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IV.2016.01244

Indikatorenprüfung bei chronischer Schmerzstörung, Polytoxikomanie und akzentuierten Persönlichkeitszügen bei gutachterlich festgestellter 50%iger Arbeitsfähigkeit. Schadenminderungspflicht vor Rentenzusprache.

Zürich SozVersG · 2018-08-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1968 geborene X.___ ist gelernter Landschaftsgärtner und war als solcher nach abgeschlossener Lehre in verschiedenen Betrieben erwerbstätig (Urk. 6/8 S. 5, Urk. 6/216 S. 54, Urk. 6/14). Aufgrund des seit dem 1 7. Altersjahr bestehenden Alkoholkonsums kam es 2001 zu einer ersten Hospitalisation für einen stationären Alkoholentzug (Urk. 6/216 S. 55). Im Dezember 2006 verletzte sich der Versicherte bei de r Arbeit am linken Sprunggelenk, was in der Folge zum Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess führte (Urk. 6/15/70, Urk. 6/216 S. 54). 2007 kam es zu einer weiteren Hospitalisation zum Alkoholentzug, wobei es im weiteren Verlauf immer wieder zu Rückfällen kam (Urk. 6/216 S. 55). Eine erste Operation am linken Sprunggelenk erfolgte am 7. März 200 8, eine zweite am 3 0. März 2009, wobei sich der Versicherte am 2 9. März 2009 bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/15/70, Urk. 6/8 S. 9, Urk. 6/216 S. 55). Am 1 4. Dezember 2009 erfolgte weiter eine Operation am linken Ellbogen nach festgestellter Epicondylitis; im Februar 2010 zudem eine Rehabilitation in Y.___ im Zusammenhang mit den Fussbeschwerden. Daneben wurden in den Jahren 2009 bis 2012 zahlreiche Hospi talisationen im Zusammenhang mit der bestehenden Alkoholerkrankung sowie im Zusammenhang mit psychischen Problemen nötig (Urk. 6/216 S. 55 f.).

Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2012 sprach die Suva dem Versicherten ab 1. Juni 2012 - ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 10 %

- eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu nebst einer Integritätsentschädigung bei einer Integri tätseinbusse von 15 % (Urk. 6/78). Die IV-Stelle leitete ihrerseits eine erste poly disziplinäre Abklärung in die Wege (MEDAS-Gutachten vom 9. April 2013, Urk. 6/141). Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung wies sie den Versicherten mit Schreiben vom 2 4. April 2013 auf die ihm obliegende Schadenminde rungs pflicht hin und forderte für die weitere Anspruchsbeurteilung einen Alkohol entzug (Urk. 6/143). In der Folge unterzog sich der Versicherte vom 28. Juni bis 19. Juli sowie im Zeitraum vom 1 6. Oktober 2013 bis 3. Mai 2014 stationären Entzugsbehandlungen (Urk. 6/156, Urk. 6/167). Mit Vorbescheid vom 2 0. Mai 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/161). Weitere Entzugsbehandlungen erfolgten im Zeitraum vom 1 9. Septem ber 2014 bis 1. Dezember 2014 sowie ab 2 8. Januar 2015 (Urk. 6/177, Urk. 6/185).

Mit Verfügung vom 1 3. Februar 2015 änderte die Suva ihre Verfügung vom 1 4. Mai 2012 dahingehend ab, als dass sie dem Versicherten ab 1. Juni 2012 eine Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zusprach (Urk. 6/184). Im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung ordnete die IV-Stelle erneut eine polydisziplinäre Abklärung an (Z.___ -Gutachten vom 7. April 2016, Urk. 6/216). Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2016 wies sie das Leistungsbegehren in Bestätigung des ergangenen Vorbescheids ab (Urk. 6/225 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 8. November 2016 Be schw erde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschul deten Leistungen auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).

Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 2 1. März 2018 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gege benheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abs tellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE

141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund des neuen Gutachtens aus somatischer Sicht für angepasste Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die aus psychiatrischer Sicht ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit sei aus Rechtsanwendersicht nicht plausibel. Die Suchtproblematik stehe im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfak toren und sei zudem weiterhin therapeutisch angehbar . In einer Gesamtwür digung sei für eine behinderungsangepasste Tätigkeit keine IV- relevante Ein schrän kung gegeben;

die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Invaliditätsgrad von 14 % (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die im Z.___ -Gutachten lege artis beurteilte Arbeitsunfähigkeit auch im Licht e der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu übernehmen sei (Urk. 1 S. 10), was sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standard indikatoren ergebe (vgl. S. 10 ff.). Auszugehen sei demnach von einer Arbeits fähigkeit von 50 % (S. 12). 3.

Die für das Z.___ -Gutachten vom 7. April 2016 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 6/216 S. 101 f.) : - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73. 1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig absti nent, regelmässige CDT-Kontrollen (ICD-10 F10.20) - leichtgradige distal-symmetrische sensibel betonte Polyneuropathie an den Beinen - psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, ärztlich verordnetes MST 80 mg pro Tag (ICD-10 F11.2) - gefährlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.8), von Cannabis (ICD-10 F12.8) und von Kokain (ICD-10 F14.8) - schädlicher Gebr auch von nicht abhängigkeitserze ugenden Substanzen (Schmerzmittel, Ritalin; ICD-10 F55) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Schmerzsyndrom des linken Sprunggelenkes mit lateralem fibulo-calca ne arem

Impingement bei übermässiger Rückfussvalgusstellung bei - Status nach Distorsion am 3 1. Dezember 2006 - Status nach operativer Rekonstruktion des Ligamentum talofibulare

anterius am 7. März 2008 - Status nach operativer Resektion einer Coalitio

calcanea

talonaviculare 03/2009 - OSG ohne B efund - Status nach USG-Flächenresektion, kaum degenerative USG-Verän de rungen (Rx 1 9. Februar 2013 und 1 0. Februar 2016) - Chr onisches lumbovertebrogenes Synd rom mit aktivierten lumbosacralen

Fazettenarthrosen bei - l eichter Fehlstatik (Hyperlordose) und muskulärer Dysbalance - m ehrsegmentalen Chondrosen und Spondylosen und leicht hyper trophen Spondylarthrosen L3/4 (MRI 1 9. Juni 2012) - lumbosacralen

Fazettenarthrosen und H yperlordose (Rx 1 0. Feb r u ar 2016) - Schultersyndrom links bei guter Funktion mit persistierender Tendova gini tis bicipitis bei - Haltungsinsuffizienz mit Schulterprotraktion - Status nach Schulterzerrung links 10/2010 mit Partialruptur der Supraspinatussehne, articulärseitiger Partialruptur der Supraspinatus sehne ventral, Bursitits

subdeltoidea / subacromialis, Partialruptur der Subscapularissehne (Arth r o -MRI 1. Februar 2011)

Dazu führten die Gutachter aus, unter

Berücksichtigung der Persönlichkeit, der Akti vitäten, der Mini-ICF sowie der Indikatoren sei dem Beschwerdeführer aus psy chiatrischer Sicht bei akzentuierten Persönlichkeitszügen, Polytoxikomanie au f dem Hintergrund diversester Entzugsbehandlungen sowie chronischer Schmerz störung eine 50%ige Rendement-Verminderung ab erreichter Alkohol-Abstinenz Anfang 2015 zu attestieren. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe für die Zeiten der Hospitalisationen bestanden. Aus somatischer Sicht seien dem Beschwerde führer keine körperlich belastenden Tätigkeiten mit der Notwendigkeit des Hebens schwerer Gegenstände mehr zuzumuten. Nicht möglich seien zudem das regel mässige Gehen auf unebenem Gelände, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten, auch kauernde und hockende Positionen sowie stereo type Körperhaltungen seien zu vermei den. Die angestammte Tätigkeit als Gärtner sei somit nicht mehr zumutbar (S. 116 f.). 4. 4.1

Unbestritten ist vorliegend, dass das Z.___ - Gutachten vom 7. April 2016 den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise darlegt (Urk. 2, Urk. 1 S. 10), so dass darauf abzustellen ist. Die Beschwerde - gegnerin stellt denn auch lediglich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus der Rechtsanwendersicht in Frage, was in der Folge zu prüfen bleibt, insbesondere unter Berücksichtigung der massgebenden Standardindikatoren. 4.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7. 2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; 144 V 50 E. 4.3). Der Beschwer deführer leidet insbesondere an einer chronischen Schmerzstörung, was zur Durchführung eines strukturierten Bewe isverfahrens führt.

Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzel fallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Rele vanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und sozio kul turellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unter scheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, die im Zusammenhang mit dem Suchtgeschehen stehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ebenfalls bei der Ressourcenprüfung zu berücksichtigen. Zum einen geht mittlerweile auch die Beschwerdegegnerin von einem sekundären Sucht geschehen aus, welches als Folge der akzentuierten Persönlichkeitszüge sowie der erlittenen Unfälle entstanden ist (Urk. 2 S. 2) . Zum andern sind den Akten keine anhaltenden psychosozialen Belastungen zu entnehmen (vgl. auch nachstehend „sozialer Kontext“), welche bei Wegfall zu einer wesentlichen Ver minderung des Suchtgeschehens führen könnten. Hinzuweisen ist dabei auf die ohnehin bestehende aktuelle Alkoholabstin enz des Beschwerdeführers. Auch bele gen die seit Jahren erfolgende ärztlich verordnete Substituierung durch Mor phin sowie die mittlerweile bestehenden Folgeschäden aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht (Urk. 6/216 S. 114) ein chronifiziertes

Beschwer - de bild .

Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4). Allerdings kann ein solcher Faktor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beein flussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2), wie dies vorliegend nach Einschätzung der Z.___ -Gutachter der Fall ist (Urk. 6/216 S. 116) . 4.3

4.3.1

Aufgrund des medizinischen Gutachtens ist in einer angepassten Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen. Die diesbezüglichen diagnoserelevanten Befunde seien dabei moderat ausgeprägt. Vor dem Hintergrund diversester therapeutischer Bemühungen bestehe eine ge wisse willensmässige Einschränkung im Hinblick auf das Suchtgeschehen (Urk. 6/21 6 S. 90 f.). 4.3.2

Hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht bestehenden therapeutischen Möglich keiten hielten die Gutachter fest, dass die psychotherapeutische sowie psycho phar makologische Behandlung zur weiteren Stabilisierung fortzusetzen sei (S. 11 8). Von zentralem Interesse sei der Abbau der Morphinmedikation, wobei ein prag matisches Vorgehen wichtig sei, da psychiatrischerseits eine nur teilweise willentliche Beeinflussung des Suchtgeschehens bestehe (S. 119).

Bei dieser Ausgangslage erscheint es nicht ausgewogen, auf die zumindest theo retisch noch bestehenden Therapieoptionen hinzuweisen und den Beschwerde führer so von sämtlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszuschliessen. Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen mehr als 15 Jahren erhebliche therapeutische Bemühungen unternommen, so dass vor dem Hintergrund der seit 2001 wiederholt durchgeführten stationären Entzugsbehandlungen (S. 84-86) so wie der mehrfach geäusserten Sorge bezüglich einer Suchtverlagerung (Urk. 6/216 S. 111, Suchverlagerungstendenz) mittlerweile von einem weitgehend therapie - resistenten Leiden auszugehen ist. 4.3.3

Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass l aut BGE 143 V 418 Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht

fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).

Aufgrund des Z.___ -Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl durch die akzentuierten Persönlichkeitszüge, die Polytoxikomanie auf dem Hintergrund diversester Entzugsbehandlungen sowie durch die chronische Schmerzstörung eingeschränkt ist (S. 116). Hinsichtlich der somatischen Beschwer den ist weiter anzumerken, dass der Beschwerdeführer allein für die

aus unfall versicherungsrechtlicher Sicht relevanten Schulter- und Fussbeschwerden eine Invalidenrente der Unfallversicherung in der Höhe von 24 % erhält; daneben leidet der Beschwerdeführerin an chronischen Rückenbeschwerden. Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres von einer Komorbidität auszugehen. 4.3.4

Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, hielten die Gutachter fest, dass die Persönlichkeit mässig integriert sei, insbesondere die Selbst-/Fremdwahr neh mung

und die emotionale Kommunikation. Knapp mässig integriert seien die Selbst ste u erung, die innere Bindung/äussere Beziehung (S. 84). Es bestehe eine erheb liche Suchtproblematik, wobei mittlerweile von einer eingeschränkten willent liche n Steuerung auszugehen ist

(S. 84, S. 91). Insgesamt sei von einer mittelgradigen Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähig keit auszu gehen (S. 90).

Entsprechend d en Ausführungen im Z.___ -Gutachten ist somit von deutlich eingeschränkten persönli chen Ressourcen auszugehen . 4.3.5

Bezüglich des sozialen Kontexts ist bedeutsam, dass der Beschwerdeführer trotz des seit Jahren bestehenden Einpersonenhaushalt s über ein Mindestmass an sozialen Kontakten verfügt, nicht nur in der Familie (S. 54, S. 82 f., S. 89 -90). Auch gelingt es ihm, einen geregelten Tagesablauf einzuhalten (S. 57); zudem ist das Aktivitätsniveau als gut zu bezeichnen (vgl. S. 90). 4.3.6

Zu den Themenkreisen Aktivitätsniveau und Leidensdruck ist dem Gutachten zu entnehmen, dass keine

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen

besteht, weiter habe ein anamnestischer Leidensdruck aufgrund des Suchtgeschehens nur bedingt bestanden (S. 91).

Die Ausführungen der Gutachter zur un gleichmässigen Einschränkung sind dabei insbesondere unter Beachtung des erheblichen Aktivitätsniveaus in der Freizeit nachvollziehbar. Bezüglich des Leidensdrucks ist immerhin anzumerken, dass der Beschwerdeführer über mehr als 15 Jahre lang in Entzugsbehandlungen steht und auch weiterhin therapeutische Angebote wahrnimmt (S. 89), so dass zweifelsohne von einem gewissen Leidensdruck auszugehen ist. 4 .4

In einer Gesamtw ürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Einschätzung des Leistungsvermögens durch die Z.___ -Gutachter nicht zu bean stan den. Zu beachten ist dabei, dass lediglich von einer 50%igen Verminderung des Rendements ausgegangen wird . Diese Einschätzung entspricht den Ausfüh rungen zum sozialen Kontext sowie dem Aktivitätsniveau, wo der Beschwerde führer über gewisse Ressourcen verfügt, die er erwerblich nutzen kann. Dem gegenüber sind die Bereiche Therapieresistenz, Persönlichkeit sowie Komorbidität als deutlich leistungsmindernde Faktoren zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ist demnach ab Anfang 2015

von einer 50%igen Rendement-Verminderung auszugehen . 5. 5.1

Aufgrund der nur kurzfristigen Anstellung vor dem Ausscheiden aus dem Arbeits prozess aufgrund des Unfalles im Dezember 2006 ermittelte die Beschwe rdegeg nerin das Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Dieses Vorgehen blieb unbestritten und ist nicht zu b eanstanden (vgl. Urk. 6/158).

Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für Tätigkeiten im Baugewerbe (TA1 Ziffer 45) im Anforderungsniveau 3, das heisst mit den Berufskenntnissen einer a bgeschlossenen Lehre, betrug im Jahre 2008 Fr. 5'602.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Baugewerbe von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der Nominallohnentwi cklung (Schwei ze rischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2008: 2092, Stand 2009: 2136; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies per 2009

(frühstmöglicher Rentenbeginn) zu einem Jahreseinkommen von Fr. 71'555.-- . 5.2

Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist das Invalidenein kommen ebenfalls anhand der LSE zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für Tätigkeiten für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Gesamtdurchschnitt

im Jahre 2008 Fr. 4'806 .-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2008: 2092, Stand 2009: 2136; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies per 2009 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 61'240.40, was bei einem Pensum von 50 % zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 30'620.20 führt.

Ein leidensbedingter Abzug drängt sich dabei nicht auf, wobei darauf hinzu weisen ist, dass e ine psychisch bedingt e verstärkte Rücksichtnahme seitens Vor gesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreu ungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteile des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E.

2.4; 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1 und 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2). Zudem führt d ie gesund heitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invaliden lohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompe tenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau

4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Weiter rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. J anuar 2017 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1).

Zusammenfassend führt dies zu einem Invalidität sgrad von 57 % ([ Fr. 71'555.-- - Fr. 30'620.20 ] x 100 / Fr. 71'555.-- = 57.20). 5.3

Aufgrund der am 1. April 2009 bei der IV-Stelle eingegangenen Anmeldung zum Leistungsbezug ergibt sich ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. Oktober 2009 (Urk. 6/8 S. 1, vgl. auch Urk. 6/159; Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Gutachter des Z.___ gingen von einer 50%igen Rendement-Verminderung ab Erreichen der Alkohol abstinenz im Januar 2015 aus, da allein für diesen Zeitraum eine fundierte Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit möglich war . Dementsprechend hielten die Fach ärzte der MEDAS A.___ in ihrem Gutachten vom 9. April 2013 fest, dass aufgrund des Alkoholabhängigkeitssyndroms aktuell auch in einer adaptierten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei; allerdings könne ohne Entzug keine abschliessende Beurteilung erfolgen (Urk. 6/141 S. 40).

Geht man gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ATSG davon aus, dass bereits vor Entstehung des Rentenanspruchs von einer (allenfalls auf offensichtliche Behandlungen be grenzte) Schadenminderungspflicht aus zu g eh en ist, kann dies im Zeitraum von Oktober 2009 bis Januar 2015 nicht zur Annahme einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit führen, auch wenn zwischen den dokumentierten Entzügen allenfalls längere Phasen kompletter Leistungsunfähigkeit bestanden haben sollten. Ander seits erscheint es auch nicht zulässig, für den genannten Zeitraum (etwa mangels Erfüllung der Schadenminderungspflicht) von einer vollständigen Arbeitsfähig keit auszugehen. Wie die Gutachter des Z.___ nachvollziehbar darlegen, b esteh t unter Ausschluss der Alkoholabhängigkeit eine 50%i ge Einschränkung. Dabei ist nach dem Unfall im Dezember 2006 spätestens ab 2007 von einem weitgehend unveränderten gesundheitlichen Zustand auszugehen, insbesondere erfolgte n in den Jahren 2007 bis 2014 14 Hospitalisationen im Zusammenhang mit Entzugs be handlungen, psychischen Problemen sowie einem Sturz (Urk. 6/216 S. 55 f.). Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht sowie der nunmehr fest gestellten Leistungsfähigkeit von 50 % ist damit mit überwiegender Wahrschein lichkeit bereits ab Oktober 2009 von der genannten Einschränkung auszugehen.

Eine solche Arbeitsfähigkeit war dem Beschwerdeführer auch aus somatischer Sicht zuzumuten. Die zweite Fussoperation erfolgte am 3 0. März 2009, wobei bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 9. Juli 2009 in einer optimal angepassten Tätigkeit und nach Optimierung der Schuhe von einer voll schichtigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 6/89/400). Die Fachper sonen der Rehaklinik Y.___ gingen in ihrem Austrittsbericht vom 1 2. Februar 2010 sogar in einer mittelschweren Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeits fähigkeit aus (Urk. 6/91/31). Längere hospitalisationsbedingte Unterbrüche der so festgestellten Arbeitsfähigkeit, welche sich rentenrelevant auswirken k önnten (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sind den Akten nicht zu entnehmen .

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer demnach ab 1. Oktober 2009 An spruch auf eine halbe Rente. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 3. Oktober 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 1968 geborene X.___ ist gelernter Landschaftsgärtner und war als solcher nach abgeschlossener Lehre in verschiedenen Betrieben erwerbstätig (Urk. 6/8 S. 5, Urk. 6/216 S. 54, Urk. 6/14). Aufgrund des seit dem 1 7. Altersjahr bestehenden Alkoholkonsums kam es 2001 zu einer ersten Hospitalisation für einen stationären Alkoholentzug (Urk. 6/216 S. 55). Im Dezember 2006 verletzte sich der Versicherte bei de r Arbeit am linken Sprunggelenk, was in der Folge zum Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess führte (Urk. 6/15/70, Urk. 6/216 S. 54). 2007 kam es zu einer weiteren Hospitalisation zum Alkoholentzug, wobei es im weiteren Verlauf immer wieder zu Rückfällen kam (Urk. 6/216 S. 55). Eine erste Operation am linken Sprunggelenk erfolgte am 7. März 200 8, eine zweite am 3 0. März 2009, wobei sich der Versicherte am 2 9. März 2009 bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/15/70, Urk. 6/8 S. 9, Urk. 6/216 S. 55). Am 1 4. Dezember 2009 erfolgte weiter eine Operation am linken Ellbogen nach festgestellter Epicondylitis; im Februar 2010 zudem eine Rehabilitation in Y.___ im Zusammenhang mit den Fussbeschwerden. Daneben wurden in den Jahren 2009 bis 2012 zahlreiche Hospi talisationen im Zusammenhang mit der bestehenden Alkoholerkrankung sowie im Zusammenhang mit psychischen Problemen nötig (Urk. 6/216 S. 55 f.).

Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2012 sprach die Suva dem Versicherten ab 1. Juni 2012 - ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 10 %

- eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu nebst einer Integritätsentschädigung bei einer Integri tätseinbusse von 15 % (Urk. 6/78). Die IV-Stelle leitete ihrerseits eine erste poly disziplinäre Abklärung in die Wege (MEDAS-Gutachten vom 9. April 2013, Urk. 6/141). Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung wies sie den Versicherten mit Schreiben vom 2 4. April 2013 auf die ihm obliegende Schadenminde rungs pflicht hin und forderte für die weitere Anspruchsbeurteilung einen Alkohol entzug (Urk. 6/143). In der Folge unterzog sich der Versicherte vom 28. Juni bis 19. Juli sowie im Zeitraum vom 1 6. Oktober 2013 bis 3. Mai 2014 stationären Entzugsbehandlungen (Urk. 6/156, Urk. 6/167). Mit Vorbescheid vom 2 0. Mai 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/161). Weitere Entzugsbehandlungen erfolgten im Zeitraum vom 1 9. Septem ber 2014 bis 1. Dezember 2014 sowie ab 2 8. Januar 2015 (Urk. 6/177, Urk. 6/185).

Mit Verfügung vom 1 3. Februar 2015 änderte die Suva ihre Verfügung vom 1 4. Mai 2012 dahingehend ab, als dass sie dem Versicherten ab 1. Juni 2012 eine Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zusprach (Urk. 6/184). Im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung ordnete die IV-Stelle erneut eine polydisziplinäre Abklärung an (Z.___ -Gutachten vom 7. April 2016, Urk. 6/216). Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2016 wies sie das Leistungsbegehren in Bestätigung des ergangenen Vorbescheids ab (Urk. 6/225 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).

Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 2 1. März 2018 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.4 Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gege benheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abs tellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE

141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 8. November 2016 Be schw erde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschul deten Leistungen auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund des neuen Gutachtens aus somatischer Sicht für angepasste Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die aus psychiatrischer Sicht ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit sei aus Rechtsanwendersicht nicht plausibel. Die Suchtproblematik stehe im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfak toren und sei zudem weiterhin therapeutisch angehbar . In einer Gesamtwür digung sei für eine behinderungsangepasste Tätigkeit keine IV- relevante Ein schrän kung gegeben;

die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Invaliditätsgrad von 14 % (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die im Z.___ -Gutachten lege artis beurteilte Arbeitsunfähigkeit auch im Licht e der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu übernehmen sei (Urk. 1 S. 10), was sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standard indikatoren ergebe (vgl. S. 10 ff.). Auszugehen sei demnach von einer Arbeits fähigkeit von 50 % (S. 12). 3.

Die für das Z.___ -Gutachten vom 7. April 2016 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 6/216 S. 101 f.) : - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73. 1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig absti nent, regelmässige CDT-Kontrollen (ICD-10 F10.20) - leichtgradige distal-symmetrische sensibel betonte Polyneuropathie an den Beinen - psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, ärztlich verordnetes MST 80 mg pro Tag (ICD-10 F11.2) - gefährlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.8), von Cannabis (ICD-10 F12.8) und von Kokain (ICD-10 F14.8) - schädlicher Gebr auch von nicht abhängigkeitserze ugenden Substanzen (Schmerzmittel, Ritalin; ICD-10 F55) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Schmerzsyndrom des linken Sprunggelenkes mit lateralem fibulo-calca ne arem

Impingement bei übermässiger Rückfussvalgusstellung bei - Status nach Distorsion am 3 1. Dezember 2006 - Status nach operativer Rekonstruktion des Ligamentum talofibulare

anterius am 7. März 2008 - Status nach operativer Resektion einer Coalitio

calcanea

talonaviculare 03/2009 - OSG ohne B efund - Status nach USG-Flächenresektion, kaum degenerative USG-Verän de rungen (Rx 1 9. Februar 2013 und 1 0. Februar 2016) - Chr onisches lumbovertebrogenes Synd rom mit aktivierten lumbosacralen

Fazettenarthrosen bei - l eichter Fehlstatik (Hyperlordose) und muskulärer Dysbalance - m ehrsegmentalen Chondrosen und Spondylosen und leicht hyper trophen Spondylarthrosen L3/4 (MRI 1 9. Juni 2012) - lumbosacralen

Fazettenarthrosen und H yperlordose (Rx 1 0. Feb r u ar 2016) - Schultersyndrom links bei guter Funktion mit persistierender Tendova gini tis bicipitis bei - Haltungsinsuffizienz mit Schulterprotraktion - Status nach Schulterzerrung links 10/2010 mit Partialruptur der Supraspinatussehne, articulärseitiger Partialruptur der Supraspinatus sehne ventral, Bursitits

subdeltoidea / subacromialis, Partialruptur der Subscapularissehne (Arth r o -MRI 1. Februar 2011)

Dazu führten die Gutachter aus, unter

Berücksichtigung der Persönlichkeit, der Akti vitäten, der Mini-ICF sowie der Indikatoren sei dem Beschwerdeführer aus psy chiatrischer Sicht bei akzentuierten Persönlichkeitszügen, Polytoxikomanie au f dem Hintergrund diversester Entzugsbehandlungen sowie chronischer Schmerz störung eine 50%ige Rendement-Verminderung ab erreichter Alkohol-Abstinenz Anfang 2015 zu attestieren. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe für die Zeiten der Hospitalisationen bestanden. Aus somatischer Sicht seien dem Beschwerde führer keine körperlich belastenden Tätigkeiten mit der Notwendigkeit des Hebens schwerer Gegenstände mehr zuzumuten. Nicht möglich seien zudem das regel mässige Gehen auf unebenem Gelände, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten, auch kauernde und hockende Positionen sowie stereo type Körperhaltungen seien zu vermei den. Die angestammte Tätigkeit als Gärtner sei somit nicht mehr zumutbar (S. 116 f.). 4. 4.1

Unbestritten ist vorliegend, dass das Z.___ - Gutachten vom 7. April 2016 den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise darlegt (Urk. 2, Urk. 1 S. 10), so dass darauf abzustellen ist. Die Beschwerde - gegnerin stellt denn auch lediglich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus der Rechtsanwendersicht in Frage, was in der Folge zu prüfen bleibt, insbesondere unter Berücksichtigung der massgebenden Standardindikatoren. 4.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7. 2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; 144 V 50 E. 4.3). Der Beschwer deführer leidet insbesondere an einer chronischen Schmerzstörung, was zur Durchführung eines strukturierten Bewe isverfahrens führt.

Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzel fallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Rele vanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und sozio kul turellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unter scheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, die im Zusammenhang mit dem Suchtgeschehen stehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ebenfalls bei der Ressourcenprüfung zu berücksichtigen. Zum einen geht mittlerweile auch die Beschwerdegegnerin von einem sekundären Sucht geschehen aus, welches als Folge der akzentuierten Persönlichkeitszüge sowie der erlittenen Unfälle entstanden ist (Urk. 2 S. 2) . Zum andern sind den Akten keine anhaltenden psychosozialen Belastungen zu entnehmen (vgl. auch nachstehend „sozialer Kontext“), welche bei Wegfall zu einer wesentlichen Ver minderung des Suchtgeschehens führen könnten. Hinzuweisen ist dabei auf die ohnehin bestehende aktuelle Alkoholabstin enz des Beschwerdeführers. Auch bele gen die seit Jahren erfolgende ärztlich verordnete Substituierung durch Mor phin sowie die mittlerweile bestehenden Folgeschäden aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht (Urk. 6/216 S. 114) ein chronifiziertes

Beschwer - de bild .

Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4). Allerdings kann ein solcher Faktor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beein flussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2), wie dies vorliegend nach Einschätzung der Z.___ -Gutachter der Fall ist (Urk. 6/216 S. 116) . 4.3

4.3.1

Aufgrund des medizinischen Gutachtens ist in einer angepassten Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen. Die diesbezüglichen diagnoserelevanten Befunde seien dabei moderat ausgeprägt. Vor dem Hintergrund diversester therapeutischer Bemühungen bestehe eine ge wisse willensmässige Einschränkung im Hinblick auf das Suchtgeschehen (Urk. 6/21 6 S. 90 f.). 4.3.2

Hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht bestehenden therapeutischen Möglich keiten hielten die Gutachter fest, dass die psychotherapeutische sowie psycho phar makologische Behandlung zur weiteren Stabilisierung fortzusetzen sei (S. 11 8). Von zentralem Interesse sei der Abbau der Morphinmedikation, wobei ein prag matisches Vorgehen wichtig sei, da psychiatrischerseits eine nur teilweise willentliche Beeinflussung des Suchtgeschehens bestehe (S. 119).

Bei dieser Ausgangslage erscheint es nicht ausgewogen, auf die zumindest theo retisch noch bestehenden Therapieoptionen hinzuweisen und den Beschwerde führer so von sämtlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszuschliessen. Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen mehr als 15 Jahren erhebliche therapeutische Bemühungen unternommen, so dass vor dem Hintergrund der seit 2001 wiederholt durchgeführten stationären Entzugsbehandlungen (S. 84-86) so wie der mehrfach geäusserten Sorge bezüglich einer Suchtverlagerung (Urk. 6/216 S. 111, Suchverlagerungstendenz) mittlerweile von einem weitgehend therapie - resistenten Leiden auszugehen ist. 4.3.3

Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass l aut BGE 143 V 418 Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht

fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).

Aufgrund des Z.___ -Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl durch die akzentuierten Persönlichkeitszüge, die Polytoxikomanie auf dem Hintergrund diversester Entzugsbehandlungen sowie durch die chronische Schmerzstörung eingeschränkt ist (S. 116). Hinsichtlich der somatischen Beschwer den ist weiter anzumerken, dass der Beschwerdeführer allein für die

aus unfall versicherungsrechtlicher Sicht relevanten Schulter- und Fussbeschwerden eine Invalidenrente der Unfallversicherung in der Höhe von 24 % erhält; daneben leidet der Beschwerdeführerin an chronischen Rückenbeschwerden. Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres von einer Komorbidität auszugehen. 4.3.4

Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, hielten die Gutachter fest, dass die Persönlichkeit mässig integriert sei, insbesondere die Selbst-/Fremdwahr neh mung

und die emotionale Kommunikation. Knapp mässig integriert seien die Selbst ste u erung, die innere Bindung/äussere Beziehung (S. 84). Es bestehe eine erheb liche Suchtproblematik, wobei mittlerweile von einer eingeschränkten willent liche n Steuerung auszugehen ist

(S. 84, S. 91). Insgesamt sei von einer mittelgradigen Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähig keit auszu gehen (S. 90).

Entsprechend d en Ausführungen im Z.___ -Gutachten ist somit von deutlich eingeschränkten persönli chen Ressourcen auszugehen . 4.3.5

Bezüglich des sozialen Kontexts ist bedeutsam, dass der Beschwerdeführer trotz des seit Jahren bestehenden Einpersonenhaushalt s über ein Mindestmass an sozialen Kontakten verfügt, nicht nur in der Familie (S. 54, S. 82 f., S. 89 -90). Auch gelingt es ihm, einen geregelten Tagesablauf einzuhalten (S. 57); zudem ist das Aktivitätsniveau als gut zu bezeichnen (vgl. S. 90). 4.3.6

Zu den Themenkreisen Aktivitätsniveau und Leidensdruck ist dem Gutachten zu entnehmen, dass keine

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen

besteht, weiter habe ein anamnestischer Leidensdruck aufgrund des Suchtgeschehens nur bedingt bestanden (S. 91).

Die Ausführungen der Gutachter zur un gleichmässigen Einschränkung sind dabei insbesondere unter Beachtung des erheblichen Aktivitätsniveaus in der Freizeit nachvollziehbar. Bezüglich des Leidensdrucks ist immerhin anzumerken, dass der Beschwerdeführer über mehr als 15 Jahre lang in Entzugsbehandlungen steht und auch weiterhin therapeutische Angebote wahrnimmt (S. 89), so dass zweifelsohne von einem gewissen Leidensdruck auszugehen ist. 4 .4

In einer Gesamtw ürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Einschätzung des Leistungsvermögens durch die Z.___ -Gutachter nicht zu bean stan den. Zu beachten ist dabei, dass lediglich von einer 50%igen Verminderung des Rendements ausgegangen wird . Diese Einschätzung entspricht den Ausfüh rungen zum sozialen Kontext sowie dem Aktivitätsniveau, wo der Beschwerde führer über gewisse Ressourcen verfügt, die er erwerblich nutzen kann. Dem gegenüber sind die Bereiche Therapieresistenz, Persönlichkeit sowie Komorbidität als deutlich leistungsmindernde Faktoren zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ist demnach ab Anfang 2015

von einer 50%igen Rendement-Verminderung auszugehen . 5. 5.1

Aufgrund der nur kurzfristigen Anstellung vor dem Ausscheiden aus dem Arbeits prozess aufgrund des Unfalles im Dezember 2006 ermittelte die Beschwe rdegeg nerin das Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Dieses Vorgehen blieb unbestritten und ist nicht zu b eanstanden (vgl. Urk. 6/158).

Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für Tätigkeiten im Baugewerbe (TA1 Ziffer 45) im Anforderungsniveau 3, das heisst mit den Berufskenntnissen einer a bgeschlossenen Lehre, betrug im Jahre 2008 Fr. 5'602.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Baugewerbe von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der Nominallohnentwi cklung (Schwei ze rischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2008: 2092, Stand 2009: 2136; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies per 2009

(frühstmöglicher Rentenbeginn) zu einem Jahreseinkommen von Fr. 71'555.-- . 5.2

Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist das Invalidenein kommen ebenfalls anhand der LSE zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für Tätigkeiten für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Gesamtdurchschnitt

im Jahre 2008 Fr. 4'806 .-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2008: 2092, Stand 2009: 2136; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies per 2009 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 61'240.40, was bei einem Pensum von 50 % zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 30'620.20 führt.

Ein leidensbedingter Abzug drängt sich dabei nicht auf, wobei darauf hinzu weisen ist, dass e ine psychisch bedingt e verstärkte Rücksichtnahme seitens Vor gesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreu ungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteile des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E.

2.4; 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1 und 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2). Zudem führt d ie gesund heitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invaliden lohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompe tenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau

4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Weiter rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. J anuar 2017 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1).

Zusammenfassend führt dies zu einem Invalidität sgrad von 57 % ([ Fr. 71'555.-- - Fr. 30'620.20 ] x 100 / Fr. 71'555.-- = 57.20). 5.3

Aufgrund der am 1. April 2009 bei der IV-Stelle eingegangenen Anmeldung zum Leistungsbezug ergibt sich ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. Oktober 2009 (Urk. 6/8 S. 1, vgl. auch Urk. 6/159; Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Gutachter des Z.___ gingen von einer 50%igen Rendement-Verminderung ab Erreichen der Alkohol abstinenz im Januar 2015 aus, da allein für diesen Zeitraum eine fundierte Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit möglich war . Dementsprechend hielten die Fach ärzte der MEDAS A.___ in ihrem Gutachten vom 9. April 2013 fest, dass aufgrund des Alkoholabhängigkeitssyndroms aktuell auch in einer adaptierten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei; allerdings könne ohne Entzug keine abschliessende Beurteilung erfolgen (Urk. 6/141 S. 40).

Geht man gestützt auf Art.

E. 7 Abs. 1 ATSG davon aus, dass bereits vor Entstehung des Rentenanspruchs von einer (allenfalls auf offensichtliche Behandlungen be grenzte) Schadenminderungspflicht aus zu g eh en ist, kann dies im Zeitraum von Oktober 2009 bis Januar 2015 nicht zur Annahme einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit führen, auch wenn zwischen den dokumentierten Entzügen allenfalls längere Phasen kompletter Leistungsunfähigkeit bestanden haben sollten. Ander seits erscheint es auch nicht zulässig, für den genannten Zeitraum (etwa mangels Erfüllung der Schadenminderungspflicht) von einer vollständigen Arbeitsfähig keit auszugehen. Wie die Gutachter des Z.___ nachvollziehbar darlegen, b esteh t unter Ausschluss der Alkoholabhängigkeit eine 50%i ge Einschränkung. Dabei ist nach dem Unfall im Dezember 2006 spätestens ab 2007 von einem weitgehend unveränderten gesundheitlichen Zustand auszugehen, insbesondere erfolgte n in den Jahren 2007 bis 2014 14 Hospitalisationen im Zusammenhang mit Entzugs be handlungen, psychischen Problemen sowie einem Sturz (Urk. 6/216 S. 55 f.). Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht sowie der nunmehr fest gestellten Leistungsfähigkeit von 50 % ist damit mit überwiegender Wahrschein lichkeit bereits ab Oktober 2009 von der genannten Einschränkung auszugehen.

Eine solche Arbeitsfähigkeit war dem Beschwerdeführer auch aus somatischer Sicht zuzumuten. Die zweite Fussoperation erfolgte am 3 0. März 2009, wobei bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 9. Juli 2009 in einer optimal angepassten Tätigkeit und nach Optimierung der Schuhe von einer voll schichtigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 6/89/400). Die Fachper sonen der Rehaklinik Y.___ gingen in ihrem Austrittsbericht vom 1 2. Februar 2010 sogar in einer mittelschweren Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeits fähigkeit aus (Urk. 6/91/31). Längere hospitalisationsbedingte Unterbrüche der so festgestellten Arbeitsfähigkeit, welche sich rentenrelevant auswirken k önnten (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sind den Akten nicht zu entnehmen .

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer demnach ab 1. Oktober 2009 An spruch auf eine halbe Rente. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 3. Oktober 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01244

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

21. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1968 geborene X.___ ist gelernter Landschaftsgärtner und war als solcher nach abgeschlossener Lehre in verschiedenen Betrieben erwerbstätig (Urk. 6/8 S. 5, Urk. 6/216 S. 54, Urk. 6/14). Aufgrund des seit dem 1 7. Altersjahr bestehenden Alkoholkonsums kam es 2001 zu einer ersten Hospitalisation für einen stationären Alkoholentzug (Urk. 6/216 S. 55). Im Dezember 2006 verletzte sich der Versicherte bei de r Arbeit am linken Sprunggelenk, was in der Folge zum Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess führte (Urk. 6/15/70, Urk. 6/216 S. 54). 2007 kam es zu einer weiteren Hospitalisation zum Alkoholentzug, wobei es im weiteren Verlauf immer wieder zu Rückfällen kam (Urk. 6/216 S. 55). Eine erste Operation am linken Sprunggelenk erfolgte am 7. März 200 8, eine zweite am 3 0. März 2009, wobei sich der Versicherte am 2 9. März 2009 bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/15/70, Urk. 6/8 S. 9, Urk. 6/216 S. 55). Am 1 4. Dezember 2009 erfolgte weiter eine Operation am linken Ellbogen nach festgestellter Epicondylitis; im Februar 2010 zudem eine Rehabilitation in Y.___ im Zusammenhang mit den Fussbeschwerden. Daneben wurden in den Jahren 2009 bis 2012 zahlreiche Hospi talisationen im Zusammenhang mit der bestehenden Alkoholerkrankung sowie im Zusammenhang mit psychischen Problemen nötig (Urk. 6/216 S. 55 f.).

Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2012 sprach die Suva dem Versicherten ab 1. Juni 2012 - ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 10 %

- eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu nebst einer Integritätsentschädigung bei einer Integri tätseinbusse von 15 % (Urk. 6/78). Die IV-Stelle leitete ihrerseits eine erste poly disziplinäre Abklärung in die Wege (MEDAS-Gutachten vom 9. April 2013, Urk. 6/141). Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung wies sie den Versicherten mit Schreiben vom 2 4. April 2013 auf die ihm obliegende Schadenminde rungs pflicht hin und forderte für die weitere Anspruchsbeurteilung einen Alkohol entzug (Urk. 6/143). In der Folge unterzog sich der Versicherte vom 28. Juni bis 19. Juli sowie im Zeitraum vom 1 6. Oktober 2013 bis 3. Mai 2014 stationären Entzugsbehandlungen (Urk. 6/156, Urk. 6/167). Mit Vorbescheid vom 2 0. Mai 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/161). Weitere Entzugsbehandlungen erfolgten im Zeitraum vom 1 9. Septem ber 2014 bis 1. Dezember 2014 sowie ab 2 8. Januar 2015 (Urk. 6/177, Urk. 6/185).

Mit Verfügung vom 1 3. Februar 2015 änderte die Suva ihre Verfügung vom 1 4. Mai 2012 dahingehend ab, als dass sie dem Versicherten ab 1. Juni 2012 eine Invalidenrente ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zusprach (Urk. 6/184). Im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung ordnete die IV-Stelle erneut eine polydisziplinäre Abklärung an (Z.___ -Gutachten vom 7. April 2016, Urk. 6/216). Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2016 wies sie das Leistungsbegehren in Bestätigung des ergangenen Vorbescheids ab (Urk. 6/225 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 8. November 2016 Be schw erde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschul deten Leistungen auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).

Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 2 1. März 2018 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gege benheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abs tellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE

141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund des neuen Gutachtens aus somatischer Sicht für angepasste Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die aus psychiatrischer Sicht ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit sei aus Rechtsanwendersicht nicht plausibel. Die Suchtproblematik stehe im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfak toren und sei zudem weiterhin therapeutisch angehbar . In einer Gesamtwür digung sei für eine behinderungsangepasste Tätigkeit keine IV- relevante Ein schrän kung gegeben;

die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Invaliditätsgrad von 14 % (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die im Z.___ -Gutachten lege artis beurteilte Arbeitsunfähigkeit auch im Licht e der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zu übernehmen sei (Urk. 1 S. 10), was sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standard indikatoren ergebe (vgl. S. 10 ff.). Auszugehen sei demnach von einer Arbeits fähigkeit von 50 % (S. 12). 3.

Die für das Z.___ -Gutachten vom 7. April 2016 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 6/216 S. 101 f.) : - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73. 1) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig absti nent, regelmässige CDT-Kontrollen (ICD-10 F10.20) - leichtgradige distal-symmetrische sensibel betonte Polyneuropathie an den Beinen - psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, ärztlich verordnetes MST 80 mg pro Tag (ICD-10 F11.2) - gefährlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.8), von Cannabis (ICD-10 F12.8) und von Kokain (ICD-10 F14.8) - schädlicher Gebr auch von nicht abhängigkeitserze ugenden Substanzen (Schmerzmittel, Ritalin; ICD-10 F55) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Schmerzsyndrom des linken Sprunggelenkes mit lateralem fibulo-calca ne arem

Impingement bei übermässiger Rückfussvalgusstellung bei - Status nach Distorsion am 3 1. Dezember 2006 - Status nach operativer Rekonstruktion des Ligamentum talofibulare

anterius am 7. März 2008 - Status nach operativer Resektion einer Coalitio

calcanea

talonaviculare 03/2009 - OSG ohne B efund - Status nach USG-Flächenresektion, kaum degenerative USG-Verän de rungen (Rx 1 9. Februar 2013 und 1 0. Februar 2016) - Chr onisches lumbovertebrogenes Synd rom mit aktivierten lumbosacralen

Fazettenarthrosen bei - l eichter Fehlstatik (Hyperlordose) und muskulärer Dysbalance - m ehrsegmentalen Chondrosen und Spondylosen und leicht hyper trophen Spondylarthrosen L3/4 (MRI 1 9. Juni 2012) - lumbosacralen

Fazettenarthrosen und H yperlordose (Rx 1 0. Feb r u ar 2016) - Schultersyndrom links bei guter Funktion mit persistierender Tendova gini tis bicipitis bei - Haltungsinsuffizienz mit Schulterprotraktion - Status nach Schulterzerrung links 10/2010 mit Partialruptur der Supraspinatussehne, articulärseitiger Partialruptur der Supraspinatus sehne ventral, Bursitits

subdeltoidea / subacromialis, Partialruptur der Subscapularissehne (Arth r o -MRI 1. Februar 2011)

Dazu führten die Gutachter aus, unter

Berücksichtigung der Persönlichkeit, der Akti vitäten, der Mini-ICF sowie der Indikatoren sei dem Beschwerdeführer aus psy chiatrischer Sicht bei akzentuierten Persönlichkeitszügen, Polytoxikomanie au f dem Hintergrund diversester Entzugsbehandlungen sowie chronischer Schmerz störung eine 50%ige Rendement-Verminderung ab erreichter Alkohol-Abstinenz Anfang 2015 zu attestieren. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe für die Zeiten der Hospitalisationen bestanden. Aus somatischer Sicht seien dem Beschwerde führer keine körperlich belastenden Tätigkeiten mit der Notwendigkeit des Hebens schwerer Gegenstände mehr zuzumuten. Nicht möglich seien zudem das regel mässige Gehen auf unebenem Gelände, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten, auch kauernde und hockende Positionen sowie stereo type Körperhaltungen seien zu vermei den. Die angestammte Tätigkeit als Gärtner sei somit nicht mehr zumutbar (S. 116 f.). 4. 4.1

Unbestritten ist vorliegend, dass das Z.___ - Gutachten vom 7. April 2016 den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise darlegt (Urk. 2, Urk. 1 S. 10), so dass darauf abzustellen ist. Die Beschwerde - gegnerin stellt denn auch lediglich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus der Rechtsanwendersicht in Frage, was in der Folge zu prüfen bleibt, insbesondere unter Berücksichtigung der massgebenden Standardindikatoren. 4.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7. 2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; 144 V 50 E. 4.3). Der Beschwer deführer leidet insbesondere an einer chronischen Schmerzstörung, was zur Durchführung eines strukturierten Bewe isverfahrens führt.

Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzel fallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Rele vanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und sozio kul turellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unter scheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, die im Zusammenhang mit dem Suchtgeschehen stehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ebenfalls bei der Ressourcenprüfung zu berücksichtigen. Zum einen geht mittlerweile auch die Beschwerdegegnerin von einem sekundären Sucht geschehen aus, welches als Folge der akzentuierten Persönlichkeitszüge sowie der erlittenen Unfälle entstanden ist (Urk. 2 S. 2) . Zum andern sind den Akten keine anhaltenden psychosozialen Belastungen zu entnehmen (vgl. auch nachstehend „sozialer Kontext“), welche bei Wegfall zu einer wesentlichen Ver minderung des Suchtgeschehens führen könnten. Hinzuweisen ist dabei auf die ohnehin bestehende aktuelle Alkoholabstin enz des Beschwerdeführers. Auch bele gen die seit Jahren erfolgende ärztlich verordnete Substituierung durch Mor phin sowie die mittlerweile bestehenden Folgeschäden aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht (Urk. 6/216 S. 114) ein chronifiziertes

Beschwer - de bild .

Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4). Allerdings kann ein solcher Faktor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beein flussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2), wie dies vorliegend nach Einschätzung der Z.___ -Gutachter der Fall ist (Urk. 6/216 S. 116) . 4.3

4.3.1

Aufgrund des medizinischen Gutachtens ist in einer angepassten Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen. Die diesbezüglichen diagnoserelevanten Befunde seien dabei moderat ausgeprägt. Vor dem Hintergrund diversester therapeutischer Bemühungen bestehe eine ge wisse willensmässige Einschränkung im Hinblick auf das Suchtgeschehen (Urk. 6/21 6 S. 90 f.). 4.3.2

Hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht bestehenden therapeutischen Möglich keiten hielten die Gutachter fest, dass die psychotherapeutische sowie psycho phar makologische Behandlung zur weiteren Stabilisierung fortzusetzen sei (S. 11 8). Von zentralem Interesse sei der Abbau der Morphinmedikation, wobei ein prag matisches Vorgehen wichtig sei, da psychiatrischerseits eine nur teilweise willentliche Beeinflussung des Suchtgeschehens bestehe (S. 119).

Bei dieser Ausgangslage erscheint es nicht ausgewogen, auf die zumindest theo retisch noch bestehenden Therapieoptionen hinzuweisen und den Beschwerde führer so von sämtlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszuschliessen. Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen mehr als 15 Jahren erhebliche therapeutische Bemühungen unternommen, so dass vor dem Hintergrund der seit 2001 wiederholt durchgeführten stationären Entzugsbehandlungen (S. 84-86) so wie der mehrfach geäusserten Sorge bezüglich einer Suchtverlagerung (Urk. 6/216 S. 111, Suchverlagerungstendenz) mittlerweile von einem weitgehend therapie - resistenten Leiden auszugehen ist. 4.3.3

Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass l aut BGE 143 V 418 Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht

fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).

Aufgrund des Z.___ -Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl durch die akzentuierten Persönlichkeitszüge, die Polytoxikomanie auf dem Hintergrund diversester Entzugsbehandlungen sowie durch die chronische Schmerzstörung eingeschränkt ist (S. 116). Hinsichtlich der somatischen Beschwer den ist weiter anzumerken, dass der Beschwerdeführer allein für die

aus unfall versicherungsrechtlicher Sicht relevanten Schulter- und Fussbeschwerden eine Invalidenrente der Unfallversicherung in der Höhe von 24 % erhält; daneben leidet der Beschwerdeführerin an chronischen Rückenbeschwerden. Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres von einer Komorbidität auszugehen. 4.3.4

Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, hielten die Gutachter fest, dass die Persönlichkeit mässig integriert sei, insbesondere die Selbst-/Fremdwahr neh mung

und die emotionale Kommunikation. Knapp mässig integriert seien die Selbst ste u erung, die innere Bindung/äussere Beziehung (S. 84). Es bestehe eine erheb liche Suchtproblematik, wobei mittlerweile von einer eingeschränkten willent liche n Steuerung auszugehen ist

(S. 84, S. 91). Insgesamt sei von einer mittelgradigen Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähig keit auszu gehen (S. 90).

Entsprechend d en Ausführungen im Z.___ -Gutachten ist somit von deutlich eingeschränkten persönli chen Ressourcen auszugehen . 4.3.5

Bezüglich des sozialen Kontexts ist bedeutsam, dass der Beschwerdeführer trotz des seit Jahren bestehenden Einpersonenhaushalt s über ein Mindestmass an sozialen Kontakten verfügt, nicht nur in der Familie (S. 54, S. 82 f., S. 89 -90). Auch gelingt es ihm, einen geregelten Tagesablauf einzuhalten (S. 57); zudem ist das Aktivitätsniveau als gut zu bezeichnen (vgl. S. 90). 4.3.6

Zu den Themenkreisen Aktivitätsniveau und Leidensdruck ist dem Gutachten zu entnehmen, dass keine

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen

besteht, weiter habe ein anamnestischer Leidensdruck aufgrund des Suchtgeschehens nur bedingt bestanden (S. 91).

Die Ausführungen der Gutachter zur un gleichmässigen Einschränkung sind dabei insbesondere unter Beachtung des erheblichen Aktivitätsniveaus in der Freizeit nachvollziehbar. Bezüglich des Leidensdrucks ist immerhin anzumerken, dass der Beschwerdeführer über mehr als 15 Jahre lang in Entzugsbehandlungen steht und auch weiterhin therapeutische Angebote wahrnimmt (S. 89), so dass zweifelsohne von einem gewissen Leidensdruck auszugehen ist. 4 .4

In einer Gesamtw ürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Einschätzung des Leistungsvermögens durch die Z.___ -Gutachter nicht zu bean stan den. Zu beachten ist dabei, dass lediglich von einer 50%igen Verminderung des Rendements ausgegangen wird . Diese Einschätzung entspricht den Ausfüh rungen zum sozialen Kontext sowie dem Aktivitätsniveau, wo der Beschwerde führer über gewisse Ressourcen verfügt, die er erwerblich nutzen kann. Dem gegenüber sind die Bereiche Therapieresistenz, Persönlichkeit sowie Komorbidität als deutlich leistungsmindernde Faktoren zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ist demnach ab Anfang 2015

von einer 50%igen Rendement-Verminderung auszugehen . 5. 5.1

Aufgrund der nur kurzfristigen Anstellung vor dem Ausscheiden aus dem Arbeits prozess aufgrund des Unfalles im Dezember 2006 ermittelte die Beschwe rdegeg nerin das Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Dieses Vorgehen blieb unbestritten und ist nicht zu b eanstanden (vgl. Urk. 6/158).

Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für Tätigkeiten im Baugewerbe (TA1 Ziffer 45) im Anforderungsniveau 3, das heisst mit den Berufskenntnissen einer a bgeschlossenen Lehre, betrug im Jahre 2008 Fr. 5'602.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Baugewerbe von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der Nominallohnentwi cklung (Schwei ze rischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2008: 2092, Stand 2009: 2136; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies per 2009

(frühstmöglicher Rentenbeginn) zu einem Jahreseinkommen von Fr. 71'555.-- . 5.2

Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist das Invalidenein kommen ebenfalls anhand der LSE zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für Tätigkeiten für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Gesamtdurchschnitt

im Jahre 2008 Fr. 4'806 .-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) sowie der Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2008: 2092, Stand 2009: 2136; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies per 2009 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 61'240.40, was bei einem Pensum von 50 % zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 30'620.20 führt.

Ein leidensbedingter Abzug drängt sich dabei nicht auf, wobei darauf hinzu weisen ist, dass e ine psychisch bedingt e verstärkte Rücksichtnahme seitens Vor gesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreu ungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteile des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E.

2.4; 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1 und 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2). Zudem führt d ie gesund heitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invaliden lohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompe tenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau

4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Weiter rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. J anuar 2017 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1).

Zusammenfassend führt dies zu einem Invalidität sgrad von 57 % ([ Fr. 71'555.-- - Fr. 30'620.20 ] x 100 / Fr. 71'555.-- = 57.20). 5.3

Aufgrund der am 1. April 2009 bei der IV-Stelle eingegangenen Anmeldung zum Leistungsbezug ergibt sich ein frühstmöglicher Rentenbeginn per 1. Oktober 2009 (Urk. 6/8 S. 1, vgl. auch Urk. 6/159; Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Gutachter des Z.___ gingen von einer 50%igen Rendement-Verminderung ab Erreichen der Alkohol abstinenz im Januar 2015 aus, da allein für diesen Zeitraum eine fundierte Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit möglich war . Dementsprechend hielten die Fach ärzte der MEDAS A.___ in ihrem Gutachten vom 9. April 2013 fest, dass aufgrund des Alkoholabhängigkeitssyndroms aktuell auch in einer adaptierten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei; allerdings könne ohne Entzug keine abschliessende Beurteilung erfolgen (Urk. 6/141 S. 40).

Geht man gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ATSG davon aus, dass bereits vor Entstehung des Rentenanspruchs von einer (allenfalls auf offensichtliche Behandlungen be grenzte) Schadenminderungspflicht aus zu g eh en ist, kann dies im Zeitraum von Oktober 2009 bis Januar 2015 nicht zur Annahme einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit führen, auch wenn zwischen den dokumentierten Entzügen allenfalls längere Phasen kompletter Leistungsunfähigkeit bestanden haben sollten. Ander seits erscheint es auch nicht zulässig, für den genannten Zeitraum (etwa mangels Erfüllung der Schadenminderungspflicht) von einer vollständigen Arbeitsfähig keit auszugehen. Wie die Gutachter des Z.___ nachvollziehbar darlegen, b esteh t unter Ausschluss der Alkoholabhängigkeit eine 50%i ge Einschränkung. Dabei ist nach dem Unfall im Dezember 2006 spätestens ab 2007 von einem weitgehend unveränderten gesundheitlichen Zustand auszugehen, insbesondere erfolgte n in den Jahren 2007 bis 2014 14 Hospitalisationen im Zusammenhang mit Entzugs be handlungen, psychischen Problemen sowie einem Sturz (Urk. 6/216 S. 55 f.). Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht sowie der nunmehr fest gestellten Leistungsfähigkeit von 50 % ist damit mit überwiegender Wahrschein lichkeit bereits ab Oktober 2009 von der genannten Einschränkung auszugehen.

Eine solche Arbeitsfähigkeit war dem Beschwerdeführer auch aus somatischer Sicht zuzumuten. Die zweite Fussoperation erfolgte am 3 0. März 2009, wobei bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 9. Juli 2009 in einer optimal angepassten Tätigkeit und nach Optimierung der Schuhe von einer voll schichtigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 6/89/400). Die Fachper sonen der Rehaklinik Y.___ gingen in ihrem Austrittsbericht vom 1 2. Februar 2010 sogar in einer mittelschweren Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeits fähigkeit aus (Urk. 6/91/31). Längere hospitalisationsbedingte Unterbrüche der so festgestellten Arbeitsfähigkeit, welche sich rentenrelevant auswirken k önnten (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sind den Akten nicht zu entnehmen .

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer demnach ab 1. Oktober 2009 An spruch auf eine halbe Rente. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 3. Oktober 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty