Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1984, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2010 und 2012 ), meldete sich u nter Hinweis auf starke Schmerzen in verschiedenen Kör - perregionen am 2 6. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs - bezug an ( Urk. 7/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/12; Urk. 7/14) mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/18 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
8. November 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihre Schmerzen weiter abzuklären ( Urk. 1 S. 1 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2016 ( Urk.
6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 5. April 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert , die in Aussicht gestellten Be - richt e einzureichen (Urk. 12 ). Am 2 8. Juni 2017 überwies die Beschwerdegeg nerin dem Gericht
d i e von der Beschwerde führerin bei ihr eingereichten Be richt e ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver - sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch , ZGB ) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidi sie renden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht , verfügt sie über keinen Leistungsanspruch (zur Publikation in der amt lichen Sam mlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30.
Novem ber 2017;
BGE 139 V 547) .
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis - verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indi katoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsamamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshinder n der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen ( Resso - urcen ) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen ( BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus - wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweis belastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3
Wie bereits erwähnt, ist z ur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unab dingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge wiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokul tu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver - stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachme di zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidi tät gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wes entlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul - turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_7 30/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass trotz ge sundheitlicher Beeinträchtigung keine länger andauernde n
Ein schränkungen erheblicher Art vorl ä gen . Voraussetzung dafür sei, dass schwere , den Rücken belastende Verrichtungen vermieden würden. Um IV-Leistungen auszulösen, müsse eine gesundheitliche Schädigung einen gewissen Schweregrad ausweisen. Die Medizin definiere diese Voraussetzung als „ patho logische Befunde ” , welche hier nicht vorliegend würden (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), ihr Antrag sei ohne ausreichende
Gründe abgelehnt worden , ein persönliches Gespräch mit der IV oder eine Kontrolle durch einen Arzt habe nicht stattgefunden. Sie sei seit mehreren Jahren wegen ihres Rückens in Be handlung. Bisher seien sämtliche Therapien ohne Erfolg geblieben . Die Schmer zen hätten sich seit drei Jahren verschlimmert und seien seit einem halben Jahr quälend und nicht mehr auszuhalten. Sie sei dadurch in ihrem Alltag sehr eingeschränkt. Einfache Tätigkeiten seien nicht zu verrichten, selbst das Sitzen am Computer für länger als eine halbe Stunde sei wegen Schwindel und zuneh mender Schmerzen nicht auszuhalten. Sie habe ausserdem ein Taubheitsgefühl in den Fingern und sei kraftlos in Armen und Händen (S. 2 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat. 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 9. Mai 2016 ( Urk. 7/8 /1-5 ) aus, er behandle die Beschwerdefüh - rerin seit 2011 ( Ziff. 1.2) und nannte unter Beilage von zwei Berichten der Z.___ ( Urk. 7/8/6-8) als Diagnosen ein chronisches zervikotho ra kales Schmerzsyndrom, rezidivierende Depressionen sowie eine soziale Phobie ( Ziff. 1.1). Dazu führte er aus, es seien von ihm keine Arbeitsunfähigkeitszeug nisse ausgestellt worden. Es bestehe aber eine eingeschränkte Belastbarkeit des Rückens ( Ziff. 1.1). Mittelschwere und schwere rückenbelastende Arbeiten seien zu vermeiden. Leichte Arbeiten (z.B. Büro) gingen . Die bisherige Tätigkeit im kaufmännischen Bereich sei zumutbar. Eine mindestens 50%ige Tätigkeit (wenn nicht höher) sollte möglich sein ( Ziff. 1.7). Gemäss seinem Wissensstand bestehe aktuell allenfalls eine teilweise Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Langfristig sollte aber wieder eine gute Leistungsfähigkeit erreicht werden können. Allerdings müsse die psychiatrische Komponente fach ärztlich eingeschätzt werden ( Ziff. 1.11). 3.2
Dr. med. A.___ , Praktische Ärztin und Fachärztin für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, Oberärztin Z.___ , führte im Bericht vom 2 4. Mai 2016 ( Urk. 7/10/4-6) aus, sie behandle die Beschwerde - führerin seit dem 1 3. April 2016 ( Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen ein chro nisches zervikothorakales Schmerzsyndrom sowie einen Status nach depressiver Episode ( Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit sei ihrerseits nicht beurteilt worden ( Ziff. 1.6). Es bestünden aktuell invalidisierend starke zervikothorakale Schmerzen ( Ziff. 1.7) . 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2. August 2016 ( Urk. 7/11 S. 3) aus, es liege keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Da keine strukturellen Pathologica nachweisbar seien, seien alle üblichen Tätigkeiten zumutbar. Es bestehe eine durchgehende Arbeitsfähigkeit. 3.4
Dr. A.___ (vorstehend E.
3.2) führte im Bericht vom 1. Dezember
2016 ( Urk. 16/
1) aus, sowohl laborchemisch als auch im MRI zeige sich kein Hinweis für das Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung . Auch sonstige Pathologien könnten nun ausgeschlossen werden. Es erfolge nun eine Fortsetzung der physiothe rapeutischen Massnahmen. Aufgrund einer sozialen Belastungssituation sei seit gestern über den Hausarzt Citalopram verordnet worden. 3.5
Die Ärzte der C.___ berichteten am 1 6. Februar 2017 ( Urk. 16/3) über die ambulante Behandlung (Home Treatment) vom 9. Dezember 2016 bis 1 1. Januar 2017 und nannten als Diagnosen eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin berichte, es gehe ihr sehr schlecht, seitdem sich ihr Freund vor drei Wochen überraschenderweise von ihr getrennt habe. Sie müsse die bisherige gemeinsame Wohnung aufgeben, da sie sich diese allein nicht leisten könne. Als Sozialhilfeempfängerin und alleinerziehende Mutter zweier kleiner Kinder sei sie auf eine günstige Wohnung in der Nähe ihrer Mutter angewiesen und befürchte, eine solche nicht zu finden (S. 1 unten). Die Beschwerdeführer habe keinen Antrieb mehr, rauszugehen oder etwas mit ihren Kindern zu unternehmen. Sie leide unter extremen Zukunftsängsten und Schlaf störungen. Die Vorwürfe und Demütigungen des Ex-Partners würden sie belas t en. Neben ihrer Mutter habe sie keine Freunde, die sie unterstützen könnten (S.
2 oben). Die Beschwerdeführerin habe erzählt, dass sie vor zwei Jahren im Rahmen der Trennung von ihrem damaligen Partner (Kindsvater) eine Depres sion entwickelt habe, welche vom Hausarzt behandelt worden sei. Nach einem Jahr hätten sich die Verhältnisse wieder geordnet, es sei ihr besser
gegangen und sie habe das Medikament abgesetzt (S. 2 oben) .
Die Beschwerdeführerin sei auf Zuweisung des Hausarztes wegen einer A npas sungsstörung und chronischen Schmerzsymptomatik ins Hom e/
Treatment einge treten. Sie sei im häuslichen Umfeld akutpsychiatrisch behandelt worden. Bei Eintritt und in den Folgetagen habe sich psychopathologisch eine nieder ge - stimmte , affektlabile und im Antrieb geminderte Beschwerdeführerin gezeigt, die angesichts der bestehenden psychosozialen Belastung im Rahmen der Trennung vom Partner über wenig konstruktive Ansätze zu Problemlösungen zu verfügen schien. Weiterhin habe die Beschwerdeführerin einen hohen Leidens druck wegen der an verschiedenen Körperlokalisationen intermittierend auftre tenden und stressabhängigen Schmerzen angegeben. Unter antidepressiver The rapie hätten sich Antrieb und Stimmung deutlich, die Schmerzen nur diskret gebessert. Im weiteren Verlauf sei zusätzlich eine symptomatische Behandlung der Schmerzen mit Tramadol begonnen worden, von der die Beschwerde füh rerin sichtlich profitiert habe (S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe eben falls Unterstützung durch die Soziale Arbeit bei der Strukturierung der unklaren und durch die Trennung vom Partner sowie Arbeitslosigkeit komplizierten finanziellen Situation erhalten (S. 3 unten).
Die Beschwerdeführerin sei gegen Ende der Behandlung affektiv deutlich aufge hellt erschienen und hab e konkrete, konstruktiv und realistisch erscheinende Zukunftspläne geäussert (S. 3 unten). Sie habe in deutlich gebes ser tem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung des D.___ entlassen werden können (S. 4 oben). 4. 4.1
Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose einer Anpassungsstörung sowie einer chronischen Schmerz störung während rund eines Monats das Home Treatment Programm der C.___ in Anspruch nahm und danach in die ambulante Weiterbehandlung des D.___ entlassen wurde (vorstehend E. 3.5).
In somatischer Hinsicht findet sich vorliegend die Diagnose eines chronischen zervikothorakalen Schmerzsyndroms. S owohl laborchemisch als auch im MRI fanden die Ärzte kein en Hinweis für das Vorliegen einer entzündlichen Erkran kung. Auch sonstige Pathologien konnten ausgeschlossen werden (vorstehend E. 3.4). 4.2
4.2.1
I nvaliditätsfremde psychosoziale Faktoren sind bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auch nach der geänderten Rechtsprechung des strukturierten Beweis verfahrens (vgl. vorstehend E.
1.2) weiterhin auszuscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2015 vom 2 0. Mai 2016 E. 3.2). Entsprechend ist bei syndromalen Beschwerdebildern - wie vorliegend diagnostiziert bei einer chro nischen Schmerzstörung - und nach geänderter Rechtsprechung bei sämtlichen psychischen Leiden beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (zu m strukturierten Beweisverfahren und den Indikatoren vgl. vor steh end E. 1.2) festzustellen, ob die Schwere des Krankheitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesundheitssschaden oder auf nicht versicherte Faktoren zurück zuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4. 2.1).
Vorliegend führten die Ärzte der C.___ im Austrittsbericht vom 1 6. Februar 2017 aus, der Beschwerdeführerin gehe es sehr schlecht, seitdem sich ihr Freund vor drei Wochen überraschenderweise von ihr getrennt habe. Die bisherige gemein same Wohnung habe die Beschwerdeführerin darauf hin aus finanziellen Grün - den aufgeben müssen. Als alleinerziehende Mutter zweier kleiner Kinder und Sozialhilfeempfängerin befürchte die Beschwerdeführerin, keine günstige Woh nung zu finden. Weiter bestünden massive Zukunftsängste (vorstehend E. 3.5). Die Ärzte nannten damit im Wesentlichen Beeinträchtigungen, welche von den ausgeprägten und zweifelsohne belastenden psychosozialen und damit nicht ver sicherten Faktoren (vgl. vorstehend E. 1.4) herrühren. Aufgrund
der zeit lic hen Übereinstimmung hinsichtlich der Entstehung der Beschwerden mit den schwie - rigen familiären Ereignissen ist vorliegend - unter Ausklammerung dieser psy chosozialen Faktoren - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem ge ringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung auszugehen. 4.2.2
Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung de r Schwere eines Gesundheits schadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien . Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Nur therapeutisch nicht mehr angehbare Störungen können rechtlich als invalidisierend gelten. Bei einem erst relativ kurze Zeit andauernden - somit noch kaum
chronifzierten
–
Krankheits ge - schehen dürften regelmässig noch therapeutische Optionen bestehen, eine Be handlungsresistenz also ausgeschlossen sein ( vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
Hinsichtlich des Therapieverlaufs geht aus den Akten, insbesondere dem Bericht der C.___ , hervor, dass sich der Antrieb und die Stimmung der Beschwerde - führer in unter antidepressiver Therapie deutlich und die Schmerzen zunächst nur diskret gebessert hätten. Von der im weiteren Verlauf begonnenen zusätz lichen symptomatischen Behandlung der Schmerzen mit Tramadol habe die Beschwerdeführerin sichtlich profitiert. Die Beschwerdeführerin sei gegen Ende der stationären Behandlung affektiv deutlich aufgehellt gewe sen und habe konkrete, konstruktiv und realistisch erscheinende Zukunftspläne geäussert. Sie sei in deutlich gebessertem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung ent lassen worden (vorstehend E. 3.5). Damit steht fest , dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin innerhalb der relativ kurzen Therapiedauer der Behandlung (Home Treatment) von rund einem Monat rasch verbesserte. Von einer thera peutisch nicht mehr angehbaren Störung kann daher nicht ausgegangen werden . Aus dem Bericht der C.___ geht zudem hervor, dass die
vor zwei Jahren im Rahmen der Trennung von ihrem damaligen Partner (Kindsvater) entwickelte Depression innerhalb eines Jahres remittierte (vgl. vorstehend E. 3.5). 4.2.3 Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Be züge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Stö rung en (Indikator „Komorbiditäten“, vgl. vorstehend E.
1.2) ist festzuhalten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Präzisierung von E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 durch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes ge - richts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1). Angesichts des positiven Verlaufs des Home Treatment und des guten Anspre chens auf die medikamentöse Therapie (vgl. Urk. 16/3) kommt vorliegend weder der Anpassungs- noch der Schmerzstörung eine relevante ressourcenhemmende Wirkung zu. Angesichts fehlender (objektivierbarer) rheumatologischer Befunde kann
vorlie - gend auch nicht von
einer
relevanten soma tischen Komo r bidität ausgegangen werden (vgl. vorstehend E. 3.2). 4.2.4 Des Weiteren bestehen keine Hinweise auf strukturelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik (Komplex der Persönlichkeit, vgl. BGE 141 V 281 E.
4.3.2) , welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnte. Ein sozialer Rückzug ist zwar
- wenn auch nur vorüber gehend - in gering em Masse vorhanden (kein Antrieb mehr rauszugehen oder etwas mit den Kindern zu unternehmen, nebst der Mutter habe sie keine Freunde die sie unterstützen könnten), aus dem Bericht der C.___ geht dagegen
hervor, dass sich im Hinblick auf eine adäquate Betreuung der zwei Kinder im Vorschulalter keine Probleme ergaben und ein guter Kontakt zur Mutter und zum Kindsvater besteht (vgl. Urk. 16/3 S. 2 Mitte, S. 3 unten) , mithin eine Tagesstruktur und sozialer Kontakt vorhanden sind. Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex sozialer Kontext; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) bestätigende und mobilisierbare, sich potentiell günstig auf die Ressourcen aus wirkende Faktoren . 4. 3 Zusammenfassend spricht der funktionelle Schweregrad des Gesundheits scha dens gegen eine invalidisierende Einschränkung. Daneben liegt keine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbe reichen vor, da offenbar eine aktive Teilnahme an der Betreuung der Kinder möglich ist (vgl. Urk. 16/3 S. 3 unten), was mit de n von der Beschwerdeführerin geltend gemachten massiven Einschränkungen im Erwerbsbereich nicht verein bar ist. Damit ist unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Recht sprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die chronische Schmerzstörung wie auch die Anpassungsstörung keinen Einfluss a uf die Arbeitsfähigkeit zeitig en und die geltend gemachten Einschränkungen anders begründet sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung. 5. Nach dem Gesagten bleibt somit kein Raum für die Annahme eines invalidi sierenden Gesundheitsschadens. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, kann darauf in antizipierter Beweis würdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Ge sundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkennt - nisse zu erwarten. Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 als rechtens, war zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1984, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2010 und 2012 ), meldete sich u nter Hinweis auf starke Schmerzen in verschiedenen Kör - perregionen am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver - sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch , ZGB ) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidi sie renden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht , verfügt sie über keinen Leistungsanspruch (zur Publikation in der amt lichen Sam mlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30.
Novem ber 2017;
BGE 139 V 547) .
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis - verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indi katoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsamamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshinder n der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen ( Resso - urcen ) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen ( BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus - wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweis belastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
E. 1.3 Wie bereits erwähnt, ist z ur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 2 0. Dezember 2016 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass trotz ge sundheitlicher Beeinträchtigung keine länger andauernde n
Ein schränkungen erheblicher Art vorl ä gen . Voraussetzung dafür sei, dass schwere , den Rücken belastende Verrichtungen vermieden würden. Um IV-Leistungen auszulösen, müsse eine gesundheitliche Schädigung einen gewissen Schweregrad ausweisen. Die Medizin definiere diese Voraussetzung als „ patho logische Befunde ” , welche hier nicht vorliegend würden (S. 1).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), ihr Antrag sei ohne ausreichende
Gründe abgelehnt worden , ein persönliches Gespräch mit der IV oder eine Kontrolle durch einen Arzt habe nicht stattgefunden. Sie sei seit mehreren Jahren wegen ihres Rückens in Be handlung. Bisher seien sämtliche Therapien ohne Erfolg geblieben . Die Schmer zen hätten sich seit drei Jahren verschlimmert und seien seit einem halben Jahr quälend und nicht mehr auszuhalten. Sie sei dadurch in ihrem Alltag sehr eingeschränkt. Einfache Tätigkeiten seien nicht zu verrichten, selbst das Sitzen am Computer für länger als eine halbe Stunde sei wegen Schwindel und zuneh mender Schmerzen nicht auszuhalten. Sie habe ausserdem ein Taubheitsgefühl in den Fingern und sei kraftlos in Armen und Händen (S. 2 oben).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat. 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 9. Mai 2016 ( Urk. 7/8 /1-5 ) aus, er behandle die Beschwerdefüh - rerin seit 2011 ( Ziff. 1.2) und nannte unter Beilage von zwei Berichten der Z.___ ( Urk. 7/8/6-8) als Diagnosen ein chronisches zervikotho ra kales Schmerzsyndrom, rezidivierende Depressionen sowie eine soziale Phobie ( Ziff. 1.1). Dazu führte er aus, es seien von ihm keine Arbeitsunfähigkeitszeug nisse ausgestellt worden. Es bestehe aber eine eingeschränkte Belastbarkeit des Rückens ( Ziff. 1.1). Mittelschwere und schwere rückenbelastende Arbeiten seien zu vermeiden. Leichte Arbeiten (z.B. Büro) gingen . Die bisherige Tätigkeit im kaufmännischen Bereich sei zumutbar. Eine mindestens 50%ige Tätigkeit (wenn nicht höher) sollte möglich sein ( Ziff. 1.7). Gemäss seinem Wissensstand bestehe aktuell allenfalls eine teilweise Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Langfristig sollte aber wieder eine gute Leistungsfähigkeit erreicht werden können. Allerdings müsse die psychiatrische Komponente fach ärztlich eingeschätzt werden ( Ziff. 1.11). 3.2
Dr. med. A.___ , Praktische Ärztin und Fachärztin für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, Oberärztin Z.___ , führte im Bericht vom 2 4. Mai 2016 ( Urk. 7/10/4-6) aus, sie behandle die Beschwerde - führerin seit dem 1 3. April 2016 ( Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen ein chro nisches zervikothorakales Schmerzsyndrom sowie einen Status nach depressiver Episode ( Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit sei ihrerseits nicht beurteilt worden ( Ziff. 1.6). Es bestünden aktuell invalidisierend starke zervikothorakale Schmerzen ( Ziff. 1.7) . 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2. August 2016 ( Urk. 7/11 S. 3) aus, es liege keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Da keine strukturellen Pathologica nachweisbar seien, seien alle üblichen Tätigkeiten zumutbar. Es bestehe eine durchgehende Arbeitsfähigkeit. 3.4
Dr. A.___ (vorstehend E.
3.2) führte im Bericht vom 1. Dezember
2016 ( Urk. 16/
1) aus, sowohl laborchemisch als auch im MRI zeige sich kein Hinweis für das Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung . Auch sonstige Pathologien könnten nun ausgeschlossen werden. Es erfolge nun eine Fortsetzung der physiothe rapeutischen Massnahmen. Aufgrund einer sozialen Belastungssituation sei seit gestern über den Hausarzt Citalopram verordnet worden. 3.5
Die Ärzte der C.___ berichteten am 1 6. Februar 2017 ( Urk. 16/3) über die ambulante Behandlung (Home Treatment) vom 9. Dezember 2016 bis 1 1. Januar 2017 und nannten als Diagnosen eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin berichte, es gehe ihr sehr schlecht, seitdem sich ihr Freund vor drei Wochen überraschenderweise von ihr getrennt habe. Sie müsse die bisherige gemeinsame Wohnung aufgeben, da sie sich diese allein nicht leisten könne. Als Sozialhilfeempfängerin und alleinerziehende Mutter zweier kleiner Kinder sei sie auf eine günstige Wohnung in der Nähe ihrer Mutter angewiesen und befürchte, eine solche nicht zu finden (S. 1 unten). Die Beschwerdeführer habe keinen Antrieb mehr, rauszugehen oder etwas mit ihren Kindern zu unternehmen. Sie leide unter extremen Zukunftsängsten und Schlaf störungen. Die Vorwürfe und Demütigungen des Ex-Partners würden sie belas t en. Neben ihrer Mutter habe sie keine Freunde, die sie unterstützen könnten (S.
2 oben). Die Beschwerdeführerin habe erzählt, dass sie vor zwei Jahren im Rahmen der Trennung von ihrem damaligen Partner (Kindsvater) eine Depres sion entwickelt habe, welche vom Hausarzt behandelt worden sei. Nach einem Jahr hätten sich die Verhältnisse wieder geordnet, es sei ihr besser
gegangen und sie habe das Medikament abgesetzt (S. 2 oben) .
Die Beschwerdeführerin sei auf Zuweisung des Hausarztes wegen einer A npas sungsstörung und chronischen Schmerzsymptomatik ins Hom e/
Treatment einge treten. Sie sei im häuslichen Umfeld akutpsychiatrisch behandelt worden. Bei Eintritt und in den Folgetagen habe sich psychopathologisch eine nieder ge - stimmte , affektlabile und im Antrieb geminderte Beschwerdeführerin gezeigt, die angesichts der bestehenden psychosozialen Belastung im Rahmen der Trennung vom Partner über wenig konstruktive Ansätze zu Problemlösungen zu verfügen schien. Weiterhin habe die Beschwerdeführerin einen hohen Leidens druck wegen der an verschiedenen Körperlokalisationen intermittierend auftre tenden und stressabhängigen Schmerzen angegeben. Unter antidepressiver The rapie hätten sich Antrieb und Stimmung deutlich, die Schmerzen nur diskret gebessert. Im weiteren Verlauf sei zusätzlich eine symptomatische Behandlung der Schmerzen mit Tramadol begonnen worden, von der die Beschwerde füh rerin sichtlich profitiert habe (S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe eben falls Unterstützung durch die Soziale Arbeit bei der Strukturierung der unklaren und durch die Trennung vom Partner sowie Arbeitslosigkeit komplizierten finanziellen Situation erhalten (S. 3 unten).
Die Beschwerdeführerin sei gegen Ende der Behandlung affektiv deutlich aufge hellt erschienen und hab e konkrete, konstruktiv und realistisch erscheinende Zukunftspläne geäussert (S. 3 unten). Sie habe in deutlich gebes ser tem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung des D.___ entlassen werden können (S. 4 oben). 4. 4.1
Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose einer Anpassungsstörung sowie einer chronischen Schmerz störung während rund eines Monats das Home Treatment Programm der C.___ in Anspruch nahm und danach in die ambulante Weiterbehandlung des D.___ entlassen wurde (vorstehend E. 3.5).
In somatischer Hinsicht findet sich vorliegend die Diagnose eines chronischen zervikothorakalen Schmerzsyndroms. S owohl laborchemisch als auch im MRI fanden die Ärzte kein en Hinweis für das Vorliegen einer entzündlichen Erkran kung. Auch sonstige Pathologien konnten ausgeschlossen werden (vorstehend E. 3.4). 4.2
4.2.1
I nvaliditätsfremde psychosoziale Faktoren sind bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auch nach der geänderten Rechtsprechung des strukturierten Beweis verfahrens (vgl. vorstehend E.
1.2) weiterhin auszuscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2015 vom 2 0. Mai 2016 E. 3.2). Entsprechend ist bei syndromalen Beschwerdebildern - wie vorliegend diagnostiziert bei einer chro nischen Schmerzstörung - und nach geänderter Rechtsprechung bei sämtlichen psychischen Leiden beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (zu m strukturierten Beweisverfahren und den Indikatoren vgl. vor steh end E. 1.2) festzustellen, ob die Schwere des Krankheitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesundheitssschaden oder auf nicht versicherte Faktoren zurück zuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4. 2.1).
Vorliegend führten die Ärzte der C.___ im Austrittsbericht vom 1 6. Februar 2017 aus, der Beschwerdeführerin gehe es sehr schlecht, seitdem sich ihr Freund vor drei Wochen überraschenderweise von ihr getrennt habe. Die bisherige gemein same Wohnung habe die Beschwerdeführerin darauf hin aus finanziellen Grün - den aufgeben müssen. Als alleinerziehende Mutter zweier kleiner Kinder und Sozialhilfeempfängerin befürchte die Beschwerdeführerin, keine günstige Woh nung zu finden. Weiter bestünden massive Zukunftsängste (vorstehend E. 3.5). Die Ärzte nannten damit im Wesentlichen Beeinträchtigungen, welche von den ausgeprägten und zweifelsohne belastenden psychosozialen und damit nicht ver sicherten Faktoren (vgl. vorstehend E. 1.4) herrühren. Aufgrund
der zeit lic hen Übereinstimmung hinsichtlich der Entstehung der Beschwerden mit den schwie - rigen familiären Ereignissen ist vorliegend - unter Ausklammerung dieser psy chosozialen Faktoren - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem ge ringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung auszugehen. 4.2.2
Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung de r Schwere eines Gesundheits schadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien . Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Nur therapeutisch nicht mehr angehbare Störungen können rechtlich als invalidisierend gelten. Bei einem erst relativ kurze Zeit andauernden - somit noch kaum
chronifzierten
–
Krankheits ge - schehen dürften regelmässig noch therapeutische Optionen bestehen, eine Be handlungsresistenz also ausgeschlossen sein ( vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
Hinsichtlich des Therapieverlaufs geht aus den Akten, insbesondere dem Bericht der C.___ , hervor, dass sich der Antrieb und die Stimmung der Beschwerde - führer in unter antidepressiver Therapie deutlich und die Schmerzen zunächst nur diskret gebessert hätten. Von der im weiteren Verlauf begonnenen zusätz lichen symptomatischen Behandlung der Schmerzen mit Tramadol habe die Beschwerdeführerin sichtlich profitiert. Die Beschwerdeführerin sei gegen Ende der stationären Behandlung affektiv deutlich aufgehellt gewe sen und habe konkrete, konstruktiv und realistisch erscheinende Zukunftspläne geäussert. Sie sei in deutlich gebessertem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung ent lassen worden (vorstehend E. 3.5). Damit steht fest , dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin innerhalb der relativ kurzen Therapiedauer der Behandlung (Home Treatment) von rund einem Monat rasch verbesserte. Von einer thera peutisch nicht mehr angehbaren Störung kann daher nicht ausgegangen werden . Aus dem Bericht der C.___ geht zudem hervor, dass die
vor zwei Jahren im Rahmen der Trennung von ihrem damaligen Partner (Kindsvater) entwickelte Depression innerhalb eines Jahres remittierte (vgl. vorstehend E. 3.5). 4.2.3 Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Be züge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Stö rung en (Indikator „Komorbiditäten“, vgl. vorstehend E.
1.2) ist festzuhalten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Präzisierung von E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 durch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes ge - richts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1). Angesichts des positiven Verlaufs des Home Treatment und des guten Anspre chens auf die medikamentöse Therapie (vgl. Urk. 16/3) kommt vorliegend weder der Anpassungs- noch der Schmerzstörung eine relevante ressourcenhemmende Wirkung zu. Angesichts fehlender (objektivierbarer) rheumatologischer Befunde kann
vorlie - gend auch nicht von
einer
relevanten soma tischen Komo r bidität ausgegangen werden (vgl. vorstehend E. 3.2). 4.2.4 Des Weiteren bestehen keine Hinweise auf strukturelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik (Komplex der Persönlichkeit, vgl. BGE 141 V 281 E.
4.3.2) , welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnte. Ein sozialer Rückzug ist zwar
- wenn auch nur vorüber gehend - in gering em Masse vorhanden (kein Antrieb mehr rauszugehen oder etwas mit den Kindern zu unternehmen, nebst der Mutter habe sie keine Freunde die sie unterstützen könnten), aus dem Bericht der C.___ geht dagegen
hervor, dass sich im Hinblick auf eine adäquate Betreuung der zwei Kinder im Vorschulalter keine Probleme ergaben und ein guter Kontakt zur Mutter und zum Kindsvater besteht (vgl. Urk. 16/3 S. 2 Mitte, S. 3 unten) , mithin eine Tagesstruktur und sozialer Kontakt vorhanden sind. Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex sozialer Kontext; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) bestätigende und mobilisierbare, sich potentiell günstig auf die Ressourcen aus wirkende Faktoren . 4. 3 Zusammenfassend spricht der funktionelle Schweregrad des Gesundheits scha dens gegen eine invalidisierende Einschränkung. Daneben liegt keine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbe reichen vor, da offenbar eine aktive Teilnahme an der Betreuung der Kinder möglich ist (vgl. Urk. 16/3 S. 3 unten), was mit de n von der Beschwerdeführerin geltend gemachten massiven Einschränkungen im Erwerbsbereich nicht verein bar ist. Damit ist unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Recht sprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die chronische Schmerzstörung wie auch die Anpassungsstörung keinen Einfluss a uf die Arbeitsfähigkeit zeitig en und die geltend gemachten Einschränkungen anders begründet sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung. 5. Nach dem Gesagten bleibt somit kein Raum für die Annahme eines invalidi sierenden Gesundheitsschadens. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, kann darauf in antizipierter Beweis würdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Ge sundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkennt - nisse zu erwarten. Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 als rechtens, war zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 5. April 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert , die in Aussicht gestellten Be - richt e einzureichen (Urk. 12 ). Am 2 8. Juni 2017 überwies die Beschwerdegeg nerin dem Gericht
d i e von der Beschwerde führerin bei ihr eingereichten Be richt e ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01250
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom
20. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1984, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2010 und 2012 ), meldete sich u nter Hinweis auf starke Schmerzen in verschiedenen Kör - perregionen am 2 6. April 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs - bezug an ( Urk. 7/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/12; Urk. 7/14) mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/18 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
8. November 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihre Schmerzen weiter abzuklären ( Urk. 1 S. 1 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2016 ( Urk.
6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2 5. April 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert , die in Aussicht gestellten Be - richt e einzureichen (Urk. 12 ). Am 2 8. Juni 2017 überwies die Beschwerdegeg nerin dem Gericht
d i e von der Beschwerde führerin bei ihr eingereichten Be richt e ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die ver - sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren tenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch , ZGB ) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidi sie renden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht , verfügt sie über keinen Leistungsanspruch (zur Publikation in der amt lichen Sam mlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30.
Novem ber 2017;
BGE 139 V 547) .
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsäch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis - verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indi katoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsamamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshinder n der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen ( Resso - urcen ) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen ( BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus - wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweis belastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.3
Wie bereits erwähnt, ist z ur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unab dingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge wiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokul tu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver - stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachme di zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidi tät gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wes entlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul - turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_7 30/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass trotz ge sundheitlicher Beeinträchtigung keine länger andauernde n
Ein schränkungen erheblicher Art vorl ä gen . Voraussetzung dafür sei, dass schwere , den Rücken belastende Verrichtungen vermieden würden. Um IV-Leistungen auszulösen, müsse eine gesundheitliche Schädigung einen gewissen Schweregrad ausweisen. Die Medizin definiere diese Voraussetzung als „ patho logische Befunde ” , welche hier nicht vorliegend würden (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), ihr Antrag sei ohne ausreichende
Gründe abgelehnt worden , ein persönliches Gespräch mit der IV oder eine Kontrolle durch einen Arzt habe nicht stattgefunden. Sie sei seit mehreren Jahren wegen ihres Rückens in Be handlung. Bisher seien sämtliche Therapien ohne Erfolg geblieben . Die Schmer zen hätten sich seit drei Jahren verschlimmert und seien seit einem halben Jahr quälend und nicht mehr auszuhalten. Sie sei dadurch in ihrem Alltag sehr eingeschränkt. Einfache Tätigkeiten seien nicht zu verrichten, selbst das Sitzen am Computer für länger als eine halbe Stunde sei wegen Schwindel und zuneh mender Schmerzen nicht auszuhalten. Sie habe ausserdem ein Taubheitsgefühl in den Fingern und sei kraftlos in Armen und Händen (S. 2 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat. 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1 9. Mai 2016 ( Urk. 7/8 /1-5 ) aus, er behandle die Beschwerdefüh - rerin seit 2011 ( Ziff. 1.2) und nannte unter Beilage von zwei Berichten der Z.___ ( Urk. 7/8/6-8) als Diagnosen ein chronisches zervikotho ra kales Schmerzsyndrom, rezidivierende Depressionen sowie eine soziale Phobie ( Ziff. 1.1). Dazu führte er aus, es seien von ihm keine Arbeitsunfähigkeitszeug nisse ausgestellt worden. Es bestehe aber eine eingeschränkte Belastbarkeit des Rückens ( Ziff. 1.1). Mittelschwere und schwere rückenbelastende Arbeiten seien zu vermeiden. Leichte Arbeiten (z.B. Büro) gingen . Die bisherige Tätigkeit im kaufmännischen Bereich sei zumutbar. Eine mindestens 50%ige Tätigkeit (wenn nicht höher) sollte möglich sein ( Ziff. 1.7). Gemäss seinem Wissensstand bestehe aktuell allenfalls eine teilweise Einschränkung der Leistungsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Langfristig sollte aber wieder eine gute Leistungsfähigkeit erreicht werden können. Allerdings müsse die psychiatrische Komponente fach ärztlich eingeschätzt werden ( Ziff. 1.11). 3.2
Dr. med. A.___ , Praktische Ärztin und Fachärztin für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, Oberärztin Z.___ , führte im Bericht vom 2 4. Mai 2016 ( Urk. 7/10/4-6) aus, sie behandle die Beschwerde - führerin seit dem 1 3. April 2016 ( Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen ein chro nisches zervikothorakales Schmerzsyndrom sowie einen Status nach depressiver Episode ( Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit sei ihrerseits nicht beurteilt worden ( Ziff. 1.6). Es bestünden aktuell invalidisierend starke zervikothorakale Schmerzen ( Ziff. 1.7) . 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2. August 2016 ( Urk. 7/11 S. 3) aus, es liege keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Da keine strukturellen Pathologica nachweisbar seien, seien alle üblichen Tätigkeiten zumutbar. Es bestehe eine durchgehende Arbeitsfähigkeit. 3.4
Dr. A.___ (vorstehend E.
3.2) führte im Bericht vom 1. Dezember
2016 ( Urk. 16/
1) aus, sowohl laborchemisch als auch im MRI zeige sich kein Hinweis für das Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung . Auch sonstige Pathologien könnten nun ausgeschlossen werden. Es erfolge nun eine Fortsetzung der physiothe rapeutischen Massnahmen. Aufgrund einer sozialen Belastungssituation sei seit gestern über den Hausarzt Citalopram verordnet worden. 3.5
Die Ärzte der C.___ berichteten am 1 6. Februar 2017 ( Urk. 16/3) über die ambulante Behandlung (Home Treatment) vom 9. Dezember 2016 bis 1 1. Januar 2017 und nannten als Diagnosen eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin berichte, es gehe ihr sehr schlecht, seitdem sich ihr Freund vor drei Wochen überraschenderweise von ihr getrennt habe. Sie müsse die bisherige gemeinsame Wohnung aufgeben, da sie sich diese allein nicht leisten könne. Als Sozialhilfeempfängerin und alleinerziehende Mutter zweier kleiner Kinder sei sie auf eine günstige Wohnung in der Nähe ihrer Mutter angewiesen und befürchte, eine solche nicht zu finden (S. 1 unten). Die Beschwerdeführer habe keinen Antrieb mehr, rauszugehen oder etwas mit ihren Kindern zu unternehmen. Sie leide unter extremen Zukunftsängsten und Schlaf störungen. Die Vorwürfe und Demütigungen des Ex-Partners würden sie belas t en. Neben ihrer Mutter habe sie keine Freunde, die sie unterstützen könnten (S.
2 oben). Die Beschwerdeführerin habe erzählt, dass sie vor zwei Jahren im Rahmen der Trennung von ihrem damaligen Partner (Kindsvater) eine Depres sion entwickelt habe, welche vom Hausarzt behandelt worden sei. Nach einem Jahr hätten sich die Verhältnisse wieder geordnet, es sei ihr besser
gegangen und sie habe das Medikament abgesetzt (S. 2 oben) .
Die Beschwerdeführerin sei auf Zuweisung des Hausarztes wegen einer A npas sungsstörung und chronischen Schmerzsymptomatik ins Hom e/
Treatment einge treten. Sie sei im häuslichen Umfeld akutpsychiatrisch behandelt worden. Bei Eintritt und in den Folgetagen habe sich psychopathologisch eine nieder ge - stimmte , affektlabile und im Antrieb geminderte Beschwerdeführerin gezeigt, die angesichts der bestehenden psychosozialen Belastung im Rahmen der Trennung vom Partner über wenig konstruktive Ansätze zu Problemlösungen zu verfügen schien. Weiterhin habe die Beschwerdeführerin einen hohen Leidens druck wegen der an verschiedenen Körperlokalisationen intermittierend auftre tenden und stressabhängigen Schmerzen angegeben. Unter antidepressiver The rapie hätten sich Antrieb und Stimmung deutlich, die Schmerzen nur diskret gebessert. Im weiteren Verlauf sei zusätzlich eine symptomatische Behandlung der Schmerzen mit Tramadol begonnen worden, von der die Beschwerde füh rerin sichtlich profitiert habe (S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe eben falls Unterstützung durch die Soziale Arbeit bei der Strukturierung der unklaren und durch die Trennung vom Partner sowie Arbeitslosigkeit komplizierten finanziellen Situation erhalten (S. 3 unten).
Die Beschwerdeführerin sei gegen Ende der Behandlung affektiv deutlich aufge hellt erschienen und hab e konkrete, konstruktiv und realistisch erscheinende Zukunftspläne geäussert (S. 3 unten). Sie habe in deutlich gebes ser tem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung des D.___ entlassen werden können (S. 4 oben). 4. 4.1
Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose einer Anpassungsstörung sowie einer chronischen Schmerz störung während rund eines Monats das Home Treatment Programm der C.___ in Anspruch nahm und danach in die ambulante Weiterbehandlung des D.___ entlassen wurde (vorstehend E. 3.5).
In somatischer Hinsicht findet sich vorliegend die Diagnose eines chronischen zervikothorakalen Schmerzsyndroms. S owohl laborchemisch als auch im MRI fanden die Ärzte kein en Hinweis für das Vorliegen einer entzündlichen Erkran kung. Auch sonstige Pathologien konnten ausgeschlossen werden (vorstehend E. 3.4). 4.2
4.2.1
I nvaliditätsfremde psychosoziale Faktoren sind bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auch nach der geänderten Rechtsprechung des strukturierten Beweis verfahrens (vgl. vorstehend E.
1.2) weiterhin auszuscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2015 vom 2 0. Mai 2016 E. 3.2). Entsprechend ist bei syndromalen Beschwerdebildern - wie vorliegend diagnostiziert bei einer chro nischen Schmerzstörung - und nach geänderter Rechtsprechung bei sämtlichen psychischen Leiden beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (zu m strukturierten Beweisverfahren und den Indikatoren vgl. vor steh end E. 1.2) festzustellen, ob die Schwere des Krankheitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesundheitssschaden oder auf nicht versicherte Faktoren zurück zuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4. 2.1).
Vorliegend führten die Ärzte der C.___ im Austrittsbericht vom 1 6. Februar 2017 aus, der Beschwerdeführerin gehe es sehr schlecht, seitdem sich ihr Freund vor drei Wochen überraschenderweise von ihr getrennt habe. Die bisherige gemein same Wohnung habe die Beschwerdeführerin darauf hin aus finanziellen Grün - den aufgeben müssen. Als alleinerziehende Mutter zweier kleiner Kinder und Sozialhilfeempfängerin befürchte die Beschwerdeführerin, keine günstige Woh nung zu finden. Weiter bestünden massive Zukunftsängste (vorstehend E. 3.5). Die Ärzte nannten damit im Wesentlichen Beeinträchtigungen, welche von den ausgeprägten und zweifelsohne belastenden psychosozialen und damit nicht ver sicherten Faktoren (vgl. vorstehend E. 1.4) herrühren. Aufgrund
der zeit lic hen Übereinstimmung hinsichtlich der Entstehung der Beschwerden mit den schwie - rigen familiären Ereignissen ist vorliegend - unter Ausklammerung dieser psy chosozialen Faktoren - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem ge ringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung auszugehen. 4.2.2
Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung de r Schwere eines Gesundheits schadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien . Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Nur therapeutisch nicht mehr angehbare Störungen können rechtlich als invalidisierend gelten. Bei einem erst relativ kurze Zeit andauernden - somit noch kaum
chronifzierten
–
Krankheits ge - schehen dürften regelmässig noch therapeutische Optionen bestehen, eine Be handlungsresistenz also ausgeschlossen sein ( vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
Hinsichtlich des Therapieverlaufs geht aus den Akten, insbesondere dem Bericht der C.___ , hervor, dass sich der Antrieb und die Stimmung der Beschwerde - führer in unter antidepressiver Therapie deutlich und die Schmerzen zunächst nur diskret gebessert hätten. Von der im weiteren Verlauf begonnenen zusätz lichen symptomatischen Behandlung der Schmerzen mit Tramadol habe die Beschwerdeführerin sichtlich profitiert. Die Beschwerdeführerin sei gegen Ende der stationären Behandlung affektiv deutlich aufgehellt gewe sen und habe konkrete, konstruktiv und realistisch erscheinende Zukunftspläne geäussert. Sie sei in deutlich gebessertem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung ent lassen worden (vorstehend E. 3.5). Damit steht fest , dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin innerhalb der relativ kurzen Therapiedauer der Behandlung (Home Treatment) von rund einem Monat rasch verbesserte. Von einer thera peutisch nicht mehr angehbaren Störung kann daher nicht ausgegangen werden . Aus dem Bericht der C.___ geht zudem hervor, dass die
vor zwei Jahren im Rahmen der Trennung von ihrem damaligen Partner (Kindsvater) entwickelte Depression innerhalb eines Jahres remittierte (vgl. vorstehend E. 3.5). 4.2.3 Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Be züge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Stö rung en (Indikator „Komorbiditäten“, vgl. vorstehend E.
1.2) ist festzuhalten, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Präzisierung von E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 durch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes ge - richts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1). Angesichts des positiven Verlaufs des Home Treatment und des guten Anspre chens auf die medikamentöse Therapie (vgl. Urk. 16/3) kommt vorliegend weder der Anpassungs- noch der Schmerzstörung eine relevante ressourcenhemmende Wirkung zu. Angesichts fehlender (objektivierbarer) rheumatologischer Befunde kann
vorlie - gend auch nicht von
einer
relevanten soma tischen Komo r bidität ausgegangen werden (vgl. vorstehend E. 3.2). 4.2.4 Des Weiteren bestehen keine Hinweise auf strukturelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik (Komplex der Persönlichkeit, vgl. BGE 141 V 281 E.
4.3.2) , welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnte. Ein sozialer Rückzug ist zwar
- wenn auch nur vorüber gehend - in gering em Masse vorhanden (kein Antrieb mehr rauszugehen oder etwas mit den Kindern zu unternehmen, nebst der Mutter habe sie keine Freunde die sie unterstützen könnten), aus dem Bericht der C.___ geht dagegen
hervor, dass sich im Hinblick auf eine adäquate Betreuung der zwei Kinder im Vorschulalter keine Probleme ergaben und ein guter Kontakt zur Mutter und zum Kindsvater besteht (vgl. Urk. 16/3 S. 2 Mitte, S. 3 unten) , mithin eine Tagesstruktur und sozialer Kontakt vorhanden sind. Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex sozialer Kontext; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) bestätigende und mobilisierbare, sich potentiell günstig auf die Ressourcen aus wirkende Faktoren . 4. 3 Zusammenfassend spricht der funktionelle Schweregrad des Gesundheits scha dens gegen eine invalidisierende Einschränkung. Daneben liegt keine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbe reichen vor, da offenbar eine aktive Teilnahme an der Betreuung der Kinder möglich ist (vgl. Urk. 16/3 S. 3 unten), was mit de n von der Beschwerdeführerin geltend gemachten massiven Einschränkungen im Erwerbsbereich nicht verein bar ist. Damit ist unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Recht sprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die chronische Schmerzstörung wie auch die Anpassungsstörung keinen Einfluss a uf die Arbeitsfähigkeit zeitig en und die geltend gemachten Einschränkungen anders begründet sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung. 5. Nach dem Gesagten bleibt somit kein Raum für die Annahme eines invalidi sierenden Gesundheitsschadens. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, kann darauf in antizipierter Beweis würdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Ge sundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkennt - nisse zu erwarten. Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 1 2. Oktober 2016 als rechtens, war zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager