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IV.2016.01181

Rentenrevision. Veränderung des Gesundheitszustands durch Wegfall der somatoformen Schmerzstörung. 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Renteneinstellung rechtens. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-03-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1963, meldete sich am 3. Juli 2001 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 9/1). Gestützt auf ein poly disziplinäres Gutachte n

des

Y.___ vom 29. August 2005 (Urk. 9/40) sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung en vom

11. November und 1 6 . Dezember 2005 mit Wirkung ab Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Invalidenrente respektive ab 1. J anuar 200 4 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 9/4 8-50).

1.2

Im Rahmen eines im Februar 2012 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 9/64)

hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 27. Juni 2012 per Ende August 2012 auf (Urk. 9/78). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. August 2012 (Urk. 9/84/3-10) hiess das hiesige Gericht m it Urteil IV.2012.00826 vom 24. Oktober 2012 in dem Sinne gut, dass die angefoch tene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neu verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 9/86) .

1.3

Im Nachgang zu diesem Urteil

veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäre s

Gutachten beim

Y.___, welche s am 28. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 9/101). Mit Vorbescheid vom 25. April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die rückwirkende Wiederausrichtung der bisherigen Dreivier telsrente ab dem 1. September 2012 und Einstellung

der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 9/105) . Nach da gegen erhobenem Einwand vom 29. April 2014 (Urk. 9/107) und Einwandbegründung vom

22. Mai 2014 (Urk. 9/111) liess die IV-Stelle den psychiatrischen Gutachter des Y.___ am 22. Januar 2015 (Urk. 9/120) ergänzend Stellung nehmen.

Mit Verfügungen vom 27. Juni und 28. Juli 2016 wurde die bisherige Rente dem Versicherten gemäss Vorbe scheid wieder ausgerichtet (Urk. 9/149-150). Nach Einholung weiterer Arzt berichte (Urk. 9/135-137) verfügte die IV-Stelle nach erlassenem Vorbescheid (Urk. 9/153) am 26. September 2016 die Aufhebung der Rente nach Zustel lung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats (Urk. 9/154 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 26. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 2 6. September

2016 sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung der Invalidenrente abzusehen. Eventualiter seien wei tere berufliche und medizinische Abklärungen zu tätigen. Der Verfügung vom 26. September 2016 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 27. Oktober 2016 reichte der Versicherte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 5, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom

5. Dezember 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9 /1- 157), was de m Beschwerdeführe r am

7. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgem eine n Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547

E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, da keine somatoforme Schmerzstörung mehr bestehe, habe sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführer s verändert und es sei ein Revisionsgrund ausge wiesen. Gestützt auf das rheum atologische Teilgutachten des Y.___ sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass sich der somatische Gesundheitszustand seither verändert habe, weshalb weiterhin auf diese Einschätzung abgestellt werden könne. Hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht attestierten mittelgradig depressiven Störung sei nicht von einer Thera pieresistenz auszugehen, weshalb ein invalidisierendes psychisches Leiden verneint werde. Damit sei eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar und es ergebe sich unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Beschwer degegnerin

stütze sich auf ein veraltetes Gutachten und habe keine weiteren Arztberichte eingeholt, womit eine Verletzung der Abklärungs pflicht gegeben sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liege gemäss den behandelnden Ärzten eine somatoforme Schmerzstörung vor und der Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Er habe sich gemäss der behandelnden Psychiaterin gar verschlechtert. Damit sei kein Revisionsgrund nachgewiesen. Hinsichtlich der mittelgradigen Depression habe sich die Rechtsprechung bezüglich der Überwindbarkeit von psychosozialen Leiden geändert, d ie Beschwerdegegnerin setze sich in der Verfügung jedoch nicht mit den neuen Kriterien auseinander. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren in psychiatrischer Behandlung, ohne dass eine Verbesser ung habe erzielt wer den können (Urk. 1). 3.

3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die ursprünglichen Rentenverfügun gen vom 11. November und 16. Dezember 2005 (Urk. 9/48 50, vgl. E.1.4) . Diese basierten im Wesentlichen auf dem polydis zi pli nären Gutachten de s Y.___

vom 29. August 2005 (Urk. 9/40).

3.1.1

Die Y.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 9/40/26) :

(1) Periarthropathia

humeroscapularis rechts mit/bei: Status nach direkter Schulterkontusion durch Sturz am 0 8. 0 9.95, Nach weis einer SLAP-Läsion in der Arthro -MRI-Untersuchung vom 27. 0 1.99,

leichte

Impingement -S ymptomatik,

(2) Funktionsstörung der rechten Hand mit/bei: Status nach Metacarpale IV Spiralfraktur bei Sturz am 27. 0 8.99,

handgelenksarthroskopische m Nachweis einer scapho - lunären Dissoziation am 26.10.00, (3) Status nach Kniedistorsion rechts mit Läsion des medialen Seitenbandes und des Meniskus am 16.3. 03 sowie (4) m ittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit anhaltender, soma toformer

Schmerz störung (ICD-10 F45. 4) . 3.1.2

Der rheumatologische Gutachter, Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheuma to logie FMH, führte aus, b ei der Untersuchung sei eine ausgeprägte Diskre panz zwischen den verbal quantifizierten Schmerzen und den starken körper li chen Abwehrreaktionen auf gefallen . Ausser der Schonhaltung des rechten Armes habe der Beschwerdeführer ein unauffälli ges Bewegungsver halten

gezeigt und seine Beschwerden bezüglich Lokalisation und Funktions ein schränkung recht konsistent und nachvollziehbar geschildert, nicht aber deren Auswirkung auf den Alltag. Die segmentale Prüfung der Wirbe l säule habe keine mas siven Funktionsstörungen ergeben . Insgesamt besteh e rein von Seiten des Bewegungsapparates eine eingeschränkte Belastbarkeit der rechten Schulter und rechten Hand. Diese betr effe vor allem an qualitativen Einschränkungen den wiederholten Krafteinsatz der rechten Hand als auch Pro- und Supinationsbewegungen sowie kräftiger Zug und Stoss mit dem rechten Arm. I n Bezug auf die rechte Schulter seien ebenfalls repetitive Kraftanwendun gen rotatorischer oder elevatori scher Art sowie stereotype Bewegungen ohne Kraftanwendung in den genannten Richtungen ungünstig und nicht mehr zumutbar. Arbeiten über Schulterh ö he seien aus Schmerz gründen nicht mehr realisierbar. Für alle übrigen, wechselbelastenden Tätig keiten mit En tlastung des rechten Armes inklusive des rechten Schultergür tels besteh e aus rein rheumaorthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/38/5-6, Urk. 9/ 40/28-29) . 3.1. 3

Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. A.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, führte aus, bei der psychiatrischen Explora tion habe primär ein dysphorisches Stimmungsbild imponiert, das geprägt gewesen sei durch F ru strationen und Enttäuschungen über Ämter, Versiche rungen und Ärzte. Ebenso enttäuscht sei der Beschwerdeführer über seine derzeitige partnerschaftli che Situation, die aufgrund der sozialen Umstände zusätzlich belastet sei . Kognitive Einschränkungen seien nicht feststell bar gewesen, ebenso hätten keine Einschränkungen des formalen Gedankengan ges bestanden . Der inhaltliche Gedankengang sei kohärent ohne Hinweise für eine Angst- oder hypochondrische Störung gewesen.

Hinweise für Wahnhaf tigkeit, I ch- Störungen oder Sinnestäuschungen seien ebenfalls nicht vor handen gewesen . Affektiv habe

der Beschwerdeführer belastet und dyspho risch imponiert, wobei hintergründig eine deutlich aggressive Grundstim mung und Agitiertheit vorhanden gewesen seien . Aufgrund der bestehenden depressiven Symptome müsse von einer mittelgradigen, depressiven Episode bei belas tender psychosozialer Situation ausgegangen werden. Die beste hende Symptomatik, begleitet von Schuld- und Insuffizienzgefühlen und verbunden mit einer deutlichen Verweigerungshaltung gegenüber arbeitsre habilitativen Massnahmen, schränk t en den Beschwerdeführer aus psychi atrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit um 50

% ein. Zusätzlich lasse sich eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren . Es bestünde n ein ausgewiesener sozialer Rückzug sowie ein verfestigter therapeutisch nicht mehr angehbarer Verlauf nach unbefriedigende n Behandlungsergebnissen trotz konsequenter Rehabilitationsmassnahmen und Th erapien. Die somato forme Schmerzstörung schränke die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aber nicht weiter ein (Urk. 9/39/2-3, Urk. 9/40/29). 3.1. 4

Die Gutachter hielten fest, z usammenfassend und bei Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde s eit seinem Arbeitsunfall am 2 7. August 19 99 als Bauarbeiter nicht mehr einsetzbar. Für eine behinderungsangepasste, leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholten Krafteinsatz oder repetitive Umwendebewegungen des rechten Armes und ohne Arbeiten über Brusthöhe, besteh e seit mindestens Ende Juni 2002

eine 50%ige Rest arbeitsfähigkeit . Das somatische Leiden bewirk e nur eine qualitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Die 50%ige Arbeitsun fähigkeit resultier e von einer mittelschweren depressiven Episode, die als Fol ge der psycho sozialen Belastungsfaktoren entstanden sei (Urk. 9/40/29- 30) . 3. 2

In der rentenaufhebenden Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentli chen auf das r heumatologisch-psychiatrische

Gutachten des Y.___ vom

28. Januar 2014 (Urk. 9/101) sowie die ergänzende psychiatrische Stellung nahme vom 22. Januar 2015 (Urk. 9/120). 3 .2.1

Die Y.___ -Gutachten nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Deskriptiv Periarthropathia

humeroscapularis rechts bei/mit: Status na ch Kontusionstrauma vom 08.09. 95, Nachweis einer S LAP -Läsion im Arthro -MRI 01/99, a ktuell keine sichere Impingement -Symptoma tik oder Rotatorenmanschettenlä sio n, (2) p ersistierende schmerzhafte Funk tionsstörung rechtes Handgelenk bei/mit : Status nach Sturz vom 27.08. 99 mit konservativ behandelter Metacarpale IV Spiralfraktur, handgel enks arthroskopisch 10/00 mit Nachweis einer scapho - lunären Dissoziation, kli nis ch und radiologisch 01/11 nicht verifizierbar, sowie (3) d epressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem ein myofasciales Syndrom linke obere Thoraxapertur sowie beginnende Femoro patellararthrosen beidseits (Urk. 9/101/1-2). In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus rheuma - orthopädischer Sicht keine

Arbeitsfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensange passten Tätigkeit bestehe a us rheuma - orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähig keit von 100

% unter Mitberücksichtigung der qualitative n Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht sei ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ohne Anforderungen an die Konzentration, Aufmerksamkeit, Leistungsfähig keit und emotionale Belastbarkeit auszugehen (Urk. 9/101/2-3) . 3 .2.2

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, in der Untersuchung sei die Stimmung des Beschwerdeführers gedrückt, innerlich angespannt und nervös gewesen. Halluzinationen oder Ich-Stö rungen hätten nicht bestanden. Suizidgedanken seien latent vorhanden gewesen, aber der Beschwerdeführer habe sich wieder davon distanzieren können. Ängste oder Zwänge seien nicht berichtet worden (Urk. 9/101/15) . Der Gutachter hielt fest, b eim Beschwerdeführer bestehe seit 2001 eine depressive Störung mit den Kriterien einer mittelgradigen Episode. Neben der depressiven Stimmung bestünden auch ein Interessensverlust sowie eine Motivationslosigkeit. D er Antrieb sei vermindert und der Appetit sei redu ziert. Auch best ünden ein Libidoverlust, Konzentrations- und Merkfähig keitsstörung, Schlafstörungen und eine psychomotorische Agitiertheit. Die Gedächtnisstörung könne

ebenfalls im Rahmen der depressiven Störung gesehen werden. Ebenfalls besteh e eine konflikthafte Situation sowohl zu der Ehefrau als auch zu den Kindern. Der Beschwerdeführer zieh e sich sozial zurück. Der soziale Rückzug sei ebenfalls im Rahmen der depressiven Stö rung zu sehen. Der Beschwerdeführer leide unter seiner gereizten Stimmung, die zu den familiären Problemen geführt ha be . Der Beschwerdeführer sei jedoch in der Lage, die Schmerzsymptomatik zu überwinden und trotzdem sp azieren zu gehen. Die Foerster- Kriterien für eine somatoforme

Schmerz störung

würden nicht vollends erfüllt. So sei k eine ausreichende psychiatri sche und psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Der Beschwerdeführer beg ebe sich seit kurzem wieder in psychiatrische Behandlung, so dass abzu warten bleib e, wie sich der weitere Verlauf entwickle. Zu empfehlen sei eine psychiatrisch-stationäre Behandlung mit entsprechender Anpassung der antidepressiven Medikation unter Laborkontrolle. Auch eine psychothera peutische Behandlung in der Muttersprache sei sinnvoll. Die aktuell antide pressive Medikation sei nicht ausreichend;

die Medikamente

lägen unterhalb des therapeutischen Wirkungsbereichs (Urk. 9/101/16) .

Dr. B.___ hielt fest, s eit dem letzten Gutachten im Jahr 2005 ha be es keine weiteren psychiatrischen oder psychothe rapeutischen Berichte gegeben. Die Einschätzung i m psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ von 2005 sei deckungsgleich mit der aktuellen Untersuchung . Im psychopathologischen Befund seien die Kriterien für eine mittelgradig depressive Episode deutlich erfüllt. Die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sei jedoch nicht nachvollziehbar. Aus psychiatrischer Sicht ha be sich der Ge sundheitszustand gegenüber 2005 mit einer 50% igen Arbeitsfähigkeit nicht verändert (Urk. 9/101/17-18) . 3 .2.3

Dr. Z.___

hielt im rheumatologischen Teilgutachten fest, g egenüber dem Vor gutachten von 2005 seien zwischenzeitlich keine relevanten Änderungen oder therapeutische Massnahmen zu erwähnen ausser d er arthroskopische n

Plicaresektion des rechten Kniegelenkes vom im Jahr 2011, welche ausser einer vorübergehenden Verschlechterung nichts gebracht ha be und im Kon troll -MRI vom September 2012 weiterhin nachweisbar sei . Die angegebenen Kniebeschwerden retropatellär und allenfalls auch im Bereich des medialen Gelenkspaltes könn t en im Rahmen der beginnenden Femoropatellararthrose grundsätzlich erklärt werden, nicht jedoch im angegebenen Ausmass. Dies betr effe ebenso die beschriebenen Beschwerden und Funktionsstörungen im Schultergürtelbereich, wobei links das Beschwerdebild im Vorgutachten bereits erwähnt worden sei. Zwischenzeitlich sei eine Gynäkomastie links nachzuweisen . Im Vordergrund steh e nach wie vor das rechte Handgelenk, welches im angulären Bewegungsumfang in allen Richtungen eine deutliche Einschränkun g bei aktivem Gegenspannen gezeigt habe. E ine gezielte manu altherapeutisch - osteopathische Untersuchung der einzelnen Handwurzelge lenke

sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer schon bei der versuchten Fixierung des Capitatums die rechte Hand zurückgezogen habe, so dass auf weitere Funktionsuntersuchung verzichtet worden sei . Das Aus mass dieser Schmerzreaktion sei rein somatisch nicht erklärbar und deute auf eine erhebliche Schmerzausweitung an diesem Gelenk hin (Urk. 9/101/34- 35) .

Dr. Z.___ hielt fest, r ein somatisch betrachtet erg ä ben sich aus rheuma ortho pä discher Sicht gegenüber dem Vorgutachten von 2005 keine relevanten Än de rungen. Im ursprünglich ausgeübten Beruf als Bauarbeiter sei der Beschwer deführer vor allem wegen der rechten Hand nicht mehr arbeitsfähig. Für jegliche Verweistätigkeiten besteh e eine volle Arbeitsfähig keit unter Mitberücksichtigung folgender qualitativer Einschränkungen : Im Vorder grund steh e der Krafteinsatz der rechten Hand für jegliche Aktivitäten und auch für repetitiv feinmotorische Belastungen sowie Umwendbewegun gen des rechten Armes, wobei die Hand als Gegenhaltehand verwendet wer den könne . In Bezug auf den Schultergürtel sei, da mindestens klinisch zwi schen zeitlich eher eine Verbesserung rechts zu verzeichnen und keine mus kulären Hypotrophien nachweisbar seien, eine qualitative Einschränkung für häufige stereotype Bewegungen und Kraftanwendung rotatorischer od er ele vato rischer Art anzugeben. Arbeiten über Schultergürtelhöhe seien insgesamt ungünstig. In Bezug auf die Kniegelenke und das erst seit wenigen Monaten angegebene Lumbovertebralsyndrom

seien rein aufgrund objektiver Fakten keine Einschränkungen aus rheuma - orthopädischer Sicht anzugeben. Diese Angaben mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ganztags mit voller Leistung betreffend Verweistätigkeiten unter Mitberücksichtigung erwähnter qualitati ver Einschränkungen würden ab Untersuchungsdatum respektive bereits seit dem ersten Gutachtenuntersuch von 2005 gelten. Spezifische therapeutische Massnahmen seien nicht indiziert. I m Vordergrund stünden d ie regelmässige körperliche Betätigung durch den Beschwerdeführer mit seinem Hometrainer oder zunehmend längere Spaziergänge mit der Ehefrau. Eine weitere Plica -Operation sei nicht in diziert bei geringem klinischem und MRI-Befund und würde den Beschwerdeführer höchstens in seiner subjektiven Wahrnehmung bestätigen (Urk. 9/101/35-36). 3 .3

In der Stellungnahme vom 22. Januar 2015 hielt der psychiatrische Gutach ter Dr. B.___ fest, korrekterweise handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode nach ICD-10 F33. 1.

Die im Gutachten von 2005 diagnostizierte somatoforme

Schmerz störung habe bei der psychiatrischen Untersuchung nicht mehr bestanden, weshalb sie bei den Diagnosen nicht aufgeführt worden sei. Im Rahmen der psychiatrischen Evaluation habe der Beschwerdeführer auch nicht mehr über Schmerzen geklagt. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrage bei einer mittelgradigen depressiven Störung sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit 50 % (Urk. 9/120). 4 . 4 .1

Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat

(vgl.

E. 1. 4). Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ hielt in seiner Stellung nahme vom 22. Januar 2015 fest, dass die

somatoforme

Schmerz störung, welche Dr. A.___ im Y.___ -Gutachten diagnostiziert hatte (vgl.

E. 3.1.3), im Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung

nicht mehr bestan den habe (E. 3.3) .

Diese Beurteilung ist mit Blick auf die Unter suchungs befunde und die anam nestischen Angaben des Beschwerde führers n achvoll ziehbar. Während der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Begutachtung im Jahr 2005 noch berichtet hatte, dass die Schmerzen immer schlimmer geworden seien, sich vermehrt auf andere Körperregionen ausbreiten würden und er aufgrund dieser Schmerzen nicht arbeiten könne (Urk. 9/39/2), begründete er seine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der aktuellen psychiatri schen Untersuchung im Wesentlichen damit, dass er sich erschöpft fühle, antriebs los, gereizt

sowie depressiv sei und unter seinen Kniebeschwerden leide . Wie vom Gut achter dargelegt, klagte der Beschwerdeführer jedoch nicht weiter über Schmerzen, sondern gab vielmehr an, dass er versuche, jeden zweiten Tag spazieren zu gehen und die Übungen

mache, die er in der Physiotherapie gelernt habe . Zu mehr Aktivitäten habe er keine Lust (Urk. 9/101/15). Somit ist von einer im Vergleich zur ersten Begutachtung im Jahr 2005 klinisch veränderten Befundlage auszugehen und es lag mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zumindest im Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung keine somatoforme Schmerzstörung mehr vor . Damit ist ent gegen der Ansicht

des Beschwerdeführers (vgl.

E.

2.2) ein Revisionsgrund gegeben.

4 .2

Liegt ein Revision sgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (allseitig) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 5.3 und 6.1).

Das bidiszipli näre Gutachten vom 20. November 2015 erfüllt grundsätzlich die Anforde rungen an ein e beweiskräftige

Expertise (vgl. E. 1.6). Es beruht auf umfas senden Untersuchungen in den Fachgebieten Psychiatrie (Urk. 9/101/4 19) und Rheumatologie (Urk. 9/101/20-38)

und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten

(Urk. 9/101/4-12, Urk. 9/101/20-29) abgegeben. D ie am Gutachten beteiligten Fachä rzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese, gingen in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden de s Beschwerdeführe rs ein und setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. 4 . 3

In somatischer Hinsicht erweist sich das Gutachten als schlüssig und überzeu gend. Dr. Z.___ begründete anhand der Untersuchungsbefunde nach vollziehbar, dass sich gegenüber der Vorbegutachtung keine relevanten Än derungen und insbesondere keine Verschlechterung ergeben haben . Damit ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in der ursprünglichen Tätigkeit nach wie vor nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm eine angepasste Tätigkeit ohne vermehrten Krafteinsatz der rechten Hand, ohne repetitiv feinmotorische Belastungen und ohne häufige Umwendbewegungen der rechten Hand sowie ohne Arbeiten über der Kopf- und Schulterhöhe aber weiterhin zu 100 % zumutbar ist

(vgl. E. 3.2.3).

Die rheumatologische Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit wird von Parteien denn auch nicht bestritten. 4 .4

4.4.1

In psychiatrischer Hinsicht

wurde beim Beschwerdeführer eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert (E. 3.2.2).

4.4.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in ko operativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 4 . 4 . 3

Gemäss dem anlässlich der aktuellen Begutachtung durchgeführten Medika mentenspiegel lagen die beiden antidepressiven Medikamente Cipralex und Surmontil

unterhalb des therapeutischen Wirkungsber eichs (vgl. Urk. 9/101/17) .

Auch die bisher durchgeführte ambulante Therapie, welche der Beschwerdeführer erst im November 2013 und damit kurz vor der psychi atrischen Begutachtung wieder aufgenommen hatte und die zuletzt im Rahmen von zweimonatlichen Sitzungen stattfand (vgl. Urk. 9/137), ist nicht als hinreichend konsequent anzusehen. Sowohl der psychiatrische Gutachter als auch die behandelnde Psychiaterin empfahlen sodann eine stationäre Behandlung (E. 3.2.2, Urk. 3/5), nachdem der Beschwerdeführer bislang lediglich ambulant behandelt worden war.

Vor diesem Hintergrund ist e ine konsequente Depressionstherapie im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen. Damit sind die Behan dlungsmöglichkeiten nicht als a usgeschöpft zu erachten und es

ist nicht von einer therapieresistenten depressiven Störung auszuge hen .

4 . 4 . 4

Ein

Abweichen

von

den

durch

die Ärzte gezogenen

Schlussfolgerungen ist möglich, wenn sich aus rechtlicher Sicht ein e andere Ein schätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E. 3.3). Aus invali den ver sicherungsrechtlicher Sicht kann bereits aufgrund dessen, dass k ein e Therapie resistenz der depressiven Störung ausgewiesen ist, nicht auf die

von Dr. B.___ vorgenommene Ein schätzung der psychisch bedingten Arbeits unfähigkeit abgestellt wer den . Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob sic h der psychiatrische Gutachter genügend mit den psychosozialen Fakto ren, wie insbesondere der vom Beschwerdeführer geschilderten Eheproble matik, auseinandergesetzt und diese bei seiner Einschätzung der Arbeitsfä higkeit entsprechend differenziert berücksichtigt hat (vgl. Urk. 9/124). Insgesamt ist somit keine invalidisierende psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes gegeben. 4 . 4 . 5

Soweit der Beschwerdeführer rügt e, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung befasst habe (E. 2.2), ist festzuhalten, dass sich die Frage der in v alidisierenden Wirkung der gesund heitlichen Beeinträchtigungen nur dann nach der Schmerzrechtsprechung (BGE

141

V

281) beurteilt, wenn eine mittelgradige depressive

Episode eine „blosse“ Begleiterscheinung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 v om 19. Januar 2015 E. 3.4) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem v ergleichbaren psychosomatischen Leiden darstellt .

Vorliegend handelt es sich bei der mittelgradig depressiven Episode um eine eigenständige Diag nose und eine somatoforme Schmerzstörung liegt nicht mehr vor (vgl. vor stehend E. 4.1), womit die neue Rechtsprechung keine Anwendung findet. 4 . 5

4 . 5 .1

Der Beschwerdeführer führte gegen

die

Beweiskraft

des

Gutachtens sodann Berichte der behandelnden Ärzte an (E. 2.2). Die sbezüglich ist darauf hinzu weisen, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügen des medi zinisches Gutachten nicht in Frage gestellt werden muss und auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medizini schen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelan gen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorge bracht werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. das Urteil des Bun des gerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/07, E. 4.3 mit Hin weisen). 4 . 5 . 2

Solche objektiven Gesichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Ärzte der Abteilung für Wirbelsäulen-Chirurgie der Universitätsklinik C.___

stützten sich in ihrem Bericht vom 24. März 2016 (Urk. 3/3) primär auf die subjektiven Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers und nahmen auf grund dessen Angabe, dass er seit etwa eineinhalb Jahren an persistierenden und teils hartnäckigen Rückenschmerzen leide, ein seit diesem Zeitraum bestehendes lumbales Schmerzsyndrom an . Angaben über die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers enthält der Bericht keine . Dasselbe gilt für die Stellungnahme de r

Schmerzklinik D.___ vom 22. Oktober 2016 (Urk. 6), in welche r überdies darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer letztmals im November 2015 behandelt worden sei.

4 . 5 .3

Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den Berichte n der behan del n den Psychiaterin Dr. med .

D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 13. Januar 2016 (Urk. 9/137) sowie 11. Oktober 2016 (Urk. 3/5) nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Die Berichte enthalten keine neuen Befunde, welche im Wesentlichen nicht bereits gut achterlich disku tiert worden wären. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zugunsten

ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). 4 . 5 .4

Ent gegen der Ansicht de s Beschwerdeführer s benennen

die Berichte der behan delnden Ärzte somit keine Gesichtspunkte, welche Anlass dazu geben könnten, an der Beurteilung der Y.___ -Gutachter zu zweifeln.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2) können den Berichten sodann auch keine Anhaltspunkte für eine

nach

der

Begutachtung im relevanten Zeitraum allenfalls eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnom men werden . 4 .6

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist . Aufgrund

der beweiskräftigen medizinischen

Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (E. 2.2)

– kein weiterer Abklärungsbe darf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5 .

5. 1

Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen.

Di e Beschwerdegegnerin ging

in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Arbeitgeberbe richt vom 14. September 2001 (Urk. 9 / 5) von einem an die Nominallohnentwicklung angepassten

Valideneinkommen von

Fr. 68‘ 527.35 aus. Z ur Ermittlung des Invalideneinkommen s

stellte sie

auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) ab und zog den an die Nominallohnentwicklung angepassten Jahres l ohn für Hilfsarbeiten von Fr. 63‘207.90 heran. Dies ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerde führer beanstandet e lediglich die Höhe des leidensbedingten Abzuges (BGE 126 V 75, vgl. Urk. 1 S. 4) .

D ie Frage, ob, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 25 % ange zeigt wäre, kann allerdings offen bleiben. Denn selbst unter Gewährung dieses höchstzulässigen Tabellenlohnabzuges würde kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des entsprechend angepassten Invalideneinkommens von Fr. 47 ‘ 405.9 0 (Fr. 63‘207.90

x

0.75) ergäbe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 3 1 % . 5 . 2

Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung vom 2 6. September 2016 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1, S. 2), welches materiell einem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen entspricht, ist mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss

vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgem eine n Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547

E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20

E. 1.3 Im Nachgang zu diesem Urteil

veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäre s

Gutachten beim

Y.___, welche s am 28. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 9/101). Mit Vorbescheid vom 25. April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die rückwirkende Wiederausrichtung der bisherigen Dreivier telsrente ab dem 1. September 2012 und Einstellung

der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 9/105) . Nach da gegen erhobenem Einwand vom 29. April 2014 (Urk. 9/107) und Einwandbegründung vom

22. Mai 2014 (Urk. 9/111) liess die IV-Stelle den psychiatrischen Gutachter des Y.___ am 22. Januar 2015 (Urk. 9/120) ergänzend Stellung nehmen.

Mit Verfügungen vom 27. Juni und 28. Juli 2016 wurde die bisherige Rente dem Versicherten gemäss Vorbe scheid wieder ausgerichtet (Urk. 9/149-150). Nach Einholung weiterer Arzt berichte (Urk. 9/135-137) verfügte die IV-Stelle nach erlassenem Vorbescheid (Urk. 9/153) am 26. September 2016 die Aufhebung der Rente nach Zustel lung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats (Urk. 9/154 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 26. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 2 6. September

2016 sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung der Invalidenrente abzusehen. Eventualiter seien wei tere berufliche und medizinische Abklärungen zu tätigen. Der Verfügung vom 26. September 2016 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 27. Oktober 2016 reichte der Versicherte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 5, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom

5. Dezember 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 6 . Dezember 2005 mit Wirkung ab Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Invalidenrente respektive ab 1. J anuar 200 4 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 9/4 8-50).

E. 8 , unter Beilage ihrer Akten, Urk.

E. 9 /1- 157), was de m Beschwerdeführe r am

7. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 10 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art.

E. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, da keine somatoforme Schmerzstörung mehr bestehe, habe sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführer s verändert und es sei ein Revisionsgrund ausge wiesen. Gestützt auf das rheum atologische Teilgutachten des Y.___ sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass sich der somatische Gesundheitszustand seither verändert habe, weshalb weiterhin auf diese Einschätzung abgestellt werden könne. Hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht attestierten mittelgradig depressiven Störung sei nicht von einer Thera pieresistenz auszugehen, weshalb ein invalidisierendes psychisches Leiden verneint werde. Damit sei eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar und es ergebe sich unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Beschwer degegnerin

stütze sich auf ein veraltetes Gutachten und habe keine weiteren Arztberichte eingeholt, womit eine Verletzung der Abklärungs pflicht gegeben sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liege gemäss den behandelnden Ärzten eine somatoforme Schmerzstörung vor und der Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Er habe sich gemäss der behandelnden Psychiaterin gar verschlechtert. Damit sei kein Revisionsgrund nachgewiesen. Hinsichtlich der mittelgradigen Depression habe sich die Rechtsprechung bezüglich der Überwindbarkeit von psychosozialen Leiden geändert, d ie Beschwerdegegnerin setze sich in der Verfügung jedoch nicht mit den neuen Kriterien auseinander. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren in psychiatrischer Behandlung, ohne dass eine Verbesser ung habe erzielt wer den können (Urk. 1). 3.

3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die ursprünglichen Rentenverfügun gen vom 11. November und 16. Dezember 2005 (Urk. 9/48 50, vgl. E.1.4) . Diese basierten im Wesentlichen auf dem polydis zi pli nären Gutachten de s Y.___

vom 29. August 2005 (Urk. 9/40).

3.1.1

Die Y.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 9/40/26) :

(1) Periarthropathia

humeroscapularis rechts mit/bei: Status nach direkter Schulterkontusion durch Sturz am 0 8. 0 9.95, Nach weis einer SLAP-Läsion in der Arthro -MRI-Untersuchung vom 27. 0 1.99,

leichte

Impingement -S ymptomatik,

(2) Funktionsstörung der rechten Hand mit/bei: Status nach Metacarpale IV Spiralfraktur bei Sturz am 27. 0 8.99,

handgelenksarthroskopische m Nachweis einer scapho - lunären Dissoziation am 26.10.00, (3) Status nach Kniedistorsion rechts mit Läsion des medialen Seitenbandes und des Meniskus am 16.3. 03 sowie (4) m ittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit anhaltender, soma toformer

Schmerz störung (ICD-10 F45. 4) . 3.1.2

Der rheumatologische Gutachter, Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheuma to logie FMH, führte aus, b ei der Untersuchung sei eine ausgeprägte Diskre panz zwischen den verbal quantifizierten Schmerzen und den starken körper li chen Abwehrreaktionen auf gefallen . Ausser der Schonhaltung des rechten Armes habe der Beschwerdeführer ein unauffälli ges Bewegungsver halten

gezeigt und seine Beschwerden bezüglich Lokalisation und Funktions ein schränkung recht konsistent und nachvollziehbar geschildert, nicht aber deren Auswirkung auf den Alltag. Die segmentale Prüfung der Wirbe l säule habe keine mas siven Funktionsstörungen ergeben . Insgesamt besteh e rein von Seiten des Bewegungsapparates eine eingeschränkte Belastbarkeit der rechten Schulter und rechten Hand. Diese betr effe vor allem an qualitativen Einschränkungen den wiederholten Krafteinsatz der rechten Hand als auch Pro- und Supinationsbewegungen sowie kräftiger Zug und Stoss mit dem rechten Arm. I n Bezug auf die rechte Schulter seien ebenfalls repetitive Kraftanwendun gen rotatorischer oder elevatori scher Art sowie stereotype Bewegungen ohne Kraftanwendung in den genannten Richtungen ungünstig und nicht mehr zumutbar. Arbeiten über Schulterh ö he seien aus Schmerz gründen nicht mehr realisierbar. Für alle übrigen, wechselbelastenden Tätig keiten mit En tlastung des rechten Armes inklusive des rechten Schultergür tels besteh e aus rein rheumaorthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/38/5-6, Urk. 9/ 40/28-29) . 3.1. 3

Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. A.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, führte aus, bei der psychiatrischen Explora tion habe primär ein dysphorisches Stimmungsbild imponiert, das geprägt gewesen sei durch F ru strationen und Enttäuschungen über Ämter, Versiche rungen und Ärzte. Ebenso enttäuscht sei der Beschwerdeführer über seine derzeitige partnerschaftli che Situation, die aufgrund der sozialen Umstände zusätzlich belastet sei . Kognitive Einschränkungen seien nicht feststell bar gewesen, ebenso hätten keine Einschränkungen des formalen Gedankengan ges bestanden . Der inhaltliche Gedankengang sei kohärent ohne Hinweise für eine Angst- oder hypochondrische Störung gewesen.

Hinweise für Wahnhaf tigkeit, I ch- Störungen oder Sinnestäuschungen seien ebenfalls nicht vor handen gewesen . Affektiv habe

der Beschwerdeführer belastet und dyspho risch imponiert, wobei hintergründig eine deutlich aggressive Grundstim mung und Agitiertheit vorhanden gewesen seien . Aufgrund der bestehenden depressiven Symptome müsse von einer mittelgradigen, depressiven Episode bei belas tender psychosozialer Situation ausgegangen werden. Die beste hende Symptomatik, begleitet von Schuld- und Insuffizienzgefühlen und verbunden mit einer deutlichen Verweigerungshaltung gegenüber arbeitsre habilitativen Massnahmen, schränk t en den Beschwerdeführer aus psychi atrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit um 50

% ein. Zusätzlich lasse sich eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren . Es bestünde n ein ausgewiesener sozialer Rückzug sowie ein verfestigter therapeutisch nicht mehr angehbarer Verlauf nach unbefriedigende n Behandlungsergebnissen trotz konsequenter Rehabilitationsmassnahmen und Th erapien. Die somato forme Schmerzstörung schränke die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aber nicht weiter ein (Urk. 9/39/2-3, Urk. 9/40/29). 3.1. 4

Die Gutachter hielten fest, z usammenfassend und bei Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde s eit seinem Arbeitsunfall am 2 7. August 19 99 als Bauarbeiter nicht mehr einsetzbar. Für eine behinderungsangepasste, leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholten Krafteinsatz oder repetitive Umwendebewegungen des rechten Armes und ohne Arbeiten über Brusthöhe, besteh e seit mindestens Ende Juni 2002

eine 50%ige Rest arbeitsfähigkeit . Das somatische Leiden bewirk e nur eine qualitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Die 50%ige Arbeitsun fähigkeit resultier e von einer mittelschweren depressiven Episode, die als Fol ge der psycho sozialen Belastungsfaktoren entstanden sei (Urk. 9/40/29- 30) . 3. 2

In der rentenaufhebenden Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentli chen auf das r heumatologisch-psychiatrische

Gutachten des Y.___ vom

28. Januar 2014 (Urk. 9/101) sowie die ergänzende psychiatrische Stellung nahme vom 22. Januar 2015 (Urk. 9/120). 3 .2.1

Die Y.___ -Gutachten nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Deskriptiv Periarthropathia

humeroscapularis rechts bei/mit: Status na ch Kontusionstrauma vom 08.09. 95, Nachweis einer S LAP -Läsion im Arthro -MRI 01/99, a ktuell keine sichere Impingement -Symptoma tik oder Rotatorenmanschettenlä sio n, (2) p ersistierende schmerzhafte Funk tionsstörung rechtes Handgelenk bei/mit : Status nach Sturz vom 27.08. 99 mit konservativ behandelter Metacarpale IV Spiralfraktur, handgel enks arthroskopisch 10/00 mit Nachweis einer scapho - lunären Dissoziation, kli nis ch und radiologisch 01/11 nicht verifizierbar, sowie (3) d epressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem ein myofasciales Syndrom linke obere Thoraxapertur sowie beginnende Femoro patellararthrosen beidseits (Urk. 9/101/1-2). In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus rheuma - orthopädischer Sicht keine

Arbeitsfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensange passten Tätigkeit bestehe a us rheuma - orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähig keit von 100

% unter Mitberücksichtigung der qualitative n Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht sei ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ohne Anforderungen an die Konzentration, Aufmerksamkeit, Leistungsfähig keit und emotionale Belastbarkeit auszugehen (Urk. 9/101/2-3) . 3 .2.2

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, in der Untersuchung sei die Stimmung des Beschwerdeführers gedrückt, innerlich angespannt und nervös gewesen. Halluzinationen oder Ich-Stö rungen hätten nicht bestanden. Suizidgedanken seien latent vorhanden gewesen, aber der Beschwerdeführer habe sich wieder davon distanzieren können. Ängste oder Zwänge seien nicht berichtet worden (Urk. 9/101/15) . Der Gutachter hielt fest, b eim Beschwerdeführer bestehe seit 2001 eine depressive Störung mit den Kriterien einer mittelgradigen Episode. Neben der depressiven Stimmung bestünden auch ein Interessensverlust sowie eine Motivationslosigkeit. D er Antrieb sei vermindert und der Appetit sei redu ziert. Auch best ünden ein Libidoverlust, Konzentrations- und Merkfähig keitsstörung, Schlafstörungen und eine psychomotorische Agitiertheit. Die Gedächtnisstörung könne

ebenfalls im Rahmen der depressiven Störung gesehen werden. Ebenfalls besteh e eine konflikthafte Situation sowohl zu der Ehefrau als auch zu den Kindern. Der Beschwerdeführer zieh e sich sozial zurück. Der soziale Rückzug sei ebenfalls im Rahmen der depressiven Stö rung zu sehen. Der Beschwerdeführer leide unter seiner gereizten Stimmung, die zu den familiären Problemen geführt ha be . Der Beschwerdeführer sei jedoch in der Lage, die Schmerzsymptomatik zu überwinden und trotzdem sp azieren zu gehen. Die Foerster- Kriterien für eine somatoforme

Schmerz störung

würden nicht vollends erfüllt. So sei k eine ausreichende psychiatri sche und psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Der Beschwerdeführer beg ebe sich seit kurzem wieder in psychiatrische Behandlung, so dass abzu warten bleib e, wie sich der weitere Verlauf entwickle. Zu empfehlen sei eine psychiatrisch-stationäre Behandlung mit entsprechender Anpassung der antidepressiven Medikation unter Laborkontrolle. Auch eine psychothera peutische Behandlung in der Muttersprache sei sinnvoll. Die aktuell antide pressive Medikation sei nicht ausreichend;

die Medikamente

lägen unterhalb des therapeutischen Wirkungsbereichs (Urk. 9/101/16) .

Dr. B.___ hielt fest, s eit dem letzten Gutachten im Jahr 2005 ha be es keine weiteren psychiatrischen oder psychothe rapeutischen Berichte gegeben. Die Einschätzung i m psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ von 2005 sei deckungsgleich mit der aktuellen Untersuchung . Im psychopathologischen Befund seien die Kriterien für eine mittelgradig depressive Episode deutlich erfüllt. Die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sei jedoch nicht nachvollziehbar. Aus psychiatrischer Sicht ha be sich der Ge sundheitszustand gegenüber 2005 mit einer 50% igen Arbeitsfähigkeit nicht verändert (Urk. 9/101/17-18) . 3 .2.3

Dr. Z.___

hielt im rheumatologischen Teilgutachten fest, g egenüber dem Vor gutachten von 2005 seien zwischenzeitlich keine relevanten Änderungen oder therapeutische Massnahmen zu erwähnen ausser d er arthroskopische n

Plicaresektion des rechten Kniegelenkes vom im Jahr 2011, welche ausser einer vorübergehenden Verschlechterung nichts gebracht ha be und im Kon troll -MRI vom September 2012 weiterhin nachweisbar sei . Die angegebenen Kniebeschwerden retropatellär und allenfalls auch im Bereich des medialen Gelenkspaltes könn t en im Rahmen der beginnenden Femoropatellararthrose grundsätzlich erklärt werden, nicht jedoch im angegebenen Ausmass. Dies betr effe ebenso die beschriebenen Beschwerden und Funktionsstörungen im Schultergürtelbereich, wobei links das Beschwerdebild im Vorgutachten bereits erwähnt worden sei. Zwischenzeitlich sei eine Gynäkomastie links nachzuweisen . Im Vordergrund steh e nach wie vor das rechte Handgelenk, welches im angulären Bewegungsumfang in allen Richtungen eine deutliche Einschränkun g bei aktivem Gegenspannen gezeigt habe. E ine gezielte manu altherapeutisch - osteopathische Untersuchung der einzelnen Handwurzelge lenke

sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer schon bei der versuchten Fixierung des Capitatums die rechte Hand zurückgezogen habe, so dass auf weitere Funktionsuntersuchung verzichtet worden sei . Das Aus mass dieser Schmerzreaktion sei rein somatisch nicht erklärbar und deute auf eine erhebliche Schmerzausweitung an diesem Gelenk hin (Urk. 9/101/34- 35) .

Dr. Z.___ hielt fest, r ein somatisch betrachtet erg ä ben sich aus rheuma ortho pä discher Sicht gegenüber dem Vorgutachten von 2005 keine relevanten Än de rungen. Im ursprünglich ausgeübten Beruf als Bauarbeiter sei der Beschwer deführer vor allem wegen der rechten Hand nicht mehr arbeitsfähig. Für jegliche Verweistätigkeiten besteh e eine volle Arbeitsfähig keit unter Mitberücksichtigung folgender qualitativer Einschränkungen : Im Vorder grund steh e der Krafteinsatz der rechten Hand für jegliche Aktivitäten und auch für repetitiv feinmotorische Belastungen sowie Umwendbewegun gen des rechten Armes, wobei die Hand als Gegenhaltehand verwendet wer den könne . In Bezug auf den Schultergürtel sei, da mindestens klinisch zwi schen zeitlich eher eine Verbesserung rechts zu verzeichnen und keine mus kulären Hypotrophien nachweisbar seien, eine qualitative Einschränkung für häufige stereotype Bewegungen und Kraftanwendung rotatorischer od er ele vato rischer Art anzugeben. Arbeiten über Schultergürtelhöhe seien insgesamt ungünstig. In Bezug auf die Kniegelenke und das erst seit wenigen Monaten angegebene Lumbovertebralsyndrom

seien rein aufgrund objektiver Fakten keine Einschränkungen aus rheuma - orthopädischer Sicht anzugeben. Diese Angaben mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ganztags mit voller Leistung betreffend Verweistätigkeiten unter Mitberücksichtigung erwähnter qualitati ver Einschränkungen würden ab Untersuchungsdatum respektive bereits seit dem ersten Gutachtenuntersuch von 2005 gelten. Spezifische therapeutische Massnahmen seien nicht indiziert. I m Vordergrund stünden d ie regelmässige körperliche Betätigung durch den Beschwerdeführer mit seinem Hometrainer oder zunehmend längere Spaziergänge mit der Ehefrau. Eine weitere Plica -Operation sei nicht in diziert bei geringem klinischem und MRI-Befund und würde den Beschwerdeführer höchstens in seiner subjektiven Wahrnehmung bestätigen (Urk. 9/101/35-36). 3 .3

In der Stellungnahme vom 22. Januar 2015 hielt der psychiatrische Gutach ter Dr. B.___ fest, korrekterweise handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode nach ICD-10 F33. 1.

Die im Gutachten von 2005 diagnostizierte somatoforme

Schmerz störung habe bei der psychiatrischen Untersuchung nicht mehr bestanden, weshalb sie bei den Diagnosen nicht aufgeführt worden sei. Im Rahmen der psychiatrischen Evaluation habe der Beschwerdeführer auch nicht mehr über Schmerzen geklagt. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrage bei einer mittelgradigen depressiven Störung sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit 50 % (Urk. 9/120). 4 . 4 .1

Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat

(vgl.

E. 1. 4). Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ hielt in seiner Stellung nahme vom 22. Januar 2015 fest, dass die

somatoforme

Schmerz störung, welche Dr. A.___ im Y.___ -Gutachten diagnostiziert hatte (vgl.

E. 3.1.3), im Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung

nicht mehr bestan den habe (E. 3.3) .

Diese Beurteilung ist mit Blick auf die Unter suchungs befunde und die anam nestischen Angaben des Beschwerde führers n achvoll ziehbar. Während der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Begutachtung im Jahr 2005 noch berichtet hatte, dass die Schmerzen immer schlimmer geworden seien, sich vermehrt auf andere Körperregionen ausbreiten würden und er aufgrund dieser Schmerzen nicht arbeiten könne (Urk. 9/39/2), begründete er seine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der aktuellen psychiatri schen Untersuchung im Wesentlichen damit, dass er sich erschöpft fühle, antriebs los, gereizt

sowie depressiv sei und unter seinen Kniebeschwerden leide . Wie vom Gut achter dargelegt, klagte der Beschwerdeführer jedoch nicht weiter über Schmerzen, sondern gab vielmehr an, dass er versuche, jeden zweiten Tag spazieren zu gehen und die Übungen

mache, die er in der Physiotherapie gelernt habe . Zu mehr Aktivitäten habe er keine Lust (Urk. 9/101/15). Somit ist von einer im Vergleich zur ersten Begutachtung im Jahr 2005 klinisch veränderten Befundlage auszugehen und es lag mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zumindest im Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung keine somatoforme Schmerzstörung mehr vor . Damit ist ent gegen der Ansicht

des Beschwerdeführers (vgl.

E.

2.2) ein Revisionsgrund gegeben.

4 .2

Liegt ein Revision sgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (allseitig) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 5.3 und 6.1).

Das bidiszipli näre Gutachten vom 20. November 2015 erfüllt grundsätzlich die Anforde rungen an ein e beweiskräftige

Expertise (vgl. E. 1.6). Es beruht auf umfas senden Untersuchungen in den Fachgebieten Psychiatrie (Urk. 9/101/4

E. 19 ) und Rheumatologie (Urk. 9/101/20-38)

und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten

(Urk. 9/101/4-12, Urk. 9/101/20-29) abgegeben. D ie am Gutachten beteiligten Fachä rzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese, gingen in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden de s Beschwerdeführe rs ein und setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. 4 . 3

In somatischer Hinsicht erweist sich das Gutachten als schlüssig und überzeu gend. Dr. Z.___ begründete anhand der Untersuchungsbefunde nach vollziehbar, dass sich gegenüber der Vorbegutachtung keine relevanten Än derungen und insbesondere keine Verschlechterung ergeben haben . Damit ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in der ursprünglichen Tätigkeit nach wie vor nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm eine angepasste Tätigkeit ohne vermehrten Krafteinsatz der rechten Hand, ohne repetitiv feinmotorische Belastungen und ohne häufige Umwendbewegungen der rechten Hand sowie ohne Arbeiten über der Kopf- und Schulterhöhe aber weiterhin zu 100 % zumutbar ist

(vgl. E. 3.2.3).

Die rheumatologische Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit wird von Parteien denn auch nicht bestritten. 4 .4

4.4.1

In psychiatrischer Hinsicht

wurde beim Beschwerdeführer eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert (E. 3.2.2).

4.4.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in ko operativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 4 . 4 . 3

Gemäss dem anlässlich der aktuellen Begutachtung durchgeführten Medika mentenspiegel lagen die beiden antidepressiven Medikamente Cipralex und Surmontil

unterhalb des therapeutischen Wirkungsber eichs (vgl. Urk. 9/101/17) .

Auch die bisher durchgeführte ambulante Therapie, welche der Beschwerdeführer erst im November 2013 und damit kurz vor der psychi atrischen Begutachtung wieder aufgenommen hatte und die zuletzt im Rahmen von zweimonatlichen Sitzungen stattfand (vgl. Urk. 9/137), ist nicht als hinreichend konsequent anzusehen. Sowohl der psychiatrische Gutachter als auch die behandelnde Psychiaterin empfahlen sodann eine stationäre Behandlung (E. 3.2.2, Urk. 3/5), nachdem der Beschwerdeführer bislang lediglich ambulant behandelt worden war.

Vor diesem Hintergrund ist e ine konsequente Depressionstherapie im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen. Damit sind die Behan dlungsmöglichkeiten nicht als a usgeschöpft zu erachten und es

ist nicht von einer therapieresistenten depressiven Störung auszuge hen .

4 . 4 . 4

Ein

Abweichen

von

den

durch

die Ärzte gezogenen

Schlussfolgerungen ist möglich, wenn sich aus rechtlicher Sicht ein e andere Ein schätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E. 3.3). Aus invali den ver sicherungsrechtlicher Sicht kann bereits aufgrund dessen, dass k ein e Therapie resistenz der depressiven Störung ausgewiesen ist, nicht auf die

von Dr. B.___ vorgenommene Ein schätzung der psychisch bedingten Arbeits unfähigkeit abgestellt wer den . Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob sic h der psychiatrische Gutachter genügend mit den psychosozialen Fakto ren, wie insbesondere der vom Beschwerdeführer geschilderten Eheproble matik, auseinandergesetzt und diese bei seiner Einschätzung der Arbeitsfä higkeit entsprechend differenziert berücksichtigt hat (vgl. Urk. 9/124). Insgesamt ist somit keine invalidisierende psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes gegeben. 4 . 4 . 5

Soweit der Beschwerdeführer rügt e, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung befasst habe (E. 2.2), ist festzuhalten, dass sich die Frage der in v alidisierenden Wirkung der gesund heitlichen Beeinträchtigungen nur dann nach der Schmerzrechtsprechung (BGE

141

V

281) beurteilt, wenn eine mittelgradige depressive

Episode eine „blosse“ Begleiterscheinung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 v om 19. Januar 2015 E. 3.4) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem v ergleichbaren psychosomatischen Leiden darstellt .

Vorliegend handelt es sich bei der mittelgradig depressiven Episode um eine eigenständige Diag nose und eine somatoforme Schmerzstörung liegt nicht mehr vor (vgl. vor stehend E. 4.1), womit die neue Rechtsprechung keine Anwendung findet. 4 . 5

4 . 5 .1

Der Beschwerdeführer führte gegen

die

Beweiskraft

des

Gutachtens sodann Berichte der behandelnden Ärzte an (E. 2.2). Die sbezüglich ist darauf hinzu weisen, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügen des medi zinisches Gutachten nicht in Frage gestellt werden muss und auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medizini schen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelan gen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorge bracht werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. das Urteil des Bun des gerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/07, E. 4.3 mit Hin weisen). 4 . 5 . 2

Solche objektiven Gesichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Ärzte der Abteilung für Wirbelsäulen-Chirurgie der Universitätsklinik C.___

stützten sich in ihrem Bericht vom 24. März 2016 (Urk. 3/3) primär auf die subjektiven Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers und nahmen auf grund dessen Angabe, dass er seit etwa eineinhalb Jahren an persistierenden und teils hartnäckigen Rückenschmerzen leide, ein seit diesem Zeitraum bestehendes lumbales Schmerzsyndrom an . Angaben über die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers enthält der Bericht keine . Dasselbe gilt für die Stellungnahme de r

Schmerzklinik D.___ vom 22. Oktober 2016 (Urk. 6), in welche r überdies darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer letztmals im November 2015 behandelt worden sei.

4 . 5 .3

Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den Berichte n der behan del n den Psychiaterin Dr. med .

D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 13. Januar 2016 (Urk. 9/137) sowie 11. Oktober 2016 (Urk. 3/5) nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Die Berichte enthalten keine neuen Befunde, welche im Wesentlichen nicht bereits gut achterlich disku tiert worden wären. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zugunsten

ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). 4 . 5 .4

Ent gegen der Ansicht de s Beschwerdeführer s benennen

die Berichte der behan delnden Ärzte somit keine Gesichtspunkte, welche Anlass dazu geben könnten, an der Beurteilung der Y.___ -Gutachter zu zweifeln.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2) können den Berichten sodann auch keine Anhaltspunkte für eine

nach

der

Begutachtung im relevanten Zeitraum allenfalls eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnom men werden . 4 .6

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist . Aufgrund

der beweiskräftigen medizinischen

Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (E. 2.2)

– kein weiterer Abklärungsbe darf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5 .

5. 1

Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen.

Di e Beschwerdegegnerin ging

in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Arbeitgeberbe richt vom 14. September 2001 (Urk. 9 / 5) von einem an die Nominallohnentwicklung angepassten

Valideneinkommen von

Fr. 68‘ 527.35 aus. Z ur Ermittlung des Invalideneinkommen s

stellte sie

auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) ab und zog den an die Nominallohnentwicklung angepassten Jahres l ohn für Hilfsarbeiten von Fr. 63‘207.90 heran. Dies ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerde führer beanstandet e lediglich die Höhe des leidensbedingten Abzuges (BGE 126 V 75, vgl. Urk. 1 S. 4) .

D ie Frage, ob, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 25 % ange zeigt wäre, kann allerdings offen bleiben. Denn selbst unter Gewährung dieses höchstzulässigen Tabellenlohnabzuges würde kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des entsprechend angepassten Invalideneinkommens von Fr. 47 ‘ 405.9 0 (Fr. 63‘207.90

x

0.75) ergäbe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 3 1 % . 5 . 2

Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung vom 2 6. September 2016 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1, S. 2), welches materiell einem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen entspricht, ist mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss

vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01181 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Janett Urteil

vom

20. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Rechtsanwältin Ajka Dacic Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1963, meldete sich am 3. Juli 2001 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 9/1). Gestützt auf ein poly disziplinäres Gutachte n

des

Y.___ vom 29. August 2005 (Urk. 9/40) sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it Verfügung en vom

11. November und 1 6 . Dezember 2005 mit Wirkung ab Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Invalidenrente respektive ab 1. J anuar 200 4 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 9/4 8-50).

1.2

Im Rahmen eines im Februar 2012 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 9/64)

hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 27. Juni 2012 per Ende August 2012 auf (Urk. 9/78). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. August 2012 (Urk. 9/84/3-10) hiess das hiesige Gericht m it Urteil IV.2012.00826 vom 24. Oktober 2012 in dem Sinne gut, dass die angefoch tene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neu verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 9/86) .

1.3

Im Nachgang zu diesem Urteil

veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäre s

Gutachten beim

Y.___, welche s am 28. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 9/101). Mit Vorbescheid vom 25. April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die rückwirkende Wiederausrichtung der bisherigen Dreivier telsrente ab dem 1. September 2012 und Einstellung

der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 9/105) . Nach da gegen erhobenem Einwand vom 29. April 2014 (Urk. 9/107) und Einwandbegründung vom

22. Mai 2014 (Urk. 9/111) liess die IV-Stelle den psychiatrischen Gutachter des Y.___ am 22. Januar 2015 (Urk. 9/120) ergänzend Stellung nehmen.

Mit Verfügungen vom 27. Juni und 28. Juli 2016 wurde die bisherige Rente dem Versicherten gemäss Vorbe scheid wieder ausgerichtet (Urk. 9/149-150). Nach Einholung weiterer Arzt berichte (Urk. 9/135-137) verfügte die IV-Stelle nach erlassenem Vorbescheid (Urk. 9/153) am 26. September 2016 die Aufhebung der Rente nach Zustel lung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats (Urk. 9/154 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 26. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 2 6. September

2016 sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung der Invalidenrente abzusehen. Eventualiter seien wei tere berufliche und medizinische Abklärungen zu tätigen. Der Verfügung vom 26. September 2016 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 27. Oktober 2016 reichte der Versicherte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 5, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom

5. Dezember 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9 /1- 157), was de m Beschwerdeführe r am

7. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgem eine n Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547

E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, da keine somatoforme Schmerzstörung mehr bestehe, habe sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführer s verändert und es sei ein Revisionsgrund ausge wiesen. Gestützt auf das rheum atologische Teilgutachten des Y.___ sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass sich der somatische Gesundheitszustand seither verändert habe, weshalb weiterhin auf diese Einschätzung abgestellt werden könne. Hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht attestierten mittelgradig depressiven Störung sei nicht von einer Thera pieresistenz auszugehen, weshalb ein invalidisierendes psychisches Leiden verneint werde. Damit sei eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar und es ergebe sich unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Beschwer degegnerin

stütze sich auf ein veraltetes Gutachten und habe keine weiteren Arztberichte eingeholt, womit eine Verletzung der Abklärungs pflicht gegeben sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liege gemäss den behandelnden Ärzten eine somatoforme Schmerzstörung vor und der Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Er habe sich gemäss der behandelnden Psychiaterin gar verschlechtert. Damit sei kein Revisionsgrund nachgewiesen. Hinsichtlich der mittelgradigen Depression habe sich die Rechtsprechung bezüglich der Überwindbarkeit von psychosozialen Leiden geändert, d ie Beschwerdegegnerin setze sich in der Verfügung jedoch nicht mit den neuen Kriterien auseinander. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren in psychiatrischer Behandlung, ohne dass eine Verbesser ung habe erzielt wer den können (Urk. 1). 3.

3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die ursprünglichen Rentenverfügun gen vom 11. November und 16. Dezember 2005 (Urk. 9/48 50, vgl. E.1.4) . Diese basierten im Wesentlichen auf dem polydis zi pli nären Gutachten de s Y.___

vom 29. August 2005 (Urk. 9/40).

3.1.1

Die Y.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 9/40/26) :

(1) Periarthropathia

humeroscapularis rechts mit/bei: Status nach direkter Schulterkontusion durch Sturz am 0 8. 0 9.95, Nach weis einer SLAP-Läsion in der Arthro -MRI-Untersuchung vom 27. 0 1.99,

leichte

Impingement -S ymptomatik,

(2) Funktionsstörung der rechten Hand mit/bei: Status nach Metacarpale IV Spiralfraktur bei Sturz am 27. 0 8.99,

handgelenksarthroskopische m Nachweis einer scapho - lunären Dissoziation am 26.10.00, (3) Status nach Kniedistorsion rechts mit Läsion des medialen Seitenbandes und des Meniskus am 16.3. 03 sowie (4) m ittelgra dige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit anhaltender, soma toformer

Schmerz störung (ICD-10 F45. 4) . 3.1.2

Der rheumatologische Gutachter, Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheuma to logie FMH, führte aus, b ei der Untersuchung sei eine ausgeprägte Diskre panz zwischen den verbal quantifizierten Schmerzen und den starken körper li chen Abwehrreaktionen auf gefallen . Ausser der Schonhaltung des rechten Armes habe der Beschwerdeführer ein unauffälli ges Bewegungsver halten

gezeigt und seine Beschwerden bezüglich Lokalisation und Funktions ein schränkung recht konsistent und nachvollziehbar geschildert, nicht aber deren Auswirkung auf den Alltag. Die segmentale Prüfung der Wirbe l säule habe keine mas siven Funktionsstörungen ergeben . Insgesamt besteh e rein von Seiten des Bewegungsapparates eine eingeschränkte Belastbarkeit der rechten Schulter und rechten Hand. Diese betr effe vor allem an qualitativen Einschränkungen den wiederholten Krafteinsatz der rechten Hand als auch Pro- und Supinationsbewegungen sowie kräftiger Zug und Stoss mit dem rechten Arm. I n Bezug auf die rechte Schulter seien ebenfalls repetitive Kraftanwendun gen rotatorischer oder elevatori scher Art sowie stereotype Bewegungen ohne Kraftanwendung in den genannten Richtungen ungünstig und nicht mehr zumutbar. Arbeiten über Schulterh ö he seien aus Schmerz gründen nicht mehr realisierbar. Für alle übrigen, wechselbelastenden Tätig keiten mit En tlastung des rechten Armes inklusive des rechten Schultergür tels besteh e aus rein rheumaorthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/38/5-6, Urk. 9/ 40/28-29) . 3.1. 3

Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. A.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, führte aus, bei der psychiatrischen Explora tion habe primär ein dysphorisches Stimmungsbild imponiert, das geprägt gewesen sei durch F ru strationen und Enttäuschungen über Ämter, Versiche rungen und Ärzte. Ebenso enttäuscht sei der Beschwerdeführer über seine derzeitige partnerschaftli che Situation, die aufgrund der sozialen Umstände zusätzlich belastet sei . Kognitive Einschränkungen seien nicht feststell bar gewesen, ebenso hätten keine Einschränkungen des formalen Gedankengan ges bestanden . Der inhaltliche Gedankengang sei kohärent ohne Hinweise für eine Angst- oder hypochondrische Störung gewesen.

Hinweise für Wahnhaf tigkeit, I ch- Störungen oder Sinnestäuschungen seien ebenfalls nicht vor handen gewesen . Affektiv habe

der Beschwerdeführer belastet und dyspho risch imponiert, wobei hintergründig eine deutlich aggressive Grundstim mung und Agitiertheit vorhanden gewesen seien . Aufgrund der bestehenden depressiven Symptome müsse von einer mittelgradigen, depressiven Episode bei belas tender psychosozialer Situation ausgegangen werden. Die beste hende Symptomatik, begleitet von Schuld- und Insuffizienzgefühlen und verbunden mit einer deutlichen Verweigerungshaltung gegenüber arbeitsre habilitativen Massnahmen, schränk t en den Beschwerdeführer aus psychi atrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit um 50

% ein. Zusätzlich lasse sich eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren . Es bestünde n ein ausgewiesener sozialer Rückzug sowie ein verfestigter therapeutisch nicht mehr angehbarer Verlauf nach unbefriedigende n Behandlungsergebnissen trotz konsequenter Rehabilitationsmassnahmen und Th erapien. Die somato forme Schmerzstörung schränke die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aber nicht weiter ein (Urk. 9/39/2-3, Urk. 9/40/29). 3.1. 4

Die Gutachter hielten fest, z usammenfassend und bei Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde s eit seinem Arbeitsunfall am 2 7. August 19 99 als Bauarbeiter nicht mehr einsetzbar. Für eine behinderungsangepasste, leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholten Krafteinsatz oder repetitive Umwendebewegungen des rechten Armes und ohne Arbeiten über Brusthöhe, besteh e seit mindestens Ende Juni 2002

eine 50%ige Rest arbeitsfähigkeit . Das somatische Leiden bewirk e nur eine qualitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Die 50%ige Arbeitsun fähigkeit resultier e von einer mittelschweren depressiven Episode, die als Fol ge der psycho sozialen Belastungsfaktoren entstanden sei (Urk. 9/40/29- 30) . 3. 2

In der rentenaufhebenden Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentli chen auf das r heumatologisch-psychiatrische

Gutachten des Y.___ vom

28. Januar 2014 (Urk. 9/101) sowie die ergänzende psychiatrische Stellung nahme vom 22. Januar 2015 (Urk. 9/120). 3 .2.1

Die Y.___ -Gutachten nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Deskriptiv Periarthropathia

humeroscapularis rechts bei/mit: Status na ch Kontusionstrauma vom 08.09. 95, Nachweis einer S LAP -Läsion im Arthro -MRI 01/99, a ktuell keine sichere Impingement -Symptoma tik oder Rotatorenmanschettenlä sio n, (2) p ersistierende schmerzhafte Funk tionsstörung rechtes Handgelenk bei/mit : Status nach Sturz vom 27.08. 99 mit konservativ behandelter Metacarpale IV Spiralfraktur, handgel enks arthroskopisch 10/00 mit Nachweis einer scapho - lunären Dissoziation, kli nis ch und radiologisch 01/11 nicht verifizierbar, sowie (3) d epressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem ein myofasciales Syndrom linke obere Thoraxapertur sowie beginnende Femoro patellararthrosen beidseits (Urk. 9/101/1-2). In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus rheuma - orthopädischer Sicht keine

Arbeitsfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensange passten Tätigkeit bestehe a us rheuma - orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähig keit von 100

% unter Mitberücksichtigung der qualitative n Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht sei ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ohne Anforderungen an die Konzentration, Aufmerksamkeit, Leistungsfähig keit und emotionale Belastbarkeit auszugehen (Urk. 9/101/2-3) . 3 .2.2

Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, in der Untersuchung sei die Stimmung des Beschwerdeführers gedrückt, innerlich angespannt und nervös gewesen. Halluzinationen oder Ich-Stö rungen hätten nicht bestanden. Suizidgedanken seien latent vorhanden gewesen, aber der Beschwerdeführer habe sich wieder davon distanzieren können. Ängste oder Zwänge seien nicht berichtet worden (Urk. 9/101/15) . Der Gutachter hielt fest, b eim Beschwerdeführer bestehe seit 2001 eine depressive Störung mit den Kriterien einer mittelgradigen Episode. Neben der depressiven Stimmung bestünden auch ein Interessensverlust sowie eine Motivationslosigkeit. D er Antrieb sei vermindert und der Appetit sei redu ziert. Auch best ünden ein Libidoverlust, Konzentrations- und Merkfähig keitsstörung, Schlafstörungen und eine psychomotorische Agitiertheit. Die Gedächtnisstörung könne

ebenfalls im Rahmen der depressiven Störung gesehen werden. Ebenfalls besteh e eine konflikthafte Situation sowohl zu der Ehefrau als auch zu den Kindern. Der Beschwerdeführer zieh e sich sozial zurück. Der soziale Rückzug sei ebenfalls im Rahmen der depressiven Stö rung zu sehen. Der Beschwerdeführer leide unter seiner gereizten Stimmung, die zu den familiären Problemen geführt ha be . Der Beschwerdeführer sei jedoch in der Lage, die Schmerzsymptomatik zu überwinden und trotzdem sp azieren zu gehen. Die Foerster- Kriterien für eine somatoforme

Schmerz störung

würden nicht vollends erfüllt. So sei k eine ausreichende psychiatri sche und psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Der Beschwerdeführer beg ebe sich seit kurzem wieder in psychiatrische Behandlung, so dass abzu warten bleib e, wie sich der weitere Verlauf entwickle. Zu empfehlen sei eine psychiatrisch-stationäre Behandlung mit entsprechender Anpassung der antidepressiven Medikation unter Laborkontrolle. Auch eine psychothera peutische Behandlung in der Muttersprache sei sinnvoll. Die aktuell antide pressive Medikation sei nicht ausreichend;

die Medikamente

lägen unterhalb des therapeutischen Wirkungsbereichs (Urk. 9/101/16) .

Dr. B.___ hielt fest, s eit dem letzten Gutachten im Jahr 2005 ha be es keine weiteren psychiatrischen oder psychothe rapeutischen Berichte gegeben. Die Einschätzung i m psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ von 2005 sei deckungsgleich mit der aktuellen Untersuchung . Im psychopathologischen Befund seien die Kriterien für eine mittelgradig depressive Episode deutlich erfüllt. Die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sei jedoch nicht nachvollziehbar. Aus psychiatrischer Sicht ha be sich der Ge sundheitszustand gegenüber 2005 mit einer 50% igen Arbeitsfähigkeit nicht verändert (Urk. 9/101/17-18) . 3 .2.3

Dr. Z.___

hielt im rheumatologischen Teilgutachten fest, g egenüber dem Vor gutachten von 2005 seien zwischenzeitlich keine relevanten Änderungen oder therapeutische Massnahmen zu erwähnen ausser d er arthroskopische n

Plicaresektion des rechten Kniegelenkes vom im Jahr 2011, welche ausser einer vorübergehenden Verschlechterung nichts gebracht ha be und im Kon troll -MRI vom September 2012 weiterhin nachweisbar sei . Die angegebenen Kniebeschwerden retropatellär und allenfalls auch im Bereich des medialen Gelenkspaltes könn t en im Rahmen der beginnenden Femoropatellararthrose grundsätzlich erklärt werden, nicht jedoch im angegebenen Ausmass. Dies betr effe ebenso die beschriebenen Beschwerden und Funktionsstörungen im Schultergürtelbereich, wobei links das Beschwerdebild im Vorgutachten bereits erwähnt worden sei. Zwischenzeitlich sei eine Gynäkomastie links nachzuweisen . Im Vordergrund steh e nach wie vor das rechte Handgelenk, welches im angulären Bewegungsumfang in allen Richtungen eine deutliche Einschränkun g bei aktivem Gegenspannen gezeigt habe. E ine gezielte manu altherapeutisch - osteopathische Untersuchung der einzelnen Handwurzelge lenke

sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer schon bei der versuchten Fixierung des Capitatums die rechte Hand zurückgezogen habe, so dass auf weitere Funktionsuntersuchung verzichtet worden sei . Das Aus mass dieser Schmerzreaktion sei rein somatisch nicht erklärbar und deute auf eine erhebliche Schmerzausweitung an diesem Gelenk hin (Urk. 9/101/34- 35) .

Dr. Z.___ hielt fest, r ein somatisch betrachtet erg ä ben sich aus rheuma ortho pä discher Sicht gegenüber dem Vorgutachten von 2005 keine relevanten Än de rungen. Im ursprünglich ausgeübten Beruf als Bauarbeiter sei der Beschwer deführer vor allem wegen der rechten Hand nicht mehr arbeitsfähig. Für jegliche Verweistätigkeiten besteh e eine volle Arbeitsfähig keit unter Mitberücksichtigung folgender qualitativer Einschränkungen : Im Vorder grund steh e der Krafteinsatz der rechten Hand für jegliche Aktivitäten und auch für repetitiv feinmotorische Belastungen sowie Umwendbewegun gen des rechten Armes, wobei die Hand als Gegenhaltehand verwendet wer den könne . In Bezug auf den Schultergürtel sei, da mindestens klinisch zwi schen zeitlich eher eine Verbesserung rechts zu verzeichnen und keine mus kulären Hypotrophien nachweisbar seien, eine qualitative Einschränkung für häufige stereotype Bewegungen und Kraftanwendung rotatorischer od er ele vato rischer Art anzugeben. Arbeiten über Schultergürtelhöhe seien insgesamt ungünstig. In Bezug auf die Kniegelenke und das erst seit wenigen Monaten angegebene Lumbovertebralsyndrom

seien rein aufgrund objektiver Fakten keine Einschränkungen aus rheuma - orthopädischer Sicht anzugeben. Diese Angaben mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ganztags mit voller Leistung betreffend Verweistätigkeiten unter Mitberücksichtigung erwähnter qualitati ver Einschränkungen würden ab Untersuchungsdatum respektive bereits seit dem ersten Gutachtenuntersuch von 2005 gelten. Spezifische therapeutische Massnahmen seien nicht indiziert. I m Vordergrund stünden d ie regelmässige körperliche Betätigung durch den Beschwerdeführer mit seinem Hometrainer oder zunehmend längere Spaziergänge mit der Ehefrau. Eine weitere Plica -Operation sei nicht in diziert bei geringem klinischem und MRI-Befund und würde den Beschwerdeführer höchstens in seiner subjektiven Wahrnehmung bestätigen (Urk. 9/101/35-36). 3 .3

In der Stellungnahme vom 22. Januar 2015 hielt der psychiatrische Gutach ter Dr. B.___ fest, korrekterweise handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode nach ICD-10 F33. 1.

Die im Gutachten von 2005 diagnostizierte somatoforme

Schmerz störung habe bei der psychiatrischen Untersuchung nicht mehr bestanden, weshalb sie bei den Diagnosen nicht aufgeführt worden sei. Im Rahmen der psychiatrischen Evaluation habe der Beschwerdeführer auch nicht mehr über Schmerzen geklagt. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrage bei einer mittelgradigen depressiven Störung sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit 50 % (Urk. 9/120). 4 . 4 .1

Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat

(vgl.

E. 1. 4). Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ hielt in seiner Stellung nahme vom 22. Januar 2015 fest, dass die

somatoforme

Schmerz störung, welche Dr. A.___ im Y.___ -Gutachten diagnostiziert hatte (vgl.

E. 3.1.3), im Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung

nicht mehr bestan den habe (E. 3.3) .

Diese Beurteilung ist mit Blick auf die Unter suchungs befunde und die anam nestischen Angaben des Beschwerde führers n achvoll ziehbar. Während der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Begutachtung im Jahr 2005 noch berichtet hatte, dass die Schmerzen immer schlimmer geworden seien, sich vermehrt auf andere Körperregionen ausbreiten würden und er aufgrund dieser Schmerzen nicht arbeiten könne (Urk. 9/39/2), begründete er seine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der aktuellen psychiatri schen Untersuchung im Wesentlichen damit, dass er sich erschöpft fühle, antriebs los, gereizt

sowie depressiv sei und unter seinen Kniebeschwerden leide . Wie vom Gut achter dargelegt, klagte der Beschwerdeführer jedoch nicht weiter über Schmerzen, sondern gab vielmehr an, dass er versuche, jeden zweiten Tag spazieren zu gehen und die Übungen

mache, die er in der Physiotherapie gelernt habe . Zu mehr Aktivitäten habe er keine Lust (Urk. 9/101/15). Somit ist von einer im Vergleich zur ersten Begutachtung im Jahr 2005 klinisch veränderten Befundlage auszugehen und es lag mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zumindest im Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung keine somatoforme Schmerzstörung mehr vor . Damit ist ent gegen der Ansicht

des Beschwerdeführers (vgl.

E.

2.2) ein Revisionsgrund gegeben.

4 .2

Liegt ein Revision sgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (allseitig) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 5.3 und 6.1).

Das bidiszipli näre Gutachten vom 20. November 2015 erfüllt grundsätzlich die Anforde rungen an ein e beweiskräftige

Expertise (vgl. E. 1.6). Es beruht auf umfas senden Untersuchungen in den Fachgebieten Psychiatrie (Urk. 9/101/4 19) und Rheumatologie (Urk. 9/101/20-38)

und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten

(Urk. 9/101/4-12, Urk. 9/101/20-29) abgegeben. D ie am Gutachten beteiligten Fachä rzte erhoben jeweils eine ausführliche Anamnese, gingen in ihren Beurteilungen auf die Beschwerden de s Beschwerdeführe rs ein und setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. 4 . 3

In somatischer Hinsicht erweist sich das Gutachten als schlüssig und überzeu gend. Dr. Z.___ begründete anhand der Untersuchungsbefunde nach vollziehbar, dass sich gegenüber der Vorbegutachtung keine relevanten Än derungen und insbesondere keine Verschlechterung ergeben haben . Damit ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in der ursprünglichen Tätigkeit nach wie vor nicht mehr arbeitsfähig ist, ihm eine angepasste Tätigkeit ohne vermehrten Krafteinsatz der rechten Hand, ohne repetitiv feinmotorische Belastungen und ohne häufige Umwendbewegungen der rechten Hand sowie ohne Arbeiten über der Kopf- und Schulterhöhe aber weiterhin zu 100 % zumutbar ist

(vgl. E. 3.2.3).

Die rheumatologische Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit wird von Parteien denn auch nicht bestritten. 4 .4

4.4.1

In psychiatrischer Hinsicht

wurde beim Beschwerdeführer eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert (E. 3.2.2).

4.4.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in ko operativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 4 . 4 . 3

Gemäss dem anlässlich der aktuellen Begutachtung durchgeführten Medika mentenspiegel lagen die beiden antidepressiven Medikamente Cipralex und Surmontil

unterhalb des therapeutischen Wirkungsber eichs (vgl. Urk. 9/101/17) .

Auch die bisher durchgeführte ambulante Therapie, welche der Beschwerdeführer erst im November 2013 und damit kurz vor der psychi atrischen Begutachtung wieder aufgenommen hatte und die zuletzt im Rahmen von zweimonatlichen Sitzungen stattfand (vgl. Urk. 9/137), ist nicht als hinreichend konsequent anzusehen. Sowohl der psychiatrische Gutachter als auch die behandelnde Psychiaterin empfahlen sodann eine stationäre Behandlung (E. 3.2.2, Urk. 3/5), nachdem der Beschwerdeführer bislang lediglich ambulant behandelt worden war.

Vor diesem Hintergrund ist e ine konsequente Depressionstherapie im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen. Damit sind die Behan dlungsmöglichkeiten nicht als a usgeschöpft zu erachten und es

ist nicht von einer therapieresistenten depressiven Störung auszuge hen .

4 . 4 . 4

Ein

Abweichen

von

den

durch

die Ärzte gezogenen

Schlussfolgerungen ist möglich, wenn sich aus rechtlicher Sicht ein e andere Ein schätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E. 3.3). Aus invali den ver sicherungsrechtlicher Sicht kann bereits aufgrund dessen, dass k ein e Therapie resistenz der depressiven Störung ausgewiesen ist, nicht auf die

von Dr. B.___ vorgenommene Ein schätzung der psychisch bedingten Arbeits unfähigkeit abgestellt wer den . Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob sic h der psychiatrische Gutachter genügend mit den psychosozialen Fakto ren, wie insbesondere der vom Beschwerdeführer geschilderten Eheproble matik, auseinandergesetzt und diese bei seiner Einschätzung der Arbeitsfä higkeit entsprechend differenziert berücksichtigt hat (vgl. Urk. 9/124). Insgesamt ist somit keine invalidisierende psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes gegeben. 4 . 4 . 5

Soweit der Beschwerdeführer rügt e, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung befasst habe (E. 2.2), ist festzuhalten, dass sich die Frage der in v alidisierenden Wirkung der gesund heitlichen Beeinträchtigungen nur dann nach der Schmerzrechtsprechung (BGE

141

V

281) beurteilt, wenn eine mittelgradige depressive

Episode eine „blosse“ Begleiterscheinung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 v om 19. Januar 2015 E. 3.4) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem v ergleichbaren psychosomatischen Leiden darstellt .

Vorliegend handelt es sich bei der mittelgradig depressiven Episode um eine eigenständige Diag nose und eine somatoforme Schmerzstörung liegt nicht mehr vor (vgl. vor stehend E. 4.1), womit die neue Rechtsprechung keine Anwendung findet. 4 . 5

4 . 5 .1

Der Beschwerdeführer führte gegen

die

Beweiskraft

des

Gutachtens sodann Berichte der behandelnden Ärzte an (E. 2.2). Die sbezüglich ist darauf hinzu weisen, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügen des medi zinisches Gutachten nicht in Frage gestellt werden muss und auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medizini schen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelan gen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorge bracht werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. das Urteil des Bun des gerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/07, E. 4.3 mit Hin weisen). 4 . 5 . 2

Solche objektiven Gesichtspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Ärzte der Abteilung für Wirbelsäulen-Chirurgie der Universitätsklinik C.___

stützten sich in ihrem Bericht vom 24. März 2016 (Urk. 3/3) primär auf die subjektiven Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers und nahmen auf grund dessen Angabe, dass er seit etwa eineinhalb Jahren an persistierenden und teils hartnäckigen Rückenschmerzen leide, ein seit diesem Zeitraum bestehendes lumbales Schmerzsyndrom an . Angaben über die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers enthält der Bericht keine . Dasselbe gilt für die Stellungnahme de r

Schmerzklinik D.___ vom 22. Oktober 2016 (Urk. 6), in welche r überdies darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer letztmals im November 2015 behandelt worden sei.

4 . 5 .3

Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den Berichte n der behan del n den Psychiaterin Dr. med .

D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 13. Januar 2016 (Urk. 9/137) sowie 11. Oktober 2016 (Urk. 3/5) nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Die Berichte enthalten keine neuen Befunde, welche im Wesentlichen nicht bereits gut achterlich disku tiert worden wären. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zugunsten

ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). 4 . 5 .4

Ent gegen der Ansicht de s Beschwerdeführer s benennen

die Berichte der behan delnden Ärzte somit keine Gesichtspunkte, welche Anlass dazu geben könnten, an der Beurteilung der Y.___ -Gutachter zu zweifeln.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2) können den Berichten sodann auch keine Anhaltspunkte für eine

nach

der

Begutachtung im relevanten Zeitraum allenfalls eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnom men werden . 4 .6

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist . Aufgrund

der beweiskräftigen medizinischen

Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (E. 2.2)

– kein weiterer Abklärungsbe darf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5 .

5. 1

Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen.

Di e Beschwerdegegnerin ging

in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Arbeitgeberbe richt vom 14. September 2001 (Urk. 9 / 5) von einem an die Nominallohnentwicklung angepassten

Valideneinkommen von

Fr. 68‘ 527.35 aus. Z ur Ermittlung des Invalideneinkommen s

stellte sie

auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) ab und zog den an die Nominallohnentwicklung angepassten Jahres l ohn für Hilfsarbeiten von Fr. 63‘207.90 heran. Dies ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerde führer beanstandet e lediglich die Höhe des leidensbedingten Abzuges (BGE 126 V 75, vgl. Urk. 1 S. 4) .

D ie Frage, ob, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 25 % ange zeigt wäre, kann allerdings offen bleiben. Denn selbst unter Gewährung dieses höchstzulässigen Tabellenlohnabzuges würde kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des entsprechend angepassten Invalideneinkommens von Fr. 47 ‘ 405.9 0 (Fr. 63‘207.90

x

0.75) ergäbe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 3 1 % . 5 . 2

Damit erweist sich die rentenabweisende Verfügung vom 2 6. September 2016 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1, S. 2), welches materiell einem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen entspricht, ist mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss

vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett