opencaselaw.ch

IV.2016.01260

Verletzung der Mitwirkungspflicht, da Beschwerdeführer (u.a.) an zwei Begutachtungsterminen unentschuldigt nicht teilgenommen hat. Entscheid aufgrund der Akten. Abweisung des Leistungsbegehrens.

Zürich SozVersG · 2017-05-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1976 geb orene X.___, zuletzt als Elektrozeichner bei Y.___ AG tätig (Urk. 6/7), meldete sich am 3. November 2011 unter Hin weis auf eine Opiat-Abhängigkeit (substituiert mit Methadon), Asthma und Stimmungsschwankungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 6/19) bei einem Invali ditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ab

1. Mai 2012 zu. 1.2

Im April 2014 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Renten ansp ruchs in die Wege (Urk. 6/ 79 S. 1) und tätigte erneut medizini sche Abklärungen . Am 21. Januar respektive

19. Februar 2015 lud die IV-Stelle den Versicherten zum Gesprä ch

betreffend Abklärung der beruflichen Situation ein (Urk. 6/41-42), zu welche m er nicht erschien (Urk. 6/43 S. 1). Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 (Urk. 6/43) setzte sie einen neuen Ge sprächstermin am 27. Mai 2015 an und

forderte den Versicherten auf, be gleitend zu den Eingliederungsmassnahmen eine psychotherapeutische Be handlung in Anspruch zu nehmen und dies bis zum genannten Datum

vom Behandler bestätigen zu lassen . Der Versicherte erschien weder zum

Ge sprächstermin noch reichte er den Nachweis betreffend therapeutische Be handlung ein (Urk. 6/45 S. 1). Am 7. Juli 2015 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass sein Gesundheitszustand durch eine psychotherapeutische Behandlung wesentlich verbessert werden könne und dass sie erst nach Ab schluss dieser Massnahme die Abklärungen betreffend Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aufnehmen werde. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, ihr bis 7. August 2015 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin er die be treffende Behandlung durchführen wer de (Urk. 6/47) . Nach diverser Telefon- und Emailk orrespondenz mit dem Versicherten (Urk. 6/46, Urk. 6/49-50, Urk. 6/52 und Urk. 6/54) verlängerte die IV-Stelle

die besagte Frist bis 20. November 2015 (Urk. 6/55), welche der Versicherte aber

nicht einhielt (Urk. 6/5 6) . Mit Schreiben vom 5. April 201 6 (Urk. 6/59) informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung

(Psychiatrie und Rheumatolo gie) notwendig sei und ordnete diese mit Mitteilung vom 25. April 2016 (Urk. 6/60) an.

Da der Versicherte der Begutachtung fernblieb (Urk. 6/63), forderte die IV-Stelle ihn am 20. Mai 2016 auf, ihr d ie

unterzeichnete Be reitschaftserklärung betreffend ärztliche Begutachtung

bis spätestens 3. Juni 2016

zuzusenden und sich umgehend mit der Gutachtensstelle zwecks neuer Terminvereinbarung in Verbindung zu setzen (Urk. 6/64).

D er Versicherte unterzeichnete die Bereitschaftserklärung erst am 20. Juni 2016 (Urk. 6/68), weshalb die IV-Stelle ihn am 28. Juni 2016 erneut über die Notwendigkeit der bidisziplinären Begutachtung informierte (Urk. 6/7 4) und diese gleichen tags an ordnete (Urk. 6/72) . Nachdem der Versicherte auch zum zweiten Gut achtertermin nicht erschien en war

(Urk. 6/78 S. 1), hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/80) unter Hinweis auf das Fehlen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Urk. 2) die Rente auf Ende des folgenden Monats auf . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 11. November 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 19. Oktober 2016 aufzuheben und ihm wieder eine Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Vernehm lassung vom

19. Dezember 2016 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versi cherungsleistungen erforderlich sin d (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beur teilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Per son diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versi cherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Be denkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b,

Urteil des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 3.1). 1.2

Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um lau fende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechts erheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mit wirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem sol chen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditäts grad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2, 9C_96 1/2008 vom 30. No - vember 2009 E. 6.3.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer ihren Aufforderungen zur Teilnahme an Gesprächen bei der Eingliederungsberatung sowie zur Bezeichnung

des psychotherapeu tischen Behandlers

keine Folge geleistet habe. Aufgrund der vorliegenden Akten sei die Überprüfung des medizinischen Sachverhalts nicht möglich gewesen, weshalb ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer zwei Begutachtungstermine unentschuldigt nicht wahrgenommen habe, sei der Entscheid über den Leistungsanspruch auf grund der Akten zu fällen. Eine Beurteilung des aktuellen Gesundheitszu stands sei

gestützt darauf indessen nicht möglich. Da sich der Beschwerde führer aber nicht in psychiatrischer Behandlung befinde, sei davon auszuge hen, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2 S. 1-2). In ihrer Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer um sei ne Pflichten und die ihn treffenden Folgen der fehlenden Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung gewusst habe und dass keine objektiven Gründe, die sein Verhalten entschuldigen würden, er kennbar seien (Urk. 5 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei aus psychischen Gründ en nicht in der Lage gewesen, den Einladungen und A uf forderungen der Beschwerdegeg nerin Folge zu leisten. Er habe nun er kannt, dass er seine Probleme ohne fremde Hilfe nicht l ö sen könne und sei dabei, einen aktuellen Bericht seines Hausarztes einzuholen und werde sich von letzterem in eine psychotherapeutische Behandlung überweisen lassen (Urk. 1 S. 1). 3. 3.1

Im Rahmen des Revisionsverfahrens präsentierte sich die medizinische Akten lage im Wesentlichen wie folgt: 3.2

Prof. Dr. med. Z.___, Team leiter Wirbelsäulenchiru r gie an der Uniklinik A.___,

stellte in seinem Bericht vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/34/6-7) folgende Diagnosen:

- zervikale Schmerzen bei - s chwere r Segmentdegene ration C5/6 und C6/7 - Foramenstenose C5/6 un d C6/7 beidseits

Der Arzt hielt fest, die Reflexe und Sensomotorik seien im Ze itpunkt der Un tersuchung am 10. Juni 2014 normal. Des Weiteren bestehe keine Opera - tion sindikation und die Wirbelsäule könne vollständig belastet wer den. 3.3

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Allgemeine In nere Medizin FMH,

verwies am 20. Juni 2014 betreffend Diagnosestellung auf seinen Bericht vom 15. Dezember 2011 (vgl. Urk. 6/4/5-6) und nannte zudem folgende „Zusatzdiagnosen“ (Urk. 6/36/6-7 S. 1): - chronische s

Zervikalsyndrom mit schwerer Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 - Foramenstenose C5/6 und C6/7 beidseits - Stopp der M e th adonsubstitution

Dr. B.___ führte aus, das Hauptproblem seien momentan die massiven Halswirbelsäulenbeschwerden (S. 2). Es bestünde n eine intermittierende Ge fühlsstörung im Daumen und Zeigefinger beidseitig sowie eine ausgeprägte Beweglichkeitsstörung . Psychisch gehe es dem Beschwerdeführer besser, wo bei weiterhin eine Persönlichkeitsstörung vorliege und die Prognose günstig sei. Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f.). 3. 4

Im undatierten Bericht der C.___ (Urk. 6/39/1-5) wurde auf die ambulante Behandlung vom 23. Februar 2011 bis 28. März 2012 hingewiesen und festgehalten, dass aufgrund des Therapieabbruchs durch den Beschwerdeführer keine Aussagen über den ak tuellen psychischen Befund gemacht werden könnten (Ziff. 1.1 f.). 4. 4.1

Vorab ist zu prüfen, ob es sich bei der von der Beschwerdegegnerin angeord neten interdisziplinären Begutachtung um eine für die Beurteilung des Ren tenanspruches notwendige und zumutbare Untersuchung gehandelt hat. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat und

o b der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nac hgekommen ist . 4.2

Prof. Dr. Z.___ wies in seinem Bericht vom 11. Juni 2014 darauf hin, dass die Wirbelsäule vollständig belastet werden könne, äusserte sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Bezüglich der Ausführungen von Dr. B.___ betreffend d ie Halswirbelsäule - und die psychischen Be schwerden ist zu berücksichtigen, dass er im Fachbereich Allgemeine I nnere Medizin spezialisiert ist.

Entsprechend liegt i n psychi atri scher Hinsicht keine Einschätzung einer auf diesem Fachgebiet

(Psychiatrie und Psychotherapie) spezialisierten Arztperson vor, zumal seitens der C.___ a ufgrund des Therapieabbruchs durch

den Beschwerdeführer im Frühjahr 2012 keine aktuellen Angaben gemacht werden konnten.

Im Weiteren wurde die vom Hausarzt erwähnte „ausgeprägte Beweglichkeitsstörung im HWS-Bereich“

von Prof. Dr. Z.___, welcher in

Orthopädische r Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

spezialisiert ist (https://www.medregom.admin.ch/),

nicht bestätigt.

Betreffend die von Dr. B.___ postulierte 100 %ige Ar beitsunfähigkeit fehlt sodann jegliche Begründung, und der Hausarzt machte ins besondere keine Angaben darüber, aufgrund welcher Beschwerden (soma tische und/oder psychische Beschwerden) die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und weshalb der Beschwerdeführer – namentlich auch vor dem Hinter grund der erwähnten Besserung des psychischen Zustands - zu 100 % ar beitsunfähig ist.

Es ist ferner die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausä rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Der Beschwerdeführer gab sodann an, er fahre jeden Tag Fahrrad und spiele mit seinem Kollegen Badminton, wobei er dann jeweils praktisch keine Schmerzen h abe (Urk. 6/38 S. 3). Beide Sportarten sind aber als für die Halswirbelsäule sehr belastend zu bezeichnen, weshalb die Angaben des Hausarztes auch aus diesem Grund nicht überzeugen . Im Übrigen unterzog sich der Beschwerdeführer über län gere Zeit keiner psychotherapeutische n

Behandlung (Urk. 1, Urk. 6/36/6-7 S. 2, Urk. 6/38 S. 2, Urk. 6/39 Ziff. 1.1, Urk. 6/54 und Urk. 6/56).

Nach dem Gesagten war eine verlässliche Beurteilung des medizinischen Sach verhalts im Zeitpunkt der revisionsweisen Überprüfung des Rentenan spruchs

nicht möglich, und d eshalb die Vornahme weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin notwendig (vgl. E. 1.1 hiervor) . Die von ihr angeordnete interdisziplinäre Begutachtung war auch

korrekt, zumal die üb lichen Untersuchungen einer Gutachtensstelle (vorliegend durch Medizini sche Gutachten Zug, Urk. 6/59) ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten si nd (Urteil des Bundesgerichts I 988/2006 vom 28. März 2007 E. 4.2).

Dementsprechend hat der Beschwer deführer denn auch zu Recht die Zumutbarkeit der Begutachtung nie in Frage gestellt, sondern hat seine Bereitschaft zur Mitwirkung an den entspre chenden Untersuchungen mehrfach kundgetan (Urk. 6/65-66, Urk. 6/68 und Urk. 6/70). 4.3

Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer am 5. April und 28. Juni 2016 über die Notwendigkeit einer bidisziplinären medizinischen Untersuchung und wies unter anderem darauf hin, dass sie aufgrund der Akten verfügen könne, sollte er seinen Mitwirkungspflichten in unentschuld barer Weise nicht nachkommen (Urk. 6/59 und Urk. 6/74) . Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 (Urk. 6/64) forderte sie den Beschwerdeführer a uf, die Be reitschaftserklärung betreffend ärztliche Begutachtung bis 3. Juni 2016 zu unterzeichnen, wobei eine entsprechende Säumnis als Verweigerung der Be gutachtung gelte und aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde. Die Beschwerdegegnerin hat damit das Mahn- und Bedenkzeitverfahren for mell korrekt durchgeführt. 4. 4

Der Beschwerdeführer begründete seine fehlende Mitwirkung bei der gutachter lichen Untersuchung gegenüber der Beschwerdegegnerin mit einer längeren Abwesenheit von zu Hause (Urk. 6/65) respektive mit dem „Ver schlampen“ seiner Post (Urk. 6/70) und wies mit keinem Wort darauf hin, dass es ihm infolge psychischer Beschwerden nicht möglich war, die gut achterlichen Termine wahrzunehmen . Gleiches gilt betreffend die weitere zwischen de n

Parteien

ausgetauschte Korrespondenz, in welcher d er Be schwerdeführer die Gründe für seine Säumnisse betreffend die Gespräche bei der Eingliederungsberatung und die

Durchführung der psychotherapeuti schen Behandlung aufführte . Auch hier gab er

an, dass er die Post über län gere Zeit nicht geöffnet habe (Urk. 6/46), er das entsprechende Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht erhalten habe (Urk. 6/50), er keinen Psychiater gefunden habe (Urk. 6/54) respektive er drogenmässig wieder etwas „abge stürzt“ sei (Urk. 6/56). Ebenso wenig ergeben sich aufgrund der im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Arztberichte Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Mitwirkung an der Begutachtung aufgrund einer psy chischen Störung unmöglich war . Der Beschwerdeführer war vielmehr in der Lage, sich mehrmals telefonisch respektive via Email bei der Beschwerdegeg nerin zu melden und seine Bereitschaft betreffend die Begutachtung sowie andere ihm auferlegten Pflichten zu bekräftigen (Urk. 6/46, Urk. 6/49 -50, Urk. 6/54, Urk. 6/56 Urk. 6/65 und Urk. 6/70) . Entsprechend lagen beim Be schwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die fehlende Mitwir kung bei der Begutachtung vor. 4. 5

Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in un entschuldbarer Weise nicht nachkam (vgl. E. 4. 4

hievor), vereitelte er eine zuverlässige Ab klärung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin . Letztere durfte da her gestützt auf die vorhandene Akten lage verfügen und in beweisrechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus d em unbewiesen gebliebenen Sach verhalt Rechte ableitet (vgl. E. 1.1-2 hievor).

Wie erwähnt (vgl. E. 4.2 hiervor), lässt sich der medizinische Sachverhalt respektive der Gesundheitszustand des B e schwerdeführers im Zeitpunkt der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspru ch s nicht schlüssig beurteilen. Dementsprechend ist eine im genannten Zeitpunkt nach wie vor bestehende rentenbegründende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen und die Beschwerdegegnerin hat die Rente zu Recht aufgehoben . Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen betreffend die Mitwir - kungs pflichten bezüglich der Gespräche bei der Eingliederungsbera tung (Urk. 6/41-42) sowie einer psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 6/53) und es kann die Frage offenbleiben, inwiefern sich die entspre chenden Säumnisse des Beschwerdeführers auf den Rentenanspruch auswir ken. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG)

und auf Fr. 6 00 .-- anzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer auf zuerlegen.

5.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos be zeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 8), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewil ligen. Die dem Besch werdeführer auferlegten Kosten sind demnach einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 11. November 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Ko pie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versi cherungsleistungen erforderlich sin d (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beur teilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Per son diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versi cherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Be denkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b,

Urteil des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 3.1).

E. 1.2 Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um lau fende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechts erheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mit wirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem sol chen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditäts grad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2, 9C_96 1/2008 vom 30. No - vember 2009 E. 6.3.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer ihren Aufforderungen zur Teilnahme an Gesprächen bei der Eingliederungsberatung sowie zur Bezeichnung

des psychotherapeu tischen Behandlers

keine Folge geleistet habe. Aufgrund der vorliegenden Akten sei die Überprüfung des medizinischen Sachverhalts nicht möglich gewesen, weshalb ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer zwei Begutachtungstermine unentschuldigt nicht wahrgenommen habe, sei der Entscheid über den Leistungsanspruch auf grund der Akten zu fällen. Eine Beurteilung des aktuellen Gesundheitszu stands sei

gestützt darauf indessen nicht möglich. Da sich der Beschwerde führer aber nicht in psychiatrischer Behandlung befinde, sei davon auszuge hen, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2 S. 1-2). In ihrer Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer um sei ne Pflichten und die ihn treffenden Folgen der fehlenden Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung gewusst habe und dass keine objektiven Gründe, die sein Verhalten entschuldigen würden, er kennbar seien (Urk. 5 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei aus psychischen Gründ en nicht in der Lage gewesen, den Einladungen und A uf forderungen der Beschwerdegeg nerin Folge zu leisten. Er habe nun er kannt, dass er seine Probleme ohne fremde Hilfe nicht l ö sen könne und sei dabei, einen aktuellen Bericht seines Hausarztes einzuholen und werde sich von letzterem in eine psychotherapeutische Behandlung überweisen lassen (Urk. 1 S. 1). 3. 3.1

Im Rahmen des Revisionsverfahrens präsentierte sich die medizinische Akten lage im Wesentlichen wie folgt: 3.2

Prof. Dr. med. Z.___, Team leiter Wirbelsäulenchiru r gie an der Uniklinik A.___,

stellte in seinem Bericht vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/34/6-7) folgende Diagnosen:

- zervikale Schmerzen bei - s chwere r Segmentdegene ration C5/6 und C6/7 - Foramenstenose C5/6 un d C6/7 beidseits

Der Arzt hielt fest, die Reflexe und Sensomotorik seien im Ze itpunkt der Un tersuchung am 10. Juni 2014 normal. Des Weiteren bestehe keine Opera - tion sindikation und die Wirbelsäule könne vollständig belastet wer den. 3.3

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Allgemeine In nere Medizin FMH,

verwies am 20. Juni 2014 betreffend Diagnosestellung auf seinen Bericht vom 15. Dezember 2011 (vgl. Urk. 6/4/5-6) und nannte zudem folgende „Zusatzdiagnosen“ (Urk. 6/36/6-7 S. 1): - chronische s

Zervikalsyndrom mit schwerer Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 - Foramenstenose C5/6 und C6/7 beidseits - Stopp der M e th adonsubstitution

Dr. B.___ führte aus, das Hauptproblem seien momentan die massiven Halswirbelsäulenbeschwerden (S. 2). Es bestünde n eine intermittierende Ge fühlsstörung im Daumen und Zeigefinger beidseitig sowie eine ausgeprägte Beweglichkeitsstörung . Psychisch gehe es dem Beschwerdeführer besser, wo bei weiterhin eine Persönlichkeitsstörung vorliege und die Prognose günstig sei. Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f.). 3. 4

Im undatierten Bericht der C.___ (Urk. 6/39/1-5) wurde auf die ambulante Behandlung vom 23. Februar 2011 bis 28. März 2012 hingewiesen und festgehalten, dass aufgrund des Therapieabbruchs durch den Beschwerdeführer keine Aussagen über den ak tuellen psychischen Befund gemacht werden könnten (Ziff. 1.1 f.). 4. 4.1

Vorab ist zu prüfen, ob es sich bei der von der Beschwerdegegnerin angeord neten interdisziplinären Begutachtung um eine für die Beurteilung des Ren tenanspruches notwendige und zumutbare Untersuchung gehandelt hat. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat und

o b der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nac hgekommen ist . 4.2

Prof. Dr. Z.___ wies in seinem Bericht vom 11. Juni 2014 darauf hin, dass die Wirbelsäule vollständig belastet werden könne, äusserte sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Bezüglich der Ausführungen von Dr. B.___ betreffend d ie Halswirbelsäule - und die psychischen Be schwerden ist zu berücksichtigen, dass er im Fachbereich Allgemeine I nnere Medizin spezialisiert ist.

Entsprechend liegt i n psychi atri scher Hinsicht keine Einschätzung einer auf diesem Fachgebiet

(Psychiatrie und Psychotherapie) spezialisierten Arztperson vor, zumal seitens der C.___ a ufgrund des Therapieabbruchs durch

den Beschwerdeführer im Frühjahr 2012 keine aktuellen Angaben gemacht werden konnten.

Im Weiteren wurde die vom Hausarzt erwähnte „ausgeprägte Beweglichkeitsstörung im HWS-Bereich“

von Prof. Dr. Z.___, welcher in

Orthopädische r Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

spezialisiert ist (https://www.medregom.admin.ch/),

nicht bestätigt.

Betreffend die von Dr. B.___ postulierte 100 %ige Ar beitsunfähigkeit fehlt sodann jegliche Begründung, und der Hausarzt machte ins besondere keine Angaben darüber, aufgrund welcher Beschwerden (soma tische und/oder psychische Beschwerden) die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und weshalb der Beschwerdeführer – namentlich auch vor dem Hinter grund der erwähnten Besserung des psychischen Zustands - zu 100 % ar beitsunfähig ist.

Es ist ferner die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausä rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Der Beschwerdeführer gab sodann an, er fahre jeden Tag Fahrrad und spiele mit seinem Kollegen Badminton, wobei er dann jeweils praktisch keine Schmerzen h abe (Urk. 6/38 S. 3). Beide Sportarten sind aber als für die Halswirbelsäule sehr belastend zu bezeichnen, weshalb die Angaben des Hausarztes auch aus diesem Grund nicht überzeugen . Im Übrigen unterzog sich der Beschwerdeführer über län gere Zeit keiner psychotherapeutische n

Behandlung (Urk. 1, Urk. 6/36/6-7 S. 2, Urk. 6/38 S. 2, Urk. 6/39 Ziff. 1.1, Urk. 6/54 und Urk. 6/56).

Nach dem Gesagten war eine verlässliche Beurteilung des medizinischen Sach verhalts im Zeitpunkt der revisionsweisen Überprüfung des Rentenan spruchs

nicht möglich, und d eshalb die Vornahme weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin notwendig (vgl. E. 1.1 hiervor) . Die von ihr angeordnete interdisziplinäre Begutachtung war auch

korrekt, zumal die üb lichen Untersuchungen einer Gutachtensstelle (vorliegend durch Medizini sche Gutachten Zug, Urk. 6/59) ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten si nd (Urteil des Bundesgerichts I 988/2006 vom 28. März 2007 E. 4.2).

Dementsprechend hat der Beschwer deführer denn auch zu Recht die Zumutbarkeit der Begutachtung nie in Frage gestellt, sondern hat seine Bereitschaft zur Mitwirkung an den entspre chenden Untersuchungen mehrfach kundgetan (Urk. 6/65-66, Urk. 6/68 und Urk. 6/70). 4.3

Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer am 5. April und 28. Juni 2016 über die Notwendigkeit einer bidisziplinären medizinischen Untersuchung und wies unter anderem darauf hin, dass sie aufgrund der Akten verfügen könne, sollte er seinen Mitwirkungspflichten in unentschuld barer Weise nicht nachkommen (Urk. 6/59 und Urk. 6/74) . Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 (Urk. 6/64) forderte sie den Beschwerdeführer a uf, die Be reitschaftserklärung betreffend ärztliche Begutachtung bis 3. Juni 2016 zu unterzeichnen, wobei eine entsprechende Säumnis als Verweigerung der Be gutachtung gelte und aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde. Die Beschwerdegegnerin hat damit das Mahn- und Bedenkzeitverfahren for mell korrekt durchgeführt. 4. 4

Der Beschwerdeführer begründete seine fehlende Mitwirkung bei der gutachter lichen Untersuchung gegenüber der Beschwerdegegnerin mit einer längeren Abwesenheit von zu Hause (Urk. 6/65) respektive mit dem „Ver schlampen“ seiner Post (Urk. 6/70) und wies mit keinem Wort darauf hin, dass es ihm infolge psychischer Beschwerden nicht möglich war, die gut achterlichen Termine wahrzunehmen . Gleiches gilt betreffend die weitere zwischen de n

Parteien

ausgetauschte Korrespondenz, in welcher d er Be schwerdeführer die Gründe für seine Säumnisse betreffend die Gespräche bei der Eingliederungsberatung und die

Durchführung der psychotherapeuti schen Behandlung aufführte . Auch hier gab er

an, dass er die Post über län gere Zeit nicht geöffnet habe (Urk. 6/46), er das entsprechende Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht erhalten habe (Urk. 6/50), er keinen Psychiater gefunden habe (Urk. 6/54) respektive er drogenmässig wieder etwas „abge stürzt“ sei (Urk. 6/56). Ebenso wenig ergeben sich aufgrund der im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Arztberichte Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Mitwirkung an der Begutachtung aufgrund einer psy chischen Störung unmöglich war . Der Beschwerdeführer war vielmehr in der Lage, sich mehrmals telefonisch respektive via Email bei der Beschwerdegeg nerin zu melden und seine Bereitschaft betreffend die Begutachtung sowie andere ihm auferlegten Pflichten zu bekräftigen (Urk. 6/46, Urk. 6/49 -50, Urk. 6/54, Urk. 6/56 Urk. 6/65 und Urk. 6/70) . Entsprechend lagen beim Be schwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die fehlende Mitwir kung bei der Begutachtung vor. 4. 5

Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in un entschuldbarer Weise nicht nachkam (vgl. E. 4. 4

hievor), vereitelte er eine zuverlässige Ab klärung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin . Letztere durfte da her gestützt auf die vorhandene Akten lage verfügen und in beweisrechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus d em unbewiesen gebliebenen Sach verhalt Rechte ableitet (vgl. E. 1.1-2 hievor).

Wie erwähnt (vgl. E. 4.2 hiervor), lässt sich der medizinische Sachverhalt respektive der Gesundheitszustand des B e schwerdeführers im Zeitpunkt der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspru ch s nicht schlüssig beurteilen. Dementsprechend ist eine im genannten Zeitpunkt nach wie vor bestehende rentenbegründende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen und die Beschwerdegegnerin hat die Rente zu Recht aufgehoben . Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen betreffend die Mitwir - kungs pflichten bezüglich der Gespräche bei der Eingliederungsbera tung (Urk. 6/41-42) sowie einer psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 6/53) und es kann die Frage offenbleiben, inwiefern sich die entspre chenden Säumnisse des Beschwerdeführers auf den Rentenanspruch auswir ken. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG)

und auf Fr.

E. 6 00 .-- anzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer auf zuerlegen.

5.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos be zeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk.

E. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01260 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil

vom

4. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1976 geb orene X.___, zuletzt als Elektrozeichner bei Y.___ AG tätig (Urk. 6/7), meldete sich am 3. November 2011 unter Hin weis auf eine Opiat-Abhängigkeit (substituiert mit Methadon), Asthma und Stimmungsschwankungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 6/19) bei einem Invali ditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ab

1. Mai 2012 zu. 1.2

Im April 2014 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Renten ansp ruchs in die Wege (Urk. 6/ 79 S. 1) und tätigte erneut medizini sche Abklärungen . Am 21. Januar respektive

19. Februar 2015 lud die IV-Stelle den Versicherten zum Gesprä ch

betreffend Abklärung der beruflichen Situation ein (Urk. 6/41-42), zu welche m er nicht erschien (Urk. 6/43 S. 1). Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 (Urk. 6/43) setzte sie einen neuen Ge sprächstermin am 27. Mai 2015 an und

forderte den Versicherten auf, be gleitend zu den Eingliederungsmassnahmen eine psychotherapeutische Be handlung in Anspruch zu nehmen und dies bis zum genannten Datum

vom Behandler bestätigen zu lassen . Der Versicherte erschien weder zum

Ge sprächstermin noch reichte er den Nachweis betreffend therapeutische Be handlung ein (Urk. 6/45 S. 1). Am 7. Juli 2015 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass sein Gesundheitszustand durch eine psychotherapeutische Behandlung wesentlich verbessert werden könne und dass sie erst nach Ab schluss dieser Massnahme die Abklärungen betreffend Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aufnehmen werde. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, ihr bis 7. August 2015 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin er die be treffende Behandlung durchführen wer de (Urk. 6/47) . Nach diverser Telefon- und Emailk orrespondenz mit dem Versicherten (Urk. 6/46, Urk. 6/49-50, Urk. 6/52 und Urk. 6/54) verlängerte die IV-Stelle

die besagte Frist bis 20. November 2015 (Urk. 6/55), welche der Versicherte aber

nicht einhielt (Urk. 6/5 6) . Mit Schreiben vom 5. April 201 6 (Urk. 6/59) informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung

(Psychiatrie und Rheumatolo gie) notwendig sei und ordnete diese mit Mitteilung vom 25. April 2016 (Urk. 6/60) an.

Da der Versicherte der Begutachtung fernblieb (Urk. 6/63), forderte die IV-Stelle ihn am 20. Mai 2016 auf, ihr d ie

unterzeichnete Be reitschaftserklärung betreffend ärztliche Begutachtung

bis spätestens 3. Juni 2016

zuzusenden und sich umgehend mit der Gutachtensstelle zwecks neuer Terminvereinbarung in Verbindung zu setzen (Urk. 6/64).

D er Versicherte unterzeichnete die Bereitschaftserklärung erst am 20. Juni 2016 (Urk. 6/68), weshalb die IV-Stelle ihn am 28. Juni 2016 erneut über die Notwendigkeit der bidisziplinären Begutachtung informierte (Urk. 6/7 4) und diese gleichen tags an ordnete (Urk. 6/72) . Nachdem der Versicherte auch zum zweiten Gut achtertermin nicht erschien en war

(Urk. 6/78 S. 1), hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/80) unter Hinweis auf das Fehlen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Urk. 2) die Rente auf Ende des folgenden Monats auf . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 11. November 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 19. Oktober 2016 aufzuheben und ihm wieder eine Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Vernehm lassung vom

19. Dezember 2016 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versi cherungsleistungen erforderlich sin d (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beur teilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Per son diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versi cherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Be denkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b,

Urteil des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 3.1). 1.2

Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um lau fende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechts erheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mit wirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem sol chen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditäts grad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2, 9C_96 1/2008 vom 30. No - vember 2009 E. 6.3.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer ihren Aufforderungen zur Teilnahme an Gesprächen bei der Eingliederungsberatung sowie zur Bezeichnung

des psychotherapeu tischen Behandlers

keine Folge geleistet habe. Aufgrund der vorliegenden Akten sei die Überprüfung des medizinischen Sachverhalts nicht möglich gewesen, weshalb ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer zwei Begutachtungstermine unentschuldigt nicht wahrgenommen habe, sei der Entscheid über den Leistungsanspruch auf grund der Akten zu fällen. Eine Beurteilung des aktuellen Gesundheitszu stands sei

gestützt darauf indessen nicht möglich. Da sich der Beschwerde führer aber nicht in psychiatrischer Behandlung befinde, sei davon auszuge hen, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2 S. 1-2). In ihrer Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer um sei ne Pflichten und die ihn treffenden Folgen der fehlenden Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung gewusst habe und dass keine objektiven Gründe, die sein Verhalten entschuldigen würden, er kennbar seien (Urk. 5 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei aus psychischen Gründ en nicht in der Lage gewesen, den Einladungen und A uf forderungen der Beschwerdegeg nerin Folge zu leisten. Er habe nun er kannt, dass er seine Probleme ohne fremde Hilfe nicht l ö sen könne und sei dabei, einen aktuellen Bericht seines Hausarztes einzuholen und werde sich von letzterem in eine psychotherapeutische Behandlung überweisen lassen (Urk. 1 S. 1). 3. 3.1

Im Rahmen des Revisionsverfahrens präsentierte sich die medizinische Akten lage im Wesentlichen wie folgt: 3.2

Prof. Dr. med. Z.___, Team leiter Wirbelsäulenchiru r gie an der Uniklinik A.___,

stellte in seinem Bericht vom 11. Juni 2014 (Urk. 6/34/6-7) folgende Diagnosen:

- zervikale Schmerzen bei - s chwere r Segmentdegene ration C5/6 und C6/7 - Foramenstenose C5/6 un d C6/7 beidseits

Der Arzt hielt fest, die Reflexe und Sensomotorik seien im Ze itpunkt der Un tersuchung am 10. Juni 2014 normal. Des Weiteren bestehe keine Opera - tion sindikation und die Wirbelsäule könne vollständig belastet wer den. 3.3

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Allgemeine In nere Medizin FMH,

verwies am 20. Juni 2014 betreffend Diagnosestellung auf seinen Bericht vom 15. Dezember 2011 (vgl. Urk. 6/4/5-6) und nannte zudem folgende „Zusatzdiagnosen“ (Urk. 6/36/6-7 S. 1): - chronische s

Zervikalsyndrom mit schwerer Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 - Foramenstenose C5/6 und C6/7 beidseits - Stopp der M e th adonsubstitution

Dr. B.___ führte aus, das Hauptproblem seien momentan die massiven Halswirbelsäulenbeschwerden (S. 2). Es bestünde n eine intermittierende Ge fühlsstörung im Daumen und Zeigefinger beidseitig sowie eine ausgeprägte Beweglichkeitsstörung . Psychisch gehe es dem Beschwerdeführer besser, wo bei weiterhin eine Persönlichkeitsstörung vorliege und die Prognose günstig sei. Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f.). 3. 4

Im undatierten Bericht der C.___ (Urk. 6/39/1-5) wurde auf die ambulante Behandlung vom 23. Februar 2011 bis 28. März 2012 hingewiesen und festgehalten, dass aufgrund des Therapieabbruchs durch den Beschwerdeführer keine Aussagen über den ak tuellen psychischen Befund gemacht werden könnten (Ziff. 1.1 f.). 4. 4.1

Vorab ist zu prüfen, ob es sich bei der von der Beschwerdegegnerin angeord neten interdisziplinären Begutachtung um eine für die Beurteilung des Ren tenanspruches notwendige und zumutbare Untersuchung gehandelt hat. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat und

o b der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nac hgekommen ist . 4.2

Prof. Dr. Z.___ wies in seinem Bericht vom 11. Juni 2014 darauf hin, dass die Wirbelsäule vollständig belastet werden könne, äusserte sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Bezüglich der Ausführungen von Dr. B.___ betreffend d ie Halswirbelsäule - und die psychischen Be schwerden ist zu berücksichtigen, dass er im Fachbereich Allgemeine I nnere Medizin spezialisiert ist.

Entsprechend liegt i n psychi atri scher Hinsicht keine Einschätzung einer auf diesem Fachgebiet

(Psychiatrie und Psychotherapie) spezialisierten Arztperson vor, zumal seitens der C.___ a ufgrund des Therapieabbruchs durch

den Beschwerdeführer im Frühjahr 2012 keine aktuellen Angaben gemacht werden konnten.

Im Weiteren wurde die vom Hausarzt erwähnte „ausgeprägte Beweglichkeitsstörung im HWS-Bereich“

von Prof. Dr. Z.___, welcher in

Orthopädische r Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

spezialisiert ist (https://www.medregom.admin.ch/),

nicht bestätigt.

Betreffend die von Dr. B.___ postulierte 100 %ige Ar beitsunfähigkeit fehlt sodann jegliche Begründung, und der Hausarzt machte ins besondere keine Angaben darüber, aufgrund welcher Beschwerden (soma tische und/oder psychische Beschwerden) die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und weshalb der Beschwerdeführer – namentlich auch vor dem Hinter grund der erwähnten Besserung des psychischen Zustands - zu 100 % ar beitsunfähig ist.

Es ist ferner die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausä rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Der Beschwerdeführer gab sodann an, er fahre jeden Tag Fahrrad und spiele mit seinem Kollegen Badminton, wobei er dann jeweils praktisch keine Schmerzen h abe (Urk. 6/38 S. 3). Beide Sportarten sind aber als für die Halswirbelsäule sehr belastend zu bezeichnen, weshalb die Angaben des Hausarztes auch aus diesem Grund nicht überzeugen . Im Übrigen unterzog sich der Beschwerdeführer über län gere Zeit keiner psychotherapeutische n

Behandlung (Urk. 1, Urk. 6/36/6-7 S. 2, Urk. 6/38 S. 2, Urk. 6/39 Ziff. 1.1, Urk. 6/54 und Urk. 6/56).

Nach dem Gesagten war eine verlässliche Beurteilung des medizinischen Sach verhalts im Zeitpunkt der revisionsweisen Überprüfung des Rentenan spruchs

nicht möglich, und d eshalb die Vornahme weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin notwendig (vgl. E. 1.1 hiervor) . Die von ihr angeordnete interdisziplinäre Begutachtung war auch

korrekt, zumal die üb lichen Untersuchungen einer Gutachtensstelle (vorliegend durch Medizini sche Gutachten Zug, Urk. 6/59) ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten si nd (Urteil des Bundesgerichts I 988/2006 vom 28. März 2007 E. 4.2).

Dementsprechend hat der Beschwer deführer denn auch zu Recht die Zumutbarkeit der Begutachtung nie in Frage gestellt, sondern hat seine Bereitschaft zur Mitwirkung an den entspre chenden Untersuchungen mehrfach kundgetan (Urk. 6/65-66, Urk. 6/68 und Urk. 6/70). 4.3

Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer am 5. April und 28. Juni 2016 über die Notwendigkeit einer bidisziplinären medizinischen Untersuchung und wies unter anderem darauf hin, dass sie aufgrund der Akten verfügen könne, sollte er seinen Mitwirkungspflichten in unentschuld barer Weise nicht nachkommen (Urk. 6/59 und Urk. 6/74) . Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 (Urk. 6/64) forderte sie den Beschwerdeführer a uf, die Be reitschaftserklärung betreffend ärztliche Begutachtung bis 3. Juni 2016 zu unterzeichnen, wobei eine entsprechende Säumnis als Verweigerung der Be gutachtung gelte und aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde. Die Beschwerdegegnerin hat damit das Mahn- und Bedenkzeitverfahren for mell korrekt durchgeführt. 4. 4

Der Beschwerdeführer begründete seine fehlende Mitwirkung bei der gutachter lichen Untersuchung gegenüber der Beschwerdegegnerin mit einer längeren Abwesenheit von zu Hause (Urk. 6/65) respektive mit dem „Ver schlampen“ seiner Post (Urk. 6/70) und wies mit keinem Wort darauf hin, dass es ihm infolge psychischer Beschwerden nicht möglich war, die gut achterlichen Termine wahrzunehmen . Gleiches gilt betreffend die weitere zwischen de n

Parteien

ausgetauschte Korrespondenz, in welcher d er Be schwerdeführer die Gründe für seine Säumnisse betreffend die Gespräche bei der Eingliederungsberatung und die

Durchführung der psychotherapeuti schen Behandlung aufführte . Auch hier gab er

an, dass er die Post über län gere Zeit nicht geöffnet habe (Urk. 6/46), er das entsprechende Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht erhalten habe (Urk. 6/50), er keinen Psychiater gefunden habe (Urk. 6/54) respektive er drogenmässig wieder etwas „abge stürzt“ sei (Urk. 6/56). Ebenso wenig ergeben sich aufgrund der im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Arztberichte Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Mitwirkung an der Begutachtung aufgrund einer psy chischen Störung unmöglich war . Der Beschwerdeführer war vielmehr in der Lage, sich mehrmals telefonisch respektive via Email bei der Beschwerdegeg nerin zu melden und seine Bereitschaft betreffend die Begutachtung sowie andere ihm auferlegten Pflichten zu bekräftigen (Urk. 6/46, Urk. 6/49 -50, Urk. 6/54, Urk. 6/56 Urk. 6/65 und Urk. 6/70) . Entsprechend lagen beim Be schwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die fehlende Mitwir kung bei der Begutachtung vor. 4. 5

Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in un entschuldbarer Weise nicht nachkam (vgl. E. 4. 4

hievor), vereitelte er eine zuverlässige Ab klärung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin . Letztere durfte da her gestützt auf die vorhandene Akten lage verfügen und in beweisrechtlicher Hinsicht davon ausgehen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus d em unbewiesen gebliebenen Sach verhalt Rechte ableitet (vgl. E. 1.1-2 hievor).

Wie erwähnt (vgl. E. 4.2 hiervor), lässt sich der medizinische Sachverhalt respektive der Gesundheitszustand des B e schwerdeführers im Zeitpunkt der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspru ch s nicht schlüssig beurteilen. Dementsprechend ist eine im genannten Zeitpunkt nach wie vor bestehende rentenbegründende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen und die Beschwerdegegnerin hat die Rente zu Recht aufgehoben . Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen betreffend die Mitwir - kungs pflichten bezüglich der Gespräche bei der Eingliederungsbera tung (Urk. 6/41-42) sowie einer psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 6/53) und es kann die Frage offenbleiben, inwiefern sich die entspre chenden Säumnisse des Beschwerdeführers auf den Rentenanspruch auswir ken. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG)

und auf Fr. 6 00 .-- anzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer auf zuerlegen.

5.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos be zeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 8), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewil ligen. Die dem Besch werdeführer auferlegten Kosten sind demnach einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 11. November 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Ko pie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais