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IV.2016.01256

Fehlender Vorbescheid bei Rentensistierung wegen Massnahmenvollzug

Zürich SozVersG · 2017-06-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1984, verfügt über keine Berufsausbildung. Mit Anmeldung vom 24. Juni 2001 (Urk. 11/75) meldete er sich wegen eines Klinefelter -Syndroms bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an. Nachdem berufliche Massnahmen erfolglos geblieben waren (Urk. 11/81), wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2002 (Urk. 11/90) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2002 zugesprochen.

Aufgrund eines Freiheitsentzugs ab dem 7. Juni 2006 sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

mit Mitteilung vom 14. August 2006 (Urk. 11/99) die Invalidenrente ab dem

1. Juli 2006 bis zu dessen Ende.

Am

9. Oktober 2008 (Urk. 11/109) verfügte die IV-Stelle die erneute Ausrich tung der bisherigen ganzen Invalidenrente ab 1. September 2008.

Der Versicherte befand sich seit dem 30. März 2016 in Untersuchungshaft und trat am 15. August 2016 den vorzeitigen Massnahme n vollzug in der Pension Z.___ an (Urk. 11/156).

Mit Verfügung vom 20. September 2016 (Urk. 2) sistierte deshalb die IV-Stelle die Invalidenrente des Versichert en erneut rück wirkend ab 30. März 2016 . 2.

Mit Schreiben vom

19. Oktober 2016 (Urk. 1) stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung und beantragte sinngemäss, die sistierte Rente ab dem vorzeitigen Massnahme n an tritt am 15. August 2016 wieder auszurichten.

Zudem reichte er eine Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 10. August 2016 (Urk. 3/1) sowie ein Schreiben des nämlichen Amts vom 19. Oktober 2016 (Urk. 3/2) ein. Die Beschwerde geg nerin teilte dem Beschwerdeführer am

8. November 2016 (Urk. 5) mit, dass sie an der Verfügung festhalte und leitete das Schreiben - ent sprechend dem Eventualbegehren - am 10. November 2016 (Urk .

4) an das hiesige Gericht weiter. A m 16. November 2016 (Urk. 7) reichte der Beschwer deführer ein weiteres Schreiben des Amts für Justizvollzug vom 11. November 2016 (Urk. 8/2) sowie den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der A.___

vom 28. August 2012 betreffend Genehmigung des Rechenschaftsbe richtes des Beist a ndes und Bestätigung von dessen Einsetzung in sein Amt (Urk. 8/3) ein. Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 (Urk. 13) reichte der Beschwer deführer sodann eine auf seinen Beistand lautende Prozessvollmacht ein (Urk. 14) .

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 (Urk. 10) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht fällt auf, dass die IV-Stelle darauf verzichtet hat, ein Vorbescheidverfahren durchzuführen und sogleich in Form einer Verfü gung entschieden hat. 2. 2 .1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2 .2

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa). 2 .3

Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit, um der versicherten Person den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf ein Vorbescheidverfahren, obwohl ein solches auch bei einer Rentensistierung während des Straf

- oder Massnahme vollzuges durchzuführen ist (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 57a N 2). Aufgrund dieses schwerwiegenden Verfahrensmangels ist die angefochtene Verfügung aufzuhe ben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Damit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung auf zu h e ben und die Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen

ist . 3 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 4 00.-- als ange messen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. September 2016 aufgehoben und die Sache

an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens, über die Sistierung de s Rentenanspruch s des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1984, verfügt über keine Berufsausbildung. Mit Anmeldung vom 24. Juni 2001 (Urk. 11/75) meldete er sich wegen eines Klinefelter -Syndroms bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an. Nachdem berufliche Massnahmen erfolglos geblieben waren (Urk. 11/81), wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2002 (Urk. 11/90) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2002 zugesprochen.

Aufgrund eines Freiheitsentzugs ab dem 7. Juni 2006 sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

mit Mitteilung vom 14. August 2006 (Urk. 11/99) die Invalidenrente ab dem

1. Juli 2006 bis zu dessen Ende.

Am

9. Oktober 2008 (Urk. 11/109) verfügte die IV-Stelle die erneute Ausrich tung der bisherigen ganzen Invalidenrente ab 1. September 2008.

Der Versicherte befand sich seit dem 30. März 2016 in Untersuchungshaft und trat am 15. August 2016 den vorzeitigen Massnahme n vollzug in der Pension Z.___ an (Urk. 11/156).

Mit Verfügung vom 20. September 2016 (Urk. 2) sistierte deshalb die IV-Stelle die Invalidenrente des Versichert en erneut rück wirkend ab 30. März 2016 .

E. 2 Mit Schreiben vom

19. Oktober 2016 (Urk. 1) stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung und beantragte sinngemäss, die sistierte Rente ab dem vorzeitigen Massnahme n an tritt am 15. August 2016 wieder auszurichten.

Zudem reichte er eine Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 10. August 2016 (Urk. 3/1) sowie ein Schreiben des nämlichen Amts vom 19. Oktober 2016 (Urk. 3/2) ein. Die Beschwerde geg nerin teilte dem Beschwerdeführer am

8. November 2016 (Urk.

E. 5 ) mit, dass sie an der Verfügung festhalte und leitete das Schreiben - ent sprechend dem Eventualbegehren - am 10. November 2016 (Urk .

4) an das hiesige Gericht weiter. A m 16. November 2016 (Urk. 7) reichte der Beschwer deführer ein weiteres Schreiben des Amts für Justizvollzug vom 11. November 2016 (Urk. 8/2) sowie den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der A.___

vom 28. August 2012 betreffend Genehmigung des Rechenschaftsbe richtes des Beist a ndes und Bestätigung von dessen Einsetzung in sein Amt (Urk. 8/3) ein. Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 (Urk. 13) reichte der Beschwer deführer sodann eine auf seinen Beistand lautende Prozessvollmacht ein (Urk. 14) .

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 (Urk. 10) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht fällt auf, dass die IV-Stelle darauf verzichtet hat, ein Vorbescheidverfahren durchzuführen und sogleich in Form einer Verfü gung entschieden hat. 2. 2 .1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2 .2

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa). 2 .3

Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit, um der versicherten Person den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf ein Vorbescheidverfahren, obwohl ein solches auch bei einer Rentensistierung während des Straf

- oder Massnahme vollzuges durchzuführen ist (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 57a N 2). Aufgrund dieses schwerwiegenden Verfahrensmangels ist die angefochtene Verfügung aufzuhe ben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Damit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung auf zu h e ben und die Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen

ist . 3 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 4 00.-- als ange messen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. September 2016 aufgehoben und die Sache

an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens, über die Sistierung de s Rentenanspruch s des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01256

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom

27. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch den Beistand Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1984, verfügt über keine Berufsausbildung. Mit Anmeldung vom 24. Juni 2001 (Urk. 11/75) meldete er sich wegen eines Klinefelter -Syndroms bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an. Nachdem berufliche Massnahmen erfolglos geblieben waren (Urk. 11/81), wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2002 (Urk. 11/90) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2002 zugesprochen.

Aufgrund eines Freiheitsentzugs ab dem 7. Juni 2006 sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

mit Mitteilung vom 14. August 2006 (Urk. 11/99) die Invalidenrente ab dem

1. Juli 2006 bis zu dessen Ende.

Am

9. Oktober 2008 (Urk. 11/109) verfügte die IV-Stelle die erneute Ausrich tung der bisherigen ganzen Invalidenrente ab 1. September 2008.

Der Versicherte befand sich seit dem 30. März 2016 in Untersuchungshaft und trat am 15. August 2016 den vorzeitigen Massnahme n vollzug in der Pension Z.___ an (Urk. 11/156).

Mit Verfügung vom 20. September 2016 (Urk. 2) sistierte deshalb die IV-Stelle die Invalidenrente des Versichert en erneut rück wirkend ab 30. März 2016 . 2.

Mit Schreiben vom

19. Oktober 2016 (Urk. 1) stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung und beantragte sinngemäss, die sistierte Rente ab dem vorzeitigen Massnahme n an tritt am 15. August 2016 wieder auszurichten.

Zudem reichte er eine Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 10. August 2016 (Urk. 3/1) sowie ein Schreiben des nämlichen Amts vom 19. Oktober 2016 (Urk. 3/2) ein. Die Beschwerde geg nerin teilte dem Beschwerdeführer am

8. November 2016 (Urk. 5) mit, dass sie an der Verfügung festhalte und leitete das Schreiben - ent sprechend dem Eventualbegehren - am 10. November 2016 (Urk .

4) an das hiesige Gericht weiter. A m 16. November 2016 (Urk. 7) reichte der Beschwer deführer ein weiteres Schreiben des Amts für Justizvollzug vom 11. November 2016 (Urk. 8/2) sowie den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der A.___

vom 28. August 2012 betreffend Genehmigung des Rechenschaftsbe richtes des Beist a ndes und Bestätigung von dessen Einsetzung in sein Amt (Urk. 8/3) ein. Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 (Urk. 13) reichte der Beschwer deführer sodann eine auf seinen Beistand lautende Prozessvollmacht ein (Urk. 14) .

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 (Urk. 10) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht fällt auf, dass die IV-Stelle darauf verzichtet hat, ein Vorbescheidverfahren durchzuführen und sogleich in Form einer Verfü gung entschieden hat. 2. 2 .1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2 .2

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa). 2 .3

Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit, um der versicherten Person den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf ein Vorbescheidverfahren, obwohl ein solches auch bei einer Rentensistierung während des Straf

- oder Massnahme vollzuges durchzuführen ist (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 57a N 2). Aufgrund dieses schwerwiegenden Verfahrensmangels ist die angefochtene Verfügung aufzuhe ben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Damit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung auf zu h e ben und die Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen

ist . 3 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sic h eine Kostenpauschale von Fr. 4 00.-- als ange messen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird

in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. September 2016 aufgehoben und die Sache

an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens, über die Sistierung de s Rentenanspruch s des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli