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IV.2016.01285

Leistungen der Invalidenversicherung, Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung zur psychiatrischen Begutachtung

Zürich SozVersG · 2018-03-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. X.___, geboren 1985, absolvierte von 2001 bis 2003 bei der Y.___ eine Anlehre als Maschinenführer und war danach in verschiedenen Tätig keitsgebieten (Baugewerbe, Betriebsmitarbeiter, Verkauf u . a .)

erwerbs tätig. Am 15. Februar 2013 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit Mai 2012 bestehende Gesundheitsschäden

(Schilddrüsenkrebs sowie Panik- und Angststöru ng) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle führte im März 2013 ein Standortgespräch (Urk. 7/11)

sowie daraufhin weitere Gespräche zur Abklä rung der beruflichen Situation (Urk. 7/13, Urk. 7/17) . Ebenf alls holte sie bei den behandelnden Ärzten und Institutionen medizinische Berichte ein. Am 16.

Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Eingliede rungsmassnahmen nicht möglich seien und d iese abgeschlossen würden (Urk. 7/40). Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte

erliess die IV Stelle

daraufhin am 29. Juli 2016 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens i n Aussicht stellte (Urk. 7/73). An diesem Entscheid hielt die IV-Stel le nach erfolgtem Einwand durch den Versicherten (Urk. 7/78) mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 fest (Urk. 2). 2. Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 5. Novembe r 2016 Beschwerde erheben (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärun gen und zum nachfolgenden Neuentscheid betreffend berufliche Mass nahmen und Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu L asten der Beschwerdegegnerin (2.); in prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (3.; Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Ver sicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspo tenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermö gen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Behandlung der Schilddrüse abgeschlossen sei. Diesbezügliche Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden nicht. Alsdann seien die psychi schen Leiden therapeutisch behandelbar, weshalb daraus keine längerdauer nde Arbeitsunfähigkei t resultiere. Im Bericht des Z.___ vom 8. September 2016 werde denn auch von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen. Zudem habe d er Versicherte auch regelmässig Anstellungsverhältnisse eingehen können (Urk. 2) . 2.2

Dagegen wendet der Beschwerde führer zur Hauptsache ein, dass die Schilddrü senerkrankung zwar als geheilt betrachtet werden könne bzw . sie keine wesent liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Hingegen bestünden psychische Beschwerden. Angesichts der en bisherige r Dauer von vier Jahren, der gezeigten Therapiebereitschaft und der seit dem Jahr 2016 beim Z.___ durchgeführten Therapie könne bei den gestellten Diagnosen gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein invalidisierendes Leiden nicht einfach verneint werden. Es dränge sich ein psychiatrisches Gutachten auf (Urk. 1). 3. 3.1

In den Akten der Beschwerdegegnerin finden sich in psychiatrischer Hinsicht

zur Hauptsache die folgenden medizinischen Unterlagen: 3.2

Im Konsilium Psycho-Onkologie des

A.___

vom 5. Juni 2012 diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ä rztinnen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reakti on (ICD-10 : F43.21) mit/bei papillärem Schilddrüse n karzinom. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 7/56) . 3.3

Med. pract . B.___, leitender Arzt an der C.___, D.___, wo der Versicherte von Dezember 2012 bis Januar 2014 in Behand lung stand, di agnostiz i erte im Bericht vom 21. März 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Ag oraphobie mit Panikstörung (ICD- 10 : F40. 0 1), anamnestisch beginnend einige Monate nach Schilddrüsenkrebs-Diagnose. Er führte im Wesentlichen aus, der Versicherte habe sich aufgrund zunehmender agoraphobischer Ängste und Panikattacken nach erfolgreicher Behandlung e ines Schilddrüsenkarzinoms gemeldet. Im Mittelpunkt der bisherigen Therapie habe die Integration und der Umgang mit der Krebserkrankung sowie die Behandlung der sehr einschränkenden Ängste gestanden. Die Therapie, welche im Durchschnitt alle zwei Wochen stattgefunden habe, habe bislang wenig zur Besser ung der Symptomatik beigetragen. D ie Intensität der Ängste sei nach Angaben des Versiche r ten weiterhin hoch und sie verunmöglichte n es ihm teil weise, anstehende Termine wahrzunehmen und die Arbeitssuche auf ausserhalb seines Wohnortes auszuweiten. Im Dezember 2013 sei es ihm gelungen, eine Teilzeitstelle ausserhalb des Wohnortes anzutreten, jedoch nur unter Einnahme von Anxiolytica . Seit dem Auftreten von Panikattacken leide der Versicherte unter ausgeprägter Angst vor der Angst, zeige starkes Vermeidungsverhalten und berichte von vegetativen Symptomen und aufkommender Panik bei zu grosser Distanz von zuhause. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur bestehe seit mindestens 12.

Dezember 2012 eine vollständige Arbeitsunfähig keit. In welchem Umfang und ab wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, müsse im Rahmen eines Belastbarkeitst rainings abgeklärt werden. Bis zur Besserung der Angstsymptomatik wäre eine Beschäftigung in einem geschützten Rahmen in der vom Versicherten angegebenen „grünen“ Zone wünschenswert (Urk. 7/38; vgl. auch Urk. 7/71 S. ff). 3.3

Dr. rer . n at. E.___, Fachpsychologe und

nach dem

31. Oktober 2014 behandelnder Psychotherapeut, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Mai 2015 eine soziale Phobie (F40.1). Der Versicherte weise Symptome einer deut lich ausgeprägten Sozialphobie auf, indem er mögliche Begegnungen mit Per sonen meide, welche ihm nicht vertraut seien. Es bestehe eine deutlich vermin derte Konzentrationsfähigkeit sowie eine subdepressive Symptomatik mit verminderter Leistungsfähigkeit (kognitiv, körperlich) . Bei einer geeigneten Berufsintegrationsmassnahme mit entsprechender Belastungsabklärung sei aufgrund der hohen Eigenmotivation des Versicherten eine Integration ins Erwerbsleben durchaus denkbar. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht bzw . gab an, in einem noch unbestimmten Zeitpunkt sei die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 20

% -50

% Prozent möglich (Urk. 7/ 55) . 3.4

Im Bericht des Z.___,

wo der Versi cherte seit 1. Januar 2016 auf Zuweisung der Hausärztin (Urk. 7/71 S. 10) in wöchentlicher psychotherapeutischer Be h a ndlung stand, diagnostizierten Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, und lic .

phil. G.___

am 18. März 2016 mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ggw . mittelgradige Episode (F33.1) sowie eine Panikstörung (F41.00). Nach der Schilddrüsenoperation habe der Versicherte eine Panikstörung entwickelt, Angst und Kanzerophobie . E r fühle sich vor al lem in vertrauter Umgebung bzw. am Wohnort wohl, wenn er wisse, dass Ärzte oder medizinisches Hilfspersonal in der Nähe seien. Es bes tehe Gedankenkreisen; inhaltlich sei er auf Krankheit/Ängste eingeengt, die Stimmung sei bedrückt, es bestehe ein Verlust der Lebensfreude, weni g Antrieb und keine Perspektive. In der angestammten Tätigkeit (als Anlageführer) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Beeinträchtigung der Konzentration und Belastbarkeit sowie Angstzuständen. B ei Nachlassen der Symptomatik und stufenweisem Wiedereinstieg sei ei n beruflicher Neuanfang bei verminderter Leistungsfähigkeit von initial 50 % möglich. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit einem Pensum von 50

% könne gerechnet werden, der Zeitpunkt sei noch nicht absehbar (Urk. 7/71).

Im Schreiben vom 8. September 2016 (Urk. 7/77) führten Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic .

phil .

G.___ vom Z.___

unter Bezugn ahme auf die im Bericht vom 18. März 2016 gestellten Diagnosen ergänzend aus, der Zustand des Versicherten habe sich im weiteren Verlauf gebessert. Die Stimmung habe aufgehellt und die Häufigkeit der Panik attacken nachgelassen. Jedoch sei es wiederholt zu Stimmungseinbrüchen gekommen, da sich der Versicherte in seiner Situation gefangen gefühlt habe. Auch auf den negativen Vorbescheid habe er mit Zunahme der depressiven Symptomatik und Panikattacken reagiert. Das Zustandsbild sei weiterhin insta bil. Die derzeitige Arbeitsf ähigkeit liege bei 25-50

% (Urk. 7/77). 4. 4.1

Zwisc hen den Parteien ist unstreitig, dass das Schilddrüsenkarzinom erfolgreich behandelt

werden konnte und aufg rund dieser (somatischen) Erkrankung

nur für kurze Zeitabschnitte vorübergehend e Arbeitsunfähigkeiten resultierten (vgl.

Urk. 7/51), jedoch keine längerdauernde Einschränkung der Arbeits fähig keit bestand (vgl. 7/56). Streitig ist hingegen, ob in psychiatrischer

Hin sicht ein recht s erheblicher Gesundheitsschaden

mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit vorliegt

respektive Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung besteht (vgl. so auch Urk. 1 Ziff. 3). Diesbezüglich geht a us den vorerwähnten medizinischen Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Schilddrü sen krebs erkrankung eine Angst- und Panikerkrankung (resp. s oziale Phobie) entwickelte, und dass ihm

für die Zeit ab Januar 2016

auch eine rezi divierende

depressive Störung, damals mittelgradige Episode, attestiert worden war (vgl.

Berichte des Z.___ in E. 3.4; vgl. zuvor auch

Konsiliarbericht der Psycho-Onkologie des A.___, E. 3.2) .

4.2

Soweit die Verwaltung betreffend Verneinung eines invalidenrechtlich bedeut samen Gesundheitsschadens zur Hauptsache

an führt, dass die psychischen Leiden therapeutisch behandelbar

seien und daraus keine längerdauernde Arbeits unfähigkei t resultiere, ist ihr in dieser Form nicht zu folgen .

So steht die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer Invalidität gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht ent gegen

(vgl. dazu etwa Grundsatzurteil BGE 127 V 294 E. 4c), da die Behandelbarkeit für sich allein betrachtet nichts über den invalidi sierenden Charakter einer psychischen Störung aussagt; vielmehr ist entschei dend, ob der versicherten Person zum utbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbrin gen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Mass s tab beurteilt (vgl.

etwa auch Urteil des Bundesgerichts 8 C _300/2017 vom 1. Februar 2018 E.

4.1.1 mit Hinweisen).

Festzustellen ist darüber hinaus, dass der Beschwerde führer bereits seit Ende 2012 in psychiatr is cher Behandlung steht und ihm seither von den behandelnden Fachpersonen

Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden sind (vgl.

E .

3.3

hievor). E ntgegen den Ausführungen der Verwaltung steh t bezüglich der diagnostizierten Störungen und attestierten Arbeitsun fähigkeiten mithin durchaus ein längerdauernder - sich über mehrere Jahre erstrecken der -

Ge sundheitsschaden

in Frage . 4.3

W ie ausgeführt (E. 1.2 hievor) hat das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 unlängst erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem struk turierten Beweisverfahren nach 141 V 281 zu unterziehen sind . Dabei hat das Bundesgericht

seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierend zu betrachten sind, wenn sie erwiesenerma ssen t h e rapi eresistent sind

(Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017).

Vorliegend stehen e ine rezidivierende depressive Störung, ggw . m ittelgradige Episode,

wie auch phobische Störungen bzw. eine Angsterkrankung zur Diskussion .

Mit Blick auf diese Diagnosen ist nicht allein die Arbeitsfähigkeit s or g fälti g einzuschätzen, sondern es ist das tatsächli che Leistungsvermögen neu in einem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln .

4.4

D ie aufgeführten

(Formular-)Berichte

enthalten indes keine hinreichende n Angaben zur Arbeitsfä h igkeit in

der angestammten und in einer angepassten Tätigkei t . Insbesondere fehlen im

Bericht der C.___, D.___, wo der Beschwerdeführer von Ende 2012 bis Januar 2014 in Behandlung stand, Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; viel mehr wurde eine Abklärung mittels Belastungstraining angeregt (vgl. E. 3.3 hiervor). Ebenso

mangelt es für die Zeit nach Januar 2014 (Ende der Behand lung im D.___) bis Januar 2016 (Aufnahme der Behandlung im Z.___)

an fachärztliche n

Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähig keit, liegt doch bezogen auf diesen Zeitraum

lediglich der Bericht

des behandelnden Psychotherapeuten Dr. rer .

n at .

E.___ vor.

Weit er sind die vor liegenden (Form u lar -)B erichte zu wenig ausführlich, als dass sie

e ine fundierte Beurteilung anhand der St andardindikatoren (vgl. E. 1.2 hievor) erlaubten . Es erscheint daher

unumgänglich, ein psychiatrische s

Gutachten einzuholen, das die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren erlaubt . Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschw e rdegegnerin zurückzuweisen .

Im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung wird mit zu berücksichtigen sein, dass

– worauf die IV Stelle zu Recht hinweist – der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum zeit weise einer Erwerbstätigkeit

nachge ga ng en ist (vgl.

etwa Urk. 7/45 S. 2 und Urk. 7/65). 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die als angemessen erscheinende Kostennote vom 15. August 2017 (Urk.

13-14) auf Fr. 1'690. 30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Oktober 2016 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Daniel Christe, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1’690 . 30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1985, absolvierte von 2001 bis 2003 bei der Y.___ eine Anlehre als Maschinenführer und war danach in verschiedenen Tätig keitsgebieten (Baugewerbe, Betriebsmitarbeiter, Verkauf u . a .)

erwerbs tätig. Am 15. Februar 2013 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit Mai 2012 bestehende Gesundheitsschäden

(Schilddrüsenkrebs sowie Panik- und Angststöru ng) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle führte im März 2013 ein Standortgespräch (Urk. 7/11)

sowie daraufhin weitere Gespräche zur Abklä rung der beruflichen Situation (Urk. 7/13, Urk. 7/17) . Ebenf alls holte sie bei den behandelnden Ärzten und Institutionen medizinische Berichte ein. Am 16.

Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Eingliede rungsmassnahmen nicht möglich seien und d iese abgeschlossen würden (Urk. 7/40). Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte

erliess die IV Stelle

daraufhin am 29. Juli 2016 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens i n Aussicht stellte (Urk. 7/73). An diesem Entscheid hielt die IV-Stel le nach erfolgtem Einwand durch den Versicherten (Urk. 7/78) mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 fest (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspo tenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermö gen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 2 Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 5. Novembe r 2016 Beschwerde erheben (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärun gen und zum nachfolgenden Neuentscheid betreffend berufliche Mass nahmen und Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu L asten der Beschwerdegegnerin (2.); in prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (3.; Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Ver sicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Behandlung der Schilddrüse abgeschlossen sei. Diesbezügliche Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden nicht. Alsdann seien die psychi schen Leiden therapeutisch behandelbar, weshalb daraus keine längerdauer nde Arbeitsunfähigkei t resultiere. Im Bericht des Z.___ vom 8. September 2016 werde denn auch von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen. Zudem habe d er Versicherte auch regelmässig Anstellungsverhältnisse eingehen können (Urk. 2) .

E. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerde führer zur Hauptsache ein, dass die Schilddrü senerkrankung zwar als geheilt betrachtet werden könne bzw . sie keine wesent liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Hingegen bestünden psychische Beschwerden. Angesichts der en bisherige r Dauer von vier Jahren, der gezeigten Therapiebereitschaft und der seit dem Jahr 2016 beim Z.___ durchgeführten Therapie könne bei den gestellten Diagnosen gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein invalidisierendes Leiden nicht einfach verneint werden. Es dränge sich ein psychiatrisches Gutachten auf (Urk. 1).

E. 3.1 In den Akten der Beschwerdegegnerin finden sich in psychiatrischer Hinsicht

zur Hauptsache die folgenden medizinischen Unterlagen:

E. 3.2 Im Konsilium Psycho-Onkologie des

A.___

vom 5. Juni 2012 diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ä rztinnen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reakti on (ICD-10 : F43.21) mit/bei papillärem Schilddrüse n karzinom. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 7/56) .

E. 3.3 hievor). E ntgegen den Ausführungen der Verwaltung steh t bezüglich der diagnostizierten Störungen und attestierten Arbeitsun fähigkeiten mithin durchaus ein längerdauernder - sich über mehrere Jahre erstrecken der -

Ge sundheitsschaden

in Frage .

E. 3.4 Im Bericht des Z.___,

wo der Versi cherte seit 1. Januar 2016 auf Zuweisung der Hausärztin (Urk. 7/71 S. 10) in wöchentlicher psychotherapeutischer Be h a ndlung stand, diagnostizierten Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, und lic .

phil. G.___

am 18. März 2016 mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ggw . mittelgradige Episode (F33.1) sowie eine Panikstörung (F41.00). Nach der Schilddrüsenoperation habe der Versicherte eine Panikstörung entwickelt, Angst und Kanzerophobie . E r fühle sich vor al lem in vertrauter Umgebung bzw. am Wohnort wohl, wenn er wisse, dass Ärzte oder medizinisches Hilfspersonal in der Nähe seien. Es bes tehe Gedankenkreisen; inhaltlich sei er auf Krankheit/Ängste eingeengt, die Stimmung sei bedrückt, es bestehe ein Verlust der Lebensfreude, weni g Antrieb und keine Perspektive. In der angestammten Tätigkeit (als Anlageführer) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Beeinträchtigung der Konzentration und Belastbarkeit sowie Angstzuständen. B ei Nachlassen der Symptomatik und stufenweisem Wiedereinstieg sei ei n beruflicher Neuanfang bei verminderter Leistungsfähigkeit von initial 50 % möglich. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit einem Pensum von 50

% könne gerechnet werden, der Zeitpunkt sei noch nicht absehbar (Urk. 7/71).

Im Schreiben vom 8. September 2016 (Urk. 7/77) führten Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic .

phil .

G.___ vom Z.___

unter Bezugn ahme auf die im Bericht vom 18. März 2016 gestellten Diagnosen ergänzend aus, der Zustand des Versicherten habe sich im weiteren Verlauf gebessert. Die Stimmung habe aufgehellt und die Häufigkeit der Panik attacken nachgelassen. Jedoch sei es wiederholt zu Stimmungseinbrüchen gekommen, da sich der Versicherte in seiner Situation gefangen gefühlt habe. Auch auf den negativen Vorbescheid habe er mit Zunahme der depressiven Symptomatik und Panikattacken reagiert. Das Zustandsbild sei weiterhin insta bil. Die derzeitige Arbeitsf ähigkeit liege bei 25-50

% (Urk. 7/77).

E. 4.1 Zwisc hen den Parteien ist unstreitig, dass das Schilddrüsenkarzinom erfolgreich behandelt

werden konnte und aufg rund dieser (somatischen) Erkrankung

nur für kurze Zeitabschnitte vorübergehend e Arbeitsunfähigkeiten resultierten (vgl.

Urk. 7/51), jedoch keine längerdauernde Einschränkung der Arbeits fähig keit bestand (vgl. 7/56). Streitig ist hingegen, ob in psychiatrischer

Hin sicht ein recht s erheblicher Gesundheitsschaden

mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit vorliegt

respektive Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung besteht (vgl. so auch Urk. 1 Ziff. 3). Diesbezüglich geht a us den vorerwähnten medizinischen Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Schilddrü sen krebs erkrankung eine Angst- und Panikerkrankung (resp. s oziale Phobie) entwickelte, und dass ihm

für die Zeit ab Januar 2016

auch eine rezi divierende

depressive Störung, damals mittelgradige Episode, attestiert worden war (vgl.

Berichte des Z.___ in E. 3.4; vgl. zuvor auch

Konsiliarbericht der Psycho-Onkologie des A.___, E. 3.2) .

E. 4.1.1 mit Hinweisen).

Festzustellen ist darüber hinaus, dass der Beschwerde führer bereits seit Ende 2012 in psychiatr is cher Behandlung steht und ihm seither von den behandelnden Fachpersonen

Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden sind (vgl.

E .

E. 4.2 Soweit die Verwaltung betreffend Verneinung eines invalidenrechtlich bedeut samen Gesundheitsschadens zur Hauptsache

an führt, dass die psychischen Leiden therapeutisch behandelbar

seien und daraus keine längerdauernde Arbeits unfähigkei t resultiere, ist ihr in dieser Form nicht zu folgen .

So steht die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer Invalidität gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht ent gegen

(vgl. dazu etwa Grundsatzurteil BGE 127 V 294 E. 4c), da die Behandelbarkeit für sich allein betrachtet nichts über den invalidi sierenden Charakter einer psychischen Störung aussagt; vielmehr ist entschei dend, ob der versicherten Person zum utbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbrin gen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Mass s tab beurteilt (vgl.

etwa auch Urteil des Bundesgerichts 8 C _300/2017 vom 1. Februar 2018 E.

E. 4.3 W ie ausgeführt (E. 1.2 hievor) hat das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 unlängst erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem struk turierten Beweisverfahren nach 141 V 281 zu unterziehen sind . Dabei hat das Bundesgericht

seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierend zu betrachten sind, wenn sie erwiesenerma ssen t h e rapi eresistent sind

(Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017).

Vorliegend stehen e ine rezidivierende depressive Störung, ggw . m ittelgradige Episode,

wie auch phobische Störungen bzw. eine Angsterkrankung zur Diskussion .

Mit Blick auf diese Diagnosen ist nicht allein die Arbeitsfähigkeit s or g fälti g einzuschätzen, sondern es ist das tatsächli che Leistungsvermögen neu in einem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln .

E. 4.4 D ie aufgeführten

(Formular-)Berichte

enthalten indes keine hinreichende n Angaben zur Arbeitsfä h igkeit in

der angestammten und in einer angepassten Tätigkei t . Insbesondere fehlen im

Bericht der C.___, D.___, wo der Beschwerdeführer von Ende 2012 bis Januar 2014 in Behandlung stand, Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; viel mehr wurde eine Abklärung mittels Belastungstraining angeregt (vgl. E. 3.3 hiervor). Ebenso

mangelt es für die Zeit nach Januar 2014 (Ende der Behand lung im D.___) bis Januar 2016 (Aufnahme der Behandlung im Z.___)

an fachärztliche n

Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähig keit, liegt doch bezogen auf diesen Zeitraum

lediglich der Bericht

des behandelnden Psychotherapeuten Dr. rer .

n at .

E.___ vor.

Weit er sind die vor liegenden (Form u lar -)B erichte zu wenig ausführlich, als dass sie

e ine fundierte Beurteilung anhand der St andardindikatoren (vgl. E. 1.2 hievor) erlaubten . Es erscheint daher

unumgänglich, ein psychiatrische s

Gutachten einzuholen, das die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren erlaubt . Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschw e rdegegnerin zurückzuweisen .

Im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung wird mit zu berücksichtigen sein, dass

– worauf die IV Stelle zu Recht hinweist – der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum zeit weise einer Erwerbstätigkeit

nachge ga ng en ist (vgl.

etwa Urk. 7/45 S. 2 und Urk. 7/65).

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die als angemessen erscheinende Kostennote vom 15. August 2017 (Urk.

13-14) auf Fr. 1'690. 30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Oktober 2016 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Daniel Christe, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1’690 . 30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01285

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

16. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1985, absolvierte von 2001 bis 2003 bei der Y.___ eine Anlehre als Maschinenführer und war danach in verschiedenen Tätig keitsgebieten (Baugewerbe, Betriebsmitarbeiter, Verkauf u . a .)

erwerbs tätig. Am 15. Februar 2013 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit Mai 2012 bestehende Gesundheitsschäden

(Schilddrüsenkrebs sowie Panik- und Angststöru ng) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle führte im März 2013 ein Standortgespräch (Urk. 7/11)

sowie daraufhin weitere Gespräche zur Abklä rung der beruflichen Situation (Urk. 7/13, Urk. 7/17) . Ebenf alls holte sie bei den behandelnden Ärzten und Institutionen medizinische Berichte ein. Am 16.

Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Eingliede rungsmassnahmen nicht möglich seien und d iese abgeschlossen würden (Urk. 7/40). Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte

erliess die IV Stelle

daraufhin am 29. Juli 2016 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens i n Aussicht stellte (Urk. 7/73). An diesem Entscheid hielt die IV-Stel le nach erfolgtem Einwand durch den Versicherten (Urk. 7/78) mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 fest (Urk. 2). 2. Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 5. Novembe r 2016 Beschwerde erheben (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärun gen und zum nachfolgenden Neuentscheid betreffend berufliche Mass nahmen und Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu L asten der Beschwerdegegnerin (2.); in prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (3.; Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Ver sicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE

141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspo tenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermö gen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Behandlung der Schilddrüse abgeschlossen sei. Diesbezügliche Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden nicht. Alsdann seien die psychi schen Leiden therapeutisch behandelbar, weshalb daraus keine längerdauer nde Arbeitsunfähigkei t resultiere. Im Bericht des Z.___ vom 8. September 2016 werde denn auch von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen. Zudem habe d er Versicherte auch regelmässig Anstellungsverhältnisse eingehen können (Urk. 2) . 2.2

Dagegen wendet der Beschwerde führer zur Hauptsache ein, dass die Schilddrü senerkrankung zwar als geheilt betrachtet werden könne bzw . sie keine wesent liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Hingegen bestünden psychische Beschwerden. Angesichts der en bisherige r Dauer von vier Jahren, der gezeigten Therapiebereitschaft und der seit dem Jahr 2016 beim Z.___ durchgeführten Therapie könne bei den gestellten Diagnosen gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein invalidisierendes Leiden nicht einfach verneint werden. Es dränge sich ein psychiatrisches Gutachten auf (Urk. 1). 3. 3.1

In den Akten der Beschwerdegegnerin finden sich in psychiatrischer Hinsicht

zur Hauptsache die folgenden medizinischen Unterlagen: 3.2

Im Konsilium Psycho-Onkologie des

A.___

vom 5. Juni 2012 diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ä rztinnen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reakti on (ICD-10 : F43.21) mit/bei papillärem Schilddrüse n karzinom. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 7/56) . 3.3

Med. pract . B.___, leitender Arzt an der C.___, D.___, wo der Versicherte von Dezember 2012 bis Januar 2014 in Behand lung stand, di agnostiz i erte im Bericht vom 21. März 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Ag oraphobie mit Panikstörung (ICD- 10 : F40. 0 1), anamnestisch beginnend einige Monate nach Schilddrüsenkrebs-Diagnose. Er führte im Wesentlichen aus, der Versicherte habe sich aufgrund zunehmender agoraphobischer Ängste und Panikattacken nach erfolgreicher Behandlung e ines Schilddrüsenkarzinoms gemeldet. Im Mittelpunkt der bisherigen Therapie habe die Integration und der Umgang mit der Krebserkrankung sowie die Behandlung der sehr einschränkenden Ängste gestanden. Die Therapie, welche im Durchschnitt alle zwei Wochen stattgefunden habe, habe bislang wenig zur Besser ung der Symptomatik beigetragen. D ie Intensität der Ängste sei nach Angaben des Versiche r ten weiterhin hoch und sie verunmöglichte n es ihm teil weise, anstehende Termine wahrzunehmen und die Arbeitssuche auf ausserhalb seines Wohnortes auszuweiten. Im Dezember 2013 sei es ihm gelungen, eine Teilzeitstelle ausserhalb des Wohnortes anzutreten, jedoch nur unter Einnahme von Anxiolytica . Seit dem Auftreten von Panikattacken leide der Versicherte unter ausgeprägter Angst vor der Angst, zeige starkes Vermeidungsverhalten und berichte von vegetativen Symptomen und aufkommender Panik bei zu grosser Distanz von zuhause. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur bestehe seit mindestens 12.

Dezember 2012 eine vollständige Arbeitsunfähig keit. In welchem Umfang und ab wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, müsse im Rahmen eines Belastbarkeitst rainings abgeklärt werden. Bis zur Besserung der Angstsymptomatik wäre eine Beschäftigung in einem geschützten Rahmen in der vom Versicherten angegebenen „grünen“ Zone wünschenswert (Urk. 7/38; vgl. auch Urk. 7/71 S. ff). 3.3

Dr. rer . n at. E.___, Fachpsychologe und

nach dem

31. Oktober 2014 behandelnder Psychotherapeut, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Mai 2015 eine soziale Phobie (F40.1). Der Versicherte weise Symptome einer deut lich ausgeprägten Sozialphobie auf, indem er mögliche Begegnungen mit Per sonen meide, welche ihm nicht vertraut seien. Es bestehe eine deutlich vermin derte Konzentrationsfähigkeit sowie eine subdepressive Symptomatik mit verminderter Leistungsfähigkeit (kognitiv, körperlich) . Bei einer geeigneten Berufsintegrationsmassnahme mit entsprechender Belastungsabklärung sei aufgrund der hohen Eigenmotivation des Versicherten eine Integration ins Erwerbsleben durchaus denkbar. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht bzw . gab an, in einem noch unbestimmten Zeitpunkt sei die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 20

% -50

% Prozent möglich (Urk. 7/ 55) . 3.4

Im Bericht des Z.___,

wo der Versi cherte seit 1. Januar 2016 auf Zuweisung der Hausärztin (Urk. 7/71 S. 10) in wöchentlicher psychotherapeutischer Be h a ndlung stand, diagnostizierten Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, und lic .

phil. G.___

am 18. März 2016 mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ggw . mittelgradige Episode (F33.1) sowie eine Panikstörung (F41.00). Nach der Schilddrüsenoperation habe der Versicherte eine Panikstörung entwickelt, Angst und Kanzerophobie . E r fühle sich vor al lem in vertrauter Umgebung bzw. am Wohnort wohl, wenn er wisse, dass Ärzte oder medizinisches Hilfspersonal in der Nähe seien. Es bes tehe Gedankenkreisen; inhaltlich sei er auf Krankheit/Ängste eingeengt, die Stimmung sei bedrückt, es bestehe ein Verlust der Lebensfreude, weni g Antrieb und keine Perspektive. In der angestammten Tätigkeit (als Anlageführer) bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Beeinträchtigung der Konzentration und Belastbarkeit sowie Angstzuständen. B ei Nachlassen der Symptomatik und stufenweisem Wiedereinstieg sei ei n beruflicher Neuanfang bei verminderter Leistungsfähigkeit von initial 50 % möglich. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit einem Pensum von 50

% könne gerechnet werden, der Zeitpunkt sei noch nicht absehbar (Urk. 7/71).

Im Schreiben vom 8. September 2016 (Urk. 7/77) führten Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic .

phil .

G.___ vom Z.___

unter Bezugn ahme auf die im Bericht vom 18. März 2016 gestellten Diagnosen ergänzend aus, der Zustand des Versicherten habe sich im weiteren Verlauf gebessert. Die Stimmung habe aufgehellt und die Häufigkeit der Panik attacken nachgelassen. Jedoch sei es wiederholt zu Stimmungseinbrüchen gekommen, da sich der Versicherte in seiner Situation gefangen gefühlt habe. Auch auf den negativen Vorbescheid habe er mit Zunahme der depressiven Symptomatik und Panikattacken reagiert. Das Zustandsbild sei weiterhin insta bil. Die derzeitige Arbeitsf ähigkeit liege bei 25-50

% (Urk. 7/77). 4. 4.1

Zwisc hen den Parteien ist unstreitig, dass das Schilddrüsenkarzinom erfolgreich behandelt

werden konnte und aufg rund dieser (somatischen) Erkrankung

nur für kurze Zeitabschnitte vorübergehend e Arbeitsunfähigkeiten resultierten (vgl.

Urk. 7/51), jedoch keine längerdauernde Einschränkung der Arbeits fähig keit bestand (vgl. 7/56). Streitig ist hingegen, ob in psychiatrischer

Hin sicht ein recht s erheblicher Gesundheitsschaden

mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit vorliegt

respektive Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung besteht (vgl. so auch Urk. 1 Ziff. 3). Diesbezüglich geht a us den vorerwähnten medizinischen Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Schilddrü sen krebs erkrankung eine Angst- und Panikerkrankung (resp. s oziale Phobie) entwickelte, und dass ihm

für die Zeit ab Januar 2016

auch eine rezi divierende

depressive Störung, damals mittelgradige Episode, attestiert worden war (vgl.

Berichte des Z.___ in E. 3.4; vgl. zuvor auch

Konsiliarbericht der Psycho-Onkologie des A.___, E. 3.2) .

4.2

Soweit die Verwaltung betreffend Verneinung eines invalidenrechtlich bedeut samen Gesundheitsschadens zur Hauptsache

an führt, dass die psychischen Leiden therapeutisch behandelbar

seien und daraus keine längerdauernde Arbeits unfähigkei t resultiere, ist ihr in dieser Form nicht zu folgen .

So steht die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer Invalidität gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht ent gegen

(vgl. dazu etwa Grundsatzurteil BGE 127 V 294 E. 4c), da die Behandelbarkeit für sich allein betrachtet nichts über den invalidi sierenden Charakter einer psychischen Störung aussagt; vielmehr ist entschei dend, ob der versicherten Person zum utbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbrin gen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Mass s tab beurteilt (vgl.

etwa auch Urteil des Bundesgerichts 8 C _300/2017 vom 1. Februar 2018 E.

4.1.1 mit Hinweisen).

Festzustellen ist darüber hinaus, dass der Beschwerde führer bereits seit Ende 2012 in psychiatr is cher Behandlung steht und ihm seither von den behandelnden Fachpersonen

Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden sind (vgl.

E .

3.3

hievor). E ntgegen den Ausführungen der Verwaltung steh t bezüglich der diagnostizierten Störungen und attestierten Arbeitsun fähigkeiten mithin durchaus ein längerdauernder - sich über mehrere Jahre erstrecken der -

Ge sundheitsschaden

in Frage . 4.3

W ie ausgeführt (E. 1.2 hievor) hat das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 unlängst erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem struk turierten Beweisverfahren nach 141 V 281 zu unterziehen sind . Dabei hat das Bundesgericht

seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierend zu betrachten sind, wenn sie erwiesenerma ssen t h e rapi eresistent sind

(Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017).

Vorliegend stehen e ine rezidivierende depressive Störung, ggw . m ittelgradige Episode,

wie auch phobische Störungen bzw. eine Angsterkrankung zur Diskussion .

Mit Blick auf diese Diagnosen ist nicht allein die Arbeitsfähigkeit s or g fälti g einzuschätzen, sondern es ist das tatsächli che Leistungsvermögen neu in einem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln .

4.4

D ie aufgeführten

(Formular-)Berichte

enthalten indes keine hinreichende n Angaben zur Arbeitsfä h igkeit in

der angestammten und in einer angepassten Tätigkei t . Insbesondere fehlen im

Bericht der C.___, D.___, wo der Beschwerdeführer von Ende 2012 bis Januar 2014 in Behandlung stand, Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; viel mehr wurde eine Abklärung mittels Belastungstraining angeregt (vgl. E. 3.3 hiervor). Ebenso

mangelt es für die Zeit nach Januar 2014 (Ende der Behand lung im D.___) bis Januar 2016 (Aufnahme der Behandlung im Z.___)

an fachärztliche n

Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähig keit, liegt doch bezogen auf diesen Zeitraum

lediglich der Bericht

des behandelnden Psychotherapeuten Dr. rer .

n at .

E.___ vor.

Weit er sind die vor liegenden (Form u lar -)B erichte zu wenig ausführlich, als dass sie

e ine fundierte Beurteilung anhand der St andardindikatoren (vgl. E. 1.2 hievor) erlaubten . Es erscheint daher

unumgänglich, ein psychiatrische s

Gutachten einzuholen, das die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren erlaubt . Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschw e rdegegnerin zurückzuweisen .

Im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung wird mit zu berücksichtigen sein, dass

– worauf die IV Stelle zu Recht hinweist – der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum zeit weise einer Erwerbstätigkeit

nachge ga ng en ist (vgl.

etwa Urk. 7/45 S. 2 und Urk. 7/65). 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die als angemessen erscheinende Kostennote vom 15. August 2017 (Urk.

13-14) auf Fr. 1'690. 30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Oktober 2016 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Daniel Christe, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1’690 . 30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.