Sachverhalt
1.
Die 1975 geborene X.___, alleinerziehende Mutter eines 1996 gebore nen Sohnes (Urk. 11/8/2), arbeitete zuletzt als Reinigerin (Urk. 11/30/1, Urk. 11/31/3). Am 5. Mai 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Probleme und ein Schilddrüsenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisc he und erwerbliche Abklärungen. Am 16. Oktober 2014 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/27).
Am 26. Juni 2015 wurde die Versicherte durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle untersucht (Bericht vom 8. Juli 2015, Urk. 11/33). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2015 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/35). Nachdem die Versicherte am 28. September 2015 unter Beilage eines Berichts des Z.___ (Z.___; Urk. 11/45) Einwand erhoben hatte (Urk. 11/39, Urk. 11/46), ordnete die IV Stelle eine Begutachtung durch Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 11/49). Zu dessen Expertise vom 27. Mai 2016 (Urk. 11/52) liess sich die Versicherte am 5. September 2016 unter Hinweis auf die entsprechende Stellungnahme der Fachleute des Z.___ vom 22. August 2016 (vgl. Urk. 11/54) vernehmen (Urk. 11/55). Mit Verfügung vom 22. September 2016 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 2.
Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und ersuchte um dessen Aufhebung und um Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Yetkin Geçer als unentgeltli chen Rechtsbeistand (S. 2). In der Vernehmlassung vom 28. November 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Be schwerdeführerin am 29. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht nahm sodann von Amtes wegen ein (leeres) Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2 sowie BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 148 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls ge wisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom
22. September 2016 (Urk. 2) damit, dass aufgrund der medizinischen Abklärun gen eine leichtgradige depressive Episode, eine Panikstörung und eine behan delte Hyperthyreose (S. 1) und zusätzlich eine generalisierte Angststörung aus gewiesen seien. Damit liege keine Diagnose vor, die einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründe und somit auch keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Gutachter Dr. A.___ habe bezüglich Arbeitsfähigkeit vermerkt, dass die frühere Erwerbstätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich beein trächtigt sei (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Be weiswert des RAD-Gutachtens wie auch des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ sei nicht gegeben. Sie leide an einer mittelgradigen depressiven Epi sode, Panikstörungen sowie an einer generalisierten Angststörung und sei seit 2012 faktisch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Dr. med. B.___, Leitender Arzt Nuklearmedizin der Klinik für Radio-Onkologie und Nuklearmedizin des C.___, berichtete am 1 7. Dezember 2013 (Urk. 11/24/6-7), die Beschwerdeführerin leide seit circa ei nem Jahr an Panikattacken, vermehrter Nervosität, Gewichtsverlust von circa vier Kilogramm sowie Tendenz zu Diarrhoe. Ende Oktober dieses Jahres sei eine manifeste Hyperthyreose festgestellt worden. Unter der thyreostatischen Medi kation hätten sich die Symptome leicht gebessert (S. 1) .
Er erwähnte zudem eine Struma diffusa mit manifester Hyperthyreose Typ Mor bus Basedow und einen Verdacht auf eine beginnende endokrine Orbitopathie (S. 2) . 3.2
Seit Ende 2010 wird die Beschwerdeführerin im Z.___ behandelt. Am 11. Februar 2011 berichteten die behandelnden Fachleute des Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH Dolezal und Dr. phil. klin. psych. D.___, von Panik attacken alle 2-3 Tage. Die Arbeitsfähigkeit sei zu 100 % gegeben. Sie di agnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0; Urk. 11/24/9).
Im Bericht vom 11. Juni 2014 (Urk. 11/21) nannten die Fachleute des Z.___ wie derum die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0). Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2014 zu 100 % arbeitsun fähig auch in angepasster Arbeit. Es bestehe seit 2010 eine therapieresistente Si tuation bei zwischendurch 50 % Arbeit bis August 2013. Trotz Medikation hät ten sich bisher die Angststörung und die Depression nicht verändert, daher sei die Prognose eher schlecht (S. 2 und S. 5). 3.3
Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte im Be richt vom 2. August 2014 (Urk. 11/24/1-4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, und eine Angst- beziehungsweise Panikstörung. Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine symptomatische Hyperthyreose. Er konnte keine sicheren Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen, führte jedoch aus, dass die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aus psychischer Seite deut lich eingeschränkt sei. 3.4
RAD-Arzt Dr. Y.___ nannte im Untersuchungsbericht vom 8. Juli 2015 (Urk. 11/33) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht gradige depressive Episode (ICD-10 F32.0). Der weiter diagnostizierten Panikstö rung (ICD-10 F41.0) mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Als somatische Diagnosen nannte er aufgrund der Aktenlage eine Hyperthyreose, thyreostatisch behandelt (S. 11).
Dr. Y.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin nehme zurückhaltend Kontakt auf. Sie wirke zu Beginn angespannt und nervös, jedoch nicht depressiv. Im weite ren Verlauf habe sie beim Nachfragen gereizt reagiert. Bei der Schilderung ihrer Schwierigkeiten mit dem Mann beziehungsweise der Akkulturation in der Schweiz wirke sie lebhaft, emotional spürbarer. Auch als sie über ihr Interesse über die Geschichte der türkischen Republik berichte, wirke sie sehr lebhaft, auch sichtlich erfreut, als der Referent nachfrage. Die Persönlichkeit sei narziss tisch akzentuiert, es gebe jedoch keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung (S. 8).
Dr. Y.___ erachtete die von den Behandlern des Z.___ diagnostizierte rezidivie rende depressive Störung nicht für nachvollziehbar, da diese keine Angaben zu mindestens zwei abgrenzbaren depressiven Episoden gemacht hätten. Der Schweregrad der depressiven Störung könne nicht nachvollzogen werden. Hin gegen sei die Panikstörung zu bestätigen. Die von den Ärzten des Z.___ attestier te Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2014 könne auch nicht nachvollzogen wer den (S. 11).
Der RAD-Arzt erwähnte psychosoziale Umstände (Probleme mit der Akkultura tion, mangelnde Sprachkenntnisse, keine Berufsausbildung, Probleme mit dem Sohn), die eine wesentliche Rolle spielten, aber von den Behandlern nicht disku tiert worden seien (S. 11).
Die Panikstörung sei ohne relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Be schwerdeführerin habe von zwei bis drei starken Attacken berichtet. Der Schwe regrad der depressiven Episode sei leichtgradig. Unter Berücksichtigung der psychosozialen Faktoren liege eine Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und ange passter Tätigkeit von 30-40 % vor. Aufgrund der Entwöhnung müsse die Be schwerdeführerin mit beruflichen Massnahmen an den ersten Arbeitsmarkt her angeführt werden. Die Hyperthyreose sei medikamentös behandelt und gut ein gestellt und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11). Der Beschwer deführerin seien (zu 30-40 %) jegliche Tätigkeiten
zumutbar, die ihren Neigun gen und Eignungen entsprächen (S. 12). 3.5
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Z.___ vom 28. September 2015 (Urk. 11/45) ein. Darin hielten die behandelnden Fachleute fest, die depressiven Episoden seien gut abgrenzbar. Es gebe eine deutliche Aufhellung der Depression während der Ferien in der Türkei circa einmal pro Jahr mit der Familie: in der Schweiz habe sie keine Familie, keine Unterstützung und es gebe eine Zunahme der Depression. Die Schmerzen seien konstant, auch in der Türkei, und beeinflussten die Schwere der Depres sion nicht.
Sie führten weiter aus, sie würden die Beschwerdeführerin seit 2010 kennen, seit 2012 bestehe faktisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis heute. Die Be schwerdeführerin sei motiviert und habe sich bemüht, die Arbeitsfähigkeit wie derherzustellen, ohne Erfolg trotz medikamentöser und therapeutischer Behand lung. Diese Tatsachen seien keine Zeichen für eine leichte Depression. Daneben erwähnten sie die bekannten Symptome Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Schlafstörungen (unterschiedlich), keine Appetitverän derung, therapieresistente Situation bisher ohne Möglichkeit einer Überwindung dieser Störungen.
Gestützt auf diese - von der eigenen abweichende - Beurteilung empfahl RAD-Arzt Dr. Y.___ am 1. Dezember 2015 eine externe Begutachtung (Urk. 11/56/2). 3.6
Im psychiatrischen Gutachten vom 27. Mai 2016 (Urk. 11/52) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (S. 13): - chronische Depression leichten Grades F32.0 - Panikstörung F41.0 - generalisierte Angststörung F41.1 - Hyperthyreose Typ Morbus Basedow
Er führte dazu aus, für die Beschwerdeführerin selbst stehe die Angststörung gegenüber der depressiven Störung weit im Vordergrund. Diesbezüglich sei psy chiatrisch in erster Linie eine Panikstörung zu diagnostizieren. Er gehe mit dem RAD einig, dass diese keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Schwe regrad habe. Über die Häufigkeit der Panikattacken könne die Beschwerdeführe rin trotz mehrmaligem Nachfragen und suggestiver Hilfe keine genauen Anga ben machen. Sie schienen in letzter Zeit nicht häufig aufgetreten zu sein, jeden falls nicht in einem schweren Ausmass. Die Panikattacken blieben auch auf ein zelne Situationen beschränkt, die für die Lebensführung keine einschneidende, beeinträchtigende Bedeutung hätten (S. 15 f.).
Für die Beurteilung einer Panikstörung sei die Einschätzung der Erwartungs angst von Panik und des konsekutiven Vermeidungsverhaltens genauso wichtig wie die Einschätzung der Panikattacken. Sie wiegten beide bei der Beschwerde führerin nicht schwer. Insbesondere sei festzustellen, dass die vitalen Funktio nen nicht getrübt seien. Bei einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Panikstörung würde es kaum vorkommen, dass die Person keine Angstträume, keine nächtliche Panik, keine Nervosität und Agitation sowie keine Angstzu stände und Erwartungsangst zuhause habe. Klinisch stelle er bei der Beschwer deführerin ebenfalls keine Ängstlichkeit, keine Nervosität, keine Agitation und keine psychosomatischen Stresssymptome fest. Im Einzelnen gebe die Be schwerdeführerin beim Gutachter praktisch keine Panik zuhause und keine nächtliche Panik an. Ihr Handlungsraum sei durch die Panikstörung für die all tägliche Lebensführung nicht bedeutsam eingeschränkt. Sie könne den Lift be nützen und Tunnelfahrten und Einkäufe bewältigen. Sie könne eine halbe Stun de spazieren gehen. Die Fahrten zu den Therapieterminen bewältige sie. Restau rantbesuche mache sie. Medizinische Notfallsituationen seien selten vorgekom men (S. 16).
Darüber hinaus diagnostiziere Dr. A.___ eine generalisierte Angststörung. Diese komme bei selbstunsicheren und asthenischen Persönlichkeiten, wie es bei der Beschwerdeführerin zu vermuten sei, fast regelmässig vor. Es bestünden eine diffuse Ängstlichkeit und eine Tendenz zu Besorgnis und konsekutiv ein fluk tuierender Zustand mit einer psychovegetativen Stresssymptomatik. Diese bein halte Nackenverspannungen und Rückenschmerzen, Bauchbeschwerden, Un wohlsein, Atembeschwerden, ein Druckgefühl und Herzrasen. Diese Art von Angststörung sei in den Jahren nach der Scheidung exazerbiert, als sich die Be schwerdeführerin mit der Erziehung ihres Kindes überfordert und auch von ärztlicher Seite alleine gelassen gefühlt habe. Dies habe damals zu einer kurzen Phase eines Alkoholmissbrauchs geführt, den die Beschwerdeführerin aber wie der definitiv überwunden habe. Der in den IV-Akten erwähnte Missbrauch von Xanax sei seines Erachtens nicht belegt. Heute beeinträchtige die generalisierte Angststörung die vitalen Funktionen nicht und habe keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 16).
Die depressive Störung sei gemäss der Beschwerdeführerin erst Jahre nach der Panikstörung aufgetreten. Sie habe nach der gutachterlichen Untersuchung nur einen leichten Schweregrad. Sie beeinträchtige die vitalen Funktionen von Schlafen, Essen, Antrieb und so weiter ebenfalls nicht relevant. Die depressive Störung verlaufe kontinuierlich mit Schwankungen ohne akute schwerere Krankheitsphasen. Die Beschwerdeführerin beschreibe diesbezüglich eine Lustlo sigkeit, Sinnlosigkeitsgefühle, eine Müdigkeit und eine Gereiztheit (S. 16 f.). Während der psychiatrischen Untersuchung sei hingegen kein schweres depres sives Syndrom sichtbar. Die Beschwerdeführerin sei aufmerksam, mache gut mit, wirke nicht auf depressive Art niedergeschlagen, traurig oder dysphorisch. Im Sinne einer leichten emotionalen Depressivität wirke die Affektivität mono ton und starr. Sie scheine eher von ihrer Persönlichkeit und vom Temperament her wenig initiativ statt depressiv zu sein und sich zurückhaltend zu verhalten. Im Alltag erledige sie den Haushalt leidlich, pflege Kontakte, unternehme aus wärtige Aktivitäten. Zur Tagesstruktur sei zu erwähnen, dass sich die Beschwer deführerin seit jeher persönlich wenig habe entfalten können und ihre heutige Untätigkeit in Anbetracht des fehlenden schweren depressiven Syndroms auch als Reaktion auf ihre heutige unbefriedigende Lebenssituation verstanden wer den könne (S. 17).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, zusammengefasst sei die frühere Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von heute aus gesehen aus psychischen Gründen nicht wesentlich beeinträchtigt. Aus heutiger theoretischer psychiatrischer Sicht gebe es keine psychischen Störungen, die einen in Bezug auf die Dauerhaftigkeit und den Schweregrad invalidenversicherungsrechtlich relevanten Krankheitswert hätten. Die heutige Arbeitsfähigkeit der Patientin sei somit nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit invalidenversicherungsrechtlich relevant beeinträchtigt. Die diagnostizierten psychischen Störungen seien in ih rem eigengesetzlichen Verlauf nicht chronisch fixiert und hätten nur einen leichten Schweregrad. Prognostisch gebe es keine Hinweise für eine Verschlech terung (S. 17). 3.7
Die behandelnden Fachleute des Z.___ kritisierten am 22. August 2016 das Gut achten von Dr. A.___ in verschiedener Hinsicht (Urk. 11/54).
Sie bestätigten, dass sich während den Ferien die Depression deutlich aufhelle, weshalb diese rezidivierend sei. Ferner legten sie dar, dass es nicht das Ziel sein
könne, die Panikattacken mit Xanax zu kontrollieren und dann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu postulieren. Die Angststörung und deren Folgen auf die Ar beitsfähigkeit sei - entgegen der Behauptung des RAD-Arztes Dr. Y.___ - nicht durch psychosoziale Umstände bedingt. Wenn der Gutachter die Symptome ge nau beschriebe, dann zeigte sich, dass sechs Merkmale der mittelgradigen de pressiven Episode (F33.1) neben ihren bereits dokumentierten klinischen Lang zeitverlaufsbeobachtungen klar erfüllt seien. Diese Diagnose schränke die Ar beitsfähigkeit weiter ein. Zusammen mit der heute praktisch invalidisierenden Angst-/Panikstörung sei die Beschwerdeführerin daher zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten (S. 2). 4. 4.1
In somatischer Hinsicht ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer Hyperthyreose leidet. Diese wird medikamentös behandelt, so dass ihr auch Hausarzt Dr. E.___ keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb (vorstehend E. 3.3), was unbestritten blieb. Davon ist auszugehen.
Uneins sind sich die Parteien, wie es sich mit den psychiatrischen Beschwerden verhält. 4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 27. Mai 2016 (Urk. 11/52) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). Der Gutachter erhob am 1 9. Mai 2016
in Anwesenheit einer Dolmetscherin eine ausführliche psychiatrische Anamnese (S. 7 ff.), die Eingang in die psychiatrische Beurteilung gefunden hat (S. 13 ff.). Es finden sich im Weiteren subjektive Angaben der Beschwerdeführerin zur Fa milienanamnese, zur Schulzeit, zu r Erwerbsbiographie, zur sozialen Anamnese sowie eine Darstellung des Tagesablaufs und der Freizeitgestaltung der Be schwerdeführerin (S. 7 ff.). Sodann hat der Gutachter sorgfältig seine psychiatri sche Beurteilung dargelegt (S. 13 ff.). Er begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise und setzte sich differenziert mit den Vorakten ausein ander (S. 15). Ferner legte er die medizinischen Zusammenhänge und die medi zinische Situation einleuchtend dar und begründeten seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu, was auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde (Urk. 1 S. 5). 4.3
Gutachter Dr. A.___ erläuterte eingehend, dass in Bezug auf den Schweregrad der psychischen Störungen nicht auf die abweichende Beurteilung der behan delnden Ärzte abgestellt werden könne. Der Hausarzt habe keine eigenen Be funde erhoben und die Berichte des Z.___ enthielten jeweils wörtlich dieselbe Anamnese (Urk. 11/52 S. 15).
Dr. E.___ vermochte die Arbeitsfähigkeit nicht zu beurteilen (vorstehend E. 3.3), weshalb seine Einschätzung nichts zur Entscheidfindung beizutragen vermag. Die im Abstand von über drei Jahren verfassten Berichte des Z.___
füh ren unter dem Titel „Aktuelle Beschwerden“ stets die identischen anamnesti schen Angaben auf (Urk. 11/21/6 und Urk. 11/24/9), was an der jeweils gründli chen und umfassenden Beurteilung durch die Fachleute des Z.___ und damit auch an ihren Schlüssen erhebliche Zweifel erweckt. Dr. A.___ wies zudem auf deren im Verlauf unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit hin, ob wohl sie stets die nämlichen Diagnosen stellten (vgl. auch vorstehend E. 3.2). Diese Diskrepanz wurde durch die behandelnden Fachleute ebenso wenig erläu tert wie der Umstand, dass sie betreffend den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu nächst vom 1. Januar 2014 (vorstehend E. 3.2) und später im Jahr 2012 spra chen (vorstehend E. 3.5) . Im Übrigen leuchtet ein, dass sich entgegen der Dar stellung durch die Fachleute des Z.___ eine krankheitswerte Depression in den Ferien kaum vorübergehend bessert (S. 15). Vielmehr würde eine entsprechend Aufhellung - eher als auf ein krankhaftes Geschehen - auf psychosoziale Um stände hindeuten, die in den Ferien zurückgehen und hernach wieder aufleben, was die Fachleute des Z.___ gar nicht in Betracht gezogen haben. Auf ihre Be richte kann daher nicht abgestellt werden und sie sind nicht geeignet, die von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer Depression leichten Grades in Zweifel zu zie hen.
Dr. A.___ erläuterte nachvollziehbar, dass der Schweregrad der psychischen Störung leicht sei und dass die Angststörung im Vordergrund stehe, diese aber in Anbetracht der nicht häufigen oder nicht erinnerlichen Panikattacken keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Schweregrad habe und die vitalen Funktionen nicht trübe (S. 16). Ebenso überzeugt die Einschätzung des Gutach ters Dr. A.___, dass die diagnostizierte Panikstörung ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit bleibt, da sich die Beschwerdeführerin laut Dr. A.___ gar nicht an Panikattacken zu erinnern vermochte. Selbst die behandelnden Fachleute be richteten nicht von mehreren schweren Angstanfällen innerhalb eines Monats, was nach den Leitlinien Voraussetzung ist für eine entsprechende Diagnose wä re (Dilling /Mombour/Schmidt [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation, Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 197).
Die Berichte der behandelnden Fachleute sind nach dem Gesagten nicht geeig net, das Gutachten von Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen. 4.4
Gutachter Dr. A.___ gelangte zum Schluss, dass es sich bei den genannten psy chischen Leiden um keine psychischen Störungen handelt, die in Bezug auf Dauer und Schweregrad einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Krankheitswert haben. Mithin erachtete er die Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht als nicht beeinträchtigt (vorstehend E. 3.6).
Grundsätzlich sind die nach der neuesten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 148 alle psychischen Leiden dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (vorstehend E. 1.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfä higkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen ge genteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus ande ren Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3).
Nach dem Gesagten erweist sich das Gutachten von Dr. A.___ als beweiswertig und seine Beurteilung wird durch die übrigen medizinischen Unterlagen nicht erschüttert. Er hat plausibel begründet, dass aufgrund des Schweregrades der Störung die Arbeitsfähigkeit nicht in relevantem Ausmass beeinträchtigt ist. Unter diesen Umständen kann von einer Indikatorenprüfung abgesehen werden. 4.5
Aus medizinischer Sicht ist nach dem Gesagten die Arbeitsfähigkeit nicht einge schränkt. Der angefochtene Entscheid ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin ersuchte
beschwerdeweise um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) . Mit Gerichtsverfügung vom 26. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das gleichzeitig zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig und wahr heitsgetreu und unter Beilage sämtlicher Belege dem Gericht einzureichen. Da mit war die Androhung verbunden, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden und ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine finanzielle Bedürftigkeit besteht (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin legte daraufhin am 17. November 2016 lediglich die Unter stützungsbestätigung vom 1 7. November 2016 sowie ein Monatsbudget
der zu ständigen Sozialhilfebehörde auf (Urk. 8/1 -2) . Sie hat es unterlassen, das For mular des Gerichts zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (vgl. Urk. 13) ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen.
Im Formular werden neben konkreten Fragen zur persönlichen und finanziellen Situation - wobei Letztere beim belegten Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nicht im Detail beantwortet werden müssen (vgl. S. 2 des Formulars Ziff. 6 Hinweis) - auch Abklärungen betreffend das Bestehen e ine r Rechtsschutzversi cherung getroffen und Angaben darüber verlangt, aus welchem Grund diese ei ne Kostenübernahme gegebenenfalls abgelehnt hat, wobei das A blehnungs schreiben einreichen ist (vgl. S. 2 Ziff. 5 des Formulars). 5.2
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraussetzungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung aufkommen . Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/ 2016 vom 5. April 2016 E. 3).
Entgegen der gerichtlichen Auflage hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, dem Gericht mittels Formular Auskunft betreffend eine Rechtsschutzversiche rung zu erteilen. Auch der Eingabe vom 17. November 2016 (Urk. 7) oder den übrigen Akten ist hiezu nichts zu entnehmen. 5.3
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivil prozessordnung [ZPO]). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Unter suchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsob liegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sach verhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin ist der ihr mittels Gerichtsverfügung auferlegten Mit wirkungspflicht im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung über haupt nicht nachgekommen. D em Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist daher androhungsgemäss (vgl. Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 2) mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht statt zu geben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). 5.4
Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die von Rechtsanwalt Yetkin Geçer, der um die Einsetzung als unentgeltlicher Rechts vertreter ersuchte (Urk. 1 S. 2), nicht persönlich getätigten Aufwendungen (vgl. Urk. 7) im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigen wären. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch vom 24. Oktober 2016 um unentgeltliche Rechtsvertretung und unent geltliche Prozessführung wird abge wiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskoste n von Fr. 7 00.-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yetkin Geçer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1975 geborene X.___, alleinerziehende Mutter eines 1996 gebore nen Sohnes (Urk. 11/8/2), arbeitete zuletzt als Reinigerin (Urk. 11/30/1, Urk. 11/31/3). Am 5. Mai 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Probleme und ein Schilddrüsenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisc he und erwerbliche Abklärungen. Am 16. Oktober 2014 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/27).
Am 26. Juni 2015 wurde die Versicherte durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle untersucht (Bericht vom 8. Juli 2015, Urk. 11/33). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2015 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/35). Nachdem die Versicherte am 28. September 2015 unter Beilage eines Berichts des Z.___ (Z.___; Urk. 11/45) Einwand erhoben hatte (Urk. 11/39, Urk. 11/46), ordnete die IV Stelle eine Begutachtung durch Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 11/49). Zu dessen Expertise vom 27. Mai 2016 (Urk. 11/52) liess sich die Versicherte am 5. September 2016 unter Hinweis auf die entsprechende Stellungnahme der Fachleute des Z.___ vom 22. August 2016 (vgl. Urk. 11/54) vernehmen (Urk. 11/55). Mit Verfügung vom 22. September 2016 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2 sowie BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 148 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls ge wisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und ersuchte um dessen Aufhebung und um Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Yetkin Geçer als unentgeltli chen Rechtsbeistand (S. 2). In der Vernehmlassung vom 28. November 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Be schwerdeführerin am 29. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht nahm sodann von Amtes wegen ein (leeres) Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom
22. September 2016 (Urk. 2) damit, dass aufgrund der medizinischen Abklärun gen eine leichtgradige depressive Episode, eine Panikstörung und eine behan delte Hyperthyreose (S. 1) und zusätzlich eine generalisierte Angststörung aus gewiesen seien. Damit liege keine Diagnose vor, die einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründe und somit auch keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Gutachter Dr. A.___ habe bezüglich Arbeitsfähigkeit vermerkt, dass die frühere Erwerbstätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich beein trächtigt sei (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Be weiswert des RAD-Gutachtens wie auch des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ sei nicht gegeben. Sie leide an einer mittelgradigen depressiven Epi sode, Panikstörungen sowie an einer generalisierten Angststörung und sei seit 2012 faktisch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Dr. med. B.___, Leitender Arzt Nuklearmedizin der Klinik für Radio-Onkologie und Nuklearmedizin des C.___, berichtete am 1 7. Dezember 2013 (Urk. 11/24/6-7), die Beschwerdeführerin leide seit circa ei nem Jahr an Panikattacken, vermehrter Nervosität, Gewichtsverlust von circa vier Kilogramm sowie Tendenz zu Diarrhoe. Ende Oktober dieses Jahres sei eine manifeste Hyperthyreose festgestellt worden. Unter der thyreostatischen Medi kation hätten sich die Symptome leicht gebessert (S. 1) .
Er erwähnte zudem eine Struma diffusa mit manifester Hyperthyreose Typ Mor bus Basedow und einen Verdacht auf eine beginnende endokrine Orbitopathie (S. 2) . 3.2
Seit Ende 2010 wird die Beschwerdeführerin im Z.___ behandelt. Am 11. Februar 2011 berichteten die behandelnden Fachleute des Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH Dolezal und Dr. phil. klin. psych. D.___, von Panik attacken alle 2-3 Tage. Die Arbeitsfähigkeit sei zu 100 % gegeben. Sie di agnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0; Urk. 11/24/9).
Im Bericht vom 11. Juni 2014 (Urk. 11/21) nannten die Fachleute des Z.___ wie derum die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0). Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2014 zu 100 % arbeitsun fähig auch in angepasster Arbeit. Es bestehe seit 2010 eine therapieresistente Si tuation bei zwischendurch 50 % Arbeit bis August 2013. Trotz Medikation hät ten sich bisher die Angststörung und die Depression nicht verändert, daher sei die Prognose eher schlecht (S. 2 und S. 5). 3.3
Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte im Be richt vom 2. August 2014 (Urk. 11/24/1-4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, und eine Angst- beziehungsweise Panikstörung. Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine symptomatische Hyperthyreose. Er konnte keine sicheren Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen, führte jedoch aus, dass die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aus psychischer Seite deut lich eingeschränkt sei. 3.4
RAD-Arzt Dr. Y.___ nannte im Untersuchungsbericht vom 8. Juli 2015 (Urk. 11/33) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht gradige depressive Episode (ICD-10 F32.0). Der weiter diagnostizierten Panikstö rung (ICD-10 F41.0) mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Als somatische Diagnosen nannte er aufgrund der Aktenlage eine Hyperthyreose, thyreostatisch behandelt (S. 11).
Dr. Y.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin nehme zurückhaltend Kontakt auf. Sie wirke zu Beginn angespannt und nervös, jedoch nicht depressiv. Im weite ren Verlauf habe sie beim Nachfragen gereizt reagiert. Bei der Schilderung ihrer Schwierigkeiten mit dem Mann beziehungsweise der Akkulturation in der Schweiz wirke sie lebhaft, emotional spürbarer. Auch als sie über ihr Interesse über die Geschichte der türkischen Republik berichte, wirke sie sehr lebhaft, auch sichtlich erfreut, als der Referent nachfrage. Die Persönlichkeit sei narziss tisch akzentuiert, es gebe jedoch keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung (S. 8).
Dr. Y.___ erachtete die von den Behandlern des Z.___ diagnostizierte rezidivie rende depressive Störung nicht für nachvollziehbar, da diese keine Angaben zu mindestens zwei abgrenzbaren depressiven Episoden gemacht hätten. Der Schweregrad der depressiven Störung könne nicht nachvollzogen werden. Hin gegen sei die Panikstörung zu bestätigen. Die von den Ärzten des Z.___ attestier te Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2014 könne auch nicht nachvollzogen wer den (S. 11).
Der RAD-Arzt erwähnte psychosoziale Umstände (Probleme mit der Akkultura tion, mangelnde Sprachkenntnisse, keine Berufsausbildung, Probleme mit dem Sohn), die eine wesentliche Rolle spielten, aber von den Behandlern nicht disku tiert worden seien (S. 11).
Die Panikstörung sei ohne relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Be schwerdeführerin habe von zwei bis drei starken Attacken berichtet. Der Schwe regrad der depressiven Episode sei leichtgradig. Unter Berücksichtigung der psychosozialen Faktoren liege eine Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und ange passter Tätigkeit von 30-40 % vor. Aufgrund der Entwöhnung müsse die Be schwerdeführerin mit beruflichen Massnahmen an den ersten Arbeitsmarkt her angeführt werden. Die Hyperthyreose sei medikamentös behandelt und gut ein gestellt und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11). Der Beschwer deführerin seien (zu 30-40 %) jegliche Tätigkeiten
zumutbar, die ihren Neigun gen und Eignungen entsprächen (S. 12). 3.5
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Z.___ vom 28. September 2015 (Urk. 11/45) ein. Darin hielten die behandelnden Fachleute fest, die depressiven Episoden seien gut abgrenzbar. Es gebe eine deutliche Aufhellung der Depression während der Ferien in der Türkei circa einmal pro Jahr mit der Familie: in der Schweiz habe sie keine Familie, keine Unterstützung und es gebe eine Zunahme der Depression. Die Schmerzen seien konstant, auch in der Türkei, und beeinflussten die Schwere der Depres sion nicht.
Sie führten weiter aus, sie würden die Beschwerdeführerin seit 2010 kennen, seit 2012 bestehe faktisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis heute. Die Be schwerdeführerin sei motiviert und habe sich bemüht, die Arbeitsfähigkeit wie derherzustellen, ohne Erfolg trotz medikamentöser und therapeutischer Behand lung. Diese Tatsachen seien keine Zeichen für eine leichte Depression. Daneben erwähnten sie die bekannten Symptome Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Schlafstörungen (unterschiedlich), keine Appetitverän derung, therapieresistente Situation bisher ohne Möglichkeit einer Überwindung dieser Störungen.
Gestützt auf diese - von der eigenen abweichende - Beurteilung empfahl RAD-Arzt Dr. Y.___ am 1. Dezember 2015 eine externe Begutachtung (Urk. 11/56/2). 3.6
Im psychiatrischen Gutachten vom 27. Mai 2016 (Urk. 11/52) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (S. 13): - chronische Depression leichten Grades F32.0 - Panikstörung F41.0 - generalisierte Angststörung F41.1 - Hyperthyreose Typ Morbus Basedow
Er führte dazu aus, für die Beschwerdeführerin selbst stehe die Angststörung gegenüber der depressiven Störung weit im Vordergrund. Diesbezüglich sei psy chiatrisch in erster Linie eine Panikstörung zu diagnostizieren. Er gehe mit dem RAD einig, dass diese keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Schwe regrad habe. Über die Häufigkeit der Panikattacken könne die Beschwerdeführe rin trotz mehrmaligem Nachfragen und suggestiver Hilfe keine genauen Anga ben machen. Sie schienen in letzter Zeit nicht häufig aufgetreten zu sein, jeden falls nicht in einem schweren Ausmass. Die Panikattacken blieben auch auf ein zelne Situationen beschränkt, die für die Lebensführung keine einschneidende, beeinträchtigende Bedeutung hätten (S. 15 f.).
Für die Beurteilung einer Panikstörung sei die Einschätzung der Erwartungs angst von Panik und des konsekutiven Vermeidungsverhaltens genauso wichtig wie die Einschätzung der Panikattacken. Sie wiegten beide bei der Beschwerde führerin nicht schwer. Insbesondere sei festzustellen, dass die vitalen Funktio nen nicht getrübt seien. Bei einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Panikstörung würde es kaum vorkommen, dass die Person keine Angstträume, keine nächtliche Panik, keine Nervosität und Agitation sowie keine Angstzu stände und Erwartungsangst zuhause habe. Klinisch stelle er bei der Beschwer deführerin ebenfalls keine Ängstlichkeit, keine Nervosität, keine Agitation und keine psychosomatischen Stresssymptome fest. Im Einzelnen gebe die Be schwerdeführerin beim Gutachter praktisch keine Panik zuhause und keine nächtliche Panik an. Ihr Handlungsraum sei durch die Panikstörung für die all tägliche Lebensführung nicht bedeutsam eingeschränkt. Sie könne den Lift be nützen und Tunnelfahrten und Einkäufe bewältigen. Sie könne eine halbe Stun de spazieren gehen. Die Fahrten zu den Therapieterminen bewältige sie. Restau rantbesuche mache sie. Medizinische Notfallsituationen seien selten vorgekom men (S. 16).
Darüber hinaus diagnostiziere Dr. A.___ eine generalisierte Angststörung. Diese komme bei selbstunsicheren und asthenischen Persönlichkeiten, wie es bei der Beschwerdeführerin zu vermuten sei, fast regelmässig vor. Es bestünden eine diffuse Ängstlichkeit und eine Tendenz zu Besorgnis und konsekutiv ein fluk tuierender Zustand mit einer psychovegetativen Stresssymptomatik. Diese bein halte Nackenverspannungen und Rückenschmerzen, Bauchbeschwerden, Un wohlsein, Atembeschwerden, ein Druckgefühl und Herzrasen. Diese Art von Angststörung sei in den Jahren nach der Scheidung exazerbiert, als sich die Be schwerdeführerin mit der Erziehung ihres Kindes überfordert und auch von ärztlicher Seite alleine gelassen gefühlt habe. Dies habe damals zu einer kurzen Phase eines Alkoholmissbrauchs geführt, den die Beschwerdeführerin aber wie der definitiv überwunden habe. Der in den IV-Akten erwähnte Missbrauch von Xanax sei seines Erachtens nicht belegt. Heute beeinträchtige die generalisierte Angststörung die vitalen Funktionen nicht und habe keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 16).
Die depressive Störung sei gemäss der Beschwerdeführerin erst Jahre nach der Panikstörung aufgetreten. Sie habe nach der gutachterlichen Untersuchung nur einen leichten Schweregrad. Sie beeinträchtige die vitalen Funktionen von Schlafen, Essen, Antrieb und so weiter ebenfalls nicht relevant. Die depressive Störung verlaufe kontinuierlich mit Schwankungen ohne akute schwerere Krankheitsphasen. Die Beschwerdeführerin beschreibe diesbezüglich eine Lustlo sigkeit, Sinnlosigkeitsgefühle, eine Müdigkeit und eine Gereiztheit (S. 16 f.). Während der psychiatrischen Untersuchung sei hingegen kein schweres depres sives Syndrom sichtbar. Die Beschwerdeführerin sei aufmerksam, mache gut mit, wirke nicht auf depressive Art niedergeschlagen, traurig oder dysphorisch. Im Sinne einer leichten emotionalen Depressivität wirke die Affektivität mono ton und starr. Sie scheine eher von ihrer Persönlichkeit und vom Temperament her wenig initiativ statt depressiv zu sein und sich zurückhaltend zu verhalten. Im Alltag erledige sie den Haushalt leidlich, pflege Kontakte, unternehme aus wärtige Aktivitäten. Zur Tagesstruktur sei zu erwähnen, dass sich die Beschwer deführerin seit jeher persönlich wenig habe entfalten können und ihre heutige Untätigkeit in Anbetracht des fehlenden schweren depressiven Syndroms auch als Reaktion auf ihre heutige unbefriedigende Lebenssituation verstanden wer den könne (S. 17).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, zusammengefasst sei die frühere Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von heute aus gesehen aus psychischen Gründen nicht wesentlich beeinträchtigt. Aus heutiger theoretischer psychiatrischer Sicht gebe es keine psychischen Störungen, die einen in Bezug auf die Dauerhaftigkeit und den Schweregrad invalidenversicherungsrechtlich relevanten Krankheitswert hätten. Die heutige Arbeitsfähigkeit der Patientin sei somit nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit invalidenversicherungsrechtlich relevant beeinträchtigt. Die diagnostizierten psychischen Störungen seien in ih rem eigengesetzlichen Verlauf nicht chronisch fixiert und hätten nur einen leichten Schweregrad. Prognostisch gebe es keine Hinweise für eine Verschlech terung (S. 17). 3.7
Die behandelnden Fachleute des Z.___ kritisierten am 22. August 2016 das Gut achten von Dr. A.___ in verschiedener Hinsicht (Urk. 11/54).
Sie bestätigten, dass sich während den Ferien die Depression deutlich aufhelle, weshalb diese rezidivierend sei. Ferner legten sie dar, dass es nicht das Ziel sein
könne, die Panikattacken mit Xanax zu kontrollieren und dann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu postulieren. Die Angststörung und deren Folgen auf die Ar beitsfähigkeit sei - entgegen der Behauptung des RAD-Arztes Dr. Y.___ - nicht durch psychosoziale Umstände bedingt. Wenn der Gutachter die Symptome ge nau beschriebe, dann zeigte sich, dass sechs Merkmale der mittelgradigen de pressiven Episode (F33.1) neben ihren bereits dokumentierten klinischen Lang zeitverlaufsbeobachtungen klar erfüllt seien. Diese Diagnose schränke die Ar beitsfähigkeit weiter ein. Zusammen mit der heute praktisch invalidisierenden Angst-/Panikstörung sei die Beschwerdeführerin daher zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten (S. 2). 4. 4.1
In somatischer Hinsicht ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer Hyperthyreose leidet. Diese wird medikamentös behandelt, so dass ihr auch Hausarzt Dr. E.___ keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb (vorstehend E. 3.3), was unbestritten blieb. Davon ist auszugehen.
Uneins sind sich die Parteien, wie es sich mit den psychiatrischen Beschwerden verhält. 4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 27. Mai 2016 (Urk. 11/52) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). Der Gutachter erhob am 1 9. Mai 2016
in Anwesenheit einer Dolmetscherin eine ausführliche psychiatrische Anamnese (S. 7 ff.), die Eingang in die psychiatrische Beurteilung gefunden hat (S. 13 ff.). Es finden sich im Weiteren subjektive Angaben der Beschwerdeführerin zur Fa milienanamnese, zur Schulzeit, zu r Erwerbsbiographie, zur sozialen Anamnese sowie eine Darstellung des Tagesablaufs und der Freizeitgestaltung der Be schwerdeführerin (S. 7 ff.). Sodann hat der Gutachter sorgfältig seine psychiatri sche Beurteilung dargelegt (S. 13 ff.). Er begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise und setzte sich differenziert mit den Vorakten ausein ander (S. 15). Ferner legte er die medizinischen Zusammenhänge und die medi zinische Situation einleuchtend dar und begründeten seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu, was auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde (Urk. 1 S. 5). 4.3
Gutachter Dr. A.___ erläuterte eingehend, dass in Bezug auf den Schweregrad der psychischen Störungen nicht auf die abweichende Beurteilung der behan delnden Ärzte abgestellt werden könne. Der Hausarzt habe keine eigenen Be funde erhoben und die Berichte des Z.___ enthielten jeweils wörtlich dieselbe Anamnese (Urk. 11/52 S. 15).
Dr. E.___ vermochte die Arbeitsfähigkeit nicht zu beurteilen (vorstehend E. 3.3), weshalb seine Einschätzung nichts zur Entscheidfindung beizutragen vermag. Die im Abstand von über drei Jahren verfassten Berichte des Z.___
füh ren unter dem Titel „Aktuelle Beschwerden“ stets die identischen anamnesti schen Angaben auf (Urk. 11/21/6 und Urk. 11/24/9), was an der jeweils gründli chen und umfassenden Beurteilung durch die Fachleute des Z.___ und damit auch an ihren Schlüssen erhebliche Zweifel erweckt. Dr. A.___ wies zudem auf deren im Verlauf unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit hin, ob wohl sie stets die nämlichen Diagnosen stellten (vgl. auch vorstehend E. 3.2). Diese Diskrepanz wurde durch die behandelnden Fachleute ebenso wenig erläu tert wie der Umstand, dass sie betreffend den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu nächst vom 1. Januar 2014 (vorstehend E. 3.2) und später im Jahr 2012 spra chen (vorstehend E. 3.5) . Im Übrigen leuchtet ein, dass sich entgegen der Dar stellung durch die Fachleute des Z.___ eine krankheitswerte Depression in den Ferien kaum vorübergehend bessert (S. 15). Vielmehr würde eine entsprechend Aufhellung - eher als auf ein krankhaftes Geschehen - auf psychosoziale Um stände hindeuten, die in den Ferien zurückgehen und hernach wieder aufleben, was die Fachleute des Z.___ gar nicht in Betracht gezogen haben. Auf ihre Be richte kann daher nicht abgestellt werden und sie sind nicht geeignet, die von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer Depression leichten Grades in Zweifel zu zie hen.
Dr. A.___ erläuterte nachvollziehbar, dass der Schweregrad der psychischen Störung leicht sei und dass die Angststörung im Vordergrund stehe, diese aber in Anbetracht der nicht häufigen oder nicht erinnerlichen Panikattacken keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Schweregrad habe und die vitalen Funktionen nicht trübe (S. 16). Ebenso überzeugt die Einschätzung des Gutach ters Dr. A.___, dass die diagnostizierte Panikstörung ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit bleibt, da sich die Beschwerdeführerin laut Dr. A.___ gar nicht an Panikattacken zu erinnern vermochte. Selbst die behandelnden Fachleute be richteten nicht von mehreren schweren Angstanfällen innerhalb eines Monats, was nach den Leitlinien Voraussetzung ist für eine entsprechende Diagnose wä re (Dilling /Mombour/Schmidt [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation, Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 197).
Die Berichte der behandelnden Fachleute sind nach dem Gesagten nicht geeig net, das Gutachten von Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen. 4.4
Gutachter Dr. A.___ gelangte zum Schluss, dass es sich bei den genannten psy chischen Leiden um keine psychischen Störungen handelt, die in Bezug auf Dauer und Schweregrad einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Krankheitswert haben. Mithin erachtete er die Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht als nicht beeinträchtigt (vorstehend E. 3.6).
Grundsätzlich sind die nach der neuesten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 148 alle psychischen Leiden dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (vorstehend E. 1.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfä higkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen ge genteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus ande ren Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3).
Nach dem Gesagten erweist sich das Gutachten von Dr. A.___ als beweiswertig und seine Beurteilung wird durch die übrigen medizinischen Unterlagen nicht erschüttert. Er hat plausibel begründet, dass aufgrund des Schweregrades der Störung die Arbeitsfähigkeit nicht in relevantem Ausmass beeinträchtigt ist. Unter diesen Umständen kann von einer Indikatorenprüfung abgesehen werden. 4.5
Aus medizinischer Sicht ist nach dem Gesagten die Arbeitsfähigkeit nicht einge schränkt. Der angefochtene Entscheid ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin ersuchte
beschwerdeweise um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) . Mit Gerichtsverfügung vom 26. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das gleichzeitig zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig und wahr heitsgetreu und unter Beilage sämtlicher Belege dem Gericht einzureichen. Da mit war die Androhung verbunden, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden und ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine finanzielle Bedürftigkeit besteht (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin legte daraufhin am 17. November 2016 lediglich die Unter stützungsbestätigung vom 1 7. November 2016 sowie ein Monatsbudget
der zu ständigen Sozialhilfebehörde auf (Urk. 8/1 -2) . Sie hat es unterlassen, das For mular des Gerichts zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (vgl. Urk. 13) ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen.
Im Formular werden neben konkreten Fragen zur persönlichen und finanziellen Situation - wobei Letztere beim belegten Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nicht im Detail beantwortet werden müssen (vgl. S. 2 des Formulars Ziff. 6 Hinweis) - auch Abklärungen betreffend das Bestehen e ine r Rechtsschutzversi cherung getroffen und Angaben darüber verlangt, aus welchem Grund diese ei ne Kostenübernahme gegebenenfalls abgelehnt hat, wobei das A blehnungs schreiben einreichen ist (vgl. S. 2 Ziff. 5 des Formulars). 5.2
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraussetzungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung aufkommen . Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/ 2016 vom 5. April 2016 E. 3).
Entgegen der gerichtlichen Auflage hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, dem Gericht mittels Formular Auskunft betreffend eine Rechtsschutzversiche rung zu erteilen. Auch der Eingabe vom 17. November 2016 (Urk. 7) oder den übrigen Akten ist hiezu nichts zu entnehmen. 5.3
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivil prozessordnung [ZPO]). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Unter suchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsob liegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sach verhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin ist der ihr mittels Gerichtsverfügung auferlegten Mit wirkungspflicht im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung über haupt nicht nachgekommen. D em Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist daher androhungsgemäss (vgl. Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 2) mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht statt zu geben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). 5.4
Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die von Rechtsanwalt Yetkin Geçer, der um die Einsetzung als unentgeltlicher Rechts vertreter ersuchte (Urk. 1 S. 2), nicht persönlich getätigten Aufwendungen (vgl. Urk. 7) im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigen wären. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch vom 24. Oktober 2016 um unentgeltliche Rechtsvertretung und unent geltliche Prozessführung wird abge wiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskoste n von Fr. 7 00.-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yetkin Geçer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01175
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 3. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer Anwaltskanzlei Y. Geçer Eisfeldstrasse 2a, Postfach 2841, 6002 Luzern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1975 geborene X.___, alleinerziehende Mutter eines 1996 gebore nen Sohnes (Urk. 11/8/2), arbeitete zuletzt als Reinigerin (Urk. 11/30/1, Urk. 11/31/3). Am 5. Mai 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Probleme und ein Schilddrüsenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisc he und erwerbliche Abklärungen. Am 16. Oktober 2014 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/27).
Am 26. Juni 2015 wurde die Versicherte durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle untersucht (Bericht vom 8. Juli 2015, Urk. 11/33). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2015 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/35). Nachdem die Versicherte am 28. September 2015 unter Beilage eines Berichts des Z.___ (Z.___; Urk. 11/45) Einwand erhoben hatte (Urk. 11/39, Urk. 11/46), ordnete die IV Stelle eine Begutachtung durch Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 11/49). Zu dessen Expertise vom 27. Mai 2016 (Urk. 11/52) liess sich die Versicherte am 5. September 2016 unter Hinweis auf die entsprechende Stellungnahme der Fachleute des Z.___ vom 22. August 2016 (vgl. Urk. 11/54) vernehmen (Urk. 11/55). Mit Verfügung vom 22. September 2016 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 2.
Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und ersuchte um dessen Aufhebung und um Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Yetkin Geçer als unentgeltli chen Rechtsbeistand (S. 2). In der Vernehmlassung vom 28. November 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Be schwerdeführerin am 29. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht nahm sodann von Amtes wegen ein (leeres) Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2 sowie BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 148 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls ge wisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom
22. September 2016 (Urk. 2) damit, dass aufgrund der medizinischen Abklärun gen eine leichtgradige depressive Episode, eine Panikstörung und eine behan delte Hyperthyreose (S. 1) und zusätzlich eine generalisierte Angststörung aus gewiesen seien. Damit liege keine Diagnose vor, die einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründe und somit auch keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Gutachter Dr. A.___ habe bezüglich Arbeitsfähigkeit vermerkt, dass die frühere Erwerbstätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich beein trächtigt sei (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Be weiswert des RAD-Gutachtens wie auch des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ sei nicht gegeben. Sie leide an einer mittelgradigen depressiven Epi sode, Panikstörungen sowie an einer generalisierten Angststörung und sei seit 2012 faktisch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Dr. med. B.___, Leitender Arzt Nuklearmedizin der Klinik für Radio-Onkologie und Nuklearmedizin des C.___, berichtete am 1 7. Dezember 2013 (Urk. 11/24/6-7), die Beschwerdeführerin leide seit circa ei nem Jahr an Panikattacken, vermehrter Nervosität, Gewichtsverlust von circa vier Kilogramm sowie Tendenz zu Diarrhoe. Ende Oktober dieses Jahres sei eine manifeste Hyperthyreose festgestellt worden. Unter der thyreostatischen Medi kation hätten sich die Symptome leicht gebessert (S. 1) .
Er erwähnte zudem eine Struma diffusa mit manifester Hyperthyreose Typ Mor bus Basedow und einen Verdacht auf eine beginnende endokrine Orbitopathie (S. 2) . 3.2
Seit Ende 2010 wird die Beschwerdeführerin im Z.___ behandelt. Am 11. Februar 2011 berichteten die behandelnden Fachleute des Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH Dolezal und Dr. phil. klin. psych. D.___, von Panik attacken alle 2-3 Tage. Die Arbeitsfähigkeit sei zu 100 % gegeben. Sie di agnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0; Urk. 11/24/9).
Im Bericht vom 11. Juni 2014 (Urk. 11/21) nannten die Fachleute des Z.___ wie derum die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0). Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2014 zu 100 % arbeitsun fähig auch in angepasster Arbeit. Es bestehe seit 2010 eine therapieresistente Si tuation bei zwischendurch 50 % Arbeit bis August 2013. Trotz Medikation hät ten sich bisher die Angststörung und die Depression nicht verändert, daher sei die Prognose eher schlecht (S. 2 und S. 5). 3.3
Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte im Be richt vom 2. August 2014 (Urk. 11/24/1-4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode, und eine Angst- beziehungsweise Panikstörung. Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine symptomatische Hyperthyreose. Er konnte keine sicheren Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen, führte jedoch aus, dass die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aus psychischer Seite deut lich eingeschränkt sei. 3.4
RAD-Arzt Dr. Y.___ nannte im Untersuchungsbericht vom 8. Juli 2015 (Urk. 11/33) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht gradige depressive Episode (ICD-10 F32.0). Der weiter diagnostizierten Panikstö rung (ICD-10 F41.0) mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Als somatische Diagnosen nannte er aufgrund der Aktenlage eine Hyperthyreose, thyreostatisch behandelt (S. 11).
Dr. Y.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin nehme zurückhaltend Kontakt auf. Sie wirke zu Beginn angespannt und nervös, jedoch nicht depressiv. Im weite ren Verlauf habe sie beim Nachfragen gereizt reagiert. Bei der Schilderung ihrer Schwierigkeiten mit dem Mann beziehungsweise der Akkulturation in der Schweiz wirke sie lebhaft, emotional spürbarer. Auch als sie über ihr Interesse über die Geschichte der türkischen Republik berichte, wirke sie sehr lebhaft, auch sichtlich erfreut, als der Referent nachfrage. Die Persönlichkeit sei narziss tisch akzentuiert, es gebe jedoch keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung (S. 8).
Dr. Y.___ erachtete die von den Behandlern des Z.___ diagnostizierte rezidivie rende depressive Störung nicht für nachvollziehbar, da diese keine Angaben zu mindestens zwei abgrenzbaren depressiven Episoden gemacht hätten. Der Schweregrad der depressiven Störung könne nicht nachvollzogen werden. Hin gegen sei die Panikstörung zu bestätigen. Die von den Ärzten des Z.___ attestier te Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2014 könne auch nicht nachvollzogen wer den (S. 11).
Der RAD-Arzt erwähnte psychosoziale Umstände (Probleme mit der Akkultura tion, mangelnde Sprachkenntnisse, keine Berufsausbildung, Probleme mit dem Sohn), die eine wesentliche Rolle spielten, aber von den Behandlern nicht disku tiert worden seien (S. 11).
Die Panikstörung sei ohne relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Be schwerdeführerin habe von zwei bis drei starken Attacken berichtet. Der Schwe regrad der depressiven Episode sei leichtgradig. Unter Berücksichtigung der psychosozialen Faktoren liege eine Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und ange passter Tätigkeit von 30-40 % vor. Aufgrund der Entwöhnung müsse die Be schwerdeführerin mit beruflichen Massnahmen an den ersten Arbeitsmarkt her angeführt werden. Die Hyperthyreose sei medikamentös behandelt und gut ein gestellt und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11). Der Beschwer deführerin seien (zu 30-40 %) jegliche Tätigkeiten
zumutbar, die ihren Neigun gen und Eignungen entsprächen (S. 12). 3.5
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Z.___ vom 28. September 2015 (Urk. 11/45) ein. Darin hielten die behandelnden Fachleute fest, die depressiven Episoden seien gut abgrenzbar. Es gebe eine deutliche Aufhellung der Depression während der Ferien in der Türkei circa einmal pro Jahr mit der Familie: in der Schweiz habe sie keine Familie, keine Unterstützung und es gebe eine Zunahme der Depression. Die Schmerzen seien konstant, auch in der Türkei, und beeinflussten die Schwere der Depres sion nicht.
Sie führten weiter aus, sie würden die Beschwerdeführerin seit 2010 kennen, seit 2012 bestehe faktisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis heute. Die Be schwerdeführerin sei motiviert und habe sich bemüht, die Arbeitsfähigkeit wie derherzustellen, ohne Erfolg trotz medikamentöser und therapeutischer Behand lung. Diese Tatsachen seien keine Zeichen für eine leichte Depression. Daneben erwähnten sie die bekannten Symptome Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Schlafstörungen (unterschiedlich), keine Appetitverän derung, therapieresistente Situation bisher ohne Möglichkeit einer Überwindung dieser Störungen.
Gestützt auf diese - von der eigenen abweichende - Beurteilung empfahl RAD-Arzt Dr. Y.___ am 1. Dezember 2015 eine externe Begutachtung (Urk. 11/56/2). 3.6
Im psychiatrischen Gutachten vom 27. Mai 2016 (Urk. 11/52) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (S. 13): - chronische Depression leichten Grades F32.0 - Panikstörung F41.0 - generalisierte Angststörung F41.1 - Hyperthyreose Typ Morbus Basedow
Er führte dazu aus, für die Beschwerdeführerin selbst stehe die Angststörung gegenüber der depressiven Störung weit im Vordergrund. Diesbezüglich sei psy chiatrisch in erster Linie eine Panikstörung zu diagnostizieren. Er gehe mit dem RAD einig, dass diese keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Schwe regrad habe. Über die Häufigkeit der Panikattacken könne die Beschwerdeführe rin trotz mehrmaligem Nachfragen und suggestiver Hilfe keine genauen Anga ben machen. Sie schienen in letzter Zeit nicht häufig aufgetreten zu sein, jeden falls nicht in einem schweren Ausmass. Die Panikattacken blieben auch auf ein zelne Situationen beschränkt, die für die Lebensführung keine einschneidende, beeinträchtigende Bedeutung hätten (S. 15 f.).
Für die Beurteilung einer Panikstörung sei die Einschätzung der Erwartungs angst von Panik und des konsekutiven Vermeidungsverhaltens genauso wichtig wie die Einschätzung der Panikattacken. Sie wiegten beide bei der Beschwerde führerin nicht schwer. Insbesondere sei festzustellen, dass die vitalen Funktio nen nicht getrübt seien. Bei einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Panikstörung würde es kaum vorkommen, dass die Person keine Angstträume, keine nächtliche Panik, keine Nervosität und Agitation sowie keine Angstzu stände und Erwartungsangst zuhause habe. Klinisch stelle er bei der Beschwer deführerin ebenfalls keine Ängstlichkeit, keine Nervosität, keine Agitation und keine psychosomatischen Stresssymptome fest. Im Einzelnen gebe die Be schwerdeführerin beim Gutachter praktisch keine Panik zuhause und keine nächtliche Panik an. Ihr Handlungsraum sei durch die Panikstörung für die all tägliche Lebensführung nicht bedeutsam eingeschränkt. Sie könne den Lift be nützen und Tunnelfahrten und Einkäufe bewältigen. Sie könne eine halbe Stun de spazieren gehen. Die Fahrten zu den Therapieterminen bewältige sie. Restau rantbesuche mache sie. Medizinische Notfallsituationen seien selten vorgekom men (S. 16).
Darüber hinaus diagnostiziere Dr. A.___ eine generalisierte Angststörung. Diese komme bei selbstunsicheren und asthenischen Persönlichkeiten, wie es bei der Beschwerdeführerin zu vermuten sei, fast regelmässig vor. Es bestünden eine diffuse Ängstlichkeit und eine Tendenz zu Besorgnis und konsekutiv ein fluk tuierender Zustand mit einer psychovegetativen Stresssymptomatik. Diese bein halte Nackenverspannungen und Rückenschmerzen, Bauchbeschwerden, Un wohlsein, Atembeschwerden, ein Druckgefühl und Herzrasen. Diese Art von Angststörung sei in den Jahren nach der Scheidung exazerbiert, als sich die Be schwerdeführerin mit der Erziehung ihres Kindes überfordert und auch von ärztlicher Seite alleine gelassen gefühlt habe. Dies habe damals zu einer kurzen Phase eines Alkoholmissbrauchs geführt, den die Beschwerdeführerin aber wie der definitiv überwunden habe. Der in den IV-Akten erwähnte Missbrauch von Xanax sei seines Erachtens nicht belegt. Heute beeinträchtige die generalisierte Angststörung die vitalen Funktionen nicht und habe keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 16).
Die depressive Störung sei gemäss der Beschwerdeführerin erst Jahre nach der Panikstörung aufgetreten. Sie habe nach der gutachterlichen Untersuchung nur einen leichten Schweregrad. Sie beeinträchtige die vitalen Funktionen von Schlafen, Essen, Antrieb und so weiter ebenfalls nicht relevant. Die depressive Störung verlaufe kontinuierlich mit Schwankungen ohne akute schwerere Krankheitsphasen. Die Beschwerdeführerin beschreibe diesbezüglich eine Lustlo sigkeit, Sinnlosigkeitsgefühle, eine Müdigkeit und eine Gereiztheit (S. 16 f.). Während der psychiatrischen Untersuchung sei hingegen kein schweres depres sives Syndrom sichtbar. Die Beschwerdeführerin sei aufmerksam, mache gut mit, wirke nicht auf depressive Art niedergeschlagen, traurig oder dysphorisch. Im Sinne einer leichten emotionalen Depressivität wirke die Affektivität mono ton und starr. Sie scheine eher von ihrer Persönlichkeit und vom Temperament her wenig initiativ statt depressiv zu sein und sich zurückhaltend zu verhalten. Im Alltag erledige sie den Haushalt leidlich, pflege Kontakte, unternehme aus wärtige Aktivitäten. Zur Tagesstruktur sei zu erwähnen, dass sich die Beschwer deführerin seit jeher persönlich wenig habe entfalten können und ihre heutige Untätigkeit in Anbetracht des fehlenden schweren depressiven Syndroms auch als Reaktion auf ihre heutige unbefriedigende Lebenssituation verstanden wer den könne (S. 17).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, zusammengefasst sei die frühere Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von heute aus gesehen aus psychischen Gründen nicht wesentlich beeinträchtigt. Aus heutiger theoretischer psychiatrischer Sicht gebe es keine psychischen Störungen, die einen in Bezug auf die Dauerhaftigkeit und den Schweregrad invalidenversicherungsrechtlich relevanten Krankheitswert hätten. Die heutige Arbeitsfähigkeit der Patientin sei somit nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit invalidenversicherungsrechtlich relevant beeinträchtigt. Die diagnostizierten psychischen Störungen seien in ih rem eigengesetzlichen Verlauf nicht chronisch fixiert und hätten nur einen leichten Schweregrad. Prognostisch gebe es keine Hinweise für eine Verschlech terung (S. 17). 3.7
Die behandelnden Fachleute des Z.___ kritisierten am 22. August 2016 das Gut achten von Dr. A.___ in verschiedener Hinsicht (Urk. 11/54).
Sie bestätigten, dass sich während den Ferien die Depression deutlich aufhelle, weshalb diese rezidivierend sei. Ferner legten sie dar, dass es nicht das Ziel sein
könne, die Panikattacken mit Xanax zu kontrollieren und dann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu postulieren. Die Angststörung und deren Folgen auf die Ar beitsfähigkeit sei - entgegen der Behauptung des RAD-Arztes Dr. Y.___ - nicht durch psychosoziale Umstände bedingt. Wenn der Gutachter die Symptome ge nau beschriebe, dann zeigte sich, dass sechs Merkmale der mittelgradigen de pressiven Episode (F33.1) neben ihren bereits dokumentierten klinischen Lang zeitverlaufsbeobachtungen klar erfüllt seien. Diese Diagnose schränke die Ar beitsfähigkeit weiter ein. Zusammen mit der heute praktisch invalidisierenden Angst-/Panikstörung sei die Beschwerdeführerin daher zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten (S. 2). 4. 4.1
In somatischer Hinsicht ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer Hyperthyreose leidet. Diese wird medikamentös behandelt, so dass ihr auch Hausarzt Dr. E.___ keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb (vorstehend E. 3.3), was unbestritten blieb. Davon ist auszugehen.
Uneins sind sich die Parteien, wie es sich mit den psychiatrischen Beschwerden verhält. 4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 27. Mai 2016 (Urk. 11/52) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). Der Gutachter erhob am 1 9. Mai 2016
in Anwesenheit einer Dolmetscherin eine ausführliche psychiatrische Anamnese (S. 7 ff.), die Eingang in die psychiatrische Beurteilung gefunden hat (S. 13 ff.). Es finden sich im Weiteren subjektive Angaben der Beschwerdeführerin zur Fa milienanamnese, zur Schulzeit, zu r Erwerbsbiographie, zur sozialen Anamnese sowie eine Darstellung des Tagesablaufs und der Freizeitgestaltung der Be schwerdeführerin (S. 7 ff.). Sodann hat der Gutachter sorgfältig seine psychiatri sche Beurteilung dargelegt (S. 13 ff.). Er begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise und setzte sich differenziert mit den Vorakten ausein ander (S. 15). Ferner legte er die medizinischen Zusammenhänge und die medi zinische Situation einleuchtend dar und begründeten seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu, was auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde (Urk. 1 S. 5). 4.3
Gutachter Dr. A.___ erläuterte eingehend, dass in Bezug auf den Schweregrad der psychischen Störungen nicht auf die abweichende Beurteilung der behan delnden Ärzte abgestellt werden könne. Der Hausarzt habe keine eigenen Be funde erhoben und die Berichte des Z.___ enthielten jeweils wörtlich dieselbe Anamnese (Urk. 11/52 S. 15).
Dr. E.___ vermochte die Arbeitsfähigkeit nicht zu beurteilen (vorstehend E. 3.3), weshalb seine Einschätzung nichts zur Entscheidfindung beizutragen vermag. Die im Abstand von über drei Jahren verfassten Berichte des Z.___
füh ren unter dem Titel „Aktuelle Beschwerden“ stets die identischen anamnesti schen Angaben auf (Urk. 11/21/6 und Urk. 11/24/9), was an der jeweils gründli chen und umfassenden Beurteilung durch die Fachleute des Z.___ und damit auch an ihren Schlüssen erhebliche Zweifel erweckt. Dr. A.___ wies zudem auf deren im Verlauf unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit hin, ob wohl sie stets die nämlichen Diagnosen stellten (vgl. auch vorstehend E. 3.2). Diese Diskrepanz wurde durch die behandelnden Fachleute ebenso wenig erläu tert wie der Umstand, dass sie betreffend den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu nächst vom 1. Januar 2014 (vorstehend E. 3.2) und später im Jahr 2012 spra chen (vorstehend E. 3.5) . Im Übrigen leuchtet ein, dass sich entgegen der Dar stellung durch die Fachleute des Z.___ eine krankheitswerte Depression in den Ferien kaum vorübergehend bessert (S. 15). Vielmehr würde eine entsprechend Aufhellung - eher als auf ein krankhaftes Geschehen - auf psychosoziale Um stände hindeuten, die in den Ferien zurückgehen und hernach wieder aufleben, was die Fachleute des Z.___ gar nicht in Betracht gezogen haben. Auf ihre Be richte kann daher nicht abgestellt werden und sie sind nicht geeignet, die von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer Depression leichten Grades in Zweifel zu zie hen.
Dr. A.___ erläuterte nachvollziehbar, dass der Schweregrad der psychischen Störung leicht sei und dass die Angststörung im Vordergrund stehe, diese aber in Anbetracht der nicht häufigen oder nicht erinnerlichen Panikattacken keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Schweregrad habe und die vitalen Funktionen nicht trübe (S. 16). Ebenso überzeugt die Einschätzung des Gutach ters Dr. A.___, dass die diagnostizierte Panikstörung ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit bleibt, da sich die Beschwerdeführerin laut Dr. A.___ gar nicht an Panikattacken zu erinnern vermochte. Selbst die behandelnden Fachleute be richteten nicht von mehreren schweren Angstanfällen innerhalb eines Monats, was nach den Leitlinien Voraussetzung ist für eine entsprechende Diagnose wä re (Dilling /Mombour/Schmidt [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation, Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 197).
Die Berichte der behandelnden Fachleute sind nach dem Gesagten nicht geeig net, das Gutachten von Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen. 4.4
Gutachter Dr. A.___ gelangte zum Schluss, dass es sich bei den genannten psy chischen Leiden um keine psychischen Störungen handelt, die in Bezug auf Dauer und Schweregrad einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Krankheitswert haben. Mithin erachtete er die Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht als nicht beeinträchtigt (vorstehend E. 3.6).
Grundsätzlich sind die nach der neuesten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 148 alle psychischen Leiden dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (vorstehend E. 1.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfä higkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen ge genteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus ande ren Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3).
Nach dem Gesagten erweist sich das Gutachten von Dr. A.___ als beweiswertig und seine Beurteilung wird durch die übrigen medizinischen Unterlagen nicht erschüttert. Er hat plausibel begründet, dass aufgrund des Schweregrades der Störung die Arbeitsfähigkeit nicht in relevantem Ausmass beeinträchtigt ist. Unter diesen Umständen kann von einer Indikatorenprüfung abgesehen werden. 4.5
Aus medizinischer Sicht ist nach dem Gesagten die Arbeitsfähigkeit nicht einge schränkt. Der angefochtene Entscheid ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin ersuchte
beschwerdeweise um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) . Mit Gerichtsverfügung vom 26. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das gleichzeitig zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig und wahr heitsgetreu und unter Beilage sämtlicher Belege dem Gericht einzureichen. Da mit war die Androhung verbunden, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden und ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine finanzielle Bedürftigkeit besteht (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin legte daraufhin am 17. November 2016 lediglich die Unter stützungsbestätigung vom 1 7. November 2016 sowie ein Monatsbudget
der zu ständigen Sozialhilfebehörde auf (Urk. 8/1 -2) . Sie hat es unterlassen, das For mular des Gerichts zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (vgl. Urk. 13) ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen.
Im Formular werden neben konkreten Fragen zur persönlichen und finanziellen Situation - wobei Letztere beim belegten Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nicht im Detail beantwortet werden müssen (vgl. S. 2 des Formulars Ziff. 6 Hinweis) - auch Abklärungen betreffend das Bestehen e ine r Rechtsschutzversi cherung getroffen und Angaben darüber verlangt, aus welchem Grund diese ei ne Kostenübernahme gegebenenfalls abgelehnt hat, wobei das A blehnungs schreiben einreichen ist (vgl. S. 2 Ziff. 5 des Formulars). 5.2
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraussetzungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung aufkommen . Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/ 2016 vom 5. April 2016 E. 3).
Entgegen der gerichtlichen Auflage hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, dem Gericht mittels Formular Auskunft betreffend eine Rechtsschutzversiche rung zu erteilen. Auch der Eingabe vom 17. November 2016 (Urk. 7) oder den übrigen Akten ist hiezu nichts zu entnehmen. 5.3
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivil prozessordnung [ZPO]). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Unter suchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsob liegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sach verhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin ist der ihr mittels Gerichtsverfügung auferlegten Mit wirkungspflicht im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung über haupt nicht nachgekommen. D em Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist daher androhungsgemäss (vgl. Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 2) mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht statt zu geben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). 5.4
Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die von Rechtsanwalt Yetkin Geçer, der um die Einsetzung als unentgeltlicher Rechts vertreter ersuchte (Urk. 1 S. 2), nicht persönlich getätigten Aufwendungen (vgl. Urk. 7) im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigen wären. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch vom 24. Oktober 2016 um unentgeltliche Rechtsvertretung und unent geltliche Prozessführung wird abge wiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskoste n von Fr. 7 00.-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yetkin Geçer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger