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IV.2016.01292

Invaliditätsbemessung eines Unternehmensberaters in von ihm beherrschter Einmann-Aktiengesellschaft erfolgt wie bei einem Selbständigerwerbenden, erfolgsabhängiger, effektiv ausbezahlter Lohn massgebend für Valideneinkommen. Verbliebene Erwerbsfähigkeit anhand Tabellenlöhne. Effektiv ausbezahlter Lohn ist nicht repräsentativ für Resterwerbsfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2018-10-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1 .

X.___ , geboren 1963, erwarb nach seinem Lehrabschluss als Kaufmännischer Angestellter das Diplom als Betriebsökonom und arbeitete ab 1994 als Wirtschaftsberater, unter anderem in der von ihm b eherrschten A.___

AG ( Urk. 7/86/7). Am 2 9. Februar 2012 stürzte er beim Skifahren auf den Rücken und erlitt hierbei

eine Fle xions-Distrak tions verletzung des Brustwirbel körpers (BWK) 8 sow ie Deckplatten-Impressions frak tu ren BWK 5 und 7 ( Urk. 7/19/ 44 ). Nach der notfallmässigen Erstbehandlung im Spital B.___ ( Urk. 7/10/64) wurde er in das Universitätsspital C.___ , Klinik für Unfallchirurgie überführt, wo er sich am 5. März 2012 einer dorsalen Spon dylodese BWK 6 unterzog und bis zum 1 0. März 2012 stationär verblieb ( Urk. 7/19/44). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1 1. Oktober 2012, sieben Monate postoperativ, stellten die behandelnden Ärzte des C.___ Beschwerdefreiheit bei radiologisch progredienter Konsolidierung der dorsalen Spondylodese fest und stellten die Materialentfernung nach der geplanten Jahreskontrolle im März 2013 in Aussicht ( Urk. 7/19/36).

Am 1. Januar 2013 erlitt X.___ eine akute Aortendissektion

Typ A mit schwerer Aorteninsuffizienz und lag bis Ende Januar 2013 auf der Intensivstation des Stadtspitals D.___ , Klinik für Herzchirurgie, wobei mehrere operative Eingriffe erfolgten ( Urk. 7/19/32 -34 ). Nach Entlassung aus der Klinik des Stadtspitals D.___ am 7. Februar 2013 hielt er sich zur kardialen Rehabilitation bis 6. März 2013 in der Reh a

E.___ auf ( Urk. 7/46/13f. ). 2.

Am 2 8. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen an ( Urk. 7/4). Anlässlich des Standortgespräches mit der Berufsberaterin am 2 9. August 2013 teilte er mit, zur Zeit zu 50 % in seinem Büro zu Hause wieder zu arbeiten ( Urk. 7/16), worauf hin die IV-Stelle auf berufliche Einglie derungsmassnahmen verzichtete ( Urk. 7/17). Sie zog einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto (IK) des Versicherten ( Urk. 7/1, Urk. 7/8, Urk. 7/118) sowie wie derholt die Akten des für die Ereignisse vom 2 9. Februar 2012 und 1. Januar 2013 zuständigen Unfallv ersicherers ,

d er Generali Allgemeine Versicherungen AG , (im F olgenden kurz: Generali ) bei ( Urk. 7/19/1-68, Urk. 7/56/1-100, Urk. 7/60/1-54, Urk. 7/61-62, Urk. 7/69/1-8, Urk. 7/86/1-71, Urk. 7/91/1-57, Urk. 7/110/1-93, Urk. 7/111/1-20, Urk. 7/115/13), daru nter das von dieser veranlasste

interdis zi plinäre Gutachten der F.___ vom 4. September 2014 ( Urk. 7/56) samt den Ergänzungen vom 2 8. November 2014 ( Urk. 7/60/11ff.) und vom 5. März 2015 ( Urk. 7/69) . Ferner holte die IV-Stelle Auskünfte beim Stadtspital D.___ (Bericht vom 1 1. November 2013 samt diver sen Beilagen [ Urk. 7/21]) und beim Hausarzt Dr. G.___ , Allgemeine Medizin FMH, ein (Bericht e vom 3. Mai 2014 [ Urk. 7/46, samt diversen Beilagen] und vom 1 1. September 2015 [ Urk. 7/92]) und liess durch ihren Aussendienst einen Abklärungsbericht für Selbständige erstellen (Bericht vom 1 1. März 2015 [ Urk. 7/100]). Gestützt auf diese Aktenlage beschied die IV-Stelle dem Versicher ten am 2 3. Dezember 2015, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 7/105). Auf Einwand vom 2 4. Dezember 2015 hin ( Urk. 7/106), begründet mit Eingabe vom 1 3. Januar 2016 ( Urk. 7/109), kam die IV-Stelle auf ihren Ent scheid zurück, und stellte mit neuem Vorbescheid vom 2 7. Mai 2016 die Aus richtung einer Dreiviertelsrente ab Dezember 2013 und einer Viertelsrente ab April 2014 in Aussicht ( Urk. 7/123). Nach Eingang des Einwands vom 3 0. Mai 2016 ( Urk. 7/124) und der Begründung vom 6. Juli 2016 ( Urk. 7/128) verfügte die IV-Stelle am 2 0. Oktober 2016 wi e beschieden, und sprach X.___ ab 1. Dezember 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 2). 3.

Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler , Zürich , am 1 7. November 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen und festzustellen, dass das rechtliche Gehör ver letzt worden sei ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 1 8. April 2017 ver starb X.___ ( Urk. 9). Das Verfahren wurde daraufhin sistiert, bis über den Antritt der Erbschaft entschieden und bekannt werde, ob und welche Erben den Prozess weiterführen wollten (Verfügung vom 3. Mai 2017, Urk. 11). Mit Schreiben vom 2 4. April 2018 ( Urk.

14) teilte Rechtsanwalt Oskar Gysler dem Gericht mit, dass über den Nachlass von X.___ die konkurs amt liche Liquidation eröffnet und er vom Liquidator mit der Fortführung des Pro zes ses namens der Liquidationsmasse beauftragt worden sei, unter Beilage der ent sprechenden Erklärung und Vollmacht des amtlichen Liquidators ( Urk. 15/1-2). Der Prozess wu rde daher am 3. Mai 2017 wieder aufgenommen (Verfügung vom 2. Mai 2018, Urk. 15). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Beschwerdeweise wird eine Verletzung des An spruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht ( Urk. 1 S. 5 Ziff.

11) mit der Begründung, die Beschwerde geg nerin habe – ohne auch nur mit einem Wort auf das F.___ -Gutachten einzu gehen – den Beginn der Arbeitsfähigkeit von 50% aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses des Universitätsspitals C.___ festgesetzt und sich mit den Vorbringen im Einwand nicht auseinandergesetzt. Aufgrund der schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs sei grundsätzlich eine Rückweisung vorzunehmen. 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechts stellung einer Person eingreift (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen ).

Wesentlicher Bestandteil des

verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Nach Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und die betroffene Person in die Lage versetzen, die Verfügung gegebenen falls sachgerecht anzufechten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt (BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen). Dies bedeutet in dessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen). 1.3

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Vorbescheid vom 2 7. Mai

2016 (Urk . 7/123), dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit seit Januar 2013 nicht mehr zumutbar sei, wobei sie den Beginn des Wartejahres auf den 2 9. Februar 2012 festsetzte. Ab März 2013 sei ihm eine angepasste, geistig einfache Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar, seit April 2014 bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Auf den vorgebrachten Einwand, diese Annahmen seien nicht nachvollziehbar, führt e die Beschwerdegegnerin in der Verfügungs begründung aus, sie stützten sich auf das Arztzeugnis des C.___ vom 6. August 201 3. Während des Aufenthaltes in der Reha E.___ vom 7. Februar bis 6. März 2013 sei noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab Aus tritt bis zum Untersuch im C.___ habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert, weshalb sie rückwirkend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen. An schliessend habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten kontinuierlich ver bessert. Im Bericht von Dr. G.___ vom 3 0. April 2014 werde derselbe Zustand geschildert, wie er zum Zeitpunkt des Gutachtens (gemeint das F.___ -Gut achten vom 4. September 2014) bestanden habe, weshalb sie von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit sicher ab April 2014 ausgingen ( Urk. 2, Verfügungsteil 2). 1.4

Damit wusste der Versicherte, auf welche medizinische n

Berichte sich der Ent scheid stützt e und von welchen Annahmen die Beschwerdegegnerin ausging, und konnte die Verfügung sachgerecht und begründet anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schon darin zu erblicken, wenn die betroffene Person die Begründung oder Argumentation als falsch oder gar unsinnig bzw. akten widrig erachtet. Die Rüge, der verfassungsmässige Gehörsanspruch sei verletzt worden, geht daher fehl. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf ode r Aufgabenbereich zu verstehen.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3).

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali den einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

Strittig ist vorliegend das Ausmass der Invalidität ab Dezember 2013 und damit die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten sowie die erwerbliche n Auswirkungen seiner gesundheitlichen Einschränkungen . Hierbei besteht Übereinstimmung, dass das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mit dem Skiunfall am 2 9. Februar 2012 begann und angesichts der am 2 8. Juni 2013 eingegangenen Anmeldung der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht vor dem 1. Dezember 2013 eintrat .

U nbestritten ist, dass seit Januar 2013 ( Aortariss ) in der ursprüng lichen Tätigkeit keine wesentliche Arbeitsfähigkeit mehr erreicht wurde und per 1. Dezember 2013 jedenfalls eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von über 70% bestand (vgl. Urk. 7/121/6 ) , was – bei entsprechender Erwerbsunfähigkeit – Anspruch auf eine ganze Rente begründen würde. Massgeblich und zu prüfen bleibt daher , in welchem Umfang der Versicherte ab Dezember 2013 arbeitsfähig war und welche Erwerbseinbusse hieraus bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung (2 0. Oktober 2016) resultierte. Selbstredend endete der Rentenanspruch per Ende April 2017 ( Art. 30 IVG) . 4. 4.1

Die behandelnden Ärzte des Stadtspitals D.___ konnten in ihrem Bericht vom 1 1. November 2013 ( Urk. 7/21) unter Hinweis auf ihre Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 7. Februar 2013 keine Angaben zur Restarbeitsfähigkeit machen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestierten sie eine volle Arbeitsun fähigkeit seit Januar 2013 bis auf weiteres. Es bestehe keine körperliche Arbeits fähigkeit. Die Ärzte der Reha E.___ verwiesen in ihrem Austrittsbericht vom 7. März 2013 betreffend den weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auf die geplanten kardiologischen Kontrolluntersuchungen ( Urk. 7/46/14). 4.2

Dr. G.___ listet e in seinem Bericht vom 3. Mai 2014 ( Urk. 7/46) in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als «selbständiger Betriebs öko nom» folgende Perioden auf: 100 %

ab 1. Januar 2013, 70 % ab 1 7. Mai 2013, 50 % ab 1 9. August 2013 und 80 % vom 4. März 2014 bis auf weiteres , letzteres mit dem Hinweis auf die opht h almologischen und neuropsychologischen Ein schränkungen. Es bestünden eine rasche körperliche Ermüdung und neuropsy cho logische Einschränkungen, die sich auf Konzentration und körperliche Belas tung auswirkten. Die Festsetzung einer Restarbeitsfähigkeit müsse gutachterlich beurteilt werden. Aus den beigelegten Konsiliarberichten erhellt, dass der Ver sicherte seit der Aortendissektion Schwierigkeiten mit dem räumlichen Sehen bekundete und den Eindruck hatte , dass sein Sehvermögen global abgenommen habe. Er bemerke eine raschere visuelle Ermüdbarkeit bei Computerarbeiten ( Urk. 7/46/11). D ie neuropsychologische Untersuchung vom 3 0. Januar 2014 ergab

eine leichte Beeinträchtigung visuo -konstruktiv planerischer Funktionen und zeigte eine markante, modalitätsunabhängige Lern- sowie eine nichtsprachlich betonte Gedäc htnisschwäche auf . Die untersuchende Neurologin Dr. H.___ erachtete aufgrund der neurokognitiven Beschwerden eine ca. 50%ige Leistungsfähigkeit als sicher realistisch. Die geklagten visuellen Störungen konnten neuropsychologisch nicht objektivierbaren visuell-agnostischen Stö rung en zugeordnet werden (vgl. Urk. 7/45/5-6) . Im Bericht des Zentrum s

I.___ , unterzeichnet von Dr. J.___ , vom 1 3. Februar 2014 an Dr. G.___

( Urk. 7/46/11- 12) wird ausgeführt, aus klinisch-opht h al mo lo gischer Sicht finde sich ein voller Fern- und Nahvisus sowie ein erhaltenes Gesichtsfeld. Es zeige sich eine Fern- Esotro p h ie und kleine

Fern – Hypertropie links mit mehrheitlich negativen Stereotests. Zusammenfassend bestehe ein sub normales Binokularsehen , welches schon seit langem bestehen dürfte. Im Zu sammenhang mit dem Schädel-MRI-Befund (vom 1 5. Januar 2014; vgl. Urk. 7/46/9 ) mit rechtsbetont okzipitalen Läsionen sei eine Dekompensation des binokularen Gleichgewichtes mit konsekutiver Asthenopie bei zugleich reduzier ten Kompensationsmöglichkeiten denkbar. Aus opht h almologischer Sicht könne zum jetzigen Zeitpunkt eine

leichte Verminderung der Arbeitsfähigkeit zu 20 % auf dem jetzigen Beruf als selbständiger Betriebsökonom attestiert werden. 4.3

Im Auftrag der Generali wurde der Versicherte am 2 4. Juni 2014 rheumatologisch durch Dr. K.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Sportmedizin SGSM, Manuelle Medizin SAMM ( Urk. 7/56/7-23), orthopä disch durch Dr. L.___ , Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates FMH, Manuelle Medizin SAMM ( Urk. 7/56/24-34),

neurologisch durch Dr. M.___ , Neurologie FMH ( Urk. 7/56/35-51 ), neuropsychologisch durch N.___ ( Urk. 7/56/52-70), und kardiologisch durch Dr. O.___ , Innere Medizin und Kardio logie FMH ( Urk. 7/56/71-87) einschliesslich eines Belastungs-EKG und einer Echo kardiographie an der Klinik P.___ ( Urk. 7/56/88-99) unter sucht. Die gutachterliche Konsensbeurteilung vom 4. September 2014 kam in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu folgenden Einschätzungen ( Urk. 7/56/3-5): Der kar diologische Zustand sei aktuell stabil, kardiologischerseits bestehe derzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter riet indes zur baldigen Abklärung eines von ihm gefundenen, in den Akten nie erwähnten Ventrikel septumdefekt s . Inw ieweit sich aus dieser weiteren, notwendigen kardiologischen Diagnostik zukünftig Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben würden, sei erst nach Vorlage der Diagnostik beurteilbar. Sowohl der orthopädische als auch der rheumatologische Gutachter würden die Minderung der Arbeitsfähigkeit auf 20 % schätzen, weil die Sitz- und weitere Belastbarkeit aufgrund eines schmerz bedingt erhöhten Pausenbedarfs reduziert sei. Somit bestehe eine 80%ige Arbeits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit. Die am 2 4. Juni 2014 erhobenen neuropsychologischen Testbefunde seien durch geh end regelrecht, teils gar überdurchschnittlich und ohne Anhalt für ein spezi fisches Störungsmuster gewesen. Angesichts der fehlenden prämorbiden Testrefe renz u nd des zweifelsfreien, ausgedehnten bildmorphologischen zerebralen Läsionsbildes sowie der plausiblen Anamnese und der offensichtlich hohen Anstrengungs bereit schaft des Untersuchten im Rahmen der hiesigen Testung sei das hier gewonnene Ergebnis am ehesten als falsch normal und im Sinne einer metho denimmanenten Limitation zu interpretieren. Sämtliche Hilfsuntersuchungen der Medizin unterlägen einer solchen limitierenden Sensitivität/Spezifität bzw. prädi ktiven Wertigkeit, was in der Interpretation der Ergebnisse stets zu berück sich tigen und im Licht der übrigen klinischen Daten zu bewerten sei. Im Falle des Exploranden liege eine eindeutig belegte, ausgedehnte bilaterale Grosshirn schä digung vor, zudem ein aktenkundiger klinischer Verlauf im Januar 2013 mit einer protrahierten zerebralen Störung (Vigilanz und Kognition betreffend), so dass in der Abwägung aller Daten hier trotz der normalen testpsychologischen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer leicht- bis mittelgradigen hirnorganischen zerebralen Beeinträchtigung auszugehen sei. Neurologisch sei von einem fixierten zerebralen Defektsyndrom auszugehen, andere Ursachen seien nicht wahrscheinlich. Aus neurologischer und neuropsy chologischer Sicht bestehe i m angestammten Beruf als Betriebsökonom eine auf 20 % herabge sun kene Arbeitsfähi gkeit aufgrund einer geistigen/k ognitiven Einschränkung. In einer geistig einfachen – weit unter dem Bildungsniveau des Untersuchten liegenden – Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von zirka 80 % als medizinisch-theoreti sch gegeben anzusehen.

Die durch Dr. O.___ angeregten kardiologischen Untersuchungen wurden am 3 1. Oktober 2014 durchgeführt. Laut gutachterlicher Ergänzung vom 2 8. Novem ber 2014 ( Urk. 7/60/11f.) ergaben die dabei erhobenen Befunde keine Änderung der bereits vorliegenden gutachterlichen Bewertung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, gesundheitlichen Validität und Integrität des Exploranden.

Am 2 3. Ja nuar 2015 ersuchte die Generali um Ergänzung und Präzisierung der gutachterlich festgehaltenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/86/61f.). Im Antwortschreiben vom 5. März 2015 ( Urk. 7/69) führten Dr e s . O.___ und L.___ aus, in der angestammten Tätigkeit werde die verbliebene Arbeitsfähig keit gesamthaft (über alle Fachgebiete) mit 20 % eingeschätzt; dies aufgrund der kognitiven Einschränkungen. Eine zusätzliche weitere Minderung durch die ortho pädisch/rheumatologische Gesundheitsstörung sei dabei nicht gegeben, da eine derart geringe Arbeitstätigkeit keiner zusätzlichen Pausen/Entlastungen bedürfe. In optimal angepassten Tätigkeiten schätz t en sie die verbliebene Arbeits fähigkeit auf 80 % , was mit der physischen orthopädisch/rheumatologischen Beeinträchtigungen zu begründen sei, die geistige Limitation komme in geistig einfachen Tätigkeiten nicht zusätzlich namhaft zum Tragen. 4.4

Das Gutachten der F.___ vom 4. September 2014 basiert auf eigenen, um fassenden Untersuchungen mehrerer Fachrichtungen und setzt sich mit den medi zinischen Vorakten sowie der nachträglich stattgehabten kardiologischen Abklä rung auseinander. Die erhobenen Befunde stehen in Einklang mit den Berichten der behandelnden Fachärzte und diagnostisch erge ben sich keine Abweichungen. Die interdisziplinär verfasste Darlegung der daraus resultierenden Einschrän kungen und ihr er Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter gebührender Beachtung der geklagten Beschwerden ist nachvollziehbar. Damit erweist sich das Gutachten vom 4. September 2014 in allen Teilen als beweis kräftig und es ist auf die darin umschriebene Leistungs- und Arbeitsfähigkeit abzustellen (siehe oben E. 4.3). Aufgrund des Umstandes, dass die Unfallver sicherung Auftraggeberin des Gutachtens war, setzten sich die Gutachter nicht mit dem Verlauf der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auseinander. Jedenfalls galten ihre Einschätzungen für den Zeitpunkt ihrer Untersuchungen (Juni 2014) . 4.5

Beschwerdeweise wurde vorgebracht, die aus neurologischer und neuropsy cho lo gischer Sicht reduzierte Leistungsfähigkeit müsse mit den Einschränkungen aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht addiert werde. Das in zeitlicher Hin sicht auf 80% reduziertes Pensum erfahre eine Reduktion der Leistung auf 80 % , was insgesamt zu einer Arbeitsfähigkeit von 64 % führe ( Urk. 1 S. 7).

Wie den ergänzenden Ausführungen der Gutachter vom 5. März 2015 ( Urk. 7/69) zu entnehmen ist, erachteten sie die aus rheumatologischen Gründen leicht redu zierte Arbeitsfähigkeit von 80 % (infolge vermehrtem Pausenbedarf) als bei voller Leistungsfähigkeit verwertbar, dies unter der Bedingung, dass die Tätigkeit ange passt, das heisst den kognitiven Einschränkungen Rechnung trägt. Eine zusätz liche Leistungseinbusse beim auf 80 % reduzierten Pensum ist daher nicht gege ben . 4.6

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus (vgl. Urk. 7/121/5), dass sich der Gesund heitszustand nach Austritt aus dem Rehabilitationsaufenthalt ( 6. März 2013, vgl. Urk. 7/46/13ff.) kontinuierlich verbessert habe, die Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt 50 %

(gestützt auf Atteste von Dr. G.___ und des Universitätsspitals C.___ ) betragen habe, weshalb bereits ab April bzw. ab Mai 2014 von einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen der gutachterlichen Einschätzung auszugehen sei

(vgl. auch E. 3.1) . Dr. G.___ konnte im Bericht vom 3. Mai 2014 ( Urk. 7/46) keine genauen Angaben zum Umfang und den Konditionen einer zumutbaren Tätigkeit machen und erachtete eine Begutachtung als notwendig. Sein ärztliches Zeugnis vom 6. August 2013 ( Urk. 7/12), worin für 6 Wochen ab 1 9. August 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, entbehrt daher einer substantiellen Begründung. Das Universitätsspital C.___ , Klinik für Unfallchirurgie attestierte am 2 3. Juli 2013 vom 1. Januar 2013 bis 2 1. Oktober 2013 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit, wobei sich dies (siehe Bemerkungen) einzig auf das Rückenleiden bezog ( Urk. 7/13). Dem Austrittsbericht der Reha E.___ vom 7. März 2013 ( Urk. 7/46/13ff.) ist zwar ein deutlich gebesserter Allgemeinzustand zu entneh men, über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schweigen sich berichtenden Ärzte der Reha E.___ bei Festhalten einer vollständigen Arbeits un fähigkeit als Betriebsökonom indes aus. Wohl ergibt sich aus dem neuro psy cho logischen Untersuchungsbericht vom 3 1. Januar 2014 von Dr. H.___ ( Urk. 7/46/5 ), dass diese trotz der neurokognitiven Beschwerden eine 50%ige Leistungsfähigkeit als sicher realistisch erachtet.

Diese Beurteilung wurde gutach terlich jedoch teilweise relativiert (vgl. E. 4.3), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit Anfang 2014 lässt sich damit nicht begründen. Jedoch ist spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung davon auszugehen, dass dem Versicherten die im Gutachten umschriebene Arbeits tätigkeit in einem leicht reduzierten Pensum von 80 % zumutbar war. 5.

Strittig und zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Das im Gesundheitsfall erzielte Einkommen ist eine hypothetische Tatsache, für welche ebenfalls der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Diese Beweismassregel bezieht sich auch auf Änderungen beim Valideneinkommen (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., N 62 zu Art. 28a). 5.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem IK ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer kein e genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuin vestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Ver sicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validenein kommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten be standen hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 5.3

Die Frage, ob jemand im Einzelfall als selbstständig oder unselbstständig erwer bend zu gelten hat, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertrags verhältnisses zwischen den Parteien (BGE 122 V 169 E. 3a S. 171 mit Hinweis). Dieser, im Verfahren zur Bestimmung der ahv -rechtlichen Beitragsqualifikation entwickelte Grundsatz findet auch auf invalidenversicherungsrechtliche Verhält nisse Anwendung (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV , wonach als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen gelten, von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG , erhoben würden). Angestellte Geschäftsführer oder Betriebsleiter sind, selbst wenn ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern einer Aktiengesellschaft zukommt und sie massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang haben, formell Arbeitnehmer der Gesellschaft. Für die Beurteilung des sozialversiche rungs rechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlaggebend. Ob ein Versicherter einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspoliti k und -entwicklung nehmen kann und damit invalidenversicherungsrechtlich als Selbständigerwerbender mit einem eigenen Betrieb zu gelten hat, ist aufgrund der finanziellen Beteiligung, der Zusammen setzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2014 vom 1 7. Februar 2015 E. 4. 1 ). 6.

6 .1 6.1.1

Der Versicherte arbeitete nach seinem kaufmännischen Lehrabschluss 1982 ( Urk. 7/3/10) bei einer Bank als Allrounder in den internen Personalablösung en ( Urk. 7/3/19) und anschliessend in der Abteilung Wertschriftenverwaltung und Lombardkredite einer Grossbank ( Urk. 7/3/21). In dieser Zeit besuchte er diverse Weiterbildungen ( Urk. 7/3/11-12, Urk. 7/3/15) und schloss die Diplomprüfung zum Betriebsökonom ab ( Urk. 7/3/ 20) . Im April 1992 machte er sich s elbständig und war als Unternehmensberater und Treuhänder tätig ( Urk. 7/8, Urk. 7/118, Urk. 7/56/9). Die se Tätigkeit führte er

ab Mai 1995 unter der Form eine r Aktien gesellschaft, wobei die Aktien der im Jahr 2000 gegründete n

A.___ AG vollständig in seiner Hand gewesen sein sollen (Urk . 7/100/2) . Aus den IK ( Urk. 7/ 118 ) ist ersichtlich, dass er seit 1996 bis 199 8 über die Q.___ AG für Treuhand und Verwaltung und 2001 bis 2006 über die R.___ AG jährlich namhafte Lohnbezüge ab rechnete . Ferner bezog er bis 2002 gelegentlich geringfügigere L ö hn e bei

andere n Firmen ( S.___ AG) bzw. selb ständiges Erwerbseinkommen. Wie den auf dem Internet einsehbaren Handels registerauszügen des Kantons Zug zu entnehmen ist, betätigte sich der Versicherte in verschiedenen Unternehmen vor allem im Immobilien- und Treuhandbereich als Mitglied des Verwaltungsrates: Von Mai 2012 bis zur Löschung der Firma im November 2014 bei der T.___ AG, von Januar 2004 bis Februar 2015 bei der U.___ AG und von November 2005 bis November 2013 bei der V.___ AG, zeit ihres Bestehens bzw. seit der Sitzverlegung an die Geschäftsadresse der A.___ AG bei der W.___ AG (März 2001 bis Juli 2007) , bei der Y.___ AG (Januar 2004 bis November 2015), bei der Z.___

AG (März 2001 bis Oktober 2013) sowie bei der AA.___ AG (Gründung im Juni 2001) . 6.1.2

Den IKs sind seit 1995 folgende Gesamteinkommen zu entnehmen: 1995: Fr. 108'300.--, 1996: Fr. 97'550.--, 1997: Fr. 71'200.-- , 199 8 :

Fr. 123'000.--, 1999: Fr. 98 ' 583.--, 2000: Fr. 81 ' 9 0 5 .--, 2001: Fr. 74 ' 667 .--, 2002: Fr. 77'900 . , 2003: Fr. 40'000.--, 2004 :

Fr. 69'600.-- . Von 2005 bis und mit 2010 liess sich der Ver sicherte von der R.___

AG (bis 2006) bzw. von der A.___

AG jeweils Fr. 80'400.-- auszahlen, im Jahr 20 1 1 waren es Fr. 110'000.-- und im Jahr 2012 Fr. 90'313.-- ( Urk. 7/118 ; vgl. auch AHV-Lohn bescheinigung 2011 , Urk. 7/25). Den Lohnabrechnungen der Firma zu Händen des Versicherte n für das Jahr 2012 ( Urk. 7/60/28ff.) ist indes zu entnehmen, dass monatlich ein Bruttolohn von Fr. 10 '500. -- (x 13) zuzüglich Spesenpauschale geflossen sein soll, was ein AHV-pflichtiges Jahresbruttoeinkommen von Fr. 136'500.-- ergeben würde. Der Versicherte schätzte im Okto ber 2014 die mut masslichen Lohn bezüge für das Jahr 2013 aufgrund der positiven Geschäfts ent wic klung vor dem Unfall auf Fr. 162'500.-- (13x Fr. 12'500.--) und im Jahre 2014 auf mutmasslich Fr. 166'400.-- (vgl. E-Mail seines Vertreters vom 3 0. Oktober 2014 an die Unfallversicherung, Urk. 7/60/27). In der IV-Anmeldung im Juni 2013 bezifferte der Versicherte die monatlichen Bruttob ezüge auf Fr. 11'375.-- ( Urk. 7/4/4), was

jährlich ebenfalls Fr. 136'500.-- ergeben würde. Den Unfallver si cherungsakten ist ausserdem zu entnehmen, dass über die A.___ AG am 8. Januar 2013 der Konkurs eröffnet wurde ( Urk. 7/86/7) und der Versicherte eine Forderungseingabe für nicht erhaltenen Lohn für die Monate Januar 2012 bis Konkurseröffnung bzw. bis Ende der Kündigungsfrist Ende Juli 2013 von mo nat lich Fr. 10'500.--

zuzüglich 1 3. Monatslohn, Ferien- und Spesenguthaben ein reichte, wobei er mit dieser Forderung Vorschüsse in der Höhe von Fr. 90'500.-- verrechnete und zum Abzug brachte ( Urk. 7/91/15 , Urk. 7/91/17 ). 6 . 1. 3

Die Beschwerdegegnerin liess eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch führen. Dem Bericht vom 1 1. März 2015, basierend auf Erhebungen vom 5.

März 2015 ( Urk. 7/100), ist zu entnehmen, der Versicherte habe angegeben , die über Jahre immer gleiche Lohnsumme von ca. Fr. 80'000.-- liege darin begründet, dass er in dieser Zeit noch intensive Aufbauarbeit habe betreiben müssen und den Lohn tief gehalten, also noch keinen marktgerechten Lohn habe auszahlen können. Ab Januar 2011 sei der Lohn zunächst auf Fr. 9'100.--, ab September 2011 auf Fr. 9'300.-- erhöht worden. Ab Januar 2012 sei eine weitere Anpassung auf Fr. 10'500.-- pro Monat erfolgt. Ferner habe seine Ehefrau im Ausmass von rund 40 % im Betrieb für Büro/Administration mitgearbeitet. Ab 2012 sei er auch noch in der Immobilienbranche tätig gewesen und habe Verkaufsaufträge ange nommen. Hierfür habe er einen Teilzeitmitarbeiter eingestellt, der sich aus schliesslich darum gekümmert habe, weil seine (des Versicherte

n) Kapazitäten nicht ausgereicht hätten. Der Mitarbeiter habe seine Stelle indes bereits auf Ende 2012 gekündigt. Die ihm ausbezahlte Gesamtlohnsumme würde ca. Fr. 65'000.-- betragen.

Aus der Analyse der Geschäftsabschlüsse der A.___ AG 2009 bis 2012 ergibt sich, dass der Reingewinn sich wie folgt entwickelte: 2009 Fr. 12'343.--, 2010: Fr. 11'248.--, 2011: Fr. 20'532.--, 2012: Fr. 17'268.--, wobei der Ertrag sich 2012 markant auf Fr. 536'744 .-- von vorher Fr. 433'744.-- (2011) bzw. Fr. 458'403 .-- (2010) bzw. Fr. 482'106.-- (2009) erhöhte ( Urk. 7/100/5; vgl. auch Bilanzen 2009 bis 2012, Urk. 7/22-24).

Gestützt auf diese Erhebungen kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass das Valideneinkommen auf Fr. 136'500.-- festzusetzen sei (vgl. Urk. 7/120). Dies entspricht dem in den Lohnbescheinigungen 2012 verbrieften Lohn von monat lich Fr. 10'500. -- (x 13) für das Jahr 2012. 6.2

Vorab ist festzuhalten , dass der Versicherte als Alleininhaber der Aktienge sell schaft unter Berücksichtigung des von seiner eigenen Arbeitsleistung abhängigen Geschäftserfolges bestimmen konnte, welchen Anteil er sich als Lohn ausbezahlen liess, weshalb ihm faktisch die Stellung eines Selbständigerwerbenden

zu kam (E.

5.3) . Da der Versicherte seit dem Skiunfall im Februar 2012 ununterbrochen ganz oder teilweise arbeitsunfähig geschrieben war, sind die im Jahre 2012 effektiv erzielten Erwerbseinkommen grundsätzlich nicht repräsentativ , auch wenn er g egenüber der Abklärungsperson an gegeben hatte, im Jahre 2012 prak tisch voll gearbeitet zu haben ( Urk. 7/121/4). Kommt hinzu, dass die A.___ AG bereits am 8. Januar 2013 Konkurs ging (vgl. Urk. 7/86/7) und der Versicherte

ab Januar 2012 effektiv lediglich rund Fr. 90'500 .-- bezogen hatte, wobei hierauf auch Spesenguthaben in unbekannter Höhe und damit nicht AHV-pflichtiger Lohn entfallen ( Urk. 7/91/17, Urk. 7/91/15) . Es ist daher nicht aus gewiesen, dass der Geschäftsgang der A.___

A G ab Ende 2011 fort laufend höhere Lohnzahlungen hätte generieren können. Zudem ist darauf hinzu weisen, dass der Versicherte im Jahre 2012 ausserordentlicherweise auch im Immobilienhandel tätig gewesen war und einzig hierfür einen Angest ellten beschäftigt hatte . Es muss davon ausgegangen werden, dass n ach Weggang des Angestellten dieser Betriebszweig wieder eingestellt

worden wäre

– wie der Versicherte ausführte ,

hätte er hierfür auch ohne Unfall keine Kapazität gehabt.

Es ist zu vermuten, dass die vorübergehende Vermittlung stätigkeit auch nur vor übergehend zu höheren Erträgen führte, weshalb der diesbezügliche Vergleich der Bilanzen 2009 bis 2012 keinen endgültigen Schluss auf die Entwicklung des mutmasslich ausbezahlten Lohnes zulässt, zumal sich der Gewinn 2012 eher ver min derte . Da der Versicherte seit 1995 als « selbständigerwerbender » Unterneh mens berater tätig gewesen war, scheint es nicht glaubhaft, dass die Aufbauphase bis 2012 hätte dauern sollen. Vielmehr ist wohl mindestens auch die wirt schaft liche Entwicklung ausschlaggebend und waren bereits in den 90er Jahre n hohe Lohnschwankungen ausgewiesen (vgl. 1998: Fr. 123'000.--, 1997 : Fr. 71 ' 2 00.--).

Die effektiven Lohnzahlungen entsprachen bereits vor dem Unfall im Februar 2012 nicht dem «vereinbarten» Monatslohn (vgl. Urk. 7/110/15-30), sondern waren erfolgsabhängig.

Somit sind der behauptete gute Geschäftsgang im Zeit punkt des Unfalles, die mutmassliche Weiterentwicklung des Erfolges und die damit einhergehende jährliche Lohnerhöhung auch mit Blick auf den Konkurs im Januar 2013 rein spekulativ und nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf den vom Versicherten selbst be stimmten , jedoch nicht ausbezahlten Lohn von einem höheren massgeblichen Valideneinkommen ausging, als dem effektiv in den Jahren 2007 bis 2011

bezogenen Lohn (im Durchschnitt Fr. 8 6'320.--), so ist dies nicht

rechtens und zu korrigieren. Rechtsprechungsgemäss kann das Valideneinkommen von Selbstän dig erwerbenden grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfr istig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf einen während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnitts verdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 1 9. September 2017 E.3.2.2 mit Hinweisen).

Da vorliegend die Schwankungen erst 2011 ein set zten und der im Jahr 2012 abgerechnete Lohn noch über den bis 2009 regelmässig ausbezahlten Jahreslöhnen liegt, ist auf den Durchschnitt der Jahre 2008 bis und mit 2012 abzustellen. Dieser beträgt Fr. 88'302.60 ( [ 3 x Fr. 80'400.-- + Fr. 110'000 .-- + Fr. 90 ' 313 .-- ] : 5; vgl. Urk. 7/118). Angepasst an die Nominal lohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2013, dem Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenbeginns, ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 88'948.30, (vgl. T 39 Entwicklung der Nominal l öhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, hrsg. BFS; 2 012: 2188; 2013: 2204). 6.3

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ). 6.4 6.4 .1

Dem IK-Auszug ist für das Jahr 2014 ein durch die R.___ AG abgerechneter Lohn von Fr. 37'140.-- zu entnehmen ( Urk. 7/118/4). Laut Angaben gegenüber der Unfallversicherung übte der Versicherte seit Januar 2014 einfachere Tätigkeiten für die R.___ AG aus und zahlte sich bis Mai 2014 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'500.-- und danach, per 1. Juni

2014, infolge Steigerung der Arbeitsleistung eine n solchen von Fr. 3'520. — aus ( Urk. 7/110/45; Urk. 7/110/78-90 ) .

6.4 .2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bemessung des Inv alidenein kommens auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2 012 und stellte hierbei auf den standardisierten monatlichen Zentralwert für Männer, Sektor 3 Dienstleistungen, Finanz- und Versicherungsleistungen (64-66), Niveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicher heits dienst/Fahrdienst) der Tabelle TA1 ab. Hochgerechnet auf die ab dem Jahre 2013 durchschnittlich betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 und der Nominalent wicklung sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % berechnete sie ein Inv alideneinkommen von Fr. 45 '611.95 für ein 50%iges Pensum ab März 2013 bzw. (ohne Leidensabzug) von Fr. 81'665.50 bei einem 80%igen Pensum ab April 2014 (vgl. Urk. 7/120, Urk. 7/123). 6.5

6.5.1

Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann für die Bestimmung des Inva lideneinkommens auch aufgrund der bereits dargelegten wirtschaftlichen Ver hält nisse zwischen Versicherte m und der Arbeitgeberin nicht ohne weiteres auf den effektiv erzielten Lohn abgestellt werde n, insbesondere da die zeitliche Aus schöpfung der verbliebenen medizinisch zumutbaren Leistungsfähigkeit sowie die angemessene , weil erfolgsabhängige Belohnung nicht überprüfbar ist (vgl. zur möglichen Hochrechnung: Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 E. 2.3.2).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung die Aufnahme einer (anderen) unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheint, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, per sönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts I 116/03 vom 1 0. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 1 2. September 2001 E. 2b , je mit Hinweisen). Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen), wobei jedoch vom Versicherten nur Vor kehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objek tiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E.

1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 1 4. November 2014 E. 3.1). Insoweit bezieht sich die anrechenbare, volle Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit entgegen den Beschwerdevorbringen ( Urk. 1 S. 12) nicht ausschliesslich auf das Restpensum, sondern auch auf die unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbare E rwerbs fähigkeit. Vorliegend war ein allfälliger Berufs- bzw. Arbeitswechsel objektiv und subjektiv zumutbar: so wurde die zumindest in den letzten Jahren aktive «Arbeit geberfirma» anfangs 2013 liquidiert und verfügte der Versicherte über eine solide berufliche Ausbildung und Erfahrung, welche er auch andernorts auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt (vgl. zu diesem Begriff: BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2 ) hätte verwerten können. Hiergegen spricht auch die grundsätzlich verb liebene Aktivitätsdauer des 1963 gebor enen Versicherten nicht. Es war daher zulässig, auf lohnstatistische Angaben abzustellen. 6.5.2

Das in der Beschwerde angeführte

Salarium , Individueller Lohnrechner 2014 ( Urk. 1 S. 13, vgl. Urk. 7/130)

umfass t l ediglich eine Region der Schweiz und trifft keine

Unterscheidung nach Geschlecht, weshalb es nicht herangezogen werden kann (vgl.

Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , a.a.O. N 94f. zu Art. 28a mit Hinwei sen) . Auch ist entgegen den Beschwerdevorbringen ( Urk. 1 S. 13) nicht das Kom - pe tenzniveau 1, welche s einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art bezeichnet , massgebend, da die verbliebene Leistungsfähigkeit im weitesten Sinne kaufmännische bzw. geistige Tätigkeiten umfasst, wenn auc h auf tieferem Niveau als vor E intritt des Gesundheitsschadens, für welche der Versicherte über eine abgeschlossene Berufsbildung und langjährige berufliche Erfahrungen ver fügt e .

Zu hören ist hingegen der Einwand, dass der Versicherte unmittelbar vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht im Sektor Finanz- und Versicherungsdienst leis t ungen (64-66) tätig gewesen war und angesichts dessen, dass keine komplexe geistige Tätigkeit mehr möglich war,

fraglich ist, ob er in diesem Bereich hätte tätig werden können, auch wenn er über langjährige Bankerfahrung verfügte. Die beschwerdeweise postulie rte Anwendung der Werte unter «Sonst. wirtschaftliche Dienstleistungen » (77-82) , insbesondere des Teilbereich s

«S onst. w ir t schaftliche Dienstleistungen » (welcher die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften [78]

ausklammer t ) scheint der Ausbildung und dem bisherigen Tätigkeitsbereich bzw. beruflichen Erfahrung angepasst.

Auf dem Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Datenverarbeitung und Administration) liegt der standardisierte Zentralwert für Männer bei Fr. 5 ' 212. --

(Tabelle TA 1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor). Hochgerechnet auf die im Jahre 2013 durchschnittlich betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und angepasst an die Nominallohner höh ung 2013 für Männer (2012: 2188 Punkte; 2013: 2204 Punkte) ergibt dies einen Jahreslohn von Fr. 65'678.9 0. 6.5.3

Die Beschwerdegegnerin gewährte infolge des Teilzeitpensums von 50 %

einen Leidensabzug von 10 % ( Urk. 2 S. 4) . Ob das Teilpensum als abzugsbegründende r Aspekt zu berücksichtigen ist , braucht nicht geprüft zu werden, weil dies für das Ergebnis keinen Einfluss hat . Jedenfalls wurde den gesundheitsbedingten Ein schrän kungen umfassend Rechnung getragen, weshalb entgegen den Beschwer de vorbringen ( Urk. 1 S. 14) keine zusätzlichen lohnmindernden Aspekte zu berück sichtigen sind. 6.5.4

Bei einem Pensum von 50 % und unter Berücksichtigung des von der Beschwer de gegnerin gewährten Leidensabzugs von 10 % errechnet sich ein Jahresein kommen von Fr. 29'555. 51, welches als Inv alideneinkommen (Basis 2013) heran zuziehen ist. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 88' 948 . 3 0 ergibt sich eine Invaliditätsgrad von 66,77 % , was ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet. 6.5.5

Im Zeitpunkt der ausgewiesenen Verbesserung (Juni 2014) ist das Invaliden ein kommen mit Fr. 52'543.10 zu bemessen ( Fr. 65'678.90 x 0,8), was dem Validen einkommen von Fr. 88'948.30 gegenübergestellt einen Invaliditätsgrad von 40,93 % ergibt. Die Anpassung von Invaliden- und Valideneinkommen an die Nominallohnerhöhung 2014 führte infolge paralleler Hochrechnung zum selben Ergebnis. In Berücksichtigung von Art. 88a IVV ist die Dreiviertelsrente per 1. Oktober 2014 auf eine Viertelsrente herabzusetzen (vgl. zur analogen Anwen dung bei rückwirkender revisionsrechtlicher Abstufung des Rentenanspruchs: BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1) . 7. 7.1

Zusammenfassend bestand ab 1. Dezember 2013 gestützt auf einen Invaliditäts grad von 67 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2014 (bis 3 0. April 2017) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 %

Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 0. Oktober 2016 in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenherab setzung als nicht rechtens und ist in diesem Punkt aufzuheben, im Übrigen ist sie im Ergebnis zu bestätigen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7.2

Das Beschwerdeverfahren ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 900.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang zu einem Drittel ( Fr. 300.--) der Beschwerdegegnerin, und zu zwei Dritteln ( Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.3

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer ein e Prozessentschädigung zu, wobei die Prozessentschädigung entsprechend des unterliegenden Anteils um z wei D rittel zu kürzen ist. Mit Honorarnote vom 2 0. Juni 2018 ( Urk.

17) machte Rechts anwalt Oskar Gysler einen Aufwand von 11,75 (bis Ende 2016) und 2,5833 Stunden ab 1. Januar 2018 sowie Kleinspe senpauschalen von insgesamt Fr. 116.05 (inkl. MWSt ) geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksich tigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Parteient schädigung auf Fr. 1'174.-- ([11,75 x Fr. 237.60 + 2,5833 x Fr. 236.94 + Fr. 116.05 ] :

3) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 0. Oktober 2016 in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung aufgehoben und festgestellt, dass Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

ab

1. Dezember 2013 bis 3 0. September 2014 und ab

1. Oktober 2014 bis 3 0. April 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden ver sicherung bestand . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln

(Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’174 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 samt Einzahlungsschein - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstWyler

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 .

X.___ , geboren 1963, erwarb nach seinem Lehrabschluss als Kaufmännischer Angestellter das Diplom als Betriebsökonom und arbeitete ab 1994 als Wirtschaftsberater, unter anderem in der von ihm b eherrschten A.___

AG ( Urk. 7/86/7). Am 2 9. Februar 2012 stürzte er beim Skifahren auf den Rücken und erlitt hierbei

eine Fle xions-Distrak tions verletzung des Brustwirbel körpers (BWK) 8 sow ie Deckplatten-Impressions frak tu ren BWK 5 und 7 ( Urk. 7/19/ 44 ). Nach der notfallmässigen Erstbehandlung im Spital B.___ ( Urk. 7/10/64) wurde er in das Universitätsspital C.___ , Klinik für Unfallchirurgie überführt, wo er sich am 5. März 2012 einer dorsalen Spon dylodese BWK 6 unterzog und bis zum 1 0. März 2012 stationär verblieb ( Urk. 7/19/44). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1 1. Oktober 2012, sieben Monate postoperativ, stellten die behandelnden Ärzte des C.___ Beschwerdefreiheit bei radiologisch progredienter Konsolidierung der dorsalen Spondylodese fest und stellten die Materialentfernung nach der geplanten Jahreskontrolle im März 2013 in Aussicht ( Urk. 7/19/36).

Am 1. Januar 2013 erlitt X.___ eine akute Aortendissektion

Typ A mit schwerer Aorteninsuffizienz und lag bis Ende Januar 2013 auf der Intensivstation des Stadtspitals D.___ , Klinik für Herzchirurgie, wobei mehrere operative Eingriffe erfolgten ( Urk. 7/19/32 -34 ). Nach Entlassung aus der Klinik des Stadtspitals D.___ am 7. Februar 2013 hielt er sich zur kardialen Rehabilitation bis 6. März 2013 in der Reh a

E.___ auf ( Urk. 7/46/13f. ).

E. 1.1 Beschwerdeweise wird eine Verletzung des An spruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht ( Urk. 1 S. 5 Ziff.

11) mit der Begründung, die Beschwerde geg nerin habe – ohne auch nur mit einem Wort auf das F.___ -Gutachten einzu gehen – den Beginn der Arbeitsfähigkeit von 50% aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses des Universitätsspitals C.___ festgesetzt und sich mit den Vorbringen im Einwand nicht auseinandergesetzt. Aufgrund der schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs sei grundsätzlich eine Rückweisung vorzunehmen.

E. 1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechts stellung einer Person eingreift (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen ).

Wesentlicher Bestandteil des

verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Nach Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und die betroffene Person in die Lage versetzen, die Verfügung gegebenen falls sachgerecht anzufechten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt (BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen). Dies bedeutet in dessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Vorbescheid vom 2 7. Mai

2016 (Urk . 7/123), dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit seit Januar 2013 nicht mehr zumutbar sei, wobei sie den Beginn des Wartejahres auf den 2 9. Februar 2012 festsetzte. Ab März 2013 sei ihm eine angepasste, geistig einfache Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar, seit April 2014 bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Auf den vorgebrachten Einwand, diese Annahmen seien nicht nachvollziehbar, führt e die Beschwerdegegnerin in der Verfügungs begründung aus, sie stützten sich auf das Arztzeugnis des C.___ vom 6. August 201 3. Während des Aufenthaltes in der Reha E.___ vom 7. Februar bis 6. März 2013 sei noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab Aus tritt bis zum Untersuch im C.___ habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert, weshalb sie rückwirkend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen. An schliessend habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten kontinuierlich ver bessert. Im Bericht von Dr. G.___ vom 3 0. April 2014 werde derselbe Zustand geschildert, wie er zum Zeitpunkt des Gutachtens (gemeint das F.___ -Gut achten vom 4. September 2014) bestanden habe, weshalb sie von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit sicher ab April 2014 ausgingen ( Urk. 2, Verfügungsteil 2).

E. 1.4 Damit wusste der Versicherte, auf welche medizinische n

Berichte sich der Ent scheid stützt e und von welchen Annahmen die Beschwerdegegnerin ausging, und konnte die Verfügung sachgerecht und begründet anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schon darin zu erblicken, wenn die betroffene Person die Begründung oder Argumentation als falsch oder gar unsinnig bzw. akten widrig erachtet. Die Rüge, der verfassungsmässige Gehörsanspruch sei verletzt worden, geht daher fehl. 2.

E. 2 Am 2 8. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen an ( Urk. 7/4). Anlässlich des Standortgespräches mit der Berufsberaterin am 2 9. August 2013 teilte er mit, zur Zeit zu 50 % in seinem Büro zu Hause wieder zu arbeiten ( Urk. 7/16), worauf hin die IV-Stelle auf berufliche Einglie derungsmassnahmen verzichtete ( Urk. 7/17). Sie zog einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto (IK) des Versicherten ( Urk. 7/1, Urk. 7/8, Urk. 7/118) sowie wie derholt die Akten des für die Ereignisse vom 2 9. Februar 2012 und 1. Januar 2013 zuständigen Unfallv ersicherers ,

d er Generali Allgemeine Versicherungen AG , (im F olgenden kurz: Generali ) bei ( Urk. 7/19/1-68, Urk. 7/56/1-100, Urk. 7/60/1-54, Urk. 7/61-62, Urk. 7/69/1-8, Urk. 7/86/1-71, Urk. 7/91/1-57, Urk. 7/110/1-93, Urk. 7/111/1-20, Urk. 7/115/13), daru nter das von dieser veranlasste

interdis zi plinäre Gutachten der F.___ vom 4. September 2014 ( Urk. 7/56) samt den Ergänzungen vom 2 8. November 2014 ( Urk. 7/60/11ff.) und vom 5. März 2015 ( Urk. 7/69) . Ferner holte die IV-Stelle Auskünfte beim Stadtspital D.___ (Bericht vom 1 1. November 2013 samt diver sen Beilagen [ Urk. 7/21]) und beim Hausarzt Dr. G.___ , Allgemeine Medizin FMH, ein (Bericht e vom 3. Mai 2014 [ Urk. 7/46, samt diversen Beilagen] und vom 1 1. September 2015 [ Urk. 7/92]) und liess durch ihren Aussendienst einen Abklärungsbericht für Selbständige erstellen (Bericht vom 1 1. März 2015 [ Urk. 7/100]). Gestützt auf diese Aktenlage beschied die IV-Stelle dem Versicher ten am 2 3. Dezember 2015, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 7/105). Auf Einwand vom 2 4. Dezember 2015 hin ( Urk. 7/106), begründet mit Eingabe vom 1 3. Januar 2016 ( Urk. 7/109), kam die IV-Stelle auf ihren Ent scheid zurück, und stellte mit neuem Vorbescheid vom 2 7. Mai 2016 die Aus richtung einer Dreiviertelsrente ab Dezember 2013 und einer Viertelsrente ab April 2014 in Aussicht ( Urk. 7/123). Nach Eingang des Einwands vom 3 0. Mai 2016 ( Urk. 7/124) und der Begründung vom 6. Juli 2016 ( Urk. 7/128) verfügte die IV-Stelle am 2 0. Oktober 2016 wi e beschieden, und sprach X.___ ab 1. Dezember 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 2).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali den einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

Strittig ist vorliegend das Ausmass der Invalidität ab Dezember 2013 und damit die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten sowie die erwerbliche n Auswirkungen seiner gesundheitlichen Einschränkungen . Hierbei besteht Übereinstimmung, dass das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mit dem Skiunfall am 2 9. Februar 2012 begann und angesichts der am 2 8. Juni 2013 eingegangenen Anmeldung der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht vor dem 1. Dezember 2013 eintrat .

U nbestritten ist, dass seit Januar 2013 ( Aortariss ) in der ursprüng lichen Tätigkeit keine wesentliche Arbeitsfähigkeit mehr erreicht wurde und per 1. Dezember 2013 jedenfalls eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von über 70% bestand (vgl. Urk. 7/121/6 ) , was – bei entsprechender Erwerbsunfähigkeit – Anspruch auf eine ganze Rente begründen würde. Massgeblich und zu prüfen bleibt daher , in welchem Umfang der Versicherte ab Dezember 2013 arbeitsfähig war und welche Erwerbseinbusse hieraus bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung (2 0. Oktober 2016) resultierte. Selbstredend endete der Rentenanspruch per Ende April 2017 ( Art. 30 IVG) . 4.

E. 3 Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler , Zürich , am 1 7. November 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen und festzustellen, dass das rechtliche Gehör ver letzt worden sei ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 1 8. April 2017 ver starb X.___ ( Urk. 9). Das Verfahren wurde daraufhin sistiert, bis über den Antritt der Erbschaft entschieden und bekannt werde, ob und welche Erben den Prozess weiterführen wollten (Verfügung vom 3. Mai 2017, Urk. 11). Mit Schreiben vom 2 4. April 2018 ( Urk.

14) teilte Rechtsanwalt Oskar Gysler dem Gericht mit, dass über den Nachlass von X.___ die konkurs amt liche Liquidation eröffnet und er vom Liquidator mit der Fortführung des Pro zes ses namens der Liquidationsmasse beauftragt worden sei, unter Beilage der ent sprechenden Erklärung und Vollmacht des amtlichen Liquidators ( Urk. 15/1-2). Der Prozess wu rde daher am 3. Mai 2017 wieder aufgenommen (Verfügung vom 2. Mai 2018, Urk. 15).

E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die behandelnden Ärzte des Stadtspitals D.___ konnten in ihrem Bericht vom 1 1. November 2013 ( Urk. 7/21) unter Hinweis auf ihre Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 7. Februar 2013 keine Angaben zur Restarbeitsfähigkeit machen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestierten sie eine volle Arbeitsun fähigkeit seit Januar 2013 bis auf weiteres. Es bestehe keine körperliche Arbeits fähigkeit. Die Ärzte der Reha E.___ verwiesen in ihrem Austrittsbericht vom 7. März 2013 betreffend den weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auf die geplanten kardiologischen Kontrolluntersuchungen ( Urk. 7/46/14).

E. 4.2 Dr. G.___ listet e in seinem Bericht vom 3. Mai 2014 ( Urk. 7/46) in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als «selbständiger Betriebs öko nom» folgende Perioden auf: 100 %

ab 1. Januar 2013, 70 % ab 1 7. Mai 2013, 50 % ab 1 9. August 2013 und 80 % vom 4. März 2014 bis auf weiteres , letzteres mit dem Hinweis auf die opht h almologischen und neuropsychologischen Ein schränkungen. Es bestünden eine rasche körperliche Ermüdung und neuropsy cho logische Einschränkungen, die sich auf Konzentration und körperliche Belas tung auswirkten. Die Festsetzung einer Restarbeitsfähigkeit müsse gutachterlich beurteilt werden. Aus den beigelegten Konsiliarberichten erhellt, dass der Ver sicherte seit der Aortendissektion Schwierigkeiten mit dem räumlichen Sehen bekundete und den Eindruck hatte , dass sein Sehvermögen global abgenommen habe. Er bemerke eine raschere visuelle Ermüdbarkeit bei Computerarbeiten ( Urk. 7/46/11). D ie neuropsychologische Untersuchung vom 3 0. Januar 2014 ergab

eine leichte Beeinträchtigung visuo -konstruktiv planerischer Funktionen und zeigte eine markante, modalitätsunabhängige Lern- sowie eine nichtsprachlich betonte Gedäc htnisschwäche auf . Die untersuchende Neurologin Dr. H.___ erachtete aufgrund der neurokognitiven Beschwerden eine ca. 50%ige Leistungsfähigkeit als sicher realistisch. Die geklagten visuellen Störungen konnten neuropsychologisch nicht objektivierbaren visuell-agnostischen Stö rung en zugeordnet werden (vgl. Urk. 7/45/5-6) . Im Bericht des Zentrum s

I.___ , unterzeichnet von Dr. J.___ , vom 1 3. Februar 2014 an Dr. G.___

( Urk. 7/46/11- 12) wird ausgeführt, aus klinisch-opht h al mo lo gischer Sicht finde sich ein voller Fern- und Nahvisus sowie ein erhaltenes Gesichtsfeld. Es zeige sich eine Fern- Esotro p h ie und kleine

Fern – Hypertropie links mit mehrheitlich negativen Stereotests. Zusammenfassend bestehe ein sub normales Binokularsehen , welches schon seit langem bestehen dürfte. Im Zu sammenhang mit dem Schädel-MRI-Befund (vom 1 5. Januar 2014; vgl. Urk. 7/46/9 ) mit rechtsbetont okzipitalen Läsionen sei eine Dekompensation des binokularen Gleichgewichtes mit konsekutiver Asthenopie bei zugleich reduzier ten Kompensationsmöglichkeiten denkbar. Aus opht h almologischer Sicht könne zum jetzigen Zeitpunkt eine

leichte Verminderung der Arbeitsfähigkeit zu 20 % auf dem jetzigen Beruf als selbständiger Betriebsökonom attestiert werden.

E. 4.3 Im Auftrag der Generali wurde der Versicherte am 2 4. Juni 2014 rheumatologisch durch Dr. K.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Sportmedizin SGSM, Manuelle Medizin SAMM ( Urk. 7/56/7-23), orthopä disch durch Dr. L.___ , Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates FMH, Manuelle Medizin SAMM ( Urk. 7/56/24-34),

neurologisch durch Dr. M.___ , Neurologie FMH ( Urk. 7/56/35-51 ), neuropsychologisch durch N.___ ( Urk. 7/56/52-70), und kardiologisch durch Dr. O.___ , Innere Medizin und Kardio logie FMH ( Urk. 7/56/71-87) einschliesslich eines Belastungs-EKG und einer Echo kardiographie an der Klinik P.___ ( Urk. 7/56/88-99) unter sucht. Die gutachterliche Konsensbeurteilung vom 4. September 2014 kam in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu folgenden Einschätzungen ( Urk. 7/56/3-5): Der kar diologische Zustand sei aktuell stabil, kardiologischerseits bestehe derzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter riet indes zur baldigen Abklärung eines von ihm gefundenen, in den Akten nie erwähnten Ventrikel septumdefekt s . Inw ieweit sich aus dieser weiteren, notwendigen kardiologischen Diagnostik zukünftig Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben würden, sei erst nach Vorlage der Diagnostik beurteilbar. Sowohl der orthopädische als auch der rheumatologische Gutachter würden die Minderung der Arbeitsfähigkeit auf 20 % schätzen, weil die Sitz- und weitere Belastbarkeit aufgrund eines schmerz bedingt erhöhten Pausenbedarfs reduziert sei. Somit bestehe eine 80%ige Arbeits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit. Die am 2 4. Juni 2014 erhobenen neuropsychologischen Testbefunde seien durch geh end regelrecht, teils gar überdurchschnittlich und ohne Anhalt für ein spezi fisches Störungsmuster gewesen. Angesichts der fehlenden prämorbiden Testrefe renz u nd des zweifelsfreien, ausgedehnten bildmorphologischen zerebralen Läsionsbildes sowie der plausiblen Anamnese und der offensichtlich hohen Anstrengungs bereit schaft des Untersuchten im Rahmen der hiesigen Testung sei das hier gewonnene Ergebnis am ehesten als falsch normal und im Sinne einer metho denimmanenten Limitation zu interpretieren. Sämtliche Hilfsuntersuchungen der Medizin unterlägen einer solchen limitierenden Sensitivität/Spezifität bzw. prädi ktiven Wertigkeit, was in der Interpretation der Ergebnisse stets zu berück sich tigen und im Licht der übrigen klinischen Daten zu bewerten sei. Im Falle des Exploranden liege eine eindeutig belegte, ausgedehnte bilaterale Grosshirn schä digung vor, zudem ein aktenkundiger klinischer Verlauf im Januar 2013 mit einer protrahierten zerebralen Störung (Vigilanz und Kognition betreffend), so dass in der Abwägung aller Daten hier trotz der normalen testpsychologischen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer leicht- bis mittelgradigen hirnorganischen zerebralen Beeinträchtigung auszugehen sei. Neurologisch sei von einem fixierten zerebralen Defektsyndrom auszugehen, andere Ursachen seien nicht wahrscheinlich. Aus neurologischer und neuropsy chologischer Sicht bestehe i m angestammten Beruf als Betriebsökonom eine auf 20 % herabge sun kene Arbeitsfähi gkeit aufgrund einer geistigen/k ognitiven Einschränkung. In einer geistig einfachen – weit unter dem Bildungsniveau des Untersuchten liegenden – Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von zirka 80 % als medizinisch-theoreti sch gegeben anzusehen.

Die durch Dr. O.___ angeregten kardiologischen Untersuchungen wurden am 3 1. Oktober 2014 durchgeführt. Laut gutachterlicher Ergänzung vom 2 8. Novem ber 2014 ( Urk. 7/60/11f.) ergaben die dabei erhobenen Befunde keine Änderung der bereits vorliegenden gutachterlichen Bewertung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, gesundheitlichen Validität und Integrität des Exploranden.

Am 2 3. Ja nuar 2015 ersuchte die Generali um Ergänzung und Präzisierung der gutachterlich festgehaltenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/86/61f.). Im Antwortschreiben vom 5. März 2015 ( Urk. 7/69) führten Dr e s . O.___ und L.___ aus, in der angestammten Tätigkeit werde die verbliebene Arbeitsfähig keit gesamthaft (über alle Fachgebiete) mit 20 % eingeschätzt; dies aufgrund der kognitiven Einschränkungen. Eine zusätzliche weitere Minderung durch die ortho pädisch/rheumatologische Gesundheitsstörung sei dabei nicht gegeben, da eine derart geringe Arbeitstätigkeit keiner zusätzlichen Pausen/Entlastungen bedürfe. In optimal angepassten Tätigkeiten schätz t en sie die verbliebene Arbeits fähigkeit auf 80 % , was mit der physischen orthopädisch/rheumatologischen Beeinträchtigungen zu begründen sei, die geistige Limitation komme in geistig einfachen Tätigkeiten nicht zusätzlich namhaft zum Tragen.

E. 4.4 Das Gutachten der F.___ vom 4. September 2014 basiert auf eigenen, um fassenden Untersuchungen mehrerer Fachrichtungen und setzt sich mit den medi zinischen Vorakten sowie der nachträglich stattgehabten kardiologischen Abklä rung auseinander. Die erhobenen Befunde stehen in Einklang mit den Berichten der behandelnden Fachärzte und diagnostisch erge ben sich keine Abweichungen. Die interdisziplinär verfasste Darlegung der daraus resultierenden Einschrän kungen und ihr er Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter gebührender Beachtung der geklagten Beschwerden ist nachvollziehbar. Damit erweist sich das Gutachten vom 4. September 2014 in allen Teilen als beweis kräftig und es ist auf die darin umschriebene Leistungs- und Arbeitsfähigkeit abzustellen (siehe oben E. 4.3). Aufgrund des Umstandes, dass die Unfallver sicherung Auftraggeberin des Gutachtens war, setzten sich die Gutachter nicht mit dem Verlauf der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auseinander. Jedenfalls galten ihre Einschätzungen für den Zeitpunkt ihrer Untersuchungen (Juni 2014) .

E. 4.5 Beschwerdeweise wurde vorgebracht, die aus neurologischer und neuropsy cho lo gischer Sicht reduzierte Leistungsfähigkeit müsse mit den Einschränkungen aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht addiert werde. Das in zeitlicher Hin sicht auf 80% reduziertes Pensum erfahre eine Reduktion der Leistung auf 80 % , was insgesamt zu einer Arbeitsfähigkeit von 64 % führe ( Urk. 1 S. 7).

Wie den ergänzenden Ausführungen der Gutachter vom 5. März 2015 ( Urk. 7/69) zu entnehmen ist, erachteten sie die aus rheumatologischen Gründen leicht redu zierte Arbeitsfähigkeit von 80 % (infolge vermehrtem Pausenbedarf) als bei voller Leistungsfähigkeit verwertbar, dies unter der Bedingung, dass die Tätigkeit ange passt, das heisst den kognitiven Einschränkungen Rechnung trägt. Eine zusätz liche Leistungseinbusse beim auf 80 % reduzierten Pensum ist daher nicht gege ben .

E. 4.6 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus (vgl. Urk. 7/121/5), dass sich der Gesund heitszustand nach Austritt aus dem Rehabilitationsaufenthalt ( 6. März 2013, vgl. Urk. 7/46/13ff.) kontinuierlich verbessert habe, die Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt 50 %

(gestützt auf Atteste von Dr. G.___ und des Universitätsspitals C.___ ) betragen habe, weshalb bereits ab April bzw. ab Mai 2014 von einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen der gutachterlichen Einschätzung auszugehen sei

(vgl. auch E. 3.1) . Dr. G.___ konnte im Bericht vom 3. Mai 2014 ( Urk. 7/46) keine genauen Angaben zum Umfang und den Konditionen einer zumutbaren Tätigkeit machen und erachtete eine Begutachtung als notwendig. Sein ärztliches Zeugnis vom 6. August 2013 ( Urk. 7/12), worin für 6 Wochen ab 1 9. August 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, entbehrt daher einer substantiellen Begründung. Das Universitätsspital C.___ , Klinik für Unfallchirurgie attestierte am 2 3. Juli 2013 vom 1. Januar 2013 bis 2 1. Oktober 2013 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit, wobei sich dies (siehe Bemerkungen) einzig auf das Rückenleiden bezog ( Urk. 7/13). Dem Austrittsbericht der Reha E.___ vom 7. März 2013 ( Urk. 7/46/13ff.) ist zwar ein deutlich gebesserter Allgemeinzustand zu entneh men, über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schweigen sich berichtenden Ärzte der Reha E.___ bei Festhalten einer vollständigen Arbeits un fähigkeit als Betriebsökonom indes aus. Wohl ergibt sich aus dem neuro psy cho logischen Untersuchungsbericht vom 3 1. Januar 2014 von Dr. H.___ ( Urk. 7/46/5 ), dass diese trotz der neurokognitiven Beschwerden eine 50%ige Leistungsfähigkeit als sicher realistisch erachtet.

Diese Beurteilung wurde gutach terlich jedoch teilweise relativiert (vgl. E. 4.3), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit Anfang 2014 lässt sich damit nicht begründen. Jedoch ist spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung davon auszugehen, dass dem Versicherten die im Gutachten umschriebene Arbeits tätigkeit in einem leicht reduzierten Pensum von 80 % zumutbar war. 5.

Strittig und zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Das im Gesundheitsfall erzielte Einkommen ist eine hypothetische Tatsache, für welche ebenfalls der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Diese Beweismassregel bezieht sich auch auf Änderungen beim Valideneinkommen (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., N 62 zu Art. 28a). 5.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem IK ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer kein e genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuin vestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Ver sicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validenein kommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten be standen hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 5.3

Die Frage, ob jemand im Einzelfall als selbstständig oder unselbstständig erwer bend zu gelten hat, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertrags verhältnisses zwischen den Parteien (BGE 122 V 169 E. 3a S. 171 mit Hinweis). Dieser, im Verfahren zur Bestimmung der ahv -rechtlichen Beitragsqualifikation entwickelte Grundsatz findet auch auf invalidenversicherungsrechtliche Verhält nisse Anwendung (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV , wonach als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen gelten, von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG , erhoben würden). Angestellte Geschäftsführer oder Betriebsleiter sind, selbst wenn ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern einer Aktiengesellschaft zukommt und sie massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang haben, formell Arbeitnehmer der Gesellschaft. Für die Beurteilung des sozialversiche rungs rechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlaggebend. Ob ein Versicherter einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspoliti k und -entwicklung nehmen kann und damit invalidenversicherungsrechtlich als Selbständigerwerbender mit einem eigenen Betrieb zu gelten hat, ist aufgrund der finanziellen Beteiligung, der Zusammen setzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2014 vom 1 7. Februar 2015 E. 4. 1 ). 6.

6 .1 6.1.1

Der Versicherte arbeitete nach seinem kaufmännischen Lehrabschluss 1982 ( Urk. 7/3/10) bei einer Bank als Allrounder in den internen Personalablösung en ( Urk. 7/3/19) und anschliessend in der Abteilung Wertschriftenverwaltung und Lombardkredite einer Grossbank ( Urk. 7/3/21). In dieser Zeit besuchte er diverse Weiterbildungen ( Urk. 7/3/11-12, Urk. 7/3/15) und schloss die Diplomprüfung zum Betriebsökonom ab ( Urk. 7/3/ 20) . Im April 1992 machte er sich s elbständig und war als Unternehmensberater und Treuhänder tätig ( Urk. 7/8, Urk. 7/118, Urk. 7/56/9). Die se Tätigkeit führte er

ab Mai 1995 unter der Form eine r Aktien gesellschaft, wobei die Aktien der im Jahr 2000 gegründete n

A.___ AG vollständig in seiner Hand gewesen sein sollen (Urk . 7/100/2) . Aus den IK ( Urk. 7/ 118 ) ist ersichtlich, dass er seit 1996 bis 199

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.2 Vorab ist festzuhalten , dass der Versicherte als Alleininhaber der Aktienge sell schaft unter Berücksichtigung des von seiner eigenen Arbeitsleistung abhängigen Geschäftserfolges bestimmen konnte, welchen Anteil er sich als Lohn ausbezahlen liess, weshalb ihm faktisch die Stellung eines Selbständigerwerbenden

zu kam (E.

5.3) . Da der Versicherte seit dem Skiunfall im Februar 2012 ununterbrochen ganz oder teilweise arbeitsunfähig geschrieben war, sind die im Jahre 2012 effektiv erzielten Erwerbseinkommen grundsätzlich nicht repräsentativ , auch wenn er g egenüber der Abklärungsperson an gegeben hatte, im Jahre 2012 prak tisch voll gearbeitet zu haben ( Urk. 7/121/4). Kommt hinzu, dass die A.___ AG bereits am 8. Januar 2013 Konkurs ging (vgl. Urk. 7/86/7) und der Versicherte

ab Januar 2012 effektiv lediglich rund Fr. 90'500 .-- bezogen hatte, wobei hierauf auch Spesenguthaben in unbekannter Höhe und damit nicht AHV-pflichtiger Lohn entfallen ( Urk. 7/91/17, Urk. 7/91/15) . Es ist daher nicht aus gewiesen, dass der Geschäftsgang der A.___

A G ab Ende 2011 fort laufend höhere Lohnzahlungen hätte generieren können. Zudem ist darauf hinzu weisen, dass der Versicherte im Jahre 2012 ausserordentlicherweise auch im Immobilienhandel tätig gewesen war und einzig hierfür einen Angest ellten beschäftigt hatte . Es muss davon ausgegangen werden, dass n ach Weggang des Angestellten dieser Betriebszweig wieder eingestellt

worden wäre

– wie der Versicherte ausführte ,

hätte er hierfür auch ohne Unfall keine Kapazität gehabt.

Es ist zu vermuten, dass die vorübergehende Vermittlung stätigkeit auch nur vor übergehend zu höheren Erträgen führte, weshalb der diesbezügliche Vergleich der Bilanzen 2009 bis 2012 keinen endgültigen Schluss auf die Entwicklung des mutmasslich ausbezahlten Lohnes zulässt, zumal sich der Gewinn 2012 eher ver min derte . Da der Versicherte seit 1995 als « selbständigerwerbender » Unterneh mens berater tätig gewesen war, scheint es nicht glaubhaft, dass die Aufbauphase bis 2012 hätte dauern sollen. Vielmehr ist wohl mindestens auch die wirt schaft liche Entwicklung ausschlaggebend und waren bereits in den 90er Jahre n hohe Lohnschwankungen ausgewiesen (vgl. 1998: Fr. 123'000.--, 1997 : Fr. 71 ' 2 00.--).

Die effektiven Lohnzahlungen entsprachen bereits vor dem Unfall im Februar 2012 nicht dem «vereinbarten» Monatslohn (vgl. Urk. 7/110/15-30), sondern waren erfolgsabhängig.

Somit sind der behauptete gute Geschäftsgang im Zeit punkt des Unfalles, die mutmassliche Weiterentwicklung des Erfolges und die damit einhergehende jährliche Lohnerhöhung auch mit Blick auf den Konkurs im Januar 2013 rein spekulativ und nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf den vom Versicherten selbst be stimmten , jedoch nicht ausbezahlten Lohn von einem höheren massgeblichen Valideneinkommen ausging, als dem effektiv in den Jahren 2007 bis 2011

bezogenen Lohn (im Durchschnitt Fr. 8 6'320.--), so ist dies nicht

rechtens und zu korrigieren. Rechtsprechungsgemäss kann das Valideneinkommen von Selbstän dig erwerbenden grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfr istig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf einen während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnitts verdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 1 9. September 2017 E.3.2.2 mit Hinweisen).

Da vorliegend die Schwankungen erst 2011 ein set zten und der im Jahr 2012 abgerechnete Lohn noch über den bis 2009 regelmässig ausbezahlten Jahreslöhnen liegt, ist auf den Durchschnitt der Jahre 2008 bis und mit 2012 abzustellen. Dieser beträgt Fr. 88'302.60 ( [ 3 x Fr. 80'400.-- + Fr. 110'000 .-- + Fr. 90 ' 313 .-- ] : 5; vgl. Urk. 7/118). Angepasst an die Nominal lohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2013, dem Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenbeginns, ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 88'948.30, (vgl. T 39 Entwicklung der Nominal l öhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, hrsg. BFS; 2 012: 2188; 2013: 2204).

E. 6.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ).

E. 6.4 .2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bemessung des Inv alidenein kommens auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2

E. 6.5.1 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann für die Bestimmung des Inva lideneinkommens auch aufgrund der bereits dargelegten wirtschaftlichen Ver hält nisse zwischen Versicherte m und der Arbeitgeberin nicht ohne weiteres auf den effektiv erzielten Lohn abgestellt werde n, insbesondere da die zeitliche Aus schöpfung der verbliebenen medizinisch zumutbaren Leistungsfähigkeit sowie die angemessene , weil erfolgsabhängige Belohnung nicht überprüfbar ist (vgl. zur möglichen Hochrechnung: Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 E. 2.3.2).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung die Aufnahme einer (anderen) unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheint, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, per sönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts I 116/03 vom 1 0. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 1 2. September 2001 E. 2b , je mit Hinweisen). Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen), wobei jedoch vom Versicherten nur Vor kehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objek tiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E.

1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 1 4. November 2014 E. 3.1). Insoweit bezieht sich die anrechenbare, volle Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit entgegen den Beschwerdevorbringen ( Urk. 1 S. 12) nicht ausschliesslich auf das Restpensum, sondern auch auf die unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbare E rwerbs fähigkeit. Vorliegend war ein allfälliger Berufs- bzw. Arbeitswechsel objektiv und subjektiv zumutbar: so wurde die zumindest in den letzten Jahren aktive «Arbeit geberfirma» anfangs 2013 liquidiert und verfügte der Versicherte über eine solide berufliche Ausbildung und Erfahrung, welche er auch andernorts auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt (vgl. zu diesem Begriff: BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2 ) hätte verwerten können. Hiergegen spricht auch die grundsätzlich verb liebene Aktivitätsdauer des 1963 gebor enen Versicherten nicht. Es war daher zulässig, auf lohnstatistische Angaben abzustellen.

E. 6.5.2 Das in der Beschwerde angeführte

Salarium , Individueller Lohnrechner 2014 ( Urk. 1 S. 13, vgl. Urk. 7/130)

umfass t l ediglich eine Region der Schweiz und trifft keine

Unterscheidung nach Geschlecht, weshalb es nicht herangezogen werden kann (vgl.

Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , a.a.O. N 94f. zu Art. 28a mit Hinwei sen) . Auch ist entgegen den Beschwerdevorbringen ( Urk. 1 S. 13) nicht das Kom - pe tenzniveau 1, welche s einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art bezeichnet , massgebend, da die verbliebene Leistungsfähigkeit im weitesten Sinne kaufmännische bzw. geistige Tätigkeiten umfasst, wenn auc h auf tieferem Niveau als vor E intritt des Gesundheitsschadens, für welche der Versicherte über eine abgeschlossene Berufsbildung und langjährige berufliche Erfahrungen ver fügt e .

Zu hören ist hingegen der Einwand, dass der Versicherte unmittelbar vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht im Sektor Finanz- und Versicherungsdienst leis t ungen (64-66) tätig gewesen war und angesichts dessen, dass keine komplexe geistige Tätigkeit mehr möglich war,

fraglich ist, ob er in diesem Bereich hätte tätig werden können, auch wenn er über langjährige Bankerfahrung verfügte. Die beschwerdeweise postulie rte Anwendung der Werte unter «Sonst. wirtschaftliche Dienstleistungen » (77-82) , insbesondere des Teilbereich s

«S onst. w ir t schaftliche Dienstleistungen » (welcher die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften [78]

ausklammer t ) scheint der Ausbildung und dem bisherigen Tätigkeitsbereich bzw. beruflichen Erfahrung angepasst.

Auf dem Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Datenverarbeitung und Administration) liegt der standardisierte Zentralwert für Männer bei Fr. 5 ' 212. --

(Tabelle TA 1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor). Hochgerechnet auf die im Jahre 2013 durchschnittlich betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und angepasst an die Nominallohner höh ung 2013 für Männer (2012: 2188 Punkte; 2013: 2204 Punkte) ergibt dies einen Jahreslohn von Fr. 65'678.9 0.

E. 6.5.3 Die Beschwerdegegnerin gewährte infolge des Teilzeitpensums von 50 %

einen Leidensabzug von 10 % ( Urk. 2 S. 4) . Ob das Teilpensum als abzugsbegründende r Aspekt zu berücksichtigen ist , braucht nicht geprüft zu werden, weil dies für das Ergebnis keinen Einfluss hat . Jedenfalls wurde den gesundheitsbedingten Ein schrän kungen umfassend Rechnung getragen, weshalb entgegen den Beschwer de vorbringen ( Urk. 1 S. 14) keine zusätzlichen lohnmindernden Aspekte zu berück sichtigen sind.

E. 6.5.4 Bei einem Pensum von 50 % und unter Berücksichtigung des von der Beschwer de gegnerin gewährten Leidensabzugs von 10 % errechnet sich ein Jahresein kommen von Fr. 29'555. 51, welches als Inv alideneinkommen (Basis 2013) heran zuziehen ist. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 88' 948 . 3 0 ergibt sich eine Invaliditätsgrad von 66,77 % , was ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet.

E. 6.5.5 Im Zeitpunkt der ausgewiesenen Verbesserung (Juni 2014) ist das Invaliden ein kommen mit Fr. 52'543.10 zu bemessen ( Fr. 65'678.90 x 0,8), was dem Validen einkommen von Fr. 88'948.30 gegenübergestellt einen Invaliditätsgrad von 40,93 % ergibt. Die Anpassung von Invaliden- und Valideneinkommen an die Nominallohnerhöhung 2014 führte infolge paralleler Hochrechnung zum selben Ergebnis. In Berücksichtigung von Art. 88a IVV ist die Dreiviertelsrente per 1. Oktober 2014 auf eine Viertelsrente herabzusetzen (vgl. zur analogen Anwen dung bei rückwirkender revisionsrechtlicher Abstufung des Rentenanspruchs: BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1) . 7. 7.1

Zusammenfassend bestand ab 1. Dezember 2013 gestützt auf einen Invaliditäts grad von 67 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2014 (bis 3 0. April 2017) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 %

Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 0. Oktober 2016 in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenherab setzung als nicht rechtens und ist in diesem Punkt aufzuheben, im Übrigen ist sie im Ergebnis zu bestätigen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7.2

Das Beschwerdeverfahren ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 900.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang zu einem Drittel ( Fr. 300.--) der Beschwerdegegnerin, und zu zwei Dritteln ( Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.3

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer ein e Prozessentschädigung zu, wobei die Prozessentschädigung entsprechend des unterliegenden Anteils um z wei D rittel zu kürzen ist. Mit Honorarnote vom 2 0. Juni 2018 ( Urk.

17) machte Rechts anwalt Oskar Gysler einen Aufwand von 11,75 (bis Ende 2016) und 2,5833 Stunden ab 1. Januar 2018 sowie Kleinspe senpauschalen von insgesamt Fr. 116.05 (inkl. MWSt ) geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksich tigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Parteient schädigung auf Fr. 1'174.-- ([11,75 x Fr. 237.60 + 2,5833 x Fr. 236.94 + Fr. 116.05 ] :

3) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 0. Oktober 2016 in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung aufgehoben und festgestellt, dass Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

ab

1. Dezember 2013 bis 3 0. September 2014 und ab

1. Oktober 2014 bis 3 0. April 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden ver sicherung bestand . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln

(Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’174 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 samt Einzahlungsschein - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstWyler

E. 8 :

Fr. 123'000.--, 1999: Fr. 98 ' 583.--, 2000: Fr. 81 '

E. 9 0 5 .--, 2001: Fr. 74 ' 667 .--, 2002: Fr. 77'900 . , 2003: Fr. 40'000.--, 2004 :

Fr. 69'600.-- . Von 2005 bis und mit 2010 liess sich der Ver sicherte von der R.___

AG (bis 2006) bzw. von der A.___

AG jeweils Fr. 80'400.-- auszahlen, im Jahr 20 1 1 waren es Fr. 110'000.-- und im Jahr 2012 Fr. 90'313.-- ( Urk. 7/118 ; vgl. auch AHV-Lohn bescheinigung 2011 , Urk. 7/25). Den Lohnabrechnungen der Firma zu Händen des Versicherte n für das Jahr 2012 ( Urk. 7/60/28ff.) ist indes zu entnehmen, dass monatlich ein Bruttolohn von Fr.

E. 10 '500. -- (x 13) zuzüglich Spesenpauschale geflossen sein soll, was ein AHV-pflichtiges Jahresbruttoeinkommen von Fr. 136'500.-- ergeben würde. Der Versicherte schätzte im Okto ber 2014 die mut masslichen Lohn bezüge für das Jahr 2013 aufgrund der positiven Geschäfts ent wic klung vor dem Unfall auf Fr. 162'500.-- (13x Fr. 12'500.--) und im Jahre 2014 auf mutmasslich Fr. 166'400.-- (vgl. E-Mail seines Vertreters vom 3 0. Oktober 2014 an die Unfallversicherung, Urk. 7/60/27). In der IV-Anmeldung im Juni 2013 bezifferte der Versicherte die monatlichen Bruttob ezüge auf Fr. 11'375.-- ( Urk. 7/4/4), was

jährlich ebenfalls Fr. 136'500.-- ergeben würde. Den Unfallver si cherungsakten ist ausserdem zu entnehmen, dass über die A.___ AG am 8. Januar 2013 der Konkurs eröffnet wurde ( Urk. 7/86/7) und der Versicherte eine Forderungseingabe für nicht erhaltenen Lohn für die Monate Januar 2012 bis Konkurseröffnung bzw. bis Ende der Kündigungsfrist Ende Juli 2013 von mo nat lich Fr. 10'500.--

zuzüglich 1 3. Monatslohn, Ferien- und Spesenguthaben ein reichte, wobei er mit dieser Forderung Vorschüsse in der Höhe von Fr. 90'500.-- verrechnete und zum Abzug brachte ( Urk. 7/91/15 , Urk. 7/91/17 ). 6 . 1. 3

Die Beschwerdegegnerin liess eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch führen. Dem Bericht vom 1 1. März 2015, basierend auf Erhebungen vom 5.

März 2015 ( Urk. 7/100), ist zu entnehmen, der Versicherte habe angegeben , die über Jahre immer gleiche Lohnsumme von ca. Fr. 80'000.-- liege darin begründet, dass er in dieser Zeit noch intensive Aufbauarbeit habe betreiben müssen und den Lohn tief gehalten, also noch keinen marktgerechten Lohn habe auszahlen können. Ab Januar 2011 sei der Lohn zunächst auf Fr. 9'100.--, ab September 2011 auf Fr. 9'300.-- erhöht worden. Ab Januar 2012 sei eine weitere Anpassung auf Fr. 10'500.-- pro Monat erfolgt. Ferner habe seine Ehefrau im Ausmass von rund 40 % im Betrieb für Büro/Administration mitgearbeitet. Ab 2012 sei er auch noch in der Immobilienbranche tätig gewesen und habe Verkaufsaufträge ange nommen. Hierfür habe er einen Teilzeitmitarbeiter eingestellt, der sich aus schliesslich darum gekümmert habe, weil seine (des Versicherte

n) Kapazitäten nicht ausgereicht hätten. Der Mitarbeiter habe seine Stelle indes bereits auf Ende 2012 gekündigt. Die ihm ausbezahlte Gesamtlohnsumme würde ca. Fr. 65'000.-- betragen.

Aus der Analyse der Geschäftsabschlüsse der A.___ AG 2009 bis 2012 ergibt sich, dass der Reingewinn sich wie folgt entwickelte: 2009 Fr. 12'343.--, 2010: Fr. 11'248.--, 2011: Fr. 20'532.--, 2012: Fr. 17'268.--, wobei der Ertrag sich 2012 markant auf Fr. 536'744 .-- von vorher Fr. 433'744.-- (2011) bzw. Fr. 458'403 .-- (2010) bzw. Fr. 482'106.-- (2009) erhöhte ( Urk. 7/100/5; vgl. auch Bilanzen 2009 bis 2012, Urk. 7/22-24).

Gestützt auf diese Erhebungen kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass das Valideneinkommen auf Fr. 136'500.-- festzusetzen sei (vgl. Urk. 7/120). Dies entspricht dem in den Lohnbescheinigungen 2012 verbrieften Lohn von monat lich Fr. 10'500. -- (x 13) für das Jahr 2012.

E. 012 und stellte hierbei auf den standardisierten monatlichen Zentralwert für Männer, Sektor 3 Dienstleistungen, Finanz- und Versicherungsleistungen (64-66), Niveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicher heits dienst/Fahrdienst) der Tabelle TA1 ab. Hochgerechnet auf die ab dem Jahre 2013 durchschnittlich betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 und der Nominalent wicklung sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % berechnete sie ein Inv alideneinkommen von Fr. 45 '611.95 für ein 50%iges Pensum ab März 2013 bzw. (ohne Leidensabzug) von Fr. 81'665.50 bei einem 80%igen Pensum ab April 2014 (vgl. Urk. 7/120, Urk. 7/123).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01292

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

25. Oktober 2018 in Sachen Nachlass des X.___ , gestorben am 18.

April 2017 Beschwerdeführer vertreten durch Notariat Uster, Erbschaftsliquidator Postfach 1249, 8610 U ster dieses vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 .

X.___ , geboren 1963, erwarb nach seinem Lehrabschluss als Kaufmännischer Angestellter das Diplom als Betriebsökonom und arbeitete ab 1994 als Wirtschaftsberater, unter anderem in der von ihm b eherrschten A.___

AG ( Urk. 7/86/7). Am 2 9. Februar 2012 stürzte er beim Skifahren auf den Rücken und erlitt hierbei

eine Fle xions-Distrak tions verletzung des Brustwirbel körpers (BWK) 8 sow ie Deckplatten-Impressions frak tu ren BWK 5 und 7 ( Urk. 7/19/ 44 ). Nach der notfallmässigen Erstbehandlung im Spital B.___ ( Urk. 7/10/64) wurde er in das Universitätsspital C.___ , Klinik für Unfallchirurgie überführt, wo er sich am 5. März 2012 einer dorsalen Spon dylodese BWK 6 unterzog und bis zum 1 0. März 2012 stationär verblieb ( Urk. 7/19/44). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1 1. Oktober 2012, sieben Monate postoperativ, stellten die behandelnden Ärzte des C.___ Beschwerdefreiheit bei radiologisch progredienter Konsolidierung der dorsalen Spondylodese fest und stellten die Materialentfernung nach der geplanten Jahreskontrolle im März 2013 in Aussicht ( Urk. 7/19/36).

Am 1. Januar 2013 erlitt X.___ eine akute Aortendissektion

Typ A mit schwerer Aorteninsuffizienz und lag bis Ende Januar 2013 auf der Intensivstation des Stadtspitals D.___ , Klinik für Herzchirurgie, wobei mehrere operative Eingriffe erfolgten ( Urk. 7/19/32 -34 ). Nach Entlassung aus der Klinik des Stadtspitals D.___ am 7. Februar 2013 hielt er sich zur kardialen Rehabilitation bis 6. März 2013 in der Reh a

E.___ auf ( Urk. 7/46/13f. ). 2.

Am 2 8. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen an ( Urk. 7/4). Anlässlich des Standortgespräches mit der Berufsberaterin am 2 9. August 2013 teilte er mit, zur Zeit zu 50 % in seinem Büro zu Hause wieder zu arbeiten ( Urk. 7/16), worauf hin die IV-Stelle auf berufliche Einglie derungsmassnahmen verzichtete ( Urk. 7/17). Sie zog einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto (IK) des Versicherten ( Urk. 7/1, Urk. 7/8, Urk. 7/118) sowie wie derholt die Akten des für die Ereignisse vom 2 9. Februar 2012 und 1. Januar 2013 zuständigen Unfallv ersicherers ,

d er Generali Allgemeine Versicherungen AG , (im F olgenden kurz: Generali ) bei ( Urk. 7/19/1-68, Urk. 7/56/1-100, Urk. 7/60/1-54, Urk. 7/61-62, Urk. 7/69/1-8, Urk. 7/86/1-71, Urk. 7/91/1-57, Urk. 7/110/1-93, Urk. 7/111/1-20, Urk. 7/115/13), daru nter das von dieser veranlasste

interdis zi plinäre Gutachten der F.___ vom 4. September 2014 ( Urk. 7/56) samt den Ergänzungen vom 2 8. November 2014 ( Urk. 7/60/11ff.) und vom 5. März 2015 ( Urk. 7/69) . Ferner holte die IV-Stelle Auskünfte beim Stadtspital D.___ (Bericht vom 1 1. November 2013 samt diver sen Beilagen [ Urk. 7/21]) und beim Hausarzt Dr. G.___ , Allgemeine Medizin FMH, ein (Bericht e vom 3. Mai 2014 [ Urk. 7/46, samt diversen Beilagen] und vom 1 1. September 2015 [ Urk. 7/92]) und liess durch ihren Aussendienst einen Abklärungsbericht für Selbständige erstellen (Bericht vom 1 1. März 2015 [ Urk. 7/100]). Gestützt auf diese Aktenlage beschied die IV-Stelle dem Versicher ten am 2 3. Dezember 2015, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 7/105). Auf Einwand vom 2 4. Dezember 2015 hin ( Urk. 7/106), begründet mit Eingabe vom 1 3. Januar 2016 ( Urk. 7/109), kam die IV-Stelle auf ihren Ent scheid zurück, und stellte mit neuem Vorbescheid vom 2 7. Mai 2016 die Aus richtung einer Dreiviertelsrente ab Dezember 2013 und einer Viertelsrente ab April 2014 in Aussicht ( Urk. 7/123). Nach Eingang des Einwands vom 3 0. Mai 2016 ( Urk. 7/124) und der Begründung vom 6. Juli 2016 ( Urk. 7/128) verfügte die IV-Stelle am 2 0. Oktober 2016 wi e beschieden, und sprach X.___ ab 1. Dezember 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2014 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 2). 3.

Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler , Zürich , am 1 7. November 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen und festzustellen, dass das rechtliche Gehör ver letzt worden sei ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 1 8. April 2017 ver starb X.___ ( Urk. 9). Das Verfahren wurde daraufhin sistiert, bis über den Antritt der Erbschaft entschieden und bekannt werde, ob und welche Erben den Prozess weiterführen wollten (Verfügung vom 3. Mai 2017, Urk. 11). Mit Schreiben vom 2 4. April 2018 ( Urk.

14) teilte Rechtsanwalt Oskar Gysler dem Gericht mit, dass über den Nachlass von X.___ die konkurs amt liche Liquidation eröffnet und er vom Liquidator mit der Fortführung des Pro zes ses namens der Liquidationsmasse beauftragt worden sei, unter Beilage der ent sprechenden Erklärung und Vollmacht des amtlichen Liquidators ( Urk. 15/1-2). Der Prozess wu rde daher am 3. Mai 2017 wieder aufgenommen (Verfügung vom 2. Mai 2018, Urk. 15). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Beschwerdeweise wird eine Verletzung des An spruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht ( Urk. 1 S. 5 Ziff.

11) mit der Begründung, die Beschwerde geg nerin habe – ohne auch nur mit einem Wort auf das F.___ -Gutachten einzu gehen – den Beginn der Arbeitsfähigkeit von 50% aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses des Universitätsspitals C.___ festgesetzt und sich mit den Vorbringen im Einwand nicht auseinandergesetzt. Aufgrund der schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs sei grundsätzlich eine Rückweisung vorzunehmen. 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechts stellung einer Person eingreift (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen ).

Wesentlicher Bestandteil des

verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Nach Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und die betroffene Person in die Lage versetzen, die Verfügung gegebenen falls sachgerecht anzufechten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt (BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen). Dies bedeutet in dessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen). 1.3

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Vorbescheid vom 2 7. Mai

2016 (Urk . 7/123), dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit seit Januar 2013 nicht mehr zumutbar sei, wobei sie den Beginn des Wartejahres auf den 2 9. Februar 2012 festsetzte. Ab März 2013 sei ihm eine angepasste, geistig einfache Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar, seit April 2014 bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Auf den vorgebrachten Einwand, diese Annahmen seien nicht nachvollziehbar, führt e die Beschwerdegegnerin in der Verfügungs begründung aus, sie stützten sich auf das Arztzeugnis des C.___ vom 6. August 201 3. Während des Aufenthaltes in der Reha E.___ vom 7. Februar bis 6. März 2013 sei noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab Aus tritt bis zum Untersuch im C.___ habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert, weshalb sie rückwirkend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen. An schliessend habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten kontinuierlich ver bessert. Im Bericht von Dr. G.___ vom 3 0. April 2014 werde derselbe Zustand geschildert, wie er zum Zeitpunkt des Gutachtens (gemeint das F.___ -Gut achten vom 4. September 2014) bestanden habe, weshalb sie von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit sicher ab April 2014 ausgingen ( Urk. 2, Verfügungsteil 2). 1.4

Damit wusste der Versicherte, auf welche medizinische n

Berichte sich der Ent scheid stützt e und von welchen Annahmen die Beschwerdegegnerin ausging, und konnte die Verfügung sachgerecht und begründet anfechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schon darin zu erblicken, wenn die betroffene Person die Begründung oder Argumentation als falsch oder gar unsinnig bzw. akten widrig erachtet. Die Rüge, der verfassungsmässige Gehörsanspruch sei verletzt worden, geht daher fehl. 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf ode r Aufgabenbereich zu verstehen.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3).

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali den einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

Strittig ist vorliegend das Ausmass der Invalidität ab Dezember 2013 und damit die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten sowie die erwerbliche n Auswirkungen seiner gesundheitlichen Einschränkungen . Hierbei besteht Übereinstimmung, dass das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mit dem Skiunfall am 2 9. Februar 2012 begann und angesichts der am 2 8. Juni 2013 eingegangenen Anmeldung der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht vor dem 1. Dezember 2013 eintrat .

U nbestritten ist, dass seit Januar 2013 ( Aortariss ) in der ursprüng lichen Tätigkeit keine wesentliche Arbeitsfähigkeit mehr erreicht wurde und per 1. Dezember 2013 jedenfalls eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von über 70% bestand (vgl. Urk. 7/121/6 ) , was – bei entsprechender Erwerbsunfähigkeit – Anspruch auf eine ganze Rente begründen würde. Massgeblich und zu prüfen bleibt daher , in welchem Umfang der Versicherte ab Dezember 2013 arbeitsfähig war und welche Erwerbseinbusse hieraus bis zum Erlass der angefochtenen Ver fügung (2 0. Oktober 2016) resultierte. Selbstredend endete der Rentenanspruch per Ende April 2017 ( Art. 30 IVG) . 4. 4.1

Die behandelnden Ärzte des Stadtspitals D.___ konnten in ihrem Bericht vom 1 1. November 2013 ( Urk. 7/21) unter Hinweis auf ihre Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 7. Februar 2013 keine Angaben zur Restarbeitsfähigkeit machen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestierten sie eine volle Arbeitsun fähigkeit seit Januar 2013 bis auf weiteres. Es bestehe keine körperliche Arbeits fähigkeit. Die Ärzte der Reha E.___ verwiesen in ihrem Austrittsbericht vom 7. März 2013 betreffend den weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit auf die geplanten kardiologischen Kontrolluntersuchungen ( Urk. 7/46/14). 4.2

Dr. G.___ listet e in seinem Bericht vom 3. Mai 2014 ( Urk. 7/46) in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als «selbständiger Betriebs öko nom» folgende Perioden auf: 100 %

ab 1. Januar 2013, 70 % ab 1 7. Mai 2013, 50 % ab 1 9. August 2013 und 80 % vom 4. März 2014 bis auf weiteres , letzteres mit dem Hinweis auf die opht h almologischen und neuropsychologischen Ein schränkungen. Es bestünden eine rasche körperliche Ermüdung und neuropsy cho logische Einschränkungen, die sich auf Konzentration und körperliche Belas tung auswirkten. Die Festsetzung einer Restarbeitsfähigkeit müsse gutachterlich beurteilt werden. Aus den beigelegten Konsiliarberichten erhellt, dass der Ver sicherte seit der Aortendissektion Schwierigkeiten mit dem räumlichen Sehen bekundete und den Eindruck hatte , dass sein Sehvermögen global abgenommen habe. Er bemerke eine raschere visuelle Ermüdbarkeit bei Computerarbeiten ( Urk. 7/46/11). D ie neuropsychologische Untersuchung vom 3 0. Januar 2014 ergab

eine leichte Beeinträchtigung visuo -konstruktiv planerischer Funktionen und zeigte eine markante, modalitätsunabhängige Lern- sowie eine nichtsprachlich betonte Gedäc htnisschwäche auf . Die untersuchende Neurologin Dr. H.___ erachtete aufgrund der neurokognitiven Beschwerden eine ca. 50%ige Leistungsfähigkeit als sicher realistisch. Die geklagten visuellen Störungen konnten neuropsychologisch nicht objektivierbaren visuell-agnostischen Stö rung en zugeordnet werden (vgl. Urk. 7/45/5-6) . Im Bericht des Zentrum s

I.___ , unterzeichnet von Dr. J.___ , vom 1 3. Februar 2014 an Dr. G.___

( Urk. 7/46/11- 12) wird ausgeführt, aus klinisch-opht h al mo lo gischer Sicht finde sich ein voller Fern- und Nahvisus sowie ein erhaltenes Gesichtsfeld. Es zeige sich eine Fern- Esotro p h ie und kleine

Fern – Hypertropie links mit mehrheitlich negativen Stereotests. Zusammenfassend bestehe ein sub normales Binokularsehen , welches schon seit langem bestehen dürfte. Im Zu sammenhang mit dem Schädel-MRI-Befund (vom 1 5. Januar 2014; vgl. Urk. 7/46/9 ) mit rechtsbetont okzipitalen Läsionen sei eine Dekompensation des binokularen Gleichgewichtes mit konsekutiver Asthenopie bei zugleich reduzier ten Kompensationsmöglichkeiten denkbar. Aus opht h almologischer Sicht könne zum jetzigen Zeitpunkt eine

leichte Verminderung der Arbeitsfähigkeit zu 20 % auf dem jetzigen Beruf als selbständiger Betriebsökonom attestiert werden. 4.3

Im Auftrag der Generali wurde der Versicherte am 2 4. Juni 2014 rheumatologisch durch Dr. K.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Sportmedizin SGSM, Manuelle Medizin SAMM ( Urk. 7/56/7-23), orthopä disch durch Dr. L.___ , Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates FMH, Manuelle Medizin SAMM ( Urk. 7/56/24-34),

neurologisch durch Dr. M.___ , Neurologie FMH ( Urk. 7/56/35-51 ), neuropsychologisch durch N.___ ( Urk. 7/56/52-70), und kardiologisch durch Dr. O.___ , Innere Medizin und Kardio logie FMH ( Urk. 7/56/71-87) einschliesslich eines Belastungs-EKG und einer Echo kardiographie an der Klinik P.___ ( Urk. 7/56/88-99) unter sucht. Die gutachterliche Konsensbeurteilung vom 4. September 2014 kam in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu folgenden Einschätzungen ( Urk. 7/56/3-5): Der kar diologische Zustand sei aktuell stabil, kardiologischerseits bestehe derzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter riet indes zur baldigen Abklärung eines von ihm gefundenen, in den Akten nie erwähnten Ventrikel septumdefekt s . Inw ieweit sich aus dieser weiteren, notwendigen kardiologischen Diagnostik zukünftig Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben würden, sei erst nach Vorlage der Diagnostik beurteilbar. Sowohl der orthopädische als auch der rheumatologische Gutachter würden die Minderung der Arbeitsfähigkeit auf 20 % schätzen, weil die Sitz- und weitere Belastbarkeit aufgrund eines schmerz bedingt erhöhten Pausenbedarfs reduziert sei. Somit bestehe eine 80%ige Arbeits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit. Die am 2 4. Juni 2014 erhobenen neuropsychologischen Testbefunde seien durch geh end regelrecht, teils gar überdurchschnittlich und ohne Anhalt für ein spezi fisches Störungsmuster gewesen. Angesichts der fehlenden prämorbiden Testrefe renz u nd des zweifelsfreien, ausgedehnten bildmorphologischen zerebralen Läsionsbildes sowie der plausiblen Anamnese und der offensichtlich hohen Anstrengungs bereit schaft des Untersuchten im Rahmen der hiesigen Testung sei das hier gewonnene Ergebnis am ehesten als falsch normal und im Sinne einer metho denimmanenten Limitation zu interpretieren. Sämtliche Hilfsuntersuchungen der Medizin unterlägen einer solchen limitierenden Sensitivität/Spezifität bzw. prädi ktiven Wertigkeit, was in der Interpretation der Ergebnisse stets zu berück sich tigen und im Licht der übrigen klinischen Daten zu bewerten sei. Im Falle des Exploranden liege eine eindeutig belegte, ausgedehnte bilaterale Grosshirn schä digung vor, zudem ein aktenkundiger klinischer Verlauf im Januar 2013 mit einer protrahierten zerebralen Störung (Vigilanz und Kognition betreffend), so dass in der Abwägung aller Daten hier trotz der normalen testpsychologischen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer leicht- bis mittelgradigen hirnorganischen zerebralen Beeinträchtigung auszugehen sei. Neurologisch sei von einem fixierten zerebralen Defektsyndrom auszugehen, andere Ursachen seien nicht wahrscheinlich. Aus neurologischer und neuropsy chologischer Sicht bestehe i m angestammten Beruf als Betriebsökonom eine auf 20 % herabge sun kene Arbeitsfähi gkeit aufgrund einer geistigen/k ognitiven Einschränkung. In einer geistig einfachen – weit unter dem Bildungsniveau des Untersuchten liegenden – Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von zirka 80 % als medizinisch-theoreti sch gegeben anzusehen.

Die durch Dr. O.___ angeregten kardiologischen Untersuchungen wurden am 3 1. Oktober 2014 durchgeführt. Laut gutachterlicher Ergänzung vom 2 8. Novem ber 2014 ( Urk. 7/60/11f.) ergaben die dabei erhobenen Befunde keine Änderung der bereits vorliegenden gutachterlichen Bewertung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, gesundheitlichen Validität und Integrität des Exploranden.

Am 2 3. Ja nuar 2015 ersuchte die Generali um Ergänzung und Präzisierung der gutachterlich festgehaltenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/86/61f.). Im Antwortschreiben vom 5. März 2015 ( Urk. 7/69) führten Dr e s . O.___ und L.___ aus, in der angestammten Tätigkeit werde die verbliebene Arbeitsfähig keit gesamthaft (über alle Fachgebiete) mit 20 % eingeschätzt; dies aufgrund der kognitiven Einschränkungen. Eine zusätzliche weitere Minderung durch die ortho pädisch/rheumatologische Gesundheitsstörung sei dabei nicht gegeben, da eine derart geringe Arbeitstätigkeit keiner zusätzlichen Pausen/Entlastungen bedürfe. In optimal angepassten Tätigkeiten schätz t en sie die verbliebene Arbeits fähigkeit auf 80 % , was mit der physischen orthopädisch/rheumatologischen Beeinträchtigungen zu begründen sei, die geistige Limitation komme in geistig einfachen Tätigkeiten nicht zusätzlich namhaft zum Tragen. 4.4

Das Gutachten der F.___ vom 4. September 2014 basiert auf eigenen, um fassenden Untersuchungen mehrerer Fachrichtungen und setzt sich mit den medi zinischen Vorakten sowie der nachträglich stattgehabten kardiologischen Abklä rung auseinander. Die erhobenen Befunde stehen in Einklang mit den Berichten der behandelnden Fachärzte und diagnostisch erge ben sich keine Abweichungen. Die interdisziplinär verfasste Darlegung der daraus resultierenden Einschrän kungen und ihr er Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter gebührender Beachtung der geklagten Beschwerden ist nachvollziehbar. Damit erweist sich das Gutachten vom 4. September 2014 in allen Teilen als beweis kräftig und es ist auf die darin umschriebene Leistungs- und Arbeitsfähigkeit abzustellen (siehe oben E. 4.3). Aufgrund des Umstandes, dass die Unfallver sicherung Auftraggeberin des Gutachtens war, setzten sich die Gutachter nicht mit dem Verlauf der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auseinander. Jedenfalls galten ihre Einschätzungen für den Zeitpunkt ihrer Untersuchungen (Juni 2014) . 4.5

Beschwerdeweise wurde vorgebracht, die aus neurologischer und neuropsy cho lo gischer Sicht reduzierte Leistungsfähigkeit müsse mit den Einschränkungen aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht addiert werde. Das in zeitlicher Hin sicht auf 80% reduziertes Pensum erfahre eine Reduktion der Leistung auf 80 % , was insgesamt zu einer Arbeitsfähigkeit von 64 % führe ( Urk. 1 S. 7).

Wie den ergänzenden Ausführungen der Gutachter vom 5. März 2015 ( Urk. 7/69) zu entnehmen ist, erachteten sie die aus rheumatologischen Gründen leicht redu zierte Arbeitsfähigkeit von 80 % (infolge vermehrtem Pausenbedarf) als bei voller Leistungsfähigkeit verwertbar, dies unter der Bedingung, dass die Tätigkeit ange passt, das heisst den kognitiven Einschränkungen Rechnung trägt. Eine zusätz liche Leistungseinbusse beim auf 80 % reduzierten Pensum ist daher nicht gege ben . 4.6

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus (vgl. Urk. 7/121/5), dass sich der Gesund heitszustand nach Austritt aus dem Rehabilitationsaufenthalt ( 6. März 2013, vgl. Urk. 7/46/13ff.) kontinuierlich verbessert habe, die Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt 50 %

(gestützt auf Atteste von Dr. G.___ und des Universitätsspitals C.___ ) betragen habe, weshalb bereits ab April bzw. ab Mai 2014 von einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen der gutachterlichen Einschätzung auszugehen sei

(vgl. auch E. 3.1) . Dr. G.___ konnte im Bericht vom 3. Mai 2014 ( Urk. 7/46) keine genauen Angaben zum Umfang und den Konditionen einer zumutbaren Tätigkeit machen und erachtete eine Begutachtung als notwendig. Sein ärztliches Zeugnis vom 6. August 2013 ( Urk. 7/12), worin für 6 Wochen ab 1 9. August 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, entbehrt daher einer substantiellen Begründung. Das Universitätsspital C.___ , Klinik für Unfallchirurgie attestierte am 2 3. Juli 2013 vom 1. Januar 2013 bis 2 1. Oktober 2013 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit, wobei sich dies (siehe Bemerkungen) einzig auf das Rückenleiden bezog ( Urk. 7/13). Dem Austrittsbericht der Reha E.___ vom 7. März 2013 ( Urk. 7/46/13ff.) ist zwar ein deutlich gebesserter Allgemeinzustand zu entneh men, über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schweigen sich berichtenden Ärzte der Reha E.___ bei Festhalten einer vollständigen Arbeits un fähigkeit als Betriebsökonom indes aus. Wohl ergibt sich aus dem neuro psy cho logischen Untersuchungsbericht vom 3 1. Januar 2014 von Dr. H.___ ( Urk. 7/46/5 ), dass diese trotz der neurokognitiven Beschwerden eine 50%ige Leistungsfähigkeit als sicher realistisch erachtet.

Diese Beurteilung wurde gutach terlich jedoch teilweise relativiert (vgl. E. 4.3), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit Anfang 2014 lässt sich damit nicht begründen. Jedoch ist spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung davon auszugehen, dass dem Versicherten die im Gutachten umschriebene Arbeits tätigkeit in einem leicht reduzierten Pensum von 80 % zumutbar war. 5.

Strittig und zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Das im Gesundheitsfall erzielte Einkommen ist eine hypothetische Tatsache, für welche ebenfalls der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Diese Beweismassregel bezieht sich auch auf Änderungen beim Valideneinkommen (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., N 62 zu Art. 28a). 5.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem IK ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer kein e genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuin vestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Ver sicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validenein kommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten be standen hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7). 5.3

Die Frage, ob jemand im Einzelfall als selbstständig oder unselbstständig erwer bend zu gelten hat, beurteilt sich nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertrags verhältnisses zwischen den Parteien (BGE 122 V 169 E. 3a S. 171 mit Hinweis). Dieser, im Verfahren zur Bestimmung der ahv -rechtlichen Beitragsqualifikation entwickelte Grundsatz findet auch auf invalidenversicherungsrechtliche Verhält nisse Anwendung (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV , wonach als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen gelten, von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG , erhoben würden). Angestellte Geschäftsführer oder Betriebsleiter sind, selbst wenn ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern einer Aktiengesellschaft zukommt und sie massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang haben, formell Arbeitnehmer der Gesellschaft. Für die Beurteilung des sozialversiche rungs rechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die zivilrechtliche, sondern die wirtschaftliche Stellung ausschlaggebend. Ob ein Versicherter einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspoliti k und -entwicklung nehmen kann und damit invalidenversicherungsrechtlich als Selbständigerwerbender mit einem eigenen Betrieb zu gelten hat, ist aufgrund der finanziellen Beteiligung, der Zusammen setzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2014 vom 1 7. Februar 2015 E. 4. 1 ). 6.

6 .1 6.1.1

Der Versicherte arbeitete nach seinem kaufmännischen Lehrabschluss 1982 ( Urk. 7/3/10) bei einer Bank als Allrounder in den internen Personalablösung en ( Urk. 7/3/19) und anschliessend in der Abteilung Wertschriftenverwaltung und Lombardkredite einer Grossbank ( Urk. 7/3/21). In dieser Zeit besuchte er diverse Weiterbildungen ( Urk. 7/3/11-12, Urk. 7/3/15) und schloss die Diplomprüfung zum Betriebsökonom ab ( Urk. 7/3/ 20) . Im April 1992 machte er sich s elbständig und war als Unternehmensberater und Treuhänder tätig ( Urk. 7/8, Urk. 7/118, Urk. 7/56/9). Die se Tätigkeit führte er

ab Mai 1995 unter der Form eine r Aktien gesellschaft, wobei die Aktien der im Jahr 2000 gegründete n

A.___ AG vollständig in seiner Hand gewesen sein sollen (Urk . 7/100/2) . Aus den IK ( Urk. 7/ 118 ) ist ersichtlich, dass er seit 1996 bis 199 8 über die Q.___ AG für Treuhand und Verwaltung und 2001 bis 2006 über die R.___ AG jährlich namhafte Lohnbezüge ab rechnete . Ferner bezog er bis 2002 gelegentlich geringfügigere L ö hn e bei

andere n Firmen ( S.___ AG) bzw. selb ständiges Erwerbseinkommen. Wie den auf dem Internet einsehbaren Handels registerauszügen des Kantons Zug zu entnehmen ist, betätigte sich der Versicherte in verschiedenen Unternehmen vor allem im Immobilien- und Treuhandbereich als Mitglied des Verwaltungsrates: Von Mai 2012 bis zur Löschung der Firma im November 2014 bei der T.___ AG, von Januar 2004 bis Februar 2015 bei der U.___ AG und von November 2005 bis November 2013 bei der V.___ AG, zeit ihres Bestehens bzw. seit der Sitzverlegung an die Geschäftsadresse der A.___ AG bei der W.___ AG (März 2001 bis Juli 2007) , bei der Y.___ AG (Januar 2004 bis November 2015), bei der Z.___

AG (März 2001 bis Oktober 2013) sowie bei der AA.___ AG (Gründung im Juni 2001) . 6.1.2

Den IKs sind seit 1995 folgende Gesamteinkommen zu entnehmen: 1995: Fr. 108'300.--, 1996: Fr. 97'550.--, 1997: Fr. 71'200.-- , 199 8 :

Fr. 123'000.--, 1999: Fr. 98 ' 583.--, 2000: Fr. 81 ' 9 0 5 .--, 2001: Fr. 74 ' 667 .--, 2002: Fr. 77'900 . , 2003: Fr. 40'000.--, 2004 :

Fr. 69'600.-- . Von 2005 bis und mit 2010 liess sich der Ver sicherte von der R.___

AG (bis 2006) bzw. von der A.___

AG jeweils Fr. 80'400.-- auszahlen, im Jahr 20 1 1 waren es Fr. 110'000.-- und im Jahr 2012 Fr. 90'313.-- ( Urk. 7/118 ; vgl. auch AHV-Lohn bescheinigung 2011 , Urk. 7/25). Den Lohnabrechnungen der Firma zu Händen des Versicherte n für das Jahr 2012 ( Urk. 7/60/28ff.) ist indes zu entnehmen, dass monatlich ein Bruttolohn von Fr. 10 '500. -- (x 13) zuzüglich Spesenpauschale geflossen sein soll, was ein AHV-pflichtiges Jahresbruttoeinkommen von Fr. 136'500.-- ergeben würde. Der Versicherte schätzte im Okto ber 2014 die mut masslichen Lohn bezüge für das Jahr 2013 aufgrund der positiven Geschäfts ent wic klung vor dem Unfall auf Fr. 162'500.-- (13x Fr. 12'500.--) und im Jahre 2014 auf mutmasslich Fr. 166'400.-- (vgl. E-Mail seines Vertreters vom 3 0. Oktober 2014 an die Unfallversicherung, Urk. 7/60/27). In der IV-Anmeldung im Juni 2013 bezifferte der Versicherte die monatlichen Bruttob ezüge auf Fr. 11'375.-- ( Urk. 7/4/4), was

jährlich ebenfalls Fr. 136'500.-- ergeben würde. Den Unfallver si cherungsakten ist ausserdem zu entnehmen, dass über die A.___ AG am 8. Januar 2013 der Konkurs eröffnet wurde ( Urk. 7/86/7) und der Versicherte eine Forderungseingabe für nicht erhaltenen Lohn für die Monate Januar 2012 bis Konkurseröffnung bzw. bis Ende der Kündigungsfrist Ende Juli 2013 von mo nat lich Fr. 10'500.--

zuzüglich 1 3. Monatslohn, Ferien- und Spesenguthaben ein reichte, wobei er mit dieser Forderung Vorschüsse in der Höhe von Fr. 90'500.-- verrechnete und zum Abzug brachte ( Urk. 7/91/15 , Urk. 7/91/17 ). 6 . 1. 3

Die Beschwerdegegnerin liess eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch führen. Dem Bericht vom 1 1. März 2015, basierend auf Erhebungen vom 5.

März 2015 ( Urk. 7/100), ist zu entnehmen, der Versicherte habe angegeben , die über Jahre immer gleiche Lohnsumme von ca. Fr. 80'000.-- liege darin begründet, dass er in dieser Zeit noch intensive Aufbauarbeit habe betreiben müssen und den Lohn tief gehalten, also noch keinen marktgerechten Lohn habe auszahlen können. Ab Januar 2011 sei der Lohn zunächst auf Fr. 9'100.--, ab September 2011 auf Fr. 9'300.-- erhöht worden. Ab Januar 2012 sei eine weitere Anpassung auf Fr. 10'500.-- pro Monat erfolgt. Ferner habe seine Ehefrau im Ausmass von rund 40 % im Betrieb für Büro/Administration mitgearbeitet. Ab 2012 sei er auch noch in der Immobilienbranche tätig gewesen und habe Verkaufsaufträge ange nommen. Hierfür habe er einen Teilzeitmitarbeiter eingestellt, der sich aus schliesslich darum gekümmert habe, weil seine (des Versicherte

n) Kapazitäten nicht ausgereicht hätten. Der Mitarbeiter habe seine Stelle indes bereits auf Ende 2012 gekündigt. Die ihm ausbezahlte Gesamtlohnsumme würde ca. Fr. 65'000.-- betragen.

Aus der Analyse der Geschäftsabschlüsse der A.___ AG 2009 bis 2012 ergibt sich, dass der Reingewinn sich wie folgt entwickelte: 2009 Fr. 12'343.--, 2010: Fr. 11'248.--, 2011: Fr. 20'532.--, 2012: Fr. 17'268.--, wobei der Ertrag sich 2012 markant auf Fr. 536'744 .-- von vorher Fr. 433'744.-- (2011) bzw. Fr. 458'403 .-- (2010) bzw. Fr. 482'106.-- (2009) erhöhte ( Urk. 7/100/5; vgl. auch Bilanzen 2009 bis 2012, Urk. 7/22-24).

Gestützt auf diese Erhebungen kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass das Valideneinkommen auf Fr. 136'500.-- festzusetzen sei (vgl. Urk. 7/120). Dies entspricht dem in den Lohnbescheinigungen 2012 verbrieften Lohn von monat lich Fr. 10'500. -- (x 13) für das Jahr 2012. 6.2

Vorab ist festzuhalten , dass der Versicherte als Alleininhaber der Aktienge sell schaft unter Berücksichtigung des von seiner eigenen Arbeitsleistung abhängigen Geschäftserfolges bestimmen konnte, welchen Anteil er sich als Lohn ausbezahlen liess, weshalb ihm faktisch die Stellung eines Selbständigerwerbenden

zu kam (E.

5.3) . Da der Versicherte seit dem Skiunfall im Februar 2012 ununterbrochen ganz oder teilweise arbeitsunfähig geschrieben war, sind die im Jahre 2012 effektiv erzielten Erwerbseinkommen grundsätzlich nicht repräsentativ , auch wenn er g egenüber der Abklärungsperson an gegeben hatte, im Jahre 2012 prak tisch voll gearbeitet zu haben ( Urk. 7/121/4). Kommt hinzu, dass die A.___ AG bereits am 8. Januar 2013 Konkurs ging (vgl. Urk. 7/86/7) und der Versicherte

ab Januar 2012 effektiv lediglich rund Fr. 90'500 .-- bezogen hatte, wobei hierauf auch Spesenguthaben in unbekannter Höhe und damit nicht AHV-pflichtiger Lohn entfallen ( Urk. 7/91/17, Urk. 7/91/15) . Es ist daher nicht aus gewiesen, dass der Geschäftsgang der A.___

A G ab Ende 2011 fort laufend höhere Lohnzahlungen hätte generieren können. Zudem ist darauf hinzu weisen, dass der Versicherte im Jahre 2012 ausserordentlicherweise auch im Immobilienhandel tätig gewesen war und einzig hierfür einen Angest ellten beschäftigt hatte . Es muss davon ausgegangen werden, dass n ach Weggang des Angestellten dieser Betriebszweig wieder eingestellt

worden wäre

– wie der Versicherte ausführte ,

hätte er hierfür auch ohne Unfall keine Kapazität gehabt.

Es ist zu vermuten, dass die vorübergehende Vermittlung stätigkeit auch nur vor übergehend zu höheren Erträgen führte, weshalb der diesbezügliche Vergleich der Bilanzen 2009 bis 2012 keinen endgültigen Schluss auf die Entwicklung des mutmasslich ausbezahlten Lohnes zulässt, zumal sich der Gewinn 2012 eher ver min derte . Da der Versicherte seit 1995 als « selbständigerwerbender » Unterneh mens berater tätig gewesen war, scheint es nicht glaubhaft, dass die Aufbauphase bis 2012 hätte dauern sollen. Vielmehr ist wohl mindestens auch die wirt schaft liche Entwicklung ausschlaggebend und waren bereits in den 90er Jahre n hohe Lohnschwankungen ausgewiesen (vgl. 1998: Fr. 123'000.--, 1997 : Fr. 71 ' 2 00.--).

Die effektiven Lohnzahlungen entsprachen bereits vor dem Unfall im Februar 2012 nicht dem «vereinbarten» Monatslohn (vgl. Urk. 7/110/15-30), sondern waren erfolgsabhängig.

Somit sind der behauptete gute Geschäftsgang im Zeit punkt des Unfalles, die mutmassliche Weiterentwicklung des Erfolges und die damit einhergehende jährliche Lohnerhöhung auch mit Blick auf den Konkurs im Januar 2013 rein spekulativ und nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf den vom Versicherten selbst be stimmten , jedoch nicht ausbezahlten Lohn von einem höheren massgeblichen Valideneinkommen ausging, als dem effektiv in den Jahren 2007 bis 2011

bezogenen Lohn (im Durchschnitt Fr. 8 6'320.--), so ist dies nicht

rechtens und zu korrigieren. Rechtsprechungsgemäss kann das Valideneinkommen von Selbstän dig erwerbenden grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfr istig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf einen während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnitts verdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 1 9. September 2017 E.3.2.2 mit Hinweisen).

Da vorliegend die Schwankungen erst 2011 ein set zten und der im Jahr 2012 abgerechnete Lohn noch über den bis 2009 regelmässig ausbezahlten Jahreslöhnen liegt, ist auf den Durchschnitt der Jahre 2008 bis und mit 2012 abzustellen. Dieser beträgt Fr. 88'302.60 ( [ 3 x Fr. 80'400.-- + Fr. 110'000 .-- + Fr. 90 ' 313 .-- ] : 5; vgl. Urk. 7/118). Angepasst an die Nominal lohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2013, dem Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenbeginns, ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 88'948.30, (vgl. T 39 Entwicklung der Nominal l öhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, hrsg. BFS; 2 012: 2188; 2013: 2204). 6.3

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ). 6.4 6.4 .1

Dem IK-Auszug ist für das Jahr 2014 ein durch die R.___ AG abgerechneter Lohn von Fr. 37'140.-- zu entnehmen ( Urk. 7/118/4). Laut Angaben gegenüber der Unfallversicherung übte der Versicherte seit Januar 2014 einfachere Tätigkeiten für die R.___ AG aus und zahlte sich bis Mai 2014 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'500.-- und danach, per 1. Juni

2014, infolge Steigerung der Arbeitsleistung eine n solchen von Fr. 3'520. — aus ( Urk. 7/110/45; Urk. 7/110/78-90 ) .

6.4 .2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bemessung des Inv alidenein kommens auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2 012 und stellte hierbei auf den standardisierten monatlichen Zentralwert für Männer, Sektor 3 Dienstleistungen, Finanz- und Versicherungsleistungen (64-66), Niveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicher heits dienst/Fahrdienst) der Tabelle TA1 ab. Hochgerechnet auf die ab dem Jahre 2013 durchschnittlich betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 und der Nominalent wicklung sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % berechnete sie ein Inv alideneinkommen von Fr. 45 '611.95 für ein 50%iges Pensum ab März 2013 bzw. (ohne Leidensabzug) von Fr. 81'665.50 bei einem 80%igen Pensum ab April 2014 (vgl. Urk. 7/120, Urk. 7/123). 6.5

6.5.1

Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann für die Bestimmung des Inva lideneinkommens auch aufgrund der bereits dargelegten wirtschaftlichen Ver hält nisse zwischen Versicherte m und der Arbeitgeberin nicht ohne weiteres auf den effektiv erzielten Lohn abgestellt werde n, insbesondere da die zeitliche Aus schöpfung der verbliebenen medizinisch zumutbaren Leistungsfähigkeit sowie die angemessene , weil erfolgsabhängige Belohnung nicht überprüfbar ist (vgl. zur möglichen Hochrechnung: Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 E. 2.3.2).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung die Aufnahme einer (anderen) unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheint, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, per sönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts I 116/03 vom 1 0. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 1 2. September 2001 E. 2b , je mit Hinweisen). Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen), wobei jedoch vom Versicherten nur Vor kehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objek tiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E.

1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 1 4. November 2014 E. 3.1). Insoweit bezieht sich die anrechenbare, volle Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit entgegen den Beschwerdevorbringen ( Urk. 1 S. 12) nicht ausschliesslich auf das Restpensum, sondern auch auf die unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbare E rwerbs fähigkeit. Vorliegend war ein allfälliger Berufs- bzw. Arbeitswechsel objektiv und subjektiv zumutbar: so wurde die zumindest in den letzten Jahren aktive «Arbeit geberfirma» anfangs 2013 liquidiert und verfügte der Versicherte über eine solide berufliche Ausbildung und Erfahrung, welche er auch andernorts auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt (vgl. zu diesem Begriff: BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2 ) hätte verwerten können. Hiergegen spricht auch die grundsätzlich verb liebene Aktivitätsdauer des 1963 gebor enen Versicherten nicht. Es war daher zulässig, auf lohnstatistische Angaben abzustellen. 6.5.2

Das in der Beschwerde angeführte

Salarium , Individueller Lohnrechner 2014 ( Urk. 1 S. 13, vgl. Urk. 7/130)

umfass t l ediglich eine Region der Schweiz und trifft keine

Unterscheidung nach Geschlecht, weshalb es nicht herangezogen werden kann (vgl.

Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , a.a.O. N 94f. zu Art. 28a mit Hinwei sen) . Auch ist entgegen den Beschwerdevorbringen ( Urk. 1 S. 13) nicht das Kom - pe tenzniveau 1, welche s einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art bezeichnet , massgebend, da die verbliebene Leistungsfähigkeit im weitesten Sinne kaufmännische bzw. geistige Tätigkeiten umfasst, wenn auc h auf tieferem Niveau als vor E intritt des Gesundheitsschadens, für welche der Versicherte über eine abgeschlossene Berufsbildung und langjährige berufliche Erfahrungen ver fügt e .

Zu hören ist hingegen der Einwand, dass der Versicherte unmittelbar vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht im Sektor Finanz- und Versicherungsdienst leis t ungen (64-66) tätig gewesen war und angesichts dessen, dass keine komplexe geistige Tätigkeit mehr möglich war,

fraglich ist, ob er in diesem Bereich hätte tätig werden können, auch wenn er über langjährige Bankerfahrung verfügte. Die beschwerdeweise postulie rte Anwendung der Werte unter «Sonst. wirtschaftliche Dienstleistungen » (77-82) , insbesondere des Teilbereich s

«S onst. w ir t schaftliche Dienstleistungen » (welcher die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften [78]

ausklammer t ) scheint der Ausbildung und dem bisherigen Tätigkeitsbereich bzw. beruflichen Erfahrung angepasst.

Auf dem Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Datenverarbeitung und Administration) liegt der standardisierte Zentralwert für Männer bei Fr. 5 ' 212. --

(Tabelle TA 1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor). Hochgerechnet auf die im Jahre 2013 durchschnittlich betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und angepasst an die Nominallohner höh ung 2013 für Männer (2012: 2188 Punkte; 2013: 2204 Punkte) ergibt dies einen Jahreslohn von Fr. 65'678.9 0. 6.5.3

Die Beschwerdegegnerin gewährte infolge des Teilzeitpensums von 50 %

einen Leidensabzug von 10 % ( Urk. 2 S. 4) . Ob das Teilpensum als abzugsbegründende r Aspekt zu berücksichtigen ist , braucht nicht geprüft zu werden, weil dies für das Ergebnis keinen Einfluss hat . Jedenfalls wurde den gesundheitsbedingten Ein schrän kungen umfassend Rechnung getragen, weshalb entgegen den Beschwer de vorbringen ( Urk. 1 S. 14) keine zusätzlichen lohnmindernden Aspekte zu berück sichtigen sind. 6.5.4

Bei einem Pensum von 50 % und unter Berücksichtigung des von der Beschwer de gegnerin gewährten Leidensabzugs von 10 % errechnet sich ein Jahresein kommen von Fr. 29'555. 51, welches als Inv alideneinkommen (Basis 2013) heran zuziehen ist. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 88' 948 . 3 0 ergibt sich eine Invaliditätsgrad von 66,77 % , was ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet. 6.5.5

Im Zeitpunkt der ausgewiesenen Verbesserung (Juni 2014) ist das Invaliden ein kommen mit Fr. 52'543.10 zu bemessen ( Fr. 65'678.90 x 0,8), was dem Validen einkommen von Fr. 88'948.30 gegenübergestellt einen Invaliditätsgrad von 40,93 % ergibt. Die Anpassung von Invaliden- und Valideneinkommen an die Nominallohnerhöhung 2014 führte infolge paralleler Hochrechnung zum selben Ergebnis. In Berücksichtigung von Art. 88a IVV ist die Dreiviertelsrente per 1. Oktober 2014 auf eine Viertelsrente herabzusetzen (vgl. zur analogen Anwen dung bei rückwirkender revisionsrechtlicher Abstufung des Rentenanspruchs: BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1) . 7. 7.1

Zusammenfassend bestand ab 1. Dezember 2013 gestützt auf einen Invaliditäts grad von 67 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2014 (bis 3 0. April 2017) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 %

Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 0. Oktober 2016 in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenherab setzung als nicht rechtens und ist in diesem Punkt aufzuheben, im Übrigen ist sie im Ergebnis zu bestätigen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7.2

Das Beschwerdeverfahren ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 900.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang zu einem Drittel ( Fr. 300.--) der Beschwerdegegnerin, und zu zwei Dritteln ( Fr. 600.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.3

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer ein e Prozessentschädigung zu, wobei die Prozessentschädigung entsprechend des unterliegenden Anteils um z wei D rittel zu kürzen ist. Mit Honorarnote vom 2 0. Juni 2018 ( Urk.

17) machte Rechts anwalt Oskar Gysler einen Aufwand von 11,75 (bis Ende 2016) und 2,5833 Stunden ab 1. Januar 2018 sowie Kleinspe senpauschalen von insgesamt Fr. 116.05 (inkl. MWSt ) geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksich tigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Parteient schädigung auf Fr. 1'174.-- ([11,75 x Fr. 237.60 + 2,5833 x Fr. 236.94 + Fr. 116.05 ] :

3) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 0. Oktober 2016 in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung aufgehoben und festgestellt, dass Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

ab

1. Dezember 2013 bis 3 0. September 2014 und ab

1. Oktober 2014 bis 3 0. April 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invaliden ver sicherung bestand . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln

(Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’174 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 samt Einzahlungsschein - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

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