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IV.2016.01225

Wiedererwägungsweise Aufhebung einer zweifellos unrichtigen rentenzusprechenden Verfügung nach Rückzug einer dagegen gerichteten Beschwerde zulässig.

Zürich SozVersG · 2018-11-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die 1963 geborene X.___ meldete sich am 3. Juli 2013 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Gestützt auf die daraufhin getätigten Abklärungen sprach ihr die IV Stelle m it Verfügung (en) vom 30. Juni 2015 für die Zeit von

1. Januar 2014 bis 30. April 2014 eine ganze sowie ab 1. Mai 2014 eine halbe Rente der Invali denversicherung zu (Urk. 6/54 f.). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/67/3 ff.) wurde – nachdem die IV Stelle mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2015 unter Hinweis darauf, dass bei der Ermittlung des Invalidi tätsgrades von einem zu hohen Valideneinkommen ausgegangen worden sei, eine Abänderung der angefochtenen Verfügung zum Nachteil der Versicherten beantragt hatte

(Urk. 6/68) –

am 20. November 2015 zurückgezogen (Urk. 6/70/4 f.; Abschreibungsverfügung des hiesigen Gerichts vom 23. November 2015, Urk. 6/70/1 ff.). 1.2

In der Folge

teilte die Versicherte der IV Stelle mit Eingabe vom 29. Februar 2016 mit, es sei zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekom men und ersuchte um Erhöhung der laufenden halben auf eine ganze Rente so wie um Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 6/73 , unter Beilage von Arztberichten [Urk. 6/74]; vgl. auch die weitere Eingabe vom 19. Mai 2016, Urk. 6/75 f. ). Zu den von der Versicherten eingereichten medizinischen Unter lagen nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)

a m 26. Mai 2016 Stellung (Urk. 6/81). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2016 kündigte die IV-Stelle an, die Verfügung vom 30. Juni 2015 in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wieder erwägungsweise aufzuheben und die laufende Rente ex nunc et pro futuro ein zustellen (Urk. 6/83). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am

3. Oktober 2016 wie angekündigt, hob die rentenzu sprechende Verfügung wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausge richtete Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die auf schiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 6/109]). 2. 2.1

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 4. November 2016, mit welcher sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Aus richtung der ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen beantragte (Urk. 1). Die IV Stelle beantragte am 16. Dezember 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens auf (Urk. 6/1-112). 2.2

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 wurde das Gesuch der Beschwerde führerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen; da in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin keine neuen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art vorgebracht worden waren, wurde ausserdem auf die Anordnung eines formellen zweiten Schriftenwechsels verzichtet (Urk. 7). Da diese Verfügung wegen eines vom Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin an die Schweizerische Post AG erteilten Auftrages nicht zuge stellt werden konnte (vgl. Urk. 10), wurde je eine Kopie der Verfügung so wie des damit versandten Doppels der Beschwerdeantwort dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 4. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt und es wurde ihm Frist angesetzt, um zum Vorwurf der Verletzung anwaltlicher Pflichten im Zu sammenhang mit der fehlgeschlagenen Zustellung der Verfügung vom 22. Dezember 2016 Stellung zu nehmen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 räumte der Rechtsvertreter ein, dass er den entsprechenden Auftrag der Schweizerischen Post AG erteilt hatte und ihm als Mitglied des Schweizerischen Anwaltsverbands die Problematik der Zustellung von Gerichtsurkunden bei Rückbehaltungsaufträgen bekannt war, bestritt aber, dass er die während der Gerichtsferien erfolgte Praxisschliessung dem Gericht hätte anzeigen müssen. Entsprechend stellte er den Antrag, die Verfügung vom 22. Dezember 2016 sei ihm "gesetzmässig zuzustellen"; gleichzeitig regte er an, die Verfügung "inhalt lich in Wiedererwägung zu ziehen" und den Entzug "der aufschiebenden Wir kung (...) nicht zu sanktionieren" (Urk. 15). Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Verfü gung vom 22. Dezember 2016 an keinem Zustellungsmangel leide, da dem Ge richt keine Kanzleischliessung angezeigt worden sei; es bestehe weder Anlass für eine weitere Zustellung noch für eine Wiedererwägung der entsprechenden Verfügung (Urk. 17). 2.3

Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht mitteilen, dass die IV Stelle zwischenzeitlich auf ihre nochmalige Intervention hin weitere medizinische Abklärungen getätigt respektive durch Einholung eines Berichts des behandelnden Augenarztes eingeleitet habe. Damit - so die Beschwerdeführerin weiter - sei erwiesen, dass die im zur angefochtenen Verfü gung führenden Verwaltungsverfahren getätigten Abklärungen ungenügend gewesen seien (Urk. 20). Gleichzeitig wurde eine Kopie einer Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2017 (Urk. 21/1) sowie eine Aktennotiz des Rechtsvertreters mit sel bem Datum (Urk. 21/2) aufgelegt.

Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 wurde der IV Stelle Frist zur Einreichung der nach Erstattung der Beschwerdeantwort neu hinzugekommenen Verwal tungsakten angesetzt und die Parteien darauf hingewiesen, dass während des hängigen Beschwerdeverfahrens keine weiteren Abklärungen getätigt werden dürften, welche auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung ab zielten (Urk. 22).

Mit Eingabe vom 9. März 2017 (Urk. 25) legte die IV Stelle die Akten auf, wel che nach Erstattung der Beschwerdeantwort hinzugekommen sind (Urk. 26/1 12). Am 22. März 2017 nahm die Beschwerdeführerin zu den neu aufgelegten Akten Stellung (Urk. 29). Mit einer weiteren Eingabe vom 29. März 2017 (Urk. 31) reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Verfügung der IV Stelle vom 28. März 2017 ein, mit welcher ein Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung verneint wurde (Urk. 32). Mit Begleitschreiben vom 4. April 2017 wurden die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. und 29. März 2017 der IV Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 33).

Die Beschwerdeführerin liess mit weiteren Eingaben vom 3. April 2017 (Urk. 34), 13. April 2017 (Urk. 36), 6. Juli 2017 (Urk. 38), 17. Juli 2017 (Urk. 40 und 41), 20. Oktober 2017 (Urk. 43) und 5. Dezember 2017 (Urk. 45) Kopien von Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin und von Folien eines medizinischen Fachvortrags sowie Auszüge aus Wikipedia, juristischen Fachzeitschriften und der Sammlung der Bundesgerichtsentscheide auflegen (Urk. 35/1-2, 37, 39/1-2, 42, 44, 46). 2.4

Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 monierte der Rechtsvertreter der Beschwerde führerin erneut, die Zustellung der Gerichtsverfügung vom 22. Dezember 2016, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab gewiesen worden war, sei unterblieben; über die daraufhin gestellten Anträge sei noch nicht entschieden worden (Urk. 47). Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wiederum mitgeteilt, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2016 an keinem Zustellungsmangel leide; es bestehe nach wie vor kein Anlass für eine weitere Zustellung noch für eine Wiedererwägung der entsprechenden Verfügung (Urk. 49). 2.5

Am 6. Juli 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens und verlangte Einsicht in die Verfahrensakten (Urk. 53). Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er in nächster Zeit noch nicht mit einem Entscheid rechnen könne. Er wurde sodann darauf hingewiesen, dass das Recht auf Akteneinsicht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs stehe. Da der Beschwerdeführerin bereits jede Stellungnahme der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht worden und die Sache bearbeitungsreif sei, sei nicht ersichtlich, weshalb sie Einsicht in die Verfahrensakten nehmen wolle; entsprechend wurde dem Begehren um Akteneinsicht nicht stattgegeben (Urk. 54). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 (Urk. 55) liess die Beschwerdefüh rerin einen Ausdruck eines im Internet veröffentlichten Urteils des Bundesge richts (Urk. 56/1), einen Auszug aus einer juristischen Fachzeitschrift (Urk. 56/2) sowie einen Ausdruck eines auf einer privaten Website publizierten Fachartikels (Urk. 56/3) auflegen. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den An spruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht er füllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfü gung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2). 1.2

Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Ele mente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteile des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen; ferner BGE 129 V 433 Erw . 3, 125 V 368 E. 2 und 3). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5 1.5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5.2

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverläs sig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Metho de des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebs grösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel un ter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 2. 2.1

Mit der angefochtenen Verfügung erwog die IV Stelle, sie habe der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 30. Juni 2015 mit Wirkung ab Januar 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, welche per Mai 2014 auf eine halbe Rente reduziert worden sei. Dagegen habe die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 6. August 2015 Be schwerde erhoben. Nachdem sie mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2015 eine reformatio in peius beantragt habe, habe die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen, womit die rentenzusprechende Verfügung vom 30. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Da der Beschwerdeführerin die Auf gabe der angestammten selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre, sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades allerdings fälschlicherweise die ausserordentliche Bemessungsmethode angewendet worden; zudem habe das vom Abklärungsdienst festgelegte Valideneinkommen nicht den aus den Akten hervorgehenden tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Entsprechend habe der Einkommensvergleich, welcher der rentenzusprechenden Verfügung zu grundeliege , auf zweifellos unrichtigen Grundlagen beruht. Richtigerweise ent spreche das Valideneinkommen dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens in Höhe von Fr. 69'723.--. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei der Tabellenlohn für Tätigkeiten von weiblichen Arbeitskräften an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 2 heranzu ziehen. Gemäss dem der Beschwerdeführerin zumutbaren 80 %-Pensum könne sie demnach trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ein Einkommen von Fr. 54'813.-- erzielen. Es resultiere daher eine Erwerbseinbusse von lediglich Fr. 14'910.--, welche einem rentenauschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % entspreche. Weiter wurde erwogen, mit den neu eingegangenen medizinischen Unterlagen lasse sich keine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszu standes nachweisen. Der Beschwerdeführerin sei nach wie vor eine ihren Ein schränkungen angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Zu sätzliche Abklärungen seien nicht angezeigt. Die rentenzusprechende Verfügung vom 30. Juni 2015 sei daher wiedererwägungsweise aufzuheben und die bisher ausgerichtete Rente werde per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass

das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall an die zuständige Abteilung zur Prüfung weitergeleitet werde (Urk. 2). 2.2

Mit ihrer Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin zunächst vorbringen, die IV Stelle habe es in Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften unterlassen, den Sachverhalt umfassend abzuklären. Auf die Einwände gegen den Vorbe scheid sei sie nur unzureichend eingegangen. Die Begründungspflicht sei ver letzt worden, indem vorformulierte, nur zum Teil einschlägige und irreführende Texte eingesetzt worden seien. Zudem sei opportunistisch, unsystematisch und intransparent argumentiert worden. Mit der seit langem offenen Frage der Hilf losigkeit im Sonderfall habe sich die IV Stelle nur zum Schein befasst. Die an gefochtene Verfügung - so die Beschwerdeführerin weiter - trage daher "sämtli che Zeichen vexatorischen Rechtsmissbrauchs". Der ärztliche Dienst der Invali denversicherung werde dafür instrumentalisiert; ferner werde auch "die Stati stik" von der Beschwerdegegnerin regelmässig missbraucht. Dieses Vorgehen sei unfair und laufe darauf hinaus, die Leistungsansprecher zu verspotten. Da aus der Verfügung weder die Stellung noch die Vertretungsbefugnis der sie unter zeichnenden Person hervorgehe, leide sie ausserdem an einem formellen Man gel. Mangelhaft sei auch die Rechtsmittelbelehrung, da diese keine Hinweise auf die anwendbaren Rechtsnormen enthalten würde. In diesem Zusammenhang lässt die Beschwerdeführerin schliesslich geltend machen, die IV Stelle habe eine strafbare Amtsgeheimnisverletzung begangen, indem sie eine Kopie der Verfügung einem Drittversicherer habe zukommen lassen (Urk. 1 S. 8 ff.).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde sodann vor, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei eine Wiederwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. Juni 2015 nicht zulässig. Verfü gungen, welche beim zuständigen Gericht angefochten worden seien, dürften nach Erstattung der Stellungnahme des Versicherungsträgers nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden. Gegen die Verfügung vom 30. Juni 2015 sei beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde geführt worden. Nachdem die Be schwerdegegnerin die Beschwerdeantwort erstattet habe, habe die Beschwerde führerin die Beschwerde zurückgezogen. Damit sei die Verfügung vom 30. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen und dürfe seitens der Beschwerdegegnerin nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden. Es komme hinzu, dass die Verfü gung vom 30. Juni 2015 korrekt gewesen sei; die IV Stelle habe zu Recht einen Betätigungsvergleich vorgenommen und den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt. Von offensichtlicher Unrichtigkeit könne keine Rede sein. Selbst wenn die ren tenzusprechende Verfügung, wie die Beschwerdegegnerin im früheren Be schwerdeverfahren mit ihrer Beschwerdeantwort geltend gemacht habe, nicht korrekt gewesen sein sollte, wäre die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung für deren wiedererwägungsweise Aufhebung nicht gegeben (Urk. 1 S. 14 ff.).

Weiter lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch um Rentenerhöhung unbekümmert um die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes abgewiesen; sie habe den "RAD-NOCH beauftragt, (...) eine 'Gesundheitsbestätigung' auszuarbeiten". Bei den mit dem Gesuch einge reichten medizinischen Unterlagen habe es sich nicht um fachärztliche Berichte zum "IV-relevanten allgemeinen und gesamten Gesundheitszustand" gehandelt, sondern lediglich um unvollständige Behandlungsberichte und Arbeitsunfähig keitszeugnisse. Entsprechend wäre - so die Beschwerdeführerin - die Beschwer degegnerin verpflichtet gewesen, bei den Ärzten der behandelnden Klinik einen Bericht zur Gesamtbeeinträchtigung einzuholen. Sie leide nämlich seit Jahren an einer schweren systemischen Krankheit aus dem rheumatologischen Formen kreis. Dieses Krankheitsbild sei lange verkannt und fehlbehandelt worden. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche Anlass für das Rentenerhöhungsgesuch gewesen seien, liessen "sich damit mühelos erklären" und hätten zu monatelan ger Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten geführt, was aus den aufgeleg ten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen hervorgehe (Urk. 1 S. 19 ff.).

Schliesslich wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe die geltend gemachte Hilflosigkeit im Sonderfall ohne inhaltliche Begründung summarisch verneint. Entsprechend sei der angefochtene Entscheid auch in die sem Punkt aufzuheben (Urk. 1 S. 23).

Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin vortragen, es sei im Rahmen der Wiedererwägung einer rechtskräftig zugesprochenen Rente un zulässig, bei der Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne der Lohnstruktur erhebung (LSE) 2012 heranzuziehen (Urk. 13).

Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh rerin zudem vor, das Recht, eine rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, sei analog dem Recht, eine prozessuale Revision zu verlangen, zu be fristen (Urk. 41). 3. 3.1 3.1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung oder eines Einspracheentscheids

- Stellung genommen hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.1.2

Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2016 hob die IV Stelle die rentenzusprechende Verfügung vom 30. Juni 2015 wiedererwägungsweise auf und verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Inva lidenversicherung ex nunc et pro futuro . Entgegen der in der Beschwerde ver tretenen Auffassung trifft es nicht zu, dass mit der angefochtenen Verfügung auch über einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung entschieden worden wäre (vgl. Urk. 1 S. 9 und 23). Das Verfügungsdispositiv befasst sich ausschliesslich mit dem Rentenanspruch (Urk. 2 S. 4) und in den Erwägungen wies die Be schwerdegegnerin explizit darauf hin, dass das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zur Anspruchsprüfung an die zuständige Abteilung wei tergeleitet werde (Urk. 2 S. 4). Anfechtungsgegenstand bildet somit bloss der Rentenanspruch. Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2 3.2.1

Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt keinen Selbstzweck dar. Der An spruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht angefochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Über legungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49). 3.2.2

Im angefochtenen Entscheid führte die IV Stelle zunächst aus, weshalb sie die rentenzusprechende Verfügung vom 30. Juni 2015 für zweifellos unrichtig hält. Sodann wurde erwogen, richtigerweise entspreche das Valideneinkommen dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesund heitsschadens in Höhe von Fr. 69'723.--. Zur Ermittlung des Invalideneinkom mens sei der Tabellenlohn für Tätigkeiten von weiblichen Arbeitskräften an Ar beitsplätzen des Kompetenzniveaus 2 heranzuziehen. Trotz ihrer gesundheitli chen Beeinträchtigung könne die Beschwerdeführerin im ihr zumutbaren 80 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 54'813.-- erzielen. Entsprechend resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 %. Mit den neu eingegangenen medizinischen Unterlagen lasse sich keine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachweisen. Der Beschwerdeführerin sei nach wie vor eine ihren Einschränkungen angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Zusätzliche Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 2, vgl. auch oben E. 2.1). Mit diesen Erwägungen hat die Verwaltung kurz begründet, weshalb die bisher ausgerichtete Rente ex nunc et pro futuro aufzuheben ist. Die Adressatin und ihr Rechtsvertreter konnten ohne weiteres erkennen, auf grund welcher Überlegungen die IV Stelle entschied und wie sie dies begründe te. Die Beschwerdeführerin konnte ihre abweichende Auffassung denn auch sachgerecht begründen und dartun, weshalb sie mit der Beurteilung der verfü genden Behörde nicht einverstanden ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bereits im Rahmen des Vor bescheidverfahrens gewährt worden war (Urk. 6/83 ff.). Entgegen dem Vorbrin gen in der Beschwerde nahm die IV Stelle zu den im Vorbescheidverfahren vor gebrachten Einwänden hinreichend Stellung. Nicht einsichtig ist schliesslich, inwiefern der Einsatz von Textbausteinen im Zusammenhang mit der Darstel lung der normativen Grundlagen zu beanstanden sein sollte. Eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. 3.3 3.3.1

Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen; aus einer man gelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Rechtsmittelbelehrung muss mindestens das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechts mittelfrist nennen. Sie ist so zu formulieren, dass sie das Beschreiten des Rechtsmittelweges erleichert ; gegebenenfalls ist die gesamte Gesetzesbestim mung zur Rechtsmittelfrist wiederzugeben (Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 52 zu Art. 49). Die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ent hält sämtliche notwendigen Elemente und entspricht den erwähnten Anforde rungen vollumfänglich. Die ausdrückliche Nennung der anwendbaren Rechts normen ist nicht erforderlich; vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerde führerin durch einen patentierten Rechtsanwalt vertreten lässt, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihr durch die gerügte Unterlassung ein Nachteil hätte er wachsen können. 3.3.2

Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist eine Un terschrift bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht generell ver langt; solches ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 48 zu Art. 49; Müller, Das Verwaltungs verfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 426 Rz . 2169). Da die an der Verfügung mitwirkenden Personen den Akten entnommen werden können, besteht auch im Hinblick auf die Geltendmachung von allfälligen Ausstands gründen kein Unterzeichnungserfordernis (Müller, a.a.O.).

In der Beschwerde werden keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass gegenüber den mitwirkenden Personen Ausstandsgründe vorliegen würden oder dass die Verfügung nicht von der Beschwerdegegnerin stammen könnte. Der Rechts dienst der Beschwerdegegnerin beantragte denn auch mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2016 Abweisung der Beschwerde und legte die Verfah rensakten auf, in welchen sich ordnungsgemäss ein Aktenexemplar der ange fochtenen Verfügung befindet (Urk. 5, 6/109). Der Einwand, die Verfügung leide im Zusammenhang mit der Unterzeichnung an einem formellen Mangel, geht daher von vornherein fehl. 4. 4.1

Die Wiedererwägung eines Verwaltungsentscheides ist auch dann zulässig, wenn eine zunächst dagegen erhobene Beschwerde wieder zurückgezogen wur de (Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 49 zu Art. 53 mit Hinweis auf BGE 138 V 339 E. 6; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017). Eine Befristung der Befugnis der Verwaltung, eine in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, besteht nicht; diesbezüglich verhält es sich nicht anders als bei einer Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 140 V 514 E. 3). 4.2 4.2.1

Zu prüfen ist daher, ob die spezifischen Wiedererwägungsvoraussetzungen er füllt sind. 4.2.2

Zur Begründung der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. Juni 2015 erwog die IV Stelle, seit 1. Februar 2012 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfä higkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei sie selbständig als Malerin tätig gewesen; das Jahreseinkommen habe ge mäss den Abklärungen vor Ort Fr. 88'218.-- betragen. Bei Ablauf der einjähri gen Wartezeit sei die Beschwerdeführerin sowohl für die bisherige als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie daher kein Einkommen erzielen können, weshalb ein Invali ditätsgrad von 100 % resultiere. Ab Februar 2014 sei ihr eine leidensangepasste körperlich leichte Tätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar gewesen. Da sie bereits im eigenen Betrieb diverse Büroarbeiten selbst ausgeführt habe, sei ihr ein "Umstieg" in eine unselbständige Tätigkeit zumutbar. Zur Bestimmung des möglichens Einkommens für Büroarbeiten werde die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012) herangezogen. Wenn der standardi sierte monatliche Bruttolohn für von Frauen verrichtete sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (Tabelle TA1, Ziffer 77, 79-82) im Kompetenzniveau 2 von Fr. 4'727.-- herangezogen werde, ergebe sich daher im zumutbaren 80 %-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 47'857.40 im Jahr 2014; entsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad von 46 %. Sodann wurde ausgeführt, der Renten anspruch entstehe gemäss den gesetzlichen Bestimmungen frühestens nach Ab lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung. Da sich die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2013 zum Leistungsbezug angemeldet habe, falle der früheste Beginn der Rentenzahlungen auf den 1. Januar 2014. Aufgrund der Verbesserung der gesundheitlichen Situation per Februar 2014 werde die Rente per 1. Mai 2014, das heisse drei Monate nach der Verbesserung, auf eine Viertelsrente gesenkt. Weiter erwog die IV Stelle, sie habe die gegen den Vorbescheid vorgebrachten Einwände vom 24. April 2015 geprüft. Mit dem Einwand seien keine neuen me dizinischen Berichte eingereicht worden. Aus medizinischer Sicht werde daher am vorgesehenen Entscheid festgehalten. Aufgrund der erhobenen Einwände seien indes die Einkommensvergleiche nochmals überprüft worden. Bezüglich des Valideneinkommens werde auf den Aussendienstbericht verwiesen, wonach das Einkommen als selbständige Malerin Fr. 88'218.-- betrage. Bezüglich des Invalideneinkommens sei der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie kei ne qualifizierte Bürotätigkeit ausführen könne, unter Berücksichtigung ihrer Vorbringen betreffend ihre Kenntnisse und des Umstandes, dass in ihrem Be trieb vorwiegend praktische Arbeiten verrichtet worden seien, nachvollziehbar. Der Einwand werde insoweit gutgeheissen, als zur Bemessung des Invalidenein kommens ein Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 herangezogen werde, näm lich "das Total der Hilfsarbeiterlöhne gemäss LSE des Bundesamtes für Stati stik". Das Invalideneinkommen im zumutbaren 80 %-Pensum betrage somit im Jahr 2014 Fr. 41'731.--; da den vorliegenden Einschränkungen, insbesondere dem erhöhten Pausenbedarf, mit der Anrechnung einer Leistungsfähigkeit von bloss 80 % aus medizinischer Sicht bereits Rechnung getragen werde und vor dem Hintergrund ihrer früheren nebenamtlichen Tätigkeiten keine beschränkte Umstellungsfähigkeit bestehe, welche den Wechsel in eine Hilfstätigkeit in einem Anstellungsverhältnis erschwere, sei ein leidensbedingter Abzug vom In valideneinkommen nicht angezeigt. Entsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad von 53 %. Der Einwand könne daher teilweise gutgeheissen werden. Die Be schwerdeführerin habe ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente und ab 1. Mai 2014 auf eine halbe Rente (Urk. 6/55 S. 9 ff.). 4.2.2

Wie bereits erwähnt (oben, E. 1.5.2), ist die Invaliditätsbemessung nach der ausserordentlichen Methode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs vorzunehmen, wenn sich die hypothetischen Erwerbseinkommen weder zuver lässig ermitteln noch schätzen lassen. Der Einsatz der ausserordentlichen Be messungsmethode drängt sich insbesondere dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den Gesund heitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebs durch die Anstel lung von Mitarbeitern den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer sol chen Konstellation kann der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist die ausserordent liche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen. Anwendbar ist das ausserordentliche Bemessungsver fahren auch dann, wenn invaliditätsfremde Faktoren wie Strukturänderungen in dem von der versicherten Person betriebenen Gewerbe, zusätzliche Abschrei bungen infolge eines Umbaus das Geschäftsergebnis beeinflusst haben und deshalb nicht ohne weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invalidi tätsgrad geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2.3

Die Voraussetzungen, unter denen das ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung gelangt, waren im vorliegend zu beurteilenden Fall klar nicht gegeben. Der Begründung der rentenzusprechenden Verfügung kann entnom men werden, dass die IV Stelle der Einschätzung ihrer Abklärungsperson (vgl. Urk. 6/41 S. 8) folgte und die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit für zumutbar hielt (Urk. 6/55 S. 9). Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchti gungen ist es der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht mehr möglich, praktische Malerarbeiten beim Kunden respektive auf der Baustelle auszuführen (Urk. 6/11 S. 6, 6/20 S. 8). Gegenüber der Abklärungsperson der Invalidenversi cherung gab sie am 28. November 2014 sodann an, ohne Gesundheitsschaden hätten diese Tätigkeiten 95 % ihres Pensums beansprucht (Urk. 6/41 S. 3). In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen-, hüft- und knie gelenksbelastende Arbeiten, welche im Betrieb der Beschwerdeführerin auch nach einer Umstellung lediglich im Umfang eines Pensums von maximal 30 % anfallen (Urk. 6/41 S. 8), bestand dagegen ab Februar 2014 eine Arbeitsfähig keit von 80 % (Urk. 6/20 S. 8). Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht zu be anstanden, dass die IV Stelle dafür hielt, der damals 51jährigen Beschwerdefüh rerin sei die Aufgabe ihres Betriebes zumutbar. Dementsprechend bemass sie das Invalideneinkommen nach Massgabe eines Salärs, welches mit einer behinde rungsangepassten Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt hätte erzielt werden können. Zu diesem Zwecke zog sie einen statistischen Tabellenlohn bei. Da die Werte der LSE 2012 in jenem Zeit punkt bereits bekannt waren, zog sie diese entgegen der von der Beschwerde führerin wohl vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 55 S. 2) zu Recht heran (BGE 143 V 295 E. 4.1.1, 142 V 178 E. 2.5.8.1). Bei dieser Ausgangslage verbietet es sich aber, das Valideneinkommen nach einem Betätigungsvergleich zu bemes sen, zumal das in jenem Zusammenhang ermittelte Valideneinkommen mit den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Betriebsergebnissen nicht korres pondiert, obschon keine invaliditätsfremden Faktoren ersichtlich sind, welche das Geschäftsergebnis negativ hätten beeinflussen können. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nämlich entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tä tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von die sem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322; Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.1). Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der in validenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichsein kommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den wäh rend einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.2 mit Hinweisen).

Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin folgende Einkom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet hat: Fr. 13'500.-- im Jahr 2005, Fr. 54'500.-- im Jahr 2006, Fr. 42'600.-- im Jahr 2007, Fr. 81'000.-- im Jahr 2008, Fr. 41'500.-- im Jahr 2009 und Fr. 45'700.-- im Jahr 2010 (Urk. 6/14). Aus den aufgelegten Jahresrechnungen geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Malergeschäft im Jahr 2009 einen Gewinn von Fr. 37'998.71 (Urk. 6/8 S. 7 f.), im Jahr 2010 von Fr. 37'756.30 (Urk. 6/8 S. 5 f.) und im Jahr 2011 von Fr. 150'645.53 (Urk. 6/8 S. 3 f.) erzielte. Ab Februar 2012 wurde ihr von den behandelnden Ärzten eine vollständige Ar beitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Malerin attestiert (Urk. 6/10 und 6/11). Ge genüber der Abklärungsperson der Invalidenversicherung erklärte die Be schwerdeführerin, die guten Betriebsergebnisse in den Jahren 2008 und 2011 seien auf Grossaufträge zurückzuführen. Ansonsten habe sie eher "Privataufträ ge" ausgeführt; ohne gesundheitliche Beschwerden hätte sie ihren Betrieb un verändert fortgeführt, eine Betriebsveränderung sei vor Beschwerdebeginn nicht geplant gewesen (Urk. 6/41 S. 6). Da das vor Eintritt der Invalidität erzielte Ein kommen erheblichen, vom Auftragsvolumen abhängigen Schwankungen un terworfen war, hätte die IV Stelle auf einen während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abstellen müssen. Wenn zu Gunsten der Be schwerdeführerin auf die in den Jahren 2006 bis 2010 abgerechneten Ein kommen und das im Jahr 2011 erzielte, um die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende (Beitragssatz 9,7 %) aufgerechnete Betriebs ergebnis abgestellt wird, liegt dieser mit Fr. 71'767.-- ([54'500 + 42'600 + 81'000 + 41'500 + 45'700 + 165'300] / 6) deutlich unter dem herangezogenen Wert von Fr. 88'218.-- (Urk. 6/55 S. 9 f.). Dies gilt selbst dann, wenn berück sichtigt wird, dass die Nominallohnentwicklung im Jahr 2012 0.7 % und in den Jahren 2013 und 2014 jeweils 0.5 % betragen hat (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik publizierten Lohnentwicklungsdaten, Nominallohn index 2011-2017, Tabelle T1.10), und damit von einem maximalen Validenein kommen von Fr. 72'994.-- auszugehen gewesen wäre. Anzumerken bleibt, dass der von der Abklärungsperson im Hinblick auf eine Betriebsumstellung erstellte Betätigungsvergleich ohnehin nicht zu überzeugen vermag, hat sie doch den Saläraufwand für einen Mitarbeiter, welcher die Beschwerdeführerin bei der Ausführung der ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr zumutbaren praktischen Malerarbeiten ersetzen sollte, mit Fr. 7'404.-- pro Monat unrealistisch hoch angesetzt; die für die Wertschöpfung ungleich wert vollere Tätigkeit im Bereich der Geschäftsführung, Auftragsakquisition und Administration indes bloss mit einem Monatssalär von Fr. 6'353.-- bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % bewertet. Der Einkommensvergleich, welcher der Zusprache einer halben Invalidenrente per 1. Mai 2014 zugrundelag , erweist sich somit in jedem Fall als zweifellos unrichtig. 4.2.4

Da es sich bei der zugesprochenen Leistung um eine Dauerleistung handelt, und bei richtiger Bemessung keine oder allenfalls eine niedrigere Rente zuzuspre chen gewesen wäre, ist die Berichtigung ohne weiteres von erheblicher Bedeu tung (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.4, 119 V 475 E. 1c). 4.3 4.3.1

Damit bleibt der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ex nunc et pro futuro zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde vorgebracht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert und sie sei nicht mehr in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % auszuüben. 4.3.2

Anlässlich des RAD-Untersuchs vom 25. September 2014 stellte med. pract . Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/20 S. 7): - Spondylarthropathie , HLA-B 27 positiv - Gonarthrose beidseits mit Funktionsminderung des rechten Kniegelenks - V. a. Omarthrose rechts mit Bewegungseinschränkung der Schulter - St. n. Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links

Weiter stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/20 S. 7): - Dysästhesie rechter Fuss - Spreizfüsse - Glaukom beidseits - Funktionelle Einäugigkeit

Sodann führte sie aus, aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung und der vor liegenden Arztberichte habe nachvollzogen werden können, dass eine zurzeit unter Biologika -Therapie mässig aktive Spondylarthropathie vorliege. Ebenso habe die bestehende Gonarthrose, klinisch retropatellar betont, nachvollzogen werden können. Gegenüber den Vorberichten sei es seit der Operation der lin ken Schulter vom November 2013 zu einer deutlichen Besserung der Funktion des linken Armes gekommen. Es zeige sich nun jedoch eine Bewegungsein schränkung der rechten Schulter. Die Einschätzung des behandelnden Rheuma tologen, dass die angestammte Tätigkeit als Malerin dauerhaft nicht mehr zu mutbar sei, könne bestätigt werden. Seit der Etablierung der Therapie mit Humi ra sei eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten; jedenfalls sei es gegenüber dem Untersuchungsbefund vom Juli 2013 zu einer deutlichen Besse rung gekommen. Es müsse allerdings berücksichtigt werden, dass wechselhafte Beschwerden im Wesen der Erkrankung lägen. Definitiv gebessert sei die Funk tion der linken Schulter nach dem operativen Eingriff vom November 2013. In ihrer bisherigen Tätigkeit als selbständig erwerbende Malerin bestehe seit Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, wobei sich diese ausschliesslich auf den angepassten Anteil der Tätigkeit (Administration, Kundenakquisition, usw.) beziehe. In angepasster, körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäu len -, hüft- und kniegelenksbelastende Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus einem er höhten Pausen- und Erholungsbedarf (Urk. 6/20 S. 7 f.).

Dr. med. Z.___, Leitender Oberarzt Rheumatologie an der A.___, berichtete am 2. Juni 2015, der Patientin gehe es weiterhin nicht gut. Bezüglich der vermuteten polyneuropathischen Beschwerden im Bereich beider Füsse sei eine erneute neurologische Standortbestimmung im Hause erfolgt. Die objekti vierbaren Befunde seien äusserst gering gewesen. Die therapeutischen Massnahmen seien allerdings eingeschränkt. Wichtig sei sicher die regelmässige Substitution von Vitamin B12. Bezüglich der Spondylarthropathie sei der Ver lauf weiterhin recht stabil unter Basistherapie mit Humira . Indes bestünden nun wieder vermehrt polyartikuläre Beschwerden, welche zumindest anamnestisch teilweise entzündlich anmuteten. Allerdings lägen die Entzündungsparameter im Normbereich. Insbesondere im Bereich des Spunggelenks links zeige sich eine Irritation der Peronealsehnen mit leichter Tendovaginitis. Somit könnte al lenfalls eine vermehrte Aktivität der Spondylarthropathie vorliegen, auch wenn die Entzündungsparameter im Normbereich lägen. Er schlage somit einen Wechsel der Basistherapie von Humira auf Enbrel vor (Urk. 6/98 S. 1 f.).

Am 14. Juli 2015 berichtete Dr. Z.___, der Patientin gehe es weiterhin nicht gut. Die verschiedenen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates hätten eher noch zugenommen. Aktuell bestünden auch vermehrt belastungsabhängige Schmerzen in der Schulterregion rechts und nächtliche Rückenschmerzen. Auch die Schmerzen im Bereich der Beine und der Füsse seien unverändert stark vor handen. Bei Verdacht auf einen möglichen Wirkverlust der Behandlung mit Humira sei der Wechsel auf Enbrel vorgenommen worden. Die Patientin habe das Enbrel nun etwa einen Monat gespritzt. Die Applikation sei soweit problem los, es seien keine Nebenwirkungen aufgetreten, allerdings sei auch noch kein positiver Effekt festzustellen. Im Moment hätten die muskuloskelettalen Be schwerden nochmals deutlich zugenommen, es bestünden auch vermehrt Schmerzen im Bereich des Schultergelenks rechts, aber auch wieder vermehrt tief lumbale nächtliche Rückenschmerzen. Die therapeutischen Optionen seien wahrscheinlich eingeschränkt. Im Moment empfehle er, das Enbrel vorerst un verändert weiter zu applizieren. Ein Verlaufstermin nach dem Ferienaufenthalt in den USA sei vereinbart worden. Sollten die Beschwerden dann unverändert stark vorhanden sein, würde er wahrscheinlich eine erneute Standortbestim mung auch mit MRI-Untersuchung der Wirbelsäule veranlassen. Sollte sich dort eine anhaltende entzündliche Aktivität zeigen, müsste das Therapieprinzip nochmals gewechselt werden. Bezüglich des geplanten längeren Ferienaufent halts in den USA seien der Patientin die notwendigen Dokumente für das Mit führen von Enbrel mitgegeben worden (Urk. 6/67 S. 32 f. [= 6/98 S. 4 f.]).

Am 8. Oktober 2015 berichtete Dr. Z.___, zuletzt sei es der Patientin eigentlich relativ gut gegangen. Nach der Umstellung von Humira auf Enbrel hätten sich die verschiedenen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates tendenziell etwas gebessert, ein deutlich besserer Effekt sei allerdings nicht eingetreten. Ak tuell leide die Patientin an einer starken Sinusitis, sie habe das Enbrel richtiger weise pausiert. Schon vorgängig habe die Patientin vermehrt Beschwerden in der rechten Schulterregion beschrieben. Während des Aufenthalts in den USA sei es dann zu einer akuten Exazerbation der Beschwerden nach einer leichten Bewegung des rechten Armes am 16. September 2015 gekommen. Die Patientin habe deswegen einen Notarzt kommen lassen müssen, welcher eine Steroid injektion durchgeführt habe. Danach seien die Beschwerden etwas gebessert gewesen. Aktuell stünden die ausgeprägten und akut exazerbierten Schmerzen in der Schulterregion rechts im Vordergrund. Im neu durchgeführten Arthro -MRI des Schultergelenks rechts zeige sich eine Ablösung der Subscapularissehne sowie ein subtotaler Einriss der Supraspinatussehne sowie auch eine Bursitis und eine AC-Arthrose. Aus rheumatologischer Sicht bleibe die Patientin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/98 S. 6 f.).

Am 9. Dezember 2015 berichtete Dr. Z.___, der Patientin gehe es seit der letz ten Konsultation anfangs Oktober 2015 in etwa unverändert. Sie habe bei sub jektiv wenig Ansprechen auf die Behandlung mit Enbrel diese nun seit gut zwei Monaten pausiert. Darunter sei es nicht zu einer relevanten Zunahme der ver schiedenen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates gekommen und ins besondere seien auch keine Schwellungen im Bereich der Gelenke oder der Seh nenansätze neu aufgetreten. Die Behandlung mit Enbrel oder einem anderen TNF-Alpha-Blocker könne somit vorerst pausiert werden. Sollten im Verlauf eindeutig neue Gelenkschwellungen oder auch Gelenkschmerzen auftreten, müsste erneut eine Basistherapie erwogen werden. Bezüglich des Schulterge lenks rechts werde voraussichtlich im Frühjahr 2016 ein operativer Eingriff durchgeführt. Bezüglich der Schmerzen im Bereich der Füsse mit möglicherwei se beginnender Polyneuropathie erfolge nun eine hochdosierte Substitution mit Vitamin B12. Die Patientin werde auch ein schmerzdistanzierendes Antidepres sivum einsetzen. Ebenfalls störend seit längerer Zeit seien die Schmerzen bei Tendovaginitis der Peronealsehnen links, am ehesten im Rahmen der Spon dylarthropathie . Da schon zweimal Steroidinfiltrationen durchgeführt worden seien, sollten keine Steroide mehr appliziert werden. Eine alternative Behand lungsmöglichkeit wäre der Versuch einer ultraschallgesteuerten Infiltration von Eigenserum (Urk. 6/74 S. 2 f. [= 6/98 S. 9 f.]).

Am 14. Januar 2016 berichtete Dr. Z.___, es gehe weiterhin in etwa unverän dert. Auch nach Absetzen des Enbrel bestünden keine eindeutig entzündlichen Gelenkbeschwerden. Aus rheumatologischer Sicht könne die Basistherapie mit dem TNF-Alpha-Blocker Enbrel vorerst weiterhin pausiert bleiben, insbesondere auch im Hinblick auf die geplante arthroskopische Operation im Bereich des Schultergelenks rechts. In der heutigen Blutuntersuchung seien die Entzün dungsparameter im Normbereich gewesen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit als Ma lerin (Urk. 6/74 S. 5 f. [= 6/98 S. 12 f.]).

Am 11. März 2016 wurde eine diagnostische therapeutische Schulterarthro skopie in der A.___ durchgeführt (Urk. 6/76 S. 1 f. [= 6/98 S. 16 f.]).

Am 20. April 2016 führte Dr. Z.___ aus, der Patientin gehe es aktuell nicht gut. Zwischenzeitlich sei der Schultereingriff rechts erfolgt, der Verlauf diesbezüg lich sei erfreulich. Seit Absetzen des Enbrel bestünden nun aber wieder ver mehrt muskuloskelettale Schmerzen mit Schwellungen und Morgensteifigkeit im Bereich der MCP-Gelenke. Nachdem der Eingriff an der Schulter rechts nun ohne Komplikationen verlaufen sei, könne das Enbrel wieder eingesetzt werden. Ein weiteres Problem seien die stark störenden und vor allem nachts störenden Dysästhesien im Bereich der Vorfüsse beidseits. Dort bestehe am ehesten eine beginnende Polyneuropathie. Schliesslich stellten die ausgeprägten Schmerzen in Projektion auf die Pereonalsehnen links ein weiteres Problem dar. Diesbezüg lich sei ein MRI veranlasst worden (Urk. 6/76 S. 3 f. [= 6/98 S. 18 f.]).

Am 27. April 2016 berichtete der Operateur, Dr. med. B.___, Leitender Arzt Orthopädie an der A.___, von einem klinisch zeitgerechten Hei lungsverlauf. Ab sofort könne die rechte Schulter für sämtliche Bewegungs amplituden ohne Belastung freigegeben werden (Urk. 6/76 S. 5 f. [= 6/98 S. 21 f.]).

Am 9. Mai 2016 berichtete Dr. Z.___, die Patientin habe nun die Behandlung mit Enbrel wieder aufgenommen, es bestehe wieder ein positiver Effekt, vor al lem auf die Schmerzen im Bereich der Hände. Die Behandlung werde vorerst weitergeführt. Unverändert ausgeprägt bestünden die Schmerzen im Bereich der Sprunggelenksregion links lateral bei schon früher bekannter Tendovaginitis der Peroneus

brevis Sehne. Im neu durchgeführten MRI zeige sich weiterhin die ausgeprägte Tendovaginitis mit einer leichten Partialruptur. Von weiteren Steroidinfiltrationen rate er ab, von einer Injektion mit Eigenblut könne kein garantierter Nutzen erwartet werden. Er bitte somit die Kollegen der Fusschirur gie im Hause um Aufgebot und Beurteilung, ob allenfalls ein operatives Vorge hen gewählt werden müsse (Urk. 6/76 S. 7 f. [= 6/98 S. 23 f.]).

Am 23. Juni 2016 attestierte Dr. med. C.___, Leitender Arzt am Zentrum für Fusschirurgie der A.___, der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 23. Juni bis 30. September 2016 (Urk. 3/3/2). 4.3.3

Anlässlich ihrer Untersuchung vom 25. September 2014 diagnostizierte die RAD-Ärztin med. pract . Y.___ eine Spondylarthropathie , eine beidseitige Gonarthrose mit Funktionsminderung des rechten Kniegelenks, einen Verdacht auf Omarthrose mit Bewegungseinschränkung der Schulter rechts, einen Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion links, eine Dysästhesie am rechten Fuss sowie Spreizfüsse. Im Hinblick auf die Frage der Arbeitsfähigkeit hielt sie sodann fest, dass es unter der Therapie mit Humira zwar zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes gekommen sei; indes müsse berücksichtigt werden, dass wechselhafte Beschwerden im Wesen der Krankheit lägen. Entsprechend berücksichtigte sie diesen Umstand bei der Formulierung des Zumutbarkeitspro fils einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Einschätzung der RAD-Ärztin wird durch die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Verlaufsberichte der A.___ aus den Jahren 2015 und 2016 bestätigt. Darin wird von wechsel haften Beschwerden berichtet, welche mit einem Wechsel der medikamentösen Therapie unter Kontrolle gehalten werden konnten. Dies gilt auch für die im Rahmen der Spondylarthropathie zusätzlich aufgetretenen Schmerzen im Sprunggelenk links. Da die RAD-Ärztin vor dem explizit genannten Hinter grund wechselhafter Beschwerden dafür hielt, dass der Beschwerdeführerin kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufige, den Bewegungs apparat belastende Arbeiten wegen des erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs lediglich mit einem Pensum von 80 % zumutbar seien, ist nicht ersichtlich, in wiefern aus den Verlaufsberichten und Arbeitsunfähigkeitsattesten auf eine dauerhafte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könnte. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden an der rechten Schulter eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die RAD-Ärztin einen Verdacht auf eine Omarthrose diagnostiziert und die klinisch feststellbare Bewegungseinschränkung bei der Formulierung des Belastungsprofils berücksichtigt hat. Dieser Verdacht hat sich nicht bestätigt; stattdessen wurde im MRI ein Rotatorenmanschettendefekt ge funden, welcher - wie die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2016 festhielt - einer Therapie, sprich einer operativen Sanierung, wesentlich besser zugänglich ist (Urk. 6/81 S. 2). Der Verlauf nach der operativen Rekon struktion der Rotatorenmanschette war regelrecht; sechs Wochen nach dem Eingriff waren sämtliche Bewegungsamplituden ohne Belastung freigegeben (vgl. Urk. 6/76 S. 5 f. [= 6/98 S. 21 f.]). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu se hen, weshalb das Belastungsprofil zusätzlich eingeschränkt sein sollte.

Bezüglich der in den Berichten der A.___ beschriebenen Parästhesien an beiden Füssen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die objektivierbaren Befunde äusserst gering waren (Urk. 6/98 S. 2) und der ursächliche Vitamin B12-Mangel bereits im Zeitpunkt des RAD-Untersuchs vom 25. September 2014 bekannt war (Urk. 6/20 S. 1). Auch diesbezüglich ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerden die Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit weiter einschrän ken könnten.

Es kann somit festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin gegenüber dem Zustand, wie er sich anlässlich des RAD-Untersuchs vom 25. September 2014 präsentiert hatte, nicht wesentlich und dauerhaft verändert hat und ihr im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine körperlich leichte, wechselbelastende leidens adaptierte Tätigkeit nach wie vor aufgrund des erhöhten Pausen- und Erho lungsbedarfs mit einem Pensum von 80 % zumutbar ist. 4.3.4

Wenn aus Verlaufsberichten behandelnder Ärzte keine dauerhafte Verschlechte rung des Gesundheitszustandes hervorgeht, sind weitere Abklärungen durch den Versicherungsträger nicht notwendig. Soweit die Beschwerdeführerin eine Fehl behandlung durch ihre Ärzte geltend machen will (vgl. Urk. 1 S. 21), ist sie dar auf hinzuweisen, dass Streitigkeiten um Haftpflichtansprüche aufgrund von Be handlungsfehlern nicht vor dem Sozialversicherungsgericht, sondern vor Zivil gerichten auszutragen sind. Unerfindlich ist sodann, weshalb aufgrund der seit Kindheit bestehenden hochgradigen Amblyopie rechts (Urk. 26/8) respektive der bereits anlässlich des RAD-Untersuchs vom 25. September 2014 festgestellten funktionellen Einäugigkeit (Urk. 6/20 S. 2 und 7) weitere medizinische Abklä rungen erforderlich sein sollten (vgl. Urk. 20), da die meisten Tätigkeiten trotz eingeschränktem Stereosehen verrichtet werden können. In diesem Zusammen hang kann daran erinnert werden, dass aus den von der Beschwerdeführerin aufgelegten Jahresrechnungen ihrer Einzelunternehmung hervorgeht, dass sie trotz ihrer Einäugigkeit in der Lage war, ein Fahrzeug zu lenken (vgl. Urk. 6/26 S. 2: Konto 4325 Autokosten Privatanteil). Wäre die Fahreignung dagegen in frage gestellt, hätte sich eine Meldung des behandelnden Arztes an das Stras senverkehrsamt im Sinne von Art. 15d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) auf gedrängt. Bei dieser Sachlage liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrund satzes durch den Versicherungsträger vor. 4.3.5

Vorliegend schöpft die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht voll aus. Im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit verrichtet sie ausschliesslich die ihrem Leiden angepassten Tätigkeiten; solche fallen aller dings bloss im Umfang eines Pensums von maximal 30 % an (Urk. 6/41 S. 8). Da es ihr aus medizinischer Sicht möglich wäre, eine leidensadaptierten Tätig keit mit einem Pensum von 80 % nachzugehen, und ihr die Aufgabe ihrer selb ständigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist (vorne, E. 4.2.3), ist zur Bemessung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den nicht nach Branchen differenzierten Zen tralwert der monatlichen Bruttolöhne der LSE 2014 für die Verrichtung von Tä tigkeiten des Kompetenzniveaus 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elekroni schen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) herangezogen hat. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin während Jahren die Geschäfte ihres Einzelunternehmens führte und gemäss ihren eigenen Angaben auch Lehr linge ausbildete (Urk. 6/20 S. 3), weshalb sie auch in einer angepassten berufs fremden Tätigkeit zufolge ihrer Führungserfahrung ein höheres Einkommen als eine gewöhnliche Hilfskraft erzielen könnte. Zum andern hat sie in den Jahren 1999 - 2003 in der Postsortierung einer Bank gearbeitet (Urk. 6/14 und 6/41 S. 2) und im Sinne eines Hobbys jahrelang an den Wochenenden einen Club betrieb geführt und damit nicht unerhebliche Einkommen erzielt (Urk. 6/14 und 6/41 S. 5 ff.). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand, sie sei nicht in der Lage, das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen zu erwirtschaften, aber als unbehelflich .

Ausgehend vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatli chen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 2 von Fr. 4'808.-- im Jahr 2014 (LSE 2014, Tabelle TA1) ergibt sich, aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne für weibliche Arbeitskräfte von 2673 Punkten im Jahr 2014 auf 2709 Punkte im Jahr 2016 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik publizierten Lohnentwicklungsdaten), für das der Beschwerdeführerin noch zu mutbare Pensum von 80 % im Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 48'767.--. Da der erhöhte Pausen- und Erholungsbedarf bei der Festlegung des zumutbaren Pensum berücksichtigt worden ist, ist kein leidensbedingter Ab zug vorzunehmen.

Bei einem der Lohnentwicklung (Nominallohnentwicklung in der Branche Bau gewerbe im Jahr 2015 -0.2 % und im Jahr 2016 0.4 %, vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik publizierten Lohnentwicklungsdaten, Nominal lohnindex 2011-2017, Tabelle T1.10) angepassten Valideneinkommen von Fr. 73'139.-- resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33 %. 5.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Be schwerdeführerin zuvor ausgerichtete Invalidenrente per Ende November 2016 eingestellt wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den An spruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht er füllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfü gung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2).

E. 1.2 Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Ele mente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteile des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen; ferner BGE 129 V 433 Erw . 3, 125 V 368 E. 2 und 3).

E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5.2 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverläs sig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Metho de des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebs grösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel un ter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 2.

E. 2.1 Mit der angefochtenen Verfügung erwog die IV Stelle, sie habe der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 30. Juni 2015 mit Wirkung ab Januar 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, welche per Mai 2014 auf eine halbe Rente reduziert worden sei. Dagegen habe die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 6. August 2015 Be schwerde erhoben. Nachdem sie mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2015 eine reformatio in peius beantragt habe, habe die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen, womit die rentenzusprechende Verfügung vom 30. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Da der Beschwerdeführerin die Auf gabe der angestammten selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre, sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades allerdings fälschlicherweise die ausserordentliche Bemessungsmethode angewendet worden; zudem habe das vom Abklärungsdienst festgelegte Valideneinkommen nicht den aus den Akten hervorgehenden tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Entsprechend habe der Einkommensvergleich, welcher der rentenzusprechenden Verfügung zu grundeliege , auf zweifellos unrichtigen Grundlagen beruht. Richtigerweise ent spreche das Valideneinkommen dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens in Höhe von Fr. 69'723.--. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei der Tabellenlohn für Tätigkeiten von weiblichen Arbeitskräften an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 2 heranzu ziehen. Gemäss dem der Beschwerdeführerin zumutbaren 80 %-Pensum könne sie demnach trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ein Einkommen von Fr. 54'813.-- erzielen. Es resultiere daher eine Erwerbseinbusse von lediglich Fr. 14'910.--, welche einem rentenauschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % entspreche. Weiter wurde erwogen, mit den neu eingegangenen medizinischen Unterlagen lasse sich keine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszu standes nachweisen. Der Beschwerdeführerin sei nach wie vor eine ihren Ein schränkungen angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Zu sätzliche Abklärungen seien nicht angezeigt. Die rentenzusprechende Verfügung vom 30. Juni 2015 sei daher wiedererwägungsweise aufzuheben und die bisher ausgerichtete Rente werde per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass

das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall an die zuständige Abteilung zur Prüfung weitergeleitet werde (Urk. 2).

E. 2.2 Mit ihrer Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin zunächst vorbringen, die IV Stelle habe es in Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften unterlassen, den Sachverhalt umfassend abzuklären. Auf die Einwände gegen den Vorbe scheid sei sie nur unzureichend eingegangen. Die Begründungspflicht sei ver letzt worden, indem vorformulierte, nur zum Teil einschlägige und irreführende Texte eingesetzt worden seien. Zudem sei opportunistisch, unsystematisch und intransparent argumentiert worden. Mit der seit langem offenen Frage der Hilf losigkeit im Sonderfall habe sich die IV Stelle nur zum Schein befasst. Die an gefochtene Verfügung - so die Beschwerdeführerin weiter - trage daher "sämtli che Zeichen vexatorischen Rechtsmissbrauchs". Der ärztliche Dienst der Invali denversicherung werde dafür instrumentalisiert; ferner werde auch "die Stati stik" von der Beschwerdegegnerin regelmässig missbraucht. Dieses Vorgehen sei unfair und laufe darauf hinaus, die Leistungsansprecher zu verspotten. Da aus der Verfügung weder die Stellung noch die Vertretungsbefugnis der sie unter zeichnenden Person hervorgehe, leide sie ausserdem an einem formellen Man gel. Mangelhaft sei auch die Rechtsmittelbelehrung, da diese keine Hinweise auf die anwendbaren Rechtsnormen enthalten würde. In diesem Zusammenhang lässt die Beschwerdeführerin schliesslich geltend machen, die IV Stelle habe eine strafbare Amtsgeheimnisverletzung begangen, indem sie eine Kopie der Verfügung einem Drittversicherer habe zukommen lassen (Urk. 1 S. 8 ff.).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde sodann vor, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei eine Wiederwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. Juni 2015 nicht zulässig. Verfü gungen, welche beim zuständigen Gericht angefochten worden seien, dürften nach Erstattung der Stellungnahme des Versicherungsträgers nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden. Gegen die Verfügung vom 30. Juni 2015 sei beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde geführt worden. Nachdem die Be schwerdegegnerin die Beschwerdeantwort erstattet habe, habe die Beschwerde führerin die Beschwerde zurückgezogen. Damit sei die Verfügung vom 30. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen und dürfe seitens der Beschwerdegegnerin nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden. Es komme hinzu, dass die Verfü gung vom 30. Juni 2015 korrekt gewesen sei; die IV Stelle habe zu Recht einen Betätigungsvergleich vorgenommen und den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt. Von offensichtlicher Unrichtigkeit könne keine Rede sein. Selbst wenn die ren tenzusprechende Verfügung, wie die Beschwerdegegnerin im früheren Be schwerdeverfahren mit ihrer Beschwerdeantwort geltend gemacht habe, nicht korrekt gewesen sein sollte, wäre die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung für deren wiedererwägungsweise Aufhebung nicht gegeben (Urk. 1 S. 14 ff.).

Weiter lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch um Rentenerhöhung unbekümmert um die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes abgewiesen; sie habe den "RAD-NOCH beauftragt, (...) eine 'Gesundheitsbestätigung' auszuarbeiten". Bei den mit dem Gesuch einge reichten medizinischen Unterlagen habe es sich nicht um fachärztliche Berichte zum "IV-relevanten allgemeinen und gesamten Gesundheitszustand" gehandelt, sondern lediglich um unvollständige Behandlungsberichte und Arbeitsunfähig keitszeugnisse. Entsprechend wäre - so die Beschwerdeführerin - die Beschwer degegnerin verpflichtet gewesen, bei den Ärzten der behandelnden Klinik einen Bericht zur Gesamtbeeinträchtigung einzuholen. Sie leide nämlich seit Jahren an einer schweren systemischen Krankheit aus dem rheumatologischen Formen kreis. Dieses Krankheitsbild sei lange verkannt und fehlbehandelt worden. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche Anlass für das Rentenerhöhungsgesuch gewesen seien, liessen "sich damit mühelos erklären" und hätten zu monatelan ger Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten geführt, was aus den aufgeleg ten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen hervorgehe (Urk. 1 S. 19 ff.).

Schliesslich wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe die geltend gemachte Hilflosigkeit im Sonderfall ohne inhaltliche Begründung summarisch verneint. Entsprechend sei der angefochtene Entscheid auch in die sem Punkt aufzuheben (Urk. 1 S. 23).

Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin vortragen, es sei im Rahmen der Wiedererwägung einer rechtskräftig zugesprochenen Rente un zulässig, bei der Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne der Lohnstruktur erhebung (LSE) 2012 heranzuziehen (Urk. 13).

Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh rerin zudem vor, das Recht, eine rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, sei analog dem Recht, eine prozessuale Revision zu verlangen, zu be fristen (Urk. 41).

E. 2.3 Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht mitteilen, dass die IV Stelle zwischenzeitlich auf ihre nochmalige Intervention hin weitere medizinische Abklärungen getätigt respektive durch Einholung eines Berichts des behandelnden Augenarztes eingeleitet habe. Damit - so die Beschwerdeführerin weiter - sei erwiesen, dass die im zur angefochtenen Verfü gung führenden Verwaltungsverfahren getätigten Abklärungen ungenügend gewesen seien (Urk. 20). Gleichzeitig wurde eine Kopie einer Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2017 (Urk. 21/1) sowie eine Aktennotiz des Rechtsvertreters mit sel bem Datum (Urk. 21/2) aufgelegt.

Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 wurde der IV Stelle Frist zur Einreichung der nach Erstattung der Beschwerdeantwort neu hinzugekommenen Verwal tungsakten angesetzt und die Parteien darauf hingewiesen, dass während des hängigen Beschwerdeverfahrens keine weiteren Abklärungen getätigt werden dürften, welche auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung ab zielten (Urk. 22).

Mit Eingabe vom 9. März 2017 (Urk. 25) legte die IV Stelle die Akten auf, wel che nach Erstattung der Beschwerdeantwort hinzugekommen sind (Urk. 26/1 12). Am 22. März 2017 nahm die Beschwerdeführerin zu den neu aufgelegten Akten Stellung (Urk. 29). Mit einer weiteren Eingabe vom 29. März 2017 (Urk. 31) reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Verfügung der IV Stelle vom 28. März 2017 ein, mit welcher ein Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung verneint wurde (Urk. 32). Mit Begleitschreiben vom 4. April 2017 wurden die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. und 29. März 2017 der IV Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 33).

Die Beschwerdeführerin liess mit weiteren Eingaben vom 3. April 2017 (Urk. 34), 13. April 2017 (Urk. 36), 6. Juli 2017 (Urk. 38), 17. Juli 2017 (Urk. 40 und 41), 20. Oktober 2017 (Urk. 43) und 5. Dezember 2017 (Urk. 45) Kopien von Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin und von Folien eines medizinischen Fachvortrags sowie Auszüge aus Wikipedia, juristischen Fachzeitschriften und der Sammlung der Bundesgerichtsentscheide auflegen (Urk. 35/1-2, 37, 39/1-2, 42, 44, 46).

E. 2.4 Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 monierte der Rechtsvertreter der Beschwerde führerin erneut, die Zustellung der Gerichtsverfügung vom 22. Dezember 2016, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab gewiesen worden war, sei unterblieben; über die daraufhin gestellten Anträge sei noch nicht entschieden worden (Urk. 47). Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wiederum mitgeteilt, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2016 an keinem Zustellungsmangel leide; es bestehe nach wie vor kein Anlass für eine weitere Zustellung noch für eine Wiedererwägung der entsprechenden Verfügung (Urk. 49).

E. 2.5 Am 6. Juli 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens und verlangte Einsicht in die Verfahrensakten (Urk. 53). Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er in nächster Zeit noch nicht mit einem Entscheid rechnen könne. Er wurde sodann darauf hingewiesen, dass das Recht auf Akteneinsicht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs stehe. Da der Beschwerdeführerin bereits jede Stellungnahme der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht worden und die Sache bearbeitungsreif sei, sei nicht ersichtlich, weshalb sie Einsicht in die Verfahrensakten nehmen wolle; entsprechend wurde dem Begehren um Akteneinsicht nicht stattgegeben (Urk. 54). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 (Urk. 55) liess die Beschwerdefüh rerin einen Ausdruck eines im Internet veröffentlichten Urteils des Bundesge richts (Urk. 56/1), einen Auszug aus einer juristischen Fachzeitschrift (Urk. 56/2) sowie einen Ausdruck eines auf einer privaten Website publizierten Fachartikels (Urk. 56/3) auflegen.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung oder eines Einspracheentscheids

- Stellung genommen hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 3.1.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2016 hob die IV Stelle die rentenzusprechende Verfügung vom 30. Juni 2015 wiedererwägungsweise auf und verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Inva lidenversicherung ex nunc et pro futuro . Entgegen der in der Beschwerde ver tretenen Auffassung trifft es nicht zu, dass mit der angefochtenen Verfügung auch über einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung entschieden worden wäre (vgl. Urk. 1 S. 9 und 23). Das Verfügungsdispositiv befasst sich ausschliesslich mit dem Rentenanspruch (Urk. 2 S. 4) und in den Erwägungen wies die Be schwerdegegnerin explizit darauf hin, dass das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zur Anspruchsprüfung an die zuständige Abteilung wei tergeleitet werde (Urk. 2 S. 4). Anfechtungsgegenstand bildet somit bloss der Rentenanspruch. Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt keinen Selbstzweck dar. Der An spruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht angefochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Über legungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49).

E. 3.2.2 Im angefochtenen Entscheid führte die IV Stelle zunächst aus, weshalb sie die rentenzusprechende Verfügung vom 30. Juni 2015 für zweifellos unrichtig hält. Sodann wurde erwogen, richtigerweise entspreche das Valideneinkommen dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesund heitsschadens in Höhe von Fr. 69'723.--. Zur Ermittlung des Invalideneinkom mens sei der Tabellenlohn für Tätigkeiten von weiblichen Arbeitskräften an Ar beitsplätzen des Kompetenzniveaus 2 heranzuziehen. Trotz ihrer gesundheitli chen Beeinträchtigung könne die Beschwerdeführerin im ihr zumutbaren 80 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 54'813.-- erzielen. Entsprechend resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 %. Mit den neu eingegangenen medizinischen Unterlagen lasse sich keine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachweisen. Der Beschwerdeführerin sei nach wie vor eine ihren Einschränkungen angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Zusätzliche Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 2, vgl. auch oben E. 2.1). Mit diesen Erwägungen hat die Verwaltung kurz begründet, weshalb die bisher ausgerichtete Rente ex nunc et pro futuro aufzuheben ist. Die Adressatin und ihr Rechtsvertreter konnten ohne weiteres erkennen, auf grund welcher Überlegungen die IV Stelle entschied und wie sie dies begründe te. Die Beschwerdeführerin konnte ihre abweichende Auffassung denn auch sachgerecht begründen und dartun, weshalb sie mit der Beurteilung der verfü genden Behörde nicht einverstanden ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bereits im Rahmen des Vor bescheidverfahrens gewährt worden war (Urk. 6/83 ff.). Entgegen dem Vorbrin gen in der Beschwerde nahm die IV Stelle zu den im Vorbescheidverfahren vor gebrachten Einwänden hinreichend Stellung. Nicht einsichtig ist schliesslich, inwiefern der Einsatz von Textbausteinen im Zusammenhang mit der Darstel lung der normativen Grundlagen zu beanstanden sein sollte. Eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor.

E. 3.3.1 Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen; aus einer man gelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Rechtsmittelbelehrung muss mindestens das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechts mittelfrist nennen. Sie ist so zu formulieren, dass sie das Beschreiten des Rechtsmittelweges erleichert ; gegebenenfalls ist die gesamte Gesetzesbestim mung zur Rechtsmittelfrist wiederzugeben (Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 52 zu Art. 49). Die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ent hält sämtliche notwendigen Elemente und entspricht den erwähnten Anforde rungen vollumfänglich. Die ausdrückliche Nennung der anwendbaren Rechts normen ist nicht erforderlich; vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerde führerin durch einen patentierten Rechtsanwalt vertreten lässt, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihr durch die gerügte Unterlassung ein Nachteil hätte er wachsen können.

E. 3.3.2 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist eine Un terschrift bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht generell ver langt; solches ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 48 zu Art. 49; Müller, Das Verwaltungs verfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 426 Rz . 2169). Da die an der Verfügung mitwirkenden Personen den Akten entnommen werden können, besteht auch im Hinblick auf die Geltendmachung von allfälligen Ausstands gründen kein Unterzeichnungserfordernis (Müller, a.a.O.).

In der Beschwerde werden keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass gegenüber den mitwirkenden Personen Ausstandsgründe vorliegen würden oder dass die Verfügung nicht von der Beschwerdegegnerin stammen könnte. Der Rechts dienst der Beschwerdegegnerin beantragte denn auch mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2016 Abweisung der Beschwerde und legte die Verfah rensakten auf, in welchen sich ordnungsgemäss ein Aktenexemplar der ange fochtenen Verfügung befindet (Urk. 5, 6/109). Der Einwand, die Verfügung leide im Zusammenhang mit der Unterzeichnung an einem formellen Mangel, geht daher von vornherein fehl.

E. 4.1 Die Wiedererwägung eines Verwaltungsentscheides ist auch dann zulässig, wenn eine zunächst dagegen erhobene Beschwerde wieder zurückgezogen wur de (Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 49 zu Art. 53 mit Hinweis auf BGE 138 V 339 E. 6; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017). Eine Befristung der Befugnis der Verwaltung, eine in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, besteht nicht; diesbezüglich verhält es sich nicht anders als bei einer Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 140 V 514 E. 3).

E. 4.2.1 Zu prüfen ist daher, ob die spezifischen Wiedererwägungsvoraussetzungen er füllt sind.

E. 4.2.2 Wie bereits erwähnt (oben, E. 1.5.2), ist die Invaliditätsbemessung nach der ausserordentlichen Methode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs vorzunehmen, wenn sich die hypothetischen Erwerbseinkommen weder zuver lässig ermitteln noch schätzen lassen. Der Einsatz der ausserordentlichen Be messungsmethode drängt sich insbesondere dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den Gesund heitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebs durch die Anstel lung von Mitarbeitern den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer sol chen Konstellation kann der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist die ausserordent liche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen. Anwendbar ist das ausserordentliche Bemessungsver fahren auch dann, wenn invaliditätsfremde Faktoren wie Strukturänderungen in dem von der versicherten Person betriebenen Gewerbe, zusätzliche Abschrei bungen infolge eines Umbaus das Geschäftsergebnis beeinflusst haben und deshalb nicht ohne weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invalidi tätsgrad geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2.3 Die Voraussetzungen, unter denen das ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung gelangt, waren im vorliegend zu beurteilenden Fall klar nicht gegeben. Der Begründung der rentenzusprechenden Verfügung kann entnom men werden, dass die IV Stelle der Einschätzung ihrer Abklärungsperson (vgl. Urk. 6/41 S. 8) folgte und die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit für zumutbar hielt (Urk. 6/55 S. 9). Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchti gungen ist es der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht mehr möglich, praktische Malerarbeiten beim Kunden respektive auf der Baustelle auszuführen (Urk. 6/11 S. 6, 6/20 S. 8). Gegenüber der Abklärungsperson der Invalidenversi cherung gab sie am 28. November 2014 sodann an, ohne Gesundheitsschaden hätten diese Tätigkeiten 95 % ihres Pensums beansprucht (Urk. 6/41 S. 3). In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen-, hüft- und knie gelenksbelastende Arbeiten, welche im Betrieb der Beschwerdeführerin auch nach einer Umstellung lediglich im Umfang eines Pensums von maximal 30 % anfallen (Urk. 6/41 S. 8), bestand dagegen ab Februar 2014 eine Arbeitsfähig keit von 80 % (Urk. 6/20 S. 8). Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht zu be anstanden, dass die IV Stelle dafür hielt, der damals 51jährigen Beschwerdefüh rerin sei die Aufgabe ihres Betriebes zumutbar. Dementsprechend bemass sie das Invalideneinkommen nach Massgabe eines Salärs, welches mit einer behinde rungsangepassten Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt hätte erzielt werden können. Zu diesem Zwecke zog sie einen statistischen Tabellenlohn bei. Da die Werte der LSE 2012 in jenem Zeit punkt bereits bekannt waren, zog sie diese entgegen der von der Beschwerde führerin wohl vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 55 S. 2) zu Recht heran (BGE 143 V 295 E. 4.1.1, 142 V 178 E. 2.5.8.1). Bei dieser Ausgangslage verbietet es sich aber, das Valideneinkommen nach einem Betätigungsvergleich zu bemes sen, zumal das in jenem Zusammenhang ermittelte Valideneinkommen mit den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Betriebsergebnissen nicht korres pondiert, obschon keine invaliditätsfremden Faktoren ersichtlich sind, welche das Geschäftsergebnis negativ hätten beeinflussen können. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nämlich entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tä tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von die sem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322; Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.1). Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der in validenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichsein kommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den wäh rend einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.2 mit Hinweisen).

Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin folgende Einkom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet hat: Fr. 13'500.-- im Jahr 2005, Fr. 54'500.-- im Jahr 2006, Fr. 42'600.-- im Jahr 2007, Fr. 81'000.-- im Jahr 2008, Fr. 41'500.-- im Jahr 2009 und Fr. 45'700.-- im Jahr 2010 (Urk. 6/14). Aus den aufgelegten Jahresrechnungen geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Malergeschäft im Jahr 2009 einen Gewinn von Fr. 37'998.71 (Urk. 6/8 S. 7 f.), im Jahr 2010 von Fr. 37'756.30 (Urk. 6/8 S. 5 f.) und im Jahr 2011 von Fr. 150'645.53 (Urk. 6/8 S. 3 f.) erzielte. Ab Februar 2012 wurde ihr von den behandelnden Ärzten eine vollständige Ar beitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Malerin attestiert (Urk. 6/10 und 6/11). Ge genüber der Abklärungsperson der Invalidenversicherung erklärte die Be schwerdeführerin, die guten Betriebsergebnisse in den Jahren 2008 und 2011 seien auf Grossaufträge zurückzuführen. Ansonsten habe sie eher "Privataufträ ge" ausgeführt; ohne gesundheitliche Beschwerden hätte sie ihren Betrieb un verändert fortgeführt, eine Betriebsveränderung sei vor Beschwerdebeginn nicht geplant gewesen (Urk. 6/41 S. 6). Da das vor Eintritt der Invalidität erzielte Ein kommen erheblichen, vom Auftragsvolumen abhängigen Schwankungen un terworfen war, hätte die IV Stelle auf einen während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abstellen müssen. Wenn zu Gunsten der Be schwerdeführerin auf die in den Jahren 2006 bis 2010 abgerechneten Ein kommen und das im Jahr 2011 erzielte, um die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende (Beitragssatz 9,7 %) aufgerechnete Betriebs ergebnis abgestellt wird, liegt dieser mit Fr. 71'767.-- ([54'500 + 42'600 + 81'000 + 41'500 + 45'700 + 165'300] / 6) deutlich unter dem herangezogenen Wert von Fr. 88'218.-- (Urk. 6/55 S. 9 f.). Dies gilt selbst dann, wenn berück sichtigt wird, dass die Nominallohnentwicklung im Jahr 2012 0.7 % und in den Jahren 2013 und 2014 jeweils 0.5 % betragen hat (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik publizierten Lohnentwicklungsdaten, Nominallohn index 2011-2017, Tabelle T1.10), und damit von einem maximalen Validenein kommen von Fr. 72'994.-- auszugehen gewesen wäre. Anzumerken bleibt, dass der von der Abklärungsperson im Hinblick auf eine Betriebsumstellung erstellte Betätigungsvergleich ohnehin nicht zu überzeugen vermag, hat sie doch den Saläraufwand für einen Mitarbeiter, welcher die Beschwerdeführerin bei der Ausführung der ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr zumutbaren praktischen Malerarbeiten ersetzen sollte, mit Fr. 7'404.-- pro Monat unrealistisch hoch angesetzt; die für die Wertschöpfung ungleich wert vollere Tätigkeit im Bereich der Geschäftsführung, Auftragsakquisition und Administration indes bloss mit einem Monatssalär von Fr. 6'353.-- bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % bewertet. Der Einkommensvergleich, welcher der Zusprache einer halben Invalidenrente per 1. Mai 2014 zugrundelag , erweist sich somit in jedem Fall als zweifellos unrichtig.

E. 4.2.4 Da es sich bei der zugesprochenen Leistung um eine Dauerleistung handelt, und bei richtiger Bemessung keine oder allenfalls eine niedrigere Rente zuzuspre chen gewesen wäre, ist die Berichtigung ohne weiteres von erheblicher Bedeu tung (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.4, 119 V 475 E. 1c).

E. 4.3.1 Damit bleibt der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ex nunc et pro futuro zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde vorgebracht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert und sie sei nicht mehr in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % auszuüben.

E. 4.3.2 Anlässlich des RAD-Untersuchs vom 25. September 2014 stellte med. pract . Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/20 S. 7): - Spondylarthropathie , HLA-B 27 positiv - Gonarthrose beidseits mit Funktionsminderung des rechten Kniegelenks - V. a. Omarthrose rechts mit Bewegungseinschränkung der Schulter - St. n. Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links

Weiter stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/20 S. 7): - Dysästhesie rechter Fuss - Spreizfüsse - Glaukom beidseits - Funktionelle Einäugigkeit

Sodann führte sie aus, aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung und der vor liegenden Arztberichte habe nachvollzogen werden können, dass eine zurzeit unter Biologika -Therapie mässig aktive Spondylarthropathie vorliege. Ebenso habe die bestehende Gonarthrose, klinisch retropatellar betont, nachvollzogen werden können. Gegenüber den Vorberichten sei es seit der Operation der lin ken Schulter vom November 2013 zu einer deutlichen Besserung der Funktion des linken Armes gekommen. Es zeige sich nun jedoch eine Bewegungsein schränkung der rechten Schulter. Die Einschätzung des behandelnden Rheuma tologen, dass die angestammte Tätigkeit als Malerin dauerhaft nicht mehr zu mutbar sei, könne bestätigt werden. Seit der Etablierung der Therapie mit Humi ra sei eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten; jedenfalls sei es gegenüber dem Untersuchungsbefund vom Juli 2013 zu einer deutlichen Besse rung gekommen. Es müsse allerdings berücksichtigt werden, dass wechselhafte Beschwerden im Wesen der Erkrankung lägen. Definitiv gebessert sei die Funk tion der linken Schulter nach dem operativen Eingriff vom November 2013. In ihrer bisherigen Tätigkeit als selbständig erwerbende Malerin bestehe seit Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, wobei sich diese ausschliesslich auf den angepassten Anteil der Tätigkeit (Administration, Kundenakquisition, usw.) beziehe. In angepasster, körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäu len -, hüft- und kniegelenksbelastende Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus einem er höhten Pausen- und Erholungsbedarf (Urk. 6/20 S. 7 f.).

Dr. med. Z.___, Leitender Oberarzt Rheumatologie an der A.___, berichtete am 2. Juni 2015, der Patientin gehe es weiterhin nicht gut. Bezüglich der vermuteten polyneuropathischen Beschwerden im Bereich beider Füsse sei eine erneute neurologische Standortbestimmung im Hause erfolgt. Die objekti vierbaren Befunde seien äusserst gering gewesen. Die therapeutischen Massnahmen seien allerdings eingeschränkt. Wichtig sei sicher die regelmässige Substitution von Vitamin B12. Bezüglich der Spondylarthropathie sei der Ver lauf weiterhin recht stabil unter Basistherapie mit Humira . Indes bestünden nun wieder vermehrt polyartikuläre Beschwerden, welche zumindest anamnestisch teilweise entzündlich anmuteten. Allerdings lägen die Entzündungsparameter im Normbereich. Insbesondere im Bereich des Spunggelenks links zeige sich eine Irritation der Peronealsehnen mit leichter Tendovaginitis. Somit könnte al lenfalls eine vermehrte Aktivität der Spondylarthropathie vorliegen, auch wenn die Entzündungsparameter im Normbereich lägen. Er schlage somit einen Wechsel der Basistherapie von Humira auf Enbrel vor (Urk. 6/98 S. 1 f.).

Am 14. Juli 2015 berichtete Dr. Z.___, der Patientin gehe es weiterhin nicht gut. Die verschiedenen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates hätten eher noch zugenommen. Aktuell bestünden auch vermehrt belastungsabhängige Schmerzen in der Schulterregion rechts und nächtliche Rückenschmerzen. Auch die Schmerzen im Bereich der Beine und der Füsse seien unverändert stark vor handen. Bei Verdacht auf einen möglichen Wirkverlust der Behandlung mit Humira sei der Wechsel auf Enbrel vorgenommen worden. Die Patientin habe das Enbrel nun etwa einen Monat gespritzt. Die Applikation sei soweit problem los, es seien keine Nebenwirkungen aufgetreten, allerdings sei auch noch kein positiver Effekt festzustellen. Im Moment hätten die muskuloskelettalen Be schwerden nochmals deutlich zugenommen, es bestünden auch vermehrt Schmerzen im Bereich des Schultergelenks rechts, aber auch wieder vermehrt tief lumbale nächtliche Rückenschmerzen. Die therapeutischen Optionen seien wahrscheinlich eingeschränkt. Im Moment empfehle er, das Enbrel vorerst un verändert weiter zu applizieren. Ein Verlaufstermin nach dem Ferienaufenthalt in den USA sei vereinbart worden. Sollten die Beschwerden dann unverändert stark vorhanden sein, würde er wahrscheinlich eine erneute Standortbestim mung auch mit MRI-Untersuchung der Wirbelsäule veranlassen. Sollte sich dort eine anhaltende entzündliche Aktivität zeigen, müsste das Therapieprinzip nochmals gewechselt werden. Bezüglich des geplanten längeren Ferienaufent halts in den USA seien der Patientin die notwendigen Dokumente für das Mit führen von Enbrel mitgegeben worden (Urk. 6/67 S. 32 f. [= 6/98 S. 4 f.]).

Am 8. Oktober 2015 berichtete Dr. Z.___, zuletzt sei es der Patientin eigentlich relativ gut gegangen. Nach der Umstellung von Humira auf Enbrel hätten sich die verschiedenen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates tendenziell etwas gebessert, ein deutlich besserer Effekt sei allerdings nicht eingetreten. Ak tuell leide die Patientin an einer starken Sinusitis, sie habe das Enbrel richtiger weise pausiert. Schon vorgängig habe die Patientin vermehrt Beschwerden in der rechten Schulterregion beschrieben. Während des Aufenthalts in den USA sei es dann zu einer akuten Exazerbation der Beschwerden nach einer leichten Bewegung des rechten Armes am 16. September 2015 gekommen. Die Patientin habe deswegen einen Notarzt kommen lassen müssen, welcher eine Steroid injektion durchgeführt habe. Danach seien die Beschwerden etwas gebessert gewesen. Aktuell stünden die ausgeprägten und akut exazerbierten Schmerzen in der Schulterregion rechts im Vordergrund. Im neu durchgeführten Arthro -MRI des Schultergelenks rechts zeige sich eine Ablösung der Subscapularissehne sowie ein subtotaler Einriss der Supraspinatussehne sowie auch eine Bursitis und eine AC-Arthrose. Aus rheumatologischer Sicht bleibe die Patientin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/98 S. 6 f.).

Am 9. Dezember 2015 berichtete Dr. Z.___, der Patientin gehe es seit der letz ten Konsultation anfangs Oktober 2015 in etwa unverändert. Sie habe bei sub jektiv wenig Ansprechen auf die Behandlung mit Enbrel diese nun seit gut zwei Monaten pausiert. Darunter sei es nicht zu einer relevanten Zunahme der ver schiedenen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates gekommen und ins besondere seien auch keine Schwellungen im Bereich der Gelenke oder der Seh nenansätze neu aufgetreten. Die Behandlung mit Enbrel oder einem anderen TNF-Alpha-Blocker könne somit vorerst pausiert werden. Sollten im Verlauf eindeutig neue Gelenkschwellungen oder auch Gelenkschmerzen auftreten, müsste erneut eine Basistherapie erwogen werden. Bezüglich des Schulterge lenks rechts werde voraussichtlich im Frühjahr 2016 ein operativer Eingriff durchgeführt. Bezüglich der Schmerzen im Bereich der Füsse mit möglicherwei se beginnender Polyneuropathie erfolge nun eine hochdosierte Substitution mit Vitamin B12. Die Patientin werde auch ein schmerzdistanzierendes Antidepres sivum einsetzen. Ebenfalls störend seit längerer Zeit seien die Schmerzen bei Tendovaginitis der Peronealsehnen links, am ehesten im Rahmen der Spon dylarthropathie . Da schon zweimal Steroidinfiltrationen durchgeführt worden seien, sollten keine Steroide mehr appliziert werden. Eine alternative Behand lungsmöglichkeit wäre der Versuch einer ultraschallgesteuerten Infiltration von Eigenserum (Urk. 6/74 S. 2 f. [= 6/98 S. 9 f.]).

Am 14. Januar 2016 berichtete Dr. Z.___, es gehe weiterhin in etwa unverän dert. Auch nach Absetzen des Enbrel bestünden keine eindeutig entzündlichen Gelenkbeschwerden. Aus rheumatologischer Sicht könne die Basistherapie mit dem TNF-Alpha-Blocker Enbrel vorerst weiterhin pausiert bleiben, insbesondere auch im Hinblick auf die geplante arthroskopische Operation im Bereich des Schultergelenks rechts. In der heutigen Blutuntersuchung seien die Entzün dungsparameter im Normbereich gewesen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit als Ma lerin (Urk. 6/74 S. 5 f. [= 6/98 S. 12 f.]).

Am 11. März 2016 wurde eine diagnostische therapeutische Schulterarthro skopie in der A.___ durchgeführt (Urk. 6/76 S. 1 f. [= 6/98 S. 16 f.]).

Am 20. April 2016 führte Dr. Z.___ aus, der Patientin gehe es aktuell nicht gut. Zwischenzeitlich sei der Schultereingriff rechts erfolgt, der Verlauf diesbezüg lich sei erfreulich. Seit Absetzen des Enbrel bestünden nun aber wieder ver mehrt muskuloskelettale Schmerzen mit Schwellungen und Morgensteifigkeit im Bereich der MCP-Gelenke. Nachdem der Eingriff an der Schulter rechts nun ohne Komplikationen verlaufen sei, könne das Enbrel wieder eingesetzt werden. Ein weiteres Problem seien die stark störenden und vor allem nachts störenden Dysästhesien im Bereich der Vorfüsse beidseits. Dort bestehe am ehesten eine beginnende Polyneuropathie. Schliesslich stellten die ausgeprägten Schmerzen in Projektion auf die Pereonalsehnen links ein weiteres Problem dar. Diesbezüg lich sei ein MRI veranlasst worden (Urk. 6/76 S. 3 f. [= 6/98 S. 18 f.]).

Am 27. April 2016 berichtete der Operateur, Dr. med. B.___, Leitender Arzt Orthopädie an der A.___, von einem klinisch zeitgerechten Hei lungsverlauf. Ab sofort könne die rechte Schulter für sämtliche Bewegungs amplituden ohne Belastung freigegeben werden (Urk. 6/76 S. 5 f. [= 6/98 S. 21 f.]).

Am 9. Mai 2016 berichtete Dr. Z.___, die Patientin habe nun die Behandlung mit Enbrel wieder aufgenommen, es bestehe wieder ein positiver Effekt, vor al lem auf die Schmerzen im Bereich der Hände. Die Behandlung werde vorerst weitergeführt. Unverändert ausgeprägt bestünden die Schmerzen im Bereich der Sprunggelenksregion links lateral bei schon früher bekannter Tendovaginitis der Peroneus

brevis Sehne. Im neu durchgeführten MRI zeige sich weiterhin die ausgeprägte Tendovaginitis mit einer leichten Partialruptur. Von weiteren Steroidinfiltrationen rate er ab, von einer Injektion mit Eigenblut könne kein garantierter Nutzen erwartet werden. Er bitte somit die Kollegen der Fusschirur gie im Hause um Aufgebot und Beurteilung, ob allenfalls ein operatives Vorge hen gewählt werden müsse (Urk. 6/76 S. 7 f. [= 6/98 S. 23 f.]).

Am 23. Juni 2016 attestierte Dr. med. C.___, Leitender Arzt am Zentrum für Fusschirurgie der A.___, der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 23. Juni bis 30. September 2016 (Urk. 3/3/2).

E. 4.3.3 Anlässlich ihrer Untersuchung vom 25. September 2014 diagnostizierte die RAD-Ärztin med. pract . Y.___ eine Spondylarthropathie , eine beidseitige Gonarthrose mit Funktionsminderung des rechten Kniegelenks, einen Verdacht auf Omarthrose mit Bewegungseinschränkung der Schulter rechts, einen Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion links, eine Dysästhesie am rechten Fuss sowie Spreizfüsse. Im Hinblick auf die Frage der Arbeitsfähigkeit hielt sie sodann fest, dass es unter der Therapie mit Humira zwar zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes gekommen sei; indes müsse berücksichtigt werden, dass wechselhafte Beschwerden im Wesen der Krankheit lägen. Entsprechend berücksichtigte sie diesen Umstand bei der Formulierung des Zumutbarkeitspro fils einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Einschätzung der RAD-Ärztin wird durch die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Verlaufsberichte der A.___ aus den Jahren 2015 und 2016 bestätigt. Darin wird von wechsel haften Beschwerden berichtet, welche mit einem Wechsel der medikamentösen Therapie unter Kontrolle gehalten werden konnten. Dies gilt auch für die im Rahmen der Spondylarthropathie zusätzlich aufgetretenen Schmerzen im Sprunggelenk links. Da die RAD-Ärztin vor dem explizit genannten Hinter grund wechselhafter Beschwerden dafür hielt, dass der Beschwerdeführerin kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufige, den Bewegungs apparat belastende Arbeiten wegen des erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs lediglich mit einem Pensum von 80 % zumutbar seien, ist nicht ersichtlich, in wiefern aus den Verlaufsberichten und Arbeitsunfähigkeitsattesten auf eine dauerhafte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könnte. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden an der rechten Schulter eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die RAD-Ärztin einen Verdacht auf eine Omarthrose diagnostiziert und die klinisch feststellbare Bewegungseinschränkung bei der Formulierung des Belastungsprofils berücksichtigt hat. Dieser Verdacht hat sich nicht bestätigt; stattdessen wurde im MRI ein Rotatorenmanschettendefekt ge funden, welcher - wie die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2016 festhielt - einer Therapie, sprich einer operativen Sanierung, wesentlich besser zugänglich ist (Urk. 6/81 S. 2). Der Verlauf nach der operativen Rekon struktion der Rotatorenmanschette war regelrecht; sechs Wochen nach dem Eingriff waren sämtliche Bewegungsamplituden ohne Belastung freigegeben (vgl. Urk. 6/76 S. 5 f. [= 6/98 S. 21 f.]). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu se hen, weshalb das Belastungsprofil zusätzlich eingeschränkt sein sollte.

Bezüglich der in den Berichten der A.___ beschriebenen Parästhesien an beiden Füssen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die objektivierbaren Befunde äusserst gering waren (Urk. 6/98 S. 2) und der ursächliche Vitamin B12-Mangel bereits im Zeitpunkt des RAD-Untersuchs vom 25. September 2014 bekannt war (Urk. 6/20 S. 1). Auch diesbezüglich ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerden die Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit weiter einschrän ken könnten.

Es kann somit festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin gegenüber dem Zustand, wie er sich anlässlich des RAD-Untersuchs vom 25. September 2014 präsentiert hatte, nicht wesentlich und dauerhaft verändert hat und ihr im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine körperlich leichte, wechselbelastende leidens adaptierte Tätigkeit nach wie vor aufgrund des erhöhten Pausen- und Erho lungsbedarfs mit einem Pensum von 80 % zumutbar ist.

E. 4.3.4 Wenn aus Verlaufsberichten behandelnder Ärzte keine dauerhafte Verschlechte rung des Gesundheitszustandes hervorgeht, sind weitere Abklärungen durch den Versicherungsträger nicht notwendig. Soweit die Beschwerdeführerin eine Fehl behandlung durch ihre Ärzte geltend machen will (vgl. Urk. 1 S. 21), ist sie dar auf hinzuweisen, dass Streitigkeiten um Haftpflichtansprüche aufgrund von Be handlungsfehlern nicht vor dem Sozialversicherungsgericht, sondern vor Zivil gerichten auszutragen sind. Unerfindlich ist sodann, weshalb aufgrund der seit Kindheit bestehenden hochgradigen Amblyopie rechts (Urk. 26/8) respektive der bereits anlässlich des RAD-Untersuchs vom 25. September 2014 festgestellten funktionellen Einäugigkeit (Urk. 6/20 S. 2 und 7) weitere medizinische Abklä rungen erforderlich sein sollten (vgl. Urk. 20), da die meisten Tätigkeiten trotz eingeschränktem Stereosehen verrichtet werden können. In diesem Zusammen hang kann daran erinnert werden, dass aus den von der Beschwerdeführerin aufgelegten Jahresrechnungen ihrer Einzelunternehmung hervorgeht, dass sie trotz ihrer Einäugigkeit in der Lage war, ein Fahrzeug zu lenken (vgl. Urk. 6/26 S. 2: Konto 4325 Autokosten Privatanteil). Wäre die Fahreignung dagegen in frage gestellt, hätte sich eine Meldung des behandelnden Arztes an das Stras senverkehrsamt im Sinne von Art. 15d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) auf gedrängt. Bei dieser Sachlage liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrund satzes durch den Versicherungsträger vor.

E. 4.3.5 Vorliegend schöpft die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht voll aus. Im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit verrichtet sie ausschliesslich die ihrem Leiden angepassten Tätigkeiten; solche fallen aller dings bloss im Umfang eines Pensums von maximal 30 % an (Urk. 6/41 S. 8). Da es ihr aus medizinischer Sicht möglich wäre, eine leidensadaptierten Tätig keit mit einem Pensum von 80 % nachzugehen, und ihr die Aufgabe ihrer selb ständigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist (vorne, E. 4.2.3), ist zur Bemessung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den nicht nach Branchen differenzierten Zen tralwert der monatlichen Bruttolöhne der LSE 2014 für die Verrichtung von Tä tigkeiten des Kompetenzniveaus 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elekroni schen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) herangezogen hat. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin während Jahren die Geschäfte ihres Einzelunternehmens führte und gemäss ihren eigenen Angaben auch Lehr linge ausbildete (Urk. 6/20 S. 3), weshalb sie auch in einer angepassten berufs fremden Tätigkeit zufolge ihrer Führungserfahrung ein höheres Einkommen als eine gewöhnliche Hilfskraft erzielen könnte. Zum andern hat sie in den Jahren 1999 - 2003 in der Postsortierung einer Bank gearbeitet (Urk. 6/14 und 6/41 S. 2) und im Sinne eines Hobbys jahrelang an den Wochenenden einen Club betrieb geführt und damit nicht unerhebliche Einkommen erzielt (Urk. 6/14 und 6/41 S. 5 ff.). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand, sie sei nicht in der Lage, das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen zu erwirtschaften, aber als unbehelflich .

Ausgehend vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatli chen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 2 von Fr. 4'808.-- im Jahr 2014 (LSE 2014, Tabelle TA1) ergibt sich, aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne für weibliche Arbeitskräfte von 2673 Punkten im Jahr 2014 auf 2709 Punkte im Jahr 2016 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik publizierten Lohnentwicklungsdaten), für das der Beschwerdeführerin noch zu mutbare Pensum von 80 % im Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 48'767.--. Da der erhöhte Pausen- und Erholungsbedarf bei der Festlegung des zumutbaren Pensum berücksichtigt worden ist, ist kein leidensbedingter Ab zug vorzunehmen.

Bei einem der Lohnentwicklung (Nominallohnentwicklung in der Branche Bau gewerbe im Jahr 2015 -0.2 % und im Jahr 2016 0.4 %, vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik publizierten Lohnentwicklungsdaten, Nominal lohnindex 2011-2017, Tabelle T1.10) angepassten Valideneinkommen von Fr. 73'139.-- resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33 %.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Be schwerdeführerin zuvor ausgerichtete Invalidenrente per Ende November 2016 eingestellt wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01225 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 9. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1963 geborene X.___ meldete sich am 3. Juli 2013 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Gestützt auf die daraufhin getätigten Abklärungen sprach ihr die IV Stelle m it Verfügung (en) vom 30. Juni 2015 für die Zeit von

1. Januar 2014 bis 30. April 2014 eine ganze sowie ab 1. Mai 2014 eine halbe Rente der Invali denversicherung zu (Urk. 6/54 f.). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/67/3 ff.) wurde – nachdem die IV Stelle mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2015 unter Hinweis darauf, dass bei der Ermittlung des Invalidi tätsgrades von einem zu hohen Valideneinkommen ausgegangen worden sei, eine Abänderung der angefochtenen Verfügung zum Nachteil der Versicherten beantragt hatte

(Urk. 6/68) –

am 20. November 2015 zurückgezogen (Urk. 6/70/4 f.; Abschreibungsverfügung des hiesigen Gerichts vom 23. November 2015, Urk. 6/70/1 ff.). 1.2

In der Folge

teilte die Versicherte der IV Stelle mit Eingabe vom 29. Februar 2016 mit, es sei zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekom men und ersuchte um Erhöhung der laufenden halben auf eine ganze Rente so wie um Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 6/73 , unter Beilage von Arztberichten [Urk. 6/74]; vgl. auch die weitere Eingabe vom 19. Mai 2016, Urk. 6/75 f. ). Zu den von der Versicherten eingereichten medizinischen Unter lagen nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)

a m 26. Mai 2016 Stellung (Urk. 6/81). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2016 kündigte die IV-Stelle an, die Verfügung vom 30. Juni 2015 in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wieder erwägungsweise aufzuheben und die laufende Rente ex nunc et pro futuro ein zustellen (Urk. 6/83). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am

3. Oktober 2016 wie angekündigt, hob die rentenzu sprechende Verfügung wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausge richtete Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die auf schiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 6/109]). 2. 2.1

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 4. November 2016, mit welcher sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Aus richtung der ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen beantragte (Urk. 1). Die IV Stelle beantragte am 16. Dezember 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens auf (Urk. 6/1-112). 2.2

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 wurde das Gesuch der Beschwerde führerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen; da in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin keine neuen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art vorgebracht worden waren, wurde ausserdem auf die Anordnung eines formellen zweiten Schriftenwechsels verzichtet (Urk. 7). Da diese Verfügung wegen eines vom Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin an die Schweizerische Post AG erteilten Auftrages nicht zuge stellt werden konnte (vgl. Urk. 10), wurde je eine Kopie der Verfügung so wie des damit versandten Doppels der Beschwerdeantwort dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 4. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt und es wurde ihm Frist angesetzt, um zum Vorwurf der Verletzung anwaltlicher Pflichten im Zu sammenhang mit der fehlgeschlagenen Zustellung der Verfügung vom 22. Dezember 2016 Stellung zu nehmen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 räumte der Rechtsvertreter ein, dass er den entsprechenden Auftrag der Schweizerischen Post AG erteilt hatte und ihm als Mitglied des Schweizerischen Anwaltsverbands die Problematik der Zustellung von Gerichtsurkunden bei Rückbehaltungsaufträgen bekannt war, bestritt aber, dass er die während der Gerichtsferien erfolgte Praxisschliessung dem Gericht hätte anzeigen müssen. Entsprechend stellte er den Antrag, die Verfügung vom 22. Dezember 2016 sei ihm "gesetzmässig zuzustellen"; gleichzeitig regte er an, die Verfügung "inhalt lich in Wiedererwägung zu ziehen" und den Entzug "der aufschiebenden Wir kung (...) nicht zu sanktionieren" (Urk. 15). Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Verfü gung vom 22. Dezember 2016 an keinem Zustellungsmangel leide, da dem Ge richt keine Kanzleischliessung angezeigt worden sei; es bestehe weder Anlass für eine weitere Zustellung noch für eine Wiedererwägung der entsprechenden Verfügung (Urk. 17). 2.3

Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht mitteilen, dass die IV Stelle zwischenzeitlich auf ihre nochmalige Intervention hin weitere medizinische Abklärungen getätigt respektive durch Einholung eines Berichts des behandelnden Augenarztes eingeleitet habe. Damit - so die Beschwerdeführerin weiter - sei erwiesen, dass die im zur angefochtenen Verfü gung führenden Verwaltungsverfahren getätigten Abklärungen ungenügend gewesen seien (Urk. 20). Gleichzeitig wurde eine Kopie einer Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2017 (Urk. 21/1) sowie eine Aktennotiz des Rechtsvertreters mit sel bem Datum (Urk. 21/2) aufgelegt.

Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 wurde der IV Stelle Frist zur Einreichung der nach Erstattung der Beschwerdeantwort neu hinzugekommenen Verwal tungsakten angesetzt und die Parteien darauf hingewiesen, dass während des hängigen Beschwerdeverfahrens keine weiteren Abklärungen getätigt werden dürften, welche auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung ab zielten (Urk. 22).

Mit Eingabe vom 9. März 2017 (Urk. 25) legte die IV Stelle die Akten auf, wel che nach Erstattung der Beschwerdeantwort hinzugekommen sind (Urk. 26/1 12). Am 22. März 2017 nahm die Beschwerdeführerin zu den neu aufgelegten Akten Stellung (Urk. 29). Mit einer weiteren Eingabe vom 29. März 2017 (Urk. 31) reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Verfügung der IV Stelle vom 28. März 2017 ein, mit welcher ein Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung verneint wurde (Urk. 32). Mit Begleitschreiben vom 4. April 2017 wurden die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. und 29. März 2017 der IV Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 33).

Die Beschwerdeführerin liess mit weiteren Eingaben vom 3. April 2017 (Urk. 34), 13. April 2017 (Urk. 36), 6. Juli 2017 (Urk. 38), 17. Juli 2017 (Urk. 40 und 41), 20. Oktober 2017 (Urk. 43) und 5. Dezember 2017 (Urk. 45) Kopien von Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin und von Folien eines medizinischen Fachvortrags sowie Auszüge aus Wikipedia, juristischen Fachzeitschriften und der Sammlung der Bundesgerichtsentscheide auflegen (Urk. 35/1-2, 37, 39/1-2, 42, 44, 46). 2.4

Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 monierte der Rechtsvertreter der Beschwerde führerin erneut, die Zustellung der Gerichtsverfügung vom 22. Dezember 2016, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab gewiesen worden war, sei unterblieben; über die daraufhin gestellten Anträge sei noch nicht entschieden worden (Urk. 47). Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wiederum mitgeteilt, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2016 an keinem Zustellungsmangel leide; es bestehe nach wie vor kein Anlass für eine weitere Zustellung noch für eine Wiedererwägung der entsprechenden Verfügung (Urk. 49). 2.5

Am 6. Juli 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens und verlangte Einsicht in die Verfahrensakten (Urk. 53). Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er in nächster Zeit noch nicht mit einem Entscheid rechnen könne. Er wurde sodann darauf hingewiesen, dass das Recht auf Akteneinsicht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs stehe. Da der Beschwerdeführerin bereits jede Stellungnahme der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht worden und die Sache bearbeitungsreif sei, sei nicht ersichtlich, weshalb sie Einsicht in die Verfahrensakten nehmen wolle; entsprechend wurde dem Begehren um Akteneinsicht nicht stattgegeben (Urk. 54). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 (Urk. 55) liess die Beschwerdefüh rerin einen Ausdruck eines im Internet veröffentlichten Urteils des Bundesge richts (Urk. 56/1), einen Auszug aus einer juristischen Fachzeitschrift (Urk. 56/2) sowie einen Ausdruck eines auf einer privaten Website publizierten Fachartikels (Urk. 56/3) auflegen. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den An spruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht er füllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfü gung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2). 1.2

Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Ele mente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteile des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen; ferner BGE 129 V 433 Erw . 3, 125 V 368 E. 2 und 3). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5 1.5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5.2

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverläs sig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Metho de des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebs grösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel un ter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 2. 2.1

Mit der angefochtenen Verfügung erwog die IV Stelle, sie habe der Beschwerde führerin mit Verfügung vom 30. Juni 2015 mit Wirkung ab Januar 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, welche per Mai 2014 auf eine halbe Rente reduziert worden sei. Dagegen habe die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 6. August 2015 Be schwerde erhoben. Nachdem sie mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2015 eine reformatio in peius beantragt habe, habe die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen, womit die rentenzusprechende Verfügung vom 30. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Da der Beschwerdeführerin die Auf gabe der angestammten selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre, sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades allerdings fälschlicherweise die ausserordentliche Bemessungsmethode angewendet worden; zudem habe das vom Abklärungsdienst festgelegte Valideneinkommen nicht den aus den Akten hervorgehenden tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Entsprechend habe der Einkommensvergleich, welcher der rentenzusprechenden Verfügung zu grundeliege , auf zweifellos unrichtigen Grundlagen beruht. Richtigerweise ent spreche das Valideneinkommen dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens in Höhe von Fr. 69'723.--. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei der Tabellenlohn für Tätigkeiten von weiblichen Arbeitskräften an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 2 heranzu ziehen. Gemäss dem der Beschwerdeführerin zumutbaren 80 %-Pensum könne sie demnach trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ein Einkommen von Fr. 54'813.-- erzielen. Es resultiere daher eine Erwerbseinbusse von lediglich Fr. 14'910.--, welche einem rentenauschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % entspreche. Weiter wurde erwogen, mit den neu eingegangenen medizinischen Unterlagen lasse sich keine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszu standes nachweisen. Der Beschwerdeführerin sei nach wie vor eine ihren Ein schränkungen angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Zu sätzliche Abklärungen seien nicht angezeigt. Die rentenzusprechende Verfügung vom 30. Juni 2015 sei daher wiedererwägungsweise aufzuheben und die bisher ausgerichtete Rente werde per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass

das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall an die zuständige Abteilung zur Prüfung weitergeleitet werde (Urk. 2). 2.2

Mit ihrer Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin zunächst vorbringen, die IV Stelle habe es in Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften unterlassen, den Sachverhalt umfassend abzuklären. Auf die Einwände gegen den Vorbe scheid sei sie nur unzureichend eingegangen. Die Begründungspflicht sei ver letzt worden, indem vorformulierte, nur zum Teil einschlägige und irreführende Texte eingesetzt worden seien. Zudem sei opportunistisch, unsystematisch und intransparent argumentiert worden. Mit der seit langem offenen Frage der Hilf losigkeit im Sonderfall habe sich die IV Stelle nur zum Schein befasst. Die an gefochtene Verfügung - so die Beschwerdeführerin weiter - trage daher "sämtli che Zeichen vexatorischen Rechtsmissbrauchs". Der ärztliche Dienst der Invali denversicherung werde dafür instrumentalisiert; ferner werde auch "die Stati stik" von der Beschwerdegegnerin regelmässig missbraucht. Dieses Vorgehen sei unfair und laufe darauf hinaus, die Leistungsansprecher zu verspotten. Da aus der Verfügung weder die Stellung noch die Vertretungsbefugnis der sie unter zeichnenden Person hervorgehe, leide sie ausserdem an einem formellen Man gel. Mangelhaft sei auch die Rechtsmittelbelehrung, da diese keine Hinweise auf die anwendbaren Rechtsnormen enthalten würde. In diesem Zusammenhang lässt die Beschwerdeführerin schliesslich geltend machen, die IV Stelle habe eine strafbare Amtsgeheimnisverletzung begangen, indem sie eine Kopie der Verfügung einem Drittversicherer habe zukommen lassen (Urk. 1 S. 8 ff.).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde sodann vor, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei eine Wiederwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. Juni 2015 nicht zulässig. Verfü gungen, welche beim zuständigen Gericht angefochten worden seien, dürften nach Erstattung der Stellungnahme des Versicherungsträgers nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden. Gegen die Verfügung vom 30. Juni 2015 sei beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde geführt worden. Nachdem die Be schwerdegegnerin die Beschwerdeantwort erstattet habe, habe die Beschwerde führerin die Beschwerde zurückgezogen. Damit sei die Verfügung vom 30. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen und dürfe seitens der Beschwerdegegnerin nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden. Es komme hinzu, dass die Verfü gung vom 30. Juni 2015 korrekt gewesen sei; die IV Stelle habe zu Recht einen Betätigungsvergleich vorgenommen und den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt. Von offensichtlicher Unrichtigkeit könne keine Rede sein. Selbst wenn die ren tenzusprechende Verfügung, wie die Beschwerdegegnerin im früheren Be schwerdeverfahren mit ihrer Beschwerdeantwort geltend gemacht habe, nicht korrekt gewesen sein sollte, wäre die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung für deren wiedererwägungsweise Aufhebung nicht gegeben (Urk. 1 S. 14 ff.).

Weiter lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch um Rentenerhöhung unbekümmert um die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes abgewiesen; sie habe den "RAD-NOCH beauftragt, (...) eine 'Gesundheitsbestätigung' auszuarbeiten". Bei den mit dem Gesuch einge reichten medizinischen Unterlagen habe es sich nicht um fachärztliche Berichte zum "IV-relevanten allgemeinen und gesamten Gesundheitszustand" gehandelt, sondern lediglich um unvollständige Behandlungsberichte und Arbeitsunfähig keitszeugnisse. Entsprechend wäre - so die Beschwerdeführerin - die Beschwer degegnerin verpflichtet gewesen, bei den Ärzten der behandelnden Klinik einen Bericht zur Gesamtbeeinträchtigung einzuholen. Sie leide nämlich seit Jahren an einer schweren systemischen Krankheit aus dem rheumatologischen Formen kreis. Dieses Krankheitsbild sei lange verkannt und fehlbehandelt worden. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche Anlass für das Rentenerhöhungsgesuch gewesen seien, liessen "sich damit mühelos erklären" und hätten zu monatelan ger Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten geführt, was aus den aufgeleg ten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen hervorgehe (Urk. 1 S. 19 ff.).

Schliesslich wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe die geltend gemachte Hilflosigkeit im Sonderfall ohne inhaltliche Begründung summarisch verneint. Entsprechend sei der angefochtene Entscheid auch in die sem Punkt aufzuheben (Urk. 1 S. 23).

Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin vortragen, es sei im Rahmen der Wiedererwägung einer rechtskräftig zugesprochenen Rente un zulässig, bei der Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne der Lohnstruktur erhebung (LSE) 2012 heranzuziehen (Urk. 13).

Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh rerin zudem vor, das Recht, eine rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, sei analog dem Recht, eine prozessuale Revision zu verlangen, zu be fristen (Urk. 41). 3. 3.1 3.1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung oder eines Einspracheentscheids

- Stellung genommen hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.1.2

Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2016 hob die IV Stelle die rentenzusprechende Verfügung vom 30. Juni 2015 wiedererwägungsweise auf und verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Inva lidenversicherung ex nunc et pro futuro . Entgegen der in der Beschwerde ver tretenen Auffassung trifft es nicht zu, dass mit der angefochtenen Verfügung auch über einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung entschieden worden wäre (vgl. Urk. 1 S. 9 und 23). Das Verfügungsdispositiv befasst sich ausschliesslich mit dem Rentenanspruch (Urk. 2 S. 4) und in den Erwägungen wies die Be schwerdegegnerin explizit darauf hin, dass das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung zur Anspruchsprüfung an die zuständige Abteilung wei tergeleitet werde (Urk. 2 S. 4). Anfechtungsgegenstand bildet somit bloss der Rentenanspruch. Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2 3.2.1

Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt keinen Selbstzweck dar. Der An spruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht angefochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Über legungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49). 3.2.2

Im angefochtenen Entscheid führte die IV Stelle zunächst aus, weshalb sie die rentenzusprechende Verfügung vom 30. Juni 2015 für zweifellos unrichtig hält. Sodann wurde erwogen, richtigerweise entspreche das Valideneinkommen dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesund heitsschadens in Höhe von Fr. 69'723.--. Zur Ermittlung des Invalideneinkom mens sei der Tabellenlohn für Tätigkeiten von weiblichen Arbeitskräften an Ar beitsplätzen des Kompetenzniveaus 2 heranzuziehen. Trotz ihrer gesundheitli chen Beeinträchtigung könne die Beschwerdeführerin im ihr zumutbaren 80 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 54'813.-- erzielen. Entsprechend resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 %. Mit den neu eingegangenen medizinischen Unterlagen lasse sich keine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachweisen. Der Beschwerdeführerin sei nach wie vor eine ihren Einschränkungen angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Zusätzliche Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 2, vgl. auch oben E. 2.1). Mit diesen Erwägungen hat die Verwaltung kurz begründet, weshalb die bisher ausgerichtete Rente ex nunc et pro futuro aufzuheben ist. Die Adressatin und ihr Rechtsvertreter konnten ohne weiteres erkennen, auf grund welcher Überlegungen die IV Stelle entschied und wie sie dies begründe te. Die Beschwerdeführerin konnte ihre abweichende Auffassung denn auch sachgerecht begründen und dartun, weshalb sie mit der Beurteilung der verfü genden Behörde nicht einverstanden ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bereits im Rahmen des Vor bescheidverfahrens gewährt worden war (Urk. 6/83 ff.). Entgegen dem Vorbrin gen in der Beschwerde nahm die IV Stelle zu den im Vorbescheidverfahren vor gebrachten Einwänden hinreichend Stellung. Nicht einsichtig ist schliesslich, inwiefern der Einsatz von Textbausteinen im Zusammenhang mit der Darstel lung der normativen Grundlagen zu beanstanden sein sollte. Eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. 3.3 3.3.1

Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen; aus einer man gelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Rechtsmittelbelehrung muss mindestens das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechts mittelfrist nennen. Sie ist so zu formulieren, dass sie das Beschreiten des Rechtsmittelweges erleichert ; gegebenenfalls ist die gesamte Gesetzesbestim mung zur Rechtsmittelfrist wiederzugeben (Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 52 zu Art. 49). Die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ent hält sämtliche notwendigen Elemente und entspricht den erwähnten Anforde rungen vollumfänglich. Die ausdrückliche Nennung der anwendbaren Rechts normen ist nicht erforderlich; vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerde führerin durch einen patentierten Rechtsanwalt vertreten lässt, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihr durch die gerügte Unterlassung ein Nachteil hätte er wachsen können. 3.3.2

Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist eine Un terschrift bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht generell ver langt; solches ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 48 zu Art. 49; Müller, Das Verwaltungs verfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 426 Rz . 2169). Da die an der Verfügung mitwirkenden Personen den Akten entnommen werden können, besteht auch im Hinblick auf die Geltendmachung von allfälligen Ausstands gründen kein Unterzeichnungserfordernis (Müller, a.a.O.).

In der Beschwerde werden keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass gegenüber den mitwirkenden Personen Ausstandsgründe vorliegen würden oder dass die Verfügung nicht von der Beschwerdegegnerin stammen könnte. Der Rechts dienst der Beschwerdegegnerin beantragte denn auch mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2016 Abweisung der Beschwerde und legte die Verfah rensakten auf, in welchen sich ordnungsgemäss ein Aktenexemplar der ange fochtenen Verfügung befindet (Urk. 5, 6/109). Der Einwand, die Verfügung leide im Zusammenhang mit der Unterzeichnung an einem formellen Mangel, geht daher von vornherein fehl. 4. 4.1

Die Wiedererwägung eines Verwaltungsentscheides ist auch dann zulässig, wenn eine zunächst dagegen erhobene Beschwerde wieder zurückgezogen wur de (Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 49 zu Art. 53 mit Hinweis auf BGE 138 V 339 E. 6; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017). Eine Befristung der Befugnis der Verwaltung, eine in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, besteht nicht; diesbezüglich verhält es sich nicht anders als bei einer Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 140 V 514 E. 3). 4.2 4.2.1

Zu prüfen ist daher, ob die spezifischen Wiedererwägungsvoraussetzungen er füllt sind. 4.2.2

Zur Begründung der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. Juni 2015 erwog die IV Stelle, seit 1. Februar 2012 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfä higkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei sie selbständig als Malerin tätig gewesen; das Jahreseinkommen habe ge mäss den Abklärungen vor Ort Fr. 88'218.-- betragen. Bei Ablauf der einjähri gen Wartezeit sei die Beschwerdeführerin sowohl für die bisherige als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie daher kein Einkommen erzielen können, weshalb ein Invali ditätsgrad von 100 % resultiere. Ab Februar 2014 sei ihr eine leidensangepasste körperlich leichte Tätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar gewesen. Da sie bereits im eigenen Betrieb diverse Büroarbeiten selbst ausgeführt habe, sei ihr ein "Umstieg" in eine unselbständige Tätigkeit zumutbar. Zur Bestimmung des möglichens Einkommens für Büroarbeiten werde die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012) herangezogen. Wenn der standardi sierte monatliche Bruttolohn für von Frauen verrichtete sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (Tabelle TA1, Ziffer 77, 79-82) im Kompetenzniveau 2 von Fr. 4'727.-- herangezogen werde, ergebe sich daher im zumutbaren 80 %-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 47'857.40 im Jahr 2014; entsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad von 46 %. Sodann wurde ausgeführt, der Renten anspruch entstehe gemäss den gesetzlichen Bestimmungen frühestens nach Ab lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung. Da sich die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2013 zum Leistungsbezug angemeldet habe, falle der früheste Beginn der Rentenzahlungen auf den 1. Januar 2014. Aufgrund der Verbesserung der gesundheitlichen Situation per Februar 2014 werde die Rente per 1. Mai 2014, das heisse drei Monate nach der Verbesserung, auf eine Viertelsrente gesenkt. Weiter erwog die IV Stelle, sie habe die gegen den Vorbescheid vorgebrachten Einwände vom 24. April 2015 geprüft. Mit dem Einwand seien keine neuen me dizinischen Berichte eingereicht worden. Aus medizinischer Sicht werde daher am vorgesehenen Entscheid festgehalten. Aufgrund der erhobenen Einwände seien indes die Einkommensvergleiche nochmals überprüft worden. Bezüglich des Valideneinkommens werde auf den Aussendienstbericht verwiesen, wonach das Einkommen als selbständige Malerin Fr. 88'218.-- betrage. Bezüglich des Invalideneinkommens sei der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie kei ne qualifizierte Bürotätigkeit ausführen könne, unter Berücksichtigung ihrer Vorbringen betreffend ihre Kenntnisse und des Umstandes, dass in ihrem Be trieb vorwiegend praktische Arbeiten verrichtet worden seien, nachvollziehbar. Der Einwand werde insoweit gutgeheissen, als zur Bemessung des Invalidenein kommens ein Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 herangezogen werde, näm lich "das Total der Hilfsarbeiterlöhne gemäss LSE des Bundesamtes für Stati stik". Das Invalideneinkommen im zumutbaren 80 %-Pensum betrage somit im Jahr 2014 Fr. 41'731.--; da den vorliegenden Einschränkungen, insbesondere dem erhöhten Pausenbedarf, mit der Anrechnung einer Leistungsfähigkeit von bloss 80 % aus medizinischer Sicht bereits Rechnung getragen werde und vor dem Hintergrund ihrer früheren nebenamtlichen Tätigkeiten keine beschränkte Umstellungsfähigkeit bestehe, welche den Wechsel in eine Hilfstätigkeit in einem Anstellungsverhältnis erschwere, sei ein leidensbedingter Abzug vom In valideneinkommen nicht angezeigt. Entsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad von 53 %. Der Einwand könne daher teilweise gutgeheissen werden. Die Be schwerdeführerin habe ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente und ab 1. Mai 2014 auf eine halbe Rente (Urk. 6/55 S. 9 ff.). 4.2.2

Wie bereits erwähnt (oben, E. 1.5.2), ist die Invaliditätsbemessung nach der ausserordentlichen Methode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs vorzunehmen, wenn sich die hypothetischen Erwerbseinkommen weder zuver lässig ermitteln noch schätzen lassen. Der Einsatz der ausserordentlichen Be messungsmethode drängt sich insbesondere dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den Gesund heitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebs durch die Anstel lung von Mitarbeitern den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer sol chen Konstellation kann der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist die ausserordent liche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen. Anwendbar ist das ausserordentliche Bemessungsver fahren auch dann, wenn invaliditätsfremde Faktoren wie Strukturänderungen in dem von der versicherten Person betriebenen Gewerbe, zusätzliche Abschrei bungen infolge eines Umbaus das Geschäftsergebnis beeinflusst haben und deshalb nicht ohne weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invalidi tätsgrad geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2.3

Die Voraussetzungen, unter denen das ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung gelangt, waren im vorliegend zu beurteilenden Fall klar nicht gegeben. Der Begründung der rentenzusprechenden Verfügung kann entnom men werden, dass die IV Stelle der Einschätzung ihrer Abklärungsperson (vgl. Urk. 6/41 S. 8) folgte und die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit für zumutbar hielt (Urk. 6/55 S. 9). Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchti gungen ist es der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht mehr möglich, praktische Malerarbeiten beim Kunden respektive auf der Baustelle auszuführen (Urk. 6/11 S. 6, 6/20 S. 8). Gegenüber der Abklärungsperson der Invalidenversi cherung gab sie am 28. November 2014 sodann an, ohne Gesundheitsschaden hätten diese Tätigkeiten 95 % ihres Pensums beansprucht (Urk. 6/41 S. 3). In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen-, hüft- und knie gelenksbelastende Arbeiten, welche im Betrieb der Beschwerdeführerin auch nach einer Umstellung lediglich im Umfang eines Pensums von maximal 30 % anfallen (Urk. 6/41 S. 8), bestand dagegen ab Februar 2014 eine Arbeitsfähig keit von 80 % (Urk. 6/20 S. 8). Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht zu be anstanden, dass die IV Stelle dafür hielt, der damals 51jährigen Beschwerdefüh rerin sei die Aufgabe ihres Betriebes zumutbar. Dementsprechend bemass sie das Invalideneinkommen nach Massgabe eines Salärs, welches mit einer behinde rungsangepassten Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt hätte erzielt werden können. Zu diesem Zwecke zog sie einen statistischen Tabellenlohn bei. Da die Werte der LSE 2012 in jenem Zeit punkt bereits bekannt waren, zog sie diese entgegen der von der Beschwerde führerin wohl vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 55 S. 2) zu Recht heran (BGE 143 V 295 E. 4.1.1, 142 V 178 E. 2.5.8.1). Bei dieser Ausgangslage verbietet es sich aber, das Valideneinkommen nach einem Betätigungsvergleich zu bemes sen, zumal das in jenem Zusammenhang ermittelte Valideneinkommen mit den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Betriebsergebnissen nicht korres pondiert, obschon keine invaliditätsfremden Faktoren ersichtlich sind, welche das Geschäftsergebnis negativ hätten beeinflussen können. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nämlich entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tä tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von die sem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322; Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.1). Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der in validenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichsein kommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den wäh rend einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.2 mit Hinweisen).

Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin folgende Einkom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet hat: Fr. 13'500.-- im Jahr 2005, Fr. 54'500.-- im Jahr 2006, Fr. 42'600.-- im Jahr 2007, Fr. 81'000.-- im Jahr 2008, Fr. 41'500.-- im Jahr 2009 und Fr. 45'700.-- im Jahr 2010 (Urk. 6/14). Aus den aufgelegten Jahresrechnungen geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Malergeschäft im Jahr 2009 einen Gewinn von Fr. 37'998.71 (Urk. 6/8 S. 7 f.), im Jahr 2010 von Fr. 37'756.30 (Urk. 6/8 S. 5 f.) und im Jahr 2011 von Fr. 150'645.53 (Urk. 6/8 S. 3 f.) erzielte. Ab Februar 2012 wurde ihr von den behandelnden Ärzten eine vollständige Ar beitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Malerin attestiert (Urk. 6/10 und 6/11). Ge genüber der Abklärungsperson der Invalidenversicherung erklärte die Be schwerdeführerin, die guten Betriebsergebnisse in den Jahren 2008 und 2011 seien auf Grossaufträge zurückzuführen. Ansonsten habe sie eher "Privataufträ ge" ausgeführt; ohne gesundheitliche Beschwerden hätte sie ihren Betrieb un verändert fortgeführt, eine Betriebsveränderung sei vor Beschwerdebeginn nicht geplant gewesen (Urk. 6/41 S. 6). Da das vor Eintritt der Invalidität erzielte Ein kommen erheblichen, vom Auftragsvolumen abhängigen Schwankungen un terworfen war, hätte die IV Stelle auf einen während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abstellen müssen. Wenn zu Gunsten der Be schwerdeführerin auf die in den Jahren 2006 bis 2010 abgerechneten Ein kommen und das im Jahr 2011 erzielte, um die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende (Beitragssatz 9,7 %) aufgerechnete Betriebs ergebnis abgestellt wird, liegt dieser mit Fr. 71'767.-- ([54'500 + 42'600 + 81'000 + 41'500 + 45'700 + 165'300] / 6) deutlich unter dem herangezogenen Wert von Fr. 88'218.-- (Urk. 6/55 S. 9 f.). Dies gilt selbst dann, wenn berück sichtigt wird, dass die Nominallohnentwicklung im Jahr 2012 0.7 % und in den Jahren 2013 und 2014 jeweils 0.5 % betragen hat (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik publizierten Lohnentwicklungsdaten, Nominallohn index 2011-2017, Tabelle T1.10), und damit von einem maximalen Validenein kommen von Fr. 72'994.-- auszugehen gewesen wäre. Anzumerken bleibt, dass der von der Abklärungsperson im Hinblick auf eine Betriebsumstellung erstellte Betätigungsvergleich ohnehin nicht zu überzeugen vermag, hat sie doch den Saläraufwand für einen Mitarbeiter, welcher die Beschwerdeführerin bei der Ausführung der ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr zumutbaren praktischen Malerarbeiten ersetzen sollte, mit Fr. 7'404.-- pro Monat unrealistisch hoch angesetzt; die für die Wertschöpfung ungleich wert vollere Tätigkeit im Bereich der Geschäftsführung, Auftragsakquisition und Administration indes bloss mit einem Monatssalär von Fr. 6'353.-- bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % bewertet. Der Einkommensvergleich, welcher der Zusprache einer halben Invalidenrente per 1. Mai 2014 zugrundelag , erweist sich somit in jedem Fall als zweifellos unrichtig. 4.2.4

Da es sich bei der zugesprochenen Leistung um eine Dauerleistung handelt, und bei richtiger Bemessung keine oder allenfalls eine niedrigere Rente zuzuspre chen gewesen wäre, ist die Berichtigung ohne weiteres von erheblicher Bedeu tung (vgl. BGE 140 V 85 E. 4.4, 119 V 475 E. 1c). 4.3 4.3.1

Damit bleibt der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ex nunc et pro futuro zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde vorgebracht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert und sie sei nicht mehr in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % auszuüben. 4.3.2

Anlässlich des RAD-Untersuchs vom 25. September 2014 stellte med. pract . Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/20 S. 7): - Spondylarthropathie , HLA-B 27 positiv - Gonarthrose beidseits mit Funktionsminderung des rechten Kniegelenks - V. a. Omarthrose rechts mit Bewegungseinschränkung der Schulter - St. n. Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion links

Weiter stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/20 S. 7): - Dysästhesie rechter Fuss - Spreizfüsse - Glaukom beidseits - Funktionelle Einäugigkeit

Sodann führte sie aus, aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung und der vor liegenden Arztberichte habe nachvollzogen werden können, dass eine zurzeit unter Biologika -Therapie mässig aktive Spondylarthropathie vorliege. Ebenso habe die bestehende Gonarthrose, klinisch retropatellar betont, nachvollzogen werden können. Gegenüber den Vorberichten sei es seit der Operation der lin ken Schulter vom November 2013 zu einer deutlichen Besserung der Funktion des linken Armes gekommen. Es zeige sich nun jedoch eine Bewegungsein schränkung der rechten Schulter. Die Einschätzung des behandelnden Rheuma tologen, dass die angestammte Tätigkeit als Malerin dauerhaft nicht mehr zu mutbar sei, könne bestätigt werden. Seit der Etablierung der Therapie mit Humi ra sei eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten; jedenfalls sei es gegenüber dem Untersuchungsbefund vom Juli 2013 zu einer deutlichen Besse rung gekommen. Es müsse allerdings berücksichtigt werden, dass wechselhafte Beschwerden im Wesen der Erkrankung lägen. Definitiv gebessert sei die Funk tion der linken Schulter nach dem operativen Eingriff vom November 2013. In ihrer bisherigen Tätigkeit als selbständig erwerbende Malerin bestehe seit Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, wobei sich diese ausschliesslich auf den angepassten Anteil der Tätigkeit (Administration, Kundenakquisition, usw.) beziehe. In angepasster, körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäu len -, hüft- und kniegelenksbelastende Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus einem er höhten Pausen- und Erholungsbedarf (Urk. 6/20 S. 7 f.).

Dr. med. Z.___, Leitender Oberarzt Rheumatologie an der A.___, berichtete am 2. Juni 2015, der Patientin gehe es weiterhin nicht gut. Bezüglich der vermuteten polyneuropathischen Beschwerden im Bereich beider Füsse sei eine erneute neurologische Standortbestimmung im Hause erfolgt. Die objekti vierbaren Befunde seien äusserst gering gewesen. Die therapeutischen Massnahmen seien allerdings eingeschränkt. Wichtig sei sicher die regelmässige Substitution von Vitamin B12. Bezüglich der Spondylarthropathie sei der Ver lauf weiterhin recht stabil unter Basistherapie mit Humira . Indes bestünden nun wieder vermehrt polyartikuläre Beschwerden, welche zumindest anamnestisch teilweise entzündlich anmuteten. Allerdings lägen die Entzündungsparameter im Normbereich. Insbesondere im Bereich des Spunggelenks links zeige sich eine Irritation der Peronealsehnen mit leichter Tendovaginitis. Somit könnte al lenfalls eine vermehrte Aktivität der Spondylarthropathie vorliegen, auch wenn die Entzündungsparameter im Normbereich lägen. Er schlage somit einen Wechsel der Basistherapie von Humira auf Enbrel vor (Urk. 6/98 S. 1 f.).

Am 14. Juli 2015 berichtete Dr. Z.___, der Patientin gehe es weiterhin nicht gut. Die verschiedenen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates hätten eher noch zugenommen. Aktuell bestünden auch vermehrt belastungsabhängige Schmerzen in der Schulterregion rechts und nächtliche Rückenschmerzen. Auch die Schmerzen im Bereich der Beine und der Füsse seien unverändert stark vor handen. Bei Verdacht auf einen möglichen Wirkverlust der Behandlung mit Humira sei der Wechsel auf Enbrel vorgenommen worden. Die Patientin habe das Enbrel nun etwa einen Monat gespritzt. Die Applikation sei soweit problem los, es seien keine Nebenwirkungen aufgetreten, allerdings sei auch noch kein positiver Effekt festzustellen. Im Moment hätten die muskuloskelettalen Be schwerden nochmals deutlich zugenommen, es bestünden auch vermehrt Schmerzen im Bereich des Schultergelenks rechts, aber auch wieder vermehrt tief lumbale nächtliche Rückenschmerzen. Die therapeutischen Optionen seien wahrscheinlich eingeschränkt. Im Moment empfehle er, das Enbrel vorerst un verändert weiter zu applizieren. Ein Verlaufstermin nach dem Ferienaufenthalt in den USA sei vereinbart worden. Sollten die Beschwerden dann unverändert stark vorhanden sein, würde er wahrscheinlich eine erneute Standortbestim mung auch mit MRI-Untersuchung der Wirbelsäule veranlassen. Sollte sich dort eine anhaltende entzündliche Aktivität zeigen, müsste das Therapieprinzip nochmals gewechselt werden. Bezüglich des geplanten längeren Ferienaufent halts in den USA seien der Patientin die notwendigen Dokumente für das Mit führen von Enbrel mitgegeben worden (Urk. 6/67 S. 32 f. [= 6/98 S. 4 f.]).

Am 8. Oktober 2015 berichtete Dr. Z.___, zuletzt sei es der Patientin eigentlich relativ gut gegangen. Nach der Umstellung von Humira auf Enbrel hätten sich die verschiedenen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates tendenziell etwas gebessert, ein deutlich besserer Effekt sei allerdings nicht eingetreten. Ak tuell leide die Patientin an einer starken Sinusitis, sie habe das Enbrel richtiger weise pausiert. Schon vorgängig habe die Patientin vermehrt Beschwerden in der rechten Schulterregion beschrieben. Während des Aufenthalts in den USA sei es dann zu einer akuten Exazerbation der Beschwerden nach einer leichten Bewegung des rechten Armes am 16. September 2015 gekommen. Die Patientin habe deswegen einen Notarzt kommen lassen müssen, welcher eine Steroid injektion durchgeführt habe. Danach seien die Beschwerden etwas gebessert gewesen. Aktuell stünden die ausgeprägten und akut exazerbierten Schmerzen in der Schulterregion rechts im Vordergrund. Im neu durchgeführten Arthro -MRI des Schultergelenks rechts zeige sich eine Ablösung der Subscapularissehne sowie ein subtotaler Einriss der Supraspinatussehne sowie auch eine Bursitis und eine AC-Arthrose. Aus rheumatologischer Sicht bleibe die Patientin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/98 S. 6 f.).

Am 9. Dezember 2015 berichtete Dr. Z.___, der Patientin gehe es seit der letz ten Konsultation anfangs Oktober 2015 in etwa unverändert. Sie habe bei sub jektiv wenig Ansprechen auf die Behandlung mit Enbrel diese nun seit gut zwei Monaten pausiert. Darunter sei es nicht zu einer relevanten Zunahme der ver schiedenen Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates gekommen und ins besondere seien auch keine Schwellungen im Bereich der Gelenke oder der Seh nenansätze neu aufgetreten. Die Behandlung mit Enbrel oder einem anderen TNF-Alpha-Blocker könne somit vorerst pausiert werden. Sollten im Verlauf eindeutig neue Gelenkschwellungen oder auch Gelenkschmerzen auftreten, müsste erneut eine Basistherapie erwogen werden. Bezüglich des Schulterge lenks rechts werde voraussichtlich im Frühjahr 2016 ein operativer Eingriff durchgeführt. Bezüglich der Schmerzen im Bereich der Füsse mit möglicherwei se beginnender Polyneuropathie erfolge nun eine hochdosierte Substitution mit Vitamin B12. Die Patientin werde auch ein schmerzdistanzierendes Antidepres sivum einsetzen. Ebenfalls störend seit längerer Zeit seien die Schmerzen bei Tendovaginitis der Peronealsehnen links, am ehesten im Rahmen der Spon dylarthropathie . Da schon zweimal Steroidinfiltrationen durchgeführt worden seien, sollten keine Steroide mehr appliziert werden. Eine alternative Behand lungsmöglichkeit wäre der Versuch einer ultraschallgesteuerten Infiltration von Eigenserum (Urk. 6/74 S. 2 f. [= 6/98 S. 9 f.]).

Am 14. Januar 2016 berichtete Dr. Z.___, es gehe weiterhin in etwa unverän dert. Auch nach Absetzen des Enbrel bestünden keine eindeutig entzündlichen Gelenkbeschwerden. Aus rheumatologischer Sicht könne die Basistherapie mit dem TNF-Alpha-Blocker Enbrel vorerst weiterhin pausiert bleiben, insbesondere auch im Hinblick auf die geplante arthroskopische Operation im Bereich des Schultergelenks rechts. In der heutigen Blutuntersuchung seien die Entzün dungsparameter im Normbereich gewesen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit als Ma lerin (Urk. 6/74 S. 5 f. [= 6/98 S. 12 f.]).

Am 11. März 2016 wurde eine diagnostische therapeutische Schulterarthro skopie in der A.___ durchgeführt (Urk. 6/76 S. 1 f. [= 6/98 S. 16 f.]).

Am 20. April 2016 führte Dr. Z.___ aus, der Patientin gehe es aktuell nicht gut. Zwischenzeitlich sei der Schultereingriff rechts erfolgt, der Verlauf diesbezüg lich sei erfreulich. Seit Absetzen des Enbrel bestünden nun aber wieder ver mehrt muskuloskelettale Schmerzen mit Schwellungen und Morgensteifigkeit im Bereich der MCP-Gelenke. Nachdem der Eingriff an der Schulter rechts nun ohne Komplikationen verlaufen sei, könne das Enbrel wieder eingesetzt werden. Ein weiteres Problem seien die stark störenden und vor allem nachts störenden Dysästhesien im Bereich der Vorfüsse beidseits. Dort bestehe am ehesten eine beginnende Polyneuropathie. Schliesslich stellten die ausgeprägten Schmerzen in Projektion auf die Pereonalsehnen links ein weiteres Problem dar. Diesbezüg lich sei ein MRI veranlasst worden (Urk. 6/76 S. 3 f. [= 6/98 S. 18 f.]).

Am 27. April 2016 berichtete der Operateur, Dr. med. B.___, Leitender Arzt Orthopädie an der A.___, von einem klinisch zeitgerechten Hei lungsverlauf. Ab sofort könne die rechte Schulter für sämtliche Bewegungs amplituden ohne Belastung freigegeben werden (Urk. 6/76 S. 5 f. [= 6/98 S. 21 f.]).

Am 9. Mai 2016 berichtete Dr. Z.___, die Patientin habe nun die Behandlung mit Enbrel wieder aufgenommen, es bestehe wieder ein positiver Effekt, vor al lem auf die Schmerzen im Bereich der Hände. Die Behandlung werde vorerst weitergeführt. Unverändert ausgeprägt bestünden die Schmerzen im Bereich der Sprunggelenksregion links lateral bei schon früher bekannter Tendovaginitis der Peroneus

brevis Sehne. Im neu durchgeführten MRI zeige sich weiterhin die ausgeprägte Tendovaginitis mit einer leichten Partialruptur. Von weiteren Steroidinfiltrationen rate er ab, von einer Injektion mit Eigenblut könne kein garantierter Nutzen erwartet werden. Er bitte somit die Kollegen der Fusschirur gie im Hause um Aufgebot und Beurteilung, ob allenfalls ein operatives Vorge hen gewählt werden müsse (Urk. 6/76 S. 7 f. [= 6/98 S. 23 f.]).

Am 23. Juni 2016 attestierte Dr. med. C.___, Leitender Arzt am Zentrum für Fusschirurgie der A.___, der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 23. Juni bis 30. September 2016 (Urk. 3/3/2). 4.3.3

Anlässlich ihrer Untersuchung vom 25. September 2014 diagnostizierte die RAD-Ärztin med. pract . Y.___ eine Spondylarthropathie , eine beidseitige Gonarthrose mit Funktionsminderung des rechten Kniegelenks, einen Verdacht auf Omarthrose mit Bewegungseinschränkung der Schulter rechts, einen Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion links, eine Dysästhesie am rechten Fuss sowie Spreizfüsse. Im Hinblick auf die Frage der Arbeitsfähigkeit hielt sie sodann fest, dass es unter der Therapie mit Humira zwar zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes gekommen sei; indes müsse berücksichtigt werden, dass wechselhafte Beschwerden im Wesen der Krankheit lägen. Entsprechend berücksichtigte sie diesen Umstand bei der Formulierung des Zumutbarkeitspro fils einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Einschätzung der RAD-Ärztin wird durch die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Verlaufsberichte der A.___ aus den Jahren 2015 und 2016 bestätigt. Darin wird von wechsel haften Beschwerden berichtet, welche mit einem Wechsel der medikamentösen Therapie unter Kontrolle gehalten werden konnten. Dies gilt auch für die im Rahmen der Spondylarthropathie zusätzlich aufgetretenen Schmerzen im Sprunggelenk links. Da die RAD-Ärztin vor dem explizit genannten Hinter grund wechselhafter Beschwerden dafür hielt, dass der Beschwerdeführerin kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufige, den Bewegungs apparat belastende Arbeiten wegen des erhöhten Pausen- und Erholungsbedarfs lediglich mit einem Pensum von 80 % zumutbar seien, ist nicht ersichtlich, in wiefern aus den Verlaufsberichten und Arbeitsunfähigkeitsattesten auf eine dauerhafte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könnte. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden an der rechten Schulter eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die RAD-Ärztin einen Verdacht auf eine Omarthrose diagnostiziert und die klinisch feststellbare Bewegungseinschränkung bei der Formulierung des Belastungsprofils berücksichtigt hat. Dieser Verdacht hat sich nicht bestätigt; stattdessen wurde im MRI ein Rotatorenmanschettendefekt ge funden, welcher - wie die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2016 festhielt - einer Therapie, sprich einer operativen Sanierung, wesentlich besser zugänglich ist (Urk. 6/81 S. 2). Der Verlauf nach der operativen Rekon struktion der Rotatorenmanschette war regelrecht; sechs Wochen nach dem Eingriff waren sämtliche Bewegungsamplituden ohne Belastung freigegeben (vgl. Urk. 6/76 S. 5 f. [= 6/98 S. 21 f.]). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu se hen, weshalb das Belastungsprofil zusätzlich eingeschränkt sein sollte.

Bezüglich der in den Berichten der A.___ beschriebenen Parästhesien an beiden Füssen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die objektivierbaren Befunde äusserst gering waren (Urk. 6/98 S. 2) und der ursächliche Vitamin B12-Mangel bereits im Zeitpunkt des RAD-Untersuchs vom 25. September 2014 bekannt war (Urk. 6/20 S. 1). Auch diesbezüglich ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerden die Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit weiter einschrän ken könnten.

Es kann somit festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin gegenüber dem Zustand, wie er sich anlässlich des RAD-Untersuchs vom 25. September 2014 präsentiert hatte, nicht wesentlich und dauerhaft verändert hat und ihr im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine körperlich leichte, wechselbelastende leidens adaptierte Tätigkeit nach wie vor aufgrund des erhöhten Pausen- und Erho lungsbedarfs mit einem Pensum von 80 % zumutbar ist. 4.3.4

Wenn aus Verlaufsberichten behandelnder Ärzte keine dauerhafte Verschlechte rung des Gesundheitszustandes hervorgeht, sind weitere Abklärungen durch den Versicherungsträger nicht notwendig. Soweit die Beschwerdeführerin eine Fehl behandlung durch ihre Ärzte geltend machen will (vgl. Urk. 1 S. 21), ist sie dar auf hinzuweisen, dass Streitigkeiten um Haftpflichtansprüche aufgrund von Be handlungsfehlern nicht vor dem Sozialversicherungsgericht, sondern vor Zivil gerichten auszutragen sind. Unerfindlich ist sodann, weshalb aufgrund der seit Kindheit bestehenden hochgradigen Amblyopie rechts (Urk. 26/8) respektive der bereits anlässlich des RAD-Untersuchs vom 25. September 2014 festgestellten funktionellen Einäugigkeit (Urk. 6/20 S. 2 und 7) weitere medizinische Abklä rungen erforderlich sein sollten (vgl. Urk. 20), da die meisten Tätigkeiten trotz eingeschränktem Stereosehen verrichtet werden können. In diesem Zusammen hang kann daran erinnert werden, dass aus den von der Beschwerdeführerin aufgelegten Jahresrechnungen ihrer Einzelunternehmung hervorgeht, dass sie trotz ihrer Einäugigkeit in der Lage war, ein Fahrzeug zu lenken (vgl. Urk. 6/26 S. 2: Konto 4325 Autokosten Privatanteil). Wäre die Fahreignung dagegen in frage gestellt, hätte sich eine Meldung des behandelnden Arztes an das Stras senverkehrsamt im Sinne von Art. 15d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) auf gedrängt. Bei dieser Sachlage liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrund satzes durch den Versicherungsträger vor. 4.3.5

Vorliegend schöpft die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht voll aus. Im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit verrichtet sie ausschliesslich die ihrem Leiden angepassten Tätigkeiten; solche fallen aller dings bloss im Umfang eines Pensums von maximal 30 % an (Urk. 6/41 S. 8). Da es ihr aus medizinischer Sicht möglich wäre, eine leidensadaptierten Tätig keit mit einem Pensum von 80 % nachzugehen, und ihr die Aufgabe ihrer selb ständigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist (vorne, E. 4.2.3), ist zur Bemessung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den nicht nach Branchen differenzierten Zen tralwert der monatlichen Bruttolöhne der LSE 2014 für die Verrichtung von Tä tigkeiten des Kompetenzniveaus 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elekroni schen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) herangezogen hat. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin während Jahren die Geschäfte ihres Einzelunternehmens führte und gemäss ihren eigenen Angaben auch Lehr linge ausbildete (Urk. 6/20 S. 3), weshalb sie auch in einer angepassten berufs fremden Tätigkeit zufolge ihrer Führungserfahrung ein höheres Einkommen als eine gewöhnliche Hilfskraft erzielen könnte. Zum andern hat sie in den Jahren 1999 - 2003 in der Postsortierung einer Bank gearbeitet (Urk. 6/14 und 6/41 S. 2) und im Sinne eines Hobbys jahrelang an den Wochenenden einen Club betrieb geführt und damit nicht unerhebliche Einkommen erzielt (Urk. 6/14 und 6/41 S. 5 ff.). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand, sie sei nicht in der Lage, das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen zu erwirtschaften, aber als unbehelflich .

Ausgehend vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatli chen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 2 von Fr. 4'808.-- im Jahr 2014 (LSE 2014, Tabelle TA1) ergibt sich, aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche und angepasst an die Entwicklung der Nominal löhne für weibliche Arbeitskräfte von 2673 Punkten im Jahr 2014 auf 2709 Punkte im Jahr 2016 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik publizierten Lohnentwicklungsdaten), für das der Beschwerdeführerin noch zu mutbare Pensum von 80 % im Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 48'767.--. Da der erhöhte Pausen- und Erholungsbedarf bei der Festlegung des zumutbaren Pensum berücksichtigt worden ist, ist kein leidensbedingter Ab zug vorzunehmen.

Bei einem der Lohnentwicklung (Nominallohnentwicklung in der Branche Bau gewerbe im Jahr 2015 -0.2 % und im Jahr 2016 0.4 %, vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik publizierten Lohnentwicklungsdaten, Nominal lohnindex 2011-2017, Tabelle T1.10) angepassten Valideneinkommen von Fr. 73'139.-- resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33 %. 5.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die der Be schwerdeführerin zuvor ausgerichtete Invalidenrente per Ende November 2016 eingestellt wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler