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IV.2016.01216

Rente; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs im Sinne eines rechnerischen Prozentvergleichs, Frage des leidensbedingten Abzuges.

Zürich SozVersG · 2017-06-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1978 geborene X.___ besuchte in der Y.___ die Grundschule und reiste im Mai 2002 in die Schweiz ein. Er verfügt über keine berufliche Ausbildung und war seit 1. November 2006 bei der Z.___ GmbH angestellt, zuletzt als stellvertretender Geschäftsführer (Urk. 7/14 S. 1-4, Urk. 7/28, Urk. 7/26). Infolge mehrjähriger Rückenbeschwerden mit Aus strahlungen ins Bein wurde am 11. November 2014 ein MRI der LWS erstellt (Urk. 7/23 S. 7-8); die Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erfolgte am 22. Juli 2015, die Anmeldung zum Leistungsbezug am 15. September 2015 (Urk. 7/10, Urk. 7/14). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. April 2016 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 fest (Urk. 7/57, Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2. November 2016 Be schwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Rente der Invali denversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur medizinischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und auf Kosten der Beschwerdegegne rin eine orthopädische Begutachtung durch das Gericht zu veranlassen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 10. März 2017 hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und

reichte einen ergänzenden MRI-Bericht vom 12. Dezember 2016 ein (Urk. 11 f.). Weitere medizinisch-theoretische Unter lagen wurden mit Schreiben vom 13. März 2017 zu den Akten gereicht (Urk. 14 f.). Mit Schreiben vom 30. März 2017 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf eine Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 31. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dem nach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die einjährige Wartezeit sei dabei nicht erfüllt und die gesund heitlichen Einschränkungen hätten nur vorübergehend bestanden, so dass kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentli chen geltend, dass aufgrund der Angaben im A.___-Gutachten in einer leich ten bis mittelschweren Tätigkeit nicht von einer vollständigen, sondern le diglich von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könnte. Zu dem sei aufgrund der Angaben des behandelnden Arztes, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, aufgrund des schmerzhaften aseptischen Entzündungsprozesses an der Wirbelsäule weiter hin lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 5). Auf das A.___-Gutachten könne weiter nicht abgestellt werden, da die vorlie gende Osteochondrose in den Bereich der Orthopädie falle, wobei eine ent sprechende Abklärung im Rahmen des A.___-Gutachtens nicht erfolgt sei. Dr. B.___ weise zudem darauf hin, dass die im Zusammenhang mit der „Modic“-Problematik stehenden Beschwerden gutachterlich unterschätzt würden (S. 6 f.). Aufgrund der Teilzeittätigkeit, welche zudem durch Pausen zu unterteilen sei, sowie der Art der Beschwerden sei weiter ein leidensbe dingter Abzug von 25 % vorzunehmen, so dass ausgehend von einer Arbeits fähigkeit von weniger als 75 % ein Rentenanspruch ausgewiesen sei. Nach der Begutachtung sei es zu einer weiteren gesundheitlichen Verschlechterung gekommen, insbesondere würden Kniebeschwerden abgeklärt (S. 9).

Im Rahmen der Replik wies die Vertreterin des Beschwerdeführers auf die weiter fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule hin und reichte ein aktuelles MRI ein (Urk. 11 f.). 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte das MRI der LWS vom 11. November 2014 wie folgt: „Degeneration hauptsächlich der oberen LWS mit Diskopathien, insbesondere Osteochondrosen mit Modic Typ I-Ver änderungen im Sinne von Knochenmarksödemen in den angrenzenden Wir belkörpern. Am stärksten betroffen ist das Niveau L2/L3, das Knochenmarks ödem stark ausgeprägt. Auf dieser Höhe zudem osteodiskogen bedingt Tan gierung der absteigenden Nervenwurzel L3 links recessal. Eigentliche ent zündliche Läsionen liegen nicht vor, die ISG sind reizlos. Der Spinalkanal allseits normal weit. Keine malignitätsverdächtigen Raumforderungen“ (Urk. 7/23/17). 3.2

Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, diag nostizierte in ihrem Bericht vom 24. Juli 2015 gestützt auf die Ergeb nisse des MRI vom 11. November 2014 ein chronisches thorakospondyloge nes Schmerzsyndrom sowie eine chronische rezidivierende Epicondylitis hu meri radialis rechts. Der Beschwerdeführer leide seit 3-4 Jahren an Schmer zen im Rückenbereich, zunehmend seit Januar 2015. Die Wiederaufnahme der Arbeit bei einem Pensum von 50 % sei für den 27. Juli 2015 geplant (Urk. 7/19/5).

In ihrem Bericht vom 22. September 2015 hielt Dr. D.___ fest, dass der Be schwerdeführer weiterhin über starke Schmerzen im thorakolumbalen Über gang bei Belastung und Bewegung klage, bei klinisch unverändertem Status. Als Angestellter im Reinigungsbereich sei weiterhin von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit auszugehen. In einer leichten und angepassten Tätigkeit be stehe ab sofort eine 100%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19/11).

Dem Bericht vom 24. September 2015 ist weiter zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 27. Juli 2015 ein Pensum von 50 % verrichtet (Urk. 7/23/9). 3.3

Die für das A.___-Gutachten vom 15. Januar 2016 verantwortlichen Fachperso nen stellten die folgenden Diagnosen: - Chronisches thorakospondylogenes Schmerzsyndrom links und lum bospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei/mit - Wirbelsäulenfehlform, Fehlhaltung und muskulärer Insuffizienz - MRI LWS/ISG 11.11.2014 degenerativen Veränderungen der unte ren LWS, Knochenmarksödem, am stärksten L2/L3 - Diskogen bedingter Tangierung der absteigenden Wurzel L3 links re zessal auf Höhe L2/L3 - Kein Hinweis auf ISG-Arthritis - Im Verlaufs-Röntgen MRI 10.11.2015: Regredienz des Kno chenödems, sonst unverändert - Aktenanamnestisch Status nach offener Curretage und Auffüllung mit Pallaxos am 16.03.2005 mit Chondroblastom Trochanter major rechts (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit).

Neben der klinischen Untersuchung habe eine Evaluation der arbeitsbezoge nen funktionellen Leistungsfähigkeit verteilt auf zwei Tage stattgefunden (Urk. 7/43/20). Gemäss den gezeigten Belastungswerten wäre der Beschwer deführer funktionell (ohne Berücksichtigung seiner Schmerzen) als zu 100 % arbeitsfähig zu erachten. Unter Einbezug der als intensiv beklagten Be schwerden sei aus rein rheumatologischer-orthopädischer Sicht in der als maximal mittelschwer einzustufenden angestammten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 75 % zuzumuten. Dies gelte auch für jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Urk. 7/43/23). 3.4

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, konnten in ihrem Gut achten vom 22. März 2016 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit stellen. Eine selbständige depressive Kernsymptomatik lasse sich nicht eruieren und die Psychodynamik des Schmerzgeschehens erfülle die di agnostischen Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nicht. Leistungs psychologisch seien keine neurokognitiven berufsrelevanten Funktionsdefi zite gegeben. Seitens ihrer Fachgebiete sei sowohl in der angestammten als auch jeder anderen bildungsadäquaten Tätigkeit von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/43/14 f.). 4. 4.1

Die für das A.___-Gutachten vom 15. Januar 2016 verantwortlichen Fachperso nen legen den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Hinzuweisen ist dabei, dass neben der klinischen Untersuchung auch eine funktionelle Leistungsprüfung erfolgte, was gerade bei der Einordnung von Schmerzangaben aufgrund des längeren Beobachtungszeitraums sinnvoll erscheint. Zuzustimmen ist der Vertreterin des Beschwerdeführers darin, dass gestützt auf das entsprechende Gutachten in der angestammten oder einer anderen leichten bis mittel schweren Tätigkeit nicht per se von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden kann. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der osteochondrotischen Prozesse an belastungsabhängigen Be schwerden leidet, wobei in solchen Fällen der Nutzen von Trainingstherapien umstritten ist, wie auch das undatierte Schreiben von Dr. B.___ zeigt (Urk. 7/51). Vor diesem Hintergrund erscheint es entsprechend der Angaben im A.___-Gutachten angezeigt, in der angestammten wie auch einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen. 4.2

Kein Mangel im Rahmen der Abklärungen ist darin zu sehen, dass kein Ortho päde an der Untersuchung mitgewirkt hat. Die gestellten Diagnosen sind im Bereich von thorakalen und lumbalen Beschwerden als typisch an zusehen. Die federführende Ärztin, Dr. med. G.___, ist Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zudem wurde das Gutachten von PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Re habilitation/Rheumatologie, visiert. Ein Mangel an Fachkompetenz ist bei dieser Ausgangslage nicht auszumachen. Zudem ist anzumerken, dass keine spezifisch orthopädische Frage strittig ist, sondern allein, wie sich die durch die osteochondrotischen Umbauprozesse ausgelösten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die A.___-Gutachter berücksichtigen dabei ins besondere die Ergebnisse des MRI vom 11. November 2014 wie auch die an deren medizinischen Vorakten in angemessener Weise (Urk. 7/43/25); zudem trägt das Gutachten der schmerzbedingten Minderleistungsfähigkeit des Be schwerdeführers Rechnung. Sofern sich die Kritik am Gutachten von Dr. B.___ in seinem undatierten Schreiben (Urk. 7/51) überhaupt auf die Ar beitsfähigkeit und nicht allein auf die umstrittenen therapeutischen Mass nahmen bezieht, kann sie nicht nachvollzogen werden. 4.3

Zuletzt ist anzumerken, dass das Datum der angefochtenen Verfügung (3. Oktober 2016) im vorliegenden Verfahren die Grenze der Überprüfungs befugnis darstellt, so dass die Ergebnisse des MRI vom 12. Dezember 2016 nicht mehr zu berücksichtigen sind und allenfalls im Rahmen einer Neuan meldung zu prüfen wären. 4.4

Zusammenfassend ist damit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen, bei vierstündiger Arbeit am Morgen und zweistündiger Arbeit am Nachmittag. 5. 5.1

Hinsichtlich des Valideneinkommens ist anzumerken, dass die Z.___ GmbH liquidiert wurde, was zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2015 führte (Urk. 7/28 S. 1, Urk. 7/17 S. 2). Auf das entspre chende Einkommen kann demnach im Rahmen der Ermittlung des Validen einkommens nicht abgestellt werden, da der Beschwerdeführer auch im Ge sundheitsfall nicht mehr bei der genannten GmbH beschäftigt wäre.

Vor diesem Hintergrund hat die Ermittlung des Valideneinkommens anhand sta tistischer Durchschnittswerte zu erfolgen. 5.2

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen in der Schweiz anerkannten Berufs abschluss (Urk. 7/14 S. 4). Bei dieser Ausgangslage ist sowohl das Va lideneinkommen als auch das Invalideneinkommen aufgrund der gleichen statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hin weis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).

Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass die gesund heitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu ver richten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invali denlohnes

führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (respektive ab LSE 2012 Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Zudem ist die angestammte Tätigkeit im Reini gungsbereich wohl ohnehin lediglich als mittelschwer zu qualifizieren. Auf grund der statistischen Durchschnittswerte der LSE 2012 ist weiter bei einer Teilzeitarbeit zwischen 75 und 89 % nicht von einem proportional unter durchschnitt lichen Einkommen auszugehen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328, monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Zudem rechtfertigt der Umstand, dass die versi cherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leis tungsfähig ist, im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Das Angewie sensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss ebenfalls kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil e des Bundes gerichts 8C_176/ 2012 vom 3. September 2012 E. 8

und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Zusammenfassend führt dies unter Berücksichtigung des zumutbaren Pen sums von 75 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 %. Selbst wenn man aufgrund der Art der Behinderung einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewähren würde, hätte dies noch immer einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von rund 33 % zur Folge (1 - [0.75 x 0.9] x 100 % = 32.5 %), was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 1978 geborene X.___ besuchte in der Y.___ die Grundschule und reiste im Mai 2002 in die Schweiz ein. Er verfügt über keine berufliche Ausbildung und war seit 1. November 2006 bei der Z.___ GmbH angestellt, zuletzt als stellvertretender Geschäftsführer (Urk. 7/14 S. 1-4, Urk. 7/28, Urk. 7/26). Infolge mehrjähriger Rückenbeschwerden mit Aus strahlungen ins Bein wurde am 11. November 2014 ein MRI der LWS erstellt (Urk. 7/23 S. 7-8); die Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erfolgte am 22. Juli 2015, die Anmeldung zum Leistungsbezug am 15. September 2015 (Urk. 7/10, Urk. 7/14). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. April 2016 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 fest (Urk. 7/57, Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dem nach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2. November 2016 Be schwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Rente der Invali denversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur medizinischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und auf Kosten der Beschwerdegegne rin eine orthopädische Begutachtung durch das Gericht zu veranlassen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 10. März 2017 hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und

reichte einen ergänzenden MRI-Bericht vom 12. Dezember 2016 ein (Urk. 11 f.). Weitere medizinisch-theoretische Unter lagen wurden mit Schreiben vom 13. März 2017 zu den Akten gereicht (Urk. 14 f.). Mit Schreiben vom 30. März 2017 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf eine Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 31. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die einjährige Wartezeit sei dabei nicht erfüllt und die gesund heitlichen Einschränkungen hätten nur vorübergehend bestanden, so dass kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentli chen geltend, dass aufgrund der Angaben im A.___-Gutachten in einer leich ten bis mittelschweren Tätigkeit nicht von einer vollständigen, sondern le diglich von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könnte. Zu dem sei aufgrund der Angaben des behandelnden Arztes, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, aufgrund des schmerzhaften aseptischen Entzündungsprozesses an der Wirbelsäule weiter hin lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 5). Auf das A.___-Gutachten könne weiter nicht abgestellt werden, da die vorlie gende Osteochondrose in den Bereich der Orthopädie falle, wobei eine ent sprechende Abklärung im Rahmen des A.___-Gutachtens nicht erfolgt sei. Dr. B.___ weise zudem darauf hin, dass die im Zusammenhang mit der „Modic“-Problematik stehenden Beschwerden gutachterlich unterschätzt würden (S. 6 f.). Aufgrund der Teilzeittätigkeit, welche zudem durch Pausen zu unterteilen sei, sowie der Art der Beschwerden sei weiter ein leidensbe dingter Abzug von 25 % vorzunehmen, so dass ausgehend von einer Arbeits fähigkeit von weniger als 75 % ein Rentenanspruch ausgewiesen sei. Nach der Begutachtung sei es zu einer weiteren gesundheitlichen Verschlechterung gekommen, insbesondere würden Kniebeschwerden abgeklärt (S. 9).

Im Rahmen der Replik wies die Vertreterin des Beschwerdeführers auf die weiter fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule hin und reichte ein aktuelles MRI ein (Urk. 11 f.). 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte das MRI der LWS vom 11. November 2014 wie folgt: „Degeneration hauptsächlich der oberen LWS mit Diskopathien, insbesondere Osteochondrosen mit Modic Typ I-Ver änderungen im Sinne von Knochenmarksödemen in den angrenzenden Wir belkörpern. Am stärksten betroffen ist das Niveau L2/L3, das Knochenmarks ödem stark ausgeprägt. Auf dieser Höhe zudem osteodiskogen bedingt Tan gierung der absteigenden Nervenwurzel L3 links recessal. Eigentliche ent zündliche Läsionen liegen nicht vor, die ISG sind reizlos. Der Spinalkanal allseits normal weit. Keine malignitätsverdächtigen Raumforderungen“ (Urk. 7/23/17). 3.2

Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, diag nostizierte in ihrem Bericht vom 24. Juli 2015 gestützt auf die Ergeb nisse des MRI vom 11. November 2014 ein chronisches thorakospondyloge nes Schmerzsyndrom sowie eine chronische rezidivierende Epicondylitis hu meri radialis rechts. Der Beschwerdeführer leide seit 3-4 Jahren an Schmer zen im Rückenbereich, zunehmend seit Januar 2015. Die Wiederaufnahme der Arbeit bei einem Pensum von 50 % sei für den 27. Juli 2015 geplant (Urk. 7/19/5).

In ihrem Bericht vom 22. September 2015 hielt Dr. D.___ fest, dass der Be schwerdeführer weiterhin über starke Schmerzen im thorakolumbalen Über gang bei Belastung und Bewegung klage, bei klinisch unverändertem Status. Als Angestellter im Reinigungsbereich sei weiterhin von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit auszugehen. In einer leichten und angepassten Tätigkeit be stehe ab sofort eine 100%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19/11).

Dem Bericht vom 24. September 2015 ist weiter zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 27. Juli 2015 ein Pensum von 50 % verrichtet (Urk. 7/23/9). 3.3

Die für das A.___-Gutachten vom 15. Januar 2016 verantwortlichen Fachperso nen stellten die folgenden Diagnosen: - Chronisches thorakospondylogenes Schmerzsyndrom links und lum bospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei/mit - Wirbelsäulenfehlform, Fehlhaltung und muskulärer Insuffizienz - MRI LWS/ISG 11.11.2014 degenerativen Veränderungen der unte ren LWS, Knochenmarksödem, am stärksten L2/L3 - Diskogen bedingter Tangierung der absteigenden Wurzel L3 links re zessal auf Höhe L2/L3 - Kein Hinweis auf ISG-Arthritis - Im Verlaufs-Röntgen MRI 10.11.2015: Regredienz des Kno chenödems, sonst unverändert - Aktenanamnestisch Status nach offener Curretage und Auffüllung mit Pallaxos am 16.03.2005 mit Chondroblastom Trochanter major rechts (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit).

Neben der klinischen Untersuchung habe eine Evaluation der arbeitsbezoge nen funktionellen Leistungsfähigkeit verteilt auf zwei Tage stattgefunden (Urk. 7/43/20). Gemäss den gezeigten Belastungswerten wäre der Beschwer deführer funktionell (ohne Berücksichtigung seiner Schmerzen) als zu 100 % arbeitsfähig zu erachten. Unter Einbezug der als intensiv beklagten Be schwerden sei aus rein rheumatologischer-orthopädischer Sicht in der als maximal mittelschwer einzustufenden angestammten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 75 % zuzumuten. Dies gelte auch für jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Urk. 7/43/23). 3.4

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, konnten in ihrem Gut achten vom 22. März 2016 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit stellen. Eine selbständige depressive Kernsymptomatik lasse sich nicht eruieren und die Psychodynamik des Schmerzgeschehens erfülle die di agnostischen Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nicht. Leistungs psychologisch seien keine neurokognitiven berufsrelevanten Funktionsdefi zite gegeben. Seitens ihrer Fachgebiete sei sowohl in der angestammten als auch jeder anderen bildungsadäquaten Tätigkeit von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/43/14 f.). 4. 4.1

Die für das A.___-Gutachten vom 15. Januar 2016 verantwortlichen Fachperso nen legen den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Hinzuweisen ist dabei, dass neben der klinischen Untersuchung auch eine funktionelle Leistungsprüfung erfolgte, was gerade bei der Einordnung von Schmerzangaben aufgrund des längeren Beobachtungszeitraums sinnvoll erscheint. Zuzustimmen ist der Vertreterin des Beschwerdeführers darin, dass gestützt auf das entsprechende Gutachten in der angestammten oder einer anderen leichten bis mittel schweren Tätigkeit nicht per se von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden kann. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der osteochondrotischen Prozesse an belastungsabhängigen Be schwerden leidet, wobei in solchen Fällen der Nutzen von Trainingstherapien umstritten ist, wie auch das undatierte Schreiben von Dr. B.___ zeigt (Urk. 7/51). Vor diesem Hintergrund erscheint es entsprechend der Angaben im A.___-Gutachten angezeigt, in der angestammten wie auch einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen. 4.2

Kein Mangel im Rahmen der Abklärungen ist darin zu sehen, dass kein Ortho päde an der Untersuchung mitgewirkt hat. Die gestellten Diagnosen sind im Bereich von thorakalen und lumbalen Beschwerden als typisch an zusehen. Die federführende Ärztin, Dr. med. G.___, ist Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zudem wurde das Gutachten von PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Re habilitation/Rheumatologie, visiert. Ein Mangel an Fachkompetenz ist bei dieser Ausgangslage nicht auszumachen. Zudem ist anzumerken, dass keine spezifisch orthopädische Frage strittig ist, sondern allein, wie sich die durch die osteochondrotischen Umbauprozesse ausgelösten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die A.___-Gutachter berücksichtigen dabei ins besondere die Ergebnisse des MRI vom 11. November 2014 wie auch die an deren medizinischen Vorakten in angemessener Weise (Urk. 7/43/25); zudem trägt das Gutachten der schmerzbedingten Minderleistungsfähigkeit des Be schwerdeführers Rechnung. Sofern sich die Kritik am Gutachten von Dr. B.___ in seinem undatierten Schreiben (Urk. 7/51) überhaupt auf die Ar beitsfähigkeit und nicht allein auf die umstrittenen therapeutischen Mass nahmen bezieht, kann sie nicht nachvollzogen werden. 4.3

Zuletzt ist anzumerken, dass das Datum der angefochtenen Verfügung (3. Oktober 2016) im vorliegenden Verfahren die Grenze der Überprüfungs befugnis darstellt, so dass die Ergebnisse des MRI vom 12. Dezember 2016 nicht mehr zu berücksichtigen sind und allenfalls im Rahmen einer Neuan meldung zu prüfen wären. 4.4

Zusammenfassend ist damit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen, bei vierstündiger Arbeit am Morgen und zweistündiger Arbeit am Nachmittag. 5.

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 5.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist anzumerken, dass die Z.___ GmbH liquidiert wurde, was zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2015 führte (Urk. 7/28 S. 1, Urk. 7/17 S. 2). Auf das entspre chende Einkommen kann demnach im Rahmen der Ermittlung des Validen einkommens nicht abgestellt werden, da der Beschwerdeführer auch im Ge sundheitsfall nicht mehr bei der genannten GmbH beschäftigt wäre.

Vor diesem Hintergrund hat die Ermittlung des Valideneinkommens anhand sta tistischer Durchschnittswerte zu erfolgen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keinen in der Schweiz anerkannten Berufs abschluss (Urk. 7/14 S. 4). Bei dieser Ausgangslage ist sowohl das Va lideneinkommen als auch das Invalideneinkommen aufgrund der gleichen statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hin weis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).

Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass die gesund heitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu ver richten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invali denlohnes

führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (respektive ab LSE 2012 Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Zudem ist die angestammte Tätigkeit im Reini gungsbereich wohl ohnehin lediglich als mittelschwer zu qualifizieren. Auf grund der statistischen Durchschnittswerte der LSE 2012 ist weiter bei einer Teilzeitarbeit zwischen 75 und 89 % nicht von einem proportional unter durchschnitt lichen Einkommen auszugehen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328, monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Zudem rechtfertigt der Umstand, dass die versi cherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leis tungsfähig ist, im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Das Angewie sensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss ebenfalls kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil e des Bundes gerichts 8C_176/ 2012 vom 3. September 2012 E. 8

und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Zusammenfassend führt dies unter Berücksichtigung des zumutbaren Pen sums von 75 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 %. Selbst wenn man aufgrund der Art der Behinderung einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewähren würde, hätte dies noch immer einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von rund 33 % zur Folge (1 - [0.75 x 0.9] x 100 % = 32.5 %), was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01216 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 15. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1978 geborene X.___ besuchte in der Y.___ die Grundschule und reiste im Mai 2002 in die Schweiz ein. Er verfügt über keine berufliche Ausbildung und war seit 1. November 2006 bei der Z.___ GmbH angestellt, zuletzt als stellvertretender Geschäftsführer (Urk. 7/14 S. 1-4, Urk. 7/28, Urk. 7/26). Infolge mehrjähriger Rückenbeschwerden mit Aus strahlungen ins Bein wurde am 11. November 2014 ein MRI der LWS erstellt (Urk. 7/23 S. 7-8); die Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erfolgte am 22. Juli 2015, die Anmeldung zum Leistungsbezug am 15. September 2015 (Urk. 7/10, Urk. 7/14). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. April 2016 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 fest (Urk. 7/57, Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2. November 2016 Be schwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Rente der Invali denversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur medizinischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und auf Kosten der Beschwerdegegne rin eine orthopädische Begutachtung durch das Gericht zu veranlassen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 10. März 2017 hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und

reichte einen ergänzenden MRI-Bericht vom 12. Dezember 2016 ein (Urk. 11 f.). Weitere medizinisch-theoretische Unter lagen wurden mit Schreiben vom 13. März 2017 zu den Akten gereicht (Urk. 14 f.). Mit Schreiben vom 30. März 2017 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf eine Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 31. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dem nach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die einjährige Wartezeit sei dabei nicht erfüllt und die gesund heitlichen Einschränkungen hätten nur vorübergehend bestanden, so dass kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentli chen geltend, dass aufgrund der Angaben im A.___-Gutachten in einer leich ten bis mittelschweren Tätigkeit nicht von einer vollständigen, sondern le diglich von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könnte. Zu dem sei aufgrund der Angaben des behandelnden Arztes, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, aufgrund des schmerzhaften aseptischen Entzündungsprozesses an der Wirbelsäule weiter hin lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 5). Auf das A.___-Gutachten könne weiter nicht abgestellt werden, da die vorlie gende Osteochondrose in den Bereich der Orthopädie falle, wobei eine ent sprechende Abklärung im Rahmen des A.___-Gutachtens nicht erfolgt sei. Dr. B.___ weise zudem darauf hin, dass die im Zusammenhang mit der „Modic“-Problematik stehenden Beschwerden gutachterlich unterschätzt würden (S. 6 f.). Aufgrund der Teilzeittätigkeit, welche zudem durch Pausen zu unterteilen sei, sowie der Art der Beschwerden sei weiter ein leidensbe dingter Abzug von 25 % vorzunehmen, so dass ausgehend von einer Arbeits fähigkeit von weniger als 75 % ein Rentenanspruch ausgewiesen sei. Nach der Begutachtung sei es zu einer weiteren gesundheitlichen Verschlechterung gekommen, insbesondere würden Kniebeschwerden abgeklärt (S. 9).

Im Rahmen der Replik wies die Vertreterin des Beschwerdeführers auf die weiter fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule hin und reichte ein aktuelles MRI ein (Urk. 11 f.). 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, beurteilte das MRI der LWS vom 11. November 2014 wie folgt: „Degeneration hauptsächlich der oberen LWS mit Diskopathien, insbesondere Osteochondrosen mit Modic Typ I-Ver änderungen im Sinne von Knochenmarksödemen in den angrenzenden Wir belkörpern. Am stärksten betroffen ist das Niveau L2/L3, das Knochenmarks ödem stark ausgeprägt. Auf dieser Höhe zudem osteodiskogen bedingt Tan gierung der absteigenden Nervenwurzel L3 links recessal. Eigentliche ent zündliche Läsionen liegen nicht vor, die ISG sind reizlos. Der Spinalkanal allseits normal weit. Keine malignitätsverdächtigen Raumforderungen“ (Urk. 7/23/17). 3.2

Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, diag nostizierte in ihrem Bericht vom 24. Juli 2015 gestützt auf die Ergeb nisse des MRI vom 11. November 2014 ein chronisches thorakospondyloge nes Schmerzsyndrom sowie eine chronische rezidivierende Epicondylitis hu meri radialis rechts. Der Beschwerdeführer leide seit 3-4 Jahren an Schmer zen im Rückenbereich, zunehmend seit Januar 2015. Die Wiederaufnahme der Arbeit bei einem Pensum von 50 % sei für den 27. Juli 2015 geplant (Urk. 7/19/5).

In ihrem Bericht vom 22. September 2015 hielt Dr. D.___ fest, dass der Be schwerdeführer weiterhin über starke Schmerzen im thorakolumbalen Über gang bei Belastung und Bewegung klage, bei klinisch unverändertem Status. Als Angestellter im Reinigungsbereich sei weiterhin von einer 50%igen Ar beitsfähigkeit auszugehen. In einer leichten und angepassten Tätigkeit be stehe ab sofort eine 100%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19/11).

Dem Bericht vom 24. September 2015 ist weiter zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 27. Juli 2015 ein Pensum von 50 % verrichtet (Urk. 7/23/9). 3.3

Die für das A.___-Gutachten vom 15. Januar 2016 verantwortlichen Fachperso nen stellten die folgenden Diagnosen: - Chronisches thorakospondylogenes Schmerzsyndrom links und lum bospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei/mit - Wirbelsäulenfehlform, Fehlhaltung und muskulärer Insuffizienz - MRI LWS/ISG 11.11.2014 degenerativen Veränderungen der unte ren LWS, Knochenmarksödem, am stärksten L2/L3 - Diskogen bedingter Tangierung der absteigenden Wurzel L3 links re zessal auf Höhe L2/L3 - Kein Hinweis auf ISG-Arthritis - Im Verlaufs-Röntgen MRI 10.11.2015: Regredienz des Kno chenödems, sonst unverändert - Aktenanamnestisch Status nach offener Curretage und Auffüllung mit Pallaxos am 16.03.2005 mit Chondroblastom Trochanter major rechts (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit).

Neben der klinischen Untersuchung habe eine Evaluation der arbeitsbezoge nen funktionellen Leistungsfähigkeit verteilt auf zwei Tage stattgefunden (Urk. 7/43/20). Gemäss den gezeigten Belastungswerten wäre der Beschwer deführer funktionell (ohne Berücksichtigung seiner Schmerzen) als zu 100 % arbeitsfähig zu erachten. Unter Einbezug der als intensiv beklagten Be schwerden sei aus rein rheumatologischer-orthopädischer Sicht in der als maximal mittelschwer einzustufenden angestammten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 75 % zuzumuten. Dies gelte auch für jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Urk. 7/43/23). 3.4

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, konnten in ihrem Gut achten vom 22. März 2016 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit stellen. Eine selbständige depressive Kernsymptomatik lasse sich nicht eruieren und die Psychodynamik des Schmerzgeschehens erfülle die di agnostischen Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung nicht. Leistungs psychologisch seien keine neurokognitiven berufsrelevanten Funktionsdefi zite gegeben. Seitens ihrer Fachgebiete sei sowohl in der angestammten als auch jeder anderen bildungsadäquaten Tätigkeit von einer 100%igen Ar beitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/43/14 f.). 4. 4.1

Die für das A.___-Gutachten vom 15. Januar 2016 verantwortlichen Fachperso nen legen den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Hinzuweisen ist dabei, dass neben der klinischen Untersuchung auch eine funktionelle Leistungsprüfung erfolgte, was gerade bei der Einordnung von Schmerzangaben aufgrund des längeren Beobachtungszeitraums sinnvoll erscheint. Zuzustimmen ist der Vertreterin des Beschwerdeführers darin, dass gestützt auf das entsprechende Gutachten in der angestammten oder einer anderen leichten bis mittel schweren Tätigkeit nicht per se von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden kann. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der osteochondrotischen Prozesse an belastungsabhängigen Be schwerden leidet, wobei in solchen Fällen der Nutzen von Trainingstherapien umstritten ist, wie auch das undatierte Schreiben von Dr. B.___ zeigt (Urk. 7/51). Vor diesem Hintergrund erscheint es entsprechend der Angaben im A.___-Gutachten angezeigt, in der angestammten wie auch einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen. 4.2

Kein Mangel im Rahmen der Abklärungen ist darin zu sehen, dass kein Ortho päde an der Untersuchung mitgewirkt hat. Die gestellten Diagnosen sind im Bereich von thorakalen und lumbalen Beschwerden als typisch an zusehen. Die federführende Ärztin, Dr. med. G.___, ist Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zudem wurde das Gutachten von PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Re habilitation/Rheumatologie, visiert. Ein Mangel an Fachkompetenz ist bei dieser Ausgangslage nicht auszumachen. Zudem ist anzumerken, dass keine spezifisch orthopädische Frage strittig ist, sondern allein, wie sich die durch die osteochondrotischen Umbauprozesse ausgelösten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die A.___-Gutachter berücksichtigen dabei ins besondere die Ergebnisse des MRI vom 11. November 2014 wie auch die an deren medizinischen Vorakten in angemessener Weise (Urk. 7/43/25); zudem trägt das Gutachten der schmerzbedingten Minderleistungsfähigkeit des Be schwerdeführers Rechnung. Sofern sich die Kritik am Gutachten von Dr. B.___ in seinem undatierten Schreiben (Urk. 7/51) überhaupt auf die Ar beitsfähigkeit und nicht allein auf die umstrittenen therapeutischen Mass nahmen bezieht, kann sie nicht nachvollzogen werden. 4.3

Zuletzt ist anzumerken, dass das Datum der angefochtenen Verfügung (3. Oktober 2016) im vorliegenden Verfahren die Grenze der Überprüfungs befugnis darstellt, so dass die Ergebnisse des MRI vom 12. Dezember 2016 nicht mehr zu berücksichtigen sind und allenfalls im Rahmen einer Neuan meldung zu prüfen wären. 4.4

Zusammenfassend ist damit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen, bei vierstündiger Arbeit am Morgen und zweistündiger Arbeit am Nachmittag. 5. 5.1

Hinsichtlich des Valideneinkommens ist anzumerken, dass die Z.___ GmbH liquidiert wurde, was zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2015 führte (Urk. 7/28 S. 1, Urk. 7/17 S. 2). Auf das entspre chende Einkommen kann demnach im Rahmen der Ermittlung des Validen einkommens nicht abgestellt werden, da der Beschwerdeführer auch im Ge sundheitsfall nicht mehr bei der genannten GmbH beschäftigt wäre.

Vor diesem Hintergrund hat die Ermittlung des Valideneinkommens anhand sta tistischer Durchschnittswerte zu erfolgen. 5.2

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen in der Schweiz anerkannten Berufs abschluss (Urk. 7/14 S. 4). Bei dieser Ausgangslage ist sowohl das Va lideneinkommen als auch das Invalideneinkommen aufgrund der gleichen statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln. Dabei kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hin weis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).

Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass die gesund heitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu ver richten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invali denlohnes

führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (respektive ab LSE 2012 Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Zudem ist die angestammte Tätigkeit im Reini gungsbereich wohl ohnehin lediglich als mittelschwer zu qualifizieren. Auf grund der statistischen Durchschnittswerte der LSE 2012 ist weiter bei einer Teilzeitarbeit zwischen 75 und 89 % nicht von einem proportional unter durchschnitt lichen Einkommen auszugehen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328, monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Zudem rechtfertigt der Umstand, dass die versi cherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leis tungsfähig ist, im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Das Angewie sensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss ebenfalls kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil e des Bundes gerichts 8C_176/ 2012 vom 3. September 2012 E. 8

und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Zusammenfassend führt dies unter Berücksichtigung des zumutbaren Pen sums von 75 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 %. Selbst wenn man aufgrund der Art der Behinderung einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewähren würde, hätte dies noch immer einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von rund 33 % zur Folge (1 - [0.75 x 0.9] x 100 % = 32.5 %), was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty