Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01223 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom 26. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom
6. Oktober 2016 die Rente von X.___ auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat mit der Begründung, dass gestützt auf einen Einkommensvergleich ein Invaliditäts grad von 0 % bestehe und die gewünschten Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom
4. November 2016 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Hinblick auf die Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen und zur Prüfung des Renten anspruches beantragte, und in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2016 (Urk. 6) sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2016 (Urk. 9), in Erwägung, d ass beide Parteien ihren Rückweisungsantrag damit begründen, dass für eine umfassende Beurteilung des Rentenanspruches weitere medizinis che Abklärungen notwendig seien, dass die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer festhalten (Urk. 1, Urk. 6 und Urk. 9), dass allenfalls auch Eingliederungsmassnahmen erneut geprüft werden müssten, dass die Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 6. Oktober 2016 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen v ornehme und hernach neu verfüge dass gleichzeitig festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 und Urteil IV.2014.00686 in Sachen des Beschwerdeführers vom 21. September 2015, E. 5), dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass der anwaltli ch vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetz en ist, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
6. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler