Sachverhalt
1.
X.___ , geboren
1956, war vom 1. April
2006 bis 31. Mai
2010 als Backwarenver käufer selbständig tätig und versuchte sich hernach zum Taxifah rer aus zubilden, ohne jedoch die praktische Zulassung zu erhalten (vgl. Urk. 8/2; Urk. 8/5 Ziff. 5.3 f. ; Urk. 8/134 S. 94 ). Unter Hinweis auf seit Septem ber 2010 bestehende physische Beschwerden meldete sich der Versicherte am 3. Januar 2011 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8 /22 ) und holte bei der Abklärungs stelle Y.___ und bei der Z.___ je ein polydisziplinäres Gutachten ein, welche am 10. Oktober
2013 (Urk. 8/57) und am 14. April 2016 (Urk. 8/134) erstattet wurden.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/142; Urk. 8/144) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Oktober 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente ab September 2015 zu (Urk. 8/149 i.V.m . Urk. 8/153 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 12. November 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. September
2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere gutachterliche Sachverhaltsabklärungen in neurologischer Sicht zu tätigen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember
2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Mit Gerichtsverfügung vom
7. August
2017 w urden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und das beigezo gene Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Oktober
2014 (Verfahren Nr. KK.2013.00032) in Sachen des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zuge stellt (Urk. 15 ). Beide Parteien verzichteten in der Folge auf eine Vernehmlas sung (vgl. Urk. 17 und Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus ( BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln ( BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychi schen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hin sichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend ( BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung -Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde -Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz -Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen ( BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember
2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen ( BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3
Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leis tungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widerspre chender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsicht lich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgege ben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmögli chen, gegebenenfalls deutlich macht ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die gutachterlichen Untersuchungen davon aus , dass dem Beschwerdeführer seit September
2010 die zuletzt ausgeübte selbständig e Tätigkeit als Bäcker nicht mehr zumutbar sei. Hingegen bestehe spätestens nach Ablauf der einjäh rigen Wartefrist per September
2011 für eine angepasste Tätigkeit mit – näher ausgeführtem Belas tungsprofil – eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 3 oben). Aufgrund einer psychi schen Problematik sei ab September 2015 eine Ver schlechterung des Gesundheitszu standes eingetreten, was einerseits die Arbeits fähigkeit auf 50 % reduziert und andererseits das Belastungsprofil mit Vorhan densein einer klaren Führungsstruktur und ausreichend Pausen ergänzt habe (S. 4 oben). Der Einkommensvergleich gestützt auf die Tabellenlöhne ( Validen ein kommen gestützt auf den Tabellenwert als Bäcker und das Invalidenein kommen unter Berücksichtigung eines 10%igen leidensbeding ten Abzuges) er gebe einen Invaliditätsgrad von 57 %, mithin Anspruch auf eine hal be Rente (S. 4 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1) , das Z.___ -Gutachten sei
– vor allem die neurologische Beurteilung - fehlerhaft und nicht aussagekräftig (S. 6 f. ). Im Rahmen des Einkommensvergleiches sei hinsichtlich des Validenein kommens aufgrund seiner Erwerbsbiographie, wonach er stets in einer leitenden Position gearbeitet habe, das Anforderungsniveau 2 anstatt 3 einzusetzen. Das Inva lideneinkommen ergebe sich aus dem standardisierten Monatslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten und es sei ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu gewäh ren (S. 11 unten). Für die Zeit von September 2011 bis September 2015 resultiere ein Invaliditätsgrad von 74 % und für die Zeit ab Oktober 2015 und unter Berücksichti gung eines Leidensabzugs von 25 % ein solcher von 76 % (S. 11 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin diverse medizinische Berichte über die seit 1. September
2010 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkende n Beschwerden (Urk. 8/7; Urk. 8/14; Urk. 8/15; Urk. 8/18-21 ; Urk. 8/25; Urk. 8/34 ; Urk. 8/42-44; Urk. 8/49/2 und Urk. 8/55 ) eingeholt hatte, entschied sie sich zur um fassenden Abklärung ein polydisziplinäres Gutachten bei der Y.___
in Auftrag zu geben. Dieses wurde am
10. Oktober 2013 er stattet (Urk. 8/57). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeits fähigkeit (S. 47 Ziff. 8.1.1): - n icht näher bezeichnete organische oder symptomatische psychische Störung (neuropsychologische Defizite, die vor allem durch ein Schlafapnoe-Syndrom verursacht worden seien; ICD-10 F09) - Spondylarthrose und Osteochondrose der Halswirbelsäule ( HWS ) - Karpaltunnelsyndrom beidseits (links leichtgradig, rechts grenzwertig)
Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine axonale Neuropathie des Nervus
peroneus links, einen Verdacht auf ein kleines paraophthalmisches
ACI -Aneurysma rechts, eine schwergradgie Schlafapnoe/ Hypopnoe , einen Status nach Nikotinabusus, einen Verdacht auf eine a rterielle Hypert onie, eine Adipositas, eine Dyslipidämie und eine
Hyperurikämie (S. 47 Ziff. 8.1.2).
Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers aus, von neurologischer Seite her fänden sich Schädi gungen, welche lediglich qualitative, jedoch keine quantitativen Einschränkun gen bewirkten. Aufgrund des Karpaltunnelsyndroms seien diskrete Störungen der Feinmotorik nicht auszuschliessen. Es sollte somit auf Tätigkeiten verzichtet werden, welche ein schweres Heben, langanhaltende, kraftfordernde Arbeiten mit den Händen und Dauerbelastungen der Hände mit mehr als 15 kg erfordern. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletz t ausgeübten Tä tigkeit wegen der neuropsycho logischen Defizite vollständig eingeschränkt, weil der Beschwerdeführer hier selb ständig strukturiert und organisiert sowie unter Zeitvorgabe arbeiten müsse. Im orthopädischen und internistischen Fachgebiet würden keine quantitativen oder qualitativen Einschränkungen gesehen. Zu sam men fassend bestehe eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbstän dig er Leiter eines Restaurants und einer Bäckerei (S. 51 Ziff. 9.1.1). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit werde im Oktober 2011 ange nommen (S. 52 Ziff. 9.1.2).
Zur Beurteilung der Arbeitsf ähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit führten die Gut achter aus, dass vor allem aus psychiatrischer Sicht wegen der neuropsycho logischen Defizite eine quantitative und qualitative Einschränkung vorliege. Namentlich seien vom Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten mit einem Pen sum von zirka 35 % durchführbar. Diese 35 % resultierten aufgrund der redu zierten Kon zentrationsphase. Durchführbar seien nur Tätigkeiten, die wenig komplex seien und Aufgaben beinhalten, die eine starke Strukturierung von aussen aufweisen. Es sollte auf Tätigkeiten verzichtet werden, welche spezifi sche feinmotorische Fähigkeiten, ein schweres Heben, langanhaltende, kraftfor dernde Arbeiten mit den Händen sowie Dauerbelastungen der Hände mit mehr als 5-10 kg erforder te
n. Die adaptierte Tätig keit sollte gemäss orthopädischer Einschätzung keine Zwangshaltungen in Inkli nation oder Reklination des Kopf es und keine langandauernden Rotationsbewe gungen des Kopfes beinhalten. Die neuropsychologischen Defizite könnten nicht alleine mittels Willensanstren gung überwunden werden, nur möglicherweise mittels Behandlung optimiert. Der Beginn der Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) in einer adaptierten Tätigkeit sei auf den 20. August
2013 zu datieren, da während dieser Zeit die aktuelle neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden sei (S. 52 Ziff. 9.2.1 f. ). 3.2
Am 19. November
2013 (Urk. 8/59) präzisierten die Y.___ -Gutachter auf Rück fragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/58), dass die Arbeitsfähigkeit auf grund der festge stellten neuropsychologischen Defizite lediglich vorübergehend sei und es sich um keine langfristige Einschränkung – weder in der bisherigen noch in einer angepass ten Tätigkeit – handle. Weil das Schlafapnoe-Syndrom, welches am ehesten die Ursache der neuropsychologischen Defizite sei, behan delbar sei, sei es gut möglich, dass die neuropsychologischen Defizite nach der Durchführung einer Behandlung geringer werden oder auch ganz verschwinden könnten , mithin die dadurch verur sachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit innerhalb von zirka drei bis sechs Monaten nicht mehr bestünden. Es sei sinn voll, die Situation in zirka sechs Monaten erneut zu beurteilen und dabei vor allem eine erneute neuropsychologische Untersu chung durchzuführen (S. 1). 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 18. März 2015 (Urk. 8/84/6-7) über seine Untersuchungen vom 5. Februar und 27. Okto ber
2014 sowie vom 27. Februar
2015 und nannte die –
verkürzt wieder ge ge be nen
- Diagnosen (S. 1): - Polyradikuloneuropathie (Differentialdiagnose: ent z ü nd liche Genese mit Mononeuropathia multiplex und mit Leitungsblöcken an typischen Rädilektionsstellen ) - Enzephalopathiesyndrom , zurzeit noch unklare Genese (Differentialdiag nose: organisch bedingt im Rahmen einer entzündlichen Mitbeteiligung des zentra len Nervensystems ) - zervikospondylogenes und panvertebrales Syndrom mit assoziierten ( pseudo radikulären ) Fühlstörungen und degenerativen Halswirbelsäulen-Veränderungen mit unter anderem rel a tiver zervikaler Spinalkanalsteno se - kleines zerebrales Aneurysma - vaskuläre Risikofaktoren - Refluxösophagitis Eine Arbeitsfähigkeit sei unverändert nicht gegeben (S. 2). 3.4
Anlässlich der Jahreskontrolle führte Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie mit Schlafmedizin, mit Bericht vom 9. April
2015 (Urk. 8/92) aus, die bestehende Diagnose eines schwergradige n obstrukti ve n Schlafapnoe-Syndrom s (S. 1)
sei als Quelle einer eingeschränkten Tagesbe findlichkeit oder Tagesmüdigkeit hochgradig gut therapiert, sodass er diesbe züglich keine wesentlichen residuellen Symptome erwarte und diese eher einer anderen Genese zuordnen würde (S. 2). 3.5
Dr. A.___ führte am 12. Mai
2015 (Urk. 8/94) bei bekannter Diagnose (vgl. vorste hend E. 3.3) aus, die neuropsycholog ischen Befunde zeigten formal ein mittelschwer vermindertes Leistungsprofil. Mittelschwere Auffälligkeiten zeigten sich im attentio nalen Bereich (gerichtete Aufmerksamkeit) bei leicht verminder te r kognitive r Verar beitungsschwierigkeit. Im mnes tischen Bereich bestünden leicht bis schwer vermin derte Auffälligkeiten in praktisch allen geprüften Teil funktionen. Leicht vermindert seien die verbale Merkspanne, die relative mittel fristige figurale Behaltensleistung sowie das figurale Wiedererkennen (S. 5).
In der akt uellen Untersuchung gebe es aufgrund ermittelter Diskrepanzen Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden, ohne dass deren grundsätzli che Präsenz bezweifelt werde. Unter Berück sichtigung der klar nachweisbaren Defizite und
der zusätzlich postulierten Verdeut lichungstendenzen liege aus neurologisch-neuropsychologischer Optik insgesamt eine leicht bis mittelschwe re neuropsychologische Störung vor (S. 6). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit komme nur eine sehr niedrigprozentige Beschäftigung (stun denweise) mit nur sehr leichten Anforderungen in Frage. Davon unabhängig werde unverändert die vollständige IV-Berentung empfohlen (S. 7). 3.6
Am 14. April 2016 erstatteten Privatdo zent (PD) Dr. med. C.___ , Fach arzt für Neuro logie, lic . phil. D.___ , Fachpsychologe für Neuropsycho logie, Dr. med. E.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie der Fallkoordinator Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Z.___ , das von der Beschwerdegegnerin veranlasste poly disziplinäre Gutachten (Urk. 8/134). Die Gutachter stellten zusam menfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeits fähigkeit (S. 16
lit . A ): - s chubförmig progredient verlaufende, asymmetrische, demyelinisierende Polyneuropathie, Verdacht auf atypische Fo rm eines Lewis-Sumner-Syndroms , anam nestisch bestehe eine Kortikosteroid -Sensitivität - Karpaltunnelsyndrom beid seits, möglicherweise akzentuiert oder als Teil des Syndroms bei Diagnose 1 - Ulnarisneuropathie auf der rechten Seite mit fokaler Schädigung des Nervus
ulnaris im Bereich des knöchernen Sulcus
ulnaris , möglicher weise akzentu iert oder bedingt durch Diagnose 1 - Verdacht auf Enzephalopathie unklarer Genese - n icht quantifizierbare neuropsychologische Störung aufgrund einer wahr scheinlichen Aggravation - m ittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter ein kleines zerebrales Aneurysma, ein anamnestisch schwergradiges Schlafapnoe/ Hyp o pnoe -Syndrom, ein metabolisches Syndrom , eine arterielle Hype r tonie, einen Verdacht auf Eisenstoffwechselstörung, eine Hepatophatie unklarer Ätiologie, Refluxbeschwerden , einen Verdacht auf Prostatahyperplasie sowie psy chologische und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizi erten Er kran kungen (ICD-10 F54); Differentialdiagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 16 f.
lit . B).
Aus somatischer Sicht leide der Beschwerdeführer seit
2010 unter einer schmerzhaf ten Sensibilitätsstörung und einer Schwäche am rechten Arm, weni ger auch links (S. 17 oben).
Die Beschwerdebilder und deren Verlauf seien aus neurologischer Sicht wegen einer Symptomausweitung und einer nicht adäquaten Symptomverdeutlichung anhand der anamnestischen Angaben und der klinischen Befunde nur schwer einzuordnen. Bei der aktuellen neurologischen Untersuchung fänden sich Hin weise für eine distale, wie auch proximale demyelinisierende Schädigung der motorischen und der sensiblen Nervenfasern. Gegenüber der Untersuchung vom Februar 2015 hätten sich die Befunde weiter verschlechtert. Basierend auf den im Rahmen des Gutachtens durchgeführten elektrophysiologischen Untersu chungen seien die Diagnosekriterien für das Vorliegen eines Lewis-Sumner-Syndroms erfüllt. Es handle sich dabei um eine Sonderform der chronischen inflammatorisch
demyelinisierenden Polyneuropa thie ( CIDP ), eine im weitesten Sinne autoimmunologische Erkrankung des peripheren Nervensystems. Beim Lewis-Sumner-Syndrom seien prädominant distale Nerven der oberen Extremi täten stärker betroffen und es stünden häufig Schmerzen und sensib le Reizsymptome im Vordergrund. Nicht erfüllt seien die Kriterien des in Europa be nutzten Diagnosesystems, bei dem Leitungsblöcke im Nervensystem gefordert wer den, da diese beim Beschwerdeführer im Gegensatz zu früheren Untersu chungen nicht hätten nachgewiesen werden können. Darüber hinaus sei
- ent sprechend einem Karpaltunnelsyndrom – eine zunehmende Myelinscheiden schädigung des Nervus
medianus auf der rechten Seite und des Nervus
ulnaris im Bereich des knöchernen Sulcus
ulnaris des Ellbogen rechts, entsprechend einer Ulnarisneuropathie , ausge wiesen. Aufgrund der elek t rophysiologischen Be funde liege eine schubförmige , progredient verlaufende, asymmet r ische und überwiegend demyelinisierende sensomo torische Polyneuropathie vor. Für die in früheren Gutachten aufgrund der Konzentra tionsstörung vermutete Enzepha lopathie habe kein bildmorphologisch fassbares Korrelat gefunden werden kön nen. Es bestehe auch kein zwingender Zusammenhang zwischen der Polyneuro pathie und der dokumentierten Enzephalopathie. Diffe re ntial diagnostisch kom me eine paraneoplastische Erkrankung des Nervensystems in Frage. Da die Be schwer den jedoch schon seit mehr al s fünf Jahren bestünden, müsste sich eine solche Erkrankung zwischenzeitlich manifestiert haben (S. 17 ff.).
Aus neuropsychologischer Sicht müsste die im neurologischen Fachgutachten erwähnte Verdachtsdiagnose einer Enzephalopathie unklarer Genese grundsätz lich Einfluss auf das kognitive Leistungsvermögen haben. Die aktuelle Testung zeige eine Progredienz der kognitiven Symptomatik gegenüber den Untersu chungen von 2011, 2013 und April
201 5. Die Validität dieser Progredienz müs se jedoch in Frage gestellt werden, da in keiner der drei Voruntersuchungen eine ausreichende Beschwerde validitätsprüfung durchgeführt worden sei. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers über die gesamte mehrstündige Untersu chung sei angemessen, eine erhöhte Ermüd barkeit habe sich nicht gezeigt. Bei der Anamnese habe der Beschwerdeführer einen auffallend wachen und agilen Eindruck gemacht, dies im Gegensatz zur Testung, wo die Müdigkeit demonst rativ und überzeichnet gewirkt habe. Obwohl der Beschwer deführer Schmerzen mit einer Stärke von 5-7 ( VAS 0-10) angegeben habe, sei kein auffälliges Schmerzverhalten beobachtet worden (S. 19). Es bestünden deutliche Diskrepan zen zwischen den schweren kognitiven Defiziten und dem unauffälligen MRI Befund vom 21. Mai
201 3. Ebenso hätten sich Inkonsistenzen zwischen den Testergebnissen und dem Verhalten des Beschwerdeführers gezeigt. Die Validität der neuropsychologischen Befunde sei nicht gegeben und es liege eine wahr scheinliche Aggravation vor (S. 21).
Aus allg e meininternistischer Sicht sei beim Beschwerdeführer unter anderem ein seit 2012 bestehendes schwergradiges Schlafapnoe-Syndrom bekannt, wel ches seither mittels Therapie behandelt werde und gemäss Aktenklage zu einer Besserung von Tagesmüdigkeit und Tagesbefindlichkeit geführt habe (S. 21 unten).
Aus psychiatrischer Sicht seien die Kriterien nach ICD-10 für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom erfüllt. Der Be schwerdeführer leide unter Niedergeschlagenheit, Anhedonie und rascher Ermüdbar keit, klage über Konzentrationsstörungen, Insuffizienz- und Schuldge fühle, Appetit verlust und Schlafstörungen, womit sechs Kriterien für die Diag nose einer Depression erfüllt seien. Über das Vorliegen einer depressiven Episo de in der Ver gangenheit sei nichts Näheres bekannt. Eine affektive Störung sei 2011 erwähnt worden (S. 22). Die Bewertung des diagnostizierten Leidens des Beschwerdeführers anhand der bundesgerichtlichen Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.2) habe – näher ausgeführt - eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit ergeben (vgl. psychiatri sches Teilgutachten, Urk. 8/134 S. 133 ff.).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass die neurologische Symptomatik und die damit verbundene Arbeits un fähigkeit im Jahr 2010 begonnen hätten , eine genaue Bezifferung des Ausmasses im Ver laufe der letz ten sechs Jahre indes durch Missempfindungen und Schmerzen schwierig zu beur teilen sei. Auf Grund der vorhandenen Akten hätten sich die neurographischen Untersuchungsbefunde zwischen 2011 und 2013 verschlech tert und seien anschlies send bis 2015 stabil geblieben. Ab 2015 sei es zu einer erneuten progredienten Ver schlechterung der Befunde gekommen. Aus neu ropsychologischer Sicht sei die Validität der Befunde der Untersuchung von 2013 nicht gegeben. Daher sei es auch nicht möglich zu beurteilen, ob und allenfalls ab welchem Zeitpunkt bereits früher eine neuropsychologisch beding te Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben könnte. In der bisherigen Tätigkeit be stehe aufgrund der Schmerzen und Missempfindung eine quali tative Einschrän kung der Belastbarkeit von 50 %. Hinzu komme eine quantitative Ein schrän kung von 50 % (vier Stunden Arbeitsfähigkeit bei acht Stunden-Arbeitstag). Somit verbleibe aus neurologischer Sicht kumulativ eine Arbeitsfähigkeit von 25 % (S. 26 f.).
Die Befunde aus der allgemeininternistischen Sicht hätten bisher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt (S. 26 f.). Aus psychiatrischer Sicht würden kei ne psy chiatrischen Vorbefunde über das Vorhandensein und den Schweregrad der depressiven Episode und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit existie ren, so dass diesbezüglich keine zuverlässige Aussage getroffen werden könne. Die nunmehr vorliegende Verminderung von Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen, die eingeschränkte Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu struk turieren, die fehlende Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Durch haltefähigkeit, Kontakt fähigkeit und Entscheidungsfähigkeit , führten derzeit zu einer qualitativ und quanti tativ reduzierten Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 27 Mitte.).
Aus neurologischer Sicht beinhalte eine angepasste oder Verweistätigkeit eine Arbeit in variablen Positionen, stehend, gehend und sitzend, wobei die Zeiträu me, in der bestimmte Position en eingenommen werden, variabel gestaltet wer den müssten. Die Tätigkeit sollte überwiegend mit der linken Hand durchgeführt werden. Ausreichen de Pausen zur Erholung seien notwendig (alle zwei Stun den), schwere Gegenstände (über 5 kg) sollten nicht gehoben werden. Wenn dies e Voraussetzungen erfüllt seien bestehe – bedingt durch die Schmerzen und Missempfindungen – eine qualitativ eingeschränkte Belastbarkeit von 25 % ohne zeitliche Einschränkung, womit aus neurologischer Sicht eine Arbeits fähig keit in der angepassten Tätigkeit von 75 % be stehe. Aus neuro psycho logischer Sicht könne aus den erwähnten Gründen keine Aussagen gemacht werden und aus allg e meininternistischer Sicht bestünden keine Einschrän kungen. In psychi atrischer Hinsicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ge geben für eine Tätigkeit mit definiertem Aufgabenfeld, guter Führungsstruktur und mit regelmässigen Pausen (S. 27 f.).
Gesamtmedizinisch bestehe somit in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsf ähig keit von 25 % (S. 27 unten) und
– aufgrund der psychiatrischen Beurteilung – in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 28 Mitte). 3.7
PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erachtete in seiner Stellungnahme vom 22. April
2016 (Urk. 8/139/10-11) das einge gangene Gutachten der Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) als beweistauglich. Die Gut achter würden aktuell in bisheriger Tätigkeit (Gas tronomie, Chef de Service Hotel ) von 25 % Arbeitsfähigkeit ausgehen, in einer angepassten Tätigkeit hingegen von 50 %. Hinsichtlich der Einschätzung der retrospektiven Arbeitsfähigkeit seien beide Gutachten zu keiner differenzier ter Aussage gelangt, weshalb diese nur mit überwie gender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden könne. Bei führenden neurologischen Beschwerden und Doku men tation einer psychopathologisch begründeten Arbeitsun fähigkeit erst an läss lich des aktuellen Gutachtens könne Folgendes angenommen werden (Urk. 8/139/11 am Schluss) : - Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2010 - Zunahme der Arbeitsunfähigkeit um 15 % pro Jahr - demnach Eröffnung der Wartezeit im September
2013 mit Arbeitsunfä higkeit von 45 % in der bisherigen Tätigkeit - a b September
2014 Arbeitsunfähigkeit von 60 %, ab September
2015 von 75 % - angepasste Tätigkeit: vollständige Arbeitsfähigkeit bis Ende August
2015 und 50 % Arbeitsunfähigkeit ab September 2015 4. 4.1
D as Z.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.6) beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerde führer geklag ten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizini schen Situation Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung dar auf ab gestellt werden kann. 4.2
Diagnostisch stimmen sämtliche Arztberichte mit dem Z.___ -Gutach ten weitgehend überein und blieben auch vom Beschwerdeführer unbestritten (Urk. 1 S. 3 ff.).
Gemäss Gutachter sei en
aus neurologischer Sicht die Beschwer debilder und deren Verlauf wegen der Symptomausweitung und einer nicht adäquaten Symptomver deutlichung nur schwer einzuordnen. Der im Y.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.1) aufgrund der Konzentrationsstörung vermu tete Enzephalopathie fehle es an einem bildmorphologisch fassbaren Korrelat. Auch bestehe kein Zusammenhang zwischen der Polyneuropathie und der dokumentierten Enzephalopathie. Eine allen falls in Frage kommende paraneo plas tische Erkrankung des Nervensystems hätte sich nach fünf Jahren mani festiert haben müssen. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden deutliche Diskrepan zen zwischen den schweren kognitiven Defiziten und dem unauf fälligen MRI -Befund vom Mai 201 3. Aufgrund von Inkonsistenzen und wahr scheinlich vor liegender Aggravation könne keine Aussage gemacht werden. Das schwer gradi ge Schlafapnoe-Syndrom sei mit t els Therapie gut behandelt. Aus psychiatri scher Sicht sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode an hand eines strukturierten, normativen Prüfrasters beurteilt worden, welche eine deut liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeige.
Die Gutachter hielten fest, dass aus neurologischer Sicht aufgrund von Schmer zen und Missempfindungen eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 75 % bestehe und aus psychiatrischer Sicht eine solche von 50 % , mithin gesamthaft eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit vorliege (vgl. vorstehend E. 3.6).
4.3
Der Beschwerdeführer kritisierte, das Z.___ -Gutachten zeige auf, dass er aus rein neurologischer Sicht zu 25 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, jedoch zu 50 % aufgrund der bestehenden psychi atrischen Diagnosen. Dabei sei in der psychi atri schen Beurteilung gerade denjenigen Schmerzen und Miss em pfindungen keinerlei Rechnung getragen worden, welche die einge schränkte Belastbarkeit von 25 % aus neurologischer Sicht begründeten. Das Gutachten versäume die Begrün dung, weshalb diese 25 % eingeschränkte Belastbarkeit durch die aus ps ychiatrischer Sicht attestierte 50 % Arbeits un fähigkeit kompen siert sein solle (Urk. 1 S. 7).
Die Z.___ -Gutachter erachteten den Beschwerdeführer sowohl aus somati scher wie auch aus psychiatrischer Sicht als zu 50 % arbeitsunfähig, wobei die Arbeitsun fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht kumulativ zu jener aus neu rologischer Sicht hinzuzu rechnen ist, was explizit aus der Ges amtbeurteilung hervorgeht (Konsensbe urteilung, Urk. 8/134 S. 28 ).
Die weitere Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten vermag nicht zu über zeugen. Namentlich ist nicht nachvollziehbar , weshalb der Beschwerdeführer – obwohl Rechtshänder – nicht überwiegend mit seiner linken Hand eine behin derungsangepasste Tätigkeit soll ausüben können (Urk. 1 S. 6 unten), wenn die gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass der ausgegli chene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrach ten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betäti gungsmöglichkeiten bietet ( Urteile des Bundesgerichts 8C_31/2017 E. 6.2 und 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4).
Ferner stützte das Y.___ -Gutachten die neuropsychologische Gutachtensauf fassung der Z.___ , indem bereits damals eine Symptomverdeutlichung, fehlende fokal-neurologische Ausfälle und Diskrepanzen beobachtet worden sind (Urk. 8/57 S. 55 Ziff. 8.2.3). Selbst der behandelnde Dr. A.___ bestätigte
in seinem Bericht vom 12. Mai 2015 die Diskrepanzen und Verdeutlichungsten denzen (vgl. vorstehend E. 3.5) . Hingegen ist
seine n Einschätzung en der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5) nicht zu folgen. Einerseits geht aus seiner attestierten vollständigen Arbeits un fähigkeit nicht hervor, ob e s sich dabei um die angestammte oder eine ange passte Tätig keit handelt. A ndererseits ist
aufgrund der Behandlungsnähe zum Patienten sei ne Einschätzung ohnehin mit Vorbehalt zu wür digen ( BGE 135 V 465 E. 4.5), was sich exemplarisch im Umstand zeigt, in dem Dr. A.___
die vollständige IV-Berentung empfiehlt (vgl. vorstehend E. 3.5).
Unter diesen gegebenen Umständen ist nicht ersichtlich und wird
vom Be schwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, weshalb das Gutachten fehlerhaft, ten denziös und widersprüchlich sein soll (Urk. 1 S. 7). 4.4
Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist in medizinischer Hinsicht des Weiteren strittig, dass das Z.___ - Gutachten den Beginn und den Ver lauf der medizi nisch begründbaren Arbeitsunfähigkeit nicht aufzeigt (Urk. 1 S. 5
f.).
Die Z.___ -Gutachter bekundeten Mühe, retrospektiv den Verlauf der
krankheitsbe dingten Arbeitsunfähigkeit seit 1. September
2010 zu bestimmen.
Sie begründeten dies damit, dass sich die neurographischen Untersuchungsbe funde aufgrund der vorhandenen Akten zwischen 2011 und 2013 verschlechtert hätten und danach bis 2015 stabil geblieben seien. Ab 2015 sei es zu einer er neuten progredienten Ver schlechterung der Befunde gekommen (vgl. vorstehend E. 3.6) .
Aufgrund der fehlen den Validation gelangte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes zum Ergebnis, es sei von einer Stufung der Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit mit Beginn 2010 und einer Erhöhung von 15 % pro Jahr auszu gehen (vgl. vorstehend E. 3.7).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer jedoch bereits seit Juli 2010 seine zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Führer eines Bäckereibetriebs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit freiwillig und nicht krankheitsbedingt aufgegeben hat (vgl. E. 5.1 des Urteils dies hiesigen Gerichts von 21. Oktober
2014 in Sachen des Beschwerdeführers , Verfahren Nr. KK.2013.00032; Urk. 14) ist bereits ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit massgebend. Der RAD-Arzt schloss auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit bis Ende August 2015 (vgl. vorstehend E 3.7). Di es ist insoweit mit den Y.___ -Gutachtern vereinbar , als diese
auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin am 19. November 2013 erklärte n , es handle sich bei der attestierten Arbeitsunfähig keit (vgl. vorstehend E. 3.1) nicht um ei ne langfristige Einschränkung (vgl. vorste hend E. 3.2).
Darüber hinaus waren damals keine psychischen Beschwerden akten kundig, welche die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers beeinträchtigten (vgl. vorstehend E. 3.6).
Weitere von der Beschwerdegegnerin angestrengte Abklärungen ergaben keine zu verlässige Klärung des Verlaufes der Arbeitsfähigkeit und es ist bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen, dass von weiteren medizinischen Untersu chungen
neue Erkenntnisse zu erwarten sind , weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 1 34 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b ). 4.5
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass de r Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit mit einem seit 2011 ausgewiesenen
und per April
2016 konkreti sierten Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.6) seit Septem ber 2015 zu 50 % Prozent arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkung . 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3
Gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entschei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbe ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung ( LSE ) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten per sönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April
2016 E. 4.2).
Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September
2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 5.4
Die Beschwerdegegnerin zog als Valideneinkommen
für die Zeit ab 2011 und ab 2015 jeweils die Tabellen löhne der Lohnstrukturerhebung ( LSE ) des Bundesam tes für Statistik heran mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine selbständig e Tätigkeit im April
2006 aufgenommen und bereits im August/Sep tem ber
2010 aus Gesundheitsgründen wieder aufgegeben, womit sich der Betrieb noch in der Auf bauphase befunden habe, weshalb zur Bestimmung des Valideneinkommens die Geschäftsabschlüsse nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 8/137/3). Dies es Vorgehen ist auch mit Blick auf den IK -Auszug (Urk. 8/69) grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 5.3 und mit nachstehender Ergänzung) .
Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen auf die Tabelle TA1 Ziff. 10 (Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln ) der LSE 2010 ab und teilte den Beschwerdeführer aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit mit Berufs- und Fach kenntnisse n im Anforderungsniveau 3 ein , was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer und angepasst an die betriebsübliche Arbeits zeit für das Jahr
2011 ein Valideneinkommen von Fr. 70'782.-- ergibt (Urk. 8/138). Demgegenüber weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass auf grund seiner Tätig keit als Kellner, Chef de Service und selbständig er Bäcker in Fortsetzung seiner bis herigen Tätigkeiten quasi als Filialleiter das Anforde rungsniveau 2 heranzuziehen sei, was ein Valideneinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 91'542.-- ergebe (Urk. 1 S. 8 f.).
Aus dem beigezogenen rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Oktober
2014 in Sachen des Beschwerdeführers (Verfahren Nr. KK.2013.00032; Urk. 14) geht indessen hervor, dass anlässlich dieses Gerichtsverfahrens betreffend die Aus richtung von Krankentaggeldern ein Beweis verfahren durchgeführt wurde, welches ergab, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Führer eines Bäckereibetriebs mit über wiegender Wahrscheinlichkeit per 1. Juli
2010 freiwillig und nicht krank heits bedingt auf gegeben hat ( E. 5.1). Seit Juli 2010 hat er sich der Taxi-Ausbildung gewidmet und auf die im November 2010 absolvierte Prüfung ge lernt (E. 2.2). Gestützt auf dieses Urteil ist bei der Bestimmung des Validenein kommen s auf die Verdienst möglichkeit als Taxifahrer abzustellen . Da der Beschwer deführer jedoch nie als Taxifahrer gearbeitet hat (vgl. Urk. 8/134 S. 94) , ist mangels Angaben auf d en Tabellenlohn TA 1 Sektor 3 Dienstleistungen total auf das Anfor derungsni veau
3 abzustellen.
Aufgrund seiner Erwerbsbiographie ist zu dem erwie sen, dass der Beschwerdeführer nicht nur einfache und repetitive Tätigkeiten ver richten kann, hingegen lässt sich daraus sowie auch gestützt auf seine dabei erziel te n Ein kommen ( IK -Auszug, Urk. 8/69) nicht auf das Anforderungsniveau
2 schlies sen, da seine Tätigkeiten zum Teil als selbständig , jedoch nicht als qualifiziert anzu sehen sind. Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller Tätigkeiten in sämtlichen Dienstleistungszweigen des priva ten Sektors erzielte Einkommen be trägt pro Monat Fr. 5’ 804.-- ( LSE 2010, Tabellengruppe TA1, Total Männer, An forderungsniveau 3, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik ) mithin Fr. 69'648. -- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwick lung im Jahr
2011 in der Höhe von 1 % (Nominallohni ndex 2011 2016, Tabelle T1.1.10 Total )
sowie der durch schnitt lichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr
2011 von 41.7 Stunden
(Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02) beträgt das Validenein kommen für das Jahr
2011 für ein 100%-Pensum Fr. 73'334.15
(F
r. 69'648.-- x 1.01 :
40 x 41.7) .
Für das Valideneinkommen ab 2015 ist auf die LSE 2014 abzustellen. Das im Jahr
2014 von Männer n im Durchschnitt für Tätigkeiten im Sektor Dienstleis tungen total erzielte Einkommen ohne Kaderfunktion beträgt pro Monat Fr. 5‘ 834 .-- ( LSE
2014 , Tabellengruppe T1_b, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentli cher Sektor, Unterstes Kader, Total Männer ), mithin F
r. 70‘008.-- pro Jahr (Fr. 5‘834 .-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentli chen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen total, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02) sowie der allgemeinen Lohn entwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % ( Bundesamt f ür Statistik, Schw eizerischer Lohnindex, T1.1.10, Nominal lohnindex, Männer, 2011-2016 ) ergibt dies ein Valideneinkommen bei einem 100%- Pensum von rund Fr. 73‘275.30 für das Jahr 201 5 (Fr. 70 ‘ 008 . -- x 1.004 : 40 x 41.7).
5.5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen ( LSE ) herangezogen we rden ( BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b).
Der Griff zur Lohnstatistik ist sub sidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Er mittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich vorliegend, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss
LSE abzustellen. Die Beschwerdegegnerin stellt hier auf die LSE 2010 Tabelle TA1 ab und errechnet einen Lohn für das Anfo rderungsniveau 4 (Zent ralwert) und angepasst an die Arbeitszeit und Lohnentwicklung f ür das Jahr 2011 von Fr. 65‘601.-- für ein Vollzeitpensum (Urk. 8/138). Dabei beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, dass der standardisierte Monatslohn für einfa che und repetitive Tätigkeiten (Anforderungs niveau 4) für Männer im Jahr
2010 gemäss
LSE 2010 Fr. 4‘901. -- beträgt und nicht wie von der Beschwerdegegne rin angegeben Fr. 5‘192.-- (Urk. 1 S. 9). Unter Berück sichtigung dieser Zahlen korrektur errechnet sich für das Jahr 2011 ein Einkommen bei einem Er werbs pensum von 100 % von Fr. 61‘924.65 (Fr. 4‘ 901. -- :
40 x 41.7 x12 x 1.01).
Dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens ab September 2015 eine Tätigkeit im Sektor Dienstleistungen allgemein (Sektor drei, Ziffern 1 -96 von Tabelle T1_skill_level, LSE 201 4 ) als zu 50 % zumutbar erach tet und den entsprechenden Lohn herangezogen hat, ist für die Bemessung des Invalidenein kommens nicht zu beanstanden , zumal auch schon für das Invali deneinkommen ab 2011 die Tabellenlöhne über alle Wirtschaftszweige anzu wenden sind. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einschränkung auf den Tabellenlohn „Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränkeherstellung“ (Ziff. 10-11 ; vgl. Urk. 1 S. 12 ) ist ange sichts der bekannten Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitsbe dingten Gründen seine angestammte Tätigkeit aufgegeben hat, nicht haltbar.
Das Invalideneinkommen ab September 2015 be läuft sich demnach auf Fr. 66‘719.-- (Fr. 5‘ 312. -- :
40 x 41.7 x 12 x 1.004) bei einem Vollzeitpensum respektive vorliegend aufgrund der 50%igen Restarbeitsfähigkeit auf Fr. 33‘359.50. 5.7
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können ( BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten ( BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtspre chung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä hig keit eingeschränkt ist ( BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar
2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Die Beschwerdegegnerin nahm einen leidensbedingten Abzug von 10 % sowohl beim Invalideneinkommen ab 2011 als auch für die Zeit ab September 2015 an (Urk. 2), wohingegen der Beschwerdeführer einen solchen von 20- 25 % geltend macht (Urk. 1 S. 10 f. ).
Die 10 % beziehen sich auf d as Belastungsprofil (nur noch leichte Tätigkeiten mit Hebelimite 5 kg, Arbeiten überwiegend nur mit der linken Hand in variab len Positionen, abwechselnd stehend, gehend ,
sitzende Tätigkeiten ; vgl. vorste hend E. 3.1 und E. 3.6 ), was in der Höhe nicht zu beanstanden ist. Denn n ach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss
BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwal tung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensaus übung als naheliegender erscheinen lassen ( BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls liegen keine Gründe vor, wonach das fortgeschrittene Alter und die gesundheitlichen Ein schränkungen die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als nicht mehr verwertbar erscheinen lassen, womit es mit der beschwerdegegnerischen Ge währung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % sein Bewenden hat. 5. 8
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind ( BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174; Urteile des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
Der Vergleic h des Validenein kommens von Fr. 73'334.15 (vgl. vorstehend E. 5.4)
mit dem um 10 % reduzier ten Invalideneinkommen von Fr. 55'732.20 ( Fr. 61‘924.65 x 0.9 ; vgl. vorstehend E. 5.6 ) erg ibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'602.95 und damit einen ren tenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % im Jahr 2011.
Der Einkommensvergleich ab September 2015 ergibt Folgendes: Bei einem Vali deneinkommen von Fr. 73‘275.30 ( vgl. vorstehend E. 5.4 ) und einem um 10 % redu zierten Invalideneinkommen von Fr. 30‘023.55 ( Fr. 33‘359.50 x 0.9; vgl. vorstehend E . 5.6 ) , beträgt die Einkommenseinbusse
Fr. 43‘251.75 , was einen Invaliditätsgrad von 59 % und damit einen Anspruch auf eine halbe Invaliden rente ergibt. 6.
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2)
im Ergebnis als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwer deführer ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen. 7.2
Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 7. August 2017 gut geheissen (Urk. 15). Rechtsanwalt Felix Hollinger machte mit Honorar note vom 6. März 2018 einen Gesamtaufwand von rund 35 Stunden und Bar auslagen von Fr. 292. -- geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 280. -- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer bis Ende 2017 und von 7.7 % Mehrwertsteuer für Aufwendungen ab 2018 den Betrag von Fr. 10‘643.40 erg ibt (Urk. 20/2).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechts vertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Er satz gewährt.
Die Positionen #1-43 der Honorarnote umfassen anwaltliche Leistungen im Umfang von rund 21 Stunden , welche jedoch anlässlich des Verwaltungsverfah rens erbracht wurden. Diese sind durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren nicht gedeckt und sind demzufolge nicht zu entschädigen. Der geltend gemachte Resta ufwand von 14 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Proze sses nicht ange messen , insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Rechtsanwalt den Be schwer deführer schon im Vorbescheidverfah ren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerde schrift in weiten Teilen der Einwand vom 14. September 2014 (Urk. 8/144). Namentlich erscheint ein Auf wand von sieben Stunden für die Beschwerdeschrift als über höht. Darüber hin aus ist der Aufwand für die viel en und durchaus länger dauernden telefoni schen Kontakte mit dem Klienten nach Versand der Beschwerde im Umfang von total 2 Stunden und 35 Minuten ( Honorarnoten- Positionen #46, 52, 56-59) überhöht , zumal es sich dabei auch um nicht das vorliegende Beschwerdever fahren betreffende Angelegenheiten handelte (so zum Beispiel die Positionen #57-58).
Angesichts der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu hinzugekommenen zu studierenden Aktenstücke, der etwa 14 -seitigen Rechts schrift , den Auf wen dungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtspflege sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Felix Hollinger bei Anwendung des ge richtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer ) auf Fr. 2‘9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Hollinger, Zürich, wird mit Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschä digt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren
1956, war vom 1. April
2006 bis 31. Mai
2010 als Backwarenver käufer selbständig tätig und versuchte sich hernach zum Taxifah rer aus zubilden, ohne jedoch die praktische Zulassung zu erhalten (vgl. Urk. 8/2; Urk. 8/5 Ziff. 5.3 f. ; Urk. 8/134 S. 94 ). Unter Hinweis auf seit Septem ber 2010 bestehende physische Beschwerden meldete sich der Versicherte am 3. Januar 2011 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8 /22 ) und holte bei der Abklärungs stelle Y.___ und bei der Z.___ je ein polydisziplinäres Gutachten ein, welche am 10. Oktober
2013 (Urk. 8/57) und am 14. April 2016 (Urk. 8/134) erstattet wurden.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/142; Urk. 8/144) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Oktober 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente ab September 2015 zu (Urk. 8/149 i.V.m . Urk. 8/153 = Urk. 2).
E. 1.01 :
40 x 41.7) .
Für das Valideneinkommen ab 2015 ist auf die LSE 2014 abzustellen. Das im Jahr
2014 von Männer n im Durchschnitt für Tätigkeiten im Sektor Dienstleis tungen total erzielte Einkommen ohne Kaderfunktion beträgt pro Monat Fr. 5‘ 834 .-- ( LSE
2014 , Tabellengruppe T1_b, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentli cher Sektor, Unterstes Kader, Total Männer ), mithin F
r. 70‘008.-- pro Jahr (Fr. 5‘834 .-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentli chen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen total, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02) sowie der allgemeinen Lohn entwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % ( Bundesamt f ür Statistik, Schw eizerischer Lohnindex, T1.1.10, Nominal lohnindex, Männer, 2011-2016 ) ergibt dies ein Valideneinkommen bei einem 100%- Pensum von rund Fr. 73‘275.30 für das Jahr 201 5 (Fr. 70 ‘
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus ( BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln ( BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychi schen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hin sichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend ( BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung -Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde -Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz -Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen ( BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember
2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen ( BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
E. 1.3 Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leis tungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widerspre chender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsicht lich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgege ben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmögli chen, gegebenenfalls deutlich macht ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 12. November 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. September
2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere gutachterliche Sachverhaltsabklärungen in neurologischer Sicht zu tätigen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember
2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Mit Gerichtsverfügung vom
7. August
2017 w urden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und das beigezo gene Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Oktober
2014 (Verfahren Nr. KK.2013.00032) in Sachen des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zuge stellt (Urk. 15 ). Beide Parteien verzichteten in der Folge auf eine Vernehmlas sung (vgl. Urk. 17 und Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die gutachterlichen Untersuchungen davon aus , dass dem Beschwerdeführer seit September
2010 die zuletzt ausgeübte selbständig e Tätigkeit als Bäcker nicht mehr zumutbar sei. Hingegen bestehe spätestens nach Ablauf der einjäh rigen Wartefrist per September
2011 für eine angepasste Tätigkeit mit – näher ausgeführtem Belas tungsprofil – eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 3 oben). Aufgrund einer psychi schen Problematik sei ab September 2015 eine Ver schlechterung des Gesundheitszu standes eingetreten, was einerseits die Arbeits fähigkeit auf 50 % reduziert und andererseits das Belastungsprofil mit Vorhan densein einer klaren Führungsstruktur und ausreichend Pausen ergänzt habe (S. 4 oben). Der Einkommensvergleich gestützt auf die Tabellenlöhne ( Validen ein kommen gestützt auf den Tabellenwert als Bäcker und das Invalidenein kommen unter Berücksichtigung eines 10%igen leidensbeding ten Abzuges) er gebe einen Invaliditätsgrad von 57 %, mithin Anspruch auf eine hal be Rente (S. 4 Mitte).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1) , das Z.___ -Gutachten sei
– vor allem die neurologische Beurteilung - fehlerhaft und nicht aussagekräftig (S. 6 f. ). Im Rahmen des Einkommensvergleiches sei hinsichtlich des Validenein kommens aufgrund seiner Erwerbsbiographie, wonach er stets in einer leitenden Position gearbeitet habe, das Anforderungsniveau 2 anstatt 3 einzusetzen. Das Inva lideneinkommen ergebe sich aus dem standardisierten Monatslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten und es sei ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu gewäh ren (S. 11 unten). Für die Zeit von September 2011 bis September 2015 resultiere ein Invaliditätsgrad von 74 % und für die Zeit ab Oktober 2015 und unter Berücksichti gung eines Leidensabzugs von 25 % ein solcher von 76 % (S. 11 ff.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin diverse medizinische Berichte über die seit 1. September
2010 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkende n Beschwerden (Urk. 8/7; Urk. 8/14; Urk. 8/15; Urk. 8/18-21 ; Urk. 8/25; Urk. 8/34 ; Urk. 8/42-44; Urk. 8/49/2 und Urk. 8/55 ) eingeholt hatte, entschied sie sich zur um fassenden Abklärung ein polydisziplinäres Gutachten bei der Y.___
in Auftrag zu geben. Dieses wurde am
10. Oktober 2013 er stattet (Urk. 8/57). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeits fähigkeit (S. 47 Ziff. 8.1.1): - n icht näher bezeichnete organische oder symptomatische psychische Störung (neuropsychologische Defizite, die vor allem durch ein Schlafapnoe-Syndrom verursacht worden seien; ICD-10 F09) - Spondylarthrose und Osteochondrose der Halswirbelsäule ( HWS ) - Karpaltunnelsyndrom beidseits (links leichtgradig, rechts grenzwertig)
Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine axonale Neuropathie des Nervus
peroneus links, einen Verdacht auf ein kleines paraophthalmisches
ACI -Aneurysma rechts, eine schwergradgie Schlafapnoe/ Hypopnoe , einen Status nach Nikotinabusus, einen Verdacht auf eine a rterielle Hypert onie, eine Adipositas, eine Dyslipidämie und eine
Hyperurikämie (S. 47 Ziff. 8.1.2).
Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers aus, von neurologischer Seite her fänden sich Schädi gungen, welche lediglich qualitative, jedoch keine quantitativen Einschränkun gen bewirkten. Aufgrund des Karpaltunnelsyndroms seien diskrete Störungen der Feinmotorik nicht auszuschliessen. Es sollte somit auf Tätigkeiten verzichtet werden, welche ein schweres Heben, langanhaltende, kraftfordernde Arbeiten mit den Händen und Dauerbelastungen der Hände mit mehr als 15 kg erfordern. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletz t ausgeübten Tä tigkeit wegen der neuropsycho logischen Defizite vollständig eingeschränkt, weil der Beschwerdeführer hier selb ständig strukturiert und organisiert sowie unter Zeitvorgabe arbeiten müsse. Im orthopädischen und internistischen Fachgebiet würden keine quantitativen oder qualitativen Einschränkungen gesehen. Zu sam men fassend bestehe eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbstän dig er Leiter eines Restaurants und einer Bäckerei (S. 51 Ziff. 9.1.1). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit werde im Oktober 2011 ange nommen (S. 52 Ziff. 9.1.2).
Zur Beurteilung der Arbeitsf ähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit führten die Gut achter aus, dass vor allem aus psychiatrischer Sicht wegen der neuropsycho logischen Defizite eine quantitative und qualitative Einschränkung vorliege. Namentlich seien vom Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten mit einem Pen sum von zirka 35 % durchführbar. Diese 35 % resultierten aufgrund der redu zierten Kon zentrationsphase. Durchführbar seien nur Tätigkeiten, die wenig komplex seien und Aufgaben beinhalten, die eine starke Strukturierung von aussen aufweisen. Es sollte auf Tätigkeiten verzichtet werden, welche spezifi sche feinmotorische Fähigkeiten, ein schweres Heben, langanhaltende, kraftfor dernde Arbeiten mit den Händen sowie Dauerbelastungen der Hände mit mehr als 5-10 kg erforder te
n. Die adaptierte Tätig keit sollte gemäss orthopädischer Einschätzung keine Zwangshaltungen in Inkli nation oder Reklination des Kopf es und keine langandauernden Rotationsbewe gungen des Kopfes beinhalten. Die neuropsychologischen Defizite könnten nicht alleine mittels Willensanstren gung überwunden werden, nur möglicherweise mittels Behandlung optimiert. Der Beginn der Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) in einer adaptierten Tätigkeit sei auf den 20. August
2013 zu datieren, da während dieser Zeit die aktuelle neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden sei (S. 52 Ziff. 9.2.1 f. ). 3.2
Am 19. November
2013 (Urk. 8/59) präzisierten die Y.___ -Gutachter auf Rück fragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/58), dass die Arbeitsfähigkeit auf grund der festge stellten neuropsychologischen Defizite lediglich vorübergehend sei und es sich um keine langfristige Einschränkung – weder in der bisherigen noch in einer angepass ten Tätigkeit – handle. Weil das Schlafapnoe-Syndrom, welches am ehesten die Ursache der neuropsychologischen Defizite sei, behan delbar sei, sei es gut möglich, dass die neuropsychologischen Defizite nach der Durchführung einer Behandlung geringer werden oder auch ganz verschwinden könnten , mithin die dadurch verur sachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit innerhalb von zirka drei bis sechs Monaten nicht mehr bestünden. Es sei sinn voll, die Situation in zirka sechs Monaten erneut zu beurteilen und dabei vor allem eine erneute neuropsychologische Untersu chung durchzuführen (S. 1). 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 18. März 2015 (Urk. 8/84/6-7) über seine Untersuchungen vom 5. Februar und 27. Okto ber
2014 sowie vom 27. Februar
2015 und nannte die –
verkürzt wieder ge ge be nen
- Diagnosen (S. 1): - Polyradikuloneuropathie (Differentialdiagnose: ent z ü nd liche Genese mit Mononeuropathia multiplex und mit Leitungsblöcken an typischen Rädilektionsstellen ) - Enzephalopathiesyndrom , zurzeit noch unklare Genese (Differentialdiag nose: organisch bedingt im Rahmen einer entzündlichen Mitbeteiligung des zentra len Nervensystems ) - zervikospondylogenes und panvertebrales Syndrom mit assoziierten ( pseudo radikulären ) Fühlstörungen und degenerativen Halswirbelsäulen-Veränderungen mit unter anderem rel a tiver zervikaler Spinalkanalsteno se - kleines zerebrales Aneurysma - vaskuläre Risikofaktoren - Refluxösophagitis Eine Arbeitsfähigkeit sei unverändert nicht gegeben (S. 2). 3.4
Anlässlich der Jahreskontrolle führte Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie mit Schlafmedizin, mit Bericht vom 9. April
2015 (Urk. 8/92) aus, die bestehende Diagnose eines schwergradige n obstrukti ve n Schlafapnoe-Syndrom s (S. 1)
sei als Quelle einer eingeschränkten Tagesbe findlichkeit oder Tagesmüdigkeit hochgradig gut therapiert, sodass er diesbe züglich keine wesentlichen residuellen Symptome erwarte und diese eher einer anderen Genese zuordnen würde (S. 2). 3.5
Dr. A.___ führte am 12. Mai
2015 (Urk. 8/94) bei bekannter Diagnose (vgl. vorste hend E. 3.3) aus, die neuropsycholog ischen Befunde zeigten formal ein mittelschwer vermindertes Leistungsprofil. Mittelschwere Auffälligkeiten zeigten sich im attentio nalen Bereich (gerichtete Aufmerksamkeit) bei leicht verminder te r kognitive r Verar beitungsschwierigkeit. Im mnes tischen Bereich bestünden leicht bis schwer vermin derte Auffälligkeiten in praktisch allen geprüften Teil funktionen. Leicht vermindert seien die verbale Merkspanne, die relative mittel fristige figurale Behaltensleistung sowie das figurale Wiedererkennen (S. 5).
In der akt uellen Untersuchung gebe es aufgrund ermittelter Diskrepanzen Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden, ohne dass deren grundsätzli che Präsenz bezweifelt werde. Unter Berück sichtigung der klar nachweisbaren Defizite und
der zusätzlich postulierten Verdeut lichungstendenzen liege aus neurologisch-neuropsychologischer Optik insgesamt eine leicht bis mittelschwe re neuropsychologische Störung vor (S. 6). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit komme nur eine sehr niedrigprozentige Beschäftigung (stun denweise) mit nur sehr leichten Anforderungen in Frage. Davon unabhängig werde unverändert die vollständige IV-Berentung empfohlen (S. 7). 3.6
Am 14. April 2016 erstatteten Privatdo zent (PD) Dr. med. C.___ , Fach arzt für Neuro logie, lic . phil. D.___ , Fachpsychologe für Neuropsycho logie, Dr. med. E.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie der Fallkoordinator Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Z.___ , das von der Beschwerdegegnerin veranlasste poly disziplinäre Gutachten (Urk. 8/134). Die Gutachter stellten zusam menfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeits fähigkeit (S. 16
lit . A ): - s chubförmig progredient verlaufende, asymmetrische, demyelinisierende Polyneuropathie, Verdacht auf atypische Fo rm eines Lewis-Sumner-Syndroms , anam nestisch bestehe eine Kortikosteroid -Sensitivität - Karpaltunnelsyndrom beid seits, möglicherweise akzentuiert oder als Teil des Syndroms bei Diagnose 1 - Ulnarisneuropathie auf der rechten Seite mit fokaler Schädigung des Nervus
ulnaris im Bereich des knöchernen Sulcus
ulnaris , möglicher weise akzentu iert oder bedingt durch Diagnose 1 - Verdacht auf Enzephalopathie unklarer Genese - n icht quantifizierbare neuropsychologische Störung aufgrund einer wahr scheinlichen Aggravation - m ittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter ein kleines zerebrales Aneurysma, ein anamnestisch schwergradiges Schlafapnoe/ Hyp o pnoe -Syndrom, ein metabolisches Syndrom , eine arterielle Hype r tonie, einen Verdacht auf Eisenstoffwechselstörung, eine Hepatophatie unklarer Ätiologie, Refluxbeschwerden , einen Verdacht auf Prostatahyperplasie sowie psy chologische und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizi erten Er kran kungen (ICD-10 F54); Differentialdiagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 16 f.
lit . B).
Aus somatischer Sicht leide der Beschwerdeführer seit
2010 unter einer schmerzhaf ten Sensibilitätsstörung und einer Schwäche am rechten Arm, weni ger auch links (S. 17 oben).
Die Beschwerdebilder und deren Verlauf seien aus neurologischer Sicht wegen einer Symptomausweitung und einer nicht adäquaten Symptomverdeutlichung anhand der anamnestischen Angaben und der klinischen Befunde nur schwer einzuordnen. Bei der aktuellen neurologischen Untersuchung fänden sich Hin weise für eine distale, wie auch proximale demyelinisierende Schädigung der motorischen und der sensiblen Nervenfasern. Gegenüber der Untersuchung vom Februar 2015 hätten sich die Befunde weiter verschlechtert. Basierend auf den im Rahmen des Gutachtens durchgeführten elektrophysiologischen Untersu chungen seien die Diagnosekriterien für das Vorliegen eines Lewis-Sumner-Syndroms erfüllt. Es handle sich dabei um eine Sonderform der chronischen inflammatorisch
demyelinisierenden Polyneuropa thie ( CIDP ), eine im weitesten Sinne autoimmunologische Erkrankung des peripheren Nervensystems. Beim Lewis-Sumner-Syndrom seien prädominant distale Nerven der oberen Extremi täten stärker betroffen und es stünden häufig Schmerzen und sensib le Reizsymptome im Vordergrund. Nicht erfüllt seien die Kriterien des in Europa be nutzten Diagnosesystems, bei dem Leitungsblöcke im Nervensystem gefordert wer den, da diese beim Beschwerdeführer im Gegensatz zu früheren Untersu chungen nicht hätten nachgewiesen werden können. Darüber hinaus sei
- ent sprechend einem Karpaltunnelsyndrom – eine zunehmende Myelinscheiden schädigung des Nervus
medianus auf der rechten Seite und des Nervus
ulnaris im Bereich des knöchernen Sulcus
ulnaris des Ellbogen rechts, entsprechend einer Ulnarisneuropathie , ausge wiesen. Aufgrund der elek t rophysiologischen Be funde liege eine schubförmige , progredient verlaufende, asymmet r ische und überwiegend demyelinisierende sensomo torische Polyneuropathie vor. Für die in früheren Gutachten aufgrund der Konzentra tionsstörung vermutete Enzepha lopathie habe kein bildmorphologisch fassbares Korrelat gefunden werden kön nen. Es bestehe auch kein zwingender Zusammenhang zwischen der Polyneuro pathie und der dokumentierten Enzephalopathie. Diffe re ntial diagnostisch kom me eine paraneoplastische Erkrankung des Nervensystems in Frage. Da die Be schwer den jedoch schon seit mehr al s fünf Jahren bestünden, müsste sich eine solche Erkrankung zwischenzeitlich manifestiert haben (S. 17 ff.).
Aus neuropsychologischer Sicht müsste die im neurologischen Fachgutachten erwähnte Verdachtsdiagnose einer Enzephalopathie unklarer Genese grundsätz lich Einfluss auf das kognitive Leistungsvermögen haben. Die aktuelle Testung zeige eine Progredienz der kognitiven Symptomatik gegenüber den Untersu chungen von 2011, 2013 und April
201 5. Die Validität dieser Progredienz müs se jedoch in Frage gestellt werden, da in keiner der drei Voruntersuchungen eine ausreichende Beschwerde validitätsprüfung durchgeführt worden sei. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers über die gesamte mehrstündige Untersu chung sei angemessen, eine erhöhte Ermüd barkeit habe sich nicht gezeigt. Bei der Anamnese habe der Beschwerdeführer einen auffallend wachen und agilen Eindruck gemacht, dies im Gegensatz zur Testung, wo die Müdigkeit demonst rativ und überzeichnet gewirkt habe. Obwohl der Beschwer deführer Schmerzen mit einer Stärke von 5-7 ( VAS 0-10) angegeben habe, sei kein auffälliges Schmerzverhalten beobachtet worden (S. 19). Es bestünden deutliche Diskrepan zen zwischen den schweren kognitiven Defiziten und dem unauffälligen MRI Befund vom 21. Mai
201 3. Ebenso hätten sich Inkonsistenzen zwischen den Testergebnissen und dem Verhalten des Beschwerdeführers gezeigt. Die Validität der neuropsychologischen Befunde sei nicht gegeben und es liege eine wahr scheinliche Aggravation vor (S. 21).
Aus allg e meininternistischer Sicht sei beim Beschwerdeführer unter anderem ein seit 2012 bestehendes schwergradiges Schlafapnoe-Syndrom bekannt, wel ches seither mittels Therapie behandelt werde und gemäss Aktenklage zu einer Besserung von Tagesmüdigkeit und Tagesbefindlichkeit geführt habe (S. 21 unten).
Aus psychiatrischer Sicht seien die Kriterien nach ICD-10 für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom erfüllt. Der Be schwerdeführer leide unter Niedergeschlagenheit, Anhedonie und rascher Ermüdbar keit, klage über Konzentrationsstörungen, Insuffizienz- und Schuldge fühle, Appetit verlust und Schlafstörungen, womit sechs Kriterien für die Diag nose einer Depression erfüllt seien. Über das Vorliegen einer depressiven Episo de in der Ver gangenheit sei nichts Näheres bekannt. Eine affektive Störung sei 2011 erwähnt worden (S. 22). Die Bewertung des diagnostizierten Leidens des Beschwerdeführers anhand der bundesgerichtlichen Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.2) habe – näher ausgeführt - eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit ergeben (vgl. psychiatri sches Teilgutachten, Urk. 8/134 S. 133 ff.).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass die neurologische Symptomatik und die damit verbundene Arbeits un fähigkeit im Jahr 2010 begonnen hätten , eine genaue Bezifferung des Ausmasses im Ver laufe der letz ten sechs Jahre indes durch Missempfindungen und Schmerzen schwierig zu beur teilen sei. Auf Grund der vorhandenen Akten hätten sich die neurographischen Untersuchungsbefunde zwischen 2011 und 2013 verschlech tert und seien anschlies send bis 2015 stabil geblieben. Ab 2015 sei es zu einer erneuten progredienten Ver schlechterung der Befunde gekommen. Aus neu ropsychologischer Sicht sei die Validität der Befunde der Untersuchung von 2013 nicht gegeben. Daher sei es auch nicht möglich zu beurteilen, ob und allenfalls ab welchem Zeitpunkt bereits früher eine neuropsychologisch beding te Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben könnte. In der bisherigen Tätigkeit be stehe aufgrund der Schmerzen und Missempfindung eine quali tative Einschrän kung der Belastbarkeit von 50 %. Hinzu komme eine quantitative Ein schrän kung von 50 % (vier Stunden Arbeitsfähigkeit bei acht Stunden-Arbeitstag). Somit verbleibe aus neurologischer Sicht kumulativ eine Arbeitsfähigkeit von 25 % (S. 26 f.).
Die Befunde aus der allgemeininternistischen Sicht hätten bisher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt (S. 26 f.). Aus psychiatrischer Sicht würden kei ne psy chiatrischen Vorbefunde über das Vorhandensein und den Schweregrad der depressiven Episode und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit existie ren, so dass diesbezüglich keine zuverlässige Aussage getroffen werden könne. Die nunmehr vorliegende Verminderung von Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen, die eingeschränkte Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu struk turieren, die fehlende Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Durch haltefähigkeit, Kontakt fähigkeit und Entscheidungsfähigkeit , führten derzeit zu einer qualitativ und quanti tativ reduzierten Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 27 Mitte.).
Aus neurologischer Sicht beinhalte eine angepasste oder Verweistätigkeit eine Arbeit in variablen Positionen, stehend, gehend und sitzend, wobei die Zeiträu me, in der bestimmte Position en eingenommen werden, variabel gestaltet wer den müssten. Die Tätigkeit sollte überwiegend mit der linken Hand durchgeführt werden. Ausreichen de Pausen zur Erholung seien notwendig (alle zwei Stun den), schwere Gegenstände (über 5 kg) sollten nicht gehoben werden. Wenn dies e Voraussetzungen erfüllt seien bestehe – bedingt durch die Schmerzen und Missempfindungen – eine qualitativ eingeschränkte Belastbarkeit von 25 % ohne zeitliche Einschränkung, womit aus neurologischer Sicht eine Arbeits fähig keit in der angepassten Tätigkeit von 75 % be stehe. Aus neuro psycho logischer Sicht könne aus den erwähnten Gründen keine Aussagen gemacht werden und aus allg e meininternistischer Sicht bestünden keine Einschrän kungen. In psychi atrischer Hinsicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ge geben für eine Tätigkeit mit definiertem Aufgabenfeld, guter Führungsstruktur und mit regelmässigen Pausen (S. 27 f.).
Gesamtmedizinisch bestehe somit in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsf ähig keit von 25 % (S. 27 unten) und
– aufgrund der psychiatrischen Beurteilung – in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 28 Mitte). 3.7
PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erachtete in seiner Stellungnahme vom 22. April
2016 (Urk. 8/139/10-11) das einge gangene Gutachten der Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) als beweistauglich. Die Gut achter würden aktuell in bisheriger Tätigkeit (Gas tronomie, Chef de Service Hotel ) von 25 % Arbeitsfähigkeit ausgehen, in einer angepassten Tätigkeit hingegen von 50 %. Hinsichtlich der Einschätzung der retrospektiven Arbeitsfähigkeit seien beide Gutachten zu keiner differenzier ter Aussage gelangt, weshalb diese nur mit überwie gender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden könne. Bei führenden neurologischen Beschwerden und Doku men tation einer psychopathologisch begründeten Arbeitsun fähigkeit erst an läss lich des aktuellen Gutachtens könne Folgendes angenommen werden (Urk. 8/139/11 am Schluss) : - Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2010 - Zunahme der Arbeitsunfähigkeit um 15 % pro Jahr - demnach Eröffnung der Wartezeit im September
2013 mit Arbeitsunfä higkeit von 45 % in der bisherigen Tätigkeit - a b September
2014 Arbeitsunfähigkeit von 60 %, ab September
2015 von 75 % - angepasste Tätigkeit: vollständige Arbeitsfähigkeit bis Ende August
2015 und 50 % Arbeitsunfähigkeit ab September 2015 4. 4.1
D as Z.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.6) beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerde führer geklag ten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizini schen Situation Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung dar auf ab gestellt werden kann. 4.2
Diagnostisch stimmen sämtliche Arztberichte mit dem Z.___ -Gutach ten weitgehend überein und blieben auch vom Beschwerdeführer unbestritten (Urk. 1 S. 3 ff.).
Gemäss Gutachter sei en
aus neurologischer Sicht die Beschwer debilder und deren Verlauf wegen der Symptomausweitung und einer nicht adäquaten Symptomver deutlichung nur schwer einzuordnen. Der im Y.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.1) aufgrund der Konzentrationsstörung vermu tete Enzephalopathie fehle es an einem bildmorphologisch fassbaren Korrelat. Auch bestehe kein Zusammenhang zwischen der Polyneuropathie und der dokumentierten Enzephalopathie. Eine allen falls in Frage kommende paraneo plas tische Erkrankung des Nervensystems hätte sich nach fünf Jahren mani festiert haben müssen. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden deutliche Diskrepan zen zwischen den schweren kognitiven Defiziten und dem unauf fälligen MRI -Befund vom Mai 201 3. Aufgrund von Inkonsistenzen und wahr scheinlich vor liegender Aggravation könne keine Aussage gemacht werden. Das schwer gradi ge Schlafapnoe-Syndrom sei mit t els Therapie gut behandelt. Aus psychiatri scher Sicht sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode an hand eines strukturierten, normativen Prüfrasters beurteilt worden, welche eine deut liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeige.
Die Gutachter hielten fest, dass aus neurologischer Sicht aufgrund von Schmer zen und Missempfindungen eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 75 % bestehe und aus psychiatrischer Sicht eine solche von 50 % , mithin gesamthaft eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit vorliege (vgl. vorstehend E. 3.6).
4.3
Der Beschwerdeführer kritisierte, das Z.___ -Gutachten zeige auf, dass er aus rein neurologischer Sicht zu 25 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, jedoch zu 50 % aufgrund der bestehenden psychi atrischen Diagnosen. Dabei sei in der psychi atri schen Beurteilung gerade denjenigen Schmerzen und Miss em pfindungen keinerlei Rechnung getragen worden, welche die einge schränkte Belastbarkeit von 25 % aus neurologischer Sicht begründeten. Das Gutachten versäume die Begrün dung, weshalb diese 25 % eingeschränkte Belastbarkeit durch die aus ps ychiatrischer Sicht attestierte 50 % Arbeits un fähigkeit kompen siert sein solle (Urk. 1 S. 7).
Die Z.___ -Gutachter erachteten den Beschwerdeführer sowohl aus somati scher wie auch aus psychiatrischer Sicht als zu 50 % arbeitsunfähig, wobei die Arbeitsun fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht kumulativ zu jener aus neu rologischer Sicht hinzuzu rechnen ist, was explizit aus der Ges amtbeurteilung hervorgeht (Konsensbe urteilung, Urk. 8/134 S. 28 ).
Die weitere Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten vermag nicht zu über zeugen. Namentlich ist nicht nachvollziehbar , weshalb der Beschwerdeführer – obwohl Rechtshänder – nicht überwiegend mit seiner linken Hand eine behin derungsangepasste Tätigkeit soll ausüben können (Urk. 1 S. 6 unten), wenn die gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass der ausgegli chene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrach ten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betäti gungsmöglichkeiten bietet ( Urteile des Bundesgerichts 8C_31/2017 E. 6.2 und 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4).
Ferner stützte das Y.___ -Gutachten die neuropsychologische Gutachtensauf fassung der Z.___ , indem bereits damals eine Symptomverdeutlichung, fehlende fokal-neurologische Ausfälle und Diskrepanzen beobachtet worden sind (Urk. 8/57 S. 55 Ziff. 8.2.3). Selbst der behandelnde Dr. A.___ bestätigte
in seinem Bericht vom 12. Mai 2015 die Diskrepanzen und Verdeutlichungsten denzen (vgl. vorstehend E. 3.5) . Hingegen ist
seine n Einschätzung en der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5) nicht zu folgen. Einerseits geht aus seiner attestierten vollständigen Arbeits un fähigkeit nicht hervor, ob e s sich dabei um die angestammte oder eine ange passte Tätig keit handelt. A ndererseits ist
aufgrund der Behandlungsnähe zum Patienten sei ne Einschätzung ohnehin mit Vorbehalt zu wür digen ( BGE 135 V 465 E. 4.5), was sich exemplarisch im Umstand zeigt, in dem Dr. A.___
die vollständige IV-Berentung empfiehlt (vgl. vorstehend E. 3.5).
Unter diesen gegebenen Umständen ist nicht ersichtlich und wird
vom Be schwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, weshalb das Gutachten fehlerhaft, ten denziös und widersprüchlich sein soll (Urk. 1 S. 7). 4.4
Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist in medizinischer Hinsicht des Weiteren strittig, dass das Z.___ - Gutachten den Beginn und den Ver lauf der medizi nisch begründbaren Arbeitsunfähigkeit nicht aufzeigt (Urk. 1 S. 5
f.).
Die Z.___ -Gutachter bekundeten Mühe, retrospektiv den Verlauf der
krankheitsbe dingten Arbeitsunfähigkeit seit 1. September
2010 zu bestimmen.
Sie begründeten dies damit, dass sich die neurographischen Untersuchungsbe funde aufgrund der vorhandenen Akten zwischen 2011 und 2013 verschlechtert hätten und danach bis 2015 stabil geblieben seien. Ab 2015 sei es zu einer er neuten progredienten Ver schlechterung der Befunde gekommen (vgl. vorstehend E. 3.6) .
Aufgrund der fehlen den Validation gelangte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes zum Ergebnis, es sei von einer Stufung der Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit mit Beginn 2010 und einer Erhöhung von 15 % pro Jahr auszu gehen (vgl. vorstehend E. 3.7).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer jedoch bereits seit Juli 2010 seine zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Führer eines Bäckereibetriebs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit freiwillig und nicht krankheitsbedingt aufgegeben hat (vgl. E. 5.1 des Urteils dies hiesigen Gerichts von 21. Oktober
2014 in Sachen des Beschwerdeführers , Verfahren Nr. KK.2013.00032; Urk. 14) ist bereits ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit massgebend. Der RAD-Arzt schloss auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit bis Ende August 2015 (vgl. vorstehend E 3.7). Di es ist insoweit mit den Y.___ -Gutachtern vereinbar , als diese
auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin am 19. November 2013 erklärte n , es handle sich bei der attestierten Arbeitsunfähig keit (vgl. vorstehend E. 3.1) nicht um ei ne langfristige Einschränkung (vgl. vorste hend E. 3.2).
Darüber hinaus waren damals keine psychischen Beschwerden akten kundig, welche die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers beeinträchtigten (vgl. vorstehend E. 3.6).
Weitere von der Beschwerdegegnerin angestrengte Abklärungen ergaben keine zu verlässige Klärung des Verlaufes der Arbeitsfähigkeit und es ist bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen, dass von weiteren medizinischen Untersu chungen
neue Erkenntnisse zu erwarten sind , weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 1 34 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b ). 4.5
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass de r Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit mit einem seit 2011 ausgewiesenen
und per April
2016 konkreti sierten Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.6) seit Septem ber 2015 zu 50 % Prozent arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkung . 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3
Gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entschei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbe ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung ( LSE ) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten per sönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April
2016 E. 4.2).
Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September
2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 5.4
Die Beschwerdegegnerin zog als Valideneinkommen
für die Zeit ab 2011 und ab 2015 jeweils die Tabellen löhne der Lohnstrukturerhebung ( LSE ) des Bundesam tes für Statistik heran mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine selbständig e Tätigkeit im April
2006 aufgenommen und bereits im August/Sep tem ber
2010 aus Gesundheitsgründen wieder aufgegeben, womit sich der Betrieb noch in der Auf bauphase befunden habe, weshalb zur Bestimmung des Valideneinkommens die Geschäftsabschlüsse nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 8/137/3). Dies es Vorgehen ist auch mit Blick auf den IK -Auszug (Urk. 8/69) grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 5.3 und mit nachstehender Ergänzung) .
Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen auf die Tabelle TA1 Ziff. 10 (Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln ) der LSE 2010 ab und teilte den Beschwerdeführer aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit mit Berufs- und Fach kenntnisse n im Anforderungsniveau 3 ein , was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer und angepasst an die betriebsübliche Arbeits zeit für das Jahr
2011 ein Valideneinkommen von Fr. 70'782.-- ergibt (Urk. 8/138). Demgegenüber weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass auf grund seiner Tätig keit als Kellner, Chef de Service und selbständig er Bäcker in Fortsetzung seiner bis herigen Tätigkeiten quasi als Filialleiter das Anforde rungsniveau 2 heranzuziehen sei, was ein Valideneinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 91'542.-- ergebe (Urk. 1 S. 8 f.).
Aus dem beigezogenen rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Oktober
2014 in Sachen des Beschwerdeführers (Verfahren Nr. KK.2013.00032; Urk. 14) geht indessen hervor, dass anlässlich dieses Gerichtsverfahrens betreffend die Aus richtung von Krankentaggeldern ein Beweis verfahren durchgeführt wurde, welches ergab, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Führer eines Bäckereibetriebs mit über wiegender Wahrscheinlichkeit per 1. Juli
2010 freiwillig und nicht krank heits bedingt auf gegeben hat ( E. 5.1). Seit Juli 2010 hat er sich der Taxi-Ausbildung gewidmet und auf die im November 2010 absolvierte Prüfung ge lernt (E. 2.2). Gestützt auf dieses Urteil ist bei der Bestimmung des Validenein kommen s auf die Verdienst möglichkeit als Taxifahrer abzustellen . Da der Beschwer deführer jedoch nie als Taxifahrer gearbeitet hat (vgl. Urk. 8/134 S. 94) , ist mangels Angaben auf d en Tabellenlohn TA 1 Sektor 3 Dienstleistungen total auf das Anfor derungsni veau
3 abzustellen.
Aufgrund seiner Erwerbsbiographie ist zu dem erwie sen, dass der Beschwerdeführer nicht nur einfache und repetitive Tätigkeiten ver richten kann, hingegen lässt sich daraus sowie auch gestützt auf seine dabei erziel te n Ein kommen ( IK -Auszug, Urk. 8/69) nicht auf das Anforderungsniveau
2 schlies sen, da seine Tätigkeiten zum Teil als selbständig , jedoch nicht als qualifiziert anzu sehen sind. Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller Tätigkeiten in sämtlichen Dienstleistungszweigen des priva ten Sektors erzielte Einkommen be trägt pro Monat Fr. 5’ 804.-- ( LSE 2010, Tabellengruppe TA1, Total Männer, An forderungsniveau 3, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik ) mithin Fr. 69'648. -- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwick lung im Jahr
2011 in der Höhe von 1 % (Nominallohni ndex 2011 2016, Tabelle T1.1.10 Total )
sowie der durch schnitt lichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr
2011 von 41.7 Stunden
(Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02) beträgt das Validenein kommen für das Jahr
2011 für ein 100%-Pensum Fr. 73'334.15
(F
r. 69'648.-- x
E. 6 ATSG ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 008 . -- x 1.004 : 40 x 41.7).
5.5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen ( LSE ) herangezogen we rden ( BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b).
Der Griff zur Lohnstatistik ist sub sidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Er mittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich vorliegend, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss
LSE abzustellen. Die Beschwerdegegnerin stellt hier auf die LSE 2010 Tabelle TA1 ab und errechnet einen Lohn für das Anfo rderungsniveau 4 (Zent ralwert) und angepasst an die Arbeitszeit und Lohnentwicklung f ür das Jahr 2011 von Fr. 65‘601.-- für ein Vollzeitpensum (Urk. 8/138). Dabei beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, dass der standardisierte Monatslohn für einfa che und repetitive Tätigkeiten (Anforderungs niveau 4) für Männer im Jahr
2010 gemäss
LSE 2010 Fr. 4‘901. -- beträgt und nicht wie von der Beschwerdegegne rin angegeben Fr. 5‘192.-- (Urk. 1 S. 9). Unter Berück sichtigung dieser Zahlen korrektur errechnet sich für das Jahr 2011 ein Einkommen bei einem Er werbs pensum von 100 % von Fr. 61‘924.65 (Fr. 4‘ 901. -- :
40 x 41.7 x12 x 1.01).
Dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens ab September 2015 eine Tätigkeit im Sektor Dienstleistungen allgemein (Sektor drei, Ziffern 1 -96 von Tabelle T1_skill_level, LSE 201 4 ) als zu 50 % zumutbar erach tet und den entsprechenden Lohn herangezogen hat, ist für die Bemessung des Invalidenein kommens nicht zu beanstanden , zumal auch schon für das Invali deneinkommen ab 2011 die Tabellenlöhne über alle Wirtschaftszweige anzu wenden sind. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einschränkung auf den Tabellenlohn „Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränkeherstellung“ (Ziff. 10-11 ; vgl. Urk. 1 S.
E. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ).
E. 12 ) ist ange sichts der bekannten Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitsbe dingten Gründen seine angestammte Tätigkeit aufgegeben hat, nicht haltbar.
Das Invalideneinkommen ab September 2015 be läuft sich demnach auf Fr. 66‘719.-- (Fr. 5‘ 312. -- :
40 x 41.7 x 12 x 1.004) bei einem Vollzeitpensum respektive vorliegend aufgrund der 50%igen Restarbeitsfähigkeit auf Fr. 33‘359.50. 5.7
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können ( BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten ( BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtspre chung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä hig keit eingeschränkt ist ( BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar
2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Die Beschwerdegegnerin nahm einen leidensbedingten Abzug von 10 % sowohl beim Invalideneinkommen ab 2011 als auch für die Zeit ab September 2015 an (Urk. 2), wohingegen der Beschwerdeführer einen solchen von 20- 25 % geltend macht (Urk. 1 S. 10 f. ).
Die 10 % beziehen sich auf d as Belastungsprofil (nur noch leichte Tätigkeiten mit Hebelimite 5 kg, Arbeiten überwiegend nur mit der linken Hand in variab len Positionen, abwechselnd stehend, gehend ,
sitzende Tätigkeiten ; vgl. vorste hend E. 3.1 und E. 3.6 ), was in der Höhe nicht zu beanstanden ist. Denn n ach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss
BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwal tung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensaus übung als naheliegender erscheinen lassen ( BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls liegen keine Gründe vor, wonach das fortgeschrittene Alter und die gesundheitlichen Ein schränkungen die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als nicht mehr verwertbar erscheinen lassen, womit es mit der beschwerdegegnerischen Ge währung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % sein Bewenden hat. 5. 8
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind ( BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174; Urteile des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
Der Vergleic h des Validenein kommens von Fr. 73'334.15 (vgl. vorstehend E. 5.4)
mit dem um 10 % reduzier ten Invalideneinkommen von Fr. 55'732.20 ( Fr. 61‘924.65 x 0.9 ; vgl. vorstehend E. 5.6 ) erg ibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'602.95 und damit einen ren tenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % im Jahr 2011.
Der Einkommensvergleich ab September 2015 ergibt Folgendes: Bei einem Vali deneinkommen von Fr. 73‘275.30 ( vgl. vorstehend E. 5.4 ) und einem um 10 % redu zierten Invalideneinkommen von Fr. 30‘023.55 ( Fr. 33‘359.50 x 0.9; vgl. vorstehend E . 5.6 ) , beträgt die Einkommenseinbusse
Fr. 43‘251.75 , was einen Invaliditätsgrad von 59 % und damit einen Anspruch auf eine halbe Invaliden rente ergibt. 6.
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2)
im Ergebnis als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwer deführer ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen. 7.2
Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 7. August 2017 gut geheissen (Urk. 15). Rechtsanwalt Felix Hollinger machte mit Honorar note vom 6. März 2018 einen Gesamtaufwand von rund 35 Stunden und Bar auslagen von Fr. 292. -- geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 280. -- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer bis Ende 2017 und von 7.7 % Mehrwertsteuer für Aufwendungen ab 2018 den Betrag von Fr. 10‘643.40 erg ibt (Urk. 20/2).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechts vertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Er satz gewährt.
Die Positionen #1-43 der Honorarnote umfassen anwaltliche Leistungen im Umfang von rund 21 Stunden , welche jedoch anlässlich des Verwaltungsverfah rens erbracht wurden. Diese sind durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren nicht gedeckt und sind demzufolge nicht zu entschädigen. Der geltend gemachte Resta ufwand von
E. 14 -seitigen Rechts schrift , den Auf wen dungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtspflege sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Felix Hollinger bei Anwendung des ge richtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer ) auf Fr. 2‘9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist auf §
E. 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Hollinger, Zürich, wird mit Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschä digt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01271
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
26. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger Zeltweg Rechtsanwälte Zeltweg 11, Postfach 722, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren
1956, war vom 1. April
2006 bis 31. Mai
2010 als Backwarenver käufer selbständig tätig und versuchte sich hernach zum Taxifah rer aus zubilden, ohne jedoch die praktische Zulassung zu erhalten (vgl. Urk. 8/2; Urk. 8/5 Ziff. 5.3 f. ; Urk. 8/134 S. 94 ). Unter Hinweis auf seit Septem ber 2010 bestehende physische Beschwerden meldete sich der Versicherte am 3. Januar 2011 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8 /22 ) und holte bei der Abklärungs stelle Y.___ und bei der Z.___ je ein polydisziplinäres Gutachten ein, welche am 10. Oktober
2013 (Urk. 8/57) und am 14. April 2016 (Urk. 8/134) erstattet wurden.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/142; Urk. 8/144) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Oktober 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente ab September 2015 zu (Urk. 8/149 i.V.m . Urk. 8/153 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 12. November 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. September
2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere gutachterliche Sachverhaltsabklärungen in neurologischer Sicht zu tätigen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember
2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Mit Gerichtsverfügung vom
7. August
2017 w urden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und das beigezo gene Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Oktober
2014 (Verfahren Nr. KK.2013.00032) in Sachen des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zuge stellt (Urk. 15 ). Beide Parteien verzichteten in der Folge auf eine Vernehmlas sung (vgl. Urk. 17 und Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus ( BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vor liegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln ( BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätz lich sämtliche psychi schen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hin sichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend ( BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung -Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde -Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz -Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen ( BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember
2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invalidi tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen ( BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3
Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leis tungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widerspre chender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsicht lich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgege ben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmögli chen, gegebenenfalls deutlich macht ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die gutachterlichen Untersuchungen davon aus , dass dem Beschwerdeführer seit September
2010 die zuletzt ausgeübte selbständig e Tätigkeit als Bäcker nicht mehr zumutbar sei. Hingegen bestehe spätestens nach Ablauf der einjäh rigen Wartefrist per September
2011 für eine angepasste Tätigkeit mit – näher ausgeführtem Belas tungsprofil – eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 3 oben). Aufgrund einer psychi schen Problematik sei ab September 2015 eine Ver schlechterung des Gesundheitszu standes eingetreten, was einerseits die Arbeits fähigkeit auf 50 % reduziert und andererseits das Belastungsprofil mit Vorhan densein einer klaren Führungsstruktur und ausreichend Pausen ergänzt habe (S. 4 oben). Der Einkommensvergleich gestützt auf die Tabellenlöhne ( Validen ein kommen gestützt auf den Tabellenwert als Bäcker und das Invalidenein kommen unter Berücksichtigung eines 10%igen leidensbeding ten Abzuges) er gebe einen Invaliditätsgrad von 57 %, mithin Anspruch auf eine hal be Rente (S. 4 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1) , das Z.___ -Gutachten sei
– vor allem die neurologische Beurteilung - fehlerhaft und nicht aussagekräftig (S. 6 f. ). Im Rahmen des Einkommensvergleiches sei hinsichtlich des Validenein kommens aufgrund seiner Erwerbsbiographie, wonach er stets in einer leitenden Position gearbeitet habe, das Anforderungsniveau 2 anstatt 3 einzusetzen. Das Inva lideneinkommen ergebe sich aus dem standardisierten Monatslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten und es sei ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu gewäh ren (S. 11 unten). Für die Zeit von September 2011 bis September 2015 resultiere ein Invaliditätsgrad von 74 % und für die Zeit ab Oktober 2015 und unter Berücksichti gung eines Leidensabzugs von 25 % ein solcher von 76 % (S. 11 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin diverse medizinische Berichte über die seit 1. September
2010 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkende n Beschwerden (Urk. 8/7; Urk. 8/14; Urk. 8/15; Urk. 8/18-21 ; Urk. 8/25; Urk. 8/34 ; Urk. 8/42-44; Urk. 8/49/2 und Urk. 8/55 ) eingeholt hatte, entschied sie sich zur um fassenden Abklärung ein polydisziplinäres Gutachten bei der Y.___
in Auftrag zu geben. Dieses wurde am
10. Oktober 2013 er stattet (Urk. 8/57). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeits fähigkeit (S. 47 Ziff. 8.1.1): - n icht näher bezeichnete organische oder symptomatische psychische Störung (neuropsychologische Defizite, die vor allem durch ein Schlafapnoe-Syndrom verursacht worden seien; ICD-10 F09) - Spondylarthrose und Osteochondrose der Halswirbelsäule ( HWS ) - Karpaltunnelsyndrom beidseits (links leichtgradig, rechts grenzwertig)
Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine axonale Neuropathie des Nervus
peroneus links, einen Verdacht auf ein kleines paraophthalmisches
ACI -Aneurysma rechts, eine schwergradgie Schlafapnoe/ Hypopnoe , einen Status nach Nikotinabusus, einen Verdacht auf eine a rterielle Hypert onie, eine Adipositas, eine Dyslipidämie und eine
Hyperurikämie (S. 47 Ziff. 8.1.2).
Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers aus, von neurologischer Seite her fänden sich Schädi gungen, welche lediglich qualitative, jedoch keine quantitativen Einschränkun gen bewirkten. Aufgrund des Karpaltunnelsyndroms seien diskrete Störungen der Feinmotorik nicht auszuschliessen. Es sollte somit auf Tätigkeiten verzichtet werden, welche ein schweres Heben, langanhaltende, kraftfordernde Arbeiten mit den Händen und Dauerbelastungen der Hände mit mehr als 15 kg erfordern. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletz t ausgeübten Tä tigkeit wegen der neuropsycho logischen Defizite vollständig eingeschränkt, weil der Beschwerdeführer hier selb ständig strukturiert und organisiert sowie unter Zeitvorgabe arbeiten müsse. Im orthopädischen und internistischen Fachgebiet würden keine quantitativen oder qualitativen Einschränkungen gesehen. Zu sam men fassend bestehe eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbstän dig er Leiter eines Restaurants und einer Bäckerei (S. 51 Ziff. 9.1.1). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit werde im Oktober 2011 ange nommen (S. 52 Ziff. 9.1.2).
Zur Beurteilung der Arbeitsf ähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit führten die Gut achter aus, dass vor allem aus psychiatrischer Sicht wegen der neuropsycho logischen Defizite eine quantitative und qualitative Einschränkung vorliege. Namentlich seien vom Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten mit einem Pen sum von zirka 35 % durchführbar. Diese 35 % resultierten aufgrund der redu zierten Kon zentrationsphase. Durchführbar seien nur Tätigkeiten, die wenig komplex seien und Aufgaben beinhalten, die eine starke Strukturierung von aussen aufweisen. Es sollte auf Tätigkeiten verzichtet werden, welche spezifi sche feinmotorische Fähigkeiten, ein schweres Heben, langanhaltende, kraftfor dernde Arbeiten mit den Händen sowie Dauerbelastungen der Hände mit mehr als 5-10 kg erforder te
n. Die adaptierte Tätig keit sollte gemäss orthopädischer Einschätzung keine Zwangshaltungen in Inkli nation oder Reklination des Kopf es und keine langandauernden Rotationsbewe gungen des Kopfes beinhalten. Die neuropsychologischen Defizite könnten nicht alleine mittels Willensanstren gung überwunden werden, nur möglicherweise mittels Behandlung optimiert. Der Beginn der Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) in einer adaptierten Tätigkeit sei auf den 20. August
2013 zu datieren, da während dieser Zeit die aktuelle neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden sei (S. 52 Ziff. 9.2.1 f. ). 3.2
Am 19. November
2013 (Urk. 8/59) präzisierten die Y.___ -Gutachter auf Rück fragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/58), dass die Arbeitsfähigkeit auf grund der festge stellten neuropsychologischen Defizite lediglich vorübergehend sei und es sich um keine langfristige Einschränkung – weder in der bisherigen noch in einer angepass ten Tätigkeit – handle. Weil das Schlafapnoe-Syndrom, welches am ehesten die Ursache der neuropsychologischen Defizite sei, behan delbar sei, sei es gut möglich, dass die neuropsychologischen Defizite nach der Durchführung einer Behandlung geringer werden oder auch ganz verschwinden könnten , mithin die dadurch verur sachten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit innerhalb von zirka drei bis sechs Monaten nicht mehr bestünden. Es sei sinn voll, die Situation in zirka sechs Monaten erneut zu beurteilen und dabei vor allem eine erneute neuropsychologische Untersu chung durchzuführen (S. 1). 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 18. März 2015 (Urk. 8/84/6-7) über seine Untersuchungen vom 5. Februar und 27. Okto ber
2014 sowie vom 27. Februar
2015 und nannte die –
verkürzt wieder ge ge be nen
- Diagnosen (S. 1): - Polyradikuloneuropathie (Differentialdiagnose: ent z ü nd liche Genese mit Mononeuropathia multiplex und mit Leitungsblöcken an typischen Rädilektionsstellen ) - Enzephalopathiesyndrom , zurzeit noch unklare Genese (Differentialdiag nose: organisch bedingt im Rahmen einer entzündlichen Mitbeteiligung des zentra len Nervensystems ) - zervikospondylogenes und panvertebrales Syndrom mit assoziierten ( pseudo radikulären ) Fühlstörungen und degenerativen Halswirbelsäulen-Veränderungen mit unter anderem rel a tiver zervikaler Spinalkanalsteno se - kleines zerebrales Aneurysma - vaskuläre Risikofaktoren - Refluxösophagitis Eine Arbeitsfähigkeit sei unverändert nicht gegeben (S. 2). 3.4
Anlässlich der Jahreskontrolle führte Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie mit Schlafmedizin, mit Bericht vom 9. April
2015 (Urk. 8/92) aus, die bestehende Diagnose eines schwergradige n obstrukti ve n Schlafapnoe-Syndrom s (S. 1)
sei als Quelle einer eingeschränkten Tagesbe findlichkeit oder Tagesmüdigkeit hochgradig gut therapiert, sodass er diesbe züglich keine wesentlichen residuellen Symptome erwarte und diese eher einer anderen Genese zuordnen würde (S. 2). 3.5
Dr. A.___ führte am 12. Mai
2015 (Urk. 8/94) bei bekannter Diagnose (vgl. vorste hend E. 3.3) aus, die neuropsycholog ischen Befunde zeigten formal ein mittelschwer vermindertes Leistungsprofil. Mittelschwere Auffälligkeiten zeigten sich im attentio nalen Bereich (gerichtete Aufmerksamkeit) bei leicht verminder te r kognitive r Verar beitungsschwierigkeit. Im mnes tischen Bereich bestünden leicht bis schwer vermin derte Auffälligkeiten in praktisch allen geprüften Teil funktionen. Leicht vermindert seien die verbale Merkspanne, die relative mittel fristige figurale Behaltensleistung sowie das figurale Wiedererkennen (S. 5).
In der akt uellen Untersuchung gebe es aufgrund ermittelter Diskrepanzen Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden, ohne dass deren grundsätzli che Präsenz bezweifelt werde. Unter Berück sichtigung der klar nachweisbaren Defizite und
der zusätzlich postulierten Verdeut lichungstendenzen liege aus neurologisch-neuropsychologischer Optik insgesamt eine leicht bis mittelschwe re neuropsychologische Störung vor (S. 6). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit komme nur eine sehr niedrigprozentige Beschäftigung (stun denweise) mit nur sehr leichten Anforderungen in Frage. Davon unabhängig werde unverändert die vollständige IV-Berentung empfohlen (S. 7). 3.6
Am 14. April 2016 erstatteten Privatdo zent (PD) Dr. med. C.___ , Fach arzt für Neuro logie, lic . phil. D.___ , Fachpsychologe für Neuropsycho logie, Dr. med. E.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie der Fallkoordinator Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Z.___ , das von der Beschwerdegegnerin veranlasste poly disziplinäre Gutachten (Urk. 8/134). Die Gutachter stellten zusam menfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeits fähigkeit (S. 16
lit . A ): - s chubförmig progredient verlaufende, asymmetrische, demyelinisierende Polyneuropathie, Verdacht auf atypische Fo rm eines Lewis-Sumner-Syndroms , anam nestisch bestehe eine Kortikosteroid -Sensitivität - Karpaltunnelsyndrom beid seits, möglicherweise akzentuiert oder als Teil des Syndroms bei Diagnose 1 - Ulnarisneuropathie auf der rechten Seite mit fokaler Schädigung des Nervus
ulnaris im Bereich des knöchernen Sulcus
ulnaris , möglicher weise akzentu iert oder bedingt durch Diagnose 1 - Verdacht auf Enzephalopathie unklarer Genese - n icht quantifizierbare neuropsychologische Störung aufgrund einer wahr scheinlichen Aggravation - m ittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut achter ein kleines zerebrales Aneurysma, ein anamnestisch schwergradiges Schlafapnoe/ Hyp o pnoe -Syndrom, ein metabolisches Syndrom , eine arterielle Hype r tonie, einen Verdacht auf Eisenstoffwechselstörung, eine Hepatophatie unklarer Ätiologie, Refluxbeschwerden , einen Verdacht auf Prostatahyperplasie sowie psy chologische und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizi erten Er kran kungen (ICD-10 F54); Differentialdiagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 16 f.
lit . B).
Aus somatischer Sicht leide der Beschwerdeführer seit
2010 unter einer schmerzhaf ten Sensibilitätsstörung und einer Schwäche am rechten Arm, weni ger auch links (S. 17 oben).
Die Beschwerdebilder und deren Verlauf seien aus neurologischer Sicht wegen einer Symptomausweitung und einer nicht adäquaten Symptomverdeutlichung anhand der anamnestischen Angaben und der klinischen Befunde nur schwer einzuordnen. Bei der aktuellen neurologischen Untersuchung fänden sich Hin weise für eine distale, wie auch proximale demyelinisierende Schädigung der motorischen und der sensiblen Nervenfasern. Gegenüber der Untersuchung vom Februar 2015 hätten sich die Befunde weiter verschlechtert. Basierend auf den im Rahmen des Gutachtens durchgeführten elektrophysiologischen Untersu chungen seien die Diagnosekriterien für das Vorliegen eines Lewis-Sumner-Syndroms erfüllt. Es handle sich dabei um eine Sonderform der chronischen inflammatorisch
demyelinisierenden Polyneuropa thie ( CIDP ), eine im weitesten Sinne autoimmunologische Erkrankung des peripheren Nervensystems. Beim Lewis-Sumner-Syndrom seien prädominant distale Nerven der oberen Extremi täten stärker betroffen und es stünden häufig Schmerzen und sensib le Reizsymptome im Vordergrund. Nicht erfüllt seien die Kriterien des in Europa be nutzten Diagnosesystems, bei dem Leitungsblöcke im Nervensystem gefordert wer den, da diese beim Beschwerdeführer im Gegensatz zu früheren Untersu chungen nicht hätten nachgewiesen werden können. Darüber hinaus sei
- ent sprechend einem Karpaltunnelsyndrom – eine zunehmende Myelinscheiden schädigung des Nervus
medianus auf der rechten Seite und des Nervus
ulnaris im Bereich des knöchernen Sulcus
ulnaris des Ellbogen rechts, entsprechend einer Ulnarisneuropathie , ausge wiesen. Aufgrund der elek t rophysiologischen Be funde liege eine schubförmige , progredient verlaufende, asymmet r ische und überwiegend demyelinisierende sensomo torische Polyneuropathie vor. Für die in früheren Gutachten aufgrund der Konzentra tionsstörung vermutete Enzepha lopathie habe kein bildmorphologisch fassbares Korrelat gefunden werden kön nen. Es bestehe auch kein zwingender Zusammenhang zwischen der Polyneuro pathie und der dokumentierten Enzephalopathie. Diffe re ntial diagnostisch kom me eine paraneoplastische Erkrankung des Nervensystems in Frage. Da die Be schwer den jedoch schon seit mehr al s fünf Jahren bestünden, müsste sich eine solche Erkrankung zwischenzeitlich manifestiert haben (S. 17 ff.).
Aus neuropsychologischer Sicht müsste die im neurologischen Fachgutachten erwähnte Verdachtsdiagnose einer Enzephalopathie unklarer Genese grundsätz lich Einfluss auf das kognitive Leistungsvermögen haben. Die aktuelle Testung zeige eine Progredienz der kognitiven Symptomatik gegenüber den Untersu chungen von 2011, 2013 und April
201 5. Die Validität dieser Progredienz müs se jedoch in Frage gestellt werden, da in keiner der drei Voruntersuchungen eine ausreichende Beschwerde validitätsprüfung durchgeführt worden sei. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers über die gesamte mehrstündige Untersu chung sei angemessen, eine erhöhte Ermüd barkeit habe sich nicht gezeigt. Bei der Anamnese habe der Beschwerdeführer einen auffallend wachen und agilen Eindruck gemacht, dies im Gegensatz zur Testung, wo die Müdigkeit demonst rativ und überzeichnet gewirkt habe. Obwohl der Beschwer deführer Schmerzen mit einer Stärke von 5-7 ( VAS 0-10) angegeben habe, sei kein auffälliges Schmerzverhalten beobachtet worden (S. 19). Es bestünden deutliche Diskrepan zen zwischen den schweren kognitiven Defiziten und dem unauffälligen MRI Befund vom 21. Mai
201 3. Ebenso hätten sich Inkonsistenzen zwischen den Testergebnissen und dem Verhalten des Beschwerdeführers gezeigt. Die Validität der neuropsychologischen Befunde sei nicht gegeben und es liege eine wahr scheinliche Aggravation vor (S. 21).
Aus allg e meininternistischer Sicht sei beim Beschwerdeführer unter anderem ein seit 2012 bestehendes schwergradiges Schlafapnoe-Syndrom bekannt, wel ches seither mittels Therapie behandelt werde und gemäss Aktenklage zu einer Besserung von Tagesmüdigkeit und Tagesbefindlichkeit geführt habe (S. 21 unten).
Aus psychiatrischer Sicht seien die Kriterien nach ICD-10 für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom erfüllt. Der Be schwerdeführer leide unter Niedergeschlagenheit, Anhedonie und rascher Ermüdbar keit, klage über Konzentrationsstörungen, Insuffizienz- und Schuldge fühle, Appetit verlust und Schlafstörungen, womit sechs Kriterien für die Diag nose einer Depression erfüllt seien. Über das Vorliegen einer depressiven Episo de in der Ver gangenheit sei nichts Näheres bekannt. Eine affektive Störung sei 2011 erwähnt worden (S. 22). Die Bewertung des diagnostizierten Leidens des Beschwerdeführers anhand der bundesgerichtlichen Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.2) habe – näher ausgeführt - eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit ergeben (vgl. psychiatri sches Teilgutachten, Urk. 8/134 S. 133 ff.).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass die neurologische Symptomatik und die damit verbundene Arbeits un fähigkeit im Jahr 2010 begonnen hätten , eine genaue Bezifferung des Ausmasses im Ver laufe der letz ten sechs Jahre indes durch Missempfindungen und Schmerzen schwierig zu beur teilen sei. Auf Grund der vorhandenen Akten hätten sich die neurographischen Untersuchungsbefunde zwischen 2011 und 2013 verschlech tert und seien anschlies send bis 2015 stabil geblieben. Ab 2015 sei es zu einer erneuten progredienten Ver schlechterung der Befunde gekommen. Aus neu ropsychologischer Sicht sei die Validität der Befunde der Untersuchung von 2013 nicht gegeben. Daher sei es auch nicht möglich zu beurteilen, ob und allenfalls ab welchem Zeitpunkt bereits früher eine neuropsychologisch beding te Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben könnte. In der bisherigen Tätigkeit be stehe aufgrund der Schmerzen und Missempfindung eine quali tative Einschrän kung der Belastbarkeit von 50 %. Hinzu komme eine quantitative Ein schrän kung von 50 % (vier Stunden Arbeitsfähigkeit bei acht Stunden-Arbeitstag). Somit verbleibe aus neurologischer Sicht kumulativ eine Arbeitsfähigkeit von 25 % (S. 26 f.).
Die Befunde aus der allgemeininternistischen Sicht hätten bisher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt (S. 26 f.). Aus psychiatrischer Sicht würden kei ne psy chiatrischen Vorbefunde über das Vorhandensein und den Schweregrad der depressiven Episode und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit existie ren, so dass diesbezüglich keine zuverlässige Aussage getroffen werden könne. Die nunmehr vorliegende Verminderung von Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen, die eingeschränkte Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu struk turieren, die fehlende Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Durch haltefähigkeit, Kontakt fähigkeit und Entscheidungsfähigkeit , führten derzeit zu einer qualitativ und quanti tativ reduzierten Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 27 Mitte.).
Aus neurologischer Sicht beinhalte eine angepasste oder Verweistätigkeit eine Arbeit in variablen Positionen, stehend, gehend und sitzend, wobei die Zeiträu me, in der bestimmte Position en eingenommen werden, variabel gestaltet wer den müssten. Die Tätigkeit sollte überwiegend mit der linken Hand durchgeführt werden. Ausreichen de Pausen zur Erholung seien notwendig (alle zwei Stun den), schwere Gegenstände (über 5 kg) sollten nicht gehoben werden. Wenn dies e Voraussetzungen erfüllt seien bestehe – bedingt durch die Schmerzen und Missempfindungen – eine qualitativ eingeschränkte Belastbarkeit von 25 % ohne zeitliche Einschränkung, womit aus neurologischer Sicht eine Arbeits fähig keit in der angepassten Tätigkeit von 75 % be stehe. Aus neuro psycho logischer Sicht könne aus den erwähnten Gründen keine Aussagen gemacht werden und aus allg e meininternistischer Sicht bestünden keine Einschrän kungen. In psychi atrischer Hinsicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ge geben für eine Tätigkeit mit definiertem Aufgabenfeld, guter Führungsstruktur und mit regelmässigen Pausen (S. 27 f.).
Gesamtmedizinisch bestehe somit in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsf ähig keit von 25 % (S. 27 unten) und
– aufgrund der psychiatrischen Beurteilung – in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 28 Mitte). 3.7
PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erachtete in seiner Stellungnahme vom 22. April
2016 (Urk. 8/139/10-11) das einge gangene Gutachten der Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) als beweistauglich. Die Gut achter würden aktuell in bisheriger Tätigkeit (Gas tronomie, Chef de Service Hotel ) von 25 % Arbeitsfähigkeit ausgehen, in einer angepassten Tätigkeit hingegen von 50 %. Hinsichtlich der Einschätzung der retrospektiven Arbeitsfähigkeit seien beide Gutachten zu keiner differenzier ter Aussage gelangt, weshalb diese nur mit überwie gender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden könne. Bei führenden neurologischen Beschwerden und Doku men tation einer psychopathologisch begründeten Arbeitsun fähigkeit erst an läss lich des aktuellen Gutachtens könne Folgendes angenommen werden (Urk. 8/139/11 am Schluss) : - Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2010 - Zunahme der Arbeitsunfähigkeit um 15 % pro Jahr - demnach Eröffnung der Wartezeit im September
2013 mit Arbeitsunfä higkeit von 45 % in der bisherigen Tätigkeit - a b September
2014 Arbeitsunfähigkeit von 60 %, ab September
2015 von 75 % - angepasste Tätigkeit: vollständige Arbeitsfähigkeit bis Ende August
2015 und 50 % Arbeitsunfähigkeit ab September 2015 4. 4.1
D as Z.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.6) beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerde führer geklag ten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizini schen Situation Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung dar auf ab gestellt werden kann. 4.2
Diagnostisch stimmen sämtliche Arztberichte mit dem Z.___ -Gutach ten weitgehend überein und blieben auch vom Beschwerdeführer unbestritten (Urk. 1 S. 3 ff.).
Gemäss Gutachter sei en
aus neurologischer Sicht die Beschwer debilder und deren Verlauf wegen der Symptomausweitung und einer nicht adäquaten Symptomver deutlichung nur schwer einzuordnen. Der im Y.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.1) aufgrund der Konzentrationsstörung vermu tete Enzephalopathie fehle es an einem bildmorphologisch fassbaren Korrelat. Auch bestehe kein Zusammenhang zwischen der Polyneuropathie und der dokumentierten Enzephalopathie. Eine allen falls in Frage kommende paraneo plas tische Erkrankung des Nervensystems hätte sich nach fünf Jahren mani festiert haben müssen. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden deutliche Diskrepan zen zwischen den schweren kognitiven Defiziten und dem unauf fälligen MRI -Befund vom Mai 201 3. Aufgrund von Inkonsistenzen und wahr scheinlich vor liegender Aggravation könne keine Aussage gemacht werden. Das schwer gradi ge Schlafapnoe-Syndrom sei mit t els Therapie gut behandelt. Aus psychiatri scher Sicht sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode an hand eines strukturierten, normativen Prüfrasters beurteilt worden, welche eine deut liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeige.
Die Gutachter hielten fest, dass aus neurologischer Sicht aufgrund von Schmer zen und Missempfindungen eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 75 % bestehe und aus psychiatrischer Sicht eine solche von 50 % , mithin gesamthaft eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit vorliege (vgl. vorstehend E. 3.6).
4.3
Der Beschwerdeführer kritisierte, das Z.___ -Gutachten zeige auf, dass er aus rein neurologischer Sicht zu 25 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, jedoch zu 50 % aufgrund der bestehenden psychi atrischen Diagnosen. Dabei sei in der psychi atri schen Beurteilung gerade denjenigen Schmerzen und Miss em pfindungen keinerlei Rechnung getragen worden, welche die einge schränkte Belastbarkeit von 25 % aus neurologischer Sicht begründeten. Das Gutachten versäume die Begrün dung, weshalb diese 25 % eingeschränkte Belastbarkeit durch die aus ps ychiatrischer Sicht attestierte 50 % Arbeits un fähigkeit kompen siert sein solle (Urk. 1 S. 7).
Die Z.___ -Gutachter erachteten den Beschwerdeführer sowohl aus somati scher wie auch aus psychiatrischer Sicht als zu 50 % arbeitsunfähig, wobei die Arbeitsun fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht kumulativ zu jener aus neu rologischer Sicht hinzuzu rechnen ist, was explizit aus der Ges amtbeurteilung hervorgeht (Konsensbe urteilung, Urk. 8/134 S. 28 ).
Die weitere Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten vermag nicht zu über zeugen. Namentlich ist nicht nachvollziehbar , weshalb der Beschwerdeführer – obwohl Rechtshänder – nicht überwiegend mit seiner linken Hand eine behin derungsangepasste Tätigkeit soll ausüben können (Urk. 1 S. 6 unten), wenn die gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass der ausgegli chene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrach ten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betäti gungsmöglichkeiten bietet ( Urteile des Bundesgerichts 8C_31/2017 E. 6.2 und 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4).
Ferner stützte das Y.___ -Gutachten die neuropsychologische Gutachtensauf fassung der Z.___ , indem bereits damals eine Symptomverdeutlichung, fehlende fokal-neurologische Ausfälle und Diskrepanzen beobachtet worden sind (Urk. 8/57 S. 55 Ziff. 8.2.3). Selbst der behandelnde Dr. A.___ bestätigte
in seinem Bericht vom 12. Mai 2015 die Diskrepanzen und Verdeutlichungsten denzen (vgl. vorstehend E. 3.5) . Hingegen ist
seine n Einschätzung en der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5) nicht zu folgen. Einerseits geht aus seiner attestierten vollständigen Arbeits un fähigkeit nicht hervor, ob e s sich dabei um die angestammte oder eine ange passte Tätig keit handelt. A ndererseits ist
aufgrund der Behandlungsnähe zum Patienten sei ne Einschätzung ohnehin mit Vorbehalt zu wür digen ( BGE 135 V 465 E. 4.5), was sich exemplarisch im Umstand zeigt, in dem Dr. A.___
die vollständige IV-Berentung empfiehlt (vgl. vorstehend E. 3.5).
Unter diesen gegebenen Umständen ist nicht ersichtlich und wird
vom Be schwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, weshalb das Gutachten fehlerhaft, ten denziös und widersprüchlich sein soll (Urk. 1 S. 7). 4.4
Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist in medizinischer Hinsicht des Weiteren strittig, dass das Z.___ - Gutachten den Beginn und den Ver lauf der medizi nisch begründbaren Arbeitsunfähigkeit nicht aufzeigt (Urk. 1 S. 5
f.).
Die Z.___ -Gutachter bekundeten Mühe, retrospektiv den Verlauf der
krankheitsbe dingten Arbeitsunfähigkeit seit 1. September
2010 zu bestimmen.
Sie begründeten dies damit, dass sich die neurographischen Untersuchungsbe funde aufgrund der vorhandenen Akten zwischen 2011 und 2013 verschlechtert hätten und danach bis 2015 stabil geblieben seien. Ab 2015 sei es zu einer er neuten progredienten Ver schlechterung der Befunde gekommen (vgl. vorstehend E. 3.6) .
Aufgrund der fehlen den Validation gelangte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes zum Ergebnis, es sei von einer Stufung der Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit mit Beginn 2010 und einer Erhöhung von 15 % pro Jahr auszu gehen (vgl. vorstehend E. 3.7).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer jedoch bereits seit Juli 2010 seine zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Führer eines Bäckereibetriebs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit freiwillig und nicht krankheitsbedingt aufgegeben hat (vgl. E. 5.1 des Urteils dies hiesigen Gerichts von 21. Oktober
2014 in Sachen des Beschwerdeführers , Verfahren Nr. KK.2013.00032; Urk. 14) ist bereits ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit massgebend. Der RAD-Arzt schloss auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit bis Ende August 2015 (vgl. vorstehend E 3.7). Di es ist insoweit mit den Y.___ -Gutachtern vereinbar , als diese
auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin am 19. November 2013 erklärte n , es handle sich bei der attestierten Arbeitsunfähig keit (vgl. vorstehend E. 3.1) nicht um ei ne langfristige Einschränkung (vgl. vorste hend E. 3.2).
Darüber hinaus waren damals keine psychischen Beschwerden akten kundig, welche die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers beeinträchtigten (vgl. vorstehend E. 3.6).
Weitere von der Beschwerdegegnerin angestrengte Abklärungen ergaben keine zu verlässige Klärung des Verlaufes der Arbeitsfähigkeit und es ist bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen, dass von weiteren medizinischen Untersu chungen
neue Erkenntnisse zu erwarten sind , weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 1 34 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b ). 4.5
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass de r Beschwerdeführer in einer ange passten Tätigkeit mit einem seit 2011 ausgewiesenen
und per April
2016 konkreti sierten Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.6) seit Septem ber 2015 zu 50 % Prozent arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Zu prüfen sind schliesslich die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkung . 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3
Gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entschei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbe ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung ( LSE ) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten per sönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April
2016 E. 4.2).
Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September
2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 5.4
Die Beschwerdegegnerin zog als Valideneinkommen
für die Zeit ab 2011 und ab 2015 jeweils die Tabellen löhne der Lohnstrukturerhebung ( LSE ) des Bundesam tes für Statistik heran mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine selbständig e Tätigkeit im April
2006 aufgenommen und bereits im August/Sep tem ber
2010 aus Gesundheitsgründen wieder aufgegeben, womit sich der Betrieb noch in der Auf bauphase befunden habe, weshalb zur Bestimmung des Valideneinkommens die Geschäftsabschlüsse nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 8/137/3). Dies es Vorgehen ist auch mit Blick auf den IK -Auszug (Urk. 8/69) grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 5.3 und mit nachstehender Ergänzung) .
Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen auf die Tabelle TA1 Ziff. 10 (Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln ) der LSE 2010 ab und teilte den Beschwerdeführer aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit mit Berufs- und Fach kenntnisse n im Anforderungsniveau 3 ein , was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer und angepasst an die betriebsübliche Arbeits zeit für das Jahr
2011 ein Valideneinkommen von Fr. 70'782.-- ergibt (Urk. 8/138). Demgegenüber weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass auf grund seiner Tätig keit als Kellner, Chef de Service und selbständig er Bäcker in Fortsetzung seiner bis herigen Tätigkeiten quasi als Filialleiter das Anforde rungsniveau 2 heranzuziehen sei, was ein Valideneinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 91'542.-- ergebe (Urk. 1 S. 8 f.).
Aus dem beigezogenen rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Oktober
2014 in Sachen des Beschwerdeführers (Verfahren Nr. KK.2013.00032; Urk. 14) geht indessen hervor, dass anlässlich dieses Gerichtsverfahrens betreffend die Aus richtung von Krankentaggeldern ein Beweis verfahren durchgeführt wurde, welches ergab, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Führer eines Bäckereibetriebs mit über wiegender Wahrscheinlichkeit per 1. Juli
2010 freiwillig und nicht krank heits bedingt auf gegeben hat ( E. 5.1). Seit Juli 2010 hat er sich der Taxi-Ausbildung gewidmet und auf die im November 2010 absolvierte Prüfung ge lernt (E. 2.2). Gestützt auf dieses Urteil ist bei der Bestimmung des Validenein kommen s auf die Verdienst möglichkeit als Taxifahrer abzustellen . Da der Beschwer deführer jedoch nie als Taxifahrer gearbeitet hat (vgl. Urk. 8/134 S. 94) , ist mangels Angaben auf d en Tabellenlohn TA 1 Sektor 3 Dienstleistungen total auf das Anfor derungsni veau
3 abzustellen.
Aufgrund seiner Erwerbsbiographie ist zu dem erwie sen, dass der Beschwerdeführer nicht nur einfache und repetitive Tätigkeiten ver richten kann, hingegen lässt sich daraus sowie auch gestützt auf seine dabei erziel te n Ein kommen ( IK -Auszug, Urk. 8/69) nicht auf das Anforderungsniveau
2 schlies sen, da seine Tätigkeiten zum Teil als selbständig , jedoch nicht als qualifiziert anzu sehen sind. Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller Tätigkeiten in sämtlichen Dienstleistungszweigen des priva ten Sektors erzielte Einkommen be trägt pro Monat Fr. 5’ 804.-- ( LSE 2010, Tabellengruppe TA1, Total Männer, An forderungsniveau 3, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik ) mithin Fr. 69'648. -- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwick lung im Jahr
2011 in der Höhe von 1 % (Nominallohni ndex 2011 2016, Tabelle T1.1.10 Total )
sowie der durch schnitt lichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr
2011 von 41.7 Stunden
(Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02) beträgt das Validenein kommen für das Jahr
2011 für ein 100%-Pensum Fr. 73'334.15
(F
r. 69'648.-- x 1.01 :
40 x 41.7) .
Für das Valideneinkommen ab 2015 ist auf die LSE 2014 abzustellen. Das im Jahr
2014 von Männer n im Durchschnitt für Tätigkeiten im Sektor Dienstleis tungen total erzielte Einkommen ohne Kaderfunktion beträgt pro Monat Fr. 5‘ 834 .-- ( LSE
2014 , Tabellengruppe T1_b, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentli cher Sektor, Unterstes Kader, Total Männer ), mithin F
r. 70‘008.-- pro Jahr (Fr. 5‘834 .-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentli chen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen total, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02) sowie der allgemeinen Lohn entwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % ( Bundesamt f ür Statistik, Schw eizerischer Lohnindex, T1.1.10, Nominal lohnindex, Männer, 2011-2016 ) ergibt dies ein Valideneinkommen bei einem 100%- Pensum von rund Fr. 73‘275.30 für das Jahr 201 5 (Fr. 70 ‘ 008 . -- x 1.004 : 40 x 41.7).
5.5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen ( LSE ) herangezogen we rden ( BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b).
Der Griff zur Lohnstatistik ist sub sidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Er mittlung des Invalidenein kommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.6
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich vorliegend, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss
LSE abzustellen. Die Beschwerdegegnerin stellt hier auf die LSE 2010 Tabelle TA1 ab und errechnet einen Lohn für das Anfo rderungsniveau 4 (Zent ralwert) und angepasst an die Arbeitszeit und Lohnentwicklung f ür das Jahr 2011 von Fr. 65‘601.-- für ein Vollzeitpensum (Urk. 8/138). Dabei beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, dass der standardisierte Monatslohn für einfa che und repetitive Tätigkeiten (Anforderungs niveau 4) für Männer im Jahr
2010 gemäss
LSE 2010 Fr. 4‘901. -- beträgt und nicht wie von der Beschwerdegegne rin angegeben Fr. 5‘192.-- (Urk. 1 S. 9). Unter Berück sichtigung dieser Zahlen korrektur errechnet sich für das Jahr 2011 ein Einkommen bei einem Er werbs pensum von 100 % von Fr. 61‘924.65 (Fr. 4‘ 901. -- :
40 x 41.7 x12 x 1.01).
Dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens ab September 2015 eine Tätigkeit im Sektor Dienstleistungen allgemein (Sektor drei, Ziffern 1 -96 von Tabelle T1_skill_level, LSE 201 4 ) als zu 50 % zumutbar erach tet und den entsprechenden Lohn herangezogen hat, ist für die Bemessung des Invalidenein kommens nicht zu beanstanden , zumal auch schon für das Invali deneinkommen ab 2011 die Tabellenlöhne über alle Wirtschaftszweige anzu wenden sind. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einschränkung auf den Tabellenlohn „Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränkeherstellung“ (Ziff. 10-11 ; vgl. Urk. 1 S. 12 ) ist ange sichts der bekannten Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitsbe dingten Gründen seine angestammte Tätigkeit aufgegeben hat, nicht haltbar.
Das Invalideneinkommen ab September 2015 be läuft sich demnach auf Fr. 66‘719.-- (Fr. 5‘ 312. -- :
40 x 41.7 x 12 x 1.004) bei einem Vollzeitpensum respektive vorliegend aufgrund der 50%igen Restarbeitsfähigkeit auf Fr. 33‘359.50. 5.7
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können ( BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten ( BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen ( BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtspre chung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä hig keit eingeschränkt ist ( BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar
2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Die Beschwerdegegnerin nahm einen leidensbedingten Abzug von 10 % sowohl beim Invalideneinkommen ab 2011 als auch für die Zeit ab September 2015 an (Urk. 2), wohingegen der Beschwerdeführer einen solchen von 20- 25 % geltend macht (Urk. 1 S. 10 f. ).
Die 10 % beziehen sich auf d as Belastungsprofil (nur noch leichte Tätigkeiten mit Hebelimite 5 kg, Arbeiten überwiegend nur mit der linken Hand in variab len Positionen, abwechselnd stehend, gehend ,
sitzende Tätigkeiten ; vgl. vorste hend E. 3.1 und E. 3.6 ), was in der Höhe nicht zu beanstanden ist. Denn n ach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss
BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwal tung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensaus übung als naheliegender erscheinen lassen ( BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls liegen keine Gründe vor, wonach das fortgeschrittene Alter und die gesundheitlichen Ein schränkungen die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als nicht mehr verwertbar erscheinen lassen, womit es mit der beschwerdegegnerischen Ge währung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % sein Bewenden hat. 5. 8
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind ( BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174; Urteile des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
Der Vergleic h des Validenein kommens von Fr. 73'334.15 (vgl. vorstehend E. 5.4)
mit dem um 10 % reduzier ten Invalideneinkommen von Fr. 55'732.20 ( Fr. 61‘924.65 x 0.9 ; vgl. vorstehend E. 5.6 ) erg ibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'602.95 und damit einen ren tenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % im Jahr 2011.
Der Einkommensvergleich ab September 2015 ergibt Folgendes: Bei einem Vali deneinkommen von Fr. 73‘275.30 ( vgl. vorstehend E. 5.4 ) und einem um 10 % redu zierten Invalideneinkommen von Fr. 30‘023.55 ( Fr. 33‘359.50 x 0.9; vgl. vorstehend E . 5.6 ) , beträgt die Einkommenseinbusse
Fr. 43‘251.75 , was einen Invaliditätsgrad von 59 % und damit einen Anspruch auf eine halbe Invaliden rente ergibt. 6.
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 12. Oktober 2016 (Urk. 2)
im Ergebnis als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwer deführer ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen. 7.2
Für das Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Verfügung vom 7. August 2017 gut geheissen (Urk. 15). Rechtsanwalt Felix Hollinger machte mit Honorar note vom 6. März 2018 einen Gesamtaufwand von rund 35 Stunden und Bar auslagen von Fr. 292. -- geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 280. -- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer bis Ende 2017 und von 7.7 % Mehrwertsteuer für Aufwendungen ab 2018 den Betrag von Fr. 10‘643.40 erg ibt (Urk. 20/2).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechts vertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Er satz gewährt.
Die Positionen #1-43 der Honorarnote umfassen anwaltliche Leistungen im Umfang von rund 21 Stunden , welche jedoch anlässlich des Verwaltungsverfah rens erbracht wurden. Diese sind durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren nicht gedeckt und sind demzufolge nicht zu entschädigen. Der geltend gemachte Resta ufwand von 14 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Proze sses nicht ange messen , insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Rechtsanwalt den Be schwer deführer schon im Vorbescheidverfah ren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerde schrift in weiten Teilen der Einwand vom 14. September 2014 (Urk. 8/144). Namentlich erscheint ein Auf wand von sieben Stunden für die Beschwerdeschrift als über höht. Darüber hin aus ist der Aufwand für die viel en und durchaus länger dauernden telefoni schen Kontakte mit dem Klienten nach Versand der Beschwerde im Umfang von total 2 Stunden und 35 Minuten ( Honorarnoten- Positionen #46, 52, 56-59) überhöht , zumal es sich dabei auch um nicht das vorliegende Beschwerdever fahren betreffende Angelegenheiten handelte (so zum Beispiel die Positionen #57-58).
Angesichts der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu hinzugekommenen zu studierenden Aktenstücke, der etwa 14 -seitigen Rechts schrift , den Auf wen dungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtspflege sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Felix Hollinger bei Anwendung des ge richtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer ) auf Fr. 2‘9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Hollinger, Zürich, wird mit Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschä digt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.