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IV.2016.01261

dass-Urteil, übereinstimmende Anträge, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2017-01-20 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 4. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen w ird, damit diese, nach erfolgten Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu entscheide.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01261 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

20. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

14. Oktober 2016 einen Anspruch

von X.___ auf Leis tungen der Invalidenversicherung verneint hatte, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei

(Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom

11. November 2016 (Urk. 1; vgl. auch Beschwer deergänzung en vom 2 5. und 2 8. November 2016, Urk. 6 und Urk. 8), in die auf teilweise Gutheissung schl iessende Beschwerdeantwort vom 2 1. Dezember 2016 (Urk. 11) und in die Stellungn ahme des Beschwer deführers vom 4. Januar 2017 (Urk. 15), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 1 1. November 2016 die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer halben Rente ab November 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % beantragte (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdean twort vom 2 1. Dezember 2016

(Eingangsdatum: 2 7. Dezember 2016) um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa che zu weiteren Abklärung en

ersuchte (Urk. 11; vgl. auch die Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes vom 2 2. Dezember 2016, wonach der Gesundheitszustand anhand eines polydisziplinären Gutachtens [Innere Mediz in/Psychiatrie/Neurologie/

Neuropsychologie] neu zu beurteilen sei; Urk. 12), dass sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 4. Januar 2017 mit einer Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zwecks Einho lung eines polydisziplinären Gutachtens (Innere Medi zin/Psychiatrie/Neuro - logie /Neuropsychologie) für einverstanden erklärte (Urk. 15), in Erwägung, dass nunmehr übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen vorliegen, dass diese mit der Rechts- und Aktenlage i n Einklang stehen, weshalb die Verfü gung vom 1 4. Oktober 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen medi zinischen Abklärungen vornehme und hernach neu über den Leistungsan s pruch des Beschwerdeführers

entscheide, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden G erichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung) ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen sind, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung z ur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), dass der vertretene Beschwerdeführer

somit Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht) ist, dass der von Rechtsanwältin Christina Ammann geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden (zuzüglich Barauslagen von Fr. 62.--; vgl. Urk. 16) als zu hoch erscheint, dass mit Blick auf vergleichbare Fälle ein Aufwand von maximal 8 Stunden (Instruktion: 1 Stunde; Aktenstudium: maximal 3 Stunden; Abfassen der 6-seitigen Beschwerdeschrift: maximal 3 Stunden; Weiteres: 1 Stunde) als angemessen erscheint, dass die Entschädigung deshalb ermessensweise auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen w ird, damit diese, nach erfolgten Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl