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IV.2016.01255

Gutheissung. Die IV-Stelle kam den in der Botschaft zur 6. IV-Revision formulierten Vorgaben zur Durchführung einer eingliederungsorientierten Rentenrevision (Art. 8a IVG) nicht rechtsgenüglich nach, weshalb die Rente nicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt werden durfte.

Zürich SozVersG · 2017-06-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1966 (Urk. 7/1), bezieht seit dem 1. Juli 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 71 % (vgl. die Verfügung vom 22. Juli 2003, Urk. 7/25). Die bei der IV-Stelle noch vorhandenen Akten betreffend diese Rentenzusprache sind unvollständig. So fehlen namentlich die der Zusprache vorangegangene Anmeldung, ein Teil der Abklärungsunterlagen , die Verfügungsbegründung und das da zugehörige Feststellungsblatt .

In den Jahren 2004 und 2006 führte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, Rentenrevisionsverfahren durch. Beide schloss sie mit der Mitteilung ab , dass

keine Änderung festgestellt worden sei und weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (vgl. die Mitteilungen vom 8. Oktober 2004, Urk. 7/34, und vom 27.

November 2006 , Urk. 7/42).

Im Rahmen eines weiteren im Jahr 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfah rens veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung (vgl. das Gut ach ten des Y.___ vom 10. Februar 201 2 , Urk. 7/59/1-24 ). Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 hob sie die Rente revisionsweise auf (Urk. 7/78). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit un begründetem Urteil vom 29. Juli 2014 in dem Sinne gut, als die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese unter Weiterausrichtung der bis herigen Rente weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (Urk. 7/89 Prozess IV.2013.00194). Dieser Entscheid erging, nachdem die IV-Stelle mit Stellungnahme vom 4. Juli 2014 eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen beantragt hatte, da die im Dossier fehlenden Akten nicht aus findig gemacht werden konnten (Urk. 7/88; vgl. auch die Verfügung des hie sigen Gerichts vom 13. Mai 2014 betreffend fehlende Akten, namentlich die der rentenbegründenden Verfügung vom 22. Juli 2003 zugrundeliegenden Feststellungsblätter und medizinischen Berichte, Urk. 7/86). 1.2

Nachdem die IV-Stelle die fehlenden Akten erfolglos ausfindig zu machen versucht hatte (Urk. 7/92-104) , lud sie X.___

am 14. Oktober 2015 zu einem Gespräch betreffend Eingliederungs massnahmen ein (Urk. 7/10 5-106; vgl. Protokoll über Gespräch vom 26. Oktober 2015, Urk. 7/111/1-3) . Mit Einschreiben vom 28. Oktober 2015 wies sie ihn auf seine Mitwirkungspflicht hin und setzte ihm eine Frist bis spätestens 20. November 2015, um ein Ge such für Eingliede rungsmassnahmen zu stellen. Diese Fristansetzung verband sie mit der Andro hung, andernfalls würde sie die Abklärungen einstellen und aufgrund der Akten entscheiden, was zur Einstellung der Rentenleistung führen werde (Urk. 7/107). Mit Eingabe vom 12. November 2015 liess der Versicherte durch seine Rechts vertreterin geltend machen, er sei derzeit nicht arbeitsfähig; es seien aktuelle Arztberichte einzuholen und eine erneute Be gutachtung in Auftrag zu geben (Urk. 7/108). Mit Mitteilung vom 30. November 2015 schloss die IV-Stelle hierauf die Eingliederungsmass nahmen mit dem Hinweis ab, betreffend Rente werde eine separate Verfü gung erlassen (Urk. 7/110).

Die IV-Stelle holte in der Folge aktuelle Arztberichte ein (Urk. 7/113-114) und veranlasste eine Untersu chung bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht zur ortho pädischen Untersuchung vom 31. März 2016 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Urk. 7/116). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/119 ff. )

hob die IV-Stelle die Rente wie angekündigt mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 auf Ende des der Zustel lung folgenden Mo nats auf und entzog einer Beschwerde gegen die se Verfü gung die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2 .

Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2016 (Urk. 2) erhob X.___

am

10. November 2016 Beschwerde und beantragte, die bisherige ganze Rente sei weiter auszurichten. Eventue ll sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Daneben ersuchte der Be schwerde führer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2). Die Verwaltung schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

1. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ).

Mit Verfügung vom 2. März 2017 (Urk. 8) wurde das G e such um Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab gewiesen . Im Wei teren wurde die bereits im Verwaltungsverfahren miteinbezogene Pensions kasse Gärtner und Floristen mit Verfügung vom 1. Juni 2017 als Verfahrens beteiligte beigeladen (Urk. 10), worauf sich die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz in dem Sinne vernehmen liess, dass die Pensionskasse Gärtner und Floristen eines ihrer 13 Vorsorgewerke sei und über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge, weshalb um entsprechende Anpassung des Rubrums gebeten werde (Urk. 12). Mit Mitteilung vom 14. Juni 2017 wurden die Verfahrensbeteiligten unter dem Hinweis, dass im Beschwerdeverfahren als Beigeladenen die bereits im Verwaltungsverfahren miteinbezogene Pen sionskasse aufzunehmen sei , von diesem Schreiben in Kenntnis gesetzt

(Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Mit dem Inkrafttreten der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 ist das Instrument der eingliederungsorientierten Rentenrevision eingeführt worden, mit welchem die Wiedereingliederung aktiv gefördert wird, indem Rentenbezügerinnen und -bezüger mit Eingliederungspotenzial durch persönliche Beratung, Begleitung und weitere spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vorbereitet werden (Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket ], BBl 2010 1817 [nachfolgend: Botschaft]; Änderung vom

18. März 2011, Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, BBl 2011 2723 ). Dabei ist die Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG (in Kraft seit 1. Januar 2012) für rentenbeziehende Personen mit vermutetem Einglie derungspotential vorgesehen, bei denen der Gesundheitszustand oder die er werblichen Verhältnisse keine

anspruchswesentliche Änderung erfahren haben (Botschaft, a.a.O., S. 1840 ff. und 1887 ff.; Urteil e des Bundesgerichts 8C_667/2013 vom 6. März 2014 E. 2 und 9C_572/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 10.

Oktober 2016 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei nach Aufhebung der Verfügung vom 22. Januar 2013 mit Urteil vom 29. Juli 2014 eingeladen worden, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, die indes ni cht zu stande gekommen seien, da sich der Beschwerdeführer hierzu subjektiv nicht in der Lage gefühlt habe . In der Folge seien die medizinischen Akten aktua lisiert und eine chirurgisch-orthopädische Untersuchung durch den RAD durchgeführt worden, welche ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau zu 100 % ar beitsunfähig sei. Es habe sich jedoch erneut gezeigt, dass der Beschwerde führer aus versicherungsmedizinischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit seit Februar 2012 zu 100 % arbeitsfähig sei.

Die IV-Stelle errechnete unter sinngemässer Anwendung eines Prozentvergleichs einen nicht rentenbegrün denden

Invaliditätsgrad von 10 %. Zum Ein wand des Versicherten führte sie aus, der RAD-Arzt Dr. Z.___ habe bei seiner Beurteilung den aktuellen Gesundheitszustand mit dem Y.___ -Gutachten vom 10. Februar 2012 vergli chen. Es würden keine neuen medizinischen Fakten oder Tatsachen geltend gemacht. Ein externes Gutachten sei nicht nötig, da genügend Vorakten vor handen seien. 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen in seiner Beschwerde vom 10. November 2016 (Urk. 1) einwenden , die Beurteilung von Dr. Z.___

sei nicht nach vollziehbar . Diagnostisch stimme diese zwar im Wesentlichen mit den Anga ben des Hausarztes Dr.

med. A.___ überein. Dr. Z.___ habe aber vor allem die Befundlage festgehalten, keine neuen Röntgenbilder erstellt oder anderen technischen Untersuchungen durchgeführt und ohne weitere Diskussion und Auseinandersetzung mit der Aktenlage oder seinen eigenen Angaben festgehalten, dass er für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfä hig sei (Ziff. 19 und 21 ). Der Einsatz von RAD-Ärzten setze eine hinreichend festgestellte medizinische Ausgangslage voraus, was nicht der Fall gewesen sei. Es existiere einzig das Gutachten des Y.___ vom 10.

Februar 2012 nach Untersuchungen am 24. August 2011. Das über fünf Jahre zurückliegende Gutachten sei veraltet und leide überdies an formellen und materiellen Män geln, so dass darauf nicht abgestellt werden könne (Ziff. 20) . Zudem sei ein Vorgehen nach der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zwingend, wenn trotz der Schmerzproblematik und im Gutachten diagnosti zierter Schmerzverarbeitungsstörung eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde, weshalb auf das veraltete Gutachten des Y.___ umso mehr nicht abge stellt werden könne (Ziff. 21). Dr. Z.___ fehle sodann die Qualifikation mit Bezug auf die psychiatrische Fragestellung (Ziff.

22). Das Eingliede rungspotential sei deshalb nach wie vor unklar, weshalb keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien (Ziff. 24). Zudem hätte die Beschwerdegeg nerin nach der RAD-Untersuchun g das rechtliche Gehör gewähren und das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen beziehungsweise Wiederein gliederungsmassnahmen

durchführen müssen (Ziff. 25). Schliesslich liess der Beschwerdeführer die Invaliditätsbemessung beanstanden (Ziff. 27 ff.). 3.

Betreffend den Zeitpunkt der Zusprechung einer ganzen Rente der Invaliden versicherung mit Verfügung vom

22. Juli 2003

(Urk. 7/25) sind die folgenden medizi nischen Unterlagen aktenkundig:

Mit Schreiben vom

11. März 2002 (Urk. 7/8) bat der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, die IV-Stelle, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Er habe der IV-Stelle am 9. November 2001 ein Zeugnis betreffend berufliche Umschulung des Beschwerdeführers zugestellt und dieser habe seither noch nichts von der IV-Stelle gehört. Der Beschwerdeführer sei im ursprünglichen Beruf als Gartenbauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig.

Am 18. Oktober 2002 berichtete Dr. B.___ der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführ ers (Urk. 7/19). Er gab an, das Beschwerdebild sei zum einen durch die seit 1996 bestehenden Knieprobleme geprägt. Zum anderen seien seit 1997 Rückenprobleme bei einer Dis kusvorwölbung L4-5 dazuge kommen. Nach einer Auffahrkollision im Oktober 2000 mit Verletzung der Halswirbelsäule bestehe auch eine Schmerzanfälligkeit in diesem Bereich.

Dr. B.___

führte aus , laut seinem IV-Bericht vom 9. November 2001 hätten zu diesem Zeitpunkt die Kniebeschwerden im Vordergrund gestanden. Seither habe sich die Situation zusätzlich durch Beschwerden im Bereich der Len denwirbelsäule

( lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlstatik und muskulärer Insuffizienz und thorakolumbalen Scheuermann-Residuen) ver schlechtert. Während der beruflichen Abklärungen in der geschützten Werk statt habe sich deutlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, schwere Arbeiten zu leisten, die mit Tragen von schwerere n Gegenstän den verbunden sei en . Er habe aber auch nicht wesentlich mehr als eine Stunde leichte Arbeiten in sitzender Stellung ausführen können. In letzter Zeit seien demnach die Rückenschmerzen vermehrt zum begrenzenden Fak tor geworden. Eine Behandlung beim Chiropraktiker Dr. C.___

seit Juli 2002 habe keine wesentliche Besserung gebracht. Die Kniebeschwerden lies sen sich nebst den angegebenen belastungsabhängigen Schmerzen auch durch zeitweilig feststellbare Ergussbildung objektivieren. Zurzeit sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, wesentlich länger als eine Stunde ohne Unterbruch irgendeine Arbeit zu leisten. Die gesamte Arbeitsbelastung über einen Tag verteilt liege etwa bei drei Stunden für leichte Arbeit mit Unter brüchen . Die Prognose bezüglich des jetzt im Vordergrund stehenden Rü ckenleidens sei schwierig zu stellen. Genauere Auskunft könne hier eventuell Dr. C.___ geben.

Zudem liegen Akten der Unfallversicherer betreffend eine Meniskusverlet zung am rechten Knie im Juni 1996 mit Rückfall im Jahr 1997 (Urk. 7/32 und Urk. 7/97 ) und betreffend eine Distorsion des rechten Kniegelenks im Jahr 200 1 ( 7/103 ) vor . In diesen Akten ist ein Teilauszug aus dem von

Dr. B.___ erwähnte n Bericht zur berufliche n

IV- Abklärung in der

ge - schützten Werkstatt vom 26. Juli 2002 (vgl. auch Urk. 7/10-11) vorhanden

(Urk.

7/103 / 26-27 ). 4 . 4. 1

Am 6. April 2010 berichtete Dr. med. A.___ , der Nachfolger von Dr. B.___ und seit August 2007 Behandler des Beschwerdeführers, der IV-Stelle (Urk. 7/52 /7-11 ). Er nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

Status nach bilateraler Meniskusläsion rechts 1996 mit - Status nach bilateraler Meniskusteilresektion rechts 6/96 - Status nach Rezidiv mit lateraler arthroskopischer Teilresektion rechts 8/01 2.

Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom - Status nach Nachweis einer medialen Diskusprotusion L4/L5 rechtsbetont (1997) - Wirbelsäulenfehlhaltung mit lumbaler Hyperlordose, abgeflachter Brust - wirbel säule , Haltungsinsuffizienz

Daneben nannte Dr. A.___ zahlreiche weitere Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2) . Er gab an, die Prognose bezüglich einer längerfristigen Besserung des Gesundheitszustandes sowie der chronischen Schmerzsymptomatik mit im Vordergrund stehenden Knieschmerzen rechts sowie Lumbalgien sei aufgrund der längst eingetretenen Chronifizierung als ungünstig zu betrachten. Die berufliche Eignung für den Gartenbau sei nicht mehr gegeben. Eine berufliche Reintegration des Beschwerdeführers mit all fälliger Umschulung werde durch verschiedene Faktoren ( Fremdsprachigkeit , schulischer Hintergrund, langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt) massiv erschwert. Aus seiner Sicht wäre mit Hilfe eines Case-Managements der IV und einer Umschulung eine zumindest teilweise Reintegration in einem klei nen beruflichen Pensum in einer Tätigkeit mit nur leichter körperlicher Be lastung durchaus zu prüfen (S. 3) . Durch ihn seien keine Arbeitsunfähigkei ten ausgestellt worden (S. 4). Eine adäquate Beurteilung der Zumutbarkeit und der gesundheitlichen Einschränkungen sei in der Praxissituation nicht möglich. Er empfehle deswegen im Zweifel eine durch die Versicherung zu veranlassende Reevaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (S. 6). 4.2

Das Y.___ erstattete der IV-Stelle am

10. Februar 2012 ein Gutachten

(Urk.

7/59/ 1 -24) in den Fachdisziplinen Interne Medizin/ Allgemeinmedizin (Dr. med. D.___ , Fallführung), Psychiatrie (Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie) sowie Orthopädie (Dr. med. F.___ , FMH Orthopädische Chirurgie) . Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 ) : 1.

Chronische Kniebes chwerden rechts - Status nach

arthroskopischer medialer und lateraler Teil m eniskektomie am 24.06.1996 (Dr. G.___ ) - Status nach spindelförmiger Exzision der Arthroskopienarben medial und late ral und Durchtrennung der Verwachsungen zum Retinaculum am 16.07.1997 bei persistierenden u nklaren ventralen Knieschmerzen - aktenanamnestisch Status nach

arthroskopischer late raler Teilmeniskektomie 08/2001 - radiologisch m ä ssige trikompartimentäre degenerative Veränderungen, im Ver lauf etwas zunehmend (Röntgen 24.08.2011 bzw. 23.03.2001) 2.

Chronische Kniebe schwerden links - radiologisch Rissbildung im Bereich des medialen Meniskushinterhorns und Ver dacht auf Oste onekrose

femoral medial (MRI 01.10.2008) - Status nach

arthroskopischer

Teilmeniskektomie media l am 27.01.2009 (Dr. H.___ ) 3.

Status nach offener Akromioplastik sowie Rekonstruktion der S upra- und Infraspi natussehne links am 10.05.2011 ( I.___ ) - r adio logisch Ruptur der Supra -, partiell auch Infrasp inatussehne (MRI 03.02.2011) 4.

Chronisches lumbovertebrales Schmerzsynd rom ohne radikuläre Symptomatik - radiologisch kleine Diskushernie lateral rechts Lendenwirbelkörper 4/5 mit Ver dacht auf Kompression der Nervenw urzel L4 rechts (CT 02.06.2004) - Status nach

periradikulärer Infiltration Lendenwirbelkörper 4/5 rechts am 04 . 06.2004

Zudem nannten die Gutachter die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 f.) : 1. Schmerzverar beitungsstörung (ICD-10 F54) 2. Metabolisches Sy ndrom - Adipositas, BMI 35 kg/m 2 - a rterielle Hypertonie, behandelt - Hyperurikämie , behandelt - anamnestisch intermittierend auftretende Gichtarthropathie der recht en

Grosszehe 3. Nicht alkoholische St eatohepatitis gemäss Unterlagen - aktuell m ässig erhöhte Leberparameter - negative Serologien für Hepatitis B und Hepatitis C 4. Anamnestisch rezidivierende Spannu ngskopfschmerzen 5. Anamnestisch Status nach konservativ behandelter Fraktur im Bereich des domi nanten rechten Ell en bog ens etwa 1984 6. Status nach Osteosynthese bei Fibulafraktur links 1999 und späterer Entfernung des Osteosynt hesematerials

7. Chronische Beschwerden im Bereich d es zervikothorakalen Überganges

Betreffend Schmerzverarbeitungsstörung gab der psychiatrische Gutachter an, es bestünden etwas diffuse und vor allem ausgeweitete Beschwerden im Bewegungsapparat mit somatischen Korrelat en . In den Akten würden unter anderem eine arthroskopische Teilresektion des Meniskus im rechten Knie 1996 und 2001, eine Fibulafraktur links 1999 und ein Status nach Halswir belsäulendistorsion 2000 erwähnt. Für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung fehlten deutlich schwere psychosoziale oder emotionale Be lastungs faktoren , die als hauptsächlich ursächliche Einflüsse der S chmerzen gelten könnten (S. 9) . Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und der Tochter zusammen, zu denen er eine gute Beziehung habe. Er habe auch eine gute Beziehung zu seinem Sohn und zu seinen in der Heimat wohnenden Eltern. Er besuche die Eltern regelmässig , wobei ihm Reisen mit dem Flug zeug oder mit dem Car möglich seien. Er habe Kontakte zu Kollegen, mit de nen er sich gerne zum Kaffee trinken treffe, um sich zu unterhalten . Ausser einer Schmerzverarbeitungsstörung könne keine andere psychiatrische Diag nose gestellt werden. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Der Beschwerdeführer sei nie in psychiatrisch-psy chotherapeutischer Behandlung gewesen (S. 10).

Der orthopädische Gutachter gab an, der Beschwerdeführer beklage chroni sche Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes, die trotz zweimal durchgeführter Meniskusoperation stetig zunähmen und auch auf wieder holte Kortisoninfiltrationen nicht angesprochen hätten. Einen besseren Ver lauf gebe der Beschwerdeführer bezüglich der linken Seite nach einer im Jahr 2009 erfolgten arthroskopischen medialen Teilmenisektomie an. Auch be züglich einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion der adominanten linken Schulter vor über einem halben Jahr sei das Resultat zufriedenstellend, doch dürfe er nach eigenen Angaben weder schwer tragen noch den Arm hochhe ben. Weitere Beschwerden gebe der Beschwerdeführer an der Wirbelsäule lumbal sowie auf Höhe der zervikothorakalen Übergangs, am rechten Ell en bogen nach konservativ behandelter Fraktur, am linken Aussenknöchel nach Osteosynthese und Metallentfernung sowie rezidivierend an der rechten Grosszehe bei Gichtarthropathie an. Er könne nach eigenen Angaben nur noch wenige Meter weit gehen. Aktuell seien auf orthopädischer Ebene fol gende Befunde objektivierbar:

Es bestehe ein keinesfalls reproduzierbares Hinken der rechten Seite, während die Gangarten problemlos durchgeführt werde könnten. Bei der Untersuchung der Wirbelsäu l e habe der Beschwer deführer im throrakolumbalen Bereich eine massive Bewegungseinschrän kung bei Gegenspannung demonstriert, während die bei der expliziten Prü fung der Kopfrotation verminderte Beweglichkeit durch ein freies Ausmass unter Ablenkung habe relativiert werden könne n . An den oberen und unte ren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung mit Ausnahme der linken Schulter, an welcher Flexion und Abduktion aber durchaus bis zur Horizontalen durchführbar seien. Auch am rechten Ell en bo gen bestehe eine Bewegungseinschränkung nach anamn estisch durchge machter Fraktur. Die Angaben des Beschwerdeführers während Anamneseer hebung und Untersuchung hätten trotz zahlloser Nachfragen nicht ausrei chend präzisiert werden können. Der Beschwerdeführer habe dabei zeitweise äusserst ag g ressiv reagiert (S. 16).

Zus ammenfassend können gesagt werden , dass sich die vom Beschwerdefüh rer angegebenen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Be funde keinesfalls vollständig begründen liessen. Nachvollziehbar seien diese zum Teil im Bereich des rechten Kniegelenkes, doch bleibe unklar, weshalb es trotz wiederholter lokaler Behandlung mittels Steroiden zu keinerlei Anspre chen gekom men sein soll. Auch Restbeschwerden an der linken Schulter nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette seien zum Teil erklärbar. Nicht geklärt bleibe aber die Tatsache, dass es trotz körperlich langjähriger Scho nung nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei (S. 17 ).

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung gaben die Gutachter an, aus orthopädi scher Sicht beeinflussten die chronischen Kniebeschwerden beidseits, das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom und der Status nach Schul teroperation links im Mai 2011 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Für die anges t ammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau sowie für jede andere körperlich schwere Tätigkeit bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mit telschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm sollte dabei ebenso wie das Gehen auf Treppen und unebenem Grund vermieden werden. Bis spätes tens sechs Monate nach dem am 10. Mai 2011 erfolgten Schultereingriff sollte zudem der Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb der Horizon talen vermi eden werden (S.

20 ) .

Die psychischen Beschwerden und die allgemein-internistischen Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zusätzlich ein. Er mache auch keine entsprechenden Beschwerden geltend (S. 21).

Die Gutachter gaben zum Verlauf weiter an, eine im Jahr 2002 hausärztlich angenommene, fast vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in Verweistätigkei ten könne zur Kenntnis genommen werden. Damals sei die Situation vom Hausarzt offenbar als sehr ernst eingestuft worden. Objektiv medizinisch lasse sich eine gravierende Situation nicht bestätigen, die objektive Befund lage könne heute keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit mehr begründen. Da damals keine objektive fachärztliche Befunderhebung durchgeführt worden sei, könne die Situation nicht weiter diskutiert werden (S. 21).

Berufliche Massnahmen würden aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krank heits

- und Behinderungsüberzeugung kaum durchführbar sein und könnten deshalb nicht empfohlen werden (S. 22). 4 . 3

Der Hausarzt Dr. A.___ gab im Bericht vom 15. Januar 2016 (Urk.

7/114 /7-11 ) an, es zeige sich seit der letzten Berichterstattung an die Invalidenversicherung im Jahr 2010 ein im Wesentlichen unverändertes Be schwerdebild mit praktisch täglichen Lumbalgien und Gonalgien rechts mit Belastungsabhängigkeit. Es werde weiterhin eine Heimtherapie am Hometrai ner und Teraband (Übungen) durchgeführt. Physiotherapeutische Behandlun gen hätten weder früher noch aktuell zu einer wesentlichen Linderung über längere Zeit geführt. Die Therapie bestehe in regelmässiger Einnahme von Analgetika, zurzeit Paracetamol und Tramadol, nur in Ausnahmefällen in nichtsteroidale n Antirheumatika. Weiter bestünden Gonalgien rechts bei mässiger Arthrose und Status nach Teilmeniskektomie . Diesbezüglich sei zu letzt im Februar 2015 eine Viscosupplementation mit Ostenil erfolgt, wobei sich kein lang anhaltender schmerzreduzierender Effekt gezeigt habe. Im In terval sei eine Fasziitis

plantaris auf der linken Seite behandelt worden. Des Weiteren sei im Sommer 201 5 eine hepatologische Standortbestimmung er folgt bei Verdacht auf Leberf ibrose , die bioptisch habe bestätigt werden kön nen. Diesbezüglich seien Life-style-Massnahmen klar indiziert.

A ufgrund der längst chronifizierten Schmerzproblematik mit im Vordergrund stehenden Gonalgien rechts mehr als links sowie Lumbalgien sei die Prog nose bezüglich besserer allgemeiner Belastbarkeit und geringerer Schmerzen als ungünstig zu betrachten. Die berufliche Eignung für den Gartenbau sei nicht mehr gegeben. Die berufliche Reintegration mit allfälliger Umschulung werde durch die Fremdsprachigkeit , den schulischen Hintergrund sowie die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt massiv erschwert. Er scheine als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Casemanage ments auf dem primären Arbeitsmarkt reintegriert werden könne. 4 . 4

Der RAD-Arzt Dr. med. Z.___

nannte nach einer o rthopädische Untersu chung vom 31. März 2016 (Urk. 7/116) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8) : 1.

Chronisches Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule mit/bei -

f ehlend e r

radikuläre r Symptomatik 2.

Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule mit/bei -

Wirbelsäulenfehlhaltung bei Hyperlordose der Lendenwirbelsäule, abgeflach ter Brustwirbelsäule und Haltungsinsuffizienz -

fehlende r

radikuläre r Symptomatik 3. Chronische Kniebeschwerden rechts mit/bei -

Status nach Arthroskopie n 1996, 2001

4. Chronische Kniebeschwerden links mit/bei -

Status nach Arthroskopie, zurzeit relativ beschwerdefrei 5. Streckd efizit rechts Ellenbogengelenk mit Belastungsschmerz mit/bei -

Status nach alter Ellenbogenfraktur 6 . End gradige Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes mit/bei -

Status nach offener Akormioplastik und Rekonstruktion der Rotatorenma n sch ette am 10. Mai 2011

Dr. Z.___ gab in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung an (S.

9) , beim 50-jährigen Hilfsarbeiter Gartenbau sei anhand der medizini schen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 31.

März 2016 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähig keit beeinträchtige.

In seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau bestehe seit dem Jahr 2002 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dr. Z.___ gab an, leichte (an die Einschränkungen betreffend die Schädigung der Hals- und der Lendenwir belsäule , beider Kniegelenke sowie der linken Schulter angepasste) Tätigkei ten in Wechselbelastung, überwiegend sitzend, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangs haltungen , ohne dauerhafte Armvorbelastungen und Überkopfarbeiten seien medizinisch theoretisch weiterhin zumutbar. Es bestehe unverändert seit der gutachterlichen Feststellung im Y.___ -Gutachten vom 10. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Eine Veränderung des Befundes sei nicht eingetreten.

5 . 5 .1

Auch nach Beizug weiterer Akten der Unfallversicherer bleibt unklar, welche medizinischen Grundlagen für die Rentenzusprache

mit Verfügung vom 22.

Juli 2003 ausschlaggebend waren . Die Akten sind immer noch unvoll ständig (vgl. betreffend den vorangegang enen Prozess IV.2013. 00194 Urk. 7/86 ff. ). Offenkundig fehlen namentlich das Feststellungblatt, die

Verfü gungsbegründung

und der vollständige Bericht zur IV-Abklärung in der ge schützten Werkstatt vom 26. Juli 2002 (vgl. E.

3) . Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die damaligen medizinischen Unterlagen nicht mehr vollständig sind. In Anbetracht der fehlenden Akten im Vergleichszeitpunkt fallen somit sowohl eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (vgl. E. 1.1) als auch eine Wiedererwägung

der ursprünglichen Renten zusprache

wegen zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG ; vgl. BGE 110 V 176 E. 2a und BGE 125 V 368 E. 2 )

ausser Betracht .

Anzumerken bleibt, dass auch e ine Überprüfung der Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) nicht in Frage kommt, da eine Rentenzusprache gestützt auf

pathogenetisch - ätiolo gisch unklare syndromale Beschwerdebilder

ebenfalls nicht ersichtlich ist. 5. 2

Zu diesem Ergebnis gelangte auch die I V-Stelle . Sie leitete deshalb nach Rück weisung der Sache durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Juli 2014 (Urk. 7/89) eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in Anwen dung von Art. 8a IVG ein (vgl. die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 20. und 29. Juli 2015, Urk. 7/104; E. 1.2) .

Nach Art. 8a IVG haben Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit vor aussichtlich verbessert werden kann und

die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.

Während der Durchführung der Massnahme wird die Rente unverändert weiter ausgerichtet (Botschaft S.

1847 und Art. 22 Abs. 5 bis IVG ). Diese Bestimmung ist als Anspruch der Versicherten for muliert. Es steht indes nicht im freien Belieben der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, ob sie sich eingliedern lassen wollen oder nicht. Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit Hilfe von zumutbaren Massnahmen voraussichtlich erreicht werden kann, entsteht für die betroffene Person eine gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung (Art. 7 Abs. 2 lit . e IVG) . Kommt diese der Mitwirkungspflicht nicht nach, so besteht die Möglichkeit einer Leistungskürzung oder -verweigerung ( Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

21 Abs. 4 ATSG ; Botschaft S. 1850 ). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; es ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art . 21 Abs. 4 ATSG). 5. 3

Die Botschaft sieht zur Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Wieder - eingliede rungserfolgs

eine zweifache Triage vor . In einem ersten Schritt klärt die IV-Stelle ab, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich vorhandene körperliche, geistige oder psychische Ressourcen mit Hilfe von Massnahmen in erwerblicher Hinsicht besser nutzen lassen als bisher ange nommen (Triage 1; Botschaft S. 1843 f.).

Kann diese Frage bejaht werden , erfolgen vertiefte Abklärungen mit dem Ziel, eine möglichst präzise Aussage zu einer voraussichtlichen Verbesser ung der Erwerbsfähigkeit machen zu können . Diese zweit e Triage umfasst ein Assessment, mit dem die persönliche, medizinische, soziale und finanzielle Situation im Hinblick auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit abgeklärt wird . Allenfalls sind weitere zusätzliche Abklärungsmassnahmen, zum Bei spiel in einer beruflich en Abklärungsstelle vorzunehmen . Das Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art ( KSBE, gültig ab 1. Ja nuar 2014, Stand: 1. Januar 201 5 ) sieht vor, dass die IV-Stelle den behan delnden Arzt in die Vorbereitung des Eingliederungsplans ein bezieht (Ziff. 1020) . Kommt die IV-Stelle sodann gestützt auf das Assessment und allen falls zusätzliche Abklärungsmassnahmen zum Schluss, dass die Erwerbsfä higkeit voraussichtlich verbessert werden kann , wenn die Rentenbezügerin oder der Rentenbezüger mit geeigneten Massnahmen entsprechend gefördert wird , erarbeite t sie zusammen mit der betroffenen Person einen Eingliede rungsplan . Dieser sollte laut Botschaft zumindest Angaben zu Zielsetzung, Massnahmen und Zeitdauer der Massnahmen

enthalten (Botschaft S. 184 4 ; vgl. auch das Flussdiagramm auf S. 1845 der Botschaft ).

Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung verfügt, teilt die IV-Stelle der versicherten Person gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung der Mass nahmen die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Rentenleistung nach Abschluss der Massnahme mit (Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, Botschaft S. 1846 f.). Dies kann auf verschiedene Arten erfolgen: entweder als Bestandteil des Eingliederungsplans oder in den Ausführungen zur Verfü gung der Massnahmen ( Botschaft S. 1887). 5. 4

Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das in der Botschaft vorgesehene Vorgehen korrekt umgesetzt hat.

Zu Recht ging die IV-Stelle gestützt auf die aktuellen medizinischen Unterla gen davon aus, dass Hinweise bestehen, wonach sich vorhandene körperli che, geistige oder psychische Ressourcen mit Hilfe von Massnahmen in er werblicher Hinsicht besser nutzen lassen als bisher angenommen (Triage

1) . Mit Blick auf die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, den Angaben des Hausarztes (E.

4.1 und 4.4) und

das Y.___ -Gutachten vom 10.

Februar 2012 bestanden ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbsfähigkeit mit geeigneten Massnahmen in erwerblicher Hinsicht verbessert werden kann.

Nicht zu überzeugen vermag das Vorgehen der IV-Stelle indes betreffend die

2. Triage (weitere Abklärungsmassnahmen ) . Die IV-Stelle führte am 26.

Ok - tober 2015 ein Erstgespräch mit dem Versicherten durch, in welchem sie ihm aufzeigte, dass er bei beruflichen Massnahmen mitwirken müsse. Sie nannte als Beispiel eine Potentialabklärung bei ihrem Partner während vier Wochen und mindestens drei bis vier Stunden am Tag. Ebenso wäre n ein Belastbarkeitstraining sowie ein Aufbautraining ebenfalls beim Partner mög lich (Urk.

7/111 S. 1).

Unklar ist, ob die IV-Stelle damals bereits einen ei gentlichen Eingliederungsplan erarbeiten wollte oder ob die erwähnte Poten tialabklärung eher im Rahmen der zuvor laut Botschaft nötigen vertieften Abklärungen verstanden werden muss . Immerhin lag bis dahin lediglich eine medizinische Begutachtung vor ,

während das in der Botschaft geforderte Assessmen t des Verbesserungspotential s auch IV-fremde Faktoren wie die persönliche, soziale und finanzielle Situation umfasst . Klar wird dies aus dem Protokoll zur Eingliederungsberatung indes nicht, wurden daneben doch noch weitere erwerbliche Massnahmen wie ein Belastbarkeitstraining sowie ein Aufbautraining vorgeschlagen .

Fest steht aber , dass dem Beschwerdeführer n icht in rechtsgenüglicher Weise dargelegt wurde, was von ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht – deren Verletzung die Einstellung der Rente zur Folge hat – genau erwartet wird. Mangelhaft ist in dieser Hinsicht insbesondere die schriftliche Mahnung vom 28. Oktober 2015 betreffend die Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht (Urk. 7/107). Darin wurde dem Beschwerdeführer unter Androhung, dass bei fehlender Mitwirkung gestützt auf die im Gutachten attestierte medizinisch-theoretisch Arbeitsfähigkeit von 100 % die Rente eingestellt werde, Frist an gesetzt, um ein schriftliches Gesuch zur Inanspruchnahme von Eingliede rungsmassnahmen zu stellen. Wenn die Beschwerdegegnerin aber die Ren te neinstellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei den von ihr ver anlassten Wiedereingliederungsmassnahmen in Aussicht nimmt , muss sie dem Beschwerdeführer vorab schriftlich mitteilen, welche konkrete n Mass nahme n beziehungsweise weiteren Abklärungen vorgesehen sind . Insbeson dere hat die Mahn- und Bedenkfrist im Zusammenhang mit einem Einglie derungsplan oder einer Verfügung von Massnahmen zu stehen (Botschaft

S. 1887). Der versicherten Person ist unter substanziierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Wi dersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie muss aufgefordert werden, ih rer zumutbaren Schadenersatzpflicht nachzukommen ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 136 zu Art. 21 ATSG ; BGE 122 V 219). Nur so kann sie entscheiden, ob sie dazu bereit ist beziehungsweise allenfalls gel tend machen , dass ihr diese Massnahme nicht zumutbar ist (Art.

7a

IVG) . Mit der Fristansetzung zur Zustellung eines schriftlichen Gesuchs, falls der Be schwerdeführer an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen möchte, kam die IV-Stelle diesen Vorgaben nicht nach.

Selbst unter der Annahme , dass dem Beschwerdeführer zwar nicht aufgrund der schriftlichen Mahnung , aber trotzdem hinreichend klar gewesen war , dass er angehalten werde, sich einer Potentialabklärung oder eines Aufbau- und Belastungstrainings zu unterziehen (vgl. das Schreiben der Anwältin vom 12. November 2015, Urk. 7/108 und die Telefonnotiz vom 30.

Oktober 2015, Urk. 7/111 S. 3) , und dass er sich hierzu ab er aus gesundheitlichen Gründen

nicht in der Lage sah , durfte mit Blick auf den drohenden schweren Eingriff in die Rechtstellung des Versicherten vorliegend nicht von der Durchführung eines formell korrekten Verfahrens abgesehen werden

(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts I 152/05 vom 23. Mai 2006 betreffend einen Fall , in dem der Beschwerd eführer klar zum Ausdruck brachte , dass er an Massnahmen kein Interesse hat) .

Dies auch deshalb, weil das weitere Vorgehen der Beschwerdegegnerin eben falls nicht kohärent war. So klärte diese

– wie vom Beschwerdeführer gefor dert (Urk. 7/108) – nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnah men den

medizinischen Sachverhalt erneut ab . Sie holte beim Hausarzt einen a ktuellen Bericht ein (E. 4.3) und

veranlasste

eine Unters uchung durch ihren RAD (E. 4.4 , wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich seiner Mitwirkungs pflicht vollumfänglich nachkam ) , obwohl sie sich doch bereits im Zeitpunkt der geplanten und vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Schaden minderungspflicht verlangten Massnahmen darüber Rechenschaft ablegen musste , ob diese dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angemes sen sind (Art. 7a IVG).

Damit stellte sie zudem die von der Botschaft im Sinne der Triage 1 (Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit geeigneten Mass nahmen) selbst wieder in Frage. Eine erneute Mahn- und Bedenkzeit ge währte sie dem Beschwerdeführer hierauf nicht mehr.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den in der Botschaft zur 6. IV-Revision formulierten Vorgaben zur Durchführung einer eingliederungsorientierten Rentenrevision (Art. 8a IVG) nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist , weshalb die Rentenleistungen nicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt werden durften . Die Beschwerde ist gutzu heissen und die Renteneinstellung mit Verfügung vom

10. Oktober 2016 auf zuheben. 6.

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘0 00.-- festzule gen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Oktober 2016 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Gärtner und Floristen , Postfach, 8952 Schlieren sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Mit dem Inkrafttreten der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 ist das Instrument der eingliederungsorientierten Rentenrevision eingeführt worden, mit welchem die Wiedereingliederung aktiv gefördert wird, indem Rentenbezügerinnen und -bezüger mit Eingliederungspotenzial durch persönliche Beratung, Begleitung und weitere spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vorbereitet werden (Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket ], BBl 2010 1817 [nachfolgend: Botschaft]; Änderung vom

18. März 2011, Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, BBl 2011 2723 ). Dabei ist die Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG (in Kraft seit 1. Januar 2012) für rentenbeziehende Personen mit vermutetem Einglie derungspotential vorgesehen, bei denen der Gesundheitszustand oder die er werblichen Verhältnisse keine

anspruchswesentliche Änderung erfahren haben (Botschaft, a.a.O., S. 1840 ff. und 1887 ff.; Urteil e des Bundesgerichts 8C_667/2013 vom 6. März 2014 E. 2 und 9C_572/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.3.1). 2.

E. 2 .

Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2016 (Urk. 2) erhob X.___

am

10. November 2016 Beschwerde und beantragte, die bisherige ganze Rente sei weiter auszurichten. Eventue ll sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Daneben ersuchte der Be schwerde führer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2). Die Verwaltung schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

1. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 10.

Oktober 2016 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei nach Aufhebung der Verfügung vom 22. Januar 2013 mit Urteil vom 29. Juli 2014 eingeladen worden, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, die indes ni cht zu stande gekommen seien, da sich der Beschwerdeführer hierzu subjektiv nicht in der Lage gefühlt habe . In der Folge seien die medizinischen Akten aktua lisiert und eine chirurgisch-orthopädische Untersuchung durch den RAD durchgeführt worden, welche ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau zu 100 % ar beitsunfähig sei. Es habe sich jedoch erneut gezeigt, dass der Beschwerde führer aus versicherungsmedizinischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit seit Februar 2012 zu 100 % arbeitsfähig sei.

Die IV-Stelle errechnete unter sinngemässer Anwendung eines Prozentvergleichs einen nicht rentenbegrün denden

Invaliditätsgrad von 10 %. Zum Ein wand des Versicherten führte sie aus, der RAD-Arzt Dr. Z.___ habe bei seiner Beurteilung den aktuellen Gesundheitszustand mit dem Y.___ -Gutachten vom 10. Februar 2012 vergli chen. Es würden keine neuen medizinischen Fakten oder Tatsachen geltend gemacht. Ein externes Gutachten sei nicht nötig, da genügend Vorakten vor handen seien.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen in seiner Beschwerde vom 10. November 2016 (Urk. 1) einwenden , die Beurteilung von Dr. Z.___

sei nicht nach vollziehbar . Diagnostisch stimme diese zwar im Wesentlichen mit den Anga ben des Hausarztes Dr.

med. A.___ überein. Dr. Z.___ habe aber vor allem die Befundlage festgehalten, keine neuen Röntgenbilder erstellt oder anderen technischen Untersuchungen durchgeführt und ohne weitere Diskussion und Auseinandersetzung mit der Aktenlage oder seinen eigenen Angaben festgehalten, dass er für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfä hig sei (Ziff. 19 und 21 ). Der Einsatz von RAD-Ärzten setze eine hinreichend festgestellte medizinische Ausgangslage voraus, was nicht der Fall gewesen sei. Es existiere einzig das Gutachten des Y.___ vom 10.

Februar 2012 nach Untersuchungen am 24. August 2011. Das über fünf Jahre zurückliegende Gutachten sei veraltet und leide überdies an formellen und materiellen Män geln, so dass darauf nicht abgestellt werden könne (Ziff. 20) . Zudem sei ein Vorgehen nach der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zwingend, wenn trotz der Schmerzproblematik und im Gutachten diagnosti zierter Schmerzverarbeitungsstörung eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde, weshalb auf das veraltete Gutachten des Y.___ umso mehr nicht abge stellt werden könne (Ziff. 21). Dr. Z.___ fehle sodann die Qualifikation mit Bezug auf die psychiatrische Fragestellung (Ziff.

22). Das Eingliede rungspotential sei deshalb nach wie vor unklar, weshalb keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien (Ziff. 24). Zudem hätte die Beschwerdegeg nerin nach der RAD-Untersuchun g das rechtliche Gehör gewähren und das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen beziehungsweise Wiederein gliederungsmassnahmen

durchführen müssen (Ziff. 25). Schliesslich liess der Beschwerdeführer die Invaliditätsbemessung beanstanden (Ziff. 27 ff.). 3.

Betreffend den Zeitpunkt der Zusprechung einer ganzen Rente der Invaliden versicherung mit Verfügung vom

22. Juli 2003

(Urk. 7/25) sind die folgenden medizi nischen Unterlagen aktenkundig:

Mit Schreiben vom

E. 6 ).

Mit Verfügung vom 2. März 2017 (Urk. 8) wurde das G e such um Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab gewiesen . Im Wei teren wurde die bereits im Verwaltungsverfahren miteinbezogene Pensions kasse Gärtner und Floristen mit Verfügung vom 1. Juni 2017 als Verfahrens beteiligte beigeladen (Urk. 10), worauf sich die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz in dem Sinne vernehmen liess, dass die Pensionskasse Gärtner und Floristen eines ihrer 13 Vorsorgewerke sei und über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge, weshalb um entsprechende Anpassung des Rubrums gebeten werde (Urk. 12). Mit Mitteilung vom 14. Juni 2017 wurden die Verfahrensbeteiligten unter dem Hinweis, dass im Beschwerdeverfahren als Beigeladenen die bereits im Verwaltungsverfahren miteinbezogene Pen sionskasse aufzunehmen sei , von diesem Schreiben in Kenntnis gesetzt

(Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 März 2002 (Urk. 7/8) bat der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, die IV-Stelle, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Er habe der IV-Stelle am 9. November 2001 ein Zeugnis betreffend berufliche Umschulung des Beschwerdeführers zugestellt und dieser habe seither noch nichts von der IV-Stelle gehört. Der Beschwerdeführer sei im ursprünglichen Beruf als Gartenbauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig.

Am 18. Oktober 2002 berichtete Dr. B.___ der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführ ers (Urk. 7/19). Er gab an, das Beschwerdebild sei zum einen durch die seit 1996 bestehenden Knieprobleme geprägt. Zum anderen seien seit 1997 Rückenprobleme bei einer Dis kusvorwölbung L4-5 dazuge kommen. Nach einer Auffahrkollision im Oktober 2000 mit Verletzung der Halswirbelsäule bestehe auch eine Schmerzanfälligkeit in diesem Bereich.

Dr. B.___

führte aus , laut seinem IV-Bericht vom 9. November 2001 hätten zu diesem Zeitpunkt die Kniebeschwerden im Vordergrund gestanden. Seither habe sich die Situation zusätzlich durch Beschwerden im Bereich der Len denwirbelsäule

( lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlstatik und muskulärer Insuffizienz und thorakolumbalen Scheuermann-Residuen) ver schlechtert. Während der beruflichen Abklärungen in der geschützten Werk statt habe sich deutlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, schwere Arbeiten zu leisten, die mit Tragen von schwerere n Gegenstän den verbunden sei en . Er habe aber auch nicht wesentlich mehr als eine Stunde leichte Arbeiten in sitzender Stellung ausführen können. In letzter Zeit seien demnach die Rückenschmerzen vermehrt zum begrenzenden Fak tor geworden. Eine Behandlung beim Chiropraktiker Dr. C.___

seit Juli 2002 habe keine wesentliche Besserung gebracht. Die Kniebeschwerden lies sen sich nebst den angegebenen belastungsabhängigen Schmerzen auch durch zeitweilig feststellbare Ergussbildung objektivieren. Zurzeit sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, wesentlich länger als eine Stunde ohne Unterbruch irgendeine Arbeit zu leisten. Die gesamte Arbeitsbelastung über einen Tag verteilt liege etwa bei drei Stunden für leichte Arbeit mit Unter brüchen . Die Prognose bezüglich des jetzt im Vordergrund stehenden Rü ckenleidens sei schwierig zu stellen. Genauere Auskunft könne hier eventuell Dr. C.___ geben.

Zudem liegen Akten der Unfallversicherer betreffend eine Meniskusverlet zung am rechten Knie im Juni 1996 mit Rückfall im Jahr 1997 (Urk. 7/32 und Urk. 7/97 ) und betreffend eine Distorsion des rechten Kniegelenks im Jahr 200 1 ( 7/103 ) vor . In diesen Akten ist ein Teilauszug aus dem von

Dr. B.___ erwähnte n Bericht zur berufliche n

IV- Abklärung in der

ge - schützten Werkstatt vom 26. Juli 2002 (vgl. auch Urk. 7/10-11) vorhanden

(Urk.

7/103 / 26-27 ). 4 . 4. 1

Am 6. April 2010 berichtete Dr. med. A.___ , der Nachfolger von Dr. B.___ und seit August 2007 Behandler des Beschwerdeführers, der IV-Stelle (Urk. 7/52 /7-11 ). Er nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

Status nach bilateraler Meniskusläsion rechts 1996 mit - Status nach bilateraler Meniskusteilresektion rechts 6/96 - Status nach Rezidiv mit lateraler arthroskopischer Teilresektion rechts 8/01 2.

Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom - Status nach Nachweis einer medialen Diskusprotusion L4/L5 rechtsbetont (1997) - Wirbelsäulenfehlhaltung mit lumbaler Hyperlordose, abgeflachter Brust - wirbel säule , Haltungsinsuffizienz

Daneben nannte Dr. A.___ zahlreiche weitere Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2) . Er gab an, die Prognose bezüglich einer längerfristigen Besserung des Gesundheitszustandes sowie der chronischen Schmerzsymptomatik mit im Vordergrund stehenden Knieschmerzen rechts sowie Lumbalgien sei aufgrund der längst eingetretenen Chronifizierung als ungünstig zu betrachten. Die berufliche Eignung für den Gartenbau sei nicht mehr gegeben. Eine berufliche Reintegration des Beschwerdeführers mit all fälliger Umschulung werde durch verschiedene Faktoren ( Fremdsprachigkeit , schulischer Hintergrund, langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt) massiv erschwert. Aus seiner Sicht wäre mit Hilfe eines Case-Managements der IV und einer Umschulung eine zumindest teilweise Reintegration in einem klei nen beruflichen Pensum in einer Tätigkeit mit nur leichter körperlicher Be lastung durchaus zu prüfen (S. 3) . Durch ihn seien keine Arbeitsunfähigkei ten ausgestellt worden (S. 4). Eine adäquate Beurteilung der Zumutbarkeit und der gesundheitlichen Einschränkungen sei in der Praxissituation nicht möglich. Er empfehle deswegen im Zweifel eine durch die Versicherung zu veranlassende Reevaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (S. 6). 4.2

Das Y.___ erstattete der IV-Stelle am

10. Februar 2012 ein Gutachten

(Urk.

7/59/ 1 -24) in den Fachdisziplinen Interne Medizin/ Allgemeinmedizin (Dr. med. D.___ , Fallführung), Psychiatrie (Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie) sowie Orthopädie (Dr. med. F.___ , FMH Orthopädische Chirurgie) . Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 ) : 1.

Chronische Kniebes chwerden rechts - Status nach

arthroskopischer medialer und lateraler Teil m eniskektomie am 24.06.1996 (Dr. G.___ ) - Status nach spindelförmiger Exzision der Arthroskopienarben medial und late ral und Durchtrennung der Verwachsungen zum Retinaculum am 16.07.1997 bei persistierenden u nklaren ventralen Knieschmerzen - aktenanamnestisch Status nach

arthroskopischer late raler Teilmeniskektomie 08/2001 - radiologisch m ä ssige trikompartimentäre degenerative Veränderungen, im Ver lauf etwas zunehmend (Röntgen 24.08.2011 bzw. 23.03.2001) 2.

Chronische Kniebe schwerden links - radiologisch Rissbildung im Bereich des medialen Meniskushinterhorns und Ver dacht auf Oste onekrose

femoral medial (MRI 01.10.2008) - Status nach

arthroskopischer

Teilmeniskektomie media l am 27.01.2009 (Dr. H.___ ) 3.

Status nach offener Akromioplastik sowie Rekonstruktion der S upra- und Infraspi natussehne links am 10.05.2011 ( I.___ ) - r adio logisch Ruptur der Supra -, partiell auch Infrasp inatussehne (MRI 03.02.2011) 4.

Chronisches lumbovertebrales Schmerzsynd rom ohne radikuläre Symptomatik - radiologisch kleine Diskushernie lateral rechts Lendenwirbelkörper 4/5 mit Ver dacht auf Kompression der Nervenw urzel L4 rechts (CT 02.06.2004) - Status nach

periradikulärer Infiltration Lendenwirbelkörper 4/5 rechts am 04 . 06.2004

Zudem nannten die Gutachter die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 f.) : 1. Schmerzverar beitungsstörung (ICD-10 F54) 2. Metabolisches Sy ndrom - Adipositas, BMI 35 kg/m 2 - a rterielle Hypertonie, behandelt - Hyperurikämie , behandelt - anamnestisch intermittierend auftretende Gichtarthropathie der recht en

Grosszehe 3. Nicht alkoholische St eatohepatitis gemäss Unterlagen - aktuell m ässig erhöhte Leberparameter - negative Serologien für Hepatitis B und Hepatitis C 4. Anamnestisch rezidivierende Spannu ngskopfschmerzen 5. Anamnestisch Status nach konservativ behandelter Fraktur im Bereich des domi nanten rechten Ell en bog ens etwa 1984 6. Status nach Osteosynthese bei Fibulafraktur links 1999 und späterer Entfernung des Osteosynt hesematerials

7. Chronische Beschwerden im Bereich d es zervikothorakalen Überganges

Betreffend Schmerzverarbeitungsstörung gab der psychiatrische Gutachter an, es bestünden etwas diffuse und vor allem ausgeweitete Beschwerden im Bewegungsapparat mit somatischen Korrelat en . In den Akten würden unter anderem eine arthroskopische Teilresektion des Meniskus im rechten Knie 1996 und 2001, eine Fibulafraktur links 1999 und ein Status nach Halswir belsäulendistorsion 2000 erwähnt. Für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung fehlten deutlich schwere psychosoziale oder emotionale Be lastungs faktoren , die als hauptsächlich ursächliche Einflüsse der S chmerzen gelten könnten (S. 9) . Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und der Tochter zusammen, zu denen er eine gute Beziehung habe. Er habe auch eine gute Beziehung zu seinem Sohn und zu seinen in der Heimat wohnenden Eltern. Er besuche die Eltern regelmässig , wobei ihm Reisen mit dem Flug zeug oder mit dem Car möglich seien. Er habe Kontakte zu Kollegen, mit de nen er sich gerne zum Kaffee trinken treffe, um sich zu unterhalten . Ausser einer Schmerzverarbeitungsstörung könne keine andere psychiatrische Diag nose gestellt werden. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Der Beschwerdeführer sei nie in psychiatrisch-psy chotherapeutischer Behandlung gewesen (S. 10).

Der orthopädische Gutachter gab an, der Beschwerdeführer beklage chroni sche Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes, die trotz zweimal durchgeführter Meniskusoperation stetig zunähmen und auch auf wieder holte Kortisoninfiltrationen nicht angesprochen hätten. Einen besseren Ver lauf gebe der Beschwerdeführer bezüglich der linken Seite nach einer im Jahr 2009 erfolgten arthroskopischen medialen Teilmenisektomie an. Auch be züglich einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion der adominanten linken Schulter vor über einem halben Jahr sei das Resultat zufriedenstellend, doch dürfe er nach eigenen Angaben weder schwer tragen noch den Arm hochhe ben. Weitere Beschwerden gebe der Beschwerdeführer an der Wirbelsäule lumbal sowie auf Höhe der zervikothorakalen Übergangs, am rechten Ell en bogen nach konservativ behandelter Fraktur, am linken Aussenknöchel nach Osteosynthese und Metallentfernung sowie rezidivierend an der rechten Grosszehe bei Gichtarthropathie an. Er könne nach eigenen Angaben nur noch wenige Meter weit gehen. Aktuell seien auf orthopädischer Ebene fol gende Befunde objektivierbar:

Es bestehe ein keinesfalls reproduzierbares Hinken der rechten Seite, während die Gangarten problemlos durchgeführt werde könnten. Bei der Untersuchung der Wirbelsäu l e habe der Beschwer deführer im throrakolumbalen Bereich eine massive Bewegungseinschrän kung bei Gegenspannung demonstriert, während die bei der expliziten Prü fung der Kopfrotation verminderte Beweglichkeit durch ein freies Ausmass unter Ablenkung habe relativiert werden könne n . An den oberen und unte ren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung mit Ausnahme der linken Schulter, an welcher Flexion und Abduktion aber durchaus bis zur Horizontalen durchführbar seien. Auch am rechten Ell en bo gen bestehe eine Bewegungseinschränkung nach anamn estisch durchge machter Fraktur. Die Angaben des Beschwerdeführers während Anamneseer hebung und Untersuchung hätten trotz zahlloser Nachfragen nicht ausrei chend präzisiert werden können. Der Beschwerdeführer habe dabei zeitweise äusserst ag g ressiv reagiert (S. 16).

