Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, seit mehreren Jahren arbeitslos, meldete sich am 2. November
2015 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung und eine Lang zeit arbeitslosigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/5 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 5/12, Urk. 5/18-20, Urk. 5/22, Urk. 5/25-26) ab. Mit Schreiben vom 28. April
2016 (Urk. 5/24) meldete sich der Versicherte
bei der Invalidenversicherung ab. Am 24. Mai
2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit keine beruf li chen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 5/27).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/32, Urk. 5/34) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 5/49 = Urk.
2) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 zu. 2.
Der Versicherte erhob am 23. Oktober
2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2016 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, auf die Ausrich tung der Invalidenrente zu verzichten, da die gestellte Diagnose und die voll ständige Arbeitsunfähigkeit nicht vorlägen (Urk. 1/1, Urk. 1/2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. November
2016 (Urk.
4) die teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung, was dem Beschwerdeführer am 25. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert
besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November
2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unab hän gig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279
E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be geh ren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdefüh rer verfügungsweise eine ganze Invalidenr ente zu (Urk. 2). Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Unterlagen nach Ablauf der einjährigen Wartezeit vollständig in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei ihm nicht zumutbar, wes halb ihm eine ganze Invalidenrente zustehe (vgl. Urk. 5/42 S. 1).
In der Beschwerdeantwort (Urk.
4) machte die Beschwerdegegnerin hingegen geltend, die vorhandenen medizinischen Unterlagen seien keine beweistaugliche Grundlage zur Klärung des Gesundheitszustandes, weshalb die Rückweisung zur weiteren Abklärung beantragt werde (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei ihm entgegen seinen Erwartungen eine Invalidenrente zugesprochen worden. Es treffe nicht zu, dass er vollständig arbeitsunfähig sei. Seine Arbeitsfähigkeit sei zu 100 % gegeben. M it der gestellten Diagnose und der Behauptung einer an geblichen Arbeitsunfähigkei t sei er nicht einverstanden (vgl. Urk. 1/1 S. 1, Urk. 1/2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der zugesprochene n ganze n Invali denrente. 3. 3.1
Vorweg gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer am 28. April
2016 und somit vor der rentenzusprechenden Verfügung vom 28. September
2016 (Urk. 2) schriftlich
vom Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung abgemel det hat (vgl. Schreiben vo m 28. April
2016, Urk. 5/24). Darauf wies er auch in seiner Einsprache gegen den Vorbescheid hin (vgl. Urk. 5/34). Fraglich ist des halb, ob die Beschwerdegegnerin das mit der im November
2015 eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 5/5) eingeleitete Verwaltungsverfahren hätte formell wegen Rückzugs der Anmeldung erledigen müssen, oder ob sie trotz dieser Erklärung des Beschwerdeführers materiell über den Anspruch auf Versicherungsleistungen verfügen durfte. 3.2
Gemäss Art. 23 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person grundsätzlich auf Versi cherungsleistungen verzichten, wobei sie den Verzicht jederzeit mit Wir kung für die Zukunft widerrufen kann. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass Verzicht und Widerruf nichtig sind, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezwe ckt wird (Art. 23 Abs. 2 ATSG).
Der Rückzug einer Anmeldung ist gestützt auf die Dispositionsmaxime grund sätz lich zulässig, wobei die berechtigte Person den Rückzug schriftlich zu erklären hat. Allerdings ist der Rückzug der Anmeldung auch nur dann
zulässig, wenn nicht schutzwürdige Interessen der anspruchsberechtigten Person oder von anderen Personen sowie von Versicherungen oder Fürsorgestellen beein trächtigt werden oder wenn damit nicht eine Umgehung gesetzlicher Vorschrif ten bezweckt wird. Da die Interessen lage somit die gleiche ist wie bei einem Verzicht, kommen die Schranken gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG zumindest in Analogie zur Anwendung . Wird dem Rückzug der Anmeldung stattgegeben, so ist dies der versicherten Person schriftlich zu bestätigen. Kann dem Rückzug hingegen aufgrund des Vorliegens schutzwürdiger Dritt- oder Eigeninteressen nicht stattgegeben werden, so ist dieser Entscheid verfügungsweise festzuhalten . Gegen diesen Entscheid stehen die Rechtsmittel gemäss Art. 52 beziehungsweise Art. 56 ff. ATSG offen (vgl. zum Ganzen : Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2397 ff.; Kieser, ATSG-Kommentar, 3.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 4 ff. zu Art. 23; vgl. auch Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2016, Rz 1024 und Rz 1028). 3.3
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Besch werdeführer von der Stadt Zürich Sozialhilfe bezieht.
So liegt insbesondere auch ein entsprechendes Gesuch um Auszahlung der Leistungen an eine Drittperson oder Behörde und ferner ein Gesuch um Verrechnung von Nachzahlungen vor (vgl. Urk. 5/4; Urk. 5/5 S. 4 Ziff. 4.4; Urk. 5/8 -9; Urk. 5/45). Da somit die schutzwürdigen In teressen der Fürsorgestelle beeinträchtigt werden, erweist sich der erfolgte Rückzug der Anmeldung als nichtig. Indem die Beschwer degegnerin mit der vor liegend angefochtenen Verfügung bereits über den materiellen Leistungs anspruch des Beschwerdeführers entschieden hat und dabei festhielt, dass ein Drittauszahlungsgesuch vorliege (vgl. Urk. 2 S. 1), stellte sie implizit auch die Nichtigkeit des Rückzugs der Anmeldung fest. 4. 4.1
In medizinischer Hins icht findet sich in den Akten sodann lediglich ein B ericht der behandelnden Ärzte der Y.___
vom 2 2. Februar
2016 (Urk. 5/22). Die Ärzte gaben dabei an, dass sie den Beschwerdeführer seit April
2015 behandeln würden (S. 1 Ziff. 1.2), und eine seit zirka 1992 bestehende kontinuierliche paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.00) diagnostiziert werden könne (S. 1 Ziff. 1.1). Es lägen Verfolgungsideen, Sinnes täuschungen und Ich-Störungen vor. Der Beschwerdeführer sei gering belastbar, nicht gruppenfähig und weise Konzentrationsprobleme auf. Er sei seit dem 19.
April
2015 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei überhaupt nicht leistungsfähig (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). Es bestünden deutliche Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit seit mindestens dem Jahr 2002 stark beeinträchtigt sei. Die Arbeitsfähigkeit sei auf längere Sicht schwer einzuschätzen, da in der Vergan gen heit keine psychiatrische Behandlung stattgefunden habe. Jedoch sei ange sichts des Verlauf s in den letzten Jahren damit zu rechnen, dass sich die Ar beitsfähigkeit in den nächsten Jahren nicht ändern werde (S. 1 oben).
Die Beschwerdegegner in sprach dem Beschwerdeführer gestützt darauf – der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (vgl. Urk. 5/30 S. 2 f.) – eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 zu (vgl. Verfügung vom 28. September 2016, Urk. 2). 4.2
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers liegt demzufolge lediglich ein rudimentärer Bericht der be han delnden Ärzte vor, welcher überdies die praxisgemässen Kriterien für be weis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.4) nicht voll um fänglich erfüllt. So erwähnten die Ärzte unter anderem selbst, dass auf die genaue Erhebung der Anamnese und des Psychostatus infolge Misstrauens des Beschwerdeführers habe verzichtet werden müssen (vgl. Urk. 5/22 S. 2 Ziff. 1.4). Gegen eine Rückweisung für weitere Abklärungen ist daher nichts einzuwen den, zumal die Beschwerdegegner i n anlässlich der Beschwerdeantwort (Urk.
4) selbst eine solche beantragte.
In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragte, auf die Ausrichtung einer Invaliden rente sei zu verzichten, kann davon abge se hen werden, ihm Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben (vgl. BGE 137 V 314). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1968, seit mehreren Jahren arbeitslos, meldete sich am 2. November
2015 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung und eine Lang zeit arbeitslosigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/5 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 5/12, Urk. 5/18-20, Urk. 5/22, Urk. 5/25-26) ab. Mit Schreiben vom 28. April
2016 (Urk. 5/24) meldete sich der Versicherte
bei der Invalidenversicherung ab. Am 24. Mai
2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit keine beruf li chen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 5/27).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/32, Urk. 5/34) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 5/49 = Urk.
2) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 zu.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert
besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
201
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be geh ren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdefüh rer verfügungsweise eine ganze Invalidenr ente zu (Urk. 2). Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Unterlagen nach Ablauf der einjährigen Wartezeit vollständig in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei ihm nicht zumutbar, wes halb ihm eine ganze Invalidenrente zustehe (vgl. Urk. 5/42 S. 1).
In der Beschwerdeantwort (Urk.
4) machte die Beschwerdegegnerin hingegen geltend, die vorhandenen medizinischen Unterlagen seien keine beweistaugliche Grundlage zur Klärung des Gesundheitszustandes, weshalb die Rückweisung zur weiteren Abklärung beantragt werde (S. 1 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei ihm entgegen seinen Erwartungen eine Invalidenrente zugesprochen worden. Es treffe nicht zu, dass er vollständig arbeitsunfähig sei. Seine Arbeitsfähigkeit sei zu 100 % gegeben. M it der gestellten Diagnose und der Behauptung einer an geblichen Arbeitsunfähigkei t sei er nicht einverstanden (vgl. Urk. 1/1 S. 1, Urk. 1/2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der zugesprochene n ganze n Invali denrente. 3. 3.1
Vorweg gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer am 28. April
2016 und somit vor der rentenzusprechenden Verfügung vom 28. September
2016 (Urk. 2) schriftlich
vom Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung abgemel det hat (vgl. Schreiben vo m 28. April
2016, Urk. 5/24). Darauf wies er auch in seiner Einsprache gegen den Vorbescheid hin (vgl. Urk. 5/34). Fraglich ist des halb, ob die Beschwerdegegnerin das mit der im November
2015 eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 5/5) eingeleitete Verwaltungsverfahren hätte formell wegen Rückzugs der Anmeldung erledigen müssen, oder ob sie trotz dieser Erklärung des Beschwerdeführers materiell über den Anspruch auf Versicherungsleistungen verfügen durfte. 3.2
Gemäss Art. 23 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person grundsätzlich auf Versi cherungsleistungen verzichten, wobei sie den Verzicht jederzeit mit Wir kung für die Zukunft widerrufen kann. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass Verzicht und Widerruf nichtig sind, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezwe ckt wird (Art. 23 Abs. 2 ATSG).
Der Rückzug einer Anmeldung ist gestützt auf die Dispositionsmaxime grund sätz lich zulässig, wobei die berechtigte Person den Rückzug schriftlich zu erklären hat. Allerdings ist der Rückzug der Anmeldung auch nur dann
zulässig, wenn nicht schutzwürdige Interessen der anspruchsberechtigten Person oder von anderen Personen sowie von Versicherungen oder Fürsorgestellen beein trächtigt werden oder wenn damit nicht eine Umgehung gesetzlicher Vorschrif ten bezweckt wird. Da die Interessen lage somit die gleiche ist wie bei einem Verzicht, kommen die Schranken gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG zumindest in Analogie zur Anwendung . Wird dem Rückzug der Anmeldung stattgegeben, so ist dies der versicherten Person schriftlich zu bestätigen. Kann dem Rückzug hingegen aufgrund des Vorliegens schutzwürdiger Dritt- oder Eigeninteressen nicht stattgegeben werden, so ist dieser Entscheid verfügungsweise festzuhalten . Gegen diesen Entscheid stehen die Rechtsmittel gemäss Art. 52 beziehungsweise Art. 56 ff. ATSG offen (vgl. zum Ganzen : Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2397 ff.; Kieser, ATSG-Kommentar, 3.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 4 ff. zu Art. 23; vgl. auch Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2016, Rz 1024 und Rz 1028). 3.3
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Besch werdeführer von der Stadt Zürich Sozialhilfe bezieht.
So liegt insbesondere auch ein entsprechendes Gesuch um Auszahlung der Leistungen an eine Drittperson oder Behörde und ferner ein Gesuch um Verrechnung von Nachzahlungen vor (vgl. Urk. 5/4; Urk. 5/5 S. 4 Ziff. 4.4; Urk. 5/8 -9; Urk. 5/45). Da somit die schutzwürdigen In teressen der Fürsorgestelle beeinträchtigt werden, erweist sich der erfolgte Rückzug der Anmeldung als nichtig. Indem die Beschwer degegnerin mit der vor liegend angefochtenen Verfügung bereits über den materiellen Leistungs anspruch des Beschwerdeführers entschieden hat und dabei festhielt, dass ein Drittauszahlungsgesuch vorliege (vgl. Urk. 2 S. 1), stellte sie implizit auch die Nichtigkeit des Rückzugs der Anmeldung fest. 4. 4.1
In medizinischer Hins icht findet sich in den Akten sodann lediglich ein B ericht der behandelnden Ärzte der Y.___
vom 2 2. Februar
2016 (Urk. 5/22). Die Ärzte gaben dabei an, dass sie den Beschwerdeführer seit April
2015 behandeln würden (S. 1 Ziff. 1.2), und eine seit zirka 1992 bestehende kontinuierliche paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.00) diagnostiziert werden könne (S. 1 Ziff. 1.1). Es lägen Verfolgungsideen, Sinnes täuschungen und Ich-Störungen vor. Der Beschwerdeführer sei gering belastbar, nicht gruppenfähig und weise Konzentrationsprobleme auf. Er sei seit dem 19.
April
2015 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei überhaupt nicht leistungsfähig (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). Es bestünden deutliche Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit seit mindestens dem Jahr 2002 stark beeinträchtigt sei. Die Arbeitsfähigkeit sei auf längere Sicht schwer einzuschätzen, da in der Vergan gen heit keine psychiatrische Behandlung stattgefunden habe. Jedoch sei ange sichts des Verlauf s in den letzten Jahren damit zu rechnen, dass sich die Ar beitsfähigkeit in den nächsten Jahren nicht ändern werde (S. 1 oben).
Die Beschwerdegegner in sprach dem Beschwerdeführer gestützt darauf – der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (vgl. Urk. 5/30 S. 2 f.) – eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 zu (vgl. Verfügung vom 28. September 2016, Urk. 2). 4.2
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers liegt demzufolge lediglich ein rudimentärer Bericht der be han delnden Ärzte vor, welcher überdies die praxisgemässen Kriterien für be weis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.4) nicht voll um fänglich erfüllt. So erwähnten die Ärzte unter anderem selbst, dass auf die genaue Erhebung der Anamnese und des Psychostatus infolge Misstrauens des Beschwerdeführers habe verzichtet werden müssen (vgl. Urk. 5/22 S. 2 Ziff. 1.4). Gegen eine Rückweisung für weitere Abklärungen ist daher nichts einzuwen den, zumal die Beschwerdegegner i n anlässlich der Beschwerdeantwort (Urk.
4) selbst eine solche beantragte.
In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragte, auf die Ausrichtung einer Invaliden rente sei zu verzichten, kann davon abge se hen werden, ihm Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben (vgl. BGE 137 V 314). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 5 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01176 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
6. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, seit mehreren Jahren arbeitslos, meldete sich am 2. November
2015 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung und eine Lang zeit arbeitslosigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/5 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 5/12, Urk. 5/18-20, Urk. 5/22, Urk. 5/25-26) ab. Mit Schreiben vom 28. April
2016 (Urk. 5/24) meldete sich der Versicherte
bei der Invalidenversicherung ab. Am 24. Mai
2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit keine beruf li chen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 5/27).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/32, Urk. 5/34) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 5/49 = Urk.
2) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 zu. 2.
Der Versicherte erhob am 23. Oktober
2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2016 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, auf die Ausrich tung der Invalidenrente zu verzichten, da die gestellte Diagnose und die voll ständige Arbeitsunfähigkeit nicht vorlägen (Urk. 1/1, Urk. 1/2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. November
2016 (Urk.
4) die teil weise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung, was dem Beschwerdeführer am 25. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heits wert
besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November
2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unab hän gig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279
E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be geh ren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdefüh rer verfügungsweise eine ganze Invalidenr ente zu (Urk. 2). Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Unterlagen nach Ablauf der einjährigen Wartezeit vollständig in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei ihm nicht zumutbar, wes halb ihm eine ganze Invalidenrente zustehe (vgl. Urk. 5/42 S. 1).
In der Beschwerdeantwort (Urk.
4) machte die Beschwerdegegnerin hingegen geltend, die vorhandenen medizinischen Unterlagen seien keine beweistaugliche Grundlage zur Klärung des Gesundheitszustandes, weshalb die Rückweisung zur weiteren Abklärung beantragt werde (S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei ihm entgegen seinen Erwartungen eine Invalidenrente zugesprochen worden. Es treffe nicht zu, dass er vollständig arbeitsunfähig sei. Seine Arbeitsfähigkeit sei zu 100 % gegeben. M it der gestellten Diagnose und der Behauptung einer an geblichen Arbeitsunfähigkei t sei er nicht einverstanden (vgl. Urk. 1/1 S. 1, Urk. 1/2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der zugesprochene n ganze n Invali denrente. 3. 3.1
Vorweg gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer am 28. April
2016 und somit vor der rentenzusprechenden Verfügung vom 28. September
2016 (Urk. 2) schriftlich
vom Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung abgemel det hat (vgl. Schreiben vo m 28. April
2016, Urk. 5/24). Darauf wies er auch in seiner Einsprache gegen den Vorbescheid hin (vgl. Urk. 5/34). Fraglich ist des halb, ob die Beschwerdegegnerin das mit der im November
2015 eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 5/5) eingeleitete Verwaltungsverfahren hätte formell wegen Rückzugs der Anmeldung erledigen müssen, oder ob sie trotz dieser Erklärung des Beschwerdeführers materiell über den Anspruch auf Versicherungsleistungen verfügen durfte. 3.2
Gemäss Art. 23 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person grundsätzlich auf Versi cherungsleistungen verzichten, wobei sie den Verzicht jederzeit mit Wir kung für die Zukunft widerrufen kann. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass Verzicht und Widerruf nichtig sind, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezwe ckt wird (Art. 23 Abs. 2 ATSG).
Der Rückzug einer Anmeldung ist gestützt auf die Dispositionsmaxime grund sätz lich zulässig, wobei die berechtigte Person den Rückzug schriftlich zu erklären hat. Allerdings ist der Rückzug der Anmeldung auch nur dann
zulässig, wenn nicht schutzwürdige Interessen der anspruchsberechtigten Person oder von anderen Personen sowie von Versicherungen oder Fürsorgestellen beein trächtigt werden oder wenn damit nicht eine Umgehung gesetzlicher Vorschrif ten bezweckt wird. Da die Interessen lage somit die gleiche ist wie bei einem Verzicht, kommen die Schranken gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG zumindest in Analogie zur Anwendung . Wird dem Rückzug der Anmeldung stattgegeben, so ist dies der versicherten Person schriftlich zu bestätigen. Kann dem Rückzug hingegen aufgrund des Vorliegens schutzwürdiger Dritt- oder Eigeninteressen nicht stattgegeben werden, so ist dieser Entscheid verfügungsweise festzuhalten . Gegen diesen Entscheid stehen die Rechtsmittel gemäss Art. 52 beziehungsweise Art. 56 ff. ATSG offen (vgl. zum Ganzen : Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2397 ff.; Kieser, ATSG-Kommentar, 3.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 4 ff. zu Art. 23; vgl. auch Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2016, Rz 1024 und Rz 1028). 3.3
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Besch werdeführer von der Stadt Zürich Sozialhilfe bezieht.
So liegt insbesondere auch ein entsprechendes Gesuch um Auszahlung der Leistungen an eine Drittperson oder Behörde und ferner ein Gesuch um Verrechnung von Nachzahlungen vor (vgl. Urk. 5/4; Urk. 5/5 S. 4 Ziff. 4.4; Urk. 5/8 -9; Urk. 5/45). Da somit die schutzwürdigen In teressen der Fürsorgestelle beeinträchtigt werden, erweist sich der erfolgte Rückzug der Anmeldung als nichtig. Indem die Beschwer degegnerin mit der vor liegend angefochtenen Verfügung bereits über den materiellen Leistungs anspruch des Beschwerdeführers entschieden hat und dabei festhielt, dass ein Drittauszahlungsgesuch vorliege (vgl. Urk. 2 S. 1), stellte sie implizit auch die Nichtigkeit des Rückzugs der Anmeldung fest. 4. 4.1
In medizinischer Hins icht findet sich in den Akten sodann lediglich ein B ericht der behandelnden Ärzte der Y.___
vom 2 2. Februar
2016 (Urk. 5/22). Die Ärzte gaben dabei an, dass sie den Beschwerdeführer seit April
2015 behandeln würden (S. 1 Ziff. 1.2), und eine seit zirka 1992 bestehende kontinuierliche paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.00) diagnostiziert werden könne (S. 1 Ziff. 1.1). Es lägen Verfolgungsideen, Sinnes täuschungen und Ich-Störungen vor. Der Beschwerdeführer sei gering belastbar, nicht gruppenfähig und weise Konzentrationsprobleme auf. Er sei seit dem 19.
April
2015 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei überhaupt nicht leistungsfähig (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). Es bestünden deutliche Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit seit mindestens dem Jahr 2002 stark beeinträchtigt sei. Die Arbeitsfähigkeit sei auf längere Sicht schwer einzuschätzen, da in der Vergan gen heit keine psychiatrische Behandlung stattgefunden habe. Jedoch sei ange sichts des Verlauf s in den letzten Jahren damit zu rechnen, dass sich die Ar beitsfähigkeit in den nächsten Jahren nicht ändern werde (S. 1 oben).
Die Beschwerdegegner in sprach dem Beschwerdeführer gestützt darauf – der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (vgl. Urk. 5/30 S. 2 f.) – eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 zu (vgl. Verfügung vom 28. September 2016, Urk. 2). 4.2
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers liegt demzufolge lediglich ein rudimentärer Bericht der be han delnden Ärzte vor, welcher überdies die praxisgemässen Kriterien für be weis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.4) nicht voll um fänglich erfüllt. So erwähnten die Ärzte unter anderem selbst, dass auf die genaue Erhebung der Anamnese und des Psychostatus infolge Misstrauens des Beschwerdeführers habe verzichtet werden müssen (vgl. Urk. 5/22 S. 2 Ziff. 1.4). Gegen eine Rückweisung für weitere Abklärungen ist daher nichts einzuwen den, zumal die Beschwerdegegner i n anlässlich der Beschwerdeantwort (Urk.
4) selbst eine solche beantragte.
In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragte, auf die Ausrichtung einer Invaliden rente sei zu verzichten, kann davon abge se hen werden, ihm Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben (vgl. BGE 137 V 314). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans