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IV.2016.01193

Eingliederung/Rente; Schadenminderungspflicht bei mangelhafter orthetischer Versorgung, fehlender Schmerzmedikation und fehlender psychiatrischer Behandlung. Schadenminderungspflicht erfüllt.

Zürich SozVersG · 2017-03-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1975 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Dysmelie des linken Beines bei einer Thorako -Lumbalskoliose sowie einer linksseitigen Hüftdysplasie (Urk. 6/24/19). Er ist gelernter Einzelhandelskaufmann und

war zuletzt in der Zeit von September 2008 bis Mitte 2011 als Bäcker und danach bis August 2012 als Büroangestellter für die Y.___

(als Grenzgänger) erwerbstätig (Urk. 6/4 S. 2, Urk. 6/5). Er reiste am 10. Februar 2012 in die Schweiz ein und meldete sich am 1. März 2014 aufgrund der obgenannten somatischen Beschwerden sowie unter Hinweis auf eine seit Oktober 2007 bestehende psychologische Behandlung bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs - bezug an (Urk. 6/2). Diese liess den Versicherten bidisziplinär abklären (Gutachten vom 2 2. Dezember 2014 von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurolo gie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie; Urk. 6/22, Urk. 6/24). Am 8. April 2015 meldete sich der Versicherte zum Hilfsmittelbezug an (Unter schenkelorthese links, Urk. 6/38, Urk. 6/42). Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 wies die IV-Stelle den Beschwerdeführer auf die ihm obliegende Mitwir kungspflicht im Zusammenhang mit einer regelmässigen orthopä disch/rheumatologischen sowie einer intensiven psychiatrischen Behandlung hin (Urk. 6/49).

In der Folge war der Beschwerdeführer vom 4. bis 8. Juni 2015 in der B.___ hospitalisiert (Urk. 6/56), zudem weilte er vom 11. bis 16. Juni 2015 in der C.___, wobei der Austritt vorzeitig auf Wunsch des Pa tienten erfolgte (Urk. 6/67). Die Kostengutsprache für die beantragte Unter schenkelorthese erfolgte mit Mitteilung vom 19. Juni 2015 (Urk. 6/63). Nach einem letzten telefonischen Kontakt mit der

C.___

am 29. Juli 2015 nahm der Beschwerdeführer zwei weitere Termine am 4. und 14. August 2015 nicht wahr (Urk. 6/69).

Mit Vorbescheid vom 30. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens (bezüglich berufliche Integration/Rente, Urk. 6/2) in Aussicht gestellt (Urk. 6/71). In der Folge fand eine ambulante Behandlung am Kriseninterventionszentrum der

C.___

statt, wobei seitens des Versicherten die Motivation für eine stationäre psychotherapeutische Be handlung geäussert wurde (Urk. 6/74). Vom 9. November 2015 bis 13. Januar 2016 sowie vom 9. März 2016 bis 7. Juli 2016 weilte der Beschwerdefüh rer zur stationären Behandlung i n der B.___, wobei aufgrund einer Sta bilisierung ein Übertritt in ein tagesklinisches Setting erfolgen konnte (Urk. 6/85, Urk. 3/6). Mit Verfügung vom 26. September 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem mit Vorbescheid vom 30. September 2015 in Aussicht ge stellten Entscheid fest (Urk. 6/94 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 26. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die materielle Leistungsprüfung unter Hinweis auf die im Rahmen seiner Möglichkeiten erfolgten Bemühungen hinsichtlich der Scha denminderungspflicht (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2016 beantragte die Beschwer - degeg nerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe nach SKOS-Richtlinien für Dezember 2016 ein (Urk. 7) und teilte auf entsprechende Anfrage hin mit, dass er über keine Rechtsschutzversicherung verfüge (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Be handlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbes serung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so kön nen ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hin gewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ge kürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachge kommen ist (Abs. 1).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschul dens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nach dem Austritt aus der B.___ der Nachweis einer regelmässigen psychiatrischen Therapie fehle, ebenso ein solcher für eine orthopä disch/rheumatologische Behandlung. Die Auflage vom 6. Mai 2015, an wel cher weiterhin festgehalten werde, sei damit nicht erfüllt, weshalb das L eis tungsbegehren

aufgrund der vorliegenden Akten abzuweisen sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er trotz seinen körperlichen und psychischen Beschwerden stets bemüht ge wesen sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. So habe er sich um neue orthopädische Schuhe bemüht und sei fast sieben Monate in der B.___ gewesen. Das Angebot der Tagesklinik habe er nicht mehr wahr nehmen können, da er kein Dach mehr über dem Kopf gehabt habe. Er sei daran, neue Ärzte zu finden, müsse aber aufgrund der körperlichen Be schwerden auch schauen, dass alles in der Nähe sei (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Verlet zung der Schadenminderungspflicht festgestellt und daher die Leistungen verweigert hat. 3. 3.1

Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 2 2. Dezember 2014 verantwortli chen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgen den Diagnosen (Urk. 6/24/47) : - Hüftdysplasie links mit deutlich reduzierter Innenrotation sowie Abduk tion - Beginnende, kranial betonte Hüftgelenksarthrose Grad Kellgren II links - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom aufgrund einer linkskonvexen Thorako -Lumbalskoliose mit Versteifung des 2. bis 5. Lenden - wirbelkörpers und Synostose mit dem Sacrum sowie der linksseitigen Darmbeinschaufel - Endgradige, multidirektionale Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule mit dem Alter vorauseilenden osteoarthrotischen Umbauvorgängen betont im Segment HWK4/5 sowie 5/6 mit beglei tender Facettengelenksarthrose - Dysmelie des linken Unterschenkels mit Verkürzung des linken Beines um 18 cm und ausgeprägter Muskelatrophie - Dysmelie des linken Fusses - Raynaud-Syndrom im Bereich des dysplastischen linken Unterschen kels bei anlagebedingter nicht ausgebildeter A rteria

fibularis .

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben die folgenden Diagnosen (Urk. 6/24/47, Urk. 6/22/24): - Medial betonte Gonarthrose Grad Kellgren I-II rechtsseitig - Verdacht auf Alkoholmissbrauch / -abhängigkeit, gegenwärtig absti nent (ICD-10 F10.20) - Chronischer Schmerz (ICD-10 R52.5) - Mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syn drom, reaktiv zum chronischen Schmerz und psychosozialen Proble men (ICD-10 F32.1 / F32.2) - Ungenügende familiäre Unterstützung (ICD-10 Z63.2) - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61) - Sonstige Probleme bei der Erziehung, institutioneller Aufenthalt und Er ziehung im Heim (ICD-10 Z62.2).

Aus orthopädischer Sicht sei aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die mittel- und langfristige Arbeitsfä higkeit könne erst nach adäquater Schmerztherapie und Versorgung mit ei ner angepassten Orthese bestimmt werden (Urk. 6/24/51). Auch aus psy chiatrischer Sicht bestehe aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, eine mittel- und langfristige Beurteilung derselben sei derzeit nicht möglich, da die psychischen Krankheitsbilder völlig unbehandelt seien; so sei eine Be handlung des depressiven Zustandsbildes und der Alkoholerkrankung zu empfehlen (Urk. 6/22/25). 3.2

Die für den Kurzaustrittsbericht der B.___ vom 7. Juli 201 6 verantwort lichen Fachpersonen gingen von den folgenden Diagnosen aus: - Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) - Posttraumatis che Belastungsstörung (PTBS, ICD -10 F43.1) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Geburtsgebrechen, verkürztes linkes Bein - Essentielle arterielle Hypertonie - Anamnestische Refluxösophagitis .

Der Beschwerdeführer sei bei ihnen vom 9. März bis zum 7. Juli 2016 hospita lisiert gewesen; er habe ausreichend stabilisiert werden können, um in ein tagesklinisches Setting überzutreten. Die Prognose sei als schlecht anzu sehen bei intermittierenden Traumatisierungen seit der Kindheit und entspre chender Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig und sie würden davon ausgehen, dass der Beschwerdefüh rer keine ausreichende Belastungsfähigkeit mehr erlangen könne, die ihm eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erlauben würde (Urk. 3/6). 4. 4.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) berief sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Schadenminderungspflicht auf ihre Auflage vom 6. Mai 2015 (Urk. 6/49). Darin wurde ausgeführt, die Abklärungen hätten ergeben, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung der Er werbsfähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit andauere. Gemäss der medizinischen Einschätzung könne der Gesundheitszustand mit einer re gelmässigen orthopädisch/rheumatologischen Behandlung und einer intensi ven psychiatrischen Behandlung wesentlich verbessert werden innerhalb ei nes Jahres. Es sei davon auszugehen, dass damit mindestens eine 50%ige Ar beitsfähigkeit erreicht werden könne. Während dieses Zeitraums werde kein Entscheid gefällt. Damit war die Androhung verbunden, dass eine Säumnis dazu führen könne, dass auf das Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten oder aufgrund der Akten entschieden und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt werde. 4. 2

Bezüglich der verlangten psychiatrischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 9. November 2015 bis 1 3. Januar 2016 sowie vom 9. März 2016 bis 7. Juli 2016, mithin noch vor Erlass der ange fochtenen Verfügung, zur stationären Behandlung in der B.___ weilte, nach vorgän g iger Krisenintervention vom 2 0. Oktober bis 9. No - vember 2015 in der C.___ (Urk. 3/2-6) . Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er h abe die Behandlung seiner depressiven Erkrankung nur ungenügend vorangetrieben. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer infolge sozialer Probleme den Übertritt in das tagesklinische Setting nicht vollziehen konnte, wobei es auch zu berück sichtigen gilt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht der B.___ weiterhin psychisch stark angeschlagen ist und als nicht ar beitsfähig eingestuft wurde, trotz monatelanger Behandlung, auch in psychopharmakologischer Hinsicht . Die Fachärzte der B.___ geben zudem an, die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern (Urk. 3/6 S. 6 und S. 9). 4. 3

In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass die Orthesenversorgung

laut Mitteilung vom 1 9. Juni 2015 erfolgte (Urk. 6/63). Wie dem Austrittsbericht der B.___ zu entnehmen ist, wurde die medikamentöse Versorgung des Beschwerdeführers in umfassender Weise sichergestellt; insbesondere auch zur Behandlung der Schmerzen sowie der arteriellen Hypertonie (Urk. 3/6 S. 5). Der Stand und das Gangbild mit Prothese wurde als sicher beschrieben (Urk. 3/6 S. 4). Inwieweit eine regelmässige orthopä disch/

rheumatologische Behandlung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers wesentlich verbessern könnte, lässt s ich den Akten nicht entnehmen, s o empfahl Dr. A.___ allein die orthetische und medikamentöse V ersorgung des Beschwerdeführers (Urk. 6/24/51, Urk. 6/24/53). Schon dannzumal stand demnach – wohl auch aufgrund des chronifizierten somatischen Gesund heitszustand s

– eine adäquate Schmerzmedikation im Vordergrund. 4.4

Insgesamt hat der Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung seiner nach wie vor angeschlagenen Gesundheit, die ihm auferlegten Schadenminderungs pflicht hinreichend erfüllt. Entgegen der Beurteilung durch die Gutachter hat sich nach der Hospitalisation in der B.___ während mehreren Mona ten ergeben, dass aus psychiatrischer Sicht auch durch geeignete Behandlun gen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse der Fachärzte der B.___ ist der von den Gutach tern verlangten Behandlung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.1 hie vor) Genüge getan. Der Beschwerdeführer hat mit den wiederholten Hospita lisationen nicht nur seine verweigernde Haltung aufg egeben und sich bereit erklärt, sich der gebotenen Behandlungen zu unterziehen, sondern hat diese sogar umgesetzt und somit nicht bloss Eingliederungsbereitschaft signalisiert (vgl. hiezu nachfolgende E. 4.5). Das Gleiche gilt nach Gesagten für die Be handlung der orthopädischen Beschwerden.

Eine weitere Verweigerung der Leistungen allein aufgrund der Akten er scheint unter diesen Umständen nicht mehr als angemessen, zumal die von der Beschwerdegegnerin verlangte Therapiedauer von einem Jahr in den me dizinischen Akten keine Stütze findet.

Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. 4.5

Bei einer anhaltenden Mitwirkungspflichtverweigerung anlässlich der Erstan meldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ist die später erklärte Eingliederungsbereitschaft rechtsprechungsgemäss als Neuanmel dung zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1). Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion - Nichteintreten, Entscheid auf grund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4-5).

Zur weiteren Anspruchsprüfung (Eingliederung, Rente) ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da nunmehr die Leistungsfähig keit nach dem erfolgten mehrmonatigen stationären Aufenthalt in der B.___ sowie nach einer fachgerechten orthopädischen und medikamentö sen Versorgung zu beurteilen ist, erscheint eine aktuelle polydisziplinäre Ab klärung des Beschwerdeführers unumgänglich. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein allfälliger Antrag des Beschwerde führers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.

7) gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial - versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. September 2016 aufgehoben. Zur weiteren Anspruchsprüfung im Sinne der Erwägungen wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 1975 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Dysmelie des linken Beines bei einer Thorako -Lumbalskoliose sowie einer linksseitigen Hüftdysplasie (Urk. 6/24/19). Er ist gelernter Einzelhandelskaufmann und

war zuletzt in der Zeit von September 2008 bis Mitte 2011 als Bäcker und danach bis August 2012 als Büroangestellter für die Y.___

(als Grenzgänger) erwerbstätig (Urk. 6/4 S. 2, Urk. 6/5). Er reiste am 10. Februar 2012 in die Schweiz ein und meldete sich am 1. März 2014 aufgrund der obgenannten somatischen Beschwerden sowie unter Hinweis auf eine seit Oktober 2007 bestehende psychologische Behandlung bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs - bezug an (Urk. 6/2). Diese liess den Versicherten bidisziplinär abklären (Gutachten vom 2 2. Dezember 2014 von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurolo gie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie; Urk. 6/22, Urk. 6/24). Am 8. April 2015 meldete sich der Versicherte zum Hilfsmittelbezug an (Unter schenkelorthese links, Urk. 6/38, Urk. 6/42). Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 wies die IV-Stelle den Beschwerdeführer auf die ihm obliegende Mitwir kungspflicht im Zusammenhang mit einer regelmässigen orthopä disch/rheumatologischen sowie einer intensiven psychiatrischen Behandlung hin (Urk. 6/49).

In der Folge war der Beschwerdeführer vom 4. bis 8. Juni 2015 in der B.___ hospitalisiert (Urk. 6/56), zudem weilte er vom 11. bis 16. Juni 2015 in der C.___, wobei der Austritt vorzeitig auf Wunsch des Pa tienten erfolgte (Urk. 6/67). Die Kostengutsprache für die beantragte Unter schenkelorthese erfolgte mit Mitteilung vom 19. Juni 2015 (Urk. 6/63). Nach einem letzten telefonischen Kontakt mit der

C.___

am 29. Juli 2015 nahm der Beschwerdeführer zwei weitere Termine am 4. und 14. August 2015 nicht wahr (Urk. 6/69).

Mit Vorbescheid vom 30. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens (bezüglich berufliche Integration/Rente, Urk. 6/2) in Aussicht gestellt (Urk. 6/71). In der Folge fand eine ambulante Behandlung am Kriseninterventionszentrum der

C.___

statt, wobei seitens des Versicherten die Motivation für eine stationäre psychotherapeutische Be handlung geäussert wurde (Urk. 6/74). Vom 9. November 2015 bis 13. Januar 2016 sowie vom 9. März 2016 bis 7. Juli 2016 weilte der Beschwerdefüh rer zur stationären Behandlung i n der B.___, wobei aufgrund einer Sta bilisierung ein Übertritt in ein tagesklinisches Setting erfolgen konnte (Urk. 6/85, Urk. 3/6). Mit Verfügung vom 26. September 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem mit Vorbescheid vom 30. September 2015 in Aussicht ge stellten Entscheid fest (Urk. 6/94 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Be handlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbes serung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so kön nen ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hin gewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ge kürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachge kommen ist (Abs. 1).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschul dens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 26. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die materielle Leistungsprüfung unter Hinweis auf die im Rahmen seiner Möglichkeiten erfolgten Bemühungen hinsichtlich der Scha denminderungspflicht (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2016 beantragte die Beschwer - degeg nerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe nach SKOS-Richtlinien für Dezember 2016 ein (Urk. 7) und teilte auf entsprechende Anfrage hin mit, dass er über keine Rechtsschutzversicherung verfüge (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nach dem Austritt aus der B.___ der Nachweis einer regelmässigen psychiatrischen Therapie fehle, ebenso ein solcher für eine orthopä disch/rheumatologische Behandlung. Die Auflage vom 6. Mai 2015, an wel cher weiterhin festgehalten werde, sei damit nicht erfüllt, weshalb das L eis tungsbegehren

aufgrund der vorliegenden Akten abzuweisen sei (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er trotz seinen körperlichen und psychischen Beschwerden stets bemüht ge wesen sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. So habe er sich um neue orthopädische Schuhe bemüht und sei fast sieben Monate in der B.___ gewesen. Das Angebot der Tagesklinik habe er nicht mehr wahr nehmen können, da er kein Dach mehr über dem Kopf gehabt habe. Er sei daran, neue Ärzte zu finden, müsse aber aufgrund der körperlichen Be schwerden auch schauen, dass alles in der Nähe sei (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Verlet zung der Schadenminderungspflicht festgestellt und daher die Leistungen verweigert hat. 3. 3.1

Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 2 2. Dezember 2014 verantwortli chen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgen den Diagnosen (Urk. 6/24/47) : - Hüftdysplasie links mit deutlich reduzierter Innenrotation sowie Abduk tion - Beginnende, kranial betonte Hüftgelenksarthrose Grad Kellgren II links - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom aufgrund einer linkskonvexen Thorako -Lumbalskoliose mit Versteifung des 2. bis 5. Lenden - wirbelkörpers und Synostose mit dem Sacrum sowie der linksseitigen Darmbeinschaufel - Endgradige, multidirektionale Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule mit dem Alter vorauseilenden osteoarthrotischen Umbauvorgängen betont im Segment HWK4/5 sowie 5/6 mit beglei tender Facettengelenksarthrose - Dysmelie des linken Unterschenkels mit Verkürzung des linken Beines um 18 cm und ausgeprägter Muskelatrophie - Dysmelie des linken Fusses - Raynaud-Syndrom im Bereich des dysplastischen linken Unterschen kels bei anlagebedingter nicht ausgebildeter A rteria

fibularis .

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben die folgenden Diagnosen (Urk. 6/24/47, Urk. 6/22/24): - Medial betonte Gonarthrose Grad Kellgren I-II rechtsseitig - Verdacht auf Alkoholmissbrauch / -abhängigkeit, gegenwärtig absti nent (ICD-10 F10.20) - Chronischer Schmerz (ICD-10 R52.5) - Mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syn drom, reaktiv zum chronischen Schmerz und psychosozialen Proble men (ICD-10 F32.1 / F32.2) - Ungenügende familiäre Unterstützung (ICD-10 Z63.2) - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61) - Sonstige Probleme bei der Erziehung, institutioneller Aufenthalt und Er ziehung im Heim (ICD-10 Z62.2).

Aus orthopädischer Sicht sei aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die mittel- und langfristige Arbeitsfä higkeit könne erst nach adäquater Schmerztherapie und Versorgung mit ei ner angepassten Orthese bestimmt werden (Urk. 6/24/51). Auch aus psy chiatrischer Sicht bestehe aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, eine mittel- und langfristige Beurteilung derselben sei derzeit nicht möglich, da die psychischen Krankheitsbilder völlig unbehandelt seien; so sei eine Be handlung des depressiven Zustandsbildes und der Alkoholerkrankung zu empfehlen (Urk. 6/22/25). 3.2

Die für den Kurzaustrittsbericht der B.___ vom 7. Juli 201

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 6 und S. 9). 4. 3

In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass die Orthesenversorgung

laut Mitteilung vom 1 9. Juni 2015 erfolgte (Urk. 6/63). Wie dem Austrittsbericht der B.___ zu entnehmen ist, wurde die medikamentöse Versorgung des Beschwerdeführers in umfassender Weise sichergestellt; insbesondere auch zur Behandlung der Schmerzen sowie der arteriellen Hypertonie (Urk. 3/6 S. 5). Der Stand und das Gangbild mit Prothese wurde als sicher beschrieben (Urk. 3/6 S. 4). Inwieweit eine regelmässige orthopä disch/

rheumatologische Behandlung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers wesentlich verbessern könnte, lässt s ich den Akten nicht entnehmen, s o empfahl Dr. A.___ allein die orthetische und medikamentöse V ersorgung des Beschwerdeführers (Urk. 6/24/51, Urk. 6/24/53). Schon dannzumal stand demnach – wohl auch aufgrund des chronifizierten somatischen Gesund heitszustand s

– eine adäquate Schmerzmedikation im Vordergrund. 4.4

Insgesamt hat der Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung seiner nach wie vor angeschlagenen Gesundheit, die ihm auferlegten Schadenminderungs pflicht hinreichend erfüllt. Entgegen der Beurteilung durch die Gutachter hat sich nach der Hospitalisation in der B.___ während mehreren Mona ten ergeben, dass aus psychiatrischer Sicht auch durch geeignete Behandlun gen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse der Fachärzte der B.___ ist der von den Gutach tern verlangten Behandlung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.1 hie vor) Genüge getan. Der Beschwerdeführer hat mit den wiederholten Hospita lisationen nicht nur seine verweigernde Haltung aufg egeben und sich bereit erklärt, sich der gebotenen Behandlungen zu unterziehen, sondern hat diese sogar umgesetzt und somit nicht bloss Eingliederungsbereitschaft signalisiert (vgl. hiezu nachfolgende E. 4.5). Das Gleiche gilt nach Gesagten für die Be handlung der orthopädischen Beschwerden.

Eine weitere Verweigerung der Leistungen allein aufgrund der Akten er scheint unter diesen Umständen nicht mehr als angemessen, zumal die von der Beschwerdegegnerin verlangte Therapiedauer von einem Jahr in den me dizinischen Akten keine Stütze findet.

Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. 4.5

Bei einer anhaltenden Mitwirkungspflichtverweigerung anlässlich der Erstan meldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ist die später erklärte Eingliederungsbereitschaft rechtsprechungsgemäss als Neuanmel dung zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1). Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion - Nichteintreten, Entscheid auf grund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4-5).

Zur weiteren Anspruchsprüfung (Eingliederung, Rente) ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da nunmehr die Leistungsfähig keit nach dem erfolgten mehrmonatigen stationären Aufenthalt in der B.___ sowie nach einer fachgerechten orthopädischen und medikamentö sen Versorgung zu beurteilen ist, erscheint eine aktuelle polydisziplinäre Ab klärung des Beschwerdeführers unumgänglich. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein allfälliger Antrag des Beschwerde führers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.

7) gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial - versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. September 2016 aufgehoben. Zur weiteren Anspruchsprüfung im Sinne der Erwägungen wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01193 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

28. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1975 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Dysmelie des linken Beines bei einer Thorako -Lumbalskoliose sowie einer linksseitigen Hüftdysplasie (Urk. 6/24/19). Er ist gelernter Einzelhandelskaufmann und

war zuletzt in der Zeit von September 2008 bis Mitte 2011 als Bäcker und danach bis August 2012 als Büroangestellter für die Y.___

(als Grenzgänger) erwerbstätig (Urk. 6/4 S. 2, Urk. 6/5). Er reiste am 10. Februar 2012 in die Schweiz ein und meldete sich am 1. März 2014 aufgrund der obgenannten somatischen Beschwerden sowie unter Hinweis auf eine seit Oktober 2007 bestehende psychologische Behandlung bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs - bezug an (Urk. 6/2). Diese liess den Versicherten bidisziplinär abklären (Gutachten vom 2 2. Dezember 2014 von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurolo gie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie; Urk. 6/22, Urk. 6/24). Am 8. April 2015 meldete sich der Versicherte zum Hilfsmittelbezug an (Unter schenkelorthese links, Urk. 6/38, Urk. 6/42). Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 wies die IV-Stelle den Beschwerdeführer auf die ihm obliegende Mitwir kungspflicht im Zusammenhang mit einer regelmässigen orthopä disch/rheumatologischen sowie einer intensiven psychiatrischen Behandlung hin (Urk. 6/49).

In der Folge war der Beschwerdeführer vom 4. bis 8. Juni 2015 in der B.___ hospitalisiert (Urk. 6/56), zudem weilte er vom 11. bis 16. Juni 2015 in der C.___, wobei der Austritt vorzeitig auf Wunsch des Pa tienten erfolgte (Urk. 6/67). Die Kostengutsprache für die beantragte Unter schenkelorthese erfolgte mit Mitteilung vom 19. Juni 2015 (Urk. 6/63). Nach einem letzten telefonischen Kontakt mit der

C.___

am 29. Juli 2015 nahm der Beschwerdeführer zwei weitere Termine am 4. und 14. August 2015 nicht wahr (Urk. 6/69).

Mit Vorbescheid vom 30. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens (bezüglich berufliche Integration/Rente, Urk. 6/2) in Aussicht gestellt (Urk. 6/71). In der Folge fand eine ambulante Behandlung am Kriseninterventionszentrum der

C.___

statt, wobei seitens des Versicherten die Motivation für eine stationäre psychotherapeutische Be handlung geäussert wurde (Urk. 6/74). Vom 9. November 2015 bis 13. Januar 2016 sowie vom 9. März 2016 bis 7. Juli 2016 weilte der Beschwerdefüh rer zur stationären Behandlung i n der B.___, wobei aufgrund einer Sta bilisierung ein Übertritt in ein tagesklinisches Setting erfolgen konnte (Urk. 6/85, Urk. 3/6). Mit Verfügung vom 26. September 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem mit Vorbescheid vom 30. September 2015 in Aussicht ge stellten Entscheid fest (Urk. 6/94 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 26. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die materielle Leistungsprüfung unter Hinweis auf die im Rahmen seiner Möglichkeiten erfolgten Bemühungen hinsichtlich der Scha denminderungspflicht (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2016 beantragte die Beschwer - degeg nerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe nach SKOS-Richtlinien für Dezember 2016 ein (Urk. 7) und teilte auf entsprechende Anfrage hin mit, dass er über keine Rechtsschutzversicherung verfüge (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Be handlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbes serung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so kön nen ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hin gewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ge kürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachge kommen ist (Abs. 1).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschul dens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nach dem Austritt aus der B.___ der Nachweis einer regelmässigen psychiatrischen Therapie fehle, ebenso ein solcher für eine orthopä disch/rheumatologische Behandlung. Die Auflage vom 6. Mai 2015, an wel cher weiterhin festgehalten werde, sei damit nicht erfüllt, weshalb das L eis tungsbegehren

aufgrund der vorliegenden Akten abzuweisen sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er trotz seinen körperlichen und psychischen Beschwerden stets bemüht ge wesen sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. So habe er sich um neue orthopädische Schuhe bemüht und sei fast sieben Monate in der B.___ gewesen. Das Angebot der Tagesklinik habe er nicht mehr wahr nehmen können, da er kein Dach mehr über dem Kopf gehabt habe. Er sei daran, neue Ärzte zu finden, müsse aber aufgrund der körperlichen Be schwerden auch schauen, dass alles in der Nähe sei (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Verlet zung der Schadenminderungspflicht festgestellt und daher die Leistungen verweigert hat. 3. 3.1

Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 2 2. Dezember 2014 verantwortli chen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgen den Diagnosen (Urk. 6/24/47) : - Hüftdysplasie links mit deutlich reduzierter Innenrotation sowie Abduk tion - Beginnende, kranial betonte Hüftgelenksarthrose Grad Kellgren II links - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom aufgrund einer linkskonvexen Thorako -Lumbalskoliose mit Versteifung des 2. bis 5. Lenden - wirbelkörpers und Synostose mit dem Sacrum sowie der linksseitigen Darmbeinschaufel - Endgradige, multidirektionale Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule mit dem Alter vorauseilenden osteoarthrotischen Umbauvorgängen betont im Segment HWK4/5 sowie 5/6 mit beglei tender Facettengelenksarthrose - Dysmelie des linken Unterschenkels mit Verkürzung des linken Beines um 18 cm und ausgeprägter Muskelatrophie - Dysmelie des linken Fusses - Raynaud-Syndrom im Bereich des dysplastischen linken Unterschen kels bei anlagebedingter nicht ausgebildeter A rteria

fibularis .

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben die folgenden Diagnosen (Urk. 6/24/47, Urk. 6/22/24): - Medial betonte Gonarthrose Grad Kellgren I-II rechtsseitig - Verdacht auf Alkoholmissbrauch / -abhängigkeit, gegenwärtig absti nent (ICD-10 F10.20) - Chronischer Schmerz (ICD-10 R52.5) - Mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syn drom, reaktiv zum chronischen Schmerz und psychosozialen Proble men (ICD-10 F32.1 / F32.2) - Ungenügende familiäre Unterstützung (ICD-10 Z63.2) - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61) - Sonstige Probleme bei der Erziehung, institutioneller Aufenthalt und Er ziehung im Heim (ICD-10 Z62.2).

Aus orthopädischer Sicht sei aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die mittel- und langfristige Arbeitsfä higkeit könne erst nach adäquater Schmerztherapie und Versorgung mit ei ner angepassten Orthese bestimmt werden (Urk. 6/24/51). Auch aus psy chiatrischer Sicht bestehe aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, eine mittel- und langfristige Beurteilung derselben sei derzeit nicht möglich, da die psychischen Krankheitsbilder völlig unbehandelt seien; so sei eine Be handlung des depressiven Zustandsbildes und der Alkoholerkrankung zu empfehlen (Urk. 6/22/25). 3.2

Die für den Kurzaustrittsbericht der B.___ vom 7. Juli 201 6 verantwort lichen Fachpersonen gingen von den folgenden Diagnosen aus: - Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61) - Posttraumatis che Belastungsstörung (PTBS, ICD -10 F43.1) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Geburtsgebrechen, verkürztes linkes Bein - Essentielle arterielle Hypertonie - Anamnestische Refluxösophagitis .

Der Beschwerdeführer sei bei ihnen vom 9. März bis zum 7. Juli 2016 hospita lisiert gewesen; er habe ausreichend stabilisiert werden können, um in ein tagesklinisches Setting überzutreten. Die Prognose sei als schlecht anzu sehen bei intermittierenden Traumatisierungen seit der Kindheit und entspre chender Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig und sie würden davon ausgehen, dass der Beschwerdefüh rer keine ausreichende Belastungsfähigkeit mehr erlangen könne, die ihm eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erlauben würde (Urk. 3/6). 4. 4.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) berief sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Schadenminderungspflicht auf ihre Auflage vom 6. Mai 2015 (Urk. 6/49). Darin wurde ausgeführt, die Abklärungen hätten ergeben, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung der Er werbsfähigkeit bleibend sei oder zumindest längere Zeit andauere. Gemäss der medizinischen Einschätzung könne der Gesundheitszustand mit einer re gelmässigen orthopädisch/rheumatologischen Behandlung und einer intensi ven psychiatrischen Behandlung wesentlich verbessert werden innerhalb ei nes Jahres. Es sei davon auszugehen, dass damit mindestens eine 50%ige Ar beitsfähigkeit erreicht werden könne. Während dieses Zeitraums werde kein Entscheid gefällt. Damit war die Androhung verbunden, dass eine Säumnis dazu führen könne, dass auf das Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten oder aufgrund der Akten entschieden und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt werde. 4. 2

Bezüglich der verlangten psychiatrischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 9. November 2015 bis 1 3. Januar 2016 sowie vom 9. März 2016 bis 7. Juli 2016, mithin noch vor Erlass der ange fochtenen Verfügung, zur stationären Behandlung in der B.___ weilte, nach vorgän g iger Krisenintervention vom 2 0. Oktober bis 9. No - vember 2015 in der C.___ (Urk. 3/2-6) . Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er h abe die Behandlung seiner depressiven Erkrankung nur ungenügend vorangetrieben. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer infolge sozialer Probleme den Übertritt in das tagesklinische Setting nicht vollziehen konnte, wobei es auch zu berück sichtigen gilt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht der B.___ weiterhin psychisch stark angeschlagen ist und als nicht ar beitsfähig eingestuft wurde, trotz monatelanger Behandlung, auch in psychopharmakologischer Hinsicht . Die Fachärzte der B.___ geben zudem an, die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern (Urk. 3/6 S. 6 und S. 9). 4. 3

In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass die Orthesenversorgung

laut Mitteilung vom 1 9. Juni 2015 erfolgte (Urk. 6/63). Wie dem Austrittsbericht der B.___ zu entnehmen ist, wurde die medikamentöse Versorgung des Beschwerdeführers in umfassender Weise sichergestellt; insbesondere auch zur Behandlung der Schmerzen sowie der arteriellen Hypertonie (Urk. 3/6 S. 5). Der Stand und das Gangbild mit Prothese wurde als sicher beschrieben (Urk. 3/6 S. 4). Inwieweit eine regelmässige orthopä disch/

rheumatologische Behandlung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers wesentlich verbessern könnte, lässt s ich den Akten nicht entnehmen, s o empfahl Dr. A.___ allein die orthetische und medikamentöse V ersorgung des Beschwerdeführers (Urk. 6/24/51, Urk. 6/24/53). Schon dannzumal stand demnach – wohl auch aufgrund des chronifizierten somatischen Gesund heitszustand s

– eine adäquate Schmerzmedikation im Vordergrund. 4.4

Insgesamt hat der Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung seiner nach wie vor angeschlagenen Gesundheit, die ihm auferlegten Schadenminderungs pflicht hinreichend erfüllt. Entgegen der Beurteilung durch die Gutachter hat sich nach der Hospitalisation in der B.___ während mehreren Mona ten ergeben, dass aus psychiatrischer Sicht auch durch geeignete Behandlun gen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse der Fachärzte der B.___ ist der von den Gutach tern verlangten Behandlung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.1 hie vor) Genüge getan. Der Beschwerdeführer hat mit den wiederholten Hospita lisationen nicht nur seine verweigernde Haltung aufg egeben und sich bereit erklärt, sich der gebotenen Behandlungen zu unterziehen, sondern hat diese sogar umgesetzt und somit nicht bloss Eingliederungsbereitschaft signalisiert (vgl. hiezu nachfolgende E. 4.5). Das Gleiche gilt nach Gesagten für die Be handlung der orthopädischen Beschwerden.

Eine weitere Verweigerung der Leistungen allein aufgrund der Akten er scheint unter diesen Umständen nicht mehr als angemessen, zumal die von der Beschwerdegegnerin verlangte Therapiedauer von einem Jahr in den me dizinischen Akten keine Stütze findet.

Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. 4.5

Bei einer anhaltenden Mitwirkungspflichtverweigerung anlässlich der Erstan meldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ist die später erklärte Eingliederungsbereitschaft rechtsprechungsgemäss als Neuanmel dung zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1). Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion - Nichteintreten, Entscheid auf grund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4-5).

Zur weiteren Anspruchsprüfung (Eingliederung, Rente) ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da nunmehr die Leistungsfähig keit nach dem erfolgten mehrmonatigen stationären Aufenthalt in der B.___ sowie nach einer fachgerechten orthopädischen und medikamentö sen Versorgung zu beurteilen ist, erscheint eine aktuelle polydisziplinäre Ab klärung des Beschwerdeführers unumgänglich. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein allfälliger Antrag des Beschwerde führers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.

7) gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial - versiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. September 2016 aufgehoben. Zur weiteren Anspruchsprüfung im Sinne der Erwägungen wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty