend die körperlichen Ein schrän kung en und werde zudem im standardisierten Abklärungsinstrument (FAKT) berück sichtigt und könne nicht doppelt angerechnet werden. Somit bestehe weiter hin Anspruch auf Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit, ausgewiesen durch die Bereiche An- und Auskleiden, Essen und Fortbewe gung. In den ande ren Bereichen sei der Beschwerdeführer selbständig.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er sei nicht bloss in den genann ten drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen, sondern bedürfe auch der lebenspraktischen Begleitung: Er kö nne ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen, und auf grund seines sich verschlechternden psychischen Zustandes bestehe ohne die not wen dige Betreuung die Gefahr, dass er sich dauernd von der Aussenwelt iso liere (S. 6 f.). Weiter habe sich seine gesundheitliche Situation seit Dezem ber 2015 verschlechtert; er habe zunehmend psychische Beeinträchtigungen, se it dem er alleine wohne. Aufgrund einer akuten psychischen Krise habe er sich im Juni und Juli 2016 zweimal in die Klinik einweisen lassen, was an hand der medizinischen Unterlagen ersichtlich sei (S.

7). Zudem habe die Beschwer degegnerin anlässlich der letztmaligen Abklärung vor Ort im ent sprechenden Bericht vom 3 0. September 2015 unter dem Titel der lebens praktischen Begleitung festgehalten, dass die Situation in sechs bis acht Mo naten noch mals beurteilt werden solle. Es lägen somit zwei Revisionsgründe vor: Eine gesundheitliche Verschlechterung und die Berücksichtigung der neuen Wohn si tuation . Weiter könne er aus näher dargelegten Gründen nicht nur wegen seiner körperlichen, sondern auch wegen seiner kognitiven und psychischen Beeinträchtigung nicht alleine wohnen (S.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflo sen entschädigung, insbesondere ob es sich um leichte oder mittlere Hilflosig keit handelt. Damit steht die Frage nach lebenspraktischer Begleitung in Zu sam menhang. Zu vergleichen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfü gung vom 9. Dezember 2015 (Urk. 9/125) mit denjenigen im Zeitpunkt der vorlie gend angefochtenen Verfügung (Urk. 2, vgl. vorstehend E. 1.6). 3.

E. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 45 0 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi g es Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

E. 3.1 Der Verfügung vom 9. Dezember

2015 (Urk. 9/125), mit welcher dem Be schwerdeführer neu eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen wurde, lagen folgende Berichte zugrunde.

E. 3.2 Dr. med. Y.___, Leitender Arzt Neurologie am Z.___, stellte mit Verlaufsbericht vom 1 0. August 2015 (Urk. 9/111) folgende Diag nosen (Ziff. 1.2): - paraneoplastisches Syndrom mit und bei - schwerer Kleinhirn- und mittelschwerer neurokognitiver Funktion s störung - im Rahmen eines diffus- grosszelligen B-Zell-Lymphoms mit R-CHOP -Chemotherapie Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht alleine steh- und gehfähig, habe aber aufgrund der gebesserten Koordination der Arme einen höheren Anteil an den Verrichtungen des alltäglich en Lebens übernehmen können (Ziff. 1.2). Er bedürfe in allen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen, inklusive der Kommunikationsfähigkeit, seit 2010 Dritt hilfe (Ziff. 1.4). Die psych ischen Fähigkeiten seien wie folgt eingeschränkt (Ziff. 2.3): Anpassung an Regeln und Routinen leicht, Planung und Strukturierung von Aufgaben schwer, Flexi bilität und Umstellung schwer, Anwendung fachlicher Kompetenz sowie Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit leicht, Durchhaltefähigkeit schwer, Selbst behauptungs -, Gruppen- und Kontaktfähigkeit zu Dritten mittel, Spontan ak tivitäten schwer, Selbstpflege mittel, Benutzung öffentlicher Ver kehrsmittel mittel bis schwer, Fahrtauglichkeit schwer, Auffassung, Kon zentration, Merk fähigkeit und Belastbarkeit im Alltag mittel und die Belast barkeit im Beruf sei schwer eingeschränkt .

E. 3.3 Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 6. Oktober

2015 (Urk. 9/113) über die Erhebung vom 1 8. Juni 2015 nannte die Abklärungs person als Diagnosen ein cerebelläres Syndrom, wahrscheinlich paraneoplas tisch, sowie ein diffus grosszelliges B-Zell-Lymphom (S. 1) und hielt fest, der Beschwerdeführer werde am 1. Oktober 2015 aus der gemeinsamen Famili en wohnung in eine eigene 2 1/2 - Wohnung ziehen. Er teile mit, dass er al leine wohnen und am Anfang von seiner Mutter betreut werde. Zudem werde er die Hilfe von E.___ in Anspruch nehmen. Wie alles funktionieren werde, könne man noch nicht abschätzen (S. 1 unten f.). Der Bereich Ankleiden/Auskleiden sei wieder ausgewiesen . Im Bereich Auf stehen/Absitzen/Abliegen sei der Beschwerdeführer selbständig, weshalb dieser Bereich nicht ausgewiesen sei. Im Bereich Essen meinten der Be schwer de führer und seine Ehefrau, dass er in diesem Bereich den grössten Hilfebedarf habe; er sei nicht in der Lage mit Besteck zu essen, könne kein Getränk in ein Glas füllen. Sobald verschiedene koordinative Tätigkeiten zusammen spielten, sei er überfordert. Hinzu kämen der Tremor und die feh lende Fein motorik . Dieser Bereich sei somit weiterhin ausgewiesen (S. 2). Im Bereich Körperpflege sei der Beschwerdeführer selbständig, ebenso im Bereich Verrichtung der Notdurft. Weiterhin bestehe im Bereich Fortbewe gung Hilfsbedarf (S. 3). Weiter könne derzeit kein Anspruch auf lebensprak tische Begleitung bejaht werden. Ob der Beschwerdeführer aufgrund der kogni tiven Einschränkung tatsächlich in der Lage sein werde, den eigenen Ta ges ablauf und den Haushalt selbständig zu planen und zu organisieren, werde sich zeigen, wenn er allein lebe. Deshalb werde die Situation in sechs bis acht Monaten, per 1. April 2016, nochmals geprüft . Bei Hilfsbedarf in drei Bereichen bestehe nur noch Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades (S. 4-5). 4. 4.1

Am 1 8. Juli 2016 fand ein Konsilium Psychiatrie/Psychothera pie am A.___ statt. Mit gleichentags verfasstem Bericht (Urk. 3/5) wurde unter anderem aktuell eine psychische Dekompensation bei anhalten der körperlicher Einschränkung diagnostiziert und festgehalten, es bestehe neben der eigentlichen Tumorerkrankung eine psychosoziale Belastungs si tua tion. Anamnestisch hätten Nervenläsionen im Kleinhirn zu einer psychi schen Veränderung geführt. Eine Trennung von der Ehefrau habe 2015 statt ge funden. Der Beschwerdeführer habe Suizidgedanken und passive Ster bens wünsche, wolle aber unbedingt für seine Kinder am Leben bleiben (S. 1). Es liege eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) und am ehesten ein Mischbild aus organisch affektiver und reaktiver depressiver Störung (ICD-10 F06.32) vor. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde em p fohlen; der Beschwerdeführer wolle aber ab 1. August 2016 in die ge plante Rehabilitation gehen (S. 2). 4.2

Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Oberärztin, D.___, berichteten am 1 9. Juli 2016 (Urk. 3/4) über die stationäre Behandlung des Beschwerdefüh rers vom 1 7. bis 2 0. Juni 2016 und stellten folgende Diagnosen (S. 1): - organisch affektive Störungen (ICD-10 F06.3) - leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) - paraneoplastisches Syndrom mit neurologischen und neuropsychiatri schen Manifestationen im Rahmen eines diffus grosszelligen B-Zell-Lymphoms (Status nach 6 Zyklen R-CHOP 2010) Der Eintritt sei freiwillig per Selbstzuweisung im Rahmen einer psychosozia len Krisensituation vor dem Hintergrund der organischen Diagnose erfolgt. Psychologisch im Vordergrund sei eine depressive Symptomatik gewesen mit passiven Todeswünschen und Verzweiflung sowie Ratlosigkeit, wie es mit ihm weitergehen solle, da er so stark auf Hilfe angewiesen sei. Als mögliche Auslöser der Krise seien neben der Grunderkrankung die Trennung von der Ehefrau und die fortdauernde Hilfsbedürftigkeit bei alltäglichen Handlungen in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer berichte, sich eine Arbeit zu wünschen. Zu Hause würde ihn seine Mutter unterstützen. Er habe zudem ein breites Unterstützernetzwerk bei E.___ . Bei fehlenden akuten Gefähr dungsaspekten sei der Austritt auf eigenen Wunsch hin erfolgt (S. 3). 4.3

Am 2 7. Juli 2016 fand eine erneute Abklärung betreffend Hilflosigkeit statt (Bericht vom 2 8. Juli 2016; Urk. 7/150). Der Beschwerdeführer wohnte zu diesem Zeitpunkt seit dem 1. Oktober

2015 alleine (vgl. Urk. 9/119). Als Diagnosen wurden genannt (S. 1): - paraneoplastisches Syndrom mit und bei - schwerer Kleinhirn- und mittelschwerer neurokognitiver Funk tions störung - im Rahmen eines diffus- grosszelligen B-Zell-Lymphoms mit R-CHOP-Chemotherapie Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm nicht gut gehe. Er brau che sehr viel Hilfe und sei auf seine Mutter angewiesen, welche seit ein paar Monaten fast nur noch bei ihm sei (S. 1). Seine Kinder kämen in Begleitung der Assistentin einmal pro Woche an einem Nachmittag zu ihm. Diese Betreuung werde über die Stunden des Assistenzbeitrages abgerechnet. Die As sistenz sei notwendig, weil die Kinder noch nicht alleine etwas mit ihm un ternehmen könnten. Zudem könne er nicht für sie kochen (S.

2 oben). Er habe oft keine Motivation, die Wohnung alleine zu verlassen, weil er überall Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Er fahre bis zum Kreuzplatz, könne dort in den Laden gehen oder einen Kaffee trinken. Wenn er aber in ein anderes Lokal gehe, wo er die Türen nicht öffnen könne, oder man ihm den Zucker in den Kaffee geben müsse, sei er auf Assistenz oder sonstige Dritthilfe ange wiesen. Eine psychiatrische Behandlung finde nicht statt, obwohl dies ver mutlich notwendig wäre . Die Abklärungsperson hielt fest, dass der Be schwer deführer derzeit vor allem unter einer psychischen Problematik leide. Er könne sich nicht motivieren, etwas zu tun, und es bestehe so die Gefahr, dass er das Erlernte wieder verliere (S. 2). Er gehe alleine in die Therapien und koordiniere diese selbst (S. 3 Mitte). Der Bereich Ankleiden/Auskleiden sei noch knapp ausgewiesen (S.

3). Im Be reich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei der Beschwerdeführer weiterhin selb ständig. Im Bereich Essen sei er weiterhin hilfsbedürftig. In den Bereichen Körperpflege und Verrichtung der Notdurft sei er weiterhin selbständig. Im Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei die Situa tion unverändert zum Vorbericht: Er könne sich in der Wohnung selbständig bewegen und nehme Termine entweder mit dem Behindertentaxi oder dem Track war. Er könne die Wohnung selbständig verlassen, habe aber manch mal Mühe, die untere Tür selbständig zu öffnen. Partiell könne er die öffent lichen Verkehrsmittel nutzen. Oft habe er einfach keine Kraft mehr, jeman den zu fragen, darum benutze er alleine kaum mehr die öffentlichen Ver kehrsmittel (S. 4 unten). Seine Sprache sei weiterhin schwer verständlich. Er habe ein iPad, welches er selbst bedienen könne. Seinen neuen Computer müsse er noch installieren lassen (S. 5 oben). Die A bklärung ergab keinen Bedarf an lebenspraktische r Begleitung, da keine Begleitung stattfinde. Somit werde zur Anerkennung der Mindestaufwand von zwei Stunden wöchentlich nicht erreicht. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, den Tagesablauf selbst zu planen und zu organisieren (S.

5 Mitte). Unter der Rubrik „Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermögli chen “, wurde festgehalten, dass die Planung der Assistenzeinsätze anhand eines Wochenplanes geregelt werde. Die Einsätze würden gemeinsam mit dem Beschwerdeführer koordiniert. Er könne die Einsätze selbst koordinieren. Er mache alle Termine selbst ab und bestelle auch das Taxi selbständig. Er übernehme die Menuplanung und könne sagen, was fehlt. Manchmal brau che es Inputs, damit es Variationen gebe, ansonsten er oft das Gleiche essen wolle. Er sei in der Lage, einfache Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe zu er ledigen. Er sage aber, dass es nicht wirklich sauber werde. Er helfe auch beim Tischen und Abwaschen. Es sei ihm möglich, die Abwaschmaschine zu füllen und auszuräumen. Die gründliche Wohnungsreinigung werde durch eine Pu tz frau erledigt, alle zwei Wochen für zwei Stunden. Beim Kochen könne er lediglich ein wenig beim Rüsten mithelfen, dies aber nur, wenn jemand das Gemüse halte oder seine Hand führe. Mit heissen Lebensmitteln könne er nicht hantieren, dies sei zu gefährlich (S. 5). Die Wäsche könne er teilweise selbst erledigen. Er könne den Tumbler nicht selbst bedienen. Das Waschmittel könne er nicht selbst dosieren, ohne zu verschütten, wobei man ihn auf die Verwendung von Tabs aufmerksam ge macht habe. Das Administrative erledige grösstenteils die Ehefrau. Er habe noch keinen PC und mache daher keine Zahlungen mehr. Früher sei er auf die Post gegangen, könne dies aber aufgrund der Treppen nicht mehr. Er denke, dass er die Zahlungen nach Inbetriebnahme seines Computers selb ständig erledigen könne. Er könne am Bancomaten selbständig Geld abheben (S. 6). Unter der Rubrik „Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kon takten“ hielt die Abklärungsperson fest, es sei dem Beschwerdeführer mög lich, kleine Einkäufe selbst zu tätigen. Er gehe aber nur noch selten alleine, weil es immer wieder vorkomme, dass er um Hilfe bitten müsse, weil er bei spielsweise das Geld nicht aus dem Portemonnaie nehmen könne oder etwas nicht erreiche. Darum gehe er lieber mit der Assistentin einkaufen. Die Ein schränkungen betreffend öffentlicher Verkehr und Verlassen der Wohnung würden im Bereich Fortbewegung angerechnet (S. 6). Hierzu merkte die Ab klärungsperson an, es sei zumutbar, dass der Beschwerdeführer das Haus selbständig verlasse und kleine Einkäufe tätige, ebenso die online-Bestellung grösserer Einkäufe. Die Einschränkungen beträfen nicht den Einkauf, sondern eher die derzeitige psychische Situation, welche dringend behandelt werden müsse, damit er den Mut nicht ganz verliere. Dies müsse jedoch durch eine Fachperson und nicht durch die Assistenzpersonen erfolgen. Die Dritthilfe finde vor allem aufgrund architektonischer Schwierigkeiten statt. Der Be schwerdeführer sei in der Lage, um Hilfe zu bitten und zu erklären, was er benötige. Er sei zudem nicht isoliert (S. 7). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer weiterhin in den Bereichen An kleiden/Auskleiden, Essen und Fortbewegung auf regelmässige und erhebli che Dritthilfe angewiesen. Der Anspruch auf Entschädigung wegen Hilflosig keit leichten Grades sei unverändert (S. 7). 4.4

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E.

1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind für den Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 1. November 2016 (Urk. 3/3) erfüllt, weshalb er vorliegend zu berücksichtigen ist. Dr. F.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1): - paraneoplastisches Syndrom mit neurologischer und neuropsychiatri scher Manifestation im Rahmen eines diffus grosszelligen B-Zell-Lymphoms (nach Chemotherapie 2010) - organisch affektive Störung - kognitive Störung - Depression Der Beschwerdeführer lebe von seiner Familie getrennt, was für ihn sehr be lastend sei. Er versuche allein zu wohnen, was jedoch nicht funktioniere. Seit Oktober 2015 lebe er mit seiner Mutter, welche mit der Situation stark über fordert sei. Er habe sich im Rahmen von psychosozialen Krisen wiederholt auf psychiatrischen Notfallstationen gemeldet. Bei der letzten Konsultation Ende Juli habe er keine Termine für sich selbst vereinbaren können. Obwohl er Adressen von Therapeuten und Rollstuhlsportmöglichkeiten bekommen habe, habe er sich nicht mehr gemeldet. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner kognitiven und psychischen Situation nicht in der Lage sei, diese administrativen Dinge selbst zu erledigen. Trotz dringender Empfeh lung habe er es bis heute nicht geschafft, einen Termin für eine ambulante Therapie zu vereinbaren. Zudem sei davon auszugehen, dass er sich sozial isoliere. Nach Einschätzung von Dr. F.___ könne er nicht alleine woh ne n. 5. 5.1

Entgegen de n Vorbringen der Beschwerdegegnerin hat sich seit Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2015 eine medizinische Veränderung ergeben. Bereits Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) wies in seinem Bericht vom 1 0. August 2015 auf verschiedene psychiatrische Einschränkungen hin, stellte jedoch - was auch mit seiner fachärztlichen Qualifikation in Zusammenhang stehen dürfte - (noch) keine psychiatrische Diagnose. Dies änd erte sich in der Folge, denn im Juli 2016 stellten die Ärzte am A.___ ein Mischbild aus organisch- affektiver und reaktiver depressiver Störung fest und empfahlen eine psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung (vorstehend E.

4.2). Die Ärzte der D.___ diagnostizierten ebenfalls im Juli 2016 eine organisch affektive Störung und stellten eine depressive Problematik mit passiven Todeswünschen und Verzweiflung fest. Auch Dr. F.___ (vorstehend E. 4.4) nannte diese Diag nosen und beschrieb, dass der Beschwerdeführer aus kognitiven und psy chi schen Gründen eingeschränkt sei. Damit besteht ein medizinischer Revisi ons grund . Die konkreten Auswirkungen dieser neu festgestellten Beeinträch ti gungen sind jedoch unklar, denn es erfolgte weder eine psychiatrische Be ur teilung des Zustandes und der Fähigkeiten des Beschwerdeführers noch eine Vorlage des Abklärungsberichts an einen psychiatrischen Facharzt . Un klar ist auch, wie sich die kognitive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aus wirkt.

Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder de ren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen jedoch nicht nur zulässig, sondern not wen dig (vgl. vorstehend E. 1.5).

5.2

Aufgrund der neu festgestellten medizinischen Beeinträchtigung ist eine Ver än derung im Grad der Hilflosigkeit somit nicht auszuschliessen. Deren Aus wirkung lässt sich aber auch anhand des Abklärungsberichts vom 2 8. Juli 2016

(vgl. vorstehend E.

4.3) nicht beurteilen: Insbesondere

wurde darin die Diagnose der organisch affektiven Störung gar nicht aufgeführt . Die Abklä rungsperson hatte somit keine Kenntnis der vollständigen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen, weshalb der Abklärungsbericht vom Juli 2016 bereits aus diesem Grund nicht beweiswe rtig ist (vgl. vorsteh end E. 1.5). Es reicht nicht aus, zwar eine psychische Beeinträchtigung fest zuhalten und den Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine Schadenminde rungspflicht im Rahmen einer Therapie

zu verweisen; die Abklärungsperson wäre gehalten gewesen, diese Problematik durch einen Facharzt beurteilen zu lassen.

Hinweise, d ass aus psychischen und/oder kognitiven Gründen eine Ver schlech terung hinsichtlich der Hilflosigkeit eingetreten sein könnte, er gab en

sich anlässlich der Abklärung vor Ort . Die Abklärungsperson stellte selbst fest, dass der Beschwerdeführer derzeit vor allem unter psychischen Prob lemen leide. Diese müssten dringend behandelt werden. Weiter habe der Be schwerdeführer oft keine Motivation, die Wohnung alleine zu verlassen, weil er überall Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Er sei auf seine Mutter ange wiesen - dies, obwohl er Assistenzpersonen hat. Er könne sich nicht moti vie ren, etwas zu tun, und es bestehe so die Gefahr, dass er das Erlernte wie der verliere (vgl. vorstehend E. 4.3).

Weiter wurde hinsichtlich der Frage der lebenspraktischen Begleitung mit keinem Wort begründet, warum der Beschwerdeführer nicht isoliert sei (vgl. S. 7 des Berichts). Dabei bestehen Anzeichen für eine bereits bestehende oder drohende Isolation, insbesondere da er aufgrund des Auszugs aus der Fami lien wohnung und der Trennung von der Ehefrau wohl - im Gegensatz zur Situation im Oktober 2015 - nur noch wenig Kontakt zu seiner engsten Familie hat. Kontakte zu Personen ausserhalb seines Ärzte- und Helfernetzes

beste hen nicht. Es besteht nur Kontakt zur bei ihm wohnenden Mutter, was zur Verneinung einer Isolation nicht ausreicht . Darüber hinaus bewirkt mög lich erweise die aktuelle psychische Situation, dass de r Beschwerdeführer für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen und aus psychischen Gründen ernsthaft ge fährdet sei n könnte, sich dauernd von der Aussen welt zu isolieren. Nicht nachvoll ziehbar ist sodann die Begründung im Abklärungsbericht, es habe sich kein Bedarf auf lebenspraktische Begleitung ergeben, da keine Begleitung statt finde (S. 5 des Berichts). Damit wird impliziert, der Beschwerdeführer habe keinen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, was aber anhand der beste henden Akten lage gerade nicht beurteilt werden kann. 5.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung wegen leichter oder neu wegen mittlerer Hilflosigkeit hat und wie es sich mit der lebenspraktischen Begleitung verhält . Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo rin stanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versi cherungs träger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne mate rielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend ab geklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Admi ni strativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend re for ma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückwei sung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungs träger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kanto nalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbe nommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.

E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 5.4

Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegneri n zu rückzuweisen, da mit sie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers

im Sinne der Erwägungen medizinisch und vor Ort ab kläre und hernach erneut verfüge. Dabei wird insbesondere die Frage der le benspraktischen Begleitung zu prüfen sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ge ht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Geri chts kosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,

welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verände rung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Di agnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 8 f.). Auch bei der Planung der Assistenz benötige er Unterstützung (S.

10), ebenso bei Fragen der Ernährung und in administrativen Angelegenheiten (S.

12). Er sei nicht in der Lage zu kochen und brauche Hilfe bei der Haushaltführung (S. 13). Seine Hausärztin bestätige seine zunehmende Isolation (S.

14). Aus den ge nannten Gründen habe er Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosig keit mittleren Grades (vgl. auch Urk. 12).

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1971, bezieht seit
  2. Oktober 2011 aufgrund eines cerebellären Syndroms eine ganze Invalidenrente ( Urk.  9/26 ) und verschie dene Hi lfsmittel. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2
  3. Februar 2013 ( Urk.  9/46; Urk.  9/50) ab
  4. März   2012 eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades bei Auf enthalt im Heim zu, welche mit Verfügung vom 1
  5. März 2014 auf eine Ent schädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades herabgesetzt wurde ( Urk.  9/74). Sodann verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
  6. März 2014 ( Urk.  9/70) einen Anspruch des Versicherten auf Zus prache ei nes Assistenzbeitrages. Mit Mitteilung vom 1
  7. Mai   2015 ( Urk.  9/98) und Verfügung vom
  8. Juni   2015 ( Urk.  9/103) bestätigte die IV-Stelle den bishe rigen Anspruch auf Entschädi gung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades un ter Berücksichtigung des Ent schädigungsansatzes für Aufenthalt zu Hause. 1.2      Im Rahmen des im Jahr 2015 eingeleitete n amtliche n Revisionsverfahrens ( Urk.  9/85) führte die IV-Stelle eine erneute Abklärung betreffend Assistenz beitrag (FAKT-Bericht vom 1
  9. August 2015; Urk.  9/110 = Urk.  9/118 ) und eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit (Bericht vom
  10. Oktober   2015; Urk.  9/113 ) durch. Mit Vorbescheiden vom
  11. Oktober 2015 stellte sie die Reduktion der Hilflosenentschädigung ( Urk.  9/115) und die Zusprache eines Assistenzbeitrages in der Höhe von durchschnittlich Fr. 2 ‘ 255.75 pro Monat ( Urk.  9/114) in Aussicht. Gegen l etzteres erhob der Versi cherte Einwände ( Urk.  9/117 ). Mit Verfügung vom
  12. November 2015 ( Urk.  9/120) sprach ihm die IV-Stelle ab
  13. Oktober 2015 einen Assistenzbei trag in Höhe von maxi mal Fr.  2‘255.75 monatlich beziehungsweise maximal Fr.  18‘046.20 jährlich zu. Sodann reduzierte sie mit Verfügung vom
  14. Dezember 2015 ( Urk.  9/125) die Entschädigung für Hilflosigkeit auf eine solche leichten Grades. Am
  15. Januar   2016 teilte sie dem Versicherten mit, sein Rentenanspruch sei unver ändert ( Urk.  9/130). 1.3      Am 3
  16. Juni 2016 ( Urk.  9/144) beantragte der Versicherte eine Erhöhung des Assistenzbeitrages. Die IV-Stelle teilte ihm nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen (FAKT-Bericht vom 2
  17. Juli 2016; Urk.  9/149; Abklärungsbe richt vom 2
  18. Juli 2016; Urk.  9/150) am
  19. August 2016 ( Urk.  9/153) mit, sein Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei unverändert. Mi t Vorbescheid vom
  20. August 2016 ( Urk.  9/155) stellte sie sodann die Zusprache eines Assi stenzbeitrages in Höhe von maximal Fr.  2‘273.55 beziehungsweise Fr.  18‘188.40 pro Jahr in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 1
  21. September   2016 und 1
  22. Oktober   2016 Einwände ( Urk.  9/157 ; Urk.  9/168 ). Nach entsprechendem Gesuch des Beschwerdeführers ( Urk.  9/158) erliess die IV-Stelle am 2
  23. September 2016 einen Vorbescheid betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ( Urk.  9/162), wogegen der Versicherte am 1
  24. Okto ber   2016 Einwände erhob ( Urk.  9/167). Die IV-Stelle hielt mit Ver fügung vom 2
  25. Oktober 2016 ( Urk.  9/172 = Urk.  2) an der Zusprache einer Ent schädigung für Hilflosigkeit leichten Grades fest. Am 2
  26. November 2016 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Sistierung des Verfahrens betref fend Höhe des Assistenzbeitrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Höhe der Hilflosenentschädigung ( Urk.  9/174). Dem gab die IV-Stelle am 2
  27. November 2016 statt ( Urk.  9/175).
  28. Gegen die Verfügung vom 2
  29. Oktober 2016 ( Urk.  2) erhob der Versicherte am 1
  30. November 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des an gefochtenen Entscheides und Zusprache einer Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades ab
  31. Juni 2016 ( Urk.  1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin be an tragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  32. Februar 2017 ( Urk.  8) die Abwei sung der Beschwerde. Mit Beschluss vom 2
  33. Februar 2017 ( Urk.  10) stellte das hiesige Gericht die Rückweisung der Sache in Aussicht und gewährte dem Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss das rechtliche Gehör und die Gele genheit zum Rückzug seiner Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 1
  34. März 2017 ( Urk.  12) hielt er an seiner Beschwerde fest und stellte zusätz lich den Antrag, es sei im Falle einer Rückweisung ein Anspruch auf Zuspra che einer Entschädigung für lebenspraktische Begleitung zu prüfen. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 1
  35. März 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  13). Das Gericht zieht in Erwägung:
  36. 1.1      Gemäss Art.  42 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.  13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts , ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art.  9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebe ns verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli chen Über wachung bedarf ( Art.  9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversiche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung ange wie sen ist ( Art.  42 Abs.  3 Satz 1 IVG; Art.  38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.   3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens ver rich tungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2      Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilf lo sigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosig keit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmit teln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erh eb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3      Gemäss Art. 37 IVV Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittel schwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli ch er Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhe b li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dau ernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhe b li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens prak tische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.      Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltägli chen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4      Nach Art.  38 Abs.  1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art.  42 Abs.  3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.      Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art.  38 Abs.  2 IVV).      Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situatio nen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwal tungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschut zes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art.  38 Abs.  3 IVV).      Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Beglei tung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen kön nen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E.   2.2.3). Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).      Als regelmässig im Sinne von Art.  38 Abs.  3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 45 0 E. 6.2).      Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi g es Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).      Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.5      Gemäss Art. 69 Abs.  2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art.  9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens verrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1) . Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richts text schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zel nen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfor dernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E.  3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S.  195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E.  3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE   133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom
  37. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezu schlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6.  September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E.  3.2). 1.6      Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit erheblich, so wird die Entschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu bee influssen. Ins besondere ist die Entschädigung nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zu standes erheb lich verändert haben (BGE 130 V 343 E.   3.5 mit Hinweisen). Eine Verände rung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Di agnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
  38. Mai   2009 E.   1.2 und I 212/03 vom 28. August   2003 E. 2.2.3). Da ge g en stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revision s grund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Ver gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Grades der Hilflosigkeit bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer ma teriellen Prüfung des Anspruchs ei ner Hilflosenentschädigun g mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (zur Invalidenrente: BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März   2010 E. 2 .1 mit Hinweisen).
  39. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.  2) wi e folgt (S.   1 f.) : Bereits mit Verfügung vom
  40. Dezember 2015 sei die bis he rige Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine Entschä digung wegen Hilflosigkeit leichten Grades herabgesetzt worden. In medizi nischer Hinsicht habe sich seither keine Änderung ergeben. Hinsichtlich der Frage der lebenspraktischen Begleitung sei festzuhalten, dass der Beschwer deführer nicht isoliert sei; er habe regelmässig Kontakt mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und seiner Mutter. Die Führung des Haushalts werde bereits im Bereich der Fortbewegung berücksichtigt, da dies aufgrund der körperli chen Einschränkung zu Dritthilfe führe. Aus näher dargelegten Gründen sei der Beschwerdeführer in vielen Bereichen selbständig. Vorgebrachte kogni tive Einschränkungen stünden im Gegensatz zu den vor Ort gemachten An gaben. Die angesprochene Verschlechterung der psychischen Situation solle , wie be reits im Abklärungsbericht erwähnt , unbedingt fachärztlich behandelt werde n; dies folge auch aus der Schadenminderungspflicht. Der anrechen bare Zeit au f wand liege somit nach wie vor unter zwei Stunden pro Woche. Der Hilfs be darf für selbständiges Wohnen betreffend die körperlichen Ein schrän kung en und werde zudem im standardisierten Abklärungsinstrument (FAKT) berück sichtigt und könne nicht doppelt angerechnet werden. Somit bestehe weiter hin Anspruch auf Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit, ausgewiesen durch die Bereiche An- und Auskleiden, Essen und Fortbewe gung. In den ande ren Bereichen sei der Beschwerdeführer selbständig. 2.2      Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er sei nicht bloss in den genann ten drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen, sondern bedürfe auch der lebenspraktischen Begleitung: Er kö nne ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen, und auf grund seines sich verschlechternden psychischen Zustandes bestehe ohne die not wen dige Betreuung die Gefahr, dass er sich dauernd von der Aussenwelt iso liere (S. 6 f.). Weiter habe sich seine gesundheitliche Situation seit Dezem ber 2015 verschlechtert; er habe zunehmend psychische Beeinträchtigungen, se it dem er alleine wohne. Aufgrund einer akuten psychischen Krise habe er sich im Juni und Juli 2016 zweimal in die Klinik einweisen lassen, was an hand der medizinischen Unterlagen ersichtlich sei (S.   7). Zudem habe die Beschwer degegnerin anlässlich der letztmaligen Abklärung vor Ort im ent sprechenden Bericht vom 3
  41. September 2015 unter dem Titel der lebens praktischen Begleitung festgehalten, dass die Situation in sechs bis acht Mo naten noch mals beurteilt werden solle. Es lägen somit zwei Revisionsgründe vor: Eine gesundheitliche Verschlechterung und die Berücksichtigung der neuen Wohn si tuation . Weiter könne er aus näher dargelegten Gründen nicht nur wegen seiner körperlichen, sondern auch wegen seiner kognitiven und psychischen Beeinträchtigung nicht alleine wohnen (S.   8 f.). Auch bei der Planung der Assistenz benötige er Unterstützung (S.   10), ebenso bei Fragen der Ernährung und in administrativen Angelegenheiten (S.   12). Er sei nicht in der Lage zu kochen und brauche Hilfe bei der Haushaltführung (S. 13). Seine Hausärztin bestätige seine zunehmende Isolation (S.   14). Aus den ge nannten Gründen habe er Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosig keit mittleren Grades (vgl. auch Urk.  12). 2.3      Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflo sen entschädigung , insbesondere ob es sich um leichte oder mittlere Hilflosig keit handelt. Damit steht die Frage nach lebenspraktischer Begleitung in Zu sam menhang. Zu vergleichen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfü gung vom
  42. Dezember 2015 ( Urk.  9/125) mit denjenigen im Zeitpunkt der vorlie gend angefochtenen Verfügung ( Urk.  2, vgl. vorstehend E. 1.6 ).
  43. 3.1      Der Verfügung vom
  44. Dezember   2015 ( Urk.  9/125), mit welcher dem Be schwerdeführer neu eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen wurde, lagen folgende Berichte zugrunde. 3.2      Dr.  med. Y.___ , Leitender Arzt Neurologie am Z.___ , stellte mit Verlaufsbericht vom 1
  45. August 2015 ( Urk.  9/111) folgende Diag nosen ( Ziff.  1.2): - paraneoplastisches Syndrom mit und bei - schwerer Kleinhirn- und mittelschwerer neurokognitiver Funktion s störung - im Rahmen eines diffus- grosszelligen B-Zell-Lymphoms mit R-CHOP -Chemotherapie Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht alleine steh- und gehfähig , habe aber aufgrund der gebesserten Koordination der Arme einen höheren Anteil an den Verrichtungen des alltäglich en Lebens übernehmen können ( Ziff.  1.2). Er bedürfe in allen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen, inklusive der Kommunikationsfähigkeit, seit 2010 Dritt hilfe ( Ziff.  1.4). Die psych ischen Fähigkeiten seien wie folgt eingeschränkt ( Ziff.  2.3): Anpassung an Regeln und Routinen leicht, Planung und Strukturierung von Aufgaben schwer, Flexi bilität und Umstellung schwer, Anwendung fachlicher Kompetenz sowie Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit leicht, Durchhaltefähigkeit schwer, Selbst behauptungs -, Gruppen- und Kontaktfähigkeit zu Dritten mittel, Spontan ak tivitäten schwer, Selbstpflege mittel, Benutzung öffentlicher Ver kehrsmittel mittel bis schwer, Fahrtauglichkeit schwer, Auffassung, Kon zentration, Merk fähigkeit und Belastbarkeit im Alltag mittel und die Belast barkeit im Beruf sei schwer eingeschränkt . 3.3      Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom
  46. Oktober   2015 ( Urk.  9/113 ) über die Erhebung vom 1
  47. Juni 2015 nannte die Abklärungs person als Diagnosen ein cerebelläres Syndrom, wahrscheinlich paraneoplas tisch , sowie ein diffus grosszelliges B-Zell-Lymphom (S. 1) und hielt fest, der Beschwerdeführer werde am
  48. Oktober 2015 aus der gemeinsamen Famili en wohnung in eine eigene 2 1/2 - Wohnung ziehen. Er teile mit, dass er al leine wohnen und am Anfang von seiner Mutter betreut werde. Zudem werde er die Hilfe von E.___ in Anspruch nehmen. Wie alles funktionieren werde, könne man noch nicht abschätzen (S. 1 unten f.). Der Bereich Ankleiden/Auskleiden sei wieder ausgewiesen . Im Bereich Auf stehen/Absitzen/Abliegen sei der Beschwerdeführer selbständig, weshalb dieser Bereich nicht ausgewiesen sei. Im Bereich Essen meinten der Be schwer de führer und seine Ehefrau, dass er in diesem Bereich den grössten Hilfebedarf habe; er sei nicht in der Lage mit Besteck zu essen, könne kein Getränk in ein Glas füllen. Sobald verschiedene koordinative Tätigkeiten zusammen spielten, sei er überfordert. Hinzu kämen der Tremor und die feh lende Fein motorik . Dieser Bereich sei somit weiterhin ausgewiesen (S. 2). Im Bereich Körperpflege sei der Beschwerdeführer selbständig, ebenso im Bereich Verrichtung der Notdurft. Weiterhin bestehe im Bereich Fortbewe gung Hilfsbedarf (S. 3). Weiter könne derzeit kein Anspruch auf lebensprak tische Begleitung bejaht werden. Ob der Beschwerdeführer aufgrund der kogni tiven Einschränkung tatsächlich in der Lage sein werde, den eigenen Ta ges ablauf und den Haushalt selbständig zu planen und zu organisieren, werde sich zeigen, wenn er allein lebe. Deshalb werde die Situation in sechs bis acht Monaten , per
  49. April 2016, nochmals geprüft . Bei Hilfsbedarf in drei Bereichen bestehe nur noch Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades (S. 4-5).
  50. 4.1      Am 1
  51. Juli 2016 fand ein Konsilium Psychiatrie/Psychothera pie am A.___ statt. Mit gleichentags verfasstem Bericht ( Urk.  3/5) wurde unter anderem aktuell eine psychische Dekompensation bei anhalten der körperlicher Einschränkung diagnostiziert und festgehalten, es bestehe neben der eigentlichen Tumorerkrankung eine psychosoziale Belastungs si tua tion. Anamnestisch hätten Nervenläsionen im Kleinhirn zu einer psychi schen Veränderung geführt. Eine Trennung von der Ehefrau habe 2015 statt ge funden. Der Beschwerdeführer habe Suizidgedanken und passive Ster bens wünsche , wolle aber unbedingt für seine Kinder am Leben bleiben (S. 1). Es liege eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) und am ehesten ein Mischbild aus organisch affektiver und reaktiver depressiver Störung (ICD-10 F06.32) vor. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde em p fohlen; der Beschwerdeführer wolle aber ab
  52. August 2016 in die ge plante Rehabilitation gehen (S. 2). 4.2      Dr.  med. B.___ , Assistenzarzt, und Dr.  med. C.___ , Oberärztin, D.___ , berichteten am 1
  53. Juli 2016 ( Urk.  3/4) über die stationäre Behandlung des Beschwerdefüh rers vom 1
  54. bis 2
  55. Juni 2016 und stellten folgende Diagnosen (S. 1): - organisch affektive Störungen (ICD-10 F06.3) - leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) - paraneoplastisches Syndrom mit neurologischen und neuropsychiatri schen Manifestationen im Rahmen eines diffus grosszelligen B-Zell-Lymphoms (Status nach 6 Zyklen R-CHOP 2010) Der Eintritt sei freiwillig per Selbstzuweisung im Rahmen einer psychosozia len Krisensituation vor dem Hintergrund der organischen Diagnose erfolgt. Psychologisch im Vordergrund sei eine depressive Symptomatik gewesen mit passiven Todeswünschen und Verzweiflung sowie Ratlosigkeit, wie es mit ihm weitergehen solle, da er so stark auf Hilfe angewiesen sei. Als mögliche Auslöser der Krise seien neben der Grunderkrankung die Trennung von der Ehefrau und die fortdauernde Hilfsbedürftigkeit bei alltäglichen Handlungen in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer berichte, sich eine Arbeit zu wünschen. Zu Hause würde ihn seine Mutter unterstützen. Er habe zudem ein breites Unterstützernetzwerk bei E.___ . Bei fehlenden akuten Gefähr dungsaspekten sei der Austritt auf eigenen Wunsch hin erfolgt (S. 3). 4.3      Am 2
  56. Juli 2016 fand eine erneute Abklärung betreffend Hilflosigkeit statt (Bericht vom 2
  57. Juli 2016; Urk.  7/150). Der Beschwerdeführer wohnte zu diesem Zeitpunkt seit dem
  58. Oktober   2015 alleine (vgl. Urk.  9/119). Als Diagnosen wurden genannt (S. 1): - paraneoplastisches Syndrom mit und bei - schwerer Kleinhirn- und mittelschwerer neurokognitiver Funk tions störung - im Rahmen eines diffus- grosszelligen B-Zell-Lymphoms mit R-CHOP-Chemotherapie Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm nicht gut gehe. Er brau che sehr viel Hilfe und sei auf seine Mutter angewiesen, welche seit ein paar Monaten fast nur noch bei ihm sei (S. 1). Seine Kinder kämen in Begleitung der Assistentin einmal pro Woche an einem Nachmittag zu ihm. Diese Betreuung werde über die Stunden des Assistenzbeitrages abgerechnet. Die As sistenz sei notwendig, weil die Kinder noch nicht alleine etwas mit ihm un ternehmen könnten. Zudem könne er nicht für sie kochen (S.   2 oben). Er habe oft keine Motivation , die Wohnung alleine zu verlassen, weil er überall Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Er fahre bis zum Kreuzplatz, könne dort in den Laden gehen oder einen Kaffee trinken. Wenn er aber in ein anderes Lokal gehe, wo er die Türen nicht öffnen könne, oder man ihm den Zucker in den Kaffee geben müsse, sei er auf Assistenz oder sonstige Dritthilfe ange wiesen. Eine psychiatrische Behandlung finde nicht statt, obwohl dies ver mutlich notwendig wäre . Die Abklärungsperson hielt fest, dass der Be schwer deführer derzeit vor allem unter einer psychischen Problematik leide. Er könne sich nicht motivieren, etwas zu tun, und es bestehe so die Gefahr, dass er das Erlernte wieder verliere (S. 2). Er gehe alleine in die Therapien und koordiniere diese selbst (S. 3 Mitte). Der Bereich Ankleiden/Auskleiden sei noch knapp ausgewiesen (S.   3). Im Be reich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei der Beschwerdeführer weiterhin selb ständig. Im Bereich Essen sei er weiterhin hilfsbedürftig. In den Bereichen Körperpflege und Verrichtung der Notdurft sei er weiterhin selbständig. Im Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei die Situa tion unverändert zum Vorbericht: Er könne sich in der Wohnung selbständig bewegen und nehme Termine entweder mit dem Behindertentaxi oder dem Track war. Er könne die Wohnung selbständig verlassen, habe aber manch mal Mühe, die untere Tür selbständig zu öffnen. Partiell könne er die öffent lichen Verkehrsmittel nutzen. Oft habe er einfach keine Kraft mehr, jeman den zu fragen, darum benutze er alleine kaum mehr die öffentlichen Ver kehrsmittel (S. 4 unten). Seine Sprache sei weiterhin schwer verständlich. Er habe ein iPad, welches er selbst bedienen könne. Seinen neuen Computer müsse er noch installieren lassen (S. 5 oben). Die A bklärung ergab keinen Bedarf an lebenspraktische r Begleitung, da keine Begleitung stattfinde. Somit werde zur Anerkennung der Mindestaufwand von zwei Stunden wöchentlich nicht erreicht. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, den Tagesablauf selbst zu planen und zu organisieren (S.   5 Mitte). Unter der Rubrik „Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermögli chen “, wurde festgehalten, dass die Planung der Assistenzeinsätze anhand eines Wochenplanes geregelt werde. Die Einsätze würden gemeinsam mit dem Beschwerdeführer koordiniert. Er könne die Einsätze selbst koordinieren. Er mache alle Termine selbst ab und bestelle auch das Taxi selbständig. Er übernehme die Menuplanung und könne sagen, was fehlt. Manchmal brau che es Inputs, damit es Variationen gebe, ansonsten er oft das Gleiche essen wolle. Er sei in der Lage, einfache Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe zu er ledigen. Er sage aber , dass es nicht wirklich sauber werde. Er helfe auch beim Tischen und Abwaschen. Es sei ihm möglich, die Abwaschmaschine zu füllen und auszuräumen. Die gründliche Wohnungsreinigung werde durch eine Pu tz frau erledigt, alle zwei Wochen für zwei Stunden. Beim Kochen könne er lediglich ein wenig beim Rüsten mithelfen, dies aber nur, wenn jemand das Gemüse halte oder seine Hand führe. Mit heissen Lebensmitteln könne er nicht hantieren, dies sei zu gefährlich (S. 5). Die Wäsche könne er teilweise selbst erledigen. Er könne den Tumbler nicht selbst bedienen. Das Waschmittel könne er nicht selbst dosieren, ohne zu verschütten, wobei man ihn auf die Verwendung von Tabs aufmerksam ge macht habe. Das Administrative erledige grösstenteils die Ehefrau. Er habe noch keinen PC und mache daher keine Zahlungen mehr. Früher sei er auf die Post gegangen, könne dies aber aufgrund der Treppen nicht mehr. Er denke , dass er die Zahlungen nach Inbetriebnahme seines Computers selb ständig erledigen könne. Er könne am Bancomaten selbständig Geld abheben (S. 6). Unter der Rubrik „Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kon takten“ hielt die Abklärungsperson fest, es sei dem Beschwerdeführer mög lich, kleine Einkäufe selbst zu tätigen. Er gehe aber nur noch selten alleine, weil es immer wieder vorkomme, dass er um Hilfe bitten müsse, weil er bei spielsweise das Geld nicht aus dem Portemonnaie nehmen könne oder etwas nicht erreiche. Darum gehe er lieber mit der Assistentin einkaufen. Die Ein schränkungen betreffend öffentlicher Verkehr und Verlassen der Wohnung würden im Bereich Fortbewegung angerechnet (S. 6). Hierzu merkte die Ab klärungsperson an, es sei zumutbar, dass der Beschwerdeführer das Haus selbständig verlasse und kleine Einkäufe tätige, ebenso die online-Bestellung grösserer Einkäufe. Die Einschränkungen beträfen nicht den Einkauf, sondern eher die derzeitige psychische Situation, welche dringend behandelt werden müsse, damit er den Mut nicht ganz verliere. Dies müsse jedoch durch eine Fachperson und nicht durch die Assistenzpersonen erfolgen. Die Dritthilfe finde vor allem aufgrund architektonischer Schwierigkeiten statt. Der Be schwerdeführer sei in der Lage, um Hilfe zu bitten und zu erklären, was er benötige. Er sei zudem nicht isoliert (S. 7). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer weiterhin in den Bereichen An kleiden/Auskleiden, Essen und Fortbewegung auf regelmässige und erhebli che Dritthilfe angewiesen. Der Anspruch auf Entschädigung wegen Hilflosig keit leichten Grades sei unverändert (S. 7). 4.4      Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E.   1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind für den Bericht von Dr.  med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1
  59. November 2016 ( Urk.  3/3) erfüllt, weshalb er vorliegend zu berücksichtigen ist. Dr.  F.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1): - paraneoplastisches Syndrom mit neurologischer und neuropsychiatri scher Manifestation im Rahmen eines diffus grosszelligen B-Zell-Lymphoms (nach Chemotherapie 2010) - organisch affektive Störung - kognitive Störung - Depression Der Beschwerdeführer lebe von seiner Familie getrennt, was für ihn sehr be lastend sei. Er versuche allein zu wohnen, was jedoch nicht funktioniere. Seit Oktober 2015 lebe er mit seiner Mutter, welche mit der Situation stark über fordert sei. Er habe sich im Rahmen von psychosozialen Krisen wiederholt auf psychiatrischen Notfallstationen gemeldet. Bei der letzten Konsultation Ende Juli habe er keine Termine für sich selbst vereinbaren können. Obwohl er Adressen von Therapeuten und Rollstuhlsportmöglichkeiten bekommen habe, habe er sich nicht mehr gemeldet. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner kognitiven und psychischen Situation nicht in der Lage sei, diese administrativen Dinge selbst zu erledigen. Trotz dringender Empfeh lung habe er es bis heute nicht geschafft, einen Termin für eine ambulante Therapie zu vereinbaren. Zudem sei davon auszugehen, dass er sich sozial isoliere. Nach Einschätzung von Dr.  F.___ könne er nicht alleine woh ne n.
  60. 5.1      Entgegen de n Vorbringen der Beschwerdegegnerin hat sich seit Erlass der Verfügung vom
  61. Dezember 2015 eine medizinische Veränderung ergeben. Bereits Dr.  Y.___ (vorstehend E. 3.2) wies in seinem Bericht vom 1
  62. August 2015 auf verschiedene psychiatrische Einschränkungen hin, stellte jedoch - was auch mit seiner fachärztlichen Qualifikation in Zusammenhang stehen dürfte - (noch) keine psychiatrische Diagnose. Dies änd erte sich in der Folge, denn im Juli 2016 stellten die Ärzte am A.___ ein Mischbild aus organisch- affektiver und reaktiver depressiver Störung fest und empfahlen eine psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung (vorstehend E.   4.2). Die Ärzte der D.___ diagnostizierten ebenfalls im Juli 2016 eine organisch affektive Störung und stellten eine depressive Problematik mit passiven Todeswünschen und Verzweiflung fest. Auch Dr.  F.___ (vorstehend E. 4.4) nannte diese Diag nosen und beschrieb, dass der Beschwerdeführer aus kognitiven und psy chi schen Gründen eingeschränkt sei. Damit besteht ein medizinischer Revisi ons grund . Die konkreten Auswirkungen dieser neu festgestellten Beeinträch ti gungen sind jedoch unklar, denn es erfolgte weder eine psychiatrische Be ur teilung des Zustandes und der Fähigkeiten des Beschwerdeführers noch eine Vorlage des Abklärungsberichts an einen psychiatrischen Facharzt . Un klar ist auch, wie sich die kognitive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aus wirkt. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder de ren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen jedoch nicht nur zulässig, sondern not wen dig ( vgl. vorstehend E. 1.5 ). 5.2      Aufgrund der neu festgestellten medizinischen Beeinträchtigung ist eine Ver än derung im Grad der Hilflosigkeit somit nicht auszuschliessen. Deren Aus wirkung lässt sich aber auch anhand des Abklärungsberichts vom 2
  63. Juli 2016 (vgl. vorstehend E.   4.3) nicht beurteilen: Insbesondere wurde darin die Diagnose der organisch affektiven Störung gar nicht aufgeführt . Die Abklä rungsperson hatte somit keine Kenntnis der vollständigen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen, weshalb der Abklärungsbericht vom Juli 2016 bereits aus diesem Grund nicht beweiswe rtig ist (vgl. vorsteh end E. 1.5 ). Es reicht nicht aus, zwar eine psychische Beeinträchtigung fest zuhalten und den Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine Schadenminde rungspflicht im Rahmen einer Therapie zu verweisen; die Abklärungsperson wäre gehalten gewesen, diese Problematik durch einen Facharzt beurteilen zu lassen. Hinweise, d ass aus psychischen und/oder kognitiven Gründen eine Ver schlech terung hinsichtlich der Hilflosigkeit eingetreten sein könnte, er gab en sich anlässlich der Abklärung vor Ort . Die Abklärungsperson stellte selbst fest, dass der Beschwerdeführer derzeit vor allem unter psychischen Prob lemen leide. Diese müssten dringend behandelt werden. Weiter habe der Be schwerdeführer oft keine Motivation , die Wohnung alleine zu verlassen, weil er überall Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Er sei auf seine Mutter ange wiesen - dies, obwohl er Assistenzpersonen hat. Er könne sich nicht moti vie ren, etwas zu tun, und es bestehe so die Gefahr, dass er das Erlernte wie der verliere (vgl. vorstehend E. 4.3). Weiter wurde hinsichtlich der Frage der lebenspraktischen Begleitung mit keinem Wort begründet, warum der Beschwerdeführer nicht isoliert sei (vgl. S. 7 des Berichts). Dabei bestehen Anzeichen für eine bereits bestehende oder drohende Isolation, insbesondere da er aufgrund des Auszugs aus der Fami lien wohnung und der Trennung von der Ehefrau wohl - im Gegensatz zur Situation im Oktober 2015 - nur noch wenig Kontakt zu seiner engsten Familie hat. Kontakte zu Personen ausserhalb seines Ärzte- und Helfernetzes beste hen nicht. Es besteht nur Kontakt zur bei ihm wohnenden Mutter , was zur Verneinung einer Isolation nicht ausreicht . Darüber hinaus bewirkt mög lich erweise die aktuelle psychische Situation, dass de r Beschwerdeführer für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen und aus psychischen Gründen ernsthaft ge fährdet sei n könnte , sich dauernd von der Aussen welt zu isolieren. Nicht nachvoll ziehbar ist sodann die Begründung im Abklärungsbericht, es habe sich kein Bedarf auf lebenspraktische Begleitung ergeben, da keine Begleitung statt finde (S. 5 des Berichts). Damit wird impliziert, der Beschwerdeführer habe keinen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, was aber anhand der beste henden Akten lage gerade nicht beurteilt werden kann. 5.3      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung wegen leichter oder neu wegen mittlerer Hilflosigkeit hat und wie es sich mit der lebenspraktischen Begleitung verhält . Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo rin stanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versi cherungs träger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne mate rielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend ab geklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).      Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Admi ni strativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend re for ma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückwei sung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungs träger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kanto nalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbe nommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE   137 V 210 E.  4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21.  Oktober 2013 E.  3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S.  3) . 5.4      Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegneri n zu rückzuweisen, da mit sie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen medizinisch und vor Ort ab kläre und hernach erneut verfüge. Dabei wird insbesondere die Frage der le benspraktischen Begleitung zu prüfen sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen .
  64. 6.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ge ht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Geri chts kosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 6.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr.  185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr.  2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  65. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2
  66. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
  67. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  68. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  69. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  70. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  71. Juli bis und mit 1
  72. August sowie vom 1
  73. Dezember bis und mit dem
  74. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01301 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

21. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Rechtsanwältin Susanne von Aesch Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1971, bezieht seit 1. Oktober 2011 aufgrund eines cerebellären Syndroms eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/26) und verschie dene

Hi lfsmittel. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2 0. Februar 2013 (Urk. 9/46; Urk. 9/50) ab 1. März

2012 eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades bei Auf enthalt im Heim zu, welche mit Verfügung vom 1 1. März 2014 auf eine Ent schädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades herabgesetzt wurde (Urk. 9/74). Sodann verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. März 2014 (Urk. 9/70) einen Anspruch des Versicherten auf Zus prache ei nes Assistenzbeitrages. Mit Mitteilung vom 1 1. Mai

2015 (Urk. 9/98) und Verfügung vom 4. Juni

2015 (Urk. 9/103) bestätigte die IV-Stelle den bishe rigen Anspruch auf Entschädi gung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades un ter Berücksichtigung des Ent schädigungsansatzes für Aufenthalt zu Hause. 1.2

Im Rahmen des im Jahr 2015 eingeleitete n amtliche n Revisionsverfahrens (Urk. 9/85) führte die IV-Stelle eine erneute Abklärung betreffend Assistenz beitrag (FAKT-Bericht vom 1 3. August 2015; Urk. 9/110 = Urk. 9/118) und eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit (Bericht vom 6. Oktober

2015; Urk. 9/113) durch. Mit Vorbescheiden vom 6. Oktober 2015 stellte sie die Reduktion der Hilflosenentschädigung (Urk. 9/115) und die Zusprache eines Assistenzbeitrages in der Höhe von durchschnittlich Fr. 2 ‘ 255.75 pro Monat (Urk. 9/114) in Aussicht. Gegen l etzteres

erhob der Versi cherte Einwände (Urk. 9/117). Mit Verfügung vom 5. November 2015 (Urk. 9/120) sprach ihm die IV-Stelle ab 1. Oktober 2015 einen Assistenzbei trag in Höhe von maxi mal Fr. 2‘255.75 monatlich beziehungsweise maximal Fr. 18‘046.20 jährlich zu. Sodann reduzierte sie mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 (Urk. 9/125) die Entschädigung für Hilflosigkeit auf eine solche leichten Grades. Am 6. Januar

2016 teilte sie dem Versicherten mit, sein Rentenanspruch sei unver ändert (Urk. 9/130). 1.3

Am 3 0. Juni 2016 (Urk. 9/144) beantragte der Versicherte eine Erhöhung des Assistenzbeitrages. Die IV-Stelle teilte ihm nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen (FAKT-Bericht vom 2 7. Juli 2016; Urk. 9/149; Abklärungsbe richt vom 2 8. Juli 2016; Urk. 9/150) am 4. August 2016 (Urk. 9/153) mit, sein Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei unverändert. Mi t Vorbescheid vom 4. August 2016 (Urk. 9/155) stellte sie sodann die Zusprache eines Assi stenzbeitrages in Höhe von maximal Fr. 2‘273.55 beziehungsweise Fr. 18‘188.40 pro Jahr in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. September

2016 und 1 2. Oktober

2016 Einwände (Urk. 9/157; Urk. 9/168). Nach entsprechendem Gesuch des Beschwerdeführers (Urk. 9/158) erliess die IV-Stelle am 2 0. September 2016 einen Vorbescheid betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung

(Urk. 9/162), wogegen der Versicherte am 1 2. Okto ber

2016 Einwände erhob (Urk. 9/167). Die IV-Stelle hielt mit Ver fügung vom 2 0. Oktober 2016 (Urk. 9/172 = Urk.

2) an der Zusprache einer Ent schädigung für Hilflosigkeit leichten Grades fest. Am 2 1. November 2016 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Sistierung des Verfahrens betref fend Höhe des Assistenzbeitrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Höhe der Hilflosenentschädigung (Urk. 9/174). Dem gab die IV-Stelle am 2 4. November 2016 statt (Urk. 9/175). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. Oktober 2016 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 1 7. November 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des an gefochtenen Entscheides und Zusprache einer Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. Juni 2016 (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin be an tragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2017 (Urk.

8) die Abwei sung der Beschwerde. Mit Beschluss vom 2 4. Februar 2017 (Urk.

10) stellte das hiesige Gericht die Rückweisung der Sache in Aussicht und gewährte dem Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss das rechtliche Gehör und die Gele genheit zum Rückzug seiner Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 1 3. März 2017 (Urk.

12) hielt er an seiner Beschwerde fest und stellte zusätz lich den Antrag, es sei im Falle einer Rückweisung ein Anspruch auf Zuspra che einer Entschädigung für lebenspraktische Begleitung zu prüfen. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 1 5. März 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebe ns verrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli chen Über wachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversiche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung ange wie sen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens ver rich tungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilf lo sigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosig keit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmit teln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erh eb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3

Gemäss Art. 37 IVV Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittel schwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli ch er Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhe b li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dau ernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhe b li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens prak tische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltägli chen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situatio nen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwal tungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschut zes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Beglei tung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen kön nen. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E.

2.2.3).

Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 45 0 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi g es Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens verrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1) . Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be richts text

schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zel nen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfor dernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt

der lebenspraktischen Begleitung (BGE

133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom

14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezu schlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 1.6

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit erheblich, so wird die Entschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17

Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu bee influssen. Ins besondere ist die Entschädigung nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zu standes erheb lich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Verände rung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Di agnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Da ge g en stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revision s grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Ver gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Grades der Hilflosigkeit bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer ma teriellen Prüfung des Anspruchs ei ner Hilflosenentschädigun g mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (zur Invalidenrente: BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März

2010 E. 2 .1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.

2) wi e folgt (S.

1 f.) : Bereits mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 sei die bis he rige Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine Entschä digung wegen Hilflosigkeit leichten Grades herabgesetzt worden. In medizi nischer Hinsicht habe sich seither keine Änderung ergeben. Hinsichtlich der Frage der lebenspraktischen Begleitung sei festzuhalten, dass der Beschwer deführer nicht isoliert sei; er habe regelmässig Kontakt mit seiner Ehefrau, seinen Kindern und seiner Mutter. Die Führung des Haushalts werde bereits im Bereich der Fortbewegung berücksichtigt, da dies aufgrund der körperli chen Einschränkung zu Dritthilfe führe. Aus näher dargelegten Gründen sei der Beschwerdeführer in vielen Bereichen selbständig. Vorgebrachte kogni tive Einschränkungen stünden im Gegensatz zu den vor Ort gemachten An gaben. Die angesprochene Verschlechterung der psychischen Situation solle, wie be reits im Abklärungsbericht erwähnt,

unbedingt fachärztlich behandelt werde n; dies folge auch aus der Schadenminderungspflicht. Der anrechen bare Zeit au f wand liege somit nach wie vor unter zwei Stunden pro Woche. Der Hilfs be darf für selbständiges Wohnen betreffend die körperlichen Ein schrän kung en und werde zudem im standardisierten Abklärungsinstrument (FAKT) berück sichtigt und könne nicht doppelt angerechnet werden. Somit bestehe weiter hin Anspruch auf Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit, ausgewiesen durch die Bereiche An- und Auskleiden, Essen und Fortbewe gung. In den ande ren Bereichen sei der Beschwerdeführer selbständig. 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er sei nicht bloss in den genann ten drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen, sondern bedürfe auch der lebenspraktischen Begleitung: Er kö nne ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen, und auf grund seines sich verschlechternden psychischen Zustandes bestehe ohne die not wen dige Betreuung die Gefahr, dass er sich dauernd von der Aussenwelt iso liere (S. 6 f.). Weiter habe sich seine gesundheitliche Situation seit Dezem ber 2015 verschlechtert; er habe zunehmend psychische Beeinträchtigungen, se it dem er alleine wohne. Aufgrund einer akuten psychischen Krise habe er sich im Juni und Juli 2016 zweimal in die Klinik einweisen lassen, was an hand der medizinischen Unterlagen ersichtlich sei (S.

7). Zudem habe die Beschwer degegnerin anlässlich der letztmaligen Abklärung vor Ort im ent sprechenden Bericht vom 3 0. September 2015 unter dem Titel der lebens praktischen Begleitung festgehalten, dass die Situation in sechs bis acht Mo naten noch mals beurteilt werden solle. Es lägen somit zwei Revisionsgründe vor: Eine gesundheitliche Verschlechterung und die Berücksichtigung der neuen Wohn si tuation . Weiter könne er aus näher dargelegten Gründen nicht nur wegen seiner körperlichen, sondern auch wegen seiner kognitiven und psychischen Beeinträchtigung nicht alleine wohnen (S.

8 f.). Auch bei der Planung der Assistenz benötige er Unterstützung (S.

10), ebenso bei Fragen der Ernährung und in administrativen Angelegenheiten (S.

12). Er sei nicht in der Lage zu kochen und brauche Hilfe bei der Haushaltführung (S. 13). Seine Hausärztin bestätige seine zunehmende Isolation (S.

14). Aus den ge nannten Gründen habe er Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosig keit mittleren Grades (vgl. auch Urk. 12). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflo sen entschädigung, insbesondere ob es sich um leichte oder mittlere Hilflosig keit handelt. Damit steht die Frage nach lebenspraktischer Begleitung in Zu sam menhang. Zu vergleichen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfü gung vom 9. Dezember 2015 (Urk. 9/125) mit denjenigen im Zeitpunkt der vorlie gend angefochtenen Verfügung (Urk. 2, vgl. vorstehend E. 1.6). 3. 3.1

Der Verfügung vom 9. Dezember

2015 (Urk. 9/125), mit welcher dem Be schwerdeführer neu eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen wurde, lagen folgende Berichte zugrunde. 3.2

Dr. med. Y.___, Leitender Arzt Neurologie am Z.___, stellte mit Verlaufsbericht vom 1 0. August 2015 (Urk. 9/111) folgende Diag nosen (Ziff. 1.2): - paraneoplastisches Syndrom mit und bei - schwerer Kleinhirn- und mittelschwerer neurokognitiver Funktion s störung - im Rahmen eines diffus- grosszelligen B-Zell-Lymphoms mit R-CHOP -Chemotherapie Der Beschwerdeführer sei weiterhin nicht alleine steh- und gehfähig, habe aber aufgrund der gebesserten Koordination der Arme einen höheren Anteil an den Verrichtungen des alltäglich en Lebens übernehmen können (Ziff. 1.2). Er bedürfe in allen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen, inklusive der Kommunikationsfähigkeit, seit 2010 Dritt hilfe (Ziff. 1.4). Die psych ischen Fähigkeiten seien wie folgt eingeschränkt (Ziff. 2.3): Anpassung an Regeln und Routinen leicht, Planung und Strukturierung von Aufgaben schwer, Flexi bilität und Umstellung schwer, Anwendung fachlicher Kompetenz sowie Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit leicht, Durchhaltefähigkeit schwer, Selbst behauptungs -, Gruppen- und Kontaktfähigkeit zu Dritten mittel, Spontan ak tivitäten schwer, Selbstpflege mittel, Benutzung öffentlicher Ver kehrsmittel mittel bis schwer, Fahrtauglichkeit schwer, Auffassung, Kon zentration, Merk fähigkeit und Belastbarkeit im Alltag mittel und die Belast barkeit im Beruf sei schwer eingeschränkt . 3.3

Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 6. Oktober

2015 (Urk. 9/113) über die Erhebung vom 1 8. Juni 2015 nannte die Abklärungs person als Diagnosen ein cerebelläres Syndrom, wahrscheinlich paraneoplas tisch, sowie ein diffus grosszelliges B-Zell-Lymphom (S. 1) und hielt fest, der Beschwerdeführer werde am 1. Oktober 2015 aus der gemeinsamen Famili en wohnung in eine eigene 2 1/2 - Wohnung ziehen. Er teile mit, dass er al leine wohnen und am Anfang von seiner Mutter betreut werde. Zudem werde er die Hilfe von E.___ in Anspruch nehmen. Wie alles funktionieren werde, könne man noch nicht abschätzen (S. 1 unten f.). Der Bereich Ankleiden/Auskleiden sei wieder ausgewiesen . Im Bereich Auf stehen/Absitzen/Abliegen sei der Beschwerdeführer selbständig, weshalb dieser Bereich nicht ausgewiesen sei. Im Bereich Essen meinten der Be schwer de führer und seine Ehefrau, dass er in diesem Bereich den grössten Hilfebedarf habe; er sei nicht in der Lage mit Besteck zu essen, könne kein Getränk in ein Glas füllen. Sobald verschiedene koordinative Tätigkeiten zusammen spielten, sei er überfordert. Hinzu kämen der Tremor und die feh lende Fein motorik . Dieser Bereich sei somit weiterhin ausgewiesen (S. 2). Im Bereich Körperpflege sei der Beschwerdeführer selbständig, ebenso im Bereich Verrichtung der Notdurft. Weiterhin bestehe im Bereich Fortbewe gung Hilfsbedarf (S. 3). Weiter könne derzeit kein Anspruch auf lebensprak tische Begleitung bejaht werden. Ob der Beschwerdeführer aufgrund der kogni tiven Einschränkung tatsächlich in der Lage sein werde, den eigenen Ta ges ablauf und den Haushalt selbständig zu planen und zu organisieren, werde sich zeigen, wenn er allein lebe. Deshalb werde die Situation in sechs bis acht Monaten, per 1. April 2016, nochmals geprüft . Bei Hilfsbedarf in drei Bereichen bestehe nur noch Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades (S. 4-5). 4. 4.1

Am 1 8. Juli 2016 fand ein Konsilium Psychiatrie/Psychothera pie am A.___ statt. Mit gleichentags verfasstem Bericht (Urk. 3/5) wurde unter anderem aktuell eine psychische Dekompensation bei anhalten der körperlicher Einschränkung diagnostiziert und festgehalten, es bestehe neben der eigentlichen Tumorerkrankung eine psychosoziale Belastungs si tua tion. Anamnestisch hätten Nervenläsionen im Kleinhirn zu einer psychi schen Veränderung geführt. Eine Trennung von der Ehefrau habe 2015 statt ge funden. Der Beschwerdeführer habe Suizidgedanken und passive Ster bens wünsche, wolle aber unbedingt für seine Kinder am Leben bleiben (S. 1). Es liege eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) und am ehesten ein Mischbild aus organisch affektiver und reaktiver depressiver Störung (ICD-10 F06.32) vor. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde em p fohlen; der Beschwerdeführer wolle aber ab 1. August 2016 in die ge plante Rehabilitation gehen (S. 2). 4.2

Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Oberärztin, D.___, berichteten am 1 9. Juli 2016 (Urk. 3/4) über die stationäre Behandlung des Beschwerdefüh rers vom 1 7. bis 2 0. Juni 2016 und stellten folgende Diagnosen (S. 1): - organisch affektive Störungen (ICD-10 F06.3) - leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) - paraneoplastisches Syndrom mit neurologischen und neuropsychiatri schen Manifestationen im Rahmen eines diffus grosszelligen B-Zell-Lymphoms (Status nach 6 Zyklen R-CHOP 2010) Der Eintritt sei freiwillig per Selbstzuweisung im Rahmen einer psychosozia len Krisensituation vor dem Hintergrund der organischen Diagnose erfolgt. Psychologisch im Vordergrund sei eine depressive Symptomatik gewesen mit passiven Todeswünschen und Verzweiflung sowie Ratlosigkeit, wie es mit ihm weitergehen solle, da er so stark auf Hilfe angewiesen sei. Als mögliche Auslöser der Krise seien neben der Grunderkrankung die Trennung von der Ehefrau und die fortdauernde Hilfsbedürftigkeit bei alltäglichen Handlungen in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer berichte, sich eine Arbeit zu wünschen. Zu Hause würde ihn seine Mutter unterstützen. Er habe zudem ein breites Unterstützernetzwerk bei E.___ . Bei fehlenden akuten Gefähr dungsaspekten sei der Austritt auf eigenen Wunsch hin erfolgt (S. 3). 4.3

Am 2 7. Juli 2016 fand eine erneute Abklärung betreffend Hilflosigkeit statt (Bericht vom 2 8. Juli 2016; Urk. 7/150). Der Beschwerdeführer wohnte zu diesem Zeitpunkt seit dem 1. Oktober

2015 alleine (vgl. Urk. 9/119). Als Diagnosen wurden genannt (S. 1): - paraneoplastisches Syndrom mit und bei - schwerer Kleinhirn- und mittelschwerer neurokognitiver Funk tions störung - im Rahmen eines diffus- grosszelligen B-Zell-Lymphoms mit R-CHOP-Chemotherapie Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm nicht gut gehe. Er brau che sehr viel Hilfe und sei auf seine Mutter angewiesen, welche seit ein paar Monaten fast nur noch bei ihm sei (S. 1). Seine Kinder kämen in Begleitung der Assistentin einmal pro Woche an einem Nachmittag zu ihm. Diese Betreuung werde über die Stunden des Assistenzbeitrages abgerechnet. Die As sistenz sei notwendig, weil die Kinder noch nicht alleine etwas mit ihm un ternehmen könnten. Zudem könne er nicht für sie kochen (S.

2 oben). Er habe oft keine Motivation, die Wohnung alleine zu verlassen, weil er überall Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Er fahre bis zum Kreuzplatz, könne dort in den Laden gehen oder einen Kaffee trinken. Wenn er aber in ein anderes Lokal gehe, wo er die Türen nicht öffnen könne, oder man ihm den Zucker in den Kaffee geben müsse, sei er auf Assistenz oder sonstige Dritthilfe ange wiesen. Eine psychiatrische Behandlung finde nicht statt, obwohl dies ver mutlich notwendig wäre . Die Abklärungsperson hielt fest, dass der Be schwer deführer derzeit vor allem unter einer psychischen Problematik leide. Er könne sich nicht motivieren, etwas zu tun, und es bestehe so die Gefahr, dass er das Erlernte wieder verliere (S. 2). Er gehe alleine in die Therapien und koordiniere diese selbst (S. 3 Mitte). Der Bereich Ankleiden/Auskleiden sei noch knapp ausgewiesen (S.

3). Im Be reich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei der Beschwerdeführer weiterhin selb ständig. Im Bereich Essen sei er weiterhin hilfsbedürftig. In den Bereichen Körperpflege und Verrichtung der Notdurft sei er weiterhin selbständig. Im Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei die Situa tion unverändert zum Vorbericht: Er könne sich in der Wohnung selbständig bewegen und nehme Termine entweder mit dem Behindertentaxi oder dem Track war. Er könne die Wohnung selbständig verlassen, habe aber manch mal Mühe, die untere Tür selbständig zu öffnen. Partiell könne er die öffent lichen Verkehrsmittel nutzen. Oft habe er einfach keine Kraft mehr, jeman den zu fragen, darum benutze er alleine kaum mehr die öffentlichen Ver kehrsmittel (S. 4 unten). Seine Sprache sei weiterhin schwer verständlich. Er habe ein iPad, welches er selbst bedienen könne. Seinen neuen Computer müsse er noch installieren lassen (S. 5 oben). Die A bklärung ergab keinen Bedarf an lebenspraktische r Begleitung, da keine Begleitung stattfinde. Somit werde zur Anerkennung der Mindestaufwand von zwei Stunden wöchentlich nicht erreicht. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, den Tagesablauf selbst zu planen und zu organisieren (S.

5 Mitte). Unter der Rubrik „Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermögli chen “, wurde festgehalten, dass die Planung der Assistenzeinsätze anhand eines Wochenplanes geregelt werde. Die Einsätze würden gemeinsam mit dem Beschwerdeführer koordiniert. Er könne die Einsätze selbst koordinieren. Er mache alle Termine selbst ab und bestelle auch das Taxi selbständig. Er übernehme die Menuplanung und könne sagen, was fehlt. Manchmal brau che es Inputs, damit es Variationen gebe, ansonsten er oft das Gleiche essen wolle. Er sei in der Lage, einfache Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe zu er ledigen. Er sage aber, dass es nicht wirklich sauber werde. Er helfe auch beim Tischen und Abwaschen. Es sei ihm möglich, die Abwaschmaschine zu füllen und auszuräumen. Die gründliche Wohnungsreinigung werde durch eine Pu tz frau erledigt, alle zwei Wochen für zwei Stunden. Beim Kochen könne er lediglich ein wenig beim Rüsten mithelfen, dies aber nur, wenn jemand das Gemüse halte oder seine Hand führe. Mit heissen Lebensmitteln könne er nicht hantieren, dies sei zu gefährlich (S. 5). Die Wäsche könne er teilweise selbst erledigen. Er könne den Tumbler nicht selbst bedienen. Das Waschmittel könne er nicht selbst dosieren, ohne zu verschütten, wobei man ihn auf die Verwendung von Tabs aufmerksam ge macht habe. Das Administrative erledige grösstenteils die Ehefrau. Er habe noch keinen PC und mache daher keine Zahlungen mehr. Früher sei er auf die Post gegangen, könne dies aber aufgrund der Treppen nicht mehr. Er denke, dass er die Zahlungen nach Inbetriebnahme seines Computers selb ständig erledigen könne. Er könne am Bancomaten selbständig Geld abheben (S. 6). Unter der Rubrik „Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kon takten“ hielt die Abklärungsperson fest, es sei dem Beschwerdeführer mög lich, kleine Einkäufe selbst zu tätigen. Er gehe aber nur noch selten alleine, weil es immer wieder vorkomme, dass er um Hilfe bitten müsse, weil er bei spielsweise das Geld nicht aus dem Portemonnaie nehmen könne oder etwas nicht erreiche. Darum gehe er lieber mit der Assistentin einkaufen. Die Ein schränkungen betreffend öffentlicher Verkehr und Verlassen der Wohnung würden im Bereich Fortbewegung angerechnet (S. 6). Hierzu merkte die Ab klärungsperson an, es sei zumutbar, dass der Beschwerdeführer das Haus selbständig verlasse und kleine Einkäufe tätige, ebenso die online-Bestellung grösserer Einkäufe. Die Einschränkungen beträfen nicht den Einkauf, sondern eher die derzeitige psychische Situation, welche dringend behandelt werden müsse, damit er den Mut nicht ganz verliere. Dies müsse jedoch durch eine Fachperson und nicht durch die Assistenzpersonen erfolgen. Die Dritthilfe finde vor allem aufgrund architektonischer Schwierigkeiten statt. Der Be schwerdeführer sei in der Lage, um Hilfe zu bitten und zu erklären, was er benötige. Er sei zudem nicht isoliert (S. 7). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer weiterhin in den Bereichen An kleiden/Auskleiden, Essen und Fortbewegung auf regelmässige und erhebli che Dritthilfe angewiesen. Der Anspruch auf Entschädigung wegen Hilflosig keit leichten Grades sei unverändert (S. 7). 4.4

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E.

1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind für den Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 1. November 2016 (Urk. 3/3) erfüllt, weshalb er vorliegend zu berücksichtigen ist. Dr. F.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1): - paraneoplastisches Syndrom mit neurologischer und neuropsychiatri scher Manifestation im Rahmen eines diffus grosszelligen B-Zell-Lymphoms (nach Chemotherapie 2010) - organisch affektive Störung - kognitive Störung - Depression Der Beschwerdeführer lebe von seiner Familie getrennt, was für ihn sehr be lastend sei. Er versuche allein zu wohnen, was jedoch nicht funktioniere. Seit Oktober 2015 lebe er mit seiner Mutter, welche mit der Situation stark über fordert sei. Er habe sich im Rahmen von psychosozialen Krisen wiederholt auf psychiatrischen Notfallstationen gemeldet. Bei der letzten Konsultation Ende Juli habe er keine Termine für sich selbst vereinbaren können. Obwohl er Adressen von Therapeuten und Rollstuhlsportmöglichkeiten bekommen habe, habe er sich nicht mehr gemeldet. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner kognitiven und psychischen Situation nicht in der Lage sei, diese administrativen Dinge selbst zu erledigen. Trotz dringender Empfeh lung habe er es bis heute nicht geschafft, einen Termin für eine ambulante Therapie zu vereinbaren. Zudem sei davon auszugehen, dass er sich sozial isoliere. Nach Einschätzung von Dr. F.___ könne er nicht alleine woh ne n. 5. 5.1

Entgegen de n Vorbringen der Beschwerdegegnerin hat sich seit Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2015 eine medizinische Veränderung ergeben. Bereits Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) wies in seinem Bericht vom 1 0. August 2015 auf verschiedene psychiatrische Einschränkungen hin, stellte jedoch - was auch mit seiner fachärztlichen Qualifikation in Zusammenhang stehen dürfte - (noch) keine psychiatrische Diagnose. Dies änd erte sich in der Folge, denn im Juli 2016 stellten die Ärzte am A.___ ein Mischbild aus organisch- affektiver und reaktiver depressiver Störung fest und empfahlen eine psychi atrisch-psychotherapeutische Behandlung (vorstehend E.

4.2). Die Ärzte der D.___ diagnostizierten ebenfalls im Juli 2016 eine organisch affektive Störung und stellten eine depressive Problematik mit passiven Todeswünschen und Verzweiflung fest. Auch Dr. F.___ (vorstehend E. 4.4) nannte diese Diag nosen und beschrieb, dass der Beschwerdeführer aus kognitiven und psy chi schen Gründen eingeschränkt sei. Damit besteht ein medizinischer Revisi ons grund . Die konkreten Auswirkungen dieser neu festgestellten Beeinträch ti gungen sind jedoch unklar, denn es erfolgte weder eine psychiatrische Be ur teilung des Zustandes und der Fähigkeiten des Beschwerdeführers noch eine Vorlage des Abklärungsberichts an einen psychiatrischen Facharzt . Un klar ist auch, wie sich die kognitive Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aus wirkt.

Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder de ren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen jedoch nicht nur zulässig, sondern not wen dig (vgl. vorstehend E. 1.5).

5.2

Aufgrund der neu festgestellten medizinischen Beeinträchtigung ist eine Ver än derung im Grad der Hilflosigkeit somit nicht auszuschliessen. Deren Aus wirkung lässt sich aber auch anhand des Abklärungsberichts vom 2 8. Juli 2016

(vgl. vorstehend E.

4.3) nicht beurteilen: Insbesondere

wurde darin die Diagnose der organisch affektiven Störung gar nicht aufgeführt . Die Abklä rungsperson hatte somit keine Kenntnis der vollständigen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen, weshalb der Abklärungsbericht vom Juli 2016 bereits aus diesem Grund nicht beweiswe rtig ist (vgl. vorsteh end E. 1.5). Es reicht nicht aus, zwar eine psychische Beeinträchtigung fest zuhalten und den Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine Schadenminde rungspflicht im Rahmen einer Therapie

zu verweisen; die Abklärungsperson wäre gehalten gewesen, diese Problematik durch einen Facharzt beurteilen zu lassen.

Hinweise, d ass aus psychischen und/oder kognitiven Gründen eine Ver schlech terung hinsichtlich der Hilflosigkeit eingetreten sein könnte, er gab en

sich anlässlich der Abklärung vor Ort . Die Abklärungsperson stellte selbst fest, dass der Beschwerdeführer derzeit vor allem unter psychischen Prob lemen leide. Diese müssten dringend behandelt werden. Weiter habe der Be schwerdeführer oft keine Motivation, die Wohnung alleine zu verlassen, weil er überall Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Er sei auf seine Mutter ange wiesen - dies, obwohl er Assistenzpersonen hat. Er könne sich nicht moti vie ren, etwas zu tun, und es bestehe so die Gefahr, dass er das Erlernte wie der verliere (vgl. vorstehend E. 4.3).

Weiter wurde hinsichtlich der Frage der lebenspraktischen Begleitung mit keinem Wort begründet, warum der Beschwerdeführer nicht isoliert sei (vgl. S. 7 des Berichts). Dabei bestehen Anzeichen für eine bereits bestehende oder drohende Isolation, insbesondere da er aufgrund des Auszugs aus der Fami lien wohnung und der Trennung von der Ehefrau wohl - im Gegensatz zur Situation im Oktober 2015 - nur noch wenig Kontakt zu seiner engsten Familie hat. Kontakte zu Personen ausserhalb seines Ärzte- und Helfernetzes

beste hen nicht. Es besteht nur Kontakt zur bei ihm wohnenden Mutter, was zur Verneinung einer Isolation nicht ausreicht . Darüber hinaus bewirkt mög lich erweise die aktuelle psychische Situation, dass de r Beschwerdeführer für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen und aus psychischen Gründen ernsthaft ge fährdet sei n könnte, sich dauernd von der Aussen welt zu isolieren. Nicht nachvoll ziehbar ist sodann die Begründung im Abklärungsbericht, es habe sich kein Bedarf auf lebenspraktische Begleitung ergeben, da keine Begleitung statt finde (S. 5 des Berichts). Damit wird impliziert, der Beschwerdeführer habe keinen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, was aber anhand der beste henden Akten lage gerade nicht beurteilt werden kann. 5.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung wegen leichter oder neu wegen mittlerer Hilflosigkeit hat und wie es sich mit der lebenspraktischen Begleitung verhält . Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo rin stanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versi cherungs träger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne mate rielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend ab geklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Admi ni strativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend re for ma torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückwei sung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungs träger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kanto nalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbe nommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 5.4

Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegneri n zu rückzuweisen, da mit sie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers

im Sinne der Erwägungen medizinisch und vor Ort ab kläre und hernach erneut verfüge. Dabei wird insbesondere die Frage der le benspraktischen Begleitung zu prüfen sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ge ht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Geri chts kosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,

welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard