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IV.2016.01297

Rückzug der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2016-12-12 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01297 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Referentin Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Verfügung vom

12. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1. Mit Verfügung vom

21. Oktober 2016 (Urk. 2)

wies die Sozialversiche - rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren von X.___ ab . Dagegen erhob der Versicherte am 17 . November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung seines Leistungsbegehr en s . Nachdem der Beschwerde gegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt w o rde n war (Urk. 3), zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 (Urk. 4) die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin zu rück.

Demnach ist d ie Beschwerde als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 2. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und vorliegend auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Referentin verfügt : 1.

Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . 3.

Der Beschwerdegegnerin wird die mit Gerichtsverfügung vom 21. November 2016 angesetzten Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort abgenommen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Ko pie von Urk. 4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais