Sachverhalt
1.
Der 1981 geborene X.___
war als Eisenleger tätig (Urk. 7/ 7/1 -3 ) , als er am 27. April 2005 einen Auffahr unfall erlitt (Urk. 7/4/40-48) . Im September 2006 meldete er sich unter Hinweis auf ein Schleudertrauma bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 und Urk. 7/10 ) . Diese sprach ihm mit Verfügung en vom 1 4 . M ai 2009 (Urk. 7/43 , Urk. 7/50 ) vom 1. April 200 6 bis 31. August 2008
eine ganze Invali denr ente und ab 1. September 2008 ein e
halbe R ente zu. Im Jahre 2010 wurde der Rentenanspruch von Amtes wegen überprüft (Urk. 7/65) und am
7. September
2010 die Weiterausrichtung der halben Rente mitgeteil t (Urk . 7/72).
Am 9. Juli 2013 leitete die IV-Stelle gestützt auf
lit . a Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmung en der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 (6. IV- Revi sion, erste s Massnahmenpaket; SchlB IVG 6. IV-Revision) eine Überprü fung des Ren t enanspruchs ein (Urk. 7/82). Nach Begutachtung im Y.___ ( Y.___ ; Expertise vom 12. Januar 2015, Urk. 7/108) und durchgeführtem Informati onsgespräch unter anderem betreffend Eingl ie derungsmassnahmen (Urk. 7/114
S. 9 oben)
stellte die IV-Stelle dem Versi cher ten im Vorbescheid vom 8. März 2016 (Urk. 7/113) die Einstellung der Inva l idenrente in Aus sicht. In der Folge absolvierte der Versicherte
zwei Schnuppertage bei der Einrichtung Z.___ (Urk. 7/118) und ersuchte am 1 2. und 19. April 2016 Mas snahmen zur Wiedereingliederung (Urk. 7/117 -118 ) .
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
10. Mai 2016 (Urk. 7/122) hob die IV-Stelle die Invalidenrente gestützt auf die er wähnte n
Schlussb estim mung en auf und stellte die Leistung auf Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/126 und Urk. 7/132 ) ord nete die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 2) den Abbruch der Abklärungen zu Wie dereingliederungsmassnahmen an. 2 .
Dagegen erhob der Versicherte am 28. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Abklärung und Durchführung von Wiederein gliederungsmassnahmen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, ver bunden mit der Verpflichtung, die Rente seit deren Einstellung gemäss Ver fügung vom 10. Mai 2016 bis zum Ablauf der Eingliederungsmassnahmen auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 19. Dezember
2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk . 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wird eine Rente, die bei einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage ge sprochen wurde, gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB
IVG 6. IV-Revision
aufge hoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereinglie de rung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Ein Anspruch auf eine Übergangsleis tung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG ent steht dadurch nicht ( lit . a Abs. 2 SchlB IVG 6. IV-Revision). Werden Mass nahmen zur Wiedereingliede rung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Mass nahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung ( lit . a Abs. 3 SchlB IVG 6. IV-Revision). 1.2
Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG be steht ein Anspruch auf Massnahmen zur Wie dereingliederung, sofern die Er werbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werde n kann und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern .
Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungs fähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_664/2013 vom 2 5. März 2014 E.
2 mit Hinweisen). Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( Urteil des Bundes g e richts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen ).
Bei der Beurteilung des Eingliederungswillens respektive der subjektiven Ein gliederungsfähigkeit sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aus sagen betreffend Krankheitsüber zeugung und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und v or dem kantonalen Versi che rungs gericht gemachten Ausführungen beziehungsweise gestellten An träge (vgl. das Urteil des Bu ndesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3
Massnahmen zur Wiedereingliederung sind gemäss Art. 8a Abs. 2 lit . a IVG insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung a uf die berufliche Eingliederung , welche unter anderem Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation beinhalten (Art. 14a Abs. 2
lit . a IVG) . Als solche
gelten Mass nahmen zur Gewöhnung
an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeits motivation , zur St abilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten (Art. 4 quinquies Abs. 1 der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV).
2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) da mit, der Beschwerdeführer könne sich eine Arbeitsstelle im geschütz ten Um feld vorstellen. Diese Art von Beschäftigung sei zusammen mit einer Renten leistung als Strukturerhaltung sinnvoll, gelte jedoch nicht als einglie derungs wirksam im ersten Ar beitsmarkt. Es fehlten die klar en Verbindlich keiten, um die Eingliederungsfähigkeit innerhalb des zeitlichen Rahmens nachhaltig zu steigern, wobei der Beschwerdefü hrer diese Verbindlichke iten aufgrund seines Gesundheitszustands nicht habe eingehen wollen.
Er
benö tige zudem mehr Medikamente, habe seine Restar beitsfähigkeit nie verwertet, habe sich Frei willigenarbeit und/oder eine Beschäftigungsmassnah m e in ei nem geschützten Umfeld nicht vorstellen können und fühle sich unter Menschen unwohl. Es fehle
dem Beschwerdeführer
somit an der subjektiven Ein gliederungs fähig keit , um Massnahmen zur Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt sinn voll und zielführend anzugehen (S. 1 f.) . 2. 2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1) , er habe im April und Juli 2016 seinen Eingliederungswillen mehrfach bekundet . Letzterer sei zudem auch durch seinen behandelnden Psychiater bestä tigt worden (Ziff. 2.2) .
Im Weiteren handle es sich bei der Tätigkeit in d er Ein richtung Z.___ um eine auf die berufliche Eingliederung gerich tete M assnahme, die der Steigerung der Motivation dienen könne und bei der so ziale Grundel emente eingeübt werden könnten (Ziff. 3.2). 2.3
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin nach der rechtskräftig verfügten R en ten einstellung den Abbruch der Abklärungen zu Wiedereingliederungs mass n ahmen
verfügen durfte (Urk. 2). Dabei ist
zu prüfen, ob Massnahmen in der Einrichtung Z.___ respektive an einem geschützten Arbeitsplatz Wieder ein gliederungsmassnahmen im Sinne von lit . a Abs. 2
SchlB IVG 6. IV-Revision darstellen und ob beim Beschwerdeführer eine entsprechende sub jek tive Eingliederungsfähigkeit respektive Eingliederungsbereitschaft be steht (vgl. E. 1.2-1.3). 3.
3.1
Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation stellen
Wiedereingliede rungsmassnahmen im Sinne von lit . a Abs. 2
SchlB IVG 6. IV-Revision dar (Art. 8a IVG Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 lit . a IVG ; vgl. auch E. 1.3 ). Darunter fallen insbesondere an einem geschützten Arbeitsplatz durchgeführte Integrat ionsmassnahmen, dienen sie doch der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt respektive der Gewöhnung an den Arbeitsprozess, der Förderung der Arbeitsmotivation, der Stabilisierung der Persönlichkeit und dem Einüben sozialer Grundfähigkeiten (vgl. Art. 4 quinquies
Abs. 1 IVV).
Gleiches folgt aus dem Kreisschreiben über die Integrationsmassnahmen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung (KSIM)
Rz . 1033 , wonach Wieder eingliederungsmassnahmen zwar „nach Möglichkeit“ in Betrieben im ersten Arbeitsm arkt durchgeführt werden sollen , entsprechende Massnahmen auss er halb des ersten Arbeitsmarkts indessen nicht ausgeschlossen sind , soweit die Massnahmen für eine Wiedereingliederung „sinnvoll und nutzbringend" sind (vgl. auch Rz . 1007.1 zweiter Abs. des Kreisschreibens des Bundesamtes über Sozialversicherungen über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18.
März 2011 des IVG [KSSB; in der seit 1. April 2016 geltenden Fassung]). Da von ging bei der Renteneinstellung auch die Beschwerdegegnerin aus, lud sie doch noch vor Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/122) den Be schwerdeführer zum Gespräch betreffend Eingliederung ein (Urk. 7/117, Urk. 7/119 und 7/127).
Die Begründung der Beschwerdegegnerin, eine Arbeitsstelle im geschützten Umfeld sei nicht eingliederungswirksam (Urk. 2 S. 1 unten), kann daher nicht gehört werden. Selbst wenn die rentenaufhebende Verfügung vom 10. Mai 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann entgegen der Dar stellung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht von der Hand gewiesen werden, dass die hier fragliche Eingliederung in engem Zu sam menhang mit der Rentenaufhebung steht (vgl. dazu auch die nach fol gende E. 3.2.4) und daher der Leistungsanspruch im Lichte von lit . a Abs. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG zu prüfen ist. Unter diesen Um ständen kann nicht gesagt werden, der Einsatz im geschützten Rahmen bei Drahtzug sei nicht sinnvoll oder nutzbringend.
Die Beschwerdegegnerin hat daher die Wiedereingliederung zu Unrecht unter dem Hinweis verneint, diese müsse auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgen. 3 . 2 3.2 . 1
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Eingliederungsfähigkeit des Beschwer deführers ist z um massgeblichen Sachverhalt vorab zu bemerken, dass die am 10. Mai 201 6 gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision verfügte Einstellung der Invalidenrente per Ende Juli 201 6 (Urk. 7/122) in medizini scher Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten de s
Y.___
vom 12. Januar 2015 (Urk. 7/108 /1-119 ) beruhte (vgl. Urk. 7/122 S. 2). Darin wurden als Diag nosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes
Zervikozephalsyndrom sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom genannt (S. 108) . Seit dem 20. April
2014 sei der Beschwerdeführer in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Eisenleger unter Ausschluss des Führen s von Fahrzeu gen und Maschinen sowie des Besteigens von Leitern und Gerüsten wieder zu 100 % arbeitsfähig (S. 116). Damit steht die objekti ve Eingliede rungsfähigkeit fest, welche von den Parteien im hiesigen Verfahren denn auc h nicht in Frage gestellt wurde. 3.2 .2
Die Y.___ -Gutachter wiesen in ihrem Gutachten vom 12. Januar
2015 (Urk. 7/108 /1-119 ) darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer selbstein schätzend als nicht mehr arbeitsfähig beurteile (S. 112) .
Sie hielten weiter fest, dass berufliche Massnahmen aufgrund der mangelnden Motivation nicht erfolgsversprechend seien (S. 1 17 ).
Nach dem Informationsgespräch am 1. März 2016 und entsprechender Auf klä rung betreffend lit . a SchlB IVG 6. IV-Revision (Urk. 7/114 S. 9 )
wurde die Beschwerdegegnerin seitens der A.___
am
12. April
2016 telefonisch darüber informiert, dass der Be schwerdeführer Ein gliederungsmassnahmen wünsche und vor Erlass des Entscheids der Beschwer de gegnerin
ein „Arbeitsversuch“ in der Einrichtung Z.___ geplant wor den sei (Urk. 7/117) .
Im Schreiben vom 19. April 2016 (Urk. 7/118) teilte der Beschwerdeführer d er Beschwerdegegnerin mit , dass er am 11. und 13. März 2016 in der Ein richtung Z.___
geschnuppert habe. Es habe ihm dort sehr gut gefallen und er habe sich sehr wohl gefühlt. Dr. med. B.___ , Leitender Arzt an der A.___ , habe ihn auf den Schnuppertermin sorgfältig vorbereitet und mit ihm danach alles besprochen, was ihm sehr geholfen hab
e. Entsprechend wolle er das Eingliederungstraining sehr gerne in dies er Einrichtung absolvieren .
Gemäss dem Verlaufsprotokoll „ Eingliederungsberatung nach Schlussbestim mung 6a “ der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2016 (Urk. 7/127) habe der Beschwerdeführer am Gespräch vom 3. Juni 2016
eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation seit März 2016 angegeben. Er habe vor allem Kopf- und Halsschmerzen, fühle sich physisch und psychisch sehr kr ank und benötige deshalb mehr Medikamente. Seit der Information über d ie Ren ten aufhebung habe er sich mit dem beruflichen Wiedereinstieg nicht aus ein an dergesetzt und könne sich eine Eingliederung als „kranker Mensch“ nicht vorstellen. Er fühle sich nicht wohl unter Menschen, könne keine Hausarbei ten übernehmen und sich auch nicht vorstellen, seine gesundheitlichen Ein schränkungen zu überwinden.
Aus dem im Einwandverfahren eingereichten Bericht des behandelnden Psy chi aters Dr. B.___ vom
30. Juni 2016 (Urk. 7/131)
geht hervor, dass die Not wendigkeit des beruflichen Wiedereinstiegs mit dem Beschwerdeführer im Laufe der Behandlung immer wieder thematisiert und letzterer auf die Wie der eingliederung in die Arbeitswelt vorbereitet worden sei. Am 18. Dezember 2015 sei mit dem Beschwerdeführer die Einrichtung Z.___ besucht wor den, wo im Februar 2016 zwei Schnuppertage erfolgreich absolviert worden seien (S. 1) . Der Beschwerdeführer habe im Gespräch mit der Beschwerde geg nerin am 3. Juni 2016 seine Situation und Motivation anscheinend nicht adäquat darlegen
können und habe aus s einer Darstellung „zu viel weinen müssen “ . Im Weiteren hielt Dr. B.___ fest, dass er aus psychiatrischer Beur teilung die grundsätzliche Motiviertheit des Beschwerdeführers für eine be ruf liche Wiedereingliederungsmassnahme für glaubhaft halte. Durch die de pressive Erkrankung, die akzentuierte Persönlichkeit und die noch immer bestehende Sprachbarriere sei die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Motivation adäquat auszudrücken, begrenzt (S. 2).
In seinem Einwand vom 5. Juli 2016 (Urk. 7/132/1) wies der Beschwerdefüh rer darauf hin, dass sein Alltag weiterhin von einer depressiven Symptomatik und von Schmerzen geprägt sei, seine Motivation und sein Arb eitswillen in dessen echt seien. Er wolle an einem geschützten Arbeitsplatz tätig sei n , wobei es ihm in der Einrichtung Z.___ gut gefallen habe. Am Gespräch vom 3. Juni 2016
habe er dies nicht zeigen können, da einerseits die Sprache e in Hindernis und er andererseits „ innerlich blockiert “ gewesen sei. 3.2.3
Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. April 2016 (Urk. 7/118) sowie de m Bericht von Dr. B.___ vom 30. Juni 2016 (Urk. 7/131) geht hervor , dass der Be schwerdeführer im Dezember 2015 die Einrichtung Z.___ be sichtigte und dort im Februar ( g emäss Dr. B.___ ) re spektive März 2016 (g emäss Beschwerdeführer )
zwei Schnuppertage absolvierte , was von der Be schwerdegegnerin nicht bestritten wurde . D ie Organisation des Besich ti gungs termins
und der Schnuppertage erfolgte dabei ohne Zutun der Beschwer de gegnerin . Nachdem er sich anlässlich des Gesprächs vom 1. März 2016 noch nicht f estzulegen vermocht hatte (Urk. 7/114/9),
äusserte der Beschwerde führer gegenüber der Beschwerdegegnerin a m 12. April 2016 seinen Wunsch be treffend Eingli ederungsmassnahmen (Urk. 7/117), welchen er am
19. April 2016 ( Urk. 7/118) und 5. Juli 2016 (Urk. 7/132/1) nochmals bekräftigte. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.2) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung über die erforderliche subjektive Eingliederungs fähigkeit verfügte.
An dieser Beurteilung vermag das Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2016 (Urk. 7/127) nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 seinen Wunsch betreffend Eingliede rungsmassnahmen wieder holte und darauf hinwies, dass er seine Eingliede rungsbereitschaft aufgrund einer inneren Blockade und infolge Sprachhin dernissen nicht habe zeigen können (Urk. 7/132) . Dem besagten Protokoll ist kein Hinweis zu entnehmen, dass das Gespräch im Beisein eines Dolmet schers geführt wurde, obwohl die marginalen Deutschkenntnisse des Be schwerdeführers der Beschwerde geg ne rin bekannt waren (Urk. 7/114 S. 3) . Im Weiteren bestätigte Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 30. Juni 2016 (Urk. 7/131) die „Motiviertheit“ des Beschwerdeführers für eine Massnahme z ur Wiedereingliederung und wies da rauf hin, dass dessen Fähigkeiten , die se Motivation gegenüber der Be schwer degegnerin adäquat auszudrü cken aufgrund der depressiven Erkran kung, der akzentuierten Persönlichkeit und der immer noch bestehenden Sprachbarriere begrenzt seien (S. 2). 3.2.4
Die rentenbegleitenden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a
IVG haben grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhebung gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG anzuknüpfen, wenn im Gespräch mit der versicherten Person ersichtlich wurde, dass diese im Anschluss an die Aufhebung oder Herab setzung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilnehmen will. Während diese Massnahmen durchgeführt werden, besteht ein akzessorischer Anspruch auf die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente (vgl. BGE
141 V 385 E.
5.4-5 mit Hinweisen). Über die Rentenrevision wird mithin ent schieden, bevor Massnahmen zur Eingliederung stattgefunden haben. Der An spruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen ist demnach Folge der Re duk tion oder Aufhebung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2015 vom 6.
September
2016 E.
4.1). In diesem Sinne hat das Bundesgericht erkannt, eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von Massnahmen zur Wieder eingliederung (Art. 8a IVG) nach lit . a Abs. 2 und 3 der SchlB IVG sei nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle verfügungsweise festgehalten habe, die Eingliederung wäre mangels Interesse der versicherten Person nicht erfolg versprechend (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5.2).
Entgegen dieser Rechtsprechung hat sich die Beschwerdegegnerin in der ren tenaufhebenden Verfügung vom 10. Mai 2016 nicht mit der Frage der Ein gliederung auseinandergesetzt. Vielmehr ging sie damals selbst davon aus, die Eingliederung sei möglich, hat sie doch den Beschwerdeführer noch am Vortag, nämlich am 9. Mai 2016 zur Abklärung der beruflichen Situation eingeladen (Urk. 7/119). Wie sich aus dem vorstehend Gesagten ergibt, hat sie allein aufgrund des Gesprächs vom 7. Juni 2016 (Urk. 7/127) zu Unrecht auf den fehlenden Eingliederungswillen geschlossen.
Der Gesetzgeber hat den (eingliederungswilligen) Betroffenen gleichsam eine maximal zweijährige Anpassungsfrist zugestanden, während derer sie sich befähigen können, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (vgl. BGE 139 V 547 E. 9.3). Da der Abbruch der rentenbegleitenden Massnahmen zur Wiedereingliederung nicht korrekt erfolgte, ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn die Renten auf hebung unter Anbieten von Eingliederungsmassnahmen übergangslos voll zo gen worden wäre. Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nun an die Hand zu nehmen, weshalb es sich rechtfertigt, die Invalidenrente für die Zeit ab der Rentenaufhebung einstweilen weiter auszurichten. 3. 3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Integrationsmassnahmen an einem geschützten Arbeitsplatz Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von lit . a Abs. 2
SchlB IVG 6. IV-Revision darstellen und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids über die erforderli che Eingliederungsbereitschaft verfügte. Die besagte Verfüg ung ist daher auf zu heben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne von lit . a Abs. 2 SchlB IVG 6. IV- Revision sowie
gestützt auf
lit . a Abs. 3 SchlB IVG 6. IV-Revision einstweilen weiterhin Anspruch auf Ausrichtung der bisherige n halbe n Rente hat (vgl. auch E. 1.1).
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4. 4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kost en werden unab hän gig vom Streit wert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festgesetzt und ausgangsgemäss de r Beschwerdegegnerin als un terliegende Partei auferlegt. 4.2
Ausgangsgemäss hat de r Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbin dung Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 00 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2016 aufgehoben und es wird fest gest ellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invaliden rente sowie auf Mas snahmen zur Wiedereingliederung
hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Dr. iur . O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der 1981 geborene X.___
war als Eisenleger tätig (Urk. 7/ 7/1 -3 ) , als er am 27. April 2005 einen Auffahr unfall erlitt (Urk. 7/4/40-48) . Im September 2006 meldete er sich unter Hinweis auf ein Schleudertrauma bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 und Urk. 7/10 ) . Diese sprach ihm mit Verfügung en vom 1
E. 1.1 Wird eine Rente, die bei einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage ge sprochen wurde, gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB
IVG 6. IV-Revision
aufge hoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereinglie de rung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Ein Anspruch auf eine Übergangsleis tung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG ent steht dadurch nicht ( lit . a Abs. 2 SchlB IVG 6. IV-Revision). Werden Mass nahmen zur Wiedereingliede rung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Mass nahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung ( lit . a Abs. 3 SchlB IVG 6. IV-Revision).
E. 1.2 Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG be steht ein Anspruch auf Massnahmen zur Wie dereingliederung, sofern die Er werbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werde n kann und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern .
Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungs fähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_664/2013 vom 2 5. März 2014 E.
2 mit Hinweisen). Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( Urteil des Bundes g e richts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen ).
Bei der Beurteilung des Eingliederungswillens respektive der subjektiven Ein gliederungsfähigkeit sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aus sagen betreffend Krankheitsüber zeugung und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und v or dem kantonalen Versi che rungs gericht gemachten Ausführungen beziehungsweise gestellten An träge (vgl. das Urteil des Bu ndesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Massnahmen zur Wiedereingliederung sind gemäss Art. 8a Abs. 2 lit . a IVG insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung a uf die berufliche Eingliederung , welche unter anderem Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation beinhalten (Art. 14a Abs. 2
lit . a IVG) . Als solche
gelten Mass nahmen zur Gewöhnung
an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeits motivation , zur St abilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten (Art. 4 quinquies Abs. 1 der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV).
2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) da mit, der Beschwerdeführer könne sich eine Arbeitsstelle im geschütz ten Um feld vorstellen. Diese Art von Beschäftigung sei zusammen mit einer Renten leistung als Strukturerhaltung sinnvoll, gelte jedoch nicht als einglie derungs wirksam im ersten Ar beitsmarkt. Es fehlten die klar en Verbindlich keiten, um die Eingliederungsfähigkeit innerhalb des zeitlichen Rahmens nachhaltig zu steigern, wobei der Beschwerdefü hrer diese Verbindlichke iten aufgrund seines Gesundheitszustands nicht habe eingehen wollen.
Er
benö tige zudem mehr Medikamente, habe seine Restar beitsfähigkeit nie verwertet, habe sich Frei willigenarbeit und/oder eine Beschäftigungsmassnah m e in ei nem geschützten Umfeld nicht vorstellen können und fühle sich unter Menschen unwohl. Es fehle
dem Beschwerdeführer
somit an der subjektiven Ein gliederungs fähig keit , um Massnahmen zur Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt sinn voll und zielführend anzugehen (S. 1 f.) . 2. 2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1) , er habe im April und Juli 2016 seinen Eingliederungswillen mehrfach bekundet . Letzterer sei zudem auch durch seinen behandelnden Psychiater bestä tigt worden (Ziff. 2.2) .
Im Weiteren handle es sich bei der Tätigkeit in d er Ein richtung Z.___ um eine auf die berufliche Eingliederung gerich tete M assnahme, die der Steigerung der Motivation dienen könne und bei der so ziale Grundel emente eingeübt werden könnten (Ziff. 3.2). 2.3
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin nach der rechtskräftig verfügten R en ten einstellung den Abbruch der Abklärungen zu Wiedereingliederungs mass n ahmen
verfügen durfte (Urk. 2). Dabei ist
zu prüfen, ob Massnahmen in der Einrichtung Z.___ respektive an einem geschützten Arbeitsplatz Wieder ein gliederungsmassnahmen im Sinne von lit . a Abs. 2
SchlB IVG 6. IV-Revision darstellen und ob beim Beschwerdeführer eine entsprechende sub jek tive Eingliederungsfähigkeit respektive Eingliederungsbereitschaft be steht (vgl. E. 1.2-1.3). 3.
3.1
Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation stellen
Wiedereingliede rungsmassnahmen im Sinne von lit . a Abs. 2
SchlB IVG 6. IV-Revision dar (Art. 8a IVG Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 lit . a IVG ; vgl. auch E. 1.3 ). Darunter fallen insbesondere an einem geschützten Arbeitsplatz durchgeführte Integrat ionsmassnahmen, dienen sie doch der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt respektive der Gewöhnung an den Arbeitsprozess, der Förderung der Arbeitsmotivation, der Stabilisierung der Persönlichkeit und dem Einüben sozialer Grundfähigkeiten (vgl. Art. 4 quinquies
Abs. 1 IVV).
Gleiches folgt aus dem Kreisschreiben über die Integrationsmassnahmen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung (KSIM)
Rz . 1033 , wonach Wieder eingliederungsmassnahmen zwar „nach Möglichkeit“ in Betrieben im ersten Arbeitsm arkt durchgeführt werden sollen , entsprechende Massnahmen auss er halb des ersten Arbeitsmarkts indessen nicht ausgeschlossen sind , soweit die Massnahmen für eine Wiedereingliederung „sinnvoll und nutzbringend" sind (vgl. auch Rz . 1007.1 zweiter Abs. des Kreisschreibens des Bundesamtes über Sozialversicherungen über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18.
März 2011 des IVG [KSSB; in der seit 1. April 2016 geltenden Fassung]). Da von ging bei der Renteneinstellung auch die Beschwerdegegnerin aus, lud sie doch noch vor Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/122) den Be schwerdeführer zum Gespräch betreffend Eingliederung ein (Urk. 7/117, Urk. 7/119 und 7/127).
Die Begründung der Beschwerdegegnerin, eine Arbeitsstelle im geschützten Umfeld sei nicht eingliederungswirksam (Urk. 2 S. 1 unten), kann daher nicht gehört werden. Selbst wenn die rentenaufhebende Verfügung vom 10. Mai 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann entgegen der Dar stellung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht von der Hand gewiesen werden, dass die hier fragliche Eingliederung in engem Zu sam menhang mit der Rentenaufhebung steht (vgl. dazu auch die nach fol gende E. 3.2.4) und daher der Leistungsanspruch im Lichte von lit . a Abs. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG zu prüfen ist. Unter diesen Um ständen kann nicht gesagt werden, der Einsatz im geschützten Rahmen bei Drahtzug sei nicht sinnvoll oder nutzbringend.
Die Beschwerdegegnerin hat daher die Wiedereingliederung zu Unrecht unter dem Hinweis verneint, diese müsse auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgen. 3 . 2 3.2 . 1
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Eingliederungsfähigkeit des Beschwer deführers ist z um massgeblichen Sachverhalt vorab zu bemerken, dass die am 10. Mai 201
E. 4 . M ai 2009 (Urk. 7/43 , Urk. 7/50 ) vom 1. April 200
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kost en werden unab hän gig vom Streit wert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festgesetzt und ausgangsgemäss de r Beschwerdegegnerin als un terliegende Partei auferlegt.
E. 4.2 Ausgangsgemäss hat de r Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbin dung Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 00 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2016 aufgehoben und es wird fest gest ellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invaliden rente sowie auf Mas snahmen zur Wiedereingliederung
hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Dr. iur . O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 6 (Urk. 7/122) in medizini scher Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten de s
Y.___
vom 12. Januar 2015 (Urk. 7/108 /1-119 ) beruhte (vgl. Urk. 7/122 S. 2). Darin wurden als Diag nosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes
Zervikozephalsyndrom sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom genannt (S. 108) . Seit dem 20. April
2014 sei der Beschwerdeführer in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Eisenleger unter Ausschluss des Führen s von Fahrzeu gen und Maschinen sowie des Besteigens von Leitern und Gerüsten wieder zu 100 % arbeitsfähig (S. 116). Damit steht die objekti ve Eingliede rungsfähigkeit fest, welche von den Parteien im hiesigen Verfahren denn auc h nicht in Frage gestellt wurde. 3.2 .2
Die Y.___ -Gutachter wiesen in ihrem Gutachten vom 12. Januar
2015 (Urk. 7/108 /1-119 ) darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer selbstein schätzend als nicht mehr arbeitsfähig beurteile (S. 112) .
Sie hielten weiter fest, dass berufliche Massnahmen aufgrund der mangelnden Motivation nicht erfolgsversprechend seien (S. 1 17 ).
Nach dem Informationsgespräch am 1. März 2016 und entsprechender Auf klä rung betreffend lit . a SchlB IVG 6. IV-Revision (Urk. 7/114 S. 9 )
wurde die Beschwerdegegnerin seitens der A.___
am
12. April
2016 telefonisch darüber informiert, dass der Be schwerdeführer Ein gliederungsmassnahmen wünsche und vor Erlass des Entscheids der Beschwer de gegnerin
ein „Arbeitsversuch“ in der Einrichtung Z.___ geplant wor den sei (Urk. 7/117) .
Im Schreiben vom 19. April 2016 (Urk. 7/118) teilte der Beschwerdeführer d er Beschwerdegegnerin mit , dass er am 11. und 13. März 2016 in der Ein richtung Z.___
geschnuppert habe. Es habe ihm dort sehr gut gefallen und er habe sich sehr wohl gefühlt. Dr. med. B.___ , Leitender Arzt an der A.___ , habe ihn auf den Schnuppertermin sorgfältig vorbereitet und mit ihm danach alles besprochen, was ihm sehr geholfen hab
e. Entsprechend wolle er das Eingliederungstraining sehr gerne in dies er Einrichtung absolvieren .
Gemäss dem Verlaufsprotokoll „ Eingliederungsberatung nach Schlussbestim mung 6a “ der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2016 (Urk. 7/127) habe der Beschwerdeführer am Gespräch vom 3. Juni 2016
eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation seit März 2016 angegeben. Er habe vor allem Kopf- und Halsschmerzen, fühle sich physisch und psychisch sehr kr ank und benötige deshalb mehr Medikamente. Seit der Information über d ie Ren ten aufhebung habe er sich mit dem beruflichen Wiedereinstieg nicht aus ein an dergesetzt und könne sich eine Eingliederung als „kranker Mensch“ nicht vorstellen. Er fühle sich nicht wohl unter Menschen, könne keine Hausarbei ten übernehmen und sich auch nicht vorstellen, seine gesundheitlichen Ein schränkungen zu überwinden.
Aus dem im Einwandverfahren eingereichten Bericht des behandelnden Psy chi aters Dr. B.___ vom
30. Juni 2016 (Urk. 7/131)
geht hervor, dass die Not wendigkeit des beruflichen Wiedereinstiegs mit dem Beschwerdeführer im Laufe der Behandlung immer wieder thematisiert und letzterer auf die Wie der eingliederung in die Arbeitswelt vorbereitet worden sei. Am 18. Dezember 2015 sei mit dem Beschwerdeführer die Einrichtung Z.___ besucht wor den, wo im Februar 2016 zwei Schnuppertage erfolgreich absolviert worden seien (S. 1) . Der Beschwerdeführer habe im Gespräch mit der Beschwerde geg nerin am 3. Juni 2016 seine Situation und Motivation anscheinend nicht adäquat darlegen
können und habe aus s einer Darstellung „zu viel weinen müssen “ . Im Weiteren hielt Dr. B.___ fest, dass er aus psychiatrischer Beur teilung die grundsätzliche Motiviertheit des Beschwerdeführers für eine be ruf liche Wiedereingliederungsmassnahme für glaubhaft halte. Durch die de pressive Erkrankung, die akzentuierte Persönlichkeit und die noch immer bestehende Sprachbarriere sei die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Motivation adäquat auszudrücken, begrenzt (S. 2).
In seinem Einwand vom 5. Juli 2016 (Urk. 7/132/1) wies der Beschwerdefüh rer darauf hin, dass sein Alltag weiterhin von einer depressiven Symptomatik und von Schmerzen geprägt sei, seine Motivation und sein Arb eitswillen in dessen echt seien. Er wolle an einem geschützten Arbeitsplatz tätig sei n , wobei es ihm in der Einrichtung Z.___ gut gefallen habe. Am Gespräch vom 3. Juni 2016
habe er dies nicht zeigen können, da einerseits die Sprache e in Hindernis und er andererseits „ innerlich blockiert “ gewesen sei. 3.2.3
Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. April 2016 (Urk. 7/118) sowie de m Bericht von Dr. B.___ vom 30. Juni 2016 (Urk. 7/131) geht hervor , dass der Be schwerdeführer im Dezember 2015 die Einrichtung Z.___ be sichtigte und dort im Februar ( g emäss Dr. B.___ ) re spektive März 2016 (g emäss Beschwerdeführer )
zwei Schnuppertage absolvierte , was von der Be schwerdegegnerin nicht bestritten wurde . D ie Organisation des Besich ti gungs termins
und der Schnuppertage erfolgte dabei ohne Zutun der Beschwer de gegnerin . Nachdem er sich anlässlich des Gesprächs vom 1. März 2016 noch nicht f estzulegen vermocht hatte (Urk. 7/114/9),
äusserte der Beschwerde führer gegenüber der Beschwerdegegnerin a m 12. April 2016 seinen Wunsch be treffend Eingli ederungsmassnahmen (Urk. 7/117), welchen er am
19. April 2016 ( Urk. 7/118) und 5. Juli 2016 (Urk. 7/132/1) nochmals bekräftigte. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.2) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung über die erforderliche subjektive Eingliederungs fähigkeit verfügte.
An dieser Beurteilung vermag das Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2016 (Urk. 7/127) nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 seinen Wunsch betreffend Eingliede rungsmassnahmen wieder holte und darauf hinwies, dass er seine Eingliede rungsbereitschaft aufgrund einer inneren Blockade und infolge Sprachhin dernissen nicht habe zeigen können (Urk. 7/132) . Dem besagten Protokoll ist kein Hinweis zu entnehmen, dass das Gespräch im Beisein eines Dolmet schers geführt wurde, obwohl die marginalen Deutschkenntnisse des Be schwerdeführers der Beschwerde geg ne rin bekannt waren (Urk. 7/114 S. 3) . Im Weiteren bestätigte Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 30. Juni 2016 (Urk. 7/131) die „Motiviertheit“ des Beschwerdeführers für eine Massnahme z ur Wiedereingliederung und wies da rauf hin, dass dessen Fähigkeiten , die se Motivation gegenüber der Be schwer degegnerin adäquat auszudrü cken aufgrund der depressiven Erkran kung, der akzentuierten Persönlichkeit und der immer noch bestehenden Sprachbarriere begrenzt seien (S. 2). 3.2.4
Die rentenbegleitenden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a
IVG haben grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhebung gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG anzuknüpfen, wenn im Gespräch mit der versicherten Person ersichtlich wurde, dass diese im Anschluss an die Aufhebung oder Herab setzung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilnehmen will. Während diese Massnahmen durchgeführt werden, besteht ein akzessorischer Anspruch auf die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente (vgl. BGE
141 V 385 E.
5.4-5 mit Hinweisen). Über die Rentenrevision wird mithin ent schieden, bevor Massnahmen zur Eingliederung stattgefunden haben. Der An spruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen ist demnach Folge der Re duk tion oder Aufhebung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2015 vom 6.
September
2016 E.
4.1). In diesem Sinne hat das Bundesgericht erkannt, eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von Massnahmen zur Wieder eingliederung (Art. 8a IVG) nach lit . a Abs. 2 und 3 der SchlB IVG sei nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle verfügungsweise festgehalten habe, die Eingliederung wäre mangels Interesse der versicherten Person nicht erfolg versprechend (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5.2).
Entgegen dieser Rechtsprechung hat sich die Beschwerdegegnerin in der ren tenaufhebenden Verfügung vom 10. Mai 2016 nicht mit der Frage der Ein gliederung auseinandergesetzt. Vielmehr ging sie damals selbst davon aus, die Eingliederung sei möglich, hat sie doch den Beschwerdeführer noch am Vortag, nämlich am 9. Mai 2016 zur Abklärung der beruflichen Situation eingeladen (Urk. 7/119). Wie sich aus dem vorstehend Gesagten ergibt, hat sie allein aufgrund des Gesprächs vom 7. Juni 2016 (Urk. 7/127) zu Unrecht auf den fehlenden Eingliederungswillen geschlossen.
Der Gesetzgeber hat den (eingliederungswilligen) Betroffenen gleichsam eine maximal zweijährige Anpassungsfrist zugestanden, während derer sie sich befähigen können, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (vgl. BGE 139 V 547 E. 9.3). Da der Abbruch der rentenbegleitenden Massnahmen zur Wiedereingliederung nicht korrekt erfolgte, ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn die Renten auf hebung unter Anbieten von Eingliederungsmassnahmen übergangslos voll zo gen worden wäre. Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nun an die Hand zu nehmen, weshalb es sich rechtfertigt, die Invalidenrente für die Zeit ab der Rentenaufhebung einstweilen weiter auszurichten. 3. 3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Integrationsmassnahmen an einem geschützten Arbeitsplatz Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von lit . a Abs. 2
SchlB IVG 6. IV-Revision darstellen und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids über die erforderli che Eingliederungsbereitschaft verfügte. Die besagte Verfüg ung ist daher auf zu heben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne von lit . a Abs. 2 SchlB IVG 6. IV- Revision sowie
gestützt auf
lit . a Abs. 3 SchlB IVG 6. IV-Revision einstweilen weiterhin Anspruch auf Ausrichtung der bisherige n halbe n Rente hat (vgl. auch E. 1.1).
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01199 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
20. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Dr. iur . O.___ , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1981 geborene X.___
war als Eisenleger tätig (Urk. 7/ 7/1 -3 ) , als er am 27. April 2005 einen Auffahr unfall erlitt (Urk. 7/4/40-48) . Im September 2006 meldete er sich unter Hinweis auf ein Schleudertrauma bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 und Urk. 7/10 ) . Diese sprach ihm mit Verfügung en vom 1 4 . M ai 2009 (Urk. 7/43 , Urk. 7/50 ) vom 1. April 200 6 bis 31. August 2008
eine ganze Invali denr ente und ab 1. September 2008 ein e
halbe R ente zu. Im Jahre 2010 wurde der Rentenanspruch von Amtes wegen überprüft (Urk. 7/65) und am
7. September
2010 die Weiterausrichtung der halben Rente mitgeteil t (Urk . 7/72).
Am 9. Juli 2013 leitete die IV-Stelle gestützt auf
lit . a Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmung en der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 (6. IV- Revi sion, erste s Massnahmenpaket; SchlB IVG 6. IV-Revision) eine Überprü fung des Ren t enanspruchs ein (Urk. 7/82). Nach Begutachtung im Y.___ ( Y.___ ; Expertise vom 12. Januar 2015, Urk. 7/108) und durchgeführtem Informati onsgespräch unter anderem betreffend Eingl ie derungsmassnahmen (Urk. 7/114
S. 9 oben)
stellte die IV-Stelle dem Versi cher ten im Vorbescheid vom 8. März 2016 (Urk. 7/113) die Einstellung der Inva l idenrente in Aus sicht. In der Folge absolvierte der Versicherte
zwei Schnuppertage bei der Einrichtung Z.___ (Urk. 7/118) und ersuchte am 1 2. und 19. April 2016 Mas snahmen zur Wiedereingliederung (Urk. 7/117 -118 ) .
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
10. Mai 2016 (Urk. 7/122) hob die IV-Stelle die Invalidenrente gestützt auf die er wähnte n
Schlussb estim mung en auf und stellte die Leistung auf Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/126 und Urk. 7/132 ) ord nete die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 2) den Abbruch der Abklärungen zu Wie dereingliederungsmassnahmen an. 2 .
Dagegen erhob der Versicherte am 28. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Abklärung und Durchführung von Wiederein gliederungsmassnahmen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, ver bunden mit der Verpflichtung, die Rente seit deren Einstellung gemäss Ver fügung vom 10. Mai 2016 bis zum Ablauf der Eingliederungsmassnahmen auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 19. Dezember
2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk . 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wird eine Rente, die bei einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage ge sprochen wurde, gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB
IVG 6. IV-Revision
aufge hoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereinglie de rung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Ein Anspruch auf eine Übergangsleis tung nach Art. 32 Abs. 1 lit . c IVG ent steht dadurch nicht ( lit . a Abs. 2 SchlB IVG 6. IV-Revision). Werden Mass nahmen zur Wiedereingliede rung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Mass nahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung ( lit . a Abs. 3 SchlB IVG 6. IV-Revision). 1.2
Gemäss Art. 8a Abs. 1 IVG be steht ein Anspruch auf Massnahmen zur Wie dereingliederung, sofern die Er werbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werde n kann und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern .
Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. In diesem Sinne ist insbesondere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungs fähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_664/2013 vom 2 5. März 2014 E.
2 mit Hinweisen). Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( Urteil des Bundes g e richts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen ).
Bei der Beurteilung des Eingliederungswillens respektive der subjektiven Ein gliederungsfähigkeit sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aus sagen betreffend Krankheitsüber zeugung und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und v or dem kantonalen Versi che rungs gericht gemachten Ausführungen beziehungsweise gestellten An träge (vgl. das Urteil des Bu ndesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3
Massnahmen zur Wiedereingliederung sind gemäss Art. 8a Abs. 2 lit . a IVG insbesondere Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung a uf die berufliche Eingliederung , welche unter anderem Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation beinhalten (Art. 14a Abs. 2
lit . a IVG) . Als solche
gelten Mass nahmen zur Gewöhnung
an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeits motivation , zur St abilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten (Art. 4 quinquies Abs. 1 der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV).
2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) da mit, der Beschwerdeführer könne sich eine Arbeitsstelle im geschütz ten Um feld vorstellen. Diese Art von Beschäftigung sei zusammen mit einer Renten leistung als Strukturerhaltung sinnvoll, gelte jedoch nicht als einglie derungs wirksam im ersten Ar beitsmarkt. Es fehlten die klar en Verbindlich keiten, um die Eingliederungsfähigkeit innerhalb des zeitlichen Rahmens nachhaltig zu steigern, wobei der Beschwerdefü hrer diese Verbindlichke iten aufgrund seines Gesundheitszustands nicht habe eingehen wollen.
Er
benö tige zudem mehr Medikamente, habe seine Restar beitsfähigkeit nie verwertet, habe sich Frei willigenarbeit und/oder eine Beschäftigungsmassnah m e in ei nem geschützten Umfeld nicht vorstellen können und fühle sich unter Menschen unwohl. Es fehle
dem Beschwerdeführer
somit an der subjektiven Ein gliederungs fähig keit , um Massnahmen zur Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt sinn voll und zielführend anzugehen (S. 1 f.) . 2. 2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1) , er habe im April und Juli 2016 seinen Eingliederungswillen mehrfach bekundet . Letzterer sei zudem auch durch seinen behandelnden Psychiater bestä tigt worden (Ziff. 2.2) .
Im Weiteren handle es sich bei der Tätigkeit in d er Ein richtung Z.___ um eine auf die berufliche Eingliederung gerich tete M assnahme, die der Steigerung der Motivation dienen könne und bei der so ziale Grundel emente eingeübt werden könnten (Ziff. 3.2). 2.3
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin nach der rechtskräftig verfügten R en ten einstellung den Abbruch der Abklärungen zu Wiedereingliederungs mass n ahmen
verfügen durfte (Urk. 2). Dabei ist
zu prüfen, ob Massnahmen in der Einrichtung Z.___ respektive an einem geschützten Arbeitsplatz Wieder ein gliederungsmassnahmen im Sinne von lit . a Abs. 2
SchlB IVG 6. IV-Revision darstellen und ob beim Beschwerdeführer eine entsprechende sub jek tive Eingliederungsfähigkeit respektive Eingliederungsbereitschaft be steht (vgl. E. 1.2-1.3). 3.
3.1
Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation stellen
Wiedereingliede rungsmassnahmen im Sinne von lit . a Abs. 2
SchlB IVG 6. IV-Revision dar (Art. 8a IVG Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 lit . a IVG ; vgl. auch E. 1.3 ). Darunter fallen insbesondere an einem geschützten Arbeitsplatz durchgeführte Integrat ionsmassnahmen, dienen sie doch der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt respektive der Gewöhnung an den Arbeitsprozess, der Förderung der Arbeitsmotivation, der Stabilisierung der Persönlichkeit und dem Einüben sozialer Grundfähigkeiten (vgl. Art. 4 quinquies
Abs. 1 IVV).
Gleiches folgt aus dem Kreisschreiben über die Integrationsmassnahmen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung (KSIM)
Rz . 1033 , wonach Wieder eingliederungsmassnahmen zwar „nach Möglichkeit“ in Betrieben im ersten Arbeitsm arkt durchgeführt werden sollen , entsprechende Massnahmen auss er halb des ersten Arbeitsmarkts indessen nicht ausgeschlossen sind , soweit die Massnahmen für eine Wiedereingliederung „sinnvoll und nutzbringend" sind (vgl. auch Rz . 1007.1 zweiter Abs. des Kreisschreibens des Bundesamtes über Sozialversicherungen über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18.
März 2011 des IVG [KSSB; in der seit 1. April 2016 geltenden Fassung]). Da von ging bei der Renteneinstellung auch die Beschwerdegegnerin aus, lud sie doch noch vor Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/122) den Be schwerdeführer zum Gespräch betreffend Eingliederung ein (Urk. 7/117, Urk. 7/119 und 7/127).
Die Begründung der Beschwerdegegnerin, eine Arbeitsstelle im geschützten Umfeld sei nicht eingliederungswirksam (Urk. 2 S. 1 unten), kann daher nicht gehört werden. Selbst wenn die rentenaufhebende Verfügung vom 10. Mai 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann entgegen der Dar stellung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht von der Hand gewiesen werden, dass die hier fragliche Eingliederung in engem Zu sam menhang mit der Rentenaufhebung steht (vgl. dazu auch die nach fol gende E. 3.2.4) und daher der Leistungsanspruch im Lichte von lit . a Abs. 2 SchlB IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG zu prüfen ist. Unter diesen Um ständen kann nicht gesagt werden, der Einsatz im geschützten Rahmen bei Drahtzug sei nicht sinnvoll oder nutzbringend.
Die Beschwerdegegnerin hat daher die Wiedereingliederung zu Unrecht unter dem Hinweis verneint, diese müsse auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgen. 3 . 2 3.2 . 1
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Eingliederungsfähigkeit des Beschwer deführers ist z um massgeblichen Sachverhalt vorab zu bemerken, dass die am 10. Mai 201 6 gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision verfügte Einstellung der Invalidenrente per Ende Juli 201 6 (Urk. 7/122) in medizini scher Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten de s
Y.___
vom 12. Januar 2015 (Urk. 7/108 /1-119 ) beruhte (vgl. Urk. 7/122 S. 2). Darin wurden als Diag nosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes
Zervikozephalsyndrom sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom genannt (S. 108) . Seit dem 20. April
2014 sei der Beschwerdeführer in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Eisenleger unter Ausschluss des Führen s von Fahrzeu gen und Maschinen sowie des Besteigens von Leitern und Gerüsten wieder zu 100 % arbeitsfähig (S. 116). Damit steht die objekti ve Eingliede rungsfähigkeit fest, welche von den Parteien im hiesigen Verfahren denn auc h nicht in Frage gestellt wurde. 3.2 .2
Die Y.___ -Gutachter wiesen in ihrem Gutachten vom 12. Januar
2015 (Urk. 7/108 /1-119 ) darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer selbstein schätzend als nicht mehr arbeitsfähig beurteile (S. 112) .
Sie hielten weiter fest, dass berufliche Massnahmen aufgrund der mangelnden Motivation nicht erfolgsversprechend seien (S. 1 17 ).
Nach dem Informationsgespräch am 1. März 2016 und entsprechender Auf klä rung betreffend lit . a SchlB IVG 6. IV-Revision (Urk. 7/114 S. 9 )
wurde die Beschwerdegegnerin seitens der A.___
am
12. April
2016 telefonisch darüber informiert, dass der Be schwerdeführer Ein gliederungsmassnahmen wünsche und vor Erlass des Entscheids der Beschwer de gegnerin
ein „Arbeitsversuch“ in der Einrichtung Z.___ geplant wor den sei (Urk. 7/117) .
Im Schreiben vom 19. April 2016 (Urk. 7/118) teilte der Beschwerdeführer d er Beschwerdegegnerin mit , dass er am 11. und 13. März 2016 in der Ein richtung Z.___
geschnuppert habe. Es habe ihm dort sehr gut gefallen und er habe sich sehr wohl gefühlt. Dr. med. B.___ , Leitender Arzt an der A.___ , habe ihn auf den Schnuppertermin sorgfältig vorbereitet und mit ihm danach alles besprochen, was ihm sehr geholfen hab
e. Entsprechend wolle er das Eingliederungstraining sehr gerne in dies er Einrichtung absolvieren .
Gemäss dem Verlaufsprotokoll „ Eingliederungsberatung nach Schlussbestim mung 6a “ der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2016 (Urk. 7/127) habe der Beschwerdeführer am Gespräch vom 3. Juni 2016
eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation seit März 2016 angegeben. Er habe vor allem Kopf- und Halsschmerzen, fühle sich physisch und psychisch sehr kr ank und benötige deshalb mehr Medikamente. Seit der Information über d ie Ren ten aufhebung habe er sich mit dem beruflichen Wiedereinstieg nicht aus ein an dergesetzt und könne sich eine Eingliederung als „kranker Mensch“ nicht vorstellen. Er fühle sich nicht wohl unter Menschen, könne keine Hausarbei ten übernehmen und sich auch nicht vorstellen, seine gesundheitlichen Ein schränkungen zu überwinden.
Aus dem im Einwandverfahren eingereichten Bericht des behandelnden Psy chi aters Dr. B.___ vom
30. Juni 2016 (Urk. 7/131)
geht hervor, dass die Not wendigkeit des beruflichen Wiedereinstiegs mit dem Beschwerdeführer im Laufe der Behandlung immer wieder thematisiert und letzterer auf die Wie der eingliederung in die Arbeitswelt vorbereitet worden sei. Am 18. Dezember 2015 sei mit dem Beschwerdeführer die Einrichtung Z.___ besucht wor den, wo im Februar 2016 zwei Schnuppertage erfolgreich absolviert worden seien (S. 1) . Der Beschwerdeführer habe im Gespräch mit der Beschwerde geg nerin am 3. Juni 2016 seine Situation und Motivation anscheinend nicht adäquat darlegen
können und habe aus s einer Darstellung „zu viel weinen müssen “ . Im Weiteren hielt Dr. B.___ fest, dass er aus psychiatrischer Beur teilung die grundsätzliche Motiviertheit des Beschwerdeführers für eine be ruf liche Wiedereingliederungsmassnahme für glaubhaft halte. Durch die de pressive Erkrankung, die akzentuierte Persönlichkeit und die noch immer bestehende Sprachbarriere sei die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Motivation adäquat auszudrücken, begrenzt (S. 2).
In seinem Einwand vom 5. Juli 2016 (Urk. 7/132/1) wies der Beschwerdefüh rer darauf hin, dass sein Alltag weiterhin von einer depressiven Symptomatik und von Schmerzen geprägt sei, seine Motivation und sein Arb eitswillen in dessen echt seien. Er wolle an einem geschützten Arbeitsplatz tätig sei n , wobei es ihm in der Einrichtung Z.___ gut gefallen habe. Am Gespräch vom 3. Juni 2016
habe er dies nicht zeigen können, da einerseits die Sprache e in Hindernis und er andererseits „ innerlich blockiert “ gewesen sei. 3.2.3
Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. April 2016 (Urk. 7/118) sowie de m Bericht von Dr. B.___ vom 30. Juni 2016 (Urk. 7/131) geht hervor , dass der Be schwerdeführer im Dezember 2015 die Einrichtung Z.___ be sichtigte und dort im Februar ( g emäss Dr. B.___ ) re spektive März 2016 (g emäss Beschwerdeführer )
zwei Schnuppertage absolvierte , was von der Be schwerdegegnerin nicht bestritten wurde . D ie Organisation des Besich ti gungs termins
und der Schnuppertage erfolgte dabei ohne Zutun der Beschwer de gegnerin . Nachdem er sich anlässlich des Gesprächs vom 1. März 2016 noch nicht f estzulegen vermocht hatte (Urk. 7/114/9),
äusserte der Beschwerde führer gegenüber der Beschwerdegegnerin a m 12. April 2016 seinen Wunsch be treffend Eingli ederungsmassnahmen (Urk. 7/117), welchen er am
19. April 2016 ( Urk. 7/118) und 5. Juli 2016 (Urk. 7/132/1) nochmals bekräftigte. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.2) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung über die erforderliche subjektive Eingliederungs fähigkeit verfügte.
An dieser Beurteilung vermag das Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2016 (Urk. 7/127) nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 seinen Wunsch betreffend Eingliede rungsmassnahmen wieder holte und darauf hinwies, dass er seine Eingliede rungsbereitschaft aufgrund einer inneren Blockade und infolge Sprachhin dernissen nicht habe zeigen können (Urk. 7/132) . Dem besagten Protokoll ist kein Hinweis zu entnehmen, dass das Gespräch im Beisein eines Dolmet schers geführt wurde, obwohl die marginalen Deutschkenntnisse des Be schwerdeführers der Beschwerde geg ne rin bekannt waren (Urk. 7/114 S. 3) . Im Weiteren bestätigte Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 30. Juni 2016 (Urk. 7/131) die „Motiviertheit“ des Beschwerdeführers für eine Massnahme z ur Wiedereingliederung und wies da rauf hin, dass dessen Fähigkeiten , die se Motivation gegenüber der Be schwer degegnerin adäquat auszudrü cken aufgrund der depressiven Erkran kung, der akzentuierten Persönlichkeit und der immer noch bestehenden Sprachbarriere begrenzt seien (S. 2). 3.2.4
Die rentenbegleitenden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a
IVG haben grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhebung gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG anzuknüpfen, wenn im Gespräch mit der versicherten Person ersichtlich wurde, dass diese im Anschluss an die Aufhebung oder Herab setzung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilnehmen will. Während diese Massnahmen durchgeführt werden, besteht ein akzessorischer Anspruch auf die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente (vgl. BGE
141 V 385 E.
5.4-5 mit Hinweisen). Über die Rentenrevision wird mithin ent schieden, bevor Massnahmen zur Eingliederung stattgefunden haben. Der An spruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen ist demnach Folge der Re duk tion oder Aufhebung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2015 vom 6.
September
2016 E.
4.1). In diesem Sinne hat das Bundesgericht erkannt, eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von Massnahmen zur Wieder eingliederung (Art. 8a IVG) nach lit . a Abs. 2 und 3 der SchlB IVG sei nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle verfügungsweise festgehalten habe, die Eingliederung wäre mangels Interesse der versicherten Person nicht erfolg versprechend (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5.2).
Entgegen dieser Rechtsprechung hat sich die Beschwerdegegnerin in der ren tenaufhebenden Verfügung vom 10. Mai 2016 nicht mit der Frage der Ein gliederung auseinandergesetzt. Vielmehr ging sie damals selbst davon aus, die Eingliederung sei möglich, hat sie doch den Beschwerdeführer noch am Vortag, nämlich am 9. Mai 2016 zur Abklärung der beruflichen Situation eingeladen (Urk. 7/119). Wie sich aus dem vorstehend Gesagten ergibt, hat sie allein aufgrund des Gesprächs vom 7. Juni 2016 (Urk. 7/127) zu Unrecht auf den fehlenden Eingliederungswillen geschlossen.
Der Gesetzgeber hat den (eingliederungswilligen) Betroffenen gleichsam eine maximal zweijährige Anpassungsfrist zugestanden, während derer sie sich befähigen können, ihr Leben durch den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit und damit ohne Rente zu bestreiten (vgl. BGE 139 V 547 E. 9.3). Da der Abbruch der rentenbegleitenden Massnahmen zur Wiedereingliederung nicht korrekt erfolgte, ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn die Renten auf hebung unter Anbieten von Eingliederungsmassnahmen übergangslos voll zo gen worden wäre. Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nun an die Hand zu nehmen, weshalb es sich rechtfertigt, die Invalidenrente für die Zeit ab der Rentenaufhebung einstweilen weiter auszurichten. 3. 3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Integrationsmassnahmen an einem geschützten Arbeitsplatz Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von lit . a Abs. 2
SchlB IVG 6. IV-Revision darstellen und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids über die erforderli che Eingliederungsbereitschaft verfügte. Die besagte Verfüg ung ist daher auf zu heben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne von lit . a Abs. 2 SchlB IVG 6. IV- Revision sowie
gestützt auf
lit . a Abs. 3 SchlB IVG 6. IV-Revision einstweilen weiterhin Anspruch auf Ausrichtung der bisherige n halbe n Rente hat (vgl. auch E. 1.1).
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 4. 4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kost en werden unab hän gig vom Streit wert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festgesetzt und ausgangsgemäss de r Beschwerdegegnerin als un terliegende Partei auferlegt. 4.2
Ausgangsgemäss hat de r Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schädigung . Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbin dung Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 00 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2016 aufgehoben und es wird fest gest ellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invaliden rente sowie auf Mas snahmen zur Wiedereingliederung
hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Dr. iur . O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais