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IV.2016.01198

Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung) trotz Nichterreichens der Erheblichkeitsschwelle von 20 % aufgrund der fehlenden annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit und des jungen Alters des Beschwerdeführers. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2017-02-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1990, wurde am 12. Dezember 2005 durch seine Eltern unter Hinweis auf eine Kieferstellungsstörung bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische Situation ab und erteilte dem Versi cherten mit Verfügung vom

23. Januar 2006

Kostengut sprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens

Ziff. 210

( Prognathia inferior congenita ) gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgeb rechen ( GgV -Anhang) und die ärztlich vero rdneten Behand lungsgeräte

vom

5. Dezember 2005 bis 31. Oktober 2010 (Urk. 11/5 ) . 1.2

Am 19. Juni 20 13 meldete sich der Versicherte unter Hinw eis auf Rückenbe schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7). Am 23.

August

2013 schloss er die Attestausbildung zum Haustechnikprak tiker , Fachrichtung Sanitär, ab (Urk. 11/12/3). Die IV-Stelle klärte die medi zinische und erw erbliche Situation ab und erteilte dem Versicherten am 21. März

2014 (Urk. 11/32) und am 22. Juli 2014 (Urk. 11/45)

Kostengut sprache für eine Neuausbildung bis zum Bürofachdiplom . Mit Mitteilung vom 20. Juli 2015 hob die IV-Stelle die Kostengutsprache vom 2

2. Juli 2014 per 8. Juni 2015 auf , da die Voraussetzungen für die Weiterführung dieser Aus bildung wegen gehäufter Absenzen nicht mehr gegeben seien (Urk. 7/64). Der Versicherte ersuchte mit Schreiben vom

30. Juli 2015 um eine beschwerde fähige Verfügung (Urk. 11/72) , woraufhin die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. August 2015 den vorzeitigen Abbruch der beruflichen Massnahmen per 8. Juni 2015 in Aussicht stellte (Urk. 11/73). Mit Verfügung vom 28. September

2015 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest (Urk. 11/79).

Nach der Prüfung eines Rentenanspruches (vgl. Urk. 11/82) verneinte die IV- Stelle n ach ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/89) sodann mit Verfügung vom

8. Januar 2016 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 11/92). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Der Versicherte meldete sich am 29. April 2016 erneut bei der Invalidenversi cherung für berufliche Massnahmen an (Urk. 11/99). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. Juli 2016 mit, dass e r keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich auf eine Umschulung, habe (Urk. 11/107). Der Ver sicherte ersuchte mit Schreiben vom 3. August 2016 um eine beschwerde fähige Verfügung (Urk. 11/108). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 ver neinte die IV-Stelle sodann einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/112 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 27. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. Zudem sei ihm die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2, Ziff. 4). Die IV-Stelle

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember

2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2 ). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d). 1.3

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätig keit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Ab schluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invali dität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.4

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewe senen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Er werbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annäh ernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Ver dienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jewei ligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.

4.2 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E.

2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher aus geübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Er werbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeit punkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitat iven Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwick lung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichen den Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E.

4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August

2004 E.

5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht , Diss . Bern 1985, S. 186).

Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Ein gliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S.

82 E.

2b/ aa ; ZAK 1991 S.

179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuf lichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober

2016 (Urk. 2) fest, dass versicherte Personen Anspruch auf Umschulung hätte n, wenn diese infolge Invalidität notwendig sei und dadurch die Erwerbstätig keit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden könne. An spruch auf Umschulung bestehe sodann, wenn der dauernde, invaliditätsbe dingte Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit mindestens 20 % betrage. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da gemäss rechtskräftigem Entscheid vom 8. Januar 2016 der invaliditätsbedingte Einkommensverlust nur 6 % betrage (S. 1 unten). 2.2

Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1) aus, dass der vorliegende Sachverhalt gestützt auf die bundesgerichtliche Recht sprechung anders zu beurteilen sei, da er erst 26 Jahre alt sei. Da es sich bei den für ihn ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um un qualifizierte Hilfsarbeiten handle, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit als Sanitär qualitativ nicht als „annähernd gleichwertig“ bezeichnet werden könnten, sei nicht entscheidwesentlich , ob die geforderte Erheblichkeits schwelle erreicht werde (S. 3 Ziff. 3). Beim ersten Umschulungsversuch sei er sehr engagiert gewesen, jedoch hätten seine fachfremde berufliche Herkunft sowie seine gesundheitliche Situation einen erfolgreichen Abschluss der Umschulung verunmöglicht (S. 4 Ziff. 5).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be schwerdeführers auf berufliche Massnahmen, namentlich auf eine Umschu lung , zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer begann nach seinem Schulabschluss im Jahr 2006 drei Ausbildungen ( Lehre als Heizungsmonteur, Spengler und Haustechniker), die er jeweils abbrach. Im Februar 2012 konnte er die Ausbild ung zum Haus technikpraktiker

mit Fachrichtung Sanitär beginnen (Urk. 11/18/1-2, Urk. 11/34 S. 6 unten, S. 7 oben). Der Beschwerdeführer meldete sich erst mals im Juni 2013 bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Rücken schmerzen für berufliche Massnahmen an, als er kurz vor Ende seiner Aus bildung zum Haustechnikpraktiker war (Urk. 11/7 Ziff. 5.3). Er schloss seine Lehre dennoch erfolgreich im August 2013 ab (vgl. Urk. 11/18/3), arbeitete

aber nach Abschluss der Lehre praktisch nicht mehr auf diesem Beruf (Urk. 11/34 S. 7 oben). Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Diens t (RAD) , vom 21. Februar 2014 war die Tätigkeit als Haustechnikpraktiker seit Mai 2013, mithin bereits vor Abschluss der Lehre, aufgrund der zu hohen Belastung für die Wirbelsäule nicht mehr geeignet. In angepasster Tätigkeit – mit körperlich mittelschwerer Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 25 kg, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten – sei de r Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/24). 3.2

Am 24. März 2014 begann der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Be schwerdegegnerin zum ersten Mal mit einer Umschulung . Er startete mit dem Grundlagenkurs an der A.___ in B.___ , um das Bürofach diplom zu erwerben (Urk. 11/32 ), das er in der Folge nicht bestand (Urk. 11/41).

Die Beschwerdegegnerin hielt im Anschluss daran im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 22. Juli 2014 fest, dass der Beschwerdeführer, der von der Baubranche her komme, vorher unbedingt einen 6-monatigen Vorbereitungskurs hätte absolvieren müssen. Es werde deshalb eine 2-jährige Vollzeitausbildung (erstes Jahr Bürofachdiplom, zweites Jahr Handel sdiplom) vorgeschlagen (Urk. 11/44 S. 1 unten). Am 19. August 2014 begann der Beschwerdeführer sodann erneut mit der Ausbildung an der C.___ in D.___ zur Erlangung des Bürofachdiploms (Urk. 11/45). Aufgrund von un genügenden Leistungsnachweisen bestand der Beschwerdeführer die Probe zeit nicht und wurde nur provisorisch ins nächste Quartal zugelassen. Die Schulleitung der C.___ gi ng davon aus, dass sich die 1.5 - wöchige Krankheitsabwesenheit zu Beginn der Ausbildung sicherlich negativ ausgewirkt habe, der Beschwerdeführer jedoch intellektuell in der Lage sei, den Stoff mit entsprechender Arbeit zu verstehen und zu begreifen (Urk. 11/54). Die Beschwerdegegnerin forderte ihn darauf hin mit Schreiben vom 26. November 2014 auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (Urk. 11/55).

Im Februar 2015 wurde a ufgrund der vielen Absenzen infolge Krankheit entschieden, dass der Beschwerdeführer das erste Semester noch mals repetieren soll e (Urk. 11/58, Urk. 11/63 S. 1 Mitte) . Dies hat sich nach Ansicht der Schulleitung der C.___ auch gelohnt; so habe der Be schwerdeführer wesentlich selbstbewusster und a ktiver im Unterricht mit ge arbeitet und sei bemüht gewesen , die ihm übertragenen Arbeiten zu erledi gen. Da der Beschwerdeführer eine Prüfung infolge Absenz nicht absolvieren konnte, war das Zeugnis e rneut nicht vollständig, weshalb er ins Provisorium versetzt wu rde

(Urk. 11/60). Da auch dieser Versuch aufgrund einer erneuten Erkrankung des Beschwerdeführers

– aufgrund einer Darmerkrankung fehlte er oft in der Schule – missglückte (Urk. 11/63 S. 1 Mitte , S. 3 oben ) , beschloss die Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2015 , die beruflichen Massnahmen vorzeitig abzubrechen, da die Voraussetzungen für die Weiter führung der Ausbildung wegen gehäufter Absenzen nicht mehr gegeben seien (Urk. 7/64). 4. 4.1

In medizinischer Sicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2013 an einem persistierenden Lumbovertebralsyndrom rechtsbetont bei Feh lhal tung und Grosswuchs leidet, welche s die Ausübung seiner

angestammten Tätigkeit als Haustechnikpraktiker sei ther verunmöglicht. Eine angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbe dingungen , auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ist de m Beschwerdeführer jedoch zu 100 % zumutbar. Dies ist vorliegend un bestritten und von diesem Sachverhalt ging die Beschwerdegegnerin auch in ihrer rechtskräftigen

V erfügung vom 8. Januar 2016 bezüglich der Vernei nung eines Rentenanspruches des Beschwerdeführers aus ( vgl. die Stellung nahme des RAD-Arztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 4. November 2015 in Urk. 11/88/4-5 ; vgl. auch Urk. 1 S. 1 unten, Urk. 11/92, Urk. 11/99, Urk. 11/103/1). 4.2

Für eine berufliche Umschulung bedarf es unter anderem der invaliditätsbe dingten Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. vorstehend E. 1. 4 ).

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschu lung infolge des in der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Januar 2016 fest gestellten invaliditätsbedingten Einkommensverlustes von 6 % (Urk. 2 S. 1 unten). In der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Januar 2016 ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand des standardisierten Durchschnittslohns für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Baugewerbe gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebe nen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) . Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zog sie den standardisierten Durchschnittslohn für ein fache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtli chen Wirtschaftszweigen de s privaten Sektors gemäss LSE bei. Beim Ver gleich dieser beiden Einkommen resultierte ein nicht rentenbegründender Invalidi tätsgrad von 6 % (Urk. 11/92 S. 2, vgl. Urk. 11/87). 4.3

Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung prinzipiell die Erheblichkeits s chwelle von 20 % gefordert wird, doch ist hiervon

– wie der Beschwerde führer zu Recht geltend machte (vorstehend E. 2.2) – namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuwei chen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annährend gleichwertig bezeichnet wer den können (Ur teile des Bundesgerichts 8C _559/2014 vom 29. Oktober 2014

E. 3

und 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer kann, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.1),

die angestammte Tätigkeit als Haustechnikpraktiker mit Fachrichtung Sanitär infolge seiner Rückenprobleme nicht mehr ausüben, weshalb ihm nur noch angepasste Tätigkeiten zumutbar sind .

Bei den für den Beschwerdeführer o hne Umschulung zumutbaren angepass ten Tätigkeiten handelt es sich demnach mangels anderweitiger Ausbildung einzig um unqualifizierte Hilfsarbeiten, die im Vergleich zum erlernten Beruf als Haustechnikpraktiker qualitativ nicht als annähernd gleichwertig be zeichnet werden könne n . Die mit einer angemessenen Umschulung einher gehende bessere Stellung auf dem Arbeit smarkt ist für den Beschwerdeführer umso wichtiger, als er mit Jahrgang 1990 noch jung und die verbleibende Aktivitätsdauer dementsprechend lang ist. Der Umschulungsanspruch des Be schwerdeführers ist somit grundsätzlich auch dann gegeben, wenn wie vor liegend ein momentaner Einkommensvergleich eine Verdiensteinbu sse von deutlich weniger als 20 % ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4). 4.4

Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht am Willen und den Fähigkeiten man gelt, sich umschulen zu lassen bezieh ungsweise eine Arbeitsstelle zu suchen. So hielt die Schulleitung der C.___

am 21. Juli 2015, mithin einen Tag nach der vorzeitigen Beendigung der beruflichen Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin ( vorstehend E. 3.1 ), fest , dass es sehr bedauerlich sei, dem Beschwerdeführer kein Zeugnis ausstellen zu können, da wenn er anwesend sei, seine Mitarbeit als hervorra gend bezeichnet werden könne. Er arbeite aktiv im Unterricht mit, erledige die Hausaufgaben und es scheine, dass er auch gewillt sei, die Ausbildung zu absolvieren. Er habe auch in letzter Zeit bewiesen, dass wenn es ihm gut gehe, er durchaus in der Lage sei, gute Leistungen zu erbringen (Urk. 11/67). Zudem geht aus dem Schreiben des Beraters des RAV vom 21. Oktober 2016 hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils die Auflagen wie Arbeitsbemü hungen , Beratungstermine und die Bereitschaft an geeigneten Kursen teilzu nehmen , eingehalten habe . Im Januar 201 6 habe der Beschwerdeführer

einen Bewerbungskurs besucht und diesen auch beendet. Von März bis April 2016 habe er zudem ein en ECDL (European Computer Driving

Licence ) Kurs erfolgrei ch mit Zertifikat abgeschlossen (Urk. 3 S. 1). 4.5

Nach dem G esagten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz einer Verdiensteinbusse von weniger als 20 % Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich auf eine Umschulung hat. Hinzu kommt, dass ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Umschulungsmassnahme nicht vorzeitig abgebrochen werden soll, wenn und solange der angestrebte Zweck der Eingliederung im Rahmen der Verhältnismässigkeit noch erreicht werden kann (BGE 139 V 399 E.

5.5 mit Hinweis; Pra 2013 Nr.

110). Vorliegend waren der mehrfache Unterbruch des Schulbesuchs und die dadurch entstan denen Prüfungslücken im Wesentlichen auf vorübergehende Erkrankungen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Mithin kann keine Rede davon sein, dass der Zweck der Eingliederung - sofern der Beschwerdeführer seiner Mit wirkungspflicht nachkommt - nicht mehr erreicht werden könnte.

Ob ein Wiedereinstieg

beziehungsweise die Fortsetzung der

bei der C.___ angefangenen Ausbildung zum Bürofachdiplom

angezeigt (und auch möglich) oder ob ein Neustart der Ausbildung (an dieser oder einer anderen Schule)

erforderlich ist , ist von der Beschwerdegegnerin abzuklären. 4.6

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als nicht rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen .

5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1) gegenstandslos. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie eines praxisgemäss en Stundenansatzes von Fr. 145.-- (zzgl. MWST) erscheint für den

durch eine Sozialarbeiterin der Pro

Infirmis

vertreten e n Beschwerdeführer ei ne Partei entschädigung von Fr. 1‘100.-- als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2016 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Fortsetzung der Umschulung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2 ). Nach Massgabe von Art . 16 Abs .

E. 1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätig keit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art.

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewe senen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Er werbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annäh ernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Ver dienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jewei ligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.

4.2 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E.

2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher aus geübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Er werbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeit punkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitat iven Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwick lung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichen den Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E.

4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August

2004 E.

5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht , Diss . Bern 1985, S. 186).

Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Ein gliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S.

82 E.

2b/ aa ; ZAK 1991 S.

179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuf lichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2.

E. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober

2016 (Urk. 2) fest, dass versicherte Personen Anspruch auf Umschulung hätte n, wenn diese infolge Invalidität notwendig sei und dadurch die Erwerbstätig keit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden könne. An spruch auf Umschulung bestehe sodann, wenn der dauernde, invaliditätsbe dingte Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit mindestens 20 % betrage. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da gemäss rechtskräftigem Entscheid vom 8. Januar 2016 der invaliditätsbedingte Einkommensverlust nur 6 % betrage (S. 1 unten).

E. 2.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1) aus, dass der vorliegende Sachverhalt gestützt auf die bundesgerichtliche Recht sprechung anders zu beurteilen sei, da er erst 26 Jahre alt sei. Da es sich bei den für ihn ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um un qualifizierte Hilfsarbeiten handle, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit als Sanitär qualitativ nicht als „annähernd gleichwertig“ bezeichnet werden könnten, sei nicht entscheidwesentlich , ob die geforderte Erheblichkeits schwelle erreicht werde (S. 3 Ziff. 3). Beim ersten Umschulungsversuch sei er sehr engagiert gewesen, jedoch hätten seine fachfremde berufliche Herkunft sowie seine gesundheitliche Situation einen erfolgreichen Abschluss der Umschulung verunmöglicht (S. 4 Ziff. 5).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be schwerdeführers auf berufliche Massnahmen, namentlich auf eine Umschu lung , zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer begann nach seinem Schulabschluss im Jahr 2006 drei Ausbildungen ( Lehre als Heizungsmonteur, Spengler und Haustechniker), die er jeweils abbrach. Im Februar 2012 konnte er die Ausbild ung zum Haus technikpraktiker

mit Fachrichtung Sanitär beginnen (Urk. 11/18/1-2, Urk. 11/34 S. 6 unten, S. 7 oben). Der Beschwerdeführer meldete sich erst mals im Juni 2013 bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Rücken schmerzen für berufliche Massnahmen an, als er kurz vor Ende seiner Aus bildung zum Haustechnikpraktiker war (Urk. 11/7 Ziff. 5.3). Er schloss seine Lehre dennoch erfolgreich im August 2013 ab (vgl. Urk. 11/18/3), arbeitete

aber nach Abschluss der Lehre praktisch nicht mehr auf diesem Beruf (Urk. 11/34 S. 7 oben). Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Diens t (RAD) , vom 21. Februar 2014 war die Tätigkeit als Haustechnikpraktiker seit Mai 2013, mithin bereits vor Abschluss der Lehre, aufgrund der zu hohen Belastung für die Wirbelsäule nicht mehr geeignet. In angepasster Tätigkeit – mit körperlich mittelschwerer Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 25 kg, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten – sei de r Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/24). 3.2

Am 24. März 2014 begann der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Be schwerdegegnerin zum ersten Mal mit einer Umschulung . Er startete mit dem Grundlagenkurs an der A.___ in B.___ , um das Bürofach diplom zu erwerben (Urk. 11/32 ), das er in der Folge nicht bestand (Urk. 11/41).

Die Beschwerdegegnerin hielt im Anschluss daran im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 22. Juli 2014 fest, dass der Beschwerdeführer, der von der Baubranche her komme, vorher unbedingt einen 6-monatigen Vorbereitungskurs hätte absolvieren müssen. Es werde deshalb eine 2-jährige Vollzeitausbildung (erstes Jahr Bürofachdiplom, zweites Jahr Handel sdiplom) vorgeschlagen (Urk. 11/44 S. 1 unten). Am 19. August 2014 begann der Beschwerdeführer sodann erneut mit der Ausbildung an der C.___ in D.___ zur Erlangung des Bürofachdiploms (Urk. 11/45). Aufgrund von un genügenden Leistungsnachweisen bestand der Beschwerdeführer die Probe zeit nicht und wurde nur provisorisch ins nächste Quartal zugelassen. Die Schulleitung der C.___ gi ng davon aus, dass sich die 1.5 - wöchige Krankheitsabwesenheit zu Beginn der Ausbildung sicherlich negativ ausgewirkt habe, der Beschwerdeführer jedoch intellektuell in der Lage sei, den Stoff mit entsprechender Arbeit zu verstehen und zu begreifen (Urk. 11/54). Die Beschwerdegegnerin forderte ihn darauf hin mit Schreiben vom 26. November 2014 auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (Urk. 11/55).

Im Februar 2015 wurde a ufgrund der vielen Absenzen infolge Krankheit entschieden, dass der Beschwerdeführer das erste Semester noch mals repetieren soll e (Urk. 11/58, Urk. 11/63 S. 1 Mitte) . Dies hat sich nach Ansicht der Schulleitung der C.___ auch gelohnt; so habe der Be schwerdeführer wesentlich selbstbewusster und a ktiver im Unterricht mit ge arbeitet und sei bemüht gewesen , die ihm übertragenen Arbeiten zu erledi gen. Da der Beschwerdeführer eine Prüfung infolge Absenz nicht absolvieren konnte, war das Zeugnis e rneut nicht vollständig, weshalb er ins Provisorium versetzt wu rde

(Urk. 11/60). Da auch dieser Versuch aufgrund einer erneuten Erkrankung des Beschwerdeführers

– aufgrund einer Darmerkrankung fehlte er oft in der Schule – missglückte (Urk. 11/63 S. 1 Mitte , S. 3 oben ) , beschloss die Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2015 , die beruflichen Massnahmen vorzeitig abzubrechen, da die Voraussetzungen für die Weiter führung der Ausbildung wegen gehäufter Absenzen nicht mehr gegeben seien (Urk. 7/64). 4. 4.1

In medizinischer Sicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2013 an einem persistierenden Lumbovertebralsyndrom rechtsbetont bei Feh lhal tung und Grosswuchs leidet, welche s die Ausübung seiner

angestammten Tätigkeit als Haustechnikpraktiker sei ther verunmöglicht. Eine angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbe dingungen , auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ist de m Beschwerdeführer jedoch zu 100 % zumutbar. Dies ist vorliegend un bestritten und von diesem Sachverhalt ging die Beschwerdegegnerin auch in ihrer rechtskräftigen

V erfügung vom 8. Januar 2016 bezüglich der Vernei nung eines Rentenanspruches des Beschwerdeführers aus ( vgl. die Stellung nahme des RAD-Arztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 4. November 2015 in Urk. 11/88/4-5 ; vgl. auch Urk. 1 S. 1 unten, Urk. 11/92, Urk. 11/99, Urk. 11/103/1). 4.2

Für eine berufliche Umschulung bedarf es unter anderem der invaliditätsbe dingten Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. vorstehend E. 1. 4 ).

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschu lung infolge des in der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Januar 2016 fest gestellten invaliditätsbedingten Einkommensverlustes von 6 % (Urk. 2 S. 1 unten). In der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Januar 2016 ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand des standardisierten Durchschnittslohns für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Baugewerbe gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebe nen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) . Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zog sie den standardisierten Durchschnittslohn für ein fache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtli chen Wirtschaftszweigen de s privaten Sektors gemäss LSE bei. Beim Ver gleich dieser beiden Einkommen resultierte ein nicht rentenbegründender Invalidi tätsgrad von 6 % (Urk. 11/92 S. 2, vgl. Urk. 11/87). 4.3

Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung prinzipiell die Erheblichkeits s chwelle von 20 % gefordert wird, doch ist hiervon

– wie der Beschwerde führer zu Recht geltend machte (vorstehend E. 2.2) – namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuwei chen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annährend gleichwertig bezeichnet wer den können (Ur teile des Bundesgerichts 8C _559/2014 vom 29. Oktober 2014

E. 3

und 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer kann, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.1),

die angestammte Tätigkeit als Haustechnikpraktiker mit Fachrichtung Sanitär infolge seiner Rückenprobleme nicht mehr ausüben, weshalb ihm nur noch angepasste Tätigkeiten zumutbar sind .

Bei den für den Beschwerdeführer o hne Umschulung zumutbaren angepass ten Tätigkeiten handelt es sich demnach mangels anderweitiger Ausbildung einzig um unqualifizierte Hilfsarbeiten, die im Vergleich zum erlernten Beruf als Haustechnikpraktiker qualitativ nicht als annähernd gleichwertig be zeichnet werden könne n . Die mit einer angemessenen Umschulung einher gehende bessere Stellung auf dem Arbeit smarkt ist für den Beschwerdeführer umso wichtiger, als er mit Jahrgang 1990 noch jung und die verbleibende Aktivitätsdauer dementsprechend lang ist. Der Umschulungsanspruch des Be schwerdeführers ist somit grundsätzlich auch dann gegeben, wenn wie vor liegend ein momentaner Einkommensvergleich eine Verdiensteinbu sse von deutlich weniger als 20 % ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4). 4.4

Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht am Willen und den Fähigkeiten man gelt, sich umschulen zu lassen bezieh ungsweise eine Arbeitsstelle zu suchen. So hielt die Schulleitung der C.___

am 21. Juli 2015, mithin einen Tag nach der vorzeitigen Beendigung der beruflichen Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin ( vorstehend E. 3.1 ), fest , dass es sehr bedauerlich sei, dem Beschwerdeführer kein Zeugnis ausstellen zu können, da wenn er anwesend sei, seine Mitarbeit als hervorra gend bezeichnet werden könne. Er arbeite aktiv im Unterricht mit, erledige die Hausaufgaben und es scheine, dass er auch gewillt sei, die Ausbildung zu absolvieren. Er habe auch in letzter Zeit bewiesen, dass wenn es ihm gut gehe, er durchaus in der Lage sei, gute Leistungen zu erbringen (Urk. 11/67). Zudem geht aus dem Schreiben des Beraters des RAV vom 21. Oktober 2016 hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils die Auflagen wie Arbeitsbemü hungen , Beratungstermine und die Bereitschaft an geeigneten Kursen teilzu nehmen , eingehalten habe . Im Januar 201

E. 6 habe der Beschwerdeführer

einen Bewerbungskurs besucht und diesen auch beendet. Von März bis April 2016 habe er zudem ein en ECDL (European Computer Driving

Licence ) Kurs erfolgrei ch mit Zertifikat abgeschlossen (Urk. 3 S. 1). 4.5

Nach dem G esagten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz einer Verdiensteinbusse von weniger als 20 % Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich auf eine Umschulung hat. Hinzu kommt, dass ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Umschulungsmassnahme nicht vorzeitig abgebrochen werden soll, wenn und solange der angestrebte Zweck der Eingliederung im Rahmen der Verhältnismässigkeit noch erreicht werden kann (BGE 139 V 399 E.

5.5 mit Hinweis; Pra 2013 Nr.

110). Vorliegend waren der mehrfache Unterbruch des Schulbesuchs und die dadurch entstan denen Prüfungslücken im Wesentlichen auf vorübergehende Erkrankungen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Mithin kann keine Rede davon sein, dass der Zweck der Eingliederung - sofern der Beschwerdeführer seiner Mit wirkungspflicht nachkommt - nicht mehr erreicht werden könnte.

Ob ein Wiedereinstieg

beziehungsweise die Fortsetzung der

bei der C.___ angefangenen Ausbildung zum Bürofachdiplom

angezeigt (und auch möglich) oder ob ein Neustart der Ausbildung (an dieser oder einer anderen Schule)

erforderlich ist , ist von der Beschwerdegegnerin abzuklären. 4.6

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als nicht rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen .

5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1) gegenstandslos. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie eines praxisgemäss en Stundenansatzes von Fr. 145.-- (zzgl. MWST) erscheint für den

durch eine Sozialarbeiterin der Pro

Infirmis

vertreten e n Beschwerdeführer ei ne Partei entschädigung von Fr. 1‘100.-- als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2016 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Fortsetzung der Umschulung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1990, wurde am 12. Dezember 2005 durch seine Eltern unter Hinweis auf eine Kieferstellungsstörung bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische Situation ab und erteilte dem Versi cherten mit Verfügung vom
  2. Januar 2006 Kostengut sprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 210 ( Prognathia inferior congenita ) gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgeb rechen ( GgV -Anhang) und die ärztlich vero rdneten Behand lungsgeräte vom
  3. Dezember 2005 bis 31. Oktober 2010 (Urk. 11/5 ) . 1.2      Am 19. Juni 20 13 meldete sich der Versicherte unter Hinw eis auf Rückenbe schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7). Am 23.   August   2013 schloss er die Attestausbildung zum Haustechnikprak tiker , Fachrichtung Sanitär, ab (Urk. 11/12/3). Die IV-Stelle klärte die medi zinische und erw erbliche Situation ab und erteilte dem Versicherten am 21. März   2014 (Urk. 11/32) und am 22. Juli 2014 (Urk. 11/45) Kostengut sprache für eine Neuausbildung bis zum Bürofachdiplom . Mit Mitteilung vom 20. Juli 2015 hob die IV-Stelle die Kostengutsprache vom 2
  4. Juli 2014 per 8. Juni 2015 auf , da die Voraussetzungen für die Weiterführung dieser Aus bildung wegen gehäufter Absenzen nicht mehr gegeben seien (Urk. 7/64). Der Versicherte ersuchte mit Schreiben vom
  5. Juli 2015 um eine beschwerde fähige Verfügung (Urk. 11/72) , woraufhin die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. August 2015 den vorzeitigen Abbruch der beruflichen Massnahmen per 8. Juni 2015 in Aussicht stellte (Urk. 11/73). Mit Verfügung vom 28. September   2015 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest (Urk. 11/79).      Nach der Prüfung eines Rentenanspruches (vgl. Urk. 11/82) verneinte die IV- Stelle n ach ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/89) sodann mit Verfügung vom
  6. Januar 2016 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 11/92). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3      Der Versicherte meldete sich am 29. April 2016 erneut bei der Invalidenversi cherung für berufliche Massnahmen an (Urk. 11/99). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. Juli 2016 mit, dass e r keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich auf eine Umschulung, habe (Urk. 11/107). Der Ver sicherte ersuchte mit Schreiben vom 3. August 2016 um eine beschwerde fähige Verfügung (Urk. 11/108). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 ver neinte die IV-Stelle sodann einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/112 = Urk. 2).
  7. Der Versicherte erhob am 27. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2016 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. Zudem sei ihm die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren ( Urk.  1 S. 1 Ziff. 1-2, Ziff. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember   2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung:
  8. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Invalide o der von einer Invalidität (Art.  8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art.  8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs.  1 bis ). Nach Massgabe der Art.  13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2 ). Nach Massgabe von Art .  16 Abs .  2 lit .  c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs.  2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung ( lit .  a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit . b) und in      der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .   d). 1.3      Gemäss Art.  17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs.  1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätig keit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs.  2). Als Umschulung gelten gemäss Art.  6 Abs.  1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Ab schluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invali dität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.4      Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewe senen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Er werbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annäh ernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Ver dienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jewei ligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.   4.2 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E.   2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher aus geübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20  % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).      Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Er werbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeit punkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitat iven Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwick lung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichen den Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E.   4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August   2004 E.   5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht , Diss . Bern 1985, S. 186).      Massnahmen im Sinne von Art.  17 IVG setzen subjektive und objektive Ein gliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S.   82 E.   2b/ aa ; ZAK 1991 S.   179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuf lichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
  9. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 2) fest, dass versicherte Personen Anspruch auf Umschulung hätte n, wenn diese infolge Invalidität notwendig sei und dadurch die Erwerbstätig keit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden könne. An spruch auf Umschulung bestehe sodann, wenn der dauernde, invaliditätsbe dingte Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit mindestens 20  % betrage. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da gemäss rechtskräftigem Entscheid vom 8. Januar 2016 der invaliditätsbedingte Einkommensverlust nur 6 % betrage (S. 1 unten). 2.2      Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1) aus, dass der vorliegende Sachverhalt gestützt auf die bundesgerichtliche Recht sprechung anders zu beurteilen sei, da er erst 26 Jahre alt sei. Da es sich bei den für ihn ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um un qualifizierte Hilfsarbeiten handle, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit als Sanitär qualitativ nicht als „annähernd gleichwertig“ bezeichnet werden könnten, sei nicht entscheidwesentlich , ob die geforderte Erheblichkeits schwelle erreicht werde (S. 3 Ziff. 3). Beim ersten Umschulungsversuch sei er sehr engagiert gewesen, jedoch hätten seine fachfremde berufliche Herkunft sowie seine gesundheitliche Situation einen erfolgreichen Abschluss der Umschulung verunmöglicht (S.  4 Ziff. 5). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be schwerdeführers auf berufliche Massnahmen, namentlich auf eine Umschu lung , zu Recht verneint hat.
  10. 3.1      Der Beschwerdeführer begann nach seinem Schulabschluss im Jahr 2006 drei Ausbildungen ( Lehre als Heizungsmonteur, Spengler und Haustechniker), die er jeweils abbrach. Im Februar 2012 konnte er die Ausbild ung zum Haus technikpraktiker mit Fachrichtung Sanitär beginnen (Urk. 11/18/1-2, Urk. 11/34 S. 6 unten, S. 7 oben). Der Beschwerdeführer meldete sich erst mals im Juni 2013 bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Rücken schmerzen für berufliche Massnahmen an, als er kurz vor Ende seiner Aus bildung zum Haustechnikpraktiker war (Urk. 11/7 Ziff. 5.3). Er schloss seine Lehre dennoch erfolgreich im August 2013 ab (vgl. Urk. 11/18/3), arbeitete aber nach Abschluss der Lehre praktisch nicht mehr auf diesem Beruf (Urk. 11/34 S. 7 oben). Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Diens t (RAD) , vom 21. Februar 2014 war die Tätigkeit als Haustechnikpraktiker seit Mai 2013, mithin bereits vor Abschluss der Lehre, aufgrund der zu hohen Belastung für die Wirbelsäule nicht mehr geeignet. In angepasster Tätigkeit – mit körperlich mittelschwerer Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 25 kg, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten – sei de r Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/24). 3.2      Am
  11. März 2014 begann der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Be schwerdegegnerin zum ersten Mal mit einer Umschulung . Er startete mit dem Grundlagenkurs an der A.___ in B.___ , um das Bürofach diplom zu erwerben (Urk. 11/32 ), das er in der Folge nicht bestand (Urk. 11/41). Die Beschwerdegegnerin hielt im Anschluss daran im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 22. Juli 2014 fest, dass der Beschwerdeführer, der von der Baubranche her komme, vorher unbedingt einen 6-monatigen Vorbereitungskurs hätte absolvieren müssen. Es werde deshalb eine 2-jährige Vollzeitausbildung (erstes Jahr Bürofachdiplom, zweites Jahr Handel sdiplom) vorgeschlagen (Urk. 11/44 S. 1 unten). Am 19.  August 2014 begann der Beschwerdeführer sodann erneut mit der Ausbildung an der C.___ in D.___ zur Erlangung des Bürofachdiploms (Urk. 11/45). Aufgrund von un genügenden Leistungsnachweisen bestand der Beschwerdeführer die Probe zeit nicht und wurde nur provisorisch ins nächste Quartal zugelassen. Die Schulleitung der C.___ gi ng davon aus, dass sich die 1.5 - wöchige Krankheitsabwesenheit zu Beginn der Ausbildung sicherlich negativ ausgewirkt habe, der Beschwerdeführer jedoch intellektuell in der Lage sei, den Stoff mit entsprechender Arbeit zu verstehen und zu begreifen (Urk. 11/54). Die Beschwerdegegnerin forderte ihn darauf hin mit Schreiben vom 26. November 2014 auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (Urk. 11/55). Im Februar 2015 wurde a ufgrund der vielen Absenzen infolge Krankheit entschieden, dass der Beschwerdeführer das erste Semester noch mals repetieren soll e (Urk. 11/58, Urk. 11/63 S. 1 Mitte) . Dies hat sich nach Ansicht der Schulleitung der C.___ auch gelohnt; so habe der Be schwerdeführer wesentlich selbstbewusster und a ktiver im Unterricht mit ge arbeitet und sei bemüht gewesen , die ihm übertragenen Arbeiten zu erledi gen. Da der Beschwerdeführer eine Prüfung infolge Absenz nicht absolvieren konnte, war das Zeugnis e rneut nicht vollständig, weshalb er ins Provisorium versetzt wu rde (Urk. 11/60). Da auch dieser Versuch aufgrund einer erneuten Erkrankung des Beschwerdeführers – aufgrund einer Darmerkrankung fehlte er oft in der Schule – missglückte (Urk. 11/63 S. 1 Mitte , S. 3 oben ) , beschloss die Beschwerdegegnerin am 20.  Juli 2015 , die beruflichen Massnahmen vorzeitig abzubrechen, da die Voraussetzungen für die Weiter führung der Ausbildung wegen gehäufter Absenzen nicht mehr gegeben seien (Urk. 7/64).
  12. 4.1      In medizinischer Sicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2013 an einem persistierenden Lumbovertebralsyndrom rechtsbetont bei Feh lhal tung und Grosswuchs leidet, welche s die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Haustechnikpraktiker sei ther verunmöglicht. Eine angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbe dingungen , auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ist de m Beschwerdeführer jedoch zu 100 % zumutbar. Dies ist vorliegend un bestritten und von diesem Sachverhalt ging die Beschwerdegegnerin auch in ihrer rechtskräftigen V erfügung vom
  13. Januar 2016 bezüglich der Vernei nung eines Rentenanspruches des Beschwerdeführers aus ( vgl. die Stellung nahme des RAD-Arztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 4. November 2015 in Urk. 11/88/4-5 ; vgl. auch Urk. 1 S. 1 unten, Urk. 11/92, Urk. 11/99, Urk. 11/103/1). 4.2      Für eine berufliche Umschulung bedarf es unter anderem der invaliditätsbe dingten Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. vorstehend E. 1. 4 ).      Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschu lung infolge des in der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Januar 2016 fest gestellten invaliditätsbedingten Einkommensverlustes von 6 % (Urk. 2 S. 1 unten). In der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Januar 2016 ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand des standardisierten Durchschnittslohns für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Baugewerbe gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebe nen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) . Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zog sie den standardisierten Durchschnittslohn für ein fache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtli chen Wirtschaftszweigen de s privaten Sektors gemäss LSE bei. Beim Ver gleich dieser beiden Einkommen resultierte ein nicht rentenbegründender Invalidi tätsgrad von 6 % (Urk. 11/92 S. 2, vgl. Urk. 11/87). 4.3      Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung prinzipiell die Erheblichkeits s chwelle von 20 % gefordert wird, doch ist hiervon – wie der Beschwerde führer zu Recht geltend machte (vorstehend E. 2.2) – namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuwei chen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annährend gleichwertig bezeichnet wer den können (Ur teile des Bundesgerichts 8C _559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3 und 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.1).      Der Beschwerdeführer kann, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.1), die angestammte Tätigkeit als Haustechnikpraktiker mit Fachrichtung Sanitär infolge seiner Rückenprobleme nicht mehr ausüben, weshalb ihm nur noch angepasste Tätigkeiten zumutbar sind .      Bei den für den Beschwerdeführer o hne Umschulung zumutbaren angepass ten Tätigkeiten handelt es sich demnach mangels anderweitiger Ausbildung einzig um unqualifizierte Hilfsarbeiten, die im Vergleich zum erlernten Beruf als Haustechnikpraktiker qualitativ nicht als annähernd gleichwertig be zeichnet werden könne n . Die mit einer angemessenen Umschulung einher gehende bessere Stellung auf dem Arbeit smarkt ist für den Beschwerdeführer umso wichtiger, als er mit Jahrgang 1990 noch jung und die verbleibende Aktivitätsdauer dementsprechend lang ist. Der Umschulungsanspruch des Be schwerdeführers ist somit grundsätzlich auch dann gegeben, wenn wie vor liegend ein momentaner Einkommensvergleich eine Verdiensteinbu sse von deutlich weniger als 20  % ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4). 4.4      Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht am Willen und den Fähigkeiten man gelt, sich umschulen zu lassen bezieh ungsweise eine Arbeitsstelle zu suchen. So hielt die Schulleitung der C.___ am 21. Juli 2015, mithin einen Tag nach der vorzeitigen Beendigung der beruflichen Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin ( vorstehend E.  3.1 ), fest , dass es sehr bedauerlich sei, dem Beschwerdeführer kein Zeugnis ausstellen zu können, da wenn er anwesend sei, seine Mitarbeit als hervorra gend bezeichnet werden könne. Er arbeite aktiv im Unterricht mit, erledige die Hausaufgaben und es scheine, dass er auch gewillt sei, die Ausbildung zu absolvieren. Er habe auch in letzter Zeit bewiesen, dass wenn es ihm gut gehe, er durchaus in der Lage sei, gute Leistungen zu erbringen (Urk. 11/67). Zudem geht aus dem Schreiben des Beraters des RAV vom 21. Oktober 2016 hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils die Auflagen wie Arbeitsbemü hungen , Beratungstermine und die Bereitschaft an geeigneten Kursen teilzu nehmen , eingehalten habe . Im Januar 201 6 habe der Beschwerdeführer einen Bewerbungskurs besucht und diesen auch beendet. Von März bis April 2016 habe er zudem ein en ECDL (European Computer Driving Licence ) Kurs erfolgrei ch mit Zertifikat abgeschlossen (Urk. 3 S. 1). 4.5      Nach dem G esagten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz einer Verdiensteinbusse von weniger als 20 % Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich auf eine Umschulung hat. Hinzu kommt, dass ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Umschulungsmassnahme nicht vorzeitig abgebrochen werden soll, wenn und solange der angestrebte Zweck der Eingliederung im Rahmen der Verhältnismässigkeit noch erreicht werden kann (BGE 139 V 399 E.   5.5 mit Hinweis; Pra 2013 Nr.   110). Vorliegend waren der mehrfache Unterbruch des Schulbesuchs und die dadurch entstan denen Prüfungslücken im Wesentlichen auf vorübergehende Erkrankungen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Mithin kann keine Rede davon sein, dass der Zweck der Eingliederung - sofern der Beschwerdeführer seiner Mit wirkungspflicht nachkommt - nicht mehr erreicht werden könnte.      Ob ein Wiedereinstieg beziehungsweise die Fortsetzung der bei der C.___ angefangenen Ausbildung zum Bürofachdiplom angezeigt (und auch möglich) oder ob ein Neustart der Ausbildung (an dieser oder einer anderen Schule) erforderlich ist , ist von der Beschwerdegegnerin abzuklären. 4.6      Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als nicht rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen .
  14. 5.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1) gegenstandslos. 5.2      Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ).      Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie eines praxisgemäss en Stundenansatzes von Fr. 145.-- (zzgl. MWST) erscheint für den durch eine Sozialarbeiterin der Pro Infirmis vertreten e n Beschwerdeführer ei ne Partei entschädigung von Fr. 1‘100.-- als angemessen. Das Gericht erkennt:
  15. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2016 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Fortsetzung der Umschulung hat.
  16. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  17. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  18. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  19. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  20. Juli bis und mit 1
  21. August sowie vom 1
  22. Dezember bis und mit dem
  23. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01198 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

21. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1990, wurde am 12. Dezember 2005 durch seine Eltern unter Hinweis auf eine Kieferstellungsstörung bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische Situation ab und erteilte dem Versi cherten mit Verfügung vom

23. Januar 2006

Kostengut sprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens

Ziff. 210

( Prognathia inferior congenita ) gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgeb rechen ( GgV -Anhang) und die ärztlich vero rdneten Behand lungsgeräte

vom

5. Dezember 2005 bis 31. Oktober 2010 (Urk. 11/5 ) . 1.2

Am 19. Juni 20 13 meldete sich der Versicherte unter Hinw eis auf Rückenbe schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7). Am 23.

August

2013 schloss er die Attestausbildung zum Haustechnikprak tiker , Fachrichtung Sanitär, ab (Urk. 11/12/3). Die IV-Stelle klärte die medi zinische und erw erbliche Situation ab und erteilte dem Versicherten am 21. März

2014 (Urk. 11/32) und am 22. Juli 2014 (Urk. 11/45)

Kostengut sprache für eine Neuausbildung bis zum Bürofachdiplom . Mit Mitteilung vom 20. Juli 2015 hob die IV-Stelle die Kostengutsprache vom 2

2. Juli 2014 per 8. Juni 2015 auf , da die Voraussetzungen für die Weiterführung dieser Aus bildung wegen gehäufter Absenzen nicht mehr gegeben seien (Urk. 7/64). Der Versicherte ersuchte mit Schreiben vom

30. Juli 2015 um eine beschwerde fähige Verfügung (Urk. 11/72) , woraufhin die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. August 2015 den vorzeitigen Abbruch der beruflichen Massnahmen per 8. Juni 2015 in Aussicht stellte (Urk. 11/73). Mit Verfügung vom 28. September

2015 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest (Urk. 11/79).

Nach der Prüfung eines Rentenanspruches (vgl. Urk. 11/82) verneinte die IV- Stelle n ach ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/89) sodann mit Verfügung vom

8. Januar 2016 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 11/92). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Der Versicherte meldete sich am 29. April 2016 erneut bei der Invalidenversi cherung für berufliche Massnahmen an (Urk. 11/99). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. Juli 2016 mit, dass e r keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich auf eine Umschulung, habe (Urk. 11/107). Der Ver sicherte ersuchte mit Schreiben vom 3. August 2016 um eine beschwerde fähige Verfügung (Urk. 11/108). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 ver neinte die IV-Stelle sodann einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/112 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 27. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. Zudem sei ihm die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2, Ziff. 4). Die IV-Stelle

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember

2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen er füllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Er werbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2 ). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be rufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapital hilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d). 1.3

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätig keit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Ab schluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invali dität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.4

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewe senen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Er werbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annäh ernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Ver dienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jewei ligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.

4.2 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E.

2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher aus geübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Er werbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeit punkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitat iven Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwick lung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichen den Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E.

4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August

2004 E.

5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht , Diss . Bern 1985, S. 186).

Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Ein gliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S.

82 E.

2b/ aa ; ZAK 1991 S.

179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuf lichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober

2016 (Urk. 2) fest, dass versicherte Personen Anspruch auf Umschulung hätte n, wenn diese infolge Invalidität notwendig sei und dadurch die Erwerbstätig keit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden könne. An spruch auf Umschulung bestehe sodann, wenn der dauernde, invaliditätsbe dingte Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit mindestens 20 % betrage. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da gemäss rechtskräftigem Entscheid vom 8. Januar 2016 der invaliditätsbedingte Einkommensverlust nur 6 % betrage (S. 1 unten). 2.2

Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1) aus, dass der vorliegende Sachverhalt gestützt auf die bundesgerichtliche Recht sprechung anders zu beurteilen sei, da er erst 26 Jahre alt sei. Da es sich bei den für ihn ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um un qualifizierte Hilfsarbeiten handle, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit als Sanitär qualitativ nicht als „annähernd gleichwertig“ bezeichnet werden könnten, sei nicht entscheidwesentlich , ob die geforderte Erheblichkeits schwelle erreicht werde (S. 3 Ziff. 3). Beim ersten Umschulungsversuch sei er sehr engagiert gewesen, jedoch hätten seine fachfremde berufliche Herkunft sowie seine gesundheitliche Situation einen erfolgreichen Abschluss der Umschulung verunmöglicht (S. 4 Ziff. 5).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be schwerdeführers auf berufliche Massnahmen, namentlich auf eine Umschu lung , zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer begann nach seinem Schulabschluss im Jahr 2006 drei Ausbildungen ( Lehre als Heizungsmonteur, Spengler und Haustechniker), die er jeweils abbrach. Im Februar 2012 konnte er die Ausbild ung zum Haus technikpraktiker

mit Fachrichtung Sanitär beginnen (Urk. 11/18/1-2, Urk. 11/34 S. 6 unten, S. 7 oben). Der Beschwerdeführer meldete sich erst mals im Juni 2013 bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Rücken schmerzen für berufliche Massnahmen an, als er kurz vor Ende seiner Aus bildung zum Haustechnikpraktiker war (Urk. 11/7 Ziff. 5.3). Er schloss seine Lehre dennoch erfolgreich im August 2013 ab (vgl. Urk. 11/18/3), arbeitete

aber nach Abschluss der Lehre praktisch nicht mehr auf diesem Beruf (Urk. 11/34 S. 7 oben). Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Diens t (RAD) , vom 21. Februar 2014 war die Tätigkeit als Haustechnikpraktiker seit Mai 2013, mithin bereits vor Abschluss der Lehre, aufgrund der zu hohen Belastung für die Wirbelsäule nicht mehr geeignet. In angepasster Tätigkeit – mit körperlich mittelschwerer Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 25 kg, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten – sei de r Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/24). 3.2

Am 24. März 2014 begann der Beschwerdeführer mit Unterstützung der Be schwerdegegnerin zum ersten Mal mit einer Umschulung . Er startete mit dem Grundlagenkurs an der A.___ in B.___ , um das Bürofach diplom zu erwerben (Urk. 11/32 ), das er in der Folge nicht bestand (Urk. 11/41).

Die Beschwerdegegnerin hielt im Anschluss daran im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 22. Juli 2014 fest, dass der Beschwerdeführer, der von der Baubranche her komme, vorher unbedingt einen 6-monatigen Vorbereitungskurs hätte absolvieren müssen. Es werde deshalb eine 2-jährige Vollzeitausbildung (erstes Jahr Bürofachdiplom, zweites Jahr Handel sdiplom) vorgeschlagen (Urk. 11/44 S. 1 unten). Am 19. August 2014 begann der Beschwerdeführer sodann erneut mit der Ausbildung an der C.___ in D.___ zur Erlangung des Bürofachdiploms (Urk. 11/45). Aufgrund von un genügenden Leistungsnachweisen bestand der Beschwerdeführer die Probe zeit nicht und wurde nur provisorisch ins nächste Quartal zugelassen. Die Schulleitung der C.___ gi ng davon aus, dass sich die 1.5 - wöchige Krankheitsabwesenheit zu Beginn der Ausbildung sicherlich negativ ausgewirkt habe, der Beschwerdeführer jedoch intellektuell in der Lage sei, den Stoff mit entsprechender Arbeit zu verstehen und zu begreifen (Urk. 11/54). Die Beschwerdegegnerin forderte ihn darauf hin mit Schreiben vom 26. November 2014 auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (Urk. 11/55).

Im Februar 2015 wurde a ufgrund der vielen Absenzen infolge Krankheit entschieden, dass der Beschwerdeführer das erste Semester noch mals repetieren soll e (Urk. 11/58, Urk. 11/63 S. 1 Mitte) . Dies hat sich nach Ansicht der Schulleitung der C.___ auch gelohnt; so habe der Be schwerdeführer wesentlich selbstbewusster und a ktiver im Unterricht mit ge arbeitet und sei bemüht gewesen , die ihm übertragenen Arbeiten zu erledi gen. Da der Beschwerdeführer eine Prüfung infolge Absenz nicht absolvieren konnte, war das Zeugnis e rneut nicht vollständig, weshalb er ins Provisorium versetzt wu rde

(Urk. 11/60). Da auch dieser Versuch aufgrund einer erneuten Erkrankung des Beschwerdeführers

– aufgrund einer Darmerkrankung fehlte er oft in der Schule – missglückte (Urk. 11/63 S. 1 Mitte , S. 3 oben ) , beschloss die Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2015 , die beruflichen Massnahmen vorzeitig abzubrechen, da die Voraussetzungen für die Weiter führung der Ausbildung wegen gehäufter Absenzen nicht mehr gegeben seien (Urk. 7/64). 4. 4.1

In medizinischer Sicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2013 an einem persistierenden Lumbovertebralsyndrom rechtsbetont bei Feh lhal tung und Grosswuchs leidet, welche s die Ausübung seiner

angestammten Tätigkeit als Haustechnikpraktiker sei ther verunmöglicht. Eine angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbe dingungen , auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ist de m Beschwerdeführer jedoch zu 100 % zumutbar. Dies ist vorliegend un bestritten und von diesem Sachverhalt ging die Beschwerdegegnerin auch in ihrer rechtskräftigen

V erfügung vom 8. Januar 2016 bezüglich der Vernei nung eines Rentenanspruches des Beschwerdeführers aus ( vgl. die Stellung nahme des RAD-Arztes Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 4. November 2015 in Urk. 11/88/4-5 ; vgl. auch Urk. 1 S. 1 unten, Urk. 11/92, Urk. 11/99, Urk. 11/103/1). 4.2

Für eine berufliche Umschulung bedarf es unter anderem der invaliditätsbe dingten Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. vorstehend E. 1. 4 ).

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschu lung infolge des in der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Januar 2016 fest gestellten invaliditätsbedingten Einkommensverlustes von 6 % (Urk. 2 S. 1 unten). In der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Januar 2016 ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand des standardisierten Durchschnittslohns für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Baugewerbe gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebe nen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) . Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zog sie den standardisierten Durchschnittslohn für ein fache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtli chen Wirtschaftszweigen de s privaten Sektors gemäss LSE bei. Beim Ver gleich dieser beiden Einkommen resultierte ein nicht rentenbegründender Invalidi tätsgrad von 6 % (Urk. 11/92 S. 2, vgl. Urk. 11/87). 4.3

Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung prinzipiell die Erheblichkeits s chwelle von 20 % gefordert wird, doch ist hiervon

– wie der Beschwerde führer zu Recht geltend machte (vorstehend E. 2.2) – namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuwei chen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annährend gleichwertig bezeichnet wer den können (Ur teile des Bundesgerichts 8C _559/2014 vom 29. Oktober 2014

E. 3

und 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer kann, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.1),

die angestammte Tätigkeit als Haustechnikpraktiker mit Fachrichtung Sanitär infolge seiner Rückenprobleme nicht mehr ausüben, weshalb ihm nur noch angepasste Tätigkeiten zumutbar sind .

Bei den für den Beschwerdeführer o hne Umschulung zumutbaren angepass ten Tätigkeiten handelt es sich demnach mangels anderweitiger Ausbildung einzig um unqualifizierte Hilfsarbeiten, die im Vergleich zum erlernten Beruf als Haustechnikpraktiker qualitativ nicht als annähernd gleichwertig be zeichnet werden könne n . Die mit einer angemessenen Umschulung einher gehende bessere Stellung auf dem Arbeit smarkt ist für den Beschwerdeführer umso wichtiger, als er mit Jahrgang 1990 noch jung und die verbleibende Aktivitätsdauer dementsprechend lang ist. Der Umschulungsanspruch des Be schwerdeführers ist somit grundsätzlich auch dann gegeben, wenn wie vor liegend ein momentaner Einkommensvergleich eine Verdiensteinbu sse von deutlich weniger als 20 % ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4). 4.4

Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht am Willen und den Fähigkeiten man gelt, sich umschulen zu lassen bezieh ungsweise eine Arbeitsstelle zu suchen. So hielt die Schulleitung der C.___

am 21. Juli 2015, mithin einen Tag nach der vorzeitigen Beendigung der beruflichen Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin ( vorstehend E. 3.1 ), fest , dass es sehr bedauerlich sei, dem Beschwerdeführer kein Zeugnis ausstellen zu können, da wenn er anwesend sei, seine Mitarbeit als hervorra gend bezeichnet werden könne. Er arbeite aktiv im Unterricht mit, erledige die Hausaufgaben und es scheine, dass er auch gewillt sei, die Ausbildung zu absolvieren. Er habe auch in letzter Zeit bewiesen, dass wenn es ihm gut gehe, er durchaus in der Lage sei, gute Leistungen zu erbringen (Urk. 11/67). Zudem geht aus dem Schreiben des Beraters des RAV vom 21. Oktober 2016 hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils die Auflagen wie Arbeitsbemü hungen , Beratungstermine und die Bereitschaft an geeigneten Kursen teilzu nehmen , eingehalten habe . Im Januar 201 6 habe der Beschwerdeführer

einen Bewerbungskurs besucht und diesen auch beendet. Von März bis April 2016 habe er zudem ein en ECDL (European Computer Driving

Licence ) Kurs erfolgrei ch mit Zertifikat abgeschlossen (Urk. 3 S. 1). 4.5

Nach dem G esagten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz einer Verdiensteinbusse von weniger als 20 % Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich auf eine Umschulung hat. Hinzu kommt, dass ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Umschulungsmassnahme nicht vorzeitig abgebrochen werden soll, wenn und solange der angestrebte Zweck der Eingliederung im Rahmen der Verhältnismässigkeit noch erreicht werden kann (BGE 139 V 399 E.

5.5 mit Hinweis; Pra 2013 Nr.

110). Vorliegend waren der mehrfache Unterbruch des Schulbesuchs und die dadurch entstan denen Prüfungslücken im Wesentlichen auf vorübergehende Erkrankungen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Mithin kann keine Rede davon sein, dass der Zweck der Eingliederung - sofern der Beschwerdeführer seiner Mit wirkungspflicht nachkommt - nicht mehr erreicht werden könnte.

Ob ein Wiedereinstieg

beziehungsweise die Fortsetzung der

bei der C.___ angefangenen Ausbildung zum Bürofachdiplom

angezeigt (und auch möglich) oder ob ein Neustart der Ausbildung (an dieser oder einer anderen Schule)

erforderlich ist , ist von der Beschwerdegegnerin abzuklären. 4.6

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als nicht rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen .

5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1) gegenstandslos. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie eines praxisgemäss en Stundenansatzes von Fr. 145.-- (zzgl. MWST) erscheint für den

durch eine Sozialarbeiterin der Pro

Infirmis

vertreten e n Beschwerdeführer ei ne Partei entschädigung von Fr. 1‘100.-- als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2016 aufgehoben und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Fortsetzung der Umschulung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger