opencaselaw.ch

IV.2016.01267

Neuanmeldung nach Verneinung Rentenanspruch. Hinweise auf Verschlechterung des Gesundheitszustands. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2018-04-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965,

angelernter Gipser, meldete sich unter Hinweis auf Schmerzen in der rechten Hand erstmals am 24. Oktober 2003 bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 4, Urk. 8/8 ). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (vgl. Urk. 8/43) . Gestützt darauf verfügte sie am

19. September 2005 die Abweisung des Leis tungsbegehrens (Urk. 8/ 47 ). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 14. November 2005 ab (Urk. 8/65). 1.2

Von April 2007 bis April 2011 war der Versicherte bei der Y.___ AG als Gipser angestellt ( Urk. 8/78). Im Oktober 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Mai 2011 bestehende Diskushernie erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/ 70 ). Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizini schen Verhältnisse ab und veranlasste eine bidisziplinäre Untersuchung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. die Untersu chungsberichte vom 14. Januar 2013, Urk. 8/96 -97 ). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 8/102, Urk. 8/114, Urk. 8/126, Urk. 8/129) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. März 2014 ab (Urk. 8/135).

Auf die erneuten Anmeldungen des Versicherten vom Januar und Juli 2015 (Urk. 8/ 137, Urk. 8/ 148) trat die IV-Stelle mit Verfügungen vom 5. Mai 2015 und 5. Oktober 2015 jeweils nicht ein (Urk. 8/145, Urk. 8/158) . 1.3

Am 13. Oktober 2015

meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( vgl. Urk. 8/ 161, Urk. 8/169 ). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 8/172-1 73, Urk. 8/176, Urk. 8/179-182) und stellte dem Versicherten in der Folge mit Vorbescheid vom 3 0. Mai 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/184). Nachdem der Versicherte mit Verweis auf verschiedene medizinische Berichte am 19. August 2016 Einwand erhoben hatte (Urk. 8/188-189) , holte die IV-Stelle beim RAD eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 8/193/3-4). Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dageg en erhob der Versicherte am 11. November 2016 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei eine medizinische Abklärung durch eine unabhängige Gutachterstelle durchzuführen (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 2. Februar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten. Urk. 8/1- 200 ), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustel len; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintre tensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 . 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vor handenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD -Bericht in Frage zu stellen. 1.7

RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten genügen ( BGE 137 V 210

E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind ( BGE 135 V 465

E. 4.4; 122 V 157

E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3). 1.8

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung,

in den Unter lagen würden subjektive Beschwerden des Beschwerdeführers aufgeführt und es fehlten objektive Beobachtungen. Die objektiven Befunde blieben unklar und über das positive Funktionsniveau erfahre man wenig. Bei einer schweren depressiven Episode sei eine ambulante zweiwöchige Therapie nicht ausrei chend. Es würden keine neuen Befunde vorgebracht, welche zu einer anderen Beurteilung führten ( Urk. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer macht e seinerseits im Wesentlichen geltend, gemäss den Berichten seines behandelnden Psychiaters bestehe aus psychiatrischer Sicht zumindest der begründete Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung und einer damit einhergehenden depressiven Störung , aufgrund welcher er erheblich in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Jedenfalls könnten die Befunde des behandelnden Psychiaters nicht mit einer Ferndiagnose seitens des RAD für unerheblich erklärt werden. Darüber hinaus könnte es mit Blick auf die Berichte der Z.___ Klinik durchaus auch in somatischer Hinsicht zu einer wesentli chen Verschlechterung gekommen sein. Folglich sei eine polydisziplinäre Unter suchung angezeigt (Urk. 1 S. 8). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin entschied letztmals mit Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 8/135) umfassend über einen Rentenanspr uch des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.1 , E. 1.2 ). Im Zeitpunkt dieser Verfügung präsentierte sich die medizi nische Aktenlage wie folgt: 3.1.1

Im Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer vom RAD orthopädisch -psychiatrisch untersucht. Im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 14. Januar 2013 (Urk. 8/96) hielt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, fest, beim Beschwerdeführer bestünden Durchschlafstörungen, eine leichte Affektlabilität, Schmerzen im H alswirbelsäu len- (H WS ) und Lendenwirbelsäulenbereich ( LWS ) , eine Verdeutlichungstendenz sowie eine intrapsychische Selbstlimitierung.

Diese Symptome würden nicht ausreichen, um eine rentenwirksame Diagnose nach ICD -10 zu stellen. Die Schmerzsymptomatik könne nicht als anhaltende somatoforme Schmerzstörung verstanden werden, da der dahinter zu fordernde emotionale Konflikt bei intak ten Familienverhältnissen oder die spezielle psychosoziale Belastungssituation gegenwärtig nicht ausgemacht werden könn t e n . Es liege kein psychiatrisches Krankheitsbild im eigentlichen Sinne vor, insbesondere keine klinisch manifeste Depression, keine neurotische Störung sowie keine posttraumatische Belas tungsstörung. Insgesamt habe kein psychopathologischer Befund mit Krank heitswert erhoben werden können. Da beim Beschwerdeführer auf psychiatri schem Fachgebiet kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden vorliege, sei sowohl retrospektiv als auch bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bisherig und angepasst ausgewiesen (Urk. 8/96/ 7- 8).

Med. pract . B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH , nannte im orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungsbericht (Urk. 8/97) als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Bewegungs-

und Belastungs einschränkung der HWS bei radiologisch nachgewiesener Diskushernie C6/7 ohne sensomotorische Defizite und ohne radikuläre Symptomatik sowie schmerzhafte Bewegungs-

und Belastungseinschränkung der LWS bei radiolo gisch nachgewiesener Diskusdegeneration L4/5 mit pseudoradikulärer Ausstrah lung. Die von der Hausärztin mitgeteilte Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätig keit sei anlässlich der Untersuchung nicht nachvollziehbar gewesen. Bei der Untersuchung hätten eine gewisse Verdeutlichungstendenz und Inkonsistenzen

zwischen den geklagten Einschränkungen und den objektivierbaren Befunden bestanden. In der bisherigen Tätigkeit als Gipser bestehe seit Mai 2011 eine 0%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten körperlich

leichten wechselbelas tenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und schulter-nackenbelastende Zwangshaltun gen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrations- und Schlagbelastungen des Schultergürtels und ohne Nässe-/Kälteexposition sei seit Dezember 2012 eine 100%ige Ar beitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/9 7/7-8). 3.1.2

Die Ärzte der C.___ berichteten am 2 1. Januar 2013 zu Hän den der behandelnden Allgemeinmedizinerin des Beschwerdeführers über de s se n stationären Aufenthalt vom 2. bis 2 2. August 2012 (Urk. 8/110 ). Im klini schen Eintrittsuntersuch habe sich der Beschwerdeführer mit einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik sowohl in der Nacken- wie auch lumbalen Region präsen tiert. Die Untersuchung sei deutlich eingeschränkt gewesen bei sofortigem mus kulärem Gegenhalten bei Bewegungsprüfungen sowohl in der HWS- als auch in der LWS-Region. Die Beschwerden seien über die gesamte Wirbelsäule, die angrenzende Muskulatur sowie die thorakale Region ausgeweitet präsentiert worden. Bei der Untersuchung seien auch inkonsistente Befunde aufgefallen. So habe sich bei Ablenkung vor allem im HWS-Bereich jeweils eine deutlich besse re Bewegungsfreiheit gezeigt. Klinisch-neurologisch hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre Reizsymptomatik ergeben. Es sei ein auffallendes Gangbild mit Schonhinken und rigider Bewegung beider Beine präsentiert worden. Die Röntgenabklärungen hätten vor allem eine Osteoc h o n drose , mittelgradig ausge prägt L4/5 mit ostephytären Anbauten , gezeigt. Die ISG wie auch Hüftgelenke seien unauffällig zur Darstellung gekommen, wobei linksseitig eine dysplasti sche Gelenkspfanne zu dokumentieren gewesen sei. Die Röntgenabklärungen hätten keine Erklärung für die auffälligen Bewegungseinschränkungen geboten. Unter dem multimodalen Therapieprogramm habe keine deutliche Schmerzre duktion erreicht werden können. Auch habe sich die Belastbarkeit und Beweg lichkeit nicht wesentlich gebessert. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass auf direkte Zuwendung die Selbstlim i tierung und die Einschränkungen noch intensiver präsentiert worden seien (Urk. 8/11 0 /2) . 3.1.3

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurochirurgie FMH , führte im Verlau f sbericht vom 7. März 2013 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/111) aus, es sei zu einer Akutisierung der Schmerzen mit Ausstrahlung ins Dermatom L4/5 links und C7 rechts nach der stationären Reha bilitation in C.___ gekommen ( Urk. 8/111/1) . Es bestehe eine klare Indikation zur ventralen Mikrodiscektomie C6/7 und Spondylodese C6/7 zur Verbesserung der Cervikobrachialgie C7 rechts sowie eine klare Indikation zur Spondylodese L4/5 zur Verbesserung der Rückenstabilität. Berufliche Massnahmen seien zurzeit nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer fast gar nicht laufen könne ( Urk. 8/111/3) . 3.1.4

I n den zu Händen der behandelnden Neurologin erstellten Bericht en der E.___

über die im April 2013 durchgeführten Infiltrationen

(Urk. 8/112 -113, Urk. 8/122 ) wurde im Wesentlichen festgehalten, es bestehe ein lumbosakraler Schmerz beidseits mit Ausstrahlung ins rechte Bein, welcher nach Ausschluss eines relevanten spondylogenen Schmerzes fraglich radikulärer Genese sei.

Es bestehe ein Status nach periradikulärer Infiltration L5 und S1 links ohne Effekt (Urk. 8/122/3). 3.1.5

In den zu Händen der behandelnden Allgemeinmedizinerin des Beschwerdefüh rers erstellten Berichten vom 6. und 1 9. November 2 013 (Urk. 8/131-132) führte Dr. D.___ aus, es sei zu einer progressiven Verschlechterung der Geh fähigkeit gekommen und der Beschwerdeführer sei auf Krücken angewiesen. Es bestehe eine progressive Schwäche von Musculus quadriceps, Musculus iliop soas, Dorsalflexion Fuss, Grosszehdorsalflexion , Fusseversion und Plantarflexi on mit Gehbehinderung. Es sei neben der Indikation zur Stabilisation L4/5 und L5/S1 auch eine Indikation zur ventralen Mikrodiscektomie C5/6 und C6/7 gegeben. Der Beschwerdeführer sei motiviert, zuerst die LWS-Sanierung und eventuell im Abstand von einem Jahr die HWS-Operation durchführen zu las sen. 3.1.6

RAD-Ärztin med. pract . B.___ führte in ihren Stellungnahmen vom 6. Mai 2013 ,

26. Juni 201 3 und 11. Dezember 2013 (Urk. 8/124/ 3-4, Urk. 8/124/4-5, Urk. 8/134/3)

im Wesentlichen aus, die in der Untersuchung erhobenen Befunde würden durch die Berichte der C.___ und der E.___ gestützt. Die medizinische Indikation einer Operation der HWS, welche die behandelnde Neurochirurgin Dr. D.___ als erforderlich erachte, sei bei fehlenden Ausfällen, seitengleichem Kraftgrad von 100 % und dokumen tiert unverändertem MRI nicht nachvollziehbar (Urk. 8/124/3). Die Berichte der Schmerzklinik dokumentierten das völlige Fehlen einer Schmerzreduktion nach Infiltration periradikulär . Aus medizinischer Sicht sei eine radikuläre Ursache der geklagten Schmerzen bei fehlendem Ansprechen unwahrscheinlich. Eine Osteochondrose sei eine radiologisch nachweisbare degenerative Veränderung der Wirbelsäule, die nicht per se einen Krankheitswert habe (Urk. 8/124/4). Im Übrigen habe die behandelnde Neurochirurgin keine weiteren Abklärungen hin sichtlich einer fortschreitenden neurologischen Erkrankung eingeleitet. Auch die Befunde des MRI für die Beckenwirbelsäule (BWS) und LWS lieferten keine umfassende Erklärung für die geschilderte Symptomatik (Urk. 8/134/3). 3.2

Anlässlich des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens äusserten sich die involvierten Ärzte wie folgt : 3.2.1

Am 3. November 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Z.___ Klinik Zürich am Rücken operiert (Austr i ttsbericht der Z.___ Klinik vom 7. November 2014 [ Urk. 8/136/3-4]) und es wurde eine Mini-Open TLIF L4/5 von links, Spondylodese mit autologem Beckenknochen von links intersoma tisch und rechts- posterior durchgeführt. Der behandelnde Arzt, Dr. med. Daniel F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH , berichtete, der postoperative Verlauf sei aus wirbel säulenchirurgischer Sicht unkompliziert gewesen. Die radiologische Kontrolle habe einen regelrechten Sitz der Materialimplantate gezeigt (Bericht vom 7. November 2014, Urk. 8/136/3-4) . D er Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten postoperativen Kontrolle über eine deutliche Verbesserung der präopera tiv massgeblichen lumbalen Rücke n schmerzen berichtet . Er sei zur Untersu chung mit zwei Gehstöcken gekommen, sei allerdings gut in der Lage gewesen, ohne Gehstöcke mit verbessertem Gangbild zu laufen. Es habe eine deutlich verbesserte Körperhaltung bestanden. Bei der Bewegungsprüfung sei es zu m us kuläre m Gegenspannen gekommen . Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Gipser ( Bericht vom 19. Dezember 2014, Urk. 8/136/1-2) . Am

27. Januar 2015 berichtete Dr. F.___ , anlässlich der Dreimonatskontrolle habe der Beschwerdeführer weiterhin eine deutliche Verbesserung der präopera tiv massgeblichen Schmerzen um mindestens 60 % angegeben. Es würden noch gewisse belastungsabhängige Gesässschmerzen persistieren (Urk. 8/142) . Im Bericht vom 2

2. April 2015 (Urk. 8/181/4-5) führte Dr. F.___ , aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Fünfmonatskontrolle wiederum sehr schmerzgeplagt gewesen und gehe in Schonhaltung und an Gehstöcken. Eine Untersuchung sei fast nicht möglich gewesen . D ie Aktivierung der Muskulatur der unteren Extremität habe jeweils zu starken Rückenschmerzen geführt (Urk. 8/181/5) . 3.2.2

Dr. med. Ute K.___ , Oberärztin Neurologie , Z.___ Klinik, hielt im Bericht vom

11. Mai 2015 zu Händen von Dr. F.___

(Urk. 8/155/3-4) fest , die Ursache der rezidivierenden Dreh- und Schwankschwindel -E pisoden bleibe weiterhin unklar und sei am ehesten zervikogen bedingt bei Zervikalsyn drom . Im Vordergrund stünden die invalidisierenden LWS-Beschwerden des Beschwerdeführers, deren Ursache unklar sei. Die klinische Untersuchung haben nicht zwischen rein myofascialen Befunden, einer zentralisierten Schmerzgenese und einer spondylogenen Schmerzgenese unterscheiden können ( Urk. 8/155/4) . 3.2.3

Am

18. Juni 2015 (Urk. 8/146/1-2)

Dr. G.___ , di e Spondylodese vom

3. November 2014 habe für etwa einen Monat eine Linderung der Beschwerden gebracht. Danach seien die für den Beschwerdeführer typischen Beschwerden mit invalidisierendem Charakter wieder aufgetreten. Ebenfalls seien

vom Beschwerdeführer Ausstrahlungen in die Beine bis in die Achillessehnen beschrieben worden . Der Beschwerdeführer sei nur noch an Stöcken gehfähig und könne den Alltag selber nicht mehr bestreiten. Zudem besteh e neuerdings auch noch ein bewegungsabhängiger Drehschwindel bei zervikoradikulär anmu tenden Schmerzen im Nacken- Schultergürtelbereich rechtsbetont. In der Unter suchung habe sich eine starke Invalidisierung gezeigt. E ine normale Befunder hebung habe

nicht mehr durchgeführt werden können, da die Schmerzen derart stark gewesen seien, dass nur noch kleine Bewegungen aus der LWS oder HWS heraus möglich gewesen seien. Ein e objektive Befunderhebung sei aufgrund der Schmerzexazerbation momentan nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei momentan in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, zumal er auch psy chisch durch die Schmerzsituation sehr stark belastet sei ( Urk. 8/146/1) . 3.2. 4

Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, m ed. pract . H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , I.___ , führte im Bericht vom 26. August 2015 zu Händen des Beschwerdeführers (Urk. 8/159) aus, der Beschwerdeführer stehe seit Mai 2015 aufgrund eines komplexen chronischen Schmerzsyndroms bei ihm in Behandlu ng. Es bestün den im Wesentlichen die Diagnosen mittelgradige bis schwere depressive Episo de (ICD-10 F32.1) sowie chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Der Beschwerdeführer berichte

über ei ne hohe Schmerzbeeinträchtigung. Er fühle sich oft hilflos und verzweifelt und seine Stimmung sei aufgrund der Schmerzen seit Jahren deutlich reduziert. Da eine klare Indikation für eine schmerzpsychotherapeutische Behandlung vorlie g e , seien regelmässige psychotherapeutische Sitzungen vereinbart . Beim Beschwerdeführer liege eine Schmerzstörung in Verbindung sowohl mit psychi schen Faktoren als auch medizinischen Krankheitsfaktoren vor. Aus diesem Grund werde eine interdisziplinäre Schm erztherapie empfohlen .

Es bestehe eine Persistenz der chronischen Schmerzzustände, die bis jetzt trotz verschiedener medikamentöser und nichtmedikamentöser Interventionen nicht nachhaltig hät ten gelindert werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei

von einer objekti vierten Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2015 auszugehen ( Urk. 8/159/2) .

3.2. 5

Dr. med

J.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH , berichtete im Arztzeugnis vom 27. August 2015 (Urk. 8/160), der Beschwerde führer leide an einer degenerativen Skelettveränderung, was die Schmerzen, Bewegungseinschränkung en und Drehschw i ndelepisoden erkläre . Der Beschwerdeführer

sei

nur noch an Stöcken gehfähig. Zudem stehe er aufgrund der Schmerz problematik unter psychischer Belastung . Bis heute hätten sämtli che

Therapien nur vorübergehend eine Linderung der Schmerzen , aber keine Verbesserung des Gesundheitszustands gebracht . Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Integration in den Arbeitsmark t

sei dem Beschwerdeführer langfristig nicht zumutbar.

Im Bericht vom 7. Januar 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/173/1-5)

nannte Dr. J.___ als neue Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine reaktive Depression. Trotz intensiver Rehabilitation und Rückenoperation habe sich die Symptomatik nicht gebessert. Der Beschwerdeführer sei für alle Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/173/1) . 3.2.6

Im Bericht vom 3. Februar 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/182) nannte Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Wesentlichen die Diagnosen schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 „ F32.1 ” ) sowie chronische Schmerzstörung mit somatischen und ps ychischen Faktoren (ICD-10 F45.4 1), bestehend mindestens seit Mai 201 5. Die Aufmerksamkeit und Konzentration des Beschwerdeführers seien leicht vermindert , die Auffassung und das Gedächtnis seien

im Normbereich. Im formalen Denken sei der Beschwerdefüh rer

kohärent, aber verlangsamt , und stark durch seine körperlichen Schmer z en eingeengt. Es bestünden k eine psychotischen Erlebnisse im Sinn e von akusti schen oder visuellen Halluzinationen und keine Zwänge. Es bestünden jedoch existenzielle Ängste oder Befürchtungen im Rahmen der psychosozialen Belas tungssituation, wie ein unendlicher Druck durch den Sozialberater sowie gesundheitliche Sorgen wegen der R üc kenschmerzen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer schwer bedrückt, innerlich unruhig, schwer traurig, freudlos, willenlos, lebensmüde, ängstlich betreffend seine gesundheitliche und finanziel le Zukunft und schwer belastet durch die chronischen Schmerzen . Er klag e über Insuffizienzgefühle, Störung der Vitalgefühle, schwere Ein- und Durchschlafstö rungen und den starken soziale n Rückzug. Seit Juli 2015 fänden zirka alle zwei Wochen regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutischen Gespräche mit Fokus auf Schmerzverarbeitung, Psychoedukatio n sowie medikamentöse Thera pie statt. Von grosser Bedeutung sei eine Schmerzpsychotherapie, die den Umgang sowie die Akzeptanz des chronischen Schmerzes hervorheb e . Die the rapeutischen Probleme lägen insbesondere in der Bearbeitung des Verständnis ses vom Bio-Psycho-Sozial Modell des chronischen Schmerzes. Der Beschwer deführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und auch eine angepasste Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (Urk. 8/182/3). 3.2. 7

Dr. F.___

hielt im Bericht vom 15. Juni 2016 zu Händen von Dr. J.___ (Urk. 8/188/1-3 ) fest, beim Beschwerdeführer best ehe im Wesent lichen ein c hronisc hes multifokales Schmerzsyndrom respektive eine Schmerz verarbeitungsstörung mit ch ronisch lumbospondylogene n Schmerzen .

I n Bezug auf die durchgeführte l umbale Spondylodese

habe sich radiologisch eine konso lidierte Fusion ohne Lockerung der Implantate und ohne Veränderung der Nachbarsegmente gezeigt . Die Ursache für die nicht zu beeinflussenden lumba len Schmerzen sei unklar. In Bezug auf die Halswirbelsäule hätten sich die bekannten degenerativen Veränderungen gezeigt . Im Vordergrund st ehe

wahr scheinlich die gesamthafte Dekonditionierung , ei ne Schmerzverarbeitungsstö rung sowie andere psychosoziale Aspekte. Es sei eine funktionelle Behandlung der Schultergürtelbeschwerden, die wahrscheinlich auch aufgrund der Stockbe nutzung vorhanden seien, zu empfehlen . Operative Massnahmen oder anderwei tige Inte rv entionen , wie Infiltrationen vor allem der Lendenwirbelsäule, seien wahrscheinlich nicht zielführend ( Urk. 8/188/3) . 3.2.8

Dr. H.___ diagnostizierte in seinem zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten Bericht vom 27. Juni 2016 (Urk. 8/188/8-11) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die psychische Symptomatik habe sich seit der RAD-Untersuchung im Jahr 2012 verschlechtert. Im Jahr 2012 seien keine psychischen Faktoren sowie keine emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme erwähnt worden, während nun psychische Faktoren bestünden.

Die psychischen Begleiterkrankungen wür den bei chronischen muskuloskelettalen Schmerzen eine bedeutende Rolle spie len. Psychische Faktoren hätten insbesondere einen Einfluss darauf, ob und wie stark sich e ine Schmerzerkrankung ausbilde (Urk. 8/188/8-9).

Der Beschwerde führer habe trotz mehreren psychiatrischen Sitzungen zu reiner Psychoedukati on seiner Erkrankung

eine falsche Reprä sentation des Krankheitsmodells . Die Aggravation und die intrapsychische Selbst limitierung, die von Dr. A.___ beschrieben würden , könn ten unter anderem als Katas tr ophisier en verstanden werden. Zusätzlich könne beim Beschwerdeführer auch d as Gefühl der Unge rechtigkeit einen Teil der intrapsychischen Selbst limitierung erklären , nachdem die Operation seine Erwartungen und seine Hoffnung nach körperlicher Verbes serung nicht habe erfüllen können . Im Rahmen einer Prognose sei neben einem interdisziplinären Behandlungskonzept eine regelmässig ambulante ärztliche Betreuung zur weiteren Stabilisierung des Beschwerdeführers entscheidend. Dazu werde eine Schmer z psychotherapie empfohlen, um neben der Psychoedu kation des Krankheitsmodells ein schmerzpsychotherapeutisches Konzept anzu wenden, um eine Akzeptanz zu entwickeln, mit dem Schmerz weiter leben zu können und eine Lebensqualität zu erhalten (Urk. 8/188/10-11). 3.2.9

Im Bericht vom

1 3. Juli 2016 zu Händen des Beschwerdeführers (Urk. 8/188/4-7)

führte

Dr. K.___

aus, b eim Beschwerdeführer fänden sich ein chronifi ziertes Zervikals y ndrom

sowie ein

Lumbovertebralsyndrom . Die klinische Unter suchung zwecks besserer Differenzierung zwischen spondylarthrotischen und myofaszialen Beschwerden sei aufgrund des starken Leidens des Beschwerde führers nicht

gelungen . In den von der Kooperation unabhängigen Befunden hätten sich zumindest eine seitengleiche Trophik der Arme und Beine sowie mittellebhafte Muskeleigenreflexe der Arme und Beine gezeigt , sodass eine Radikulopathie oder Myelopathie eher unwahrscheinlich sei . Die Therapie dieses chroni f izierten Schmer zsyndrom s sei schwierig und sei polydisziplinär anzuge hen , wobei ein Rehabilitationsaufenthalt unter Beachtung der psychosomati sche n Aspekte indiziert wäre. Erschwerend sei jedoch, dass der Beschwerdefüh rer aufgrund Erfahrungen in einem anderen Spital einem solchen Aufenthalt gegenüber sehr ablehnend eingestellt sei . Die von ihm bevorzugte Liegeposition werde jedoch auf die Dauer zu einer zunehmenden Dekonditionierung führen, was wiederum zu mehr Schmerzen führ e. Ebenfalls sollte nochmals versucht werden , ein schmerzdistanzierendes Antidepressivum einzusetzen, wobei dies aufgrund der Meinung des Beschwerdeführers , dass diese zu einer Verschlechte rung seiner Sehkraft geführt hätten, ebenfalls schwierig s ei (Urk. 8/188/6-7). 3.2.10

RAD-Ärztin med. pract . B.___ führte in den Stellungnahme n vom 18. April 2016 und 28. August 2016 (Urk. 8/183/3-4 , Urk. 8/193/3 ) aus, b ereits im Rah men der RAD-Untersuchung vom 1 4. Januar 20 13 sei

keine konsistente Befundhebung möglic h gewesen . Dies werde auch in den aktuellen Berichten beschrieben .

Die damals aufgezeigten, zahlreiche n Inkonsistenzen

hätten auch weiter hin beobachtet werden können. Im Vordergrund des psychischen Gesund heitszustands stünden weiterhin die geklagten Schmerzen. Der Schwerpunkt der Behandlung sei gemäss Berichten von Dr. H.___ eine Schmerzpsychotherapie (Urk. 8/183/3). Auch die Berichte der Z.___ Klinik vom 15. Juni und 1 3. Juli 2016 enthielten aus somatischer Sicht keine wesentlic hen neuen medi zinischen Aspekte (Urk. 8/193/3). 3.2. 11

RAD-Ärztin Dr. med.

L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , berichtete in der e rgänzende n psychiatrische n Stellung nahme vom 8. September 2016 ( Urk. 8/193 / 3- 4) , in den vorliegenden Berichten würden die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers ohne objektive Beobachtungen

aufgeführt. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Rahmen werde eine gründliche Abklärung empfohlen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit zu 100

% arbeitsunfä hig bleibe. Aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 3. Februar 2016

gehe nicht klar hervor , in welchen Anteilen der Befund objektive Beobachtungen und sub jektive Klagen wiedergebe . Die Befundangaben blieben darüber hinaus wider sprüchlich . Laut dem Befund sei die

Konzentration leicht vermindert und die Auffassung im Normbereich gewesen. Gemäss Beiblatt seien Konzentration und Auffassung aber mittelgradig eingeschränkt gewesen . Eine zwei wöchige ambu lante Therapie sei zudem für eine schwergradige depressive Episode nicht aus reichend. Der Therapieschwerpunkt liege nicht auf der d epressiven Symptoma tik , sondern auf der Schmerzsymptomatik. Es lägen einige Widersprüche vor, die nicht nachvollziehbar seien . Auch der Bericht vom 27. Juni 2016 lasse nicht zweifelsfrei auf eine nun mittelgradige Depression schliessen. Es sei auch kaum nachvollziehbar, dass Dr. H.___ einerseits eine Verschlechterung seit 2013 und

danach innerhalb von wenigen Monaten zwischen Februar bis Juni 2016 eine Verbesserung der Depression angebe . Eine Schmerzstörung sollte laut ICD-10 nicht diagnostiziert werden, wenn der Schmerz während einer affektiven Stö rung, wie einer Depression, auftrete. Schliesslich diagnostiziere d ie Allgemeinin ternistin Dr. J.___ eine reaktive Depression , ohne einen psychischen Befund zu beschreiben ( Urk. 8/193/3-4) . 3.2.12

Dr. H.___

nahm am 1. November 2016 ( Urk. 3/13 = Urk. 8/200/67-70) auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu den Ausführungen von Dr. L.___ dahingehend Stellung, dass er festhielt, ein psychiatrischer Befund basiere auf psychischen Phänomenen, welche vom Beschwerdeführer subjektiv erlebt und berichtet würden ( Urk. 8/200/67) . Hinsichtlich der erhobenen Kon zentrationsstörung widerspreche sich die Beurteilung nicht, da der Beschwerde führer bei der Befunderhebu n g eine leichte R e duktion

der Konzentration gezeigt habe, jedoch unter Stresssituationen mit einer mässigen Kon z entrationsstörung zu

rechnen sei. Im Weiteren sei beim Beschwerdeführer zeitlich gesehen zuerst die chronische Schmerzstörung entstanden, die dann bei der Chronifizierung in Zusammenhang mit de r verbundenen langdauernden Stresssituation als Folge zu einer zusätzlichen psychiatrischen Komorbidität, nämlich einer Depression, geführt habe ( Urk. 8/200/68) . Die Frage der Arbeitsfähigkeit könne aus somati scher Sicht nicht beantwortet werden. Aus psychiatrischer Sicht lasse die Ent wicklung der Beschwerden in den letzten Jahren erahnen, dass es zukünftig schwierig werde, eine Arbeitstätigkeit zu erhalten ( Urk. 8/200/69) . 4. 4.1

4.1.1

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun desgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachen änderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, wie sie es vorliegend getan hat ( Urk. 2) hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 4.1.2

Zu prüfen ist, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 8/135)

eine invaliditätsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustan d es des Beschwerdeführers eingetreten ist .

Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 4. 1. 3

Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes kommt es darauf an, ob sich das Beschwerde bild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Urteil 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2). In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1 mit weiteren Hinwei sen). 4. 1. 4

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei, auf die Stellungnahme n der RAD - Ä rzt e B.___ und L.___

vom 2 6. August bzw. 8. September 2016

ab (vgl. E. 3.2.9-10) .

Hierbei handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung; eigene Untersuchung en ha ben die Dres . B.___ und L.___ nicht vorgenommen. Wie eingangs dargelegt, kann eine reine Aktenbeurteilung beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen um die fachärztliche Beur teilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Diese Vorausset zungen sind vorliegend nicht gegeben. 4.2

In psychiatrischer Hinsicht kann weder auf die RAD-Stellungnahme von Dr. L.___ (E. 3.2.11) abgestellt werden , noch eignen sich die eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte (E. 3.2.4, E. 3.2.6, E. 3.2.8, E. 3.2.12) als Beweisgrundlage für den Rentenentscheid . Die RAD-Ärztin begnügte sich damit, darauf zu verweisen, dass in den Berichten der behandelnden Ärzte die subjek tiven Beschwerden des Beschwerdeführers ohne objektive Beobachtungen auf geführt würden und verweist darauf, dass viele Fragen offengelassen worden, der objektive Befund unklar und die psychosozialen Faktoren undifferenziert geblieben seien und auch zum positiven Funktionsniveau nur wenig in Erfah rung gebracht habe werden könne n . Sodann ging Dr. L.___ davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch ungenügend ab geklärt ist , was einer gründlichen Abklärung bed arf (E. 3.2.11) .

Der Untersuchungsgrundsatz hätte die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet diesen Unklarheiten nachzugehen, denn –

wie sie zutreffend ausführt – auch die Berichte des behandelnden Psychiaters vermögen nicht zu überzeugen. Insbe sondere erhebt Dr. H.___ keinen schlüssigen Befund, weshalb bereits die Diagnosestellung zu überprüfen sein wird , und hinsichtlich der depressiven Symptomatik ist das Ausmass unge klärt . Insbesondere scheint Dr. H.___ in seinen Berichten vermehrt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wie derzugeben anstatt diese in objektivierter Weise zu begründen. Zudem ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Sollte eine depressive Erkrankung vorliegen und auch die Ausprägung der Diagnose geklärt sein , ist e s, wie das Bundesgericht in BGE 143 V 409 erwogen hat, sach- und systemgerecht, leichte bis mittelschwere depressive Stö rungen ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dieses bleibt nur dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiskräfti ger medizinischer Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begrün deter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beige messen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_563/2017 vom 2 3. Februar 2018 E. 8.1) . Dr. H.___ führte aus, während im Rahmen der erstmaligen Ren tenprüfung noch keine psy chiatrischen Diagnosen hätten gestellt werden kön nen, liege aktuell einerseits eine depressive Symptomatik vor und ging e er andererseits von einer chronisc hen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren aus ( vgl. E. 3.2.6). Somit wäre sowohl hinsichtlich einer all fälligen Schmerzstörung als auch betreffend d er depressive n Symptomatik ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. 4. 3

Da au ch in somatischer Hinsicht kein schlüssiger Befund bzw. Einschät zung der Arbeitsfähigkeit vor liegt (E. 3.2.1, E. 3.2.3, E. 3.2.9) und med. pract . B.___ lediglich darauf verweist, dass ihres Erachtens keine wesentlichen neuen Aspekte vorlägen (E. 3.2.10) erscheint es angezeigt, im Rahmen der wei teren Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht auch diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Seit der letztmaligen Leistungsprüfung (März 2014) wurde der Beschwerdeführer operiert, zeigte indes zunehmend schlechtere Bewegungsfunktionen und stellte die behandelnde Dr. K.___

fest, dass sie

aufgrund der Schmerzexazerbation des Beschwerdeführers keine objektive Befundung habe durchführen können . Weitere beweiskräftige Berichte sind den Akten nicht zu entnehmen, so auch nicht die Einschätzung von

Dr. J.___ , welche eine Verschlech terung des Gesundheitszustands attestierte , verbunden

mit ei ne r gänzliche n Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2.5). Da sie sich fachfremd äussert und m angels objektiven Befunden kann auch auf diesen Bericht nicht abgestellt werden .

War die IV-Stelle einmal auf die Neuanmeldung eingetreten, wäre es auch in somatischer H i nsicht ihre Aufgabe gewesen, die genauen Befunde zu erfragen oder erheben zu lassen. 4. 4

D amit bestehen objektive Hinweise , dass in psychiatrischer Hinsicht, allenfalls auch in somatischer Hinsicht, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sein könnte. In welchem Ausmass ist anhand der aktenkundigen Berichte allerdings nicht abschli essend beurteilbar. Zudem sind über die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine genügenden und nachvollziehbaren Angaben vorhanden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als ungenügend abgeklärt , weshalb d ie Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen hat . Es dürfte sich angesichts der Kom plexität des psychischen und physischen Beschwerdebildes die Durchführung einer bi- oder polydisziplinären Begutachtung als erforderlich erweisen. Her nach ist über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu zu befinden. 5 .

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen . Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, de m durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG vertretenen Beschwerde führer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘ 600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 1. Oktober 2016 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese nach erfolgten Abkl ärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustel len; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintre tensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.

E. 1.7 RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten genügen ( BGE 137 V 210

E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind ( BGE 135 V 465

E. 4.4; 122 V 157

E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3).

E. 1.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.

E. 2 Dageg en erhob der Versicherte am 11. November 2016 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei eine medizinische Abklärung durch eine unabhängige Gutachterstelle durchzuführen (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 2. Februar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten. Urk. 8/1- 200 ), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung,

in den Unter lagen würden subjektive Beschwerden des Beschwerdeführers aufgeführt und es fehlten objektive Beobachtungen. Die objektiven Befunde blieben unklar und über das positive Funktionsniveau erfahre man wenig. Bei einer schweren depressiven Episode sei eine ambulante zweiwöchige Therapie nicht ausrei chend. Es würden keine neuen Befunde vorgebracht, welche zu einer anderen Beurteilung führten ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht e seinerseits im Wesentlichen geltend, gemäss den Berichten seines behandelnden Psychiaters bestehe aus psychiatrischer Sicht zumindest der begründete Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung und einer damit einhergehenden depressiven Störung , aufgrund welcher er erheblich in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Jedenfalls könnten die Befunde des behandelnden Psychiaters nicht mit einer Ferndiagnose seitens des RAD für unerheblich erklärt werden. Darüber hinaus könnte es mit Blick auf die Berichte der Z.___ Klinik durchaus auch in somatischer Hinsicht zu einer wesentli chen Verschlechterung gekommen sein. Folglich sei eine polydisziplinäre Unter suchung angezeigt (Urk. 1 S. 8). 3.

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin entschied letztmals mit Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 8/135) umfassend über einen Rentenanspr uch des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.1 , E. 1.2 ). Im Zeitpunkt dieser Verfügung präsentierte sich die medizi nische Aktenlage wie folgt:

E. 3.1.1 Im Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer vom RAD orthopädisch -psychiatrisch untersucht. Im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 14. Januar 2013 (Urk. 8/96) hielt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, fest, beim Beschwerdeführer bestünden Durchschlafstörungen, eine leichte Affektlabilität, Schmerzen im H alswirbelsäu len- (H WS ) und Lendenwirbelsäulenbereich ( LWS ) , eine Verdeutlichungstendenz sowie eine intrapsychische Selbstlimitierung.

Diese Symptome würden nicht ausreichen, um eine rentenwirksame Diagnose nach ICD -10 zu stellen. Die Schmerzsymptomatik könne nicht als anhaltende somatoforme Schmerzstörung verstanden werden, da der dahinter zu fordernde emotionale Konflikt bei intak ten Familienverhältnissen oder die spezielle psychosoziale Belastungssituation gegenwärtig nicht ausgemacht werden könn t e n . Es liege kein psychiatrisches Krankheitsbild im eigentlichen Sinne vor, insbesondere keine klinisch manifeste Depression, keine neurotische Störung sowie keine posttraumatische Belas tungsstörung. Insgesamt habe kein psychopathologischer Befund mit Krank heitswert erhoben werden können. Da beim Beschwerdeführer auf psychiatri schem Fachgebiet kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden vorliege, sei sowohl retrospektiv als auch bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bisherig und angepasst ausgewiesen (Urk. 8/96/

E. 3.1.2 Die Ärzte der C.___ berichteten am 2 1. Januar 2013 zu Hän den der behandelnden Allgemeinmedizinerin des Beschwerdeführers über de s se n stationären Aufenthalt vom 2. bis 2 2. August 2012 (Urk. 8/110 ). Im klini schen Eintrittsuntersuch habe sich der Beschwerdeführer mit einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik sowohl in der Nacken- wie auch lumbalen Region präsen tiert. Die Untersuchung sei deutlich eingeschränkt gewesen bei sofortigem mus kulärem Gegenhalten bei Bewegungsprüfungen sowohl in der HWS- als auch in der LWS-Region. Die Beschwerden seien über die gesamte Wirbelsäule, die angrenzende Muskulatur sowie die thorakale Region ausgeweitet präsentiert worden. Bei der Untersuchung seien auch inkonsistente Befunde aufgefallen. So habe sich bei Ablenkung vor allem im HWS-Bereich jeweils eine deutlich besse re Bewegungsfreiheit gezeigt. Klinisch-neurologisch hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre Reizsymptomatik ergeben. Es sei ein auffallendes Gangbild mit Schonhinken und rigider Bewegung beider Beine präsentiert worden. Die Röntgenabklärungen hätten vor allem eine Osteoc h o n drose , mittelgradig ausge prägt L4/5 mit ostephytären Anbauten , gezeigt. Die ISG wie auch Hüftgelenke seien unauffällig zur Darstellung gekommen, wobei linksseitig eine dysplasti sche Gelenkspfanne zu dokumentieren gewesen sei. Die Röntgenabklärungen hätten keine Erklärung für die auffälligen Bewegungseinschränkungen geboten. Unter dem multimodalen Therapieprogramm habe keine deutliche Schmerzre duktion erreicht werden können. Auch habe sich die Belastbarkeit und Beweg lichkeit nicht wesentlich gebessert. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass auf direkte Zuwendung die Selbstlim i tierung und die Einschränkungen noch intensiver präsentiert worden seien (Urk. 8/11 0 /2) .

E. 3.1.3 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurochirurgie FMH , führte im Verlau f sbericht vom 7. März 2013 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/111) aus, es sei zu einer Akutisierung der Schmerzen mit Ausstrahlung ins Dermatom L4/5 links und C7 rechts nach der stationären Reha bilitation in C.___ gekommen ( Urk. 8/111/1) . Es bestehe eine klare Indikation zur ventralen Mikrodiscektomie C6/7 und Spondylodese C6/7 zur Verbesserung der Cervikobrachialgie C7 rechts sowie eine klare Indikation zur Spondylodese L4/5 zur Verbesserung der Rückenstabilität. Berufliche Massnahmen seien zurzeit nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer fast gar nicht laufen könne ( Urk. 8/111/3) .

E. 3.1.4 I n den zu Händen der behandelnden Neurologin erstellten Bericht en der E.___

über die im April 2013 durchgeführten Infiltrationen

(Urk. 8/112 -113, Urk. 8/122 ) wurde im Wesentlichen festgehalten, es bestehe ein lumbosakraler Schmerz beidseits mit Ausstrahlung ins rechte Bein, welcher nach Ausschluss eines relevanten spondylogenen Schmerzes fraglich radikulärer Genese sei.

Es bestehe ein Status nach periradikulärer Infiltration L5 und S1 links ohne Effekt (Urk. 8/122/3).

E. 3.1.5 In den zu Händen der behandelnden Allgemeinmedizinerin des Beschwerdefüh rers erstellten Berichten vom 6. und 1 9. November 2 013 (Urk. 8/131-132) führte Dr. D.___ aus, es sei zu einer progressiven Verschlechterung der Geh fähigkeit gekommen und der Beschwerdeführer sei auf Krücken angewiesen. Es bestehe eine progressive Schwäche von Musculus quadriceps, Musculus iliop soas, Dorsalflexion Fuss, Grosszehdorsalflexion , Fusseversion und Plantarflexi on mit Gehbehinderung. Es sei neben der Indikation zur Stabilisation L4/5 und L5/S1 auch eine Indikation zur ventralen Mikrodiscektomie C5/6 und C6/7 gegeben. Der Beschwerdeführer sei motiviert, zuerst die LWS-Sanierung und eventuell im Abstand von einem Jahr die HWS-Operation durchführen zu las sen.

E. 3.1.6 RAD-Ärztin med. pract . B.___ führte in ihren Stellungnahmen vom 6. Mai 2013 ,

26. Juni 201 3 und 11. Dezember 2013 (Urk. 8/124/ 3-4, Urk. 8/124/4-5, Urk. 8/134/3)

im Wesentlichen aus, die in der Untersuchung erhobenen Befunde würden durch die Berichte der C.___ und der E.___ gestützt. Die medizinische Indikation einer Operation der HWS, welche die behandelnde Neurochirurgin Dr. D.___ als erforderlich erachte, sei bei fehlenden Ausfällen, seitengleichem Kraftgrad von 100 % und dokumen tiert unverändertem MRI nicht nachvollziehbar (Urk. 8/124/3). Die Berichte der Schmerzklinik dokumentierten das völlige Fehlen einer Schmerzreduktion nach Infiltration periradikulär . Aus medizinischer Sicht sei eine radikuläre Ursache der geklagten Schmerzen bei fehlendem Ansprechen unwahrscheinlich. Eine Osteochondrose sei eine radiologisch nachweisbare degenerative Veränderung der Wirbelsäule, die nicht per se einen Krankheitswert habe (Urk. 8/124/4). Im Übrigen habe die behandelnde Neurochirurgin keine weiteren Abklärungen hin sichtlich einer fortschreitenden neurologischen Erkrankung eingeleitet. Auch die Befunde des MRI für die Beckenwirbelsäule (BWS) und LWS lieferten keine umfassende Erklärung für die geschilderte Symptomatik (Urk. 8/134/3).

E. 3.2 5

Dr. med

J.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH , berichtete im Arztzeugnis vom 27. August 2015 (Urk. 8/160), der Beschwerde führer leide an einer degenerativen Skelettveränderung, was die Schmerzen, Bewegungseinschränkung en und Drehschw i ndelepisoden erkläre . Der Beschwerdeführer

sei

nur noch an Stöcken gehfähig. Zudem stehe er aufgrund der Schmerz problematik unter psychischer Belastung . Bis heute hätten sämtli che

Therapien nur vorübergehend eine Linderung der Schmerzen , aber keine Verbesserung des Gesundheitszustands gebracht . Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Integration in den Arbeitsmark t

sei dem Beschwerdeführer langfristig nicht zumutbar.

Im Bericht vom 7. Januar 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/173/1-5)

nannte Dr. J.___ als neue Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine reaktive Depression. Trotz intensiver Rehabilitation und Rückenoperation habe sich die Symptomatik nicht gebessert. Der Beschwerdeführer sei für alle Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/173/1) .

E. 3.2.1 Am 3. November 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Z.___ Klinik Zürich am Rücken operiert (Austr i ttsbericht der Z.___ Klinik vom 7. November 2014 [ Urk. 8/136/3-4]) und es wurde eine Mini-Open TLIF L4/5 von links, Spondylodese mit autologem Beckenknochen von links intersoma tisch und rechts- posterior durchgeführt. Der behandelnde Arzt, Dr. med. Daniel F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH , berichtete, der postoperative Verlauf sei aus wirbel säulenchirurgischer Sicht unkompliziert gewesen. Die radiologische Kontrolle habe einen regelrechten Sitz der Materialimplantate gezeigt (Bericht vom 7. November 2014, Urk. 8/136/3-4) . D er Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten postoperativen Kontrolle über eine deutliche Verbesserung der präopera tiv massgeblichen lumbalen Rücke n schmerzen berichtet . Er sei zur Untersu chung mit zwei Gehstöcken gekommen, sei allerdings gut in der Lage gewesen, ohne Gehstöcke mit verbessertem Gangbild zu laufen. Es habe eine deutlich verbesserte Körperhaltung bestanden. Bei der Bewegungsprüfung sei es zu m us kuläre m Gegenspannen gekommen . Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Gipser ( Bericht vom 19. Dezember 2014, Urk. 8/136/1-2) . Am

27. Januar 2015 berichtete Dr. F.___ , anlässlich der Dreimonatskontrolle habe der Beschwerdeführer weiterhin eine deutliche Verbesserung der präopera tiv massgeblichen Schmerzen um mindestens 60 % angegeben. Es würden noch gewisse belastungsabhängige Gesässschmerzen persistieren (Urk. 8/142) . Im Bericht vom 2

2. April 2015 (Urk. 8/181/4-5) führte Dr. F.___ , aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Fünfmonatskontrolle wiederum sehr schmerzgeplagt gewesen und gehe in Schonhaltung und an Gehstöcken. Eine Untersuchung sei fast nicht möglich gewesen . D ie Aktivierung der Muskulatur der unteren Extremität habe jeweils zu starken Rückenschmerzen geführt (Urk. 8/181/5) .

E. 3.2.2 Dr. med. Ute K.___ , Oberärztin Neurologie , Z.___ Klinik, hielt im Bericht vom

11. Mai 2015 zu Händen von Dr. F.___

(Urk. 8/155/3-4) fest , die Ursache der rezidivierenden Dreh- und Schwankschwindel -E pisoden bleibe weiterhin unklar und sei am ehesten zervikogen bedingt bei Zervikalsyn drom . Im Vordergrund stünden die invalidisierenden LWS-Beschwerden des Beschwerdeführers, deren Ursache unklar sei. Die klinische Untersuchung haben nicht zwischen rein myofascialen Befunden, einer zentralisierten Schmerzgenese und einer spondylogenen Schmerzgenese unterscheiden können ( Urk. 8/155/4) .

E. 3.2.3 Am

18. Juni 2015 (Urk. 8/146/1-2)

Dr. G.___ , di e Spondylodese vom

3. November 2014 habe für etwa einen Monat eine Linderung der Beschwerden gebracht. Danach seien die für den Beschwerdeführer typischen Beschwerden mit invalidisierendem Charakter wieder aufgetreten. Ebenfalls seien

vom Beschwerdeführer Ausstrahlungen in die Beine bis in die Achillessehnen beschrieben worden . Der Beschwerdeführer sei nur noch an Stöcken gehfähig und könne den Alltag selber nicht mehr bestreiten. Zudem besteh e neuerdings auch noch ein bewegungsabhängiger Drehschwindel bei zervikoradikulär anmu tenden Schmerzen im Nacken- Schultergürtelbereich rechtsbetont. In der Unter suchung habe sich eine starke Invalidisierung gezeigt. E ine normale Befunder hebung habe

nicht mehr durchgeführt werden können, da die Schmerzen derart stark gewesen seien, dass nur noch kleine Bewegungen aus der LWS oder HWS heraus möglich gewesen seien. Ein e objektive Befunderhebung sei aufgrund der Schmerzexazerbation momentan nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei momentan in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, zumal er auch psy chisch durch die Schmerzsituation sehr stark belastet sei ( Urk. 8/146/1) .

E. 3.2.6 Im Bericht vom 3. Februar 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/182) nannte Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Wesentlichen die Diagnosen schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 „ F32.1 ” ) sowie chronische Schmerzstörung mit somatischen und ps ychischen Faktoren (ICD-10 F45.4 1), bestehend mindestens seit Mai 201 5. Die Aufmerksamkeit und Konzentration des Beschwerdeführers seien leicht vermindert , die Auffassung und das Gedächtnis seien

im Normbereich. Im formalen Denken sei der Beschwerdefüh rer

kohärent, aber verlangsamt , und stark durch seine körperlichen Schmer z en eingeengt. Es bestünden k eine psychotischen Erlebnisse im Sinn e von akusti schen oder visuellen Halluzinationen und keine Zwänge. Es bestünden jedoch existenzielle Ängste oder Befürchtungen im Rahmen der psychosozialen Belas tungssituation, wie ein unendlicher Druck durch den Sozialberater sowie gesundheitliche Sorgen wegen der R üc kenschmerzen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer schwer bedrückt, innerlich unruhig, schwer traurig, freudlos, willenlos, lebensmüde, ängstlich betreffend seine gesundheitliche und finanziel le Zukunft und schwer belastet durch die chronischen Schmerzen . Er klag e über Insuffizienzgefühle, Störung der Vitalgefühle, schwere Ein- und Durchschlafstö rungen und den starken soziale n Rückzug. Seit Juli 2015 fänden zirka alle zwei Wochen regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutischen Gespräche mit Fokus auf Schmerzverarbeitung, Psychoedukatio n sowie medikamentöse Thera pie statt. Von grosser Bedeutung sei eine Schmerzpsychotherapie, die den Umgang sowie die Akzeptanz des chronischen Schmerzes hervorheb e . Die the rapeutischen Probleme lägen insbesondere in der Bearbeitung des Verständnis ses vom Bio-Psycho-Sozial Modell des chronischen Schmerzes. Der Beschwer deführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und auch eine angepasste Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (Urk. 8/182/3).

E. 3.2.8 Dr. H.___ diagnostizierte in seinem zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten Bericht vom 27. Juni 2016 (Urk. 8/188/8-11) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die psychische Symptomatik habe sich seit der RAD-Untersuchung im Jahr 2012 verschlechtert. Im Jahr 2012 seien keine psychischen Faktoren sowie keine emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme erwähnt worden, während nun psychische Faktoren bestünden.

Die psychischen Begleiterkrankungen wür den bei chronischen muskuloskelettalen Schmerzen eine bedeutende Rolle spie len. Psychische Faktoren hätten insbesondere einen Einfluss darauf, ob und wie stark sich e ine Schmerzerkrankung ausbilde (Urk. 8/188/8-9).

Der Beschwerde führer habe trotz mehreren psychiatrischen Sitzungen zu reiner Psychoedukati on seiner Erkrankung

eine falsche Reprä sentation des Krankheitsmodells . Die Aggravation und die intrapsychische Selbst limitierung, die von Dr. A.___ beschrieben würden , könn ten unter anderem als Katas tr ophisier en verstanden werden. Zusätzlich könne beim Beschwerdeführer auch d as Gefühl der Unge rechtigkeit einen Teil der intrapsychischen Selbst limitierung erklären , nachdem die Operation seine Erwartungen und seine Hoffnung nach körperlicher Verbes serung nicht habe erfüllen können . Im Rahmen einer Prognose sei neben einem interdisziplinären Behandlungskonzept eine regelmässig ambulante ärztliche Betreuung zur weiteren Stabilisierung des Beschwerdeführers entscheidend. Dazu werde eine Schmer z psychotherapie empfohlen, um neben der Psychoedu kation des Krankheitsmodells ein schmerzpsychotherapeutisches Konzept anzu wenden, um eine Akzeptanz zu entwickeln, mit dem Schmerz weiter leben zu können und eine Lebensqualität zu erhalten (Urk. 8/188/10-11).

E. 3.2.9 Im Bericht vom

1 3. Juli 2016 zu Händen des Beschwerdeführers (Urk. 8/188/4-7)

führte

Dr. K.___

aus, b eim Beschwerdeführer fänden sich ein chronifi ziertes Zervikals y ndrom

sowie ein

Lumbovertebralsyndrom . Die klinische Unter suchung zwecks besserer Differenzierung zwischen spondylarthrotischen und myofaszialen Beschwerden sei aufgrund des starken Leidens des Beschwerde führers nicht

gelungen . In den von der Kooperation unabhängigen Befunden hätten sich zumindest eine seitengleiche Trophik der Arme und Beine sowie mittellebhafte Muskeleigenreflexe der Arme und Beine gezeigt , sodass eine Radikulopathie oder Myelopathie eher unwahrscheinlich sei . Die Therapie dieses chroni f izierten Schmer zsyndrom s sei schwierig und sei polydisziplinär anzuge hen , wobei ein Rehabilitationsaufenthalt unter Beachtung der psychosomati sche n Aspekte indiziert wäre. Erschwerend sei jedoch, dass der Beschwerdefüh rer aufgrund Erfahrungen in einem anderen Spital einem solchen Aufenthalt gegenüber sehr ablehnend eingestellt sei . Die von ihm bevorzugte Liegeposition werde jedoch auf die Dauer zu einer zunehmenden Dekonditionierung führen, was wiederum zu mehr Schmerzen führ e. Ebenfalls sollte nochmals versucht werden , ein schmerzdistanzierendes Antidepressivum einzusetzen, wobei dies aufgrund der Meinung des Beschwerdeführers , dass diese zu einer Verschlechte rung seiner Sehkraft geführt hätten, ebenfalls schwierig s ei (Urk. 8/188/6-7).

E. 3.2.10 RAD-Ärztin med. pract . B.___ führte in den Stellungnahme n vom 18. April 2016 und 28. August 2016 (Urk. 8/183/3-4 , Urk. 8/193/3 ) aus, b ereits im Rah men der RAD-Untersuchung vom 1 4. Januar 20 13 sei

keine konsistente Befundhebung möglic h gewesen . Dies werde auch in den aktuellen Berichten beschrieben .

Die damals aufgezeigten, zahlreiche n Inkonsistenzen

hätten auch weiter hin beobachtet werden können. Im Vordergrund des psychischen Gesund heitszustands stünden weiterhin die geklagten Schmerzen. Der Schwerpunkt der Behandlung sei gemäss Berichten von Dr. H.___ eine Schmerzpsychotherapie (Urk. 8/183/3). Auch die Berichte der Z.___ Klinik vom 15. Juni und 1 3. Juli 2016 enthielten aus somatischer Sicht keine wesentlic hen neuen medi zinischen Aspekte (Urk. 8/193/3).

E. 3.2.12 Dr. H.___

nahm am 1. November 2016 ( Urk. 3/13 = Urk. 8/200/67-70) auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu den Ausführungen von Dr. L.___ dahingehend Stellung, dass er festhielt, ein psychiatrischer Befund basiere auf psychischen Phänomenen, welche vom Beschwerdeführer subjektiv erlebt und berichtet würden ( Urk. 8/200/67) . Hinsichtlich der erhobenen Kon zentrationsstörung widerspreche sich die Beurteilung nicht, da der Beschwerde führer bei der Befunderhebu n g eine leichte R e duktion

der Konzentration gezeigt habe, jedoch unter Stresssituationen mit einer mässigen Kon z entrationsstörung zu

rechnen sei. Im Weiteren sei beim Beschwerdeführer zeitlich gesehen zuerst die chronische Schmerzstörung entstanden, die dann bei der Chronifizierung in Zusammenhang mit de r verbundenen langdauernden Stresssituation als Folge zu einer zusätzlichen psychiatrischen Komorbidität, nämlich einer Depression, geführt habe ( Urk. 8/200/68) . Die Frage der Arbeitsfähigkeit könne aus somati scher Sicht nicht beantwortet werden. Aus psychiatrischer Sicht lasse die Ent wicklung der Beschwerden in den letzten Jahren erahnen, dass es zukünftig schwierig werde, eine Arbeitstätigkeit zu erhalten ( Urk. 8/200/69) . 4.

E. 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 4.1.1 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun desgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachen änderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, wie sie es vorliegend getan hat ( Urk. 2) hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

E. 4.1.2 Zu prüfen ist, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 8/135)

eine invaliditätsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustan d es des Beschwerdeführers eingetreten ist .

Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 4. 1. 3

Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes kommt es darauf an, ob sich das Beschwerde bild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Urteil 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2). In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1 mit weiteren Hinwei sen). 4. 1. 4

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei, auf die Stellungnahme n der RAD - Ä rzt e B.___ und L.___

vom 2 6. August bzw. 8. September 2016

ab (vgl. E. 3.2.9-10) .

Hierbei handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung; eigene Untersuchung en ha ben die Dres . B.___ und L.___ nicht vorgenommen. Wie eingangs dargelegt, kann eine reine Aktenbeurteilung beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen um die fachärztliche Beur teilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Diese Vorausset zungen sind vorliegend nicht gegeben.

E. 4.2 In psychiatrischer Hinsicht kann weder auf die RAD-Stellungnahme von Dr. L.___ (E. 3.2.11) abgestellt werden , noch eignen sich die eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte (E. 3.2.4, E. 3.2.6, E. 3.2.8, E. 3.2.12) als Beweisgrundlage für den Rentenentscheid . Die RAD-Ärztin begnügte sich damit, darauf zu verweisen, dass in den Berichten der behandelnden Ärzte die subjek tiven Beschwerden des Beschwerdeführers ohne objektive Beobachtungen auf geführt würden und verweist darauf, dass viele Fragen offengelassen worden, der objektive Befund unklar und die psychosozialen Faktoren undifferenziert geblieben seien und auch zum positiven Funktionsniveau nur wenig in Erfah rung gebracht habe werden könne n . Sodann ging Dr. L.___ davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch ungenügend ab geklärt ist , was einer gründlichen Abklärung bed arf (E. 3.2.11) .

Der Untersuchungsgrundsatz hätte die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet diesen Unklarheiten nachzugehen, denn –

wie sie zutreffend ausführt – auch die Berichte des behandelnden Psychiaters vermögen nicht zu überzeugen. Insbe sondere erhebt Dr. H.___ keinen schlüssigen Befund, weshalb bereits die Diagnosestellung zu überprüfen sein wird , und hinsichtlich der depressiven Symptomatik ist das Ausmass unge klärt . Insbesondere scheint Dr. H.___ in seinen Berichten vermehrt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wie derzugeben anstatt diese in objektivierter Weise zu begründen. Zudem ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Sollte eine depressive Erkrankung vorliegen und auch die Ausprägung der Diagnose geklärt sein , ist e s, wie das Bundesgericht in BGE 143 V 409 erwogen hat, sach- und systemgerecht, leichte bis mittelschwere depressive Stö rungen ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dieses bleibt nur dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiskräfti ger medizinischer Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begrün deter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beige messen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_563/2017 vom 2 3. Februar 2018 E. 8.1) . Dr. H.___ führte aus, während im Rahmen der erstmaligen Ren tenprüfung noch keine psy chiatrischen Diagnosen hätten gestellt werden kön nen, liege aktuell einerseits eine depressive Symptomatik vor und ging e er andererseits von einer chronisc hen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren aus ( vgl. E. 3.2.6). Somit wäre sowohl hinsichtlich einer all fälligen Schmerzstörung als auch betreffend d er depressive n Symptomatik ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. 4. 3

Da au ch in somatischer Hinsicht kein schlüssiger Befund bzw. Einschät zung der Arbeitsfähigkeit vor liegt (E. 3.2.1, E. 3.2.3, E. 3.2.9) und med. pract . B.___ lediglich darauf verweist, dass ihres Erachtens keine wesentlichen neuen Aspekte vorlägen (E. 3.2.10) erscheint es angezeigt, im Rahmen der wei teren Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht auch diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Seit der letztmaligen Leistungsprüfung (März 2014) wurde der Beschwerdeführer operiert, zeigte indes zunehmend schlechtere Bewegungsfunktionen und stellte die behandelnde Dr. K.___

fest, dass sie

aufgrund der Schmerzexazerbation des Beschwerdeführers keine objektive Befundung habe durchführen können . Weitere beweiskräftige Berichte sind den Akten nicht zu entnehmen, so auch nicht die Einschätzung von

Dr. J.___ , welche eine Verschlech terung des Gesundheitszustands attestierte , verbunden

mit ei ne r gänzliche n Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2.5). Da sie sich fachfremd äussert und m angels objektiven Befunden kann auch auf diesen Bericht nicht abgestellt werden .

War die IV-Stelle einmal auf die Neuanmeldung eingetreten, wäre es auch in somatischer H i nsicht ihre Aufgabe gewesen, die genauen Befunde zu erfragen oder erheben zu lassen. 4. 4

D amit bestehen objektive Hinweise , dass in psychiatrischer Hinsicht, allenfalls auch in somatischer Hinsicht, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sein könnte. In welchem Ausmass ist anhand der aktenkundigen Berichte allerdings nicht abschli essend beurteilbar. Zudem sind über die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine genügenden und nachvollziehbaren Angaben vorhanden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als ungenügend abgeklärt , weshalb d ie Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen hat . Es dürfte sich angesichts der Kom plexität des psychischen und physischen Beschwerdebildes die Durchführung einer bi- oder polydisziplinären Begutachtung als erforderlich erweisen. Her nach ist über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu zu befinden. 5 .

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 6.

E. 6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vor handenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD -Bericht in Frage zu stellen.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen . Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, de m durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG vertretenen Beschwerde führer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘ 600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 1. Oktober 2016 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese nach erfolgten Abkl ärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 7 Dr. F.___

hielt im Bericht vom 15. Juni 2016 zu Händen von Dr. J.___ (Urk. 8/188/1-3 ) fest, beim Beschwerdeführer best ehe im Wesent lichen ein c hronisc hes multifokales Schmerzsyndrom respektive eine Schmerz verarbeitungsstörung mit ch ronisch lumbospondylogene n Schmerzen .

I n Bezug auf die durchgeführte l umbale Spondylodese

habe sich radiologisch eine konso lidierte Fusion ohne Lockerung der Implantate und ohne Veränderung der Nachbarsegmente gezeigt . Die Ursache für die nicht zu beeinflussenden lumba len Schmerzen sei unklar. In Bezug auf die Halswirbelsäule hätten sich die bekannten degenerativen Veränderungen gezeigt . Im Vordergrund st ehe

wahr scheinlich die gesamthafte Dekonditionierung , ei ne Schmerzverarbeitungsstö rung sowie andere psychosoziale Aspekte. Es sei eine funktionelle Behandlung der Schultergürtelbeschwerden, die wahrscheinlich auch aufgrund der Stockbe nutzung vorhanden seien, zu empfehlen . Operative Massnahmen oder anderwei tige Inte rv entionen , wie Infiltrationen vor allem der Lendenwirbelsäule, seien wahrscheinlich nicht zielführend ( Urk. 8/188/3) .

E. 11 RAD-Ärztin Dr. med.

L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , berichtete in der e rgänzende n psychiatrische n Stellung nahme vom 8. September 2016 ( Urk. 8/193 / 3- 4) , in den vorliegenden Berichten würden die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers ohne objektive Beobachtungen

aufgeführt. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Rahmen werde eine gründliche Abklärung empfohlen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit zu 100

% arbeitsunfä hig bleibe. Aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 3. Februar 2016

gehe nicht klar hervor , in welchen Anteilen der Befund objektive Beobachtungen und sub jektive Klagen wiedergebe . Die Befundangaben blieben darüber hinaus wider sprüchlich . Laut dem Befund sei die

Konzentration leicht vermindert und die Auffassung im Normbereich gewesen. Gemäss Beiblatt seien Konzentration und Auffassung aber mittelgradig eingeschränkt gewesen . Eine zwei wöchige ambu lante Therapie sei zudem für eine schwergradige depressive Episode nicht aus reichend. Der Therapieschwerpunkt liege nicht auf der d epressiven Symptoma tik , sondern auf der Schmerzsymptomatik. Es lägen einige Widersprüche vor, die nicht nachvollziehbar seien . Auch der Bericht vom 27. Juni 2016 lasse nicht zweifelsfrei auf eine nun mittelgradige Depression schliessen. Es sei auch kaum nachvollziehbar, dass Dr. H.___ einerseits eine Verschlechterung seit 2013 und

danach innerhalb von wenigen Monaten zwischen Februar bis Juni 2016 eine Verbesserung der Depression angebe . Eine Schmerzstörung sollte laut ICD-10 nicht diagnostiziert werden, wenn der Schmerz während einer affektiven Stö rung, wie einer Depression, auftrete. Schliesslich diagnostiziere d ie Allgemeinin ternistin Dr. J.___ eine reaktive Depression , ohne einen psychischen Befund zu beschreiben ( Urk. 8/193/3-4) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01267

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

16. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965,

angelernter Gipser, meldete sich unter Hinweis auf Schmerzen in der rechten Hand erstmals am 24. Oktober 2003 bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 4, Urk. 8/8 ). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklä rungen und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (vgl. Urk. 8/43) . Gestützt darauf verfügte sie am

19. September 2005 die Abweisung des Leis tungsbegehrens (Urk. 8/ 47 ). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 14. November 2005 ab (Urk. 8/65). 1.2

Von April 2007 bis April 2011 war der Versicherte bei der Y.___ AG als Gipser angestellt ( Urk. 8/78). Im Oktober 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Mai 2011 bestehende Diskushernie erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/ 70 ). Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizini schen Verhältnisse ab und veranlasste eine bidisziplinäre Untersuchung des Versicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. die Untersu chungsberichte vom 14. Januar 2013, Urk. 8/96 -97 ). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 8/102, Urk. 8/114, Urk. 8/126, Urk. 8/129) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. März 2014 ab (Urk. 8/135).

Auf die erneuten Anmeldungen des Versicherten vom Januar und Juli 2015 (Urk. 8/ 137, Urk. 8/ 148) trat die IV-Stelle mit Verfügungen vom 5. Mai 2015 und 5. Oktober 2015 jeweils nicht ein (Urk. 8/145, Urk. 8/158) . 1.3

Am 13. Oktober 2015

meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( vgl. Urk. 8/ 161, Urk. 8/169 ). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 8/172-1 73, Urk. 8/176, Urk. 8/179-182) und stellte dem Versicherten in der Folge mit Vorbescheid vom 3 0. Mai 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/184). Nachdem der Versicherte mit Verweis auf verschiedene medizinische Berichte am 19. August 2016 Einwand erhoben hatte (Urk. 8/188-189) , holte die IV-Stelle beim RAD eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 8/193/3-4). Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dageg en erhob der Versicherte am 11. November 2016 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei eine medizinische Abklärung durch eine unabhängige Gutachterstelle durchzuführen (Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 2. Februar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten. Urk. 8/1- 200 ), was dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustel len; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintre tensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtspre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 . 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vor handenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD -Bericht in Frage zu stellen. 1.7

RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten genügen ( BGE 137 V 210

E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind ( BGE 135 V 465

E. 4.4; 122 V 157

E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3). 1.8

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung,

in den Unter lagen würden subjektive Beschwerden des Beschwerdeführers aufgeführt und es fehlten objektive Beobachtungen. Die objektiven Befunde blieben unklar und über das positive Funktionsniveau erfahre man wenig. Bei einer schweren depressiven Episode sei eine ambulante zweiwöchige Therapie nicht ausrei chend. Es würden keine neuen Befunde vorgebracht, welche zu einer anderen Beurteilung führten ( Urk. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer macht e seinerseits im Wesentlichen geltend, gemäss den Berichten seines behandelnden Psychiaters bestehe aus psychiatrischer Sicht zumindest der begründete Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung und einer damit einhergehenden depressiven Störung , aufgrund welcher er erheblich in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Jedenfalls könnten die Befunde des behandelnden Psychiaters nicht mit einer Ferndiagnose seitens des RAD für unerheblich erklärt werden. Darüber hinaus könnte es mit Blick auf die Berichte der Z.___ Klinik durchaus auch in somatischer Hinsicht zu einer wesentli chen Verschlechterung gekommen sein. Folglich sei eine polydisziplinäre Unter suchung angezeigt (Urk. 1 S. 8). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin entschied letztmals mit Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 8/135) umfassend über einen Rentenanspr uch des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.1 , E. 1.2 ). Im Zeitpunkt dieser Verfügung präsentierte sich die medizi nische Aktenlage wie folgt: 3.1.1

Im Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer vom RAD orthopädisch -psychiatrisch untersucht. Im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 14. Januar 2013 (Urk. 8/96) hielt Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, fest, beim Beschwerdeführer bestünden Durchschlafstörungen, eine leichte Affektlabilität, Schmerzen im H alswirbelsäu len- (H WS ) und Lendenwirbelsäulenbereich ( LWS ) , eine Verdeutlichungstendenz sowie eine intrapsychische Selbstlimitierung.

Diese Symptome würden nicht ausreichen, um eine rentenwirksame Diagnose nach ICD -10 zu stellen. Die Schmerzsymptomatik könne nicht als anhaltende somatoforme Schmerzstörung verstanden werden, da der dahinter zu fordernde emotionale Konflikt bei intak ten Familienverhältnissen oder die spezielle psychosoziale Belastungssituation gegenwärtig nicht ausgemacht werden könn t e n . Es liege kein psychiatrisches Krankheitsbild im eigentlichen Sinne vor, insbesondere keine klinisch manifeste Depression, keine neurotische Störung sowie keine posttraumatische Belas tungsstörung. Insgesamt habe kein psychopathologischer Befund mit Krank heitswert erhoben werden können. Da beim Beschwerdeführer auf psychiatri schem Fachgebiet kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheits schaden vorliege, sei sowohl retrospektiv als auch bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bisherig und angepasst ausgewiesen (Urk. 8/96/ 7- 8).

Med. pract . B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH , nannte im orthopädisch-rheumatologischen Untersuchungsbericht (Urk. 8/97) als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Bewegungs-

und Belastungs einschränkung der HWS bei radiologisch nachgewiesener Diskushernie C6/7 ohne sensomotorische Defizite und ohne radikuläre Symptomatik sowie schmerzhafte Bewegungs-

und Belastungseinschränkung der LWS bei radiolo gisch nachgewiesener Diskusdegeneration L4/5 mit pseudoradikulärer Ausstrah lung. Die von der Hausärztin mitgeteilte Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätig keit sei anlässlich der Untersuchung nicht nachvollziehbar gewesen. Bei der Untersuchung hätten eine gewisse Verdeutlichungstendenz und Inkonsistenzen

zwischen den geklagten Einschränkungen und den objektivierbaren Befunden bestanden. In der bisherigen Tätigkeit als Gipser bestehe seit Mai 2011 eine 0%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten körperlich

leichten wechselbelas tenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und schulter-nackenbelastende Zwangshaltun gen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrations- und Schlagbelastungen des Schultergürtels und ohne Nässe-/Kälteexposition sei seit Dezember 2012 eine 100%ige Ar beitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/9 7/7-8). 3.1.2

Die Ärzte der C.___ berichteten am 2 1. Januar 2013 zu Hän den der behandelnden Allgemeinmedizinerin des Beschwerdeführers über de s se n stationären Aufenthalt vom 2. bis 2 2. August 2012 (Urk. 8/110 ). Im klini schen Eintrittsuntersuch habe sich der Beschwerdeführer mit einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik sowohl in der Nacken- wie auch lumbalen Region präsen tiert. Die Untersuchung sei deutlich eingeschränkt gewesen bei sofortigem mus kulärem Gegenhalten bei Bewegungsprüfungen sowohl in der HWS- als auch in der LWS-Region. Die Beschwerden seien über die gesamte Wirbelsäule, die angrenzende Muskulatur sowie die thorakale Region ausgeweitet präsentiert worden. Bei der Untersuchung seien auch inkonsistente Befunde aufgefallen. So habe sich bei Ablenkung vor allem im HWS-Bereich jeweils eine deutlich besse re Bewegungsfreiheit gezeigt. Klinisch-neurologisch hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre Reizsymptomatik ergeben. Es sei ein auffallendes Gangbild mit Schonhinken und rigider Bewegung beider Beine präsentiert worden. Die Röntgenabklärungen hätten vor allem eine Osteoc h o n drose , mittelgradig ausge prägt L4/5 mit ostephytären Anbauten , gezeigt. Die ISG wie auch Hüftgelenke seien unauffällig zur Darstellung gekommen, wobei linksseitig eine dysplasti sche Gelenkspfanne zu dokumentieren gewesen sei. Die Röntgenabklärungen hätten keine Erklärung für die auffälligen Bewegungseinschränkungen geboten. Unter dem multimodalen Therapieprogramm habe keine deutliche Schmerzre duktion erreicht werden können. Auch habe sich die Belastbarkeit und Beweg lichkeit nicht wesentlich gebessert. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass auf direkte Zuwendung die Selbstlim i tierung und die Einschränkungen noch intensiver präsentiert worden seien (Urk. 8/11 0 /2) . 3.1.3

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurochirurgie FMH , führte im Verlau f sbericht vom 7. März 2013 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/111) aus, es sei zu einer Akutisierung der Schmerzen mit Ausstrahlung ins Dermatom L4/5 links und C7 rechts nach der stationären Reha bilitation in C.___ gekommen ( Urk. 8/111/1) . Es bestehe eine klare Indikation zur ventralen Mikrodiscektomie C6/7 und Spondylodese C6/7 zur Verbesserung der Cervikobrachialgie C7 rechts sowie eine klare Indikation zur Spondylodese L4/5 zur Verbesserung der Rückenstabilität. Berufliche Massnahmen seien zurzeit nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer fast gar nicht laufen könne ( Urk. 8/111/3) . 3.1.4

I n den zu Händen der behandelnden Neurologin erstellten Bericht en der E.___

über die im April 2013 durchgeführten Infiltrationen

(Urk. 8/112 -113, Urk. 8/122 ) wurde im Wesentlichen festgehalten, es bestehe ein lumbosakraler Schmerz beidseits mit Ausstrahlung ins rechte Bein, welcher nach Ausschluss eines relevanten spondylogenen Schmerzes fraglich radikulärer Genese sei.

Es bestehe ein Status nach periradikulärer Infiltration L5 und S1 links ohne Effekt (Urk. 8/122/3). 3.1.5

In den zu Händen der behandelnden Allgemeinmedizinerin des Beschwerdefüh rers erstellten Berichten vom 6. und 1 9. November 2 013 (Urk. 8/131-132) führte Dr. D.___ aus, es sei zu einer progressiven Verschlechterung der Geh fähigkeit gekommen und der Beschwerdeführer sei auf Krücken angewiesen. Es bestehe eine progressive Schwäche von Musculus quadriceps, Musculus iliop soas, Dorsalflexion Fuss, Grosszehdorsalflexion , Fusseversion und Plantarflexi on mit Gehbehinderung. Es sei neben der Indikation zur Stabilisation L4/5 und L5/S1 auch eine Indikation zur ventralen Mikrodiscektomie C5/6 und C6/7 gegeben. Der Beschwerdeführer sei motiviert, zuerst die LWS-Sanierung und eventuell im Abstand von einem Jahr die HWS-Operation durchführen zu las sen. 3.1.6

RAD-Ärztin med. pract . B.___ führte in ihren Stellungnahmen vom 6. Mai 2013 ,

26. Juni 201 3 und 11. Dezember 2013 (Urk. 8/124/ 3-4, Urk. 8/124/4-5, Urk. 8/134/3)

im Wesentlichen aus, die in der Untersuchung erhobenen Befunde würden durch die Berichte der C.___ und der E.___ gestützt. Die medizinische Indikation einer Operation der HWS, welche die behandelnde Neurochirurgin Dr. D.___ als erforderlich erachte, sei bei fehlenden Ausfällen, seitengleichem Kraftgrad von 100 % und dokumen tiert unverändertem MRI nicht nachvollziehbar (Urk. 8/124/3). Die Berichte der Schmerzklinik dokumentierten das völlige Fehlen einer Schmerzreduktion nach Infiltration periradikulär . Aus medizinischer Sicht sei eine radikuläre Ursache der geklagten Schmerzen bei fehlendem Ansprechen unwahrscheinlich. Eine Osteochondrose sei eine radiologisch nachweisbare degenerative Veränderung der Wirbelsäule, die nicht per se einen Krankheitswert habe (Urk. 8/124/4). Im Übrigen habe die behandelnde Neurochirurgin keine weiteren Abklärungen hin sichtlich einer fortschreitenden neurologischen Erkrankung eingeleitet. Auch die Befunde des MRI für die Beckenwirbelsäule (BWS) und LWS lieferten keine umfassende Erklärung für die geschilderte Symptomatik (Urk. 8/134/3). 3.2

Anlässlich des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens äusserten sich die involvierten Ärzte wie folgt : 3.2.1

Am 3. November 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Z.___ Klinik Zürich am Rücken operiert (Austr i ttsbericht der Z.___ Klinik vom 7. November 2014 [ Urk. 8/136/3-4]) und es wurde eine Mini-Open TLIF L4/5 von links, Spondylodese mit autologem Beckenknochen von links intersoma tisch und rechts- posterior durchgeführt. Der behandelnde Arzt, Dr. med. Daniel F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH , berichtete, der postoperative Verlauf sei aus wirbel säulenchirurgischer Sicht unkompliziert gewesen. Die radiologische Kontrolle habe einen regelrechten Sitz der Materialimplantate gezeigt (Bericht vom 7. November 2014, Urk. 8/136/3-4) . D er Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten postoperativen Kontrolle über eine deutliche Verbesserung der präopera tiv massgeblichen lumbalen Rücke n schmerzen berichtet . Er sei zur Untersu chung mit zwei Gehstöcken gekommen, sei allerdings gut in der Lage gewesen, ohne Gehstöcke mit verbessertem Gangbild zu laufen. Es habe eine deutlich verbesserte Körperhaltung bestanden. Bei der Bewegungsprüfung sei es zu m us kuläre m Gegenspannen gekommen . Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Gipser ( Bericht vom 19. Dezember 2014, Urk. 8/136/1-2) . Am

27. Januar 2015 berichtete Dr. F.___ , anlässlich der Dreimonatskontrolle habe der Beschwerdeführer weiterhin eine deutliche Verbesserung der präopera tiv massgeblichen Schmerzen um mindestens 60 % angegeben. Es würden noch gewisse belastungsabhängige Gesässschmerzen persistieren (Urk. 8/142) . Im Bericht vom 2

2. April 2015 (Urk. 8/181/4-5) führte Dr. F.___ , aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Fünfmonatskontrolle wiederum sehr schmerzgeplagt gewesen und gehe in Schonhaltung und an Gehstöcken. Eine Untersuchung sei fast nicht möglich gewesen . D ie Aktivierung der Muskulatur der unteren Extremität habe jeweils zu starken Rückenschmerzen geführt (Urk. 8/181/5) . 3.2.2

Dr. med. Ute K.___ , Oberärztin Neurologie , Z.___ Klinik, hielt im Bericht vom

11. Mai 2015 zu Händen von Dr. F.___

(Urk. 8/155/3-4) fest , die Ursache der rezidivierenden Dreh- und Schwankschwindel -E pisoden bleibe weiterhin unklar und sei am ehesten zervikogen bedingt bei Zervikalsyn drom . Im Vordergrund stünden die invalidisierenden LWS-Beschwerden des Beschwerdeführers, deren Ursache unklar sei. Die klinische Untersuchung haben nicht zwischen rein myofascialen Befunden, einer zentralisierten Schmerzgenese und einer spondylogenen Schmerzgenese unterscheiden können ( Urk. 8/155/4) . 3.2.3

Am

18. Juni 2015 (Urk. 8/146/1-2)

Dr. G.___ , di e Spondylodese vom

3. November 2014 habe für etwa einen Monat eine Linderung der Beschwerden gebracht. Danach seien die für den Beschwerdeführer typischen Beschwerden mit invalidisierendem Charakter wieder aufgetreten. Ebenfalls seien

vom Beschwerdeführer Ausstrahlungen in die Beine bis in die Achillessehnen beschrieben worden . Der Beschwerdeführer sei nur noch an Stöcken gehfähig und könne den Alltag selber nicht mehr bestreiten. Zudem besteh e neuerdings auch noch ein bewegungsabhängiger Drehschwindel bei zervikoradikulär anmu tenden Schmerzen im Nacken- Schultergürtelbereich rechtsbetont. In der Unter suchung habe sich eine starke Invalidisierung gezeigt. E ine normale Befunder hebung habe

nicht mehr durchgeführt werden können, da die Schmerzen derart stark gewesen seien, dass nur noch kleine Bewegungen aus der LWS oder HWS heraus möglich gewesen seien. Ein e objektive Befunderhebung sei aufgrund der Schmerzexazerbation momentan nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei momentan in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, zumal er auch psy chisch durch die Schmerzsituation sehr stark belastet sei ( Urk. 8/146/1) . 3.2. 4

Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, m ed. pract . H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , I.___ , führte im Bericht vom 26. August 2015 zu Händen des Beschwerdeführers (Urk. 8/159) aus, der Beschwerdeführer stehe seit Mai 2015 aufgrund eines komplexen chronischen Schmerzsyndroms bei ihm in Behandlu ng. Es bestün den im Wesentlichen die Diagnosen mittelgradige bis schwere depressive Episo de (ICD-10 F32.1) sowie chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Der Beschwerdeführer berichte

über ei ne hohe Schmerzbeeinträchtigung. Er fühle sich oft hilflos und verzweifelt und seine Stimmung sei aufgrund der Schmerzen seit Jahren deutlich reduziert. Da eine klare Indikation für eine schmerzpsychotherapeutische Behandlung vorlie g e , seien regelmässige psychotherapeutische Sitzungen vereinbart . Beim Beschwerdeführer liege eine Schmerzstörung in Verbindung sowohl mit psychi schen Faktoren als auch medizinischen Krankheitsfaktoren vor. Aus diesem Grund werde eine interdisziplinäre Schm erztherapie empfohlen .

Es bestehe eine Persistenz der chronischen Schmerzzustände, die bis jetzt trotz verschiedener medikamentöser und nichtmedikamentöser Interventionen nicht nachhaltig hät ten gelindert werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei

von einer objekti vierten Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2015 auszugehen ( Urk. 8/159/2) .

3.2. 5

Dr. med

J.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH , berichtete im Arztzeugnis vom 27. August 2015 (Urk. 8/160), der Beschwerde führer leide an einer degenerativen Skelettveränderung, was die Schmerzen, Bewegungseinschränkung en und Drehschw i ndelepisoden erkläre . Der Beschwerdeführer

sei

nur noch an Stöcken gehfähig. Zudem stehe er aufgrund der Schmerz problematik unter psychischer Belastung . Bis heute hätten sämtli che

Therapien nur vorübergehend eine Linderung der Schmerzen , aber keine Verbesserung des Gesundheitszustands gebracht . Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Integration in den Arbeitsmark t

sei dem Beschwerdeführer langfristig nicht zumutbar.

Im Bericht vom 7. Januar 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/173/1-5)

nannte Dr. J.___ als neue Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine reaktive Depression. Trotz intensiver Rehabilitation und Rückenoperation habe sich die Symptomatik nicht gebessert. Der Beschwerdeführer sei für alle Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/173/1) . 3.2.6

Im Bericht vom 3. Februar 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/182) nannte Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Wesentlichen die Diagnosen schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 „ F32.1 ” ) sowie chronische Schmerzstörung mit somatischen und ps ychischen Faktoren (ICD-10 F45.4 1), bestehend mindestens seit Mai 201 5. Die Aufmerksamkeit und Konzentration des Beschwerdeführers seien leicht vermindert , die Auffassung und das Gedächtnis seien

im Normbereich. Im formalen Denken sei der Beschwerdefüh rer

kohärent, aber verlangsamt , und stark durch seine körperlichen Schmer z en eingeengt. Es bestünden k eine psychotischen Erlebnisse im Sinn e von akusti schen oder visuellen Halluzinationen und keine Zwänge. Es bestünden jedoch existenzielle Ängste oder Befürchtungen im Rahmen der psychosozialen Belas tungssituation, wie ein unendlicher Druck durch den Sozialberater sowie gesundheitliche Sorgen wegen der R üc kenschmerzen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer schwer bedrückt, innerlich unruhig, schwer traurig, freudlos, willenlos, lebensmüde, ängstlich betreffend seine gesundheitliche und finanziel le Zukunft und schwer belastet durch die chronischen Schmerzen . Er klag e über Insuffizienzgefühle, Störung der Vitalgefühle, schwere Ein- und Durchschlafstö rungen und den starken soziale n Rückzug. Seit Juli 2015 fänden zirka alle zwei Wochen regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutischen Gespräche mit Fokus auf Schmerzverarbeitung, Psychoedukatio n sowie medikamentöse Thera pie statt. Von grosser Bedeutung sei eine Schmerzpsychotherapie, die den Umgang sowie die Akzeptanz des chronischen Schmerzes hervorheb e . Die the rapeutischen Probleme lägen insbesondere in der Bearbeitung des Verständnis ses vom Bio-Psycho-Sozial Modell des chronischen Schmerzes. Der Beschwer deführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und auch eine angepasste Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (Urk. 8/182/3). 3.2. 7

Dr. F.___

hielt im Bericht vom 15. Juni 2016 zu Händen von Dr. J.___ (Urk. 8/188/1-3 ) fest, beim Beschwerdeführer best ehe im Wesent lichen ein c hronisc hes multifokales Schmerzsyndrom respektive eine Schmerz verarbeitungsstörung mit ch ronisch lumbospondylogene n Schmerzen .

I n Bezug auf die durchgeführte l umbale Spondylodese

habe sich radiologisch eine konso lidierte Fusion ohne Lockerung der Implantate und ohne Veränderung der Nachbarsegmente gezeigt . Die Ursache für die nicht zu beeinflussenden lumba len Schmerzen sei unklar. In Bezug auf die Halswirbelsäule hätten sich die bekannten degenerativen Veränderungen gezeigt . Im Vordergrund st ehe

wahr scheinlich die gesamthafte Dekonditionierung , ei ne Schmerzverarbeitungsstö rung sowie andere psychosoziale Aspekte. Es sei eine funktionelle Behandlung der Schultergürtelbeschwerden, die wahrscheinlich auch aufgrund der Stockbe nutzung vorhanden seien, zu empfehlen . Operative Massnahmen oder anderwei tige Inte rv entionen , wie Infiltrationen vor allem der Lendenwirbelsäule, seien wahrscheinlich nicht zielführend ( Urk. 8/188/3) . 3.2.8

Dr. H.___ diagnostizierte in seinem zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten Bericht vom 27. Juni 2016 (Urk. 8/188/8-11) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die psychische Symptomatik habe sich seit der RAD-Untersuchung im Jahr 2012 verschlechtert. Im Jahr 2012 seien keine psychischen Faktoren sowie keine emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme erwähnt worden, während nun psychische Faktoren bestünden.

Die psychischen Begleiterkrankungen wür den bei chronischen muskuloskelettalen Schmerzen eine bedeutende Rolle spie len. Psychische Faktoren hätten insbesondere einen Einfluss darauf, ob und wie stark sich e ine Schmerzerkrankung ausbilde (Urk. 8/188/8-9).

Der Beschwerde führer habe trotz mehreren psychiatrischen Sitzungen zu reiner Psychoedukati on seiner Erkrankung

eine falsche Reprä sentation des Krankheitsmodells . Die Aggravation und die intrapsychische Selbst limitierung, die von Dr. A.___ beschrieben würden , könn ten unter anderem als Katas tr ophisier en verstanden werden. Zusätzlich könne beim Beschwerdeführer auch d as Gefühl der Unge rechtigkeit einen Teil der intrapsychischen Selbst limitierung erklären , nachdem die Operation seine Erwartungen und seine Hoffnung nach körperlicher Verbes serung nicht habe erfüllen können . Im Rahmen einer Prognose sei neben einem interdisziplinären Behandlungskonzept eine regelmässig ambulante ärztliche Betreuung zur weiteren Stabilisierung des Beschwerdeführers entscheidend. Dazu werde eine Schmer z psychotherapie empfohlen, um neben der Psychoedu kation des Krankheitsmodells ein schmerzpsychotherapeutisches Konzept anzu wenden, um eine Akzeptanz zu entwickeln, mit dem Schmerz weiter leben zu können und eine Lebensqualität zu erhalten (Urk. 8/188/10-11). 3.2.9

Im Bericht vom

1 3. Juli 2016 zu Händen des Beschwerdeführers (Urk. 8/188/4-7)

führte

Dr. K.___

aus, b eim Beschwerdeführer fänden sich ein chronifi ziertes Zervikals y ndrom

sowie ein

Lumbovertebralsyndrom . Die klinische Unter suchung zwecks besserer Differenzierung zwischen spondylarthrotischen und myofaszialen Beschwerden sei aufgrund des starken Leidens des Beschwerde führers nicht

gelungen . In den von der Kooperation unabhängigen Befunden hätten sich zumindest eine seitengleiche Trophik der Arme und Beine sowie mittellebhafte Muskeleigenreflexe der Arme und Beine gezeigt , sodass eine Radikulopathie oder Myelopathie eher unwahrscheinlich sei . Die Therapie dieses chroni f izierten Schmer zsyndrom s sei schwierig und sei polydisziplinär anzuge hen , wobei ein Rehabilitationsaufenthalt unter Beachtung der psychosomati sche n Aspekte indiziert wäre. Erschwerend sei jedoch, dass der Beschwerdefüh rer aufgrund Erfahrungen in einem anderen Spital einem solchen Aufenthalt gegenüber sehr ablehnend eingestellt sei . Die von ihm bevorzugte Liegeposition werde jedoch auf die Dauer zu einer zunehmenden Dekonditionierung führen, was wiederum zu mehr Schmerzen führ e. Ebenfalls sollte nochmals versucht werden , ein schmerzdistanzierendes Antidepressivum einzusetzen, wobei dies aufgrund der Meinung des Beschwerdeführers , dass diese zu einer Verschlechte rung seiner Sehkraft geführt hätten, ebenfalls schwierig s ei (Urk. 8/188/6-7). 3.2.10

RAD-Ärztin med. pract . B.___ führte in den Stellungnahme n vom 18. April 2016 und 28. August 2016 (Urk. 8/183/3-4 , Urk. 8/193/3 ) aus, b ereits im Rah men der RAD-Untersuchung vom 1 4. Januar 20 13 sei

keine konsistente Befundhebung möglic h gewesen . Dies werde auch in den aktuellen Berichten beschrieben .

Die damals aufgezeigten, zahlreiche n Inkonsistenzen

hätten auch weiter hin beobachtet werden können. Im Vordergrund des psychischen Gesund heitszustands stünden weiterhin die geklagten Schmerzen. Der Schwerpunkt der Behandlung sei gemäss Berichten von Dr. H.___ eine Schmerzpsychotherapie (Urk. 8/183/3). Auch die Berichte der Z.___ Klinik vom 15. Juni und 1 3. Juli 2016 enthielten aus somatischer Sicht keine wesentlic hen neuen medi zinischen Aspekte (Urk. 8/193/3). 3.2. 11

RAD-Ärztin Dr. med.

L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , berichtete in der e rgänzende n psychiatrische n Stellung nahme vom 8. September 2016 ( Urk. 8/193 / 3- 4) , in den vorliegenden Berichten würden die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers ohne objektive Beobachtungen

aufgeführt. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Rahmen werde eine gründliche Abklärung empfohlen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit zu 100

% arbeitsunfä hig bleibe. Aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 3. Februar 2016

gehe nicht klar hervor , in welchen Anteilen der Befund objektive Beobachtungen und sub jektive Klagen wiedergebe . Die Befundangaben blieben darüber hinaus wider sprüchlich . Laut dem Befund sei die

Konzentration leicht vermindert und die Auffassung im Normbereich gewesen. Gemäss Beiblatt seien Konzentration und Auffassung aber mittelgradig eingeschränkt gewesen . Eine zwei wöchige ambu lante Therapie sei zudem für eine schwergradige depressive Episode nicht aus reichend. Der Therapieschwerpunkt liege nicht auf der d epressiven Symptoma tik , sondern auf der Schmerzsymptomatik. Es lägen einige Widersprüche vor, die nicht nachvollziehbar seien . Auch der Bericht vom 27. Juni 2016 lasse nicht zweifelsfrei auf eine nun mittelgradige Depression schliessen. Es sei auch kaum nachvollziehbar, dass Dr. H.___ einerseits eine Verschlechterung seit 2013 und

danach innerhalb von wenigen Monaten zwischen Februar bis Juni 2016 eine Verbesserung der Depression angebe . Eine Schmerzstörung sollte laut ICD-10 nicht diagnostiziert werden, wenn der Schmerz während einer affektiven Stö rung, wie einer Depression, auftrete. Schliesslich diagnostiziere d ie Allgemeinin ternistin Dr. J.___ eine reaktive Depression , ohne einen psychischen Befund zu beschreiben ( Urk. 8/193/3-4) . 3.2.12

Dr. H.___

nahm am 1. November 2016 ( Urk. 3/13 = Urk. 8/200/67-70) auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu den Ausführungen von Dr. L.___ dahingehend Stellung, dass er festhielt, ein psychiatrischer Befund basiere auf psychischen Phänomenen, welche vom Beschwerdeführer subjektiv erlebt und berichtet würden ( Urk. 8/200/67) . Hinsichtlich der erhobenen Kon zentrationsstörung widerspreche sich die Beurteilung nicht, da der Beschwerde führer bei der Befunderhebu n g eine leichte R e duktion

der Konzentration gezeigt habe, jedoch unter Stresssituationen mit einer mässigen Kon z entrationsstörung zu

rechnen sei. Im Weiteren sei beim Beschwerdeführer zeitlich gesehen zuerst die chronische Schmerzstörung entstanden, die dann bei der Chronifizierung in Zusammenhang mit de r verbundenen langdauernden Stresssituation als Folge zu einer zusätzlichen psychiatrischen Komorbidität, nämlich einer Depression, geführt habe ( Urk. 8/200/68) . Die Frage der Arbeitsfähigkeit könne aus somati scher Sicht nicht beantwortet werden. Aus psychiatrischer Sicht lasse die Ent wicklung der Beschwerden in den letzten Jahren erahnen, dass es zukünftig schwierig werde, eine Arbeitstätigkeit zu erhalten ( Urk. 8/200/69) . 4. 4.1

4.1.1

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun desgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachen änderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, wie sie es vorliegend getan hat ( Urk. 2) hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 4.1.2

Zu prüfen ist, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 8/135)

eine invaliditätsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustan d es des Beschwerdeführers eingetreten ist .

Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 4. 1. 3

Bei der Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes kommt es darauf an, ob sich das Beschwerde bild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Urteil 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2). In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1 mit weiteren Hinwei sen). 4. 1. 4

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei, auf die Stellungnahme n der RAD - Ä rzt e B.___ und L.___

vom 2 6. August bzw. 8. September 2016

ab (vgl. E. 3.2.9-10) .

Hierbei handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung; eigene Untersuchung en ha ben die Dres . B.___ und L.___ nicht vorgenommen. Wie eingangs dargelegt, kann eine reine Aktenbeurteilung beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen um die fachärztliche Beur teilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Diese Vorausset zungen sind vorliegend nicht gegeben. 4.2

In psychiatrischer Hinsicht kann weder auf die RAD-Stellungnahme von Dr. L.___ (E. 3.2.11) abgestellt werden , noch eignen sich die eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte (E. 3.2.4, E. 3.2.6, E. 3.2.8, E. 3.2.12) als Beweisgrundlage für den Rentenentscheid . Die RAD-Ärztin begnügte sich damit, darauf zu verweisen, dass in den Berichten der behandelnden Ärzte die subjek tiven Beschwerden des Beschwerdeführers ohne objektive Beobachtungen auf geführt würden und verweist darauf, dass viele Fragen offengelassen worden, der objektive Befund unklar und die psychosozialen Faktoren undifferenziert geblieben seien und auch zum positiven Funktionsniveau nur wenig in Erfah rung gebracht habe werden könne n . Sodann ging Dr. L.___ davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch ungenügend ab geklärt ist , was einer gründlichen Abklärung bed arf (E. 3.2.11) .

Der Untersuchungsgrundsatz hätte die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet diesen Unklarheiten nachzugehen, denn –

wie sie zutreffend ausführt – auch die Berichte des behandelnden Psychiaters vermögen nicht zu überzeugen. Insbe sondere erhebt Dr. H.___ keinen schlüssigen Befund, weshalb bereits die Diagnosestellung zu überprüfen sein wird , und hinsichtlich der depressiven Symptomatik ist das Ausmass unge klärt . Insbesondere scheint Dr. H.___ in seinen Berichten vermehrt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wie derzugeben anstatt diese in objektivierter Weise zu begründen. Zudem ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Sollte eine depressive Erkrankung vorliegen und auch die Ausprägung der Diagnose geklärt sein , ist e s, wie das Bundesgericht in BGE 143 V 409 erwogen hat, sach- und systemgerecht, leichte bis mittelschwere depressive Stö rungen ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dieses bleibt nur dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiskräfti ger medizinischer Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begrün deter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beige messen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_563/2017 vom 2 3. Februar 2018 E. 8.1) . Dr. H.___ führte aus, während im Rahmen der erstmaligen Ren tenprüfung noch keine psy chiatrischen Diagnosen hätten gestellt werden kön nen, liege aktuell einerseits eine depressive Symptomatik vor und ging e er andererseits von einer chronisc hen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren aus ( vgl. E. 3.2.6). Somit wäre sowohl hinsichtlich einer all fälligen Schmerzstörung als auch betreffend d er depressive n Symptomatik ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. 4. 3

Da au ch in somatischer Hinsicht kein schlüssiger Befund bzw. Einschät zung der Arbeitsfähigkeit vor liegt (E. 3.2.1, E. 3.2.3, E. 3.2.9) und med. pract . B.___ lediglich darauf verweist, dass ihres Erachtens keine wesentlichen neuen Aspekte vorlägen (E. 3.2.10) erscheint es angezeigt, im Rahmen der wei teren Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht auch diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Seit der letztmaligen Leistungsprüfung (März 2014) wurde der Beschwerdeführer operiert, zeigte indes zunehmend schlechtere Bewegungsfunktionen und stellte die behandelnde Dr. K.___

fest, dass sie

aufgrund der Schmerzexazerbation des Beschwerdeführers keine objektive Befundung habe durchführen können . Weitere beweiskräftige Berichte sind den Akten nicht zu entnehmen, so auch nicht die Einschätzung von

Dr. J.___ , welche eine Verschlech terung des Gesundheitszustands attestierte , verbunden

mit ei ne r gänzliche n Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2.5). Da sie sich fachfremd äussert und m angels objektiven Befunden kann auch auf diesen Bericht nicht abgestellt werden .

War die IV-Stelle einmal auf die Neuanmeldung eingetreten, wäre es auch in somatischer H i nsicht ihre Aufgabe gewesen, die genauen Befunde zu erfragen oder erheben zu lassen. 4. 4

D amit bestehen objektive Hinweise , dass in psychiatrischer Hinsicht, allenfalls auch in somatischer Hinsicht, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sein könnte. In welchem Ausmass ist anhand der aktenkundigen Berichte allerdings nicht abschli essend beurteilbar. Zudem sind über die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine genügenden und nachvollziehbaren Angaben vorhanden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als ungenügend abgeklärt , weshalb d ie Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen hat . Es dürfte sich angesichts der Kom plexität des psychischen und physischen Beschwerdebildes die Durchführung einer bi- oder polydisziplinären Begutachtung als erforderlich erweisen. Her nach ist über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu zu befinden. 5 .

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen . Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, de m durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG vertretenen Beschwerde führer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘ 600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 1. Oktober 2016 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese nach erfolgten Abkl ärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann