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IV.2016.01298

Neuanmeldung; formelle Einwände betreffend Einholung eines polydisziplinären Gutachtens; psychosoziale Umstände.

Zürich SozVersG · 2018-06-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1958 in der Türkei, war nach Abschluss eines Lehrer seminars im Jahr 1980 in der Türkei als Lehrer und n ach seiner Einreise in die Schweiz am 2 7. August 1990 als Betriebsmitarbeiter an verschieden Stellen tätig, zuletzt in der Zeit ab 1. November 2002 teilzeitlich als Nachtwächter in einem Durchgangszentrum für Asylbewerber ( Urk. 7/ 1-3, Urk.

7/6, Urk. 7/12/8, Urk. 7/109/29 , 7/109/37) . Als Folge der Auflösung des Durch gangs zentrums per Ende September 2006 wurde das Arbeitsv erhältnis mit dem Versicherten per Ende Oktober 2006 aufgelöst. Danach war der Versicherte abge sehen von Kurz einsätzen in den Jahren 2007 und 2008

nicht mehr erwerbs tätig.

Am 1. Februar 2010 meldete er sich unter anderem wegen Depression bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6) . Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV Stelle), klärte die medizinischen und beruflichen Eingliederungs möglich keiten ab und holte von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 13.

Dezember 2010 ein ( Urk. 7/27 ). Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren des Ver si cherten mit in Rechts kraft erwachsener Verfügung vom 2 0. Mai 2011 mangels eines Gesund heitsschad ens ab ( Urk.

7/45 ). 1.2

Am 21. August 2013 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/49 -51 ). Im Rahmen der Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse holte die IV-Stelle von der Z.___ ,

ein polydiszi plinär es Gutachten vom 5. April 2016 ein (Urk. 7/109 ; Ergänzung vom 2 6. April 2016 , Urk. 7/111 ). Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vo r bescheid verfah ren (Urk. 7/114, Urk. 7/127, Urk. 7/134 ) mit Verfügung vom 21.

Oktober 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Anspruch auf eine In validenrente ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 7. November 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm ab Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. Ausserdem liess er um die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung vo n Rechtsan wältin Bernadette Zür cher zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ersuchen (Urk.

1) . In der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2017 (Urk. 6) schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 15 . Februar 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Bernadette Zürcher als unent geltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 11 ). Am 2 2. August 2017 reichte der Ver sicherte einen Bericht des A.___ vom 11.

Juli 2017 ein ( Urk. 13-14). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellung nahme dazu (Urk. 16 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bun des gerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokultu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach me di zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidens zustand . 1.2

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitgegenstand bildet nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung, sondern die erneute Verneinung eines Rentenanspruchs nach der Neuanmeldung vom 21. August 2013. Zu prüfen ist daher analog einem Revisionsfall, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 0. Mai 2011 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21.

Oktober 2016 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. Die Eintretensfrage ist nicht zu prüfen, da die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 21. August 2013 eingetreten ist. 2.2

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung ausgehend vom Z.___ Gut achten vom 5. /2 6. April 2016 damit, dem Versicherten sei eine leidens ange passte Tätigkeit zu 80 % zumutbar, woraus ein Invaliditätsgrad von 20 % resul tiere.

Demgegenüber stellt sich der Versicherte auf den Standpunkt, es dürfe wegen formellen und inhaltlichen Mängeln nicht auf das Z.___ -Gutachten vom 5. /26.

April 2016 abgestellt werden. Er leide an einer verselbständigten schweren kran k heitswert ig en Störung, worüber ein psychiatrisches Gutachten ein zuholen sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Im Gutachten vom 1 3. Dezember 2010, welches der ursprünglichen Verfügung vom 2 0. Mai 2011 zugrunde lag, brachte Dr. Y.___

vor, es würden keine schwerwiegenden psychischen Störungen vorliegen, welche eine Arbeitsun fähigkei t begründen könnten. Im Vordergrund würden vielmehr psychosoziale Faktoren mit darauf folgenden Befindlichkeitsstörungen stehen ( Urk. 7/27/18). 3.2

Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Oktober 2016 basiert im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom 5./2 6. April 2016 ( Urk. 7/109, Urk. 7/111).

Dieses beruht auf einer internistischen, neuropsychologischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung vom 9., 1 7. und 2 2. Februar 201 6. Dabei diagnostizierte n die Ärzte ( Urk. 7/109/13-14) eine sonstige Reaktion auf sc hwere Belastung im Sinne einer Verbitterungsstörung (ICD-10: F43.8) sowie

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Adenokarzinom der Prostata (Erstdiagnose J uli 2008), ein en Status nach einer

transurethrale n Prostata resektion ( T UR-P; Februar 2010) ohne Malignitätsnachweis, einen Status nach einer Radiotherapie der Prostata (Juni bis Juli 2010), eine erektile Dysfunktion, einen Verdacht auf eine n beginnenden late

onset

Hypo gonadismus bei knapp normwertigem Testosteron , einen Libidoverlust , eine s ekundäre Ehesterilität , eine p räsphinktere , bulbäre

Urethrastenose mit einem Status nach mehreren Bougierungen ( 2015 ), einen Status einer totalen

Thyreoidektomie wegen eine s symptomatischen grossen Struma multinodosa ( Februar 2012, aktuell unter Substitution euthyreot ), ein c hronisches lumbo vertebrales Schmerzsyndrom im Status nach einer Dekompression

L3/4 und L4/5 und

Sequestrektomie L3/4 vom 1 9. Februar 2015 ohne Zeichen einer

radiculären Defizitsymptomatik, c hroni sche Gonalgien links, aktuell ohne Reiz zustand und ohne

Funktions einschränkung , eine Omalgie rechts im Status nach einer Schulter-A rthroskopie vom 3 0. Mai 2014 bei einer Tendinitis calcarea

rechts , einen chronischen Fersenschmerz beidseits bei differentialdiagnostisch erwähnter

Fasziitis

planta ris beidseits sowie eine

Adipositas ( Bodymassindex 32

kg/m 2 ) .

Danach kamen die Gutachter in ihrer konsensualen Gesamtbeurtei lung zu folgendem Schluss ( Urk. 7/109/14 ff.): die angestam mte Tätigkeit als Nachtwächter in einem Durchgangsze ntrum für Asylbewerber sei nicht mehr möglich; hier betrag e die Arbeitsfähigkeit im ganzen massgebenden Zeitraum 0 % . Eine leidensangepass te Tätigkeit – das heiss e eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, ständig sitzend , zeitweilig im Stehen oder Gehen könne der Versicherte ausüben, wobei Tätigkeiten in Zwangshaltungen und unter extremen Temperaturschwankungen mit Hitze, Kälte und Zugluft zu vermeiden

seien .

G emäss der psychiatrische n Empfehlung sollte es sich um überwiegend sachorientierte, gut strukturierte Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die

emotiona le Belastbarkeit

handeln. In solchen Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähi gkeit im massgebenden Zeitraum seit der letzten Verfügung vom 2 0. Mai 2011

wegen eine r 20%ige n Leistungsminderung infolge eines erhöhte n Pausenbedarf s

80 % . 4. 4.1

Mit dem Z.___ - Gutachten vom 5./2 6. April 2016 , auf das sich die Beschwerde gegnerin in ihrem Entscheid stützte (Urk. 2), wurde eine umfassende Neube urte ilung des Gesundheits zustandes vorgenommen. Es wurden darin sämtliche Beschwerden und die A namnese gemäss den Vorakten berück sich tigt sowie die Schlussfol gerungen nachvollziehbar begründet dargelegt. Das Gutachten erfüllt grundsätzlich alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztlich e Entscheidungsgrundlagen ( BGE 13 4 V 231 E. 5.1 ). 4.2

I m Zu s ammenhang mit der Vergabe des Begutachtungsauftrags nach dem Zuweisungssystem über die Plattform SuisseMED@P nach dem Zufallprinzip (Art. 72 bis IVV) wendet der Beschwerdeführer ein,

es sei en zwecks Überprüfung der Unab hängigkeit des Z.___ wei tere Abklärungen zu treffen .

Di e Vergabe des Begutach t ungsauftrags und das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Einholung des Z.___ -Gutach tens erweisen

aufgrund der hinreichend dokumentierten Akten als gesetzeskonform

( Urk. 7/ 72- 75 , Urk. 7/96, Urk. 7/101 , U rk. 7/103 ) .

Es besteht kein Anlass, weitere Abklärungen zu treffen, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur personenbezogene Ausstandgründe geltend gemacht werden können, nicht aber der Einwand, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe z u einer Befangenheit der MEDAS (BGE 141 V 330 E. 5.2), worauf die Rüge des Beschwerdeführers, die Z.___ werde, da sie zwei Filialen, eine in Bern und eine in St. Gallen führe, überproportional häufig als Gutachtensstelle ausgelost, letztlich hinaus läuft. Der weitere Einwand des Versicherten, die Beschwerdegegnerin habe

in unzu lässiger W eise statt einer

angezeigten monodisziplinären psychiatri s chen Begut achtung das polydisziplinäre Gutachten angeordnet, ist in Anbetracht der soma tischen Diagnosen nicht nur offensichtlich unbegründet, sondern verletzt den Verfahrensg rundsatz von Treu und Glauben , berief sich doch der Ver sicherte gerade zur Bekräftigung der Anordnung der polydisziplinären Begut achtung

auf somatische Leiden (Schreiben des Versicherten vom 5. Januar 2015 mit beige legtem Arztbericht , Urk. 7/73-74) . Der Teilgutachter Dr. med. Hartmut Pack ist gemäss dem Medizinalberuf register Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( www.medregom.admin.ch

)

u nd damit fachlich genügend qualifiziert

( BGE 137 V 210) . 4.3

Entgegen der Auffassung des Versicherten ( Urk. 1 S. 9 f.) ist die Feststellung im orthopädischen Teilgutachten ( Urk. 7/109/52), es bestehe eine erhe bliche Inkon sistenz zwischen den

objektiv feststellbaren ausgeprägte n

Hand be schwielungen

beidseits und dem geschilderten Tagesablauf (dazu nachfolgend E.4.4.1) auf grund der Akten ohne Weiteres nachvollziehbar. Die im Übrigen unbestritten gebliebenen orthopädischen un d internistischen Teilgutachten erfüllen die beweismässigen Anforderungen und sind zu bestätigen. 4.4 4.4.1

Auch bei der psychiatrischen Begutachtung zeigt e sich , wie nachfolgend näher darzulegen ist, ein deutlich diskrepantes Verhalten des Versicherten im Zusam menhang mit seinem tatsächlichen Aktivitätsniveau und seinem übrigen Ver halten. Überdies liess der Beschwerdeführer anlässlich der neuropsycholo gische n

Begutachtu ng jegliche Anstrengung vermiss en, was vom psychiatri schen Gutachter zu Recht als Aggravation eingestuft wurde. Schliesslich zeigte n sich bei der psychiatrischen Begutachtung ,

abgesehen von einer leichten Affekt labilität und gewissen Funktionsstörungen, die wie nachfolgend (E. 4.4.2) zu zeigen sein wird, nicht invalidisierend sind, praktisch keine Beeinträchti gungen. Die Einwände des Versicherten sind nicht stichhaltig.

Seine sehr dysfunktionale Tagesstruktur ( Urk. 7/109/35)

– mit einer Schlafzeit von 04.00 Uhr bis gegen 12.00/12 . 30 Uhr, (türkisches) Fernsehschauen am Nachmittag bis etwa 16.00 Uhr und ab un gefähr 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr sowie Betätigung als Buchautor ab etwa 16.30 bis ge gen 19.00/19 . 30 ( nach der Ver öffentlichung seines ersten Buches « B.___ » [ Urk. 18] versucht der Ver sicherte , ein weiteres Buch zu schreiben)

– zeigt, dass er in der Lage ist, sehr dysfunktional zu leben, nächtelang und zusätzlich am Nachmittag laufend Informationen aufzunehmen und zu verarbeiten sowie sich als Buchautor zu betätig en . Dies untermauert die vom psychiatrischen Teilgutachter festgestellte Diskrepanz, ist diese Lebensweise insgesamt doch ein klarer Hinweis auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen Ressourcen. Sein im neuropsycholo gischen Teilgutachten ausreichend beschriebene s Verhalten – mit einer tiefen Auf merk samkeit und einem tiefe n Arbeitstempo , mit einer erhöhten Ermüd barkeit, mit einem durchgehend trägen Arbeitsverhalten und mit einer eher g leichgültigen und nur teilweise gezeigten Reaktion auf Fehler und Korre kturen, mit einem teilweise unkorrekten Umsetzen von Instruktionen und mit einem zunehmend häufigen Gähnen und einer tendenziellen Abnahme der Test leistungen

– zeigt deutlich, dass der Versicherte dabei jegliche Anstrengungs bereitschaft vermissen liess. Dieses Verhalten stufte der psychiatrische Gutachter daher

– unter Mitb erücksichtigung der bei der neuropsychologische n Teil be gut achtung festgestellten auffälligen Resultate in zwei verschiedenen Symptom validierungsverfahren zum Aufmerksamkeits- beziehungsweise Gedächtnis bereich und eines zweifelsfrei vorhandenen , dem Versicherten bewussten externalen Krankheitsgewinn (Invalidenrente) - zu Recht als Aggravation ein . An dieser Auffassung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man aufgrund der dsyfunktionalen Lebensweise des Versicherten von einer zeit weiligen Tages müdigkeit ausginge .

Das im Rahmen der Testverfahren beschr iebene Verhalten zeigt, dass er ein e

allfällige Müdigkeit bewusst ein gesetzt ,

was die Aggravation verdeutlicht . Auch deshalb erweisen sich die Vor bringen des Versicherten, dass

im Rahmen der nach einer Dauer von drei Stunden und 45 Minuten aufgrund seines Verhalten s vorzeitig abgebrochenen neuropsychologische n Untersuchung noch mehr Tests hätten durchgeführt werden müssen, als offenkundig abwegig. Dies gilt umso mehr, als anlässlich der p sychiatrischen Teilbegutachtung

in den einzelnen

dargelegten Unter suchungsbereiche n

– wie Kontaktverhalten, Auf merksamkeit und Konzentra tion, Orientierung, Denken, Sprache und Wahr nehmung, Gedächtnis, Ich-Bewusst sein, Intelligenz, Willen und Antrieb, Reali tätsorientierung

praktisch durchgehend uneingeschränkt e Befund e

erhoben wurde n . So stellte der Gut achter beispielsweise fest, dass der Versicherte den Dolmetscher bei dessen Übersetzung mehrfach korrigiert e , Themenwechseln problemlos folgen sowie auch komplexe Sachverhalte sehr präzise und mit genauen Daten schildern konnte , ohne ein einziges Mal den Gesprächsfaden zu verlieren.

4.4.2

Abgesehen von der nachfolgend dargelegten abweichenden Gewichtung in zwei Punkte n erweist sich das psychiatrische Teilgutachten somit als überzeugend und schlüssig :

Der erste Punkt betrifft die die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose einer Verbitterungsstörung . Denn einzig aus einer Gereiztheit des Beschwerdeführers wegen der Erektionsstörung, welche dieser ursächlich mit der Tamoxifen-Behandlung in Verbindung bringt, und der damit verbundenen leichten, aber modulierbaren Affektlabilität kann keine eigenständige relevante psychische Beeinträchtigung abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als die diagnostizierte Verbitterungsstörung nicht zuverlässig einem anerkannten Klassifikations system zugeordnet werde kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2015 vom 14.

April 2016 E. 4.2). Bei den Erektionsstörungen und den damit verbundenen jetzigen Ehe problemen (wie Kinderlosigkeit; aus einer früheren Beziehung hat der Versicherte gemäss den Akten einen Sohn) handelt es sich somit um nicht relevante psychosozial e

Belastung en .

Der zweite Punkt betrifft die gegen Ende des Teilgutachtens unter dem Titel «Quintessenz» etwas isoliert und unvermittelt formulierten Fähigkeitsstörungen des Versicherten in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Umstel lungs fähigkeit sowie emotionale Belastbarkeit ( Urk. 7/109/43) . In Anbe tracht des

vom Beschwerdeführer gezeigten diskrepanten Verhaltens ,

der

Aggra vation und der weitgehend uneingeschränkten Befundlage müssten solche Fähigkeits störungen - sofern man sie in ihrem Schweregrad al s invalidisierend betrach tet

in tatsächlicher Hinsicht hinreichen d

beschrieben sei n . Ein solcher Be schrieb findet sich jedoch weder im neuropsychologischen noch im psychiatrischen Teilgutachten und auch nicht in den Ergänzungen des Gut achtens vom 2 6. April 201 6. Bei diesen Funktionsstörungen , bei denen im Übrigen auch eine diagnostische Klassifizierung fehlt, ist daher davon auszu gehen, dass sie höchs tens in einem geringfügigen und somit nicht invalidi sierenden Ausmass vor liegen. Zusammenfassend ist in psychischer und neuro psychologischer Hinsicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass keine relevante invalidisierende Einschränkung vorlag .

Von weiteren Abklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzuse hen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b ). 4.4. 3

Die weiteren Einwände des Versicherten führen zu keiner anderen Betrach tungs weise.

Die Berichte der behandelnde Ärzte des C.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 7/48) sowie der D.___ vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/60) und vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/70) sind schon hinsichtlich der Anamnese und der Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten zu knapp respektive unvollständig, teilweise vermengt mit der Rolle eines Rechtsvertreters des Versicherten ( Urk. 7/48/2 unten: «besten Dank im Voraus für … einen Zuspruch von IV-Leistungen für den Patienten» ) und, verglichen mit den über zeugenden Darlegungen im psychiatrischen Teilgutachten teilweise wider sprüchlich. Zudem gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch einen Patienten über einen längeren Zeitraum regelmä ssig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE

125 V 351 E. 3b/cc). Aus diesen Berichten kann der Versicherte daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weitere Berichte, welche das psychiatrische Teil gut achten ernsthaft in Frage stellen würden , sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bezeichnet. In Anbetracht der umfang reichen polydisziplinären Abklärungen, der bereits vorgelegenen medizinischen Vorak ten sowie de s bei einer psychiatrischen Exploration bestehenden Ermessensbe reich es ist d er Verzicht auf die Einholung einer Fremd an amnese oder auf

(wei tere) Tests nicht zu beanstanden, e benso wenig die Untersuchungsdauer von 100 Minuten ( Urk. 7/109/38) . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurden die medizinischen Akten im Zusammenhang mit der neuropsychologi schen Begutachtung korrekt erfasst, auch hinsichtlich der eingeholten Rohdaten, zu denen der Versic herte Stellung nehmen konnte ( Urk. 7/124, Urk. 7/126) . Daran ändert das Fehlen

des in der Einsprache vom 1 9. August 2016 als Beilage 5 erwähnte n neuropsycholo gische n Teilgutachten s der « E.___ » vom 12.

Dezember 2014 nichts ( Urk. 7/127/7) ; denn dieses Teilgutachten betrifft (sofern es überhaupt eingereicht wurde, was offen bleiben kann) einen Dritten und ist daher für die vorliegende Beurteilung nicht massgeblich . Abge sehen davon erübrigen sich auch in Anbetracht des beweistauglichen Z.___ -Gutachtens weitere Abklärungen. Unbestritten ist schliesslich, dass der Versi cherte die psychiatrisch ver ordneten Medikamente offensichtlich nicht regel mässig einnimmt (Urk.

7/109/42). Nachdem aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass den behandelnden Ärzten die Ängste des Versicherten bezüglich der Medikamenten einnahme bekannt waren und sie dies bei der Ver ordnung der Medikamente ent sprechend berücksichtigt haben, ist dieses Verhal ten in Übereinstimmung mit der Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters unter dem Gesichtspunkt des behaupteten Leidensdruckes zumindest proble matisch ( Urk. 7/109/43), umso mehr, als der Versicherte in Anbetracht der von ihm begehrten Invalidenrente in verstärktem Masse verpflichtet ist, sich schaden mindernd zu verhalten. Der Einwand des Versicherten, dass seine Vor bringen betreffend eine F olt erung in der Türkei nicht berücksichtigt worden sei en , ist aktenwidrig (Urk. 7/109/36). Der Bericht des A.___ vom 1 1. Juli 2017 ( Urk.

14) betrifft nicht den massgebenden Zei t raum bis zum 2 1. Oktober 2016 ( Urk. 2). 4.5

Da bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der konsensualen Gesamtbeurteilung durch die Z.___ -Gutachter einzig in der psychiatrische n Beurteilung eine Einschränkung attestiert wurde , jedoch eine solche Ein schränkung nach dem Ges agten (E. 4.4 ) nicht aufrecht erhalten werden kann, ist daher auch gesamthaft davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führer s weder in der angestammten noch einer sonstigen dem soma tischen Belastungsprofil angepassten Tätigkeit eingeschränkt war. Mangels einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeit raum erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Selbst wenn man jedoch im Sinne des Z.___ -Gutachtens von einer 80%igen Arbeits fähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit aus ginge, resul tiert daraus gemäss dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Ein kommens vergleich ( Urk.

2) – welcher unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist – ebenfalls kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kosten note vom

3. Mai 2018 (Urk. 20 ) für das vorliegende Verfahren einen Zeit aufwand von 10,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 32.-- aus. Diese Auf wendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stunden ansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2‘522.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bun des gerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokultu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach me di zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidens zustand .

E. 1.2 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 1 7. November 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm ab Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. Ausserdem liess er um die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung vo n Rechtsan wältin Bernadette Zür cher zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ersuchen (Urk.

1) . In der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2017 (Urk. 6) schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 15 . Februar 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Bernadette Zürcher als unent geltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 11 ). Am 2 2. August 2017 reichte der Ver sicherte einen Bericht des A.___ vom 11.

Juli 2017 ein ( Urk. 13-14). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellung nahme dazu (Urk. 16 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Streitgegenstand bildet nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung, sondern die erneute Verneinung eines Rentenanspruchs nach der Neuanmeldung vom 21. August 2013. Zu prüfen ist daher analog einem Revisionsfall, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 0. Mai 2011 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21.

Oktober 2016 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. Die Eintretensfrage ist nicht zu prüfen, da die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 21. August 2013 eingetreten ist.

E. 2.2 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung ausgehend vom Z.___ Gut achten vom 5. /2 6. April 2016 damit, dem Versicherten sei eine leidens ange passte Tätigkeit zu 80 % zumutbar, woraus ein Invaliditätsgrad von 20 % resul tiere.

Demgegenüber stellt sich der Versicherte auf den Standpunkt, es dürfe wegen formellen und inhaltlichen Mängeln nicht auf das Z.___ -Gutachten vom 5. /26.

April 2016 abgestellt werden. Er leide an einer verselbständigten schweren kran k heitswert ig en Störung, worüber ein psychiatrisches Gutachten ein zuholen sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Im Gutachten vom 1 3. Dezember 2010, welches der ursprünglichen Verfügung vom 2 0. Mai 2011 zugrunde lag, brachte Dr. Y.___

vor, es würden keine schwerwiegenden psychischen Störungen vorliegen, welche eine Arbeitsun fähigkei t begründen könnten. Im Vordergrund würden vielmehr psychosoziale Faktoren mit darauf folgenden Befindlichkeitsstörungen stehen ( Urk. 7/27/18). 3.2

Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Oktober 2016 basiert im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom 5./2 6. April 2016 ( Urk. 7/109, Urk. 7/111).

Dieses beruht auf einer internistischen, neuropsychologischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung vom 9., 1 7. und 2 2. Februar 201 6. Dabei diagnostizierte n die Ärzte ( Urk. 7/109/13-14) eine sonstige Reaktion auf sc hwere Belastung im Sinne einer Verbitterungsstörung (ICD-10: F43.8) sowie

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Adenokarzinom der Prostata (Erstdiagnose J uli 2008), ein en Status nach einer

transurethrale n Prostata resektion ( T UR-P; Februar 2010) ohne Malignitätsnachweis, einen Status nach einer Radiotherapie der Prostata (Juni bis Juli 2010), eine erektile Dysfunktion, einen Verdacht auf eine n beginnenden late

onset

Hypo gonadismus bei knapp normwertigem Testosteron , einen Libidoverlust , eine s ekundäre Ehesterilität , eine p räsphinktere , bulbäre

Urethrastenose mit einem Status nach mehreren Bougierungen ( 2015 ), einen Status einer totalen

Thyreoidektomie wegen eine s symptomatischen grossen Struma multinodosa ( Februar 2012, aktuell unter Substitution euthyreot ), ein c hronisches lumbo vertebrales Schmerzsyndrom im Status nach einer Dekompression

L3/4 und L4/5 und

Sequestrektomie L3/4 vom 1 9. Februar 2015 ohne Zeichen einer

radiculären Defizitsymptomatik, c hroni sche Gonalgien links, aktuell ohne Reiz zustand und ohne

Funktions einschränkung , eine Omalgie rechts im Status nach einer Schulter-A rthroskopie vom 3 0. Mai 2014 bei einer Tendinitis calcarea

rechts , einen chronischen Fersenschmerz beidseits bei differentialdiagnostisch erwähnter

Fasziitis

planta ris beidseits sowie eine

Adipositas ( Bodymassindex 32

kg/m 2 ) .

Danach kamen die Gutachter in ihrer konsensualen Gesamtbeurtei lung zu folgendem Schluss ( Urk. 7/109/14 ff.): die angestam mte Tätigkeit als Nachtwächter in einem Durchgangsze ntrum für Asylbewerber sei nicht mehr möglich; hier betrag e die Arbeitsfähigkeit im ganzen massgebenden Zeitraum 0 % . Eine leidensangepass te Tätigkeit – das heiss e eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, ständig sitzend , zeitweilig im Stehen oder Gehen könne der Versicherte ausüben, wobei Tätigkeiten in Zwangshaltungen und unter extremen Temperaturschwankungen mit Hitze, Kälte und Zugluft zu vermeiden

seien .

G emäss der psychiatrische n Empfehlung sollte es sich um überwiegend sachorientierte, gut strukturierte Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die

emotiona le Belastbarkeit

handeln. In solchen Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähi gkeit im massgebenden Zeitraum seit der letzten Verfügung vom 2 0. Mai 2011

wegen eine r 20%ige n Leistungsminderung infolge eines erhöhte n Pausenbedarf s

80 % .

E. 4 V 231 E. 5.1 ).

E. 4.1 Mit dem Z.___ - Gutachten vom 5./2 6. April 2016 , auf das sich die Beschwerde gegnerin in ihrem Entscheid stützte (Urk. 2), wurde eine umfassende Neube urte ilung des Gesundheits zustandes vorgenommen. Es wurden darin sämtliche Beschwerden und die A namnese gemäss den Vorakten berück sich tigt sowie die Schlussfol gerungen nachvollziehbar begründet dargelegt. Das Gutachten erfüllt grundsätzlich alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztlich e Entscheidungsgrundlagen ( BGE 13

E. 4.2 I m Zu s ammenhang mit der Vergabe des Begutachtungsauftrags nach dem Zuweisungssystem über die Plattform SuisseMED@P nach dem Zufallprinzip (Art. 72 bis IVV) wendet der Beschwerdeführer ein,

es sei en zwecks Überprüfung der Unab hängigkeit des Z.___ wei tere Abklärungen zu treffen .

Di e Vergabe des Begutach t ungsauftrags und das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Einholung des Z.___ -Gutach tens erweisen

aufgrund der hinreichend dokumentierten Akten als gesetzeskonform

( Urk. 7/ 72- 75 , Urk. 7/96, Urk. 7/101 , U rk. 7/103 ) .

Es besteht kein Anlass, weitere Abklärungen zu treffen, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur personenbezogene Ausstandgründe geltend gemacht werden können, nicht aber der Einwand, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe z u einer Befangenheit der MEDAS (BGE 141 V 330 E. 5.2), worauf die Rüge des Beschwerdeführers, die Z.___ werde, da sie zwei Filialen, eine in Bern und eine in St. Gallen führe, überproportional häufig als Gutachtensstelle ausgelost, letztlich hinaus läuft. Der weitere Einwand des Versicherten, die Beschwerdegegnerin habe

in unzu lässiger W eise statt einer

angezeigten monodisziplinären psychiatri s chen Begut achtung das polydisziplinäre Gutachten angeordnet, ist in Anbetracht der soma tischen Diagnosen nicht nur offensichtlich unbegründet, sondern verletzt den Verfahrensg rundsatz von Treu und Glauben , berief sich doch der Ver sicherte gerade zur Bekräftigung der Anordnung der polydisziplinären Begut achtung

auf somatische Leiden (Schreiben des Versicherten vom 5. Januar 2015 mit beige legtem Arztbericht , Urk. 7/73-74) . Der Teilgutachter Dr. med. Hartmut Pack ist gemäss dem Medizinalberuf register Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( www.medregom.admin.ch

)

u nd damit fachlich genügend qualifiziert

( BGE 137 V 210) .

E. 4.3 Entgegen der Auffassung des Versicherten ( Urk. 1 S. 9 f.) ist die Feststellung im orthopädischen Teilgutachten ( Urk. 7/109/52), es bestehe eine erhe bliche Inkon sistenz zwischen den

objektiv feststellbaren ausgeprägte n

Hand be schwielungen

beidseits und dem geschilderten Tagesablauf (dazu nachfolgend E.4.4.1) auf grund der Akten ohne Weiteres nachvollziehbar. Die im Übrigen unbestritten gebliebenen orthopädischen un d internistischen Teilgutachten erfüllen die beweismässigen Anforderungen und sind zu bestätigen.

E. 4.4 3

Die weiteren Einwände des Versicherten führen zu keiner anderen Betrach tungs weise.

Die Berichte der behandelnde Ärzte des C.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 7/48) sowie der D.___ vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/60) und vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/70) sind schon hinsichtlich der Anamnese und der Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten zu knapp respektive unvollständig, teilweise vermengt mit der Rolle eines Rechtsvertreters des Versicherten ( Urk. 7/48/2 unten: «besten Dank im Voraus für … einen Zuspruch von IV-Leistungen für den Patienten» ) und, verglichen mit den über zeugenden Darlegungen im psychiatrischen Teilgutachten teilweise wider sprüchlich. Zudem gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch einen Patienten über einen längeren Zeitraum regelmä ssig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE

125 V 351 E. 3b/cc). Aus diesen Berichten kann der Versicherte daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weitere Berichte, welche das psychiatrische Teil gut achten ernsthaft in Frage stellen würden , sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bezeichnet. In Anbetracht der umfang reichen polydisziplinären Abklärungen, der bereits vorgelegenen medizinischen Vorak ten sowie de s bei einer psychiatrischen Exploration bestehenden Ermessensbe reich es ist d er Verzicht auf die Einholung einer Fremd an amnese oder auf

(wei tere) Tests nicht zu beanstanden, e benso wenig die Untersuchungsdauer von 100 Minuten ( Urk. 7/109/38) . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurden die medizinischen Akten im Zusammenhang mit der neuropsychologi schen Begutachtung korrekt erfasst, auch hinsichtlich der eingeholten Rohdaten, zu denen der Versic herte Stellung nehmen konnte ( Urk. 7/124, Urk. 7/126) . Daran ändert das Fehlen

des in der Einsprache vom 1 9. August 2016 als Beilage 5 erwähnte n neuropsycholo gische n Teilgutachten s der « E.___ » vom 12.

Dezember 2014 nichts ( Urk. 7/127/7) ; denn dieses Teilgutachten betrifft (sofern es überhaupt eingereicht wurde, was offen bleiben kann) einen Dritten und ist daher für die vorliegende Beurteilung nicht massgeblich . Abge sehen davon erübrigen sich auch in Anbetracht des beweistauglichen Z.___ -Gutachtens weitere Abklärungen. Unbestritten ist schliesslich, dass der Versi cherte die psychiatrisch ver ordneten Medikamente offensichtlich nicht regel mässig einnimmt (Urk.

7/109/42). Nachdem aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass den behandelnden Ärzten die Ängste des Versicherten bezüglich der Medikamenten einnahme bekannt waren und sie dies bei der Ver ordnung der Medikamente ent sprechend berücksichtigt haben, ist dieses Verhal ten in Übereinstimmung mit der Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters unter dem Gesichtspunkt des behaupteten Leidensdruckes zumindest proble matisch ( Urk. 7/109/43), umso mehr, als der Versicherte in Anbetracht der von ihm begehrten Invalidenrente in verstärktem Masse verpflichtet ist, sich schaden mindernd zu verhalten. Der Einwand des Versicherten, dass seine Vor bringen betreffend eine F olt erung in der Türkei nicht berücksichtigt worden sei en , ist aktenwidrig (Urk. 7/109/36). Der Bericht des A.___ vom 1 1. Juli 2017 ( Urk.

14) betrifft nicht den massgebenden Zei t raum bis zum 2 1. Oktober 2016 ( Urk. 2).

E. 4.4.1 Auch bei der psychiatrischen Begutachtung zeigt e sich , wie nachfolgend näher darzulegen ist, ein deutlich diskrepantes Verhalten des Versicherten im Zusam menhang mit seinem tatsächlichen Aktivitätsniveau und seinem übrigen Ver halten. Überdies liess der Beschwerdeführer anlässlich der neuropsycholo gische n

Begutachtu ng jegliche Anstrengung vermiss en, was vom psychiatri schen Gutachter zu Recht als Aggravation eingestuft wurde. Schliesslich zeigte n sich bei der psychiatrischen Begutachtung ,

abgesehen von einer leichten Affekt labilität und gewissen Funktionsstörungen, die wie nachfolgend (E. 4.4.2) zu zeigen sein wird, nicht invalidisierend sind, praktisch keine Beeinträchti gungen. Die Einwände des Versicherten sind nicht stichhaltig.

Seine sehr dysfunktionale Tagesstruktur ( Urk. 7/109/35)

– mit einer Schlafzeit von 04.00 Uhr bis gegen 12.00/12 . 30 Uhr, (türkisches) Fernsehschauen am Nachmittag bis etwa 16.00 Uhr und ab un gefähr 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr sowie Betätigung als Buchautor ab etwa 16.30 bis ge gen 19.00/19 . 30 ( nach der Ver öffentlichung seines ersten Buches « B.___ » [ Urk. 18] versucht der Ver sicherte , ein weiteres Buch zu schreiben)

– zeigt, dass er in der Lage ist, sehr dysfunktional zu leben, nächtelang und zusätzlich am Nachmittag laufend Informationen aufzunehmen und zu verarbeiten sowie sich als Buchautor zu betätig en . Dies untermauert die vom psychiatrischen Teilgutachter festgestellte Diskrepanz, ist diese Lebensweise insgesamt doch ein klarer Hinweis auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen Ressourcen. Sein im neuropsycholo gischen Teilgutachten ausreichend beschriebene s Verhalten – mit einer tiefen Auf merk samkeit und einem tiefe n Arbeitstempo , mit einer erhöhten Ermüd barkeit, mit einem durchgehend trägen Arbeitsverhalten und mit einer eher g leichgültigen und nur teilweise gezeigten Reaktion auf Fehler und Korre kturen, mit einem teilweise unkorrekten Umsetzen von Instruktionen und mit einem zunehmend häufigen Gähnen und einer tendenziellen Abnahme der Test leistungen

– zeigt deutlich, dass der Versicherte dabei jegliche Anstrengungs bereitschaft vermissen liess. Dieses Verhalten stufte der psychiatrische Gutachter daher

– unter Mitb erücksichtigung der bei der neuropsychologische n Teil be gut achtung festgestellten auffälligen Resultate in zwei verschiedenen Symptom validierungsverfahren zum Aufmerksamkeits- beziehungsweise Gedächtnis bereich und eines zweifelsfrei vorhandenen , dem Versicherten bewussten externalen Krankheitsgewinn (Invalidenrente) - zu Recht als Aggravation ein . An dieser Auffassung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man aufgrund der dsyfunktionalen Lebensweise des Versicherten von einer zeit weiligen Tages müdigkeit ausginge .

Das im Rahmen der Testverfahren beschr iebene Verhalten zeigt, dass er ein e

allfällige Müdigkeit bewusst ein gesetzt ,

was die Aggravation verdeutlicht . Auch deshalb erweisen sich die Vor bringen des Versicherten, dass

im Rahmen der nach einer Dauer von drei Stunden und 45 Minuten aufgrund seines Verhalten s vorzeitig abgebrochenen neuropsychologische n Untersuchung noch mehr Tests hätten durchgeführt werden müssen, als offenkundig abwegig. Dies gilt umso mehr, als anlässlich der p sychiatrischen Teilbegutachtung

in den einzelnen

dargelegten Unter suchungsbereiche n

– wie Kontaktverhalten, Auf merksamkeit und Konzentra tion, Orientierung, Denken, Sprache und Wahr nehmung, Gedächtnis, Ich-Bewusst sein, Intelligenz, Willen und Antrieb, Reali tätsorientierung

praktisch durchgehend uneingeschränkt e Befund e

erhoben wurde n . So stellte der Gut achter beispielsweise fest, dass der Versicherte den Dolmetscher bei dessen Übersetzung mehrfach korrigiert e , Themenwechseln problemlos folgen sowie auch komplexe Sachverhalte sehr präzise und mit genauen Daten schildern konnte , ohne ein einziges Mal den Gesprächsfaden zu verlieren.

E. 4.4.2 Abgesehen von der nachfolgend dargelegten abweichenden Gewichtung in zwei Punkte n erweist sich das psychiatrische Teilgutachten somit als überzeugend und schlüssig :

Der erste Punkt betrifft die die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose einer Verbitterungsstörung . Denn einzig aus einer Gereiztheit des Beschwerdeführers wegen der Erektionsstörung, welche dieser ursächlich mit der Tamoxifen-Behandlung in Verbindung bringt, und der damit verbundenen leichten, aber modulierbaren Affektlabilität kann keine eigenständige relevante psychische Beeinträchtigung abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als die diagnostizierte Verbitterungsstörung nicht zuverlässig einem anerkannten Klassifikations system zugeordnet werde kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2015 vom 14.

April 2016 E. 4.2). Bei den Erektionsstörungen und den damit verbundenen jetzigen Ehe problemen (wie Kinderlosigkeit; aus einer früheren Beziehung hat der Versicherte gemäss den Akten einen Sohn) handelt es sich somit um nicht relevante psychosozial e

Belastung en .

Der zweite Punkt betrifft die gegen Ende des Teilgutachtens unter dem Titel «Quintessenz» etwas isoliert und unvermittelt formulierten Fähigkeitsstörungen des Versicherten in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Umstel lungs fähigkeit sowie emotionale Belastbarkeit ( Urk. 7/109/43) . In Anbe tracht des

vom Beschwerdeführer gezeigten diskrepanten Verhaltens ,

der

Aggra vation und der weitgehend uneingeschränkten Befundlage müssten solche Fähigkeits störungen - sofern man sie in ihrem Schweregrad al s invalidisierend betrach tet

in tatsächlicher Hinsicht hinreichen d

beschrieben sei n . Ein solcher Be schrieb findet sich jedoch weder im neuropsychologischen noch im psychiatrischen Teilgutachten und auch nicht in den Ergänzungen des Gut achtens vom 2 6. April 201 6. Bei diesen Funktionsstörungen , bei denen im Übrigen auch eine diagnostische Klassifizierung fehlt, ist daher davon auszu gehen, dass sie höchs tens in einem geringfügigen und somit nicht invalidi sierenden Ausmass vor liegen. Zusammenfassend ist in psychischer und neuro psychologischer Hinsicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass keine relevante invalidisierende Einschränkung vorlag .

Von weiteren Abklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzuse hen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b ).

E. 4.5 Da bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der konsensualen Gesamtbeurteilung durch die Z.___ -Gutachter einzig in der psychiatrische n Beurteilung eine Einschränkung attestiert wurde , jedoch eine solche Ein schränkung nach dem Ges agten (E. 4.4 ) nicht aufrecht erhalten werden kann, ist daher auch gesamthaft davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führer s weder in der angestammten noch einer sonstigen dem soma tischen Belastungsprofil angepassten Tätigkeit eingeschränkt war. Mangels einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeit raum erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Selbst wenn man jedoch im Sinne des Z.___ -Gutachtens von einer 80%igen Arbeits fähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit aus ginge, resul tiert daraus gemäss dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Ein kommens vergleich ( Urk.

2) – welcher unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist – ebenfalls kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad.

E. 5 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kosten note vom

3. Mai 2018 (Urk. 20 ) für das vorliegende Verfahren einen Zeit aufwand von 10,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 32.-- aus. Diese Auf wendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stunden ansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2‘522.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  3. Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Bernadette Zürich, Zürich, wird mit Fr.  2'522.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bernadette Zürcher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01298

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

29. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1958 in der Türkei, war nach Abschluss eines Lehrer seminars im Jahr 1980 in der Türkei als Lehrer und n ach seiner Einreise in die Schweiz am 2 7. August 1990 als Betriebsmitarbeiter an verschieden Stellen tätig, zuletzt in der Zeit ab 1. November 2002 teilzeitlich als Nachtwächter in einem Durchgangszentrum für Asylbewerber ( Urk. 7/ 1-3, Urk.

7/6, Urk. 7/12/8, Urk. 7/109/29 , 7/109/37) . Als Folge der Auflösung des Durch gangs zentrums per Ende September 2006 wurde das Arbeitsv erhältnis mit dem Versicherten per Ende Oktober 2006 aufgelöst. Danach war der Versicherte abge sehen von Kurz einsätzen in den Jahren 2007 und 2008

nicht mehr erwerbs tätig.

Am 1. Februar 2010 meldete er sich unter anderem wegen Depression bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6) . Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV Stelle), klärte die medizinischen und beruflichen Eingliederungs möglich keiten ab und holte von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 13.

Dezember 2010 ein ( Urk. 7/27 ). Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren des Ver si cherten mit in Rechts kraft erwachsener Verfügung vom 2 0. Mai 2011 mangels eines Gesund heitsschad ens ab ( Urk.

7/45 ). 1.2

Am 21. August 2013 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/49 -51 ). Im Rahmen der Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse holte die IV-Stelle von der Z.___ ,

ein polydiszi plinär es Gutachten vom 5. April 2016 ein (Urk. 7/109 ; Ergänzung vom 2 6. April 2016 , Urk. 7/111 ). Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vo r bescheid verfah ren (Urk. 7/114, Urk. 7/127, Urk. 7/134 ) mit Verfügung vom 21.

Oktober 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Anspruch auf eine In validenrente ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 7. November 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm ab Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. Ausserdem liess er um die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung vo n Rechtsan wältin Bernadette Zür cher zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ersuchen (Urk.

1) . In der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2017 (Urk. 6) schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 15 . Februar 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Bernadette Zürcher als unent geltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 11 ). Am 2 2. August 2017 reichte der Ver sicherte einen Bericht des A.___ vom 11.

Juli 2017 ein ( Urk. 13-14). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellung nahme dazu (Urk. 16 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bun des gerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokultu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach me di zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidens zustand . 1.2

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitgegenstand bildet nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung, sondern die erneute Verneinung eines Rentenanspruchs nach der Neuanmeldung vom 21. August 2013. Zu prüfen ist daher analog einem Revisionsfall, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 0. Mai 2011 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21.

Oktober 2016 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. Die Eintretensfrage ist nicht zu prüfen, da die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 21. August 2013 eingetreten ist. 2.2

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung ausgehend vom Z.___ Gut achten vom 5. /2 6. April 2016 damit, dem Versicherten sei eine leidens ange passte Tätigkeit zu 80 % zumutbar, woraus ein Invaliditätsgrad von 20 % resul tiere.

Demgegenüber stellt sich der Versicherte auf den Standpunkt, es dürfe wegen formellen und inhaltlichen Mängeln nicht auf das Z.___ -Gutachten vom 5. /26.

April 2016 abgestellt werden. Er leide an einer verselbständigten schweren kran k heitswert ig en Störung, worüber ein psychiatrisches Gutachten ein zuholen sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Im Gutachten vom 1 3. Dezember 2010, welches der ursprünglichen Verfügung vom 2 0. Mai 2011 zugrunde lag, brachte Dr. Y.___

vor, es würden keine schwerwiegenden psychischen Störungen vorliegen, welche eine Arbeitsun fähigkei t begründen könnten. Im Vordergrund würden vielmehr psychosoziale Faktoren mit darauf folgenden Befindlichkeitsstörungen stehen ( Urk. 7/27/18). 3.2

Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Oktober 2016 basiert im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom 5./2 6. April 2016 ( Urk. 7/109, Urk. 7/111).

Dieses beruht auf einer internistischen, neuropsychologischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung vom 9., 1 7. und 2 2. Februar 201 6. Dabei diagnostizierte n die Ärzte ( Urk. 7/109/13-14) eine sonstige Reaktion auf sc hwere Belastung im Sinne einer Verbitterungsstörung (ICD-10: F43.8) sowie

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Adenokarzinom der Prostata (Erstdiagnose J uli 2008), ein en Status nach einer

transurethrale n Prostata resektion ( T UR-P; Februar 2010) ohne Malignitätsnachweis, einen Status nach einer Radiotherapie der Prostata (Juni bis Juli 2010), eine erektile Dysfunktion, einen Verdacht auf eine n beginnenden late

onset

Hypo gonadismus bei knapp normwertigem Testosteron , einen Libidoverlust , eine s ekundäre Ehesterilität , eine p räsphinktere , bulbäre

Urethrastenose mit einem Status nach mehreren Bougierungen ( 2015 ), einen Status einer totalen

Thyreoidektomie wegen eine s symptomatischen grossen Struma multinodosa ( Februar 2012, aktuell unter Substitution euthyreot ), ein c hronisches lumbo vertebrales Schmerzsyndrom im Status nach einer Dekompression

L3/4 und L4/5 und

Sequestrektomie L3/4 vom 1 9. Februar 2015 ohne Zeichen einer

radiculären Defizitsymptomatik, c hroni sche Gonalgien links, aktuell ohne Reiz zustand und ohne

Funktions einschränkung , eine Omalgie rechts im Status nach einer Schulter-A rthroskopie vom 3 0. Mai 2014 bei einer Tendinitis calcarea

rechts , einen chronischen Fersenschmerz beidseits bei differentialdiagnostisch erwähnter

Fasziitis

planta ris beidseits sowie eine

Adipositas ( Bodymassindex 32

kg/m 2 ) .

Danach kamen die Gutachter in ihrer konsensualen Gesamtbeurtei lung zu folgendem Schluss ( Urk. 7/109/14 ff.): die angestam mte Tätigkeit als Nachtwächter in einem Durchgangsze ntrum für Asylbewerber sei nicht mehr möglich; hier betrag e die Arbeitsfähigkeit im ganzen massgebenden Zeitraum 0 % . Eine leidensangepass te Tätigkeit – das heiss e eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, ständig sitzend , zeitweilig im Stehen oder Gehen könne der Versicherte ausüben, wobei Tätigkeiten in Zwangshaltungen und unter extremen Temperaturschwankungen mit Hitze, Kälte und Zugluft zu vermeiden

seien .

G emäss der psychiatrische n Empfehlung sollte es sich um überwiegend sachorientierte, gut strukturierte Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die

emotiona le Belastbarkeit

handeln. In solchen Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähi gkeit im massgebenden Zeitraum seit der letzten Verfügung vom 2 0. Mai 2011

wegen eine r 20%ige n Leistungsminderung infolge eines erhöhte n Pausenbedarf s

80 % . 4. 4.1

Mit dem Z.___ - Gutachten vom 5./2 6. April 2016 , auf das sich die Beschwerde gegnerin in ihrem Entscheid stützte (Urk. 2), wurde eine umfassende Neube urte ilung des Gesundheits zustandes vorgenommen. Es wurden darin sämtliche Beschwerden und die A namnese gemäss den Vorakten berück sich tigt sowie die Schlussfol gerungen nachvollziehbar begründet dargelegt. Das Gutachten erfüllt grundsätzlich alle rechtsprechungsgemäss erfo rderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztlich e Entscheidungsgrundlagen ( BGE 13 4 V 231 E. 5.1 ). 4.2

I m Zu s ammenhang mit der Vergabe des Begutachtungsauftrags nach dem Zuweisungssystem über die Plattform SuisseMED@P nach dem Zufallprinzip (Art. 72 bis IVV) wendet der Beschwerdeführer ein,

es sei en zwecks Überprüfung der Unab hängigkeit des Z.___ wei tere Abklärungen zu treffen .

Di e Vergabe des Begutach t ungsauftrags und das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Einholung des Z.___ -Gutach tens erweisen

aufgrund der hinreichend dokumentierten Akten als gesetzeskonform

( Urk. 7/ 72- 75 , Urk. 7/96, Urk. 7/101 , U rk. 7/103 ) .

Es besteht kein Anlass, weitere Abklärungen zu treffen, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur personenbezogene Ausstandgründe geltend gemacht werden können, nicht aber der Einwand, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe z u einer Befangenheit der MEDAS (BGE 141 V 330 E. 5.2), worauf die Rüge des Beschwerdeführers, die Z.___ werde, da sie zwei Filialen, eine in Bern und eine in St. Gallen führe, überproportional häufig als Gutachtensstelle ausgelost, letztlich hinaus läuft. Der weitere Einwand des Versicherten, die Beschwerdegegnerin habe

in unzu lässiger W eise statt einer

angezeigten monodisziplinären psychiatri s chen Begut achtung das polydisziplinäre Gutachten angeordnet, ist in Anbetracht der soma tischen Diagnosen nicht nur offensichtlich unbegründet, sondern verletzt den Verfahrensg rundsatz von Treu und Glauben , berief sich doch der Ver sicherte gerade zur Bekräftigung der Anordnung der polydisziplinären Begut achtung

auf somatische Leiden (Schreiben des Versicherten vom 5. Januar 2015 mit beige legtem Arztbericht , Urk. 7/73-74) . Der Teilgutachter Dr. med. Hartmut Pack ist gemäss dem Medizinalberuf register Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( www.medregom.admin.ch

)

u nd damit fachlich genügend qualifiziert

( BGE 137 V 210) . 4.3

Entgegen der Auffassung des Versicherten ( Urk. 1 S. 9 f.) ist die Feststellung im orthopädischen Teilgutachten ( Urk. 7/109/52), es bestehe eine erhe bliche Inkon sistenz zwischen den

objektiv feststellbaren ausgeprägte n

Hand be schwielungen

beidseits und dem geschilderten Tagesablauf (dazu nachfolgend E.4.4.1) auf grund der Akten ohne Weiteres nachvollziehbar. Die im Übrigen unbestritten gebliebenen orthopädischen un d internistischen Teilgutachten erfüllen die beweismässigen Anforderungen und sind zu bestätigen. 4.4 4.4.1

Auch bei der psychiatrischen Begutachtung zeigt e sich , wie nachfolgend näher darzulegen ist, ein deutlich diskrepantes Verhalten des Versicherten im Zusam menhang mit seinem tatsächlichen Aktivitätsniveau und seinem übrigen Ver halten. Überdies liess der Beschwerdeführer anlässlich der neuropsycholo gische n

Begutachtu ng jegliche Anstrengung vermiss en, was vom psychiatri schen Gutachter zu Recht als Aggravation eingestuft wurde. Schliesslich zeigte n sich bei der psychiatrischen Begutachtung ,

abgesehen von einer leichten Affekt labilität und gewissen Funktionsstörungen, die wie nachfolgend (E. 4.4.2) zu zeigen sein wird, nicht invalidisierend sind, praktisch keine Beeinträchti gungen. Die Einwände des Versicherten sind nicht stichhaltig.

Seine sehr dysfunktionale Tagesstruktur ( Urk. 7/109/35)

– mit einer Schlafzeit von 04.00 Uhr bis gegen 12.00/12 . 30 Uhr, (türkisches) Fernsehschauen am Nachmittag bis etwa 16.00 Uhr und ab un gefähr 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr sowie Betätigung als Buchautor ab etwa 16.30 bis ge gen 19.00/19 . 30 ( nach der Ver öffentlichung seines ersten Buches « B.___ » [ Urk. 18] versucht der Ver sicherte , ein weiteres Buch zu schreiben)

– zeigt, dass er in der Lage ist, sehr dysfunktional zu leben, nächtelang und zusätzlich am Nachmittag laufend Informationen aufzunehmen und zu verarbeiten sowie sich als Buchautor zu betätig en . Dies untermauert die vom psychiatrischen Teilgutachter festgestellte Diskrepanz, ist diese Lebensweise insgesamt doch ein klarer Hinweis auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen Ressourcen. Sein im neuropsycholo gischen Teilgutachten ausreichend beschriebene s Verhalten – mit einer tiefen Auf merk samkeit und einem tiefe n Arbeitstempo , mit einer erhöhten Ermüd barkeit, mit einem durchgehend trägen Arbeitsverhalten und mit einer eher g leichgültigen und nur teilweise gezeigten Reaktion auf Fehler und Korre kturen, mit einem teilweise unkorrekten Umsetzen von Instruktionen und mit einem zunehmend häufigen Gähnen und einer tendenziellen Abnahme der Test leistungen

– zeigt deutlich, dass der Versicherte dabei jegliche Anstrengungs bereitschaft vermissen liess. Dieses Verhalten stufte der psychiatrische Gutachter daher

– unter Mitb erücksichtigung der bei der neuropsychologische n Teil be gut achtung festgestellten auffälligen Resultate in zwei verschiedenen Symptom validierungsverfahren zum Aufmerksamkeits- beziehungsweise Gedächtnis bereich und eines zweifelsfrei vorhandenen , dem Versicherten bewussten externalen Krankheitsgewinn (Invalidenrente) - zu Recht als Aggravation ein . An dieser Auffassung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man aufgrund der dsyfunktionalen Lebensweise des Versicherten von einer zeit weiligen Tages müdigkeit ausginge .

Das im Rahmen der Testverfahren beschr iebene Verhalten zeigt, dass er ein e

allfällige Müdigkeit bewusst ein gesetzt ,

was die Aggravation verdeutlicht . Auch deshalb erweisen sich die Vor bringen des Versicherten, dass

im Rahmen der nach einer Dauer von drei Stunden und 45 Minuten aufgrund seines Verhalten s vorzeitig abgebrochenen neuropsychologische n Untersuchung noch mehr Tests hätten durchgeführt werden müssen, als offenkundig abwegig. Dies gilt umso mehr, als anlässlich der p sychiatrischen Teilbegutachtung

in den einzelnen

dargelegten Unter suchungsbereiche n

– wie Kontaktverhalten, Auf merksamkeit und Konzentra tion, Orientierung, Denken, Sprache und Wahr nehmung, Gedächtnis, Ich-Bewusst sein, Intelligenz, Willen und Antrieb, Reali tätsorientierung

praktisch durchgehend uneingeschränkt e Befund e

erhoben wurde n . So stellte der Gut achter beispielsweise fest, dass der Versicherte den Dolmetscher bei dessen Übersetzung mehrfach korrigiert e , Themenwechseln problemlos folgen sowie auch komplexe Sachverhalte sehr präzise und mit genauen Daten schildern konnte , ohne ein einziges Mal den Gesprächsfaden zu verlieren.

4.4.2

Abgesehen von der nachfolgend dargelegten abweichenden Gewichtung in zwei Punkte n erweist sich das psychiatrische Teilgutachten somit als überzeugend und schlüssig :

Der erste Punkt betrifft die die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose einer Verbitterungsstörung . Denn einzig aus einer Gereiztheit des Beschwerdeführers wegen der Erektionsstörung, welche dieser ursächlich mit der Tamoxifen-Behandlung in Verbindung bringt, und der damit verbundenen leichten, aber modulierbaren Affektlabilität kann keine eigenständige relevante psychische Beeinträchtigung abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als die diagnostizierte Verbitterungsstörung nicht zuverlässig einem anerkannten Klassifikations system zugeordnet werde kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2015 vom 14.

April 2016 E. 4.2). Bei den Erektionsstörungen und den damit verbundenen jetzigen Ehe problemen (wie Kinderlosigkeit; aus einer früheren Beziehung hat der Versicherte gemäss den Akten einen Sohn) handelt es sich somit um nicht relevante psychosozial e

Belastung en .

Der zweite Punkt betrifft die gegen Ende des Teilgutachtens unter dem Titel «Quintessenz» etwas isoliert und unvermittelt formulierten Fähigkeitsstörungen des Versicherten in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Umstel lungs fähigkeit sowie emotionale Belastbarkeit ( Urk. 7/109/43) . In Anbe tracht des

vom Beschwerdeführer gezeigten diskrepanten Verhaltens ,

der

Aggra vation und der weitgehend uneingeschränkten Befundlage müssten solche Fähigkeits störungen - sofern man sie in ihrem Schweregrad al s invalidisierend betrach tet

in tatsächlicher Hinsicht hinreichen d

beschrieben sei n . Ein solcher Be schrieb findet sich jedoch weder im neuropsychologischen noch im psychiatrischen Teilgutachten und auch nicht in den Ergänzungen des Gut achtens vom 2 6. April 201 6. Bei diesen Funktionsstörungen , bei denen im Übrigen auch eine diagnostische Klassifizierung fehlt, ist daher davon auszu gehen, dass sie höchs tens in einem geringfügigen und somit nicht invalidi sierenden Ausmass vor liegen. Zusammenfassend ist in psychischer und neuro psychologischer Hinsicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass keine relevante invalidisierende Einschränkung vorlag .

Von weiteren Abklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzuse hen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b ). 4.4. 3

Die weiteren Einwände des Versicherten führen zu keiner anderen Betrach tungs weise.

Die Berichte der behandelnde Ärzte des C.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Juni 2013 ( Urk. 7/48) sowie der D.___ vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/60) und vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/70) sind schon hinsichtlich der Anamnese und der Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten zu knapp respektive unvollständig, teilweise vermengt mit der Rolle eines Rechtsvertreters des Versicherten ( Urk. 7/48/2 unten: «besten Dank im Voraus für … einen Zuspruch von IV-Leistungen für den Patienten» ) und, verglichen mit den über zeugenden Darlegungen im psychiatrischen Teilgutachten teilweise wider sprüchlich. Zudem gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch einen Patienten über einen längeren Zeitraum regelmä ssig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE

125 V 351 E. 3b/cc). Aus diesen Berichten kann der Versicherte daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weitere Berichte, welche das psychiatrische Teil gut achten ernsthaft in Frage stellen würden , sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bezeichnet. In Anbetracht der umfang reichen polydisziplinären Abklärungen, der bereits vorgelegenen medizinischen Vorak ten sowie de s bei einer psychiatrischen Exploration bestehenden Ermessensbe reich es ist d er Verzicht auf die Einholung einer Fremd an amnese oder auf

(wei tere) Tests nicht zu beanstanden, e benso wenig die Untersuchungsdauer von 100 Minuten ( Urk. 7/109/38) . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurden die medizinischen Akten im Zusammenhang mit der neuropsychologi schen Begutachtung korrekt erfasst, auch hinsichtlich der eingeholten Rohdaten, zu denen der Versic herte Stellung nehmen konnte ( Urk. 7/124, Urk. 7/126) . Daran ändert das Fehlen

des in der Einsprache vom 1 9. August 2016 als Beilage 5 erwähnte n neuropsycholo gische n Teilgutachten s der « E.___ » vom 12.

Dezember 2014 nichts ( Urk. 7/127/7) ; denn dieses Teilgutachten betrifft (sofern es überhaupt eingereicht wurde, was offen bleiben kann) einen Dritten und ist daher für die vorliegende Beurteilung nicht massgeblich . Abge sehen davon erübrigen sich auch in Anbetracht des beweistauglichen Z.___ -Gutachtens weitere Abklärungen. Unbestritten ist schliesslich, dass der Versi cherte die psychiatrisch ver ordneten Medikamente offensichtlich nicht regel mässig einnimmt (Urk.

7/109/42). Nachdem aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass den behandelnden Ärzten die Ängste des Versicherten bezüglich der Medikamenten einnahme bekannt waren und sie dies bei der Ver ordnung der Medikamente ent sprechend berücksichtigt haben, ist dieses Verhal ten in Übereinstimmung mit der Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters unter dem Gesichtspunkt des behaupteten Leidensdruckes zumindest proble matisch ( Urk. 7/109/43), umso mehr, als der Versicherte in Anbetracht der von ihm begehrten Invalidenrente in verstärktem Masse verpflichtet ist, sich schaden mindernd zu verhalten. Der Einwand des Versicherten, dass seine Vor bringen betreffend eine F olt erung in der Türkei nicht berücksichtigt worden sei en , ist aktenwidrig (Urk. 7/109/36). Der Bericht des A.___ vom 1 1. Juli 2017 ( Urk.

14) betrifft nicht den massgebenden Zei t raum bis zum 2 1. Oktober 2016 ( Urk. 2). 4.5

Da bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der konsensualen Gesamtbeurteilung durch die Z.___ -Gutachter einzig in der psychiatrische n Beurteilung eine Einschränkung attestiert wurde , jedoch eine solche Ein schränkung nach dem Ges agten (E. 4.4 ) nicht aufrecht erhalten werden kann, ist daher auch gesamthaft davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führer s weder in der angestammten noch einer sonstigen dem soma tischen Belastungsprofil angepassten Tätigkeit eingeschränkt war. Mangels einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeit raum erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Selbst wenn man jedoch im Sinne des Z.___ -Gutachtens von einer 80%igen Arbeits fähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit aus ginge, resul tiert daraus gemäss dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Ein kommens vergleich ( Urk.

2) – welcher unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist – ebenfalls kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kosten note vom

3. Mai 2018 (Urk. 20 ) für das vorliegende Verfahren einen Zeit aufwand von 10,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 32.-- aus. Diese Auf wendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stunden ansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2‘522.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Bernadette Zürich, Zürich, wird mit Fr. 2'522.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bernadette Zürcher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel