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IV.2016.01185

Rentenrevision, eine Verbesserung des psychischen Leidens ist ausgewiesen, die bisherige Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin aufgrund der hinzugekommenen körperlichen Beschwerden nicht mehr zumutbar, hingegen ist sie in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, gemischte Methode, Rentenaufhebung rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-06-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1966, Mutter zweier 1996 und 1997 geborener Kinder, ausgebildete Primarlehrerin, arbeitete zuletzt von 1990 bis 2007 als diplo mierte Tennislehrerin (vgl. Urk. 13/2/1-4). Am 3. November 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3 S. 4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 13/7; Urk. 13/12) ab und veranlasste eine Abklärung der beein träch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 11. September 2012 berichtet wurde (Urk. 13/15). Sodann auferlegte sie der Versicherten als Schadenminderungspflicht eine Intensivierung der psychia trisch-psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Schreiben vom 11. September 2012, Urk. 13/18). Mit Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 13/22; Urk. 13/24) sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich bei einem Inva liditätsgrad von gerundet 60 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 zu. 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 10. Januar 2014 (Urk. 13/25) tätigte die IV-Stelle erneut Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 13/26-27; Urk. 13/31; Urk. 13/34; Urk. 13/36-38) und veran lasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt, über welche am 6. Oktober 2015 berichtet wurde (Urk. 13/42). Nach dem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2015 (Urk. 13/44) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt und diese dagegen Einwände (Urk. 13/49) erhoben hatte, holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht (Urk. 13/52) ein und veranlasste ein bidisziplinäres Gutach ten in den Fachdisziplinen Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 26. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 13/60). Die Versicherte nahm hierzu am 4. August 2016 Stellung (Urk. 13/65).

Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/68; Urk. 13/70) hob die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 4. Okto ber 2016 (Urk. 13/71 = Urk. 2) auf. 2.

Die Versicherte erhob am 26. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neu beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht be an tragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2). Am 24. November 2016 reichte sie einen weiteren Bericht ein (Urk. 9-10).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2016 (Urk. 12) und ergänzender Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 (Urk. 14) d ie Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. Dezem ber 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Am 12. Januar 2016 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung (Urk. 16). Mit Verfügung vom 4. April 2017 (Urk. 18) wurde sodann antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs ein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015

vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes gerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom

30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch

dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän de rt gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungs me tho de.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver glei ch, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirk lichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E.

3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E.

3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Auf gabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträch ti gung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E.

3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beei n trächtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgaben bereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu be messe n ( Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbs tätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entschei dend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzie len würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesund heitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeits pensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur tei len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen fest, dass seit zirka April 2014 (Ende der Rekonvaleszenz) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Es könne überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass die Be schwerdeführerin auch bei guter Gesundheit keiner 100%igen Erwerbstätig keit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin sei daher als zu 80 % Erwerbs tätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Die Einschränkung im Haushalt betrage 11.75 %. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resul tiere ein nicht mehr rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 21 % (S. 1 ff.).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 12) und der darauffolgenden Stellungnahme (Urk. 14) führte sie ergänzend aus, dass lediglich der Sachverhalt bis zum Ver fügungszeitpunkt massgebend sei, weshalb die von der Beschwerde füh rerin geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung unbeachtlich sei (jeweils S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die psychische Störung habe entgegen den gutachterlichen Feststellungen nicht remittiert. Die erneute Verschlechterung sei bereits vor Erhalt der Verfügung eingetreten. Sie sei weiterhin psychisch schwer krank und zu 100 % arbeits un fähig. Bei guter Gesundheit wäre sie in einem Pensum von 100 % als Primarlehrerin tätig. Es sei ihr daher eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu weisen (Urk. 1 S. 6 ff.; Urk. 16 S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 13/22; Urk. 13/24) erheblich verbessert hat, und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rechtens ist. Umstritten sind ausser dem die Statusfrage sowie der vorgenommene Einkommensvergleich. 3. 3.1

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 13/22; Urk. 13/24) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde: 3.2

Die Ärzte des Y.___ gaben mit Bericht vom 1 8. Januar 2012 ( Urk. 13/7) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 2 2. Oktober 2007 behandeln würden (S.

l Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine seit mindestens dem Jahr 2007 bestehende bipolar-affektive Störung vom Typ II, gegenwärtig schwere depressive Epi sode (ICD-10 F31.4), sowie einen schädlichen Gebra u ch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.10) auf (S. l Ziff. 1.1). Seit Juli 2007 sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Primar- und Tennislehrerin vollständig arbeits unfähig (S. 3 Ziff. 1.6 ). Die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit sei stark eingeschränkt. Aufgrund des labilen psychischen Zustandsbildes würden be ruf liche Anforderungen rasch zu einer depressiven Dekompensat ion führen (S. 3 f. Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl mit Stellung nahme vom 1 6. Februar 2012 sowohl bezüglich der Diagnosen als auch der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf den ärztlichen Bericht des Y.___ abzustellen. Die Prognose sei überwiegend wahrscheinlich schlecht. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer Intensivie rung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erscheine sinnvoll und erfolgsversprechen d (Urk. 13/17 S. 2). 3.4

Am 1

2. Juli 2012 erfolgte eine Abkläru ng der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 1. September 2012 berichtet wurde (vgl. Abklärungsbericht vom 1 1. September 2012, Urk. 13/15). Die Be schwerdeführerin gab dabei an, dass sie bei guter Gesundheit als Tennis lehrerin in einem Pensum von 30 % arbeiten würde. Dies sei bei der jetzigen finanziellen Situation ausrei chend. Sie würde gerne arbeiten , um nach draussen und unter die Leute zu kommen. Die Kinder seien bereits 14 und 16

Jahre alt. Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 30 % Erwerbstätige und zu 70 % im Haushalt Tätige fest (S. 3 Ziff. 2.5). Die Einschränkung im Haushaltsbereich bestimmte die Abklärungsperson anhand von drei Phasen. Die erste Phase sei während der Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Y.___ vom 2 2. September bis 2 0. Dezember 2011 gewesen. Für diese Zeit betrage die Einschränkung im Haushaltsbereich 88.05 % . Die zweite Phase habe vom 2 1. Dezember 2011 bis 1 4. Mai

2012 gedauert. In dieser Zeit habe die Be schwer deführerin die Wäsche- und Kleiderpflege noch nicht selber ausführen können. Die Einschränkung während dieser Zeit betrage 58.45 % . Die dritte Phase dauere seit dem 1 5. Mai 2012, wobei die Einschränkung im Haus halts bereich auf 42.70 % festzulegen sei (S. 5 ff. Ziff. 6, S. 9 Ziff. 8-9). 3.5

Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 7. November 2012 ( Urk. 13/22 ;

Urk. 13/24) bei einem Ge samt invaliditätsgrad von gerundet 60 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem l. Juni 2012 zu. 4. 4.1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 4. Oktober 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte. 4.2

Vom 2 6. bis 2 8. Februar 2013 war die Beschwerdeführerin infolge einer psychischen Dekompensation und einem fraglichen Suizidversuch im A.___ hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 28. Februar 2013, Urk. 13/27/8 -10 ). Die Ärzte konnten dabei die folgenden -

gekürzt aufge führ ten - Diagnosen stellen (S. l): - Paracetamol Intoxikation in fraglich suizidaler Absicht - Depression - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, infantilen u nd histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0 )

Die Beschwerdeführerin habe eine erneute stationäre psychiatrische Therapie verweigert. Da sie sich glaubhaft von einer akuten Suizidalität distanziert habe, sei keine Verlegung mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) not wendig gewesen. Am 2 8. Februar 2013 habe sie in gebessertem Allgemein zustand nach Hau se entlassen werden können (S. 1 f.). 4.3

Mit Austrittsbericht vom 1 0. April 2013 ( Urk. 13/27/4-7) informierten die Ärzte der B.___ über die seit dem 7. März 2013 durchgeführte ambulante Behandlung mittels einer Elektro krampftherapie (EKT) bei diagnostizierter bipolarer affektiver Störung, gege n wärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4). Die starke Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit sowie das ausge prägte Morgentief hätten dadurch positiv verändert werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgehellter, wacher und gelöster gezeigt. Ihre starke Nervosität, welche sich im Aufkratzen der Haut geäussert habe, sei am Ende der Serie in deutlich geringerem Ausmass beobachtbar gewesen. Sie habe über ihre Zukunftspläne berichtet, wonach sie vermehrt Tennis spielen möchte. Auch habe sie über eine Teilzeitstelle phantasiert, für die sie sich derzeit aber noch nicht stark genug fühle (S. l ff.). 4.4

Med. pract. C.___ , praktische Ärztin, gab mit Bericht vom 1 9. Februar 2014 ( Urk. 13/27/1-3) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit Dezember 2012 behandle (S. l Ziff. 1.2) und eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (IC D-10 F31.7), als mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit diagnostizieren könne (S. l Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Tennislehrerin von Dezember 2012 bis April 2014 vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Nach den im März 2013 erfolgten ambulanten EKT-Behandlungen habe sich ihre Stimmung deutlich aufgehellt. Die Verbesserung des psychischen Zustandsbildes sei bis heute anhaltend. Di e

Beschwerdeführerin leide seit der Jugendzeit an einer bipolaren Störung mit wiederkehrenden depressiven Episoden im Wechsel mit submanischen Pha s en. Daher sei eine Prognose schwierig. Eine Teilzeitarbeit als Tennislehrerin sei durchaus vorstellbar, falls das aktuell gute psychische Befinden anhalte (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin pl ane die stundenweise Wiederaufna hme der Tätigkeit als Tennislehrerin ab Frühjahr 2014 (S. 3 Ziff. 1.7). Aktuell fänden nur noch alle zwei Wochen therapeutische Gespräche statt (S. 2 Ziff. 1.5). 4.5

Mit Verlaufsbericht vom 5. September 2014 (Urk. 13/31) berichtete med. pract.

C.___ darüber, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin anhaltend gut sei. Es seien keine depressiven Einbrüche mehr erfolgt und die manischen Symptome hätten sich weiter abgeschwächt. Die Beschwerde füh rerin fühle sich derzeit psychisch gesund und ausgeglichen, weshalb auch keine EKT-Behandlungen mehr notwendig gewesen seien (S. l). Seit Mitte Mai 2014 arbeite sie stundenweise als Tennislehrerin. Allerdings sei Ende Dezember 2 013 ein Ganglion am rechten Fuss entfernt worden, wobei die Reha bilitation nicht e rfolgreich gewesen sei. Der Fuss schmerze bei gerings ter Belastung, wodurch die Tätigkeit als Tennislehrerin limitiert sei. Die an haltende psychische Stabilität sei in Anbetracht der sehr langen Krankheits geschichte ausserordentlich und unerwartet. Eine Prognose sei allerdings nach wie vor schwierig. In der bisherigen Tätigkeit als Tennislehrerin könne sie derzeit sicherlich in einem Pensum von 30 % arbeiten, sofern die Fuss problematik nicht bestehen würde. Eine langsame Steigerung auf ein Pensum von 50 % bei anhaltender psychischer Stabilität und Genesung des Fusses sei durchaus vorstellbar. Eine Rückkehr in die frühere Tätigkeit als Primar lehrerin sei nach einer Abwesenheit von mehr als 20 Jahren nicht vorstellbar, zumal die depressiven Einbrüche auch aufgrund der Belastung im Schulalltag erfolgt seien (S. 2). 4.6

Dr. med. D.___, praktische Ä rztin, RAD, kam mit Stellungnahme vom 2 0. Januar 2015 zum Schluss, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes seit zirka Mai 2014 ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin sei in der bishe rigen Tätig keit als Tennislehrerin zu 30% arbeitsfähig ( Urk. 13/43 S. 3). 4.7

Den durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, am 2 4. März 2015 visierten Sprech stundenberichten ( Urk. 13/36/5-

10) ist Folgendes zu entnehmen: Am 3 0. Okto ber

2013 diagnostizierte er ein symptomatisches Ganglion antero la teral am oberen Sprunggelenk (OSG) rechts sowie eine c hronische leichte laterale OSG-I nstabilität (S. l). Das Ganglion sei am 1 9. Dezember 2013 ope rativ entfernt worden. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 9. Dezember 2013 bis 3. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2). Da die Entwick lung nicht zufriedenstellend gewesen sei, sei im Juni 2014 eine Magnet re sonanztomographie (MRI) erfolgt, welche eine laterale osteochondrale Läsion OSG rechts mit Bone bruise distale Tibia anterior und Malleolus medialis sowie subc h ondral am Talus lateral gezeigt habe. Die Arbeitsfähigkeit als Tennislehrerin sei sicherlich eingeschränkt (S. 3 ff.). Am 1 8. März 2015 hielt Dr. E.___ als Diagnosen eine symptomatische osteochondrale Läsion am Talus lateral mit subchondraler Zystenbildung, eine restosteophytäre Reizung an der Tibia anterior sowie einen Status nach

Ganglionentfernung antero lateral am rechten OSG fest. Die Entscheidung für ein operatives Vorgehen sei gefällt worden (S. 6). 4.8

Mit Verlaufsbericht vom 1 0. April 2015 ( Urk. 13/37) diagnostizierte med. pract. C.___ weiterhin eine gegenwärtig remittierte bipolare affektive Störung (ICD-10 F31.7). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem letzten Bericht nicht verändert. Es hätten sich im Verlauf weder depressive noch manische Episoden gezeigt. Das Befinden sei weiter hin gut (S. l Ziff. 1.2-1.3). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeits fähig keit von 30 bis 50 % . Die Fussproblematik könne sie nicht beurteilen (S.

3 Ziff. 4.1). 4.9

Prof. Dr. med. Dr. h.c. F.___ , Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, nannte mit Bericht vom 2. Juli 2015 ( Urk. 13/52 /6-7) die folgenden - gekürzt auf geführten - Diagnosen (S. l): - Prozess Mittelphalanx II Zehe rechts, pathologisch interpretiert als chronische Osteomyelitis mit ost eoarthrotischen Veränderungen - arthrotische Veränderung oberes Sprunggelenk

( OSG ) mit Taluszyste und Osteophy ten rechts seit Frühjahr 2013 - Ganglion i m Bereich Syndesmose rechtes Sprunggelenk, Status nach Exzision - thorakol umbale Rückenschmerzen rechts - Unterschenkelfraktur rechts im 1978 - schwere Depressionen, Status nach wiederholter EKT

Am 26. Juni 2015 sei eine Endgelenksarthrodese des zweiten Zehes des rech ten Fusses und Fixation mit Trim-It Arthrex erfolgt. Der Verlauf sei prob lem frei und es lägen kein e Hinweise für Infekte vor (S. 1 f.). 4.10

Am 15. September 2015 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2015,

Urk. 13/42). Die Beschwerdeführerin habe dabei erzählt, dass sie derzeit eine psychisch stabile Phase erlebe . Die Fussbeschwerden würden allerdings weiter hin Probleme verursachen (S. 2). Weiter habe sie angegeben, dass sie bei guter Gesundheit schon aufgrund der aktuellen familiären Situation in einem höheren Pensum als Tennislehrerin arbeiten müsste. Die beiden Kinder seien bereits 18 und 19 Jahre alt und bedürften keiner Betreuung mehr. Sie müsste entsprechend mehr Stunden als Tennislehrerin arbeiten, das heisse sie müsste zwischen 26 und 30 Unterrichtsstunden pro Woche geben. Als Prima r lehrerin sei sie nicht lange tätig gewesen. Sie habe schnell gemerkt, dass dies nicht ihr „Ding" sei und sie könne sich entsprechend auch keine Anstellung als Lehrerin mehr vorstellen (S.

4 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dem entsprechend die Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige fest (S. 5 Ziff. 2.6). Weiter hielt sie fest, dass die Beschwer deführerin aktuell mit der Tochter zusammenlebe. Der Sohn wohne beim Vater und sei nur wochen- beziehungsweise tageweise bei der Be schwer de führerin (S. 6 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin sei lediglich noch in den Be reichen Ernährung sowie Wohnungspflege

eingeschränkt. Die Einschrän kung im Haushaltsbereich betrage insgesamt 11.75 % (S. 7 ff. Ziff. 6 .1-6.8). 4.11

Dem am 6. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 13/52/1-5) von Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sind folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit z u entnehmen (S. l Ziff. 1.1): - Osteomyelitis mit osteoarthrotischen Veränderungen mit Endgelenksarthrodes e II Zehe rechts und Fixation - arthrotische Veränderungen OSG rechts mit

Taluszyste und Oste phyten rechts, Erstdiagnose (ED) Frühjahr 2013 - Ganglion im Bereich der rechten S yndesmose, Status nach Exzision

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine im Jahr 1978 erlittene Unterschenkelfraktur rechts , eine schwere Depression mit EKT sowie thorakolumbale Rückenschmerzen (S.

l Ziff. 1.1). Eine geringe Geh- und Stehbelastung sei möglich. Dagegen seien länger andauernde Belas tungen im Wechselschritt nicht mehr möglich. Die bisherige Tätigkeit als Tennislehrerin sei ihr zu 20 bis 50 % zumutbar. Eine 100%ige Tätigkeit als Tennislehrerin sei wahrscheinlich nicht möglich. Eine sitzende Tätigkeit mit gelegentlicher Gang- und Standbelastung sei ihr dagegen zu 100 % zumut bar (S. 2 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit könne ab Mai 2016 zu 30 % ger echnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). 4.12

Am 2 6. Mai 2016 erstatteten die Gutachter des H.___ ihr bidisziplinäres Gutachten in den Fach dis ziplinen Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates sowie Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 13/60 ). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine aktivierte OSG-Arthrose rechts bei Status nach am 1 9. Dezember 2013 erfolgter Ganglionentfernung auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie eine bipolare Störung Typ II, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.8), einen Verdacht auf eine leicht ausgeprägte kognitive Störung (Zeitgitterstörung) nach EKT (ICD-10 F06.9) sowie Restbeschwerden am zweiten Zehe rechts nach Endgelenksarthrodese am 1 1. Mai 2015 (S. 9 lit. D).

Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an einer bipolaren Störung Typ II. Seit der im Jahr 2013 durchgeführten ambulanten EKT-Serie sei die depressive Symptomatik vollständig remittiert und e s sei auch keiner lei hypomanische oder gar manische Symptomatik aufgetreten. Aktuell sei die Beschwerdeführerin du rch ihre schwierige finanzielle und soziale Situa tion sowie durch die Probleme des Sohnes belastet. Die damit zusammen hängenden Affekte w ie Bedrücktheit, Zukunftsängste und Besorgthe it seien allerdings als normale psychologische Reaktionen auf psychosoz iale Belas tungen anzusehen. Ein Rezidiv der bipolaren Störung liege nicht vor. Die Be schwerdeführerin berichte ausserdem über Gedächtnisstörungen im Sinne von Zeitgitterstörungen, welche seit der durchgeführten EKT-Behandlung vor lägen. Stärker ausgeprägte Gedächtnisstörungen, welche die Arbei tsfähig keit in quantitativer Hinsicht beeinträchtigen würden, lägen allerdings eindeutig nicht vor. Dennoch seien in qualitativer Hinsicht berufliche Tätigkeiten nicht geeignet , die besonders hohe Anforderungen an durchgehend sehr gute Ge däc htnisleistungen stellen würden . Eine psychiatrisch bedingte quantitative Verminderung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (S. 9 f.).

In orthopädischer Hinsicht liege eine aktivierte OSG-Arthrose rechts bei Status nach Ganglionentfernung vor. Darüber hinaus bestünden Restbeschwerden am zweiten Zehe rechts nach Endgelenksarthrodese. D as MRI zeige eine erhebliche und weiter aktivierte OSG-Arthrose. Bei der klinischen Unter su chung zeige sich weiterhin eine fortbestehende Schwellung des rechten OSG. Die Beweglichkeit des Sprunggelenks sei zirka hälftig eingeschränkt. Das Gang bild sei nur leicht diskret hinkend. Die Einnahme der tiefen Hock position sei aufgrund der Schmerzhaftigkeit, der Schwellung und der einge schränkten Beweglichkeit nicht durchführbar. Das Anforderungsprofil der bis herigen Tätigkeit als Tennislehrerin übersteige das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin, weshalb die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit aufge ho ben sei. Dagegen seien leidensangepasste Tätigkeiten ohne Einschrän kung en durchführbar (S. 10 f., S. 38).

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerde führerin in der bisherigen Tätigkeit als Tennislehrerin seit der im Februar 2016 nachgewiesenen aktivierten OSG-Arthrose nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit nach einer Rekon va les zenzzeit von vier Monaten und somit seit April 2014 zu 100 % zu mutbar. Nicht geeignet seien emotional belastende Tätigkeiten sowie Tätig kei ten, die besonders hohe Anforderungen an durchgehend gute Gedächtnis leistungen stellen würden. Sehr unregelmässige Arbeitszeiten sollten vermie den werden. Der Beschwerdeführerin sei eine leichte bis mittelschwere Tätig keit, überwie gend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen mit der Mög lich keit zum Haltungswechsel zumutbar. Tätigkeiten auf unebenem Gelände, auf Treppen oder Leitern sowie Tätigkeiten, die einen erhöhten Anspruch an Stand sicher heit erfordern würden , sollten nicht mehr durchgeführt werden (S. 10 f.). Mit einer Verbesserung der Sprunggelenksdegeneration sei nicht zu rechnen (S. 1 1 unten). Es seien keine Therapieoptionen erkennbar, welche zu einer rele vanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führten könnten (S.

15 oben). Im Zusammenhang mit der im März/April 2013 durchgeführten EKT sei es in psychiatrischer Hinsicht eindeutig zu einer Verbesserung des Ge sund heits zu standes gekommen. Allerdings habe sich der orthopädische Zustand ver schlech tert (S. 17 Mitte). Der Gesundheitszustand und damit die Arbeits fähig keit könnten durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (S. 17 unten). 4.13

Die RAD-Ärztin Dr. D.___ empfahl mit Stellungnahme vom 6. Juni 2016 für die Beurteilung vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen. Die Beschwer de führerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Tennislehrerin seit zirka April 2014 vollständig arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr seither allerdings zu 100 % zumutbar (Urk. 13/67 S. 3 f. ). 4.14

Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einger eichten Bericht des A.___ vom 1 3. Oktober 2016 ( Urk. 3/2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei diagnostizierter Depression mit bipolaren Tendenzen, aktuell depressive Episode, vom 9. bis 13. Oktober 2016 hospitalisiert gewe se n sei. 4.15

Die Ärzte des Y.___ informierten mit Austrittsbericht vom 4. November

2016 ( Urk.

10) über die stationäre Behandlung der Beschwerde führe rin vom 1. bis 4. November 201 6. Als Diagnose n führten sie eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , sowie differentialdiagnostisch eine bipolare affektive Störung, gegen wärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3), auf. Die Hospitali sation sei zur stationären K risenintervention und Ü berbrückung bis zur nächsten geplanten EKT erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sich ihr Zustand vor eineinhalb Monaten wieder verschlechtert habe, wobei der Rückfall im Zusammenhang mit finanziellen Problemen und noch nicht abgeschlossener Scheidung erfolgt sei. Ausserdem leide ih r Sohn unter einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung ( ADHS ) und Schulproblemen (S. l). 5. 5.1

Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin erheblich verändert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, finde t sich in den Akten insbesondere das bidisziplinäre Gutachten des H.___ (vor stehend E. 4.12), welches die praxisgemässen Kriterien an beweiskräftige Ent scheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich erfüllt. So erfolgte eine orthopädische sowie eine psychiatrische Beurteilung, womit das Gut ach ten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen be ruht. Zu dem berücksichtigte es die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den (vgl. Urk. 13/60 S. 21, S. 33) in angemessener Weise, wurde in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung der Vorakten (vgl. Urk. 13/60 S. 3 ff., S. 29, S. 38) erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rech nung. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähig keit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Entscheid fin dung kann daher darauf abgestellt werden. Dies empfahl über dies auch RAD-Ärztin Dr. D.___ (vgl. Urk. 13/67 S. 3 f.). 5.2

Aus somatischer Sicht konnte nach ausführlicher orthopädischer sowie kurso rischer neurologischer Befundaufnahme (vgl. Urk. 13/60 S. 35 ff.) eine akti vierte OSG-Arthrose rechts bei Status nach im Dezember 2013 erfolgter Ganglionentfernung als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Anlässlich der klinischen Untersuchung zeigte sich insbesondere eine fortbestehende Schwellung des rechten OSG, wobei die Beweglichkeit des Sprunggelenkes zirka hälftig eingeschränkt war. Das Gangbild war nur leicht diskret hinkend. Die tiefe Hockposition konnte demgegenüber von der Be schwerdeführerin nicht mehr eingenommen werden (vgl. Urk. 13/60 S. 38). Die Gutachter kamen daher nachvollziehbar zum Schluss, dass das Anforde rungsprofil in der bisherigen Tätigkeit als Tennislehrerin das derzeitige Leis tungsvermögen der Beschwerdeführerin übersteige, sie allerdings seit April 2014 in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel, vollständig arbeitsfähig sei. Dabei sollten Tätigkeiten auf unebenem Gelände, auf Treppen oder Leitern sowie Tätigkeiten, die einen erhöhten Anspruch an Standsicherheit erfordern, vermieden werden (vgl. Urk. 13/60 S. 10 f., S. 38). Da im Rahmen der ursprünglichen Rentenzu spra che noch keine körperlichen Beschwerden nachweisbar waren, hat sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither eindeutig ver schlechtert (vgl. auch Urk. 13/60 S. 17). 5.3

Demgegenüber wird bereits seit April 2013 von sämtlichen behandelnden Ärzten von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes durch die erfolgten EKT-Behandlungen berichtet. Die behandelnde Psychiaterin med . pract. C.___ erwähnte seit Februar 2014 eine Remission der bipolare n affektive n Störung ; dies zuletzt auch im April 2015. Im Mai 2014 nahm die Beschwerdeführerin zudem stundenweise wieder ihre Tätigkeit als Tennis lehrerin auf. Anlässlich der im September 2015 erfolgten Haushaltsabklärung berichtete diese sodann selbst über eine stabile psychische Phase (vgl. Urk. 13/27/1-3 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 13/27/4-7 S. 3; Urk. 13/31 S. 1 f.; Urk. 13/33 ; Urk. 13/37 S. 1 Ziff. 1.2-1.3; Urk. 13/42 S. 2; Urk. 13/43 S. 3).

Auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch die Ärzte des H.___ war die psychopathologische Befundaufnahme weiterhin unauffällig (vgl. Urk. 13/60 S. 25 f.). Gestützt darauf und in Kenntnis der Vorakten hielten die Gutachter daher nachvollziehbar fest, dass die depressive Symp tomatik seit der im Jahr 2013 durchgeführten EKT-Behandlung vollständig remittiert und auch keinerlei hypomanische oder gar manische Symptomatik aufgetreten sei. Die diagnostizierte bipolare Störung Typ II wurde daher nachvollziehbar als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtet (vgl. Urk. 13/60 S. 27). Daran ändert die entgegenstehende Einschätzung von med. pract. C.___ im Hinblick auf Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag und die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 und I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2), nichts; zumal die von ihr im Jahr 2015 attestierte sehr niedrige Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % bei einer seit drei Jahren vollständigen Remission der affektiven Störung nicht nachvollzogen werden kann, was die Gutachter des H.___ ebenfalls erkannten (vgl. Urk. 13/37 S. 3 Ziff. 4.1; Urk. 13/60 S. 29). Sodann erklärten die Gutachter glaubhaft, weshalb die aktuellen Affekte der Beschwerdeführerin wie Bedrücktheit, Zukunftsängste und Besorgtheit kein Rezidiv darstellen würden, sondern als normale psycho logische Reaktion auf die psychosoziale Belastung durch die schwierige finan zielle Situation und die Probleme des Sohnes anzusehen seien (vgl. Urk. 13/60 S. 27). Die Beschwerdeführerin schilderte entsprechend auch einen sehr regen Tagesablauf und berichtete über viele soziale Kontakte, wobei Einschränkungen des Aktivitätsniveaus nicht erkennbar waren (vgl. Urk. 13/60 S. 21 f., S. 29, S. 33 f.). Schliesslich nimmt sie seit Ende 2013 auch keine Psychopharmaka mehr ein (vgl. Urk. 13/60 S. 23). Hinsichtlich der ebenfalls beklagten Gedächtnisstörungen der Beschwerdeführerin war sodann anlässlich der Befundaufnahme keine starke Ausprägung ersichtlich, weshalb diesen mangels erkennbarer Alltagsrelevanz nachvollziehbar keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (vgl. Urk. 13/60 S. 27 f.). Seit der ursprünglichen Rentenzusprache hat sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin somit eindeutig ver bessert. Aufgrund der beweiskräftigen gutachterlichen Beurteilung durch die Ärzte des H.___ liegt demnach keine psychiatrische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor und die Beschwerdeführerin ist aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. In quali tativer Hinsicht sollten einzig emotional belastende Tätigkeiten und sehr unregelmässige Arbeitszeiten sowie Tätigkeiten, die besonders hohe Anforde rungen an durchgehend gute Gedächtnisleistungen stellen würden, vermie den werden (vgl. Urk. 13/60 S. 9 f., S. 28, S. 30). 5.4

Aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizi ni schen Berichte (Urk. 3/2 und Urk. 10) stellt sich allerdings die Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Begut achtung durch die Ärzte des H.___ und vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 4. Oktober 2016 (Urk. 2) wiederum verschlechtert hat. Die Beschwerdeführerin war vom 9. bis 13. Oktober 2016 im A.___ sowie vom 1. bis 4. November 2016 im Y.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 3/2 S. 1; Urk. 10 S. 1). Die stationären Aufenthalte erfolgten dem nach erst nach Verfügungserlass. Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst selbst angegeben hatte, dass sie erst kurz nach Zustellung der Verfügung wieder in eine schwere Depression gefallen sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 15), berichtete sie später von einer bereits vor Erhalt der Verfügung eingetretenen Verschlechterung (vgl. Urk. 16 S. 2). Der Anamneseerhebung des Austrittsbe richts des Y.___ ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sich ihr Zustand vor eineinhalb Monaten wieder verschlechtert habe. Ausserdem habe sie darüber berichtet, dass der Rückfall im Zusammenhang mit finanziellen Problemen und bei noch nicht abgeschlossener Scheidung erfolgt sei (vgl. Urk. 10 S. 1). Eine medizinische objektive Befunderhebung für die Zeit vor Verfügungs erlass, welche auf eine Verschlechterung hindeuten würde, ist demgegenüber nicht aktenkundig. Da im Verfügungszeitpunkt noch keine dauerhafte Ver schlechterung erkennbar war, bestand auch keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen. Eine allfällige Verschlechterung wäre demnach Gegenstand ei ner neuen Verfügung (BGE 121 V 362 E. 1b). 5.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf grund der aktivierten OSG-Arthrose rechts in der bisherigen Tätigkeit als Tennislehrerin nicht mehr arbeitsfähig ist und sich der somatische Gesund heitszustand demnach verschlechtert hat. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei Beachtung des Belastungsprofils ist sie dagegen seit April 2014 vollständig arbeitsfähig. Die diagnostizierte bipolare Störung Typ II ist gegen wärtig remittiert und zeitigt keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr, womit von einer wesentlichen Verbesserung des psychischen Gesund heits zustandes auszugehen ist. Damit besteht in jedem Fall Anlass zur Renten revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.3-1.4). 6. 6.1

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwer de führerin (vorstehend E. 1.5) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Oktober 2015 (Urk. 13/42), worin die Be schwer deführerin neuerdings als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haus halt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 13/42 S. 5 Ziff. 2.6). Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 3).

Aus den Akten geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung getätigte Aussage, wonach sie bei guter Gesundheit zwischen 26 und 30 Unterrichtsstunden pro Woche geben würde, bereits in Kenntnis der schlechteren finanziellen Situation erfolgte (vgl. Urk. 13/42 S. 3 Ziff. 2.3.1, S. 4 Ziff. 2.4-2.5). Soweit die Beschwerdeführerin nun geltend macht, sie wäre bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig, wie sie dies vor der Geburt der Kinder gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 3), erscheint dies demgegenüber nicht überwiegend wahrscheinlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich seit der vor Ort erfolgten Abklärung etwas verändert hätte. Ob die Beschwerdeführerin vor der Geburt der beiden Kinder in den Jahren 1996 und 1997 tatsächlich eine Vollzeittätigkeit ausgeübt hat, kann nach Lage der Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Allerdings gab sie anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug selbst an, dass sie von 1990 bis 2007 Teilzeittennislehrerin bei sportaktiv gewesen sei (vgl. Urk. 13/ 3 S. 4 Ziff. 5.5 ). Auch die ehemalige Arbeitgeberin erwähnte anlässlich einer telefonischen Nachfrage lediglich eine Teilzeitanstellung (vgl. Urk. 13/11). Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der im Jahr 2012 erfolgten Haushaltsabklärung bei guter Gesundheit lediglich eine Erwerbstätigkeit von 30 % in Erwägung gezogen hat, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt schon von ihrem Ehemann getrennt war und die Kinder bereits 14 und 16 Jahre alt waren. Aufgrund der damals ausgerichteten Unterhalts zah lungen von zirka Fr. 10‘000.-- pro Monat hätte sie auch im Gesundheitsfall keiner höheren Erwerbstätigkeit nachgehen müssen (vgl. Urk. 13/15 S. 2 f. Ziff. 2.3, Ziff. 2.5). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation die Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall hätte erhöhen müssen, wurde bereits wohlwollend berücksichtigt, entsprächen doch die von ihr maximal angegebenen 30 Unterrichtsstunden bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegebenen vom Bundesamt für Statistik, T03.02) einem Pensum von lediglich 72 %. 6.2

In Bezug auf die Einschränkung im Haushaltsbereich hielt die Abklärungs per son sodann fest, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsführung wieder selber erledigen könne und gelernt habe, sich zu organisieren. Auch koche sie mehrheitlich wieder selber, wobei die Mithilfe der Eltern nicht mehr regel mässig notwendig sei. Die oberflächliche und gründliche Wohnungspflege sei der Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt wieder selber möglich. Die Putz hilfe komme nur noch einmal pro Monat für zwei Stunden. Sodann gehe die Beschwerdeführerin in der Regel täglich aus dem Haus. Den Einkauf und die Wäsche erledige sie wieder selber. Die beiden Kinder seien bereits in der Ausbildung. Eine intensive Betreuung finde nicht mehr statt (vgl. Urk. 13/42 S. 6 ff. Ziff. 6). Die ab diesem Zeitpunkt von der Abklärungsperson ermittel ten Einschränkungen bei der Ernährung und der Wohnungspflege im Um fang von insgesamt 11.75 % (vgl. Urk. 13/42 S. 9 Ziff. 6.8) erscheinen in Anbe tracht der gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Einschrän kungen und der geltenden Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Ver sicherten (BGE 133 V 504 E. 4.2) als plausibel und nachvollziehbar. Die Erhebung erfolgte detailliert und in Kenntnis der örtli chen und räumlichen Verhältnisse. Der Abklärungsbericht ist somit auch hinsichtlich der ermittel ten Einschränkung voll beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist (BGE 128 V 93 E. 4). 6.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozial ver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu quali fizieren. Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 11.75 %.

Das Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) steht der vorliegenden Anwendung der gemischten Methode nicht entgegen (vgl. BGE 143 V 50 E. 4.1-4.4 und IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 31. Oktober 2016). 7. 7.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 6) – als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, gelangt die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung.

Dabei wird bei nur teilweise erwerbstätigen Versicherten die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidi tätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen . Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3 ). 7.2

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1) stützte sich die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 13/66 S. 1) auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für nicht akademische juristische, sozialpflegerische, kulturelle oder verwandte Fachkräfte abstellte, welcher bei Frauen im Jahr 2014 Fr. 6‘490.-- betrug (vgl. LSE 2014, T17, Ziff. 34, Total). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 81‘190.-- im Jahr 2014 (Fr. 6‘490.-- : 40 x 41.7 x 12) bei vollem Pensum und Fr. 64‘952.-- bei einem Pensum von 80 %. Dies ist angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Da eine regelmässige Erwerbstätigkeit als Tennislehrerin bereits sehr lange zurück liegt, erscheint das Abstellen auf die Tabellenlöhne und dabei auf die kon krete Branche gerechtfertigt.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie wäre bei guter Gesundheit als Primarlehrerin tätig (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 2), ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Zwar hat sie im Juni 1986 das Primarlehrerpatent erworben (Urk. 13/2/1) und nach Lage der Akten auch kurzzeitig in diesem Beruf gearbeitet. Bereits seit dem Jahr 1990 war sie indessen als Tennislehrerin angestellt (vgl. Urk. 13/2/3-4; Urk. 13/12). Es sind keine medizinischen Berich te aktenkundig, wonach der Berufswechsel aus einer psychischen Überfor derung heraus erfolgt wäre. Die retrospektive Beurteilung der die Beschwer deführerin erst seit Dezember 2012 behandelnden Psychiaterin med. pract. C.___, wonach die depressiven Einbrüche auch aufgrund der Belas tung im Schulalltag erfolgt seien (vgl. Urk. 13/31 S. 2), wird durch keine hierfür aktenkundigen Belege gestützt. Anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte des H.___ gab die Beschwerdeführerin zwar an, dass sie die Ausbildung als Primarlehrerin nur auf Druck ihres Vaters absolviert habe und der Lehrerberuf eigentlich nicht der richtige Beruf für sie gewesen sei. Sie habe angefangen in diesem Beruf zu arbeiten, wobei sie wohl überfordert gewesen sei. Nach einem Jahr sei sie in eine schwere Depression geraten, welche mehrere Monate angehalten habe. Seither sei sie nicht mehr als Primarlehrerin tätig gewesen (vgl. Urk. 13/60 S. 22 unten). In der Anmeldung zum Leistungsbezug wies sie ebenfalls darauf hin, dass sie bereits vor September 2011 dreimal eine Depression erlitten habe (vgl. Urk. 13/3 S. 4 Ziff. 6.2-6.3). Demgegenüber führte sie anlässlich beider erfolgten Haushalts abklärungen selbst aus, dass sie bei guter Gesundheit als Tennislehrerin arbeiten würde und sie schnell gemerkt habe, dass die Anstellung als Primar lehrerin nicht „ihr Ding“ sei. Sie könne sich keine Anstellung als Lehrerin mehr vorstellen (vgl. Urk. 13/15 S. 3; Urk. 13/42 S. 4). Da sich den vorlie genden Akten keine medizinischen oder anderweitigen stichhaltigen Anhalts punkte entnehmen lassen, wonach sie den Lehrerberuf aufgrund gesundheit licher Probleme nicht mehr hätte ausführen können, ist dies nicht über wie gend wahrscheinlich. 7.3

Auch das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beach t ung der Rechtsprechung (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b ) – gestützt auf die Tabellen löhne, wobei sie auf das für Frauen geltende standardisierte monatliche Ein kommen für Dienstleistungen im privaten Sektor in der Höhe von Fr. 4‘762.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 45-96, Kompetenzniveau 2) abstellte (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 13/66 S. 1). Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwar stundenweise Tennisunterricht gibt, ihr diese Tätig keit allerdings aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar wäre, sie in dessen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei Beachtung des Belas tungsprofils als vollständig arbeitsfähig gilt, nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 59‘573.-- bei der verbliebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit (Fr. 4‘762.-- : 40 x 41.7 x 12). Gründe für einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 7.4

Wird das Valideneinkommen von Fr. 64‘952.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 59‘573.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘379.--. Dies kommt einer Einschränkung von 8.28 % gleich. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 80 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von 6.62 % (8.28 % x 0.80).

Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 11.75 % (vorstehend E. 6.2-6.3), was bei einer Gewichtung von 20 % einem Teilinvaliditätsgrad von 2.35 % (11.75 % x 0.20) entspricht. 7.5

Würde die gemischte Methode in der nach Suter/Leuzinger modifizierten Han d habung angewendet (vgl. - nicht rechtkräftiges - Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.00548 vom 19. Mai 2017), so wäre das Valideneinkommen mit Fr. 81‘190.-- einzusetzen, womit die Einkommenseinbusse Fr. 21‘617.-- und die Einschränkung 26.63 betrüge, was einen Teilinvaliditätsgrad von 21.30 % (26.63 % x 0.8) ergäbe. 7.6

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushalts be reich resultiert schliesslich ein nicht mehr rentenbegründender Gesamtinva lidi tätsgrad von gerundet 9 % oder – im Fall der modifizierten Handhabung (vorstehend E. 7.5) - 24 % (vorstehend E. 1.1). Die Selbsteingliederung ist der Beschwerdeführerin zumutbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). Die Beschwerdegegnerin hob den Rentenanspruch der Be schwer deführerin – in Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vorstehend E. 1.4) – daher zu Recht auf.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt.

Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie benden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. 8. 8.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zu erlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 8.2

Mit Honorarnote vom 13. April 2017 (Urk. 20) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 8 Stunden 45 Minu ten sowie Barauslagen von Fr. 14.-- geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn, Zürich, beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- mit insgesamt Fr. 2‘094.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzah lungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn, Zürich, wird mit Fr. 2'094.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal t en; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs ein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015

vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes gerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom

30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch

dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän de rt gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

E. 1.5 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs.

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur tei len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen fest, dass seit zirka April 2014 (Ende der Rekonvaleszenz) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Es könne überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass die Be schwerdeführerin auch bei guter Gesundheit keiner 100%igen Erwerbstätig keit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin sei daher als zu 80 % Erwerbs tätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Die Einschränkung im Haushalt betrage 11.75 %. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resul tiere ein nicht mehr rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 21 % (S. 1 ff.).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 12) und der darauffolgenden Stellungnahme (Urk. 14) führte sie ergänzend aus, dass lediglich der Sachverhalt bis zum Ver fügungszeitpunkt massgebend sei, weshalb die von der Beschwerde füh rerin geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung unbeachtlich sei (jeweils S. 1 f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die psychische Störung habe entgegen den gutachterlichen Feststellungen nicht remittiert. Die erneute Verschlechterung sei bereits vor Erhalt der Verfügung eingetreten. Sie sei weiterhin psychisch schwer krank und zu 100 % arbeits un fähig. Bei guter Gesundheit wäre sie in einem Pensum von 100 % als Primarlehrerin tätig. Es sei ihr daher eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu weisen (Urk. 1 S. 6 ff.; Urk. 16 S. 2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 13/22; Urk. 13/24) erheblich verbessert hat, und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rechtens ist. Umstritten sind ausser dem die Statusfrage sowie der vorgenommene Einkommensvergleich. 3.

E. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungs me tho de.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver glei ch, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirk lichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E.

E. 3.1 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 13/22; Urk. 13/24) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde:

E. 3.2 Die Ärzte des Y.___ gaben mit Bericht vom 1 8. Januar 2012 ( Urk. 13/7) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 2 2. Oktober 2007 behandeln würden (S.

l Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine seit mindestens dem Jahr 2007 bestehende bipolar-affektive Störung vom Typ II, gegenwärtig schwere depressive Epi sode (ICD-10 F31.4), sowie einen schädlichen Gebra u ch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.10) auf (S. l Ziff. 1.1). Seit Juli 2007 sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Primar- und Tennislehrerin vollständig arbeits unfähig (S. 3 Ziff. 1.6 ). Die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit sei stark eingeschränkt. Aufgrund des labilen psychischen Zustandsbildes würden be ruf liche Anforderungen rasch zu einer depressiven Dekompensat ion führen (S. 3 f. Ziff. 1.7).

E. 3.3 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl mit Stellung nahme vom 1 6. Februar 2012 sowohl bezüglich der Diagnosen als auch der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf den ärztlichen Bericht des Y.___ abzustellen. Die Prognose sei überwiegend wahrscheinlich schlecht. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer Intensivie rung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erscheine sinnvoll und erfolgsversprechen d (Urk. 13/17 S. 2).

E. 3.4 Am 1

2. Juli 2012 erfolgte eine Abkläru ng der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 1. September 2012 berichtet wurde (vgl. Abklärungsbericht vom 1 1. September 2012, Urk. 13/15). Die Be schwerdeführerin gab dabei an, dass sie bei guter Gesundheit als Tennis lehrerin in einem Pensum von 30 % arbeiten würde. Dies sei bei der jetzigen finanziellen Situation ausrei chend. Sie würde gerne arbeiten , um nach draussen und unter die Leute zu kommen. Die Kinder seien bereits 14 und 16

Jahre alt. Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 30 % Erwerbstätige und zu 70 % im Haushalt Tätige fest (S. 3 Ziff. 2.5). Die Einschränkung im Haushaltsbereich bestimmte die Abklärungsperson anhand von drei Phasen. Die erste Phase sei während der Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Y.___ vom 2 2. September bis 2 0. Dezember 2011 gewesen. Für diese Zeit betrage die Einschränkung im Haushaltsbereich 88.05 % . Die zweite Phase habe vom 2 1. Dezember 2011 bis 1 4. Mai

2012 gedauert. In dieser Zeit habe die Be schwer deführerin die Wäsche- und Kleiderpflege noch nicht selber ausführen können. Die Einschränkung während dieser Zeit betrage 58.45 % . Die dritte Phase dauere seit dem 1 5. Mai 2012, wobei die Einschränkung im Haus halts bereich auf 42.70 % festzulegen sei (S. 5 ff. Ziff. 6, S. 9 Ziff. 8-9).

E. 3.5 Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 7. November 2012 ( Urk. 13/22 ;

Urk. 13/24) bei einem Ge samt invaliditätsgrad von gerundet 60 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem l. Juni 2012 zu. 4. 4.1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 4. Oktober 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte. 4.2

Vom 2 6. bis 2 8. Februar 2013 war die Beschwerdeführerin infolge einer psychischen Dekompensation und einem fraglichen Suizidversuch im A.___ hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 28. Februar 2013, Urk. 13/27/8 -10 ). Die Ärzte konnten dabei die folgenden -

gekürzt aufge führ ten - Diagnosen stellen (S. l): - Paracetamol Intoxikation in fraglich suizidaler Absicht - Depression - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, infantilen u nd histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0 )

Die Beschwerdeführerin habe eine erneute stationäre psychiatrische Therapie verweigert. Da sie sich glaubhaft von einer akuten Suizidalität distanziert habe, sei keine Verlegung mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) not wendig gewesen. Am 2 8. Februar 2013 habe sie in gebessertem Allgemein zustand nach Hau se entlassen werden können (S. 1 f.). 4.3

Mit Austrittsbericht vom 1 0. April 2013 ( Urk. 13/27/4-7) informierten die Ärzte der B.___ über die seit dem 7. März 2013 durchgeführte ambulante Behandlung mittels einer Elektro krampftherapie (EKT) bei diagnostizierter bipolarer affektiver Störung, gege n wärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4). Die starke Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit sowie das ausge prägte Morgentief hätten dadurch positiv verändert werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgehellter, wacher und gelöster gezeigt. Ihre starke Nervosität, welche sich im Aufkratzen der Haut geäussert habe, sei am Ende der Serie in deutlich geringerem Ausmass beobachtbar gewesen. Sie habe über ihre Zukunftspläne berichtet, wonach sie vermehrt Tennis spielen möchte. Auch habe sie über eine Teilzeitstelle phantasiert, für die sie sich derzeit aber noch nicht stark genug fühle (S. l ff.). 4.4

Med. pract. C.___ , praktische Ärztin, gab mit Bericht vom 1 9. Februar 2014 ( Urk. 13/27/1-3) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit Dezember 2012 behandle (S. l Ziff. 1.2) und eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (IC D-10 F31.7), als mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit diagnostizieren könne (S. l Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Tennislehrerin von Dezember 2012 bis April 2014 vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Nach den im März 2013 erfolgten ambulanten EKT-Behandlungen habe sich ihre Stimmung deutlich aufgehellt. Die Verbesserung des psychischen Zustandsbildes sei bis heute anhaltend. Di e

Beschwerdeführerin leide seit der Jugendzeit an einer bipolaren Störung mit wiederkehrenden depressiven Episoden im Wechsel mit submanischen Pha s en. Daher sei eine Prognose schwierig. Eine Teilzeitarbeit als Tennislehrerin sei durchaus vorstellbar, falls das aktuell gute psychische Befinden anhalte (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin pl ane die stundenweise Wiederaufna hme der Tätigkeit als Tennislehrerin ab Frühjahr 2014 (S. 3 Ziff. 1.7). Aktuell fänden nur noch alle zwei Wochen therapeutische Gespräche statt (S. 2 Ziff. 1.5). 4.5

Mit Verlaufsbericht vom 5. September 2014 (Urk. 13/31) berichtete med. pract.

C.___ darüber, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin anhaltend gut sei. Es seien keine depressiven Einbrüche mehr erfolgt und die manischen Symptome hätten sich weiter abgeschwächt. Die Beschwerde füh rerin fühle sich derzeit psychisch gesund und ausgeglichen, weshalb auch keine EKT-Behandlungen mehr notwendig gewesen seien (S. l). Seit Mitte Mai 2014 arbeite sie stundenweise als Tennislehrerin. Allerdings sei Ende Dezember 2 013 ein Ganglion am rechten Fuss entfernt worden, wobei die Reha bilitation nicht e rfolgreich gewesen sei. Der Fuss schmerze bei gerings ter Belastung, wodurch die Tätigkeit als Tennislehrerin limitiert sei. Die an haltende psychische Stabilität sei in Anbetracht der sehr langen Krankheits geschichte ausserordentlich und unerwartet. Eine Prognose sei allerdings nach wie vor schwierig. In der bisherigen Tätigkeit als Tennislehrerin könne sie derzeit sicherlich in einem Pensum von 30 % arbeiten, sofern die Fuss problematik nicht bestehen würde. Eine langsame Steigerung auf ein Pensum von 50 % bei anhaltender psychischer Stabilität und Genesung des Fusses sei durchaus vorstellbar. Eine Rückkehr in die frühere Tätigkeit als Primar lehrerin sei nach einer Abwesenheit von mehr als 20 Jahren nicht vorstellbar, zumal die depressiven Einbrüche auch aufgrund der Belastung im Schulalltag erfolgt seien (S. 2). 4.6

Dr. med. D.___, praktische Ä rztin, RAD, kam mit Stellungnahme vom 2 0. Januar 2015 zum Schluss, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes seit zirka Mai 2014 ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin sei in der bishe rigen Tätig keit als Tennislehrerin zu 30% arbeitsfähig ( Urk. 13/43 S. 3). 4.7

Den durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, am 2 4. März 2015 visierten Sprech stundenberichten ( Urk. 13/36/5-

10) ist Folgendes zu entnehmen: Am 3 0. Okto ber

2013 diagnostizierte er ein symptomatisches Ganglion antero la teral am oberen Sprunggelenk (OSG) rechts sowie eine c hronische leichte laterale OSG-I nstabilität (S. l). Das Ganglion sei am 1 9. Dezember 2013 ope rativ entfernt worden. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 9. Dezember 2013 bis 3. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2). Da die Entwick lung nicht zufriedenstellend gewesen sei, sei im Juni 2014 eine Magnet re sonanztomographie (MRI) erfolgt, welche eine laterale osteochondrale Läsion OSG rechts mit Bone bruise distale Tibia anterior und Malleolus medialis sowie subc h ondral am Talus lateral gezeigt habe. Die Arbeitsfähigkeit als Tennislehrerin sei sicherlich eingeschränkt (S. 3 ff.). Am 1 8. März 2015 hielt Dr. E.___ als Diagnosen eine symptomatische osteochondrale Läsion am Talus lateral mit subchondraler Zystenbildung, eine restosteophytäre Reizung an der Tibia anterior sowie einen Status nach

Ganglionentfernung antero lateral am rechten OSG fest. Die Entscheidung für ein operatives Vorgehen sei gefällt worden (S. 6). 4.8

Mit Verlaufsbericht vom 1 0. April 2015 ( Urk. 13/37) diagnostizierte med. pract. C.___ weiterhin eine gegenwärtig remittierte bipolare affektive Störung (ICD-10 F31.7). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem letzten Bericht nicht verändert. Es hätten sich im Verlauf weder depressive noch manische Episoden gezeigt. Das Befinden sei weiter hin gut (S. l Ziff. 1.2-1.3). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeits fähig keit von 30 bis 50 % . Die Fussproblematik könne sie nicht beurteilen (S.

3 Ziff. 4.1). 4.9

Prof. Dr. med. Dr. h.c. F.___ , Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, nannte mit Bericht vom 2. Juli 2015 ( Urk. 13/52 /6-7) die folgenden - gekürzt auf geführten - Diagnosen (S. l): - Prozess Mittelphalanx II Zehe rechts, pathologisch interpretiert als chronische Osteomyelitis mit ost eoarthrotischen Veränderungen - arthrotische Veränderung oberes Sprunggelenk

( OSG ) mit Taluszyste und Osteophy ten rechts seit Frühjahr 2013 - Ganglion i m Bereich Syndesmose rechtes Sprunggelenk, Status nach Exzision - thorakol umbale Rückenschmerzen rechts - Unterschenkelfraktur rechts im 1978 - schwere Depressionen, Status nach wiederholter EKT

Am 26. Juni 2015 sei eine Endgelenksarthrodese des zweiten Zehes des rech ten Fusses und Fixation mit Trim-It Arthrex erfolgt. Der Verlauf sei prob lem frei und es lägen kein e Hinweise für Infekte vor (S. 1 f.). 4.10

Am 15. September 2015 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2015,

Urk. 13/42). Die Beschwerdeführerin habe dabei erzählt, dass sie derzeit eine psychisch stabile Phase erlebe . Die Fussbeschwerden würden allerdings weiter hin Probleme verursachen (S. 2). Weiter habe sie angegeben, dass sie bei guter Gesundheit schon aufgrund der aktuellen familiären Situation in einem höheren Pensum als Tennislehrerin arbeiten müsste. Die beiden Kinder seien bereits 18 und 19 Jahre alt und bedürften keiner Betreuung mehr. Sie müsste entsprechend mehr Stunden als Tennislehrerin arbeiten, das heisse sie müsste zwischen 26 und 30 Unterrichtsstunden pro Woche geben. Als Prima r lehrerin sei sie nicht lange tätig gewesen. Sie habe schnell gemerkt, dass dies nicht ihr „Ding" sei und sie könne sich entsprechend auch keine Anstellung als Lehrerin mehr vorstellen (S.

4 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dem entsprechend die Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige fest (S. 5 Ziff. 2.6). Weiter hielt sie fest, dass die Beschwer deführerin aktuell mit der Tochter zusammenlebe. Der Sohn wohne beim Vater und sei nur wochen- beziehungsweise tageweise bei der Be schwer de führerin (S. 6 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin sei lediglich noch in den Be reichen Ernährung sowie Wohnungspflege

eingeschränkt. Die Einschrän kung im Haushaltsbereich betrage insgesamt 11.75 % (S. 7 ff. Ziff.

E. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu be messe n ( Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbs tätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entschei dend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzie len würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesund heitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeits pensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a).

E. 5.1 Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin erheblich verändert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, finde t sich in den Akten insbesondere das bidisziplinäre Gutachten des H.___ (vor stehend E. 4.12), welches die praxisgemässen Kriterien an beweiskräftige Ent scheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich erfüllt. So erfolgte eine orthopädische sowie eine psychiatrische Beurteilung, womit das Gut ach ten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen be ruht. Zu dem berücksichtigte es die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den (vgl. Urk. 13/60 S. 21, S. 33) in angemessener Weise, wurde in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung der Vorakten (vgl. Urk. 13/60 S. 3 ff., S. 29, S. 38) erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rech nung. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähig keit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Entscheid fin dung kann daher darauf abgestellt werden. Dies empfahl über dies auch RAD-Ärztin Dr. D.___ (vgl. Urk. 13/67 S. 3 f.).

E. 5.2 Aus somatischer Sicht konnte nach ausführlicher orthopädischer sowie kurso rischer neurologischer Befundaufnahme (vgl. Urk. 13/60 S. 35 ff.) eine akti vierte OSG-Arthrose rechts bei Status nach im Dezember 2013 erfolgter Ganglionentfernung als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Anlässlich der klinischen Untersuchung zeigte sich insbesondere eine fortbestehende Schwellung des rechten OSG, wobei die Beweglichkeit des Sprunggelenkes zirka hälftig eingeschränkt war. Das Gangbild war nur leicht diskret hinkend. Die tiefe Hockposition konnte demgegenüber von der Be schwerdeführerin nicht mehr eingenommen werden (vgl. Urk. 13/60 S. 38). Die Gutachter kamen daher nachvollziehbar zum Schluss, dass das Anforde rungsprofil in der bisherigen Tätigkeit als Tennislehrerin das derzeitige Leis tungsvermögen der Beschwerdeführerin übersteige, sie allerdings seit April 2014 in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel, vollständig arbeitsfähig sei. Dabei sollten Tätigkeiten auf unebenem Gelände, auf Treppen oder Leitern sowie Tätigkeiten, die einen erhöhten Anspruch an Standsicherheit erfordern, vermieden werden (vgl. Urk. 13/60 S. 10 f., S. 38). Da im Rahmen der ursprünglichen Rentenzu spra che noch keine körperlichen Beschwerden nachweisbar waren, hat sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither eindeutig ver schlechtert (vgl. auch Urk. 13/60 S. 17).

E. 5.3 Demgegenüber wird bereits seit April 2013 von sämtlichen behandelnden Ärzten von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes durch die erfolgten EKT-Behandlungen berichtet. Die behandelnde Psychiaterin med . pract. C.___ erwähnte seit Februar 2014 eine Remission der bipolare n affektive n Störung ; dies zuletzt auch im April 2015. Im Mai 2014 nahm die Beschwerdeführerin zudem stundenweise wieder ihre Tätigkeit als Tennis lehrerin auf. Anlässlich der im September 2015 erfolgten Haushaltsabklärung berichtete diese sodann selbst über eine stabile psychische Phase (vgl. Urk. 13/27/1-3 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 13/27/4-7 S. 3; Urk. 13/31 S. 1 f.; Urk. 13/33 ; Urk. 13/37 S. 1 Ziff. 1.2-1.3; Urk. 13/42 S. 2; Urk. 13/43 S. 3).

Auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch die Ärzte des H.___ war die psychopathologische Befundaufnahme weiterhin unauffällig (vgl. Urk. 13/60 S. 25 f.). Gestützt darauf und in Kenntnis der Vorakten hielten die Gutachter daher nachvollziehbar fest, dass die depressive Symp tomatik seit der im Jahr 2013 durchgeführten EKT-Behandlung vollständig remittiert und auch keinerlei hypomanische oder gar manische Symptomatik aufgetreten sei. Die diagnostizierte bipolare Störung Typ II wurde daher nachvollziehbar als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtet (vgl. Urk. 13/60 S. 27). Daran ändert die entgegenstehende Einschätzung von med. pract. C.___ im Hinblick auf Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag und die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 und I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2), nichts; zumal die von ihr im Jahr 2015 attestierte sehr niedrige Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % bei einer seit drei Jahren vollständigen Remission der affektiven Störung nicht nachvollzogen werden kann, was die Gutachter des H.___ ebenfalls erkannten (vgl. Urk. 13/37 S. 3 Ziff. 4.1; Urk. 13/60 S. 29). Sodann erklärten die Gutachter glaubhaft, weshalb die aktuellen Affekte der Beschwerdeführerin wie Bedrücktheit, Zukunftsängste und Besorgtheit kein Rezidiv darstellen würden, sondern als normale psycho logische Reaktion auf die psychosoziale Belastung durch die schwierige finan zielle Situation und die Probleme des Sohnes anzusehen seien (vgl. Urk. 13/60 S. 27). Die Beschwerdeführerin schilderte entsprechend auch einen sehr regen Tagesablauf und berichtete über viele soziale Kontakte, wobei Einschränkungen des Aktivitätsniveaus nicht erkennbar waren (vgl. Urk. 13/60 S. 21 f., S. 29, S. 33 f.). Schliesslich nimmt sie seit Ende 2013 auch keine Psychopharmaka mehr ein (vgl. Urk. 13/60 S. 23). Hinsichtlich der ebenfalls beklagten Gedächtnisstörungen der Beschwerdeführerin war sodann anlässlich der Befundaufnahme keine starke Ausprägung ersichtlich, weshalb diesen mangels erkennbarer Alltagsrelevanz nachvollziehbar keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (vgl. Urk. 13/60 S. 27 f.). Seit der ursprünglichen Rentenzusprache hat sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin somit eindeutig ver bessert. Aufgrund der beweiskräftigen gutachterlichen Beurteilung durch die Ärzte des H.___ liegt demnach keine psychiatrische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor und die Beschwerdeführerin ist aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. In quali tativer Hinsicht sollten einzig emotional belastende Tätigkeiten und sehr unregelmässige Arbeitszeiten sowie Tätigkeiten, die besonders hohe Anforde rungen an durchgehend gute Gedächtnisleistungen stellen würden, vermie den werden (vgl. Urk. 13/60 S. 9 f., S. 28, S. 30).

E. 5.4 Aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizi ni schen Berichte (Urk. 3/2 und Urk. 10) stellt sich allerdings die Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Begut achtung durch die Ärzte des H.___ und vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 4. Oktober 2016 (Urk. 2) wiederum verschlechtert hat. Die Beschwerdeführerin war vom 9. bis 13. Oktober 2016 im A.___ sowie vom 1. bis 4. November 2016 im Y.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 3/2 S. 1; Urk. 10 S. 1). Die stationären Aufenthalte erfolgten dem nach erst nach Verfügungserlass. Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst selbst angegeben hatte, dass sie erst kurz nach Zustellung der Verfügung wieder in eine schwere Depression gefallen sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 15), berichtete sie später von einer bereits vor Erhalt der Verfügung eingetretenen Verschlechterung (vgl. Urk. 16 S. 2). Der Anamneseerhebung des Austrittsbe richts des Y.___ ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sich ihr Zustand vor eineinhalb Monaten wieder verschlechtert habe. Ausserdem habe sie darüber berichtet, dass der Rückfall im Zusammenhang mit finanziellen Problemen und bei noch nicht abgeschlossener Scheidung erfolgt sei (vgl. Urk. 10 S. 1). Eine medizinische objektive Befunderhebung für die Zeit vor Verfügungs erlass, welche auf eine Verschlechterung hindeuten würde, ist demgegenüber nicht aktenkundig. Da im Verfügungszeitpunkt noch keine dauerhafte Ver schlechterung erkennbar war, bestand auch keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen. Eine allfällige Verschlechterung wäre demnach Gegenstand ei ner neuen Verfügung (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf grund der aktivierten OSG-Arthrose rechts in der bisherigen Tätigkeit als Tennislehrerin nicht mehr arbeitsfähig ist und sich der somatische Gesund heitszustand demnach verschlechtert hat. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei Beachtung des Belastungsprofils ist sie dagegen seit April 2014 vollständig arbeitsfähig. Die diagnostizierte bipolare Störung Typ II ist gegen wärtig remittiert und zeitigt keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr, womit von einer wesentlichen Verbesserung des psychischen Gesund heits zustandes auszugehen ist. Damit besteht in jedem Fall Anlass zur Renten revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.3-1.4).

E. 6 .1-6.8). 4.11

Dem am 6. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 13/52/1-5) von Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sind folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit z u entnehmen (S. l Ziff. 1.1): - Osteomyelitis mit osteoarthrotischen Veränderungen mit Endgelenksarthrodes e II Zehe rechts und Fixation - arthrotische Veränderungen OSG rechts mit

Taluszyste und Oste phyten rechts, Erstdiagnose (ED) Frühjahr 2013 - Ganglion im Bereich der rechten S yndesmose, Status nach Exzision

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine im Jahr 1978 erlittene Unterschenkelfraktur rechts , eine schwere Depression mit EKT sowie thorakolumbale Rückenschmerzen (S.

l Ziff. 1.1). Eine geringe Geh- und Stehbelastung sei möglich. Dagegen seien länger andauernde Belas tungen im Wechselschritt nicht mehr möglich. Die bisherige Tätigkeit als Tennislehrerin sei ihr zu 20 bis 50 % zumutbar. Eine 100%ige Tätigkeit als Tennislehrerin sei wahrscheinlich nicht möglich. Eine sitzende Tätigkeit mit gelegentlicher Gang- und Standbelastung sei ihr dagegen zu 100 % zumut bar (S. 2 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit könne ab Mai 2016 zu 30 % ger echnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). 4.12

Am 2 6. Mai 2016 erstatteten die Gutachter des H.___ ihr bidisziplinäres Gutachten in den Fach dis ziplinen Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates sowie Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 13/60 ). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine aktivierte OSG-Arthrose rechts bei Status nach am 1 9. Dezember 2013 erfolgter Ganglionentfernung auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie eine bipolare Störung Typ II, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.8), einen Verdacht auf eine leicht ausgeprägte kognitive Störung (Zeitgitterstörung) nach EKT (ICD-10 F06.9) sowie Restbeschwerden am zweiten Zehe rechts nach Endgelenksarthrodese am 1 1. Mai 2015 (S. 9 lit. D).

Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an einer bipolaren Störung Typ II. Seit der im Jahr 2013 durchgeführten ambulanten EKT-Serie sei die depressive Symptomatik vollständig remittiert und e s sei auch keiner lei hypomanische oder gar manische Symptomatik aufgetreten. Aktuell sei die Beschwerdeführerin du rch ihre schwierige finanzielle und soziale Situa tion sowie durch die Probleme des Sohnes belastet. Die damit zusammen hängenden Affekte w ie Bedrücktheit, Zukunftsängste und Besorgthe it seien allerdings als normale psychologische Reaktionen auf psychosoz iale Belas tungen anzusehen. Ein Rezidiv der bipolaren Störung liege nicht vor. Die Be schwerdeführerin berichte ausserdem über Gedächtnisstörungen im Sinne von Zeitgitterstörungen, welche seit der durchgeführten EKT-Behandlung vor lägen. Stärker ausgeprägte Gedächtnisstörungen, welche die Arbei tsfähig keit in quantitativer Hinsicht beeinträchtigen würden, lägen allerdings eindeutig nicht vor. Dennoch seien in qualitativer Hinsicht berufliche Tätigkeiten nicht geeignet , die besonders hohe Anforderungen an durchgehend sehr gute Ge däc htnisleistungen stellen würden . Eine psychiatrisch bedingte quantitative Verminderung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (S. 9 f.).

In orthopädischer Hinsicht liege eine aktivierte OSG-Arthrose rechts bei Status nach Ganglionentfernung vor. Darüber hinaus bestünden Restbeschwerden am zweiten Zehe rechts nach Endgelenksarthrodese. D as MRI zeige eine erhebliche und weiter aktivierte OSG-Arthrose. Bei der klinischen Unter su chung zeige sich weiterhin eine fortbestehende Schwellung des rechten OSG. Die Beweglichkeit des Sprunggelenks sei zirka hälftig eingeschränkt. Das Gang bild sei nur leicht diskret hinkend. Die Einnahme der tiefen Hock position sei aufgrund der Schmerzhaftigkeit, der Schwellung und der einge schränkten Beweglichkeit nicht durchführbar. Das Anforderungsprofil der bis herigen Tätigkeit als Tennislehrerin übersteige das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin, weshalb die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit aufge ho ben sei. Dagegen seien leidensangepasste Tätigkeiten ohne Einschrän kung en durchführbar (S. 10 f., S. 38).

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerde führerin in der bisherigen Tätigkeit als Tennislehrerin seit der im Februar 2016 nachgewiesenen aktivierten OSG-Arthrose nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit nach einer Rekon va les zenzzeit von vier Monaten und somit seit April 2014 zu 100 % zu mutbar. Nicht geeignet seien emotional belastende Tätigkeiten sowie Tätig kei ten, die besonders hohe Anforderungen an durchgehend gute Gedächtnis leistungen stellen würden. Sehr unregelmässige Arbeitszeiten sollten vermie den werden. Der Beschwerdeführerin sei eine leichte bis mittelschwere Tätig keit, überwie gend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen mit der Mög lich keit zum Haltungswechsel zumutbar. Tätigkeiten auf unebenem Gelände, auf Treppen oder Leitern sowie Tätigkeiten, die einen erhöhten Anspruch an Stand sicher heit erfordern würden , sollten nicht mehr durchgeführt werden (S. 10 f.). Mit einer Verbesserung der Sprunggelenksdegeneration sei nicht zu rechnen (S. 1 1 unten). Es seien keine Therapieoptionen erkennbar, welche zu einer rele vanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führten könnten (S.

15 oben). Im Zusammenhang mit der im März/April 2013 durchgeführten EKT sei es in psychiatrischer Hinsicht eindeutig zu einer Verbesserung des Ge sund heits zu standes gekommen. Allerdings habe sich der orthopädische Zustand ver schlech tert (S. 17 Mitte). Der Gesundheitszustand und damit die Arbeits fähig keit könnten durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (S. 17 unten). 4.13

Die RAD-Ärztin Dr. D.___ empfahl mit Stellungnahme vom 6. Juni 2016 für die Beurteilung vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen. Die Beschwer de führerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Tennislehrerin seit zirka April 2014 vollständig arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr seither allerdings zu 100 % zumutbar (Urk. 13/67 S. 3 f. ). 4.14

Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einger eichten Bericht des A.___ vom 1 3. Oktober 2016 ( Urk. 3/2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei diagnostizierter Depression mit bipolaren Tendenzen, aktuell depressive Episode, vom 9. bis 13. Oktober 2016 hospitalisiert gewe se n sei. 4.15

Die Ärzte des Y.___ informierten mit Austrittsbericht vom 4. November

2016 ( Urk.

10) über die stationäre Behandlung der Beschwerde führe rin vom 1. bis 4. November 201 6. Als Diagnose n führten sie eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , sowie differentialdiagnostisch eine bipolare affektive Störung, gegen wärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3), auf. Die Hospitali sation sei zur stationären K risenintervention und Ü berbrückung bis zur nächsten geplanten EKT erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sich ihr Zustand vor eineinhalb Monaten wieder verschlechtert habe, wobei der Rückfall im Zusammenhang mit finanziellen Problemen und noch nicht abgeschlossener Scheidung erfolgt sei. Ausserdem leide ih r Sohn unter einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung ( ADHS ) und Schulproblemen (S. l). 5.

E. 6.1 Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwer de führerin (vorstehend E. 1.5) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Oktober 2015 (Urk. 13/42), worin die Be schwer deführerin neuerdings als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haus halt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 13/42 S. 5 Ziff. 2.6). Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 3).

Aus den Akten geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung getätigte Aussage, wonach sie bei guter Gesundheit zwischen 26 und 30 Unterrichtsstunden pro Woche geben würde, bereits in Kenntnis der schlechteren finanziellen Situation erfolgte (vgl. Urk. 13/42 S. 3 Ziff. 2.3.1, S. 4 Ziff. 2.4-2.5). Soweit die Beschwerdeführerin nun geltend macht, sie wäre bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig, wie sie dies vor der Geburt der Kinder gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 3), erscheint dies demgegenüber nicht überwiegend wahrscheinlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich seit der vor Ort erfolgten Abklärung etwas verändert hätte. Ob die Beschwerdeführerin vor der Geburt der beiden Kinder in den Jahren 1996 und 1997 tatsächlich eine Vollzeittätigkeit ausgeübt hat, kann nach Lage der Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Allerdings gab sie anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug selbst an, dass sie von 1990 bis 2007 Teilzeittennislehrerin bei sportaktiv gewesen sei (vgl. Urk. 13/ 3 S. 4 Ziff. 5.5 ). Auch die ehemalige Arbeitgeberin erwähnte anlässlich einer telefonischen Nachfrage lediglich eine Teilzeitanstellung (vgl. Urk. 13/11). Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der im Jahr 2012 erfolgten Haushaltsabklärung bei guter Gesundheit lediglich eine Erwerbstätigkeit von 30 % in Erwägung gezogen hat, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt schon von ihrem Ehemann getrennt war und die Kinder bereits 14 und 16 Jahre alt waren. Aufgrund der damals ausgerichteten Unterhalts zah lungen von zirka Fr. 10‘000.-- pro Monat hätte sie auch im Gesundheitsfall keiner höheren Erwerbstätigkeit nachgehen müssen (vgl. Urk. 13/15 S. 2 f. Ziff. 2.3, Ziff. 2.5). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation die Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall hätte erhöhen müssen, wurde bereits wohlwollend berücksichtigt, entsprächen doch die von ihr maximal angegebenen 30 Unterrichtsstunden bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegebenen vom Bundesamt für Statistik, T03.02) einem Pensum von lediglich 72 %.

E. 6.2 In Bezug auf die Einschränkung im Haushaltsbereich hielt die Abklärungs per son sodann fest, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsführung wieder selber erledigen könne und gelernt habe, sich zu organisieren. Auch koche sie mehrheitlich wieder selber, wobei die Mithilfe der Eltern nicht mehr regel mässig notwendig sei. Die oberflächliche und gründliche Wohnungspflege sei der Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt wieder selber möglich. Die Putz hilfe komme nur noch einmal pro Monat für zwei Stunden. Sodann gehe die Beschwerdeführerin in der Regel täglich aus dem Haus. Den Einkauf und die Wäsche erledige sie wieder selber. Die beiden Kinder seien bereits in der Ausbildung. Eine intensive Betreuung finde nicht mehr statt (vgl. Urk. 13/42 S. 6 ff. Ziff. 6). Die ab diesem Zeitpunkt von der Abklärungsperson ermittel ten Einschränkungen bei der Ernährung und der Wohnungspflege im Um fang von insgesamt 11.75 % (vgl. Urk. 13/42 S. 9 Ziff. 6.8) erscheinen in Anbe tracht der gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Einschrän kungen und der geltenden Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Ver sicherten (BGE 133 V 504 E. 4.2) als plausibel und nachvollziehbar. Die Erhebung erfolgte detailliert und in Kenntnis der örtli chen und räumlichen Verhältnisse. Der Abklärungsbericht ist somit auch hinsichtlich der ermittel ten Einschränkung voll beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist (BGE 128 V 93 E. 4).

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozial ver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu quali fizieren. Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 11.75 %.

Das Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) steht der vorliegenden Anwendung der gemischten Methode nicht entgegen (vgl. BGE 143 V 50 E. 4.1-4.4 und IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 31. Oktober 2016).

E. 7.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 6) – als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, gelangt die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung.

Dabei wird bei nur teilweise erwerbstätigen Versicherten die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidi tätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen . Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3 ).

E. 7.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1) stützte sich die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 13/66 S. 1) auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für nicht akademische juristische, sozialpflegerische, kulturelle oder verwandte Fachkräfte abstellte, welcher bei Frauen im Jahr 2014 Fr. 6‘490.-- betrug (vgl. LSE 2014, T17, Ziff. 34, Total). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 81‘190.-- im Jahr 2014 (Fr. 6‘490.-- : 40 x 41.7 x 12) bei vollem Pensum und Fr. 64‘952.-- bei einem Pensum von 80 %. Dies ist angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Da eine regelmässige Erwerbstätigkeit als Tennislehrerin bereits sehr lange zurück liegt, erscheint das Abstellen auf die Tabellenlöhne und dabei auf die kon krete Branche gerechtfertigt.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie wäre bei guter Gesundheit als Primarlehrerin tätig (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 2), ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Zwar hat sie im Juni 1986 das Primarlehrerpatent erworben (Urk. 13/2/1) und nach Lage der Akten auch kurzzeitig in diesem Beruf gearbeitet. Bereits seit dem Jahr 1990 war sie indessen als Tennislehrerin angestellt (vgl. Urk. 13/2/3-4; Urk. 13/12). Es sind keine medizinischen Berich te aktenkundig, wonach der Berufswechsel aus einer psychischen Überfor derung heraus erfolgt wäre. Die retrospektive Beurteilung der die Beschwer deführerin erst seit Dezember 2012 behandelnden Psychiaterin med. pract. C.___, wonach die depressiven Einbrüche auch aufgrund der Belas tung im Schulalltag erfolgt seien (vgl. Urk. 13/31 S. 2), wird durch keine hierfür aktenkundigen Belege gestützt. Anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte des H.___ gab die Beschwerdeführerin zwar an, dass sie die Ausbildung als Primarlehrerin nur auf Druck ihres Vaters absolviert habe und der Lehrerberuf eigentlich nicht der richtige Beruf für sie gewesen sei. Sie habe angefangen in diesem Beruf zu arbeiten, wobei sie wohl überfordert gewesen sei. Nach einem Jahr sei sie in eine schwere Depression geraten, welche mehrere Monate angehalten habe. Seither sei sie nicht mehr als Primarlehrerin tätig gewesen (vgl. Urk. 13/60 S. 22 unten). In der Anmeldung zum Leistungsbezug wies sie ebenfalls darauf hin, dass sie bereits vor September 2011 dreimal eine Depression erlitten habe (vgl. Urk. 13/3 S. 4 Ziff. 6.2-6.3). Demgegenüber führte sie anlässlich beider erfolgten Haushalts abklärungen selbst aus, dass sie bei guter Gesundheit als Tennislehrerin arbeiten würde und sie schnell gemerkt habe, dass die Anstellung als Primar lehrerin nicht „ihr Ding“ sei. Sie könne sich keine Anstellung als Lehrerin mehr vorstellen (vgl. Urk. 13/15 S. 3; Urk. 13/42 S. 4). Da sich den vorlie genden Akten keine medizinischen oder anderweitigen stichhaltigen Anhalts punkte entnehmen lassen, wonach sie den Lehrerberuf aufgrund gesundheit licher Probleme nicht mehr hätte ausführen können, ist dies nicht über wie gend wahrscheinlich.

E. 7.3 Auch das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beach t ung der Rechtsprechung (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b ) – gestützt auf die Tabellen löhne, wobei sie auf das für Frauen geltende standardisierte monatliche Ein kommen für Dienstleistungen im privaten Sektor in der Höhe von Fr. 4‘762.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 45-96, Kompetenzniveau 2) abstellte (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 13/66 S. 1). Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwar stundenweise Tennisunterricht gibt, ihr diese Tätig keit allerdings aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar wäre, sie in dessen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei Beachtung des Belas tungsprofils als vollständig arbeitsfähig gilt, nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 59‘573.-- bei der verbliebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit (Fr. 4‘762.-- : 40 x 41.7 x 12). Gründe für einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

E. 7.4 Wird das Valideneinkommen von Fr. 64‘952.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 59‘573.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘379.--. Dies kommt einer Einschränkung von 8.28 % gleich. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 80 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von 6.62 % (8.28 % x 0.80).

Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 11.75 % (vorstehend E. 6.2-6.3), was bei einer Gewichtung von 20 % einem Teilinvaliditätsgrad von 2.35 % (11.75 % x 0.20) entspricht.

E. 7.5 Würde die gemischte Methode in der nach Suter/Leuzinger modifizierten Han d habung angewendet (vgl. - nicht rechtkräftiges - Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.00548 vom 19. Mai 2017), so wäre das Valideneinkommen mit Fr. 81‘190.-- einzusetzen, womit die Einkommenseinbusse Fr. 21‘617.-- und die Einschränkung 26.63 betrüge, was einen Teilinvaliditätsgrad von 21.30 % (26.63 % x 0.8) ergäbe.

E. 7.6 Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushalts be reich resultiert schliesslich ein nicht mehr rentenbegründender Gesamtinva lidi tätsgrad von gerundet 9 % oder – im Fall der modifizierten Handhabung (vorstehend E. 7.5) - 24 % (vorstehend E. 1.1). Die Selbsteingliederung ist der Beschwerdeführerin zumutbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). Die Beschwerdegegnerin hob den Rentenanspruch der Be schwer deführerin – in Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vorstehend E. 1.4) – daher zu Recht auf.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt.

Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie benden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.

E. 8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zu erlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

E. 8.2 Mit Honorarnote vom 13. April 2017 (Urk. 20) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 8 Stunden 45 Minu ten sowie Barauslagen von Fr. 14.-- geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn, Zürich, beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- mit insgesamt Fr. 2‘094.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzah lungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn, Zürich, wird mit Fr. 2'094.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal t en; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01185 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 28. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn CAVEGN Rechtsanwalt Seefeldstrasse 45, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1966, Mutter zweier 1996 und 1997 geborener Kinder, ausgebildete Primarlehrerin, arbeitete zuletzt von 1990 bis 2007 als diplo mierte Tennislehrerin (vgl. Urk. 13/2/1-4). Am 3. November 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3 S. 4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 13/7; Urk. 13/12) ab und veranlasste eine Abklärung der beein träch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 11. September 2012 berichtet wurde (Urk. 13/15). Sodann auferlegte sie der Versicherten als Schadenminderungspflicht eine Intensivierung der psychia trisch-psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Schreiben vom 11. September 2012, Urk. 13/18). Mit Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 13/22; Urk. 13/24) sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich bei einem Inva liditätsgrad von gerundet 60 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 zu. 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 10. Januar 2014 (Urk. 13/25) tätigte die IV-Stelle erneut Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 13/26-27; Urk. 13/31; Urk. 13/34; Urk. 13/36-38) und veran lasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt, über welche am 6. Oktober 2015 berichtet wurde (Urk. 13/42). Nach dem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2015 (Urk. 13/44) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt und diese dagegen Einwände (Urk. 13/49) erhoben hatte, holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht (Urk. 13/52) ein und veranlasste ein bidisziplinäres Gutach ten in den Fachdisziplinen Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 26. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 13/60). Die Versicherte nahm hierzu am 4. August 2016 Stellung (Urk. 13/65).

Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/68; Urk. 13/70) hob die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 4. Okto ber 2016 (Urk. 13/71 = Urk. 2) auf. 2.

Die Versicherte erhob am 26. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neu beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht be an tragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2). Am 24. November 2016 reichte sie einen weiteren Bericht ein (Urk. 9-10).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2016 (Urk. 12) und ergänzender Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 (Urk. 14) d ie Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. Dezem ber 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Am 12. Januar 2016 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung (Urk. 16). Mit Verfügung vom 4. April 2017 (Urk. 18) wurde sodann antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs ein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015

vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes gerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom

30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch

dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän de rt gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungs me tho de.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver glei ch, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirk lichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E.

3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E.

3.3).

Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Auf gabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträch ti gung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E.

3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beei n trächtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgaben bereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu be messe n ( Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbs tätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entschei dend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzie len würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesund heitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeits pensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur tei len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen fest, dass seit zirka April 2014 (Ende der Rekonvaleszenz) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Es könne überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass die Be schwerdeführerin auch bei guter Gesundheit keiner 100%igen Erwerbstätig keit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin sei daher als zu 80 % Erwerbs tätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Die Einschränkung im Haushalt betrage 11.75 %. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resul tiere ein nicht mehr rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 21 % (S. 1 ff.).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 12) und der darauffolgenden Stellungnahme (Urk. 14) führte sie ergänzend aus, dass lediglich der Sachverhalt bis zum Ver fügungszeitpunkt massgebend sei, weshalb die von der Beschwerde füh rerin geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung unbeachtlich sei (jeweils S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die psychische Störung habe entgegen den gutachterlichen Feststellungen nicht remittiert. Die erneute Verschlechterung sei bereits vor Erhalt der Verfügung eingetreten. Sie sei weiterhin psychisch schwer krank und zu 100 % arbeits un fähig. Bei guter Gesundheit wäre sie in einem Pensum von 100 % als Primarlehrerin tätig. Es sei ihr daher eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu weisen (Urk. 1 S. 6 ff.; Urk. 16 S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 13/22; Urk. 13/24) erheblich verbessert hat, und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rechtens ist. Umstritten sind ausser dem die Statusfrage sowie der vorgenommene Einkommensvergleich. 3. 3.1

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 13/22; Urk. 13/24) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde: 3.2

Die Ärzte des Y.___ gaben mit Bericht vom 1 8. Januar 2012 ( Urk. 13/7) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 2 2. Oktober 2007 behandeln würden (S.

l Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine seit mindestens dem Jahr 2007 bestehende bipolar-affektive Störung vom Typ II, gegenwärtig schwere depressive Epi sode (ICD-10 F31.4), sowie einen schädlichen Gebra u ch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.10) auf (S. l Ziff. 1.1). Seit Juli 2007 sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Primar- und Tennislehrerin vollständig arbeits unfähig (S. 3 Ziff. 1.6 ). Die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit sei stark eingeschränkt. Aufgrund des labilen psychischen Zustandsbildes würden be ruf liche Anforderungen rasch zu einer depressiven Dekompensat ion führen (S. 3 f. Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), empfahl mit Stellung nahme vom 1 6. Februar 2012 sowohl bezüglich der Diagnosen als auch der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf den ärztlichen Bericht des Y.___ abzustellen. Die Prognose sei überwiegend wahrscheinlich schlecht. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer Intensivie rung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erscheine sinnvoll und erfolgsversprechen d (Urk. 13/17 S. 2). 3.4

Am 1

2. Juli 2012 erfolgte eine Abkläru ng der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt, über welche am 1 1. September 2012 berichtet wurde (vgl. Abklärungsbericht vom 1 1. September 2012, Urk. 13/15). Die Be schwerdeführerin gab dabei an, dass sie bei guter Gesundheit als Tennis lehrerin in einem Pensum von 30 % arbeiten würde. Dies sei bei der jetzigen finanziellen Situation ausrei chend. Sie würde gerne arbeiten , um nach draussen und unter die Leute zu kommen. Die Kinder seien bereits 14 und 16

Jahre alt. Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 30 % Erwerbstätige und zu 70 % im Haushalt Tätige fest (S. 3 Ziff. 2.5). Die Einschränkung im Haushaltsbereich bestimmte die Abklärungsperson anhand von drei Phasen. Die erste Phase sei während der Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Y.___ vom 2 2. September bis 2 0. Dezember 2011 gewesen. Für diese Zeit betrage die Einschränkung im Haushaltsbereich 88.05 % . Die zweite Phase habe vom 2 1. Dezember 2011 bis 1 4. Mai

2012 gedauert. In dieser Zeit habe die Be schwer deführerin die Wäsche- und Kleiderpflege noch nicht selber ausführen können. Die Einschränkung während dieser Zeit betrage 58.45 % . Die dritte Phase dauere seit dem 1 5. Mai 2012, wobei die Einschränkung im Haus halts bereich auf 42.70 % festzulegen sei (S. 5 ff. Ziff. 6, S. 9 Ziff. 8-9). 3.5

Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 7. November 2012 ( Urk. 13/22 ;

Urk. 13/24) bei einem Ge samt invaliditätsgrad von gerundet 60 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem l. Juni 2012 zu. 4. 4.1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 4. Oktober 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte. 4.2

Vom 2 6. bis 2 8. Februar 2013 war die Beschwerdeführerin infolge einer psychischen Dekompensation und einem fraglichen Suizidversuch im A.___ hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 28. Februar 2013, Urk. 13/27/8 -10 ). Die Ärzte konnten dabei die folgenden -

gekürzt aufge führ ten - Diagnosen stellen (S. l): - Paracetamol Intoxikation in fraglich suizidaler Absicht - Depression - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, infantilen u nd histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0 )

Die Beschwerdeführerin habe eine erneute stationäre psychiatrische Therapie verweigert. Da sie sich glaubhaft von einer akuten Suizidalität distanziert habe, sei keine Verlegung mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) not wendig gewesen. Am 2 8. Februar 2013 habe sie in gebessertem Allgemein zustand nach Hau se entlassen werden können (S. 1 f.). 4.3

Mit Austrittsbericht vom 1 0. April 2013 ( Urk. 13/27/4-7) informierten die Ärzte der B.___ über die seit dem 7. März 2013 durchgeführte ambulante Behandlung mittels einer Elektro krampftherapie (EKT) bei diagnostizierter bipolarer affektiver Störung, gege n wärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4). Die starke Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit sowie das ausge prägte Morgentief hätten dadurch positiv verändert werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgehellter, wacher und gelöster gezeigt. Ihre starke Nervosität, welche sich im Aufkratzen der Haut geäussert habe, sei am Ende der Serie in deutlich geringerem Ausmass beobachtbar gewesen. Sie habe über ihre Zukunftspläne berichtet, wonach sie vermehrt Tennis spielen möchte. Auch habe sie über eine Teilzeitstelle phantasiert, für die sie sich derzeit aber noch nicht stark genug fühle (S. l ff.). 4.4

Med. pract. C.___ , praktische Ärztin, gab mit Bericht vom 1 9. Februar 2014 ( Urk. 13/27/1-3) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit Dezember 2012 behandle (S. l Ziff. 1.2) und eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (IC D-10 F31.7), als mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit diagnostizieren könne (S. l Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Tennislehrerin von Dezember 2012 bis April 2014 vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Nach den im März 2013 erfolgten ambulanten EKT-Behandlungen habe sich ihre Stimmung deutlich aufgehellt. Die Verbesserung des psychischen Zustandsbildes sei bis heute anhaltend. Di e

Beschwerdeführerin leide seit der Jugendzeit an einer bipolaren Störung mit wiederkehrenden depressiven Episoden im Wechsel mit submanischen Pha s en. Daher sei eine Prognose schwierig. Eine Teilzeitarbeit als Tennislehrerin sei durchaus vorstellbar, falls das aktuell gute psychische Befinden anhalte (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin pl ane die stundenweise Wiederaufna hme der Tätigkeit als Tennislehrerin ab Frühjahr 2014 (S. 3 Ziff. 1.7). Aktuell fänden nur noch alle zwei Wochen therapeutische Gespräche statt (S. 2 Ziff. 1.5). 4.5

Mit Verlaufsbericht vom 5. September 2014 (Urk. 13/31) berichtete med. pract.

C.___ darüber, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin anhaltend gut sei. Es seien keine depressiven Einbrüche mehr erfolgt und die manischen Symptome hätten sich weiter abgeschwächt. Die Beschwerde füh rerin fühle sich derzeit psychisch gesund und ausgeglichen, weshalb auch keine EKT-Behandlungen mehr notwendig gewesen seien (S. l). Seit Mitte Mai 2014 arbeite sie stundenweise als Tennislehrerin. Allerdings sei Ende Dezember 2 013 ein Ganglion am rechten Fuss entfernt worden, wobei die Reha bilitation nicht e rfolgreich gewesen sei. Der Fuss schmerze bei gerings ter Belastung, wodurch die Tätigkeit als Tennislehrerin limitiert sei. Die an haltende psychische Stabilität sei in Anbetracht der sehr langen Krankheits geschichte ausserordentlich und unerwartet. Eine Prognose sei allerdings nach wie vor schwierig. In der bisherigen Tätigkeit als Tennislehrerin könne sie derzeit sicherlich in einem Pensum von 30 % arbeiten, sofern die Fuss problematik nicht bestehen würde. Eine langsame Steigerung auf ein Pensum von 50 % bei anhaltender psychischer Stabilität und Genesung des Fusses sei durchaus vorstellbar. Eine Rückkehr in die frühere Tätigkeit als Primar lehrerin sei nach einer Abwesenheit von mehr als 20 Jahren nicht vorstellbar, zumal die depressiven Einbrüche auch aufgrund der Belastung im Schulalltag erfolgt seien (S. 2). 4.6

Dr. med. D.___, praktische Ä rztin, RAD, kam mit Stellungnahme vom 2 0. Januar 2015 zum Schluss, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes seit zirka Mai 2014 ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin sei in der bishe rigen Tätig keit als Tennislehrerin zu 30% arbeitsfähig ( Urk. 13/43 S. 3). 4.7

Den durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, am 2 4. März 2015 visierten Sprech stundenberichten ( Urk. 13/36/5-

10) ist Folgendes zu entnehmen: Am 3 0. Okto ber

2013 diagnostizierte er ein symptomatisches Ganglion antero la teral am oberen Sprunggelenk (OSG) rechts sowie eine c hronische leichte laterale OSG-I nstabilität (S. l). Das Ganglion sei am 1 9. Dezember 2013 ope rativ entfernt worden. Die Beschwerdeführerin sei vom 1 9. Dezember 2013 bis 3. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2). Da die Entwick lung nicht zufriedenstellend gewesen sei, sei im Juni 2014 eine Magnet re sonanztomographie (MRI) erfolgt, welche eine laterale osteochondrale Läsion OSG rechts mit Bone bruise distale Tibia anterior und Malleolus medialis sowie subc h ondral am Talus lateral gezeigt habe. Die Arbeitsfähigkeit als Tennislehrerin sei sicherlich eingeschränkt (S. 3 ff.). Am 1 8. März 2015 hielt Dr. E.___ als Diagnosen eine symptomatische osteochondrale Läsion am Talus lateral mit subchondraler Zystenbildung, eine restosteophytäre Reizung an der Tibia anterior sowie einen Status nach

Ganglionentfernung antero lateral am rechten OSG fest. Die Entscheidung für ein operatives Vorgehen sei gefällt worden (S. 6). 4.8

Mit Verlaufsbericht vom 1 0. April 2015 ( Urk. 13/37) diagnostizierte med. pract. C.___ weiterhin eine gegenwärtig remittierte bipolare affektive Störung (ICD-10 F31.7). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem letzten Bericht nicht verändert. Es hätten sich im Verlauf weder depressive noch manische Episoden gezeigt. Das Befinden sei weiter hin gut (S. l Ziff. 1.2-1.3). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeits fähig keit von 30 bis 50 % . Die Fussproblematik könne sie nicht beurteilen (S.

3 Ziff. 4.1). 4.9

Prof. Dr. med. Dr. h.c. F.___ , Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, nannte mit Bericht vom 2. Juli 2015 ( Urk. 13/52 /6-7) die folgenden - gekürzt auf geführten - Diagnosen (S. l): - Prozess Mittelphalanx II Zehe rechts, pathologisch interpretiert als chronische Osteomyelitis mit ost eoarthrotischen Veränderungen - arthrotische Veränderung oberes Sprunggelenk

( OSG ) mit Taluszyste und Osteophy ten rechts seit Frühjahr 2013 - Ganglion i m Bereich Syndesmose rechtes Sprunggelenk, Status nach Exzision - thorakol umbale Rückenschmerzen rechts - Unterschenkelfraktur rechts im 1978 - schwere Depressionen, Status nach wiederholter EKT

Am 26. Juni 2015 sei eine Endgelenksarthrodese des zweiten Zehes des rech ten Fusses und Fixation mit Trim-It Arthrex erfolgt. Der Verlauf sei prob lem frei und es lägen kein e Hinweise für Infekte vor (S. 1 f.). 4.10

Am 15. September 2015 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2015,

Urk. 13/42). Die Beschwerdeführerin habe dabei erzählt, dass sie derzeit eine psychisch stabile Phase erlebe . Die Fussbeschwerden würden allerdings weiter hin Probleme verursachen (S. 2). Weiter habe sie angegeben, dass sie bei guter Gesundheit schon aufgrund der aktuellen familiären Situation in einem höheren Pensum als Tennislehrerin arbeiten müsste. Die beiden Kinder seien bereits 18 und 19 Jahre alt und bedürften keiner Betreuung mehr. Sie müsste entsprechend mehr Stunden als Tennislehrerin arbeiten, das heisse sie müsste zwischen 26 und 30 Unterrichtsstunden pro Woche geben. Als Prima r lehrerin sei sie nicht lange tätig gewesen. Sie habe schnell gemerkt, dass dies nicht ihr „Ding" sei und sie könne sich entsprechend auch keine Anstellung als Lehrerin mehr vorstellen (S.

4 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dem entsprechend die Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige fest (S. 5 Ziff. 2.6). Weiter hielt sie fest, dass die Beschwer deführerin aktuell mit der Tochter zusammenlebe. Der Sohn wohne beim Vater und sei nur wochen- beziehungsweise tageweise bei der Be schwer de führerin (S. 6 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin sei lediglich noch in den Be reichen Ernährung sowie Wohnungspflege

eingeschränkt. Die Einschrän kung im Haushaltsbereich betrage insgesamt 11.75 % (S. 7 ff. Ziff. 6 .1-6.8). 4.11

Dem am 6. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht ( Urk. 13/52/1-5) von Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sind folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit z u entnehmen (S. l Ziff. 1.1): - Osteomyelitis mit osteoarthrotischen Veränderungen mit Endgelenksarthrodes e II Zehe rechts und Fixation - arthrotische Veränderungen OSG rechts mit

Taluszyste und Oste phyten rechts, Erstdiagnose (ED) Frühjahr 2013 - Ganglion im Bereich der rechten S yndesmose, Status nach Exzision

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine im Jahr 1978 erlittene Unterschenkelfraktur rechts , eine schwere Depression mit EKT sowie thorakolumbale Rückenschmerzen (S.

l Ziff. 1.1). Eine geringe Geh- und Stehbelastung sei möglich. Dagegen seien länger andauernde Belas tungen im Wechselschritt nicht mehr möglich. Die bisherige Tätigkeit als Tennislehrerin sei ihr zu 20 bis 50 % zumutbar. Eine 100%ige Tätigkeit als Tennislehrerin sei wahrscheinlich nicht möglich. Eine sitzende Tätigkeit mit gelegentlicher Gang- und Standbelastung sei ihr dagegen zu 100 % zumut bar (S. 2 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit könne ab Mai 2016 zu 30 % ger echnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). 4.12

Am 2 6. Mai 2016 erstatteten die Gutachter des H.___ ihr bidisziplinäres Gutachten in den Fach dis ziplinen Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates sowie Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 13/60 ). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine aktivierte OSG-Arthrose rechts bei Status nach am 1 9. Dezember 2013 erfolgter Ganglionentfernung auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie eine bipolare Störung Typ II, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.8), einen Verdacht auf eine leicht ausgeprägte kognitive Störung (Zeitgitterstörung) nach EKT (ICD-10 F06.9) sowie Restbeschwerden am zweiten Zehe rechts nach Endgelenksarthrodese am 1 1. Mai 2015 (S. 9 lit. D).

Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an einer bipolaren Störung Typ II. Seit der im Jahr 2013 durchgeführten ambulanten EKT-Serie sei die depressive Symptomatik vollständig remittiert und e s sei auch keiner lei hypomanische oder gar manische Symptomatik aufgetreten. Aktuell sei die Beschwerdeführerin du rch ihre schwierige finanzielle und soziale Situa tion sowie durch die Probleme des Sohnes belastet. Die damit zusammen hängenden Affekte w ie Bedrücktheit, Zukunftsängste und Besorgthe it seien allerdings als normale psychologische Reaktionen auf psychosoz iale Belas tungen anzusehen. Ein Rezidiv der bipolaren Störung liege nicht vor. Die Be schwerdeführerin berichte ausserdem über Gedächtnisstörungen im Sinne von Zeitgitterstörungen, welche seit der durchgeführten EKT-Behandlung vor lägen. Stärker ausgeprägte Gedächtnisstörungen, welche die Arbei tsfähig keit in quantitativer Hinsicht beeinträchtigen würden, lägen allerdings eindeutig nicht vor. Dennoch seien in qualitativer Hinsicht berufliche Tätigkeiten nicht geeignet , die besonders hohe Anforderungen an durchgehend sehr gute Ge däc htnisleistungen stellen würden . Eine psychiatrisch bedingte quantitative Verminderung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (S. 9 f.).

In orthopädischer Hinsicht liege eine aktivierte OSG-Arthrose rechts bei Status nach Ganglionentfernung vor. Darüber hinaus bestünden Restbeschwerden am zweiten Zehe rechts nach Endgelenksarthrodese. D as MRI zeige eine erhebliche und weiter aktivierte OSG-Arthrose. Bei der klinischen Unter su chung zeige sich weiterhin eine fortbestehende Schwellung des rechten OSG. Die Beweglichkeit des Sprunggelenks sei zirka hälftig eingeschränkt. Das Gang bild sei nur leicht diskret hinkend. Die Einnahme der tiefen Hock position sei aufgrund der Schmerzhaftigkeit, der Schwellung und der einge schränkten Beweglichkeit nicht durchführbar. Das Anforderungsprofil der bis herigen Tätigkeit als Tennislehrerin übersteige das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin, weshalb die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit aufge ho ben sei. Dagegen seien leidensangepasste Tätigkeiten ohne Einschrän kung en durchführbar (S. 10 f., S. 38).

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerde führerin in der bisherigen Tätigkeit als Tennislehrerin seit der im Februar 2016 nachgewiesenen aktivierten OSG-Arthrose nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit nach einer Rekon va les zenzzeit von vier Monaten und somit seit April 2014 zu 100 % zu mutbar. Nicht geeignet seien emotional belastende Tätigkeiten sowie Tätig kei ten, die besonders hohe Anforderungen an durchgehend gute Gedächtnis leistungen stellen würden. Sehr unregelmässige Arbeitszeiten sollten vermie den werden. Der Beschwerdeführerin sei eine leichte bis mittelschwere Tätig keit, überwie gend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen mit der Mög lich keit zum Haltungswechsel zumutbar. Tätigkeiten auf unebenem Gelände, auf Treppen oder Leitern sowie Tätigkeiten, die einen erhöhten Anspruch an Stand sicher heit erfordern würden , sollten nicht mehr durchgeführt werden (S. 10 f.). Mit einer Verbesserung der Sprunggelenksdegeneration sei nicht zu rechnen (S. 1 1 unten). Es seien keine Therapieoptionen erkennbar, welche zu einer rele vanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führten könnten (S.

15 oben). Im Zusammenhang mit der im März/April 2013 durchgeführten EKT sei es in psychiatrischer Hinsicht eindeutig zu einer Verbesserung des Ge sund heits zu standes gekommen. Allerdings habe sich der orthopädische Zustand ver schlech tert (S. 17 Mitte). Der Gesundheitszustand und damit die Arbeits fähig keit könnten durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (S. 17 unten). 4.13

Die RAD-Ärztin Dr. D.___ empfahl mit Stellungnahme vom 6. Juni 2016 für die Beurteilung vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen. Die Beschwer de führerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Tennislehrerin seit zirka April 2014 vollständig arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr seither allerdings zu 100 % zumutbar (Urk. 13/67 S. 3 f. ). 4.14

Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einger eichten Bericht des A.___ vom 1 3. Oktober 2016 ( Urk. 3/2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei diagnostizierter Depression mit bipolaren Tendenzen, aktuell depressive Episode, vom 9. bis 13. Oktober 2016 hospitalisiert gewe se n sei. 4.15

Die Ärzte des Y.___ informierten mit Austrittsbericht vom 4. November

2016 ( Urk.

10) über die stationäre Behandlung der Beschwerde führe rin vom 1. bis 4. November 201 6. Als Diagnose n führten sie eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , sowie differentialdiagnostisch eine bipolare affektive Störung, gegen wärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3), auf. Die Hospitali sation sei zur stationären K risenintervention und Ü berbrückung bis zur nächsten geplanten EKT erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sich ihr Zustand vor eineinhalb Monaten wieder verschlechtert habe, wobei der Rückfall im Zusammenhang mit finanziellen Problemen und noch nicht abgeschlossener Scheidung erfolgt sei. Ausserdem leide ih r Sohn unter einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung ( ADHS ) und Schulproblemen (S. l). 5. 5.1

Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin erheblich verändert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, finde t sich in den Akten insbesondere das bidisziplinäre Gutachten des H.___ (vor stehend E. 4.12), welches die praxisgemässen Kriterien an beweiskräftige Ent scheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich erfüllt. So erfolgte eine orthopädische sowie eine psychiatrische Beurteilung, womit das Gut ach ten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen be ruht. Zu dem berücksichtigte es die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den (vgl. Urk. 13/60 S. 21, S. 33) in angemessener Weise, wurde in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung der Vorakten (vgl. Urk. 13/60 S. 3 ff., S. 29, S. 38) erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rech nung. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähig keit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Entscheid fin dung kann daher darauf abgestellt werden. Dies empfahl über dies auch RAD-Ärztin Dr. D.___ (vgl. Urk. 13/67 S. 3 f.). 5.2

Aus somatischer Sicht konnte nach ausführlicher orthopädischer sowie kurso rischer neurologischer Befundaufnahme (vgl. Urk. 13/60 S. 35 ff.) eine akti vierte OSG-Arthrose rechts bei Status nach im Dezember 2013 erfolgter Ganglionentfernung als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Anlässlich der klinischen Untersuchung zeigte sich insbesondere eine fortbestehende Schwellung des rechten OSG, wobei die Beweglichkeit des Sprunggelenkes zirka hälftig eingeschränkt war. Das Gangbild war nur leicht diskret hinkend. Die tiefe Hockposition konnte demgegenüber von der Be schwerdeführerin nicht mehr eingenommen werden (vgl. Urk. 13/60 S. 38). Die Gutachter kamen daher nachvollziehbar zum Schluss, dass das Anforde rungsprofil in der bisherigen Tätigkeit als Tennislehrerin das derzeitige Leis tungsvermögen der Beschwerdeführerin übersteige, sie allerdings seit April 2014 in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel, vollständig arbeitsfähig sei. Dabei sollten Tätigkeiten auf unebenem Gelände, auf Treppen oder Leitern sowie Tätigkeiten, die einen erhöhten Anspruch an Standsicherheit erfordern, vermieden werden (vgl. Urk. 13/60 S. 10 f., S. 38). Da im Rahmen der ursprünglichen Rentenzu spra che noch keine körperlichen Beschwerden nachweisbar waren, hat sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither eindeutig ver schlechtert (vgl. auch Urk. 13/60 S. 17). 5.3

Demgegenüber wird bereits seit April 2013 von sämtlichen behandelnden Ärzten von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes durch die erfolgten EKT-Behandlungen berichtet. Die behandelnde Psychiaterin med . pract. C.___ erwähnte seit Februar 2014 eine Remission der bipolare n affektive n Störung ; dies zuletzt auch im April 2015. Im Mai 2014 nahm die Beschwerdeführerin zudem stundenweise wieder ihre Tätigkeit als Tennis lehrerin auf. Anlässlich der im September 2015 erfolgten Haushaltsabklärung berichtete diese sodann selbst über eine stabile psychische Phase (vgl. Urk. 13/27/1-3 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 13/27/4-7 S. 3; Urk. 13/31 S. 1 f.; Urk. 13/33 ; Urk. 13/37 S. 1 Ziff. 1.2-1.3; Urk. 13/42 S. 2; Urk. 13/43 S. 3).

Auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch die Ärzte des H.___ war die psychopathologische Befundaufnahme weiterhin unauffällig (vgl. Urk. 13/60 S. 25 f.). Gestützt darauf und in Kenntnis der Vorakten hielten die Gutachter daher nachvollziehbar fest, dass die depressive Symp tomatik seit der im Jahr 2013 durchgeführten EKT-Behandlung vollständig remittiert und auch keinerlei hypomanische oder gar manische Symptomatik aufgetreten sei. Die diagnostizierte bipolare Störung Typ II wurde daher nachvollziehbar als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtet (vgl. Urk. 13/60 S. 27). Daran ändert die entgegenstehende Einschätzung von med. pract. C.___ im Hinblick auf Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag und die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 und I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2), nichts; zumal die von ihr im Jahr 2015 attestierte sehr niedrige Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % bei einer seit drei Jahren vollständigen Remission der affektiven Störung nicht nachvollzogen werden kann, was die Gutachter des H.___ ebenfalls erkannten (vgl. Urk. 13/37 S. 3 Ziff. 4.1; Urk. 13/60 S. 29). Sodann erklärten die Gutachter glaubhaft, weshalb die aktuellen Affekte der Beschwerdeführerin wie Bedrücktheit, Zukunftsängste und Besorgtheit kein Rezidiv darstellen würden, sondern als normale psycho logische Reaktion auf die psychosoziale Belastung durch die schwierige finan zielle Situation und die Probleme des Sohnes anzusehen seien (vgl. Urk. 13/60 S. 27). Die Beschwerdeführerin schilderte entsprechend auch einen sehr regen Tagesablauf und berichtete über viele soziale Kontakte, wobei Einschränkungen des Aktivitätsniveaus nicht erkennbar waren (vgl. Urk. 13/60 S. 21 f., S. 29, S. 33 f.). Schliesslich nimmt sie seit Ende 2013 auch keine Psychopharmaka mehr ein (vgl. Urk. 13/60 S. 23). Hinsichtlich der ebenfalls beklagten Gedächtnisstörungen der Beschwerdeführerin war sodann anlässlich der Befundaufnahme keine starke Ausprägung ersichtlich, weshalb diesen mangels erkennbarer Alltagsrelevanz nachvollziehbar keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (vgl. Urk. 13/60 S. 27 f.). Seit der ursprünglichen Rentenzusprache hat sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin somit eindeutig ver bessert. Aufgrund der beweiskräftigen gutachterlichen Beurteilung durch die Ärzte des H.___ liegt demnach keine psychiatrische Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor und die Beschwerdeführerin ist aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. In quali tativer Hinsicht sollten einzig emotional belastende Tätigkeiten und sehr unregelmässige Arbeitszeiten sowie Tätigkeiten, die besonders hohe Anforde rungen an durchgehend gute Gedächtnisleistungen stellen würden, vermie den werden (vgl. Urk. 13/60 S. 9 f., S. 28, S. 30). 5.4

Aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizi ni schen Berichte (Urk. 3/2 und Urk. 10) stellt sich allerdings die Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Begut achtung durch die Ärzte des H.___ und vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 4. Oktober 2016 (Urk. 2) wiederum verschlechtert hat. Die Beschwerdeführerin war vom 9. bis 13. Oktober 2016 im A.___ sowie vom 1. bis 4. November 2016 im Y.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 3/2 S. 1; Urk. 10 S. 1). Die stationären Aufenthalte erfolgten dem nach erst nach Verfügungserlass. Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst selbst angegeben hatte, dass sie erst kurz nach Zustellung der Verfügung wieder in eine schwere Depression gefallen sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 15), berichtete sie später von einer bereits vor Erhalt der Verfügung eingetretenen Verschlechterung (vgl. Urk. 16 S. 2). Der Anamneseerhebung des Austrittsbe richts des Y.___ ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sich ihr Zustand vor eineinhalb Monaten wieder verschlechtert habe. Ausserdem habe sie darüber berichtet, dass der Rückfall im Zusammenhang mit finanziellen Problemen und bei noch nicht abgeschlossener Scheidung erfolgt sei (vgl. Urk. 10 S. 1). Eine medizinische objektive Befunderhebung für die Zeit vor Verfügungs erlass, welche auf eine Verschlechterung hindeuten würde, ist demgegenüber nicht aktenkundig. Da im Verfügungszeitpunkt noch keine dauerhafte Ver schlechterung erkennbar war, bestand auch keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen. Eine allfällige Verschlechterung wäre demnach Gegenstand ei ner neuen Verfügung (BGE 121 V 362 E. 1b). 5.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf grund der aktivierten OSG-Arthrose rechts in der bisherigen Tätigkeit als Tennislehrerin nicht mehr arbeitsfähig ist und sich der somatische Gesund heitszustand demnach verschlechtert hat. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei Beachtung des Belastungsprofils ist sie dagegen seit April 2014 vollständig arbeitsfähig. Die diagnostizierte bipolare Störung Typ II ist gegen wärtig remittiert und zeitigt keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr, womit von einer wesentlichen Verbesserung des psychischen Gesund heits zustandes auszugehen ist. Damit besteht in jedem Fall Anlass zur Renten revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.3-1.4). 6. 6.1

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwer de führerin (vorstehend E. 1.5) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Oktober 2015 (Urk. 13/42), worin die Be schwer deführerin neuerdings als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haus halt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 13/42 S. 5 Ziff. 2.6). Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 3).

Aus den Akten geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung getätigte Aussage, wonach sie bei guter Gesundheit zwischen 26 und 30 Unterrichtsstunden pro Woche geben würde, bereits in Kenntnis der schlechteren finanziellen Situation erfolgte (vgl. Urk. 13/42 S. 3 Ziff. 2.3.1, S. 4 Ziff. 2.4-2.5). Soweit die Beschwerdeführerin nun geltend macht, sie wäre bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig, wie sie dies vor der Geburt der Kinder gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 3), erscheint dies demgegenüber nicht überwiegend wahrscheinlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich seit der vor Ort erfolgten Abklärung etwas verändert hätte. Ob die Beschwerdeführerin vor der Geburt der beiden Kinder in den Jahren 1996 und 1997 tatsächlich eine Vollzeittätigkeit ausgeübt hat, kann nach Lage der Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Allerdings gab sie anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug selbst an, dass sie von 1990 bis 2007 Teilzeittennislehrerin bei sportaktiv gewesen sei (vgl. Urk. 13/ 3 S. 4 Ziff. 5.5 ). Auch die ehemalige Arbeitgeberin erwähnte anlässlich einer telefonischen Nachfrage lediglich eine Teilzeitanstellung (vgl. Urk. 13/11). Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der im Jahr 2012 erfolgten Haushaltsabklärung bei guter Gesundheit lediglich eine Erwerbstätigkeit von 30 % in Erwägung gezogen hat, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt schon von ihrem Ehemann getrennt war und die Kinder bereits 14 und 16 Jahre alt waren. Aufgrund der damals ausgerichteten Unterhalts zah lungen von zirka Fr. 10‘000.-- pro Monat hätte sie auch im Gesundheitsfall keiner höheren Erwerbstätigkeit nachgehen müssen (vgl. Urk. 13/15 S. 2 f. Ziff. 2.3, Ziff. 2.5). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen finanziellen Situation die Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall hätte erhöhen müssen, wurde bereits wohlwollend berücksichtigt, entsprächen doch die von ihr maximal angegebenen 30 Unterrichtsstunden bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegebenen vom Bundesamt für Statistik, T03.02) einem Pensum von lediglich 72 %. 6.2

In Bezug auf die Einschränkung im Haushaltsbereich hielt die Abklärungs per son sodann fest, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsführung wieder selber erledigen könne und gelernt habe, sich zu organisieren. Auch koche sie mehrheitlich wieder selber, wobei die Mithilfe der Eltern nicht mehr regel mässig notwendig sei. Die oberflächliche und gründliche Wohnungspflege sei der Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt wieder selber möglich. Die Putz hilfe komme nur noch einmal pro Monat für zwei Stunden. Sodann gehe die Beschwerdeführerin in der Regel täglich aus dem Haus. Den Einkauf und die Wäsche erledige sie wieder selber. Die beiden Kinder seien bereits in der Ausbildung. Eine intensive Betreuung finde nicht mehr statt (vgl. Urk. 13/42 S. 6 ff. Ziff. 6). Die ab diesem Zeitpunkt von der Abklärungsperson ermittel ten Einschränkungen bei der Ernährung und der Wohnungspflege im Um fang von insgesamt 11.75 % (vgl. Urk. 13/42 S. 9 Ziff. 6.8) erscheinen in Anbe tracht der gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Einschrän kungen und der geltenden Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Ver sicherten (BGE 133 V 504 E. 4.2) als plausibel und nachvollziehbar. Die Erhebung erfolgte detailliert und in Kenntnis der örtli chen und räumlichen Verhältnisse. Der Abklärungsbericht ist somit auch hinsichtlich der ermittel ten Einschränkung voll beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist (BGE 128 V 93 E. 4). 6.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozial ver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu quali fizieren. Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 11.75 %.

Das Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) steht der vorliegenden Anwendung der gemischten Methode nicht entgegen (vgl. BGE 143 V 50 E. 4.1-4.4 und IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 31. Oktober 2016). 7. 7.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 6) – als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, gelangt die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung.

Dabei wird bei nur teilweise erwerbstätigen Versicherten die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidi tätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen . Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3 ). 7.2

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1) stützte sich die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 13/66 S. 1) auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für nicht akademische juristische, sozialpflegerische, kulturelle oder verwandte Fachkräfte abstellte, welcher bei Frauen im Jahr 2014 Fr. 6‘490.-- betrug (vgl. LSE 2014, T17, Ziff. 34, Total). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 81‘190.-- im Jahr 2014 (Fr. 6‘490.-- : 40 x 41.7 x 12) bei vollem Pensum und Fr. 64‘952.-- bei einem Pensum von 80 %. Dies ist angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Da eine regelmässige Erwerbstätigkeit als Tennislehrerin bereits sehr lange zurück liegt, erscheint das Abstellen auf die Tabellenlöhne und dabei auf die kon krete Branche gerechtfertigt.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie wäre bei guter Gesundheit als Primarlehrerin tätig (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 2), ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Zwar hat sie im Juni 1986 das Primarlehrerpatent erworben (Urk. 13/2/1) und nach Lage der Akten auch kurzzeitig in diesem Beruf gearbeitet. Bereits seit dem Jahr 1990 war sie indessen als Tennislehrerin angestellt (vgl. Urk. 13/2/3-4; Urk. 13/12). Es sind keine medizinischen Berich te aktenkundig, wonach der Berufswechsel aus einer psychischen Überfor derung heraus erfolgt wäre. Die retrospektive Beurteilung der die Beschwer deführerin erst seit Dezember 2012 behandelnden Psychiaterin med. pract. C.___, wonach die depressiven Einbrüche auch aufgrund der Belas tung im Schulalltag erfolgt seien (vgl. Urk. 13/31 S. 2), wird durch keine hierfür aktenkundigen Belege gestützt. Anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte des H.___ gab die Beschwerdeführerin zwar an, dass sie die Ausbildung als Primarlehrerin nur auf Druck ihres Vaters absolviert habe und der Lehrerberuf eigentlich nicht der richtige Beruf für sie gewesen sei. Sie habe angefangen in diesem Beruf zu arbeiten, wobei sie wohl überfordert gewesen sei. Nach einem Jahr sei sie in eine schwere Depression geraten, welche mehrere Monate angehalten habe. Seither sei sie nicht mehr als Primarlehrerin tätig gewesen (vgl. Urk. 13/60 S. 22 unten). In der Anmeldung zum Leistungsbezug wies sie ebenfalls darauf hin, dass sie bereits vor September 2011 dreimal eine Depression erlitten habe (vgl. Urk. 13/3 S. 4 Ziff. 6.2-6.3). Demgegenüber führte sie anlässlich beider erfolgten Haushalts abklärungen selbst aus, dass sie bei guter Gesundheit als Tennislehrerin arbeiten würde und sie schnell gemerkt habe, dass die Anstellung als Primar lehrerin nicht „ihr Ding“ sei. Sie könne sich keine Anstellung als Lehrerin mehr vorstellen (vgl. Urk. 13/15 S. 3; Urk. 13/42 S. 4). Da sich den vorlie genden Akten keine medizinischen oder anderweitigen stichhaltigen Anhalts punkte entnehmen lassen, wonach sie den Lehrerberuf aufgrund gesundheit licher Probleme nicht mehr hätte ausführen können, ist dies nicht über wie gend wahrscheinlich. 7.3

Auch das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beach t ung der Rechtsprechung (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b ) – gestützt auf die Tabellen löhne, wobei sie auf das für Frauen geltende standardisierte monatliche Ein kommen für Dienstleistungen im privaten Sektor in der Höhe von Fr. 4‘762.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 45-96, Kompetenzniveau 2) abstellte (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 13/66 S. 1). Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwar stundenweise Tennisunterricht gibt, ihr diese Tätig keit allerdings aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar wäre, sie in dessen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei Beachtung des Belas tungsprofils als vollständig arbeitsfähig gilt, nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 59‘573.-- bei der verbliebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit (Fr. 4‘762.-- : 40 x 41.7 x 12). Gründe für einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 7.4

Wird das Valideneinkommen von Fr. 64‘952.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 59‘573.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘379.--. Dies kommt einer Einschränkung von 8.28 % gleich. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 80 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von 6.62 % (8.28 % x 0.80).

Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 11.75 % (vorstehend E. 6.2-6.3), was bei einer Gewichtung von 20 % einem Teilinvaliditätsgrad von 2.35 % (11.75 % x 0.20) entspricht. 7.5

Würde die gemischte Methode in der nach Suter/Leuzinger modifizierten Han d habung angewendet (vgl. - nicht rechtkräftiges - Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.00548 vom 19. Mai 2017), so wäre das Valideneinkommen mit Fr. 81‘190.-- einzusetzen, womit die Einkommenseinbusse Fr. 21‘617.-- und die Einschränkung 26.63 betrüge, was einen Teilinvaliditätsgrad von 21.30 % (26.63 % x 0.8) ergäbe. 7.6

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushalts be reich resultiert schliesslich ein nicht mehr rentenbegründender Gesamtinva lidi tätsgrad von gerundet 9 % oder – im Fall der modifizierten Handhabung (vorstehend E. 7.5) - 24 % (vorstehend E. 1.1). Die Selbsteingliederung ist der Beschwerdeführerin zumutbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 und E. 3.5 sowie 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). Die Beschwerdegegnerin hob den Rentenanspruch der Be schwer deführerin – in Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vorstehend E. 1.4) – daher zu Recht auf.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt.

Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschie benden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. 8. 8.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin auf zu erlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 8.2

Mit Honorarnote vom 13. April 2017 (Urk. 20) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 8 Stunden 45 Minu ten sowie Barauslagen von Fr. 14.-- geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn, Zürich, beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- mit insgesamt Fr. 2‘094.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzah lungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn, Zürich, wird mit Fr. 2'094.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal t en; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans