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IV.2016.01212

Zustellung an „Soziale Dienste“ ist korrekt erfolgt, auch wenn Entscheid intern durch andere Einheit entgegengenommen wurde. Verspätete Beschwerde, aussichtslos.

Zürich SozVersG · 2017-06-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1973, meldete sich am 27. Januar 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/34; Urk. 10/37; Urk. 10/41) mit Verfügung vom 29. September 2016 ab 1. August 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 10/45; Urk. 10/50-53 = Urk. 2). 2.

Am 1. November 2016 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. September 2016 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2016 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle, es sei auf die Be schwerde nicht einzutreten. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 20. Dezember 2016 (Urk. 12) Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So - zial versicherungsrechts (ATSG) ist di e Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mittei lung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kanto nalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versi cherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im Rechtspflegeverfah ren anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. 2.2

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte geltend, die Verfügung vom 29. September 2016 sei am 1. November 2016 eingegangen. Sie sei ihr von der Asylorganisation, welche die Beschwerdeführerin unterstütze, zugestellt worden und sie habe gleichentags Beschwerde erhoben. Sie habe vor dem 1. November 2016 als gehörig bevollmächtigte Rechtsvertreterin keine Kenntnis von der Verfügung gehabt. Im Nachgang habe sie festgestellt, dass die Verfü gung am 30. September 2016 beim Quartierteam Unter-/Oberstrass eingegangen und am 24. Oktober 2016 mit dem Vermerk „irrtümlich erhalten“ und der Be merkung, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bei den Sozialen Diensten anhängig sei, der Beschwerdegegnerin retourniert worden sei. Daraufhin hätte die Beschwerdegegnerin die Verfügung ordentlich an die im Einwand erwähnte Adresse zustellen müssen, zumal zu keinem Zeitpunkt eine Mandatsniederle gung angezeigt worden sei. An ihrer Adresse (Hönggerstrasse 24) seien ver schiedene Teams der städtischen Sozialen Dienste ansässig und man habe schon mehrmals moniert, dass die Verfügungen nicht direkt an das jeweilige Team geschickt würden (Urk. 6 S. 1). Es widerspräche Treu und Glauben, auf die Be schwerde nicht einzutreten, denn der Beschwerdeführerin stünde eine ganze Rente zu (Urk. 12 S. 2) 2.3

Die Beschwerdegegnerin macht geltend (Urk. 9), die Beschwerde sei verspätet. Die Verfügung sei am 29. September 2016 an die auf der Vollmacht aufgeführte Adresse verschickt worden. 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin liess sich ab dem Einwandverfahren vom Team Sozialver sicherungsrecht der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertreten. Der Adresskopf der Vertretungsanzeige lautet: Stadt Zürich, Soziale Dienste, Sozial versicherungsrecht, Recht, Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich (vgl. Urk. 10/37). Der Adresskopf der mitgeschickten Vollmacht, mit welcher sämtliche Mitglieder des Rechtsteams bevollmächtigt wurden, lautet: Stadt Zürich, Soziale Dienste, 8037 Zürich (vgl. Urk. 10/38). In der Folge schickte die Beschwerdegegnerin zunächst die verlangten Akten an die ausführliche Adresse und die namentlich erwähnte Rechtsvertreterin (vgl. Urk. 10/39). Die Verfügung vom 29. September 2016 wurde hingegen an die allgemeine Adresse „Stadt Zürich, Soziale Dienste, Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich“ verschickt (vgl. Urk. 10/52). Diese Verfügung wurde am 30. September 2016 vom Quartierteam Unter-/Oberstrass, Höng gerstrasse 24, 8037 Zürich - an der gleichen Adresse wie diejenige des Rechtsteams - entgegengenommen (vgl. Eingangsstempel in Urk. 10/55) und am 24. Oktober 2016 der Beschwerdegegnerin zurückgeschickt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei nicht bei den Sozialen Diensten Zürich anhängig (vgl. Urk. 10/54). 3.2

Die für den Versand der Verfügung vom 29. September 2016 verwendete Ad resse Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich, stimmt mit der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse überein. Einzig das intern zu ständige Team sowie der Name der Rechtsvertreterin wurden in der Verfü gungsadresse nicht erwähnt. Die verwendete Adresse entspricht jedoch derjeni gen auf der Vollmacht; auch dort wird lediglich „Stadt Zürich, Soziale Dienste, 8037 Zürich“ als Adresse verwendet. 3.3

Nach dem Grundsatz von Art. 49 Abs. 3 ATSG darf aus einer mangelhaften Eröff nung einer Verfügung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Vorliegend wurde die Verfügung jedoch nicht mangelhaft eröffnet, denn die verwendete Adresse war korrekt. Dass die Verfügung von einer anderen Abtei lung der Sozialen Dienste entgegengenommen wurde, schadet ebenfalls nicht, denn es wird nicht geltend gemacht, die Annahme sei unbefugt gewesen. Viel mehr entspricht die vorliegende Situation der üblichen Zustellung uneinge schrieben versandter Briefe: Bei diesen erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass der Brief in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603).

3.4

Nach dem Gesagten gelangte die Verfügung vom 29. September 2016 am 30. September 2016 in den Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin bezie hungsweise ihrer Rechtsvertretung. Dass die interne Feinverteilung nicht zu verlässig funktionierte, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Sie war nicht gehalten, die Verfügung erneut zu eröffnen. Ob eine interne Weiterlei tungspflicht des Quartierteams Ober-/Unterstrass gemäss Art. 30 ATSG bestand, ist fraglich, denn bei der Zustellung an die Adresse „Stadt Zürich, Soziale Dienste, Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich“ handelte es sich nach dem Gesagten nicht um eine Zustellung an eine unzuständige Behörde. Dies kann jedoch offen bleiben, da selbst bei Bejahung einer Weiterleitungspflicht das Datum des Empfangs am 30. September 2016 durch das Quartierteam fristauslösend bliebe. 3.5

Bei Zustellung der angefochtenen Verfügung am 30. September 2016 begann die dreissigtägige Frist am 1. Oktober 2016 zu laufen und endete demnach am Montag, den 31. Oktober 2016. Die am 1. November 2016 der Post übergebene Beschwerde (Urk. 1) wurde demnach verspätet erhoben. Mangels Rechtzeitigkeit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.

4.1

Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch der Be schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) infolge Aussichtslosigkeit (§ 16 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer) abzuweisen ist. 4.2

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invali - den versicherung (IVG) sind auf Fr. 3 00.-- anzusetzen und ausgangsge mäss der u nterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung wird abgewiesen. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Lienhard

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1973, meldete sich am 27. Januar 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/34; Urk. 10/37; Urk. 10/41) mit Verfügung vom 29. September 2016 ab 1. August 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 10/45; Urk. 10/50-53 = Urk. 2).

E. 2 Am 1. November 2016 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. September 2016 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2016 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle, es sei auf die Be schwerde nicht einzutreten. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 20. Dezember 2016 (Urk. 12) Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So - zial versicherungsrechts (ATSG) ist di e Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mittei lung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kanto nalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst die Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

E. 2.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte geltend, die Verfügung vom 29. September 2016 sei am 1. November 2016 eingegangen. Sie sei ihr von der Asylorganisation, welche die Beschwerdeführerin unterstütze, zugestellt worden und sie habe gleichentags Beschwerde erhoben. Sie habe vor dem 1. November 2016 als gehörig bevollmächtigte Rechtsvertreterin keine Kenntnis von der Verfügung gehabt. Im Nachgang habe sie festgestellt, dass die Verfü gung am 30. September 2016 beim Quartierteam Unter-/Oberstrass eingegangen und am 24. Oktober 2016 mit dem Vermerk „irrtümlich erhalten“ und der Be merkung, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bei den Sozialen Diensten anhängig sei, der Beschwerdegegnerin retourniert worden sei. Daraufhin hätte die Beschwerdegegnerin die Verfügung ordentlich an die im Einwand erwähnte Adresse zustellen müssen, zumal zu keinem Zeitpunkt eine Mandatsniederle gung angezeigt worden sei. An ihrer Adresse (Hönggerstrasse 24) seien ver schiedene Teams der städtischen Sozialen Dienste ansässig und man habe schon mehrmals moniert, dass die Verfügungen nicht direkt an das jeweilige Team geschickt würden (Urk. 6 S. 1). Es widerspräche Treu und Glauben, auf die Be schwerde nicht einzutreten, denn der Beschwerdeführerin stünde eine ganze Rente zu (Urk. 12 S. 2)

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend (Urk. 9), die Beschwerde sei verspätet. Die Verfügung sei am 29. September 2016 an die auf der Vollmacht aufgeführte Adresse verschickt worden.

E. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versi cherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im Rechtspflegeverfah ren anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). 2.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin liess sich ab dem Einwandverfahren vom Team Sozialver sicherungsrecht der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertreten. Der Adresskopf der Vertretungsanzeige lautet: Stadt Zürich, Soziale Dienste, Sozial versicherungsrecht, Recht, Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich (vgl. Urk. 10/37). Der Adresskopf der mitgeschickten Vollmacht, mit welcher sämtliche Mitglieder des Rechtsteams bevollmächtigt wurden, lautet: Stadt Zürich, Soziale Dienste, 8037 Zürich (vgl. Urk. 10/38). In der Folge schickte die Beschwerdegegnerin zunächst die verlangten Akten an die ausführliche Adresse und die namentlich erwähnte Rechtsvertreterin (vgl. Urk. 10/39). Die Verfügung vom 29. September 2016 wurde hingegen an die allgemeine Adresse „Stadt Zürich, Soziale Dienste, Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich“ verschickt (vgl. Urk. 10/52). Diese Verfügung wurde am 30. September 2016 vom Quartierteam Unter-/Oberstrass, Höng gerstrasse 24, 8037 Zürich - an der gleichen Adresse wie diejenige des Rechtsteams - entgegengenommen (vgl. Eingangsstempel in Urk. 10/55) und am 24. Oktober 2016 der Beschwerdegegnerin zurückgeschickt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei nicht bei den Sozialen Diensten Zürich anhängig (vgl. Urk. 10/54).

E. 3.2 Die für den Versand der Verfügung vom 29. September 2016 verwendete Ad resse Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich, stimmt mit der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse überein. Einzig das intern zu ständige Team sowie der Name der Rechtsvertreterin wurden in der Verfü gungsadresse nicht erwähnt. Die verwendete Adresse entspricht jedoch derjeni gen auf der Vollmacht; auch dort wird lediglich „Stadt Zürich, Soziale Dienste, 8037 Zürich“ als Adresse verwendet.

E. 3.3 Nach dem Grundsatz von Art. 49 Abs. 3 ATSG darf aus einer mangelhaften Eröff nung einer Verfügung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Vorliegend wurde die Verfügung jedoch nicht mangelhaft eröffnet, denn die verwendete Adresse war korrekt. Dass die Verfügung von einer anderen Abtei lung der Sozialen Dienste entgegengenommen wurde, schadet ebenfalls nicht, denn es wird nicht geltend gemacht, die Annahme sei unbefugt gewesen. Viel mehr entspricht die vorliegende Situation der üblichen Zustellung uneinge schrieben versandter Briefe: Bei diesen erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass der Brief in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603).

E. 3.4 Nach dem Gesagten gelangte die Verfügung vom 29. September 2016 am 30. September 2016 in den Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin bezie hungsweise ihrer Rechtsvertretung. Dass die interne Feinverteilung nicht zu verlässig funktionierte, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Sie war nicht gehalten, die Verfügung erneut zu eröffnen. Ob eine interne Weiterlei tungspflicht des Quartierteams Ober-/Unterstrass gemäss Art. 30 ATSG bestand, ist fraglich, denn bei der Zustellung an die Adresse „Stadt Zürich, Soziale Dienste, Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich“ handelte es sich nach dem Gesagten nicht um eine Zustellung an eine unzuständige Behörde. Dies kann jedoch offen bleiben, da selbst bei Bejahung einer Weiterleitungspflicht das Datum des Empfangs am 30. September 2016 durch das Quartierteam fristauslösend bliebe.

E. 3.5 Bei Zustellung der angefochtenen Verfügung am 30. September 2016 begann die dreissigtägige Frist am 1. Oktober 2016 zu laufen und endete demnach am Montag, den 31. Oktober 2016. Die am 1. November 2016 der Post übergebene Beschwerde (Urk. 1) wurde demnach verspätet erhoben. Mangels Rechtzeitigkeit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch der Be schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) infolge Aussichtslosigkeit (§ 16 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer) abzuweisen ist.

E. 4.2 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invali - den versicherung (IVG) sind auf Fr. 3 00.-- anzusetzen und ausgangsge mäss der u nterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung wird abgewiesen. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Lienhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01212

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Beschluss vom 19. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1973, meldete sich am 27. Januar 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/34; Urk. 10/37; Urk. 10/41) mit Verfügung vom 29. September 2016 ab 1. August 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 10/45; Urk. 10/50-53 = Urk. 2). 2.

Am 1. November 2016 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. September 2016 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2016 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle, es sei auf die Be schwerde nicht einzutreten. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 20. Dezember 2016 (Urk. 12) Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So - zial versicherungsrechts (ATSG) ist di e Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mittei lung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kanto nalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versi cherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im Rechtspflegeverfah ren anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. 2.2

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte geltend, die Verfügung vom 29. September 2016 sei am 1. November 2016 eingegangen. Sie sei ihr von der Asylorganisation, welche die Beschwerdeführerin unterstütze, zugestellt worden und sie habe gleichentags Beschwerde erhoben. Sie habe vor dem 1. November 2016 als gehörig bevollmächtigte Rechtsvertreterin keine Kenntnis von der Verfügung gehabt. Im Nachgang habe sie festgestellt, dass die Verfü gung am 30. September 2016 beim Quartierteam Unter-/Oberstrass eingegangen und am 24. Oktober 2016 mit dem Vermerk „irrtümlich erhalten“ und der Be merkung, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bei den Sozialen Diensten anhängig sei, der Beschwerdegegnerin retourniert worden sei. Daraufhin hätte die Beschwerdegegnerin die Verfügung ordentlich an die im Einwand erwähnte Adresse zustellen müssen, zumal zu keinem Zeitpunkt eine Mandatsniederle gung angezeigt worden sei. An ihrer Adresse (Hönggerstrasse 24) seien ver schiedene Teams der städtischen Sozialen Dienste ansässig und man habe schon mehrmals moniert, dass die Verfügungen nicht direkt an das jeweilige Team geschickt würden (Urk. 6 S. 1). Es widerspräche Treu und Glauben, auf die Be schwerde nicht einzutreten, denn der Beschwerdeführerin stünde eine ganze Rente zu (Urk. 12 S. 2) 2.3

Die Beschwerdegegnerin macht geltend (Urk. 9), die Beschwerde sei verspätet. Die Verfügung sei am 29. September 2016 an die auf der Vollmacht aufgeführte Adresse verschickt worden. 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin liess sich ab dem Einwandverfahren vom Team Sozialver sicherungsrecht der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertreten. Der Adresskopf der Vertretungsanzeige lautet: Stadt Zürich, Soziale Dienste, Sozial versicherungsrecht, Recht, Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich (vgl. Urk. 10/37). Der Adresskopf der mitgeschickten Vollmacht, mit welcher sämtliche Mitglieder des Rechtsteams bevollmächtigt wurden, lautet: Stadt Zürich, Soziale Dienste, 8037 Zürich (vgl. Urk. 10/38). In der Folge schickte die Beschwerdegegnerin zunächst die verlangten Akten an die ausführliche Adresse und die namentlich erwähnte Rechtsvertreterin (vgl. Urk. 10/39). Die Verfügung vom 29. September 2016 wurde hingegen an die allgemeine Adresse „Stadt Zürich, Soziale Dienste, Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich“ verschickt (vgl. Urk. 10/52). Diese Verfügung wurde am 30. September 2016 vom Quartierteam Unter-/Oberstrass, Höng gerstrasse 24, 8037 Zürich - an der gleichen Adresse wie diejenige des Rechtsteams - entgegengenommen (vgl. Eingangsstempel in Urk. 10/55) und am 24. Oktober 2016 der Beschwerdegegnerin zurückgeschickt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei nicht bei den Sozialen Diensten Zürich anhängig (vgl. Urk. 10/54). 3.2

Die für den Versand der Verfügung vom 29. September 2016 verwendete Ad resse Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich, stimmt mit der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse überein. Einzig das intern zu ständige Team sowie der Name der Rechtsvertreterin wurden in der Verfü gungsadresse nicht erwähnt. Die verwendete Adresse entspricht jedoch derjeni gen auf der Vollmacht; auch dort wird lediglich „Stadt Zürich, Soziale Dienste, 8037 Zürich“ als Adresse verwendet. 3.3

Nach dem Grundsatz von Art. 49 Abs. 3 ATSG darf aus einer mangelhaften Eröff nung einer Verfügung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Vorliegend wurde die Verfügung jedoch nicht mangelhaft eröffnet, denn die verwendete Adresse war korrekt. Dass die Verfügung von einer anderen Abtei lung der Sozialen Dienste entgegengenommen wurde, schadet ebenfalls nicht, denn es wird nicht geltend gemacht, die Annahme sei unbefugt gewesen. Viel mehr entspricht die vorliegende Situation der üblichen Zustellung uneinge schrieben versandter Briefe: Bei diesen erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass der Brief in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603).

3.4

Nach dem Gesagten gelangte die Verfügung vom 29. September 2016 am 30. September 2016 in den Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin bezie hungsweise ihrer Rechtsvertretung. Dass die interne Feinverteilung nicht zu verlässig funktionierte, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Sie war nicht gehalten, die Verfügung erneut zu eröffnen. Ob eine interne Weiterlei tungspflicht des Quartierteams Ober-/Unterstrass gemäss Art. 30 ATSG bestand, ist fraglich, denn bei der Zustellung an die Adresse „Stadt Zürich, Soziale Dienste, Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich“ handelte es sich nach dem Gesagten nicht um eine Zustellung an eine unzuständige Behörde. Dies kann jedoch offen bleiben, da selbst bei Bejahung einer Weiterleitungspflicht das Datum des Empfangs am 30. September 2016 durch das Quartierteam fristauslösend bliebe. 3.5

Bei Zustellung der angefochtenen Verfügung am 30. September 2016 begann die dreissigtägige Frist am 1. Oktober 2016 zu laufen und endete demnach am Montag, den 31. Oktober 2016. Die am 1. November 2016 der Post übergebene Beschwerde (Urk. 1) wurde demnach verspätet erhoben. Mangels Rechtzeitigkeit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.

4.1

Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch der Be schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) infolge Aussichtslosigkeit (§ 16 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer) abzuweisen ist. 4.2

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invali - den versicherung (IVG) sind auf Fr. 3 00.-- anzusetzen und ausgangsge mäss der u nterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung wird abgewiesen. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Lienhard