Zus ammenfassend können gesagt werden , dass sich die vom Beschwerdefüh rer angegebenen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Be funde keinesfalls vollständig begründen liessen. Nachvollziehbar seien diese zum Teil im Bereich des rechten Kniegelenkes, doch bleibe unklar, weshalb es trotz wiederholter lokaler Behandlung mittels Steroiden zu keinerlei Anspre chen gekom men sein soll. Auch Restbeschwerden an der linken Schulter nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette seien zum Teil erklärbar. Nicht geklärt bleibe aber die Tatsache, dass es trotz körperlich langjähriger Scho nung nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei (S. 17 ).

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung gaben die Gutachter an, aus orthopädi scher Sicht beeinflussten die chronischen Kniebeschwerden beidseits, das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom und der Status nach Schul teroperation links im Mai 2011 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Für die anges t ammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau sowie für jede andere körperlich schwere Tätigkeit bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mit telschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm sollte dabei ebenso wie das Gehen auf Treppen und unebenem Grund vermieden werden. Bis spätes tens sechs Monate nach dem am 10. Mai 2011 erfolgten Schultereingriff sollte zudem der Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb der Horizon talen vermi eden werden (S.

20 ) .

Die psychischen Beschwerden und die allgemein-internistischen Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zusätzlich ein. Er mache auch keine entsprechenden Beschwerden geltend (S. 21).

Die Gutachter gaben zum Verlauf weiter an, eine im Jahr 2002 hausärztlich angenommene, fast vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in Verweistätigkei ten könne zur Kenntnis genommen werden. Damals sei die Situation vom Hausarzt offenbar als sehr ernst eingestuft worden. Objektiv medizinisch lasse sich eine gravierende Situation nicht bestätigen, die objektive Befund lage könne heute keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit mehr begründen. Da damals keine objektive fachärztliche Befunderhebung durchgeführt worden sei, könne die Situation nicht weiter diskutiert werden (S. 21).

Berufliche Massnahmen würden aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krank heits

- und Behinderungsüberzeugung kaum durchführbar sein und könnten deshalb nicht empfohlen werden (S. 22). 4 . 3

Der Hausarzt Dr. A.___ gab im Bericht vom 15. Januar 2016 (Urk.

7/114 /7-11 ) an, es zeige sich seit der letzten Berichterstattung an die Invalidenversicherung im Jahr 2010 ein im Wesentlichen unverändertes Be schwerdebild mit praktisch täglichen Lumbalgien und Gonalgien rechts mit Belastungsabhängigkeit. Es werde weiterhin eine Heimtherapie am Hometrai ner und Teraband (Übungen) durchgeführt. Physiotherapeutische Behandlun gen hätten weder früher noch aktuell zu einer wesentlichen Linderung über längere Zeit geführt. Die Therapie bestehe in regelmässiger Einnahme von Analgetika, zurzeit Paracetamol und Tramadol, nur in Ausnahmefällen in nichtsteroidale n Antirheumatika. Weiter bestünden Gonalgien rechts bei mässiger Arthrose und Status nach Teilmeniskektomie . Diesbezüglich sei zu letzt im Februar 2015 eine Viscosupplementation mit Ostenil erfolgt, wobei sich kein lang anhaltender schmerzreduzierender Effekt gezeigt habe. Im In terval sei eine Fasziitis

plantaris auf der linken Seite behandelt worden. Des Weiteren sei im Sommer 201 5 eine hepatologische Standortbestimmung er folgt bei Verdacht auf Leberf ibrose , die bioptisch habe bestätigt werden kön nen. Diesbezüglich seien Life-style-Massnahmen klar indiziert.

A ufgrund der längst chronifizierten Schmerzproblematik mit im Vordergrund stehenden Gonalgien rechts mehr als links sowie Lumbalgien sei die Prog nose bezüglich besserer allgemeiner Belastbarkeit und geringerer Schmerzen als ungünstig zu betrachten. Die berufliche Eignung für den Gartenbau sei nicht mehr gegeben. Die berufliche Reintegration mit allfälliger Umschulung werde durch die Fremdsprachigkeit , den schulischen Hintergrund sowie die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt massiv erschwert. Er scheine als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Casemanage ments auf dem primären Arbeitsmarkt reintegriert werden könne. 4 . 4

Der RAD-Arzt Dr. med. Z.___

nannte nach einer o rthopädische Untersu chung vom 31. März 2016 (Urk. 7/116) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8) : 1.

Chronisches Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule mit/bei -

f ehlend e r

radikuläre r Symptomatik 2.

Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule mit/bei -

Wirbelsäulenfehlhaltung bei Hyperlordose der Lendenwirbelsäule, abgeflach ter Brustwirbelsäule und Haltungsinsuffizienz -

fehlende r

radikuläre r Symptomatik 3. Chronische Kniebeschwerden rechts mit/bei -

Status nach Arthroskopie n 1996, 2001

4. Chronische Kniebeschwerden links mit/bei -

Status nach Arthroskopie, zurzeit relativ beschwerdefrei 5. Streckd efizit rechts Ellenbogengelenk mit Belastungsschmerz mit/bei -

Status nach alter Ellenbogenfraktur 6 . End gradige Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes mit/bei -

Status nach offener Akormioplastik und Rekonstruktion der Rotatorenma n sch ette am 10. Mai 2011

Dr. Z.___ gab in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung an (S.

9) , beim 50-jährigen Hilfsarbeiter Gartenbau sei anhand der medizini schen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 31.

März 2016 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähig keit beeinträchtige.

In seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau bestehe seit dem Jahr 2002 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dr. Z.___ gab an, leichte (an die Einschränkungen betreffend die Schädigung der Hals- und der Lendenwir belsäule , beider Kniegelenke sowie der linken Schulter angepasste) Tätigkei ten in Wechselbelastung, überwiegend sitzend, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangs haltungen , ohne dauerhafte Armvorbelastungen und Überkopfarbeiten seien medizinisch theoretisch weiterhin zumutbar. Es bestehe unverändert seit der gutachterlichen Feststellung im Y.___ -Gutachten vom 10. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Eine Veränderung des Befundes sei nicht eingetreten.

5 . 5 .1

Auch nach Beizug weiterer Akten der Unfallversicherer bleibt unklar, welche medizinischen Grundlagen für die Rentenzusprache

mit Verfügung vom 22.

Juli 2003 ausschlaggebend waren . Die Akten sind immer noch unvoll ständig (vgl. betreffend den vorangegang enen Prozess IV.2013. 00194 Urk. 7/86 ff. ). Offenkundig fehlen namentlich das Feststellungblatt, die

Verfü gungsbegründung

und der vollständige Bericht zur IV-Abklärung in der ge schützten Werkstatt vom 26. Juli 2002 (vgl. E.

3) . Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die damaligen medizinischen Unterlagen nicht mehr vollständig sind. In Anbetracht der fehlenden Akten im Vergleichszeitpunkt fallen somit sowohl eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (vgl. E. 1.1) als auch eine Wiedererwägung

der ursprünglichen Renten zusprache

wegen zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG ; vgl. BGE 110 V 176 E. 2a und BGE 125 V 368 E. 2 )

ausser Betracht .

Anzumerken bleibt, dass auch e ine Überprüfung der Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) nicht in Frage kommt, da eine Rentenzusprache gestützt auf

pathogenetisch - ätiolo gisch unklare syndromale Beschwerdebilder

ebenfalls nicht ersichtlich ist. 5. 2

Zu diesem Ergebnis gelangte auch die I V-Stelle . Sie leitete deshalb nach Rück weisung der Sache durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Juli 2014 (Urk. 7/89) eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in Anwen dung von Art. 8a IVG ein (vgl. die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 20. und 29. Juli 2015, Urk. 7/104; E. 1.2) .

Nach Art. 8a IVG haben Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit vor aussichtlich verbessert werden kann und

die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.

Während der Durchführung der Massnahme wird die Rente unverändert weiter ausgerichtet (Botschaft S.

1847 und Art. 22 Abs. 5 bis IVG ). Diese Bestimmung ist als Anspruch der Versicherten for muliert. Es steht indes nicht im freien Belieben der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, ob sie sich eingliedern lassen wollen oder nicht. Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit Hilfe von zumutbaren Massnahmen voraussichtlich erreicht werden kann, entsteht für die betroffene Person eine gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung (Art. 7 Abs. 2 lit . e IVG) . Kommt diese der Mitwirkungspflicht nicht nach, so besteht die Möglichkeit einer Leistungskürzung oder -verweigerung ( Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

21 Abs. 4 ATSG ; Botschaft S. 1850 ). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; es ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art . 21 Abs. 4 ATSG). 5. 3

Die Botschaft sieht zur Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Wieder - eingliede rungserfolgs

eine zweifache Triage vor . In einem ersten Schritt klärt die IV-Stelle ab, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich vorhandene körperliche, geistige oder psychische Ressourcen mit Hilfe von Massnahmen in erwerblicher Hinsicht besser nutzen lassen als bisher ange nommen (Triage 1; Botschaft S. 1843 f.).

Kann diese Frage bejaht werden , erfolgen vertiefte Abklärungen mit dem Ziel, eine möglichst präzise Aussage zu einer voraussichtlichen Verbesser ung der Erwerbsfähigkeit machen zu können . Diese zweit e Triage umfasst ein Assessment, mit dem die persönliche, medizinische, soziale und finanzielle Situation im Hinblick auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit abgeklärt wird . Allenfalls sind weitere zusätzliche Abklärungsmassnahmen, zum Bei spiel in einer beruflich en Abklärungsstelle vorzunehmen . Das Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art ( KSBE, gültig ab 1. Ja nuar 2014, Stand: 1. Januar 201 5 ) sieht vor, dass die IV-Stelle den behan delnden Arzt in die Vorbereitung des Eingliederungsplans ein bezieht (Ziff. 1020) . Kommt die IV-Stelle sodann gestützt auf das Assessment und allen falls zusätzliche Abklärungsmassnahmen zum Schluss, dass die Erwerbsfä higkeit voraussichtlich verbessert werden kann , wenn die Rentenbezügerin oder der Rentenbezüger mit geeigneten Massnahmen entsprechend gefördert wird , erarbeite t sie zusammen mit der betroffenen Person einen Eingliede rungsplan . Dieser sollte laut Botschaft zumindest Angaben zu Zielsetzung, Massnahmen und Zeitdauer der Massnahmen

enthalten (Botschaft S. 184 4 ; vgl. auch das Flussdiagramm auf S. 1845 der Botschaft ).

Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung verfügt, teilt die IV-Stelle der versicherten Person gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung der Mass nahmen die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Rentenleistung nach Abschluss der Massnahme mit (Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, Botschaft S. 1846 f.). Dies kann auf verschiedene Arten erfolgen: entweder als Bestandteil des Eingliederungsplans oder in den Ausführungen zur Verfü gung der Massnahmen ( Botschaft S. 1887). 5. 4

Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das in der Botschaft vorgesehene Vorgehen korrekt umgesetzt hat.

Zu Recht ging die IV-Stelle gestützt auf die aktuellen medizinischen Unterla gen davon aus, dass Hinweise bestehen, wonach sich vorhandene körperli che, geistige oder psychische Ressourcen mit Hilfe von Massnahmen in er werblicher Hinsicht besser nutzen lassen als bisher angenommen (Triage

1) . Mit Blick auf die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, den Angaben des Hausarztes (E.

4.1 und 4.4) und

das Y.___ -Gutachten vom 10.

Februar 2012 bestanden ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbsfähigkeit mit geeigneten Massnahmen in erwerblicher Hinsicht verbessert werden kann.

Nicht zu überzeugen vermag das Vorgehen der IV-Stelle indes betreffend die

2. Triage (weitere Abklärungsmassnahmen ) . Die IV-Stelle führte am 26.

Ok - tober 2015 ein Erstgespräch mit dem Versicherten durch, in welchem sie ihm aufzeigte, dass er bei beruflichen Massnahmen mitwirken müsse. Sie nannte als Beispiel eine Potentialabklärung bei ihrem Partner während vier Wochen und mindestens drei bis vier Stunden am Tag. Ebenso wäre n ein Belastbarkeitstraining sowie ein Aufbautraining ebenfalls beim Partner mög lich (Urk.

7/111 S. 1).

Unklar ist, ob die IV-Stelle damals bereits einen ei gentlichen Eingliederungsplan erarbeiten wollte oder ob die erwähnte Poten tialabklärung eher im Rahmen der zuvor laut Botschaft nötigen vertieften Abklärungen verstanden werden muss . Immerhin lag bis dahin lediglich eine medizinische Begutachtung vor ,

während das in der Botschaft geforderte Assessmen t des Verbesserungspotential s auch IV-fremde Faktoren wie die persönliche, soziale und finanzielle Situation umfasst . Klar wird dies aus dem Protokoll zur Eingliederungsberatung indes nicht, wurden daneben doch noch weitere erwerbliche Massnahmen wie ein Belastbarkeitstraining sowie ein Aufbautraining vorgeschlagen .

Fest steht aber , dass dem Beschwerdeführer n icht in rechtsgenüglicher Weise dargelegt wurde, was von ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht – deren Verletzung die Einstellung der Rente zur Folge hat – genau erwartet wird. Mangelhaft ist in dieser Hinsicht insbesondere die schriftliche Mahnung vom 28. Oktober 2015 betreffend die Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht (Urk. 7/107). Darin wurde dem Beschwerdeführer unter Androhung, dass bei fehlender Mitwirkung gestützt auf die im Gutachten attestierte medizinisch-theoretisch Arbeitsfähigkeit von 100 % die Rente eingestellt werde, Frist an gesetzt, um ein schriftliches Gesuch zur Inanspruchnahme von Eingliede rungsmassnahmen zu stellen. Wenn die Beschwerdegegnerin aber die Ren te neinstellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei den von ihr ver anlassten Wiedereingliederungsmassnahmen in Aussicht nimmt , muss sie dem Beschwerdeführer vorab schriftlich mitteilen, welche konkrete n Mass nahme n beziehungsweise weiteren Abklärungen vorgesehen sind . Insbeson dere hat die Mahn- und Bedenkfrist im Zusammenhang mit einem Einglie derungsplan oder einer Verfügung von Massnahmen zu stehen (Botschaft

S. 1887). Der versicherten Person ist unter substanziierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Wi dersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie muss aufgefordert werden, ih rer zumutbaren Schadenersatzpflicht nachzukommen ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 136 zu Art. 21 ATSG ; BGE 122 V 219). Nur so kann sie entscheiden, ob sie dazu bereit ist beziehungsweise allenfalls gel tend machen , dass ihr diese Massnahme nicht zumutbar ist (Art.

7a

IVG) . Mit der Fristansetzung zur Zustellung eines schriftlichen Gesuchs, falls der Be schwerdeführer an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen möchte, kam die IV-Stelle diesen Vorgaben nicht nach.

Selbst unter der Annahme , dass dem Beschwerdeführer zwar nicht aufgrund der schriftlichen Mahnung , aber trotzdem hinreichend klar gewesen war , dass er angehalten werde, sich einer Potentialabklärung oder eines Aufbau- und Belastungstrainings zu unterziehen (vgl. das Schreiben der Anwältin vom 12. November 2015, Urk. 7/108 und die Telefonnotiz vom 30.

Oktober 2015, Urk. 7/111 S. 3) , und dass er sich hierzu ab er aus gesundheitlichen Gründen

nicht in der Lage sah , durfte mit Blick auf den drohenden schweren Eingriff in die Rechtstellung des Versicherten vorliegend nicht von der Durchführung eines formell korrekten Verfahrens abgesehen werden

(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts I 152/05 vom 23. Mai 2006 betreffend einen Fall , in dem der Beschwerd eführer klar zum Ausdruck brachte , dass er an Massnahmen kein Interesse hat) .

Dies auch deshalb, weil das weitere Vorgehen der Beschwerdegegnerin eben falls nicht kohärent war. So klärte diese

– wie vom Beschwerdeführer gefor dert (Urk. 7/108) – nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnah men den

medizinischen Sachverhalt erneut ab . Sie holte beim Hausarzt einen a ktuellen Bericht ein (E. 4.3) und

veranlasste

eine Unters uchung durch ihren RAD (E. 4.4 , wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich seiner Mitwirkungs pflicht vollumfänglich nachkam ) , obwohl sie sich doch bereits im Zeitpunkt der geplanten und vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Schaden minderungspflicht verlangten Massnahmen darüber Rechenschaft ablegen musste , ob diese dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angemes sen sind (Art. 7a IVG).

Damit stellte sie zudem die von der Botschaft im Sinne der Triage 1 (Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit geeigneten Mass nahmen) selbst wieder in Frage. Eine erneute Mahn- und Bedenkzeit ge währte sie dem Beschwerdeführer hierauf nicht mehr.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den in der Botschaft zur 6. IV-Revision formulierten Vorgaben zur Durchführung einer eingliederungsorientierten Rentenrevision (Art. 8a IVG) nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist , weshalb die Rentenleistungen nicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt werden durften . Die Beschwerde ist gutzu heissen und die Renteneinstellung mit Verfügung vom

10. Oktober 2016 auf zuheben. 6.

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘0 00.-- festzule gen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Oktober 2016 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Gärtner und Floristen , Postfach, 8952 Schlieren sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01255 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

29. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli

partner Anwaltskanzlei Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte

Pensionskasse Gärtner und Floristen

Postfach, 8952 Schlieren

Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1966 (Urk. 7/1), bezieht seit dem 1. Juli 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 71 % (vgl. die Verfügung vom 22. Juli 2003, Urk. 7/25). Die bei der IV-Stelle noch vorhandenen Akten betreffend diese Rentenzusprache sind unvollständig. So fehlen namentlich die der Zusprache vorangegangene Anmeldung, ein Teil der Abklärungsunterlagen , die Verfügungsbegründung und das da zugehörige Feststellungsblatt .

In den Jahren 2004 und 2006 führte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, Rentenrevisionsverfahren durch. Beide schloss sie mit der Mitteilung ab , dass

keine Änderung festgestellt worden sei und weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (vgl. die Mitteilungen vom 8. Oktober 2004, Urk. 7/34, und vom 27.

November 2006 , Urk. 7/42).

Im Rahmen eines weiteren im Jahr 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfah rens veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung (vgl. das Gut ach ten des Y.___ vom 10. Februar 201 2 , Urk. 7/59/1-24 ). Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 hob sie die Rente revisionsweise auf (Urk. 7/78). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit un begründetem Urteil vom 29. Juli 2014 in dem Sinne gut, als die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese unter Weiterausrichtung der bis herigen Rente weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (Urk. 7/89 Prozess IV.2013.00194). Dieser Entscheid erging, nachdem die IV-Stelle mit Stellungnahme vom 4. Juli 2014 eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen beantragt hatte, da die im Dossier fehlenden Akten nicht aus findig gemacht werden konnten (Urk. 7/88; vgl. auch die Verfügung des hie sigen Gerichts vom 13. Mai 2014 betreffend fehlende Akten, namentlich die der rentenbegründenden Verfügung vom 22. Juli 2003 zugrundeliegenden Feststellungsblätter und medizinischen Berichte, Urk. 7/86). 1.2

Nachdem die IV-Stelle die fehlenden Akten erfolglos ausfindig zu machen versucht hatte (Urk. 7/92-104) , lud sie X.___

am 14. Oktober 2015 zu einem Gespräch betreffend Eingliederungs massnahmen ein (Urk. 7/10 5-106; vgl. Protokoll über Gespräch vom 26. Oktober 2015, Urk. 7/111/1-3) . Mit Einschreiben vom 28. Oktober 2015 wies sie ihn auf seine Mitwirkungspflicht hin und setzte ihm eine Frist bis spätestens 20. November 2015, um ein Ge such für Eingliede rungsmassnahmen zu stellen. Diese Fristansetzung verband sie mit der Andro hung, andernfalls würde sie die Abklärungen einstellen und aufgrund der Akten entscheiden, was zur Einstellung der Rentenleistung führen werde (Urk. 7/107). Mit Eingabe vom 12. November 2015 liess der Versicherte durch seine Rechts vertreterin geltend machen, er sei derzeit nicht arbeitsfähig; es seien aktuelle Arztberichte einzuholen und eine erneute Be gutachtung in Auftrag zu geben (Urk. 7/108). Mit Mitteilung vom 30. November 2015 schloss die IV-Stelle hierauf die Eingliederungsmass nahmen mit dem Hinweis ab, betreffend Rente werde eine separate Verfü gung erlassen (Urk. 7/110).

Die IV-Stelle holte in der Folge aktuelle Arztberichte ein (Urk. 7/113-114) und veranlasste eine Untersu chung bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht zur ortho pädischen Untersuchung vom 31. März 2016 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Urk. 7/116). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/119 ff. )

hob die IV-Stelle die Rente wie angekündigt mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 auf Ende des der Zustel lung folgenden Mo nats auf und entzog einer Beschwerde gegen die se Verfü gung die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2 .

Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2016 (Urk. 2) erhob X.___

am

10. November 2016 Beschwerde und beantragte, die bisherige ganze Rente sei weiter auszurichten. Eventue ll sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Daneben ersuchte der Be schwerde führer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2). Die Verwaltung schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

1. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ).

Mit Verfügung vom 2. März 2017 (Urk. 8) wurde das G e such um Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab gewiesen . Im Wei teren wurde die bereits im Verwaltungsverfahren miteinbezogene Pensions kasse Gärtner und Floristen mit Verfügung vom 1. Juni 2017 als Verfahrens beteiligte beigeladen (Urk. 10), worauf sich die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz in dem Sinne vernehmen liess, dass die Pensionskasse Gärtner und Floristen eines ihrer 13 Vorsorgewerke sei und über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge, weshalb um entsprechende Anpassung des Rubrums gebeten werde (Urk. 12). Mit Mitteilung vom 14. Juni 2017 wurden die Verfahrensbeteiligten unter dem Hinweis, dass im Beschwerdeverfahren als Beigeladenen die bereits im Verwaltungsverfahren miteinbezogene Pen sionskasse aufzunehmen sei , von diesem Schreiben in Kenntnis gesetzt

(Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Mit dem Inkrafttreten der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 ist das Instrument der eingliederungsorientierten Rentenrevision eingeführt worden, mit welchem die Wiedereingliederung aktiv gefördert wird, indem Rentenbezügerinnen und -bezüger mit Eingliederungspotenzial durch persönliche Beratung, Begleitung und weitere spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vorbereitet werden (Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket ], BBl 2010 1817 [nachfolgend: Botschaft]; Änderung vom

18. März 2011, Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, BBl 2011 2723 ). Dabei ist die Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG (in Kraft seit 1. Januar 2012) für rentenbeziehende Personen mit vermutetem Einglie derungspotential vorgesehen, bei denen der Gesundheitszustand oder die er werblichen Verhältnisse keine

anspruchswesentliche Änderung erfahren haben (Botschaft, a.a.O., S. 1840 ff. und 1887 ff.; Urteil e des Bundesgerichts 8C_667/2013 vom 6. März 2014 E. 2 und 9C_572/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 10.

Oktober 2016 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei nach Aufhebung der Verfügung vom 22. Januar 2013 mit Urteil vom 29. Juli 2014 eingeladen worden, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, die indes ni cht zu stande gekommen seien, da sich der Beschwerdeführer hierzu subjektiv nicht in der Lage gefühlt habe . In der Folge seien die medizinischen Akten aktua lisiert und eine chirurgisch-orthopädische Untersuchung durch den RAD durchgeführt worden, welche ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau zu 100 % ar beitsunfähig sei. Es habe sich jedoch erneut gezeigt, dass der Beschwerde führer aus versicherungsmedizinischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit seit Februar 2012 zu 100 % arbeitsfähig sei.

Die IV-Stelle errechnete unter sinngemässer Anwendung eines Prozentvergleichs einen nicht rentenbegrün denden

Invaliditätsgrad von 10 %. Zum Ein wand des Versicherten führte sie aus, der RAD-Arzt Dr. Z.___ habe bei seiner Beurteilung den aktuellen Gesundheitszustand mit dem Y.___ -Gutachten vom 10. Februar 2012 vergli chen. Es würden keine neuen medizinischen Fakten oder Tatsachen geltend gemacht. Ein externes Gutachten sei nicht nötig, da genügend Vorakten vor handen seien. 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen in seiner Beschwerde vom 10. November 2016 (Urk. 1) einwenden , die Beurteilung von Dr. Z.___

sei nicht nach vollziehbar . Diagnostisch stimme diese zwar im Wesentlichen mit den Anga ben des Hausarztes Dr.

med. A.___ überein. Dr. Z.___ habe aber vor allem die Befundlage festgehalten, keine neuen Röntgenbilder erstellt oder anderen technischen Untersuchungen durchgeführt und ohne weitere Diskussion und Auseinandersetzung mit der Aktenlage oder seinen eigenen Angaben festgehalten, dass er für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfä hig sei (Ziff. 19 und 21 ). Der Einsatz von RAD-Ärzten setze eine hinreichend festgestellte medizinische Ausgangslage voraus, was nicht der Fall gewesen sei. Es existiere einzig das Gutachten des Y.___ vom 10.

Februar 2012 nach Untersuchungen am 24. August 2011. Das über fünf Jahre zurückliegende Gutachten sei veraltet und leide überdies an formellen und materiellen Män geln, so dass darauf nicht abgestellt werden könne (Ziff. 20) . Zudem sei ein Vorgehen nach der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zwingend, wenn trotz der Schmerzproblematik und im Gutachten diagnosti zierter Schmerzverarbeitungsstörung eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde, weshalb auf das veraltete Gutachten des Y.___ umso mehr nicht abge stellt werden könne (Ziff. 21). Dr. Z.___ fehle sodann die Qualifikation mit Bezug auf die psychiatrische Fragestellung (Ziff.

22). Das Eingliede rungspotential sei deshalb nach wie vor unklar, weshalb keine Eingliede rungsmassnahmen möglich seien (Ziff. 24). Zudem hätte die Beschwerdegeg nerin nach der RAD-Untersuchun g das rechtliche Gehör gewähren und das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen beziehungsweise Wiederein gliederungsmassnahmen

durchführen müssen (Ziff. 25). Schliesslich liess der Beschwerdeführer die Invaliditätsbemessung beanstanden (Ziff. 27 ff.). 3.

Betreffend den Zeitpunkt der Zusprechung einer ganzen Rente der Invaliden versicherung mit Verfügung vom

22. Juli 2003

(Urk. 7/25) sind die folgenden medizi nischen Unterlagen aktenkundig:

Mit Schreiben vom

11. März 2002 (Urk. 7/8) bat der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, die IV-Stelle, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Er habe der IV-Stelle am 9. November 2001 ein Zeugnis betreffend berufliche Umschulung des Beschwerdeführers zugestellt und dieser habe seither noch nichts von der IV-Stelle gehört. Der Beschwerdeführer sei im ursprünglichen Beruf als Gartenbauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig.

Am 18. Oktober 2002 berichtete Dr. B.___ der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführ ers (Urk. 7/19). Er gab an, das Beschwerdebild sei zum einen durch die seit 1996 bestehenden Knieprobleme geprägt. Zum anderen seien seit 1997 Rückenprobleme bei einer Dis kusvorwölbung L4-5 dazuge kommen. Nach einer Auffahrkollision im Oktober 2000 mit Verletzung der Halswirbelsäule bestehe auch eine Schmerzanfälligkeit in diesem Bereich.

Dr. B.___

führte aus , laut seinem IV-Bericht vom 9. November 2001 hätten zu diesem Zeitpunkt die Kniebeschwerden im Vordergrund gestanden. Seither habe sich die Situation zusätzlich durch Beschwerden im Bereich der Len denwirbelsäule

( lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlstatik und muskulärer Insuffizienz und thorakolumbalen Scheuermann-Residuen) ver schlechtert. Während der beruflichen Abklärungen in der geschützten Werk statt habe sich deutlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, schwere Arbeiten zu leisten, die mit Tragen von schwerere n Gegenstän den verbunden sei en . Er habe aber auch nicht wesentlich mehr als eine Stunde leichte Arbeiten in sitzender Stellung ausführen können. In letzter Zeit seien demnach die Rückenschmerzen vermehrt zum begrenzenden Fak tor geworden. Eine Behandlung beim Chiropraktiker Dr. C.___

seit Juli 2002 habe keine wesentliche Besserung gebracht. Die Kniebeschwerden lies sen sich nebst den angegebenen belastungsabhängigen Schmerzen auch durch zeitweilig feststellbare Ergussbildung objektivieren. Zurzeit sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, wesentlich länger als eine Stunde ohne Unterbruch irgendeine Arbeit zu leisten. Die gesamte Arbeitsbelastung über einen Tag verteilt liege etwa bei drei Stunden für leichte Arbeit mit Unter brüchen . Die Prognose bezüglich des jetzt im Vordergrund stehenden Rü ckenleidens sei schwierig zu stellen. Genauere Auskunft könne hier eventuell Dr. C.___ geben.

Zudem liegen Akten der Unfallversicherer betreffend eine Meniskusverlet zung am rechten Knie im Juni 1996 mit Rückfall im Jahr 1997 (Urk. 7/32 und Urk. 7/97 ) und betreffend eine Distorsion des rechten Kniegelenks im Jahr 200 1 ( 7/103 ) vor . In diesen Akten ist ein Teilauszug aus dem von

Dr. B.___ erwähnte n Bericht zur berufliche n

IV- Abklärung in der

ge - schützten Werkstatt vom 26. Juli 2002 (vgl. auch Urk. 7/10-11) vorhanden

(Urk.

7/103 / 26-27 ). 4 . 4. 1

Am 6. April 2010 berichtete Dr. med. A.___ , der Nachfolger von Dr. B.___ und seit August 2007 Behandler des Beschwerdeführers, der IV-Stelle (Urk. 7/52 /7-11 ). Er nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

Status nach bilateraler Meniskusläsion rechts 1996 mit - Status nach bilateraler Meniskusteilresektion rechts 6/96 - Status nach Rezidiv mit lateraler arthroskopischer Teilresektion rechts 8/01 2.

Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom - Status nach Nachweis einer medialen Diskusprotusion L4/L5 rechtsbetont (1997) - Wirbelsäulenfehlhaltung mit lumbaler Hyperlordose, abgeflachter Brust - wirbel säule , Haltungsinsuffizienz

Daneben nannte Dr. A.___ zahlreiche weitere Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2) . Er gab an, die Prognose bezüglich einer längerfristigen Besserung des Gesundheitszustandes sowie der chronischen Schmerzsymptomatik mit im Vordergrund stehenden Knieschmerzen rechts sowie Lumbalgien sei aufgrund der längst eingetretenen Chronifizierung als ungünstig zu betrachten. Die berufliche Eignung für den Gartenbau sei nicht mehr gegeben. Eine berufliche Reintegration des Beschwerdeführers mit all fälliger Umschulung werde durch verschiedene Faktoren ( Fremdsprachigkeit , schulischer Hintergrund, langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt) massiv erschwert. Aus seiner Sicht wäre mit Hilfe eines Case-Managements der IV und einer Umschulung eine zumindest teilweise Reintegration in einem klei nen beruflichen Pensum in einer Tätigkeit mit nur leichter körperlicher Be lastung durchaus zu prüfen (S. 3) . Durch ihn seien keine Arbeitsunfähigkei ten ausgestellt worden (S. 4). Eine adäquate Beurteilung der Zumutbarkeit und der gesundheitlichen Einschränkungen sei in der Praxissituation nicht möglich. Er empfehle deswegen im Zweifel eine durch die Versicherung zu veranlassende Reevaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (S. 6). 4.2

Das Y.___ erstattete der IV-Stelle am

10. Februar 2012 ein Gutachten

(Urk.

7/59/ 1 -24) in den Fachdisziplinen Interne Medizin/ Allgemeinmedizin (Dr. med. D.___ , Fallführung), Psychiatrie (Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie) sowie Orthopädie (Dr. med. F.___ , FMH Orthopädische Chirurgie) . Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 ) : 1.

Chronische Kniebes chwerden rechts - Status nach

arthroskopischer medialer und lateraler Teil m eniskektomie am 24.06.1996 (Dr. G.___ ) - Status nach spindelförmiger Exzision der Arthroskopienarben medial und late ral und Durchtrennung der Verwachsungen zum Retinaculum am 16.07.1997 bei persistierenden u nklaren ventralen Knieschmerzen - aktenanamnestisch Status nach

arthroskopischer late raler Teilmeniskektomie 08/2001 - radiologisch m ä ssige trikompartimentäre degenerative Veränderungen, im Ver lauf etwas zunehmend (Röntgen 24.08.2011 bzw. 23.03.2001) 2.

Chronische Kniebe schwerden links - radiologisch Rissbildung im Bereich des medialen Meniskushinterhorns und Ver dacht auf Oste onekrose

femoral medial (MRI 01.10.2008) - Status nach

arthroskopischer

Teilmeniskektomie media l am 27.01.2009 (Dr. H.___ ) 3.

Status nach offener Akromioplastik sowie Rekonstruktion der S upra- und Infraspi natussehne links am 10.05.2011 ( I.___ ) - r adio logisch Ruptur der Supra -, partiell auch Infrasp inatussehne (MRI 03.02.2011) 4.

Chronisches lumbovertebrales Schmerzsynd rom ohne radikuläre Symptomatik - radiologisch kleine Diskushernie lateral rechts Lendenwirbelkörper 4/5 mit Ver dacht auf Kompression der Nervenw urzel L4 rechts (CT 02.06.2004) - Status nach

periradikulärer Infiltration Lendenwirbelkörper 4/5 rechts am 04 . 06.2004

Zudem nannten die Gutachter die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 f.) : 1. Schmerzverar beitungsstörung (ICD-10 F54) 2. Metabolisches Sy ndrom - Adipositas, BMI 35 kg/m 2 - a rterielle Hypertonie, behandelt - Hyperurikämie , behandelt - anamnestisch intermittierend auftretende Gichtarthropathie der recht en

Grosszehe 3. Nicht alkoholische St eatohepatitis gemäss Unterlagen - aktuell m ässig erhöhte Leberparameter - negative Serologien für Hepatitis B und Hepatitis C 4. Anamnestisch rezidivierende Spannu ngskopfschmerzen 5. Anamnestisch Status nach konservativ behandelter Fraktur im Bereich des domi nanten rechten Ell en bog ens etwa 1984 6. Status nach Osteosynthese bei Fibulafraktur links 1999 und späterer Entfernung des Osteosynt hesematerials

7. Chronische Beschwerden im Bereich d es zervikothorakalen Überganges

Betreffend Schmerzverarbeitungsstörung gab der psychiatrische Gutachter an, es bestünden etwas diffuse und vor allem ausgeweitete Beschwerden im Bewegungsapparat mit somatischen Korrelat en . In den Akten würden unter anderem eine arthroskopische Teilresektion des Meniskus im rechten Knie 1996 und 2001, eine Fibulafraktur links 1999 und ein Status nach Halswir belsäulendistorsion 2000 erwähnt. Für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung fehlten deutlich schwere psychosoziale oder emotionale Be lastungs faktoren , die als hauptsächlich ursächliche Einflüsse der S chmerzen gelten könnten (S. 9) . Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und der Tochter zusammen, zu denen er eine gute Beziehung habe. Er habe auch eine gute Beziehung zu seinem Sohn und zu seinen in der Heimat wohnenden Eltern. Er besuche die Eltern regelmässig , wobei ihm Reisen mit dem Flug zeug oder mit dem Car möglich seien. Er habe Kontakte zu Kollegen, mit de nen er sich gerne zum Kaffee trinken treffe, um sich zu unterhalten . Ausser einer Schmerzverarbeitungsstörung könne keine andere psychiatrische Diag nose gestellt werden. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Der Beschwerdeführer sei nie in psychiatrisch-psy chotherapeutischer Behandlung gewesen (S. 10).

Der orthopädische Gutachter gab an, der Beschwerdeführer beklage chroni sche Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes, die trotz zweimal durchgeführter Meniskusoperation stetig zunähmen und auch auf wieder holte Kortisoninfiltrationen nicht angesprochen hätten. Einen besseren Ver lauf gebe der Beschwerdeführer bezüglich der linken Seite nach einer im Jahr 2009 erfolgten arthroskopischen medialen Teilmenisektomie an. Auch be züglich einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion der adominanten linken Schulter vor über einem halben Jahr sei das Resultat zufriedenstellend, doch dürfe er nach eigenen Angaben weder schwer tragen noch den Arm hochhe ben. Weitere Beschwerden gebe der Beschwerdeführer an der Wirbelsäule lumbal sowie auf Höhe der zervikothorakalen Übergangs, am rechten Ell en bogen nach konservativ behandelter Fraktur, am linken Aussenknöchel nach Osteosynthese und Metallentfernung sowie rezidivierend an der rechten Grosszehe bei Gichtarthropathie an. Er könne nach eigenen Angaben nur noch wenige Meter weit gehen. Aktuell seien auf orthopädischer Ebene fol gende Befunde objektivierbar:

Es bestehe ein keinesfalls reproduzierbares Hinken der rechten Seite, während die Gangarten problemlos durchgeführt werde könnten. Bei der Untersuchung der Wirbelsäu l e habe der Beschwer deführer im throrakolumbalen Bereich eine massive Bewegungseinschrän kung bei Gegenspannung demonstriert, während die bei der expliziten Prü fung der Kopfrotation verminderte Beweglichkeit durch ein freies Ausmass unter Ablenkung habe relativiert werden könne n . An den oberen und unte ren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung mit Ausnahme der linken Schulter, an welcher Flexion und Abduktion aber durchaus bis zur Horizontalen durchführbar seien. Auch am rechten Ell en bo gen bestehe eine Bewegungseinschränkung nach anamn estisch durchge machter Fraktur. Die Angaben des Beschwerdeführers während Anamneseer hebung und Untersuchung hätten trotz zahlloser Nachfragen nicht ausrei chend präzisiert werden können. Der Beschwerdeführer habe dabei zeitweise äusserst ag g ressiv reagiert (S. 16).

Zus ammenfassend können gesagt werden , dass sich die vom Beschwerdefüh rer angegebenen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Be funde keinesfalls vollständig begründen liessen. Nachvollziehbar seien diese zum Teil im Bereich des rechten Kniegelenkes, doch bleibe unklar, weshalb es trotz wiederholter lokaler Behandlung mittels Steroiden zu keinerlei Anspre chen gekom men sein soll. Auch Restbeschwerden an der linken Schulter nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette seien zum Teil erklärbar. Nicht geklärt bleibe aber die Tatsache, dass es trotz körperlich langjähriger Scho nung nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei (S. 17 ).

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung gaben die Gutachter an, aus orthopädi scher Sicht beeinflussten die chronischen Kniebeschwerden beidseits, das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom und der Status nach Schul teroperation links im Mai 2011 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Für die anges t ammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau sowie für jede andere körperlich schwere Tätigkeit bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mit telschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm sollte dabei ebenso wie das Gehen auf Treppen und unebenem Grund vermieden werden. Bis spätes tens sechs Monate nach dem am 10. Mai 2011 erfolgten Schultereingriff sollte zudem der Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb der Horizon talen vermi eden werden (S.

20 ) .

Die psychischen Beschwerden und die allgemein-internistischen Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zusätzlich ein. Er mache auch keine entsprechenden Beschwerden geltend (S. 21).

Die Gutachter gaben zum Verlauf weiter an, eine im Jahr 2002 hausärztlich angenommene, fast vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in Verweistätigkei ten könne zur Kenntnis genommen werden. Damals sei die Situation vom Hausarzt offenbar als sehr ernst eingestuft worden. Objektiv medizinisch lasse sich eine gravierende Situation nicht bestätigen, die objektive Befund lage könne heute keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit mehr begründen. Da damals keine objektive fachärztliche Befunderhebung durchgeführt worden sei, könne die Situation nicht weiter diskutiert werden (S. 21).

Berufliche Massnahmen würden aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krank heits

- und Behinderungsüberzeugung kaum durchführbar sein und könnten deshalb nicht empfohlen werden (S. 22). 4 . 3

Der Hausarzt Dr. A.___ gab im Bericht vom 15. Januar 2016 (Urk.

7/114 /7-11 ) an, es zeige sich seit der letzten Berichterstattung an die Invalidenversicherung im Jahr 2010 ein im Wesentlichen unverändertes Be schwerdebild mit praktisch täglichen Lumbalgien und Gonalgien rechts mit Belastungsabhängigkeit. Es werde weiterhin eine Heimtherapie am Hometrai ner und Teraband (Übungen) durchgeführt. Physiotherapeutische Behandlun gen hätten weder früher noch aktuell zu einer wesentlichen Linderung über längere Zeit geführt. Die Therapie bestehe in regelmässiger Einnahme von Analgetika, zurzeit Paracetamol und Tramadol, nur in Ausnahmefällen in nichtsteroidale n Antirheumatika. Weiter bestünden Gonalgien rechts bei mässiger Arthrose und Status nach Teilmeniskektomie . Diesbezüglich sei zu letzt im Februar 2015 eine Viscosupplementation mit Ostenil erfolgt, wobei sich kein lang anhaltender schmerzreduzierender Effekt gezeigt habe. Im In terval sei eine Fasziitis

plantaris auf der linken Seite behandelt worden. Des Weiteren sei im Sommer 201 5 eine hepatologische Standortbestimmung er folgt bei Verdacht auf Leberf ibrose , die bioptisch habe bestätigt werden kön nen. Diesbezüglich seien Life-style-Massnahmen klar indiziert.

A ufgrund der längst chronifizierten Schmerzproblematik mit im Vordergrund stehenden Gonalgien rechts mehr als links sowie Lumbalgien sei die Prog nose bezüglich besserer allgemeiner Belastbarkeit und geringerer Schmerzen als ungünstig zu betrachten. Die berufliche Eignung für den Gartenbau sei nicht mehr gegeben. Die berufliche Reintegration mit allfälliger Umschulung werde durch die Fremdsprachigkeit , den schulischen Hintergrund sowie die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt massiv erschwert. Er scheine als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Casemanage ments auf dem primären Arbeitsmarkt reintegriert werden könne. 4 . 4

Der RAD-Arzt Dr. med. Z.___

nannte nach einer o rthopädische Untersu chung vom 31. März 2016 (Urk. 7/116) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8) : 1.

Chronisches Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule mit/bei -

f ehlend e r

radikuläre r Symptomatik 2.

Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule mit/bei -

Wirbelsäulenfehlhaltung bei Hyperlordose der Lendenwirbelsäule, abgeflach ter Brustwirbelsäule und Haltungsinsuffizienz -

fehlende r

radikuläre r Symptomatik 3. Chronische Kniebeschwerden rechts mit/bei -

Status nach Arthroskopie n 1996, 2001

4. Chronische Kniebeschwerden links mit/bei -

Status nach Arthroskopie, zurzeit relativ beschwerdefrei 5. Streckd efizit rechts Ellenbogengelenk mit Belastungsschmerz mit/bei -

Status nach alter Ellenbogenfraktur 6 . End gradige Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes mit/bei -

Status nach offener Akormioplastik und Rekonstruktion der Rotatorenma n sch ette am 10. Mai 2011

Dr. Z.___ gab in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung an (S.

9) , beim 50-jährigen Hilfsarbeiter Gartenbau sei anhand der medizini schen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 31.

März 2016 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähig keit beeinträchtige.

In seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau bestehe seit dem Jahr 2002 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dr. Z.___ gab an, leichte (an die Einschränkungen betreffend die Schädigung der Hals- und der Lendenwir belsäule , beider Kniegelenke sowie der linken Schulter angepasste) Tätigkei ten in Wechselbelastung, überwiegend sitzend, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangs haltungen , ohne dauerhafte Armvorbelastungen und Überkopfarbeiten seien medizinisch theoretisch weiterhin zumutbar. Es bestehe unverändert seit der gutachterlichen Feststellung im Y.___ -Gutachten vom 10. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Eine Veränderung des Befundes sei nicht eingetreten.

5 . 5 .1

Auch nach Beizug weiterer Akten der Unfallversicherer bleibt unklar, welche medizinischen Grundlagen für die Rentenzusprache

mit Verfügung vom 22.

Juli 2003 ausschlaggebend waren . Die Akten sind immer noch unvoll ständig (vgl. betreffend den vorangegang enen Prozess IV.2013. 00194 Urk. 7/86 ff. ). Offenkundig fehlen namentlich das Feststellungblatt, die

Verfü gungsbegründung

und der vollständige Bericht zur IV-Abklärung in der ge schützten Werkstatt vom 26. Juli 2002 (vgl. E.

3) . Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die damaligen medizinischen Unterlagen nicht mehr vollständig sind. In Anbetracht der fehlenden Akten im Vergleichszeitpunkt fallen somit sowohl eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (vgl. E. 1.1) als auch eine Wiedererwägung

der ursprünglichen Renten zusprache

wegen zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG ; vgl. BGE 110 V 176 E. 2a und BGE 125 V 368 E. 2 )

ausser Betracht .

Anzumerken bleibt, dass auch e ine Überprüfung der Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) nicht in Frage kommt, da eine Rentenzusprache gestützt auf

pathogenetisch - ätiolo gisch unklare syndromale Beschwerdebilder

ebenfalls nicht ersichtlich ist. 5. 2

Zu diesem Ergebnis gelangte auch die I V-Stelle . Sie leitete deshalb nach Rück weisung der Sache durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Juli 2014 (Urk. 7/89) eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in Anwen dung von Art. 8a IVG ein (vgl. die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 20. und 29. Juli 2015, Urk. 7/104; E. 1.2) .

Nach Art. 8a IVG haben Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit vor aussichtlich verbessert werden kann und

die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.

Während der Durchführung der Massnahme wird die Rente unverändert weiter ausgerichtet (Botschaft S.

1847 und Art. 22 Abs. 5 bis IVG ). Diese Bestimmung ist als Anspruch der Versicherten for muliert. Es steht indes nicht im freien Belieben der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, ob sie sich eingliedern lassen wollen oder nicht. Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit Hilfe von zumutbaren Massnahmen voraussichtlich erreicht werden kann, entsteht für die betroffene Person eine gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung (Art. 7 Abs. 2 lit . e IVG) . Kommt diese der Mitwirkungspflicht nicht nach, so besteht die Möglichkeit einer Leistungskürzung oder -verweigerung ( Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

21 Abs. 4 ATSG ; Botschaft S. 1850 ). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; es ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art . 21 Abs. 4 ATSG). 5. 3

Die Botschaft sieht zur Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Wieder - eingliede rungserfolgs

eine zweifache Triage vor . In einem ersten Schritt klärt die IV-Stelle ab, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich vorhandene körperliche, geistige oder psychische Ressourcen mit Hilfe von Massnahmen in erwerblicher Hinsicht besser nutzen lassen als bisher ange nommen (Triage 1; Botschaft S. 1843 f.).

Kann diese Frage bejaht werden , erfolgen vertiefte Abklärungen mit dem Ziel, eine möglichst präzise Aussage zu einer voraussichtlichen Verbesser ung der Erwerbsfähigkeit machen zu können . Diese zweit e Triage umfasst ein Assessment, mit dem die persönliche, medizinische, soziale und finanzielle Situation im Hinblick auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit abgeklärt wird . Allenfalls sind weitere zusätzliche Abklärungsmassnahmen, zum Bei spiel in einer beruflich en Abklärungsstelle vorzunehmen . Das Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art ( KSBE, gültig ab 1. Ja nuar 2014, Stand: 1. Januar 201 5 ) sieht vor, dass die IV-Stelle den behan delnden Arzt in die Vorbereitung des Eingliederungsplans ein bezieht (Ziff. 1020) . Kommt die IV-Stelle sodann gestützt auf das Assessment und allen falls zusätzliche Abklärungsmassnahmen zum Schluss, dass die Erwerbsfä higkeit voraussichtlich verbessert werden kann , wenn die Rentenbezügerin oder der Rentenbezüger mit geeigneten Massnahmen entsprechend gefördert wird , erarbeite t sie zusammen mit der betroffenen Person einen Eingliede rungsplan . Dieser sollte laut Botschaft zumindest Angaben zu Zielsetzung, Massnahmen und Zeitdauer der Massnahmen

enthalten (Botschaft S. 184 4 ; vgl. auch das Flussdiagramm auf S. 1845 der Botschaft ).

Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung verfügt, teilt die IV-Stelle der versicherten Person gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung der Mass nahmen die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Rentenleistung nach Abschluss der Massnahme mit (Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, Botschaft S. 1846 f.). Dies kann auf verschiedene Arten erfolgen: entweder als Bestandteil des Eingliederungsplans oder in den Ausführungen zur Verfü gung der Massnahmen ( Botschaft S. 1887). 5. 4

Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das in der Botschaft vorgesehene Vorgehen korrekt umgesetzt hat.

Zu Recht ging die IV-Stelle gestützt auf die aktuellen medizinischen Unterla gen davon aus, dass Hinweise bestehen, wonach sich vorhandene körperli che, geistige oder psychische Ressourcen mit Hilfe von Massnahmen in er werblicher Hinsicht besser nutzen lassen als bisher angenommen (Triage

1) . Mit Blick auf die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, den Angaben des Hausarztes (E.

4.1 und 4.4) und

das Y.___ -Gutachten vom 10.

Februar 2012 bestanden ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbsfähigkeit mit geeigneten Massnahmen in erwerblicher Hinsicht verbessert werden kann.

Nicht zu überzeugen vermag das Vorgehen der IV-Stelle indes betreffend die

2. Triage (weitere Abklärungsmassnahmen ) . Die IV-Stelle führte am 26.

Ok - tober 2015 ein Erstgespräch mit dem Versicherten durch, in welchem sie ihm aufzeigte, dass er bei beruflichen Massnahmen mitwirken müsse. Sie nannte als Beispiel eine Potentialabklärung bei ihrem Partner während vier Wochen und mindestens drei bis vier Stunden am Tag. Ebenso wäre n ein Belastbarkeitstraining sowie ein Aufbautraining ebenfalls beim Partner mög lich (Urk.

7/111 S. 1).

Unklar ist, ob die IV-Stelle damals bereits einen ei gentlichen Eingliederungsplan erarbeiten wollte oder ob die erwähnte Poten tialabklärung eher im Rahmen der zuvor laut Botschaft nötigen vertieften Abklärungen verstanden werden muss . Immerhin lag bis dahin lediglich eine medizinische Begutachtung vor ,

während das in der Botschaft geforderte Assessmen t des Verbesserungspotential s auch IV-fremde Faktoren wie die persönliche, soziale und finanzielle Situation umfasst . Klar wird dies aus dem Protokoll zur Eingliederungsberatung indes nicht, wurden daneben doch noch weitere erwerbliche Massnahmen wie ein Belastbarkeitstraining sowie ein Aufbautraining vorgeschlagen .

Fest steht aber , dass dem Beschwerdeführer n icht in rechtsgenüglicher Weise dargelegt wurde, was von ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht – deren Verletzung die Einstellung der Rente zur Folge hat – genau erwartet wird. Mangelhaft ist in dieser Hinsicht insbesondere die schriftliche Mahnung vom 28. Oktober 2015 betreffend die Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht (Urk. 7/107). Darin wurde dem Beschwerdeführer unter Androhung, dass bei fehlender Mitwirkung gestützt auf die im Gutachten attestierte medizinisch-theoretisch Arbeitsfähigkeit von 100 % die Rente eingestellt werde, Frist an gesetzt, um ein schriftliches Gesuch zur Inanspruchnahme von Eingliede rungsmassnahmen zu stellen. Wenn die Beschwerdegegnerin aber die Ren te neinstellung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei den von ihr ver anlassten Wiedereingliederungsmassnahmen in Aussicht nimmt , muss sie dem Beschwerdeführer vorab schriftlich mitteilen, welche konkrete n Mass nahme n beziehungsweise weiteren Abklärungen vorgesehen sind . Insbeson dere hat die Mahn- und Bedenkfrist im Zusammenhang mit einem Einglie derungsplan oder einer Verfügung von Massnahmen zu stehen (Botschaft

S. 1887). Der versicherten Person ist unter substanziierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Wi dersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie muss aufgefordert werden, ih rer zumutbaren Schadenersatzpflicht nachzukommen ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 136 zu Art. 21 ATSG ; BGE 122 V 219). Nur so kann sie entscheiden, ob sie dazu bereit ist beziehungsweise allenfalls gel tend machen , dass ihr diese Massnahme nicht zumutbar ist (Art.

7a

IVG) . Mit der Fristansetzung zur Zustellung eines schriftlichen Gesuchs, falls der Be schwerdeführer an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen möchte, kam die IV-Stelle diesen Vorgaben nicht nach.

Selbst unter der Annahme , dass dem Beschwerdeführer zwar nicht aufgrund der schriftlichen Mahnung , aber trotzdem hinreichend klar gewesen war , dass er angehalten werde, sich einer Potentialabklärung oder eines Aufbau- und Belastungstrainings zu unterziehen (vgl. das Schreiben der Anwältin vom 12. November 2015, Urk. 7/108 und die Telefonnotiz vom 30.

Oktober 2015, Urk. 7/111 S. 3) , und dass er sich hierzu ab er aus gesundheitlichen Gründen

nicht in der Lage sah , durfte mit Blick auf den drohenden schweren Eingriff in die Rechtstellung des Versicherten vorliegend nicht von der Durchführung eines formell korrekten Verfahrens abgesehen werden

(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts I 152/05 vom 23. Mai 2006 betreffend einen Fall , in dem der Beschwerd eführer klar zum Ausdruck brachte , dass er an Massnahmen kein Interesse hat) .

Dies auch deshalb, weil das weitere Vorgehen der Beschwerdegegnerin eben falls nicht kohärent war. So klärte diese

– wie vom Beschwerdeführer gefor dert (Urk. 7/108) – nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnah men den

medizinischen Sachverhalt erneut ab . Sie holte beim Hausarzt einen a ktuellen Bericht ein (E. 4.3) und

veranlasste

eine Unters uchung durch ihren RAD (E. 4.4 , wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich seiner Mitwirkungs pflicht vollumfänglich nachkam ) , obwohl sie sich doch bereits im Zeitpunkt der geplanten und vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Schaden minderungspflicht verlangten Massnahmen darüber Rechenschaft ablegen musste , ob diese dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angemes sen sind (Art. 7a IVG).

Damit stellte sie zudem die von der Botschaft im Sinne der Triage 1 (Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit geeigneten Mass nahmen) selbst wieder in Frage. Eine erneute Mahn- und Bedenkzeit ge währte sie dem Beschwerdeführer hierauf nicht mehr.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den in der Botschaft zur 6. IV-Revision formulierten Vorgaben zur Durchführung einer eingliederungsorientierten Rentenrevision (Art. 8a IVG) nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist , weshalb die Rentenleistungen nicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt werden durften . Die Beschwerde ist gutzu heissen und die Renteneinstellung mit Verfügung vom

10. Oktober 2016 auf zuheben. 6.

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘0 00.-- festzule gen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Oktober 2016 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Gärtner und Floristen , Postfach, 8952 Schlieren sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli