Sachverhalt
1.
Die 1967 geborene X.___ , Mutter einer Tochter (geboren 2000), war zuletzt vom 6. Juni 2001 bis 3 0. April 2013 als Verkäuferin bei der Y.___ angestellt ( Urk. 10/ 16 ).
Seit 1 5. Februar 2012 war sie krankge schrieben ( Urk. 10/16/4 und Urk. 10/64/2 ). Die Versicherte meldete sich am 1 3. Juli 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine rezidivierende depressive Störung sowie eine leichte Vitamin-D-Hypovitaminose bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). D ie IV-Stelle
zog einen Auszug aus dem individuellen Konto von X.___ (Urk. 10 / 10)
und die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/8, Urk. 10/11) bei , holte einen
Be richt de s behandelnden Psychiaters ( Urk. 10/15 ) sowie einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 10/16) ein und liess die Versicherte bidis ziplinär
(rheumatologisch/psychiatrisch) beim Z.___ begutachten (Gutachten vom 2. September 2013 [ Urk. 10 / 25 ] vgl. Urk. 10/20 [psychiatrisches Gutachten vom 2 7. Mai 2013] ) .
Mit Schreiben vom 2 7. August 2014 auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht zur Abklärung und fachgerechten Behandlung der Schlafstörung ( Urk. 10/34). Am gleichen Tag erliess die IV-Stelle einen Vorbe scheid, mit welchem sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht stellte ( Urk. 10/36), wogegen die Versicherte am 2 0. November 2014 Einwand ( Urk. 10/44) erhob. Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Bericht e ein ( Urk. 10/49-50, Urk. 10/55, Urk. 10/59, Urk.
10/64) .
Am 2 6. Oktober 2015 machte die IV-Stelle die Versicherte darauf aufmerksam, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung für notwendig erachte ( Urk. 10/72, unter Beilage der von ihr vorgesehenen Gutachterfragen, Urk. 10/70). Am 20. November 2015 teilte sie ihr die Gutachterstelle ( A.___ ), die Fachgebiete sowie die Namen der Gutachtenspersonen mit (Urk. 10/79). Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 ( Urk. 10/82) erhob die Versicherte diverse Einwände gegen die Begutachtung bei der A.___ sowie die vorgesehenen Gutachterin nen Dr . med. B.___ ( FMH Allgemeine Innere Medizin, Praktische Ärztin ), und Dr. med. C.___ (FMH Orthopädische Chirurgie und Traum atologie des Bewegungsapparates). Die IV-Stelle erliess am 2 1. Januar 2016 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie an der Abklärung durch die A.___
sowie an den Gutachtenspersonen festhielt ( Urk. 10/83 ). Mit Schrei ben vom 5. Februar 2016 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie von einer Be schwerde gegen die Zwischenv erfügung vom 2 1. Januar 2016 absehe (Urk. 10/84).
Das polydisziplinäre Gutachten der
A.___
e rging am 2 7. Mai 2016 (Urk. 10/98). Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 forderte die IV-Stelle die Versi cherte dazu auf, zu den Ergebnissen der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens getätigten Abklärungen Stellung zu nehmen (Urk. 10/100). Am 1 7. Juni 2016 erklärte die Versicherte, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine Stellungnahme verzichte ( Urk. 10/103). Am 7.
Oktober 2016 auferlegte die IV Stelle X.___ erneut eine Schadenminderungspflicht ( Urk. 10/109) und verneinte mit Verfügung vom 6.
Oktober 2016 einen Leistungsanspruch der Ver sicherten ( Urk. 10/110 [= Urk. 2] ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. November 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwer deführerin seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invali denrente , zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführe rin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde . Mit derselben Verfügung wurde die Durchführung eines zwei ten Schriftenwechsels abgewiesen ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ). 1.2.1
Zur Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es nach ständi ger Rechtsprechung des Bundesgerichts in jedem Fall ein es me dizinisches Substrates , das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge wiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokultu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2 und 8C_14/2017 vom 1 5. März 2017 E. 5.3 mit Hinweisen ). 1.2.2
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1.2.3
Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht vermögen für sich alleine keine Invalidität zu begründen . Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ihrerseits e ine Krank heit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheits schaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E.
2.2.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kennt nis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, die aufgrund des Einwandes durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass d ie orthopädischen Einschränkungen hauptsächlich auf eine Dysbalance und eine muskuläre Fehlentwicklung und Dekonditionierung
zurückzuführen seien. Eine muskuläre Dysbalance sowie eine Dekonditionierung begründeten keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden Therapieoptionen.
Aus psychia tri scher Sicht komme de n gestellten Diagnosen keine invalidisierende Wirkung zu , da sie einerseits durch psychosoziale Faktoren verursacht und auf rechterhalten würden und andererseits noch nicht ausgeschöpfte Therapie optionen , wie bspw. eine Abklärung im Schlaflabor, bestünden
( Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im W esentlichen geltend, auf das Gutachten der A.___ dürfe nicht abgestellt werden , da sie s eit Jahren an einer depressiven Störung mit teils schweren Episoden leide, was zu Unrecht nicht berücksichtigt werde .
Es handle sich nicht um ein vorübergehendes Leiden. Dem Gutachten seien keine Hinweise auf psychosoziale Belastungsfak toren zu entnehmen. Solche lägen aktuell keine mehr vor. Der en Wegfall habe denn auch nicht zur Besserung der depressiven Symptomatik geführt.
Eine Abklärung der Schlafstörungen sei bereits erfolgt, wobei diese ergeben habe, dass zuerst die rezidivierende depressive Störung behandelt werden müsse. Offensichtlich sei sie seit ihrem krankheitsbedingten Austritt aus der Y.___ zu 100 % arbeitsunfähig wegen ihrer teils schweren Depressio nen und habe Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1). 3. 3.1
Im Gutachten des Z.___
vom 2. September 2013 ( Urk. 10/25) wurden als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom zervikal und lumbal, (2) eine leichte depressive Episode mit vordergründig somatischen Symptomen und (3) eine chronische Hyposomnie angeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Verdacht auf Fibromyalgie, aktuell nicht verifizierbar (7/18 Tenderpoints) , genannt. Es sei davon auszugehen, dass die aktuelle Gesundheitssituation wesent lich beeinflussbar sei durch eine Abklärung im Schlaflabor mit je nach Resultat daraus folgenden Therapien ( Urk. 10/25/7). Rein rheumatologisch bestehe bei vorliegendem unspezifischem Schmerzsyndrom ohne spezifisches Korrelat eine vollständige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Ver käuferin bzw. als Kassiererin und (andere) angepasste Tätigkeiten. Psychiatri scherseits und im interdisziplinären Konsens werde für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 5. Februar 2012 bis zum Abschluss der Abklärungen und der Behandlung der chronischen Schlafstörung attestiert. Sollte diese behoben werden können, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/25/8). 3.2
Im Bericht des D.___ an Dr. E.___ vom 2 0. November 2013 wurde n
als Diagnosen (1) ein e rezidivierende depressive Störung, einhergehend mit gestörtem Schlaf, (2) ein lumbospondylo genes Syndrom beidseits, (3) eine therapieresistente Gonarthrose, (4) eine psy chosoziale Belastungssituation (Ex-Mann, Sorgerecht, Arbeitslosigkeit), (5) ungünstige Schlafgewohnheiten als Folge der Diagnosen (1) bis (4), (6) Überge wicht und (7) Schnarchen angeführt . Der Verlauf der Schlafstörungen der Beschwerdeführerin zeige eine starke Abhängigkeit von psychosozialen Stressoren und depressiven Verstimmungen. Komorbide Schlafstörungen könn ten oft parallel zur psychiatrischen Betreuung behandelt werden und eine Ver besserung der Gesamtsituation herbeiführen. Eine schlafmedizinische Behand lung sollte erst in Betracht gezogen werden, wenn ein stabiler psychischer Zustand vorhanden sei ( Urk. 10/64/33-34 = Urk. 10/69). 3.3
Die weiteren bis zur Begutachtung in der A.___ (März/April 2016) auf liegen den Arztberichte wurden – wie im Übrigen auch die vorstehenden Berichte - im betreffenden Gutachten vom 2 7. Mai 2016 wiedergegeben (Urk. 10/98/5-37). Darauf wird verwiesen. 3.4 3.4.1
Dem polydisziplin ären Gutachten der A.___ vom 2 7. Mai 2016 ( Urk. 10/98) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen ( Urk. 10/98/61): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.0 [gemeint wohl: F.33.1] ) - chronische Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Benzodiazepinabhängigkeit bei ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25) - chronisch rezidivierende zervikospondylogene Schmerzen rechtsbetont - Osteochondrose , ventrale Spondylose C5/6 und C6/7 , C7/TH1 - aktuell facettogen und myofascial , ohne Nachweis von Diskushernien - ohne recessale / neuroforaminale Enge im MRI-HWS 1 8. Februar 2012 - Status nach zervikalen Infiltrationen in der Türkei 2011 - chronisch rezidivierende lumbospondylogene Schmerzen - leichte Spondylarthrose LWK 3-SWK 1 - Diskusprotrusion L5/S1 MRI-LWS 1 8. Februar 2012 - anamnestisch intermittierende S1 Radikulopathie (3 1. Oktober 2014) - Dekonditionierung bei chronischen generalisierten myofascialen Schmer zen mit - Ganzkörperschmerz anamnestisch seit 10 Jahren
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt ( Urk. 10/98/61-62): p ersönliches ängstliches Erlebnis in der Kindheit (ICD-10 Z61.7) , Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0) ,
u nangebrachter elterlicher Druck und sonstige abnorme Erziehungsmerkmale (ICD-10
Z62.6) , Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung (ICD-10 Z63.5) , leichtgradige medial betonte Gonarthrose rechts ohne Funktionsdefizit , Polyarthralgien klinisch ohne Hinweis auf
entzündlich rheumatische Erkrankung , Hysterektomie iR.
Endometriose 2007 , Reflux Symptomatik ,
c hronische Hepatitis B ,
a ktuell: a kuter Harnwegsinfekt ( AB-The rapie ). 3.4.2
Zur polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung h ielten die Gut ach ter fest , die Beschwerdeführerin leide an chronifizierten Rücken- und Nacken schmerzen bei nur leichtgradigen degenerativen Veränderungen. Es best ünden keine Nervenkompressionen, jedoch eine ausgeprägte Dekondi tionierung bei einem chronisch generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom. Aus orthopädischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit nur leicht eingeschränkt (10-20 % ). Dies sowohl in der angestammten als auch in jedwelcher adaptierten Tätigkeit. Des Weiteren leide sie unter einer leichtgradigen Gonarthrose ohne Aktivierungszeichen und ohne Hinweise auf eine Meniskusläsion. Die Schmer zen s eien rechtsbetont lokalisiert. Im G esamtkontext w ü rden sie als allgemeine Dekonditionierung und myofasziale Problematik angesehen. Aus allgemein-in ternistischer Sicht besteh e eine Adipositas Grad l, eine chronische Hepatitis B,
E rstdiagnose: unbekannt, mit aktuell unauffälligen Leberparametern, sowie eine Refluxsymptomatik mit rez idivierenden Bauchschmerzen. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht eingeschränkt .
A us psychiatrischer Sicht bestehe eine mittelgradige depress i ve Störung mit herabgesetzter Grundstim mung, eingeschränkter Schwingungsfähigkeit, verminderter Lebenslust und freude , leicht verlangsamtem formale n Denken, Schlafstörungen, ver mindertem Appetit, diffusen Ängsten, reduziertem Antrieb und insgesamt eingeschränkter Vitalität. Es handl e sich um eine rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtiger mittelgradiger Episode mit somatischen Symptomen. Es w e rd e von einer Benzodiazepinabhängigkeit ausgegangen. Zudem best ünden Funktions einschränkungen wie verminderte Belastbark eit, Verlangsamung und schnelle Erschöpfbarkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % leistungsfä hig. Dies aufgrund ihrer verminderten Belastbarkeit, ihrer schnellen Erschöpf barkeit sowie der Notwendigkeit vermehrter Pausen. Polydisziplinär sei die psychiatrische Erkrankung führend. Es besteh e eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger mittelgradiger Episode mit somatischem Syn drom, welches die somatischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin über lager e (chronisch rezidivierende zervikospondylogene Schmerzen rechts betont, chro nisch rezidivierende lumbospondylogene Schmerzen, chro nische Bauch schmer zen, D ifferentialdiagnose : Dysphagie, gastroöso pha gealer Reflux [ Urk. 10/98/64]).
Zur Selbsteinschätzung, zu den aktuell erhaltenen Funktionen, zu den Ressour cen sowie zum Eingliederungspotential hielten die Gutachter fest, die Beschwer deführerin sehe sich in erster Linie aus psychischen, aber auch aus körperlichen Gründen für vollkommen arbeitsunfähig an. Die Beschwer deführerin leg e eine deutliche Selbstlimitierung an den Tag und geh e in ihrer Krankheitsrolle auf . In den zu beurteilenden Fähigkeiten des Mini- ICF's
sei sie in der Durchhalte fähigkeit, in Anpassung an Regeln und Routinen, sowie in Flexibilität und Umstellungsf ähigkei t
mittelgradig eingeschränkt . Leicht einge schränkt sei sie in Bezug auf Spontanaktivitäten und nicht eingeschränkt in der Selbstbe hauptungs fähigkeit (im Untersuchungsgespräch mit dem psychiatri schen Teilgutachter k ö nn e sie sich argumentativ deutlich behaupten und sich zum Teil auch kämpferisch geben). Auch s eien die Konversation s- und die Kontakt fähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und enge dyadische Beziehungen gegeben, ebenso wie die Selbstpflege und die Selbstversorgung sowie die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Kompetenz und Wissens anwendung und die Entsche i dungs- und Urteilsfähigkeit. Als Handicap wirke sicher auch die Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin bei chro nifi zierten
myofaszialen Schmerzen, verstärkten zervikalen lumbalen Wirbel säulenabschnitten und dem rechten Kniegelenk. Die geschilderte Schmerz sympto matik sei gemäss orthopädischer Einschätzung pathomorpholo gisch nur teilweise objektivierbar und die Funktion der
Wirbelsäule und der Gelenke erhalten. Auch hier berichte die orthopädische Teilgutachterin von Inkon si stenzen bei der Beobachtung und Untersuchung der geschilderten Schmerz pro blematik. An Ressourcen seien die familiäre Situation mit ihrer Tochter und die Partnerschaft mit ihrem neuen Lebenspartner zu nennen. Eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung empf ehle sich nach längerer Arbeit sabstinenz, wobei sie durch die Motivation und die berufliche Reintegra tion zum aktuellen Zeitpunkt fraglich erschein e ( Urk. 10/98/65) .
In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine 80%ige, aus internistischer Sicht eine 100%ige und aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf Pensum von 100 % ( Urk. 10/98/65). In einer adap tierten Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht (orthopädisch-allgemein-inter nistisch) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum unter Berücksichtigung des orthopädischen Leistungsprofils. In psychiatrischer Hin sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum, dies aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode mit somatischem Syndrom, welche zu einer verminder ten Belastbarkeit, zu einem vermehrten Pausenbedarf und der schnellen Erschöpf barkeit führe. Polydisziplinär bestehe damit eine 50%ige Arbeitsfähig keit be zogen auf ein 100%-Pensum, welche dem orthopädischen Leistungsprofil ent spreche. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab 201 4. Gemäss psychia tri schem Teilgutachter werde davon ausgegangen, dass sich die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit seit circa 2012 entwickelt habe und im heuti gen Ausmass seit 2014 bestehe (Urk. 10/98/66). Zur Verbesserung der Arbeits fähigkeit könnten Physiotherapien zur Behandlung der myofaszialen Problematik, ein regel mässiges Ausdauer- und Krafttraining, eine Reduktion der Schmerz medi kation, Entspannungsübungen zum Stressabbau, eine Gewichtsab nahme durch leichtes Konditionstraining, ein Überdenken der psychiatrischen medika men tösen Therapie, insbesondere des Einsatzes von Benzodiazepinen, die iatrogen einen Teil der Symptomatik ausmachten, welche die Beschwerdeführe rin schildere, sowie eine Überwachung der HBV-Infektion vorgeschlagen wer den ( Urk. 10/98/67). 3.4.3
Der psychiatrische Gutachter der A.___ hatte in seinem psychiatrischen Teilgutachten im Weiteren festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2012 aktenmässig eine depressive Symptomatik postuliert werde, meistens im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen und schwieriger familiärer Situation. Aktenmässig ziehe sich die depressive Symptomatik bis heute durch, wobei mehrheitlich aufgrund der Psychostaten die Schwere der depressiven Symptomatik nicht nachvollzogen werden könne. Gleichzeitig werde eine Somatisierungsstörung bei einer Schmerzproblematik aufgeführt, die, soweit beurteilbar, nachvollzogen werden könne, wobei es schwierig sei zu beurteilen, inwieweit die Beschwerdeführerin durch diese Somatisierungsstörung wirklich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aufgrund des heutigen Explora tionsgespräches gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer mittelgradigen depressiven Störung leide. Da es sich um eine Symptomatik handle, die schon seit Jahren bestehe, gehe er nicht davon aus, dass sie einzig auf die psychosozialen Belastungen und emotionalen Konflikte zurückzuführen sei, sondern wahrscheinlich in der Zwischenzeit einen eigenständigen Krank heitswert entwickelt habe. Er gehe zurzeit am ehesten von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode aus. Daneben bestehe gemäss interdisziplinärer Besprechung die Erkenntnis, dass die geäusserten Schmerzen weder physiologisch noch körperlich vollständig erklärt werden könnten. Eine körperliche Ursache gebe es zwar, das Ausmass der Schmerzen sei aber nicht nachzuvollziehen. Deshalb gehe er von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aus. Daneben bestehe, gemäss Schilderungen der Beschwerdeführerin, eine Benzodiazepinab hängigkeit . Neben Funktionseinschränkungen wie verminderte Belastbarkeit, Verlangsamung und schnelle Erschöpfbarkeit, welche auf die Gesundheits chädigungen zurückzuführen seien, gebe es bei der Beschwerde führerin invali di täts fremde Faktoren wie Ehescheidung mit finanziellen Konse quenzen, sozio kulturelle Faktoren mit eigenem Verständnis von Krankheit und Krankenrolle und die Sorge um die eigene Tochter (Urk. 10/98/49). Bezüglich der Einnahme der Benzodiazepine müsse berücksichtigt werden, dass möglich erweise ein Teil der erhobenen Symptomatik, wie eingeschränkte Mimik und Gestik und leicht eingeschränkter Antrieb, auf die Einnahme der Benzodiaze pine zurückzuführen sei ( Urk. 10/98/50). Zum Bericht des D.___ vom 2 0. November 2013 (vgl. E. 3.5) hielt der psychiatrische Gut achter der A.___ fest, dass darin klar keine Schlafapnoe und kein Restless - Legs -Syndrom oder sonstige spezifischen Schlafstörungen festgestellt worden seien . Es würden ungünstige Schlafgewohnheiten als Folge der somatischen und psychiatrischen Diagnosen als Ursache aufgeführt. Das heisse, diese seien nach Rückgang der anderen Beeinträchtigungen auch rück läufig einzuschätzen ( Urk. 10/98/60) 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin machte zunächst geltend, da das erste Gutachten der Z.___ noch keine drei Jahre alt gewesen sei, als die Beschwerdegegnerin ein neues Gutachten habe anordnen wollen, wäre ein Verlaufsgutachten bei den bisherigen Gutachtern einzuholen gewesen; allenfalls hätten auch Ergänzungs fragen an die bisherigen Gutachter genügt. Dass dennoch das vorliegende Gut achten der A.___ eingeholt worden sei, stelle einen unrechtmässigen Vor gang dar, weshalb auch die gestützt darauf ergangene Verfügung unrechtmässig sei. Ausserdem habe die internistische Gutachterin Dr. B.___ im Zeit punkt der Gutachtensanordnung nur eine Berufsausübungsbewilligung an der Adresse der „ medas
F.___ “ besessen, welche die Bewilligung des BSV als Medas -Stelle verloren habe. Dr. B.___ verfüge sodann nicht über genü gend Praxiserfahrung. Des Weiteren besitze sie eine Bewilligung für den Kanton Bern bei der „Bandgenossenschaft“. Diese arbeite unter anderem eng mit der Invalidenversicherung zusammen. Somit sei Dr. B.___ nicht unabhängig bzw. liege zumindest der Anschein von Befangenheit vor. Dies sei auch bei der orthopädischen Gutachterin Dr. C.___ der Fall. Da diese für das G.___ arbeite und da der Präsident des Verwal tungsrates der G.___ auch bei diversen Gremien von Krankenkassen und Versicherungen zeichnungsberechtigt sei, könne ihre Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft nicht gewährleistet werden bzw. müsse
– auch - sie sich den Anschein der Befangenheit entgegenhalten lassen ( Urk. 1 S. 10 und 11; vgl. bereits Urk. 10/82) . Auf diese Rügen ist vorab einzugehen, wobei sie sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen als unbehelflich erweisen. 4.2 4.2.1
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sach verhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Ver siche rungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermes sens spielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medi zini schen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sach verhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann .
Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzu führen den notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG bein halten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträ gers, eine " second
opinion " zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sach verhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben 26. Oktober und 20. November 2015, dass sie eine polydisziplinäre Begutach tung bei der A.___ beabsichtige ( Urk. 10/72 und Urk. 10/79). Obwohl die Beschwerdeführerin dagegen mit Schreiben vom 5. Januar 2016 vorgebracht hatte, dass eine erneute Begutachtung bei der vorgeschlagenen Gutachterstelle A.___ nicht in Frage komme, hat sie sich dieser schliesslich doch unterzo gen. Damit ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Begutachtung bei der A.___ zu Recht erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.3 mit Hinweis). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin nicht deshalb eine erneute Begutachtung angeordnet, weil ihr der von den Gutachtern des Z.___ festgestellte medizinische Sachverhalt nicht passte – sie hatte der Beschwerdeführerin, ausgehend von den gutachterlichen Feststellungen, ja mit Vorbescheid vom 2 7. August 2014 (Urk. 10/36) die Verneinung eines Leistungs anspruchs in Aussicht gestellt – , sondern weil die Beschwerdeführerin im Ein wand vom 2 0. November 2014 – zu Recht - geltend gemacht hatte, dass die den Z.___ -Gutachtern zur Verfügung gestellten Vorakten lückenhaft seien und des halb die Beweiskraft des Gutachtens in Frage zu stellen sei ( Urk. 10/44). Es mag zwar zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin darauf hätte beschränken können, Ergänzungsfragen an die Gutachter des Z.___ zu richten. Von einer unzulässigen Einholung eines Zweitgutachtens kann aber unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht die Rede sein. 4.2.2
Zu r Rüge, wonach die Gutachterinnen Dr. B.___ und Dr. C.___ nicht unabhängig seien resp. den Anschein der Befangenheit erweckten , ist zu bemerken, dass die Tätigkeiten für die Band Genossen schaft/ das G.___ resp. deren enge Verbindungen zur Invalidenversicherung/ Versicherungswirtschaft für sich allein genommen kei nen Ausstand begründen (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2 und Urteil des Bundes gerichts 8C_725/2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 3.3). Konkrete Hinweise auf eigentliche Ausstandsgründe ergeben sich aus den Akten nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Zudem wäre es Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, etwaige Aussta ndsgründe sofort zu rügen (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_725/2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 3.3 und 9C_84/2017 vom 2 3. Mai 2017 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat indessen sogar ausdrücklich darauf verzichtet, sich gegen die Verfüg ung vom 2 1. Januar 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die A.___ festgehalten hatte ( Urk. 10/83 ), zur Wehr zu setzen ( Urk. 10/85) . 4.2.3
Entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffassung schreibt sodann das Bundesrecht mit Blick auf die Begutachtung keine kanto nale Berufsausübungsbewilligung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2016 vom 2 7. April 2016 E. 4.3 mit Hinweis). Die fachliche Qualifika tion von Gutachterin Dr. B.___ , welche im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( www.medregom.admin.ch ) seit 1999 als Ärztin, seit 2008 mit einem Weiterbildungstitel als praktische Ärztin und seit 2012 mit einem Weiterbildungstitel „ Allgemeine Innere Medizin “ registriert ist, wurde von der Beschwerdeführerin – zu Recht – nicht in Frage gestellt. Da die Erlangung solcher Titel Praxiserfahrung voraussetzt, ist aber nicht ersichtlich, weshalb sie nicht über genügend Praxiserfahrung verfügen sollte. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin zweimal begutachtet: im Mai 2013 bidisziplinär (rheumatologisch [inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit] und psychiatrisch) durch die Gutachter des Z.___ und im März/April 2016 polydisziplinär (allgemein-medizinisch, orthopä disch und psychiatrisch) durch die Gutachterinnen und Gutachter der A.___ . Das Gutachten des Z.___ vom 2 7. Mai 2013 ( Urk. 10/25 und 10/20 [psychia trisches Teilgutachten vom 2 7. Mai 2013]) wurde zwar ohne Kenntnis wichtiger Vorakten erstattet. Es besteht jedoch kein Grund, die darin gemachten gutachterlichen Feststellungen zu den (rheumatologischen und psychischen) klinischen Befunden im Zeitpunkt der Begutachtung ( Urk. 10/25/4-5 und Urk. 10/20/5-6) in Frage zu stellen.
Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 2 7. Mai 2016 ( Urk. 10/98) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge grundsätzlich einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen grundsätzlich nachvollziehbar begründet. 5.2 5.2.1
Die Arbeitsunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG). Daher kommt der Arztperson bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu, sondern sie nimmt hiezu Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und E. 3.2). Somit können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass die gesamte gutachterliche Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_92/2017 vom 20. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.2.2
Der
– bei erstmaliger Rentenprüfung von der versicherten Person zu erbrin gende (BGE 139 V 547 E. 8.1) –
Nachweis einer Invalidität setzt nach der Recht sprechung eine gesundheit lich bedingte, erhebliche und evidente, dauer hafte und objektivierbare Beein trächtigung voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). 5.3 5.3.1
Was den somatischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so bestehen laut der Beurtei lung der orthopädischen Gutachterin der A.___
nur leichtgradige degene rative Veränderungen ohne Nervenkompression (Urk. 10/98/59) und ist die Funktion der Wirbelsäule und der Gelenke erhalten ( Urk. 10/98/58). Die von ihr attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründete die orthopädische Gutachterin dementsprechend nicht mit funktionellen Defiziten, sondern mit einer Dekonditionierung
und mit einer myofaszialen Schmerzproblematik (Urk. 10/98/58 und Urk. 10/98/59). 5.3.2
Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, stellt eine
– einem T raining zugängliche (vgl. Urk. 10/98/67 ) - De kon ditionierung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG dar (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2 mit Hinw eis). Soweit die orthopädische Gutachterin ihre Einschätzung mit der Schmerzproblematik begründete, kann darauf – man gels eines Nachweises organisch bedingter funktioneller Defizite mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit - nicht ohne weiteres abgestellt werden. Vielmehr ist insoweit eine rechtliche Überprüfung ihrer Einschätzung anhand der gemäss BGE 141 V 281 beachtlichen Standardindikationen (vgl. E. 1.2.3 ) notwendig. 5.4 5.4.1
Der psychiatrische Gutachter der A.___ legte nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung (April 2016) unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode, und unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren litt. Zudem wurde von ihm (als weitere Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - erstmals - die Diagnose einer Benzodia zepin abhängigkeit gestellt ( Urk. 10/98/49-50).
Diese psychiatrischen Diagnosen wie auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des psychiatrischen Gutachters mit 50 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit wurden im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung übernommen, wobei die aus psychiatrischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit der depressi ven Störung begründet wurde ( Urk. 10/98/64-66). 5.4.2
Hinsichtlich des – strittigen – Verlaufs der depressiven Symptomatik ist vorab zu bemerken, dass es im psychiatrischen Kontext grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkran kung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 6. Januar 2016 E. 6.1).
In den Berichten des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Mai und 8. Dezember 2012 (Urk. 10/8/1-2 und Urk. 10/15) und der Klinik für Akute Psychische Erkrankun gen der I.___ vom 21. März 2014 (Urk. 10/64/10-14) wurde zwar jeweils eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig „schwere“ Episode, diagnosti ziert. Wie der psychiatrische Gutachter der A.___ überzeugend darlegte ( Urk. 10/98/46-49), erscheint die in diesen Berichten vorgenommene Einstufung der depressiven Symptomatik als schwer aufgrund der darin angeführten objek tiven Befunde jedoch nicht nachvollziehbar. Auch die im
von der Beschwer deführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge reichten - Bericht von Prof. Dr. med. J.___ , Chefarzt des K.___ , an den Kranken taggeldversicherer vom 25. September 2012 (Urk.
3/3) angeführte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig „schwere“ Episode, wurde nicht – schlüssig - mit objektiven Befunden begründet.
Es ist daher überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin im aktenkundigen Zeitraum zu keiner Zeit eine schwere depressive Symptomatik bestand. Zumindest die anlässlich der ersten psychia trischen Begutachtung (Mai 2013) erhobenen psychischen Befunde (Urk. 10/20/5-6) weisen sodann für diesen Zeitpunkt nur eine leichte depressive Symptomatik aus (vgl. E. 3.1 und E. 5.1). 5.4.3
L eichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidi vierend oder episodisch, fallen nach der Rechtsprech ung des Bundes gerichtes einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen , wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatri scher Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge ge tan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumut baren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Wie eingangs dargelegt, kann ein invalidisierender psychischer Gesund heits scha den sodann nur gegeben sein, wenn das klinische Beschwerde bild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (vgl. E.
1.2.2) . Auch bei einer diagnostizierte n Depressionsstörung sind daher das Beschwerdebild prägende psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Beur teilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, zu beachten und auszu klammern sind . Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der An nahme einer rentenbegründenden Invalidi tät Zurückhaltung geboten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 5.3 mit Hin weisen ).
Die Rentenrelevanz der bei der Beschwerdeführerin bestehenden chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) beurteilt sich – wie die myofasziale Schmerzsymptomatik (vgl. E. 5.3.2) - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und damit vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281; vgl. E. 1.2.3). Solche Leiden gelten nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zem ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). 5.5 5.5.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin schon seit über 10 Jahren intermittierend unter Rückenbeschwerden im Lumbalbereich leidet, welche verschiedentlich abgeklärt und behandelt wurden, so namentlich auch anlässlich eines stationären Aufenthaltes vom 1 6. bis 2 5. Februar 2012 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des L.___ (Urk. 10/49; vgl. Urk. 10/86/136-140 und Urk. 10/101-102). Ausserdem stan d die Beschwerdeführerin offenbar bereits im Jahr 2004 für kurze Zeit und mit Unterbrüchen ab 2009 wegen Depressionen in psychiatrisch-psychotherapeuti scher Behandlung bei Dr. H.___ ( Urk. 10/8/1-2 und Urk. 10/15/5-6). Gemäss ihren Angaben anlässlich der ersten psychiatrischen Begutachtung (Mai 2013) hatte die Behandlung bei Dr. H.___ damals wegen Eheproblemen stattg efunden (Urk. 10/98/44).
Gemäss dem Bericht des L.___ an den Hausarzt der Beschwerde führerin, Dr. med. E.___ , FMH Allgemeinmedizin, vom 2.
März 2012 waren anlässlich des dortigen stationären Aufenthaltes (1 6. bis 25.
Februar 2012) die Rückenbeschwerden unter multimodaler Physio- und Schmerztherapie im Verlauf rückläufig. Bei depressiver Stimmungslage sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin eine psychologische Gesprächstherapie einge leitet worden. Hierbei hätten sich aus Sicht der Psychologin Anhaltspunkte auf eine somato forme Schmerzstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode ergeben. Die Ärzte des L.___ meldeten sie für eine psychosomatische Rehabilitation in der M.___ an, wo sie sich in der Folge vom 4. bis 31. März 2012 stationär aufhielt (Urk. 10/49). Laut den Angaben der behandelnden Ärzte der M.___ im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2015 ist es anlässlich dieses Aufenthaltes zu einer zufriedenstellenden Teilremission der depressiven Symptomatik bei wenig verbesse rter Schmerzsymptomatik gekom men . Die Beschwerdeführerin habe die letzte Sitzung in einem stabilisierten Zustand verlassen, habe sich jedoch sehr bedrückt gezeigt, wieder in den Alltag zurückkehren zu müssen. Zur weiteren Stabilisierung und Rückfallprophylaxe hätten sie die Wiederaufnahme der ambulanten Psychotherapie bei Dr. H.___ empfohlen. Für weitere Hilfestellung und Klärung im Zusammenhang mit der ehelichen Konfliktsituation habe die Beschwerdeführerin mehrere Kontakt adressen für Beratungsstellen erhalten. Für die weitere Besserung und Kräfti gung des Rückens werde eine Verordnung für ambulante Physiotherapie ausge stellt ( Urk. 10/59). Ab April 2012 stand die Beschwerdeführerin in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. H.___ (im Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs bei der Beschwerdegegnerin [7. August 2012] einmal pro Monat [ Urk. 10/98/4]; im Zeitpunkt der Untersuchung durch Prof. Dr. J.___ [13. September 2012] wöchentlich bis 14-täglich [ Urk. 3/3 S. 6 ] ).
Am 2 9. Januar 2014 trat die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. H.___ „wegen einer Exazerbation einer chronischen Schmerzstörung sowie einer depressiven Symptomatik vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belas tungssituation (finanzielle Probleme, Scheidung, Arbeitslosigkeit)“ in die I.___ ein (Urk. 10/64/11), wo sie bis 1 7. März 2014 stationär behandelt wurde (vgl. Austrittsbericht der I.___
vom 21. März 2014, Urk. 10/64/10-14 ). Anschliessend hielt sie sich vom 17. März bis 2 7. Mai 2014 stationär in der Kli nik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, N.___ , der I.___ (nachfolgend: N.___ ) auf. Im Austrittsbe richt vom
20. Juni 2014, führten die behandelnden Ärzte der N.___ aus, die Beschwerdeführerin habe die Behandlung in leicht verbessertem Zustand verlassen. Die Stimmung sei deutlich weniger dysthym . Es habe jedoch wenig Verbesserung in Bezug auf die Schmerz- und Schlafproblematik erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin noch stark behandlungsbedürftig. Es werde eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung auf ambulanter Basis empfohlen. Es werde auch die Teilnahme an einem Kurs der Rheumaliga empfohlen ( Urk. 10/86/42-43 ). Die Weiterbehandlung erfolge zunächst durch den Hausarzt und den behandelnden Psychiater Dr. H.___ . Es werde eine psychiatrische Spitex verordnet mit voraussichtlich wöchentlichem Besuch (Urk.
10/86/44). In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin (nicht datiert, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2015) führten die Ärzte der N.___ an, da die Beschwerdeführerin im Mai 2014 ausgetreten sei, könnten sie zum jetzigen Zustand keine Aussage machen. Ihres Erachtens sei (damals) eine weiterführende Therapie dringend notwendig (gewesen), um eine geringe Behebung der Probleme zu erreichen. Aufgrund der eher komple xen Problematik und der eher geringen Wirkung im stationären Setting sehe die Prognose etwas schwieriger aus. T heoretisch liessen sich die bei Austritt beste henden psychischen Einschrä nkungen durch eine ausführliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung verbessern (Urk. 10/55). 5.5.2
Die Beschwerdeführerin unterzog sich somit zwar im März 2012 einer stationä ren psychosomatischen Rehabilitation und stand seit April 2012 ununterbro chen in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. H.___ . In eine auf die Therapie von Depressionen spezialisierte Klinik begab sie sich aber erstmals im Januar 201 4. Da sich laut den behandelnden Ärzten (vgl. E. 5.5.1) die stationäre Behandlung in der N.___
– wie schon dieje nige in der M.___
– günstig auf die depressive Symptoma tik auswirkte, (auch) die Ärzte dieser Klinik – weitere Therapieempfehlungen abgaben und das psychische Zustandsbild grundsätzlich als besserungsfähig bezeichneten, erscheint eine Therapieresistenz der rezidivierenden depressiven Störung zumindest bis zum Austritt der Beschwerdeführerin aus der N.___ Ende Mai 2014 nicht nachgewiesen.
Ebenso verhält es sich aufgrund der besagten Angaben der Klinikärzte auch beim Schmerzleiden, zumal den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sie nach dem Austritt aus der M.___ aus ärztlicher Sicht als sinnvoll beurteilte Massnahmen abgelehnt hat (Urk. 10/86/25 und Urk. 10/9/5; vgl. auch E. 5.6.4), was im Übrigen nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lässt. 5.5.3
Hinzu kommt, dass – wie der psychiatrische Gutachter der A.___ bemerkte ( Urk. 10/98/46-49) – in den genannten Vorberichten der M.___ sowie der I.___ auf das psychische Beschwerdebild erheblich mit bestimmende psychosoziale Belastungsfaktoren hingewiesen worden war (vgl.
E. 5.5.1; vgl. auch Bericht von Prof. Dr. J.___ vom 25. September 2012, Urk. 3/3). Dementsprechend stellte der psychiatrische Gutachter der A.___
– überzeugend – fest, dass die depressive Symptomatik anfänglich reaktiven Charakter gehabt resp. keinen eigenständigen Krankheitswert aufgewiesen habe. Von einer von psychosozialen Belastungsfaktoren zu unterscheidenden und in diesem Sinne verselbständigten depressiven Störung ging er erst ab 2014 aus ( Urk. 10/98/49-50 und Urk. 10/98/52-53). 5.5.4
Bis Ende Mai 2014 ist daher das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens ohne weiteres zu verneinen. 5.6 5.6.1 Nach dem Austritt der Beschwerdeführerin aus der N.___ Ende Mai 2014 wurde gemäss Aktenlage zwar die psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung bei Dr. H.___ weitergeführt und wurde die Beschwerdeführerin offenbar von einer Psychiatrie-Schwester der Spit ex rechtes Limmattal betreut (Urk. 10/64/16, Urk. 10/64/2, Urk. 10/86/5 und Urk. 10/98/41). Ein Vergleich der aktenkundigen Medikation der Beschwerdeführerin bei Austritt aus der I.___ Ende Mai 2014 ( Urk. 10/86/43-44) mit derjenigen im Begutachtungszeitpunkt ( Urk. 10/98/41) zeigt indessen , dass die von der N.___ etablierte antide pressive Mediaktion wieder reduziert wurde (Urk. 10/86/43-44 [Medikation bei Austritt aus der I.___ ]; vgl. demgegenüber beispielsweise die Medikation im Zeitpunkt der ersten psychiatrischen Begutachtung im Mai 2013, Urk. 10/20/5; Urk. 10/98/41 [Medikation im Zeitpunkt der Begutachtung in der A.___ ; vgl. auch Urk. 10/86/6]). Hingegen scheinen zunehmend - zur Behandlung von Angst- und Spannungszuständen dienende - Benzodiazepine eingesetzt worden zu sein (bei Austritt aus der I.___ : Temesta TAB 1mg als Reservemedikament bis einmal täglich [Urk. 10/55/4]; im Zeitpunkt der Begutachtung Temesta
Expidet 1mg dreimal täglich und Xanax 0,25mg zweimal täglich [ Urk. 10/98/41] ) . 5.6.2 Der psychiatrische Gutachter der A.___ hielt zwar zur bisherigen Behand lung fest, diese sei, soweit beurteilbar, lege artis gewesen (Urk. 10/98/50) . Indem von ihm die grundsätzliche Eignung der bisher durchgeführten Therapie bejaht wurde, ist jedoch nicht gesagt, eine Intensivierung der Depressionstherapie sei nicht angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2015 vom 2 2. Januar 2015 E. 2). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Angaben der Beschwerde führerin anlässlich der Begutachtung in der A.___ ( Urk. 10/98/46) darauf schliessen lassen, dass die Gespräche, welche sie gemäss ihren Angaben alle ein bis zwei Wochen mit Dr. H.___ führte, eher oberflächlicher Natur waren. Die Ärzte der N.___ waren aber, wie erwähnt, davon ausgegangen, dass sich das psychische Beschwerdebild durch eine „ausführliche“ psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung verbessern liesse (vgl. E. 5.5.1). Der psychiatri sche Gutachter der A.___ wies sodann darauf hin, dass die Medikation, insbesondere der Einsatz von Benzodiazepinen, zu überdenken sei, da sich eine Abhängigkeit entwickelt habe resp. da der Benzodiazepinkonsum
- möglicher weise (Urk. 10/98/50) -
iatrogen einen Teil der Symptomatik ausmache, welche die Beschwerdeführerin schildere (Urk. 10/98/50 und Urk. 10/98/52 ) ; im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung wurde bemerkt, dass - unter anderem
- durch ein Überdenken der psychiatrischen medikamentösen Therapie, insbe sondere des Einsatzes von Benzodiazepinen, eine Verbesserung des Gesund heitszustandes erzielt werden könnte (Urk. 10/98/67; vgl. Urk. 10/98/52). Die Medikation könnte demnach laut den Gutachtern der A.___ ebenfalls optimiert werden. Zudem erscheint mit Blick auf den anlässlich der Begutach tung in der A.___ erhobenen Medikamentenspiegel (zu hoher Wert des Citalopram (Antidepressivum Cipralex ), zu tiefer Wert des Desmethylcitalopram s [vgl. Urk. 10/98/46, vgl. Urk. 10/97/4]) auch die Compliance der Beschwerde führerin bezüglich der Einnahme des verordneten Antidepressivums fraglich. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwer de führerin seit Juni 2014 die Möglichkeiten zur Behandlung der depressiven Symptomatik in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft hat. Unter diesen Umständen kann aber auch im Zeitpunkt der Begut achtung nicht auf eine definitiv gescheiterte Depressionstherapie geschlossen werden. Eine seit Juni 2014 eingetretene Therapi eresistenz erscheint auch beim Schmerz leiden nicht nachgewiesen . So lehnte die Beschwerdeführerin seither erneut aus ärztlicher Sicht als sinnvoll beurteilte Massnahmen ab ( Urk. 10/64/6 9). Sodann unterzog sie sich auch im Zeitpunkt der Begutachtung in der A.___ keiner Physiotherapie ( Urk. 10/98/41). Gemäss der Beur teilung der Medas -Gutachter könnte aber – unter anderem – dadurch eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erreicht werden ( Urk. 10/98/67; vgl. Urk. 10/98/58). 5.6.3 Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter der A.___ der depressiven Symptomatik „aktuell“ resp. seit 2004 zwar einen eigenständigen Krankheits wert beimass . Er wies aber ausdrücklich darauf hin, dass ein Teil der Symptome
– weiterhin –
auch von psychosozialen Belastungen und emotionalen Konflik ten sowie – möglicherweise ( Urk. 10/98/50) –
vom Benz odiazepinkonsum über lagert sei ( Urk. 10/98/53; vgl. auch Urk. 10/98/49). 5.6.4 Schliesslich ist zu beachten, dass die Gutachter der A.___ bei der Beschwer deführerin einerseits Inkonsistenzen im beobachteten Verhalten und in den Aussagen ( Urk. Urk. 10/98/50-51 und 10/98/58) , eine subjektive Krank heitsüberzeugung resp. ein Verharren in der Krankenrolle sowie eine fehlende Motivation feststellten ( Urk. 10/98/50 und Urk. 10/98/65). Anderseits machten sie aber durchaus vorhandene Ressourcen (familiäre Situation mit der Tochter, Kontakt mit Arbeitskolleginnen; seit ca. März 2015 Partnerschaft mit einem neuen Lebenspartner [ Urk. 10/98/45, Urk. 10/98/50 und Urk. 10/98/65]) aus. 5.6.5 Zusammenfassend ist angesichts der nach wie vor nicht ausgewiesenen Therapie resistenz, der das Beschwerdebild weiterhin – wenn auch in geringerem Ausmass
– beeinflussenden invaliditätsfremden Faktoren sowie ferner auch ange sichts der festgestellten Inkonsistenzen und der dargelegten Hinweise auf subjektive Krankheitsüberzeugung und fehlende Motivation zumindest über wiegend wahrscheinlich auch ab dem 1. Juni 2014 nicht von einem invaliden ver sicherungsrechtlich relevanten psychischen Leiden auszugehen (vgl. auch E.
1.2.4). 6. Die Beschwerdeführerin hat demnach im Ergebnis einen invalidisierenden somati schen und/oder psychischen Gesundheitsschaden zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1
Mit der Beschwerde vom 9. November 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur . Thomas Wyss zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilli gung der unentgeltlich en Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk. 7 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 7. 2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.
8 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent geltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 7 .3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer
bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 wurde Rechtsanw alt lic . iur . Thomas Wyss auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällun g des Endentscheids sowie darauf hingewiesen , dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze ( Urk. 11 ). Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 2‘200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7 .4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanw alt lic . iur . Thomas Wyss verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewillig ung des Gesuchs vom 9. November 2016 wird der Beschwerdeführer in die
unentgeltliche Prozes sführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt Thomas Wyss, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, wird mit Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die 1967 geborene X.___ , Mutter einer Tochter (geboren 2000), war zuletzt vom 6. Juni 2001 bis
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
E. 1.2.1 Zur Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es nach ständi ger Rechtsprechung des Bundesgerichts in jedem Fall ein es me dizinisches Substrates , das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge wiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokultu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2 und 8C_14/2017 vom 1 5. März 2017 E. 5.3 mit Hinweisen ).
E. 1.2.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
E. 1.2.3 ) notwendig. 5.4 5.4.1
Der psychiatrische Gutachter der A.___ legte nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung (April 2016) unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode, und unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren litt. Zudem wurde von ihm (als weitere Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - erstmals - die Diagnose einer Benzodia zepin abhängigkeit gestellt ( Urk. 10/98/49-50).
Diese psychiatrischen Diagnosen wie auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des psychiatrischen Gutachters mit 50 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit wurden im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung übernommen, wobei die aus psychiatrischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit der depressi ven Störung begründet wurde ( Urk. 10/98/64-66). 5.4.2
Hinsichtlich des – strittigen – Verlaufs der depressiven Symptomatik ist vorab zu bemerken, dass es im psychiatrischen Kontext grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkran kung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 6. Januar 2016 E. 6.1).
In den Berichten des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Mai und 8. Dezember 2012 (Urk. 10/8/1-2 und Urk. 10/15) und der Klinik für Akute Psychische Erkrankun gen der I.___ vom 21. März 2014 (Urk. 10/64/10-14) wurde zwar jeweils eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig „schwere“ Episode, diagnosti ziert. Wie der psychiatrische Gutachter der A.___ überzeugend darlegte ( Urk. 10/98/46-49), erscheint die in diesen Berichten vorgenommene Einstufung der depressiven Symptomatik als schwer aufgrund der darin angeführten objek tiven Befunde jedoch nicht nachvollziehbar. Auch die im
von der Beschwer deführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge reichten - Bericht von Prof. Dr. med. J.___ , Chefarzt des K.___ , an den Kranken taggeldversicherer vom 25. September 2012 (Urk.
3/3) angeführte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig „schwere“ Episode, wurde nicht – schlüssig - mit objektiven Befunden begründet.
Es ist daher überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin im aktenkundigen Zeitraum zu keiner Zeit eine schwere depressive Symptomatik bestand. Zumindest die anlässlich der ersten psychia trischen Begutachtung (Mai 2013) erhobenen psychischen Befunde (Urk. 10/20/5-6) weisen sodann für diesen Zeitpunkt nur eine leichte depressive Symptomatik aus (vgl. E. 3.1 und E. 5.1). 5.4.3
L eichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidi vierend oder episodisch, fallen nach der Rechtsprech ung des Bundes gerichtes einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen , wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatri scher Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge ge tan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumut baren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Wie eingangs dargelegt, kann ein invalidisierender psychischer Gesund heits scha den sodann nur gegeben sein, wenn das klinische Beschwerde bild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (vgl. E.
1.2.2) . Auch bei einer diagnostizierte n Depressionsstörung sind daher das Beschwerdebild prägende psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Beur teilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, zu beachten und auszu klammern sind . Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der An nahme einer rentenbegründenden Invalidi tät Zurückhaltung geboten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 5.3 mit Hin weisen ).
Die Rentenrelevanz der bei der Beschwerdeführerin bestehenden chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) beurteilt sich – wie die myofasziale Schmerzsymptomatik (vgl. E. 5.3.2) - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und damit vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281; vgl. E. 1.2.3). Solche Leiden gelten nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zem ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). 5.5 5.5.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin schon seit über 10 Jahren intermittierend unter Rückenbeschwerden im Lumbalbereich leidet, welche verschiedentlich abgeklärt und behandelt wurden, so namentlich auch anlässlich eines stationären Aufenthaltes vom 1 6. bis 2 5. Februar 2012 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des L.___ (Urk. 10/49; vgl. Urk. 10/86/136-140 und Urk. 10/101-102). Ausserdem stan d die Beschwerdeführerin offenbar bereits im Jahr 2004 für kurze Zeit und mit Unterbrüchen ab 2009 wegen Depressionen in psychiatrisch-psychotherapeuti scher Behandlung bei Dr. H.___ ( Urk. 10/8/1-2 und Urk. 10/15/5-6). Gemäss ihren Angaben anlässlich der ersten psychiatrischen Begutachtung (Mai 2013) hatte die Behandlung bei Dr. H.___ damals wegen Eheproblemen stattg efunden (Urk. 10/98/44).
Gemäss dem Bericht des L.___ an den Hausarzt der Beschwerde führerin, Dr. med. E.___ , FMH Allgemeinmedizin, vom 2.
März 2012 waren anlässlich des dortigen stationären Aufenthaltes (1 6. bis 25.
Februar 2012) die Rückenbeschwerden unter multimodaler Physio- und Schmerztherapie im Verlauf rückläufig. Bei depressiver Stimmungslage sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin eine psychologische Gesprächstherapie einge leitet worden. Hierbei hätten sich aus Sicht der Psychologin Anhaltspunkte auf eine somato forme Schmerzstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode ergeben. Die Ärzte des L.___ meldeten sie für eine psychosomatische Rehabilitation in der M.___ an, wo sie sich in der Folge vom 4. bis 31. März 2012 stationär aufhielt (Urk. 10/49). Laut den Angaben der behandelnden Ärzte der M.___ im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2015 ist es anlässlich dieses Aufenthaltes zu einer zufriedenstellenden Teilremission der depressiven Symptomatik bei wenig verbesse rter Schmerzsymptomatik gekom men . Die Beschwerdeführerin habe die letzte Sitzung in einem stabilisierten Zustand verlassen, habe sich jedoch sehr bedrückt gezeigt, wieder in den Alltag zurückkehren zu müssen. Zur weiteren Stabilisierung und Rückfallprophylaxe hätten sie die Wiederaufnahme der ambulanten Psychotherapie bei Dr. H.___ empfohlen. Für weitere Hilfestellung und Klärung im Zusammenhang mit der ehelichen Konfliktsituation habe die Beschwerdeführerin mehrere Kontakt adressen für Beratungsstellen erhalten. Für die weitere Besserung und Kräfti gung des Rückens werde eine Verordnung für ambulante Physiotherapie ausge stellt ( Urk. 10/59). Ab April 2012 stand die Beschwerdeführerin in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. H.___ (im Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs bei der Beschwerdegegnerin [7. August 2012] einmal pro Monat [ Urk. 10/98/4]; im Zeitpunkt der Untersuchung durch Prof. Dr. J.___ [13. September 2012] wöchentlich bis 14-täglich [ Urk. 3/3 S. 6 ] ).
Am 2 9. Januar 2014 trat die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. H.___ „wegen einer Exazerbation einer chronischen Schmerzstörung sowie einer depressiven Symptomatik vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belas tungssituation (finanzielle Probleme, Scheidung, Arbeitslosigkeit)“ in die I.___ ein (Urk. 10/64/11), wo sie bis 1 7. März 2014 stationär behandelt wurde (vgl. Austrittsbericht der I.___
vom 21. März 2014, Urk. 10/64/10-14 ). Anschliessend hielt sie sich vom 17. März bis 2 7. Mai 2014 stationär in der Kli nik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, N.___ , der I.___ (nachfolgend: N.___ ) auf. Im Austrittsbe richt vom
20. Juni 2014, führten die behandelnden Ärzte der N.___ aus, die Beschwerdeführerin habe die Behandlung in leicht verbessertem Zustand verlassen. Die Stimmung sei deutlich weniger dysthym . Es habe jedoch wenig Verbesserung in Bezug auf die Schmerz- und Schlafproblematik erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin noch stark behandlungsbedürftig. Es werde eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung auf ambulanter Basis empfohlen. Es werde auch die Teilnahme an einem Kurs der Rheumaliga empfohlen ( Urk. 10/86/42-43 ). Die Weiterbehandlung erfolge zunächst durch den Hausarzt und den behandelnden Psychiater Dr. H.___ . Es werde eine psychiatrische Spitex verordnet mit voraussichtlich wöchentlichem Besuch (Urk.
10/86/44). In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin (nicht datiert, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2015) führten die Ärzte der N.___ an, da die Beschwerdeführerin im Mai 2014 ausgetreten sei, könnten sie zum jetzigen Zustand keine Aussage machen. Ihres Erachtens sei (damals) eine weiterführende Therapie dringend notwendig (gewesen), um eine geringe Behebung der Probleme zu erreichen. Aufgrund der eher komple xen Problematik und der eher geringen Wirkung im stationären Setting sehe die Prognose etwas schwieriger aus. T heoretisch liessen sich die bei Austritt beste henden psychischen Einschrä nkungen durch eine ausführliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung verbessern (Urk. 10/55). 5.5.2
Die Beschwerdeführerin unterzog sich somit zwar im März 2012 einer stationä ren psychosomatischen Rehabilitation und stand seit April 2012 ununterbro chen in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. H.___ . In eine auf die Therapie von Depressionen spezialisierte Klinik begab sie sich aber erstmals im Januar 201 4. Da sich laut den behandelnden Ärzten (vgl. E. 5.5.1) die stationäre Behandlung in der N.___
– wie schon dieje nige in der M.___
– günstig auf die depressive Symptoma tik auswirkte, (auch) die Ärzte dieser Klinik – weitere Therapieempfehlungen abgaben und das psychische Zustandsbild grundsätzlich als besserungsfähig bezeichneten, erscheint eine Therapieresistenz der rezidivierenden depressiven Störung zumindest bis zum Austritt der Beschwerdeführerin aus der N.___ Ende Mai 2014 nicht nachgewiesen.
Ebenso verhält es sich aufgrund der besagten Angaben der Klinikärzte auch beim Schmerzleiden, zumal den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sie nach dem Austritt aus der M.___ aus ärztlicher Sicht als sinnvoll beurteilte Massnahmen abgelehnt hat (Urk. 10/86/25 und Urk. 10/9/5; vgl. auch E. 5.6.4), was im Übrigen nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lässt. 5.5.3
Hinzu kommt, dass – wie der psychiatrische Gutachter der A.___ bemerkte ( Urk. 10/98/46-49) – in den genannten Vorberichten der M.___ sowie der I.___ auf das psychische Beschwerdebild erheblich mit bestimmende psychosoziale Belastungsfaktoren hingewiesen worden war (vgl.
E. 5.5.1; vgl. auch Bericht von Prof. Dr. J.___ vom 25. September 2012, Urk. 3/3). Dementsprechend stellte der psychiatrische Gutachter der A.___
– überzeugend – fest, dass die depressive Symptomatik anfänglich reaktiven Charakter gehabt resp. keinen eigenständigen Krankheitswert aufgewiesen habe. Von einer von psychosozialen Belastungsfaktoren zu unterscheidenden und in diesem Sinne verselbständigten depressiven Störung ging er erst ab 2014 aus ( Urk. 10/98/49-50 und Urk. 10/98/52-53). 5.5.4
Bis Ende Mai 2014 ist daher das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens ohne weiteres zu verneinen. 5.6 5.6.1 Nach dem Austritt der Beschwerdeführerin aus der N.___ Ende Mai 2014 wurde gemäss Aktenlage zwar die psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung bei Dr. H.___ weitergeführt und wurde die Beschwerdeführerin offenbar von einer Psychiatrie-Schwester der Spit ex rechtes Limmattal betreut (Urk. 10/64/16, Urk. 10/64/2, Urk. 10/86/5 und Urk. 10/98/41). Ein Vergleich der aktenkundigen Medikation der Beschwerdeführerin bei Austritt aus der I.___ Ende Mai 2014 ( Urk. 10/86/43-44) mit derjenigen im Begutachtungszeitpunkt ( Urk. 10/98/41) zeigt indessen , dass die von der N.___ etablierte antide pressive Mediaktion wieder reduziert wurde (Urk. 10/86/43-44 [Medikation bei Austritt aus der I.___ ]; vgl. demgegenüber beispielsweise die Medikation im Zeitpunkt der ersten psychiatrischen Begutachtung im Mai 2013, Urk. 10/20/5; Urk. 10/98/41 [Medikation im Zeitpunkt der Begutachtung in der A.___ ; vgl. auch Urk. 10/86/6]). Hingegen scheinen zunehmend - zur Behandlung von Angst- und Spannungszuständen dienende - Benzodiazepine eingesetzt worden zu sein (bei Austritt aus der I.___ : Temesta TAB 1mg als Reservemedikament bis einmal täglich [Urk. 10/55/4]; im Zeitpunkt der Begutachtung Temesta
Expidet 1mg dreimal täglich und Xanax 0,25mg zweimal täglich [ Urk. 10/98/41] ) . 5.6.2 Der psychiatrische Gutachter der A.___ hielt zwar zur bisherigen Behand lung fest, diese sei, soweit beurteilbar, lege artis gewesen (Urk. 10/98/50) . Indem von ihm die grundsätzliche Eignung der bisher durchgeführten Therapie bejaht wurde, ist jedoch nicht gesagt, eine Intensivierung der Depressionstherapie sei nicht angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2015 vom 2 2. Januar 2015 E. 2). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Angaben der Beschwerde führerin anlässlich der Begutachtung in der A.___ ( Urk. 10/98/46) darauf schliessen lassen, dass die Gespräche, welche sie gemäss ihren Angaben alle ein bis zwei Wochen mit Dr. H.___ führte, eher oberflächlicher Natur waren. Die Ärzte der N.___ waren aber, wie erwähnt, davon ausgegangen, dass sich das psychische Beschwerdebild durch eine „ausführliche“ psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung verbessern liesse (vgl. E. 5.5.1). Der psychiatri sche Gutachter der A.___ wies sodann darauf hin, dass die Medikation, insbesondere der Einsatz von Benzodiazepinen, zu überdenken sei, da sich eine Abhängigkeit entwickelt habe resp. da der Benzodiazepinkonsum
- möglicher weise (Urk. 10/98/50) -
iatrogen einen Teil der Symptomatik ausmache, welche die Beschwerdeführerin schildere (Urk. 10/98/50 und Urk. 10/98/52 ) ; im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung wurde bemerkt, dass - unter anderem
- durch ein Überdenken der psychiatrischen medikamentösen Therapie, insbe sondere des Einsatzes von Benzodiazepinen, eine Verbesserung des Gesund heitszustandes erzielt werden könnte (Urk. 10/98/67; vgl. Urk. 10/98/52). Die Medikation könnte demnach laut den Gutachtern der A.___ ebenfalls optimiert werden. Zudem erscheint mit Blick auf den anlässlich der Begutach tung in der A.___ erhobenen Medikamentenspiegel (zu hoher Wert des Citalopram (Antidepressivum Cipralex ), zu tiefer Wert des Desmethylcitalopram s [vgl. Urk. 10/98/46, vgl. Urk. 10/97/4]) auch die Compliance der Beschwerde führerin bezüglich der Einnahme des verordneten Antidepressivums fraglich. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwer de führerin seit Juni 2014 die Möglichkeiten zur Behandlung der depressiven Symptomatik in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft hat. Unter diesen Umständen kann aber auch im Zeitpunkt der Begut achtung nicht auf eine definitiv gescheiterte Depressionstherapie geschlossen werden. Eine seit Juni 2014 eingetretene Therapi eresistenz erscheint auch beim Schmerz leiden nicht nachgewiesen . So lehnte die Beschwerdeführerin seither erneut aus ärztlicher Sicht als sinnvoll beurteilte Massnahmen ab ( Urk. 10/64/6 9). Sodann unterzog sie sich auch im Zeitpunkt der Begutachtung in der A.___ keiner Physiotherapie ( Urk. 10/98/41). Gemäss der Beur teilung der Medas -Gutachter könnte aber – unter anderem – dadurch eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erreicht werden ( Urk. 10/98/67; vgl. Urk. 10/98/58). 5.6.3 Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter der A.___ der depressiven Symptomatik „aktuell“ resp. seit 2004 zwar einen eigenständigen Krankheits wert beimass . Er wies aber ausdrücklich darauf hin, dass ein Teil der Symptome
– weiterhin –
auch von psychosozialen Belastungen und emotionalen Konflik ten sowie – möglicherweise ( Urk. 10/98/50) –
vom Benz odiazepinkonsum über lagert sei ( Urk. 10/98/53; vgl. auch Urk. 10/98/49). 5.6.4 Schliesslich ist zu beachten, dass die Gutachter der A.___ bei der Beschwer deführerin einerseits Inkonsistenzen im beobachteten Verhalten und in den Aussagen ( Urk. Urk. 10/98/50-51 und 10/98/58) , eine subjektive Krank heitsüberzeugung resp. ein Verharren in der Krankenrolle sowie eine fehlende Motivation feststellten ( Urk. 10/98/50 und Urk. 10/98/65). Anderseits machten sie aber durchaus vorhandene Ressourcen (familiäre Situation mit der Tochter, Kontakt mit Arbeitskolleginnen; seit ca. März 2015 Partnerschaft mit einem neuen Lebenspartner [ Urk. 10/98/45, Urk. 10/98/50 und Urk. 10/98/65]) aus. 5.6.5 Zusammenfassend ist angesichts der nach wie vor nicht ausgewiesenen Therapie resistenz, der das Beschwerdebild weiterhin – wenn auch in geringerem Ausmass
– beeinflussenden invaliditätsfremden Faktoren sowie ferner auch ange sichts der festgestellten Inkonsistenzen und der dargelegten Hinweise auf subjektive Krankheitsüberzeugung und fehlende Motivation zumindest über wiegend wahrscheinlich auch ab dem 1. Juni 2014 nicht von einem invaliden ver sicherungsrechtlich relevanten psychischen Leiden auszugehen (vgl. auch E.
1.2.4). 6. Die Beschwerdeführerin hat demnach im Ergebnis einen invalidisierenden somati schen und/oder psychischen Gesundheitsschaden zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1
Mit der Beschwerde vom 9. November 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur . Thomas Wyss zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilli gung der unentgeltlich en Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk. 7 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 7. 2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kennt nis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, die aufgrund des Einwandes durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass d ie orthopädischen Einschränkungen hauptsächlich auf eine Dysbalance und eine muskuläre Fehlentwicklung und Dekonditionierung
zurückzuführen seien. Eine muskuläre Dysbalance sowie eine Dekonditionierung begründeten keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden Therapieoptionen.
Aus psychia tri scher Sicht komme de n gestellten Diagnosen keine invalidisierende Wirkung zu , da sie einerseits durch psychosoziale Faktoren verursacht und auf rechterhalten würden und andererseits noch nicht ausgeschöpfte Therapie optionen , wie bspw. eine Abklärung im Schlaflabor, bestünden
( Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im W esentlichen geltend, auf das Gutachten der A.___ dürfe nicht abgestellt werden , da sie s eit Jahren an einer depressiven Störung mit teils schweren Episoden leide, was zu Unrecht nicht berücksichtigt werde .
Es handle sich nicht um ein vorübergehendes Leiden. Dem Gutachten seien keine Hinweise auf psychosoziale Belastungsfak toren zu entnehmen. Solche lägen aktuell keine mehr vor. Der en Wegfall habe denn auch nicht zur Besserung der depressiven Symptomatik geführt.
Eine Abklärung der Schlafstörungen sei bereits erfolgt, wobei diese ergeben habe, dass zuerst die rezidivierende depressive Störung behandelt werden müsse. Offensichtlich sei sie seit ihrem krankheitsbedingten Austritt aus der Y.___ zu 100 % arbeitsunfähig wegen ihrer teils schweren Depressio nen und habe Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1). 3.
E. 3 0. April 2013 als Verkäuferin bei der Y.___ angestellt ( Urk. 10/ 16 ).
Seit 1 5. Februar 2012 war sie krankge schrieben ( Urk. 10/16/4 und Urk. 10/64/2 ). Die Versicherte meldete sich am 1 3. Juli 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine rezidivierende depressive Störung sowie eine leichte Vitamin-D-Hypovitaminose bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). D ie IV-Stelle
zog einen Auszug aus dem individuellen Konto von X.___ (Urk. 10 / 10)
und die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/8, Urk. 10/11) bei , holte einen
Be richt de s behandelnden Psychiaters ( Urk. 10/15 ) sowie einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 10/16) ein und liess die Versicherte bidis ziplinär
(rheumatologisch/psychiatrisch) beim Z.___ begutachten (Gutachten vom 2. September 2013 [ Urk. 10 / 25 ] vgl. Urk. 10/20 [psychiatrisches Gutachten vom 2 7. Mai 2013] ) .
Mit Schreiben vom 2 7. August 2014 auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht zur Abklärung und fachgerechten Behandlung der Schlafstörung ( Urk. 10/34). Am gleichen Tag erliess die IV-Stelle einen Vorbe scheid, mit welchem sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht stellte ( Urk. 10/36), wogegen die Versicherte am 2 0. November 2014 Einwand ( Urk. 10/44) erhob. Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Bericht e ein ( Urk. 10/49-50, Urk. 10/55, Urk. 10/59, Urk.
10/64) .
Am 2 6. Oktober 2015 machte die IV-Stelle die Versicherte darauf aufmerksam, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung für notwendig erachte ( Urk. 10/72, unter Beilage der von ihr vorgesehenen Gutachterfragen, Urk. 10/70). Am 20. November 2015 teilte sie ihr die Gutachterstelle ( A.___ ), die Fachgebiete sowie die Namen der Gutachtenspersonen mit (Urk. 10/79). Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 ( Urk. 10/82) erhob die Versicherte diverse Einwände gegen die Begutachtung bei der A.___ sowie die vorgesehenen Gutachterin nen Dr . med. B.___ ( FMH Allgemeine Innere Medizin, Praktische Ärztin ), und Dr. med. C.___ (FMH Orthopädische Chirurgie und Traum atologie des Bewegungsapparates). Die IV-Stelle erliess am 2 1. Januar 2016 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie an der Abklärung durch die A.___
sowie an den Gutachtenspersonen festhielt ( Urk. 10/83 ). Mit Schrei ben vom 5. Februar 2016 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie von einer Be schwerde gegen die Zwischenv erfügung vom 2 1. Januar 2016 absehe (Urk. 10/84).
Das polydisziplinäre Gutachten der
A.___
e rging am 2 7. Mai 2016 (Urk. 10/98). Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 forderte die IV-Stelle die Versi cherte dazu auf, zu den Ergebnissen der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens getätigten Abklärungen Stellung zu nehmen (Urk. 10/100). Am 1 7. Juni 2016 erklärte die Versicherte, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine Stellungnahme verzichte ( Urk. 10/103). Am 7.
Oktober 2016 auferlegte die IV Stelle X.___ erneut eine Schadenminderungspflicht ( Urk. 10/109) und verneinte mit Verfügung vom 6.
Oktober 2016 einen Leistungsanspruch der Ver sicherten ( Urk. 10/110 [= Urk. 2] ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. November 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwer deführerin seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invali denrente , zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführe rin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde . Mit derselben Verfügung wurde die Durchführung eines zwei ten Schriftenwechsels abgewiesen ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im Gutachten des Z.___
vom 2. September 2013 ( Urk. 10/25) wurden als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom zervikal und lumbal, (2) eine leichte depressive Episode mit vordergründig somatischen Symptomen und (3) eine chronische Hyposomnie angeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Verdacht auf Fibromyalgie, aktuell nicht verifizierbar (7/18 Tenderpoints) , genannt. Es sei davon auszugehen, dass die aktuelle Gesundheitssituation wesent lich beeinflussbar sei durch eine Abklärung im Schlaflabor mit je nach Resultat daraus folgenden Therapien ( Urk. 10/25/7). Rein rheumatologisch bestehe bei vorliegendem unspezifischem Schmerzsyndrom ohne spezifisches Korrelat eine vollständige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Ver käuferin bzw. als Kassiererin und (andere) angepasste Tätigkeiten. Psychiatri scherseits und im interdisziplinären Konsens werde für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 5. Februar 2012 bis zum Abschluss der Abklärungen und der Behandlung der chronischen Schlafstörung attestiert. Sollte diese behoben werden können, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/25/8).
E. 3.2 Im Bericht des D.___ an Dr. E.___ vom 2 0. November 2013 wurde n
als Diagnosen (1) ein e rezidivierende depressive Störung, einhergehend mit gestörtem Schlaf, (2) ein lumbospondylo genes Syndrom beidseits, (3) eine therapieresistente Gonarthrose, (4) eine psy chosoziale Belastungssituation (Ex-Mann, Sorgerecht, Arbeitslosigkeit), (5) ungünstige Schlafgewohnheiten als Folge der Diagnosen (1) bis (4), (6) Überge wicht und (7) Schnarchen angeführt . Der Verlauf der Schlafstörungen der Beschwerdeführerin zeige eine starke Abhängigkeit von psychosozialen Stressoren und depressiven Verstimmungen. Komorbide Schlafstörungen könn ten oft parallel zur psychiatrischen Betreuung behandelt werden und eine Ver besserung der Gesamtsituation herbeiführen. Eine schlafmedizinische Behand lung sollte erst in Betracht gezogen werden, wenn ein stabiler psychischer Zustand vorhanden sei ( Urk. 10/64/33-34 = Urk. 10/69).
E. 3.3 Die weiteren bis zur Begutachtung in der A.___ (März/April 2016) auf liegen den Arztberichte wurden – wie im Übrigen auch die vorstehenden Berichte - im betreffenden Gutachten vom 2 7. Mai 2016 wiedergegeben (Urk. 10/98/5-37). Darauf wird verwiesen.
E. 3.4.1 Dem polydisziplin ären Gutachten der A.___ vom 2 7. Mai 2016 ( Urk. 10/98) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen ( Urk. 10/98/61): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.0 [gemeint wohl: F.33.1] ) - chronische Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Benzodiazepinabhängigkeit bei ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25) - chronisch rezidivierende zervikospondylogene Schmerzen rechtsbetont - Osteochondrose , ventrale Spondylose C5/6 und C6/7 , C7/TH1 - aktuell facettogen und myofascial , ohne Nachweis von Diskushernien - ohne recessale / neuroforaminale Enge im MRI-HWS 1 8. Februar 2012 - Status nach zervikalen Infiltrationen in der Türkei 2011 - chronisch rezidivierende lumbospondylogene Schmerzen - leichte Spondylarthrose LWK 3-SWK 1 - Diskusprotrusion L5/S1 MRI-LWS 1 8. Februar 2012 - anamnestisch intermittierende S1 Radikulopathie (3 1. Oktober 2014) - Dekonditionierung bei chronischen generalisierten myofascialen Schmer zen mit - Ganzkörperschmerz anamnestisch seit 10 Jahren
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt ( Urk. 10/98/61-62): p ersönliches ängstliches Erlebnis in der Kindheit (ICD-10 Z61.7) , Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0) ,
u nangebrachter elterlicher Druck und sonstige abnorme Erziehungsmerkmale (ICD-10
Z62.6) , Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung (ICD-10 Z63.5) , leichtgradige medial betonte Gonarthrose rechts ohne Funktionsdefizit , Polyarthralgien klinisch ohne Hinweis auf
entzündlich rheumatische Erkrankung , Hysterektomie iR.
Endometriose 2007 , Reflux Symptomatik ,
c hronische Hepatitis B ,
a ktuell: a kuter Harnwegsinfekt ( AB-The rapie ).
E. 3.4.2 Zur polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung h ielten die Gut ach ter fest , die Beschwerdeführerin leide an chronifizierten Rücken- und Nacken schmerzen bei nur leichtgradigen degenerativen Veränderungen. Es best ünden keine Nervenkompressionen, jedoch eine ausgeprägte Dekondi tionierung bei einem chronisch generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom. Aus orthopädischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit nur leicht eingeschränkt (10-20 % ). Dies sowohl in der angestammten als auch in jedwelcher adaptierten Tätigkeit. Des Weiteren leide sie unter einer leichtgradigen Gonarthrose ohne Aktivierungszeichen und ohne Hinweise auf eine Meniskusläsion. Die Schmer zen s eien rechtsbetont lokalisiert. Im G esamtkontext w ü rden sie als allgemeine Dekonditionierung und myofasziale Problematik angesehen. Aus allgemein-in ternistischer Sicht besteh e eine Adipositas Grad l, eine chronische Hepatitis B,
E rstdiagnose: unbekannt, mit aktuell unauffälligen Leberparametern, sowie eine Refluxsymptomatik mit rez idivierenden Bauchschmerzen. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht eingeschränkt .
A us psychiatrischer Sicht bestehe eine mittelgradige depress i ve Störung mit herabgesetzter Grundstim mung, eingeschränkter Schwingungsfähigkeit, verminderter Lebenslust und freude , leicht verlangsamtem formale n Denken, Schlafstörungen, ver mindertem Appetit, diffusen Ängsten, reduziertem Antrieb und insgesamt eingeschränkter Vitalität. Es handl e sich um eine rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtiger mittelgradiger Episode mit somatischen Symptomen. Es w e rd e von einer Benzodiazepinabhängigkeit ausgegangen. Zudem best ünden Funktions einschränkungen wie verminderte Belastbark eit, Verlangsamung und schnelle Erschöpfbarkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % leistungsfä hig. Dies aufgrund ihrer verminderten Belastbarkeit, ihrer schnellen Erschöpf barkeit sowie der Notwendigkeit vermehrter Pausen. Polydisziplinär sei die psychiatrische Erkrankung führend. Es besteh e eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger mittelgradiger Episode mit somatischem Syn drom, welches die somatischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin über lager e (chronisch rezidivierende zervikospondylogene Schmerzen rechts betont, chro nisch rezidivierende lumbospondylogene Schmerzen, chro nische Bauch schmer zen, D ifferentialdiagnose : Dysphagie, gastroöso pha gealer Reflux [ Urk. 10/98/64]).
Zur Selbsteinschätzung, zu den aktuell erhaltenen Funktionen, zu den Ressour cen sowie zum Eingliederungspotential hielten die Gutachter fest, die Beschwer deführerin sehe sich in erster Linie aus psychischen, aber auch aus körperlichen Gründen für vollkommen arbeitsunfähig an. Die Beschwer deführerin leg e eine deutliche Selbstlimitierung an den Tag und geh e in ihrer Krankheitsrolle auf . In den zu beurteilenden Fähigkeiten des Mini- ICF's
sei sie in der Durchhalte fähigkeit, in Anpassung an Regeln und Routinen, sowie in Flexibilität und Umstellungsf ähigkei t
mittelgradig eingeschränkt . Leicht einge schränkt sei sie in Bezug auf Spontanaktivitäten und nicht eingeschränkt in der Selbstbe hauptungs fähigkeit (im Untersuchungsgespräch mit dem psychiatri schen Teilgutachter k ö nn e sie sich argumentativ deutlich behaupten und sich zum Teil auch kämpferisch geben). Auch s eien die Konversation s- und die Kontakt fähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und enge dyadische Beziehungen gegeben, ebenso wie die Selbstpflege und die Selbstversorgung sowie die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Kompetenz und Wissens anwendung und die Entsche i dungs- und Urteilsfähigkeit. Als Handicap wirke sicher auch die Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin bei chro nifi zierten
myofaszialen Schmerzen, verstärkten zervikalen lumbalen Wirbel säulenabschnitten und dem rechten Kniegelenk. Die geschilderte Schmerz sympto matik sei gemäss orthopädischer Einschätzung pathomorpholo gisch nur teilweise objektivierbar und die Funktion der
Wirbelsäule und der Gelenke erhalten. Auch hier berichte die orthopädische Teilgutachterin von Inkon si stenzen bei der Beobachtung und Untersuchung der geschilderten Schmerz pro blematik. An Ressourcen seien die familiäre Situation mit ihrer Tochter und die Partnerschaft mit ihrem neuen Lebenspartner zu nennen. Eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung empf ehle sich nach längerer Arbeit sabstinenz, wobei sie durch die Motivation und die berufliche Reintegra tion zum aktuellen Zeitpunkt fraglich erschein e ( Urk. 10/98/65) .
In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine 80%ige, aus internistischer Sicht eine 100%ige und aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf Pensum von 100 % ( Urk. 10/98/65). In einer adap tierten Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht (orthopädisch-allgemein-inter nistisch) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum unter Berücksichtigung des orthopädischen Leistungsprofils. In psychiatrischer Hin sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum, dies aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode mit somatischem Syndrom, welche zu einer verminder ten Belastbarkeit, zu einem vermehrten Pausenbedarf und der schnellen Erschöpf barkeit führe. Polydisziplinär bestehe damit eine 50%ige Arbeitsfähig keit be zogen auf ein 100%-Pensum, welche dem orthopädischen Leistungsprofil ent spreche. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab 201 4. Gemäss psychia tri schem Teilgutachter werde davon ausgegangen, dass sich die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit seit circa 2012 entwickelt habe und im heuti gen Ausmass seit 2014 bestehe (Urk. 10/98/66). Zur Verbesserung der Arbeits fähigkeit könnten Physiotherapien zur Behandlung der myofaszialen Problematik, ein regel mässiges Ausdauer- und Krafttraining, eine Reduktion der Schmerz medi kation, Entspannungsübungen zum Stressabbau, eine Gewichtsab nahme durch leichtes Konditionstraining, ein Überdenken der psychiatrischen medika men tösen Therapie, insbesondere des Einsatzes von Benzodiazepinen, die iatrogen einen Teil der Symptomatik ausmachten, welche die Beschwerdeführe rin schildere, sowie eine Überwachung der HBV-Infektion vorgeschlagen wer den ( Urk. 10/98/67).
E. 3.4.3 Der psychiatrische Gutachter der A.___ hatte in seinem psychiatrischen Teilgutachten im Weiteren festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2012 aktenmässig eine depressive Symptomatik postuliert werde, meistens im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen und schwieriger familiärer Situation. Aktenmässig ziehe sich die depressive Symptomatik bis heute durch, wobei mehrheitlich aufgrund der Psychostaten die Schwere der depressiven Symptomatik nicht nachvollzogen werden könne. Gleichzeitig werde eine Somatisierungsstörung bei einer Schmerzproblematik aufgeführt, die, soweit beurteilbar, nachvollzogen werden könne, wobei es schwierig sei zu beurteilen, inwieweit die Beschwerdeführerin durch diese Somatisierungsstörung wirklich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aufgrund des heutigen Explora tionsgespräches gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer mittelgradigen depressiven Störung leide. Da es sich um eine Symptomatik handle, die schon seit Jahren bestehe, gehe er nicht davon aus, dass sie einzig auf die psychosozialen Belastungen und emotionalen Konflikte zurückzuführen sei, sondern wahrscheinlich in der Zwischenzeit einen eigenständigen Krank heitswert entwickelt habe. Er gehe zurzeit am ehesten von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode aus. Daneben bestehe gemäss interdisziplinärer Besprechung die Erkenntnis, dass die geäusserten Schmerzen weder physiologisch noch körperlich vollständig erklärt werden könnten. Eine körperliche Ursache gebe es zwar, das Ausmass der Schmerzen sei aber nicht nachzuvollziehen. Deshalb gehe er von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aus. Daneben bestehe, gemäss Schilderungen der Beschwerdeführerin, eine Benzodiazepinab hängigkeit . Neben Funktionseinschränkungen wie verminderte Belastbarkeit, Verlangsamung und schnelle Erschöpfbarkeit, welche auf die Gesundheits chädigungen zurückzuführen seien, gebe es bei der Beschwerde führerin invali di täts fremde Faktoren wie Ehescheidung mit finanziellen Konse quenzen, sozio kulturelle Faktoren mit eigenem Verständnis von Krankheit und Krankenrolle und die Sorge um die eigene Tochter (Urk. 10/98/49). Bezüglich der Einnahme der Benzodiazepine müsse berücksichtigt werden, dass möglich erweise ein Teil der erhobenen Symptomatik, wie eingeschränkte Mimik und Gestik und leicht eingeschränkter Antrieb, auf die Einnahme der Benzodiaze pine zurückzuführen sei ( Urk. 10/98/50). Zum Bericht des D.___ vom 2 0. November 2013 (vgl. E. 3.5) hielt der psychiatrische Gut achter der A.___ fest, dass darin klar keine Schlafapnoe und kein Restless - Legs -Syndrom oder sonstige spezifischen Schlafstörungen festgestellt worden seien . Es würden ungünstige Schlafgewohnheiten als Folge der somatischen und psychiatrischen Diagnosen als Ursache aufgeführt. Das heisse, diese seien nach Rückgang der anderen Beeinträchtigungen auch rück läufig einzuschätzen ( Urk. 10/98/60) 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin machte zunächst geltend, da das erste Gutachten der Z.___ noch keine drei Jahre alt gewesen sei, als die Beschwerdegegnerin ein neues Gutachten habe anordnen wollen, wäre ein Verlaufsgutachten bei den bisherigen Gutachtern einzuholen gewesen; allenfalls hätten auch Ergänzungs fragen an die bisherigen Gutachter genügt. Dass dennoch das vorliegende Gut achten der A.___ eingeholt worden sei, stelle einen unrechtmässigen Vor gang dar, weshalb auch die gestützt darauf ergangene Verfügung unrechtmässig sei. Ausserdem habe die internistische Gutachterin Dr. B.___ im Zeit punkt der Gutachtensanordnung nur eine Berufsausübungsbewilligung an der Adresse der „ medas
F.___ “ besessen, welche die Bewilligung des BSV als Medas -Stelle verloren habe. Dr. B.___ verfüge sodann nicht über genü gend Praxiserfahrung. Des Weiteren besitze sie eine Bewilligung für den Kanton Bern bei der „Bandgenossenschaft“. Diese arbeite unter anderem eng mit der Invalidenversicherung zusammen. Somit sei Dr. B.___ nicht unabhängig bzw. liege zumindest der Anschein von Befangenheit vor. Dies sei auch bei der orthopädischen Gutachterin Dr. C.___ der Fall. Da diese für das G.___ arbeite und da der Präsident des Verwal tungsrates der G.___ auch bei diversen Gremien von Krankenkassen und Versicherungen zeichnungsberechtigt sei, könne ihre Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft nicht gewährleistet werden bzw. müsse
– auch - sie sich den Anschein der Befangenheit entgegenhalten lassen ( Urk. 1 S. 10 und 11; vgl. bereits Urk. 10/82) . Auf diese Rügen ist vorab einzugehen, wobei sie sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen als unbehelflich erweisen. 4.2 4.2.1
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sach verhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Ver siche rungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermes sens spielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medi zini schen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sach verhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann .
Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzu führen den notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG bein halten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträ gers, eine " second
opinion " zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sach verhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben 26. Oktober und 20. November 2015, dass sie eine polydisziplinäre Begutach tung bei der A.___ beabsichtige ( Urk. 10/72 und Urk. 10/79). Obwohl die Beschwerdeführerin dagegen mit Schreiben vom 5. Januar 2016 vorgebracht hatte, dass eine erneute Begutachtung bei der vorgeschlagenen Gutachterstelle A.___ nicht in Frage komme, hat sie sich dieser schliesslich doch unterzo gen. Damit ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Begutachtung bei der A.___ zu Recht erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.3 mit Hinweis). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin nicht deshalb eine erneute Begutachtung angeordnet, weil ihr der von den Gutachtern des Z.___ festgestellte medizinische Sachverhalt nicht passte – sie hatte der Beschwerdeführerin, ausgehend von den gutachterlichen Feststellungen, ja mit Vorbescheid vom 2 7. August 2014 (Urk. 10/36) die Verneinung eines Leistungs anspruchs in Aussicht gestellt – , sondern weil die Beschwerdeführerin im Ein wand vom 2 0. November 2014 – zu Recht - geltend gemacht hatte, dass die den Z.___ -Gutachtern zur Verfügung gestellten Vorakten lückenhaft seien und des halb die Beweiskraft des Gutachtens in Frage zu stellen sei ( Urk. 10/44). Es mag zwar zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin darauf hätte beschränken können, Ergänzungsfragen an die Gutachter des Z.___ zu richten. Von einer unzulässigen Einholung eines Zweitgutachtens kann aber unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht die Rede sein. 4.2.2
Zu r Rüge, wonach die Gutachterinnen Dr. B.___ und Dr. C.___ nicht unabhängig seien resp. den Anschein der Befangenheit erweckten , ist zu bemerken, dass die Tätigkeiten für die Band Genossen schaft/ das G.___ resp. deren enge Verbindungen zur Invalidenversicherung/ Versicherungswirtschaft für sich allein genommen kei nen Ausstand begründen (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2 und Urteil des Bundes gerichts 8C_725/2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 3.3). Konkrete Hinweise auf eigentliche Ausstandsgründe ergeben sich aus den Akten nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Zudem wäre es Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, etwaige Aussta ndsgründe sofort zu rügen (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_725/2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 3.3 und 9C_84/2017 vom 2 3. Mai 2017 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat indessen sogar ausdrücklich darauf verzichtet, sich gegen die Verfüg ung vom 2 1. Januar 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die A.___ festgehalten hatte ( Urk. 10/83 ), zur Wehr zu setzen ( Urk. 10/85) . 4.2.3
Entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffassung schreibt sodann das Bundesrecht mit Blick auf die Begutachtung keine kanto nale Berufsausübungsbewilligung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2016 vom 2 7. April 2016 E. 4.3 mit Hinweis). Die fachliche Qualifika tion von Gutachterin Dr. B.___ , welche im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( www.medregom.admin.ch ) seit 1999 als Ärztin, seit 2008 mit einem Weiterbildungstitel als praktische Ärztin und seit 2012 mit einem Weiterbildungstitel „ Allgemeine Innere Medizin “ registriert ist, wurde von der Beschwerdeführerin – zu Recht – nicht in Frage gestellt. Da die Erlangung solcher Titel Praxiserfahrung voraussetzt, ist aber nicht ersichtlich, weshalb sie nicht über genügend Praxiserfahrung verfügen sollte. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin zweimal begutachtet: im Mai 2013 bidisziplinär (rheumatologisch [inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit] und psychiatrisch) durch die Gutachter des Z.___ und im März/April 2016 polydisziplinär (allgemein-medizinisch, orthopä disch und psychiatrisch) durch die Gutachterinnen und Gutachter der A.___ . Das Gutachten des Z.___ vom 2 7. Mai 2013 ( Urk. 10/25 und 10/20 [psychia trisches Teilgutachten vom 2 7. Mai 2013]) wurde zwar ohne Kenntnis wichtiger Vorakten erstattet. Es besteht jedoch kein Grund, die darin gemachten gutachterlichen Feststellungen zu den (rheumatologischen und psychischen) klinischen Befunden im Zeitpunkt der Begutachtung ( Urk. 10/25/4-5 und Urk. 10/20/5-6) in Frage zu stellen.
Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 2 7. Mai 2016 ( Urk. 10/98) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge grundsätzlich einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen grundsätzlich nachvollziehbar begründet. 5.2 5.2.1
Die Arbeitsunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG). Daher kommt der Arztperson bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu, sondern sie nimmt hiezu Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und E. 3.2). Somit können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass die gesamte gutachterliche Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_92/2017 vom 20. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.2.2
Der
– bei erstmaliger Rentenprüfung von der versicherten Person zu erbrin gende (BGE 139 V 547 E. 8.1) –
Nachweis einer Invalidität setzt nach der Recht sprechung eine gesundheit lich bedingte, erhebliche und evidente, dauer hafte und objektivierbare Beein trächtigung voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). 5.3 5.3.1
Was den somatischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so bestehen laut der Beurtei lung der orthopädischen Gutachterin der A.___
nur leichtgradige degene rative Veränderungen ohne Nervenkompression (Urk. 10/98/59) und ist die Funktion der Wirbelsäule und der Gelenke erhalten ( Urk. 10/98/58). Die von ihr attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründete die orthopädische Gutachterin dementsprechend nicht mit funktionellen Defiziten, sondern mit einer Dekonditionierung
und mit einer myofaszialen Schmerzproblematik (Urk. 10/98/58 und Urk. 10/98/59). 5.3.2
Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, stellt eine
– einem T raining zugängliche (vgl. Urk. 10/98/67 ) - De kon ditionierung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG dar (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2 mit Hinw eis). Soweit die orthopädische Gutachterin ihre Einschätzung mit der Schmerzproblematik begründete, kann darauf – man gels eines Nachweises organisch bedingter funktioneller Defizite mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit - nicht ohne weiteres abgestellt werden. Vielmehr ist insoweit eine rechtliche Überprüfung ihrer Einschätzung anhand der gemäss BGE 141 V 281 beachtlichen Standardindikationen (vgl. E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent geltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 7 .3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer
bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 wurde Rechtsanw alt lic . iur . Thomas Wyss auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällun g des Endentscheids sowie darauf hingewiesen , dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze ( Urk.
E. 11 ). Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 2‘200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7 .4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanw alt lic . iur . Thomas Wyss verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewillig ung des Gesuchs vom 9. November 2016 wird der Beschwerdeführer in die
unentgeltliche Prozes sführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt Thomas Wyss, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, wird mit Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01248
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
1. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1967 geborene X.___ , Mutter einer Tochter (geboren 2000), war zuletzt vom 6. Juni 2001 bis 3 0. April 2013 als Verkäuferin bei der Y.___ angestellt ( Urk. 10/ 16 ).
Seit 1 5. Februar 2012 war sie krankge schrieben ( Urk. 10/16/4 und Urk. 10/64/2 ). Die Versicherte meldete sich am 1 3. Juli 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine rezidivierende depressive Störung sowie eine leichte Vitamin-D-Hypovitaminose bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). D ie IV-Stelle
zog einen Auszug aus dem individuellen Konto von X.___ (Urk. 10 / 10)
und die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/8, Urk. 10/11) bei , holte einen
Be richt de s behandelnden Psychiaters ( Urk. 10/15 ) sowie einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 10/16) ein und liess die Versicherte bidis ziplinär
(rheumatologisch/psychiatrisch) beim Z.___ begutachten (Gutachten vom 2. September 2013 [ Urk. 10 / 25 ] vgl. Urk. 10/20 [psychiatrisches Gutachten vom 2 7. Mai 2013] ) .
Mit Schreiben vom 2 7. August 2014 auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht zur Abklärung und fachgerechten Behandlung der Schlafstörung ( Urk. 10/34). Am gleichen Tag erliess die IV-Stelle einen Vorbe scheid, mit welchem sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht stellte ( Urk. 10/36), wogegen die Versicherte am 2 0. November 2014 Einwand ( Urk. 10/44) erhob. Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Bericht e ein ( Urk. 10/49-50, Urk. 10/55, Urk. 10/59, Urk.
10/64) .
Am 2 6. Oktober 2015 machte die IV-Stelle die Versicherte darauf aufmerksam, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung für notwendig erachte ( Urk. 10/72, unter Beilage der von ihr vorgesehenen Gutachterfragen, Urk. 10/70). Am 20. November 2015 teilte sie ihr die Gutachterstelle ( A.___ ), die Fachgebiete sowie die Namen der Gutachtenspersonen mit (Urk. 10/79). Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 ( Urk. 10/82) erhob die Versicherte diverse Einwände gegen die Begutachtung bei der A.___ sowie die vorgesehenen Gutachterin nen Dr . med. B.___ ( FMH Allgemeine Innere Medizin, Praktische Ärztin ), und Dr. med. C.___ (FMH Orthopädische Chirurgie und Traum atologie des Bewegungsapparates). Die IV-Stelle erliess am 2 1. Januar 2016 eine Zwischenverfügung, mit welcher sie an der Abklärung durch die A.___
sowie an den Gutachtenspersonen festhielt ( Urk. 10/83 ). Mit Schrei ben vom 5. Februar 2016 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie von einer Be schwerde gegen die Zwischenv erfügung vom 2 1. Januar 2016 absehe (Urk. 10/84).
Das polydisziplinäre Gutachten der
A.___
e rging am 2 7. Mai 2016 (Urk. 10/98). Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 forderte die IV-Stelle die Versi cherte dazu auf, zu den Ergebnissen der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens getätigten Abklärungen Stellung zu nehmen (Urk. 10/100). Am 1 7. Juni 2016 erklärte die Versicherte, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine Stellungnahme verzichte ( Urk. 10/103). Am 7.
Oktober 2016 auferlegte die IV Stelle X.___ erneut eine Schadenminderungspflicht ( Urk. 10/109) und verneinte mit Verfügung vom 6.
Oktober 2016 einen Leistungsanspruch der Ver sicherten ( Urk. 10/110 [= Urk. 2] ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. November 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwer deführerin seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invali denrente , zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführe rin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde . Mit derselben Verfügung wurde die Durchführung eines zwei ten Schriftenwechsels abgewiesen ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ). 1.2.1
Zur Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es nach ständi ger Rechtsprechung des Bundesgerichts in jedem Fall ein es me dizinisches Substrates , das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge wiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokultu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil e des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2 und 8C_14/2017 vom 1 5. März 2017 E. 5.3 mit Hinweisen ). 1.2.2
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1.2.3
Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht vermögen für sich alleine keine Invalidität zu begründen . Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ihrerseits e ine Krank heit bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheits schaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E.
2.2.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kennt nis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, die aufgrund des Einwandes durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass d ie orthopädischen Einschränkungen hauptsächlich auf eine Dysbalance und eine muskuläre Fehlentwicklung und Dekonditionierung
zurückzuführen seien. Eine muskuläre Dysbalance sowie eine Dekonditionierung begründeten keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden Therapieoptionen.
Aus psychia tri scher Sicht komme de n gestellten Diagnosen keine invalidisierende Wirkung zu , da sie einerseits durch psychosoziale Faktoren verursacht und auf rechterhalten würden und andererseits noch nicht ausgeschöpfte Therapie optionen , wie bspw. eine Abklärung im Schlaflabor, bestünden
( Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im W esentlichen geltend, auf das Gutachten der A.___ dürfe nicht abgestellt werden , da sie s eit Jahren an einer depressiven Störung mit teils schweren Episoden leide, was zu Unrecht nicht berücksichtigt werde .
Es handle sich nicht um ein vorübergehendes Leiden. Dem Gutachten seien keine Hinweise auf psychosoziale Belastungsfak toren zu entnehmen. Solche lägen aktuell keine mehr vor. Der en Wegfall habe denn auch nicht zur Besserung der depressiven Symptomatik geführt.
Eine Abklärung der Schlafstörungen sei bereits erfolgt, wobei diese ergeben habe, dass zuerst die rezidivierende depressive Störung behandelt werden müsse. Offensichtlich sei sie seit ihrem krankheitsbedingten Austritt aus der Y.___ zu 100 % arbeitsunfähig wegen ihrer teils schweren Depressio nen und habe Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1). 3. 3.1
Im Gutachten des Z.___
vom 2. September 2013 ( Urk. 10/25) wurden als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom zervikal und lumbal, (2) eine leichte depressive Episode mit vordergründig somatischen Symptomen und (3) eine chronische Hyposomnie angeführt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Verdacht auf Fibromyalgie, aktuell nicht verifizierbar (7/18 Tenderpoints) , genannt. Es sei davon auszugehen, dass die aktuelle Gesundheitssituation wesent lich beeinflussbar sei durch eine Abklärung im Schlaflabor mit je nach Resultat daraus folgenden Therapien ( Urk. 10/25/7). Rein rheumatologisch bestehe bei vorliegendem unspezifischem Schmerzsyndrom ohne spezifisches Korrelat eine vollständige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Ver käuferin bzw. als Kassiererin und (andere) angepasste Tätigkeiten. Psychiatri scherseits und im interdisziplinären Konsens werde für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 5. Februar 2012 bis zum Abschluss der Abklärungen und der Behandlung der chronischen Schlafstörung attestiert. Sollte diese behoben werden können, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/25/8). 3.2
Im Bericht des D.___ an Dr. E.___ vom 2 0. November 2013 wurde n
als Diagnosen (1) ein e rezidivierende depressive Störung, einhergehend mit gestörtem Schlaf, (2) ein lumbospondylo genes Syndrom beidseits, (3) eine therapieresistente Gonarthrose, (4) eine psy chosoziale Belastungssituation (Ex-Mann, Sorgerecht, Arbeitslosigkeit), (5) ungünstige Schlafgewohnheiten als Folge der Diagnosen (1) bis (4), (6) Überge wicht und (7) Schnarchen angeführt . Der Verlauf der Schlafstörungen der Beschwerdeführerin zeige eine starke Abhängigkeit von psychosozialen Stressoren und depressiven Verstimmungen. Komorbide Schlafstörungen könn ten oft parallel zur psychiatrischen Betreuung behandelt werden und eine Ver besserung der Gesamtsituation herbeiführen. Eine schlafmedizinische Behand lung sollte erst in Betracht gezogen werden, wenn ein stabiler psychischer Zustand vorhanden sei ( Urk. 10/64/33-34 = Urk. 10/69). 3.3
Die weiteren bis zur Begutachtung in der A.___ (März/April 2016) auf liegen den Arztberichte wurden – wie im Übrigen auch die vorstehenden Berichte - im betreffenden Gutachten vom 2 7. Mai 2016 wiedergegeben (Urk. 10/98/5-37). Darauf wird verwiesen. 3.4 3.4.1
Dem polydisziplin ären Gutachten der A.___ vom 2 7. Mai 2016 ( Urk. 10/98) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen ( Urk. 10/98/61): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.0 [gemeint wohl: F.33.1] ) - chronische Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Benzodiazepinabhängigkeit bei ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25) - chronisch rezidivierende zervikospondylogene Schmerzen rechtsbetont - Osteochondrose , ventrale Spondylose C5/6 und C6/7 , C7/TH1 - aktuell facettogen und myofascial , ohne Nachweis von Diskushernien - ohne recessale / neuroforaminale Enge im MRI-HWS 1 8. Februar 2012 - Status nach zervikalen Infiltrationen in der Türkei 2011 - chronisch rezidivierende lumbospondylogene Schmerzen - leichte Spondylarthrose LWK 3-SWK 1 - Diskusprotrusion L5/S1 MRI-LWS 1 8. Februar 2012 - anamnestisch intermittierende S1 Radikulopathie (3 1. Oktober 2014) - Dekonditionierung bei chronischen generalisierten myofascialen Schmer zen mit - Ganzkörperschmerz anamnestisch seit 10 Jahren
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt ( Urk. 10/98/61-62): p ersönliches ängstliches Erlebnis in der Kindheit (ICD-10 Z61.7) , Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0) ,
u nangebrachter elterlicher Druck und sonstige abnorme Erziehungsmerkmale (ICD-10
Z62.6) , Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung (ICD-10 Z63.5) , leichtgradige medial betonte Gonarthrose rechts ohne Funktionsdefizit , Polyarthralgien klinisch ohne Hinweis auf
entzündlich rheumatische Erkrankung , Hysterektomie iR.
Endometriose 2007 , Reflux Symptomatik ,
c hronische Hepatitis B ,
a ktuell: a kuter Harnwegsinfekt ( AB-The rapie ). 3.4.2
Zur polydisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung h ielten die Gut ach ter fest , die Beschwerdeführerin leide an chronifizierten Rücken- und Nacken schmerzen bei nur leichtgradigen degenerativen Veränderungen. Es best ünden keine Nervenkompressionen, jedoch eine ausgeprägte Dekondi tionierung bei einem chronisch generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom. Aus orthopädischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit nur leicht eingeschränkt (10-20 % ). Dies sowohl in der angestammten als auch in jedwelcher adaptierten Tätigkeit. Des Weiteren leide sie unter einer leichtgradigen Gonarthrose ohne Aktivierungszeichen und ohne Hinweise auf eine Meniskusläsion. Die Schmer zen s eien rechtsbetont lokalisiert. Im G esamtkontext w ü rden sie als allgemeine Dekonditionierung und myofasziale Problematik angesehen. Aus allgemein-in ternistischer Sicht besteh e eine Adipositas Grad l, eine chronische Hepatitis B,
E rstdiagnose: unbekannt, mit aktuell unauffälligen Leberparametern, sowie eine Refluxsymptomatik mit rez idivierenden Bauchschmerzen. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht eingeschränkt .
A us psychiatrischer Sicht bestehe eine mittelgradige depress i ve Störung mit herabgesetzter Grundstim mung, eingeschränkter Schwingungsfähigkeit, verminderter Lebenslust und freude , leicht verlangsamtem formale n Denken, Schlafstörungen, ver mindertem Appetit, diffusen Ängsten, reduziertem Antrieb und insgesamt eingeschränkter Vitalität. Es handl e sich um eine rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtiger mittelgradiger Episode mit somatischen Symptomen. Es w e rd e von einer Benzodiazepinabhängigkeit ausgegangen. Zudem best ünden Funktions einschränkungen wie verminderte Belastbark eit, Verlangsamung und schnelle Erschöpfbarkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % leistungsfä hig. Dies aufgrund ihrer verminderten Belastbarkeit, ihrer schnellen Erschöpf barkeit sowie der Notwendigkeit vermehrter Pausen. Polydisziplinär sei die psychiatrische Erkrankung führend. Es besteh e eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger mittelgradiger Episode mit somatischem Syn drom, welches die somatischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin über lager e (chronisch rezidivierende zervikospondylogene Schmerzen rechts betont, chro nisch rezidivierende lumbospondylogene Schmerzen, chro nische Bauch schmer zen, D ifferentialdiagnose : Dysphagie, gastroöso pha gealer Reflux [ Urk. 10/98/64]).
Zur Selbsteinschätzung, zu den aktuell erhaltenen Funktionen, zu den Ressour cen sowie zum Eingliederungspotential hielten die Gutachter fest, die Beschwer deführerin sehe sich in erster Linie aus psychischen, aber auch aus körperlichen Gründen für vollkommen arbeitsunfähig an. Die Beschwer deführerin leg e eine deutliche Selbstlimitierung an den Tag und geh e in ihrer Krankheitsrolle auf . In den zu beurteilenden Fähigkeiten des Mini- ICF's
sei sie in der Durchhalte fähigkeit, in Anpassung an Regeln und Routinen, sowie in Flexibilität und Umstellungsf ähigkei t
mittelgradig eingeschränkt . Leicht einge schränkt sei sie in Bezug auf Spontanaktivitäten und nicht eingeschränkt in der Selbstbe hauptungs fähigkeit (im Untersuchungsgespräch mit dem psychiatri schen Teilgutachter k ö nn e sie sich argumentativ deutlich behaupten und sich zum Teil auch kämpferisch geben). Auch s eien die Konversation s- und die Kontakt fähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und enge dyadische Beziehungen gegeben, ebenso wie die Selbstpflege und die Selbstversorgung sowie die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Kompetenz und Wissens anwendung und die Entsche i dungs- und Urteilsfähigkeit. Als Handicap wirke sicher auch die Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin bei chro nifi zierten
myofaszialen Schmerzen, verstärkten zervikalen lumbalen Wirbel säulenabschnitten und dem rechten Kniegelenk. Die geschilderte Schmerz sympto matik sei gemäss orthopädischer Einschätzung pathomorpholo gisch nur teilweise objektivierbar und die Funktion der
Wirbelsäule und der Gelenke erhalten. Auch hier berichte die orthopädische Teilgutachterin von Inkon si stenzen bei der Beobachtung und Untersuchung der geschilderten Schmerz pro blematik. An Ressourcen seien die familiäre Situation mit ihrer Tochter und die Partnerschaft mit ihrem neuen Lebenspartner zu nennen. Eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung empf ehle sich nach längerer Arbeit sabstinenz, wobei sie durch die Motivation und die berufliche Reintegra tion zum aktuellen Zeitpunkt fraglich erschein e ( Urk. 10/98/65) .
In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine 80%ige, aus internistischer Sicht eine 100%ige und aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf Pensum von 100 % ( Urk. 10/98/65). In einer adap tierten Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht (orthopädisch-allgemein-inter nistisch) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum unter Berücksichtigung des orthopädischen Leistungsprofils. In psychiatrischer Hin sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum, dies aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode mit somatischem Syndrom, welche zu einer verminder ten Belastbarkeit, zu einem vermehrten Pausenbedarf und der schnellen Erschöpf barkeit führe. Polydisziplinär bestehe damit eine 50%ige Arbeitsfähig keit be zogen auf ein 100%-Pensum, welche dem orthopädischen Leistungsprofil ent spreche. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab 201 4. Gemäss psychia tri schem Teilgutachter werde davon ausgegangen, dass sich die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit seit circa 2012 entwickelt habe und im heuti gen Ausmass seit 2014 bestehe (Urk. 10/98/66). Zur Verbesserung der Arbeits fähigkeit könnten Physiotherapien zur Behandlung der myofaszialen Problematik, ein regel mässiges Ausdauer- und Krafttraining, eine Reduktion der Schmerz medi kation, Entspannungsübungen zum Stressabbau, eine Gewichtsab nahme durch leichtes Konditionstraining, ein Überdenken der psychiatrischen medika men tösen Therapie, insbesondere des Einsatzes von Benzodiazepinen, die iatrogen einen Teil der Symptomatik ausmachten, welche die Beschwerdeführe rin schildere, sowie eine Überwachung der HBV-Infektion vorgeschlagen wer den ( Urk. 10/98/67). 3.4.3
Der psychiatrische Gutachter der A.___ hatte in seinem psychiatrischen Teilgutachten im Weiteren festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2012 aktenmässig eine depressive Symptomatik postuliert werde, meistens im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen und schwieriger familiärer Situation. Aktenmässig ziehe sich die depressive Symptomatik bis heute durch, wobei mehrheitlich aufgrund der Psychostaten die Schwere der depressiven Symptomatik nicht nachvollzogen werden könne. Gleichzeitig werde eine Somatisierungsstörung bei einer Schmerzproblematik aufgeführt, die, soweit beurteilbar, nachvollzogen werden könne, wobei es schwierig sei zu beurteilen, inwieweit die Beschwerdeführerin durch diese Somatisierungsstörung wirklich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aufgrund des heutigen Explora tionsgespräches gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer mittelgradigen depressiven Störung leide. Da es sich um eine Symptomatik handle, die schon seit Jahren bestehe, gehe er nicht davon aus, dass sie einzig auf die psychosozialen Belastungen und emotionalen Konflikte zurückzuführen sei, sondern wahrscheinlich in der Zwischenzeit einen eigenständigen Krank heitswert entwickelt habe. Er gehe zurzeit am ehesten von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode aus. Daneben bestehe gemäss interdisziplinärer Besprechung die Erkenntnis, dass die geäusserten Schmerzen weder physiologisch noch körperlich vollständig erklärt werden könnten. Eine körperliche Ursache gebe es zwar, das Ausmass der Schmerzen sei aber nicht nachzuvollziehen. Deshalb gehe er von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aus. Daneben bestehe, gemäss Schilderungen der Beschwerdeführerin, eine Benzodiazepinab hängigkeit . Neben Funktionseinschränkungen wie verminderte Belastbarkeit, Verlangsamung und schnelle Erschöpfbarkeit, welche auf die Gesundheits chädigungen zurückzuführen seien, gebe es bei der Beschwerde führerin invali di täts fremde Faktoren wie Ehescheidung mit finanziellen Konse quenzen, sozio kulturelle Faktoren mit eigenem Verständnis von Krankheit und Krankenrolle und die Sorge um die eigene Tochter (Urk. 10/98/49). Bezüglich der Einnahme der Benzodiazepine müsse berücksichtigt werden, dass möglich erweise ein Teil der erhobenen Symptomatik, wie eingeschränkte Mimik und Gestik und leicht eingeschränkter Antrieb, auf die Einnahme der Benzodiaze pine zurückzuführen sei ( Urk. 10/98/50). Zum Bericht des D.___ vom 2 0. November 2013 (vgl. E. 3.5) hielt der psychiatrische Gut achter der A.___ fest, dass darin klar keine Schlafapnoe und kein Restless - Legs -Syndrom oder sonstige spezifischen Schlafstörungen festgestellt worden seien . Es würden ungünstige Schlafgewohnheiten als Folge der somatischen und psychiatrischen Diagnosen als Ursache aufgeführt. Das heisse, diese seien nach Rückgang der anderen Beeinträchtigungen auch rück läufig einzuschätzen ( Urk. 10/98/60) 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin machte zunächst geltend, da das erste Gutachten der Z.___ noch keine drei Jahre alt gewesen sei, als die Beschwerdegegnerin ein neues Gutachten habe anordnen wollen, wäre ein Verlaufsgutachten bei den bisherigen Gutachtern einzuholen gewesen; allenfalls hätten auch Ergänzungs fragen an die bisherigen Gutachter genügt. Dass dennoch das vorliegende Gut achten der A.___ eingeholt worden sei, stelle einen unrechtmässigen Vor gang dar, weshalb auch die gestützt darauf ergangene Verfügung unrechtmässig sei. Ausserdem habe die internistische Gutachterin Dr. B.___ im Zeit punkt der Gutachtensanordnung nur eine Berufsausübungsbewilligung an der Adresse der „ medas
F.___ “ besessen, welche die Bewilligung des BSV als Medas -Stelle verloren habe. Dr. B.___ verfüge sodann nicht über genü gend Praxiserfahrung. Des Weiteren besitze sie eine Bewilligung für den Kanton Bern bei der „Bandgenossenschaft“. Diese arbeite unter anderem eng mit der Invalidenversicherung zusammen. Somit sei Dr. B.___ nicht unabhängig bzw. liege zumindest der Anschein von Befangenheit vor. Dies sei auch bei der orthopädischen Gutachterin Dr. C.___ der Fall. Da diese für das G.___ arbeite und da der Präsident des Verwal tungsrates der G.___ auch bei diversen Gremien von Krankenkassen und Versicherungen zeichnungsberechtigt sei, könne ihre Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft nicht gewährleistet werden bzw. müsse
– auch - sie sich den Anschein der Befangenheit entgegenhalten lassen ( Urk. 1 S. 10 und 11; vgl. bereits Urk. 10/82) . Auf diese Rügen ist vorab einzugehen, wobei sie sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen als unbehelflich erweisen. 4.2 4.2.1
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sach verhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Ver siche rungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermes sens spielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medi zini schen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sach verhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann .
Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzu führen den notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG bein halten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträ gers, eine " second
opinion " zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sach verhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben 26. Oktober und 20. November 2015, dass sie eine polydisziplinäre Begutach tung bei der A.___ beabsichtige ( Urk. 10/72 und Urk. 10/79). Obwohl die Beschwerdeführerin dagegen mit Schreiben vom 5. Januar 2016 vorgebracht hatte, dass eine erneute Begutachtung bei der vorgeschlagenen Gutachterstelle A.___ nicht in Frage komme, hat sie sich dieser schliesslich doch unterzo gen. Damit ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Begutachtung bei der A.___ zu Recht erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.3 mit Hinweis). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin nicht deshalb eine erneute Begutachtung angeordnet, weil ihr der von den Gutachtern des Z.___ festgestellte medizinische Sachverhalt nicht passte – sie hatte der Beschwerdeführerin, ausgehend von den gutachterlichen Feststellungen, ja mit Vorbescheid vom 2 7. August 2014 (Urk. 10/36) die Verneinung eines Leistungs anspruchs in Aussicht gestellt – , sondern weil die Beschwerdeführerin im Ein wand vom 2 0. November 2014 – zu Recht - geltend gemacht hatte, dass die den Z.___ -Gutachtern zur Verfügung gestellten Vorakten lückenhaft seien und des halb die Beweiskraft des Gutachtens in Frage zu stellen sei ( Urk. 10/44). Es mag zwar zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin darauf hätte beschränken können, Ergänzungsfragen an die Gutachter des Z.___ zu richten. Von einer unzulässigen Einholung eines Zweitgutachtens kann aber unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht die Rede sein. 4.2.2
Zu r Rüge, wonach die Gutachterinnen Dr. B.___ und Dr. C.___ nicht unabhängig seien resp. den Anschein der Befangenheit erweckten , ist zu bemerken, dass die Tätigkeiten für die Band Genossen schaft/ das G.___ resp. deren enge Verbindungen zur Invalidenversicherung/ Versicherungswirtschaft für sich allein genommen kei nen Ausstand begründen (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2 und Urteil des Bundes gerichts 8C_725/2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 3.3). Konkrete Hinweise auf eigentliche Ausstandsgründe ergeben sich aus den Akten nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Zudem wäre es Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, etwaige Aussta ndsgründe sofort zu rügen (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_725/2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 3.3 und 9C_84/2017 vom 2 3. Mai 2017 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat indessen sogar ausdrücklich darauf verzichtet, sich gegen die Verfüg ung vom 2 1. Januar 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die A.___ festgehalten hatte ( Urk. 10/83 ), zur Wehr zu setzen ( Urk. 10/85) . 4.2.3
Entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffassung schreibt sodann das Bundesrecht mit Blick auf die Begutachtung keine kanto nale Berufsausübungsbewilligung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2016 vom 2 7. April 2016 E. 4.3 mit Hinweis). Die fachliche Qualifika tion von Gutachterin Dr. B.___ , welche im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( www.medregom.admin.ch ) seit 1999 als Ärztin, seit 2008 mit einem Weiterbildungstitel als praktische Ärztin und seit 2012 mit einem Weiterbildungstitel „ Allgemeine Innere Medizin “ registriert ist, wurde von der Beschwerdeführerin – zu Recht – nicht in Frage gestellt. Da die Erlangung solcher Titel Praxiserfahrung voraussetzt, ist aber nicht ersichtlich, weshalb sie nicht über genügend Praxiserfahrung verfügen sollte. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin zweimal begutachtet: im Mai 2013 bidisziplinär (rheumatologisch [inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit] und psychiatrisch) durch die Gutachter des Z.___ und im März/April 2016 polydisziplinär (allgemein-medizinisch, orthopä disch und psychiatrisch) durch die Gutachterinnen und Gutachter der A.___ . Das Gutachten des Z.___ vom 2 7. Mai 2013 ( Urk. 10/25 und 10/20 [psychia trisches Teilgutachten vom 2 7. Mai 2013]) wurde zwar ohne Kenntnis wichtiger Vorakten erstattet. Es besteht jedoch kein Grund, die darin gemachten gutachterlichen Feststellungen zu den (rheumatologischen und psychischen) klinischen Befunden im Zeitpunkt der Begutachtung ( Urk. 10/25/4-5 und Urk. 10/20/5-6) in Frage zu stellen.
Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 2 7. Mai 2016 ( Urk. 10/98) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge grundsätzlich einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen grundsätzlich nachvollziehbar begründet. 5.2 5.2.1
Die Arbeitsunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG). Daher kommt der Arztperson bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu, sondern sie nimmt hiezu Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und E. 3.2). Somit können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass die gesamte gutachterliche Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_92/2017 vom 20. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.2.2
Der
– bei erstmaliger Rentenprüfung von der versicherten Person zu erbrin gende (BGE 139 V 547 E. 8.1) –
Nachweis einer Invalidität setzt nach der Recht sprechung eine gesundheit lich bedingte, erhebliche und evidente, dauer hafte und objektivierbare Beein trächtigung voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). 5.3 5.3.1
Was den somatischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so bestehen laut der Beurtei lung der orthopädischen Gutachterin der A.___
nur leichtgradige degene rative Veränderungen ohne Nervenkompression (Urk. 10/98/59) und ist die Funktion der Wirbelsäule und der Gelenke erhalten ( Urk. 10/98/58). Die von ihr attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründete die orthopädische Gutachterin dementsprechend nicht mit funktionellen Defiziten, sondern mit einer Dekonditionierung
und mit einer myofaszialen Schmerzproblematik (Urk. 10/98/58 und Urk. 10/98/59). 5.3.2
Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, stellt eine
– einem T raining zugängliche (vgl. Urk. 10/98/67 ) - De kon ditionierung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG dar (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2 mit Hinw eis). Soweit die orthopädische Gutachterin ihre Einschätzung mit der Schmerzproblematik begründete, kann darauf – man gels eines Nachweises organisch bedingter funktioneller Defizite mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit - nicht ohne weiteres abgestellt werden. Vielmehr ist insoweit eine rechtliche Überprüfung ihrer Einschätzung anhand der gemäss BGE 141 V 281 beachtlichen Standardindikationen (vgl. E. 1.2.3 ) notwendig. 5.4 5.4.1
Der psychiatrische Gutachter der A.___ legte nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung (April 2016) unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode, und unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren litt. Zudem wurde von ihm (als weitere Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit) - erstmals - die Diagnose einer Benzodia zepin abhängigkeit gestellt ( Urk. 10/98/49-50).
Diese psychiatrischen Diagnosen wie auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des psychiatrischen Gutachters mit 50 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit wurden im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung übernommen, wobei die aus psychiatrischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit der depressi ven Störung begründet wurde ( Urk. 10/98/64-66). 5.4.2
Hinsichtlich des – strittigen – Verlaufs der depressiven Symptomatik ist vorab zu bemerken, dass es im psychiatrischen Kontext grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkran kung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2017 vom 6. Januar 2016 E. 6.1).
In den Berichten des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Mai und 8. Dezember 2012 (Urk. 10/8/1-2 und Urk. 10/15) und der Klinik für Akute Psychische Erkrankun gen der I.___ vom 21. März 2014 (Urk. 10/64/10-14) wurde zwar jeweils eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig „schwere“ Episode, diagnosti ziert. Wie der psychiatrische Gutachter der A.___ überzeugend darlegte ( Urk. 10/98/46-49), erscheint die in diesen Berichten vorgenommene Einstufung der depressiven Symptomatik als schwer aufgrund der darin angeführten objek tiven Befunde jedoch nicht nachvollziehbar. Auch die im
von der Beschwer deführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge reichten - Bericht von Prof. Dr. med. J.___ , Chefarzt des K.___ , an den Kranken taggeldversicherer vom 25. September 2012 (Urk.
3/3) angeführte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig „schwere“ Episode, wurde nicht – schlüssig - mit objektiven Befunden begründet.
Es ist daher überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin im aktenkundigen Zeitraum zu keiner Zeit eine schwere depressive Symptomatik bestand. Zumindest die anlässlich der ersten psychia trischen Begutachtung (Mai 2013) erhobenen psychischen Befunde (Urk. 10/20/5-6) weisen sodann für diesen Zeitpunkt nur eine leichte depressive Symptomatik aus (vgl. E. 3.1 und E. 5.1). 5.4.3
L eichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidi vierend oder episodisch, fallen nach der Rechtsprech ung des Bundes gerichtes einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen , wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatri scher Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge ge tan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumut baren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Wie eingangs dargelegt, kann ein invalidisierender psychischer Gesund heits scha den sodann nur gegeben sein, wenn das klinische Beschwerde bild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (vgl. E.
1.2.2) . Auch bei einer diagnostizierte n Depressionsstörung sind daher das Beschwerdebild prägende psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Beur teilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, zu beachten und auszu klammern sind . Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der An nahme einer rentenbegründenden Invalidi tät Zurückhaltung geboten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 5.3 mit Hin weisen ).
Die Rentenrelevanz der bei der Beschwerdeführerin bestehenden chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) beurteilt sich – wie die myofasziale Schmerzsymptomatik (vgl. E. 5.3.2) - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und damit vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281; vgl. E. 1.2.3). Solche Leiden gelten nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zem ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). 5.5 5.5.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin schon seit über 10 Jahren intermittierend unter Rückenbeschwerden im Lumbalbereich leidet, welche verschiedentlich abgeklärt und behandelt wurden, so namentlich auch anlässlich eines stationären Aufenthaltes vom 1 6. bis 2 5. Februar 2012 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des L.___ (Urk. 10/49; vgl. Urk. 10/86/136-140 und Urk. 10/101-102). Ausserdem stan d die Beschwerdeführerin offenbar bereits im Jahr 2004 für kurze Zeit und mit Unterbrüchen ab 2009 wegen Depressionen in psychiatrisch-psychotherapeuti scher Behandlung bei Dr. H.___ ( Urk. 10/8/1-2 und Urk. 10/15/5-6). Gemäss ihren Angaben anlässlich der ersten psychiatrischen Begutachtung (Mai 2013) hatte die Behandlung bei Dr. H.___ damals wegen Eheproblemen stattg efunden (Urk. 10/98/44).
Gemäss dem Bericht des L.___ an den Hausarzt der Beschwerde führerin, Dr. med. E.___ , FMH Allgemeinmedizin, vom 2.
März 2012 waren anlässlich des dortigen stationären Aufenthaltes (1 6. bis 25.
Februar 2012) die Rückenbeschwerden unter multimodaler Physio- und Schmerztherapie im Verlauf rückläufig. Bei depressiver Stimmungslage sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin eine psychologische Gesprächstherapie einge leitet worden. Hierbei hätten sich aus Sicht der Psychologin Anhaltspunkte auf eine somato forme Schmerzstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode ergeben. Die Ärzte des L.___ meldeten sie für eine psychosomatische Rehabilitation in der M.___ an, wo sie sich in der Folge vom 4. bis 31. März 2012 stationär aufhielt (Urk. 10/49). Laut den Angaben der behandelnden Ärzte der M.___ im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2015 ist es anlässlich dieses Aufenthaltes zu einer zufriedenstellenden Teilremission der depressiven Symptomatik bei wenig verbesse rter Schmerzsymptomatik gekom men . Die Beschwerdeführerin habe die letzte Sitzung in einem stabilisierten Zustand verlassen, habe sich jedoch sehr bedrückt gezeigt, wieder in den Alltag zurückkehren zu müssen. Zur weiteren Stabilisierung und Rückfallprophylaxe hätten sie die Wiederaufnahme der ambulanten Psychotherapie bei Dr. H.___ empfohlen. Für weitere Hilfestellung und Klärung im Zusammenhang mit der ehelichen Konfliktsituation habe die Beschwerdeführerin mehrere Kontakt adressen für Beratungsstellen erhalten. Für die weitere Besserung und Kräfti gung des Rückens werde eine Verordnung für ambulante Physiotherapie ausge stellt ( Urk. 10/59). Ab April 2012 stand die Beschwerdeführerin in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. H.___ (im Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs bei der Beschwerdegegnerin [7. August 2012] einmal pro Monat [ Urk. 10/98/4]; im Zeitpunkt der Untersuchung durch Prof. Dr. J.___ [13. September 2012] wöchentlich bis 14-täglich [ Urk. 3/3 S. 6 ] ).
Am 2 9. Januar 2014 trat die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. H.___ „wegen einer Exazerbation einer chronischen Schmerzstörung sowie einer depressiven Symptomatik vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belas tungssituation (finanzielle Probleme, Scheidung, Arbeitslosigkeit)“ in die I.___ ein (Urk. 10/64/11), wo sie bis 1 7. März 2014 stationär behandelt wurde (vgl. Austrittsbericht der I.___
vom 21. März 2014, Urk. 10/64/10-14 ). Anschliessend hielt sie sich vom 17. März bis 2 7. Mai 2014 stationär in der Kli nik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, N.___ , der I.___ (nachfolgend: N.___ ) auf. Im Austrittsbe richt vom
20. Juni 2014, führten die behandelnden Ärzte der N.___ aus, die Beschwerdeführerin habe die Behandlung in leicht verbessertem Zustand verlassen. Die Stimmung sei deutlich weniger dysthym . Es habe jedoch wenig Verbesserung in Bezug auf die Schmerz- und Schlafproblematik erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin noch stark behandlungsbedürftig. Es werde eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung auf ambulanter Basis empfohlen. Es werde auch die Teilnahme an einem Kurs der Rheumaliga empfohlen ( Urk. 10/86/42-43 ). Die Weiterbehandlung erfolge zunächst durch den Hausarzt und den behandelnden Psychiater Dr. H.___ . Es werde eine psychiatrische Spitex verordnet mit voraussichtlich wöchentlichem Besuch (Urk.
10/86/44). In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin (nicht datiert, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2015) führten die Ärzte der N.___ an, da die Beschwerdeführerin im Mai 2014 ausgetreten sei, könnten sie zum jetzigen Zustand keine Aussage machen. Ihres Erachtens sei (damals) eine weiterführende Therapie dringend notwendig (gewesen), um eine geringe Behebung der Probleme zu erreichen. Aufgrund der eher komple xen Problematik und der eher geringen Wirkung im stationären Setting sehe die Prognose etwas schwieriger aus. T heoretisch liessen sich die bei Austritt beste henden psychischen Einschrä nkungen durch eine ausführliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung verbessern (Urk. 10/55). 5.5.2
Die Beschwerdeführerin unterzog sich somit zwar im März 2012 einer stationä ren psychosomatischen Rehabilitation und stand seit April 2012 ununterbro chen in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. H.___ . In eine auf die Therapie von Depressionen spezialisierte Klinik begab sie sich aber erstmals im Januar 201 4. Da sich laut den behandelnden Ärzten (vgl. E. 5.5.1) die stationäre Behandlung in der N.___
– wie schon dieje nige in der M.___
– günstig auf die depressive Symptoma tik auswirkte, (auch) die Ärzte dieser Klinik – weitere Therapieempfehlungen abgaben und das psychische Zustandsbild grundsätzlich als besserungsfähig bezeichneten, erscheint eine Therapieresistenz der rezidivierenden depressiven Störung zumindest bis zum Austritt der Beschwerdeführerin aus der N.___ Ende Mai 2014 nicht nachgewiesen.
Ebenso verhält es sich aufgrund der besagten Angaben der Klinikärzte auch beim Schmerzleiden, zumal den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sie nach dem Austritt aus der M.___ aus ärztlicher Sicht als sinnvoll beurteilte Massnahmen abgelehnt hat (Urk. 10/86/25 und Urk. 10/9/5; vgl. auch E. 5.6.4), was im Übrigen nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lässt. 5.5.3
Hinzu kommt, dass – wie der psychiatrische Gutachter der A.___ bemerkte ( Urk. 10/98/46-49) – in den genannten Vorberichten der M.___ sowie der I.___ auf das psychische Beschwerdebild erheblich mit bestimmende psychosoziale Belastungsfaktoren hingewiesen worden war (vgl.
E. 5.5.1; vgl. auch Bericht von Prof. Dr. J.___ vom 25. September 2012, Urk. 3/3). Dementsprechend stellte der psychiatrische Gutachter der A.___
– überzeugend – fest, dass die depressive Symptomatik anfänglich reaktiven Charakter gehabt resp. keinen eigenständigen Krankheitswert aufgewiesen habe. Von einer von psychosozialen Belastungsfaktoren zu unterscheidenden und in diesem Sinne verselbständigten depressiven Störung ging er erst ab 2014 aus ( Urk. 10/98/49-50 und Urk. 10/98/52-53). 5.5.4
Bis Ende Mai 2014 ist daher das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens ohne weiteres zu verneinen. 5.6 5.6.1 Nach dem Austritt der Beschwerdeführerin aus der N.___ Ende Mai 2014 wurde gemäss Aktenlage zwar die psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung bei Dr. H.___ weitergeführt und wurde die Beschwerdeführerin offenbar von einer Psychiatrie-Schwester der Spit ex rechtes Limmattal betreut (Urk. 10/64/16, Urk. 10/64/2, Urk. 10/86/5 und Urk. 10/98/41). Ein Vergleich der aktenkundigen Medikation der Beschwerdeführerin bei Austritt aus der I.___ Ende Mai 2014 ( Urk. 10/86/43-44) mit derjenigen im Begutachtungszeitpunkt ( Urk. 10/98/41) zeigt indessen , dass die von der N.___ etablierte antide pressive Mediaktion wieder reduziert wurde (Urk. 10/86/43-44 [Medikation bei Austritt aus der I.___ ]; vgl. demgegenüber beispielsweise die Medikation im Zeitpunkt der ersten psychiatrischen Begutachtung im Mai 2013, Urk. 10/20/5; Urk. 10/98/41 [Medikation im Zeitpunkt der Begutachtung in der A.___ ; vgl. auch Urk. 10/86/6]). Hingegen scheinen zunehmend - zur Behandlung von Angst- und Spannungszuständen dienende - Benzodiazepine eingesetzt worden zu sein (bei Austritt aus der I.___ : Temesta TAB 1mg als Reservemedikament bis einmal täglich [Urk. 10/55/4]; im Zeitpunkt der Begutachtung Temesta
Expidet 1mg dreimal täglich und Xanax 0,25mg zweimal täglich [ Urk. 10/98/41] ) . 5.6.2 Der psychiatrische Gutachter der A.___ hielt zwar zur bisherigen Behand lung fest, diese sei, soweit beurteilbar, lege artis gewesen (Urk. 10/98/50) . Indem von ihm die grundsätzliche Eignung der bisher durchgeführten Therapie bejaht wurde, ist jedoch nicht gesagt, eine Intensivierung der Depressionstherapie sei nicht angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2015 vom 2 2. Januar 2015 E. 2). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Angaben der Beschwerde führerin anlässlich der Begutachtung in der A.___ ( Urk. 10/98/46) darauf schliessen lassen, dass die Gespräche, welche sie gemäss ihren Angaben alle ein bis zwei Wochen mit Dr. H.___ führte, eher oberflächlicher Natur waren. Die Ärzte der N.___ waren aber, wie erwähnt, davon ausgegangen, dass sich das psychische Beschwerdebild durch eine „ausführliche“ psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung verbessern liesse (vgl. E. 5.5.1). Der psychiatri sche Gutachter der A.___ wies sodann darauf hin, dass die Medikation, insbesondere der Einsatz von Benzodiazepinen, zu überdenken sei, da sich eine Abhängigkeit entwickelt habe resp. da der Benzodiazepinkonsum
- möglicher weise (Urk. 10/98/50) -
iatrogen einen Teil der Symptomatik ausmache, welche die Beschwerdeführerin schildere (Urk. 10/98/50 und Urk. 10/98/52 ) ; im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung wurde bemerkt, dass - unter anderem
- durch ein Überdenken der psychiatrischen medikamentösen Therapie, insbe sondere des Einsatzes von Benzodiazepinen, eine Verbesserung des Gesund heitszustandes erzielt werden könnte (Urk. 10/98/67; vgl. Urk. 10/98/52). Die Medikation könnte demnach laut den Gutachtern der A.___ ebenfalls optimiert werden. Zudem erscheint mit Blick auf den anlässlich der Begutach tung in der A.___ erhobenen Medikamentenspiegel (zu hoher Wert des Citalopram (Antidepressivum Cipralex ), zu tiefer Wert des Desmethylcitalopram s [vgl. Urk. 10/98/46, vgl. Urk. 10/97/4]) auch die Compliance der Beschwerde führerin bezüglich der Einnahme des verordneten Antidepressivums fraglich. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwer de führerin seit Juni 2014 die Möglichkeiten zur Behandlung der depressiven Symptomatik in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus geschöpft hat. Unter diesen Umständen kann aber auch im Zeitpunkt der Begut achtung nicht auf eine definitiv gescheiterte Depressionstherapie geschlossen werden. Eine seit Juni 2014 eingetretene Therapi eresistenz erscheint auch beim Schmerz leiden nicht nachgewiesen . So lehnte die Beschwerdeführerin seither erneut aus ärztlicher Sicht als sinnvoll beurteilte Massnahmen ab ( Urk. 10/64/6 9). Sodann unterzog sie sich auch im Zeitpunkt der Begutachtung in der A.___ keiner Physiotherapie ( Urk. 10/98/41). Gemäss der Beur teilung der Medas -Gutachter könnte aber – unter anderem – dadurch eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erreicht werden ( Urk. 10/98/67; vgl. Urk. 10/98/58). 5.6.3 Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter der A.___ der depressiven Symptomatik „aktuell“ resp. seit 2004 zwar einen eigenständigen Krankheits wert beimass . Er wies aber ausdrücklich darauf hin, dass ein Teil der Symptome
– weiterhin –
auch von psychosozialen Belastungen und emotionalen Konflik ten sowie – möglicherweise ( Urk. 10/98/50) –
vom Benz odiazepinkonsum über lagert sei ( Urk. 10/98/53; vgl. auch Urk. 10/98/49). 5.6.4 Schliesslich ist zu beachten, dass die Gutachter der A.___ bei der Beschwer deführerin einerseits Inkonsistenzen im beobachteten Verhalten und in den Aussagen ( Urk. Urk. 10/98/50-51 und 10/98/58) , eine subjektive Krank heitsüberzeugung resp. ein Verharren in der Krankenrolle sowie eine fehlende Motivation feststellten ( Urk. 10/98/50 und Urk. 10/98/65). Anderseits machten sie aber durchaus vorhandene Ressourcen (familiäre Situation mit der Tochter, Kontakt mit Arbeitskolleginnen; seit ca. März 2015 Partnerschaft mit einem neuen Lebenspartner [ Urk. 10/98/45, Urk. 10/98/50 und Urk. 10/98/65]) aus. 5.6.5 Zusammenfassend ist angesichts der nach wie vor nicht ausgewiesenen Therapie resistenz, der das Beschwerdebild weiterhin – wenn auch in geringerem Ausmass
– beeinflussenden invaliditätsfremden Faktoren sowie ferner auch ange sichts der festgestellten Inkonsistenzen und der dargelegten Hinweise auf subjektive Krankheitsüberzeugung und fehlende Motivation zumindest über wiegend wahrscheinlich auch ab dem 1. Juni 2014 nicht von einem invaliden ver sicherungsrechtlich relevanten psychischen Leiden auszugehen (vgl. auch E.
1.2.4). 6. Die Beschwerdeführerin hat demnach im Ergebnis einen invalidisierenden somati schen und/oder psychischen Gesundheitsschaden zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . 7 .1
Mit der Beschwerde vom 9. November 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur . Thomas Wyss zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilli gung der unentgeltlich en Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk. 7 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 7. 2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.
8 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unent geltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 7 .3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer
bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 wurde Rechtsanw alt lic . iur . Thomas Wyss auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällun g des Endentscheids sowie darauf hingewiesen , dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze ( Urk. 11 ). Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 2‘200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7 .4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanw alt lic . iur . Thomas Wyss verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewillig ung des Gesuchs vom 9. November 2016 wird der Beschwerdeführer in die
unentgeltliche Prozes sführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt Thomas Wyss, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, wird mit Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann