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IV.2016.01300

Kein invalidisierender GS bei leichter bis mittelgr. depr. Epsiode

Zürich SozVersG · 2017-09-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1966 geborene X.___, gelernte Betriebsassistentin

(PTT) mit Weiterbildungen in den Bereichen Rechnungswesen und Personaladmini stra tio n, war zuletzt als kauf männische Mitarbeiterin im Finanz- und Rechnungswesen (50 %) bei der „Y.___ ag“ tätig; letzter effektiver Arbeitstag war der 17. August 2015 (Urk. 10/13/1). Mit Datum vom 6. Oktober 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 20. Oktober 2015, Urk. 10/10) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/17/1-12) bei und tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 teilte sie der Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungs mass nahmen möglich (Urk. 10/19). Im Hinblick auf das Rentenbegehren tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und wies dieses nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 10/39 ff.) mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 17. November 2016 Beschwerde (Urk.1), welche sie innert der gerichtlich angesetzten Nachfrist (vgl. Verfügung vom 24. November 2016, Urk. 4) mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 ergänzte und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2016 sei aufzu heben und ihr ab April 2016 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 6). Ausserdem legte sie diverse Beilagen auf (Urk. 3/1-2, Urk. 7/1-4). Mit Beschwer deantwort vom 30. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 15. März 2017 legitimierte sich Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli als Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin (Urk. 12, Urk. 13). Am 7. April 2017 (Eingangsdatum) reichte sie unauf gefordert eine als „Replik“ bezeichnete ergänzende Stellungnahme zu den Akten (Urk. 15). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 10. April 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 24. April 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem be r 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia tri sche Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber

2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähig keiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zu mut bar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuch tet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesent li chen, die Beschwerdeführerin habe zufolge einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz und einer tagesklinischen Behandlung vom 4. Januar bis 22. April 2016 nicht arbeiten können. Damit sei eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit indes nicht ausgewiesen. Infolgedessen bestehe auch kein Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Arbeitsun fähig keit sei nicht zufolge einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz einge treten. Vielmehr bestehe schon seit Jahren eine Depression. Im Nachgang eines Zusammenbruchs im Jahre 2012 habe sie nur noch zu 50 % arbeiten können. Seit dem 18. August 2015 sei sie gar zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz wahrge nommener Therapie habe sie ihre Arbeitsfähigkeit bisher nicht steigern können. Ihre zukünftige Arbeitsfähigkeit werde auf 20 – 40 % geschätzt (Urk. 6). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es bestehe gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage keine Diagnose mit einer dauerhaften Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zu nächst fielen Z-Kodierungen nicht unter den Begriff der invalidenver siche rungs rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Sodann liege mit der diagnostizierten höchstens mittelgradig depressiven Störung unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung keine rentenbegründende Invalidität vor; einerseits sei die erforderliche Schwere nicht erreicht, andererseits sei vorliegend nicht dargelegt, dass sämtliche Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft worden seien (Urk. 9). 2.4

Mit Stellungnahme vom 6. April 2017 führte die Beschwerdeführerin im Wesent lichen aus, sie sei seit 1996 zufolge ihrer depressiven Leiden in Behandlung. Ausserdem nehme sie seit 2012 täglich Antidepressiva ein und sei in neuerer Zeit von November 2013 bis Juni 2014 und ununterbrochen seit September 2015 in psychotherapeutischer Behandlung. Trotz einer zusätzlichen teilstatio nä ren Behandlung und einer Ergotherapie sei lediglich eine geringe Besserung eingetreten. Damit im Einklang werde sie auch künftig als nicht mehr als zu 50 % arbeitsfähig erachtet. Damit sei ein therapieresistenter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Aufgrund der seit langem bestehenden 50%igen Arbeitsunfähig keit und der seit August 2015 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Gegebenenfalls seien weitere fachärztliche Abklärungen zu tätigen (Urk. 15). 3. 3.1

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2

Mit Bericht vom 6. November 2015 (Eingangsdatum) stellte die seit Mitte Septem ber 2015 behandelnde Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/14/6): - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittel gradige Episode 1CD -10 F 33,0) seit mind. 4 Jahren - Anamnestisch Zwangsgedanken (ICD-10 42 .0) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermei den den und abhängigen Zügen (ICD10 : F60.8)

Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben als unerwünschtes Kind ge boren worden. Die Mutter sei meist überfordert gewesen und sie (die Beschwer de führerin) habe sich schon als Kind oft von Abwertungen durch die Mutter verletzt gefühlt. B is heute fühle sie sich nicht richtig akzeptiert.

Vor sechs Jahren sei

ihr Vater, welcher ihr immer näher ge stand en habe,

verstorben. Daraufhin

sei sie in eine grosse Krise geraten. D ie konflikthafte Beziehung zu r Mutter und Schwester sei mehr zum Tragen gekommen und als Belastung erlebt wo rde n . Die Beschwerdeführerin habe sich schon als 20-jährige als „ lebens müde“

und „seit der Kindheit freudlos “ beschrieben. Mit dem Partner sei sie seit 21 Jahren zusammen, ohne Sexualität, es sei mehr wie eine Wohngemeinschaft; jeder mache seine Dinge, die F erien würden sie indes gemeinsam verbringen . Trot z mancher Schwierigkeiten hielten be ide an der Partnerschaft fest. E ine Trennung sei nicht vorstellbar, da sie sich ein Alleinleben nicht vorstellen könne und der Partner f ür sie Unterstützung bedeute. Ihre Hobbies seien Wandern sowie Freiwilligenarbeit in der Psychiatrischen Klinik A.___ (Urk. 10/14/7).

Weiter hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin verfüge über in ta kte psychische Grundfunktionen. Konzentration s- und Aufmerksamkeits fähig keit

seien gut. Jedoch fühle sie sich subj ektiv oft zerstreut. Die Stimmung sei häufig traurig und resigniert und das Krankheitsgefühl stark. Die Beschwerdeführerin verspüre ausserdem eine starke Müdigkeit und verringerte Belastbarkeit. Ferner bestünden Gedankenkreisen sowie Sorgen und Ä ngste wegen ihrer Zukunft. Die Beschwerdeführerin sei s elbst unsicher, traue sich wenig zu, habe sich nie akzep tiert gefühlt von ihrer Mutter und Schwester . Gleichzeitig bemühe sie s ich nun aber um die alte Mutter und

habe Angst vor dem Alleinleben (Urk. 10/14/7 f.).

Seit Sommer 201 5 sei die Beschwerdeführerin durch den Hausarzt zu 100 % krankgeschrieben. Angesichts der kurzen Behandlungsdauer könne sie (Dr. Z.___) keine abschliessende Prognose stellen. Es sei indes zu hoffen, dass sich die Beschwerdeführerin soweit erhole, dass sie künftig zu 40-50 % arbeits fähig sei (Urk. 10/14/8). 3.3

Im Abklärungsbericht der B.___ vom 25. Juni 2014 diagnostizierte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (1) eine rezidivierende leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), (2) Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0) und (3) den Verdacht auf eine kom bi nierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich vermeidend und dependent, ICD-10; F60.8, Urk. 10/15/6).

Die Beschwerdeführerin sei derzeit arbeitssuchend, jedoch aus Scham nicht beim RAV gemeldet. Positiv sei jedoch der anstehende Arbeitsbeginn in der Frei willigenarbeit ab Juli .

Im zuletzt ausgeübten Job habe sich gemobbt gefühlt. Vom Partner fühle sie sich teils unterstützt, teils aber auch unter Druck gesetzt. Als Hobbies habe die Beschwerdeführerin Gartenarbeiten, Gitarre spielen und Beschäf tigung mit Esoterik genannt. Zudem übe sie ein Mal wöchentlich Pilates aus und treffe sie sich ca. ein Mal im Monat mit Kollegen. Den Kontakt zur Mutter und zur Schwester habe sie vor zwei Jahren abgebrochen. Die aktuelle Problematik sei vor allem ein eigenartiger Gedankenzwang. So denke die Be schwer deführerin in Situationen zwanghaft daran, was ihr die Schwester sagen würde; etwa, dass sie es nicht richtig mache, dass sie niemanden verletzen d ürfe. Dabei empfinde die Beschwerdeführerin Schuldgefühle und sei stark verunsi chert . Zudem leide sie an Durchschlafstörungen (Urk. 10/15/6).

Weiter notierte Dr. C.___ eine erhaltene Schwingungsfähigkeit. Die Stimmung sei leicht gedrückt, der Antrieb unauffällig bei leicht erhöhter Redegeschwindig keit. Die depressive Symptomatik erscheine aktuell eher milde ausgeprägt. Die beklagten Konzentrationsstörungen seien im Gespräch nicht objektivierbar gewesen. Die Beschwerdeführerin empfinde gegenüber der Familie gleichzeitig Schuldgefühle wegen des Kontaktabbruchs sowie deutliche Wutgefühle. Ausser dem leide sie an Schamgefühlen und an der Angst vor Entwertung (Urk. 10/15/7). 3.4

Im Bericht des B.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2016 hielt Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und (2) akzentuierte dependent und ängstlich-vermei dende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fest (Urk. 10/33/1).

Die Beschwerdeführerin sei vom 14. Januar bis 22. April in der B.___ teilstationär behandelt worden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in der Freiwilligenarbeit tätig . Bei über weite Strecken erhaltener Alltags- und Arbeitsfunktionali tä t be stehe anamnestisch eine reduzierte Belastbarkeit, die sich in Antriebslosigkeit und rascher Erschöpfbarkeit mit einherge hender Infektanfälligkeit zeige. Sodann bestünden affektive Schwankungen, wenig Lebensfreude, Schlafstörungen und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Ferner zeige sich eine ausgeprägte Selbstwertproblematik mit ausgeprägter Neigung zu Perfektionismus und der Angst vor erneuten Mobbingerfahrungen im Arbeitsleben . Die Beschwerde füh rerin sei sehr unsicher und leicht gehemmt im Kontakt und k ognitiv grobkur so risch unauffällig im Gespräch. S ubjektiv sei die Konzentration mittelgradig ein geschränkt (Lesen, Sudoku). Demgegenüber bestehe keine Einschränkung der Merk fähigkeit (z.B. Merken von Terminen). Formalgedanklich bestehe eine starke Grübelneigung mit leichter Einengung auf konflikthafte familiäre Beziehungen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin reduziert schwingungsfähig, freud- und l u stlos und

empfinde Insuffizienz- und Minderwertigkeitsgefühle mit überh öh ten Ansprüchen an sich selbst und der Befürchtung, der Mutter nicht alles recht zu machen, weshalb sie zu dieser Distanz halte . Weiter bestünden r eduzierte Vitalgefühle, eine rasch e

Erschöpfbarkeit, ein leicht reduziert er Antrieb, Durch schlaf störungen sowie i ntermittierend e Suizidgedanken. V on entsprechenden Planungs-

und Handlungsabsichten habe sie sich indes glaubhaft distanzi ert, ihre Spiritualität gebe der Beschwerdeführerin die dafür nötige Kraft . Das tages strukturierende Angebot, wie die Mögl ichkeit zu Sozialkontakten, hätten sich positiv ausgewirkt. Die Beschwerdeführerin habe im Behandlungsverlauf mehr Lebensfreude verspürt u nd Klarheit bezüglich ihrer aktuellen Belastbarkeit ge wonnen . Sie sei in verbessertem Zustand aus der tagesklinischen Betreuung aus getreten (Urk. 10/33/2).

In beruflicher Hinsicht komme es betreffend Planung und Strukt urierung von Aufgaben gerne zu einer Ü berforderung, da die Beschwerdeführerin die Grenzen ihrer Belastbarkeit aufgrund perfektionistischer Ansprüche nic ht immer achtsam wahrnehmen könne . Die beeinträchtigte Konze ntrationsfähigkeit (Lesen falle schwer, um den Inhalt erfassen zu können, müsse etwas öfter gelesen werden, Geräusche und Gespräche in der Umgebung würden ablenken) wirke sich leicht verlangsamend aus. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit würden ungünstig durch mit Stress verbundene r innere r Anspannung beeinflusst. Sodann wirke sich die s oziale Angst aufgrund Abwertungserfahrungen und wiederholter Ab leh nung hemmend auf die Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Selbst be haup tungs fähigkeit, der Gruppenfähigkeit so wie Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit aus. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund rascher Erschöpfbarkeit und reduzie rter Be last barkeit sicher mittel gradig bis phasenweise schwer beeinträchtigt.

Zu sammenfassend sei eine zeitnahe und schr ittweise aufbauende, mit einem 30%-Pensum beginnende, berufliche Reintegration in einer geräuscharmen und ü ber schaubaren Arbeitssituation empfehlenswert . Aufgrund der raschen Erschöpf bar k eit, der verminderte n Konzentration und erhöhter innerer Anspannung in folge perfektionisti scher Ansprüche an sich selbst sei eine reduzierte Leistungs fähigkeit zu erwarten. Eine dem Zustandsbild angepasste Balance von Belast bar keit und Berufstätigkeit und eine die persönliche Entwicklung befördernde ps y chotherapeutische Begleitung liessen indes eine gute Prognose hinsichtlich einer zumindest teilweisen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 10/33 /3 ff., vgl. auch Abschlussbericht des B.___ vom 30. Juni 2016, Urk. 10/53/37 ff. = Urk. 7/3). 3.5

Dem Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 3 1. Mai 2016 ist im Wesent lichen zu entnehmen, die depressive Symptomatik habe sich bezüglich des Stimm ungstiefs sowie der Ängste, Lebensmüdigkeit und Konzentration im Rahmen des teilstationären Aufenthaltes in der psychiatrischen Tagesklinik verbessert. Ab Juni könne ein Wiedereingliederungsversuch möglichst im bishe rigen Arbeitsfeld als Buchhalterin mit zunächst zwei halben Tagen möglich werden, sofern das psychische Befinden weiterhin stabil bleibe. Seit Austritt aus der Tagesklinik bestehe eine ambulante Gesprächstherapie 1-2 x wöchentlich. Daneben erfolgten eine Ergotherapie zur Verbesserung der Tagesstrukturierung, Ressourcenförderung (Einzel- und Gruppentherapie) unter Einbezug des Partners bei Bedarf sowie Weiterführung der medikamentösen Behandlung. Aufgrund der selbstunsicheren Persönlichkeitszüge und der damit verbundenen Schwie rig keiten sei sicher noch eine längerdauernde psychotherapeutische Behandlung angezeigt (Urk. 10/25/4ff.). 3.6

Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 13. Oktober 2016 (Urk. 7/4) diag nostizierte der seit August 2016 behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1) und (2) den Verdacht auf eine „andere spezifische Persönlichkeitsstörung“ (ICD-10: F 60.8). Seit Abschluss der tagesklinischen Behandlung Ende April 2016 habe sich die psychische Stabilität leicht verbessert bei unveränderter, geringer psychischer Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin gerate schnell unter psychischen Druck und könne so die Aufgaben und Anforderungen, auch im zwischenmenschlichen Kontakt, nicht adäquat bedienen. Sie sei nach wie vor zu 100 % für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig. Die bisherigen Therapiemassnahmen (1-2x wöchentlich Verhal tens therapie, Ergotherapie, Pharmakotherapie) seien fortzusetzen, gegebenen falls unter Anpassung der Medikation. 4. 4.1

Aufgrund der insoweit kohärenten Aktenlage ist zunächst ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden, höchstens mittel gradig depressiven Episode leidet. Dabei fällt auf, dass die behandelnde Dr. Z.___ zwar jeweils eine leichte bis mittelgradige depressive Episode festhielt, gleichzeitig aber lediglich eine leichte depressive Episode nach Mass gabe von ICD-10: F33.0 kodierte. Entsprechend hielt auch Dr. C.___ fest, die depressive Symptomatik erscheine eher milde ausgeprägt. Für das Vorliegen einer lediglich leichten depressiven Störung spricht im Übrigen auch die

über weite Strecken erhaltene Alltags- und Arbeitsfunktionalität sowie das Aktivi tätsniveau der Beschwerdeführerin (Gartenarbeiten, wandern, Gitarre spielen, Beschäftigung mit Esoterik, wöchentliches Pilates –Training und Freiwilligen arbeit in der Psychiatrischen Klinik A.___, vgl. E. 3.2, E. 3.3). 4.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen leichte bis mittelgradige de pressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie nach konse quent und in kooperativer Weise optimal und nachhaltig durchgeführter The rapie so wie nach Ausschöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indizierten zumut baren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten erwiesener massen the ra pieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai

2016 E.

4.1). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter p sychiatrischer Erfahrung Depres sionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind – ge setzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüf ungs weise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Dabei gilt insbesondere eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungs spezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht der guten Ansprechbarkeit auf die durchgeführten ambulanten und teil stationären sowie pharmakotherapeutischen Behandlungsmassnahmen (vgl. E. 3.4, E. 3.5, E. 3.6) mitunter zwischenzeitlich gar vollständiger Remission (vgl. Urk. 10/15/7) kann vorliegend von einer invalidisierenden Leidensresistenz jedenfalls nicht die Rede sein. Letzteres umso weniger bei wiederholter psychischer Dekompensation vor dem Hintergrund invaliditätsfremder Faktoren (innerfamiliäre Belastungen durch das Ableben des Vaters sowie Konflikte mit der Mutter und Schwester, starke Belastungen am Arbeitsplatz, vgl. E. 3.2 ff., vgl. auch Urk. 10/15/2).

En - tsprechend kam denn auch Dr. D.___ zum überzeugenden Schluss, eine dem Zustandsbild angepasste Balance von Belastbarkeit und Berufstätigkeit sowie eine die persönliche Entwicklung befördernde psychotherapeutische Begleitung würden eine gute Prognose hinsichtlich einer Wiedererlangung der Arbeits fähig keit zu lassen

(E. 3.5). 4.3

Mit Bezug auf die diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge ist zu sammen mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die sog. Z-Diag no sen u.a. zur Klassifizierung von Umständen vorgesehen sind, die den Gesund heits zustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen Sinne darstellen, da diese keine (anhaltende) Arbeits unfähigkeit begründen. Der seitens der behandelnden Dres. Z.___ und E.___ erhobene Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung lässt eine nach vollziehbare Begründung vermissen. Kommt hinzu, dass eine blosse Ver dachts diag nose dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten vermag. 4.4

Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 15 S. 6)

– auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 4.5

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es de r Be schwer de führer in bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein gel ten den Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre psychi schen Leiden zu überwinden und einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzu gehen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsge mäss der Beschwerdeführer in aufzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, unter Beilage des Doppels von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die 1966 geborene X.___, gelernte Betriebsassistentin

(PTT) mit Weiterbildungen in den Bereichen Rechnungswesen und Personaladmini stra tio n, war zuletzt als kauf männische Mitarbeiterin im Finanz- und Rechnungswesen (50 %) bei der „Y.___ ag“ tätig; letzter effektiver Arbeitstag war der 17. August 2015 (Urk. 10/13/1). Mit Datum vom 6. Oktober 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 20. Oktober 2015, Urk. 10/10) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/17/1-12) bei und tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 teilte sie der Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungs mass nahmen möglich (Urk. 10/19). Im Hinblick auf das Rentenbegehren tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und wies dieses nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 10/39 ff.) mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem be r 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia tri sche Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

201

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuch tet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 17. November 2016 Beschwerde (Urk.1), welche sie innert der gerichtlich angesetzten Nachfrist (vgl. Verfügung vom 24. November 2016, Urk. 4) mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 ergänzte und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2016 sei aufzu heben und ihr ab April 2016 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 6). Ausserdem legte sie diverse Beilagen auf (Urk. 3/1-2, Urk. 7/1-4). Mit Beschwer deantwort vom 30. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 15. März 2017 legitimierte sich Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli als Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin (Urk. 12, Urk. 13). Am 7. April 2017 (Eingangsdatum) reichte sie unauf gefordert eine als „Replik“ bezeichnete ergänzende Stellungnahme zu den Akten (Urk. 15). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 10. April 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 24. April 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesent li chen, die Beschwerdeführerin habe zufolge einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz und einer tagesklinischen Behandlung vom 4. Januar bis 22. April 2016 nicht arbeiten können. Damit sei eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit indes nicht ausgewiesen. Infolgedessen bestehe auch kein Leistungsanspruch (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Arbeitsun fähig keit sei nicht zufolge einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz einge treten. Vielmehr bestehe schon seit Jahren eine Depression. Im Nachgang eines Zusammenbruchs im Jahre 2012 habe sie nur noch zu 50 % arbeiten können. Seit dem 18. August 2015 sei sie gar zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz wahrge nommener Therapie habe sie ihre Arbeitsfähigkeit bisher nicht steigern können. Ihre zukünftige Arbeitsfähigkeit werde auf 20 – 40 % geschätzt (Urk. 6).

E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es bestehe gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage keine Diagnose mit einer dauerhaften Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zu nächst fielen Z-Kodierungen nicht unter den Begriff der invalidenver siche rungs rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Sodann liege mit der diagnostizierten höchstens mittelgradig depressiven Störung unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung keine rentenbegründende Invalidität vor; einerseits sei die erforderliche Schwere nicht erreicht, andererseits sei vorliegend nicht dargelegt, dass sämtliche Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft worden seien (Urk. 9).

E. 2.4 Mit Stellungnahme vom 6. April 2017 führte die Beschwerdeführerin im Wesent lichen aus, sie sei seit 1996 zufolge ihrer depressiven Leiden in Behandlung. Ausserdem nehme sie seit 2012 täglich Antidepressiva ein und sei in neuerer Zeit von November 2013 bis Juni 2014 und ununterbrochen seit September 2015 in psychotherapeutischer Behandlung. Trotz einer zusätzlichen teilstatio nä ren Behandlung und einer Ergotherapie sei lediglich eine geringe Besserung eingetreten. Damit im Einklang werde sie auch künftig als nicht mehr als zu 50 % arbeitsfähig erachtet. Damit sei ein therapieresistenter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Aufgrund der seit langem bestehenden 50%igen Arbeitsunfähig keit und der seit August 2015 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Gegebenenfalls seien weitere fachärztliche Abklärungen zu tätigen (Urk. 15). 3. 3.1

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2

Mit Bericht vom 6. November 2015 (Eingangsdatum) stellte die seit Mitte Septem ber 2015 behandelnde Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/14/6): - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittel gradige Episode 1CD -10 F 33,0) seit mind. 4 Jahren - Anamnestisch Zwangsgedanken (ICD-10 42 .0) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermei den den und abhängigen Zügen (ICD10 : F60.8)

Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben als unerwünschtes Kind ge boren worden. Die Mutter sei meist überfordert gewesen und sie (die Beschwer de führerin) habe sich schon als Kind oft von Abwertungen durch die Mutter verletzt gefühlt. B is heute fühle sie sich nicht richtig akzeptiert.

Vor sechs Jahren sei

ihr Vater, welcher ihr immer näher ge stand en habe,

verstorben. Daraufhin

sei sie in eine grosse Krise geraten. D ie konflikthafte Beziehung zu r Mutter und Schwester sei mehr zum Tragen gekommen und als Belastung erlebt wo rde n . Die Beschwerdeführerin habe sich schon als 20-jährige als „ lebens müde“

und „seit der Kindheit freudlos “ beschrieben. Mit dem Partner sei sie seit 21 Jahren zusammen, ohne Sexualität, es sei mehr wie eine Wohngemeinschaft; jeder mache seine Dinge, die F erien würden sie indes gemeinsam verbringen . Trot z mancher Schwierigkeiten hielten be ide an der Partnerschaft fest. E ine Trennung sei nicht vorstellbar, da sie sich ein Alleinleben nicht vorstellen könne und der Partner f ür sie Unterstützung bedeute. Ihre Hobbies seien Wandern sowie Freiwilligenarbeit in der Psychiatrischen Klinik A.___ (Urk. 10/14/7).

Weiter hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin verfüge über in ta kte psychische Grundfunktionen. Konzentration s- und Aufmerksamkeits fähig keit

seien gut. Jedoch fühle sie sich subj ektiv oft zerstreut. Die Stimmung sei häufig traurig und resigniert und das Krankheitsgefühl stark. Die Beschwerdeführerin verspüre ausserdem eine starke Müdigkeit und verringerte Belastbarkeit. Ferner bestünden Gedankenkreisen sowie Sorgen und Ä ngste wegen ihrer Zukunft. Die Beschwerdeführerin sei s elbst unsicher, traue sich wenig zu, habe sich nie akzep tiert gefühlt von ihrer Mutter und Schwester . Gleichzeitig bemühe sie s ich nun aber um die alte Mutter und

habe Angst vor dem Alleinleben (Urk. 10/14/7 f.).

Seit Sommer 201

E. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.

E. 7 00.-- festzulegen und ausgangsge mäss der Beschwerdeführer in aufzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, unter Beilage des Doppels von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01300

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 11. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli partner Anwaltskanzlei Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1966 geborene X.___, gelernte Betriebsassistentin

(PTT) mit Weiterbildungen in den Bereichen Rechnungswesen und Personaladmini stra tio n, war zuletzt als kauf männische Mitarbeiterin im Finanz- und Rechnungswesen (50 %) bei der „Y.___ ag“ tätig; letzter effektiver Arbeitstag war der 17. August 2015 (Urk. 10/13/1). Mit Datum vom 6. Oktober 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 20. Oktober 2015, Urk. 10/10) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/17/1-12) bei und tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 teilte sie der Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungs mass nahmen möglich (Urk. 10/19). Im Hinblick auf das Rentenbegehren tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und wies dieses nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 10/39 ff.) mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 17. November 2016 Beschwerde (Urk.1), welche sie innert der gerichtlich angesetzten Nachfrist (vgl. Verfügung vom 24. November 2016, Urk. 4) mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 ergänzte und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2016 sei aufzu heben und ihr ab April 2016 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 6). Ausserdem legte sie diverse Beilagen auf (Urk. 3/1-2, Urk. 7/1-4). Mit Beschwer deantwort vom 30. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 15. März 2017 legitimierte sich Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli als Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin (Urk. 12, Urk. 13). Am 7. April 2017 (Eingangsdatum) reichte sie unauf gefordert eine als „Replik“ bezeichnete ergänzende Stellungnahme zu den Akten (Urk. 15). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 10. April 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 24. April 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem be r 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia tri sche Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber

2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähig keiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zu mut bar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuch tet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesent li chen, die Beschwerdeführerin habe zufolge einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz und einer tagesklinischen Behandlung vom 4. Januar bis 22. April 2016 nicht arbeiten können. Damit sei eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit indes nicht ausgewiesen. Infolgedessen bestehe auch kein Leistungsanspruch (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Arbeitsun fähig keit sei nicht zufolge einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz einge treten. Vielmehr bestehe schon seit Jahren eine Depression. Im Nachgang eines Zusammenbruchs im Jahre 2012 habe sie nur noch zu 50 % arbeiten können. Seit dem 18. August 2015 sei sie gar zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz wahrge nommener Therapie habe sie ihre Arbeitsfähigkeit bisher nicht steigern können. Ihre zukünftige Arbeitsfähigkeit werde auf 20 – 40 % geschätzt (Urk. 6). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es bestehe gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage keine Diagnose mit einer dauerhaften Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zu nächst fielen Z-Kodierungen nicht unter den Begriff der invalidenver siche rungs rechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Sodann liege mit der diagnostizierten höchstens mittelgradig depressiven Störung unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung keine rentenbegründende Invalidität vor; einerseits sei die erforderliche Schwere nicht erreicht, andererseits sei vorliegend nicht dargelegt, dass sämtliche Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft worden seien (Urk. 9). 2.4

Mit Stellungnahme vom 6. April 2017 führte die Beschwerdeführerin im Wesent lichen aus, sie sei seit 1996 zufolge ihrer depressiven Leiden in Behandlung. Ausserdem nehme sie seit 2012 täglich Antidepressiva ein und sei in neuerer Zeit von November 2013 bis Juni 2014 und ununterbrochen seit September 2015 in psychotherapeutischer Behandlung. Trotz einer zusätzlichen teilstatio nä ren Behandlung und einer Ergotherapie sei lediglich eine geringe Besserung eingetreten. Damit im Einklang werde sie auch künftig als nicht mehr als zu 50 % arbeitsfähig erachtet. Damit sei ein therapieresistenter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Aufgrund der seit langem bestehenden 50%igen Arbeitsunfähig keit und der seit August 2015 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe sie Anspruch auf eine ganze Rente. Gegebenenfalls seien weitere fachärztliche Abklärungen zu tätigen (Urk. 15). 3. 3.1

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2

Mit Bericht vom 6. November 2015 (Eingangsdatum) stellte die seit Mitte Septem ber 2015 behandelnde Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/14/6): - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht- bis mittel gradige Episode 1CD -10 F 33,0) seit mind. 4 Jahren - Anamnestisch Zwangsgedanken (ICD-10 42 .0) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermei den den und abhängigen Zügen (ICD10 : F60.8)

Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben als unerwünschtes Kind ge boren worden. Die Mutter sei meist überfordert gewesen und sie (die Beschwer de führerin) habe sich schon als Kind oft von Abwertungen durch die Mutter verletzt gefühlt. B is heute fühle sie sich nicht richtig akzeptiert.

Vor sechs Jahren sei

ihr Vater, welcher ihr immer näher ge stand en habe,

verstorben. Daraufhin

sei sie in eine grosse Krise geraten. D ie konflikthafte Beziehung zu r Mutter und Schwester sei mehr zum Tragen gekommen und als Belastung erlebt wo rde n . Die Beschwerdeführerin habe sich schon als 20-jährige als „ lebens müde“

und „seit der Kindheit freudlos “ beschrieben. Mit dem Partner sei sie seit 21 Jahren zusammen, ohne Sexualität, es sei mehr wie eine Wohngemeinschaft; jeder mache seine Dinge, die F erien würden sie indes gemeinsam verbringen . Trot z mancher Schwierigkeiten hielten be ide an der Partnerschaft fest. E ine Trennung sei nicht vorstellbar, da sie sich ein Alleinleben nicht vorstellen könne und der Partner f ür sie Unterstützung bedeute. Ihre Hobbies seien Wandern sowie Freiwilligenarbeit in der Psychiatrischen Klinik A.___ (Urk. 10/14/7).

Weiter hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin verfüge über in ta kte psychische Grundfunktionen. Konzentration s- und Aufmerksamkeits fähig keit

seien gut. Jedoch fühle sie sich subj ektiv oft zerstreut. Die Stimmung sei häufig traurig und resigniert und das Krankheitsgefühl stark. Die Beschwerdeführerin verspüre ausserdem eine starke Müdigkeit und verringerte Belastbarkeit. Ferner bestünden Gedankenkreisen sowie Sorgen und Ä ngste wegen ihrer Zukunft. Die Beschwerdeführerin sei s elbst unsicher, traue sich wenig zu, habe sich nie akzep tiert gefühlt von ihrer Mutter und Schwester . Gleichzeitig bemühe sie s ich nun aber um die alte Mutter und

habe Angst vor dem Alleinleben (Urk. 10/14/7 f.).

Seit Sommer 201 5 sei die Beschwerdeführerin durch den Hausarzt zu 100 % krankgeschrieben. Angesichts der kurzen Behandlungsdauer könne sie (Dr. Z.___) keine abschliessende Prognose stellen. Es sei indes zu hoffen, dass sich die Beschwerdeführerin soweit erhole, dass sie künftig zu 40-50 % arbeits fähig sei (Urk. 10/14/8). 3.3

Im Abklärungsbericht der B.___ vom 25. Juni 2014 diagnostizierte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (1) eine rezidivierende leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), (2) Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0) und (3) den Verdacht auf eine kom bi nierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich vermeidend und dependent, ICD-10; F60.8, Urk. 10/15/6).

Die Beschwerdeführerin sei derzeit arbeitssuchend, jedoch aus Scham nicht beim RAV gemeldet. Positiv sei jedoch der anstehende Arbeitsbeginn in der Frei willigenarbeit ab Juli .

Im zuletzt ausgeübten Job habe sich gemobbt gefühlt. Vom Partner fühle sie sich teils unterstützt, teils aber auch unter Druck gesetzt. Als Hobbies habe die Beschwerdeführerin Gartenarbeiten, Gitarre spielen und Beschäf tigung mit Esoterik genannt. Zudem übe sie ein Mal wöchentlich Pilates aus und treffe sie sich ca. ein Mal im Monat mit Kollegen. Den Kontakt zur Mutter und zur Schwester habe sie vor zwei Jahren abgebrochen. Die aktuelle Problematik sei vor allem ein eigenartiger Gedankenzwang. So denke die Be schwer deführerin in Situationen zwanghaft daran, was ihr die Schwester sagen würde; etwa, dass sie es nicht richtig mache, dass sie niemanden verletzen d ürfe. Dabei empfinde die Beschwerdeführerin Schuldgefühle und sei stark verunsi chert . Zudem leide sie an Durchschlafstörungen (Urk. 10/15/6).

Weiter notierte Dr. C.___ eine erhaltene Schwingungsfähigkeit. Die Stimmung sei leicht gedrückt, der Antrieb unauffällig bei leicht erhöhter Redegeschwindig keit. Die depressive Symptomatik erscheine aktuell eher milde ausgeprägt. Die beklagten Konzentrationsstörungen seien im Gespräch nicht objektivierbar gewesen. Die Beschwerdeführerin empfinde gegenüber der Familie gleichzeitig Schuldgefühle wegen des Kontaktabbruchs sowie deutliche Wutgefühle. Ausser dem leide sie an Schamgefühlen und an der Angst vor Entwertung (Urk. 10/15/7). 3.4

Im Bericht des B.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2016 hielt Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und (2) akzentuierte dependent und ängstlich-vermei dende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fest (Urk. 10/33/1).

Die Beschwerdeführerin sei vom 14. Januar bis 22. April in der B.___ teilstationär behandelt worden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in der Freiwilligenarbeit tätig . Bei über weite Strecken erhaltener Alltags- und Arbeitsfunktionali tä t be stehe anamnestisch eine reduzierte Belastbarkeit, die sich in Antriebslosigkeit und rascher Erschöpfbarkeit mit einherge hender Infektanfälligkeit zeige. Sodann bestünden affektive Schwankungen, wenig Lebensfreude, Schlafstörungen und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Ferner zeige sich eine ausgeprägte Selbstwertproblematik mit ausgeprägter Neigung zu Perfektionismus und der Angst vor erneuten Mobbingerfahrungen im Arbeitsleben . Die Beschwerde füh rerin sei sehr unsicher und leicht gehemmt im Kontakt und k ognitiv grobkur so risch unauffällig im Gespräch. S ubjektiv sei die Konzentration mittelgradig ein geschränkt (Lesen, Sudoku). Demgegenüber bestehe keine Einschränkung der Merk fähigkeit (z.B. Merken von Terminen). Formalgedanklich bestehe eine starke Grübelneigung mit leichter Einengung auf konflikthafte familiäre Beziehungen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin reduziert schwingungsfähig, freud- und l u stlos und

empfinde Insuffizienz- und Minderwertigkeitsgefühle mit überh öh ten Ansprüchen an sich selbst und der Befürchtung, der Mutter nicht alles recht zu machen, weshalb sie zu dieser Distanz halte . Weiter bestünden r eduzierte Vitalgefühle, eine rasch e

Erschöpfbarkeit, ein leicht reduziert er Antrieb, Durch schlaf störungen sowie i ntermittierend e Suizidgedanken. V on entsprechenden Planungs-

und Handlungsabsichten habe sie sich indes glaubhaft distanzi ert, ihre Spiritualität gebe der Beschwerdeführerin die dafür nötige Kraft . Das tages strukturierende Angebot, wie die Mögl ichkeit zu Sozialkontakten, hätten sich positiv ausgewirkt. Die Beschwerdeführerin habe im Behandlungsverlauf mehr Lebensfreude verspürt u nd Klarheit bezüglich ihrer aktuellen Belastbarkeit ge wonnen . Sie sei in verbessertem Zustand aus der tagesklinischen Betreuung aus getreten (Urk. 10/33/2).

In beruflicher Hinsicht komme es betreffend Planung und Strukt urierung von Aufgaben gerne zu einer Ü berforderung, da die Beschwerdeführerin die Grenzen ihrer Belastbarkeit aufgrund perfektionistischer Ansprüche nic ht immer achtsam wahrnehmen könne . Die beeinträchtigte Konze ntrationsfähigkeit (Lesen falle schwer, um den Inhalt erfassen zu können, müsse etwas öfter gelesen werden, Geräusche und Gespräche in der Umgebung würden ablenken) wirke sich leicht verlangsamend aus. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit würden ungünstig durch mit Stress verbundene r innere r Anspannung beeinflusst. Sodann wirke sich die s oziale Angst aufgrund Abwertungserfahrungen und wiederholter Ab leh nung hemmend auf die Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Selbst be haup tungs fähigkeit, der Gruppenfähigkeit so wie Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit aus. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund rascher Erschöpfbarkeit und reduzie rter Be last barkeit sicher mittel gradig bis phasenweise schwer beeinträchtigt.

Zu sammenfassend sei eine zeitnahe und schr ittweise aufbauende, mit einem 30%-Pensum beginnende, berufliche Reintegration in einer geräuscharmen und ü ber schaubaren Arbeitssituation empfehlenswert . Aufgrund der raschen Erschöpf bar k eit, der verminderte n Konzentration und erhöhter innerer Anspannung in folge perfektionisti scher Ansprüche an sich selbst sei eine reduzierte Leistungs fähigkeit zu erwarten. Eine dem Zustandsbild angepasste Balance von Belast bar keit und Berufstätigkeit und eine die persönliche Entwicklung befördernde ps y chotherapeutische Begleitung liessen indes eine gute Prognose hinsichtlich einer zumindest teilweisen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 10/33 /3 ff., vgl. auch Abschlussbericht des B.___ vom 30. Juni 2016, Urk. 10/53/37 ff. = Urk. 7/3). 3.5

Dem Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 3 1. Mai 2016 ist im Wesent lichen zu entnehmen, die depressive Symptomatik habe sich bezüglich des Stimm ungstiefs sowie der Ängste, Lebensmüdigkeit und Konzentration im Rahmen des teilstationären Aufenthaltes in der psychiatrischen Tagesklinik verbessert. Ab Juni könne ein Wiedereingliederungsversuch möglichst im bishe rigen Arbeitsfeld als Buchhalterin mit zunächst zwei halben Tagen möglich werden, sofern das psychische Befinden weiterhin stabil bleibe. Seit Austritt aus der Tagesklinik bestehe eine ambulante Gesprächstherapie 1-2 x wöchentlich. Daneben erfolgten eine Ergotherapie zur Verbesserung der Tagesstrukturierung, Ressourcenförderung (Einzel- und Gruppentherapie) unter Einbezug des Partners bei Bedarf sowie Weiterführung der medikamentösen Behandlung. Aufgrund der selbstunsicheren Persönlichkeitszüge und der damit verbundenen Schwie rig keiten sei sicher noch eine längerdauernde psychotherapeutische Behandlung angezeigt (Urk. 10/25/4ff.). 3.6

Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 13. Oktober 2016 (Urk. 7/4) diag nostizierte der seit August 2016 behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1) und (2) den Verdacht auf eine „andere spezifische Persönlichkeitsstörung“ (ICD-10: F 60.8). Seit Abschluss der tagesklinischen Behandlung Ende April 2016 habe sich die psychische Stabilität leicht verbessert bei unveränderter, geringer psychischer Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin gerate schnell unter psychischen Druck und könne so die Aufgaben und Anforderungen, auch im zwischenmenschlichen Kontakt, nicht adäquat bedienen. Sie sei nach wie vor zu 100 % für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig. Die bisherigen Therapiemassnahmen (1-2x wöchentlich Verhal tens therapie, Ergotherapie, Pharmakotherapie) seien fortzusetzen, gegebenen falls unter Anpassung der Medikation. 4. 4.1

Aufgrund der insoweit kohärenten Aktenlage ist zunächst ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden, höchstens mittel gradig depressiven Episode leidet. Dabei fällt auf, dass die behandelnde Dr. Z.___ zwar jeweils eine leichte bis mittelgradige depressive Episode festhielt, gleichzeitig aber lediglich eine leichte depressive Episode nach Mass gabe von ICD-10: F33.0 kodierte. Entsprechend hielt auch Dr. C.___ fest, die depressive Symptomatik erscheine eher milde ausgeprägt. Für das Vorliegen einer lediglich leichten depressiven Störung spricht im Übrigen auch die

über weite Strecken erhaltene Alltags- und Arbeitsfunktionalität sowie das Aktivi tätsniveau der Beschwerdeführerin (Gartenarbeiten, wandern, Gitarre spielen, Beschäftigung mit Esoterik, wöchentliches Pilates –Training und Freiwilligen arbeit in der Psychiatrischen Klinik A.___, vgl. E. 3.2, E. 3.3). 4.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen leichte bis mittelgradige de pressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie nach konse quent und in kooperativer Weise optimal und nachhaltig durchgeführter The rapie so wie nach Ausschöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indizierten zumut baren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten erwiesener massen the ra pieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai

2016 E.

4.1). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter p sychiatrischer Erfahrung Depres sionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind – ge setzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüf ungs weise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Dabei gilt insbesondere eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungs spezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht der guten Ansprechbarkeit auf die durchgeführten ambulanten und teil stationären sowie pharmakotherapeutischen Behandlungsmassnahmen (vgl. E. 3.4, E. 3.5, E. 3.6) mitunter zwischenzeitlich gar vollständiger Remission (vgl. Urk. 10/15/7) kann vorliegend von einer invalidisierenden Leidensresistenz jedenfalls nicht die Rede sein. Letzteres umso weniger bei wiederholter psychischer Dekompensation vor dem Hintergrund invaliditätsfremder Faktoren (innerfamiliäre Belastungen durch das Ableben des Vaters sowie Konflikte mit der Mutter und Schwester, starke Belastungen am Arbeitsplatz, vgl. E. 3.2 ff., vgl. auch Urk. 10/15/2).

En - tsprechend kam denn auch Dr. D.___ zum überzeugenden Schluss, eine dem Zustandsbild angepasste Balance von Belastbarkeit und Berufstätigkeit sowie eine die persönliche Entwicklung befördernde psychotherapeutische Begleitung würden eine gute Prognose hinsichtlich einer Wiedererlangung der Arbeits fähig keit zu lassen

(E. 3.5). 4.3

Mit Bezug auf die diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge ist zu sammen mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die sog. Z-Diag no sen u.a. zur Klassifizierung von Umständen vorgesehen sind, die den Gesund heits zustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen Sinne darstellen, da diese keine (anhaltende) Arbeits unfähigkeit begründen. Der seitens der behandelnden Dres. Z.___ und E.___ erhobene Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung lässt eine nach vollziehbare Begründung vermissen. Kommt hinzu, dass eine blosse Ver dachts diag nose dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten vermag. 4.4

Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 15 S. 6)

– auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 4.5

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es de r Be schwer de führer in bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein gel ten den Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre psychi schen Leiden zu überwinden und einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzu gehen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsge mäss der Beschwerdeführer in aufzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, unter Beilage des Doppels von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger